241 Kb - Steinacher & Partner Rechtsanwalt GmbH

6 CG 124/13 h - 154
REPUBLIK ÖSTERREICH
LANDESGERICHT SALZBURG
Rudolfsplatz 2
5010 Salzburg
Tel.: +43 57 60121-0
Fax: +43 57 60121 31188
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Dr. Ursula Meßner in der
Rechtssache der klagenden Partei 1. Hermine Artner, Untere Sonnleiten 54, 5761 Maria Alm,
2. DI Michael Artner, Untere Sonnleiten 54, 5761 Maria Alm, vertreten durch Dr. Walter
Reichholf, Rechtsanwalt in 1090 Wien, wider die beklagte Partei EMES GmbH,
Gourmetstraße 1-3, 5071 Wals-Siezenheim, vertreten durch Steinacher & Partner
Rechtsanwalt GmbH, 5020 Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 255,16 s.A. sowie
Feststellung (Streitwert EUR 12.000,00), zu Recht:
Das Klagebegehren des Inhalts,
1. es werde zwischen den Klägern und der beklagten Partei festgestellt, dass der
ursprünglich am 31.5./5.6.2001 zwischen der „Pinzgauer Haus“ Wohnbaugesellschaft mbH
und Mag. Miguel Spitzy abgeschlossene Wasserbezugsvertrag, in den in weiterer Folge die
beklagte Partei statt des Mag. Miguel Spitzy als Wasserlieferanten und die Kläger statt der
„Pinzgauer Haus“ Wohnbaugesellschaft mbH als Wasserkunden eingetreten sei, nach wie vor
unverändert aufrecht sei;
2. die beklagte Partei sei schuldig, den Klägern zu Handen des Klagevertreters binnen 14
Tagen bei Exekution den Betrag von EUR 255,16 samt 4 % Zinsen seit 1.1.2012 zu bezahlen
wird a b g e w i e s e n.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei
Exekution zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 39.308,98 bestimmten
Prozesskosten (darin EUR 3.341,50 USt und EUR 19.260,- Barauslagen) zu ersetzen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Außer Streit steht:
Die Kläger haben mit Kaufvertrag vom 21. August 2001 von der Pinzgauer Haus
Wohnbaugesellschaft mbH das Grundstück Nr. 153/6, Baufläche begrünt, GB 57112
Hinterthal, BG Saalfelden, samt einem von der Verkäuferin darauf zu errichtenden
Reihenhaus erworben. Nach Punkt 15.2. des Kaufvertrages treten die Käufer anstelle der
Verkäuferin in den mit Mag. Miguel Spitzy abgeschlossenen Wasserbezugsvertrag vom 31.
Mai/5. Juni 2001 ein, verpflichteten sich, diesen ordnungsgemäß zu erfüllen und die
Verkäuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten (Beilage ./1).
Am 31. Mai/5. Juni 2001 schloss die Verkäuferin mit Mag. Miguel Spitzy einen
Wasserbezugsvertrag, nach dessen § 6 der Lieferant berechtigt ist, den Wasserzins
entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu erhöhen. Im Übrigen wurden die
Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifblattes vereinbart. Gem. § 7 gehen sämtliche Rechte
und Pflichten aus diesem Vertrag auf die beiderseitigen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger
über. Beide Vertragsparteien erklären bereits jetzt, mit einer Übertragung der Rechte und
Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag an die Rechtsnachfolger einverstanden zu sein
(Beilage ./2).
Dieser Wasserbezugsvertrag wurde den Klägern bei Abschluss des Kaufvertrages zur
Kenntnis gebracht. (PV 2Kläger)
Die Kläger bringen vor:
Das dem Wasserbezugsvertrag angeschlossene Tarifblatt habe einen Wassertarif von
EUR 0,93/m³ und eine Mindestabnahme pro Wohneinheit von 350 m³ Wasser pro Jahr
vorgesehen.
Anstelle des Mag. Spitzy als Gas-/Wasserlieferant sei ab dem Jahr 2002 die R & S Gourmet
Express Handels GmbH, nunmehr EMES GmbH, getreten.
In
einem
von
der
Bundesarbeiterkammer
gegen
die
beklagte
Partei
geführten
Verbandsklagsverfahren habe der OGH im Rahmen seiner Entscheidung 1 Ob 224/06g u.a.
jene Klausel, die eine Mindestabnahme von 350 m³ Wasser pro Jahr pro Wohneinheit
vorsehe, als sittenwidrig beurteilt.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 habe die beklagte Partei gegenüber den Kunden die
Änderungskündigung zum 31. Juli 2008 erklärt und den Abschluss eines neuen
Wasserbezugsvertrages angeboten, der eine Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr
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vorsehe. Dieser Vertrag hätte nicht mit der beklagten Partei, sondern mit der Hinterthaler
Wasserbetriebs GmbH abgeschlossen werden sollen. Als Begründung für die Kündigung habe
sich die beklagte Partei darauf berufen, dass sie aufgrund der Entscheidung 1 Ob 224/06g
vom
24.
März
2007
berechtigt
sei,
aus
wichtigem
Grund
Altverträge
ohne
Mindestabnahmeverpflichtung aufzukündigen. Auffallend sei, dass die beklagte Partei sich
nicht darauf berufen habe, dass die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den Klägern nicht
mehr möglich sei, um die Wasserversorgungsanlage wirtschaftlich bzw. kostendeckend zu
führen. Als Grund seien unterschiedliche Vertragsgrundlagen ins Treffen geführt worden, die
zu einer ungerechten Situation der Wasserkunden untereinander geführt hätten. Die beklagte
Partei habe also in ihrer Änderungskündigung gar keine Unwirtschaftlichkeit oder
Insolvenzgefahr geltend gemacht, wie sie in den Entscheidungen 1 Ob 143/10a und 6 Ob
182/13b gefordert werde. Das Problem der beklagten Partei sei nicht die ungerechte
Tarifstruktur gewesen, sondern der Umstand, dass sie in Ausnützung ihrer Monopolstellung
insbesondere mit den Klägern eine überhöhte Mindestabnahmemenge vereinbart habe. Diese
Möglichkeit der Verrechnung überhöhter Wasserabnahmemengen sei der beklagten Partei
durch die Entscheidung 1 Ob 224/06g genommen worden, die beklagte Partei habe sich aus
der für sie unerfreulichen Situation durch die Kündigung lösen wollen.
Die beklagte Partei bediene sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der eigens zu diesem
Zweck gegründeten Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH. Dem Schreiben seien die AGB der
Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH, Fassung Oktober 2007, sowie ein Tarifblatt beigelegt
gewesen, das einen Wasserzins von EUR 1,74/m³ vorgesehen habe. Die AGB hätten 21
gesetzwidrige Klauseln enthalten. Die beklagte Partei sei also auch gar nicht bereit gewesen
für einen Neuabschluss eines Wasserbezugsvertrages unter üblichen und angemessenen
Bedingungen, wie dies die Entscheidung 6 Ob 182/13b fordere. Auf dieses Schreiben hätten
die Kläger nicht reagiert.
Mit einem weiteren Schreiben vom 7. August 2008 seien die Kläger von der beklagten Partei
und der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH informiert worden, dass alle Altverträge über den
Wasserbezug zwischenzeitig per 31. Juli 2008 erloschen seien und die Weiterbelieferung mit
Wasser seit 1. August 2008 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu neuen
Vertragsbedingungen erfolge. Mit diesem Schreiben sei von der Hinterthaler Wasserbetriebs
GmbH neuerlich der Abschluss eines neuen Wasserbezugsvertrages angeboten worden.
Auch dieses Angebot hätten die Kunden nicht angenommen.
Die Kläger hätten nach Eintritt in den Wasserbezugsvertrag erklärt, die weit über dem
Durchschnittsbedarf eines österreichischen Haushaltes liegende Bezugsmenge von 350 m³
pro Jahr nicht zu akzeptieren. Ungeachtet dessen sei vom Wasserversorger bis einschließlich
2006 eine Mindestbezugsmenge von 350 m³ pro Jahr verrechnet worden, für die Jahre 2007
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und 2008 eine Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr. Der Wassertarif sei einseitig von
ursprünglich 0,93 m³ für das Jahr 2002 immer wieder erhöht worden.
Auf die Wasserrechnungen für die Jahre 2002 bis 2006 hätten die Kläger Überzahlungen in
Höhe von EUR 1.197,89 geleistet. Bei dieser Berechnung werde vom tatsächlichen
Verbrauch,
einem
Einzelpreis
von
EUR
0,93/m³
und
den
tatsächlich
bezahlten
Rechnungsbeträgen ausgegangen.
Die Wasserrechnungen für 2007 und 2008 hätten die Kläger nicht mehr bezahlt, sondern die
Aufrechnung mit den Rückforderungsansprüchen aus früheren Wasserrechnungen erklärt.
Unter Berücksichtigung der gerechtfertigten Wasserrechnungen im Jahr 2007 in Höhe von
EUR 163,68 und 2008 in Höhe von EUR 124,62 errechne sich ein Guthaben der Kläger in
Höhe von EUR 880,76.
Die Kläger hätten ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihnen auf Grundlage des
im Jahr 2001 abgeschlossenen Bezugsvertrages weiterhin Wasser zu den vereinbarten
Bedingungen geliefert werde. Folge man der Argumentation der beklagten Partei, dass sie
aufgrund
des
Urteils
1
Ob
224/06g
berechtigt
sei,
Altverträge
ohne
Mindestabnahmeverpflichtung aus wichtigem Grund aufkündigen zu können, würde das
bedeuten, dass der Verwender gesetzwidriger Vertragsklauseln aus dem Umstand, dass ihm
diese Verwendung im Rahmen eines Verbandsklagsverfahrens gerichtlich untersagt werde,
die Legitimation ableiten könne, sich aus individuellen Vertragsverhältnissen zu lösen, die für
ihn wirtschaftlich ungünstig seien. Das sei geradezu absurd.
Ein Wasserpreis von EUR 1,74/m³ sei nicht angemessen.
Die beklagte Partei sei weder zu einer außerordentlichen noch zu einer ordentlichen
Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen. Wesentliche Voraussetzung für eine Kündigung
aus wichtigem Grund sei, dass der als Kündigungsgrund geltende Umstand nicht aus der
Sphäre jener Vertragspartei stamme oder von ihr herbeigeführt worden sei, die den
Kündigungsgrund geltend mache. Wenn die beklagte Partei 2001 Verträge abschließe, die ihr
einige Zeit später so drückend erschienen, dass sie die Verträge ändern oder auflösen wolle,
fehle es an der Voraussetzung, dass der Kündigungsgrund aus der neutralen Sphäre stamme.
Der mit den Klägern 2001 vereinbarte Wasserpreis sei ortsüblich und sei von der beklagten
Partei vorgeschlagen worden. Dass die beklagte Partei die im Jahr 2001 verlangte
Mindestabnahmemenge von 350 m³/Jahr nicht verrechnen dürfe, weil es sich dabei um eine
weit
über
dem
Wassermenge
Durchschnittsverbrauch
handle,
sodass
sich
die
eines
österreichischen
beklagte
Partei
unter
Haushalts
liegende
Ausnützung
ihrer
Monopolstellung ein weit überhöhtes nicht angemessenes Entgelt sichern wollte, sei ein
Umstand, der aus ihrer Sphäre stamme und auf den sie sich nicht berufen dürfe.
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Auch die AGB Wasser i.d.F. Juli 2008 hätten 10 gesetzwidrige Klauseln enthalten, die
Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH habe die Beanstandungen der Bundesarbeitskammer
akzeptiert
und
eine
unbedingte
Unterlassungserklärung
abgegeben.
Der
Wasserbezugsvertrag, der mit Schreiben vom 10.10.2007 angeboten worden sei, sei daher in
einigen Punkten gesetzwidrig gewesen, sodass es den Kunden der beklagten Partei
unzumutbar gewesen sei, die Änderungskündigung zu akzeptieren.
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung sei nicht vereinbart worden und daher unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2009, ON 6, schränken die Kläger das Klagebegehren um eine
erhaltene Zahlung von EUR 232,28 auf EUR 648,48 ein.
In der Verhandlung vom 22.4.2010, ON 10, schränken die Kläger im Hinblick auf die
Rechnung der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH vom 15.2.2010 für das Jahr 2009 das
Klagebegehren um EUR 125,55 auf EUR 523,93 ein.
In der Verhandlung vom 30.9.2014, ON 148, bringen die Kläger die Wasserzinse für 2010 in
Höhe von EUR 125,55 und für 2011 in Höhe von EUR 143,22 in Abzug. Die Wasserzinse für
2012 und 2013 seien bereits zur Gänze bezahlt. Das Klagebegehren werde daher um EUR
268,77 auf EUR 255,16 eingeschränkt.
