Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/1401
21. Wahlperiode
01.09.15
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 25.08.15
und
Betr.:
Antwort des Senats
Immer mehr Kinder mit Epilepsie in Regelklassen – Sachstandsanalyse
in Hamburg
Die Bezeichnung „Epilepsie“ ist ein Sammelbegriff für über 80 unterschiedliche Krankheitsbilder, sodass es passender erscheint, den Terminus in der
Mehrzahl zu verwenden und von „Epilepsien“ zu sprechen. „Krank“ sind die
Betroffenen allerdings nur in den wenigen Minuten eines entsprechenden
epileptischen Anfalls, der durch eine Funktionsstörung im Gehirn ausgelöst
wird und bei nahezu jedem Menschen jederzeit auftreten kann (Statistik: Im
Verlauf ihres Lebens erleiden 5 Prozent aller Menschen einmalig einen
Krampfanfall, ohne dass von einer Erkrankung zu sprechen ist, 1 Prozent
aller Menschen erkrankt an einer sogenannten „manifesten“ Epilepsie, Quelle: http://www.epilepsie-lehrerpaket.de). Im Übrigen sind Epilepsiepatienten
überwiegend genauso gesund, intelligent und leistungsfähig wie andere
Menschen, weshalb man sie seit jeher in nahezu in allen Schularten und
auch fast allen Berufsgruppen (außer in „gefahrgeneigten“ Berufsgruppen, in
denen ein Anfall den Patienten und andere Menschen von vornherein
gefährden würde) antrifft. Wie nun eine kürzlich veröffentlichte Befragung der
Universität Leipzig von rund 1.200 sächsischen Lehrern und Erziehern offenbarte, sind mit dem Voranschreiten der Inklusion die Zahlen der als von Epilepsie betroffen gemeldeten Kinder an Regelschulen in Sachsen deutlich
angestiegen. Etwa jedes fünfte von 1.000 Kindern nimmt dort mit einer Form
der Epilepsie am (Regel-)Schulalltag teil. Es wird angenommen, dass diese
Zahlen auf die anderen Bundesländer zu übertragen sind. Damit ist zugleich
die Wahrscheinlichkeit, als Lehrer in einem beliebigen Klassenzimmer in
Deutschlands Schulen mit den Symptomen der Krankheit konfrontiert zu
werden, vergleichsweise hoch und steigt, wie die Leipziger Studie belegt,
stetig. „Gleichzeitig wisse aber kaum ein Lehrer, was bei einem Anfall zu tun
sei oder welche Vorsichtsmaßnahmen bei Kindern mit Epilepsie zu treffen
seien“ berichtet die „Ärztezeitung“ unter Berufung auf die aktuelle Umfrage,
was gleichermaßen auch für Erzieher gelte (siehe zum Ganzen:
http://www.news4teachers.de/2015/08/immer-mehr-kinder-mit-epilepsie-inregelklassen-lehrer-sind-nicht-vorbereitet/).
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1.
Wie viele Schülerinnen und Schüler (SuS) sind in den jeweiligen Schuljahren seit Einführung der Inklusion an Hamburger Regelschulen offiziell
mit Epilepsie in ihren verschiedenen Formen und Unterformen angemeldet, wie haben sich diese Zahlen im Verlauf Jahre entwickelt? Bitte,
wenn möglich, absolut und prozentual pro Schule pro Jahrgang angeben.
2.
Welche anderen Krankheitsbilder mit unregelmäßig auftretenden „Anfällen“ wie zum Beispiel Zuckerkrankheit mit der Gefahr von Hypo- und
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Hyperglykämie (Unter- und Überzucker mit Ausfallerscheinungen),
Asthma, Mukoviszidose oder ähnliche bei SuS werden seit Einführung
der Inklusion an Hamburger Schulen vermehrt gemeldet, wie haben sich
diese Zahlen im Verlauf der Jahre entwickelt? Bitte nach Häufigkeit
gestaffelt, absolut und prozentual pro Schule pro Jahrgang angeben.
3.
Besteht für Eltern, deren Kind bekanntermaßen an Epilepsie oder einer
anderen Krankheit mit unregelmäßig auftretenden „Anfällen“ erkrankt ist,
eine Verpflichtung, diese Erkrankung gegenüber der Schule zu melden?
Wenn ja, wie begegnen die Schulen derartigen Meldungen und existieren schematisierte Fragen- und korrespondierende Maßnahmenkataloge
für den Umgang mit derartigen Kindern? Wo werden diese hinterlegt und
wie wird sichergestellt, dass alle potenziell betroffenen Personen im
schulischen Umfeld die notwendige Sachkenntnis haben?
Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Zur Beantwortung der Fragen
wäre eine Abfrage an den Schulen erforderlich, die aufgrund der Ferienzeit nicht möglich war.
Grundsätzlich gibt es bezogen auf die genannten Krankheitsbilder kein Meldeverfahren. Eltern sind, außer bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten, nicht verpflichtet,
der Schule Auskunft zur gesundheitlichen Befindlichkeit ihrer Kinder zu geben. Jedoch
sind Eltern nach § 1626 I BGB mit der Personensorge für ihre Kinder betraut, dies
umfasst unter anderem die Verpflichtung, Gefahren für die Gesundheit des Kindes
abzuwenden. Während des Schultages befinden sich die Schülerinnen und Schüler in
der Obhut der Schule (siehe § 31 HmbSG). Die Eltern sind aufgefordert, die Schule
auf gesundheitliche Risiken für ihr Kind hinzuweisen.
Einzelfallbezogen werden zwischen Eltern und Schule Absprachen getroffen, welche
Maßnahmen erforderlich sind. Dabei können entsprechende Unterstützungsangebote,
wie das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus, der
Schulärztliche Dienst der Bezirke, das Werner Otto Institut sowie Fachärztinnen
beziehungsweise Fachärzte, herangezogen werden.
In der „Handreichung für die Medikamentenvergabe an Schülerinnen und Schüler in
Schule“ (siehe http://www.hamburg.de/contentblob/4089990/data/medikamente.pdf)
finden sich unter anderem Vorschläge für gemeinsame Vereinbarungen und Dokumentationen, auch die Themen „Vertretungsregelungen“ und „Übergaberegelungen
mit Trägern der Ganztagsbetreuung“ werden behandelt.
Lehrkräfte sind – wie bei jedem anderen Notfall oder Unfall – zur Notversorgung verpflichtet. Wenn die Epilepsie bekannt ist, treffen die Schule beziehungsweise die verantwortlichen schulischen Fachkräfte eine Vereinbarung mit der Ärztin beziehungsweise dem Arzt und den Eltern, welches Notfallmedikament in welcher Form verabreicht wird. Die verantwortlichen schulischen Fachkräfte sorgen dafür, dass sie eine
hinreichende Anleitung erhalten.
4.
Existieren für Kinder, die bekanntermaßen an Epilepsie oder einer anderen Krankheit mit unregelmäßig auftretenden „Anfällen“ erkrankt sind,
verbindliche Regeln in Bezug auf die Teilnahme am Sport- und
Schwimmunterricht, an Klassenfahrten et cetera? Welche Möglichkeiten
haben Eltern, diese durch entsprechende Erlaubnisse oder Ähnliche
auszuhebeln, wie sieht es insofern mit der Haftungsverteilung aus?
Schulische Aktivitäten sollen so gestaltet sein, dass möglichst alle Kinder beziehungsweise Jugendliche daran teilnehmen können.
Schülerinnen und Schüler sind von Unterrichtsangeboten zu befreien, wenn die Teilnahme an diesen ihre Gesundheit gefährdet. Dieses wird auf der Basis ärztlichen
Rates im Einzelfall entschieden. Im Rahmen des Schulverhältnisses nach § 28
HmbSG hat die Schule eine eigene Aufsichtspflicht über das Kind. Wünschen Eltern
die Teilnahme ihres Kindes an einer nach Ansicht der Schule gesundheitlich überfordernden schulischen Aktivität, hat die Schule nach § 34 HmbSG ein schulärztliches
Gutachten einzuholen und gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern zu entscheiden.
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Nachweislich treten Anfälle bei betroffenen Kindern und Jugendlichen während körperlicher Aktivität eher selten auf. Zudem wird davon ausgegangen, dass regelmäßige
körperliche Betätigung dazu beiträgt, die Anfallshäufigkeit bei Menschen mit Epilepsieerkrankungen zu reduzieren, sodass es keinen Grund gibt, diese vom Schulsport
auszuschließen (siehe unter anderem Handreichung „Das chronisch kranke Kind im
Schulsport“, http://li.hamburg.de/contentblob/3849782/data/download-pdf-aktiv-stattattest.pdf).
