Vergütungsvereinbarung zum Vertrag gemäß § 132a Abs. 2 SGB V vom «Vertrag_HKP_Ausstellungsdatum» zwischen AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Knappschaft, Regionaldirektion Berlin Wilhelmstraße 138-139 10963 Berlin und «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «EinsatzStelle» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» (1) Für die Zeit ab «Vertrag_HKP_Vertragsbeginn» sind nach den Maßgaben des Vertrages gemäß § 132a Abs. 2 SGB V vom «Vertrag_HKP_Ausstellungsdatum» die nachfolgend aufgeführten Entgelte gegenüber der AOK Nordost berechnungsfähig: Gebühren* position Leistungspauschale je Einsatz Grundpauschale Je Einsatz In Wohngemeinschaften I. Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V: Leistungsgruppe 1 a) Medikamentengabe / Richten von ärztlich verordneten Medikamenten gemäß Nr. 26 der Verordnungsrichtlinien nach § 92 Abs. 7 SGB V b) Injektionen / Richten von Injektionen (einschließlich Insulingaben) gemäß Nr. 18 und 19 der Verordnungsrichtlinien nach § 92 Abs. 7 SGB V * 03 2 171 X;XX € X,XX € X,XX € 03 2 170 X,XX € X;XX € X;XX € gemäß bundeseinheitlichem Positionsnummernverzeichnis zum DTA gemäß § 302 Abs. 2 SGB V Seite 2 zur Vergütungsvereinbarung vom xx.xx.xxxx zum Vertrag gemäß § 132a Abs. 2 SGB V vom «Vertrag_HKP_Ausstellungsdatum» Gebühren* position Leistungsgruppe 2 Grundpauschale Je Einsatz In Wohngemeinschaften 03 2 173 XX,XX € X;XX € X,XX € 03 2 174 XX,XX € X,XX € X,XX € Blasenspülung (Nr. 9) Blutdruckmessung (Nr. 10) Blutzuckermessung (Nr. 11) Überprüfen und Versorgen von Drainagen ( Nr. 13) Inhalation (Nr. 17) Instillation( Nr. 20) Auflegen von Kälteträger ( Nr. 21) Versorgung eines suprapubischen Katheter ( Nr. 22) Versorgung bei PEG ( Nr. 27) Stomabehandlung (Nr. 28) Anlegen eines Kompressionsverbandes, auch An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen und /strumpfhosen (Verrichtungen aus Nr. 31) Leistungsgruppe 3 Leistungspauschale je Einsatz Absaugen der oberen Luftwege/Bronchialtoilette (Nr. 6) Anleitung bei der Behandlungspflege (Nr. 7) Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung des (Nr. 8) Dekubitusbehandlung (Nr. 12) Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung (Nr. 14) Flüssigkeitsbilanzierung (Nr. 15) Infusionen i.V. (Nr. 16) Katheterisierung der Harnblase (Nr. 23) Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24) Magensonde, Legen und Wechseln (Nr. 25) Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der (Nr. 29) Venenkatheter, Pflege des zentralen (Nr. 30) Wundverbände, Anlegen und Wechseln (Verrichtung aus Nr. 31) * gemäß bundeseinheitlichem Positionsnummernverzeichnis zum DTA gemäß § 302 Abs. 2 SGB V Seite 3 zur Vergütungsvereinbarung vom xx.xx.xxxx zum Vertrag gemäß § 132a Abs. 2 SGB V vom «Vertrag_HKP_Ausstellungsdatum» Gebühren* position Leistungspauschale je Einsatz Grundpauschale Je Einsatz In Wohngemeinschaften II. Häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 1 SGB V, Häusliche Pflege bei Schwangerschaft oder Entbindung gemäß § 24g SGB V § 37 Abs.1 Satz 1 § 37 Abs.1 Satz 4 § 24g SGB V (2) 01 4 120 02 4 120 07 4 120 XX,XX € X,XX € X,XX € Es können täglich jeweils maximal 3 Einsätze abgerechnet werden. Die Leistungspauschalen der Gruppen 1 bis 3 nach Abs. 1 sind je Einsatz nicht nebeneinander berechnungsfähig. Werden in einem Einsatz mehrere Verrichtungen aus einer Behandlungspflegemaßnahme (Leistungsbeschreibung s. Anlage der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V: Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege) verordnet