16.10.15 Mergers and Acquisi4ons: Quadrant AG Rezeda Nazmutdinova Lukas Strickler Oktober 2015 Inhalt 1. Sachverhalt 2. GesellschaHsrechtliche Probleme 3. Steuerrechtliche Probleme 1 16.10.15 Quadrant(AG( ( ( ( ( Niggli( ( ( ( ( Müller(( Schenk( Grüebler( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ((((((((((((((((((((Aquamit(BV( ( ( ( 1 ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( Anbieter Prüfstelle UEK FINMA BVGer UEK • Management & MPl: Mehrere Agreements und Transak4onen • Gründung Aquamit • PWC; Fairness Opinion • DeloiVe AG; Angebot entspricht gesetzlichen Bes4mmungen • Heisst Angebot von Aquamit (inkl. Prospekt) gut à 1. Verfügung 410/01 à 2. Angebotsprospekt • SIAG erhält Akteneinsicht und erhebt Einsprache uf Erhöhung des Angebotspreises • UEK weist Einsprache ab • SIAG erhebt Beschwerde auf Erhöhung des Angebotspreises • FINMA weist Beschwerde ab à 3. Verfügung FINMA • SIAG erhebt Beschwerde beim BVGer • BVGer heisst Beschwerde teilweise gut à 4. Urteil B-‐5272/2009 • BVGer gibt Anweisungen an UEK & Prüfstelle • SIAG erhebt mehrmals Einsprache bez. Unabhängigkeit der Prüfstelle • UEK gibt Anweisung an Aquamit eine Prüfstelle zu manda4eren à 5. Verfügung 410/04 2 16.10.15 ! 2. GesellschaHsrechtliche Probleme A. Das öffentliche Kaufangebot a. b. c. d. Geltungsbereich Parteien Das Angebot Pflichtangebot nach 32 I BEHG B. Gelöste/Umgangene Fragen Fragen a. b. c. d. e. Gleichbehandlungsgebot im schweizerischen Übernahmerecht i. ii. Ak4enrecht Kapitalmarktrecht / Gleichbehandlung der Anleger Mindestpreisregel Vorausgehender Erwerb Best Price Rule Pflichten des VR C. Offene Fragen 3 16.10.15 2.A.a. Geltungsbereich • In den Anwendungsbereich des Schweizer Übernahmerecht fallen Kaufangebote welche sich auf GesellschaHen beziehen welche ihren statutarischen Sitz in der Schweiz haben und deren Papiere zumindest teilweise an einer Schweizer Börse ko4ert sind (2 lit. E & 22 I a BEHG / SCHWEIZERISCHE ÜBERNAHMEKOMMISSION, Empfehlung De Beers Centenary AG vom 20. März 2001, E. 1a)). 2.A.b. Parteien • Anbieter: – Derjenige welche das Kaufangebot veröffentlicht – Personen welche in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, 10 I BEHV-‐FINMA (bezüglich der Pflichten; 11 I, 12 I & II UEV / 24 III BEHG {z.B. 32 IV b BEHG}) • Beschwerdelegi4ma4on Ak4onäre: – Vor UEK sowie FINMA; 2 % der S4mmrechte (33b III & 33c III aBEHG), seit Mai 2013 3 % (33b & 33c BEHG). Parteistellung also für qualifizierte Ak4onäre (56 III & 57 UEV). – Vor BVGer; gilt diese 2 %-‐Regel nicht, da explizit auf VVG verwiesen wird und nicht auf 33b BEHG • Prüfstelle: – Muss von Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sein (25 I BEHG) und – Wird vom Anbieter manda4ert, aber muss unabhängig bleiben (26 II UEV) – PrüH • ob das Angebot dem Gesetz entspricht (25 II BEHG) und • ob eine Erhöhung/Senkung des Preises in Anbetracht der Nebenleistungen angebracht ist (41 IV & V BEHV-‐FINMA) • ob die Best Price Rule eingehalten wurde (28 I d BEHG) 4 16.10.15 2.A.c. Das Angebot • Voranmeldung: Kann vom Anbieter gemacht werden (5 I UEV), er muss aber innerhalb von 6 Wochen einen Prospekt veröffentlichen (7 I UEV) • Gegenstand: Das Angebot muss sich auf alle ko4erten Beteiligungen beziehen (9 II, 6 IV UEV) • Angebotsprospekt: Muss den gesetzlichen Normen entsprechen und gewisse Fakten aufzeichnen: - bezüglich Anbieter (Sitz, beherrschende