Aus Sicherheitsgründen müssen die das Kind betreuenden Sportfachkräfte über das
Krankheitsbild, Verhaltensmaßnahmen und den aktuellen Zustand (Anfallsart, Anfallshäufigkeiten/letzter Anfall, aktuelle sowie Notfallmedikation et cetera) informiert sein.
Dazu wird eine fachärztliche Beurteilung eingeholt. In Abhängigkeit davon sind Überanstrengungssituationen, Situationen in der Höhe, der Einsatz von Fahrgeräten, die
hohe Geschwindigkeiten zulassen, sowie bei Sportaktivitäten im oder auf dem Wasser
wegen eines erhöhten Verletzungsrisikos für die betroffenen Schülerinnen und Schüler einzuschränken. Im Schwimmunterricht kommen Schwimmkragen zum Einsatz
und es wird eine „1:1-Betreuung“ eingerichtet. Nur in schweren und akuten Fällen
kommt es zur Befreiung vom Schwimmunterricht.
Bei allen schulsportlichen Aktivitäten gilt die identische Haftungsverteilung ebenso wie
bei anderen schulischen Aktivitäten.
Außerdem kann die Handreichung zum Nachteilsausgleich herangezogen werden
(siehe http://www.hamburg.de/contentblob/3897226/data/nachteil-dl.pdf).
5.
Wie oft kam es im Verlauf der jeweiligen Schuljahre seit Einführung der
Inklusion an Hamburger Regelschulen zu behördenbekannten Vorfällen
mit epilepsiekranken und von anderen Krankheiten im Sinne der Frage
2. betroffenen SuS beziehungsweise gibt es ein Meldesystem, das
darauf angelegt und tauglich ist, derartige Vorfälle an Schulen zu erfassen?
Wenn ja, wie sieht dieses aus und in welchen zeitlichen Abständen findet die Erfassung statt?
Wenn nein, warum nicht und ist ein solches für die Zukunft in Planung?
Besondere Vorfälle, die sich aufgrund eines Anfallsleidens beziehungsweise der
genannten anderen Erkrankungen ereignen, werden in der BSB statistisch nicht
erfasst. Schülerunfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind der
Unfallkasse Nord zu melden.
Hier ein neues Meldesystem zu installieren, wird nicht als erforderlich angesehen. Die
Schulen agieren in solchen Situationen nach Absprache mit den Eltern angemessen
und leiten gemäß Verordnung der Ärztinnen beziehungsweise Ärzte entsprechende
Hilfsmaßnahmen ein (zum Beispiel Verabreichung einer Notfallmedikation) oder rufen
den Rettungsdienst. Anfragen an die zuständige Behörde ergeben sich eher vor der
erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit komplexen chronischen
Erkrankungen beziehungsweise bei Neuauftreten einer solchen Erkrankung im Verlauf
einer Schullaufbahn. Schulen beziehungsweise schulische Fachkräfte erhalten diesbezüglich Beratungen und Fortbildungen, die durch das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) vermittelt werden. Spezielle Sonderschulen werden
durch das Pflegekompetenzprojekt durch eine Fachkraft unterstützt (siehe Drs.
20/3641).
6.
Wie viele dieser Fälle endeten jeweils tödlich?
Dazu liegen den zuständigen Behörden keine Daten vor. Nach Auskunft der Unfallkasse werden in der bundesweiten Statistik „Schülerunfallgeschehen“ der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nur die Kategorien „Tödliche Schulunfälle“
und „Tödliche Schulwegunfälle“ ausgewiesen (2013 bundesweit insgesamt 43 tödliche
Schülerunfälle, davon 37 tödliche Schulwegunfälle, siehe http://www.dguv.de/medien/
inhalt/zahlen/documents/schueler/statistik_info_2013.pdf).
7.
In wie vielen Fällen waren und sind Disziplinarmaßnahmen und/oder
andere Verfahren gegen Lehrer oder Schulen aufgrund von „Fehlverhal3
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ten“ im Umgang mit bestimmten Krankheitsformen eingeleitet worden,
worum ging und geht es dabei und wie sind diese, sofern bereits abgeschlossen, ausgegangen? Ist hier seit Einführung der Inklusion an Hamburger Regelschulen ein Anstieg zu verzeichnen, wenn ja, um wie viele
Fälle pro Jahr?
Die zuständige Behörde hat weder entsprechende Disziplinarmaßnahmen beziehungsweise vergleichbare Verfahren eingeleitet noch sind ihr solche bekannt.
