Wirtschaftskriminalität à la Agnelli

Wirtschaftskriminalität
à la Agnelli
1.
Einleitung
Giuseppe Agnelli ist ein Schwindler, der unzählige Leute um ihr Geld geprellt hat. Er interpretiert
den christlichen Glauben auf seine katholische Art gemäss seiner Herkunft Piemont.
Die Verfahren gegen G. Agnelli (KU_SU.2009.153 + weitere) umfassen über 100 Einzeldelikte und
mittlerweile Dutzende Ordner. Es geht um über 50 geschädigte Personen, wovon rund 10
Personen um über 100'000.- geschädigt wurden. Es geht um rund 20 geschädigte Gesellschaften
(AGs + GmbHs), von denen die meisten nach kurzer Zeit in Konkurs fielen.
Aus Datenschutzgründen werden nachstehend die Namen einzelner Operateure und Gesellschaften nicht genannt, mit Ausnahme solcher, die in der Öffentlichkeit bekannt sind.
Einzelne Vorgänge sind hier verallgemeinert und vereinfacht dargestellt; die exakte Darstellung
würde den Rahmen eines Zeitungsartikels sprengen. Es wird so formuliert, dass gewöhnliche
Leser den Text verstehen können; dies bedingt Abstriche bei der juristischen Würdigung.
Herr Agnelli nutzt aus, dass es in der Schweiz einen umfangreichen rechtsfreien Raum gibt, d. h.
viele juristische Gegebenheiten werden weder im Zivil- noch im Straf- oder einem anderen Recht
behandelt. Für diesen rechtsfreien Raum fühlt sich kein Gericht zuständig; Klagen werden wegen
funktionaler Unzuständigkeit abgewiesen.
Für Aussenstehende ist es schwer nachvollziehbar, wie es Herrn Agnelli gelingt, dass seine Opfer
sich von ihm abhängig fühlen und sich aus dieser Abhängigkeit kaum lösen können.
Gegen G. Agnelli und seine Komplizen wurden im Verlaufe der letzten fünf Jahre bei etwa einem
Dutzend Staatsanwaltschaften Strafanzeigen eingereicht. Ende 2012 wurden sie im Verfahren
KU_SU.2009.153 (Frauenfeld) zusammengezogen.
Gebüsst wurde er bisher für aus Sicht der Opfer belanglose Verkehrsdelikte (1 Monat Führerscheinentzug) und für die Nichtdeklaration von Angestellten (Schwarzarbeit, 300.- bzw. 500.-); die
meisten übrigen Anklagepunkte wurden fallen gelassen.
Nachstehend werden einige Muster dargestellt, mit denen G. Agnelli und seine Komplizen ihre
Opfer betrügen (siehe unten):
- Sie kassieren das Vorsorgekapital ihrer Opfer: „Pensionskassenkapital“ (Kapitel 2)
- Sie plündern das Geschäftskonto ihrer Opfer: „Gesellschaft kapern“ (Kapitel 3)
- Sie erschwindeln Geld für Gebäudekäufe: „Scheinzahlungen für Immobilien“ (Kapitel 4).
G. Agnelli werden weitere Delikte vorgeworfen, jedoch fast alle als nicht nachweisbar eingestuft,
wie z. B. internationaler Frauenhandel (zum Betrieb von Erotiklokalen), Kreditbetrug (Bierkredite
der Feldschlösschen Getränke AG), Vortäuschen falscher Vertragspartner (z. B. Trox Hesco
Schweiz AG), Pfändungsbetrug zur Umgehung von Alimentenzahlungen an seine beiden ExFrauen und der gemeinsamen Kinder.
G. Agnelli hat in den letzten 20 Jahren keine Steuererklärung eingereicht; das sind kein Delikt und
keine Urkundenfälschung und somit ist es nicht strafbar.
