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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/XXXX
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Ausgabe und Abrechnung von Gutscheinen für private Arbeitsvermittlungen wird verbessert
Kat. C
32.0
Das BMAS wird auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes darauf hinwirken, das Verfahren bei der Ausgabe und Abrechnung von Gutscheinen für private Arbeitsvermittlungen
zu verbessern. Darüber hinaus will es der „Bund-Länder-Arbeitsgruppe Eingliederung SGB
II“ vorschlagen, Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes regelmäßig zu thematisieren.
32.1
Gutscheine für eine private Arbeitsvermittlung
Jobcenter sind als gemeinsame Einrichtungen oder als zugelassene kommunale Träger
organisiert. Gemeinsame Einrichtungen betreiben die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) und Kommunen zusammen, zugelassene kommunale Träger die jeweilige
Kommune allein.
Für die gemeinsamen Einrichtungen hat die Bundesagentur Arbeitshilfen erstellt. Sie
enthalten u. a. verbindliche Weisungen zur Rechtsauslegung. Für die zugelassenen
kommunalen Träger gibt es Vereinbarungen zur Rechtsanwendung. Dazu zählt die „Gemeinsame Erklärung“ des BMAS und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder.
Zu den Aufgaben der Jobcenter gehört es, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei
der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine private Arbeitsvermittlung (Gutschein)
können sich Leistungsberechtigte an private Arbeitsvermittlungen wenden. Diese können
mit den Jobcentern abrechnen, wenn sie Leistungsberechtigte erfolgreich vermittelt haben.
Die Gutscheine sind Ermessensleistungen der Jobcenter. Personen, die neben dem Arbeitslosengeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten (sog. Aufstocker),
gehören zwar in die Zuständigkeit des Jobcenters. Sie haben jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf einen Gutschein gegenüber der
Agentur für Arbeit (Agentur). In diesen Fällen muss die Agentur den Gutschein ausstellen
und die Kosten tragen.
Die Jobcenter legen im Gutschein u. a. seine Gültigkeitsdauer und die Höhe der Vergütung
fest. Sie beträgt maximal 2 500 Euro. Die Vermittlung in eine Beschäftigung, der Abschluss
eines Arbeitsvertrages und die Aufnahme der Beschäftigung müssen innerhalb der Laufzeit
des Gutscheins liegen. Anders ist die Weisungslage, wenn der Gutschein von der Agentur
ausgegeben wird: Liegt die Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der Gültigkeitsdauer, entscheidet die Agentur im Einzelfall, ob die Vergütung gezahlt wird.
Mängel bei Ausgabe und Abrechnung von Gutscheinen
Der Bundesrechnungshof prüfte im Jahr 2013 gemeinsam mit den Prüfungsämtern des
Bundes Berlin und München Ausgabe, Einlösung, Abrechnung und Erfolg von Gutscheinen
bei den Jobcentern. Dabei stellte er Folgendes fest:
• Die Jobcenter gaben Gutscheine an Personen aus, die nicht zum förderfähigen Personenkreis gehörten.
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• Sie vergüteten private Arbeitsvermittlungen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht
erfüllt waren. Häufig lag den Jobcentern bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs der
Arbeitsvertrag nicht vor.
• Trotz Anzeichen für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gutscheins zahlten
Jobcenter die Vermittlungsvergütung, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären.
• Der Rechtsanspruch der Aufstocker gegenüber der Agentur auf einen Gutschein wurde
nicht immer beachtet.
• Während der Gültigkeit des Gutscheins betreuten die Jobcenter die Leistungsberechtigten häufig nicht. Anschließend führten sie vielfach kein zeitnahes Beratungsgespräch.
• Ein Teil der Jobcenter erfasste nicht systematisch, wie viele Gutscheine sie insgesamt
und an wen sie diese ausgegeben hatten.
• Den Jobcentern war nicht bekannt, wie viele Leistungsberechtigte durch den Gutschein
die Hilfebedürftigkeit kurzfristig oder dauerhaft beendeten.
32.2
Der Bundesrechnungshof hat die Feststellungen im Wesentlichen auf unklare Zuständigkeiten, fehlende Fachkenntnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter, unzureichende Fachaufsicht und eine unterschiedliche Weisungslage zurückgeführt. Er hat dem BMAS empfohlen, die Arbeitsmittel zu überarbeiten, Beschäftigte in den Jobcentern besser zu schulen
und seine Fachaufsicht zu verstärken.
Er hält es zudem für erforderlich, dass die Jobcenter sorgfältiger alle Voraussetzungen
prüfen, bevor sie die Vermittlungsvergütung auszahlen. Dies gilt insbesondere, wenn ein
Missbrauchsverdacht besteht. Sie sollten immer den Arbeitsvertrag einsehen. Bei der
Ausgabe von Gutscheinen an Aufstocker ist der Rechtsanspruch gegenüber der Agentur zu
beachten.
Die Jobcenter sollten nachhalten, wie erfolgreich die Gutscheine sind. Führen Gutscheine
nicht zum Erfolg, sollten sie die Ursachen feststellen und ggf. ihre Strategie zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anpassen.
Unterschiedliche Regelungen für Agenturen und Jobcenter zu den Vergütungsvoraussetzungen sollten angeglichen werden.
32.3
Das BMAS hat die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aufgegriffen. Die Bundesagentur wird ihre Fachlichen Hinweise für die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung
überarbeiten. Dabei will sie u. a. klarstellen, dass
• ein Rechtsanspruch auf einen Gutschein gegenüber der Agentur vorrangig ist,
• bei der Abrechnung der Gutscheine der Arbeitsvertrag beizuziehen ist,
• die Vermittlung vergütet werden kann, auch wenn die Leistungsberechtigten ihre Beschäftigung erst unmittelbar nach Ablauf des Gutscheins aufnehmen, und
• die Leistungsberechtigten regelmäßig beraten werden sollen.
Die Bundesagentur hat zudem angekündigt, differenzierte Angaben zur Zahlung und zur
Eingliederungsquote auszuweisen. Mit diesen Daten will sie die Wirkung der Gutscheine
nachhalten.
Sie wird alle gemeinsamen Einrichtungen über die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes informieren. Die Beschäftigten sollen unterstützt und geschult, die Fachaufsicht
intensiviert werden.
Für die zugelassenen kommunalen Träger sollen die Prüfungsergebnisse in die nächste
Aktualisierung der „Gemeinsamen Erklärung“ einfließen. Die abschließende Entscheidung
obliege aber der zuständigen Arbeitsgruppe. Darüber hinaus will das BMAS darauf hinwirken, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe aktuelle Prüfungsergebnisse des Bundes-
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rechnungshofes künftig unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt regelmäßig erörtert.
32.4
Der Bundesrechnungshof hält die eingeleiteten und die in Aussicht genommenen Schritte
für geeignet, das Verfahren von der Ausgabe bis zur Abrechnung von Gutscheinen und die
Wirkung der Gutscheine zu verbessern. Er erwartet, dass sich das BMAS mit Nachdruck für
die Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse bei der Aktualisierung der „Gemeinsamen
Erklärung“ einsetzt. Eine regelmäßige Erörterung aktueller Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes kann dazu führen, dass dessen Erkenntnisse auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern konsequenter berücksichtigt werden.
Der Bundesrechnungshof wird prüfen, ob die angekündigten Maßnahmen umgesetzt
werden und wirksam sind.