Änderungen durch die neue Betriebssicherheitsverordnung

DIE NEUE BETRSICHV
HARRY PAPILION, ARBEITS UND GESUNDHEITSSCHUTZ
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2.0
Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln
(Betriebssicherheitsverordnung) BetrSichV
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
Arbeitsschutzgesetz
Baustellenverordnung
Arbeitsstättenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
Bildschirmarbeitsverordnung
Gefahrstoffverordnung
Verordnung zu
künstlicher optischer
Strahlung
Lastenhandhabungsverordnung
PSABenutzungsverordnung
Lärm- und
Vibrationsarbeitsschutzverordnung
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeverordnung
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
GRUNDLEGENDES ALT ZU NEU
• BetrSichV definiert Schutzziele. Gefährdungsbeurteilung wird
zentrales Element. Durch aktuell zu haltende Gefährdungsbeurteilung ist
Anpassung von Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmitteln an den Stand der
Technik sichergestellt (Thema Bestandsschutz)
• Beseitigung von Doppelregelungen beim Explosionsschutz (Gefahrstoffverordnung) und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln (Abschaffung BGRegeln)
• Besondere Anforderungen an besonders gefährliche Arbeitsmittel in
Anhang 1 (Neu: Regelungen zu Aufzügen und Druckanlagen)
• spezielle Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (z.B.
Krane, Gasverbrauchseinrichtungen) im Anhang 3 (der je nach
Unfallgeschehen auch erweitert werden soll)
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER
REGELUNGEN, TITEL TEILWEISE GEKÜRZT (1)
2002
2015
Abschnitt 2 Gemeinsame
Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und
Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 5 Anforderungen an Arbeitsmittel
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei
der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen
durch Energien, Ingang- und Stillsetzen
§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen
§ 10 Instandhaltung und Änderung
§ 11 Besondere Betriebszustände,
Betriebsstörungen und Unfälle
§ 12 Unterweisung und bes. Beauftragung
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener
Arbeitgeber
§ 4 Anforderungen an die
Bereitstellung und Benutzung der
Arbeitsmittel
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
§ 6 Explosionsschutzdokument
§ 7 Anforderungen an die
Beschaffenheit der Arbeitsmittel
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER
REGELUNGEN, TITEL TEILWEISE GEKÜRZT (2)
2002
2015
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
§ 11 Aufzeichnungen
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Abschnitt 3: Besondere Vorschriften
für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 12 Betrieb
§ 13 Erlaubnisvorbehalt
§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme
§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
§ 16 Angeordnete außerordentliche
Prüfung
§ 17 Prüfung besonderer Druckgeräte
Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften
für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und
vor Wiederinbetriebnahme nach
prüfpflichtigen Änderungen
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
§ 17 Prüfaufzeichnungen und –bescheinigungen
§ 18 Erlaubnispflicht
[…]
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER
REGELUNGEN, TITEL TEILWEISE GEKÜRZT (3)
2002
2015
§ 18 Unfall- und Schadensanzeige
§ 19 Prüfbescheinigungen
§ 20 Mängelanzeige
Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und
Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche
Ausnahmen
§ 21 Zugelassene Überwachungsstellen (im Anhang)
Abschnitt 4: Gemeinsame
Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 24 Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Straftaten
§ 27 Übergangsvorschriften
23. APRIL 2015
§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Straftaten
§ 24 Übergangsvorschriften
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER
REGELUNGEN / ANHÄNGE
2002
2015
Anhang 1: Mindestvorschriften für
Arbeitsmittel
Anhang 1 Besondere Vorschriften für
bestimmte Arbeitsmittel
Anhang 2: Mindestvorschriften zur
Verbesserung der Sicherheit […] bei der
Benutzung von Arbeitsmitteln
Anhang 3: Zoneneinteilung Ex-Bereiche
(in GefStoffV verschoben)
Anhang 4: A. Mindestvorschriften zur
Verbesserung der Sicherheit […] durch
explosionsfähige Atmosphäre
B. Kriterien für die Auswahl von Geräten
und Schutzsystemen
Anhang 5: Prüfung besonderer
Druckgeräte
Anhang 2 Prüfvorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen
(aus TRBSen übernommen)
Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte
Arbeitsmittel
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
§ 3 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden
Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und
geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt
werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse,
so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
•
•
•
•
Forderung nach Gefährdungsbeurteilung nicht neu
muss explizit kein eigenes Dokument sein
CE-Kennzeichnung ersetzt nicht Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig aktualisiert werden, dabei ist der
aktuelle Stand der Technik einzuhalten
• Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen analog
Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG
23. APRIL 2015
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
FORDERUNG NACH GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG IN
ANDEREN REGELWERKEN
Lasten
§2 LastenhandhabV
(3.1)
Bildschirmarbeit
§3 BildschArbV
(3.9)
BImSchG-Anlagen
(Anlagensicherheit)
§ 3, 9 StörfallV
(1.7, 6, 7)
Arbeitsplatzgestaltung
§ 3 ArbStättV
(2, 3.3, 3.4)
Verwendung von
Arbeitsmitteln
§ 3+14 BetrSichV
(4)
Nicht ionisierende
Strahlung
§ 3 OStrV
(9.2)
Umgang mit
Gefahrstoffen
§ 7, 12 GefStoffV
und TRGS 4xx
(6)
Explosionsschutz
§ 6 / §11 GefStoffV)
(7)
Umgang mit Biostoffen
§ 6/7 BioStoffV
(8)
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
Lärm/Vibrationen
§3 LärmVibrationsArbSchV
(9.1-9.4)
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
BESTANDTEILE DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
NACH BETRSICHV
Gefährdungsbeurteilung
für Arbeitsmittel
Instandhaltung, Prüfung
Arbeitserlaubnis
Regelmäßig wiederkehrende Verwendung
Explosionsschutzdokument
Anlagen
Sonstige Arbeitsmittel
(überwachungsbedürtig/
nicht überwachungsbedürtig)
(Maschinen, Geräte,
Werkzeuge)
Sicherheitsgespräch
Prüffristenfestlegung
Detailregelung zum Explosionsschutzdokument inhaltlich im
Wesentlichen unverändert zukünftig in GefStoffV
Erlaubnisse u. Prüfungen bleiben in BetrSichV
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
Konformitätsbewertung
Prüffristenfestlegung
Betriebsanweisung
Berücksichtigung der Beeinflussung
(Umgebung, Zusammenwirken von Maschinen)
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§ 3 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Gefährdungsbeurteilung
Fortschreibung/ Anpassung
Regelmäßige
Überprüfung
Berücksichtigung des Stand der Technik
sicherheitsrelevante Veränderungen der
Arbeitsbedingungen einschl. der Änderungen der
Arbeitsmittel
Aktualisierung
Neue Informationen, Erkenntnisse aus dem
Unfallgeschehen oder aus arbeitsmed. Vorsorgen
wenn die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen nicht
wirksam bzw. ausreichend ist
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
VEREINFACHTE VORGEHENSWEISE BEI DER
VERWENDUNG VON ARBEITSMITTELN (§7)
Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach
den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen
Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung
geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln
auf dem Markt entsprechen,
2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend
den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter
Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände,
der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der
Arbeitszeit auftreten und
4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen
nach § 14 durchgeführt werden.
23. APRIL 2015
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ARBEITSMITTEL
Vorschriften in Anhang 1 für
• mobile (nicht) selbstfahrende Arbeitsmittel
• Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
• Arbeitsmittel bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen
Arbeitsplätzen
• Aufzugsanlagen
• Druckanlagen
Erweiterung um andere Arbeitsmittel möglich
Relevante Änderungen vor allem bei Aufzugsanlagen
• Zweiwege-Notruf zu Notdienst
• Notfallplan vor Ort
• Notbefreiungseinrichtungen vor Ort
• Pflicht zur Instandhaltung
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PRÜFUNGEN VON ARBEITSMITTEL (AM)
Einfache Arbeitsmittel
Einfache Prüfung
gem. § 14
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Arbeitsmittel
Besondere Arbeitsmittel
Vor Inbetriebnahme
AM deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt
Wiederkehrend
AM die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind
Außerordentlich
AM die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind
Prüfung
gem. § 14
Überwachungsbedürftige
AM
Krane
gem. Anhang 3, Abschn. 1
Prüfung
gem. § 15
Flüssiggasanlagen
gem. Anhang 3, Abschn. 2
Aufzugsanlagen
gem. Anhang 2, Abschn.1
Maschinentechnische AM
der Veranstaltungstechnik
gem. Anhang 3, Abschn. 3
Explosionsgefährdungen
Gem. Anhang 2. Abschn.3
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
Druckanlagen
gem. Anhang 2, Abschn.4
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15
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
ANFORDERUNGEN AN PRÜFER
• Bisheriges dreistufiges Prüferkonzept wird beibehalten :
• befähigte Person,
• besonders befähigte Person,
• ZÜS
Qualifikation jedoch nicht mehr in TRBS, sondern im Anhang der BetrSichV
• Kenntnisse
• Befähigung durch Ausbildung
• Aktualisierung durch Teilnahme an Schulungen
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
PRÜFUNG VON ARBEITSMITTELN
• Forderung nach Gefährdungsbeurteilung nicht neu
• Keine wesentlichen Änderungen gegenüber 2002 (§ 10 alt):