Die beklagte Partei bestreitet und bringt vor:
Maria Spitzy habe mit Übergabsvertrag vom 6. Mai 1986 ihrem Sohn Mag. Miguel Spitzy die
Wasserversorgungsanlage
übertragen.
Danach
sei
in
Kaufverträgen
und
Wasserbezugsverträgen eine einheitliche Vorschreibung mit einer Bereitstellungsgebühr in
Form einer Mindestabnahmemenge von 350 m³ pro Jahr erfolgt. Die Bereitstellungsgebühr
resultiere aus der Lage der Wasserversorgungsanlage in einem schlecht aufgeschlossenen
ländlichen Gebirgsraum, einem weitläufigen Versorgungsnetz, einer hohen Anzahl von
Zweitwohnsitzen mit Spitzenwasserverbrauch in Saisonzeiten und des daraus resultierenden
hohen Bereitstellungsaufwandes. Bis 31. Dezember 2000 habe Mag. Miguel Spitzy den
Teilbetrieb Trinkwasserkraftanlage
Maria Alm
als
Einzelunternehmen
betrieben.
Mit
Einbringungsvertrag vom 11. September 2011 sei das Einzelunternehmen in die R & S
Gourmet Express Handels GmbH rückwirkend zum 31. Dezember 2000 eingebracht worden.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 sei allen Kunden mitgeteilt worden, dass die R & S
Gourmet Express Handels GmbH ihr neuer Vertragspartner sei. Die Rechnungen seien von
der R & S Gourmet Express Handels GmbH ausgestellt und von den Klägern über mehrere
Jahre an diese bezahlt worden, sodass durch die Begleichung der Rechnungen von einer
konkludenten Zustimmung zur Vertragsüberbindung auszugehen sei. Die R & S Gourmet
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Express Handels GmbH habe die Trinkwasserkraftanlage mit Pachtvertrag vom 5. Oktober
2007 an die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH verpachtet. Diese sei in die aufrechten
Verträge über den Wasserbezug eingetreten und sei dies allen Kunden mit Schreiben vom
10. Oktober
2007 mitgeteilt worden. Aufgrund der Rechtsnachfolgevereinbarung im
Wasserbezugsvertrag vom 31. Mai/5. Juni 2001 liege eine Vorwegzustimmung zu einer
Übertragung des Vertragsverhältnisses vor. Die Kläger seien vom Schuldnerwechsel mit
Schreiben vom 10. Oktober 2007 verständigt worden, hätten dagegen keine Einwendungen
erhoben und ihren Wasserbezug auch nicht anderweitig sichergestellt. Sie hätten die von der
Rechtsnachfolgerin der beklagten Partei ausgestellten Wasserrechnungen anerkannt, indem
sie mit ihren Rückforderungsansprüchen aus zu viel bezahlten Wassergebühren aufgerechnet
hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger der Vertragsübernahme durch die
Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH schlüssig zugestimmt hätten, nicht hingegen der
Änderungskündigung, für die jedoch eine Zustimmung nicht erforderlich sei. Die Klage sei
daher wegen mangelnder Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen.
Aufgrund der Entscheidung des OGH, 1 Ob 224/06g, sei ein neuer Wasserbezugsvertrag
ausgearbeitet worden. Vom OGH sei die Verrechnung einer Mindestabnahmemenge von
150 m³ pro Jahr und Wohnung/Haushalt als angemessen angesehen worden. Spätestens mit
Vorliegen der Entscheidung des OGH sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
unzumutbar gewesen, was als wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerverhältnisses zu
qualifizieren sei.
Im Oktober 2007 seien sämtliche Wasserbezugsverträge zum 31. Juli 2008 aufgekündigt und
gleichzeitig der Abschluss neuer Wasserbezugsverträge mit einer Bereitstellungsgebühr von
150 m³ pro Jahr und einem Wasserzins von EUR 1,74/m³ angeboten worden. Die Kläger
hätten
den
mit
Kündigungsschreiben
vom
10.
Oktober
2007
übermittelten
Wasserbezugsvertrag nicht unterzeichnet. Über Anregung der Bundesarbeitskammer sei der
Wasserbezugsvertrag in seinen AGB mehrfach überarbeitet worden. Die Weiterbelieferung
der Kläger sei rückwirkend unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu den
Vertragsbedingungen in der Fassung von Juli 2009 erfolgt. Gleichzeitig habe die Hinterthaler
Wasserbetriebs GmbH erklärt, dass dies kein Anerkenntnis darstelle, Wasser lediglich im
verbrauchten Ausmaß und zu einem Wasserzins unter EUR 1,74/m³ zu verrechnen. Die
Annahme der Zahlungen der Kläger sei ohne Präjudiz.
An das Wasserversorgungsnetz der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH seien rund 90% der
Gebäude des Ortsteils Hinterthal angeschlossen. Es würden zwei weitere kleinere
Wasserversorgungsanlagen bestehen, woraus sich ergäbe, dass es sich bei der Hinterthaler
Wasserbetriebs GmbH um kein monopolähnliches Unternehmen handle.
Die Herabsetzung der Mindestbezugsmenge von 350 m³ auf 150 m³ habe dazu geführt, dass
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ohne Änderung der übrigen Verträge kein kostendeckender Betrieb der Wasserversorgung
mehr möglich gewesen sei. Ohne Mindestabnahme von 150 m³ Wasser zu EUR 1,74/m³
drohe der Wasserversorgungsanlage Hinterthal wegen der Unwirtschaftlichkeit eine
Existenzvernichtung, die auch auf den Gesamtbetrieb der beklagten Partei durchschlagen
würde. Bei den Wasserbezugsverträgen sei von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen,
das aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden könne, der vorliege, wenn die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses für eine Partei, wie hier der beklagten Partei, unzumutbar sei.
Für die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH und ihre Rechtsvorgänger seien die spätere
bauliche Entwicklung in Hinterthal und die damit zusammenhängende Wasserversorgung
sowie später zu erfüllende behördliche Auflagen und gesetzliche und richterliche
Weiterentwicklungen nicht vorhersehbar gewesen. Da durch die Entscheidung des OGH vom
27. März 2007 eine Mindestabnahmemenge von nur mehr 150 m³ pro Jahr und
Wohnung/Haushalt als angemessen qualifiziert worden sei, habe sich daraus die
wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wasserbezugsverträge ergeben und
die Notwendigkeit bestanden, die bestehenden Wasserbezugsverträge zu kündigen und
entsprechend den rechtlichen Vorgaben des OGH neue Verträge anzubieten. Für die
Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH habe keine andere zumutbare Möglichkeit bestanden, das
Wasserversorgungsunternehmen wirtschaftlich zu führen. Nur durch Vereinbarung und
Vorschreibung von Mindestabnahmemengen sei eine Gleichbehandlung der Vertragspartner
erreichbar. Die Alternative, die Kosten über eine Erhöhung des Wasserpreises abzudecken,
hätten gegen die vertraglichen Regelungen über die Verrechnung des Wasserpreises wie in
Zell am See verstoßen. Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung der Wasserabnehmer
herbeigeführt
worden,
weil
Zweitwohnungsbesitzer
mit
geringerem
Wasserbedarf
unterproportional an Kosten der Errichtung und Erhaltung der Infrastruktur beteiligt gewesen
wären. Auch die davor getroffenen Entscheidungen betreffend einer Mindestabnahmemenge
von zuerst 200 m³ und später 350 m³ zu vereinbaren seien nach eingehender wirtschaftlicher
und rechtlicher Prüfung getroffen worden. Es sei der beklagten Partei nicht vorzuwerfen, nach
erstmaligem
Einschreiten
der
Bundesarbeitskammer
gegen
die
Vereinbarung
einer
Mindestabnahmemenge von 350 m³ im Jahr 2002/2003 die Abrechnungsmodalitäten nicht
geändert zu haben. Die Herabsetzung der Mindestabnahmemenge hätte eine Änderung
sämtlicher Verträge vorausgesetzt, für die in den Verträgen keine Grundlage vorhanden
gewesen sei. Erst die Entscheidung des OGH vom 27. März 2007 habe einen wichtigen
Grund dargestellt und zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ursprünglichen Verträge
geführt.
Erst
mit
Vorliegen
dieser
Entscheidung
sei
festgestanden,
dass
die
Mindestbezugsmenge auf 150 m³ zu reduzieren gewesen sei. Die Rechtsvorgänger der
Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH hätten geradezu das Ergebnis des Rechtsstreites
abwarten müssen. Da bei einer Mindestabnahmemenge von 150 m³ auf Basis der
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vertraglichen Regelungen ein kostendeckender Betrieb der Wasserversorgung nicht mehr
möglich gewesen sei, sei die Aufrechterhaltung der bestehenden Verträge unzumutbar und
eine Änderungskündigung erforderlich gewesen. Der Wasserzins von Zell am See habe unter
Berücksichtigung einer Bereitstellungsgebühr von 150 m³ pro Jahr und Wohneinheit nicht
mehr aufrecht erhalten werden können, sondern zu einem Wasserzins von EUR 1,74/m³ zzgl.
USt geführt.
Aufgrund der Herabsetzung der Mindestabnahmemenge auf 150 m³ pro Jahr und Haushalt
bei Vorschreibung eines Wasserzinses von Zell am See in Höhe von EUR 1,17/m³ könne die
Wasserversorgungsanlage nicht mehr wirtschaftlich geführt werden und würde zum Konkurs
der Wasserlieferantin führen. Letztlich wäre damit die Wasserversorgung der Kläger sowie der
übrigen
Wasserabnehmer
gestört,
wenn
nicht
so
lange
unterbrochen,
bis
die
Wasserversorgung auf eine andere Grundlage gestellt würde. Bei der Interessenabwägung
sei eine Gesamtbetrachtung der Wasserversorgung vorzunehmen und würden die
Wasserversorgungsanlage und ihre Abnehmer eine Versorgungsgemeinschaft im Sinn einer
Gesellschaft oder Genossenschaft bilden.
Darüber hinaus sei nicht nur vom Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung der
Wasserbezugsvereinbarung auszugehen, sondern auch davon, dass die Hinterthaler
Wasserbetriebs GmbH bzw. deren Rechtsvorgänger zur ordentlichen Kündigung der
Wasserbezugsverträge durch einseitige Erklärung unter Setzung einer angemessenen Frist
berechtigt gewesen seien.
Zum Leistungsbegehren führt die beklagte Partei aus:
Die beklagte Partei bzw. ihre Rechtsnachfolgerin hätte einen Betrag in Höhe von EUR 682,00
anerkannt. Die Kläger hätten die Rückzahlung dieses Betrages bislang ausdrücklich
abgelehnt und sei keine Kontonummer zur Überweisung des Betrages bekanntgegeben
worden.
Der Betrag von EUR 682,00 errechne sich für die Jahre 2004 bis 2006 auf Basis einer
Mindestabnahmemenge von 150 m³ und einem Wassertarif von EUR 1,78 (2004), EUR 1,1
(2005) und EUR 1,232 (2006).
Die Beklagte sowie die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH als Rechtsnachfolgerin würden
gem. § 45 ZPO den Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 682,00 anerkennen sowie die
Aufrechnung mit den Wassergebührenrechnungen vom 3. Juni 2008 und 16. Februar 2009,
sodass lediglich die Differenz in Höhe von EUR 232,28 als offener Rückforderungsanspruch
an die Kläger zu bezahlen sei. Dieser Betrag werde auf das Konto des Klagevertreters zur
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Anweisung gebracht.
In der Verhandlung vom 30.9.2014,ON 148, bringt die beklagte Partei vor, dass sie hinsichtlich
des zu viel bezahlten Wasserzinses für die Jahre 2004 bis 2006 nunmehr auch von einem
Nettobetrag von EUR 0,93/m³ ausgehe. Es errechne sich ein Rückforderungsanspruch in
Höhe von EUR 723,90 abzüglich dem anerkannten Rückforderungsanspruch in Höhe von
EUR 682,00, sohin EUR 41,90. Da die Kläger für den Wasserbezug 2009 mit EUR 125,55
aufgerechnet und das Klagebegehren eingeschränkt hätten, bestehe insgesamt kein
Zahlungsanspruch mehr.
Folgender
SACHVERHALT
wird festgestellt:
Die gegenständliche Klage wurde am 6.7.2009 bei Gericht eingebracht und am 21.7.2009 der
beklagten Partei zugestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Bestimmung des § 7 des Wasserbezugsvertrages bei
Abschluss des Kaufvertrages mit den Klägern erörtert wurde. (PV 2Kläger)
Die Kläger haben das Haus zu privaten Wohnzwecken erworben. (PV 2Kläger)
Die Kläger ließen sich im Mai 2010 scheiden. Gemäß Scheidungsvergleich vom 4. Mai 2010
hat DI Michael Artner Hermine Artner seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 331, GB
Hinterthal, übertragen und diese den Anteil in ihr Eigentum übernommen. Die Erstklägerin
Hermine Artner ist nunmehr Alleineigentümerin der Liegenschaft (Beilage ./XX; unstrittig).
Maria Spitzy hat mit Übergabsvertrag vom 6. Mai 1986 Mag. Miguel Spitzy die
Wasserversorgungsanlage übertragen. Gemäß Punkt 2.11. hat Mag. Miguel Spitzy die
Trinkwasserversorgungsanlage samt Kleinkraftwerk mit allen Aktiven und Passiven sowie
Rechten und Pflichten zum Zeitpunkt der Übergabe einschließlich allfälliger nachkommender
betrieblicher Steuern mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögenssteuer übernommen
Unter Punkt 3.3 haben sich Reinhard und Maria Spitzy eine Versorgungsrente in Höhe von
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67% der Einnahmen netto aus der Trinkwasserversorgungsanlage ausbedungen (Beilage ./3,
darüber hinaus außer Streit).
Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 1986 zu AZ 1/0120.459/40-1986 erfolgte die wasserrechtliche Bewilligung der Wasserversorgungsanlage.
Maria Spitzy hatte bereits mit Eingabe vom 17. Oktober 1980 um Erteilung der
wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Trinkwasserkraftanlage angesucht.
Nachdem die mit dieser Eingabe vorgelegten Projekte nicht dem Erfordernis des § 103 WRG
1959 entsprachen, wurde die Ergänzung dieser Projekte mehrfach urgiert und schließlich mit
Eingabe vom 11. Februar 1986 von DI Heinz Zehetner das geforderte Trinkwasserprojekt zur
wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde unter
Einhaltung diverser Auflagen und Bedingungen, insbesondere bautechnischer Auflagen,
sanitätspolizeilicher
Auflagen,
Naturschutzes, Auflagen
Fernmeldebauamtes
forsttechnischer
zugunsten
sowie
der
zugunsten
Auflagen,
Postder
und
Auflagen
zugunsten
Telegraphendirektion
betroffenen
bzw.
Grundeigentümer
des
des
bewilligt
(Beilage ./4).
Die Erfüllung der mit diesem Bescheid erteilten Auflagen erforderte zusätzliche Kosten (PV
beklagte Partei).
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. September 1996 wurde festgestellt,
dass
die
mit
Bescheid
vom
1.
Dezember
1986
wasserrechtlich
bewilligte
Wasserversorgungsanlage sowie die Trinkwasserkraftanlage in Übereinstimmung mit der
erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangte (Beilage ./36).
Bis 31. Dezember 2000 führte Mag. Miguel Spitzy die Trinkwasserkraftanlage in der
Rechtsform eines Einzelunternehmens. Mit Einbringungsvertrag vom 11. September 2001
wurde das Einzelunternehmen in die beklagte Partei, die R & S Gourmet Express Handels
GmbH unter Anwendung der Vorschriften des Art. III Umgründungssteuergesetz 1991/6/99
zum Einbringungsstichtag 31. Dezember 2000 rückwirkend eingebracht (Beilage ./5).
Am 10. Dezember 2001 wurde zwischen Mag. Miguel Spitzy und der beklagten Partei ein
Baurechtsvertrag geschlossen. In den Vorbemerkungen heißt es: „Dieser Baurechtsvertrag
steht
in
einem
11. September
unmittelbaren
2001,
Trinkwasserkraftanlage
mit
Zusammenhang
welchem
gemäß
Art.
Mag.
III
mit
Miguel
dem
Einbringungsvertrag
Spitzy
den
Umgründungssteuergesetz
vom
Teilbetrieb
der
rückwirkend
zum
31. Dezember 2000 in die R & S Gourmet Express Handels GmbH eingebracht hat. Auf
Grundlage des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 1. Dezember 1986 wurde
ein Teil des Wasserrechtes mit dem errichteten Krafthaus dinglich verbunden, wobei
ausdrücklich seitens der Vertragsteile festgehalten wird, dass dieses Krafthaus dem
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Teilbetrieb zugehörig war und daher bereits in die R & S Gourmet Express Handels GmbH
eingebracht worden ist.“ Mag. Spitzy begründete mit diesem Vertrag der Baurechtsnehmerin
R & S Gourmet Express Handels GmbH am Grundstück 214 LN mit der neu zu eröffnenden
Einlage das Baurecht im vollen Umfang für die Dauer von 30 Jahren (Beilage ./6).
Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 2002 wurde
ausgesprochen, dass keine Bedenken für die Ersichtlichmachung der R & S Gourmet Express
Handels
GmbH
als
neuen
Wasserberechtigten
bestehen
und
wurde
diese
als
Wasserberechtigte und Betreiberin der Trinkwasserkraftanlage im Wasserbuch ersichtlich
gemacht (Beilage ./7, PV beklagte Partei).
Außer Streit steht, dass mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 samt Firmenbuchauszug allen
Kunden die Einbringung des Betriebes der nicht protokollierten Einzelfirma Mag. Miguel Spitzy
Trinkwasserkraftanlage zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt wurde, dass die R & S Gourmet
Express Handels GmbH ihr neuer Vertragspartner beim Wasserbezug ist. Die Rechnungen
wurden von der R & S Gourmet Express Handels GmbH ausgestellt und von den Klägern an
diese bezahlt (Beilagen ./8, ./9, ./10, ./11).
Mit Pachtverträgen vom 5. Oktober 2007 verpachtete die R & S Gourmet Express Handels
GmbH der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH die Wasserversorgungsanlage sowie drei
Quellgruppen. Die Pachtverträge wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Beilagen ./12
und ./13). Im Pachtvertrag über die Versorgungsanlage verzichtete die Verpächterin auf eine
Kündigung vor dem 31. Dezember 2015 (Beilage ./12).
Im November 2011 wurde die WVA Hinterthal von DI Thomas Forsthuber gem. § 134 WRG
überprüft. Ergebnis war, dass die Anlage den Auflagen des Genehmigungsbescheides
entspricht, entsprechend den Bescheidauflagen betrieben wird und dass die allgemeinen
hygienischen Voraussetzungen einer Wasserversorgungsanlage vorliegen. (ZV Forsthuber,
Steidl, Beilage ./81)
Außer Streit steht, dass es sich bei der Wasserversorgungsanlage Hinterthal um eine private
Versorgungseinrichtung handelt, welche von der Familie Spitzy zur Sicherstellung der
Wasserversorgung für den Ortsteil Hinterthal in der Gemeinde Maria Alm errichtet und
entsprechend der Entwicklung des Ortsteiles laufend erweitert wurde. Die Anlage wird bereits
seit 1960 genutzt und umfasste ursprünglich 18 Quellen bzw. Quellfassungseinrichtungen,
von denen im Jahr 1986 zwei aufgelassen wurden. Maria Spitzy hat in den 80-er Jahren mit
Kunden,
mit
denen
noch
keine
Wasserabnahmeregelungen
getroffen
waren,
Wasserbezugsvereinbarungen abgeschlossen. Ab 1990 haben Mag. Miguel Spitzy und in der
Folge die R & S Gourmet Express Handels GmbH als jeweilige Eigentümer der
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Wasserversorgungsanlage standardisierte Wasserbezugsverträge verwendet und anhand von
Tarifblättern den Wasserzins verrechnet (Beilagen ./16, ./17 und ./18).
Die Eltern des Mag. Spitzy entschlossen sich in den 60-er Jahren, die touristische Entwicklung
in Hinterthal zu fördern und parzellierten in diesem Zusammenhang mehrere Grundstücke.
Den Bürgermeister der Gemeinde interessierte das nicht. Die meisten Flächen in Hinterthal
standen damals im Eigentum der Mutter des Mag. Spitzy. Es wurden Grundstücke an Private
und Gewerbetreibende verkauft, die Parzellen mussten aufgeschlossen werden, die Eltern
des Mag. Spitzy sorgten für die Errichtung der erforderlichen Kanäle, Wasserleitungen und die
Stromleitungen. Die den Kaufverträge waren Bezugsverpflichtungen für Wasser enthalten.
Außerdem wurden von den Eltern des Mag. Spitzy Liftanlagen errichtet. (PV beklagte Partei,
Beilage ./32)
Weder die Wasserversorgung, noch die Abwasserversorgung war für sie von großer
Bedeutung. Die Eltern des Mag. Spitzy gingen von einer touristischen Entwicklung von Hotels,
Restaurants und Chalets aus. Tatsächlich entwickelte sich die Besiedelung in Form von
Zweitwohnsitzen für Pensionisten, die nicht so häufig wie erwartet in ihren Häusern anwesend
waren, dafür hauptsächlich zu Weihnachten und zu Ostern. In diesen Spitzenzeiten war der
tägliche Wasserverbrauch enorm hoch (PV beklagte Partei, Beilage ./32).
In den 60-er Jahren gab es für die Wasserversorgungsanlage noch keine Kalkulation und kein
eingereichten Projekt, also keine Zielsetzungen, wie viel Entnahmen vorliegen müssen und
welcher Verbauungsgrad. Es gab damals nur wenige private Wasserversorger. Aus diesem
Grund orientierte man sich an Zell am See, wo es ebenfalls eine touristische Entwicklung gab.
(PV beklagte Partei)
In den 70-er Jahren wurde die Wasserversorgungsanlage ausgebaut. Es wurden weitere
Grundstücke von der Mutter des Mag. Spitzy erkauft, auf denen Pensionen, Hotels und
Appartementhäuser errichtet wurden. (PV beklagte Partei)
In den 60-er Jahren und Anfang der 70-er Jahre veräußerten die Eltern des Mag. Miguel
Spitzy diverse Grundstücke. In den Kaufverträgen wurde vereinbart, dass die lt. Wasseruhr
bezogene Wassermenge zu bezahlen ist und als Wasserzins pro Liter jener Betrag als
vereinbart gilt, wie er jeweils von der Stadtgemeinde Zell am See für ihr Stadtgebiet
vorgeschlagen wird (Beilagen ./30, ./31).
Die Trinkwasseranlage besteht aus Quellen, die gefasst und zu großen Sammelbasssins
geführt werden. Von diesen wird das Wasser in das Ortsnetz eingespeist. Ca. 90% der
Gebäude in Hinterthal sind an das Ortsnetz angeschlossen. Die anderen haben entweder
einen eigenen Brunnen oder eine eigene Quelle. Außerdem gibt es zwei weitere
Wassrversorgungsanlagen, die zwei Einfamilienhäuser und je eine Appartementhaus
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versorgen.(PV beklagte Partei)
Die Eltern des Mag. Spitzy gingen davon aus, dass im Gemeindegebiet Hinterthal Hotel- und
Gastronomieprojekte
zur
Ausführung
gelangen
würden,
zumal
das
Gebiet
im
Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen war. Sie rechneten mit einer 50%igen
Bebauung mit Privathäusern und mit einer 50%igen gastgewerblichen Nutzung. Im Hotel- und
Gastronomiebereich gingen sie von einer Auslastung von zumindest 60% aus und wäre auf
Basis dieser Auslastung die Finanzierung der Wasserversorgung aufgrund des tatsächlichen
Verbrauches entsprechend dem Tarifmodell Zell am See gesichert gewesen. Sie errichteten
ein Hotel, dass Ende der 80-er Jahre aufgelassen und verkauft wurde (PV beklagte Partei).
Tatsächlich
wurden
geplante
Liftprojekte
boykottiert
und
haben
zahlreiche
Grundstückseigentümer die gekauften Grundstücke nicht gebaut. Statt dem Bau mit Hotelund Gastronomiebetrieben kam es zur Errichtung von Appartementhäusern, bei denen
lediglich eine durchschnittliche Vollbelegung von 4 Wochen pro Jahr, das ist eine Auslastung
von 8%, vorhanden waren. Die touristische Nutzung bedingt, dass es Spitzenzeiten mit
enormen Wasserbedarf gibt, während in der Nebensaison nur der geringe Wasserverbrauch
der Privathäuser zu bedienen ist. Will man den Spitzenbedarf abdecken, müssen entweder
große Vorratsbehälter vorhanden sein oder eine hohe Durchflussmenge (Schüttung). (PV
beklagte Partei)
So wurden die Ferienappartements Club- und Chalethotel Hinterthal prospektmäßig beworben
Das Modell „Gastronomie mit angeschlossenen Privathäusern“ wollten die Eltern dem Mag.
Spitzy verwirklichen, jedoch scheiterte dies an der unterlassenen Errichtung einer
Schischaukel nach Einwendungen Dritter. Dass es nicht zur Verwirklichung kommt, war nicht
absehbar, da die erforderlichen Widmungen bereits vorhanden waren. Von der Eltern des
Mag. Spitzy wurde auch bereits ein Kanal zur Versorgung der geplanten Hotels gebaut.Bei
den Finanzierungsüberlegungen waren die geplanten Hotelerrichtungen aufgrund des zu
erwartenden Wasserverbrauches maßgeblich. (Beilage ./33, PV beklagte Partei).
Seit den 70-er Jahren gab es folgende, für die beklagte Partei und deren Rechtsvorgänger
nicht absehbare Entwicklungen: Verhinderung der Errichtung einer Schischaukel, behördliche
Auflagen, wie Hygienevorschriften und daraus resultierende Investitionen in den Jahren 1986
und 1987, etwa Errichtung neuer Quellfassungen, Ausgestaltung der Quellsammler mit drei
Kammern, sowie im Jahr 2003 notwendige Errichtung von Aufbereitungsanlagen aufgrund
aufgetretener Wassertrübungen. Ende der 80-er, Anfang der 90-er Jahre kam es zu einer
Immobilienkrise, sodass Investoren, die am Standort des alten Hotels ein neues errichten
hätten sollen, abgesprungen sind. Dass sich die Anlage aufgrund nicht vorhersehbarer
Entwicklungen nicht wie erwartet umsetzen lässt, wurde im Jahr 1992 deutlich, als ein von der
Familie Spitzy geplantes Großprojekt nicht umgesetzt wurde. (PV beklagte Partei)
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Ab den Jahren 1975 wurden daraufhin in den Kaufverträgen Mindestabnahmemengen im
Ausmaß von 200 m³ pro Jahr vereinbart (Beilage ./34). Die Vereinbarung von MAM ging auf
eine Anregung des Steuerberaters der Eltern des Mag. Spitzy zurück. (PV beklagte Partei)
In den Kaufverträgen ab den Jahren 1981 wurde die Mindestabnahmemenge auf 350 m³ pro
Jahr erhöht, vereinzelt wurden Wasserbezugsverträge mit Mindestabnahmemengen von
200 m³ pro Jahr abgeschlossen (Beilage ./35). Die Mindestabnahmemenge wurde eingeführt,
um den Betrieb aufrecht erhalten zu können (PV beklagte Partei).
In den 90-er Jahren wurde jedem Kunden bei der jährlichen Abrechnung eine
Mindestabnahmemenge von 350 m³ pro Jahr vorgeschrieben. Aufgrund der Kalkulation war
zu erwarten, dass die Anlage so kostendeckend betrieben wird.
(PV beklagte Partei,
Beilage ./29).
Im Dezember 2004 wurde im Auftrag der R & S Gourmet Express Handels GmbH ein
Gutachten zur Wasserversorgung Hinterthal vom Quantum-Institut für betriebswirtschaftliche
Beratung
GmbH,
Klagenfurt,
erstellt.
Im
Resümee
des
Gutachtens
kommt
die
Sachverständige Mag. Bogensberger zum Ergebnis, dass die Anlehnung der verrechneten
Tarife an die Bezirksstadt Zell am See nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da
sich die Wasserversorgungsanlage ausschließlich im ländlichen Raum befinde, ein
weitläufiges Versorgungsnetz im Verhältnis zu den Anschlüssen aufweise und darüber hinaus
noch einen Anteil von mehr als 85% an Zweitwohnungsbesitzern sowie 76% Gewerbebetriebe
versorge, weshalb die Verrechnung der Kosten eine spezifische mit einer kommunalen
Wasserversorgungsanlage im üblichen Sinn nicht vergleichbare sei. Die Verrechnung von
Bereitstellungsentgelten sei nach dem Sachlichkeitsprinzip infolge des sehr hohen Anteils an
Zweitwohnsitzen mehr als gerechtfertigt und nach dem Gleichheitsprinzip gefordert. Unter
Beibehaltung der dzt. Verrechnungseinheiten könnten die Tarife von EUR 0,98/m³ netto auf
EUR 1,28/m³ netto angehoben und als angemessen bezeichnet werden (Beilage ./20, ZV
Bogensberger).
Feststellungen aus dem Akt 4 Cg 109/08f des Landesgerichtes Salzburg:
Am 23. Dezember 2008 brachte die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft der EZ 210, GB 57112 Hinterthal, Klage ein und begehrte
die Feststellung, dass ein Wasserbezugsvertrag (aufgrund der am 10. Oktober 2007
vorgenommenen Änderungskündigung) nicht bestehe, dass der Wasserzins für die Lieferung
und Versorgung mit Nutz- und Trinkwasser in der Höhe von EUR 1,74/m³ zzgl. 10% USt bei
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einer Bereitstellungsgebühr von einer Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr und
Wohnung/Haushalt sowie für den darüber hinausgehenden tatsächlichen Wasserverbrauch
aus der Wasserversorgungsanlage der klagenden Partei angemessen sei, in eventu, dass ein
Vertrag über die Lieferung und Versorgung mit Nutz- und Trinkwasser nicht bestehe und die
klagende Partei nicht verpflichtet sei, an die beklagte Partei Nutz- und Trinkwasser zu liefern,
wenn diese einen Vertrag über die Wasserlieferung mit einer Bereitstellungsgebühr von einer
Mindestabnahmemenge
von
150
m³
pro
Jahr
und
Wohnung/Haushalt
zu
einem
angemessenen Wasserzins mit der klagenden Partei nicht abschließe.
Mit Teilurteil vom 14. September 2010, 1 Ob 143/10a, ON 18, wies der Oberste Gerichtshof
das Klagebegehren, es werde mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass ein
Wasserbezugsvertrag zwischen den Parteien nicht bestehe, ab und führte darüber hinaus
aus: „Der Wasserbezugsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und enthielt – was
unstrittig ist – keine Regelung zu Mindestbindungsfristen, Kündigungsterminen oder
Kündigungsrisken. Richtig ist nun, dass mangels einer gegenteiligen Vereinbarung die
freie Kündbarkeit eines derartigen Dauerschuldverhältnisses – und zwar unter Setzung
einer angemessenen Frist – die Regel ist. Entscheidend ist aber immer die nach der
Auslegungsregel des § 914 ABGB zu erforschende Parteienabsicht, die unter Umständen
auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne
Weiteres zuzulassen. … Im konkreten Fall ist die monopolartige Stellung der Klägerin ein
wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Frage nach dem Zweck des Vertrages, der das
maßgebliche Kriterium für die Absicht der Parteien darstellt, die freie Kündbarkeit
auszuschließen. Die Klägerin bezweifelt nicht ihre Verpflichtung als Art Monopolistin, in
ihrem Versorgungsgebiet Wasserversorgungsverträge zu angemessenen Bedingungen
abzuschließen. Sie rechtfertigt aber die ordentliche Kündigung mit der in den letzten Jahren
eingetretenen Unwirtschaftlichkeit eines Wasserbezugs durch Zweitwohnungsbesitzer ohne
Verpflichtung
einer
Mindestabnahmemenge,
also
einer
Versorgung
zu
nunmehr
unangemessenen Bedingungen, was nicht von der Parteiabsicht umfasst gewesen sein
könnte. Dabei vernachlässigt sie in ihren Argumenten die bei Vertragsabschluss vorhandene
Interessenlage auf Seiten der Abnehmer, die bei Kauf der Grundstücke zum Abschluss von
Wasserversorgungsverträgen mit der Verkäuferin bzw. Rechtsvorgängerin der Klägerin
praktisch gezwungen waren, und zwar zu den vom Wasserversorgungsunternehmen zum
damaligen Zeitpunkt … im Rahmen des Gesamtkonzeptes … als angemessen angesehenen
Bedingungen. … Ein jederzeit auszuübendes unbedingtes ordentliches Kündigungsrecht wäre
aus der damaligen Sicht keine wirtschaftlich vernünftige Lösung gewesen. … Dass auf den
verkauften Grundstücken Appartementanlagen mit Ferienwohnungen errichtet werden
sollten, war den damaligen Verkäufern auch bekannt, sie haben diese Entwicklung sogar
selbst gefördert. Es wäre daher Sache der Rechtsvorgängern der Klägerin gewesen, die
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Wirtschaftlichkeit des Wasserbezuges durch Zweitwohnsitze mit bekanntermaßen
geringeren
Nutzungsmengen
durch
eine
zulässige
Mindestabnahmemenge
sicherzustellen, wie dies ab Mitte der 70-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts auch der
Fall war. … Die Vereinbarung eines solchen Kündigungsrechtes zugunsten eines
Wasserversorgungsunternehmens mit Monopolstellung würde bedeuten, dass dieses nach
dem Willen der Parteien seine faktische Übermacht zu Lasten der Abnehmer ausspielen
kann, was nach der Judikatur einem Monopolisten allgemein verwehrt bleiben soll. …........
Das Argument der Klägerin zur Unzulässigkeit einer ewig dauernden Vertragsbindung
überzeugt deshalb nicht, weil ein zeitlich unbeschränkter Verzicht auf das ordentliche
Kündigungsrecht eine Auflösung des Vertragsverhältnisses ja nicht überhaupt ausschließt. …
Ein außerordentliches Kündigungsrecht setzt einen wichtigen Grund voraus, der die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin unzumutbar machen würde. Wie schon
das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, müssen die der Rechtsvorgängerin
der Klägerin unterlaufene Fehleinschätzung der wirtschaftlichen bzw. touristischen
Entwicklung sowie die bei Abschluss des betroffenen Altvertrages unterlassene
wirtschaftliche Kalkulation, die der Sphäre des Unternehmens zuzuordnen sind, nicht
unbedingt eine Vertragsauflösung aus wichtigem Grund rechtfertigen. … Dasselbe gilt
für die Änderung der Rahmenbedingungen durch Verschärfung hygienischer und
technischer Vorschriften zu Wasserleitungen, die nicht einseitig zu Lasten des anderen
Vertragspartners
gehen
können.
Das
bedeutet
aber
nicht,
dass
ein
Versorgungsunternehmen (selbst wenn es Monopolstellung hat) die Versorgung
aufgrund der Altverträge fortsetzen muss, wenn das gesamte Unternehmen aus diesem
Grund nur mehr defizitär geführt werden kann. Anders formuliert: Ein Unternehmen
muss
nicht
erst
in
Insolvenz
verfallen,
um
unwirtschaftlich
gewordene
Dauerschuldverhältnisse, die zur negativen wirtschaftlichen Entwicklung geführt
haben, auflösen zu können.“ (Seiten 11ff in ON 18).
Der Oberste Gerichtshof trug auf, im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen, ob das
Unternehmen der Klägerin aufgrund der ungünstigen Altverträge defizitär arbeitet und das
Aufrechterhalten des Betriebes zu den dzt. Bedingungen wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen
ist (ON 18).
Feststellungen aus dem Akt 9 Cg 57/04i des Landesgerichtes Salzburg:
Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte brachte am 15. März 2004 gegen die R & S
Gourmet Express Handels GmbH Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ein. U.a.
wurde begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, eine
Mindestabnahme pro Wohneinheit von 350 m³ Wasser pro Jahr vorzusehen.
Dieser Klage ging ein Schreiben der Bundesarbeitskammer vom 9.1.2004 mit der
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6 CG 124/13 h
Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, voraus. (Beilage ./KK)
Dem Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Jänner 2006, ON
13, zum Teil Folge gegeben, wobei die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, es zu
unterlassen, die Klausel der Mindestabnahmeverpflichtung pro Wohneinheit von 350 m³
Wasser pro Jahr zu verwenden.
Der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 26. Juli
2006, ON 17, keine Folge gegeben.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. März 2007 zu 1 Ob 224/06g wurde die
Revision zurückgewiesen.
Zur Mindestabnahmemenge von 350 m³ Wasser pro Jahr führt der Oberste Gerichtshof aus,
dass Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgungsanlage bzw. zur
wirtschaftlichen Rechtfertigung der verrechneten Gebühren im Verbandsprozess
unmaßgeblich
seien.
