6 CG 124/13 h - 154 REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT SALZBURG Rudolfsplatz 2 5010 Salzburg Tel.: +43 57 60121-0 Fax: +43 57 60121 31188 Im Namen der Republik Das Landesgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Dr. Ursula Meßner in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Hermine Artner, Untere Sonnleiten 54, 5761 Maria Alm, 2. DI Michael Artner, Untere Sonnleiten 54, 5761 Maria Alm, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in 1090 Wien, wider die beklagte Partei EMES GmbH, Gourmetstraße 1-3, 5071 Wals-Siezenheim, vertreten durch Steinacher & Partner Rechtsanwalt GmbH, 5020 Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 255,16 s.A. sowie Feststellung (Streitwert EUR 12.000,00), zu Recht: Das Klagebegehren des Inhalts, 1. es werde zwischen den Klägern und der beklagten Partei festgestellt, dass der ursprünglich am 31.5./5.6.2001 zwischen der „Pinzgauer Haus“ Wohnbaugesellschaft mbH und Mag. Miguel Spitzy abgeschlossene Wasserbezugsvertrag, in den in weiterer Folge die beklagte Partei statt des Mag. Miguel Spitzy als Wasserlieferanten und die Kläger statt der „Pinzgauer Haus“ Wohnbaugesellschaft mbH als Wasserkunden eingetreten sei, nach wie vor unverändert aufrecht sei; 2. die beklagte Partei sei schuldig, den Klägern zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei Exekution den Betrag von EUR 255,16 samt 4 % Zinsen seit 1.1.2012 zu bezahlen wird a b g e w i e s e n. Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei Exekution zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 39.308,98 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 3.341,50 USt und EUR 19.260,- Barauslagen) zu ersetzen. 1 von 34 6 CG 124/13 h ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Außer Streit steht: Die Kläger haben mit Kaufvertrag vom 21. August 2001 von der Pinzgauer Haus Wohnbaugesellschaft mbH das Grundstück Nr. 153/6, Baufläche begrünt, GB 57112 Hinterthal, BG Saalfelden, samt einem von der Verkäuferin darauf zu errichtenden Reihenhaus erworben. Nach Punkt 15.2. des Kaufvertrages treten die Käufer anstelle der Verkäuferin in den mit Mag. Miguel Spitzy abgeschlossenen Wasserbezugsvertrag vom 31. Mai/5. Juni 2001 ein, verpflichteten sich, diesen ordnungsgemäß zu erfüllen und die Verkäuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten (Beilage ./1). Am 31. Mai/5. Juni 2001 schloss die Verkäuferin mit Mag. Miguel Spitzy einen Wasserbezugsvertrag, nach dessen § 6 der Lieferant berechtigt ist, den Wasserzins entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu erhöhen. Im Übrigen wurden die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifblattes vereinbart. Gem. § 7 gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die beiderseitigen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger über. Beide Vertragsparteien erklären bereits jetzt, mit einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag an die Rechtsnachfolger einverstanden zu sein (Beilage ./2). Dieser Wasserbezugsvertrag wurde den Klägern bei Abschluss des Kaufvertrages zur Kenntnis gebracht. (PV 2Kläger) Die Kläger bringen vor: Das dem Wasserbezugsvertrag angeschlossene Tarifblatt habe einen Wassertarif von EUR 0,93/m³ und eine Mindestabnahme pro Wohneinheit von 350 m³ Wasser pro Jahr vorgesehen. Anstelle des Mag. Spitzy als Gas-/Wasserlieferant sei ab dem Jahr 2002 die R & S Gourmet Express Handels GmbH, nunmehr EMES GmbH, getreten. In einem von der Bundesarbeiterkammer gegen die beklagte Partei geführten Verbandsklagsverfahren habe der OGH im Rahmen seiner Entscheidung 1 Ob 224/06g u.a. jene Klausel, die eine Mindestabnahme von 350 m³ Wasser pro Jahr pro Wohneinheit vorsehe, als sittenwidrig beurteilt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 habe die beklagte Partei gegenüber den Kunden die Änderungskündigung zum 31. Juli 2008 erklärt und den Abschluss eines neuen Wasserbezugsvertrages angeboten, der eine Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr 2 von 34 6 CG 124/13 h vorsehe. Dieser Vertrag hätte nicht mit der beklagten Partei, sondern mit der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH abgeschlossen werden sollen. Als Begründung für die Kündigung habe sich die beklagte Partei darauf berufen, dass sie aufgrund der Entscheidung 1 Ob 224/06g vom 24. März 2007 berechtigt sei, aus wichtigem Grund Altverträge ohne Mindestabnahmeverpflichtung aufzukündigen. Auffallend sei, dass die beklagte Partei sich nicht darauf berufen habe, dass die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den Klägern nicht mehr möglich sei, um die Wasserversorgungsanlage wirtschaftlich bzw. kostendeckend zu führen. Als Grund seien unterschiedliche Vertragsgrundlagen ins Treffen geführt worden, die zu einer ungerechten Situation der Wasserkunden untereinander geführt hätten. Die beklagte Partei habe also in ihrer Änderungskündigung gar keine Unwirtschaftlichkeit oder Insolvenzgefahr geltend gemacht, wie sie in den Entscheidungen 1 Ob 143/10a und 6 Ob 182/13b gefordert werde. Das Problem der beklagten Partei sei nicht die ungerechte Tarifstruktur gewesen, sondern der Umstand, dass sie in Ausnützung ihrer Monopolstellung insbesondere mit den Klägern eine überhöhte Mindestabnahmemenge vereinbart habe. Diese Möglichkeit der Verrechnung überhöhter Wasserabnahmemengen sei der beklagten Partei durch die Entscheidung 1 Ob 224/06g genommen worden, die beklagte Partei habe sich aus der für sie unerfreulichen Situation durch die Kündigung lösen wollen. Die beklagte Partei bediene sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der eigens zu diesem Zweck gegründeten Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH. Dem Schreiben seien die AGB der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH, Fassung Oktober 2007, sowie ein Tarifblatt beigelegt gewesen, das einen Wasserzins von EUR 1,74/m³ vorgesehen habe. Die AGB hätten 21 gesetzwidrige Klauseln enthalten. Die beklagte Partei sei also auch gar nicht bereit gewesen für einen Neuabschluss eines Wasserbezugsvertrages unter üblichen und angemessenen Bedingungen, wie dies die Entscheidung 6 Ob 182/13b fordere. Auf dieses Schreiben hätten die Kläger nicht reagiert. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. August 2008 seien die Kläger von der beklagten Partei und der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH informiert worden, dass alle Altverträge über den Wasserbezug zwischenzeitig per 31. Juli 2008 erloschen seien und die Weiterbelieferung mit Wasser seit 1. August 2008 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu neuen Vertragsbedingungen erfolge. Mit diesem Schreiben sei von der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH neuerlich der Abschluss eines neuen Wasserbezugsvertrages angeboten worden. Auch dieses Angebot hätten die Kunden nicht angenommen. Die Kläger hätten nach Eintritt in den Wasserbezugsvertrag erklärt, die weit über dem Durchschnittsbedarf eines österreichischen Haushaltes liegende Bezugsmenge von 350 m³ pro Jahr nicht zu akzeptieren. Ungeachtet dessen sei vom Wasserversorger bis einschließlich 2006 eine Mindestbezugsmenge von 350 m³ pro Jahr verrechnet worden, für die Jahre 2007 3 von 34 6 CG 124/13 h und 2008 eine Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr. Der Wassertarif sei einseitig von ursprünglich 0,93 m³ für das Jahr 2002 immer wieder erhöht worden. Auf die Wasserrechnungen für die Jahre 2002 bis 2006 hätten die Kläger Überzahlungen in Höhe von EUR 1.197,89 geleistet. Bei dieser Berechnung werde vom tatsächlichen Verbrauch, einem Einzelpreis von EUR 0,93/m³ und den tatsächlich bezahlten Rechnungsbeträgen ausgegangen. Die Wasserrechnungen für 2007 und 2008 hätten die Kläger nicht mehr bezahlt, sondern die Aufrechnung mit den Rückforderungsansprüchen aus früheren Wasserrechnungen erklärt. Unter Berücksichtigung der gerechtfertigten Wasserrechnungen im Jahr 2007 in Höhe von EUR 163,68 und 2008 in Höhe von EUR 124,62 errechne sich ein Guthaben der Kläger in Höhe von EUR 880,76. Die Kläger hätten ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihnen auf Grundlage des im Jahr 2001 abgeschlossenen Bezugsvertrages weiterhin Wasser zu den vereinbarten Bedingungen geliefert werde. Folge man der Argumentation der beklagten Partei, dass sie aufgrund des Urteils 1 Ob 224/06g berechtigt sei, Altverträge ohne Mindestabnahmeverpflichtung aus wichtigem Grund aufkündigen zu können, würde das bedeuten, dass der Verwender gesetzwidriger Vertragsklauseln aus dem Umstand, dass ihm diese Verwendung im Rahmen eines Verbandsklagsverfahrens gerichtlich untersagt werde, die Legitimation ableiten könne, sich aus individuellen Vertragsverhältnissen zu lösen, die für ihn wirtschaftlich ungünstig seien. Das sei geradezu absurd. Ein Wasserpreis von EUR 1,74/m³ sei nicht angemessen. Die beklagte Partei sei weder zu einer außerordentlichen noch zu einer ordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen. Wesentliche Voraussetzung für eine Kündigung aus wichtigem Grund sei, dass der als Kündigungsgrund geltende Umstand nicht aus der Sphäre jener Vertragspartei stamme oder von ihr herbeigeführt worden sei, die den Kündigungsgrund geltend mache. Wenn die beklagte Partei 2001 Verträge abschließe, die ihr einige Zeit später so drückend erschienen, dass sie die Verträge ändern oder auflösen wolle, fehle es an der Voraussetzung, dass der Kündigungsgrund aus der neutralen Sphäre stamme. Der mit den Klägern 2001 vereinbarte Wasserpreis sei ortsüblich und sei von der beklagten Partei vorgeschlagen worden. Dass die beklagte Partei die im Jahr 2001 verlangte Mindestabnahmemenge von 350 m³/Jahr nicht verrechnen dürfe, weil es sich dabei um eine weit über dem Wassermenge Durchschnittsverbrauch handle, sodass sich die eines österreichischen beklagte Partei unter Haushalts liegende Ausnützung ihrer Monopolstellung ein weit überhöhtes nicht angemessenes Entgelt sichern wollte, sei ein Umstand, der aus ihrer Sphäre stamme und auf den sie sich nicht berufen dürfe. 4 von 34 6 CG 124/13 h Auch die AGB Wasser i.d.F. Juli 2008 hätten 10 gesetzwidrige Klauseln enthalten, die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH habe die Beanstandungen der Bundesarbeitskammer akzeptiert und eine unbedingte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Wasserbezugsvertrag, der mit Schreiben vom 10.10.2007 angeboten worden sei, sei daher in einigen Punkten gesetzwidrig gewesen, sodass es den Kunden der beklagten Partei unzumutbar gewesen sei, die Änderungskündigung zu akzeptieren. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung sei nicht vereinbart worden und daher unzulässig. Mit Schriftsatz vom 24.11.2009, ON 6, schränken die Kläger das Klagebegehren um eine erhaltene Zahlung von EUR 232,28 auf EUR 648,48 ein. In der Verhandlung vom 22.4.2010, ON 10, schränken die Kläger im Hinblick auf die Rechnung der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH vom 15.2.2010 für das Jahr 2009 das Klagebegehren um EUR 125,55 auf EUR 523,93 ein. In der Verhandlung vom 30.9.2014, ON 148, bringen die Kläger die Wasserzinse für 2010 in Höhe von EUR 125,55 und für 2011 in Höhe von EUR 143,22 in Abzug. Die Wasserzinse für 2012 und 2013 seien bereits zur Gänze bezahlt. Das Klagebegehren werde daher um EUR 268,77 auf EUR 255,16 eingeschränkt. Die beklagte Partei bestreitet und bringt vor: Maria Spitzy habe mit Übergabsvertrag vom 6. Mai 1986 ihrem Sohn Mag. Miguel Spitzy die Wasserversorgungsanlage übertragen. Danach sei in Kaufverträgen und Wasserbezugsverträgen eine einheitliche Vorschreibung mit einer Bereitstellungsgebühr in Form einer Mindestabnahmemenge von 350 m³ pro Jahr erfolgt. Die Bereitstellungsgebühr resultiere aus der Lage der Wasserversorgungsanlage in einem schlecht aufgeschlossenen ländlichen Gebirgsraum, einem weitläufigen Versorgungsnetz, einer hohen Anzahl von Zweitwohnsitzen mit Spitzenwasserverbrauch in Saisonzeiten und des daraus resultierenden hohen Bereitstellungsaufwandes. Bis 31. Dezember 2000 habe Mag. Miguel Spitzy den Teilbetrieb Trinkwasserkraftanlage Maria Alm als Einzelunternehmen betrieben. Mit Einbringungsvertrag vom 11. September 2011 sei das Einzelunternehmen in die R & S Gourmet Express Handels GmbH rückwirkend zum 31. Dezember 2000 eingebracht worden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 sei allen Kunden mitgeteilt worden, dass die R & S Gourmet Express Handels GmbH ihr neuer Vertragspartner sei. Die Rechnungen seien von der R & S Gourmet Express Handels GmbH ausgestellt und von den Klägern über mehrere Jahre an diese bezahlt worden, sodass durch die Begleichung der Rechnungen von einer konkludenten Zustimmung zur Vertragsüberbindung auszugehen sei. Die R & S Gourmet 5 von 34 6 CG 124/13 h Express Handels GmbH habe die Trinkwasserkraftanlage mit Pachtvertrag vom 5. Oktober 2007 an die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH verpachtet. Diese sei in die aufrechten Verträge über den Wasserbezug eingetreten und sei dies allen Kunden mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 mitgeteilt worden. Aufgrund der Rechtsnachfolgevereinbarung im Wasserbezugsvertrag vom 31. Mai/5. Juni 2001 liege eine Vorwegzustimmung zu einer Übertragung des Vertragsverhältnisses vor. Die Kläger seien vom Schuldnerwechsel mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 verständigt worden, hätten dagegen keine Einwendungen erhoben und ihren Wasserbezug auch nicht anderweitig sichergestellt. Sie hätten die von der Rechtsnachfolgerin der beklagten Partei ausgestellten Wasserrechnungen anerkannt, indem sie mit ihren Rückforderungsansprüchen aus zu viel bezahlten Wassergebühren aufgerechnet hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger der Vertragsübernahme durch die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH schlüssig zugestimmt hätten, nicht hingegen der Änderungskündigung, für die jedoch eine Zustimmung nicht erforderlich sei. Die Klage sei daher wegen mangelnder Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen. Aufgrund der Entscheidung des OGH, 1 Ob 224/06g, sei ein neuer Wasserbezugsvertrag ausgearbeitet worden. Vom OGH sei die Verrechnung einer Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr und Wohnung/Haushalt als angemessen angesehen worden. Spätestens mit Vorliegen der Entscheidung des OGH sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar gewesen, was als wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerverhältnisses zu qualifizieren sei. Im Oktober 2007 seien sämtliche Wasserbezugsverträge zum 31. Juli 2008 aufgekündigt und gleichzeitig der Abschluss neuer Wasserbezugsverträge mit einer Bereitstellungsgebühr von 150 m³ pro Jahr und einem Wasserzins von EUR 1,74/m³ angeboten worden. Die Kläger hätten den mit Kündigungsschreiben vom 10. Oktober 2007 übermittelten Wasserbezugsvertrag nicht unterzeichnet. Über Anregung der Bundesarbeitskammer sei der Wasserbezugsvertrag in seinen AGB mehrfach überarbeitet worden. Die Weiterbelieferung der Kläger sei rückwirkend unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu den Vertragsbedingungen in der Fassung von Juli 2009 erfolgt. Gleichzeitig habe die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH erklärt, dass dies kein Anerkenntnis darstelle, Wasser lediglich im verbrauchten Ausmaß und zu einem Wasserzins unter EUR 1,74/m³ zu verrechnen. Die Annahme der Zahlungen der Kläger sei ohne Präjudiz. An das Wasserversorgungsnetz der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH seien rund 90% der Gebäude des Ortsteils Hinterthal angeschlossen. Es würden zwei weitere kleinere Wasserversorgungsanlagen bestehen, woraus sich ergäbe, dass es sich bei der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH um kein monopolähnliches Unternehmen handle. Die Herabsetzung der Mindestbezugsmenge von 350 m³ auf 150 m³ habe dazu geführt, dass 6 von 34 6 CG 124/13 h ohne Änderung der übrigen Verträge kein kostendeckender Betrieb der Wasserversorgung mehr möglich gewesen sei. Ohne Mindestabnahme von 150 m³ Wasser zu EUR 1,74/m³ drohe der Wasserversorgungsanlage Hinterthal wegen der Unwirtschaftlichkeit eine Existenzvernichtung, die auch auf den Gesamtbetrieb der beklagten Partei durchschlagen würde. Bei den Wasserbezugsverträgen sei von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen, das aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden könne, der vorliege, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei, wie hier der beklagten Partei, unzumutbar sei. Für die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH und ihre Rechtsvorgänger seien die spätere bauliche Entwicklung in Hinterthal und die damit zusammenhängende Wasserversorgung sowie später zu erfüllende behördliche Auflagen und gesetzliche und richterliche Weiterentwicklungen nicht vorhersehbar gewesen. Da durch die Entscheidung des OGH vom 27. März 2007 eine Mindestabnahmemenge von nur mehr 150 m³ pro Jahr und Wohnung/Haushalt als angemessen qualifiziert worden sei, habe sich daraus die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wasserbezugsverträge ergeben und die Notwendigkeit bestanden, die bestehenden Wasserbezugsverträge zu kündigen und entsprechend den rechtlichen Vorgaben des OGH neue Verträge anzubieten. Für die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH habe keine andere zumutbare Möglichkeit bestanden, das Wasserversorgungsunternehmen wirtschaftlich zu führen. Nur durch Vereinbarung und Vorschreibung von Mindestabnahmemengen sei eine Gleichbehandlung der Vertragspartner erreichbar. Die Alternative, die Kosten über eine Erhöhung des Wasserpreises abzudecken, hätten gegen die vertraglichen Regelungen über die Verrechnung des Wasserpreises wie in Zell am See verstoßen. Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung der Wasserabnehmer herbeigeführt worden, weil Zweitwohnungsbesitzer mit geringerem Wasserbedarf unterproportional an Kosten der Errichtung und Erhaltung der Infrastruktur beteiligt gewesen wären. Auch die davor getroffenen Entscheidungen betreffend einer Mindestabnahmemenge von zuerst 200 m³ und später 350 m³ zu vereinbaren seien nach eingehender wirtschaftlicher und rechtlicher Prüfung getroffen worden. Es sei der beklagten Partei nicht vorzuwerfen, nach erstmaligem Einschreiten der Bundesarbeitskammer gegen die Vereinbarung einer Mindestabnahmemenge von 350 m³ im Jahr 2002/2003 die Abrechnungsmodalitäten nicht geändert zu haben. Die Herabsetzung der Mindestabnahmemenge hätte eine Änderung sämtlicher Verträge vorausgesetzt, für die in den Verträgen keine Grundlage vorhanden gewesen sei. Erst die Entscheidung des OGH vom 27. März 2007 habe einen wichtigen Grund dargestellt und zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ursprünglichen Verträge geführt. Erst mit Vorliegen dieser Entscheidung sei festgestanden, dass die Mindestbezugsmenge auf 150 m³ zu reduzieren gewesen sei. Die Rechtsvorgänger der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH hätten geradezu das Ergebnis des Rechtsstreites abwarten müssen. Da bei einer Mindestabnahmemenge von 150 m³ auf Basis der 7 von 34 6 CG 124/13 h vertraglichen Regelungen ein kostendeckender Betrieb der Wasserversorgung nicht mehr möglich gewesen sei, sei die Aufrechterhaltung der bestehenden Verträge unzumutbar und eine Änderungskündigung erforderlich gewesen. Der Wasserzins von Zell am See habe unter Berücksichtigung einer Bereitstellungsgebühr von 150 m³ pro Jahr und Wohneinheit nicht mehr aufrecht erhalten werden können, sondern zu einem Wasserzins von EUR 1,74/m³ zzgl. USt geführt. Aufgrund der Herabsetzung der Mindestabnahmemenge auf 150 m³ pro Jahr und Haushalt bei Vorschreibung eines Wasserzinses von Zell am See in Höhe von EUR 1,17/m³ könne die Wasserversorgungsanlage nicht mehr wirtschaftlich geführt werden und würde zum Konkurs der Wasserlieferantin führen. Letztlich wäre damit die Wasserversorgung der Kläger sowie der übrigen Wasserabnehmer gestört, wenn nicht so lange unterbrochen, bis die Wasserversorgung auf eine andere Grundlage gestellt würde. Bei der Interessenabwägung sei eine Gesamtbetrachtung der Wasserversorgung vorzunehmen und würden die Wasserversorgungsanlage und ihre Abnehmer eine Versorgungsgemeinschaft im Sinn einer Gesellschaft oder Genossenschaft bilden. Darüber hinaus sei nicht nur vom Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung der Wasserbezugsvereinbarung auszugehen, sondern auch davon, dass die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH bzw. deren Rechtsvorgänger zur ordentlichen Kündigung der Wasserbezugsverträge durch einseitige Erklärung unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt gewesen seien. Zum Leistungsbegehren führt die beklagte Partei aus: Die beklagte Partei bzw. ihre Rechtsnachfolgerin hätte einen Betrag in Höhe von EUR 682,00 anerkannt. Die Kläger hätten die Rückzahlung dieses Betrages bislang ausdrücklich abgelehnt und sei keine Kontonummer zur Überweisung des Betrages bekanntgegeben worden. Der Betrag von EUR 682,00 errechne sich für die Jahre 2004 bis 2006 auf Basis einer Mindestabnahmemenge von 150 m³ und einem Wassertarif von EUR 1,78 (2004), EUR 1,1 (2005) und EUR 1,232 (2006). Die Beklagte sowie die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH als Rechtsnachfolgerin würden gem. § 45 ZPO den Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 682,00 anerkennen sowie die Aufrechnung mit den Wassergebührenrechnungen vom 3. Juni 2008 und 16. Februar 2009, sodass lediglich die Differenz in Höhe von EUR 232,28 als offener Rückforderungsanspruch an die Kläger zu bezahlen sei. Dieser Betrag werde auf das Konto des Klagevertreters zur 8 von 34 6 CG 124/13 h Anweisung gebracht. In der Verhandlung vom 30.9.2014,ON 148, bringt die beklagte Partei vor, dass sie hinsichtlich des zu viel bezahlten Wasserzinses für die Jahre 2004 bis 2006 nunmehr