• Prüfung vor Inbetriebnahme → wenn Sicherheit von
Montage abhängt
• Wiederkehrende Prüfungen → bei schadenverursachende
Einflüssen
• Besondere Prüfungen → nach Änderungen oder nach
Schadensfällen
• Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen und über
die Qualifikation der Prüfer
• Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel → Anhang 3
• Krane
• Flüssiggasanlagen
• Maschinen der Veranstaltungstechnik
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN
ALLGEMEIN
Prüfvorschriften anlagenbezogen im neuen Anhang 2
• Prüfinhalte konkretisiert
• Prüfer muss Sicherheitskonzept nachvollziehen
• Ergebnisse von Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen werden
einbezogen (z. B. AwSV)
• Prüfstellen von Unternehmen (PvU) dürfen auch in
Unternehmensgruppen prüfen
23. APRIL 2015
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN
EX ANLAGEN
Neues Prüfkonzept
• Führt Prüfungen nach RL 1999/92/EG und nach ProdSG zusammen
• Hohe Qualifikationsanforderungen an zur Prüfung befähigte Personen
• Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sowohl der Anlagen als auch des
Explosionsschutzkonzepts
• Ex-Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und
Inertisierungseinrichtungen jährlich durch befähigte Person
• Prüfung der Arbeitsmittel im Ex-Bereich min. 3-jährlich durch befähigte
Person
• Prüfung des Explosionsschutzkonzepts durch
„besonders befähigte Person“ alle 6 Jahre
• Vorgabe von Prüffristen
• Instandhaltungskonzept kann Prüfungen ersetzen
23. APRIL 2015
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN
EX ANLAGEN
Regelungen zum Explosionsschutz ab 01.06.2015 (BetrSichV neu)
...“stufenweiser“ Übergang in die Gefahrstoffverordnung
findet Ausdruck in:
- Wegfall § 6 „Explosionsschutzdokument“ in der BetrSichV
- Übergang der TRBS zum Explosionsschutz in TRGS (In Vollzug)
Bezugsregelung zum Explosionsschutz in § 9 Abs. 4 BetrSichV:
„Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder
kommt es durch deren Verwendung zur Bildung g.e.A. ...müssen unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden...
Diese Maßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 8 der GefStoffV zu dokumentieren.“
Formal keine Änderung im Praxisbetrieb
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
TRBS ZUM EXPLOSIONSSCHUTZ
Folgende Technischen Regeln zur Betriebssicherheit regeln Fragestellungen zum
Explosionsschutz:
TRBS 1111
Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
TRBS 1112
Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsmaßnahmen
Beurteilungen und Schutzmaßnahmen
TRBS 1122
Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 BetrSichV-Ermittlung der Prüf- u. Erlaubnispflicht
(ehemalige VbF-Anlagen)
TRBS 1123
Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV –Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß
§ 14 Abs. 1 u. 2 BetrSichV (Anlagen in „Ex-Bereichen“)
TRBS 1201
Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und
Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
23. APRIL 2015
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
TRBS ZUM EXPLOSIONSSCHUTZ
TRBS 1201
Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-,
Kontroll- und Regelvorrichtungen i.S. der Richtlinie 94/9/EG
TRBS 1201
Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen…hinsichtlich
Brand und Explosion
TRBS 1203
Befähigte Personen
TRBS 2152
Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre- Vermeidung der
Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
TRBS 2152
Teil 4 Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes,
welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß
beschränken
TRBS 2153
23. APRIL 2015
Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
REGELUNGEN IM ABSCHNITT 3 (BETRSICHV)
„EXPLOSIONSGEFÄHRDUNGEN“
Prinzipiell finden die hier aufgeführten Regelungen ihre Entsprechung zur „abgelösten“
BetrSichV, hinsichtlich:
-
- erstmaliger (vor Inbetriebnahme) und wiederkehrender Prüfung
- Qualifikationsanforderungen an befähigte Personen (3 Qualifikationsstufen, wie gehabt)
Mit folgenden „neuen“ Anforderungen, die aber auch „Prüfvereinfachungen“ mit sich bringen
können:
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle 6 Jahre auf Explosionssicherheit (Prüfgrundlage Explosionsschutzdokument) zu prüfen;
- Betriebsmittelprüfung alle 3 Jahre auf der Basis der RL 2014/34/EU (ehem. Atex 94/9/EG)
- Prüferleichterungen bei Vorlage eines (ex-) bezogenen Instandhaltungskonzeptes (GBU)
- Lüftung /Raumluftüberwachung und Inertisierung – Prüfintervall 1 Jahr (können zum Wegfall
explosionsgefährdeter Bereiche führen) das kann dazu führen, dass die 3-jährige Prüffrist aller
Betriebsmittel entfallen kann -überlegenswerte Erleichterung-
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
AUS TRBS WIRD TRGS
TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre –Allgemein
geht inhaltsgleich über zur TRGS 720
und weiterhin
TRBS 2152 Teil 1... geht inhaltsgleich über in die TRGS 721
TRBS 2152 Teil 2... geht inhaltsgleich über in die TRGS 722
.
