7. Novelle der Führerscheingesetz

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7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle:
Vorhabensart:
Laufendes Finanzjahr:
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:
BMVIT
Verordnung
2015
2016
Vorblatt
Problemanalyse
Die Krankheit des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms führt zu übermäßiger Tagesmüdigkeit, was eine
besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Die Regelungen rund um die Expertenkommission sind problematisch und erschweren die Vornahme von
Ermächtigungen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen.
Ziel(e)
Hebung der Verkehrssicherheit durch Setzung von geeigneten behördlichen Schritten bei den betroffenen
Personen.
Erleichterung
von
Untersuchungsstellen.
rechtskonformen
Ermächtigungsverfahren
für
verkehrspsychologische
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Vorschreibung von fachärztlichen Gutachten und Kontrolluntersuchungen für das Krankheitsbild der
obstruktiven Schlafapnoe.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit" der Untergliederung 41
Verkehr, Innovation und Technologie bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die Regelung der obstruktiven Schlafapnoe stellt die Umsetzung der RL 2014/85/EU der Kommission
dar.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Bezüglich der Regelung der obstruktiven Schlafapnoe ist das Einvernehmen mit dem BM für Gesundheit
erforderlich
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Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.
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E n t w u r f
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (7. Novelle zur FSG-GV)
Auf Grund des § 8 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit
verordnet:
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2015 wird wie folgt geändert:
1. Folgender § 12b samt Überschrift wird eingefügt:
„Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
§ 12b. (1) Personen, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom besteht, darf eine Lenkberechtigung nur nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Besitzer von Lenkberechtigungen sind auf die besonderen Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen.
(2) Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, kann eine
Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn
1. sie ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben,
2. eine geeignete regelmäßige Behandlung (gute Compliance) einhalten und
3. sich deren übermäßige Tagesmüdigkeit, sofern eine solche vorhanden war, verbessert hat.
(3) Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, ist die Lenkberechtigung unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Abstand von drei Jahren für eine
Lenkberechtigung der Gruppe 1 und einem Jahr für eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zu erteilen.
Dabei sind die in Abs. 2 genannten Kriterien sowie die Notwendigkeit der Fortsetzung der medizinischen
Behandlung und eine weiterhin hohe Vigilanz zu beurteilen.
(4) Ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom liegt vor, wenn eine Anzahl von Apnoen
und Hypnoen zwischen 15 und 29 pro Stunde vorliegen, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom,
wenn mindestens 30 Apnoen und Hypnoen pro Stunde vorliegen, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.“
2. In § 18 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht schlüssig oder ist sie aus Sicht der Behörde aus anderen Gründen mangelhaft, so ist sie an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag
zur Verbesserung zurückzustellen. Diesem Auftrag ist nachzukommen, ohne dass weitere Beträge gemäß
§ 23 Abs. 3 in Rechnung gestellt werden.“
3. § 19 Abs. 5 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz entfällt.
4. In § 20 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „§ 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990“ ersetzt durch die
Wortfolge „§ 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr 182/2013.“.
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5. In § 20 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in
der Liste gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. geführt wird,“.
6. § 21 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine wissenschaftliche Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen,
Sektion Verkehrspsychologie, über die Eignung dieser Testverfahren vorzulegen. Diese hat besonders zu
berücksichtigen:
1. die Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,
2. die Normierung und
3. die Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.
Vor Abgabe dieser Stellungnahme ist seitens des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen ein
Experte aus dem universitären Bereich zu konsultieren. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
(2) Bei einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat die inhaltliche Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 vor Erteilung der
Ermächtigung durch Vorlage eines aktuellen von einem unabhängigen Gutachter erstellten wissenschaftlichen Gutachtens zu erfolgen. Die Kosten für dieses Gutachten hat die antragstellende verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu tragen. Im Ermächtigungsbescheid können Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung angeordnet werden.
(3) Bei einem Antrag auf Änderung der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Testverfahren
ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein entsprechendes Ergänzungsgutachten vorzulegen. Treten Missstände oder Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben der
verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle auf und betreffen diese Missstände oder Unzulänglichkeiten einzelne Mitglieder der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat die Behörde diesen Mitgliedern die Ausübung der verkehrspsychologischen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Betreffen die Missstände oder Unzulänglichkeiten die gesamte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Ermächtigung der
Untersuchungsstelle zu entziehen.“
7. § 21 Abs. 4 bis 6 entfallen.
8. § 24 Abs. 2 entfällt.
9. In § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 12b, § 18 Abs. 5a, § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 6 und § 24 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr.
xxx/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.“
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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die 7. Novelle der FSG-Gesundheitsverordnung enthält zwei Regelungsbereiche. Zum Einen ist die
Richtlinie 2014/85/EU bis zum 31.12.2015 innerstaatlich umzusetzen, die ein neues Krankheitsbild
(nämlich das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom) in Anhang III der Führerscheinrichtlinie integriert.
Zweitens werden
einige notwendige Anpassungen
der
Regelungen
betreffend die
verkehrspsychologischen Untersuchungen vorgenommen. Insbesondere bezüglich der im Rahmen des
Ermächtigungsverfahrens zu befassenden Expertenkommission sollen Vereinfachungen geschaffen
werden, indem diese Kommission durch ein Gutachten eines unabhängigen Gutachters ersetzt wird.
