Belehrung für Arbeitnehmer über Verhalten bei einer Kontrolle

DIE ZUNFTGLOCKE Nr. 4/2015
Praxistipps
MUSTER
Belehrung für Arbeitnehmer über Verhalten
bei einer Kontrolle durch den Zoll
Da es durch die Einführung des Mindestlohngesetzes zukünftig zu verstärkten Zollkontrollen kommen kann,
wird im Folgenden dargelegt, wie Sie sich verhalten sollen, wenn eine Kontrolle durch den Zoll stattfindet.
I. Bleiben Sie ruhig
Foto: fotolia.com – Gerhard Seybert
Bleiben Sie im Falle einer Zollkontrolle ruhig und folgen Sie den Anweisungen des Zollbeamten.
II. Richtiges Verhalten
In Bezug auf die Prüfung von Personen sind die Zollbehörden gemäß § 3 SchwarzArbG befugt, zur
Durchführung der Prüfungen Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen,
von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse
oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.
Im Rahmen der Personenbefragung wird unter anderem geprüft, welche Zahlungen die Arbeitnehmer erhalten, wie viele Arbeitsstunden geleistet wurden und welche Auszahlungsmodalitäten vereinbart sind.
Bei Befragungen durch den Zoll sind Sie zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.
Treten Sie gegenüber den prüfenden Zollbeamten sachlich, aufmerksam und höflich auf – „Wie man
in den Wald hineinruft, so schallt es heraus“.
Sollte Ihr Arbeitgeber bei einer Prüfung durch den Zoll nicht im Betrieb anwesend sein, haben Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber telefonisch unter folgender Telefonnummer
zu
kontaktieren und ihn über die Ereignisse zu informieren.
In Bezug auf die Zollkontrolle werden Sie hiermit an Ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert, das heißt,
Sie haben über die Umstände der Zollkontrolle gegenüber Dritten und der Presse Stillschweigen zu
bewahren.
Ort/Datum
Arbeitnehmer