Bei leichten Dienstvergehen kann eine Disziplinarmaßnahme durch die Schulleitung
(Ausspruch eines Verweises gemäß § 33 Hamburgisches Disziplinargesetz) erfolgen.
Dieses wird nicht zentral dokumentiert. Zur Beantwortung der Frage wäre eine Abfrage an den Schulen erforderlich, die aufgrund der Ferienzeit nicht möglich war.
8.
Existiert für die Hamburger Schulen eine besonderes Aufklärungs- und
Lehrkonzept für den Umgang mit besonderen Krankheitsformen, insbesondere Epilepsie und andere häufig/typischerweise auftretende Krankheitsformen, im schulischen Umfeld?
Wenn ja, seit wann?
Wenn nein, warum nicht beziehungsweise ist ein solches für die Zukunft
in Planung?
Wenn ja, seit wann und wie sieht dieses aus?
Hamburgische Lehrkräfte erhalten Hinweise, spezifische Regelungen und Informationen zum Umgang mit chronisch erkrankten Schülerinnen und Schülern, siehe Antworten zu 1. bis 4. Diese Materialien sind unter anderem auf der Internetseite des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) zugänglich (siehe
http://li.hamburg.de/chronische-krankheiten/).
Außerdem erhalten schulische Fachkräfte auf Wunsch Beratungen zu spezifischen
Einzelsituationen. Schulleitungen wurden im September 2014 in einem Schreiben der
BSB erneut über den Umgang mit chronisch kranken Schülerinnen und Schülern
informiert.
Darüber hinaus werden vom LI Fortbildungsveranstaltungen zu chronischen Krankheiten angeboten, beispielsweise zu Diabetes Mellitus Typ 1, Epilepsie, Asthma und
psychischen Krankheiten, teilweise in Kooperation mit Ärztinnen beziehungsweise
Ärzten und Krankenhäusern. In allen speziellen Sonderschulen werden nachfrageorientiert zwei bis drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Schule mit einem speziellen
Fortbildungsprogramm zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Epilepsien
sowie zum Umgang mit Anfallssymptomatiken fortgebildet. Diese geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Multiplikatoren für das gesamte Kollegium tätig.
9.
Existiert korrespondierend zu Frage 8. ein Lehrkonzept, um SuS der
verschiedenen Klassenstufen das Verständnis und den Umgang mit verschiedenen, häufig auftretenden Krankheitsbildern und Symptomformen
zu vermitteln und ihre Kompetenz in typischen Notfallsituationen auszubauen?
Wenn ja, seit wann, in Bezug auf welche Krankheiten und wie sieht dieses konkret aus?
Die Bildungs- und Rahmenpläne legen fest, über welche Kompetenzen Schülerinnen
und Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügen sollen. Im Sachunterricht, im
naturwissenschaftlich-technischen Unterricht, im Fach Sport und Religion, in der schulischen Gesundheitsförderung sowie im Sozialen Lernen werden die Themen
„Umgang mit erkrankten Menschen“, „Ausgrenzung“ und „Hilfe leisten“ aufgegriffen.
Im Rahmen der selbstverantworteten Schule entscheidet die Einzelschule, welche
Schwerpunkte auf Grundlage der curricularen Vorgaben gesetzt werden. Einige Schulen führen vertiefende Projekte zum Umgang mit Vielfalt durch. In Lerngruppen, in
denen betroffene Kinder beziehungsweise Jugendliche sind, werden unter Beachtung
der datenschutzrechtlichen Vorgaben Fachkräfte aus dem Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus eingeladen. An inzwischen 62 weiterfüh-
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renden Schulen gibt es Schulsanitätsdienste, die ebenfalls diese Fragen aufgreifen.
Die genannten Aktivitäten werden von der zuständigen Fachbehörde nicht zentral
dokumentiert.
10. Welchen flächendeckenden „Eskalationsstufenplan“ gibt es an Hamburger Schulen für den Umgang mit krankheitsbedingten Notfallsituationen
und was hat sich an dessen Inhalt und Umfang seit Einführung der
Inklusion an Hamburger Regelschulen geändert?
