Bedarfs- und Abklärungsinstrument BESA – Definition BESA ist die Abkürzung für das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem. Mit dem System werden Pflegeleistungen erfasst, die nötig werden, wenn Bewohner infolge von gesundheitlichen Beeinträchtigungen Unterstützung benötigen. Dazu gehören, unter anderem, Aufwendungen für: 1. Psychogeriatrische Leistungen 1.2.1 Gedächtnis und Orientierung 1.2.2 Affektregulierung und Impulskontrolle 1.2.3 Sozialverhalten und Integration 2. Mobilität, Motorik und Sensorik 2.2.1 Mobilität, Motorik, Sensorik 3. Körperpflege 3.2.1 Kompensation der Selbstpflegefähigkeit des Körpers 3.2.2 Kontinenz und Kompensation der Inkontinenz 4. Essen und Trinken 4.2.1 Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme 5. Medizinische Pflege 5.2.1 Medikation und Schmerzmanagement 5.2.2 Wund- und Hautversorgung 5.2.3 Atmung und Sauerstoffversorgung Mit dem BESA-System werden die Pflegeleistungen nach vorgegebenen Richtlinien erfasst. Die systematische Eingabe in das elektronische BESA-System stellt sicher, dass die vom Bewohner / Bewohnerin beanspruchten Pflegeleistungen einheitlich, korrekt und nachvollziehbar abgerechnet werden. Das Krankenversicherungs-Gesetz schreibt eine Beurteilung der Pflegesituation jedes Bewohners / jeder Bewohnerin vor. Die Krankenkassen machen es zur Voraussetzung, damit sie die Kosten für die Pflege- und Behandlungsmassnahmen, bis zu einem bestimmten Betrag übernehmen. Kosten für einen Heimaufenthalt Die Kosten für einen Heimaufenthalt setzen sich aus drei Komponenten zusammen: 1. Pensionstaxe (zu Lasten Bewohnerin / Bewohner) 2. Pflegetaxe - ist abhängig vom Pflegebedarf des einzelnen Menschen. Dieser Pflegebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Erfassungssystem (BESA) ermittelt. Die Finanzierung der Pflegetaxe beruht auf drei Säulen: Krankenkasse - bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Pflegetaxen. Die Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung werden gesamtschweizerisch vom Bundesrat festgelegt und sind abhängig vom Pflegebedarf bzw. der Pflegestufe. Die Rückvergütung ist monatlich bei der zuständigen Krankenversicherung geltend zu machen. Altersheim Bannau Weinfelden 1 Erstellt S.Alakmeh Januar 2016 Selbstbehalt - der Selbstbehalt bei den Pflegekosten beträgt max. 21.60 pro Tag. Pflegefinanzierung durch den Kanton und die Gemeinden (sogenannte Restkosten bzw. Normkostenbeiträge). Der Regierungsrat des Kantons Thurgau regelt in der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz unter anderem die Höhe dieser Normkosten. Der Beitrag des Kantons und der Gemeinden d.h. die Normkostenbeiträge werden durch die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau an die Bewohnerinnen und Bewohner direkt bezahlt. 3. Betreuungstaxe (zu Lasten Bewohner) Vorgehen Aus allen diesen Leistungen kann jeder Bewohner / jede Bewohnerin keine, wenige oder viele Dienstleistungen in Betreuung und Pflege gemäss Bedarf beanspruchen. Dementsprechend werden die Leistungen im elektronischen BESA-System festgehalten und anschliessend zusammengezählt. Je nach Gesamt-Punktzahl wird automatisch eine der 12 BESA-Leistungsstufen dem Bewohner zugeteilt. Danach richtet sich dann der abgerechnete Tarif. Die Einstufung wird durch zwei Dipl. Pflegefachfrauen durchgeführt und dem behandelten Hausarzt zur Kontrolle geschickt. Der bestätigt mit seiner Unterschrift die ordnungsgemässe Einstufung und bestätigt damit, dass diese nicht willkürlich vorgenommen wurden. Diese Einstufungen werden auch durch die Krankenkasse mittels Audit im Heim kontrolliert. Das Krankenversicherungsgesetz schreibt eine regelmässige Überprüfung der BESA-Einstufung vor. Das Mindeste, sind zwei Überprüfungen im Jahr. Grundlage dafür ist die Pflege-Dokumentation. Darin werden alle Pflege- und Betreuungsmassnahmen täglich aufgeschrieben. Verändert sich die Situation eines Bewohners / einer Bewohnerin stark und für mehrere Tage, wird ebenfalls eine neue Einstufung vorgenommen (z.B. nach einem Schlaganfall, einem Sturz, einer schweren Grippe etc.). Entscheidungsfindung, Verlegung ins Pflegeheim Wenn die menschenwürdige Betreuung eines Bewohners / einer Bewohnerin im Altersheim Bannau nicht mehr gewährleistet werden kann, wird eine Verlegung, nach Absprache mit den Angehörigen, ins Pflegeheim eingeleitet. Um einen Pflegeheimplatz kümmert sich die Familie. Die Heimleitung und die Leitung Pflege und Betreuung bieten ihre Unterstützung an. Die Entscheidungsfindung einer Verlegung beruht auf folgenden Punkten, wobei nicht alle Punkte erfüllt werden müssen: 1. Grundpflege und hygienische Bedürfnisse: Bewohner/Bewohnerin kann trotz leichter Hilfestellung die Körperpflege nicht mehr durchführen (Waschen, An-und Auskleiden), d.h. volle Übernahme der Pflegehandlungen durch das Betreuungspersonal (ausgenommen Baden) 2. Hilfe beim Essen und Trinken: Bewohner/ Bewohnerin kann nicht mehr selbständig essen und/oder trinken (Nahrung eingeben, Getränke eingeben) 3. Mobilität: Bewohner / Bewohnerin kann sich nicht selbständig mit oder ohne Hilfsmittel von Ort zu Ort fortbewegen, bzw. ist auf den Rollstuhl angewiesen. Altersheim Bannau Weinfelden 2 Erstellt S.Alakmeh Januar 2016 4. Gesundheits- und Behandlungspflege: Bewohner / Bewohnerin mit Infusionstherapie, Dauer- Injektionen, die Nachts verabreicht werden müssen 5. Zeitliche und örtliche Orientierung: Bewohner / Bewohnerin ist örtlich desorientiert und/oder zeitlich desorientiert (Tag-Nachtrhythmus ist gestört). Bewohner / Bewohnerin muss wegen der Beeinträchtigung der Orientierung von Ort zu Ort begleitet werden; ist weglaufgefährdet. Bewohner ist selbst- und/oder fremdgefährdet. 6. Psychogeriatrische Betreuungsgespräche: Bewohner / Bewohnerin zeigt impulsives Verhalten, das für die Gemeinschaft nicht tragbar ist. 7. Bewohner / Bewohnerin hält sich nicht an im Vertrag vereinbarte Pflichten. Eine kurzfristige oder absehbare Pflegebedürftigkeit ist kein Grund zur Verlegung ins Pflegeheim, sofern die Bewohnersituation / Bewohnerinsituation für das Altersheim Bannau tragbar ist. Die Entscheidung über einen Übertritt trifft die Heimleitung gemeinsam mit der Leitung Pflege und Betreuung nach Absprache mit der Bezugspflegeperson. Das Wohlergehen des Bewohners / der Bewohnerin steht im Mittelpunkt. Die Heimleitung informiert die Interessenten vor dem Eintritt in die Bannau über dieses Vorgehen. Altersheim Bannau Weinfelden 3 Erstellt S.Alakmeh Januar 2016
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