Mit den gestohlenen Geldern finanziert G. Agnelli seinen (teils üppigen) Lebensstil und seine
Immobilien in Santo Domingo, Hauptstadt der Dominikanischen Republik (Karibik). Er hat drei
Staatsbürgerschaften: Schweiz, Italien, Dominikanische Republik.
G. Agnelli operiert mit „leeren Hüllen“, d. h. Gesellschaften ohne Aktiven, d. h. ohne pfändbare
Werte; das hat für ihn den Vorteil, dass er seine Schulden nicht zu begleichen braucht.
Zufälligerweise gehen jeweils die Geschäftsunterlagen verloren - z. B. durch Elementarschaden,
durch Einbruch durch Dritte, versehentliche Vernichtung durch eine Putzfrau oder einen
Räumungsdienst - oder ist die Person, die angeblich die Buchhaltung führt, nicht mehr auffindbar.
In seine Gesellschaften setzt er jeweils eine unbescholtene Person als Verwaltungsrat bzw.
Geschäftsführer ein, so dass Aussenstehende nicht erkennen können, wer dahinter steckt. Die
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Firmen haben ganz unterschiedliche Namen, sind laut Statuten in unterschiedlichen Branchen
tätig, und jede hat ihr eigenes (Briefkasten-)Domizil, d. h. sie sind unabhängig voneinander.
Agnellis Verteidiger verkaufen die offiziellen „Unschuldserklärungen“ (siehe unten) anderen
Anwälten, die sie als Präzedenzfälle für ihre Klienten verwenden und so ähnlich operierende Täter
von Schuld und Sühne freisprechen lassen.
Es hat sich herumgesprochen, dass G. Agnelli seit Jahren in „seinen“ Lokalen keine Miete und
keine Löhne bezahlt und dass er dafür weder zivil- noch strafrechtlich haftet.
2.
Pensionskassenkapital
a) Einleitung Vorsorgegelder
In der Schweiz kann sich jedermann sein Vorsorgekapital von seiner Pensionskasse bzw. vom
Finanzinstitut, das sein Säule 3a-Konto führt, unter bestimmten Voraussetzungen (mit weiteren
Einschränkungen) auszahlen lassen:
- zur Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum
(inkl. Rückzahlung von Hypotheken, für Renovationsarbeiten)
- um sich selbständig zu machen
- bei voller Invalidität
- wenn man aus der Schweiz auswandert
- Heirat verbunden mit Aufgabe der Berufstätigkeit.
b) Modus Operandi
G. Agnelli und seine Komplizen haben eine Methode entwickelt, mit der sie sich des Pensionskassengeldes ihrer Opfer bemächtigen können:
- G. Agnelli führt mit seinem angehenden Opfer ausführliche Gespräche, in denen er ihm
schmackhaft macht, in die Karibik auszuwandern und da mit dem Pensionskassengeld ein
Geschäft zu eröffnen.
- Er setzt einen Brief an die Pensionskasse auf, lässt ihn vom Opfer unterschreiben und
sendet ihn an die Pensionskasse.
- Er eröffnet ein auf das Opfer lautendes Konto und lässt sich für das Konto bevollmächtigen.
- Die Pensionskasse zahlt das Geld auf das vorbereitete Konto aus.
- Variante „Wohneigentum“: Es wird eine Anzahlung für das künftige Eigenheim geleistet. Das
Geld wird anderweitig missbraucht (siehe unter Scheinzahlungen für Immobilien)
- Variante „Selbständigkeit“: Das Geld fliesst als Gründungskapital oder zur Kapitalaufstockung in eine (Schweizer) Gesellschaft, wo er das Geld „annektieren“ kann (siehe
unter Gesellschaft kapern).
- Variante „Auswandern in die Karibik“: Das Geld fliesst als Zahlung für das künftige Heim oder
Geschäft (z. B. via Western Union) nach Santo Domingo. Das Opfer erhält keine
verwertbaren Belege und kann daher seine Ansprüche in der Karibik nicht geltend machen.
- Variante „Invalidität“: Er teilt mit, er habe im Geschäft einen Liquiditätsengpass und leiht sich
Geld als kurzfristigen Kredit aus. Weil bei G. Agnelli nichts zu holen ist, ist das Geld für das
Opfer verloren.
c) Kritik
Die Opfer bemängeln, dass die Pensionskassen das Geld völlig unkritisch auszahlen:
- Sie hinterfragen nicht, wie jemand ohne Sprach- (z. B. Spanisch), ohne Kulturkenntnisse und
ohne je da gewesen zu sein in der Karibik soll leben können.
- Sie hinterfragen nicht, wie jemand ein Geschäft soll aufbauen können in einer Branche, von
der er keine Ahnung hat.
- Sie prüfen nicht, ob das Geld zweckgebunden verwendet wird; das Geld kann z. B. in ein
Erotiklokal investiert werden, das nicht als Wohnobjekt taugt.
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Die Opfer bemängeln, dass es im heutigen System keine zentrale Behörde gibt, die den Verlust
von Pensionskassengeldern aufdecken kann. So müssen wir davon ausgehen, dass etliche Opfer
von G. Agnelli noch nicht bemerkt haben, dass ihr Altersguthaben verloren ist.
d) Beurteilung durch Staatsanwaltschaft, Behörden und Pensionskassen
Die Staatsanwaltschaft sprach G. Agnelli in den untersuchten Fällen vom Vorwurf des Betruges
frei, weil er vom Opfer ausreichend bevollmächtigt gewesen sei und seine Handlungen mit dem
Opfer hinreichend abgesprochen habe, so dass davon ausgegangen werden könne, das Opfer sei
einverstanden gewesen. Es wurde bemängelt, die Anzeigen seien ein zusammenhangloses
Konvolut einzelner Ereignisse und unlogisch aufgebaut. Im juristischen Exkurs wurde sogar
diskutiert, Geschädigte zu bestrafen, weil sie ihr Geld fahrlässig veruntreuten.
Die übrigen Behörden (z. B. Sozialamt) schenken den Betrügereien keine Beachtung, selbst wenn
die Opfer da stundenlang heulen; es wird als „business as usual“ betrachtet, dass immer wieder
Leute ihr Vorsorgekapital innerhalb weniger Monate verlieren.
Die Pensionskassen verweisen auf gesetzliche Bestimmungen, die sie von jeglicher
Verantwortung freisprechen.
3.
„Gesellschaft kapern“
e) Modus Operandi
G. Agnelli und seine Komplizen haben eine Methode entwickelt, wie sie Firmenkonti von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien „plündern“ können:
- Sie beobachten „ihre“ Gesellschaften und analysieren, wo grössere Kontobestände
vorhanden sind, z. B. nach der Einzahlung des Gründungskapitals oder wenn das
Pensionskassengeld gutgeschrieben wurde.
- Aus ihrer Beratertätigkeit kennen sie die Kontoverbindung(en) der Gesellschaft.
- Sie führen ohne Rücksprache mit Verwaltungsrat oder Aktionären und ohne Voranzeichen
eine ausserordentliche Generalversammlung durch, bei welcher der bisherige Verwaltungsrat
abgewählt wird und ein Komplize von G. Agnelli zum einzigen neuen Verwaltungsrat ernannt
wird.
- Sie reichen die vom neu gewählten Verwaltungsrat („Hampelmann“) unterzeichneten Papiere
beim Handelsregister des Sitzkantons ein und verlangen eine Expresseintragung.
- Sie holen beim kantonalen Handelsregister den Tagesregisterauszug ab und weisen sich
damit unmittelbar danach bei der Bank als neue Inhaber und neuen Verwaltungsrat aus und
lassen sich das Kapital (mehrheitlich in Form von Bargeld) aushändigen.