.
.
TRBS 3151 (Brand- u. Explosionsgefahren an Tank- u. Füllstellen...) geht
inhaltsgleich über in die TRGS 751
Bemerkung:
Nicht alle TRBS mit Regelungen zum Explosionsschutz haben bereits eine
Entsprechung als TRGS
Beispiel: TRBS 2153 „Statische Elektrizität“
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN
ANLAGEN MIT ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGKEITEN
• Kopplung der ZÜS-Prüfung an Erlaubnispflicht
• ZÜS-Prüfung für Läger u. Füllstellen bleibt
• ZÜS-Prüfung neu für Läger mit ortsbeweglichen Behältern
• ZÜS-Prüfung neu für Entleerstellen
• Bei Erlaubnis und Prüfung gilt künftig Flammpunktgrenze
von 23°C (bisher 21°C bzw. 55°C)
• Erlaubnisverfahren mit ZÜS-Prüfbericht
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN
DRUCKANLAGEN
• Regelungen für Druckanlagen
(Druckbehälteranlagen incl. Dampfkessel,
Füllanlagen für Gase und druckbeaufschlagte
Rohrleitungen) im Wesentlichen unverändert
• Zuordnung von Anlagen, Prüffristen und Prüfern
nun übersichtlicher in Tabellenform, nicht mehr
Verweis auf Druckgeräterichtlinie
• Äußere u. innere Prüfungen können teilweise durch
ein Prüfkonzept mit alternativen Prüfmethoden
ersetzt werden
• „Prüfgruppe“ statt „Gerätekategorie“
• Weiterhin zahlreiche z. T. historische Ausnahmen
(bisheriger Anhang 5 wird im Wesentlichen
beibehalten)
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN
AUFZUGSANLAGEN
• Aufzüge mit Personenbeförderung: „Hauptprüfung“ wie bisher
maximal alle 2 Jahre (Höchstfrist)
• Arbeitgeber legt Prüffrist fest, ZÜS kann gefährdungsbezogen
Verkürzung bewirken, ggf. entscheidet Behörde
• Zwischenprüfung durch b.P. im Rahmen der Instandhaltung
• Zwischenprüfung durch ZÜS bleibt, kein Bezug zur
Instandhaltung
• Keine Abgrenzung von Zwischenprüfung/Hauptprüfung
(Prüfinhalte)
• Prüfkennzeichnung in der Aufzugskabine
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Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
PRÜFAUFZEICHNUNGEN UND BESCHEINIGUNGEN
• Präzisierung: Unterscheidung zwischen
• Aufzeichnungen (z.B. bP)
• Prüfbescheinigungen (nur ZÜS)
Inhalte
1.
2.
3.
4.
5.
Anlagenidentifikation
Prüfdatum
Art der Prüfung
Prüfungsgrundlagen
Prüfumfang, Wirksamkeit und Funktion der getroffenen
Schutzmaßnahmen,
6. Ergebnis der Prüfung
7. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
PRÜFVORSCHRIFTEN FÜR ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGE
ANLAGEN ABSCHNITT 4 DRUCKANLAGEN
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
INKRAFTTRETEN
•
BetrSichV trat am 1. Juni 2015 in Kraft.
•
Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar
2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig.
• Erlaubnisse gelten weiter
• bereits durchgeführte Prüfungen gelten weiter
• bei neuen Prüfpflichten ist theoretisch die Prüfung sofort fällig!
Übergangsfrist nur für Aufzugsanlagen vorhanden: Notfallplan innerhalb 1
Jahres erstellen, restliche Anforderungen aus Anhang 1 bis 31.12.2020
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
ABSCHLUSSDISKUSSION
23. APRIL 2015
Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit
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