auch von einem Nettobetrag von EUR 0,93/m³ ausgehe. Es errechne sich ein Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 723,90 abzüglich dem anerkannten Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 682,00, sohin EUR 41,90. Da die Kläger für den Wasserbezug 2009 mit EUR 125,55 aufgerechnet und das Klagebegehren eingeschränkt hätten, bestehe insgesamt kein Zahlungsanspruch mehr. Folgender SACHVERHALT wird festgestellt: Die gegenständliche Klage wurde am 6.7.2009 bei Gericht eingebracht und am 21.7.2009 der beklagten Partei zugestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Bestimmung des § 7 des Wasserbezugsvertrages bei Abschluss des Kaufvertrages mit den Klägern erörtert wurde. (PV 2Kläger) Die Kläger haben das Haus zu privaten Wohnzwecken erworben. (PV 2Kläger) Die Kläger ließen sich im Mai 2010 scheiden. Gemäß Scheidungsvergleich vom 4. Mai 2010 hat DI Michael Artner Hermine Artner seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 331, GB Hinterthal, übertragen und diese den Anteil in ihr Eigentum übernommen. Die Erstklägerin Hermine Artner ist nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft (Beilage ./XX; unstrittig). Maria Spitzy hat mit Übergabsvertrag vom 6. Mai 1986 Mag. Miguel Spitzy die Wasserversorgungsanlage übertragen. Gemäß Punkt 2.11. hat Mag. Miguel Spitzy die Trinkwasserversorgungsanlage samt Kleinkraftwerk mit allen Aktiven und Passiven sowie Rechten und Pflichten zum Zeitpunkt der Übergabe einschließlich allfälliger nachkommender betrieblicher Steuern mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögenssteuer übernommen Unter Punkt 3.3 haben sich Reinhard und Maria Spitzy eine Versorgungsrente in Höhe von 9 von 34 6 CG 124/13 h 67% der Einnahmen netto aus der Trinkwasserversorgungsanlage ausbedungen (Beilage ./3, darüber hinaus außer Streit). Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 1986 zu AZ 1/0120.459/40-1986 erfolgte die wasserrechtliche Bewilligung der Wasserversorgungsanlage. Maria Spitzy hatte bereits mit Eingabe vom 17. Oktober 1980 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Trinkwasserkraftanlage angesucht. Nachdem die mit dieser Eingabe vorgelegten Projekte nicht dem Erfordernis des § 103 WRG 1959 entsprachen, wurde die Ergänzung dieser Projekte mehrfach urgiert und schließlich mit Eingabe vom 11. Februar 1986 von DI Heinz Zehetner das geforderte Trinkwasserprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde unter Einhaltung diverser Auflagen und Bedingungen, insbesondere bautechnischer Auflagen, sanitätspolizeilicher Auflagen, Naturschutzes, Auflagen Fernmeldebauamtes forsttechnischer zugunsten sowie der zugunsten Auflagen, Postder und Auflagen zugunsten Telegraphendirektion betroffenen bzw. Grundeigentümer des des bewilligt (Beilage ./4). Die Erfüllung der mit diesem Bescheid erteilten Auflagen erforderte zusätzliche Kosten (PV beklagte Partei). Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. September 1996 wurde festgestellt, dass die mit Bescheid vom 1. Dezember 1986 wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage sowie die Trinkwasserkraftanlage in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangte (Beilage ./36). Bis 31. Dezember 2000 führte Mag. Miguel Spitzy die Trinkwasserkraftanlage in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Mit Einbringungsvertrag vom 11. September 2001 wurde das Einzelunternehmen in die beklagte Partei, die R & S Gourmet Express Handels GmbH unter Anwendung der Vorschriften des Art. III Umgründungssteuergesetz 1991/6/99 zum Einbringungsstichtag 31. Dezember 2000 rückwirkend eingebracht (Beilage ./5). Am 10. Dezember 2001 wurde zwischen Mag. Miguel Spitzy und der beklagten Partei ein Baurechtsvertrag geschlossen. In den Vorbemerkungen heißt es: „Dieser Baurechtsvertrag steht in einem 11. September unmittelbaren 2001, Trinkwasserkraftanlage mit Zusammenhang welchem gemäß Art. Mag. III mit Miguel dem Einbringungsvertrag Spitzy den Umgründungssteuergesetz vom Teilbetrieb der rückwirkend zum 31. Dezember 2000 in die R & S Gourmet Express Handels GmbH eingebracht hat. Auf Grundlage des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 1986 wurde ein Teil des Wasserrechtes mit dem errichteten Krafthaus dinglich verbunden, wobei ausdrücklich seitens der Vertragsteile festgehalten wird, dass dieses Krafthaus dem 10 von 34 6 CG 124/13 h Teilbetrieb zugehörig war und daher bereits in die R & S Gourmet Express Handels GmbH eingebracht worden ist.“ Mag. Spitzy begründete mit diesem Vertrag der Baurechtsnehmerin R & S Gourmet Express Handels GmbH am Grundstück 214 LN mit der neu zu eröffnenden Einlage das Baurecht im vollen Umfang für die Dauer von 30 Jahren (Beilage ./6). Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 2002 wurde ausgesprochen, dass keine Bedenken für die Ersichtlichmachung der R & S Gourmet Express Handels GmbH als neuen Wasserberechtigten bestehen und wurde diese als Wasserberechtigte und Betreiberin der Trinkwasserkraftanlage im Wasserbuch ersichtlich gemacht (Beilage ./7, PV beklagte Partei). Außer Streit steht, dass mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 samt Firmenbuchauszug allen Kunden die Einbringung des Betriebes der nicht protokollierten Einzelfirma Mag. Miguel Spitzy Trinkwasserkraftanlage zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt wurde, dass die R & S Gourmet Express Handels GmbH ihr neuer Vertragspartner beim Wasserbezug ist. Die Rechnungen wurden von der R & S Gourmet Express Handels GmbH ausgestellt und von den Klägern an diese bezahlt (Beilagen ./8, ./9, ./10, ./11). Mit Pachtverträgen vom 5. Oktober 2007 verpachtete die R & S Gourmet Express Handels GmbH der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH die Wasserversorgungsanlage sowie drei Quellgruppen. Die Pachtverträge wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Beilagen ./12 und ./13). Im Pachtvertrag über die Versorgungsanlage verzichtete die Verpächterin auf eine Kündigung vor dem 31. Dezember 2015 (Beilage ./12). Im November 2011 wurde die WVA Hinterthal von DI Thomas Forsthuber gem. § 134 WRG überprüft. Ergebnis war, dass die Anlage den Auflagen des Genehmigungsbescheides entspricht, entsprechend den Bescheidauflagen betrieben wird und dass die allgemeinen hygienischen Voraussetzungen einer Wasserversorgungsanlage vorliegen. (ZV Forsthuber, Steidl, Beilage ./81) Außer Streit steht, dass es sich bei der Wasserversorgungsanlage Hinterthal um eine private Versorgungseinrichtung handelt, welche von der Familie Spitzy zur Sicherstellung der Wasserversorgung für den Ortsteil Hinterthal in der Gemeinde Maria Alm errichtet und entsprechend der Entwicklung des Ortsteiles laufend erweitert wurde. Die Anlage wird bereits seit 1960 genutzt und umfasste ursprünglich 18 Quellen bzw. Quellfassungseinrichtungen, von denen im Jahr 1986 zwei aufgelassen wurden. Maria Spitzy hat in den 80-er Jahren mit Kunden, mit denen noch keine Wasserabnahmeregelungen getroffen waren, Wasserbezugsvereinbarungen abgeschlossen. Ab 1990 haben Mag. Miguel Spitzy und in der Folge die R & S Gourmet Express Handels GmbH als jeweilige Eigentümer der 11 von 34 6 CG 124/13 h Wasserversorgungsanlage standardisierte Wasserbezugsverträge verwendet und anhand von Tarifblättern den Wasserzins verrechnet (Beilagen ./16, ./17 und ./18). Die Eltern des Mag. Spitzy entschlossen sich in den 60-er Jahren, die touristische Entwicklung in Hinterthal zu fördern und parzellierten in diesem Zusammenhang mehrere Grundstücke. Den Bürgermeister der Gemeinde interessierte das nicht. Die meisten Flächen in Hinterthal standen damals im Eigentum der Mutter des Mag. Spitzy. Es wurden Grundstücke an Private und Gewerbetreibende verkauft, die Parzellen mussten aufgeschlossen werden, die Eltern des Mag. Spitzy sorgten für die Errichtung der erforderlichen Kanäle, Wasserleitungen und die Stromleitungen. Die den Kaufverträge waren Bezugsverpflichtungen für Wasser enthalten. Außerdem wurden von den Eltern des Mag. Spitzy Liftanlagen errichtet. (PV beklagte Partei, Beilage ./32) Weder die Wasserversorgung, noch die Abwasserversorgung war für sie von großer Bedeutung. Die Eltern des Mag. Spitzy gingen von einer touristischen Entwicklung von Hotels, Restaurants und Chalets aus. Tatsächlich entwickelte sich die Besiedelung in Form von Zweitwohnsitzen für Pensionisten, die nicht so häufig wie erwartet in ihren Häusern anwesend waren, dafür hauptsächlich zu Weihnachten und zu Ostern. In diesen Spitzenzeiten war der tägliche Wasserverbrauch enorm hoch (PV beklagte Partei, Beilage ./32). In den 60-er Jahren gab es für die Wasserversorgungsanlage noch keine Kalkulation und kein eingereichten Projekt, also keine Zielsetzungen, wie viel Entnahmen vorliegen müssen und welcher Verbauungsgrad. Es gab damals nur wenige private Wasserversorger. Aus diesem Grund orientierte man sich an Zell am See, wo es ebenfalls eine touristische Entwicklung gab. (PV beklagte Partei) In den 70-er Jahren wurde die Wasserversorgungsanlage ausgebaut. Es wurden weitere Grundstücke von der Mutter des Mag. Spitzy erkauft, auf denen Pensionen, Hotels und Appartementhäuser errichtet wurden. (PV beklagte Partei) In den 60-er Jahren und Anfang der 70-er Jahre veräußerten die Eltern des Mag. Miguel Spitzy diverse Grundstücke. In den Kaufverträgen wurde vereinbart, dass die lt. Wasseruhr bezogene Wassermenge zu bezahlen ist und als Wasserzins pro Liter jener Betrag als vereinbart gilt, wie er jeweils von der Stadtgemeinde Zell am See für ihr Stadtgebiet vorgeschlagen wird (Beilagen ./30, ./31). Die Trinkwasseranlage besteht aus Quellen, die gefasst und zu großen Sammelbasssins geführt werden. Von diesen wird das Wasser in das Ortsnetz eingespeist. Ca. 90% der Gebäude in Hinterthal sind an das Ortsnetz angeschlossen. Die anderen haben entweder einen eigenen Brunnen oder eine eigene Quelle. Außerdem gibt es zwei weitere Wassrversorgungsanlagen, die zwei Einfamilienhäuser und je eine Appartementhaus 12 von 34 6 CG 124/13 h versorgen.