1 von 2 7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: Inkrafttreten/ Wirksamwerden: BMVIT Verordnung 2015 2016 Vorblatt Problemanalyse Die Krankheit des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms führt zu übermäßiger Tagesmüdigkeit, was eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Die Regelungen rund um die Expertenkommission sind problematisch und erschweren die Vornahme von Ermächtigungen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen. Ziel(e) Hebung der Verkehrssicherheit durch Setzung von geeigneten behördlichen Schritten bei den betroffenen Personen. Erleichterung von Untersuchungsstellen. rechtskonformen Ermächtigungsverfahren für verkehrspsychologische Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Vorschreibung von fachärztlichen Gutachten und Kontrolluntersuchungen für das Krankheitsbild der obstruktiven Schlafapnoe. Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die Regelung der obstruktiven Schlafapnoe stellt die Umsetzung der RL 2014/85/EU der Kommission dar. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Bezüglich der Regelung der obstruktiven Schlafapnoe ist das Einvernehmen mit dem BM für Gesundheit erforderlich 2 von 2 Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt. 1 von 2 E n t w u r f Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (7. Novelle zur FSG-GV) Auf Grund des § 8 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit verordnet: Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2015 wird wie folgt geändert: 1. Folgender § 12b samt Überschrift wird eingefügt: „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom § 12b. (1) Personen, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, darf eine Lenkberechtigung nur nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Besitzer von Lenkberechtigungen sind auf die besonderen Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen. (2) Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn 1. sie ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, 2. eine geeignete regelmäßige Behandlung (gute Compliance) einhalten und 3. sich deren übermäßige Tagesmüdigkeit, sofern eine solche vorhanden war, verbessert hat. (3) Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, ist die Lenkberechtigung unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Abstand von drei Jahren für eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 und einem Jahr für eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zu erteilen. Dabei sind die in Abs. 2 genannten Kriterien sowie die Notwendigkeit der Fortsetzung der medizinischen Behandlung und eine weiterhin hohe Vigilanz zu beurteilen. (4) Ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom liegt vor, wenn eine Anzahl von Apnoen und Hypnoen zwischen 15 und 29 pro Stunde vorliegen, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, wenn mindestens 30 Apnoen und Hypnoen pro Stunde vorliegen, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.“ 2. In § 18 wird folgender Abs. 5a eingefügt: „(5a) Ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht schlüssig oder ist sie aus Sicht der Behörde aus anderen Gründen mangelhaft, so ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen. Diesem Auftrag ist nachzukommen, ohne dass weitere Beträge gemäß § 23 Abs. 3 in Rechnung gestellt werden.“ 3. § 19 Abs. 5 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz entfällt. 4. In § 20 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „§ 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr 182/2013.“. 2 von 2 5. In § 20 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. geführt wird,“. 6. § 21 Abs. 1 bis 3 lauten: „(1) Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine wissenschaftliche Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, über die Eignung dieser Testverfahren vorzulegen. Diese hat besonders zu berücksichtigen: 1. die Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien, 2. die Normierung und 3. die Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung. Vor Abgabe dieser Stellungnahme ist seitens des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen ein Experte aus dem universitären Bereich zu konsultieren. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. (2) Bei einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat die inhaltliche Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 vor Erteilung der Ermächtigung durch Vorlage eines aktuellen von einem unabhängigen Gutachter erstellten wissenschaftlichen Gutachtens zu erfolgen. Die Kosten für dieses Gutachten hat die antragstellende verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu tragen. Im Ermächtigungsbescheid können Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung angeordnet werden. (3) Bei einem Antrag auf Änderung der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Testverfahren ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein entsprechendes Ergänzungsgutachten vorzulegen. Treten Missstände oder Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle auf und betreffen diese Missstände oder Unzulänglichkeiten einzelne Mitglieder der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat die Behörde diesen Mitgliedern die Ausübung der verkehrspsychologischen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Betreffen die Missstände oder Unzulänglichkeiten die gesamte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Ermächtigung der Untersuchungsstelle zu entziehen.“ 7. § 21 Abs. 4 bis 6 entfallen. 8. § 24 Abs. 2 entfällt. 9. In § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) § 12b, § 18 Abs. 5a, § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 6 und § 24 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. xxx/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.