Bei einzelnen Gesellschaften konnte G. Agnelli die Gesellschaft plündern, indem er sich vom
offiziellen Verwaltungsrat eine Bankvollmacht geben liess oder sich eine (auf eine andere Person
ausgestellte) Kontokarte mit PIN-Code aushändigen liess.
f) Die Rolle der Banken
Bei drei Banken konnten G. Agnelli und seine Komplizen das Konto sofort plündern: Der frisch
gewählte Verwaltungsrat ging in Begleitung von G. Agnelli zu einem Bankschalter und hob das
gesamte Kapital in bar ab oder veranlasste Express-Überweisungen auf ein anderes Konto.
Bei der Credit Suisse, Migros Bank und Raiffeisenbank konnten sie sofort das gesamte Guthaben
an sich nehmen.
Postfinance hinterfragte den unerwarteten Wechsel des Verwaltungsrats und die merkwürdige
Finanztransaktion: Sie verlangte eine Bestätigung des bisherigen Verwaltungsrates oder ein
persönliches Gespräch oder eine Wartefrist von einer Woche. Bank Sparhafen nahm nachträglich
von sich aus Rücksprache mit der Person, die das Konto eröffnet hatte, schöpfte jedoch keinen
Verdacht.
Als die Eigentümer merkten, dass ihr Konto geräumt war, wandten sie sich an die kontoführende
Bank, die sich hinter dem Bankgeheimnis (Datenschutzgesetz) verschanzte.
Anfragen beim Bankenombudsmann und bei der FINMA (Finanzmarktaufsicht) wurden bis heute
nicht beantwortet bzw. sie erhielten nichts sagende Antworten „Wir haben Ihre Anfrage / Ihr
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Schreiben erhalten. Wir bzw. die kontoführende Bank ist weder zur Nachforschung noch zur
Auskunft verpflichtet“.
Die Eigentümer wandten sich daraufhin an Verbände im Bankwesen. Die Bankkadervereinigung
hält es nicht für nötig, dass die Bankinstitute „sichere“ Konti anbieten; der von G. Agnelli und
seinen Komplizen verursachte Schaden in der Grössenordnung von rund 1 Million Schweizer
Franken pro Jahr sei marginal. Dass einzelne Geschädigte ihr Vermögen verloren, ist ihnen
gleichgültig.
g) Beurteilung durch Staatsanwaltschaft und Behörden
Die „offiziellen“ Verwaltungsräte bzw. die Eigentümer reichten Strafanzeige gegen die aus ihrer
Sicht unrechtmässig gewählten und handelnden Verwaltungsräte ein.
Die Staatsanwaltschaften hielten in Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungs- bzw. Sistierungsverfügungen fest:
- Die Wahl zum Verwaltungsrat ist keine strafbare Handlung.
- Das Liquidieren eines auf die Gesellschaft lautenden Kontos ist keine strafbare Handlung.
- Der Einsatz von Strohmännern und fiduziarisch eingesetzten Verwaltungsräten ist per se
nicht strafbar.
- Die von einem im Handelsregister veröffentlichten Verwaltungsrat vorgenommenen
Handlungen (z. B. Vertragsabschlüsse) werden strafrechtlich nicht verfolgt, auch wenn im
Zivilverfahren die Wahl nachträglich widerrufen wird.
- Die weiteren Vorwürfe werden als strafrechtlich nicht fassbar und somit als nicht relevant
eingestuft, z. B. Unterlassung der Buchführung, Vortäuschen eines Domizils (Briefkastenfirma), Weiterführen einer Gesellschaft ohne Aktiven (Mantelgesellschaft, Nonvaleurs),
Vortäuschen der Kreditwürdigkeit, Lieferantenbetrug, betrügerischer Konkurs.
- Es besteht kein Verdachtsmoment, die Sache strafrechtlich zu klären.
- Der genaue Tathergang wird nicht untersucht (z. B. Zeugenbefragungen).
- Es wird auf das Zivilverfahren verwiesen.
In den angestrebten Zivilverfahren ergab sich folgendes:
- Die Eigentümerschaft lässt sich bei Inhaberaktien nicht feststellen. Aktionäre können
grundsätzlich formlos beliebig oft ändern. Im Blitzhandel können Gesellschaftsanteile im
Milliardstelsekundentakt wechseln, so dass innerhalb eines Tages (= kleinste im
Gesellschaftsrecht berücksichtigte Zeiteinheit) jeder Bürger der Erde (wiederholt) Aktionär
werden kann.
- In Zivilverfahren werden Dokumente (z. B. Kaufverträge, Anteilscheine, notarielle
Beglaubigungen und Beurkundungen) nicht als Beweismittel, sondern nur als Indizien
gewertet.
- Ob ein Dokument oder Teile davon gefälscht sind, wird nicht überprüft.
- Die Geschäftstätigkeit wird nicht überprüft (z. B. Betriebslokalitäten, Buchhaltung).
- Entscheide beruhen auf juristischen Spitzfindigkeiten (z. B. Anfechtung innerhalb einer
bestimmten Frist beim zuständigen Gericht).
h) Handhabung in der EU
Die Geschädigten verglichen die Schweizer Gesetzgebung mit Gesetzgebungen im benachbarten
Ausland und stellten fest:
- In den meisten Staaten müssen Gesellschaften ihrem Finanzamt periodisch detaillierte
Buchhaltungsunterlagen inkl. Auszüge aus Bankkonti zukommen lassen; andernfalls werden
sie strafrechtlich verfolgt. In der Schweiz können Gesellschaften sich vom Steueramt
einschätzen lassen, ohne Unterlagen einzureichen.
- Aus steuertechnischen Gründen müssen in der EU Eigentümerwechsel von Gesellschaften
detailliert protokolliert werden; in der Schweiz wird „société anonyme“ (französische
Übersetzung für Aktiengesellschaft) in Reinkultur gelebt: Die Eigentümer sind unbekannt.
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4.
In den meisten Staaten werden Gesellschaften im Konkursfall detailliert durchleuchtet; in der
Schweiz führt das Konkursamt bzw. ein Notar nur ein „Kaffeegespräch“ durch; danach kann
die Gesellschaft mangels Aktiven aufgelöst werden.
Scheinzahlungen für Immobilien
i) Modus Operandi 1
Immobilienkäufe müssen (in der Schweiz) grundbuchamtlich beurkundet werden; daher kann man
für Grundstücke und Gebäude nicht einfach Scheinverkäufe tätigen.
Hier hat G. Agnelli ein Verfahren entwickelt, mit dem er Anzahlungen für Immobilien ohne
Gegenleistung entgegennehmen kann.
Er lässt von seinem Anwalt einen Vertrag vorbereiten, der wie ein Vorkaufsrecht oder eine
Anzahlung für die Immobilie aussieht, lässt diesen Vertrag von einem fingierten Verkäufer und vom
Opfer unterschreiben und notariell beglaubigen. Daran hängt er Auszüge aus dem Grundbuchauszug an, so dass der Vertrag einem echten Kaufvertrag täuschend ähnelt.
Er nutzt aus, dass fast niemand die genauen grundbuchamtlichen Formulierungen kennt. Daher
erkennen die Opfer nicht, dass der von ihnen unterschriebene Vertrag nichts Wert ist.
Die Opfer überweisen den vereinbarten Preis - typischerweise 50'000.- - auf das Konto des
angeblichen Verkäufers, der ein Strohmann von G. Agnelli ist.
Ein echtes Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen und lässt sich rechtlich durchsetzen,
indem man den entsprechenden Grundbuchauszug dem zuständigen Gericht vorlegt.