Ak4onäre,Absichten, etc.) - Personen welche in gemeinsamer Absprache mit Anbieter handeln - Finanzierung des Angebots • Bedingungen: Anbieter kann Angebot an Bedingungen knüpfen, dürfen aber nicht unrealis4sch sein -‐> keine Potesta4vbedingungen • Pflichtangebot nach 32 I BEHG: – wenn 33 1/3 % der S4mmrechte gehalten werden – 9 VI UEV i.V.m. 32 BEHG & 40-‐45 BEHV-‐FINMA 2.B.a. Gleichbehandlungsgebot • Im Ak4enrecht: – Allgemein (2 II ZGB; 706 II 3, 717 II OR; 24 II BEHG) – Rela4v (BGE 131 I 91, E. 3.4) – Absolut (696 f., 752 f., 689a I & II OR) – Materiell • Im Kapitalmarktrecht / Der Anleger – Absolut als Grundsatz (Informa4onsgleichbehandlung; 20 ff., 24 I & 27 I BEHG; 23 I a UEV) – Aber: Gegenleistungsgleichbehandlung; gleiche Papiere, gleiche Bezahlung (32 IV b BEHG; 40 ff. BEHV-‐ FINMA) 5 16.10.15 2.B.b. Mindestpreisregel • Angebotener Preis muss dem höheren der zwei Alterna4ven entsprechen (32 IV BEHG): i. ii. Börsenkurs (Best. a & 40 II BEHV-‐FINMA) Höchster bezahlter Preis in den 12 Monaten vor Voranmeldung od. Veröffentlichung (Best. b & 41 I BEHV-‐FINMA) • Kontrollprämie ist nicht mehr zulässig (BBl 2011 6883 & 32 IV aBEHG) • Zusatzleistungen (41 IV BEHV-‐FINMA): – Bei Gesamtbetrachtung ein wesentliches Leistungsmissverhältnis zwischen Ak4e und ihrem Preis? – Einzelne Leistungen müssen überprüH werden um sich ein Bild des Gesamten machen zu können. Nur Gesamtbetrachtung reicht nicht. – Zeitpunkt der Berechnung; Vorankündigung (7 III a UEV) 2.B.c. Vorausgehender Erwerb • Bezahlter Preis in den letzten 12 Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots. – Direkt für Ak4en der ZielgesellschaH – Oder innerhalb der Gruppe (Gleichbehandlungsgebot gilt auch innerhalb einer Gruppe) • Vom – Anbieter (Hauptakteur), oder – einer mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Person (z.B. indirekter Kauf; Beteiligung von der GesellschaH welche das Angebot macht kaufen) • Abgrenzung – Zum Mindestpreis • Konnte bis 25 % über dem angebotenen Preis liegen (Achtung: heute nicht mehr) • Zusatzleistungen – Zur Best Price Rule • Achtung: Kaufvertrag vor Publika4on abgeschlossen, aber nach Publika4on ausgeführt à geht unter vorausgehender Erwerb (Vertragsschluss ist massgebend) 6 16.10.15 2.B.d. Best Price Rule (10, 11 I UEV) • Zeitraum: Veröffentlichung des Angebots bis 6 Monate nach Ablauf der Nachfrist • Was: Wird ein höherer Preis bezahlt für eine Beteiligung der GesellschaH, so muss der Anbieter diesen Preis auch den anderen Empfängern des Angebots anbieten • Prüfstelle: Muss anschliessend bestä4gen, dass diese Regel eingehalten wurde (28 I d UEV) 2.B.e. Pflichten des VR • Pflichten des VR: – Seine Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der GesellschaH in gutem Treuen wahren (717 I OR). – Seine eigenen Interessen sowie die DriVer denjenigen der GesellschaH unterstellen (Treuepflicht; BGE 130 III 213 E. 2.2.2). – In Bericht an Ak4onäre der ZielgesellschaH Stellung nehmen bezüglich des Angebots mit Hinweis auf wesentliche Auswirkungen für GesellschaH und Ak4onäre, sowie Interessenskonflikte aufzeigen. • Problem: Interessenskonflikte • Möglichkeiten im Falle eines Interessenskonflikts: – Enthaltung bei Entscheid bezüglich des problema4schen Themas. – Genehmigung/Billigung durch die GV? – Fairness Opinion / Arms length principal: Besagt lediglich ob der Preis des Angebots angebracht ist und äussert sich nicht dazu ob der Verkauf auch im besten Interesse der GesellschaH ist. – Nomina4on eines Ausschusses von unabhängigen VR-‐Mitgliedern. 