Die Regelungen zum Unfallgeschehen an Schulen haben sich seit Einführung der
Inklusion nicht geändert. So verfügt jede Schule über eine vorgeschriebene Anzahl
von ausgebildeten Ersthelfern, die laufend weiterqualifiziert werden. Im Rahmen des
Sicherheitsmanagements von Schulen werden Sicherheitsbeauftragte benannt und
mögliche Risikosituationen, auch in Bezug auf die Vermeidung von Unfällen, festgestellt
(siehe
https://www.uk-nord.de/fileadmin/user_upload/pdf/sicherheitstipps/
Sicherheitstipp_102.pdf). Spezifische Vorgaben gibt es beim Auftreten von meldepflichtigen Infektionskrankheiten. Nach Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
werden krankheitsspezifische Maßnahmen eingeleitet. Für sogenannte Krisensituationen, wozu das Versterben einer schulischen Fachkraft oder einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers gehören, wird die Vorgehensweise im „Krisenordner“
beschrieben (siehe http://www.hamburg.de/krisenordner/). Die Beratungsstelle
Gewaltprävention der zuständigen Behörde unterstützt die Schulen.
11. Existieren Vorgaben dazu, ab wie vielen „Krankheitsmeldungen“ je
Schule speziell auf den medizinischen Umgang mit Krankheitsbildern
geschultes Personal verfügbar sein muss oder liegt die Organisation solcher Kräfte, zum Beispiel in Form von entsprechend geschulten Schulbegleitern, allein bei den betroffenen Eltern? Wenn keines von beiden
zutreffend ist: Welche Vorkehrungen gibt es, die es den Hamburger
Schulen/Lehrern ermöglichen beziehungsweise erleichtern, mit den typischen Symptomen besonderer Krankheitsbilder im Schulalltag kompetent umzugehen und sich damit zugleich vor möglichen Haftungssituationen zu schützen? Wie ist hier die Gesetzeslage und hat sich an dieser
seit Einführung der Inklusion an Hamburger Regelschulen etwas (was
genau?) geändert?
Die Verfahren zur Schulbegleitung finden sich unter http://www.hamburg.de/
schulbegleitung/. Regelungen sind in der „Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf
aufgrund
einer
Behinderung“
festgehalten
(siehe
http://www.hamburg.de/contentblob/4461016/data/f2.pdf). Hier werden Vorgehensweisen laufend angepasst. Ergibt sich aufgrund einer chronischen Erkrankung ein
Pflegebedarf, der eindeutig der Behandlungspflege zuzuordnen ist, sind die gesetzlichen Krankenkassen zur Refinanzierung dieser Leistungen verpflichtet. In diesen
Fällen müssen die Sorgeberechtigten die Übernahme der Leistung bei der jeweiligen
Krankenkasse beantragen. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. bis 3. und 8.
12. Ist es Hamburger Lehren erlaubt, SuS in Notfallsituationen Medikamente
zu verabreichen? Gibt es für derartige Fälle spezielle Formulare zur
Handhabung, die gegebenenfalls auch eine Haftungsfreizeichnung beinhalten?
Wenn ja, wie sehen diese aus, gelten sie schul- oder lehrer-/pädagogenbezogen und wie wird sichergestellt, dass die jeweils betroffenen
Betreuungsperson im Ernstfall mit dem notwendigen Wissen ausgestattet ist?
Ja, die entsprechenden Regelungen sind in der oben genannten „Handreichung für
die Medikamentenvergabe an Schülerinnen und Schüler in Schule“ (siehe
http://www.hamburg.de/contentblob/4089990/data/medikamente.pdf) dargelegt. Weitere aktuelle Hinweise finden sich in der Information der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung „DGUV Information 202-091“ (siehe http://publikationen.dguv.de/
dguv/pdf/10002/202-091.pdf). Im Übrigen siehe Antwort zu 8. und Drs. 20/13116.
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13. Wenn es den Schulen beziehungsweise Lehrern nicht gestattet ist, in
einen Anfall oder ähnliche typische Symptomketten einzugreifen: Wie
sieht das vorgesehene Vorgehen in Notfallsituationen (Erste-HilfeMaßnahmen et cetera) aus, wie wird sichergestellt, dass vorgesehen
Handlungsabläufe bekannt und abrufbar sind? (Schulungen/Fortbildungen et cetera für wen verpflichtend und in welchen zeitlichen Intervallen?)
In der Richtlinie „Erste Hilfe an staatlichen Schulen“ ist das Verfahren zur Erste-HilfeFortbildung geregelt. Sie erfolgt regelmäßig, normalerweise als schulinterne Schulung
(siehe
http://www.hamburg.de/contentblob/69554/data/bbs-vo-richtl-erst-hilfe-0406.pdf). Hier wird auch auf spezifische Situationen der Schule eingegangen. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. bis 3., 8. und 12.
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