34i: Einigung über "Alte Hasen"

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34i: Einigung über "Alte Hasen"-Regelung erzielt
Deutlich mehr Finanzberater als bisher erwartet dürfen auf ein vereinfachtes
Erlaubnisverfahren hoffen, wenn sie künftig Immobilienkredite vermitteln wollen. Das hat
FONDS professionell ONLINE aus Berlin erfahren.
Die Koalitionsparteien des Bundestages und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) haben sich auf Änderungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie
verständigt, das am Donnerstag verabschiedet werden soll. Die Anpassungen im Entwurf enthalten gute
Nachrichten für Finanzberater, die Immobiliendarlehen vermitteln, wie FONDS professionell ONLINE aus
dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages erfahren hat.
Bislang handelt es sich jedoch nur um eine politische Einigung. Nach der Verabschiedung des Gesetzes am
Donnerstag erhalten Vermittler dann endlich abschließend Klarheit darüber, wer sich der vorgesehenen
Sachkundeprüfung nach dem künftigen Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) unterziehen muss – und
unter welchen Voraussetzungen darauf verzichtet werden kann, weil die sogenannte "Alte Hasen"Regelung greift.
Finanzanlagenvermittler wohl von Teilen der Prüfung befreit
Nachdem die Koalition einen Änderungsantrag beim BMJV gestellt hatte, ist am Dienstag eine politische
Einigung erzielt worden. Nach dem aktuellen Entwurf soll die "Alte Hasen"-Regelung nun auch für
Vermittler von Immobilienkrediten gelten, die vor dem 21. März 2016 eine Abschlussprüfung bei den
Bausparakademien abgelegt haben oder ablegen werden. Weiterhin sollen Inhaber bestimmter anderer
gewerberechtlicher Erlaubnisse – unter anderem Finanzanlagenvermittler – vom praktischen Teil der
Sachkundeprüfung befreit werden. Zuvor hatte der Gesetzentwurf diese Ausnahmen nicht vorgesehen.
Insgesamt sei nun davon auszugehen, dass nur sehr wenige Antragsteller das komplette
Erlaubnisverfahren durchlaufen müssen, heißt im rechtspolitischen Ausschuss.
Weitgehend vom Tisch ist auch der Plan, dass Finanzberater neben ihrer Tätigkeit als Darlehensvermittler
auch als Immobilienmakler arbeiten mussten, um als "Alter Hase" zu gelten. Für eine endgültige
"Entwarnung" mit Blick auf diesen Aspekt sei es aber noch zu früh, so ein Bundestagsmitglied.
"Ununterbrochene Tätigkeit" genauer definiert
Ein weiterer wichtiger Punkt ist eine klarere Definition des Begriffs "ununterbrochene Tätigkeit". Diese war
in Paragraf 160 Absatz 3 GewO-E bislang nicht genau festgelegt. Eine Befreiung von der
Sachkundeprüfung sollte für Vermittler gelten, die bereits fünf Jahre lang "ununterbrochen"
Immobilienkredite vermittelt haben. Offen war jedoch, wie der Nachweis für die ununterbrochene Tätigkeit
zu erbringen sei.
Zwar verweist das BMJV in seiner Antwort auf den Änderungsantrag der Koalition darauf, dass in Paragraf
160 Absatz 3 GewO-E bewusst keine Nachweismöglichkeiten genannt werden, um nicht durch einen
abgeschlossenen Katalog weitere Nachweiswege auszuklammern. Zudem handele es sich um eine
Vollzugsfrage, die nicht im Gesetz, sondern besser in einer Verwaltungsvorschrift zu behandeln wäre. Aus
dem rechtspolitischen Ausschuss heißt es aber, denkbar sei nun, dass sich ein Vermittler von
Immobilienkrediten seine Tätigkeit etwa von einem Kreditinstitut bescheinigen lasse. Auf diese Weise
kämen auch erfahrene Vermittler um die Sachkundeprüfung herum, die keine Provisionsabrechnungen
vorlegen können.
"Sachgerechte Lösung durchgesetzt"
"Mit der 'Alte Hasen'-Regelung haben wir eine sachgerechte Lösung durchgesetzt", sagte Elisabeth
Winkelmeier-Becker, rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
gegenüber FONDS professionell ONLINE. "Damit können langjährig tätige und erfahrene Vermittler ihre
Tätigkeit unter den umgesetzten europäischen Vorgaben möglichst unbürokratisch fortsetzen."
Der neue Gesetzentwurf wird zur Stunde im rechtspolitischen Ausschuss diskutiert und soll am Donnerstag
im Plenum verabschiedet werden. Die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie muss bis zum 22. März
2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. (am)
Quelle: FONDS professionell ONLINE | www.fondsprofessionell.de