7 16.10.15 2.C. Offene Fragen 1. Interessenskonflikte VR: a. Verkauf von Ak4en des VR zu 114.50 und Quadrant zu 86.-‐? b. Lock-‐up Period? 2. Grundprinzipien im Börsenrecht: a. Gleichbehandlungsgebot b. Transparenz c. Lauterkeit 3. Steuerrechtliche Fragen A. Transak4on vor öffentlichem Kaufangebot (04.05.2009 Vorankündigung und am 02.06.2009 Veröffentlichung des öff. Kaufangebots): Kauf von Quadrant-‐Ak4en durch Aquamit, Einbringung von Quadrant-‐Ak4en als Sacheinlage in Aquamit durch Management. B. Transak4on nach öffentlichem Kaufangebot (Angebotsfrist 17.06.-‐14.07.2009, endgülFger Vollzug 9.09.2009): Barabfindungsfusion, börsenrechtlicher Squeeze-‐out. C. Transak4on (am 01.05.2009, also vor öffentlichem Kaufangebot): Gewährung des Darlehens von Mitsubishi an Aquamit. 8 16.10.15 Steuerpflicht der Beteiligten und der GesellschaHen Steuerpflicht in der Schweiz: Natürliche Personen: aufgrund persönlicher (3 I DBG, 3 I StHG) oder wirtschaHlicher Zugehörigkeit (4 I DBG, 4 StHG). • 3 I DBG: steuerpflich4g aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, wenn steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. v Management – steuerrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz. Juris4sche Personen: aufgrund persönlicher (50 DBG, 20 StHG) oder wirtschaHlicher Zugehörigkeit (51 DBG, 21 StHG). • 50 DBG: steuerpflich4g aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, wenn Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz. v Quadrant – Sitz in Lenzburg, Schweiz. v Aquamit – Ort der tatsächlichen Verwaltung durch Management in der Schweiz. v Sarasin Investment AG – Hauptsitz in Basel, Schweiz. 3.A. Qualifika4on der Transak4on Share Deal – Verkauf von Anteilen einer KapitalgesellschaH (share purchase = Kauf von Ak4en). Merkmale: • • • • Nur möglich bei KapitalgesellschaHen Rechtsgrund: Ak4en-‐ oder Anteilskauf Quan4ta4v: Alle Anteile oder Teil der Anteile Führt zu Wechsel des Anteilsinhabers Keine Quasifusion: eine wirtschaHliche Vereinigung von Unternehmen ohne rechtliche Verschmelzung (keine echte oder unechte Fusion). Merkmale: • Die Beteiligungsrechte am Zielunternehmen werden entweder vollumfänglich oder wenigstens teilweise gegen Beteiligungsrechte an der übernehmenden GesellschaH erworben -‐ Beteiligungstausch. • Die übernommene GesellschaH wird zur Tochter der übernehmenden GesellschaH. • Es kommt zu einer engen beteiligungsmässigen und wirtschaHliche Verbindung. 9 16.10.15 Steuerfolgen der Transak4on Gewinnsteuer Quadrant: • Steuersubjekt: juris4sche Person, • Steuerobjekt: Reingewinn (57 DBG, 24 I StHG) • Gewinn aus Veräusserung eigener Beteiligung grundsätzlich steuerfrei, da es sich um Beschaffung von EK handelt. Einkommenssteuer Management: • Steuersubjekt – natürliche Person. • Steuerobjekt – Einkommen. 