Der mit G. Agnelli unterzeichnete Vertrag dagegen wird im Notariat nicht archiviert und von den
Gerichten nicht berücksichtigt und das Opfer kann für seine Zahlung keine Gegenleistung in Form
eines Rechts an der Immobilie geltend machen.
So kann G. Agnelli mehrere Opfer die gleiche Immobilie anzahlen lassen.
j) Modus Operandi 2
Im Ausland wohnhafte Personen bzw. Personen, die sich in der Schweiz nicht niederlassen dürfen,
können in der Schweiz Grundstücke nur eingeschränkt erwerben.
Zur Umgehung dieser staatlichen Überfremdungssperre wird häufig folgendes Konstrukt
verwendet: Die Immobilie wird von einer Aktiengesellschaft erworben, die „offiziell“ Schweizern
oder in der Schweiz wohnhaften Personen gehört. Inoffiziell nimmt die AG Gelder von Ausländern
entgegen.
Hier hat G. Agnelli besonders leichtes Spiel: Weil ja die „Ausländer“ nicht in Erscheinung treten
dürfen, fungieren offiziell seine Komplizen in der Gesellschaft und können tun was sie wollen, z. B.
das Geld der Gesellschaft entziehen und privat verwenden.
k) Beurteilung durch Staatsanwaltschaft und Behörden
Aufgrund der in der Schweiz garantierten „Vertragsfreiheit“ sind Verträge wie unter Modus
Operandi 1 beschrieben grundsätzlich zulässig. Für eine Verurteilung muss der Betrug im
Einzelfall lückenlos belegt und nachgewiesen werden, was praktisch kaum gelingt. Das Strafrecht
jedes Landes definiert „Betrug“ leicht anders. Nach deutschem Strafrecht beispielsweise gilt vieles,
was G. Agnelli tut, als „Betrug“; aber nicht laut Schweizer Strafrecht.
Im Fall Modus Operandi 2 müssen die betrogenen Ausländer sich in Acht nehmen, weil sie sich
selber strafbar machen, einerseits weil sie versuchen, in der Schweiz unerlaubt Grundstücke zu
erwerben und anderseits weil sie das (häufig) mit nicht deklarierten Geldern tun.
Gemäss Notariatsgesetz brauchen Notare weder die Opfer zu warnen noch eine Behörde über
den Verdacht auf kriminelle Aktivitäten zu informieren, noch Beweismaterial für eine mögliche
spätere Untersuchung zu sammeln.
5.
Erfolgsfaktoren von G. Agnelli
G. Agnellis Erfolg beruht auf:
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Es sucht sich mit seiner Menschenkenntnis geeignete Opfer aus: (1) geistig leicht Behinderte
(leichte Gehirnschäden), (2) Personen in Notsituationen bzw. schwierigen Lebenssituationen
(z. B. Arbeitslose/ Ausgesteuerte, Todesfall in der Familie, Ehescheidung, Kranke/
Verunfallte), (3) Einzelgänger bzw. Personen mit schlecht funktionierendem Freundeskreis,
(4) Ausländer bzw. Leute, die die Schweiz schlecht kennen bzw. Personen mit
ungenügenden Deutschkenntnissen, (5) Kriminelle, (6) Prostituierte, (7) Rauschgiftabhängige
und Kombinationen dieser Kategorien.
Er baut als Lebens- und Unternehmensberater - nach einem ähnlichen Muster wie es von
Männern bekannt ist, die Kinder anlocken, - über längere Zeit zu seinen Opfern ein
Vertrauensverhältnis auf.
Er trifft sich mit seinen künftigen Opfern häufig und führt lange Gespräche, in denen er
finanzielle Vorteile verspricht, z. B. Aufbau lukrativer Geschäfte, Steuereinsparungen, Geld
vor der Ex-Frau verstecken.
Er ist für seine „Kunden“ fast rund um die Uhr erreichbar und steht in schwierigen Alltagssituationen (z. B. Wasserschaden, verlorene Schlüssel, Morddrohungen durch Dritte,
Teilnahme an Behördengängen und Gerichtsverhandlungen) mit Rat und Tat zur Seite.