“ 1 von 2 Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Die 7. Novelle der FSG-Gesundheitsverordnung enthält zwei Regelungsbereiche. Zum Einen ist die Richtlinie 2014/85/EU bis zum 31.12.2015 innerstaatlich umzusetzen, die ein neues Krankheitsbild (nämlich das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom) in Anhang III der Führerscheinrichtlinie integriert. Zweitens werden einige notwendige Anpassungen der Regelungen betreffend die verkehrspsychologischen Untersuchungen vorgenommen. Insbesondere bezüglich der im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens zu befassenden Expertenkommission sollen Vereinfachungen geschaffen werden, indem diese Kommission durch ein Gutachten eines unabhängigen Gutachters ersetzt wird. Weiters soll die Möglichkeit der Sanktionierung von Fehlverhalten bei der Durchführung von verkehrspsychologischen Untersuchungen effektiver gestaltet werden. Letztlich werden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Besonderheiten des Rechtssetzungsverfahrens: Bezüglich der Bestimmungen über das Schlafapnoe-Syndrom ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit erforderlich. Besonderer Teil Zu Z 1 (§ 12b): Mit diesem neuen Paragraf wird die RL 2014/85/EU betreffend das Krankheitsbild des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms umgesetzt. Die Inhalte der Richtlinie werden übernommen und in das System des österreichischen Führerscheinrechts eingebettet. Abs. 1: Wird die Behörde erstmalig mit der Information konfrontiert, dass eine Person unter der gegenständlichen Krankheit leidet, so ist ein fachärztliches Gutachten als Basis für ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Besitzt eine Person bereits eine Lenkberechtigung, so bleibt diese bis zur ärztlichen Abklärung und bis zu weiteren behördlichen Maßnahmen aufrecht, allerdings ist die Person auf die Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen. Abs. 2 und 3: Diese Absätze regeln die anzuwendende Vorgangsweise gegenüber Personen, bei denen diese Krankheit bekannt ist. Die in Abs. 2 Z 3 vorgesehene Verbesserung des Müdigkeitszustandes ist schwer messbar, daher ist es als Überprüfung ausreichend, wenn dies mittels standardiserter Fragebögen vom Probanden abgefragt wird. Entsprechend dem System der FSG-GV sind Kontrolluntersuchungen in Abständen von drei (Gruppe 1) bzw. einem Jahr (Gruppe 2) vorgeschrieben und dabei die näher beschriebenen Kriterien zu untersuchen. Abs. 4: Dieser Absatz enthält die Definition von mittelschwerem und schwerem obstruktivem SchlafapnoeSynodrom aus der Richtlinie. Zu Z 2 (§ 18 Abs. 5a): Immer wieder gibt es Beschwerden von Behörden über verkehrspsychologische Stellungnahmen, die nicht schlüssig oder nicht nachvollziehbar sind. Mit dieser Bestimmung soll den Behörden die Möglichkeit geboten werden, die kostenlose Nachbesserung durch die Untersuchungsstelle verlangen zu können. Zu Z 3 (§ 19 Abs. 5): Die in dieser Regelung enthaltene Sanktionierbarkeit unter Einbindung der Expertenkommission ist aufgrund des Entfalles der Expertenkommission zu ändern. Die Bestimmung, wonach sich die Untersuchungsstelle von Verkehrspsychologen zu trennen hat, hatte bislang keine praktische Relevanz und sollte verbessert werden. Sie wird durch eine effektivere Maßnahme ersetzt, wonach die Behörden einzelnen Mitgliedern der Untersuchungsstelle die Ausübung ihrer verkehrspsychologischen Tätigkeiten untersagen können (siehe die Neuregelung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz). 2 von 2 Zu Z 4 (§ 20 Abs. 1 Z 1): Redaktionelle Anpassung an das neue Psychologengesetz Zu Z 5 (§ 20 Abs. 1 Z 2): Auch diese Verweise auf das Psychologengesetz sind nicht mehr aktuell. Da die Bestimmung aber überdies keine praktische Relevanz hat (es genügt ohnehin die Tätigkeit in einer der bestehenden verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen) entfällt diese Textpassage. Zu den Z 6 und 7 (§ 21 Abs. 1 bis 6): Die Expertenkommission entfällt, deshalb ist der § 21 (mit Ausnahme von Abs. 7) komplett umzugestalten. Dieser Schritt ist erforderlich, da die Besetzung der (ehrenamtlich tätigen) Mitglieder schwierig und die Tätigkeit dieses Gremiums ziemlich aufwändig ist. Die Expertenkommission hatte die sachverständige Beratung in zwei Bereichen vorzunehmen, einerseits bei der Neuermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen und zweitens bei der Genehmigung von Testverfahren. Abs. 1: Bei den Verfahren auf Genehmigung von Testverfahren soll künftig der Berufsverband Österreichischer Psychologen nach Befassung eines Experten aus dem universitären Bereich eine fachliche Stellungnahme abgeben, die der Genehmigung zugrundezulegen ist. Der zweite Satz des Abs. 1 wurde aus dem bisherigen § 21 Abs. 3 übernommen. Die Kosten für diese Stellungnahme hat das antragstellende Unternehmen zu tragen und direkt mit dem Berufsverband bzw. dem Experten aus dem universitären Bereich abzurechnen. Abs. 2: Bei der Neuermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen soll künftig ein Gutachten eines (nach Möglichkeit: ausländischen) Gutachters eingeholt werden. Diese Vorgangsweise hat sich im Bereich der Nachschulungen bewährt und wird auf die verkehrspsychologische Untersuchung übertragen. Abs. 3: In dieser Bestimmung wird der bisherige § 21 Abs. 4 neu geregelt. Die Beilage der Liste der bei der jeweiligen Stelle tätig werdenden Verkehrspsychologen ist nicht mehr notwendig und kann entfallen. Da Änderungen der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Testverfahren zu einer grundlegenden Änderung des Handbuches führen können, sollen diese in Zukunft nicht mehr bloß gemeldet werden, sondern bedürfen eines Antrages unter gleichzeitiger Vorlage eines entsprechenden Ergänzungsgutachtens zur seinerzeitigen Ermächtigung. Die Sanktionierbarkeit von Fehlverhalten von Mitgliedern der Stelle wird deutlich verbessert, indem den Behörden in Ergänzung zum Ausspruch einer Strafe gemäß § 37 FSG die Möglichkeit gegeben wird, in diesen Fällen einzelnen Mitgliedern einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle die verkehrspsychologische Tätigkeit zu untersagen. Da alle wesentlichen Bestimmungen nunmehr in den Abs. 1 bis 3 des § 21 geregelt sind, können die Abs. 4 bis 6 entfallen. Zu Z 8 (§ 24 Abs. 2): In dieser Übergangsbestimmung ist ebenfalls die Expertenkommission genannt. Da sich diese Regelung aber auf das Inkrafttreten des Führerscheingesetzes im Jahr 1997 bezieht, ist sie obsolet und kann entfallen. Zu Z 9 (§ 25 Abs. 6): Inkrafttretensbestimmung. Die Regelungen betreffend obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom sind bis 31. Dezember 2015 umzusetzen.
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