Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Vorlesung 1: Einführung und Verbände Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Generelle Zielsetzungen der Vorlesungsreihe Folie 2 Übersicht verschaffen über die massgebenden Regelungen im kollektiven und öffentlichen Arbeitsrecht Aufzeigen der Bedeutung von Verbänden, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie von Betriebsordnungen Klarstellen des Arbeitnehmerschutzes und der Sozialversicherungen in der Schweiz Vorbereiten auf die schriftliche Prüfung anhand von Beispielen aus der Praxis www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 1 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Zeitlicher Ablauf der Vorlesungsreihe 14 Vorlesungen im Herbstsemester jeweils Montag 16.15 bis 18.00 Uhr im Hörsaal A003 Uni-S immer zuerst theoretischer Teil, dann Übungen mit Fällen aus der Praxis schriftliche Prüfung am Semesterende (voraussichtlich Mitte Januar 2016) Total 5 ECTS Alle Präsentationen und Unterlagen werden publiziert auf: - www.unibe.ch unter Kurs Arbeitsrecht II - www.advocat.ch unter Universität Folie 3 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Inhaltsübersicht und Stoffübersicht Inhaltsübersicht zum Kurs (entspricht Lehrbuch) Folie 4 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 2 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Literaturübersicht zu den Vorlesungen Empfohlene Literatur: - Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Aufl. Bern 2015 (§ 3 bis 5) Fakultative Zusatzliteratur: - Portmann/Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl. Schulthess, Zürich 2013 - Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Helbling, Basel 2014 - Geiser/von Kaenel/Wyler, Arbeitsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2005 Folie 5 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Zielsetzungen der 1. Vorlesung Überblick verschaffen über den zu lernenden Stoff und die massgebende Literatur Einführen in das Kollektivarbeitsrecht als Ergänzung zum Individualarbeitsrecht Vorstellen der Tarifverbände und Aufzeigen ihrer Bedeutung Klarstellen der verschiedenen Formen der Koalitionsfreiheit Verdeutlichen der Theorie mit Beispielen aus der Praxis (gleichzeitig Prüfungsvorbereitung) Folie 6 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 3 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Gliederung der 1. Vorlesung 1. Gegenstand und Funktion des kollektiven Arbeitsrechts 2. Arbeitsmarktfreiheiten 3. Verbände/Koalitionen 3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften 3.2 Arbeitgeberverbände 3.3 Tariffähigkeit 3.4 Bedeutung der Gewerkschaften 3.5 Haftung der Gewerkschaften 4. Praktische Fälle Folie 7 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Gegenstand des Kollektivarbeitsrechts Normen über die Rechtsstellung und Organisation der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Tarifverbände) Normen über den Gesamtarbeitsvertrag und seine Allgemeinverbindlichkeit Normen über den Normalarbeitsvertrag Normen über die Betriebsordnung Normen über die Koalitionsfreiheit Normen über den Arbeitskampf Folie 8 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 4 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Normenhierarchie im Arbeitsrecht Normen im Arbeitsrecht Supranationale Normen Nationale Normen Multilaterale Abkommen (ILO) Verfassung Bilaterale Abkommen • EU-Freizügigkeiten • Grenzgängerfreizügigkeiten Gesetze (insbes. OR / ZGB / ArG) Verordnungen (insbes. ArGV1/2) Gesamt- und Normalarbeitsvertrag Individualarbeitsvertrag Reglemente, Hausordnungen etc. Weisungen Folie 9 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Funktion des kollektiven Arbeitsrechts BV garantiert Wirtschaftsfreiheit Staat ist zu Wettbewerbsneutralität verpflichtet Grundsatz der Vertragsfreiheit (aber ZGB 27) Arbeitsmarkt ist unvollkommener Markt Arbeitnehmer ist i.d.R. schwächere Partei BV gewährleistet deshalb Koalitionsfreiheit