Aufstellung des Frequenzplans gemäß § 54 TKG

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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232015
– Regulierung, Telekommunikation –
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 60/2015
Aufstellung des Frequenzplans gemäß § 54 Telekommunikationsgesetz (TKG);
Aktualisierung des Frequenzplans zur Umsetzung der Beschlüsse der ITU-Weltfunkkonferenz 2012 (WRC-12) bzw. der
danach erfolgten Novellierungen der Frequenzverordnung, zur
Anpassung an EU-Vorgaben (u.a. Kommissionsentscheidungen) und zur Umsetzung von CEPT/ECC-Entscheidungen, der
Aktualisierung von Frequenzteilplänen aufgrund dringenden
nationalen Planungsbedarfs sowie die Berücksichtigung von
Anregungen Dritter
Beteiligung der betroffenen Kreise und der Öffentlichkeit
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, den aktuell gültigen Frequenzplan vom August 2011 (zuletzt geändert im Mai 2015) zu
aktualisieren. Nach Abschluss der Aktualisierung wird der geänderte Plan als Frequenzplan gemäß § 54 TKG veröffentlicht.
Bei den vorgesehenen Änderungen im FreqP handelt es sich u.a.
um die Umsetzung der Frequenzverordnung 2013 (BGBl. I S.
3326). Die Änderungen aus der „Verordnung zur Änderung der
Frequenzverordnung“ vom 21.05.2015 (BGBl I S. 780f) wurden anlässlich der Frequenzversteigerung bereits im Mai im FreqP umgesetzt. Diese sind als Information im jetzigen Planentwurf enthalten.
Ebenfalls sind Anpassung an Vorgaben der Europäischen Kommission vorzunehmen, CEPT/ECC-Entscheidungen umzusetzen, strategische Aspekte bzw. dringender nationaler Planungsbedarf und
- nach eingehender Prüfung - Anregungen Dritter zu berücksichtigen.
Der Entwurf steht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur
Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit (http://www.bundesnetzagentur.de/Frequenzplan).
Die Bundesnetzagentur legt nun den Entwurf der geplanten Änderungen zum Frequenzplan zur Beteiligung der betroffenen Kreise
und der Öffentlichkeit gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 TKG vor. Aufgrund des Umfangs der geplanten Gesamtplanaktualisierung entnehmen Sie Details bitte dem Planentwurf, dieser steht auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur zur Einsichtnahme und zum
Herunterladen bereit (http://www.bundesnetzagentur.de/Frequenzplan).
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen
Dienststelle 221-1b - Frequenzplan Tulpenfeld 4
oder
Postfach 8001
53113 BONN
53105 BONN
Telefax: 0228/14-6125
e-mail: [email protected]
Die Bundesnetzagentur legt nach Ablauf der o. g. Frist unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken bis zum Abschluss des Aktualisierungsverfahrens zur Kenntnisnahme aus. Die Auslage erfolgt
in elektronischer Form auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
unter der Adresse http://www.bundesnetzagentur.de/Frequenzplan.
Aufgrund der öffentlichen Auslage sollen die eingereichten Stellungnahmen keine Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Einreicher
von Stellungnahmen müssen in Textform mitteilen, wenn sie nicht
mit der Auslage in elektronischer Form auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur einverstanden sind. Erfolgt eine entsprechende Mitteilung nicht, kann die Bundesnetzagentur von einem Einverständnis mit der Veröffentlichung ausgehen.
Die Bundesnetzagentur kann zur weiteren Klärung von widerstreitenden Belangen eine mündliche Anhörung durchführen. Eine Entscheidung über den endgültigen Inhalt der aktualisierten Einträge
erfolgt unter Würdigung der Ergebnisse des Verfahrens abschließend durch die Bundesnetzagentur.
Nach Abschluss des Aktualisierungsverfahrens wird die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung über die abschließende Fertigstellung des Plans veröffentlichen. Der Frequenzplan
wird sodann auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Der Abschluss des Aktualisierungsverfahrens ist für April
2016 geplant.
221/221-12
Schwerpunkte der Änderungen sind in der Anlage erläutert.
Anregungen und Bedenken zu dem Entwurf des Frequenzplans
können
bis spätestens einschließlich 06.01.2016
schriftlich und in deutscher Sprache bei der Bundesnetzagentur
unter folgender Anschrift vorgebracht werden:
Bonn, 9. Dezember 2015
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– Regulierung, Telekommunikation –
Anlage
Aufstellung des Frequenzplans gemäß § 54 TKG
Aktualisierung des Frequenzplans zur Umsetzung der Beschlüsse der ITUWeltfunkkonferenz 2012 (WRC-12) bzw. der danach erfolgten Novellierungen
der Frequenzverordnung, zur Anpassung an EU-Vorgaben (u.a. Kommissionsentscheidungen) und zur Umsetzung von CEPT/ECC-Entscheidungen, der
Aktualisierung von Frequenzteilplänen aufgrund dringenden nationalen
Planungsbedarfs sowie die Berücksichtigung von Anregungen Dritter.
