Ausführungsgrundsätze der LRI Invest S.A. (Best Execution Policy) I. Geltungsbereich der Ausführungsgrundsätze grundsätzlich an einem dieser Handelsplätze ausgeführt, da diese aufgrund der zeitlichen und örtlichen Konzentration von Kaufund Verkaufsaufträgen eine bestmögliche Preisbildung gewährleisten. Diese Ausführungsgrundsätze der LRI Invest S.A. (nachfolgend „LRII“) gelten zum Schutz der Anleger von Fonds, bei denen die LRII Verwaltungsgesellschaft ist. Sofern nach Einschätzung der LRII hinsichtlich der Art des Finanzinstruments und dem Volumen der Order eine Ausführung an einem dieser Handelsplätze nicht angemessen ist, wird sie die Transaktion über andere Ausführungswege, wie beispielsweise den OTCHandel, ausführen. Zur Ermittlung der bestmöglichen Orderausführung wird danach unterschieden, ob die LRII die Order selbst am Markt platziert oder ob sie sich dazu eines Brokers, Maklers oder Kontrahenten (nachfolgend „Kontrahent“) bedient und die Order lediglich an diesen weiterleitet. Wird ein Finanzinstrument an mehreren Börsen oder multilateralen Handelssystemen gehandelt, so erfolgt die Ausführung an einem Ausführungsplatz, der für diese Kategorie von Finanzinstrumenten eine gleichbleibend bestmögliche Ausführung im Sinne der aufsichtsrechtlichen Vorgaben erwarten lässt. Bedient sich die LRII Kontrahenten zur Orderplatzierung am Markt, beschränkt sich die Pflicht der LRII auf die sorgfältige Auswahl der Kontrahenten (Auswahl-Policy) und Sicherstellung ihrer Einstufung als „Professioneller Kunde“ gemäß MiFID bei den Kontrahenten, damit diese ihrerseits gegenüber der LRII der Verpflichtung zur „Best Execution“ nachkommen müssen. Bieten mehrere derart ausgewählte Ausführungsplätze bestmögliche Ergebnisse, wird die LRII zwischen diesen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl treffen. Die LRII wird, soweit mit den Anlegern und Kunden keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, Orders über den Anund Verkauf von Finanzinstrumenten gemäß diesen Ausführungsgrundsätzen ausführen. IV. Abweichungen von den Ausführungsgrundsätzen in Einzelfällen Weicht ein Kauf- oder Verkaufsauftrag aufgrund seiner Art und/oder seines Umfangs nach Einschätzung der LRII wesentlich vom üblichen Marktstandard ab, so kann die LRII den Auftrag im Interesse des Anlegers bzw. Kunden im Einzelfall unter Abweichung von diesen Ausführungsgrundsätzen ausführen. II. Weiterleitung von Aufträgen/Auswahl-Policy In der Regel wird die LRII die Order nicht selbst ausführen, sondern wird sie an einen Kontrahenten weiterleiten. Die Order wird in diesen Fällen nach den jeweiligen Ausführungsgrundsätzen des betreffenden Kontrahenten abgewickelt. V. Anwendbarkeit der Ausführungsgrundsätze bei besonderen Finanzinstrumenten/Dienstleistungen Die LRII hat hinsichtlich der Auswahl der Kontrahenten einen Auswahlprozess festgelegt, der eine gleichbleibende, bestmögliche Orderausführung erwarten lässt. Nach positivem Abschlussvotum wird ein Kontrahent in einer nach Instrumentenart gegliederten Liste (nachfolgend „Kontrahentenliste“) aufgenommen, die für das Fondsmanagement maßgeblich ist. Betreffend die Ausführung von Aufträgen in nicht standardisierten Derivaten/OTC-Derivaten erfolgt ein Geschäftsabschluss unmittelbar zwischen dem Kontrahenten und der LRII. Aufgrund der individuellen Gestaltung dieser Geschäfte existieren keine speziellen Ausführungsplätze; vielmehr werden diese bilateral mit ausgewählten Kontrahenten und in der Regel auf Grundlage von standardisierten Rahmenverträgen abgeschlossen. Diese Kontrahentenliste wird regelmäßig dahingehend überprüft, ob die darauf gelisteten Kontrahenten weiterhin eine bestmögliche Orderausführung gemäß den hierin festgelegten Ausführungsgrundsätzen erfüllen. Die Kontrahentenliste wird mindestens jährlich überprüft, überarbeitet und vom Managing Board der LRII per Beschluss genehmigt. Auf die Ausgabe oder die Rücknahme von Fondsanteilen finden diese Ausführungsgrundsätze keine Anwendung. Die Ausgabe oder die Rücknahme von Fondsanteilen erfolgt grundsätzlich unter Einschaltung einer Fondsplattform, über die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank. Möchte der Kunde Orders betreffend Fonds über den Sekundärmarkt (z.B. über eine Börse) ausführen, erteilt er der LRII ggf. eine Weisung zum Ausführungsplatz. III. Ausführungsgrundsätze Sofern die LRII die Order selbst am Markt platziert, werden die Kriterien Preis, Kosten, Ausführungsgeschwindigkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit, Abwicklungssicherheit und Abwicklungsqualität zur Ermittlung der bestmöglichen Orderausführung herangezogen. Bei OTC-Derivaten werden zusätzlich die Kriterien Vertragsqualität und Bonität des Kontrahenten berücksichtigt. VI. Vorrang von Kundenweisungen Eine Weisung des Kunden, z.B. hinsichtlich des Ausführungsplatzes oder der Kontrahentenauswahl (aus dem Universum der Kontrahentenliste), ist grundsätzlich vorrangig. Bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages wird die LRII einer solchen Weisung Folge leisten, sofern sie im Einklang mit den Interessen der Anleger in unseren Fonds steht. Je nach Art und Umfang der jeweiligen Order kann die LRII nach eigenem Ermessen den Kriterien eine unterschiedliche Gewichtung beimessen. Den höchsten Stellenwert bei der Gewichtung kommt in der Regel dem Preis und den gesamten Transaktionskosten zu. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weisung die LRII den Auftrag entsprechend seiner Vorgabe vollzieht und insoweit nicht verpflichtet ist, den Auftrag entsprechend dieser Ausführungsgrundsätze auszuführen. Aufträge über Finanzinstrumente, die an einem regulierten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, werden 1/2 VII. Block-Trades/Cross-Trades/Teilausführungen Die LRII wird mehrere Orders zusammenfassen, wenn dies entweder zur Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen den Anlegern und/oder den Kunden notwendig ist oder sich voraussichtlich nicht zum Nachteil eines Fonds bzw. des Portfolios auswirkt. Solche Block-Trades sind Umsätze in einem einzelnen Finanzinstrument für Rechnung mehrerer Fonds bzw. Portfolien, die in einer einzigen Transaktion ausgeführt werden. Auch im Rahmen einer Neuemission von Finanzinstrumenten werden die Zeichnungsaufträge der LRII zur Wahrung der vorgenannten Gleichbehandlung in der Regel für mehrere Fonds bzw. Portfolien zusammengefasst. Kategorien Unterkategorien Informationen/ Orderwege Zugang zu diesem Ausführungsplatz gehandelt, können aber auch über die Depotbank des jeweiligen Fonds, für dessen Rechnung die Order ausgeführt wird, gehandelt werden. Fondsanteile - Zielfondsanteile von Drittfondsgesellschaften Anteile von Fonds, die nicht von der LRII verwaltet werden, werden grundsätzlich über eine Fondsplattform mit dem jeweiligen Emittenten gehandelt. In Ausnahmefällen können Fondsanteile auch auf dem Sekundärmarkt (z.B. einer Fondsbörse) gehandelt werden. Derivate - standardisierte Derivate - nicht standardisierte Derivate/OTCDerivate - Devisentermingeschäfte Standardisierte Derivate werden über die jeweilige HeimatTerminbörse geordert, in der Regel jeweils unter Nutzung einer seitens eines Dienstleisters zur Verfügung gestellten technischen Anbindung. Sofern Block-Trades oder Zeichnungsaufträge nur teilausgeführt werden, werden die der LRII zugeteilten Finanzinstrumente grundsätzlich pro-rata, d.h. quotal zum Auftragsvolumen, den jeweiligen Fonds bzw. Portfolien zugeordnet. Cross-Trades, d.h. Transaktionen zwischen den von der LRII verwalteten Fonds bzw. Portfolien können ausnahmsweise dann ausgeführt werden, wenn es zu deren Vorteil ist. Dies kann insbesondere bei ausgeprägten Geld-Brief-Spannen externer Handelspartner für Rentengeschäfte der Fall sein. Solche Cross-Trades werden zu marktgerechten Preisen und nach internen Vorgaben zur Wahrung der Anlegerinteressen abgewickelt. VIII. Maßgebliche Ausführungsplätze nach Gruppen von Wertpapieren und Finanzinstrumenten Standardisierte Derivate können auch unter Einschaltung eines geeigneten Kontrahenten gehandelt werden. Sofern die LRII die Order nicht an einen Kontrahenten weiterleitet, sondern direkt platziert, gelten die nachstehenden Rahmenbedingungen hinsichtlich der maßgeblichen Ausführungsplätze. Die wesentlichen Produktkategorien, die die LRII direkt handeln wird, sind Renten, Zertifikate, Fondsanteile und Derivate. Kategorien Renten Zertifikate Unterkategorien - Anleihen - Renten-ähnliche Genussscheine - Wandelanleihen - Zertifikate Nicht standardisierte Derivate und Devisentermingeschäfte werden mit Kontrahenten der bestehenden Kontrahentenliste gehandelt. Informationen/ Orderwege Renten werden aufgrund der für Fonds üblichen Handelsvolumina nahezu ausschließlich außerbörslich gehandelt. Die Auswahl der Handelspartner erfolgt über die bestehende Kontrahentenliste, die regelmäßig überprüft wird. Bei Eingang eines Handelsauftrags erfolgt eine Auswahl des konkreten Kontrahenten bei jeder Order individuell und entsprechend dieser Ausführungsgrundsätze. IX. Überprüfung der Ausführungsgrundsätze Diese Ausführungsgrundsätze unterliegen einer mindestens jährlichen Überprüfung und Aktualisierung durch die LRII. Zudem wird eine Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen, wenn für die LRII erkennbare Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, die dazu führt, dass an den von den Ausführungsgrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Orderausführung nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse der Anleger in unseren Fonds gewährleistet ist. Die jeweils aktuellen Ausführungsgrundsätze der LRII sind auf der Webseite www.LRI-Invest.lu veröffentlicht. Weitere Informationen sind auf Anfrage bei der LRII kostenlos erhältlich. Verbriefte Zertifikate werden in der Regel direkt mit den jeweiligen Emittenten gehandelt, können aber auch über eine Börse unter Einschaltung eines Kontrahenten gehandelt werden. LRI Invest S.A. 9A, rue Gabriel Lippmann L-5365 Munsbach Tel.: 00352-261 500 4999 E-Mail: [email protected] Verbriefte Zertifikate mit Notierung an einem bestimmten Ausführungsplatz werden in der Regel über einen Broker mit Stand: Mai 2015 2/2
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