BESA - Altersheim Bannau

Bedarfs- und Abklärungsinstrument
BESA – Definition
BESA ist die Abkürzung für das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem. Mit dem
System werden Pflegeleistungen erfasst, die nötig werden, wenn Bewohner infolge von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen Unterstützung benötigen. Dazu gehören, unter
anderem, Aufwendungen für:
1. Psychogeriatrische Leistungen
1.2.1 Gedächtnis und Orientierung
1.2.2 Affektregulierung und Impulskontrolle
1.2.3 Sozialverhalten und Integration
2. Mobilität, Motorik und Sensorik
2.2.1 Mobilität, Motorik, Sensorik
3. Körperpflege
3.2.1 Kompensation der Selbstpflegefähigkeit des Körpers
3.2.2 Kontinenz und Kompensation der Inkontinenz
4. Essen und Trinken
4.2.1 Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
5. Medizinische Pflege
5.2.1 Medikation und Schmerzmanagement
5.2.2 Wund- und Hautversorgung
5.2.3 Atmung und Sauerstoffversorgung
Mit dem BESA-System werden die Pflegeleistungen nach vorgegebenen Richtlinien erfasst.
Die systematische Eingabe in das elektronische BESA-System stellt sicher, dass die vom
Bewohner / Bewohnerin beanspruchten Pflegeleistungen einheitlich, korrekt und
nachvollziehbar abgerechnet werden. Das Krankenversicherungs-Gesetz schreibt eine
Beurteilung der Pflegesituation jedes Bewohners / jeder Bewohnerin vor. Die Krankenkassen
machen es zur Voraussetzung, damit sie die Kosten für die Pflege- und
Behandlungsmassnahmen, bis zu einem bestimmten Betrag übernehmen.
Kosten für einen Heimaufenthalt
Die Kosten für einen Heimaufenthalt setzen sich aus drei Komponenten zusammen:
1. Pensionstaxe (zu Lasten Bewohnerin / Bewohner)
2. Pflegetaxe - ist abhängig vom Pflegebedarf des einzelnen Menschen. Dieser Pflegebedarf
wird mit Hilfe eines standardisierten Erfassungssystem (BESA) ermittelt. Die Finanzierung
der Pflegetaxe beruht auf drei Säulen:
 Krankenkasse - bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Krankenkasse einen Teil der
Pflegetaxen. Die Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung werden
gesamtschweizerisch vom Bundesrat festgelegt und sind abhängig vom
Pflegebedarf bzw. der Pflegestufe. Die Rückvergütung ist monatlich bei der
zuständigen Krankenversicherung geltend zu machen.
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Erstellt S.Alakmeh Januar 2016
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Selbstbehalt - der Selbstbehalt bei den Pflegekosten beträgt max. 21.60 pro Tag.
Pflegefinanzierung durch den Kanton und die Gemeinden (sogenannte Restkosten
bzw. Normkostenbeiträge). Der Regierungsrat des Kantons Thurgau regelt in der
Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz unter anderem die Höhe dieser
Normkosten. Der Beitrag des Kantons und der Gemeinden d.h. die
Normkostenbeiträge werden durch die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau an
die Bewohnerinnen und Bewohner direkt bezahlt.
3. Betreuungstaxe (zu Lasten Bewohner)
Vorgehen
Aus allen diesen Leistungen kann jeder Bewohner / jede Bewohnerin keine, wenige oder
viele Dienstleistungen in Betreuung und Pflege gemäss Bedarf beanspruchen.
Dementsprechend werden die Leistungen im elektronischen BESA-System festgehalten und
anschliessend zusammengezählt. Je nach Gesamt-Punktzahl wird automatisch eine der 12
BESA-Leistungsstufen dem Bewohner zugeteilt. Danach richtet sich dann der abgerechnete
Tarif. Die Einstufung wird durch zwei Dipl. Pflegefachfrauen durchgeführt und dem
behandelten Hausarzt zur Kontrolle geschickt. Der bestätigt mit seiner Unterschrift die
ordnungsgemässe Einstufung und bestätigt damit, dass diese nicht willkürlich vorgenommen
wurden. Diese Einstufungen werden auch durch die Krankenkasse mittels Audit im Heim
kontrolliert. Das Krankenversicherungsgesetz schreibt eine regelmässige Überprüfung der
BESA-Einstufung vor. Das Mindeste, sind zwei Überprüfungen im Jahr. Grundlage dafür ist
die Pflege-Dokumentation. Darin werden alle Pflege- und Betreuungsmassnahmen täglich
aufgeschrieben. Verändert sich die Situation eines Bewohners / einer Bewohnerin stark und
für mehrere Tage, wird ebenfalls eine neue Einstufung vorgenommen (z.B. nach einem
Schlaganfall, einem Sturz, einer schweren Grippe etc.).
Entscheidungsfindung, Verlegung ins Pflegeheim
Wenn die menschenwürdige Betreuung eines Bewohners / einer Bewohnerin im Altersheim
Bannau nicht mehr gewährleistet werden kann, wird eine Verlegung, nach Absprache mit
den Angehörigen, ins Pflegeheim eingeleitet. Um einen Pflegeheimplatz kümmert sich die
Familie. Die Heimleitung und die Leitung Pflege und Betreuung bieten ihre Unterstützung an.
Die Entscheidungsfindung einer Verlegung beruht auf folgenden Punkten, wobei nicht alle
Punkte erfüllt werden müssen:
1. Grundpflege und hygienische Bedürfnisse: Bewohner/Bewohnerin kann trotz leichter
Hilfestellung die Körperpflege nicht mehr durchführen (Waschen, An-und
Auskleiden), d.h. volle Übernahme der Pflegehandlungen durch das
Betreuungspersonal (ausgenommen Baden)
2. Hilfe beim Essen und Trinken: Bewohner/ Bewohnerin kann nicht mehr selbständig
essen und/oder trinken (Nahrung eingeben, Getränke eingeben)
3. Mobilität: Bewohner / Bewohnerin kann sich nicht selbständig mit oder ohne
Hilfsmittel von Ort zu Ort fortbewegen, bzw. ist auf den Rollstuhl angewiesen.
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4. Gesundheits- und Behandlungspflege: Bewohner / Bewohnerin mit Infusionstherapie,
Dauer- Injektionen, die Nachts verabreicht werden müssen
5. Zeitliche und örtliche Orientierung: Bewohner / Bewohnerin ist örtlich desorientiert
und/oder zeitlich desorientiert (Tag-Nachtrhythmus ist gestört). Bewohner /
Bewohnerin muss wegen der Beeinträchtigung der Orientierung von Ort zu Ort
begleitet werden; ist weglaufgefährdet. Bewohner ist selbst- und/oder
fremdgefährdet.
6. Psychogeriatrische Betreuungsgespräche: Bewohner / Bewohnerin zeigt impulsives
Verhalten, das für die Gemeinschaft nicht tragbar ist.
7. Bewohner / Bewohnerin hält sich nicht an im Vertrag vereinbarte Pflichten.
Eine kurzfristige oder absehbare Pflegebedürftigkeit ist kein Grund zur Verlegung ins
Pflegeheim, sofern die Bewohnersituation / Bewohnerinsituation für das Altersheim Bannau
tragbar ist. Die Entscheidung über einen Übertritt trifft die Heimleitung gemeinsam mit der
Leitung Pflege und Betreuung nach Absprache mit der Bezugspflegeperson. Das
Wohlergehen des Bewohners / der Bewohnerin steht im Mittelpunkt. Die Heimleitung
informiert die Interessenten vor dem Eintritt in die Bannau über dieses Vorgehen.
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