1
Anlässe zur Aktualisierung des Frequenzplans und rechtliche Grundlagen
International werden - etwa alle vier Jahre - auf den Weltfunkkonferenzen (World Radiocommunication Conference, WRC 1) der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union - Radiocommunication Sector (ITU-R2) die Zuweisungen an die aktuelle Entwicklung angepasst und damit langfristig die Weichen für die Nutzung des Frequenzspektrums gestellt. Die daraus resultierenden Festlegungen in den Radio Regulations (Vollzugsordnung für den Funkdienst, VO Funk) binden die Vertragsstaaten und sind in nationales Recht umzusetzen. Die VO Funk trifft hauptsächlich Regelungen zur Zuweisung von Frequenzbereichen an die Funkdienste, zu den zu beachtenden technischen Parametern und zu
den für die verschiedenen Funkdienste geltenden Betriebsverfahren.
Die Bundesregierung ist gemäß § 53 Telekommunikationsgesetz (TKG) ermächtigt, die nationalen Frequenzzuweisungen (z.B. Artikel 5 der VO Funk, Frequency allocations) sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung (FreqV) festzulegen. Dabei werden die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen
elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Die FreqV 3 wurde bisher durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegeben, seit 2014 liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse und Beschlüsse der Weltfunkkonferenz 2012
und der im Anschluss daran novellierten und zwischenzeitlich erneut geänderten FreqV ist
es erforderlich, den derzeit gültigen FreqP 4 (Stand August 2011, zuletzt geändert im Mai
2015) komplett zu aktualisieren. Außerdem wird der FreqP redaktionell an das novellierte
TKG angepasst, mit dem eine Umbenennung z.B. von „Frequenznutzungsplan“ in „Frequenzplan“ erfolgte.
Des Weiteren werden Anpassungen an Vorgaben der Europäischen Kommission vorgenommen. CEPT/ECC-Entscheidungen sind umzusetzen und Aktualisierungen aufgrund strategischer Aspekte bzw. dringenden nationalen Planungsbedarfs vorzunehmen. Zudem können der Bundesnetzagentur jederzeit Anregungen zur Aufstellung oder Änderung eines Frequenzteilplans unterbreitet werden. Diese werden nach eingehender Prüfung ggf. bei der
Aktualisierung des FreqP berücksichtigt.
Die Bundesnetzagentur erstellt nach § 54 TKG den FreqP auf der Grundlage der FreqV. Der
FreqP besteht aus Frequenzteilplänen (FreqTP) für die in der FreqV genannten Frequenzbe-
http://www.itu.int/ITU-R/index.asp?category=conferences&rlink=wrc-12&lang=en
http://www.itu.int/ITU-R/index.asp?category=information&rlink=rhome&lang=en
3 http://www.bmwi.de/DE/Service/gesetze,did=22012.html
4 www.bundesnetzagentur.de/Frequenzplan
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reiche. Diese Teilpläne sind wiederum in einzelne Einträge unterteilt. Der FreqP enthält u. a.
die nähere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen.
Der FreqP ist unterteilt in 9 Abschnitte: Hauptsächlich einem Allgemeinen Teil, drei Abschnitten zu den Frequenzbereichen zwischen 8,3 kHz - 3000 GHz gemäß FreqV mit den zugehörigen FreqTP, einem Abschnitt zu den „sonstigen Funkanwendungen und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen“ und den zitierten Nutzungsbestimmungen aus der
FreqV.
1.1
Auswirkungen der Novellierungen der FreqV auf den FreqP
Durch die Verpflichtung, Änderungen durch die WRC-12 in der VO Funk in deutsches Recht
umzusetzen, müssen weite Teile des FreqP überarbeitet werden.
In der FreqV wurden beispielsweise Änderungen, Ergänzungen oder der Wegfall von z. B.
Zuweisungen zu Funkdiensten, Nutzungsbestimmungen (NB) oder lfd. Nr. (im FreqP sogenannte Frequenzteilpläne (FreqTP)) vorgenommen. Durch die Übernahme dieser Vorgaben
aus der novellierten FreqV in den FreqP ergeben sich in so vielen Teilen des Plans Änderungen, dass eine Gesamtplanaktualisierung vorgenommen wird.
