Merkblatt zur Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14 096 Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt bezogene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Es kann aus den Teilen A, B und C bestehen. Teil A Die Brandschutzordnung Teil A (Aushang) richtet sich an alle Personen (z.B. Bewohner, Beschäftigte, Mitarbeiter von Fremdfirmen, Besucher), die sich in einer baulichen Anlage aufhalten. 1. Für die Brandschutzordnung Teil A ist mindestens das Format A4 (nach DIN EN ISO 216 zu verwenden. Teil A muss mit einem 10 mm breiten Rand in Farbe Rot versehen sein. 2. Als Schrift für Format A4 sollte mindestens verwendet werden: • Überschrift: Schrift DIN 1451 — 1 C 10 (normale Schriftart Akzidenz-Grotesk; Schrifthöhe 10 mm) • Schlagworte: Schrift DIN 1451 — 1 C 8 (normale Schriftart Akzidenz-Grotesk; Schrifthöhe 8 mm) • Text: Schrift DIN 1451 — 1 C 4 (normale Schriftart Akzidenz-Grotesk; Schrifthöhe 4 mm). Eine andere Schriftart in entsprechender Größe und Lesbarkeit ist zulässig. (Siehe Muster) 3. Die Reihenfolge und die Benennung der Schlagworte und Texte darf in der Brandschutzordnung Teil A (Aushang) nicht verändert werden. 4. Die graphische Symbole oder Sicherheitszeichen der DIN EN ISO 7010 sind zu verwenden. 5. Nicht zutreffende Punkte, wie z.B. der Hinweis auf den Löschschlauch, müssen entfernt werden, wenn nicht vorhanden, weitere relevante Punkte wie ggf. vorhandene Handfeuermelder müssen hinzugefügt werden. 6. Muss im internen Telefonnetz beispielsweise eine Null vorgewählt werden, so ist dies anzupassen. Der Aushang muss gut sichtbar angebracht sein. Auf jeden Fall sollte eine Stelle ausgewählt werden, an der Personen häufig vorbeigehen oder verweilen. Solche Stellen sind z. B. vorzugsweise Gebäudezugänge, Infobereiche, Hallen, Flure, Aufzüge, Treppenräume, Türinnenseiten von Hotelzimmern oder Sitzungsräumen. Sind fremdsprachige Texte erforderlich, empfiehlt es sich, analoge Aushänge in mehreren Sprachen herzustellen. Stand: 08/2015 Direktion Nord, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Grundsatz © Berliner Feuerwehr Seite 1 von 4 Stand: 08/2015 Direktion Nord, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Grundsatz © Berliner Feuerwehr Seite 2 von 4 Teil B Die Brandschutzordnung Teil B richtet sich an Personen, die sich meistens oder ständig in einer baulichen Anlage aufhalten, aber keine besonderen Brandschutzaufgaben haben (z.B. Bewohner Beschäftigte). 1. Für die Brandschutzordnung Teil B ist mindestens das Format A6 nach DIN EN ISO 216 zu verwenden, optimal ist das Format A4. Teil B soll in Form von Merkblättern oder Broschüren hergestellt und möglichst allen Personen zur Verfügung gestellt werden. 2. Folgende Themenabschnitte sind unter Berücksichtigung der Nutzung und des Personenkreises aufzuführen und mit Hinweisen näher zu bestimmen: - Brandschutzordnung (Darstellung des Teils A (Aushang)) - Brandverhütung (Festlegungen zum Umgang mit offenem Licht, Rauchverbote, Lagerung brennbarer Stoffe, usw.) - Brand- und Rauchausbreitung (z.B. Hinweise auf Feuerschutzabschlüsse und Rauchabzüge, sowie deren Handhabung) - Flucht- und Rettungswege (z.B. Hinweise auf die Rettungswege, Freihalten der Flächen für die Feuerwehr) - Melde- und Löscheinrichtungen (z.B. Hinweise auf Telefone, Druckknopfmelder, Arten der Lösch- und Selbsthilfeeinrichtungen) - Verhalten im Brandfall (Hinweise, dass unüberlegtes Handeln zu Fehlverhalten und Angstreaktionen führen