Wolle
die
Beklagte
kostendeckende
(gewinnbringende)
Wasserbezugsverträge mit Verbrauchern abschließen, bleibe es ihr überlassen,
Geschäftsbedingungen zu finden, die sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
bewegen würden. Wenn die Revisionswerberin das Fehlen von Feststellungen („zur
Notwendigkeit der Verrechnung einer Mindestabnahmemenge von 350 m³“) moniere,
übersehe
sie
zudem
die
ausdrücklich
getroffene
Feststellung,
dass
eine
Mindestabnahmemenge von nur 150 m³ pro Jahr und Wohnung/Haushalt angemessen
sei (ON 21).
Insofern bezieht sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellungen im Ersturteil, wonach
unter der Prämisse, dass alle Wasserbezugsverträge nach denselben Kriterien ausgerichtet
werden, eine Mindestmenge von 150 m³ pro Jahr und Wohnung/Haushalt angemessen ist.
Alle darüber hinaus verbrauchten Kubikmeter Wasser sollten je nach Verbrauch zusätzlich
verrechnet werden (ON 13, Seite 12).
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes wurde dem Beklagtenvertreter am 27. April 2007
zugestellt (Rückschein zu ON 21).
Durch diesen Prozess haben sich die Einnahmen der WVA Hinterthal verringert, da Kunden
nichts oder nur jenen Betrag bezahlten, den sie für gerechtfertigt erachteten. Der
Beklagtenvertreter Dr. Steinacher wies Mag. Spitzy darauf hin, dass der Verbandsprozess bis
zum OGH durchgeführt werden müssen, um dann einen wichtigen Grund für die Kündigung
der Altverträge ohne Mindestabnahmeverpflichtung zu haben und dass danach rasch durch
Anbieten eines neuen Wasserbezugsvertrages reagiert werden müsse, da sonst die
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Kündigung gegebenenfalls als nicht fristgerecht angesehen werden könnte. (PV beklagte
Partei)
Im Oktober 2007 wurde von der Quantum-Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH
neuerlich ein Gutachten im Auftrag der R & S Gourmet Express Handels GmbH erstellt, in
welchem auch auf das Urteil des OGH vom 27. März 2007 Bezug genommen wurde. Auftrag
war, die Gebühren zu kalkulieren, zu einer möglichen Indexierung Stellung zu nehmen,
Vergleichswerte
heranzuziehen,
um
die Angemessenheit
der
Kostenkalkulation
zu
plausibilisieren. Dieses Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass aufgrund der zur Verfügung
gestellten Daten, der Entgeltkalkulation sowie der durchgeführten Recherchen und
Ausführungen empfohlen werde, dass für alle Nutzer der Wasserversorgungsanlage
Hinterthal eine Mindestmenge von 150 m³ pro Jahr und Haushalt/Wohn-/Betriebseinheit für
die
Bereitstellung
zur
Verrechnung
gelangen
solle.
Die
Verrechnung
von
Bereitstellungsentgelten sei nach dem Sachlichkeitsprinzip infolge des sehr hohen Anteils an
Zweitwohnsitzen mehr als gerechtfertigt und nach dem Gleichheitsprinzip jedenfalls gefordert.
Der
kostendeckende
Tarif
liege
unter
der
Bedingung,
dass
alle
Nutzer
der
Wasserversorgungsanlge nach denselben Bedingungen behandelt werden, für das Jahr 2007
bei (netto) EUR 1,74 pro verrechenbaren Kubikmeter Wasser (Beilage ./21, ZV
Bogensberger).
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 teilte die Beklagtenvertreterin sämtlichen Kunden, so
auch den Klägern, als rechtsfreundliche Vertretung der R & S Gourmet Express Handels
GmbH, des Mag. Miguel Spitzy, der Maria Spitzy, der Gutsverwaltung Hinterthal und der
Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH mit:
„...1.
Abänderung
aller
Verträge
/
Änderungskündigung
der
bisherigen
Wasserversorgungsverträge:
1.1. Die Familie Spitzy, beginnend mit Frau Maria Spitzy, hat ca. im Jahr 1960 begonnen, den
Ortsteil Hinterthal der Gemeinde Maria Alm zu erschließen und die Wasserversorgung ohne
öffentliche Mittel aufzubauen und entsprechend der Entwicklung des Ortsteiles laufend zu
erweitern. Die Gemeinde Maria Alm hat es trotz mehrmaliger Anfrage abgelehnt, Agenden,
die üblicherweise der öffentlichen Hand zuzuordnen sind, wie z.B. die Wasserversorgung und
den Straßenbau zu übernehmen. Die Versorgung der Wasserabnehmer erfolgte bislang
aufgrund damals (vor Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes) gültiger Rechtslage,
allerdings (da in dieser Zeit die endgültige Siedlungsstruktur nicht vorhersehbar war) auf
unterschiedlichen Vertragsgrundlagen, die zunehmend zum Problem wurden. In der
Anfangszeit
wurden
keine
Mindestabnahmemengen
als
Bereitstellungsgebühr
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vorgeschrieben.
Eingehend mit der stetigen Vergrößerung des Versorgungsnetzes (Hinterthal bedarf im
Verhältnis zu den Anschlüssen ein sehr weitläufiges Versorgungsnetz) war es aus
wirtschaftlicher Sicht des Wasserlieferanten unumgänglich, stufenweise Bereitstellungskosten
für die Anlage in Form einer Mindestabnahmemenge einzuführen. …
1.3. Die rechtliche Grundlage für eine Neuordnung auf gleicher gerechter Grundlage wurde
durch das am 27. März 2007 zu 1 Ob 224/06g ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes
geschaffen.
Durch
abgeschlossenen
diese
Entscheidung
Wasserbezugsverträge
wurden
als
16
nicht
Bestimmungen
der
bisherigen
konsumentenschutzkonform
bzw.
sittenwidrig angesehen und wir wurden aufgefordert, die Vertragslage neu zu ordnen. Die
R & S Gourmet Express Handels GmbH benötigte dieses Urteil, um aus wichtigem Grund
auch Altverträge ohne Mindestabnahmepflichten aufkündigen zu können.
1.4. Abänderung aller Verträge
Aus diesem Grund ist die R & S Gourmet Express Handels GmbH verpflichtet, aber auch
berechtigt,
allen
ihren
Vertragspartnern
eine
Abänderung
des
bisherigen
Vertragsgegenstandes in der Form anzubieten, dass eine einheitliche Vertragsgrundlage für
alle Wasserbezugsberechtigten zu gesetzeskonformen Bedingungen geschaffen wird. Die
R & S Gourmet Express Handels GmbH bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der
eigens zu diesem Zwecke gegründeten Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH.
1.5. Aufkündigung aller Verträge zum 31. Juli 2008
Die Abänderung aller Verträge erfolgt in der Form einer Änderungskündigung, d.h. dass alle
Altverträge für diejenigen Wasserbezugsberechtigten aufgekündigt werden, die mit der hier
vorgesehenen Vertragsänderung nicht einverstanden sind.
Im Hinblick darauf werden hiermit sämtliche Altverträge hinsichtlich der Wasserversorgung in
Hinterthal im Namen ihrer früheren und dzt. Vertragspartner Maria Spitzy, Miguel Spitzy,
Gutsverwaltung Hinterthal und R & S Gourmet Express Handels GmbH zum 31. Juli 2008
aufgekündigt.
Das bedeutet, dass die Wasserversorgung von den bisherigen Vertragspartnern zu den
Altbedingungen per 31. Juli 2008 unwiderruflich eingestellt wird. Den bisherigen
Wasserabnehmern soll die Gelegenheit gegeben werden, allenfalls sich um eine andere
Lösung zu bemühen. …
2.1. Gleichzeitig mit der Kündigung bietet die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH den
Abschluss
eines
neuen
Wasserbezugsvertrages
mit
neuen
allgemeinen
19 von 34
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Geschäftsbedingungen samt Vertragsblatt, Tarifblatt mit Erläuterungen und technischen
Beiblatt an, wodurch im Fall der Annahme ein nahtloser Übergang der Versorgung
gewährleistet ist. …
2.3. Zu der nun vorgeschriebenen 150 m³ Mindestabnahmemenge als Bereitstellungsgebühr
führt der OGH aus … Im Hinblick auf diese Vorgaben ist eine Vorschreibung von 150 m³
Mindestabnahmemenge
als
Bereitstellungsgebühr
für
alle
gleich
die
einzige
gesetzeskonforme Lösung. …
2.5. Die R & S Gourmet Express Handels GmbH hat die Wasserversorgung an die
Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH übertragen. Damit soll eine einfachere und klarere
Darstellung
aller
Aufwendungen
und
Erträge
gewährleistet
werden,
indem
der
Rechnungskreis der Wasserversorgung vom sonstigen Betrieb der R & S Gourmet Express
Handels GmbH getrennt wird.
2.6. Zur Berechnung des Wasserzinses wurde eine führende Sachverständige für
Wasserwirtschaft herangezogen. Die diesbezüglichen Berechnungsunterlagen können von
ihrem zur Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten bei uns angefordert werden.“
(Beilage ./14 = Beilage ./G).
Diesem Schreiben an die Kläger wurde ein Vertragsblatt sowie die allgemeinen
Geschäftsbedingungen samt Tarifblatt angeschlossen. Das Tarifblatt sah einen Wasserzins
von EUR 1,74/m³ Wasser vor (Beilage ./G).
Unstrittig ist, dass die Kläger auf dieses Schreiben nicht reagierten.
Grund für die Änderungskündigung war, dass die Anlage so nicht weiter geführt werden
konnte, zumal die Aufwendungen höher waren als die Einnahmen. Die Erlöse wurden
aufgrund des Urteils des OGH sozusagen halbiert. (PV beklagte Partei)
Mit Schreiben vom 7. August 2008 wurde von der Beklagtenvertreterin in rechtsfreundlicher
Vertretung der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH mitgeteilt, dass die Altverträge zufolge
Kündigung von Oktober 2007 per 31. Juli 2008 erloschen sind. Die Weiterbelieferung mit
Wasser erfolge seit 1. August 2008 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu neuen
Vertragsbedingungen.
Gleichzeitig
wurde
nochmals
der
Abschluss
eines
neuen
Wasserbezugsvertrages und die Unterfertigung und Rückübersendung bis 30. September
2008 angeboten (Beilage ./15 = ./Q).
Mit Schreiben vom 7. August 2008 (Beilage ./15) wurde den Kunden die neuen AGB Wasser
in der Fassung Juli 2008 übermittelt (Beilage ./23); ferner ein Wasserbezugsvertrag
(Beilage ./22).
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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Fassung Juli 2008, darin enthalten das Tarifsystem,
sahen eine Bereitstellungsgebühr pro Haushalt von 150 m³ Wasser pro Haushalt vor, bei
gewerblichen Betrieben 300 m³ Wasser pro Jahr (Beilage ./23).
Nachdem einzelne Bestimmungen der AGB Wasser in der Fassung Juli 2008 von der
Bundesarbeitskammer beanstandet wurden, gab die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH eine
Unterlassungserklärung samt Konventionalstrafvereinbarung ab und überarbeitete die AGB
Wasser
entsprechend
den
Ausführungen
im
Schreiben
der
Bundesarbeitskammer
(Beilage ./25, darüber hinaus unstrittig).
Die überarbeiteten AGB Wasser in der Fassung Juli 2009 samt Tarifsystem sowie ein
Wasserbezugsvertrag wurde den Klägern zuhanden des Klagevertreters mit Schreiben vom
10. August 2009 übermittelt (Beilagen ./26, ./27, ./28 und ./29).
Im
Begleitschreiben
wurde
festgehalten,
dass
Wasserabnehmer,
die
einen
Wasserbezugsvertrag nicht unterzeichnet haben, aufgrund der Aufkündigung sämtlicher
Wasserbezugsverträge zum 31. Juli 2008 rückwirkend unter Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufes zu den Vertragsbedingungen in der Neufassung (Juli 2009) beliefert werden. Es
wurde mitgeteilt, dass dies kein Anerkenntnis der Lieferantin darstelle, Wasser lediglich im
verbrauchten Ausmaß und zu einem Wasserzins von EUR 1,74/m³ zu verrechnen
(Beilage ./29).
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 bot die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH den
Klägern den Abschluss eines neuen Wasserbezugsvertrages an. Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Wasserzins mit EUR 1,74/m³ Wasser festgelegt werde, was einem
Gutachten aus dem Jahr 2007 bei einer Preisbasis 2007 entspreche, sollte ein
Gerichtsgutachten einen anderen niedrigeren angemessenen Wasserzins errechnen, würden
die
Wasserbezugsverträge
auf
diesen
Wert
umgestellt.