16 I DBG, 7 I StHG -‐ Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen im Privatvermögen als EinkünHe aus beweglichem Vermögen. Vermögensertrag: liegt vor, wenn das Vermögen genutzt wird, die Vermögenssubstanz aber unangetastet bleibt (z.B. Nutzniessung). Gemäss 20 DBG & 7 I StHG sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. Kapitalgewinn jeder Zufluss, der auf einer Veräusserung von Vermögenswerten an einen DriVen beruht. Führt zum Substanzverzehr. Gemäss 16 III DBG & 7 IV b StHG sind Kapitalgewinne aus Veräusserungen von Privatvermögen steuerfrei. • Ausnahmen: Transponierung 20a I b und II DBG, 7a I b und II StHG; indirekte Teilliquida4on 20a I a und II DBG, 7a I a und II StHG. Transponierung (20a I b DBG, 7a I b StHG) Merkmale: • Übertragung von Beteiligungsrechten vom Privatvermögen ins GeschäHsvermögen; • Übertragung einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 5 %; • Übertragung der qualifizierten Beteiligung auf eine juris4sche Person, an der die übertragene Person zu mindestens 50% beteiligt ist; • Übertragung zu einem den Nominalwert der übertragenen Beteiligungsrechte übersteigenden Kaufpreis; • GutschriH zu Gunsten der übertragenden Person, sei es in Form einer Barzahlung, eines Darlehen oder der Ausgabe von Beteiligungsrechten. Folgen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen: Gesamte Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Nennwert der übertragenen Beteiligungsrechte zuzügl. allfälliger Kapitaleinlagen i.S.v. Art. 20 III DBG wird als Vermögensertrag aus Beteiligungen qualifiziert und im Zeitpunkt der Übertragung besteuert. 10 16.10.15 Transponierung -‐ Problema4k Problem 1: Der Einleger bringt weniger als 5% in die aufnehmende GesellschaH ein. • Grundsatz: es liegt keine Transponierung vor. • Ausnahme: Verfügt ein einzelner Beteiligter über eine nicht qualifizierende Beteiligung (< 5%; Minderheitsbeteiligter), nimmt er die Übertragung aber im bewussten Zusammenwirken mit anderen Minderheitsbeteiligten vor, führt dies auch beim einzelnen Minderheitsbeteiligten zu einer Besteuerung als Transponierung. Problem 2: Einleger besitzt Minderheit der Ak4en an der aufnehmenden Gesellschaf (unter 50%). • Grundsatz: es liegt keine Transponierung vor. • Ausnahme: Es wird von einer Beherrschung ausgegangen, wenn mehrere Ak4onäre, die je nur eine Minderheitsbeteiligung innehaben, zur Erreichung eines im Interesse aller liegenden Zieles zusammenwirken z.B. durch Ak4onärsbindungs vertrag (BGE 115 Ib 246 f.; VGr ZH 21.10.86) und nach der Übertragung gemeinsam zu mindestens 50 % am Grundkapital der erwerbenden GesellschaH beteiligt sind (BotschaH des Bundesrats vom 22 Juni. 2005). Wich4g: Die übertragene qual. Beteiligung ermöglicht dem einbringenden Ak4onär einen (gewissen) Einfluss auf die Dividendenpoli4k (BGr 7.7.1993; Handkommentar DBG, 2009, Richter, Frei, Kaufmann, Meuter S. 356-‐357) 3.B. Qualifika4on der Transak4on Börsenrechtlicher Squeeze-‐out: • 33 I BEHG: nach Ablauf der Angebotsfrist hat die Anbieterin 98% der S4mmrechte der ZielgesellschaH. 3 Monate nach Ablauf der Angebotsfrist wird eine KraHloserklärung vom Richter verlangt. • 33 II BEHG: Ausgabe neuer Beteiligungspapiere durch ZielgesellschaH. Übergabe an Anbieterin gegen Entrichtung des Angebotspreis oder Erfüllung des Austauschangebots. Fusionsrechtliche Barabfindungsfusion: • 8 II FusG: es ist möglich Minderheitsak4onäre der übertragenden GesellschaH von der MitgliedschaH an der übernehmenden GesellschaH auszuschliessen und sie staVdessen finanziell abfinden à Squeeze out Merger. • 18 V FusG: Diese zwangsweise Abfindung (Squeeze-‐out Abfindung) ist möglich, wenn 90% der s4mmberech4gten GesellschaHer der übertragenden GesellschaH zus4mmen. • Abfindung wird bar entrichtet – Bargeldfusion, Bargeldabfindungsfusion, Cash-‐ out Merger. 