(PV beklagte Partei) Die Eltern des Mag. Spitzy gingen davon aus, dass im Gemeindegebiet Hinterthal Hotel- und Gastronomieprojekte zur Ausführung gelangen würden, zumal das Gebiet im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen war. Sie rechneten mit einer 50%igen Bebauung mit Privathäusern und mit einer 50%igen gastgewerblichen Nutzung. Im Hotel- und Gastronomiebereich gingen sie von einer Auslastung von zumindest 60% aus und wäre auf Basis dieser Auslastung die Finanzierung der Wasserversorgung aufgrund des tatsächlichen Verbrauches entsprechend dem Tarifmodell Zell am See gesichert gewesen. Sie errichteten ein Hotel, dass Ende der 80-er Jahre aufgelassen und verkauft wurde (PV beklagte Partei). Tatsächlich wurden geplante Liftprojekte boykottiert und haben zahlreiche Grundstückseigentümer die gekauften Grundstücke nicht gebaut. Statt dem Bau mit Hotelund Gastronomiebetrieben kam es zur Errichtung von Appartementhäusern, bei denen lediglich eine durchschnittliche Vollbelegung von 4 Wochen pro Jahr, das ist eine Auslastung von 8%, vorhanden waren. Die touristische Nutzung bedingt, dass es Spitzenzeiten mit enormen Wasserbedarf gibt, während in der Nebensaison nur der geringe Wasserverbrauch der Privathäuser zu bedienen ist. Will man den Spitzenbedarf abdecken, müssen entweder große Vorratsbehälter vorhanden sein oder eine hohe Durchflussmenge (Schüttung). (PV beklagte Partei) So wurden die Ferienappartements Club- und Chalethotel Hinterthal prospektmäßig beworben Das Modell „Gastronomie mit angeschlossenen Privathäusern“ wollten die Eltern dem Mag. Spitzy verwirklichen, jedoch scheiterte dies an der unterlassenen Errichtung einer Schischaukel nach Einwendungen Dritter. Dass es nicht zur Verwirklichung kommt, war nicht absehbar, da die erforderlichen Widmungen bereits vorhanden waren. Von der Eltern des Mag. Spitzy wurde auch bereits ein Kanal zur Versorgung der geplanten Hotels gebaut.Bei den Finanzierungsüberlegungen waren die geplanten Hotelerrichtungen aufgrund des zu erwartenden Wasserverbrauches maßgeblich. (Beilage ./33, PV beklagte Partei). Seit den 70-er Jahren gab es folgende, für die beklagte Partei und deren Rechtsvorgänger nicht absehbare Entwicklungen: Verhinderung der Errichtung einer Schischaukel, behördliche Auflagen, wie Hygienevorschriften und daraus resultierende Investitionen in den Jahren 1986 und 1987, etwa Errichtung neuer Quellfassungen, Ausgestaltung der Quellsammler mit drei Kammern, sowie im Jahr 2003 notwendige Errichtung von Aufbereitungsanlagen aufgrund aufgetretener Wassertrübungen. Ende der 80-er, Anfang der 90-er Jahre kam es zu einer Immobilienkrise, sodass Investoren, die am Standort des alten Hotels ein neues errichten hätten sollen, abgesprungen sind. Dass sich die Anlage aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen nicht wie erwartet umsetzen lässt, wurde im Jahr 1992 deutlich, als ein von der Familie Spitzy geplantes Großprojekt nicht umgesetzt wurde. (PV beklagte Partei) 13 von 34 6 CG 124/13 h Ab den Jahren 1975 wurden daraufhin in den Kaufverträgen Mindestabnahmemengen im Ausmaß von 200 m³ pro Jahr vereinbart (Beilage ./34). Die Vereinbarung von MAM ging auf eine Anregung des Steuerberaters der Eltern des Mag. Spitzy zurück. (PV beklagte Partei) In den Kaufverträgen ab den Jahren 1981 wurde die Mindestabnahmemenge auf 350 m³ pro Jahr erhöht, vereinzelt wurden Wasserbezugsverträge mit Mindestabnahmemengen von 200 m³ pro Jahr abgeschlossen (Beilage ./35). Die Mindestabnahmemenge wurde eingeführt, um den Betrieb aufrecht erhalten zu können (PV beklagte Partei). In den 90-er Jahren wurde jedem Kunden bei der jährlichen Abrechnung eine Mindestabnahmemenge von 350 m³ pro Jahr vorgeschrieben. Aufgrund der Kalkulation war zu erwarten, dass die Anlage so kostendeckend betrieben wird. (PV beklagte Partei, Beilage ./29). Im Dezember 2004 wurde im Auftrag der R & S Gourmet Express Handels GmbH ein Gutachten zur Wasserversorgung Hinterthal vom Quantum-Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH, Klagenfurt, erstellt. Im Resümee des Gutachtens kommt die Sachverständige Mag. Bogensberger zum Ergebnis, dass die Anlehnung der verrechneten Tarife an die Bezirksstadt Zell am See nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da sich die Wasserversorgungsanlage ausschließlich im ländlichen Raum befinde, ein weitläufiges Versorgungsnetz im Verhältnis zu den Anschlüssen aufweise und darüber hinaus noch einen Anteil von mehr als 85% an Zweitwohnungsbesitzern sowie 76% Gewerbebetriebe versorge, weshalb die Verrechnung der Kosten eine spezifische mit einer kommunalen Wasserversorgungsanlage im üblichen Sinn nicht vergleichbare sei. Die Verrechnung von Bereitstellungsentgelten sei nach dem Sachlichkeitsprinzip infolge des sehr hohen Anteils an Zweitwohnsitzen mehr als gerechtfertigt und nach dem Gleichheitsprinzip gefordert. Unter Beibehaltung der dzt. Verrechnungseinheiten könnten die Tarife von EUR 0,98/m³ netto auf EUR 1,28/m³ netto angehoben und als angemessen bezeichnet werden (Beilage ./20, ZV Bogensberger). Feststellungen aus dem Akt 4 Cg 109/08f des Landesgerichtes Salzburg: Am 23. Dezember 2008 brachte die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft der EZ 210, GB 57112 Hinterthal, Klage ein und begehrte die Feststellung, dass ein Wasserbezugsvertrag (aufgrund der am 10. Oktober 2007 vorgenommenen Änderungskündigung) nicht bestehe, dass der Wasserzins für die Lieferung und Versorgung mit Nutz- und Trinkwasser in der Höhe von EUR 1,74/m³ zzgl. 10% USt bei 14 von 34 6 CG 124/13 h einer Bereitstellungsgebühr von einer Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr und Wohnung/Haushalt sowie für den darüber hinausgehenden tatsächlichen Wasserverbrauch aus der Wasserversorgungsanlage der klagenden Partei angemessen sei, in eventu, dass ein Vertrag über die Lieferung und Versorgung mit Nutz- und Trinkwasser nicht bestehe und die klagende Partei nicht verpflichtet sei, an die beklagte Partei Nutz- und Trinkwasser zu liefern, wenn diese einen Vertrag über die Wasserlieferung mit einer Bereitstellungsgebühr von einer Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr und Wohnung/Haushalt zu einem angemessenen Wasserzins mit der klagenden Partei nicht abschließe. Mit Teilurteil vom 14. September 2010, 1 Ob 143/10a, ON 18, wies der Oberste Gerichtshof das Klagebegehren, es werde mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass ein Wasserbezugsvertrag zwischen den Parteien nicht bestehe, ab und führte darüber hinaus aus: „Der Wasserbezugsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und enthielt – was unstrittig ist – keine Regelung zu Mindestbindungsfristen, Kündigungsterminen oder Kündigungsrisken. Richtig ist nun, dass mangels einer gegenteiligen Vereinbarung die freie Kündbarkeit eines derartigen Dauerschuldverhältnisses – und zwar unter Setzung einer angemessenen Frist – die Regel ist. Entscheidend ist aber immer die nach der Auslegungsregel des § 914 ABGB zu erforschende Parteienabsicht, die unter Umständen auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne Weiteres zuzulassen. … Im konkreten Fall ist die monopolartige Stellung der Klägerin ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Frage nach dem Zweck des Vertrages, der das maßgebliche Kriterium für die Absicht der Parteien darstellt, die freie Kündbarkeit auszuschließen. Die Klägerin bezweifelt nicht ihre Verpflichtung als Art Monopolistin, in ihrem Versorgungsgebiet Wasserversorgungsverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Sie rechtfertigt aber die ordentliche Kündigung mit der in den letzten Jahren eingetretenen Unwirtschaftlichkeit eines Wasserbezugs durch Zweitwohnungsbesitzer ohne Verpflichtung einer Mindestabnahmemenge, also einer Versorgung zu nunmehr unangemessenen Bedingungen, was nicht von der Parteiabsicht umfasst gewesen sein könnte. Dabei vernachlässigt sie in ihren Argumenten die bei Vertragsabschluss vorhandene Interessenlage auf Seiten der Abnehmer, die bei Kauf der Grundstücke zum Abschluss von Wasserversorgungsverträgen mit der Verkäuferin bzw. Rechtsvorgängerin der Klägerin praktisch gezwungen waren, und zwar zu den vom Wasserversorgungsunternehmen zum damaligen Zeitpunkt … im Rahmen des Gesamtkonzeptes … als angemessen angesehenen Bedingungen. … Ein jederzeit auszuübendes unbedingtes ordentliches Kündigungsrecht wäre aus der damaligen Sicht keine wirtschaftlich vernünftige Lösung gewesen. … Dass auf den verkauften Grundstücken Appartementanlagen mit Ferienwohnungen errichtet werden sollten, war den damaligen Verkäufern auch bekannt, sie haben diese Entwicklung sogar selbst gefördert. Es wäre daher Sache der Rechtsvorgängern der Klägerin gewesen, die 15 von 34 6 CG 124/13 h Wirtschaftlichkeit des Wasserbezuges durch Zweitwohnsitze mit bekanntermaßen geringeren Nutzungsmengen durch eine zulässige Mindestabnahmemenge sicherzustellen, wie dies ab Mitte der 70-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts auch der Fall war. … Die Vereinbarung eines solchen Kündigungsrechtes zugunsten eines Wasserversorgungsunternehmens mit Monopolstellung würde bedeuten, dass dieses nach dem Willen der Parteien seine faktische Übermacht zu Lasten der Abnehmer ausspielen kann, was nach der Judikatur einem Monopolisten allgemein verwehrt bleiben soll. …........ Das Argument der Klägerin zur Unzulässigkeit einer ewig dauernden Vertragsbindung überzeugt deshalb nicht, weil ein zeitlich unbeschränkter Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht eine Auflösung des Vertragsverhältnisses ja nicht überhaupt ausschließt. … Ein außerordentliches Kündigungsrecht setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin unzumutbar machen würde. Wie schon das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, müssen die der Rechtsvorgängerin der Klägerin unterlaufene Fehleinschätzung der wirtschaftlichen bzw. touristischen Entwicklung sowie die bei Abschluss des betroffenen Altvertrages unterlassene wirtschaftliche Kalkulation, die der Sphäre des Unternehmens zuzuordnen sind, nicht unbedingt eine Vertragsauflösung aus wichtigem Grund rechtfertigen. … Dasselbe gilt für die Änderung der Rahmenbedingungen durch Verschärfung hygienischer und technischer Vorschriften zu Wasserleitungen, die nicht einseitig zu Lasten des anderen Vertragspartners gehen können. Das bedeutet aber nicht, dass ein Versorgungsunternehmen (selbst wenn es Monopolstellung hat) die Versorgung aufgrund der Altverträge fortsetzen muss, wenn das gesamte Unternehmen aus diesem Grund nur mehr defizitär geführt werden kann. Anders formuliert: Ein Unternehmen muss nicht erst in Insolvenz verfallen, um unwirtschaftlich gewordene Dauerschuldverhältnisse, die zur negativen wirtschaftlichen Entwicklung geführt haben, auflösen zu können.“ (Seiten 11ff in ON 18). Der Oberste Gerichtshof trug auf, im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen, ob das Unternehmen der Klägerin aufgrund der ungünstigen Altverträge defizitär arbeitet und das Aufrechterhalten des Betriebes zu den dzt. Bedingungen wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist (ON 18). Feststellungen aus dem Akt 9 Cg 57/04i des Landesgerichtes Salzburg: Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte brachte am 15. März 2004 gegen die R & S Gourmet Express Handels GmbH Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein. U.a. wurde begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, eine Mindestabnahme pro Wohneinheit von 350 m³ Wasser pro Jahr vorzusehen. Dieser Klage ging ein Schreiben der Bundesarbeitskammer vom 9.1.2004 mit der 16 von 34 6 CG 124/13 h Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, voraus. (Beilage ./KK) Dem Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Jänner 2006, ON 13, zum Teil Folge gegeben, wobei die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, es zu unterlassen, die Klausel der Mindestabnahmeverpflichtung pro Wohneinheit von 350 m³ Wasser pro Jahr zu verwenden. Der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 26. Juli 2006, ON 17, keine Folge gegeben. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. März 2007 zu 1 Ob 224/06g wurde die Revision zurückgewiesen. Zur Mindestabnahmemenge von 350 m³ Wasser pro Jahr führt der Oberste Gerichtshof aus, dass Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgungsanlage bzw. zur wirtschaftlichen Rechtfertigung der verrechneten Gebühren im Verbandsprozess unmaßgeblich seien. Wolle die Beklagte kostendeckende (gewinnbringende) Wasserbezugsverträge mit Verbrauchern abschließen, bleibe es ihr überlassen, Geschäftsbedingungen zu finden, die sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegen würden. Wenn die Revisionswerberin das Fehlen von Feststellungen („zur Notwendigkeit der Verrechnung einer Mindestabnahmemenge von 350 m³“) moniere, übersehe sie zudem die ausdrücklich getroffene Feststellung, dass eine Mindestabnahmemenge von nur 150 m³ pro Jahr und Wohnung/Haushalt angemessen sei (ON 21). Insofern bezieht sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellungen im Ersturteil, wonach unter der Prämisse, dass alle Wasserbezugsverträge nach denselben Kriterien ausgerichtet werden, eine Mindestmenge von 150 m³ pro Jahr und Wohnung/Haushalt angemessen ist. Alle darüber hinaus verbrauchten Kubikmeter Wasser sollten je nach Verbrauch zusätzlich verrechnet werden (ON 13, Seite 12). Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes wurde dem Beklagtenvertreter am 27. April 2007 zugestellt (Rückschein zu ON 21). Durch diesen Prozess haben sich die Einnahmen der WVA Hinterthal verringert, da Kunden nichts oder nur jenen Betrag bezahlten, den sie für gerechtfertigt erachteten. Der Beklagtenvertreter Dr. Steinacher wies Mag. Spitzy darauf hin, dass der Verbandsprozess bis zum OGH durchgeführt werden müssen, um dann einen wichtigen Grund für die Kündigung der Altverträge ohne Mindestabnahmeverpflichtung zu haben und dass danach rasch durch Anbieten eines neuen Wasserbezugsvertrages reagiert werden müsse, da sonst die 17 von 34 6 CG 124/13 h Kündigung gegebenenfalls als nicht fristgerecht angesehen werden könnte. (PV beklagte Partei) Im Oktober 2007 wurde von der Quantum-Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH neuerlich ein Gutachten im Auftrag der R & S Gourmet Express Handels GmbH erstellt, in welchem auch auf das Urteil des OGH vom 27. März 2007 Bezug genommen wurde. Auftrag war, die Gebühren zu kalkulieren, zu einer möglichen Indexierung Stellung zu nehmen, Vergleichswerte heranzuziehen, um die Angemessenheit der Kostenkalkulation zu plausibilisieren. Dieses Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass aufgrund der zur Verfügung gestellten Daten, der Entgeltkalkulation sowie der durchgeführten Recherchen und Ausführungen empfohlen werde, dass für alle Nutzer der Wasserversorgungsanlage Hinterthal eine Mindestmenge von 150 m³ pro Jahr und Haushalt/Wohn-/Betriebseinheit für die Bereitstellung zur Verrechnung gelangen solle. Die Verrechnung von Bereitstellungsentgelten sei nach dem Sachlichkeitsprinzip infolge des sehr hohen Anteils an Zweitwohnsitzen mehr als gerechtfertigt und nach dem Gleichheitsprinzip jedenfalls gefordert. Der kostendeckende Tarif liege unter der Bedingung, dass alle Nutzer der Wasserversorgungsanlge nach denselben Bedingungen behandelt werden, für das Jahr 2007 bei (netto) EUR 1,74 pro verrechenbaren Kubikmeter Wasser (Beilage ./21, ZV Bogensberger). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 teilte die Beklagtenvertreterin sämtlichen Kunden, so auch den Klägern, als rechtsfreundliche Vertretung der R & S Gourmet Express Handels GmbH, des Mag. Miguel Spitzy, der Maria Spitzy, der Gutsverwaltung Hinterthal und der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH mit: „...1. Abänderung aller Verträge / Änderungskündigung der bisherigen Wasserversorgungsverträge: 1.1. Die Familie Spitzy, beginnend mit Frau Maria Spitzy, hat ca. im Jahr 1960 begonnen, den Ortsteil Hinterthal der Gemeinde Maria Alm zu erschließen und die Wasserversorgung ohne öffentliche Mittel aufzubauen und entsprechend der Entwicklung des Ortsteiles laufend zu erweitern. Die Gemeinde Maria Alm hat es trotz mehrmaliger Anfrage abgelehnt, Agenden, die üblicherweise der öffentlichen Hand zuzuordnen sind, wie z.B. die Wasserversorgung und den Straßenbau zu übernehmen. Die Versorgung der Wasserabnehmer erfolgte bislang aufgrund damals (vor Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes) gültiger Rechtslage, allerdings (da in dieser Zeit die endgültige Siedlungsstruktur nicht vorhersehbar war) auf unterschiedlichen Vertragsgrundlagen, die zunehmend zum Problem wurden. In der Anfangszeit wurden keine Mindestabnahmemengen als Bereitstellungsgebühr 18 von 34 6 CG 124/13 h vorgeschrieben. Eingehend mit der stetigen Vergrößerung des Versorgungsnetzes (Hinterthal bedarf im Verhältnis zu den Anschlüssen ein sehr weitläufiges Versorgungsnetz) war es aus wirtschaftlicher Sicht des Wasserlieferanten unumgänglich, stufenweise Bereitstellungskosten für die Anlage in Form einer Mindestabnahmemenge einzuführen. … 1.3. Die rechtliche Grundlage für eine Neuordnung auf gleicher gerechter Grundlage wurde durch das am 27. März 2007 zu 1 Ob 224/06g ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes geschaffen. Durch abgeschlossenen diese Entscheidung Wasserbezugsverträge wurden als 16 nicht Bestimmungen der bisherigen konsumentenschutzkonform bzw. sittenwidrig angesehen und wir wurden aufgefordert, die Vertragslage neu zu ordnen. Die R & S Gourmet Express Handels GmbH benötigte dieses Urteil, um aus wichtigem Grund auch Altverträge ohne Mindestabnahmepflichten aufkündigen zu können. 1.4. Abänderung aller Verträge Aus diesem Grund ist die R & S Gourmet Express Handels GmbH verpflichtet, aber auch berechtigt, allen ihren Vertragspartnern eine Abänderung des bisherigen Vertragsgegenstandes in der Form anzubieten, dass eine einheitliche Vertragsgrundlage für alle Wasserbezugsberechtigten zu gesetzeskonformen Bedingungen geschaffen wird. Die R & S Gourmet Express Handels GmbH bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der eigens zu diesem Zwecke gegründeten Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH. 1.5. Aufkündigung aller Verträge zum 31. Juli 2008 Die Abänderung aller Verträge erfolgt in der Form einer Änderungskündigung, d.h. dass alle Altverträge für diejenigen Wasserbezugsberechtigten aufgekündigt werden, die mit der hier vorgesehenen Vertragsänderung nicht einverstanden sind. Im Hinblick darauf werden hiermit sämtliche Altverträge hinsichtlich der Wasserversorgung in Hinterthal im Namen ihrer früheren und dzt. Vertragspartner Maria Spitzy, Miguel Spitzy, Gutsverwaltung Hinterthal und R & S Gourmet Express Handels GmbH zum 31. Juli 2008 aufgekündigt. Das bedeutet, dass die Wasserversorgung von den bisherigen Vertragspartnern zu den Altbedingungen per 31. Juli 2008 unwiderruflich eingestellt wird. Den bisherigen Wasserabnehmern soll die Gelegenheit gegeben werden, allenfalls sich um eine andere Lösung zu bemühen. … 2.1. Gleichzeitig mit der Kündigung bietet die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH den Abschluss eines neuen Wasserbezugsvertrages mit neuen allgemeinen 19 von 34 6 CG 124/13 h Geschäftsbedingungen samt Vertragsblatt, Tarifblatt mit Erläuterungen und technischen Beiblatt an, wodurch im Fall der Annahme ein nahtloser Übergang der Versorgung gewährleistet ist. … 2.3. Zu der nun vorgeschriebenen 150 m³ Mindestabnahmemenge als Bereitstellungsgebühr führt der OGH aus … Im Hinblick auf diese Vorgaben ist eine Vorschreibung von 150 m³ Mindestabnahmemenge als Bereitstellungsgebühr für alle gleich die einzige gesetzeskonforme Lösung. … 2.5. Die R & S Gourmet Express Handels GmbH hat die Wasserversorgung an die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH übertragen. Damit soll eine einfachere und klarere Darstellung aller Aufwendungen und Erträge gewährleistet werden, indem der Rechnungskreis der Wasserversorgung vom sonstigen Betrieb der R & S Gourmet Express Handels GmbH getrennt wird. 2.6. Zur Berechnung des Wasserzinses wurde eine führende Sachverständige für Wasserwirtschaft herangezogen. Die diesbezüglichen Berechnungsunterlagen können von ihrem zur Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten bei uns angefordert werden.“ (Beilage ./14 = Beilage ./G). Diesem Schreiben an die Kläger wurde ein Vertragsblatt sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen samt Tarifblatt angeschlossen. Das Tarifblatt sah einen Wasserzins von EUR 1,74/m³ Wasser vor (Beilage ./G). Unstrittig ist, dass die Kläger auf dieses Schreiben nicht reagierten. Grund für die Änderungskündigung war, dass die Anlage so nicht weiter geführt werden konnte, zumal die Aufwendungen höher waren als die Einnahmen. Die Erlöse wurden aufgrund des Urteils des OGH sozusagen halbiert. (PV beklagte Partei) Mit Schreiben vom 7. August 2008 wurde von der Beklagtenvertreterin in rechtsfreundlicher Vertretung der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH mitgeteilt, dass die Altverträge zufolge Kündigung von Oktober 2007 per 31. Juli 2008 erloschen sind. Die Weiterbelieferung mit Wasser erfolge seit 1. August 2008 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu neuen Vertragsbedingungen. Gleichzeitig wurde nochmals der Abschluss eines neuen Wasserbezugsvertrages und die Unterfertigung und Rückübersendung bis 30. September 2008 angeboten (Beilage ./15 = ./Q). Mit Schreiben vom 7. August 2008 (Beilage ./15) wurde den Kunden die neuen AGB Wasser in der Fassung Juli 2008 übermittelt (Beilage ./23); ferner ein Wasserbezugsvertrag (Beilage ./22). 20 von 34 6 CG 124/13 h Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Fassung Juli 2008, darin enthalten das Tarifsystem, sahen eine Bereitstellungsgebühr pro Haushalt von 150 m³ Wasser pro Haushalt vor, bei gewerblichen Betrieben 300 m³ Wasser pro Jahr (Beilage ./23). Nachdem einzelne Bestimmungen der AGB Wasser in der Fassung Juli 2008 von der Bundesarbeitskammer beanstandet wurden, gab die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH eine Unterlassungserklärung samt Konventionalstrafvereinbarung ab und überarbeitete die AGB Wasser entsprechend den Ausführungen im Schreiben der Bundesarbeitskammer (Beilage ./25, darüber hinaus unstrittig). Die überarbeiteten AGB Wasser in der Fassung Juli 2009 samt Tarifsystem sowie ein Wasserbezugsvertrag wurde den Klägern zuhanden des Klagevertreters mit Schreiben vom 10. August 2009 übermittelt (Beilagen ./26, ./27, ./28 und ./29). Im Begleitschreiben wurde festgehalten, dass Wasserabnehmer, die einen Wasserbezugsvertrag nicht unterzeichnet haben, aufgrund der Aufkündigung sämtlicher Wasserbezugsverträge zum 31. Juli 2008 rückwirkend unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu den Vertragsbedingungen in der Neufassung (Juli 2009) beliefert werden. Es wurde mitgeteilt, dass dies kein Anerkenntnis der Lieferantin darstelle, Wasser lediglich im verbrauchten Ausmaß und zu einem Wasserzins von EUR 1,74/m³ zu verrechnen (Beilage ./29). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 bot die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH den Klägern den Abschluss eines neuen Wasserbezugsvertrages an. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Wasserzins mit EUR 1,74/m³ Wasser festgelegt werde, was einem Gutachten aus dem Jahr 2007 bei einer Preisbasis 2007 entspreche, sollte ein Gerichtsgutachten einen anderen niedrigeren angemessenen Wasserzins errechnen, würden die Wasserbezugsverträge auf diesen Wert umgestellt. Der zu unterschreibende Wasserbezugsvertrag und die AGB Wasser (Fassung Dezember 2010) samt Tarifsystem mit Erläuterungen wurden diesem Schreiben beigelegt (Beilagen ./55, ./56, ./57). Die Wasserversorgungsanlage Hinterthal erhielt und erhält weder Bundes- noch Landesförderungen, da es sich um eine rein privatwirtschaftliche Wasserversorgungsanlage handelt. Förderungen werden von Gemeinden, Wasserverbänden und Wassergenossenschaften in Anspruch genommen. Förderungen betrugen im Jahr 2005 15 %, 1999 20 % der förderbaren Investitionskosten. Im Land Salzburg wurden als Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung Mindestabnahmegebühren festgesetzt, die 1990 bei ATS 7,60 lagen. (ZV Schendl) 21 von 34 6 CG 124/13 h Zur wirtschaftlichen Lage: Da der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage keine öffentlichen Förderungen für die Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage zur Verfügung gestellt wurden, unterscheidet sich dieses Wasserversorgungsunternehmen vor allem im Bezug auf Erstinvestitionen grundsätzlich von öffentlichen bzw. kommunalen, geförderten Wasserversorgungsbetrieben. Das Unternehmen muss daher so strukturiert sein, dass künftige Großreparaturen, Erneuerungs- und Erhaltungsinvestitionen aus eigener Kraft vorgenommen werden können. Dies führt dazu, dass notwendige Wassertarife auch in Verbindung mit der stark auf Zweitwohnsitze aufgebauten Unternehmens über Abnehmerstruktur jenen für durchschnittlicher den erfolgreichen kommunaler Betrieb Anlagen des liegen (Sachverständigengutachten DI Depisch). Seit 2007 ist die Eigenkapitalquote und auch der absolute Wert der Wasserversorgungsanlage Hinterthal kontinuierlich abnehmend. Auch das Anlagevermögen nimmt ständig ab, in den letzten Jahren sind keine größeren Investitionen erkennbar. Laufend angefallene Verluste werden zum Eigenkapital gegengebucht und dieses daher vermindert. In der operativen Gesellschaft der Wasserversorgungsanlage Hinterthal besteht kein liquides Vermögen zur Vornahme größerer Investitionen oder Reparaturen, allerdings auch keine signifikanten Fremdkapitalbelastungen. Es ist keine angemessene Liquidität gegeben. Aufgrund fehlender Erlöse kommt es zu keinem Aufbau liquider Mittel zur Erlangung von ausreichenden Rückstellungen bzw. Rücklagen für Erneuerungs- und Anpassungsinvestitionen bzw. Großreparaturen. Der ggf. notwendige Einsatz größerer Barmittel erfolgte bis dato aus den Potentialen des „Konzerns“. Das Unternehmen Wasserversorgung Hinterthal ist kaum in der Lage, am Kapitalmarkt Kredite zu erlangen, weshalb die Existenz des Unternehmens nur durch die noch vergebene Verknüpfung mit dem „Familienkonzern“ sichergestellt ist. Wenn dieses Unternehmen für sich allein betrachtet würde, müsste es deutlich höhere Erlöse erzielen, d.h. ohne Gebührenanpassung und Gebührenerhöhung für Bereitstellung und Wasserverbrauch wäre andernfalls das Unternehmen auf Dauer nicht überlebensfähig. Die Anpassungen bzw. Erhöhungen der Wassergebühr müssen in der Form erfolgen, dass angemessene Liquiditätsüberschüsse erzielt werden, sodass künftige Sanierungs-, Erhaltungs- und Großreparaturinvestitionen sowie laufende Reparaturen und Erhaltungen auch in Zukunft ohne Zuschüsse von Dritten gewährleistet werden, ohne dass das Unternehmen insolvent wird (Sachverständigengutachten DI Depisch). Die mittlere Jahresaufwandssumme für den Betrieb (Basis 2011) beläuft sich auf EUR 205.000,00 und setzt sich aus Kapitalkosten von EUR 103.000,00 und Betriebskosten in 22 von 34 6 CG 124/13 h Höhe von EUR 102.000,00 zusammen. Auf den Kubikmeter (Verrechnungswassermenge) bezogen, ergibt dies bei den Jahresbetriebskosten spezifische Kosten für die Wasserversorgungsanlage Hinterthal von EUR 1,01, Vergleichsanlagen des ländlichen Raums für Betriebskosten liegen zwischen EUR 0,90 und EUR 1,30 je Kubikmeter Verrechnungsmenge und Jahr. Die Kapitalkosten der Wasserversorgungsanlage Hinterthal betragen EUR 1,1/m³, die Vergleichszahlen für kommunale Anlagen im ländlichen Raum liegen zwischen EUR 0,3 bis EUR 0,5 je Kubikmeter. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass in der „Kameralistik“ keine jährliche AfA angesetzt wird und die kommunalen Anlagen weitgehend mit Fördermitteln errichtet werden und es in vielen Fällen auch laufende Zuschüsse von Bund und Ländern gibt. Eine – wie hier – privatwirtschaftlich betriebene Wasserversorgungsanlage kann keine derartige Förderungen in Anspruch nehmen und muss Rücklagen für Reinvestitionen bilden, weshalb deutlich höhere jährliche Kapitalkosten anzusetzen sind (Sachverständigengutachten DI Depisch). Ausgehend von Jahreskosten von EUR 185.000,00, eines 6-%igen Zuschlages für Wagnis, Gewinn und Unvorhergesehenes in Höhe von EUR 11.000,00 und unter Berücksichtigung eines Erlösausfalles von EUR 4.000,00 ergibt sich in Summe ein durchschnittlicher JahresSollerlös von EUR 200.000,00 pro Jahr (Basis 2011). Der durchschnittliche tatsächliche Jahresverbrauch, also die tatsächlich bezogene Menge in den Jahren 2009 bis 2011 lag bei 46.070 m³, was unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahreserlös-Soll einen Tarif von EUR 4,34/m³ (Basis 2011) ergäbe (Sachverständigengutachten DI Depisch). Eine Mindestabgabemenge von 150 m³ Wasser als Verrechnungsmenge je Wohneinheit und Jahr ist plausibel, im Österreich-Schnitt fällt aktuell eine Jahresverbrauchsmenge von durchschnittlich 45 bis 50 m³ pro Person an, wobei dieser Wert in Ballungszentren noch höher liegt. Ausgehend von einer Mindestabgabemenge von 150 m³ pro Wohneinheit und einer verrechenbaren Menge von 103.310 m³ (Kundenstruktur Stand 2011) ergibt sich ein Tarif von EUR 1,94/m³ (EUR 200.000,00 : 103.310). Außerdem ist eine Indexanpassung vorzusehen, die Anlagekosten nach dem Siedlungswasserbauindex, die anderen Kosten nach dem Verbraucherpreisindex, wobei Anpassungen ab einer Schwelle von 5 % stattzufinden haben. Bei gravierenden Änderungen (zusätzliche Wasserabnehmer oder noch nicht erkennbare Investitionen) sind Evaluierungen vorzunehmen. (Sachverständigengutachten DI Depisch). Die Wasserversorgungsanlage Hinterthal arbeitete im Zeitpunkt der Aufkündigung der Wasserbezugsverträge mit Änderungskündigung vom 10. Oktober 2007 durch Wegfall der Mindestabnahmemenge von 350 m³ pro Abnehmer und Jahr aufgrund der ungünstigen Altverträge ohne Mindestabnahmemenge unwirtschaftlich bzw. defizitär. Seit 2005 wurden laufend Verluste erwirtschaftet. Unter der Berücksichtigung der Erlössituation wäre dieser 23 von 34 6 CG 124/13 h Zustand dauerhaft und würde zu einer Insolvenz des Betriebes führen. Ein neues Erlösmodell (Tarif EUR 1,94/m³ bei Mindestabnahmemenge von 150 m³) ist notwendig (SVGA DI Depisch). Diese Verlustsituation resultiert aus den dzt. gegebenen Erlösen (SVGA DI Depisch). Versäumnisse im Bezug auf mangelnde Wartung in der Vergangenheit liegen ebenso wenig vor wie nicht notwendige Ausgaben für die Wasserversorgungsanlage, jeweils bezogen auf den Zeitraum vor der Änderungskündigung (SVGA DI Depisch). Durch die Umstrukturierungen (Einzelunternehmen – zwei GmbHs) kam es zu keinem Mehraufwand außer, dass man eine zweite GmbH bilanziert. (SVGA Dr. Maier) Zumindest in den Jahren ab 2005 wurden für Reinvestitionen und Instandhaltungen im größeren Umfang keine nennenswerten Rückstellungen getätigt, dies war jedoch aufgrund der Erlössituation im größeren Umfang auch nicht möglich. Nicht festgestellt werden kann, welche Rückstellungen von der beklagten Partei bzw. ihren Rechtsvorgängern seit Bestehen der Wasserversorgungsanlage vorgenommen wurden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht und aufgrund gültiger Normen und Richtlinien wären in der Vergangenheit Rückstellungen und Rücklagenbildungen notwendig gewesen und werden sie vor allem in Zukunft notwendig sein Die Verpflichtung der WVA für Reinvestitionen Rücklagen aus dem Gebührenhaushalt zu bilden, ergibt sich aus dem Wasserrechtsgesetz. Die Reinvestitionen sind mit aktuellen Wiederbeschaffungswerten anzusetzen. (SVGA DI Depisch). Aus der Wasserversorgungsanlage waren ab dem Jahr 2005 keine Gewinnentnahmen möglich. Nicht festgestellt werden kann, ob zuvor Gewinnentnahmen gegeben waren (Sachverständigengutachten DI Depisch). Die Wasserversorgungsanlage Hinterthal ist kaum mit anderen Wasserversorgungsanlagen zu vergleichen, da sie privat geführt wird und einen extrem hohen, sonst kaum vorkommenden Anteil an Zweitwohnsitzen zu versorgen hat; weiters finden Erschließungen von Quellen und Behältern im alpinen Hochgelände statt. Aus diesem Grund sind für die Wasserversorgungsanlage Hinterthal die Bereitstellungstarifanteile wichtig. Die fixen Wassertarifanteile sind auch deshalb notwendig, da die Anlage so dimensioniert sein muss, dass in Spitzenzeiten (Ferien, Feiertagsperioden etc.) der Spitzenbedarf ebenso abgedeckt wird wie der durchschnittliche deutlich geringere Wasserbedarf in anderen Perioden. Dies bedingt, dass Investitionen getätigt werden mussten und auch in weiterer Folge erforderlich sind, welche auch Zweitwohnsitzeigentümern jederzeit einen Spitzenbedarf und die Abnahme desselben ermöglichen. Investitionserfordernisse Diese (sowie sogenannte Aufwendungen Bereitstellung für erfordert Abschreibungen, auch Erhaltungen, Reinvestitionen etc.) für Anlagenkapazitäten, die insbesondere von Zweitwohnsitzeigentümern nur punktuell genutzt werden. Ein Tarifmodell, welches für Zweitwohnsitzeigentümer lediglich 24 von 34 6 CG 124/13 h einen Wassertarif betriebswirtschaftlichen je Kubikmeter Aspekten Verbrauch und einer vorsieht, gerechten widerspricht diesen verursachungsbezogenen Tarifgestaltung (Sachverständigengutachten DI Depisch). Zu den gelegten Rechnungen und dem diesbezüglich geführten Schriftverkehr: Mit Rechnung vom 21. Jänner 2003 wurden bei einem Verbrauch von 89 m³ Wasser zu einem Preis von EUR 0,93/m³ und aufgrund der Differenz zur Mindestabnahme von 350 m³ brutto EUR 358,05 in Rechnung gestellt (Beilage ./A). Mit Rechnung vom 28. Jänner 2004 wurden für einen Verbrauch von 159 m³ sowie der Differenz aus der Mindestabnahme von 350 m³ bei einem Kubikmeterpreis von EUR 0,96 EUR 369,60 in Rechnung gestellt (Beilage ./B). Der Zweitkläger teilte mit, dass er die Gebührenrechnung für 2003 nur unter Vorbehalt der späteren Rückforderung bezahle (Beilage ./B). Mit Rechnung vom 18. Jänner 2005 wurden für verbrauchte 151 m³ sowie aus der Differenz zur Mindestabnahme von 350 m³ unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 0,98/m³ EUR 377,30 brutto in Rechnung gestellt (Beilage ./D). Auch diese Bezahlung erfolgte unter Vorbehalt der späteren Rückforderung (Beilage ./D). Mit Rechnung vom 18. Jänner 2006 wurden bei einem Verbrauch von 158 m³ und aufgrund der Differenz zur Mindestabnahme von 350 m³ unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 1,00/m³ brutto EUR 385,00 in Rechnung gestellt (Beilage ./E). Die Bezahlung erfolgte laut Schreiben der Kläger vom 21.2.2006 unter Vorbehalt der späteren Rückforderung (Beilage ./E). Mit Rechnung vom 29. Jänner 2007 wurden für verbrauchte 150 m³ und der Differenz zur Mindestabnahme von 350 m³ unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 1,12/m³ brutto EUR 431,20 in Rechnung gestellt, welcher Betrag ebenfalls unter Vorbehalt der späteren Rückforderung bezahlt wurde (Beilage ./F). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 teilte der Beklagtenvertreter unter Bezugnahme auf das Schreiben der Kläger vom 21. Februar 2006, in welchem sie festhielten, dass die Einzahlung der Gebührenrechnung für das Jahr 2005 nur unter Vorbehalt der Rückforderung erfolge, mit, dass aufgrund des OGH-Urteils zu 1 Ob 224/06g die vorgeschriebene Mindestabnahmemenge von 350 m³ pro Jahr gegen § 879 ABGB verstoße, der OGH jedoch darauf hinweise, dass eine Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr und Wohnung und Haushalt angemessen sei. Es ergäbe sich für die Verrechnungsjahre 2004 bis 2006 ein 25 von 34 6 CG 124/13 h Rückforderungsanspruch von EUR 682,00, der von der beklagten Partei anerkannt und in den nächsten Tagen überwiesen werde (Beilage ./44). Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk „abgelehnt“ von den Klägern retourniert und mit dem handschriftlichen Zusatz versehen, dass die angeführte Aufstellung über den Rückforderungsanspruch nicht vollständig sei (Beilage ./45 = Beilage ./H). Am 16. November 2007 teilte der Beklagtenvertreter den Klägern mit, dass die Übermittlung des Rückforderungsanspruches im Sinne der Gleichbehandlung der Kunden auf das Konto der Kläger erfolgt sei (Beilage ./46). Dieses Schreiben wurde von den Klägern mit dem handschriftlichen Vermerk vom 27.11.2007 retourniert, dass lt. Rücksprache mit der Arbeiterkammer bei der Rückerstattung folgende Punkte einzuhalten seien: Es dürfe nur der tatsächliche Verbrauch berücksichtigt werden, der angeführte Einheitspreis sei zu hoch, die Gebührenrechnung von 2003/2002 fehle in der Aufstellung. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die neue Aufstellung sowie der übermittelte Vertrag von der Arbeiterkammer überprüft werde und in Abhängigkeit davon Zustimmung erteilt werde (Beilage ./47 = Beilage ./i). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 teilte der Beklagtenvertreter den Klägern unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 27. November 2007 mit, dass die Rechnung bzgl. der Rückforderungsansprüche nach den Grundsätzen des Urteils zu 1 Ob 224/06 erfolgt sei, in dem eine Mindestabnahme von 150 m³ pro Jahr und Wohnung und Haushalt ausdrücklich für angemessen befunden worden sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Rückforderungsansprüche innerhalb von 3 Jahren verjähren würden, weshalb keinerlei Rückforderungsansprüche für die Jahre vor 2004 bestehen würden (Beilage ./J). Am 1. März 2008 wurde für die Verbrauchsperiode 2007 von der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH irrtümlich der in Hinkunft geltende Tarif von EUR 1,74 herangezogen, im Nachhinein wurde am 3. Juni 2008 hierfür eine Gutschrift ausgestellt (Beilagen ./L und ./N). Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 teilte der Zweitkläger zur Gebührenrechnung vom 1. März 2008 mit, dass aufgrund der offenen Rückzahlung von ungerechtfertigtem Wasserzins die Rechnung nicht bezahlt werde und dass der Einheitspreis maßlos überzogen sei und nicht anerkannt werde (Beilage ./M). Mit Rechnung vom 3. Juni 2008 wurden für das Jahr 2007 für den Verbrauch von 176 m³ unter Zugrundelegung einer Mindestabnahmemenge im Jahr 2007 von 150 m³ und einem Preis von EUR 1,14/m³ brutto EUR 220,70 in Rechnung gestellt (Beilage ./N). Mit Rechnung vom 16. Februar 2009 wurde für den Zeitraum 19. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 bei einem Verbrauch von 78 m³ und einer Differenz zur Mindestabnahmemenge (von 26 von 34 6 CG 124/13 h 150 m³) von 10 m³ unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 1,14/m³ und für den Zeitraum 1. August 2008 bis 10. Dezember 2008 unter Zugrundelegung eines Verbrauches von 56 m³ und einer Differenz zur Mindestabnahmemenge von 6 m³ zu einem Preis von EUR 1,74/m³ brutto EUR 229,02 in Rechnung gestellt (Beilage ./R). Von der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2009 eine Zahlungserinnerung betreffend die Rechnungen vom 3. Juni 2008 und 16. Februar 2009 an den Zweitkläger übermittelt, der dieses Schreiben mit dem Vermerk „nicht anerkannt“ retournierte (Beilage ./48). Mit Schreiben vom 19. August 2009 des Klagevertreters an den Beklagtenvertreter wurde mitgeteilt, dass die Kläger die Wasserlieferungen auf Grundlage des mit der R & S Gourmet Express Handels GmbH bestehenden Wasserbezugsvertrages entgegennehmen und die nunmehr übermittelten Vertragsbedingungen in der Neufassung Juli 2009 nicht akzeptieren würden (Beilage ./U). Am 27. August 2009 wurden von der R & S Gourmet Express GmbH an den Klagevertreter EUR 232,28 überwiesen (Beilage ./49). Mit Schreiben vom 11. September 2009 ersuchte der Klagevertreter um Abklärung, wie sich der von der beklagten Partei ohne nähere Widmung und Aufschlüsselung überwiesene Betrag in Höhe von EUR 232,28 errechne (Beilage ./V). Mit Schreiben vom 14. September 2009 teilte der Klagevertreter mit, dass der zu viel bezahlte Betrag jeweils auf Basis 150 m³ für die Verrechnungsjahre 2004, 2005, 2006 auf Basis eines Wassertarifes von EUR 1,078, EUR 1,1 und EUR 1,232 jeweils pro Kubikmeter errechnet wurde abzgl. der Rechnungsbeträge von EUR 220,70 für das Jahr 2007 und EUR 229,09 für das Jahr 2008, welche Beträge aufgerechnet wurden, was einen Betrag von EUR 232,98 ergäbe. Es handle sich daher um den restlichen Rückforderungsanspruch unter Berücksichtigung der Rechnungen für die Abrechnungsjahre 2007 und 2008 (Beilage ./W). Mit Rechnung vom 15. Februar 2010 wurde für das Jahr 2009 unter Zugrundelegung eines Verbrauches von 135 m³ und einer Differenz zur Mindestabnahmemenge von 150 m³ unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 1,74/m³ brutto EUR 287,10 in Rechnung gestellt (Beilage ./X). Im Jahr 2014 wurde im Pinzgau im Durchschnitt ein Wassertarif von brutto EUR 0,98/m³ verrechnet, der Median liegt bei EUR 0,97/m³; in der Stadtgemeinde Zell am See brutto EUR 1,48,-; im Land Salzburg brutto EUR 1,16, der Median liegt bei EUR 1,29,-; Wasserversorgung Hinterthal brutto EUR 2,12 . (ZV Atzmanstorfer) 27 von 34 6 CG 124/13 h Zur Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die in Klammer angeführten Beweismittel. Was die geschichtliche Entwicklung der WVA Hinterthal anlangt, die Erwartungen, tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen gründen sich die Feststellungen auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Mag. Spitzy, denen keine Beweisergebnisse entgegenstehen. Die wesentlichen Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit gründen sich auf die Ausführungen der SV DDI Depisch und Dr. Maier. Die von den Sachverständigen zu beantwortenden Fragen wurden mit den Streitteilen erarbeitet. Die Gutachten der Sachverständigen sind verständlich und wurden einer eingehenden Erörterung unterzogen. Die SV haben im Rahmen der Gutachtenserörterung auch dargelegt, dass zwischen der Kalkulation eines Wassertarifes und der Gewinn- und Verlustrechnung zu unterscheiden ist. So wurde von der SV Dr. Maier aufgezeigt, dass Umstrukturierungsmaßnahmen zu keinem Mehraufwand geführt haben und dass die Ausgaben für die Nutzung der Quellen keinen Einfluss auf die Findung nach dem Gebührengesetz haben. Die Ausführungen vor allem des SV DDI Depisch konnten bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des SV DDI Depisch decken sich im übrigen mit jenen im Gutachten der Quantum-Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH. Die Verfasserin, Mag. Bogensberger, die ebenfalls gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist, wurde eingehend zu ihren Gutachten (Beilagen ./20 und ./21) befragt. Sie errechnet ausgehend von einer MAM von 150 m³ einen kostendeckenden Tarif von netto EUR 1,74/m³. Über Antrag der Kläger wurde der Zeuge Mag. Graf vernommen. Zu dieser Aussage ist anzumerken, dass es sein mag, dass bei Gas- und Stromleitungen bei der Tarifkalkulation von Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen wird. Im gegenständlichen Fall ist jedoch eine Wasserversorgungsanlage zu beurteilen, zur Tarifgestaltung wurden Sachverständigengutachten eingeholt, deren Ergebnisse durch diese Zeugenaussage nicht in Frage gestellt wurden. Im übrigen gründen sich die Feststellungen auf die Urkunden, wesentliche Widersprüche sind nicht zu Tage getreten. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gem. § 6 Abs. 2 Z 2 KschG sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen dem 28 von 34 6 CG 124/13 h Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie in einzelnen ausgehandelt wurden. Daher ist es aufgrund des § 7 des Wasserbezugsvertrages nicht zu einer Vertragsübernahme durch die Hinterthaler WasserbetriebsGmbH gekommen. Mangelnde Passivlegitimation der beklagten Partei liegt daher nicht vor. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die oben wiedergegebenen wesentlichen Passagen der Entscheidungen 1 Ob 224/06k und 1 Ob 143/10a verwiesen. Demnach ist die beklagte Partei als eine Art Monopolistin anzusehen. Der Oberste Gerichtshof setzte sich zuletzt in 6 Ob 182/13b mit der Frage auseinander, ob ein Monopolist zur Änderungskündigung berechtigt ist, wenn vorwerfbare, weil vorhersehbare Fehleinschätzungen dazu geführt haben, dass für einen kostendeckenden Betrieb zu geringe Entgelte angesetzt wurden, wenn andernfalls die Insolvenz droht. In dieser Entscheidung wird betont, dass einerseits der Monopolist dem Kontrahierungszwang unterliegt, andererseits Wasserbezugsverträge grundsätzlich aus wichtigem Grund mittels außerordentlicher Änderungskündigung beendet werden können. Dies schließe ein, dass der Monopolist im Zuge einer solchen berechtigten Änderungskündigung bereit sein müsse, mit den betroffenen Kunden Neuverträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof führt zur Frage, ob eine Änderungskündigung möglich wäre, wenn der wirtschaftliche Misserfolg auf unternehmerische Fehleinschätzungen und Fehlentscheidungen zurückzuführen ist, aus: „...Vielmehr haben Monopolisten (hier Wasserversorger) eben keine Konkurrenten und sind wegen des ihnen auferlegten Kontrahierungszwangs insoweit nicht in der „freien“ Marktwirtschaft, weil sie bei der Wahl ihrer Vertragspartner nicht frei sind. Ein Monopolist muss daher – wie schon ausgeführt – anders als „auf dem freien Markt“ wegen nicht kostendeckender Entgelte nicht an den bestehenden Verträgen festhalten und warten, bis er insolvent wird. Eine solche Insolvenz würde nämlich einerseits die Erfüllung der hier der Gemeinde gesetzlich auferlegten Pflicht, Wasser zu liefern, … gefährden, andererseits könnten die Wasserkunden bei insolvenzbedingter Beendigung der Versorgungsleistung zumindest kurzfristig nicht auf einen alternativen Anbieter ausweichen. Daraus folgt, dass anders als in der „freien Marktwirtschaft“ - auch vorwerfbare, weil vorhersehbare Fehleinschätzungen kostendeckenden (Kalkulationsfehler), Betrieb zu geringe die dazu Entgelte führen, angesetzt dass wurden, für zu einen einer 29 von 34 6 CG 124/13 h Änderungskündigung durch den Monopolisten berechtigen, wenn andernfalls die Insolvenz droht. Insoweit sind nämlich die Abnehmer des Monopolisten nicht negativ betroffen: Hätte der Monopolist gleich richtig kalkuliert, so hätte er sofort – zu Recht – ein höheres Entgelt verlangen können; die Kunden hätten dann schon früher das höhere, kostendeckende Entgelt bezahlen müssen. Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Wege der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. Trifft dies zu, rechtfertigt es keine Änderungskündigung. War hingegen im Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit auch unter dem an Vertretungsorgane von Unternehmensträgern anzulegenden Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB … nicht erkennbar, so darf der Monopolist selbst dann, wenn sich nachträglich diese unternehmerische Entscheidung als ungünstig herausgestellt hat, die negativen Folgen einer solchen Entscheidung auf die Kunden überwälzen. … Dabei ist freilich zu beachten, dass ein Monopolist, der im Gesetz gegründete Versorgungspflichten … wahrnimmt, bei (stets mit einem gewissen Risiko verbundenen) unternehmerischen Entscheidungen tendenziell wohl weniger Risiko eingehen darf als ein nichtmonopolistischer Unternehmen auf dem „freien Markt“. Sofern der wirtschaftliche Misserfolg eines Monopolisten aus dem Äquivalenzprinzip widersprechenden womöglich gesetzwidrigen Maßnahmen resultiert, kann dies freilich im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht auf die Kunden überwälzt werden.“ Zusammengefasst bedeutet dies, dass der OGH unterscheidet zwischen Kalkulationsfehlern und (anderen) unternehmerischen Fehlentscheidungen. Selbst vorwerfbare, weil vorhersehbare Fehleinschätzungen (Kalkulationsfehler), die dazu führen, dass für einen kostendeckenden Betrieb zu geringe Entgelte angesetzt wurden, berechtigen zu einer Änderungskündigung durch den Monopolisten, wenn andernfalls die Insolvenz droht. Dies ergibt sich auch schon aus logischen Überlegungen: Was haben Wasserabnehmer davon, wenn das Wasserversorgungsunternehmen insolvent wird? Die beklagte Partei hat unter Beweis gestellt, dass sie zum Kündigungszeitpunkt aufgrund der Altverträge defizitär arbeitete und das Aufrechterhalten des Betriebes zu diesen Bedingungen wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist. Der Ansicht der Kläger, die Änderungskündigung sei lediglich erfolgt, weil der beklagten Partei die von ihr unter Missbrauch der Monopolstellung vereinbarte Mindestbezugsmenge 30 von 34 6 CG 124/13 h gerichtlich untersagt worden sei, wird nicht geteilt. Vielmehr ergab das Beweisverfahren, dass aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten Mindestbezugsmengen zu verrechnen waren. Der OGH erachtete lediglich eine Mindestbezugsmenge von 150 m³ für zulässig und führte selbst aus, dass die beklagte Partei, wolle sie kostendeckende Wasserbezugsverträge mit Verbrauchern abschließen, Geschäftsbedingungen finden möge, die sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegen. Diese Entscheidung war Anlass und (gerechtfertigter) Grund für die Änderungskündigung. In ihrer Änderungskündigung bezieht sich die beklagte Partei auch auf diese wirtschaftlichen Gegebenheiten, denn sie verweist darauf, dass sich das Versorgungsnetz stetig vergrößert habe, was aus wirtschaftlicher Sicht zur Einführung von Bereitstellungskosten führen musste; dass laut OGH die Vorschreibung einer MAM von 150 m³ für alle die einzig gesetzeskonforme Lösung sei. Die beklagte Partei war auch bereit, mit den Klägern einen neuen Vertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, wobei dabei auf die Hauptleistungspflicht, also das Entgelt, abzustellen ist, und nicht auf sämtliche Vertragsbedingungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der OGH bei den Worten „angemessenen Bedingungen“ in Klammer „kostendeckende Entgelte“ setzt. (http://www.ogh.gv.at/de/entscheidungen/weitere/ueber-die-moeglichkeit-deraenderungskuendigung) Aus diesen Gründen war das Feststellungsbegehren abzuweisen. Zum Leistungsbegehren ist auszuführen: Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, wie sie hier erhoben werden, verjähren gem. §§ 1480, 1486 ABGB innerhalb von drei Jahren. Bereits mit Schreiben vom 22.10.2007, Beilage ./44, und in der Klagebeantwortung wurde (gem. § 45 ZPO) eine Rückforderungsanspruch von EUR 682,- anerkannt und dieser Betrag am 27.8.2009 bezahlt. In der Verhandlung vom 30.9.2014, ON 148, ging schließlich die beklagte Partei ebenso wie die Kläger bei der Berechnung des Rückforderungsanspruches von einem Preis/m³ von EUR 0,93 aus. Damit errechnete sich der gerechtfertigte Rückforderungsanspruch für die Jahre 2004 bis einschließlich 2006 mit EUR 723,90. Die Kläger haben bei Errechnung der Klagsforderung mit den Wasserrechnungen vom 3.6.2008, Beilage ./N, und vom 16.2.2009, Beilage ./R, aufgerechnet. Die Summe dieser beiden Rechnungen beträgt brutto EUR 449,72. 31 von 34 6 CG 124/13 h Zieht man vom gerechtfertigten Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 723,90 die aufgerechneten Rechnungen in Höhe von EUR 449,72 ab, ferner den bezahlten Betrag von EUR 232,28, errechnet sich ein Fehlbetrag zugunsten der Kläger in Höhe von EUR 41,90. Da jedoch die Kläger am 22.4.2010, ON 10, mit dem Wasserbezug für 2009 in Höhe von EUR 125,55 aufgerechnet haben, steht dieser Betrag den Klägern nicht zu. In der Verhandlung vom 30.9.2014, ON 148, bringen die Kläger überdies die Wasserzinse für 2010 in Höhe von EUR 125,55 und für 2011 in Höhe von EUR 143,22 in Abzug. Daher war auch das Leistungsbegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 43 Abs. 2 ZPO. Vom Klagsbetrag bestand – bis zur Aufrechnung am 22.4.2010 – nur der Betrag von EUR 41,90 zu Recht, hinsichtlich des Betrages von EUR 232,28 hat die beklagte Partei keinen Anlass zur Klagsführung gegeben. (§ 45 ZPO) § 21 Abs. 1 RATG lautet: Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen. Die beklagte Partei begehrt den Zuspruch einer 50%igen Erhöhung des Prozesskostenzuspruchs. Abzustellen ist auf die objektiv erforderlich gewesene Leistung des Anwalts. Für eine nach Umfang und Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung des Rechtsanwaltes ist zudem das Verhältnis zwischen dieser und dem damit erzielbaren Erfolg entscheidend. Es muss sich um einen erheblich überdurchschnittlichen Aufwand handeln, der auch ein entsprechendes Ergebnis bringt. (Obermaier, Kostenhandbuch, 2. Auflage, RZ 642) Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie die beklagte Partei zutreffend ausführt, sind private Wasserversorgungsanlagen selten; im gegenständlichen Fall liegt auch noch die Besonderheit einer hohen Zweitwohnsitzquote vor. Damit im Zusammenhang standen, wie sich aus dem Vorbringen und der vorgelegten 32 von 34 6 CG 124/13 h Urkunden ablesen lässt, umfangreiche Recherchen. Eine besondere Schwierigkeit bestand auch darin, dass die Rechtsprechung sich zu den maßgeblichen Fragen erst im Laufe des Prozesses entwickelte. Außerdem mussten Recherchen bis in die 60er Jahre durchgeführt werden, was naturgemäß einen hohen Zeitaufwand erfordert. Schließlich haben die Kläger selbst (zu Recht) auf die Beweislast der beklagten Partei mehrfach hingewiesen. Der 50%ige Zuschlag steht daher zu. Zu den Kosten für die eingeholten Privatgutachten: Außergerichtliche Gutachten dienen einerseits der Tatsachenfeststellung, andererseits der Abschätzung der eigenen Prozesschancen. Notwendig sind sie aber nur aus dem Gesichtspunkt späterer Prozessführung, wenn also der augenblickliche Zustand einer Person oder Sache die sofortige Begutachtung erforderlich macht, ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren dies nicht leisten könnte oder wenn durch die außergerichtliche Begutachtung die Prozesskosten selbst vermindert werden konnten. (Rechberger, ZPO, 4. Aufl., vor § 40 ZPO RZ 5) Die Kosten für das Gutachten des Quantum-Instituts 2004 können nicht zugesprochen werden, da dieses für den Verbandsprozess eingeholt wurde. Was die Kosten für das Gutachten des Quantum-Instituts 2007 anlangt, so ist es richtig, dass im gegenständlichen Verfahren die ermittelten Werte bestätigt wurden und dass dieses Gutachten sicherlich notwendig war, um den Abnehmern einen angemessenen Wasserzins anbieten zu können. Allerdings diente dieses Gutachten als Grundlage für die Änderungskündigungen und ersparte nicht die Gutachtenseinholung im erst im Juli 2009 eingeleiteten Gerichtsverfahren. Letzteres gilt auch für die Kosten des Gutachtens von Ernst & Young von Jänner 2001. Die Kosten für die Leistungen des Quantum-Instituts 2008 entstanden laut eigenem Vorbringen für die Beantwortung der Erörterungswünsche und Fragen der Arbeiterkammer zum Gutachten Bogensberger 2007 und darauf folgender Einigung über den Text der AGB, standen daher nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Die vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 49.567,78 konnten daher nicht zugesprochen werden. 33 von 34 6 CG 124/13 h § 46 Abs. 1 ZPO lautet: Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, so ist denselben der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreite hat jedoch das Gericht die Ersatzanteile nach dem Verhältnisse dieser Beteiligung zu bestimmen. Von den Sachverständigenkosten im zweiten Abschnitt stehen der beklagten Partei daher nur 31,6 % zu, das sind EUR 16.030, von jenen im dritten Abschnitt 22,7 %, das sind gerundet EUR 1.534. Dazu kommen die Barauslagen für die Zeugen Bogensberger und Forsthuber in Höhe von EUR 1.240,- und EUR 456,-. Landesgericht Salzburg, Abteilung 6 Cg Salzburg, 08. November 2014 Dr. Ursula Meßner, Richterin Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG 34 von 34
© Copyright 2024 ExpyDoc