Kartellgesetz nimmt Arbeitsmarkt aus Folie 10 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 5 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Gliederung der Vorlesung 1. Gegenstand und Funktion des kollektiven Arbeitsrechts 2. Arbeitsmarktfreiheiten 3. Verbände/Koalitionen 3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften 3.2 Arbeitgeberverbände 3.3 Tariffähigkeit 3.4 Bedeutung der Gewerkschaften 3.5 Haftung der Gewerkschaften 4. Praktische Fälle Folie 11 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Aufteilung der Arbeitsmarktfreiheiten Arbeitsmarktfreiheiten Tarifautonomie Koalitionsfreiheit Arbeitskampffreiheit • Sozialpartner können GAV abschliessen • Staat darf nur als Schlichter eingreifen • GAV mit normativer Wirkung möglich • GAV kann allgemeinverbindlich werden • BV 28 gewährleistet Koalitionsfreiheit • positive KF: Recht zu Zusammenschluss und zu Beitritt • negative KF: Recht zu Fernbleiben und zu Austritt • Voraussetzung der Kampfparität • Streikfreiheit auf Seite Arbeitnehmer (kein Individualrecht) • Aussperrungsrecht auf Seite Arbeitgeber (keine Lohnzahlung) Folie 12 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 6 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Gliederung der Vorlesung 1. Gegenstand und Funktion des kollektiven Arbeitsrechts 2. Arbeitsmarktfreiheiten 3. Verbände/Koalitionen 3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften 3.2 Arbeitgeberverbände 3.3 Tariffähigkeit 3.4 Bedeutung der Gewerkschaften 3.5 Haftung der Gewerkschaften 4. Praktische Fälle Folie 13 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Koalitionen und Gewerkschaften Definitionen Koalitionen im Sinne des Gesetzes sind Gewerkschaften, Angestelltenverbände, Interessenverbände, Spitzenverbände und Arbeitgeberverbände. Gewerkschaften sind Verbände, die sich gemäss Statuten für die Arbeitnehmerinteressen einsetzen und durch ihre Statuten zum Abschluss von GAV ermächtigt sind. Die Koalitionsfreiheit steht nicht nur den einzelnen Arbeitnehmern, sondern auch ihren Organisationen und Verbänden zu (BV 28) Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in der Schweiz keine Einheitsgewerkschaft, sondern zahlreiche Einzelgewerkschaften, die zu Dachverbänden (Spitzenverbänden) zusammengeschlossen sind Folie 14 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 7 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Übersicht über die Koalitionsfreiheit Koalitionsfreiheit Positive Koalitionsfreiheit Negative Koalitionsfreiheit Recht der AN und AG, sich zur Wahrung ihrer Interessen zusammenzuschliessen oder einer Koalition anzuschliessen Recht der AN und AG, einer Koalition fernzubleiben oder aus einer Koalition auszutreten Verboten sind: – "Closed shop clause" (Abreden, nur Verbandsmitglieder zu beschäftigen) – "Union shop clause" (Verpflichtung, Nichtmitglieder zu entlassen) – "Spannklauseln" (Vergünstigungen ausserhalb GAV) Folie 15 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Übersicht über die Koalitionen in der Schweiz Koalitionen Arbeitgeber-Verbände Schweiz. Arbeitgeberverband – Schweizerischer Gewerbeverband Centre Patronal vertritt diese Verbände Arbeitnehmer-Verbände Schweizerische Gewerkschaften Angestelltenverbände (VSA) – – – – – – – SGB Neue Unia Travail.Suisse mit z.B. Syna etc. VSAM SKV Union Helvetia Koalitionen vertreten die Interessen ihrer Mitglieder. Sie können GAV-Partei sein, Arbeitskämpfe auslösen, selbständig klagen und sind im Gesetzgebungsverfahren anzuhören! Folie 16 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 8 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB ist grösste Arbeitnehmerorganisation in der Schweiz 16 Einzelgewerkschaften mit 380'000 Mitgliedern konfessionell neutral und politisch unabhängig SGB ist auf eidgenössischer Ebene tätig Schwergewicht liegt bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik SGB vertritt Arbeitnehmer in Kommissionen, durch Eingaben und Vernehmlassungen SGB beschliesst Abstimmungs-Parolen, führt Abstimmungskampagnen, lanciert selbst Initiativen und ergreift Referenden Für die Tarif- und Lohnpolitik sind die einzelnen Gewerkschaften zuständig und nicht die Dachorganisation Folie 17 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Gewerkschaft für alle Berufe: Neue Unia 2004 entstanden aus Zusammenschluss von GBI, SMUV, VHTL, UNIA und Actions Unia Für 60 Branchen mit 200'000 Mitgliedern betreut 500 GAV bietet den Mitgliedern Beratung und Weiterbildung Unia Arbeitslosenkasse ist mit 68 Zahlstellen heute die grösste Arbeitslosenkasse der Schweiz Will Frauenquote in den Gewerkschaften erhöhen Folie 18 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 9 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Dachverband Travail Suisse Gründung 2002 durch Christl. nat. Gewerkschaftsbund (CNG) und Vereinigung Schw. Angestelltenverb. (VSA) 12 Einzelgewerkschaften mit 170'000 Mitgliedern konfessionell neutral und politisch unabhängig TS ist auf eidgenössischer Ebene tätig TS startete die Initiative: 6 Wochen Ferien für alle Folie 19 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Beispiel für Einzelgewerkschaft: Syna Syna ist erste Allbranchengewerkschaft mit rund 65'000 Mitgliedern Syna entstand am 12.9.98 durch Zusammenschluss des CHB, der CMV, dem LFSA, der SGG und dem VCHP Syna ist eine interprofessionelle und parteipolitisch unabhängige Arbeitnehmerorganisation Syna ist offen für alle, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Religion, Geschlecht oder Alter Syna führt eigene Arbeitslosenkasse, eine der fünf grössten in der Schweiz Syna ist ein Kunstname und keine Abkürzung, darin steckt die griechische Silbe "syn", was zusammen oder miteinander bedeutet Folie 20 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 10 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Arbeitgeberverbände Zusammengefasst in zwei Dachorganisationen: Schweizerischer Arbeitgeberverband mit 36 Branchenarbeitgeberverbänden, 42 regionalen Arbeitgeberverbänden und einzelnen direkt angeschlossene Firmen, die insgesamt über eine Million Arbeitnehmer beschäftigen. Schweizerische Gewerbeverband mit 25 kantonalen Gewerbeverbänden, 210 Berufsverbänden, 45 Selbsthilfeinstitutionen und 3 Anstalten der Gewerbeförderung. Folie 21 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Aufgaben und Zuständigkeiten der Verbände Interessenvertretung ihrer Mitglieder und Wahrnehmung öffentlicher Ordnungsaufgaben Können GAV-Partei sein und Allgemeinverbindlichkeit von GAV beantragen Können rechtmässig Arbeitskämpfe auslösen (Streikmonopol; Art. 28 Abs. 3 BV) Haben Verhandlungsanspruch, wenn es um die Wahrung kollektiver arbeitsrechtlicher Interessen geht Haben selbständiges Klagerecht, wenn dies die Verbandsinteressen oder Mitgliederinteressen betrifft Haben Vorschlagsrecht für Vertreter von Einigungsämtern und Arbeitsgerichten Beteiligung an der Verwaltung sozialer Institutionen wie der SUVA, eidg. Arbeitskommission und AHV-Ausgleichskassen Sind vor Erlass von bestimmten Gesetzen und Verordnungen anzuhören Folie 22 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 11 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Tariffähigkeit als Merkmal von Verbänden Definition der Tariffähigkeit Tariffähigkeit ist das Recht, Partei eines GAV zu sein. Tariffähig können auf Arbeitnehmerseite nur juristische Personen sein Auf Arbeitgeberseite kann ein einzelner Arbeitgeber persönlich berechtigt und verpflichtet sein. Als Rechtsform sind Verein oder Genossenschaft möglich Tariffähig sind Einzelgewerkschaften oder Spitzenverbände bei entsprechender Vollmacht Folie 23 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Unabhängigkeit notwendig zur Tariffähigkeit Personelle Gegnerunabhängigkeit: - Harmonieverbände sind unzulässig - Problematik von leitenden Arbeitnehmern Finanzielle und organisatorische Gegnerunabhängigkeit: - Eigenfinanzierung - Eigenverwaltung Ideelle Gegnerunabhängigkeit: - Verteilungskonflikt ist vorgegeben Folie 24 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 12 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Bedeutung der Gewerkschaften Rund 33% aller Arbeitnehmer sind einer Gewerkschaft angeschlossen, also zahlenmässig bedeutend Gewerkschaften kämpfen aber mit Strukturproblemen (Mitgliederschwund und Rekrutierungsschwierigkeit) Multinationale Unternehmen tragen der schweizerischen Gewerkschaftsbesonderheit keine Rechnung In Krisenzeiten können Gewerkschaften nur den IstZustand bewahren Kampfdrohungen und Massendemonstrationen sollen Bedeutung der Gewerkschaften verdeutlichen Bedeutende Gewerkschaften sind derzeit insbesondere SGB, UNIA, VPOD, Travail.Suisse und Syna Folie 25 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Haftung der Gewerkschaften gegenüber AG Die ausservertragliche Haftung der Gewerkschaft BGE 132 III 122 Haftung der Gewerkschaft für Sachschäden bei rechtswidriger Demo als Mittel des Arbeitskampfes Haftung nur als Geschäftsherr nach OR 55 soweit überhaupt Einfluss möglich ist Die vertragliche Haftung der Gewerkschaft Arbeitskampf kann Vertragsverletzung sein Die Haftung gegenüber dem Arbeitgeberverband Voraussetzung ist, dass GAV echter Vertrag zu Gunsten Dritter oder als Vertrag mit Drittschutzwirkung ist Vgl. Corinne Widmer in ArbR 2007 S. 66 ff. Folie 26 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 13 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Gliederung der Vorlesung 1. Gegenstand und Funktion des kollektiven Arbeitsrechts 2. Arbeitsmarktfreiheiten 3. Verbände/Koalitionen 3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften 3.2 Arbeitgeberverbände 3.3 Tariffähigkeit 3.4 Bedeutung der Gewerkschaften 3.5 Haftung der Gewerkschaften 4. Praktische Fälle Folie 27 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht 1. Aufgabe Masterprüfung 18.01.2013 Sachverhalt Nachdem die Spieler des Fussballclubs Neuchâtel Xamax erst auf Grund einer Streikdrohung ihre Löhne für den September 2011 erhielten, überlegen sie sich nun die Gründung einer Fussballgewerkschaft analog zur österreichischen Vereinigung der Fussballer (VdF) bzw. zur deutschen Vereinigung der Vertragsfussballspieler (VDV). Fragestellung a) Welche Rechtsformen kämen für die neue Gewerkschaft in Frage? b) Welche Aufgaben könnte eine solche neue Gewerkschaft wahrnehmen? Folie 28 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 14 Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Fall 12: Landi Mitarbeiter Gusti Brösmeli Sachverhalt In den "Landi"-Verkaufsläden werden Produkte speziell für den landwirtschaftlichen Bedarf angeboten. Der Personalchef einer kantonalen Genossenschaft möchte die unterschiedlichen Anstellungsbedingungen vereinheitlichen. Die Mitarbeiter der Landi-Läden erfahren von den Plänen ihres obersten Personalchefs und möchten bei der Ausarbeitung der zukünftigen Anstellungsbedingungen angehört werden. Ein Teil der Belegschaft möchte sich deshalb zu einer Landi-Gewerkschaft zusammenschliessen. Fragestellung Wäre eine solche Koalition möglich und welchen Einfluss hätte die neue Vereinigung? Folie 29 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Fall 21: GAV bei der Romburg Schmuck AG Sachverhalt Die Geschäftsleitung der Romburg Schmuck AG, welche zum österreichischen Swerowsky-Konzern gehört, hat keine Erfahrung mit Gewerkschaften in der Schweiz. Der Geschäftsführer ist überzeugt, dass Gewerkschaften nur dann von Bedeutung sind, wenn die Mitarbeiter dort Mitglieder sind. Er verbietet deshalb allen Mitarbeitern der Romburg Schmuck AG die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Fragestellung Ist dieses Verbot der Gewerkschaftszugehörigkeit rechtlich zulässig und welche Bedeutung haben Gewerkschaften in der Schweiz? Folie 30 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 15
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