Erfüllung von Schadensersatz- ansprüchen durch den

Nr. 52/2015, 08. Oktober 2015
Forderung der GdP:
Erfüllung von Schadensersatzansprüchen durch den Dienstherrn
Viel zu oft werden Kolleginnen und Kollegen im Dienst beleidigt oder körperlich
verletzt. Die sich daraus anschließenden strafrechtlichen Verfahren scheinen dem
einen oder anderen Schädiger vollkommen gleichgültig zu sein. Regelmäßig betroffen sind diese Personen hingegen, wenn sie für eine begangene Körperverletzung oder Beleidigung ein Schmerzensgeld zahlen müssen, weswegen viele Kolleginnen und Kollegen zu Recht ein solches einfordern. Die GdP steht ihnen dabei
mit Rat und Tat zur Seite und gewährt anwaltliche Beratung und Rechtsschutz
zugeschnitten auf den jeweiligen Fall.
Sehr frustrierend ist nach einem Verfahren, wenn gerichtlich titulierte Schadensersatzansprüche gegen einen Täter nicht vollstreckt werden können, weil dieser
Pfändungsfrei lebt und somit momentan nichts zu holen ist.
Wir halten es deshalb aus Fürsorgegründen für geboten, dass der Dienstherr die
Schadensersatzansprüche der Kolleginnen und Kollegen übernimmt, ihnen das
Schmerzensgeld oder den Sachschaden ersetzt und die Vollstreckung des Titels
gegen den Schädiger eigenständig verfolgt.
Wir haben als GdP einen Gesetzentwurf zur Aufnahme in das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz vorgelegt, den wir dem Innenminister zugesandt haben.
RA Markus Stöhr, Gewerkschaftssekretär der GdP: „Eine
solche gesetzliche Regelung wäre auch Ausdruck der besonderen Wertschätzung des Dienstherrn gegenüber seinen
besonderen Belastungen ausgesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes aber auch der Feuerwehr oder
anderer, durch rechtswidrige Angriffe betroffenen Beamtengruppen wie Justizvollzugsbedienstete usw.“
V.i.S.d.P.: Markus Stöhr, Gewerkschaft der Polizei, LB Rheinland-Pfalz
Geschäftsstelle: Nikolaus-Kopernikus-Straße 15, 55129 Mainz, Tel.: 06131 96009-0
www.gdp-rp.de, [email protected]
Die GdP hat Innenminister Lewentz aufgefordert, dem Beispiel der Bundesländer Bayern und Schleswig-Holstein zu folgen und eine gesetzliche
Regelung zur Erfüllungsübernahme von Schadensersatzforderungen zu
schaffen.
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