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Vermögensschadenhaftpflicht
Leistet. Leistet nicht. Leistet. Was ist nun mit der VSH?
Seit 2007 ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) für Versicherungsvermittler Pflicht. Aber immer
wieder gibt es Fragen, wann die VSH leistet und wann nicht. In seiner Kolumne wirft Unternehmensberater
Peter Schmidt daher einen Blick auf fast zehn Jahre VSH und notwendige Ergänzungen im
Versicherungsschutz von Vermittlern.
Seit Ende 2002 wird der europäische Markt für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen und
Versicherungen umgekrempelt. Im bürokratischen Deutsch heißt dies dann Regulierung. Wie
inzwischen schon üblich brauchten wir noch fünf Jahre, bevor die Grundrichtungen der
EU-Vermittlerrichtlinie dann auch in Deutschland umgesetzt wurden.
Das Anliegen der EU-Verordnung war durchaus positiv. Es ging unter anderem darum die
einzelstaatlichen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen an Personen zu koordinieren, die
eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung aufnehmen und ausüben.
Veränderte Ansprüche an die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH)
Mit der EU-Vermittlerrichtlinie wurde auch erstmals geregelt, dass Versicherungsvermittler eine
Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher
Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens einer Millionen Euro für jeden
einzelnen Schadensfall und von 1,5 Millionen Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abschließen
sollten.
Inzwischen haben sich die Ansprüche an den Versicherungsschutz für Vermittler verändert. Das liegt
zum einen daran, dass der Gesetzgeber die Zulassungsbedingungen für die Vermittlung von Finanzund Versicherungsprodukten verfeinert und ergänzt hat.
Zum anderen liegt es aber auch daran, dass die Vermittler selbst durch sinkende Vergütungen und
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auch einen schärferen Wettbewerb nach neuen Leistungen und Produkten für den Verkauf gesucht
haben. Beides bringt die Notwendigkeit mit sich, den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu
prüfen und zu ergänzen.
Zu den aktuellsten Ergänzungen der Regelungen der Gewerbeordnung gehörte die Umsetzung der
europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht. Durch das neue Gesetz wurde der
Paragraf 34i GewO eingeführt, der auch einen erweiterten Versicherungsschutz für Makler notwendig
machte.
Gleichzeitig wurde auch der „Uralt“-Paragraf 34c GewO geändert. In Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 GewO wurde nach dem Wort „Darlehensverträgen” der Passus „mit Ausnahme von
Verträgen im Sinne des Paragrafen 34i Absatz 1 Satz 1” eingefügt.
Notwendige Ergänzung des VSH-Schutzes fehlt oft noch
Zahlreiche Vermittler, vor allem Makler, arbeiten heute noch mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34c der
Gewerbeordnung und vermitteln ihren Kunden entsprechende Finanzierungen. Dieses Geschäft hat
angesichts der niedrigen Zinsen für Immobiliendarlehen sowie der veränderten Einkommenssituation
bei Maklern verstärkten Zulauf bekommen.
Gerade deshalb muss nun eine Ergänzung des VSH-Schutzes erfolgen. Die betroffenen Vermittler
können zwar von einer einjährigen Übergangsvorschrift profitieren, dennoch sollten Makler nicht zu
lange warten, um die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO zu erwerben und sich den entsprechenden
VSH-Schutz für Paragraf 34i GewO zu sichern.
Die VSH-Experten für Vermittler der Hans John Versicherungsmakler machten frühzeitig darauf
aufmerksam, dass es unter Umständen in vereinzelten Fällen bedingungsseitig zu Grauzonen im
bereits bestehenden VSH-Schutz nach Paragraf 34c GewO kommen konnte.
Es galt, sich auf die neuen Regelungen des 34i GewO einzustellen und diese dann auch zu versichern.
Untätige Vermittler nach Paragraf 34c GewO standen demnach Anfang des Jahres vereinzelt vor dem
Risiko, dass Finanzierungen weiter vermittelt wurden, für die der VSH-Schutz unter Umständen nicht
mehr galt. Inzwischen haben aufgrund der durch Hans John Versicherungsmakler angestoßenen
Diskussion die meisten VSH-Anbieter auf diese Situation angemessen reagiert.
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Anpassung der eigenen VSH muss bei Vermittlern auf die Tagesordnung
Die wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung macht es unabdingbar, dass Vermittler von
Versicherungen und Finanzdienstleistungen sich regelmäßig um die eigene
Vermögensschadenhaftpflicht kümmern. Häufig genügen VSH-Grunddeckungen nicht mehr, um selbst
bei fehlerarmer Beratungstätigkeit für eine Auseinandersetzung mit streitenden Kunden gewappnet zu
sein.