11 16.10.15 Steuerfolgen des börsenrechtlichen Squeeze-‐ out Auf Stufe der ZielgesellschaH (Quadrant) à keine Gewinnsteuer, da nur Austausch von Beteiligungspapieren. Auf Stufe der Anbieterin (Aquamit) à keine Gewinnsteuer, da nur Ak4ventausch. Auf Stufe der ausgeschlossene Minderheitsak4onäre: Juris4sche Personen (Sarasin) – Entschädigung wird bar bezahlt – Buchwertprinzip Auf Stufe der Minderheitsak4onäre: Natürliche Personen • Anteile im Privatvermögen – steuerfreier Kapitalgewinn 16 III DBG, 7 IV b StHG. • Anteile im GeschäHsvermögen – Buchwertprinzip. Keine Realisa4on von s4llen Reserven, wenn die Voraussetzungen von 19 I c DBG & 8 III c StHG erfüllt sind, ansonsten werden sie abgerechnet. Umsatzabgabe (13 I StG) Steuerfolgen der Barabfindungsfusion Auf Stufe der übertragenden und der übernehmenden GesellschaH: • Fusion ist steuerneutral, sofern Voraussetzungen von 61 I DBG und 24 III StHG erfüllt sind: – Steuerpflicht in CH fortbesteht, – die bisher für die Gewinnsteuer massgebliche Werte übernommen werden. Auf Stufe der ausgeschlossenen Minderheitsak4onäre: Natürliche Person: • Anteile im Privatvermögen: - Abfindung aus dem Vermögen der fusionierten GesellschaH – Differenz zwischen Abfindung und Nennwert der Anteilsrechte – Vermögensertrag (20 I c DBG). - Abfindung von einem DriVen – steuerfreier Kapitalgewinn (16 III DBG, 7 IV b StHG). • Anteile im GeschäHsvermögen. Buchwertprinzip: Differenz zwischen Abfindungszahlung und Einkommenssteuerwert der vernichteten Beteiligungsrechte -‐ steuerbares Einkommen. 12 16.10.15 Steuerfolgen der Barabfindungsfusion Auf Stufe der ausgeschlossenen Minderheitsak4onäre: jur. Person-‐Sarasin • Im Umfang der Differenz zwischen Abfindung und Gewinnsteuerwert der Beteiligung – steuerbarer Gewinn. • Abfindung aus dem Vermögen der beteiligten GesellschaHen -‐ Liquida4onserlös i.S.v. 58 I c DBG. • Abfindung von einem DriVen (Ak4onär der übernehmenden GesellschaH -‐ Mitsubishi) – Veräusserungserlös (Kapitalgewinn i.S.v. 58 I c DBG). Verrechnungssteuer: • Wenn die Abfindung zu Lasten der Reserven der fusionierenden Gesellschafen erfolgt. Im Umfang der Squeeze-‐Out-‐Zahlung nehmen anlässlich der Fusion die Reserven und Gewinne der fusionierenden GesellschaHen ab, so dass die Ausnahme von 5 I a VStG nicht greiH. Emissionsabgabe: keine, aufgrund Ausnahme 6 I abis StG. Umsatzabgabe: keine, aufgrund 14 I i StG. 3.C. Problema4k der Transak4on Problema4k: Eine GesellschaH erbringt einer anderen mit ihr verbundenen GesellschaH eine Leistung, ohne dafür eine (entsprechende) Gegenleistung zu erhalten. Grundsatz des Fremdvergleichs (Dealing at arm´s length): RechtsgeschäHe zwischen beteiligungsrechtlich verbundenen Steuersubjekten werden dem DriVvergleich unterzogen. Falls die Kondi4onen solcher RechtsgeschäHe von denjenigen abweichen, die gewöhnlich unter unabhängigen DriVpersonen vereinbart werden, erfolgen steuerrechtliche Korrekturen. Verdeckte Vorteilszuwendungen geldwerte Leistungen welcher keine (angemessene) Gegenleistung gegenübersteht und anzunehmen ist, dass einem unbeteiligten DriVen eine solche Leistung nicht erbracht worden wäre. Der Grund dieser Leistung liegt im Beteiligungsverhältnis des Ak4onärs. (heute braucht BGer den Begriff „geldwerte Leistungen“) Arten je nach Leistungsempfänger: - Ak4onär à verdeckte GewinnausschüVung i.S.v. 58 I a DBG, - GesellschaH an der Ak4onär beteiligt ist, beherrschte GesellschaH, SchwestergesellschaH (als nahestehende DriVe) à verdeckte Kapitaleinlage. 13 16.10.15 Vorteilsgewährung von Anteilsinhaber an die GesellschaH – verdeckte Kapitaleinlage Verdeckte Kapitaleinlage • Leistung wird von MuVer-‐ an TochtergesellschaH unter wirklichem Wert erbracht. • Keine Entreicherung der MuVergesellschaH, da sie miVelbar über seine Beteiligung mit dem übertragenen WirtschaHsgut verbunden bleibt. • Im Umfang, in welchem tatsächlich empfangene Leistung wertmässig unter erbrachter Leistung liegt, nimmt die Beteiligung an Wert zu. Gegenleistung und Wertzunahme der Beteiligung zusammen stellen immer ein äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung dar. Gewinn-‐ und Kapitalsteuer für die GesellschaH • Offene und verdeckte Kapitaleinlagen führen nicht zu steuerbarem Gewinn. • Steuerneutralität der Kapitaleinlagen -‐ 60 a DBG, 24 II a StHG. • Schuldzinsen auf verdecktes Eigenkapital steuerbar 65 DBG, 24 I c StHG. • Erhöhung Eigenkapital – kantonale Kapitalsteuer 29 I, 29a StHG. Gewinnsteuer-‐ Verrechnungssteuer für die Beteiligte • Zins auf verdecktes Eigenkapital – Beteiligungsertrag – Gewinn, Beteiligungsermässigung 69, 70 DBG. • Schuldzinsen – Dividendenzahlung 4 I b VStG. • Emissionsabgabe für die GesellschaH gemäss 5 II a StG. Anwendbarkeit der Dreieckstheorie? Dreieckstheorie: Die Dreieckstheorie unterteilt die zu Gunsten einer nahestehenden Person (natürliche oder juris4sche) erbrachte geldwerte Leistung gedanklich in eine verdeckte GewinnausschüVung an die Anteilsinhaber und eine verdeckte Kapitaleinlage an die begüns4gte Person. Vorteilszuwendung fliesst nicht dem eigentlichen Empfänger zu, sondern indirekt über die Anteilsinhaber der die Vorteilszuwendung ausrichtenden GesellschaH (grundsätzlich anwendbar für direkte Bundessteuer und kantonale Vermögenssteuer, bei geldwerten Leistungen aus Beteiligungen im Privatvermögen). Steuerfolgen: • Geldwerte Leistungen aus Beteiligungen werden beim Ak4onär als Vermögensertrag besteuert. • Bei der leistenden GesellschaH erfolgt eine Gewinnkorrektur in der Höhe der geldwerten Leistung. • Als Konsequenz wird bei der empfangenden GesellschaH umfanggleich eine Kapitaleinlage angenommen. 14 16.10.15 Anwendbarkeit der Dreieckstheorie? Geldwerte Leistungen: (BGer) Geldwerte Leistungen sind Zuwendungen aus einer GesellschaH an die Anteilsinhaber oder diesen nahestehenden Personen, die ihren Rechtsgrund ausschliesslich im Beteiligungsverhältnis haben. 3 kumula4ve Kriterien: • Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung? • Leistung an einen Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person • Erkennbarkeit des Missverhältnisses für die handelnden Organe Nahestehende Person? • BGer: eine Person gilt als nahestehend, wenn sie zum GesellschaHer wirtschaHliche oder persönliche Verbindungen unterhält, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden Leistung betrachtet werden muss. • Es muss sich also um eine nichtbeteiligte natürliche oder juris4sche Person handeln. • B.s. SchwestergesellschaH -‐ vom gleichen Ak4onärskreis beherrschte GesellschaHen. Entreicherung? Geldwerte Leistung beinhaltet grundsätzlich Entreicherung der leistenden GesellschaH und Bereicherung der Anteilsinhaber. Somit nicht im Interesse der Gläubiger und Minderheitsak4onäre. 15
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