DIE NEUE BETRSICHV HARRY PAPILION, ARBEITS UND GESUNDHEITSSCHUTZ [email protected] MOBIL 0173 6590162 1 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG 2.0 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) BetrSichV 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 2 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG Arbeitsschutzgesetz Baustellenverordnung Arbeitsstättenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Gefahrstoffverordnung Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung Lastenhandhabungsverordnung PSABenutzungsverordnung Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung 3 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG GRUNDLEGENDES ALT ZU NEU • BetrSichV definiert Schutzziele. Gefährdungsbeurteilung wird zentrales Element. Durch aktuell zu haltende Gefährdungsbeurteilung ist Anpassung von Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmitteln an den Stand der Technik sichergestellt (Thema Bestandsschutz) • Beseitigung von Doppelregelungen beim Explosionsschutz (Gefahrstoffverordnung) und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln (Abschaffung BGRegeln) • Besondere Anforderungen an besonders gefährliche Arbeitsmittel in Anhang 1 (Neu: Regelungen zu Aufzügen und Druckanlagen) • spezielle Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (z.B. Krane, Gasverbrauchseinrichtungen) im Anhang 3 (der je nach Unfallgeschehen auch erweitert werden soll) 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 4 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER REGELUNGEN, TITEL TEILWEISE GEKÜRZT (1) 2002 2015 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 3 Gefährdungsbeurteilung Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen § 3 Gefährdungsbeurteilung § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers § 5 Anforderungen an Arbeitsmittel § 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln § 7 Vereinfachte Vorgehensweise § 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingang- und Stillsetzen § 9 Weitere Schutzmaßnahmen § 10 Instandhaltung und Änderung § 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle § 12 Unterweisung und bes. Beauftragung § 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber § 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel § 5 Explosionsgefährdete Bereiche § 6 Explosionsschutzdokument § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel § 8 Sonstige Schutzmaßnahmen § 9 Unterrichtung und Unterweisung 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 5 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER REGELUNGEN, TITEL TEILWEISE GEKÜRZT (2) 2002 2015 § 10 Prüfung der Arbeitsmittel § 11 Aufzeichnungen § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen § 12 Betrieb § 13 Erlaubnisvorbehalt § 14 Prüfung vor Inbetriebnahme § 15 Wiederkehrende Prüfungen § 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung § 17 Prüfung besonderer Druckgeräte Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen § 16 Wiederkehrende Prüfung § 17 Prüfaufzeichnungen und –bescheinigungen § 18 Erlaubnispflicht […] 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 6 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER REGELUNGEN, TITEL TEILWEISE GEKÜRZT (3) 2002 2015 § 18 Unfall- und Schadensanzeige § 19 Prüfbescheinigungen § 20 Mängelanzeige Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit § 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen § 21 Zugelassene Überwachungsstellen (im Anhang) Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften § 24 Ausschuss für Betriebssicherheit § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 Straftaten § 27 Übergangsvorschriften 23. APRIL 2015 § 21 Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften § 22 Ordnungswidrigkeiten § 23 Straftaten § 24 Übergangsvorschriften Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 7 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG BETRSICHV ALT/NEU SYNOPSE RELEVANTER REGELUNGEN / ANHÄNGE 2002 2015 Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit […] bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Anhang 3: Zoneneinteilung Ex-Bereiche (in GefStoffV verschoben) Anhang 4: A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit […] durch explosionsfähige Atmosphäre B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (aus TRBSen übernommen) Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 8 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG § 3 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. • • • • Forderung nach Gefährdungsbeurteilung nicht neu muss explizit kein eigenes Dokument sein CE-Kennzeichnung ersetzt nicht Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig aktualisiert werden, dabei ist der aktuelle Stand der Technik einzuhalten • Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen analog Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 9 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG FORDERUNG NACH GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG IN ANDEREN REGELWERKEN Lasten §2 LastenhandhabV (3.1) Bildschirmarbeit §3 BildschArbV (3.9) BImSchG-Anlagen (Anlagensicherheit) § 3, 9 StörfallV (1.7, 6, 7) Arbeitsplatzgestaltung § 3 ArbStättV (2, 3.3, 3.4) Verwendung von Arbeitsmitteln § 3+14 BetrSichV (4) Nicht ionisierende Strahlung § 3 OStrV (9.2) Umgang mit Gefahrstoffen § 7, 12 GefStoffV und TRGS 4xx (6) Explosionsschutz § 6 / §11 GefStoffV) (7) Umgang mit Biostoffen § 6/7 BioStoffV (8) 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit Lärm/Vibrationen §3 LärmVibrationsArbSchV (9.1-9.4) 10 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG BESTANDTEILE DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG NACH BETRSICHV Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel Instandhaltung, Prüfung Arbeitserlaubnis Regelmäßig wiederkehrende Verwendung Explosionsschutzdokument Anlagen Sonstige Arbeitsmittel (überwachungsbedürtig/ nicht überwachungsbedürtig) (Maschinen, Geräte, Werkzeuge) Sicherheitsgespräch Prüffristenfestlegung Detailregelung zum Explosionsschutzdokument inhaltlich im Wesentlichen unverändert zukünftig in GefStoffV Erlaubnisse u. Prüfungen bleiben in BetrSichV 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit Konformitätsbewertung Prüffristenfestlegung Betriebsanweisung Berücksichtigung der Beeinflussung (Umgebung, Zusammenwirken von Maschinen) 11 § 3 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Gefährdungsbeurteilung Fortschreibung/ Anpassung Regelmäßige Überprüfung Berücksichtigung des Stand der Technik sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschl. der Änderungen der Arbeitsmittel Aktualisierung Neue Informationen, Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus arbeitsmed. Vorsorgen wenn die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen nicht wirksam bzw. ausreichend ist 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 12 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG VEREINFACHTE VORGEHENSWEISE BEI DER VERWENDUNG VON ARBEITSMITTELN (§7) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass 1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen, 2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden, 3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und 4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden. 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 13 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ARBEITSMITTEL Vorschriften in Anhang 1 für • mobile (nicht) selbstfahrende Arbeitsmittel • Arbeitsmittel zum Heben von Lasten • Arbeitsmittel bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen • Aufzugsanlagen • Druckanlagen Erweiterung um andere Arbeitsmittel möglich Relevante Änderungen vor allem bei Aufzugsanlagen • Zweiwege-Notruf zu Notdienst • Notfallplan vor Ort • Notbefreiungseinrichtungen vor Ort • Pflicht zur Instandhaltung 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 14 PRÜFUNGEN VON ARBEITSMITTEL (AM) Einfache Arbeitsmittel Einfache Prüfung gem. § 14 23. APRIL 2015 Arbeitsmittel Besondere Arbeitsmittel Vor Inbetriebnahme AM deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt Wiederkehrend AM die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind Außerordentlich AM die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind Prüfung gem. § 14 Überwachungsbedürftige AM Krane gem. Anhang 3, Abschn. 1 Prüfung gem. § 15 Flüssiggasanlagen gem. Anhang 3, Abschn. 2 Aufzugsanlagen gem. Anhang 2, Abschn.1 Maschinentechnische AM der Veranstaltungstechnik gem. Anhang 3, Abschn. 3 Explosionsgefährdungen Gem. Anhang 2. Abschn.3 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit Druckanlagen gem. Anhang 2, Abschn.4 15 15 15 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG ANFORDERUNGEN AN PRÜFER • Bisheriges dreistufiges Prüferkonzept wird beibehalten : • befähigte Person, • besonders befähigte Person, • ZÜS Qualifikation jedoch nicht mehr in TRBS, sondern im Anhang der BetrSichV • Kenntnisse • Befähigung durch Ausbildung • Aktualisierung durch Teilnahme an Schulungen 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 16 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG PRÜFUNG VON ARBEITSMITTELN • Forderung nach Gefährdungsbeurteilung nicht neu • Keine wesentlichen Änderungen gegenüber 2002 (§ 10 alt): • Prüfung vor Inbetriebnahme → wenn Sicherheit von Montage abhängt • Wiederkehrende Prüfungen → bei schadenverursachende Einflüssen • Besondere Prüfungen → nach Änderungen oder nach Schadensfällen • Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang und Fristen und über die Qualifikation der Prüfer • Neu: Prüfung besonderer Arbeitsmittel → Anhang 3 • Krane • Flüssiggasanlagen • Maschinen der Veranstaltungstechnik 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 17 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN ALLGEMEIN Prüfvorschriften anlagenbezogen im neuen Anhang 2 • Prüfinhalte konkretisiert • Prüfer muss Sicherheitskonzept nachvollziehen • Ergebnisse von Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen werden einbezogen (z. B. AwSV) • Prüfstellen von Unternehmen (PvU) dürfen auch in Unternehmensgruppen prüfen 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 18 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN EX ANLAGEN Neues Prüfkonzept • Führt Prüfungen nach RL 1999/92/EG und nach ProdSG zusammen • Hohe Qualifikationsanforderungen an zur Prüfung befähigte Personen • Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sowohl der Anlagen als auch des Explosionsschutzkonzepts • Ex-Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen jährlich durch befähigte Person • Prüfung der Arbeitsmittel im Ex-Bereich min. 3-jährlich durch befähigte Person • Prüfung des Explosionsschutzkonzepts durch „besonders befähigte Person“ alle 6 Jahre • Vorgabe von Prüffristen • Instandhaltungskonzept kann Prüfungen ersetzen 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 19 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN EX ANLAGEN Regelungen zum Explosionsschutz ab 01.06.2015 (BetrSichV neu) ...“stufenweiser“ Übergang in die Gefahrstoffverordnung findet Ausdruck in: - Wegfall § 6 „Explosionsschutzdokument“ in der BetrSichV - Übergang der TRBS zum Explosionsschutz in TRGS (In Vollzug) Bezugsregelung zum Explosionsschutz in § 9 Abs. 4 BetrSichV: „Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder kommt es durch deren Verwendung zur Bildung g.e.A. ...müssen unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden... Diese Maßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 8 der GefStoffV zu dokumentieren.“ Formal keine Änderung im Praxisbetrieb 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 20 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG TRBS ZUM EXPLOSIONSSCHUTZ Folgende Technischen Regeln zur Betriebssicherheit regeln Fragestellungen zum Explosionsschutz: TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsmaßnahmen Beurteilungen und Schutzmaßnahmen TRBS 1122 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 BetrSichV-Ermittlung der Prüf- u. Erlaubnispflicht (ehemalige VbF-Anlagen) TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV –Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 u. 2 BetrSichV (Anlagen in „Ex-Bereichen“) TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 21 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG TRBS ZUM EXPLOSIONSSCHUTZ TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen i.S. der Richtlinie 94/9/EG TRBS 1201 Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen…hinsichtlich Brand und Explosion TRBS 1203 Befähigte Personen TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre- Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre TRBS 2152 Teil 4 Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken TRBS 2153 23. APRIL 2015 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 22 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG REGELUNGEN IM ABSCHNITT 3 (BETRSICHV) „EXPLOSIONSGEFÄHRDUNGEN“ Prinzipiell finden die hier aufgeführten Regelungen ihre Entsprechung zur „abgelösten“ BetrSichV, hinsichtlich: - - erstmaliger (vor Inbetriebnahme) und wiederkehrender Prüfung - Qualifikationsanforderungen an befähigte Personen (3 Qualifikationsstufen, wie gehabt) Mit folgenden „neuen“ Anforderungen, die aber auch „Prüfvereinfachungen“ mit sich bringen können: - Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle 6 Jahre auf Explosionssicherheit (Prüfgrundlage Explosionsschutzdokument) zu prüfen; - Betriebsmittelprüfung alle 3 Jahre auf der Basis der RL 2014/34/EU (ehem. Atex 94/9/EG) - Prüferleichterungen bei Vorlage eines (ex-) bezogenen Instandhaltungskonzeptes (GBU) - Lüftung /Raumluftüberwachung und Inertisierung – Prüfintervall 1 Jahr (können zum Wegfall explosionsgefährdeter Bereiche führen) das kann dazu führen, dass die 3-jährige Prüffrist aller Betriebsmittel entfallen kann -überlegenswerte Erleichterung- 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 23 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG AUS TRBS WIRD TRGS TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre –Allgemein geht inhaltsgleich über zur TRGS 720 und weiterhin TRBS 2152 Teil 1... geht inhaltsgleich über in die TRGS 721 TRBS 2152 Teil 2... geht inhaltsgleich über in die TRGS 722 . . . TRBS 3151 (Brand- u. Explosionsgefahren an Tank- u. Füllstellen...) geht inhaltsgleich über in die TRGS 751 Bemerkung: Nicht alle TRBS mit Regelungen zum Explosionsschutz haben bereits eine Entsprechung als TRGS Beispiel: TRBS 2153 „Statische Elektrizität“ 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 24 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN ANLAGEN MIT ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGKEITEN • Kopplung der ZÜS-Prüfung an Erlaubnispflicht • ZÜS-Prüfung für Läger u. Füllstellen bleibt • ZÜS-Prüfung neu für Läger mit ortsbeweglichen Behältern • ZÜS-Prüfung neu für Entleerstellen • Bei Erlaubnis und Prüfung gilt künftig Flammpunktgrenze von 23°C (bisher 21°C bzw. 55°C) • Erlaubnisverfahren mit ZÜS-Prüfbericht 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 25 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN DRUCKANLAGEN • Regelungen für Druckanlagen (Druckbehälteranlagen incl. Dampfkessel, Füllanlagen für Gase und druckbeaufschlagte Rohrleitungen) im Wesentlichen unverändert • Zuordnung von Anlagen, Prüffristen und Prüfern nun übersichtlicher in Tabellenform, nicht mehr Verweis auf Druckgeräterichtlinie • Äußere u. innere Prüfungen können teilweise durch ein Prüfkonzept mit alternativen Prüfmethoden ersetzt werden • „Prüfgruppe“ statt „Gerätekategorie“ • Weiterhin zahlreiche z. T. historische Ausnahmen (bisheriger Anhang 5 wird im Wesentlichen beibehalten) 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 26 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG PRÜFUNG ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER ANLAGEN AUFZUGSANLAGEN • Aufzüge mit Personenbeförderung: „Hauptprüfung“ wie bisher maximal alle 2 Jahre (Höchstfrist) • Arbeitgeber legt Prüffrist fest, ZÜS kann gefährdungsbezogen Verkürzung bewirken, ggf. entscheidet Behörde • Zwischenprüfung durch b.P. im Rahmen der Instandhaltung • Zwischenprüfung durch ZÜS bleibt, kein Bezug zur Instandhaltung • Keine Abgrenzung von Zwischenprüfung/Hauptprüfung (Prüfinhalte) • Prüfkennzeichnung in der Aufzugskabine 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 27 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG PRÜFAUFZEICHNUNGEN UND BESCHEINIGUNGEN • Präzisierung: Unterscheidung zwischen • Aufzeichnungen (z.B. bP) • Prüfbescheinigungen (nur ZÜS) Inhalte 1. 2. 3. 4. 5. Anlagenidentifikation Prüfdatum Art der Prüfung Prüfungsgrundlagen Prüfumfang, Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen, 6. Ergebnis der Prüfung 7. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 28 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG PRÜFVORSCHRIFTEN FÜR ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN ABSCHNITT 4 DRUCKANLAGEN 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 29 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG INKRAFTTRETEN • BetrSichV trat am 1. Juni 2015 in Kraft. • Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig. • Erlaubnisse gelten weiter • bereits durchgeführte Prüfungen gelten weiter • bei neuen Prüfpflichten ist theoretisch die Prüfung sofort fällig! Übergangsfrist nur für Aufzugsanlagen vorhanden: Notfallplan innerhalb 1 Jahres erstellen, restliche Anforderungen aus Anhang 1 bis 31.12.2020 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 30 DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG ABSCHLUSSDISKUSSION 23. APRIL 2015 Harry Papilion, Infraserv Höchst / Anlagensicherheit 31
© Copyright 2024 ExpyDoc