Stand: August 2015 Information zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft in Kopenhagen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Scheidungen, die in Staaten außerhalb der EU sowie in Dänemark entschieden wurden, bedürfen in Deutschland der Anerkennung. Andernfalls entfaltet ein solches Scheidungsurteil keine Rechtskraft in Deutschland, woraus sich beispielsweise für die Erbfolge gravierende Konsequenzen ergeben können. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erfolgt gemäß § 107 FamFG durch die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin zu richten. Antragstellung: Der Antrag kann selbst gestellt werden. Auch bei Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts (OLG) ist kein Rechtsanwalt erforderlich. Der Antrag kann neben den ehemaligen Ehegatten auch von anderen Personen, die von der Scheidung wirtschaftlich betroffen sind, insbesondere Kinder und Erben, gestellt werden. Das für die Antragstellung notwendige Formular findet sich unter: https://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/formularserver/auslandsentsch_ehes achen/antrag_auf_anerkennung_einer_ausl__ndischen_entscheidung_in_ehesachen_2015.pdf?download. html Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen: • Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Kopie der ausländischen Scheidungs-Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird, was in Dänemark nicht der Fall ist). Beglaubigte Kopien des Dokuments können Sie gegen Gebühr in der Deutschen Botschaft oder bei einem deutschen Honorarkonsul anfertigen lassen. • Kopie der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe Adresse: Stockholmsgade 57 DK-2100 København Ø Telefon: 0045-35 45 99 00 Fax: 0045-35 26 71 05 E-Mail: info@kopenhagen. diplo.de www.kopenhagen.diplo.de Stand: August 2015 • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten) • Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke, es sei denn es handelt sich um englischsprachige Unterlagen. Bei dänischen Heiratsurkunden sind in dem dänischen Bryllupskontor ("Heiratsbüro", entspricht dem Standesamt), wo die Ehe geschlossen wurde, internationale Heiratsurkunden erhältlich, die anstatt einer Übersetzung der Heiratsurkunde ins Deutsche vorgelegt werden können. • Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers (ansonsten kann ggf. die Höchstgebühr festgesetzt werden) • Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird. Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig, beträgt in der Regel aber bis zu zwei Monate. Kosten: Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beträgt mindestens 15 Euro und höchstens 305 Euro und ist vom Einzelfall abhängig. Dabei finden neben dem Einkommen des Antragsstellers auch Unterhaltsverpflichtungen Beachtung. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160 Euro. Weitergehende Informationen finden Sie unter: http://www.berlin.de/sen/justv/service/anerkennung-auslaendischer-entscheidungen-in-ehesachen/ Zuständigkeiten für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Zuständige Stellen außerhalb Berlins) BADEN-WÜRTTEMBERG: OLG Karlsruhe, Referat E, Hoffstr. 10, 76133 Karlsruhe; OLG Stuttgart, Verwaltungsabteilung Abt. V, Postfach 10 36 53, 70031 Stuttgart; BAYERN: OLG München, Prielmayerstr. 5, 80097 München; BRANDENBURG: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14470 Brandenburg an der Havel; BREMEN: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen HAMBURG: Justizbehörde Hamburg, Drehbahn 36, 20354 Hamburg; HESSEN: OLG Frankfurt/Main, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main; MECKLENBURG-VORPOMMERN: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Puschkinstraße 19-21, 19055 Schwerin; NIEDERSACHSEN: OLG Braunschweig, Bankplatz 6, 38100 Braunschweig; OLG Celle, Schlossplatz 2, 29221 Celle, OLG Oldenburg, Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg; Adresse: Stockholmsgade 57 DK-2100 København Ø Telefon: 0045-35 45 99 00 Fax: 0045-35 26 71 05 E-Mail: info@kopenhagen. diplo.de www.kopenhagen.diplo.de Stand: August 2015 NORDRHEIN-WESTFALEN: OLG Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf; RHEINLAND-PFALZ: OLG Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz; SAARLAND: Saarländisches Oberlandesgericht, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken; SACHSEN: OLG Dresden, Schlossplatz 1, 01067 Dresden; SACHSEN-ANHALT: OLG Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg; SCHLWESWIG-HOLSTEIN: Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes SchleswigHolstein, Lorentzendamm 35, 24103 Kiel; THÜRINGEN: Thüringer Oberlandesgericht Jena, Rathenaustraße 13, 07745 Jena Adresse: Stockholmsgade 57 DK-2100 København Ø Telefon: 0045-35 45 99 00 Fax: 0045-35 26 71 05 E-Mail: info@kopenhagen. diplo.de www.kopenhagen.diplo.de
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