Alle Änderungen, die sich alleine aus der auf der Grundlage der VO Funk novellierten FreqV
vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326) ergeben, werden aufgrund ihrer bindenden Wirkung
direkt in den Plan eingearbeitet und unterliegen nicht der Regelungsebene des FreqP. Dies
betrifft in den Abschnitten 4 bis 6 des FreqP die ersten fünf Zeilen eines jeden Eintrags (Zeilen Frequenzteilplan und Eintrag[snummer], Frequenzbereich, Nutzungsbestimmungen,
Funkdienst und Nutzung) sowie die in den Teil 8 übernommenen zitierten Nutzungsbestimmungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass wegen des Vorrangs der FreqV Änderungen hieran nicht
möglich sind, wenn sie gegen die Vorgaben der FreqV verstoßen würden. Entsprechenden
Änderungsbegehren kann somit per se nicht gefolgt werden. Dies gilt ebenfalls für durch die
VO Funk geänderte technische Parameter.
Der Kommentierung unterliegen daher nur die alleine im FreqP enthaltenen Regelungen zu den weiteren drei Zeilen eines jeden Eintrags: Frequenznutzung, Frequenzteilbereich und Frequenznutzungsbedingungen. Ebenso können die Teile 1 bis 3, 7 und 9
des FreqP, z. B. der Allgemeine Teil, kommentiert werden.
Hinweis:
Die mit der letzten Teilplanänderung im Mai 2015 übernommenen Änderungen aus der
FreqV vom 21.05.2015 (BGBl Teil I Nr. 20 S. 780f), wurden aufgrund ihrer Bedeutung für den
Breitbandausbau in Deutschland (Projekt 2016 - Frequenzversteigerung u.a. in den Frequenzbereichen 694 – 790 MHz und 1492 – 1518 MHz) der nun stattfindenden Aktualisierung vorgezogen. Diese Einträge bleiben inhaltlich unverändert bestehen und sind mit dem
Hinweis „Information“ versehen.
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1.2
Auswirkungen durch die Anpassung an internationale Vorgaben und die Umsetzung nationaler Planungen auf den FreqP
Änderungen, die aufgrund der Anpassung an EU-Vorgaben und aufgrund nationalen Planungsbedarfs durchgeführt werden, betreffen eine Vielzahl von Themenbereichen, z. B. ändern sich Frequenz(teil)bereiche für einzelne Frequenznutzungen.
Durch die Verpflichtung, EU-Vorgaben direkt umzusetzen, unterliegen diese ebenfalls nicht
der Regelungsebene des FreqP und stehen im Rahmen der Beteiligungsverfahren zum
FreqP gemäß § 54 TKG ebenfalls nicht zur Kommentierung.
Lediglich in den Fällen, in denen die EU-Vorgaben zusätzlich aufgrund nationaler Planungen weiter ausgestaltet wurden, können Kommentierungen Einfluss auf die Gestaltung der Einträge nehmen.
2
Beschreibung der maßgeblich beabsichtigten Änderungen in den einzelnen Abschnitten des FreqP
Im nachfolgenden werden anhand einiger Schwerpunkte die wichtigsten geplanten Änderungen gegenüber dem bisherigen aktuellen Frequenzplan mit Stand August 2011 (zuletzt geändert im Mai 2015) erläutert, Details sind den geänderten Eintragsentwürfen zu entnehmen.
2.1
Abschnitt 3 - „Allgemeiner Teil“
1. Gesetzliche Grundlagen
Der Text wird an die in § 53 und 54 TKG genannten neuen gesetzlichen Grundlagen
angepasst.
3. Flexibilisierung des Frequenznutzungsplans
Dieser Punkt wird um Erläuterungen zur Dienstneutralität sowie der diskriminierungsfreien Nutzung von Kommunikationsdiensten erweitert.
6. Beschreibungen der Frequenznutzungen
- „Ozeanographische Radare“ (zur Beobachtung der Meeresoberfläche) werden neu
aufgenommen.
- „Funkanwendungen zu Identifizierungszwecken (RFID)“ werden neu aufgenommen.
- Die Bezeichnung der Frequenznutzung „Funkanwendungen öffentlicher Eisenbahnen“ wird in „Funkanwendungen der Eisenbahnen“ geändert.
2.2
Abschnitte 4 bis 6 - Frequenzbereiche 8,3 kHz bis 3 THz
Einige Schwerpunkte der geplanten Änderungen werden nachfolgend herausgegriffen und
erläutert (alphabetische Aufzählung). Weitere Einzelheiten sind dem Gesamtplanentwurf im
Internet zu entnehmen (s.o.).