kann) - Brand melden Wo brennt es? Was brennt? Wie viel brennt? Welche Gefahren gibt es? Warten auf Rückfragen! - Alarmsignale (Welche Alarmsignale gibt es und welche Bedeutung haben sie, welche Personen geben Anweisungen) - In Sicherheit bringen (Wie sind die Gefahrenbereiche zu verlassen, wer oder was ist mitzunehmen) - Löschversuche unternehmen (Hinweise zu effektiven Löschversuchen ohne Eigengefährdung) - Besondere Verhaltensregeln (Gebäudebesonderheiten oder Verfahrensabläufe) Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollzähligkeit, da sie individuell auf jede bauliche Anlage anzupassen ist. Stand: 08/2015 Direktion Nord, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Grundsatz © Berliner Feuerwehr Seite 3 von 4 Teil C Die Brandschutzordnung Teil C richtet sich an Personen, die besondere Brandschutzaufgaben haben (z.B. Brandschutzbeauftragte, Geschäftsführer, Brandschutzhelfer) und beschreibt diese Aufgaben näher. 1. Für die Brandschutzordnung Teil C ist mindestens das Format A6 nach DIN EN ISO 216 zu verwenden, optimal ist das Format A4. Teil C soll in Form von Merkblättern oder Broschüren hergestellt und möglichst allen Personen zur Verfügung gestellt werden. 2. Folgende Themenabschnitte sind unter Berücksichtigung der Nutzung und des Personenkreises aufzuführen und mit Hinweisen näher zu bestimmen: - Brandverhütung (Benennung von Verantwortlichen z.B. für die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen, Genehmigung von Arbeiten mit besonderen Gefahren, Unterweisungen usw. und deren Aufgaben und Tätigkeitsbereiche ) - Alarmplan (Wer ist in welcher Reihenfolge zu alarmieren, wer löst welche Alarmstufen aus, wer hat welche Befugnisse) - Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte (Maßnahmen zur Räumung, Betreuung, Betriebsunterbrechung usw.) - Löschmaßnahmen (z.B. Aufgaben für die Selbsthilfekräfte, Inbetriebnahme nicht selbsttätiger Löschanlagen) - Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr (Brandstelle frei machen, Flächen für die Feuerwehr und Löschwasserversorgung ständig freihalten, Lotsen einsetzen, Informationen bereithalten) - Maßnahmen nach einem Einsatz der Feuerwehr (Sicherung der Brandstelle in Absprache mit der Feuerwehr und der Polizei, Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen) Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollzähligkeit da sie individuell auf jede bauliche Anlage anzupassen ist. 1. Brandschutzordnungen in baulichen Anlagen gemäß Betriebs-Verordnung (BetrVO), MusterSchulbaurichtlinie, Muster-Industriebaurichtlinie, Brandschutzgrundsätze für Dienstkräfte und in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, die abweichend von der genehmigten Nutzung im Einzelfall von Besuchergruppen mit überdurchschnittlichem Anteil von Behinderten im Rollstuhl aufgesucht werden, müssen im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr aufgestellt werden. Alle übrigen Brandschutzordnungen mit Teil C müssen vom Betreiber erstellt und ebenfalls mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Berliner Feuerwehr (im Internet auf der Seite der Berliner Feuerwehr www.berliner-feuerwehr.de/ihre-sicherheit/vorbeugender-brand-und-gefahrenschutz/ unter der Randspalte Kontakt/Organigramm“ abrufbar) zeitgerecht abgestimmt werden. Stand: 08/2015 Direktion Nord, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Grundsatz © Berliner Feuerwehr Seite 4 von 4
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