Der
zu
unterschreibende
Wasserbezugsvertrag und die AGB Wasser (Fassung Dezember 2010) samt Tarifsystem mit
Erläuterungen wurden diesem Schreiben beigelegt (Beilagen ./55, ./56, ./57).
Die
Wasserversorgungsanlage
Hinterthal
erhielt
und
erhält
weder
Bundes-
noch
Landesförderungen, da es sich um eine rein privatwirtschaftliche Wasserversorgungsanlage
handelt.
Förderungen
werden
von
Gemeinden,
Wasserverbänden
und
Wassergenossenschaften in Anspruch genommen. Förderungen betrugen im Jahr 2005 15 %,
1999 20 % der förderbaren Investitionskosten. Im Land Salzburg wurden als Voraussetzung
für den Erhalt einer Förderung Mindestabnahmegebühren festgesetzt, die 1990 bei ATS 7,60
lagen. (ZV Schendl)
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Zur wirtschaftlichen Lage:
Da der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage keine öffentlichen Förderungen für die
Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage zur Verfügung gestellt wurden, unterscheidet sich
dieses
Wasserversorgungsunternehmen
vor
allem
im
Bezug
auf
Erstinvestitionen
grundsätzlich von öffentlichen bzw. kommunalen, geförderten Wasserversorgungsbetrieben.
Das Unternehmen muss daher so strukturiert sein, dass künftige Großreparaturen,
Erneuerungs- und Erhaltungsinvestitionen aus eigener Kraft vorgenommen werden können.
Dies führt dazu, dass notwendige Wassertarife auch in Verbindung mit der stark auf
Zweitwohnsitze
aufgebauten
Unternehmens
über
Abnehmerstruktur
jenen
für
durchschnittlicher
den
erfolgreichen
kommunaler
Betrieb
Anlagen
des
liegen
(Sachverständigengutachten DI Depisch).
Seit
2007
ist
die
Eigenkapitalquote
und
auch
der
absolute
Wert
der
Wasserversorgungsanlage Hinterthal kontinuierlich abnehmend. Auch das Anlagevermögen
nimmt ständig ab, in den letzten Jahren sind keine größeren Investitionen erkennbar. Laufend
angefallene Verluste werden zum Eigenkapital gegengebucht und dieses daher vermindert. In
der operativen Gesellschaft der Wasserversorgungsanlage Hinterthal besteht kein liquides
Vermögen zur Vornahme größerer Investitionen oder Reparaturen, allerdings auch keine
signifikanten Fremdkapitalbelastungen. Es ist keine angemessene Liquidität gegeben.
Aufgrund fehlender Erlöse kommt es zu keinem Aufbau liquider Mittel zur Erlangung von
ausreichenden
Rückstellungen
bzw.
Rücklagen
für
Erneuerungs-
und
Anpassungsinvestitionen bzw. Großreparaturen. Der ggf. notwendige Einsatz größerer
Barmittel erfolgte bis dato aus den Potentialen des „Konzerns“. Das Unternehmen
Wasserversorgung Hinterthal ist kaum in der Lage, am Kapitalmarkt Kredite zu erlangen,
weshalb die Existenz des Unternehmens nur durch die noch vergebene Verknüpfung mit dem
„Familienkonzern“ sichergestellt ist. Wenn dieses Unternehmen für sich allein betrachtet
würde, müsste es deutlich höhere Erlöse erzielen, d.h. ohne Gebührenanpassung und
Gebührenerhöhung
für
Bereitstellung
und
Wasserverbrauch
wäre
andernfalls
das
Unternehmen auf Dauer nicht überlebensfähig. Die Anpassungen bzw. Erhöhungen der
Wassergebühr müssen in der Form erfolgen, dass angemessene Liquiditätsüberschüsse
erzielt werden, sodass künftige Sanierungs-, Erhaltungs- und Großreparaturinvestitionen
sowie laufende Reparaturen und Erhaltungen auch in Zukunft ohne Zuschüsse von Dritten
gewährleistet
werden,
ohne
dass
das
Unternehmen
insolvent
wird
(Sachverständigengutachten DI Depisch).
Die mittlere Jahresaufwandssumme für den Betrieb (Basis 2011) beläuft sich auf
EUR 205.000,00 und setzt sich aus Kapitalkosten von EUR 103.000,00 und Betriebskosten in
22 von 34
6 CG 124/13 h
Höhe von EUR 102.000,00 zusammen. Auf den Kubikmeter (Verrechnungswassermenge)
bezogen,
ergibt
dies
bei
den
Jahresbetriebskosten
spezifische
Kosten
für
die
Wasserversorgungsanlage Hinterthal von EUR 1,01, Vergleichsanlagen des ländlichen
Raums für Betriebskosten liegen zwischen EUR 0,90 und EUR 1,30 je Kubikmeter
Verrechnungsmenge und Jahr. Die Kapitalkosten der Wasserversorgungsanlage Hinterthal
betragen EUR 1,1/m³, die Vergleichszahlen für kommunale Anlagen im ländlichen Raum
liegen zwischen EUR 0,3 bis EUR 0,5 je Kubikmeter. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass
in der „Kameralistik“ keine jährliche AfA angesetzt wird und die kommunalen Anlagen
weitgehend mit Fördermitteln errichtet werden und es in vielen Fällen auch laufende
Zuschüsse von Bund und Ländern gibt. Eine – wie hier – privatwirtschaftlich betriebene
Wasserversorgungsanlage kann keine derartige Förderungen in Anspruch nehmen und muss
Rücklagen für Reinvestitionen bilden, weshalb deutlich höhere jährliche Kapitalkosten
anzusetzen sind (Sachverständigengutachten DI Depisch).
Ausgehend von Jahreskosten von EUR 185.000,00, eines 6-%igen Zuschlages für Wagnis,
Gewinn und Unvorhergesehenes in Höhe von EUR 11.000,00 und unter Berücksichtigung
eines Erlösausfalles von EUR 4.000,00 ergibt sich in Summe ein durchschnittlicher JahresSollerlös von EUR 200.000,00 pro Jahr (Basis 2011).
Der durchschnittliche tatsächliche Jahresverbrauch, also die tatsächlich bezogene Menge in
den Jahren 2009 bis 2011 lag bei 46.070 m³, was unter Zugrundelegung eines
durchschnittlichen Jahreserlös-Soll einen Tarif von EUR 4,34/m³ (Basis 2011) ergäbe
(Sachverständigengutachten DI Depisch).
Eine Mindestabgabemenge von 150 m³ Wasser als Verrechnungsmenge je Wohneinheit und
Jahr ist plausibel, im Österreich-Schnitt fällt aktuell eine Jahresverbrauchsmenge von
durchschnittlich 45 bis 50 m³ pro Person an, wobei dieser Wert in Ballungszentren noch höher
liegt. Ausgehend von einer Mindestabgabemenge von 150 m³ pro Wohneinheit und einer
verrechenbaren Menge von 103.310 m³ (Kundenstruktur Stand 2011) ergibt sich ein Tarif von
EUR 1,94/m³ (EUR 200.000,00 : 103.310). Außerdem ist eine Indexanpassung vorzusehen,
die Anlagekosten nach dem Siedlungswasserbauindex, die anderen Kosten nach dem
Verbraucherpreisindex, wobei Anpassungen ab einer Schwelle von 5 % stattzufinden haben.
Bei gravierenden Änderungen (zusätzliche Wasserabnehmer oder noch nicht erkennbare
Investitionen) sind Evaluierungen vorzunehmen. (Sachverständigengutachten DI Depisch).
Die Wasserversorgungsanlage Hinterthal arbeitete im Zeitpunkt der Aufkündigung der
Wasserbezugsverträge mit Änderungskündigung vom 10. Oktober 2007 durch Wegfall der
Mindestabnahmemenge von 350 m³ pro Abnehmer und Jahr aufgrund der ungünstigen
Altverträge ohne Mindestabnahmemenge unwirtschaftlich bzw. defizitär. Seit 2005 wurden
laufend Verluste erwirtschaftet. Unter der Berücksichtigung der Erlössituation wäre dieser
23 von 34
6 CG 124/13 h
Zustand dauerhaft und würde zu einer Insolvenz des Betriebes führen. Ein neues Erlösmodell
(Tarif EUR 1,94/m³ bei Mindestabnahmemenge von 150 m³) ist notwendig (SVGA DI Depisch).
Diese Verlustsituation resultiert aus den dzt. gegebenen Erlösen (SVGA DI Depisch).
Versäumnisse im Bezug auf mangelnde Wartung in der Vergangenheit liegen ebenso wenig
vor wie nicht notwendige Ausgaben für die Wasserversorgungsanlage, jeweils bezogen auf
den Zeitraum vor der Änderungskündigung (SVGA DI Depisch).
Durch die Umstrukturierungen (Einzelunternehmen – zwei GmbHs) kam es zu keinem
Mehraufwand außer, dass man eine zweite GmbH bilanziert. (SVGA Dr. Maier)
Zumindest in den Jahren ab 2005 wurden für Reinvestitionen und Instandhaltungen im
größeren Umfang keine nennenswerten Rückstellungen getätigt, dies war jedoch aufgrund
der Erlössituation im größeren Umfang auch nicht möglich. Nicht festgestellt werden kann,
welche Rückstellungen von der beklagten Partei bzw. ihren Rechtsvorgängern seit Bestehen
der Wasserversorgungsanlage vorgenommen wurden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht und
aufgrund gültiger Normen und Richtlinien wären in der Vergangenheit Rückstellungen und
Rücklagenbildungen notwendig gewesen und werden sie vor allem in Zukunft notwendig sein
Die Verpflichtung der WVA für Reinvestitionen Rücklagen aus dem Gebührenhaushalt zu
bilden, ergibt sich aus dem Wasserrechtsgesetz. Die Reinvestitionen sind mit aktuellen
Wiederbeschaffungswerten anzusetzen. (SVGA DI Depisch).
Aus der Wasserversorgungsanlage waren ab dem Jahr 2005 keine Gewinnentnahmen
möglich. Nicht festgestellt werden kann, ob zuvor Gewinnentnahmen gegeben waren
(Sachverständigengutachten DI Depisch).
Die Wasserversorgungsanlage Hinterthal ist kaum mit anderen Wasserversorgungsanlagen
zu vergleichen, da sie privat geführt wird und einen extrem hohen, sonst kaum
vorkommenden Anteil an Zweitwohnsitzen zu versorgen hat; weiters finden Erschließungen
von Quellen und Behältern im alpinen Hochgelände statt. Aus diesem Grund sind für die
Wasserversorgungsanlage
Hinterthal
die
Bereitstellungstarifanteile
wichtig.
Die
fixen
Wassertarifanteile sind auch deshalb notwendig, da die Anlage so dimensioniert sein muss,
dass in Spitzenzeiten (Ferien, Feiertagsperioden etc.) der Spitzenbedarf ebenso abgedeckt
wird wie der durchschnittliche deutlich geringere Wasserbedarf in anderen Perioden. Dies
bedingt, dass Investitionen getätigt werden mussten und auch in weiterer Folge erforderlich
sind, welche auch Zweitwohnsitzeigentümern jederzeit einen Spitzenbedarf und die Abnahme
desselben
ermöglichen.
Investitionserfordernisse
Diese
(sowie
sogenannte
Aufwendungen
Bereitstellung
für
erfordert
Abschreibungen,
auch
Erhaltungen,
Reinvestitionen etc.) für Anlagenkapazitäten, die insbesondere von Zweitwohnsitzeigentümern
nur punktuell genutzt werden. Ein Tarifmodell, welches für Zweitwohnsitzeigentümer lediglich
24 von 34
6 CG 124/13 h
einen
Wassertarif
betriebswirtschaftlichen
je
Kubikmeter
Aspekten
Verbrauch
und
einer
vorsieht,
gerechten
widerspricht
diesen
verursachungsbezogenen
Tarifgestaltung (Sachverständigengutachten DI Depisch).
Zu den gelegten Rechnungen und dem diesbezüglich geführten Schriftverkehr:
Mit Rechnung vom 21. Jänner 2003 wurden bei einem Verbrauch von 89 m³ Wasser zu einem
Preis von EUR 0,93/m³ und aufgrund der Differenz zur Mindestabnahme von 350 m³ brutto
EUR 358,05 in Rechnung gestellt (Beilage ./A).
Mit Rechnung vom 28. Jänner 2004 wurden für einen Verbrauch von 159 m³ sowie der
Differenz aus der Mindestabnahme von 350 m³ bei einem Kubikmeterpreis von EUR 0,96
EUR 369,60 in Rechnung gestellt (Beilage ./B).
Der Zweitkläger teilte mit, dass er die Gebührenrechnung für 2003 nur unter Vorbehalt der
späteren Rückforderung bezahle (Beilage ./B).
Mit Rechnung vom 18. Jänner 2005 wurden für verbrauchte 151 m³ sowie aus der Differenz
zur Mindestabnahme von 350 m³ unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 0,98/m³
EUR 377,30 brutto in Rechnung gestellt (Beilage ./D).
Auch diese Bezahlung erfolgte unter Vorbehalt der späteren Rückforderung (Beilage ./D).
Mit Rechnung vom 18. Jänner 2006 wurden bei einem Verbrauch von 158 m³ und aufgrund
der Differenz zur Mindestabnahme von 350 m³ unter Zugrundelegung eines Preises von
EUR 1,00/m³ brutto EUR 385,00 in Rechnung gestellt (Beilage ./E).
Die Bezahlung erfolgte laut Schreiben der Kläger vom 21.2.2006 unter Vorbehalt der späteren
Rückforderung (Beilage ./E).
Mit Rechnung vom 29. Jänner 2007 wurden für verbrauchte 150 m³ und der Differenz zur
Mindestabnahme von 350 m³ unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 1,12/m³ brutto
EUR 431,20 in Rechnung gestellt, welcher Betrag ebenfalls unter Vorbehalt der späteren
Rückforderung bezahlt wurde (Beilage ./F).
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 teilte der Beklagtenvertreter unter Bezugnahme auf das
Schreiben der Kläger vom 21. Februar 2006, in welchem sie festhielten, dass die Einzahlung
der Gebührenrechnung für das Jahr 2005 nur unter Vorbehalt der Rückforderung erfolge, mit,
dass
aufgrund
des
OGH-Urteils
zu
1
Ob
224/06g
die
vorgeschriebene
Mindestabnahmemenge von 350 m³ pro Jahr gegen § 879 ABGB verstoße, der OGH jedoch
darauf hinweise, dass eine Mindestabnahmemenge von 150 m³ pro Jahr und Wohnung und
Haushalt angemessen sei. Es ergäbe sich für die Verrechnungsjahre 2004 bis 2006 ein
25 von 34
6 CG 124/13 h
Rückforderungsanspruch von EUR 682,00, der von der beklagten Partei anerkannt und in den
nächsten Tagen überwiesen werde (Beilage ./44).
Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk „abgelehnt“ von den Klägern retourniert und mit
dem handschriftlichen Zusatz versehen, dass die angeführte Aufstellung über den
Rückforderungsanspruch nicht vollständig sei (Beilage ./45 = Beilage ./H).
Am 16. November 2007 teilte der Beklagtenvertreter den Klägern mit, dass die Übermittlung
des Rückforderungsanspruches im Sinne der Gleichbehandlung der Kunden auf das Konto
der Kläger erfolgt sei (Beilage ./46).
Dieses Schreiben wurde von den Klägern mit dem handschriftlichen Vermerk vom 27.11.2007
retourniert, dass lt. Rücksprache mit der Arbeiterkammer bei der Rückerstattung folgende
Punkte einzuhalten seien: Es dürfe nur der tatsächliche Verbrauch berücksichtigt werden, der
angeführte Einheitspreis sei zu hoch, die Gebührenrechnung von 2003/2002 fehle in der
Aufstellung. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die neue Aufstellung sowie der übermittelte
Vertrag von der Arbeiterkammer überprüft werde und in Abhängigkeit davon Zustimmung
erteilt werde (Beilage ./47 = Beilage ./i).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 teilte der Beklagtenvertreter den Klägern unter
Bezugnahme auf deren Schreiben vom 27. November 2007 mit, dass die Rechnung bzgl. der
Rückforderungsansprüche nach den Grundsätzen des Urteils zu 1 Ob 224/06 erfolgt sei, in
dem eine Mindestabnahme von 150 m³ pro Jahr und Wohnung und Haushalt ausdrücklich für
angemessen
befunden
worden
sei.
Ferner
wurde
darauf
hingewiesen,
dass
Rückforderungsansprüche innerhalb von 3 Jahren verjähren würden, weshalb keinerlei
Rückforderungsansprüche für die Jahre vor 2004 bestehen würden (Beilage ./J).
Am 1. März 2008 wurde für die Verbrauchsperiode 2007 von der Hinterthaler Wasserbetriebs
GmbH irrtümlich der in Hinkunft geltende Tarif von EUR 1,74 herangezogen, im Nachhinein
wurde am 3. Juni 2008 hierfür eine Gutschrift ausgestellt (Beilagen ./L und ./N).
Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 teilte der Zweitkläger zur Gebührenrechnung vom 1. März
2008 mit, dass aufgrund der offenen Rückzahlung von ungerechtfertigtem Wasserzins die
Rechnung nicht bezahlt werde und dass der Einheitspreis maßlos überzogen sei und nicht
anerkannt werde (Beilage ./M).
Mit Rechnung vom 3. Juni 2008 wurden für das Jahr 2007 für den Verbrauch von 176 m³
unter Zugrundelegung einer Mindestabnahmemenge im Jahr 2007 von 150 m³ und einem
Preis von EUR 1,14/m³ brutto EUR 220,70 in Rechnung gestellt (Beilage ./N).
Mit Rechnung vom 16. Februar 2009 wurde für den Zeitraum 19. Dezember 2007 bis 31. Juli
2008 bei einem Verbrauch von 78 m³ und einer Differenz zur Mindestabnahmemenge (von
26 von 34
6 CG 124/13 h
150 m³) von 10 m³ unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 1,14/m³ und für den
Zeitraum 1. August 2008 bis 10. Dezember 2008 unter Zugrundelegung eines Verbrauches
von 56 m³ und einer Differenz zur Mindestabnahmemenge von 6 m³ zu einem Preis von EUR
1,74/m³ brutto EUR 229,02 in Rechnung gestellt (Beilage ./R).
Von der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2009 eine
Zahlungserinnerung betreffend die Rechnungen vom 3. Juni 2008 und 16. Februar 2009 an
den Zweitkläger übermittelt, der dieses Schreiben mit dem Vermerk „nicht anerkannt“
retournierte (Beilage ./48).
Mit Schreiben vom 19. August 2009 des Klagevertreters an den Beklagtenvertreter wurde
mitgeteilt, dass die Kläger die Wasserlieferungen auf Grundlage des mit der R & S Gourmet
Express Handels GmbH bestehenden Wasserbezugsvertrages entgegennehmen und die
nunmehr übermittelten Vertragsbedingungen in der Neufassung Juli 2009 nicht akzeptieren
würden (Beilage ./U).
Am 27. August 2009 wurden von der R & S Gourmet Express GmbH an den Klagevertreter
EUR 232,28 überwiesen (Beilage ./49).
Mit Schreiben vom 11. September 2009 ersuchte der Klagevertreter um Abklärung, wie sich
der von der beklagten Partei ohne nähere Widmung und Aufschlüsselung überwiesene Betrag
in Höhe von EUR 232,28 errechne (Beilage ./V).
Mit Schreiben vom 14. September 2009 teilte der Klagevertreter mit, dass der zu viel bezahlte
Betrag jeweils auf Basis 150 m³ für die Verrechnungsjahre 2004, 2005, 2006 auf Basis eines
Wassertarifes von EUR 1,078, EUR 1,1 und EUR 1,232 jeweils pro Kubikmeter errechnet
wurde abzgl. der Rechnungsbeträge von EUR 220,70 für das Jahr 2007 und EUR 229,09 für
das Jahr 2008, welche Beträge aufgerechnet wurden, was einen Betrag von EUR 232,98
ergäbe.
Es
handle
sich
daher
um
den
restlichen
Rückforderungsanspruch
unter
Berücksichtigung der Rechnungen für die Abrechnungsjahre 2007 und 2008 (Beilage ./W).
Mit Rechnung vom 15. Februar 2010 wurde für das Jahr 2009 unter Zugrundelegung eines
Verbrauches von 135 m³ und einer Differenz zur Mindestabnahmemenge von 150 m³ unter
Zugrundelegung eines Preises von EUR 1,74/m³ brutto EUR 287,10 in Rechnung gestellt
(Beilage ./X).
Im Jahr 2014 wurde im Pinzgau im Durchschnitt ein Wassertarif von brutto EUR 0,98/m³
verrechnet, der Median liegt bei EUR 0,97/m³; in der Stadtgemeinde Zell am See brutto EUR
1,48,-; im
Land Salzburg brutto EUR
1,16,
der Median liegt
bei EUR 1,29,-;
Wasserversorgung Hinterthal brutto EUR 2,12 . (ZV Atzmanstorfer)
27 von 34
6 CG 124/13 h
Zur Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die in Klammer angeführten Beweismittel.
Was die geschichtliche Entwicklung der WVA Hinterthal anlangt, die Erwartungen,
tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen gründen sich die Feststellungen auf die
schlüssigen
und
widerspruchsfreien
Angaben
des
Mag.
Spitzy,
denen
keine
Beweisergebnisse entgegenstehen.
Die wesentlichen Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit gründen sich auf die
Ausführungen der SV DDI Depisch und Dr. Maier. Die von den Sachverständigen zu
beantwortenden Fragen wurden mit den Streitteilen erarbeitet. Die Gutachten der
Sachverständigen sind verständlich und wurden einer eingehenden Erörterung unterzogen.
Die SV haben im Rahmen der Gutachtenserörterung auch dargelegt, dass zwischen der
Kalkulation eines Wassertarifes und der Gewinn- und Verlustrechnung zu unterscheiden ist.
So wurde von der SV Dr. Maier aufgezeigt, dass Umstrukturierungsmaßnahmen zu keinem
Mehraufwand geführt haben und dass die Ausgaben für die Nutzung der Quellen keinen
Einfluss auf die Findung nach dem Gebührengesetz haben.
Die Ausführungen vor allem des SV DDI Depisch konnten bedenkenlos den Feststellungen
zugrunde gelegt werden.
Die Ausführungen des SV DDI Depisch decken sich im übrigen mit jenen im Gutachten der
Quantum-Institut
für
betriebswirtschaftliche
Beratung
GmbH.
Die
Verfasserin,
Mag.
Bogensberger, die ebenfalls gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist, wurde eingehend zu
ihren Gutachten (Beilagen ./20 und ./21) befragt. Sie errechnet ausgehend von einer MAM
von 150 m³ einen kostendeckenden Tarif von netto EUR 1,74/m³.
Über Antrag der Kläger wurde der Zeuge Mag. Graf vernommen. Zu dieser Aussage ist
anzumerken, dass es sein mag, dass bei Gas- und Stromleitungen bei der Tarifkalkulation von
Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen wird. Im gegenständlichen Fall ist jedoch
eine
Wasserversorgungsanlage
zu
beurteilen,
zur
Tarifgestaltung
wurden
Sachverständigengutachten eingeholt, deren Ergebnisse durch diese Zeugenaussage nicht in
Frage gestellt wurden.
Im übrigen gründen sich die Feststellungen auf die Urkunden, wesentliche Widersprüche sind
nicht zu Tage getreten.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gem. § 6 Abs. 2 Z 2 KschG sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen dem
28 von 34
6 CG 124/13 h
Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit
schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, sofern der Unternehmer nicht
beweist, dass sie in einzelnen ausgehandelt wurden.
Daher ist es aufgrund des § 7 des Wasserbezugsvertrages nicht zu einer Vertragsübernahme
durch die Hinterthaler WasserbetriebsGmbH gekommen. Mangelnde Passivlegitimation der
beklagten Partei liegt daher nicht vor.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die oben
wiedergegebenen wesentlichen Passagen der Entscheidungen 1 Ob 224/06k und 1 Ob
143/10a verwiesen. Demnach ist die beklagte Partei als eine Art Monopolistin anzusehen.