Er analysiert die spezifischen Schwächen seiner Opfer und nutzt – ähnlich einem Trickdieb –
günstige Gelegenheiten aus.
Er zeigt den Opfern nichts sagende Unterlagen (z. B. Fotos) und verheimlicht wesentliche
Sachverhalte.
Er lässt sich von seinen Opfern Dokumente unterzeichnen, gibt ihnen keine Kopie ab und
lässt die Dokumente nachträglich verschwinden.
Er baut verschachtelte Firmen- und eigenartige Vertragskonstrukte, die für Aussenstehende
und Behörden nicht durchschaubar sind.
Er arbeitet mit anderen Kriminellen zusammen, die – falls sie ihn anzeigen – strafrechtlich
selber „unter die Räder“ kommen.
Er streut falsche Gerüchte.
Ohne die (mehrheitlich unbewusste) Mithilfe des Systems (Notare, Handelsregister, Banken,
Pensionskassen, Versicherungen, im rechtlichen Graubereich arbeitende Firmen und Personen,
Ämter allgemein) könnte G. Agnelli in der Schweiz sein Unwesen längst nicht mehr treiben.
Das Schweizer Strafgesetz ist grösstenteils über 70 Jahre alt und entspricht nicht den heutigen
Erfordernissen. Mit einem im Bereich Wirtschaftskriminalität griffigen Strafgesetz wäre G. Agnelli
verurteilt worden.
Die Strafverfolgung arbeitet langsam, lückenhaft, dilettantisch, ineffizient. Privatdetektive streuen
aus taktischen Gründen falsche Gerüchte und verfolgen versehentlich falsche Fährten. Gerichte
und Polizei lassen sich in die Irre führen und verlieren sich in Nebensächlichkeiten. Befragungen
finden – wenn überhaupt – nach Jahren statt, wenn Zeugen und Beteiligte sich nicht mehr erinnern
können.
6.
Bezug von Sozialhilfe - Umgehung von Pfändungen
l) Modus Operandi
Gegen jemanden, der längere Zeit seinen Forderungen (z. B. Steuerzahlungen) nicht nachkommt,
kann das Betreibungsamt eine Lohnpfändung verfügen.
G. Agnelli berät seine Kunden und Komplizen, damit deren Vermögenswerte und Löhne nicht
gepfändet werden. Er berät sie ebenfalls, wie sie Sozialhilfe bzw. Ergänzungsgelder beziehen
können, obwohl ihr Einkommen über dem Existenzminimum liegt.
Das läuft so:
G. Agnelli hat mehrere Gesellschaften (AGs + GmbHs) zur Verfügung.
In einer oder mehreren Gesellschaften arbeitet der Sozialhilfeempfänger bzw. der Gepfändete
tatsächlich; das verschweigt er den Ämtern.
Stattdessen erhält er von einer anderen Gesellschaft einen fingierten Arbeitsvertrag, bei der das
Einkommen (infolge tiefem Stundenansatz, geringem Arbeitspensum usw.) tief ist, so dass die
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Einkommensschwelle nicht erreicht wird und entsprechend nichts gepfändet werden kann bzw. er
seinen Anspruch auf Sozialhilfe behält.
Bei Scheinfirmen kann man sich bewerben und sich – ohne gearbeitet zu haben – Arbeitszeugnisse und Bescheinigungen ausstellen lassen und von Arbeitslosengeldern profitieren.
Wenn jemand durch einen Unfall invalid wird und zum Unfallzeitpunkt nicht versichert ist, kann G.
Agnelli behilflich sein, indem eine der Gesellschaften rückwirkend einen Arbeitsvertrag mit hohem
Einkommen ausstellt, so dass Versicherungsleistungen kassiert werden können.