und bewilligt, ist nur die zutreffende Leistungsgruppe abrechnungsfähig. Werden Behandlungspflegemaßnahmen aus verschiedenen Leistungsgruppen in einem Einsatz erbracht, gilt die Leistungsgruppe der höherwertigsten verordneten und bewilligten Maßnahme. Werden in einem Einsatz sowohl Leistungen der Gruppe 1a) und 1b) erbracht gilt die Pauschale der Leistungsgruppe 2. Bei Einführung neuer Leistungen der Behandlungspflege in den Richtlinien gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V ist zwischen den Verhandlungsparteien Einvernehmen über die Zuordnung zu den Leistungsgruppen herzustellen. Die Pauschale für Leistungen nach § 37 Abs. 1 SGB V (Abs.1, II.) ist für die im Einzelfall erbrachte Grundpflege, Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung berechnungsfähig, unabhängig von der Leistungszusammensetzung je Einsatz. (3) Neben den Leistungspauschalen nach Absatz (1) ist je Einsatz eine Grundpauschale in Höhe von 3,65 € abrechnungsfähig. Für Einsätze in einer Wohngemeinschaft gemäß Absatz 4 ist eine Grundpauschale in Höhe von 2,65 € abrechnungsfähig. Die Grundpauschale geht inhaltlich weit über eine Einsatzpauschale hinaus und ist nicht ohne Veränderungen in der Vergütungssystematik und Vergütungshöhe vom Gesamtpreis abtrennbar. Die konkreten Inhalte der Grundpauschale ergeben sich aus den strukturellen Anforderungen des Vertrages gemäß § 132a Abs. 2 SGB V. (4) Eine Wohngemeinschaft im Sinne dieser Vergütungsvereinbarung bezeichnet das freiwillige Zusammenleben von mindestens drei unabhängigen Personen zum Zwecke der Pflege und Betreuung in einer Wohnung, in der allgemeine Räume gemeinsam genutzt werden. Der Zweck ist u. a. gegeben, wenn die überwiegende Mehrheit der Bewohner anerkannt pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches XI. Buch - soziale Pflegeversicherung - ist. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist durch den Leistungserbringer auf dem Leistungsantrag zu vermerken. * gemäß bundeseinheitlichem Positionsnummernverzeichnis zum DTA gemäß § 302 Abs. 2 SGB V Seite 4 zur Vergütungsvereinbarung vom xx.xx.xxxx zum Vertrag gemäß § 132a Abs. 2 SGB V vom «Vertrag_HKP_Ausstellungsdatum» (5) Mit den genannten Entgelten sind jeweils sämtliche im Zusammenhang mit den bewilligten und erbrachten Leistungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten, einschließlich der pflegerischen Prophylaxen als Bestandteil der verordneten Leistungen, in dem Umfang, wie sie zur Wirksamkeit notwendig sind. (6) Zuzahlungen für die von der AOK bewilligten Leistungen dürfen darüber hinaus gegenüber den Versicherten nicht gefordert werden. (7) Diese Vergütungsvereinbarung gilt für die Zeit vom «Vertrag_HKP_Vertragsbeginn» und ist gültig bis zu einem Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung. (8) Diese Vergütungsvereinbarung kann innerhalb des unter Abs. (7) vereinbarten Zeitraumes durch eine andere Vergütungssystematik abgelöst werden, sofern unter Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität des § 71 SGB V und / oder einer wirtschaftlicheren Leistungserbringung gemäß § 12 SGB V Einvernehmen beider Vertragsparteien besteht. Potsdam, den TTMMJJJJ _______________________________ Träger / Leistungserbringer «Träger_Name1» _______________________________ AOK Nordost - Die Gesundheitskasse _______________________________ Knappschaft, Regionaldirektion Berlin
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