Regelmässige Zulagen sind zu versichern

Reglementsänderung bei der Vorsorge-Sammelstiftung Symova
Regelmässige Zulagen sind zu versichern
Die Symova-Sammelstiftung führt 2016 die Versicherungspflicht für alle regelmässig anfallenden
Lohnbestandteile wie Schichtzulagen ein. Bisher haben die ihr angeschlossenen rund 70 Unternehmen in der
Regel nur die Grundlöhne versichert.
„Bei einer Sachversicherung ist es logisch, dass ich z.B. ein Auto nicht für 20‘000 Franken versichern und bei
einem Totalschaden von der Versicherung 30‘000 Franken fordern kann, da das Auto eigentlich diesen Wert
gehabt hat“, sagt Beat Reichen, Arbeitnehmervertreter im Symova-Stiftungsrat und aktuell dessen Präsident.
Invaliditätsrenten nicht vollständig ausfinanziert
Von der Symova dagegen können die Versicherten heute im Invaliditätsfall gerichtlich fordern, dass
regelmässige Zulagen wie etwa für Sonntags- und Nachtarbeit in der Rente berücksichtigt werden, auch wenn
nur der Grundlohn versichert war. „Dies wird heute in der Gerichtspraxis gestützt“, erklärt Beat Reichen. „So
muss die Symova bei den IV-Renten Leistungen erbringen, die nicht versichert waren. Bezahlen müssen es die
anderen Versicherten, zum Beispiel mit höheren Risikobeiträgen.“
Daher habe die Symova-Direktion dem Stiftungsrat beantragt, dass ab 1. Januar 2016 alle regelmässig
anfallenden Lohnbestandteile obligatorisch zu versichern sind. Mit Erfolg: Diese Woche erhielten die etwa 7200
Aktivversicherten (ohne die 4000 Pensionierten) den Entscheid brieflich mitgeteilt.
Zulagen bisher unversichert
„In der Praxis melden heute die Unternehmen der Symova nur die Grundlöhne, und daraus wird der versicherte
Lohn ermittelt“, führt Beat Reichen aus. Das heutige Vorsorgereglement lässt den Unternehmen einen gewissen
Spielraum, obwohl es grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Lohnbestandteile zum massgebenden
Jahreslohn zählt. Dies schreibt das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) seit 1985 vor – aber nur
für den obligatorischen Teil der Rente. Da bei der Symova die meisten Vorsorgepläne über das BVG-Minimum
hinausgehen, müssen Zulagen zumindest im Überobligatorium nicht versichert werden …
Nichtversicherung ist legal, aber bei tiefen Löhnen unsozial
„Jedoch hat die Symova heute Leistungspläne, die nicht wesentlich höher sind als das gesetzliche Minimum,
und Saisonangestellte werden zum Teil in einem BVG-Minimalplan versichert“, gibt Reichen zu bedenken. „Hier
besteht sicher Handlungsbedarf. Aufgrund der Sanierung der Pensionskasse Ascoop und der immer höheren
Lebenserwartung mussten die Leistungen in den letzten Jahren massiv abgebaut werden. Hinzu kommt, dass
aufgrund des (tiefen) Einkommens der Grossteil des Personals der angeschlossenen Unternehmen heute keine
maximale AHV-Altersrente mehr erhält. Werden nun die regelmässig anfallenden Zulagen über die ganze
Erwerbsdauer versichert, ergibt sich bei einem Grossteil des Personals eine Leistungsverbesserung bei der
Altersrente von 150 bis 200 Franken pro Monat. Dies ist nicht unwesentlich.“
Mehr Rente dank mehr Beiträgen - auch der Arbeitgeber
Daher findet Beat Reichen die Reglementsänderung eine gute Sache für die Versicherten, obwohl sie sich die
höhere Rente durch höhere Spar- und Risikobeiträge erkaufen müssen.
Die Mehrbelastung variiert stark je nach Art des Sparplans, der Beitragsaufteilung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer/in sowie dem Alter. So gibt es zum Beispiel einen Vorsorgeplan mit einer Beitragsaufteilung 50:50,
wo ein 30-Jähriger für Zulagen von 4000 Franken im Jahr 140 Franken bezahlen muss (3,5% von 4000). Es gibt
aber auch Vorsorgewerke, wo ein 58-jähriger Versicherter 26% Sparbeiträge leisten muss, womit er bei einer
Beitragsaufteilung von 40:60 für Zulagen von 4000 Franken jährlich 416 Franken beitragen muss (10,4% von
4000).
„Dabei darf nicht vergessen werden, dass sich der Arbeitgeber bei den Beitragszahlungen mit mindestens 50%
beteiligen muss“, betont Beat Reichen. „So gesehen ist dies für die Arbeitnehmenden eine sehr gute Investition.“
Markus Fischer.
SEV, 23.9.2015.
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