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Der Gemeindewahlleiter der
Gemeinde Münchhausen
Gemeinde Münchhausen
Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die allgemeinen Kommunalwahlen am 6. März 2016
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 6. März 2016 stattfindenden
Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Münchhausen
und zu den fünf Ortsbeiräten in den Ortsteilen der
Gemeinde Münchhausen
öffentlich auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10
bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) - (Anlage 1) entsprechen. Wahlvorschläge können von
Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht
werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits
bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf
beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in
erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau"
oder "Herr", Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung)
aufzuführen.
Ist für die Bewerberinnen oder die Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-,
Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der
Wahlvorschläge (28. Dezember 2015) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach
§ 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes
eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die
sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt
werden.
Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu
schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den
gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen
nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die
den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden
Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu
wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines
Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von
mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein,
wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung
der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei
Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in
einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer
Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer
Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im
Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den
Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das
Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und
Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht
geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der
Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss
Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der
erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die
Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die
Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin
oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben
dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl
der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist jede teilnehmende Person
der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit
hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt
zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Münchhausen keinen
Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG über zusätzliche Informationen auf jedem Stimmzettel zu
jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber gefasst hat.
Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt:





Münchhausen
Niederasphe
Oberasphe
Simtshausen
Wollmar
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 28. Dezember 2015 bis 18:00 Uhr während der
allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichneten Wahlleiter der Gemeinde
Münchhausen, Wahlamt, Marburger Straße 82, 35117 Münchhausen einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem
Wahlvorschlag einverstanden sind,
 eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber
die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
 Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der
Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre
Wahlberechtigung,
 die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber
aufgestellt wurden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 8. Januar 2016 durch gemeinsame schriftliche
Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise
zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 28. Dezember 2015
einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch
rechtzeitig behoben werden können.
Maßgebliche Einwohnerzahl
3.424
Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter:
23
Einwohner.
Ortsbezirke und jeweils Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:





Ortsbeirat Münchhausen
Ortsbeirat Simtshausen
Ortsbeirat Niederasphe
Ortsbeirat Oberasphe
Ortsbeirat Wollmar
7
7
7
7
7
Vertreter/-innen
Vertreter/-innen
Vertreter/-innen
Vertreter/-innen
Vertreter/-innen
Die Vordruckmuster für die allgemeinen Kommunalwahlen wurden überarbeitet und den
Rechtsänderungen angepasst; sie sind in das Themenportal Wahlen auf der Internetseite des
Hessischen Landeswahlleiters (www.wahlen.hessen.de) eingestellt worden und können hier
heruntergeladen
werden.
Ausgenommen
hiervon
ist
das
Formular
KW
7
(Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts), das beim Wahlleiter angefordert
werden kann.
Auskünfte werden vom Wahlleiter der Gemeinde Münchhausen, Marburger Straße 82, 35117
Münchhausen erteilt. Sie erreichen den Wahlleiter (Herr Jesberg) unter der Rufnummer
06457/9122-12 oder per E-Mail unter [email protected].
Münchhausen, den 23.10.2015
Der Wahlleiter der Gemeinde Münchhausen
Stefan Jesberg
Wahlleiter der Gemeinde Münchhausen
Auszug aus dem Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) - §§ 10 bis 13
Anlage 1
§ 10 Wahlvorschlagsrecht
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von
Wählergruppen eingereicht werden.
(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
§ 11 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits
bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar
sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als
Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die
Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der
Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die
stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis
zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und
durch eine andere ersetzt werden , die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind
nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt,
verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag
laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in
der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags
aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so
vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen
sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder
Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung
der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den
Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter
(Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit
zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl
mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der
Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der
Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die
Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die
Parteien und Wählergruppen.
(2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In
diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche
Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen
aufstellen.
(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss
Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen
und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 enthalten. Die Niederschrift ist von dem
Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu
unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die
Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2
beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt
zuständig.
§ 13 Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei
dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und
der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange
nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht
zurückgenommen werden.
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