Der Oberste Gerichtshof setzte sich zuletzt in 6 Ob 182/13b mit der Frage auseinander, ob ein
Monopolist zur Änderungskündigung berechtigt ist, wenn vorwerfbare, weil vorhersehbare
Fehleinschätzungen dazu geführt haben, dass für einen kostendeckenden Betrieb zu geringe
Entgelte angesetzt wurden, wenn andernfalls die Insolvenz droht. In dieser Entscheidung wird
betont, dass einerseits der Monopolist dem Kontrahierungszwang unterliegt, andererseits
Wasserbezugsverträge
grundsätzlich
aus
wichtigem
Grund
mittels
außerordentlicher
Änderungskündigung beendet werden können. Dies schließe ein, dass der Monopolist im
Zuge einer solchen berechtigten Änderungskündigung bereit sein müsse, mit den betroffenen
Kunden Neuverträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten
einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof führt zur Frage, ob
eine
Änderungskündigung
möglich
wäre,
wenn
der
wirtschaftliche
Misserfolg
auf
unternehmerische Fehleinschätzungen und Fehlentscheidungen zurückzuführen ist, aus:
„...Vielmehr haben Monopolisten (hier Wasserversorger) eben keine Konkurrenten und sind
wegen des ihnen auferlegten Kontrahierungszwangs insoweit nicht in der „freien“
Marktwirtschaft, weil sie bei der Wahl ihrer Vertragspartner nicht frei sind. Ein Monopolist
muss daher – wie schon ausgeführt – anders als „auf dem freien Markt“ wegen nicht
kostendeckender Entgelte nicht an den bestehenden Verträgen festhalten und warten,
bis er insolvent wird. Eine solche Insolvenz würde nämlich einerseits die Erfüllung der hier
der Gemeinde gesetzlich auferlegten Pflicht, Wasser zu liefern, … gefährden, andererseits
könnten die Wasserkunden bei insolvenzbedingter Beendigung der Versorgungsleistung
zumindest kurzfristig nicht auf einen alternativen Anbieter ausweichen. Daraus folgt, dass anders als in der „freien Marktwirtschaft“ - auch vorwerfbare, weil vorhersehbare
Fehleinschätzungen
kostendeckenden
(Kalkulationsfehler),
Betrieb
zu
geringe
die
dazu
Entgelte
führen,
angesetzt
dass
wurden,
für
zu
einen
einer
29 von 34
6 CG 124/13 h
Änderungskündigung durch den Monopolisten berechtigen, wenn andernfalls die
Insolvenz droht. Insoweit sind nämlich die Abnehmer des Monopolisten nicht negativ
betroffen: Hätte der Monopolist gleich richtig kalkuliert, so hätte er sofort – zu Recht –
ein höheres Entgelt verlangen können; die Kunden hätten dann schon früher das
höhere, kostendeckende Entgelt bezahlen müssen.
Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg
und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies
kostenmäßig auf die Kunden im Wege der Änderungskündigung überwälzt werden
kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die
Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. Trifft dies zu,
rechtfertigt es keine Änderungskündigung. War hingegen im Zeitpunkt der unternehmerischen
Entscheidung
deren
Fehlerhaftigkeit
auch
unter
dem
an
Vertretungsorgane
von
Unternehmensträgern anzulegenden Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB … nicht erkennbar,
so darf der Monopolist selbst dann, wenn sich nachträglich diese unternehmerische
Entscheidung als ungünstig herausgestellt hat, die negativen Folgen einer solchen
Entscheidung auf die Kunden überwälzen. … Dabei ist freilich zu beachten, dass ein
Monopolist, der im Gesetz gegründete Versorgungspflichten … wahrnimmt, bei (stets mit
einem gewissen Risiko verbundenen) unternehmerischen Entscheidungen tendenziell wohl
weniger Risiko eingehen darf als ein nichtmonopolistischer Unternehmen auf dem „freien
Markt“. Sofern der wirtschaftliche Misserfolg eines Monopolisten aus dem Äquivalenzprinzip
widersprechenden womöglich gesetzwidrigen Maßnahmen resultiert, kann dies freilich im
Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht auf die Kunden überwälzt werden.“
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der OGH unterscheidet zwischen Kalkulationsfehlern
und
(anderen)
unternehmerischen
Fehlentscheidungen.
Selbst
vorwerfbare,
weil
vorhersehbare Fehleinschätzungen (Kalkulationsfehler), die dazu führen, dass für einen
kostendeckenden Betrieb zu geringe Entgelte angesetzt wurden, berechtigen zu einer
Änderungskündigung durch den Monopolisten, wenn andernfalls die Insolvenz droht. Dies
ergibt sich auch schon aus logischen Überlegungen: Was haben Wasserabnehmer davon,
wenn das Wasserversorgungsunternehmen insolvent wird?
Die beklagte Partei hat unter Beweis gestellt, dass sie zum Kündigungszeitpunkt aufgrund der
Altverträge defizitär arbeitete und das Aufrechterhalten des Betriebes zu diesen Bedingungen
wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist.
Der Ansicht der Kläger, die Änderungskündigung sei lediglich erfolgt, weil der beklagten Partei
die von ihr unter Missbrauch der Monopolstellung vereinbarte Mindestbezugsmenge
30 von 34
6 CG 124/13 h
gerichtlich untersagt worden sei, wird nicht geteilt. Vielmehr ergab das Beweisverfahren, dass
aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten Mindestbezugsmengen zu verrechnen waren. Der
OGH erachtete lediglich eine Mindestbezugsmenge von 150 m³ für zulässig und führte selbst
aus, dass die beklagte Partei, wolle sie kostendeckende Wasserbezugsverträge mit
Verbrauchern abschließen, Geschäftsbedingungen finden möge, die sich im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen bewegen. Diese Entscheidung war Anlass und (gerechtfertigter)
Grund für die Änderungskündigung.
In ihrer Änderungskündigung bezieht sich die beklagte Partei auch auf diese wirtschaftlichen
Gegebenheiten, denn sie verweist darauf, dass sich das Versorgungsnetz stetig vergrößert
habe, was aus wirtschaftlicher Sicht zur Einführung von Bereitstellungskosten führen musste;
dass laut OGH die Vorschreibung einer MAM von 150 m³ für alle die einzig gesetzeskonforme
Lösung sei.
Die beklagte Partei war auch bereit, mit den Klägern einen neuen Vertrag zu angemessenen
Bedingungen abzuschließen, wobei dabei auf die Hauptleistungspflicht, also das Entgelt,
abzustellen ist, und nicht auf sämtliche Vertragsbedingungen. Dies ergibt sich schon daraus,
dass der OGH bei den Worten „angemessenen Bedingungen“ in Klammer „kostendeckende
Entgelte“ setzt. (http://www.ogh.gv.at/de/entscheidungen/weitere/ueber-die-moeglichkeit-deraenderungskuendigung)
Aus diesen Gründen war das Feststellungsbegehren abzuweisen.
Zum Leistungsbegehren ist auszuführen:
Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, wie sie hier erhoben werden, verjähren
gem. §§ 1480, 1486 ABGB innerhalb von drei Jahren.
Bereits mit Schreiben vom 22.10.2007, Beilage ./44, und in der Klagebeantwortung wurde
(gem. § 45 ZPO) eine Rückforderungsanspruch von EUR 682,- anerkannt und dieser Betrag
am 27.8.2009 bezahlt.
In der Verhandlung vom 30.9.2014, ON 148, ging schließlich die beklagte Partei ebenso wie
die Kläger bei der Berechnung des Rückforderungsanspruches von einem Preis/m³ von EUR
0,93 aus. Damit errechnete sich der gerechtfertigte Rückforderungsanspruch für die Jahre
2004 bis einschließlich 2006 mit EUR 723,90.
Die Kläger haben bei Errechnung der Klagsforderung mit den Wasserrechnungen vom
3.6.2008, Beilage ./N, und vom 16.2.2009, Beilage ./R, aufgerechnet. Die Summe dieser
beiden Rechnungen beträgt brutto EUR 449,72.
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Zieht man vom gerechtfertigten Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 723,90 die
aufgerechneten Rechnungen in Höhe von EUR 449,72 ab, ferner den bezahlten Betrag von
EUR 232,28, errechnet sich ein Fehlbetrag zugunsten der Kläger in Höhe von EUR 41,90.
Da jedoch die Kläger am 22.4.2010, ON 10, mit dem Wasserbezug für 2009 in Höhe von EUR
125,55 aufgerechnet haben, steht dieser Betrag den Klägern nicht zu. In der Verhandlung
vom 30.9.2014, ON 148, bringen die Kläger überdies die Wasserzinse für 2010 in Höhe von
EUR 125,55 und für 2011 in Höhe von EUR 143,22 in Abzug.
Daher war auch das Leistungsbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 43 Abs. 2 ZPO.
Vom Klagsbetrag bestand – bis zur Aufrechnung am 22.4.2010 – nur der Betrag von EUR
41,90 zu Recht, hinsichtlich des Betrages von EUR 232,28 hat die beklagte Partei keinen
Anlass zur Klagsführung gegeben. (§ 45 ZPO)
§ 21 Abs. 1 RATG lautet:
Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen
Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des
Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die
Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der
aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.
Die
beklagte
Partei
begehrt
den
Zuspruch
einer
50%igen
Erhöhung
des
Prozesskostenzuspruchs.
Abzustellen ist auf die objektiv erforderlich gewesene Leistung des Anwalts. Für eine nach
Umfang und Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung des Rechtsanwaltes ist
zudem das Verhältnis zwischen dieser und dem damit erzielbaren Erfolg entscheidend. Es
muss sich um einen erheblich überdurchschnittlichen Aufwand handeln, der auch ein
entsprechendes Ergebnis bringt. (Obermaier, Kostenhandbuch, 2. Auflage, RZ 642)
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Wie die beklagte Partei zutreffend ausführt, sind private Wasserversorgungsanlagen selten;
im gegenständlichen Fall liegt auch noch die Besonderheit einer hohen Zweitwohnsitzquote
vor. Damit im Zusammenhang standen, wie sich aus dem Vorbringen und der vorgelegten
32 von 34
6 CG 124/13 h
Urkunden ablesen lässt, umfangreiche Recherchen.
Eine besondere Schwierigkeit bestand auch darin, dass die Rechtsprechung sich zu den
maßgeblichen Fragen erst im Laufe des Prozesses entwickelte.
Außerdem mussten Recherchen bis in die 60er Jahre durchgeführt werden, was naturgemäß
einen hohen Zeitaufwand erfordert.
Schließlich haben die Kläger selbst (zu Recht) auf die Beweislast der beklagten Partei
mehrfach hingewiesen.
Der 50%ige Zuschlag steht daher zu.
Zu den Kosten für die eingeholten Privatgutachten:
Außergerichtliche Gutachten dienen einerseits der Tatsachenfeststellung, andererseits der
Abschätzung der eigenen Prozesschancen. Notwendig sind sie aber nur aus dem
Gesichtspunkt späterer Prozessführung, wenn also der augenblickliche Zustand einer Person
oder
Sache
die
sofortige
Begutachtung
erforderlich
macht,
ein
gerichtliches
Beweissicherungsverfahren dies nicht leisten könnte oder wenn durch die außergerichtliche
Begutachtung die Prozesskosten selbst vermindert werden konnten. (Rechberger, ZPO, 4.
Aufl., vor § 40 ZPO RZ 5)
Die Kosten für das Gutachten des Quantum-Instituts 2004 können nicht zugesprochen
werden, da dieses für den Verbandsprozess eingeholt wurde.
Was die Kosten für das Gutachten des Quantum-Instituts 2007 anlangt, so ist es richtig, dass
im gegenständlichen Verfahren die ermittelten Werte bestätigt wurden und dass dieses
Gutachten sicherlich notwendig war, um den Abnehmern einen angemessenen Wasserzins
anbieten
zu
können. Allerdings
diente
dieses
Gutachten
als
Grundlage
für
die
Änderungskündigungen und ersparte nicht die Gutachtenseinholung im erst im Juli 2009
eingeleiteten Gerichtsverfahren.
Letzteres gilt auch für die Kosten des Gutachtens von Ernst & Young von Jänner 2001.
Die Kosten für die Leistungen des Quantum-Instituts 2008 entstanden laut eigenem
Vorbringen für die Beantwortung der Erörterungswünsche und Fragen der Arbeiterkammer
zum Gutachten Bogensberger 2007 und darauf folgender Einigung über den Text der AGB,
standen daher nicht in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren.
Die vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 49.567,78 konnten daher nicht zugesprochen
werden.
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6 CG 124/13 h
§ 46 Abs. 1 ZPO lautet:
Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, in der Hauptsache nicht
solidarisch haftenden Personen, so ist denselben der Kostenersatz nach Kopfteilen
aufzuerlegen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreite
hat jedoch das Gericht die Ersatzanteile nach dem Verhältnisse dieser Beteiligung zu
bestimmen.
Von den Sachverständigenkosten im zweiten Abschnitt stehen der beklagten Partei daher nur
31,6 % zu, das sind EUR 16.030, von jenen im dritten Abschnitt 22,7 %, das sind gerundet
EUR 1.534. Dazu kommen die Barauslagen für die Zeugen Bogensberger und Forsthuber in
Höhe von EUR 1.240,- und EUR 456,-.
Landesgericht Salzburg, Abteilung 6 Cg
Salzburg, 08. November 2014
Dr. Ursula Meßner, Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
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