1 Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht

Masterkurs Arbeitsrecht II
Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Masterkurs Arbeitsrecht II
Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Vorlesung 1: Einführung und Verbände
Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar
Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern
Folie 1
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Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Generelle Zielsetzungen der Vorlesungsreihe
Folie 2

Übersicht verschaffen über die massgebenden
Regelungen im kollektiven und öffentlichen
Arbeitsrecht

Aufzeigen der Bedeutung von Verbänden,
Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie von
Betriebsordnungen

Klarstellen des Arbeitnehmerschutzes und der
Sozialversicherungen in der Schweiz

Vorbereiten auf die schriftliche Prüfung anhand
von Beispielen aus der Praxis
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Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Zeitlicher Ablauf der Vorlesungsreihe
 14 Vorlesungen im Herbstsemester
 jeweils Montag 16.15 bis 18.00 Uhr im Hörsaal
A003 Uni-S
 immer zuerst theoretischer Teil, dann Übungen
mit Fällen aus der Praxis
 schriftliche Prüfung am Semesterende
(voraussichtlich Mitte Januar 2016)
 Total 5 ECTS
Alle Präsentationen und Unterlagen werden publiziert auf:
- www.unibe.ch unter Kurs Arbeitsrecht II
- www.advocat.ch unter Universität
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Inhaltsübersicht und Stoffübersicht
Inhaltsübersicht zum Kurs (entspricht Lehrbuch)
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Literaturübersicht zu den Vorlesungen
Empfohlene Literatur:
- Geiser/Müller, Arbeitsrecht in
der Schweiz, 3. Aufl. Bern
2015 (§ 3 bis 5)
Fakultative Zusatzliteratur:
- Portmann/Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl.
Schulthess, Zürich 2013
- Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Helbling,
Basel 2014
- Geiser/von Kaenel/Wyler,
Arbeitsgesetz, Stämpflis
Handkommentar, Bern 2005
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Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Zielsetzungen der 1. Vorlesung
 Überblick verschaffen über den zu lernenden
Stoff und die massgebende Literatur
 Einführen in das Kollektivarbeitsrecht als
Ergänzung zum Individualarbeitsrecht
 Vorstellen der Tarifverbände und Aufzeigen ihrer
Bedeutung
 Klarstellen der verschiedenen Formen der
Koalitionsfreiheit
 Verdeutlichen der Theorie mit Beispielen aus der
Praxis (gleichzeitig Prüfungsvorbereitung)
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Gliederung der 1. Vorlesung
1. Gegenstand und Funktion des kollektiven
Arbeitsrechts
2. Arbeitsmarktfreiheiten
3. Verbände/Koalitionen
3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften
3.2 Arbeitgeberverbände
3.3 Tariffähigkeit
3.4 Bedeutung der Gewerkschaften
3.5 Haftung der Gewerkschaften
4. Praktische Fälle
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Gegenstand des Kollektivarbeitsrechts
 Normen über die Rechtsstellung und Organisation der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Tarifverbände)
 Normen über den Gesamtarbeitsvertrag und seine
Allgemeinverbindlichkeit
 Normen über den Normalarbeitsvertrag
 Normen über die Betriebsordnung
 Normen über die Koalitionsfreiheit
 Normen über den Arbeitskampf
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Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Normen im Arbeitsrecht
Supranationale Normen
Nationale Normen
Multilaterale Abkommen (ILO)
Verfassung
Bilaterale Abkommen
• EU-Freizügigkeiten
• Grenzgängerfreizügigkeiten
Gesetze (insbes. OR / ZGB / ArG)
Verordnungen (insbes. ArGV1/2)
Gesamt- und Normalarbeitsvertrag
Individualarbeitsvertrag
Reglemente, Hausordnungen etc.
Weisungen
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Funktion des kollektiven Arbeitsrechts
 BV garantiert Wirtschaftsfreiheit
 Staat ist zu Wettbewerbsneutralität
verpflichtet
 Grundsatz der Vertragsfreiheit (aber ZGB 27)
 Arbeitsmarkt ist unvollkommener Markt
 Arbeitnehmer ist i.d.R. schwächere Partei
 BV gewährleistet deshalb Koalitionsfreiheit
 Kartellgesetz nimmt Arbeitsmarkt aus
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Gliederung der Vorlesung
1. Gegenstand und Funktion des kollektiven
Arbeitsrechts
2. Arbeitsmarktfreiheiten
3. Verbände/Koalitionen
3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften
3.2 Arbeitgeberverbände
3.3 Tariffähigkeit
3.4 Bedeutung der Gewerkschaften
3.5 Haftung der Gewerkschaften
4. Praktische Fälle
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Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Aufteilung der Arbeitsmarktfreiheiten
Arbeitsmarktfreiheiten
Tarifautonomie
Koalitionsfreiheit
Arbeitskampffreiheit
• Sozialpartner können
GAV abschliessen
• Staat darf nur als
Schlichter eingreifen
• GAV mit normativer
Wirkung möglich
• GAV kann allgemeinverbindlich werden
• BV 28 gewährleistet
Koalitionsfreiheit
• positive KF: Recht zu
Zusammenschluss
und zu Beitritt
• negative KF: Recht zu
Fernbleiben und zu
Austritt
• Voraussetzung der
Kampfparität
• Streikfreiheit auf
Seite Arbeitnehmer
(kein Individualrecht)
• Aussperrungsrecht
auf Seite Arbeitgeber
(keine Lohnzahlung)
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Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Gliederung der Vorlesung
1. Gegenstand und Funktion des kollektiven
Arbeitsrechts
2. Arbeitsmarktfreiheiten
3. Verbände/Koalitionen
3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften
3.2 Arbeitgeberverbände
3.3 Tariffähigkeit
3.4 Bedeutung der Gewerkschaften
3.5 Haftung der Gewerkschaften
4. Praktische Fälle
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Koalitionen und Gewerkschaften
Definitionen
Koalitionen im Sinne des Gesetzes sind Gewerkschaften, Angestelltenverbände, Interessenverbände,
Spitzenverbände und Arbeitgeberverbände.
Gewerkschaften sind Verbände, die sich gemäss
Statuten für die Arbeitnehmerinteressen einsetzen und
durch ihre Statuten zum Abschluss von GAV ermächtigt
sind.
 Die Koalitionsfreiheit steht nicht nur den einzelnen
Arbeitnehmern, sondern auch ihren Organisationen und
Verbänden zu (BV 28)
 Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in der Schweiz keine
Einheitsgewerkschaft, sondern zahlreiche Einzelgewerkschaften, die zu Dachverbänden (Spitzenverbänden) zusammengeschlossen sind
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Übersicht über die Koalitionsfreiheit
Koalitionsfreiheit
Positive Koalitionsfreiheit
Negative Koalitionsfreiheit
Recht der AN und AG, sich zur
Wahrung ihrer Interessen
zusammenzuschliessen oder
einer Koalition anzuschliessen
Recht der AN und AG, einer
Koalition fernzubleiben oder
aus einer Koalition auszutreten
Verboten sind:
– "Closed shop clause" (Abreden, nur Verbandsmitglieder
zu beschäftigen)
– "Union shop clause" (Verpflichtung, Nichtmitglieder zu
entlassen)
– "Spannklauseln" (Vergünstigungen ausserhalb GAV)
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Übersicht über die Koalitionen in der Schweiz
Koalitionen
Arbeitgeber-Verbände
Schweiz. Arbeitgeberverband
–
Schweizerischer
Gewerbeverband
Centre Patronal vertritt diese Verbände
Arbeitnehmer-Verbände
Schweizerische
Gewerkschaften
Angestelltenverbände (VSA)
–
–
–
–
–
–
–
SGB
Neue Unia
Travail.Suisse
mit z.B. Syna
etc.
VSAM
SKV
Union Helvetia
 Koalitionen vertreten die Interessen ihrer Mitglieder. Sie können
GAV-Partei sein, Arbeitskämpfe auslösen, selbständig klagen
und sind im Gesetzgebungsverfahren anzuhören!
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Schweizerischer Gewerkschaftsbund
 SGB ist grösste Arbeitnehmerorganisation in der
Schweiz
 16 Einzelgewerkschaften mit 380'000 Mitgliedern
 konfessionell neutral und politisch unabhängig
 SGB ist auf eidgenössischer Ebene tätig
 Schwergewicht liegt bei der Wirtschafts- und
Sozialpolitik
 SGB vertritt Arbeitnehmer in Kommissionen,
durch Eingaben und Vernehmlassungen
 SGB beschliesst Abstimmungs-Parolen, führt
Abstimmungskampagnen, lanciert selbst
Initiativen und ergreift Referenden
 Für die Tarif- und Lohnpolitik sind die einzelnen
Gewerkschaften zuständig und nicht die
Dachorganisation
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Gewerkschaft für alle Berufe: Neue Unia
 2004 entstanden aus Zusammenschluss von GBI, SMUV, VHTL, UNIA
und Actions Unia
 Für 60 Branchen mit 200'000
Mitgliedern
 betreut 500 GAV
 bietet den Mitgliedern Beratung und
Weiterbildung
 Unia Arbeitslosenkasse ist mit 68
Zahlstellen heute die grösste
Arbeitslosenkasse der Schweiz
 Will Frauenquote in den
Gewerkschaften erhöhen
Folie 18
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Dachverband Travail Suisse
 Gründung 2002 durch Christl. nat.
Gewerkschaftsbund (CNG) und
Vereinigung Schw. Angestelltenverb.
(VSA)
 12 Einzelgewerkschaften mit 170'000
Mitgliedern
 konfessionell neutral und politisch
unabhängig
 TS ist auf eidgenössischer Ebene tätig
 TS startete die Initiative: 6 Wochen
Ferien für alle
Folie 19
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Beispiel für Einzelgewerkschaft: Syna
 Syna ist erste Allbranchengewerkschaft mit rund
65'000 Mitgliedern
 Syna entstand am 12.9.98 durch Zusammenschluss des CHB, der CMV, dem LFSA, der
SGG und dem VCHP
 Syna ist eine interprofessionelle und parteipolitisch unabhängige Arbeitnehmerorganisation
 Syna ist offen für alle, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Religion, Geschlecht oder Alter
 Syna führt eigene Arbeitslosenkasse, eine der
fünf grössten in der Schweiz
 Syna ist ein Kunstname und keine Abkürzung,
darin steckt die griechische Silbe "syn", was
zusammen oder miteinander bedeutet
Folie 20
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Arbeitgeberverbände
Zusammengefasst in zwei Dachorganisationen:
 Schweizerischer Arbeitgeberverband mit 36
Branchenarbeitgeberverbänden, 42 regionalen
Arbeitgeberverbänden und einzelnen direkt
angeschlossene Firmen, die insgesamt über eine
Million Arbeitnehmer beschäftigen.
 Schweizerische Gewerbeverband mit 25
kantonalen Gewerbeverbänden, 210
Berufsverbänden, 45 Selbsthilfeinstitutionen und 3
Anstalten der Gewerbeförderung.
Folie 21
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Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Aufgaben und Zuständigkeiten der Verbände
 Interessenvertretung ihrer Mitglieder und Wahrnehmung
öffentlicher Ordnungsaufgaben
 Können GAV-Partei sein und Allgemeinverbindlichkeit von GAV
beantragen
 Können rechtmässig Arbeitskämpfe auslösen (Streikmonopol;
Art. 28 Abs. 3 BV)
 Haben Verhandlungsanspruch, wenn es um die Wahrung
kollektiver arbeitsrechtlicher Interessen geht
 Haben selbständiges Klagerecht, wenn dies die
Verbandsinteressen oder Mitgliederinteressen betrifft
 Haben Vorschlagsrecht für Vertreter von Einigungsämtern und
Arbeitsgerichten
 Beteiligung an der Verwaltung sozialer Institutionen wie der
SUVA, eidg. Arbeitskommission und AHV-Ausgleichskassen
 Sind vor Erlass von bestimmten Gesetzen und Verordnungen
anzuhören
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Tariffähigkeit als Merkmal von Verbänden
Definition der Tariffähigkeit
Tariffähigkeit ist das Recht, Partei eines GAV zu
sein.
 Tariffähig können auf Arbeitnehmerseite nur juristische
Personen sein
 Auf Arbeitgeberseite kann ein einzelner Arbeitgeber
persönlich berechtigt und verpflichtet sein.
 Als Rechtsform sind Verein oder Genossenschaft möglich
 Tariffähig sind Einzelgewerkschaften oder
Spitzenverbände bei entsprechender Vollmacht
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Unabhängigkeit notwendig zur Tariffähigkeit
 Personelle Gegnerunabhängigkeit:
- Harmonieverbände sind unzulässig
- Problematik von leitenden Arbeitnehmern
 Finanzielle und organisatorische
Gegnerunabhängigkeit:
- Eigenfinanzierung
- Eigenverwaltung
 Ideelle Gegnerunabhängigkeit:
- Verteilungskonflikt ist vorgegeben
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Bedeutung der Gewerkschaften
 Rund 33% aller Arbeitnehmer sind einer Gewerkschaft
angeschlossen, also zahlenmässig bedeutend
 Gewerkschaften kämpfen aber mit Strukturproblemen
(Mitgliederschwund und Rekrutierungsschwierigkeit)
 Multinationale Unternehmen tragen der schweizerischen
Gewerkschaftsbesonderheit keine Rechnung
 In Krisenzeiten können Gewerkschaften nur den IstZustand bewahren
 Kampfdrohungen und Massendemonstrationen sollen
Bedeutung der Gewerkschaften verdeutlichen
 Bedeutende Gewerkschaften sind derzeit insbesondere
SGB, UNIA, VPOD, Travail.Suisse und Syna
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Haftung der Gewerkschaften gegenüber AG
Die ausservertragliche Haftung der Gewerkschaft
 BGE 132 III 122 Haftung der Gewerkschaft für Sachschäden bei rechtswidriger Demo als Mittel des
Arbeitskampfes
 Haftung nur als Geschäftsherr nach OR 55 soweit
überhaupt Einfluss möglich ist
Die vertragliche Haftung der Gewerkschaft
 Arbeitskampf kann Vertragsverletzung sein
Die Haftung gegenüber dem Arbeitgeberverband
 Voraussetzung ist, dass GAV echter Vertrag zu Gunsten
Dritter oder als Vertrag mit Drittschutzwirkung ist
Vgl. Corinne Widmer in ArbR 2007 S. 66 ff.
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Gliederung der Vorlesung
1. Gegenstand und Funktion des kollektiven
Arbeitsrechts
2. Arbeitsmarktfreiheiten
3. Verbände/Koalitionen
3.1 Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften
3.2 Arbeitgeberverbände
3.3 Tariffähigkeit
3.4 Bedeutung der Gewerkschaften
3.5 Haftung der Gewerkschaften
4. Praktische Fälle
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1. Aufgabe Masterprüfung 18.01.2013
Sachverhalt
Nachdem die Spieler des Fussballclubs Neuchâtel Xamax
erst auf Grund einer Streikdrohung ihre Löhne für den
September 2011 erhielten, überlegen sie sich nun die
Gründung einer Fussballgewerkschaft analog zur österreichischen Vereinigung der Fussballer (VdF) bzw. zur
deutschen Vereinigung der Vertragsfussballspieler (VDV).
Fragestellung
a) Welche Rechtsformen kämen für die neue Gewerkschaft
in Frage?
b) Welche Aufgaben könnte eine solche neue Gewerkschaft
wahrnehmen?
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Fall 12: Landi Mitarbeiter Gusti Brösmeli
Sachverhalt
In den "Landi"-Verkaufsläden werden Produkte speziell für
den landwirtschaftlichen Bedarf angeboten. Der Personalchef einer kantonalen Genossenschaft möchte die unterschiedlichen Anstellungsbedingungen vereinheitlichen.
Die Mitarbeiter der Landi-Läden erfahren von den Plänen
ihres obersten Personalchefs und möchten bei der
Ausarbeitung der zukünftigen Anstellungsbedingungen
angehört werden. Ein Teil der Belegschaft möchte sich
deshalb zu einer Landi-Gewerkschaft zusammenschliessen.
Fragestellung
Wäre eine solche Koalition möglich und welchen Einfluss
hätte die neue Vereinigung?
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Fall 21: GAV bei der Romburg Schmuck AG
Sachverhalt
Die Geschäftsleitung der Romburg Schmuck AG, welche
zum österreichischen Swerowsky-Konzern gehört, hat keine
Erfahrung mit Gewerkschaften in der Schweiz. Der
Geschäftsführer ist überzeugt, dass Gewerkschaften nur
dann von Bedeutung sind, wenn die Mitarbeiter dort
Mitglieder sind. Er verbietet deshalb allen Mitarbeitern der
Romburg Schmuck AG die Mitgliedschaft in einer
Gewerkschaft.
Fragestellung
Ist dieses Verbot der Gewerkschaftszugehörigkeit rechtlich
zulässig und welche Bedeutung haben Gewerkschaften in
der Schweiz?
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