Vermögenswerte werden in Gesellschaften oder bei anderen Personen versteckt, so dass sie für
die Sozialhilfe nicht angerechnet werden bzw. nicht gepfändet werden.
Mehrere „Kunden“ haben gegen G. Agnelli Strafanzeige eingereicht, weil ihre Vermögenswerte
„verschwanden“. Offiziell verlangt er kein Honorar, weil gegen ihn ebenfalls Pfändungen laufen,
aber in Wirklichkeit wandert einiges in seine Taschen.
Die Geschädigten zeigten auf, dass für die deklarierten Einkommen (gemäss Arbeitsverträgen,
Lohnabrechnungen) keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
m) Beurteilung durch Staatsanwaltschaft und Behörden
Die Staatsanwälte tun Anzeigen, die das obige beschreiben, als wirres Zeug ab. Die Sachverhalte
seien zu komplex, so dass die Beweiskette für einen Betrug sich nicht schliesse.
Die Überprüfung, ob die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden, gilt als zu aufwändig
(„Kantönligeist“) und wird daher weggelassen.
Rückendeckung erhält G. Agnelli von politischer Seite: Weil reiche Ausländer und Expats
steuerbegünstigt bis steuerbefreit werden, leuchtet es nicht ein, warum seine „Kunden“ nicht auch
irgendwie sollen profitieren dürfen.
7.
Forderungen der Geschädigten
Geschädigte sind enttäuscht, dass G. Agnelli von den Behörden „Absolution“ erhält; sie verstehen,
dass die Schweiz dank Gesetzeslücken mit Schwindeln und Tricksen reich geworden und
geblieben ist.
Sie nehmen die Anregung gerne auf, die englische Schreibweise von Schweiz von Switzerland auf
Zwitzerland zu ändern: Heute bildet die Schweiz strafrechtlich das Schlusslicht, mit der neuen
Schreibweise wäre sie auf Englisch auch alphabetisch am Schluss.
Zur Eindämmung der Wirtschaftskriminalität à la Agnelli fordern die Geschädigten:
- Pensionskassengelder und Säule 3a-Gelder seien besser zu schützen und zu überwachen.
- Um veruntreute Altersguthaben wenigstens innert Jahresfrist aufdecken zu können, soll jeder
Bürger ungeachtet seines Status jährlich einen vollständigen Auszug seiner
Vorsorgeguthaben erhalten.
- Die Banken seien zu verpflichten, eine neue Kontoart einzuführen, bei welcher grössere
Kontobewegungen nur durchgeführt werden, wenn darüber Rechenschaft abgelegt wird.
- Diese neue Kontoart sei für ausbezahlte Vorsorgegelder verpflichtend anzuwenden.
- Bei Wirtschaftsdelikten soll im Strafprozessrecht das Offizialprinzip anstelle der (neuerdings
immer häufiger angewandten) Dispositionsmaxime zur Anwendung kommen: Es sollen
Anklagepunkte untersucht werden, die in der Strafanzeige nicht explizit erwähnt werden,
sofern sie zur Klärung des Tatherganges erforderlich sind.
- Behörden bzw. Strafbehörden seien schweizweit besser zu koordinieren, so dass solche
Fälle und deren Muster („Modus Operandi“) rascher (nicht erst nach Jahren) erkannt werden.
- Das Erwachsenenschutzrecht sei zu revidieren, so dass Amtspersonen Personen betreuen
können, die sich im Leben nicht zurechtfinden und die anfällig sind, Opfer von G. Agnelli zu
werden.
- Gewisse Arten von Vollmachten sollen periodisch erneuert werden müssen, damit G. Agnelli
und seine Komplizen nicht endlos damit operieren können; es gibt nämlich kein allgemeines
Verfahren, eine Vollmacht zu widerrufen.
- Gesetze und Prozessordnungen seien zu revidieren, damit der rechtsfreie Raum möglichst
klein wird, im Idealfall verschwindet.
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