versteigerungsbedingungen

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Durch die Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung erkennt der Interessent die folgenden Bedingungen an:
1.
Die Versteigerung erfolgt – freiwillig – in fremden Namen und für fremde Rechnung in Euro gegen sofortige Bezahlung.
2.
Zur Versteigerung kommen gebrauchte Gegenstände. Das Versteigerungsgut wird ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des Versteigerers für dessen Beschaffenheit oder Vollständigkeit versteigert. Die vorgenommene
Katalogbeschreibung ist keine vereinbarte Beschaffenheit nach §§ 434 ff BGB. Es gibt kein Reklamationsgesetz, kein
Umtauschrecht und kein Rückgaberecht. Die Vorbesichtigung gibt dem Käufer die Gelegenheit, die zur Versteigerung
gelangenden Gegenstände zu prüfen und sich von deren Beschaffenheit zu überzeugen.
3.
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot angegeben wird.
Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder diesen verweigern. Sollten
mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein Mehrgebot gemacht werden, entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt
werden, so wird der Gegenstand nochmals versteigert.
4.
Der Versteigerer hat das Recht, in Ausnahmefällen Nummern der Versteigerungsliste außerhalb der Reihenfolge zu
versteigern, zu vereinen, zu trennen und ggfs. Nummern zurückzuziehen.
5.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und sofortigen Bezahlung. Mit ihm geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer über. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf seine eigene
Rechnung.
6.
Der Kaufpreis setzt sich aus der Zuschlagssumme und dem Versteigerungsaufgeld zusammen. Im Versteigerungsaufgeld von 10% ist die gültige Mehrwertsteuer enthalten. Der gesamte Betrag ist sofort fällig und in bar, mit EC,
Master- oder Visacard zu zahlen. Das ersteigerte Versteigerungsgut wird erst nach geleisteter Bezahlung ausgehändigt. Das Eigentum geht ebenfalls erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer über (§ 455 BGB).
7.
Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung, oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so findet die
Übergabe des Versteigerungsgutes an den Käufer nicht statt. Der Käufer verliert in diesem Falle seine Rechte aus
dem Zuschlag und der Gegenstand kann auf seine Kosten noch einmal versteigert werden. Der Käufer haftet für den
Ausfall, hat keinen Anspruch auf einen Mehrerlös und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.
8.
Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für Dritte übernehmen oder sich dazu anbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteigerers gestattet. Auch sie bieten und
kaufen dem Versteigerer gegenüber stets auf eigene Rechnung und können sich nicht darauf berufen, für Dritte gehandelt zu haben.
9.
In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – auch ohne Verschulden für jeden
von ihm verursachten Schaden.
10. Es gelten die Vorschriften des BGB sowie die Bestimmungen für das Pfandleihgewerbe.
11. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die dem mit den nichtigen
Bestimmungen verfolgten Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
12. Die Versteigerungsbedingungen können eingesehen werden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg.