BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1401 21. Wahlperiode 01.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 25.08.15 und Betr.: Antwort des Senats Immer mehr Kinder mit Epilepsie in Regelklassen – Sachstandsanalyse in Hamburg Die Bezeichnung „Epilepsie“ ist ein Sammelbegriff für über 80 unterschiedliche Krankheitsbilder, sodass es passender erscheint, den Terminus in der Mehrzahl zu verwenden und von „Epilepsien“ zu sprechen. „Krank“ sind die Betroffenen allerdings nur in den wenigen Minuten eines entsprechenden epileptischen Anfalls, der durch eine Funktionsstörung im Gehirn ausgelöst wird und bei nahezu jedem Menschen jederzeit auftreten kann (Statistik: Im Verlauf ihres Lebens erleiden 5 Prozent aller Menschen einmalig einen Krampfanfall, ohne dass von einer Erkrankung zu sprechen ist, 1 Prozent aller Menschen erkrankt an einer sogenannten „manifesten“ Epilepsie, Quelle: http://www.epilepsie-lehrerpaket.de). Im Übrigen sind Epilepsiepatienten überwiegend genauso gesund, intelligent und leistungsfähig wie andere Menschen, weshalb man sie seit jeher in nahezu in allen Schularten und auch fast allen Berufsgruppen (außer in „gefahrgeneigten“ Berufsgruppen, in denen ein Anfall den Patienten und andere Menschen von vornherein gefährden würde) antrifft. Wie nun eine kürzlich veröffentlichte Befragung der Universität Leipzig von rund 1.200 sächsischen Lehrern und Erziehern offenbarte, sind mit dem Voranschreiten der Inklusion die Zahlen der als von Epilepsie betroffen gemeldeten Kinder an Regelschulen in Sachsen deutlich angestiegen. Etwa jedes fünfte von 1.000 Kindern nimmt dort mit einer Form der Epilepsie am (Regel-)Schulalltag teil. Es wird angenommen, dass diese Zahlen auf die anderen Bundesländer zu übertragen sind. Damit ist zugleich die Wahrscheinlichkeit, als Lehrer in einem beliebigen Klassenzimmer in Deutschlands Schulen mit den Symptomen der Krankheit konfrontiert zu werden, vergleichsweise hoch und steigt, wie die Leipziger Studie belegt, stetig. „Gleichzeitig wisse aber kaum ein Lehrer, was bei einem Anfall zu tun sei oder welche Vorsichtsmaßnahmen bei Kindern mit Epilepsie zu treffen seien“ berichtet die „Ärztezeitung“ unter Berufung auf die aktuelle Umfrage, was gleichermaßen auch für Erzieher gelte (siehe zum Ganzen: http://www.news4teachers.de/2015/08/immer-mehr-kinder-mit-epilepsie-inregelklassen-lehrer-sind-nicht-vorbereitet/). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler (SuS) sind in den jeweiligen Schuljahren seit Einführung der Inklusion an Hamburger Regelschulen offiziell mit Epilepsie in ihren verschiedenen Formen und Unterformen angemeldet, wie haben sich diese Zahlen im Verlauf Jahre entwickelt? Bitte, wenn möglich, absolut und prozentual pro Schule pro Jahrgang angeben. 2. Welche anderen Krankheitsbilder mit unregelmäßig auftretenden „Anfällen“ wie zum Beispiel Zuckerkrankheit mit der Gefahr von Hypo- und Drucksache 21/1401 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Hyperglykämie (Unter- und Überzucker mit Ausfallerscheinungen), Asthma, Mukoviszidose oder ähnliche bei SuS werden seit Einführung der Inklusion an Hamburger Schulen vermehrt gemeldet, wie haben sich diese Zahlen im Verlauf der Jahre entwickelt? Bitte nach Häufigkeit gestaffelt, absolut und prozentual pro Schule pro Jahrgang angeben. 3. Besteht für Eltern, deren Kind bekanntermaßen an Epilepsie oder einer anderen Krankheit mit unregelmäßig auftretenden „Anfällen“ erkrankt ist, eine Verpflichtung, diese Erkrankung gegenüber der Schule zu melden? Wenn ja, wie begegnen die Schulen derartigen Meldungen und existieren schematisierte Fragen- und korrespondierende Maßnahmenkataloge für den Umgang mit derartigen Kindern? Wo werden diese hinterlegt und wie wird sichergestellt, dass alle potenziell betroffenen Personen im schulischen Umfeld die notwendige Sachkenntnis haben? Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Zur Beantwortung der Fragen wäre eine Abfrage an den Schulen erforderlich, die aufgrund der Ferienzeit nicht möglich war. Grundsätzlich gibt es bezogen auf die genannten Krankheitsbilder kein Meldeverfahren. Eltern sind, außer bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten, nicht verpflichtet, der Schule Auskunft zur gesundheitlichen Befindlichkeit ihrer Kinder zu geben. Jedoch sind Eltern nach § 1626 I BGB mit der Personensorge für ihre Kinder betraut, dies umfasst unter anderem die Verpflichtung, Gefahren für die Gesundheit des Kindes abzuwenden. Während des Schultages befinden sich die Schülerinnen und Schüler in der Obhut der Schule (siehe § 31 HmbSG). Die Eltern sind aufgefordert, die Schule auf gesundheitliche Risiken für ihr Kind hinzuweisen. Einzelfallbezogen werden zwischen Eltern und Schule Absprachen getroffen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Dabei können entsprechende Unterstützungsangebote, wie das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus, der Schulärztliche Dienst der Bezirke, das Werner Otto Institut sowie Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte, herangezogen werden. In der „Handreichung für die Medikamentenvergabe an Schülerinnen und Schüler in Schule“ (siehe http://www.hamburg.de/contentblob/4089990/data/medikamente.pdf) finden sich unter anderem Vorschläge für gemeinsame Vereinbarungen und Dokumentationen, auch die Themen „Vertretungsregelungen“ und „Übergaberegelungen mit Trägern der Ganztagsbetreuung“ werden behandelt. Lehrkräfte sind – wie bei jedem anderen Notfall oder Unfall – zur Notversorgung verpflichtet. Wenn die Epilepsie bekannt ist, treffen die Schule beziehungsweise die verantwortlichen schulischen Fachkräfte eine Vereinbarung mit der Ärztin beziehungsweise dem Arzt und den Eltern, welches Notfallmedikament in welcher Form verabreicht wird. Die verantwortlichen schulischen Fachkräfte sorgen dafür, dass sie eine hinreichende Anleitung erhalten. 4. Existieren für Kinder, die bekanntermaßen an Epilepsie oder einer anderen Krankheit mit unregelmäßig auftretenden „Anfällen“ erkrankt sind, verbindliche Regeln in Bezug auf die Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht, an Klassenfahrten et cetera? Welche Möglichkeiten haben Eltern, diese durch entsprechende Erlaubnisse oder Ähnliche auszuhebeln, wie sieht es insofern mit der Haftungsverteilung aus? Schulische Aktivitäten sollen so gestaltet sein, dass möglichst alle Kinder beziehungsweise Jugendliche daran teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler sind von Unterrichtsangeboten zu befreien, wenn die Teilnahme an diesen ihre Gesundheit gefährdet. Dieses wird auf der Basis ärztlichen Rates im Einzelfall entschieden. Im Rahmen des Schulverhältnisses nach § 28 HmbSG hat die Schule eine eigene Aufsichtspflicht über das Kind. Wünschen Eltern die Teilnahme ihres Kindes an einer nach Ansicht der Schule gesundheitlich überfordernden schulischen Aktivität, hat die Schule nach § 34 HmbSG ein schulärztliches Gutachten einzuholen und gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern zu entscheiden. 2 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1401 Nachweislich treten Anfälle bei betroffenen Kindern und Jugendlichen während körperlicher Aktivität eher selten auf. Zudem wird davon ausgegangen, dass regelmäßige körperliche Betätigung dazu beiträgt, die Anfallshäufigkeit bei Menschen mit Epilepsieerkrankungen zu reduzieren, sodass es keinen Grund gibt, diese vom Schulsport auszuschließen (siehe unter anderem Handreichung „Das chronisch kranke Kind im Schulsport“, http://li.hamburg.de/contentblob/3849782/data/download-pdf-aktiv-stattattest.pdf). Aus Sicherheitsgründen müssen die das Kind betreuenden Sportfachkräfte über das Krankheitsbild, Verhaltensmaßnahmen und den aktuellen Zustand (Anfallsart, Anfallshäufigkeiten/letzter Anfall, aktuelle sowie Notfallmedikation et cetera) informiert sein. Dazu wird eine fachärztliche Beurteilung eingeholt. In Abhängigkeit davon sind Überanstrengungssituationen, Situationen in der Höhe, der Einsatz von Fahrgeräten, die hohe Geschwindigkeiten zulassen, sowie bei Sportaktivitäten im oder auf dem Wasser wegen eines erhöhten Verletzungsrisikos für die betroffenen Schülerinnen und Schüler einzuschränken. Im Schwimmunterricht kommen Schwimmkragen zum Einsatz und es wird eine „1:1-Betreuung“ eingerichtet. Nur in schweren und akuten Fällen kommt es zur Befreiung vom Schwimmunterricht. Bei allen schulsportlichen Aktivitäten gilt die identische Haftungsverteilung ebenso wie bei anderen schulischen Aktivitäten. Außerdem kann die Handreichung zum Nachteilsausgleich herangezogen werden (siehe http://www.hamburg.de/contentblob/3897226/data/nachteil-dl.pdf). 5. Wie oft kam es im Verlauf der jeweiligen Schuljahre seit Einführung der Inklusion an Hamburger Regelschulen zu behördenbekannten Vorfällen mit epilepsiekranken und von anderen Krankheiten im Sinne der Frage 2. betroffenen SuS beziehungsweise gibt es ein Meldesystem, das darauf angelegt und tauglich ist, derartige Vorfälle an Schulen zu erfassen? Wenn ja, wie sieht dieses aus und in welchen zeitlichen Abständen findet die Erfassung statt? Wenn nein, warum nicht und ist ein solches für die Zukunft in Planung? Besondere Vorfälle, die sich aufgrund eines Anfallsleidens beziehungsweise der genannten anderen Erkrankungen ereignen, werden in der BSB statistisch nicht erfasst. Schülerunfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind der Unfallkasse Nord zu melden. Hier ein neues Meldesystem zu installieren, wird nicht als erforderlich angesehen. Die Schulen agieren in solchen Situationen nach Absprache mit den Eltern angemessen und leiten gemäß Verordnung der Ärztinnen beziehungsweise Ärzte entsprechende Hilfsmaßnahmen ein (zum Beispiel Verabreichung einer Notfallmedikation) oder rufen den Rettungsdienst. Anfragen an die zuständige Behörde ergeben sich eher vor der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit komplexen chronischen Erkrankungen beziehungsweise bei Neuauftreten einer solchen Erkrankung im Verlauf einer Schullaufbahn. Schulen beziehungsweise schulische Fachkräfte erhalten diesbezüglich Beratungen und Fortbildungen, die durch das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) vermittelt werden. Spezielle Sonderschulen werden durch das Pflegekompetenzprojekt durch eine Fachkraft unterstützt (siehe Drs. 20/3641). 6. Wie viele dieser Fälle endeten jeweils tödlich? Dazu liegen den zuständigen Behörden keine Daten vor. Nach Auskunft der Unfallkasse werden in der bundesweiten Statistik „Schülerunfallgeschehen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nur die Kategorien „Tödliche Schulunfälle“ und „Tödliche Schulwegunfälle“ ausgewiesen (2013 bundesweit insgesamt 43 tödliche Schülerunfälle, davon 37 tödliche Schulwegunfälle, siehe http://www.dguv.de/medien/ inhalt/zahlen/documents/schueler/statistik_info_2013.pdf). 7. In wie vielen Fällen waren und sind Disziplinarmaßnahmen und/oder andere Verfahren gegen Lehrer oder Schulen aufgrund von „Fehlverhal3 Drucksache 21/1401 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode ten“ im Umgang mit bestimmten Krankheitsformen eingeleitet worden, worum ging und geht es dabei und wie sind diese, sofern bereits abgeschlossen, ausgegangen? Ist hier seit Einführung der Inklusion an Hamburger Regelschulen ein Anstieg zu verzeichnen, wenn ja, um wie viele Fälle pro Jahr? Die zuständige Behörde hat weder entsprechende Disziplinarmaßnahmen beziehungsweise vergleichbare Verfahren eingeleitet noch sind ihr solche bekannt. Bei leichten Dienstvergehen kann eine Disziplinarmaßnahme durch die Schulleitung (Ausspruch eines Verweises gemäß § 33 Hamburgisches Disziplinargesetz) erfolgen. Dieses wird nicht zentral dokumentiert. Zur Beantwortung der Frage wäre eine Abfrage an den Schulen erforderlich, die aufgrund der Ferienzeit nicht möglich war. 8. Existiert für die Hamburger Schulen eine besonderes Aufklärungs- und Lehrkonzept für den Umgang mit besonderen Krankheitsformen, insbesondere Epilepsie und andere häufig/typischerweise auftretende Krankheitsformen, im schulischen Umfeld? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, warum nicht beziehungsweise ist ein solches für die Zukunft in Planung? Wenn ja, seit wann und wie sieht dieses aus? Hamburgische Lehrkräfte erhalten Hinweise, spezifische Regelungen und Informationen zum Umgang mit chronisch erkrankten Schülerinnen und Schülern, siehe Antworten zu 1. bis 4. Diese Materialien sind unter anderem auf der Internetseite des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) zugänglich (siehe http://li.hamburg.de/chronische-krankheiten/). Außerdem erhalten schulische Fachkräfte auf Wunsch Beratungen zu spezifischen Einzelsituationen. Schulleitungen wurden im September 2014 in einem Schreiben der BSB erneut über den Umgang mit chronisch kranken Schülerinnen und Schülern informiert. Darüber hinaus werden vom LI Fortbildungsveranstaltungen zu chronischen Krankheiten angeboten, beispielsweise zu Diabetes Mellitus Typ 1, Epilepsie, Asthma und psychischen Krankheiten, teilweise in Kooperation mit Ärztinnen beziehungsweise Ärzten und Krankenhäusern. In allen speziellen Sonderschulen werden nachfrageorientiert zwei bis drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Schule mit einem speziellen Fortbildungsprogramm zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Epilepsien sowie zum Umgang mit Anfallssymptomatiken fortgebildet. Diese geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Multiplikatoren für das gesamte Kollegium tätig. 9. Existiert korrespondierend zu Frage 8. ein Lehrkonzept, um SuS der verschiedenen Klassenstufen das Verständnis und den Umgang mit verschiedenen, häufig auftretenden Krankheitsbildern und Symptomformen zu vermitteln und ihre Kompetenz in typischen Notfallsituationen auszubauen? Wenn ja, seit wann, in Bezug auf welche Krankheiten und wie sieht dieses konkret aus? Die Bildungs- und Rahmenpläne legen fest, über welche Kompetenzen Schülerinnen und Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügen sollen. Im Sachunterricht, im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht, im Fach Sport und Religion, in der schulischen Gesundheitsförderung sowie im Sozialen Lernen werden die Themen „Umgang mit erkrankten Menschen“, „Ausgrenzung“ und „Hilfe leisten“ aufgegriffen. Im Rahmen der selbstverantworteten Schule entscheidet die Einzelschule, welche Schwerpunkte auf Grundlage der curricularen Vorgaben gesetzt werden. Einige Schulen führen vertiefende Projekte zum Umgang mit Vielfalt durch. In Lerngruppen, in denen betroffene Kinder beziehungsweise Jugendliche sind, werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben Fachkräfte aus dem Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus eingeladen. An inzwischen 62 weiterfüh- 4 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1401 renden Schulen gibt es Schulsanitätsdienste, die ebenfalls diese Fragen aufgreifen. Die genannten Aktivitäten werden von der zuständigen Fachbehörde nicht zentral dokumentiert. 10. Welchen flächendeckenden „Eskalationsstufenplan“ gibt es an Hamburger Schulen für den Umgang mit krankheitsbedingten Notfallsituationen und was hat sich an dessen Inhalt und Umfang seit Einführung der Inklusion an Hamburger Regelschulen geändert? Die Regelungen zum Unfallgeschehen an Schulen haben sich seit Einführung der Inklusion nicht geändert. So verfügt jede Schule über eine vorgeschriebene Anzahl von ausgebildeten Ersthelfern, die laufend weiterqualifiziert werden. Im Rahmen des Sicherheitsmanagements von Schulen werden Sicherheitsbeauftragte benannt und mögliche Risikosituationen, auch in Bezug auf die Vermeidung von Unfällen, festgestellt (siehe https://www.uk-nord.de/fileadmin/user_upload/pdf/sicherheitstipps/ Sicherheitstipp_102.pdf). Spezifische Vorgaben gibt es beim Auftreten von meldepflichtigen Infektionskrankheiten. Nach Meldung an das zuständige Gesundheitsamt werden krankheitsspezifische Maßnahmen eingeleitet. Für sogenannte Krisensituationen, wozu das Versterben einer schulischen Fachkraft oder einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers gehören, wird die Vorgehensweise im „Krisenordner“ beschrieben (siehe http://www.hamburg.de/krisenordner/). Die Beratungsstelle Gewaltprävention der zuständigen Behörde unterstützt die Schulen. 11. Existieren Vorgaben dazu, ab wie vielen „Krankheitsmeldungen“ je Schule speziell auf den medizinischen Umgang mit Krankheitsbildern geschultes Personal verfügbar sein muss oder liegt die Organisation solcher Kräfte, zum Beispiel in Form von entsprechend geschulten Schulbegleitern, allein bei den betroffenen Eltern? Wenn keines von beiden zutreffend ist: Welche Vorkehrungen gibt es, die es den Hamburger Schulen/Lehrern ermöglichen beziehungsweise erleichtern, mit den typischen Symptomen besonderer Krankheitsbilder im Schulalltag kompetent umzugehen und sich damit zugleich vor möglichen Haftungssituationen zu schützen? Wie ist hier die Gesetzeslage und hat sich an dieser seit Einführung der Inklusion an Hamburger Regelschulen etwas (was genau?) geändert? Die Verfahren zur Schulbegleitung finden sich unter http://www.hamburg.de/ schulbegleitung/. Regelungen sind in der „Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung“ festgehalten (siehe http://www.hamburg.de/contentblob/4461016/data/f2.pdf). Hier werden Vorgehensweisen laufend angepasst. Ergibt sich aufgrund einer chronischen Erkrankung ein Pflegebedarf, der eindeutig der Behandlungspflege zuzuordnen ist, sind die gesetzlichen Krankenkassen zur Refinanzierung dieser Leistungen verpflichtet. In diesen Fällen müssen die Sorgeberechtigten die Übernahme der Leistung bei der jeweiligen Krankenkasse beantragen. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. bis 3. und 8. 12. Ist es Hamburger Lehren erlaubt, SuS in Notfallsituationen Medikamente zu verabreichen? Gibt es für derartige Fälle spezielle Formulare zur Handhabung, die gegebenenfalls auch eine Haftungsfreizeichnung beinhalten? Wenn ja, wie sehen diese aus, gelten sie schul- oder lehrer-/pädagogenbezogen und wie wird sichergestellt, dass die jeweils betroffenen Betreuungsperson im Ernstfall mit dem notwendigen Wissen ausgestattet ist? Ja, die entsprechenden Regelungen sind in der oben genannten „Handreichung für die Medikamentenvergabe an Schülerinnen und Schüler in Schule“ (siehe http://www.hamburg.de/contentblob/4089990/data/medikamente.pdf) dargelegt. Weitere aktuelle Hinweise finden sich in der Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „DGUV Information 202-091“ (siehe http://publikationen.dguv.de/ dguv/pdf/10002/202-091.pdf). Im Übrigen siehe Antwort zu 8. und Drs. 20/13116. 5 Drucksache 21/1401 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 13. Wenn es den Schulen beziehungsweise Lehrern nicht gestattet ist, in einen Anfall oder ähnliche typische Symptomketten einzugreifen: Wie sieht das vorgesehene Vorgehen in Notfallsituationen (Erste-HilfeMaßnahmen et cetera) aus, wie wird sichergestellt, dass vorgesehen Handlungsabläufe bekannt und abrufbar sind? (Schulungen/Fortbildungen et cetera für wen verpflichtend und in welchen zeitlichen Intervallen?) In der Richtlinie „Erste Hilfe an staatlichen Schulen“ ist das Verfahren zur Erste-HilfeFortbildung geregelt. Sie erfolgt regelmäßig, normalerweise als schulinterne Schulung (siehe http://www.hamburg.de/contentblob/69554/data/bbs-vo-richtl-erst-hilfe-0406.pdf). Hier wird auch auf spezifische Situationen der Schule eingegangen. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. bis 3., 8. und 12. 6
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