•
Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten, Frequenzteilbereich 3400 – 3600 MHz
Durch Beschluss der Kommission ist TDD (Time Devision Duplex) die präferierte
Duplexmethode in diesem Frequenzteilbereich. Um dies im FreqP zu verdeutlichen,
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wird ein 5 MHz-Kanalraster in den Frequenznutzungsbedingungen eingefügt. FDD ist
weiterhin möglich.
•
Funkanwendungen für Verkehrstelematik
In vielen Einträgen werden die Frequenzteilbereiche angepasst bzw. neu eingefügt.
•
Funkanwendungen für weitbandige Datenübertragung (MGWS)
In den Einträgen wurde der primäre Funkdienst „Fester Funkdienst“ gestrichen.
•
Funkanwendungen geringer Reichweite (SRD)
In der ERC/REC 70-03 wurde der Frequenzteilbereich bis 168,8125 MHz implementiert. Mit der endgültigen Kommissionsentscheidung und der Erweiterung des ehemaligen ERMES-Bandes erfolgt die Umsetzung nun auch auf nationaler Ebene. Zugleich
wird der ECC Bericht 230 umgesetzt.
Es werden folgende neue Einträge geschaffen:
- „Funkanwendungen geringer Reichweite“ (SRD, 169,4 - 169,8125 MHz),
- „Erkennung, Aufspüren und Ortung von Personen und Objekten“ (169,4 169,475 MHz),
- „Funkanwendungen für Alarmierungszwecke“ (169,475 - 169,4875 MHz und
169,5875 - 169,600 MHz) sowie
- „Hörhilfen“ (169,4 – 169,475 MHz, 169,4875 – 169,5875 MHz, 173,965 – 174 MHz
und 174 –216 MHz).
In allen Einträgen für SRD werden zukünftig i.d.R. keine Zuweisungen zu Funkdiensten geführt.
•
Funkmikrofone
In den Einträgen für „Funkmikrofone“ wurde die Zuweisung an den Funkdienst (z.B.
Mobilfunkdienst, mobiler Landfunkdienst) gelöscht, sofern die internationale Nutzungsbestimmung D296 diese nicht zwingend vorschreibt.
•
Militärische Funkanwendungen
In den Teilen 4 und 5 des Frequenzplans wurden neue Einträge für „Militärische
Funkanwendungen“ geschaffen.
•
Ozeanographische Radare
Durch die neue internationale Nutzungsbestimmung D132A wurden Nutzungsmöglichkeiten für „Ozeanographische Radare“ geschaffen. Im FreqP wurden entsprechende Einträge geschaffen.
•
Richtfunk
In den Einträgen für „Richtfunk“ wurden die technischen Parameter (Duplexfrequenzbereich, Kanalbandbreite und Kanalraster) gestrichen. Die Bezeichnung „Punkt-zuPunkt“ und „Punkt-zu-Mehrpunkt“ wird gestrichen und durch die Bezeichnung „Digitaler Richtfunk“ ersetzt.
Zusätzlich wurden weitere Frequenzteilbereiche für Nutzungen zugewiesen:
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Anlage
•
Teilplan 510:
Neue bzw. geänderte Einträge für die Frequenznutzungen „Weltraumforschungsfunk“, „Erderkundung“, „Amateurfunk“ und „Radioastronomie“ wurden gemäß FreqV
eingefügt.
•
Neue Frequenzen unterhalb 9 kHz
In der FreqV wurde der Frequenzteilbereich 8,3 – 9 kHz primär dem „Wetterhilfenfunkdienst“ zugewiesen. Unterhalb 8,3 kHz erfolgte keine Zuweisung.
•
Neue Frequenzen oberhalb 275 GHz bis 3000 GHz
Oberhalb 275 GHz wurden in der FreqV neue Frequenznutzungen zugewiesen:
Primär für den „Radioastronomiefunkdienst“, den „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (passiv)“ und den „Weltraumforschungsfunkdienst (passiv)“, sowie sekundär
für den „Amateurfunkdienst“. Oberhalb 3000 GHz wurde keine Nutzung zugewiesen.
Rein redaktionelle Änderungen, z. B. durch die Umsetzung der Frequenzverordnung und der
sich somit ändernden Nummerierung der Frequenzteilpläne und Eintragsnummern, werden
ebenfalls in den Gesamtplanentwurf eingearbeitet.
2.3
Abschnitt 7 – Sonstige Funkanwendungen und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen
•
Tankradare
Diese Frequenzteilbereiche 24,05 – 27,0 GHz, 57 – 64 GHz und 75 – 85 GHz betreffen die „Füllstandsradare“ (s. Amtsbl. Vfg 09/2012) und sind u.a. im Eintrag UWBFunkanwendungen 30 MHz-275 GHz enthalten.
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