Information zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile [pdf

Stand: August 2015
Information zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft
in Kopenhagen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit
kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Scheidungen, die in Staaten außerhalb der EU sowie in Dänemark entschieden wurden, bedürfen in
Deutschland der Anerkennung. Andernfalls entfaltet ein solches Scheidungsurteil keine Rechtskraft in
Deutschland, woraus sich beispielsweise für die Erbfolge gravierende Konsequenzen ergeben können.
Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erfolgt gemäß § 107 FamFG durch die
Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat
keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls
eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem
Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll.
Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch
keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die
Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin zu richten.
Antragstellung:
Der Antrag kann selbst gestellt werden. Auch bei Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts (OLG) ist kein
Rechtsanwalt erforderlich. Der Antrag kann neben den ehemaligen Ehegatten auch von anderen
Personen, die von der Scheidung wirtschaftlich betroffen sind, insbesondere Kinder und Erben, gestellt
werden.
Das für die Antragstellung notwendige Formular findet sich unter:
https://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/formularserver/auslandsentsch_ehes
achen/antrag_auf_anerkennung_einer_ausl__ndischen_entscheidung_in_ehesachen_2015.pdf?download.
html
Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:
•
Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Kopie der ausländischen Scheidungs-Entscheidung
mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird, was in Dänemark nicht der Fall ist).
Beglaubigte Kopien des Dokuments können Sie gegen Gebühr in der Deutschen Botschaft oder
bei einem deutschen Honorarkonsul anfertigen lassen.
•
Kopie der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
Adresse:
Stockholmsgade 57
DK-2100 København Ø
Telefon: 0045-35 45 99 00
Fax: 0045-35 26 71 05
E-Mail: info@kopenhagen. diplo.de
www.kopenhagen.diplo.de
Stand: August 2015
•
Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen
Ehegatten)
•
Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger
Schriftstücke, es sei denn es handelt sich um englischsprachige Unterlagen. Bei dänischen
Heiratsurkunden sind in dem dänischen Bryllupskontor ("Heiratsbüro", entspricht dem
Standesamt), wo die Ehe geschlossen wurde, internationale Heiratsurkunden erhältlich, die
anstatt einer Übersetzung der Heiratsurkunde ins Deutsche vorgelegt werden können.
•
Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers (ansonsten kann ggf. die
Höchstgebühr festgesetzt werden)
•
Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig, beträgt in der Regel aber bis zu zwei Monate.
Kosten:
Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beträgt mindestens 15 Euro und höchstens 305 Euro und ist
vom Einzelfall abhängig. Dabei finden neben dem Einkommen des Antragsstellers auch
Unterhaltsverpflichtungen Beachtung. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160 Euro.
Weitergehende Informationen finden Sie unter:
http://www.berlin.de/sen/justv/service/anerkennung-auslaendischer-entscheidungen-in-ehesachen/
Zuständigkeiten für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
(Zuständige Stellen außerhalb Berlins)
BADEN-WÜRTTEMBERG: OLG Karlsruhe, Referat E, Hoffstr. 10, 76133 Karlsruhe; OLG Stuttgart,
Verwaltungsabteilung Abt. V, Postfach 10 36 53, 70031 Stuttgart;
BAYERN: OLG München, Prielmayerstr. 5, 80097 München;
BRANDENBURG: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14470 Brandenburg
an der Havel;
BREMEN: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
HAMBURG: Justizbehörde Hamburg, Drehbahn 36, 20354 Hamburg;
HESSEN: OLG Frankfurt/Main, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main;
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Puschkinstraße
19-21, 19055 Schwerin;
NIEDERSACHSEN: OLG Braunschweig, Bankplatz 6, 38100 Braunschweig; OLG Celle, Schlossplatz
2, 29221 Celle, OLG Oldenburg, Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg;
Adresse:
Stockholmsgade 57
DK-2100 København Ø
Telefon: 0045-35 45 99 00
Fax: 0045-35 26 71 05
E-Mail: info@kopenhagen. diplo.de
www.kopenhagen.diplo.de
Stand: August 2015
NORDRHEIN-WESTFALEN: OLG Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf;
RHEINLAND-PFALZ: OLG Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz;
SAARLAND: Saarländisches Oberlandesgericht, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken;
SACHSEN: OLG Dresden, Schlossplatz 1, 01067 Dresden;
SACHSEN-ANHALT: OLG Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg;
SCHLWESWIG-HOLSTEIN: Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes SchleswigHolstein, Lorentzendamm 35, 24103 Kiel;
THÜRINGEN: Thüringer Oberlandesgericht Jena, Rathenaustraße 13, 07745 Jena
Adresse:
Stockholmsgade 57
DK-2100 København Ø
Telefon: 0045-35 45 99 00
Fax: 0045-35 26 71 05
E-Mail: info@kopenhagen. diplo.de
www.kopenhagen.diplo.de