Nehmen wir einige praktische Beispiele. Die Wertentwicklung der Immobilien oder auch von
Versicherungssummen in den Gewerbeversicherungen ist enorm. Schnell sind über die hohe
Deckungssummen bei den vermittelten Versicherungen die Mindestdeckungssummen der VSH erreicht
oder werden überschritten. Wohngebäudeversicherungen oder auch Gewerbeversicherung mit
Deckungssummen von 5 oder 10 Millionen Euro sind keine Seltenheit mehr.
Deckungsumfang anheben
Aber auch beim Deckungsumfang von privaten Haftpflichtversicherung sind Änderungen im Gange.
Selbst Verbraucherschützer empfehlen inzwischen für private Haftpflicht- und
Tierhalterhaftpflichtversicherungen auch Mindestdeckungssummen von 5 Millionen Euro. Im Bestand
schwebende PHV-Kundenverträge mit einer geringeren Deckungssumme können im Schadenfall für
den beratenden oder betreuenden Vermittler zu einem existenzbedrohenden Problem werden.
Als spezialisierter Unternehmensberater für Versicherungen und Makler habe ich den Eindruck,
dass sich in der Rechtspraxis Fälle häufen, in denen Kunden eigene Pflichtversäumnisse auf den
Vermittler abladen. Makler sind durch ihre Rechtsstellung als Sachwalter des Kunden besonders
gefährdet, wenn es keine eindeutigen Regelungen zu den Pflichten des Kunden in Maklerverträgen gibt.
Die Situation wird auch dadurch verschärft, dass einige Versicherer die Pflichtverstöße von Maklern aus
fehlender Dokumentation oder durch Mängel im Workflow beim Makler zum Anlass für
Leistungsverweigerungen nehmen. Passiert dies, dann geht der Kunde schnell gegen den Makler vor.
Für Vermittler dürfte es deshalb von besonderem Wert sein, sich regelmäßig aus veröffentlichten
Praxisfällen Problembewusstsein zu holen. Die dargestellten Urteile und die Regulierungspraxis bei
VSH-Versicherungslücken oder mangelhafter Deckung zu vermittelten Produkten lassen aufhorchen.
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Lückenloser VSH-Schutz als Wertelement
Als Betreiber des „Marktplatzes für Maklerbestände“ sowie Dienstleister für Bestandsbewertungen
und -verkäufe möchte ich eindringlich auf einen weiteren Aspekt für einen lückenlosen und immer
risikogerechten VSH-Schutz hinzuweisen.
Ein in der Historie und Gegenwert immer (!) passender VSH-Schutz gehört zu den wichtigen
qualitativen Elementen für eine Bestandsbewertung und damit für den Wert des Bestandes oder der
Maklerfirma. In den Versicherungsschutz der VSH auch nur zeitweise nicht eingeschlossene Produkte,
die zeitweilig durch den Vermittler mit vertrieben wurden, können sich zu einem großen Problem
entwickeln. Ich denke da an zeitweilige Verkäufe von Edelmetallen, gelegentlicher Vermittlung von
Immobilien oder auch an Empfehlungen von Vermittlern an Kunden zu steuerlichen Fragen.
Das Haftungsrisiko für Käufer von Beständen und Maklerfirmen ist auch mit gut ausgearbeiteten
Kaufverträgen nicht 100-prozentig ein- und abgrenzbar. Das gilt auch, wenn Käufer besonders sorgsam
die Historie eines VSH-Schutzes in Augenschein nehmen und die Prüfergebnisse so dokumentieren.
Kontakt mit VSH-Versicherern aufnehmen
Transparenz und Offenheit zwischen Bestandsverkäufer und -käufer zwischen Kaufleuten ist sicher ein
erster Schritt, um diese Problemzone konstruktiv anzugehen. Als nächster Schritt ist aber ein Kontakt
mit den VSH-Versicherern, besser noch mit spezialisierten VSH-Experten zur „Heilung“ von
VSH-Lücken zu empfehlen, um dieses Problem gegebenenfalls noch zu lösen.
Regelmäßige Überprüfungen des VSH-Schutzes und die entsprechenden Anpassungen entscheiden
darüber, ob ein qualifizierter Versicherungsschutz und die fachliche Unterstützung eines
Spezialanbieters den Makler in konkreten Haftungsauseinander-setzungen vor persönlichen
Vermögensnachteilen bewahren werden oder nicht. Scheuen Sie sich nicht, Rat und Unterstützung bei
spezialisierten Fachmaklern für VSH einzuholen oder auch einmal eine zweite Meinung anzufordern.
Dieser Artikel erschien am 03.06.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/vermoegensschadenhaftpflicht-leistet-leistet-nicht-leistet-was-ist-nun-mit-der-vsh-1464950618/
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