Weiters soll die Möglichkeit der Sanktionierung von Fehlverhalten bei der Durchführung von
verkehrspsychologischen Untersuchungen effektiver gestaltet werden. Letztlich werden einige
redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Besonderheiten des Rechtssetzungsverfahrens:
Bezüglich der Bestimmungen über das Schlafapnoe-Syndrom ist das Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit erforderlich.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 12b):
Mit diesem neuen Paragraf wird die RL 2014/85/EU betreffend das Krankheitsbild des obstruktiven
Schlafapnoe-Syndroms umgesetzt. Die Inhalte der Richtlinie werden übernommen und in das System des
österreichischen Führerscheinrechts eingebettet.
Abs. 1:
Wird die Behörde erstmalig mit der Information konfrontiert, dass eine Person unter der gegenständlichen
Krankheit leidet, so ist ein fachärztliches Gutachten als Basis für ein amtsärztliches Gutachten
einzuholen. Besitzt eine Person bereits eine Lenkberechtigung, so bleibt diese bis zur ärztlichen
Abklärung und bis zu weiteren behördlichen Maßnahmen aufrecht, allerdings ist die Person auf die
Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen.
Abs. 2 und 3:
Diese Absätze regeln die anzuwendende Vorgangsweise gegenüber Personen, bei denen diese Krankheit
bekannt ist. Die in Abs. 2 Z 3 vorgesehene Verbesserung des Müdigkeitszustandes ist schwer messbar,
daher ist es als Überprüfung ausreichend, wenn dies mittels standardiserter Fragebögen vom Probanden
abgefragt wird. Entsprechend dem System der FSG-GV sind Kontrolluntersuchungen in Abständen von
drei (Gruppe 1) bzw. einem Jahr (Gruppe 2) vorgeschrieben und dabei die näher beschriebenen Kriterien
zu untersuchen.
Abs. 4:
Dieser Absatz enthält die Definition von mittelschwerem und schwerem obstruktivem SchlafapnoeSynodrom aus der Richtlinie.
Zu Z 2 (§ 18 Abs. 5a):
Immer wieder gibt es Beschwerden von Behörden über verkehrspsychologische Stellungnahmen, die
nicht schlüssig oder nicht nachvollziehbar sind. Mit dieser Bestimmung soll den Behörden die
Möglichkeit geboten werden, die kostenlose Nachbesserung durch die Untersuchungsstelle verlangen zu
können.
Zu Z 3 (§ 19 Abs. 5):
Die in dieser Regelung enthaltene Sanktionierbarkeit unter Einbindung der Expertenkommission ist
aufgrund des Entfalles der Expertenkommission zu ändern. Die Bestimmung, wonach sich die
Untersuchungsstelle von Verkehrspsychologen zu trennen hat, hatte bislang keine praktische Relevanz
und sollte verbessert werden. Sie wird durch eine effektivere Maßnahme ersetzt, wonach die Behörden
einzelnen Mitgliedern der Untersuchungsstelle die Ausübung ihrer verkehrspsychologischen Tätigkeiten
untersagen können (siehe die Neuregelung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz).
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Zu Z 4 (§ 20 Abs. 1 Z 1):
Redaktionelle Anpassung an das neue Psychologengesetz
Zu Z 5 (§ 20 Abs. 1 Z 2):
Auch diese Verweise auf das Psychologengesetz sind nicht mehr aktuell. Da die Bestimmung aber
überdies keine praktische Relevanz hat (es genügt ohnehin die Tätigkeit in einer der bestehenden
verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen) entfällt diese Textpassage.
Zu den Z 6 und 7 (§ 21 Abs. 1 bis 6):
Die Expertenkommission entfällt, deshalb ist der § 21 (mit Ausnahme von Abs. 7) komplett
umzugestalten. Dieser Schritt ist erforderlich, da die Besetzung der (ehrenamtlich tätigen) Mitglieder
schwierig und die Tätigkeit dieses Gremiums ziemlich aufwändig ist. Die Expertenkommission hatte die
sachverständige Beratung in zwei Bereichen vorzunehmen, einerseits bei der Neuermächtigung von
verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen und zweitens bei der Genehmigung von Testverfahren.
Abs. 1:
Bei den Verfahren auf Genehmigung von Testverfahren soll künftig der Berufsverband Österreichischer
Psychologen nach Befassung eines Experten aus dem universitären Bereich eine fachliche Stellungnahme
abgeben, die der Genehmigung zugrundezulegen ist. Der zweite Satz des Abs. 1 wurde aus dem
bisherigen § 21 Abs. 3 übernommen. Die Kosten für diese Stellungnahme hat das antragstellende
Unternehmen zu tragen und direkt mit dem Berufsverband bzw. dem Experten aus dem universitären
Bereich abzurechnen.
Abs. 2:
Bei der Neuermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen soll künftig ein Gutachten
eines (nach Möglichkeit: ausländischen) Gutachters eingeholt werden. Diese Vorgangsweise hat sich im
Bereich der Nachschulungen bewährt und wird auf die verkehrspsychologische Untersuchung übertragen.
Abs. 3:
In dieser Bestimmung wird der bisherige § 21 Abs. 4 neu geregelt. Die Beilage der Liste der bei der
jeweiligen Stelle tätig werdenden Verkehrspsychologen ist nicht mehr notwendig und kann entfallen. Da
Änderungen der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Testverfahren zu einer grundlegenden
Änderung des Handbuches führen können, sollen diese in Zukunft nicht mehr bloß gemeldet werden,
sondern bedürfen eines Antrages unter gleichzeitiger Vorlage eines entsprechenden
Ergänzungsgutachtens zur seinerzeitigen Ermächtigung. Die Sanktionierbarkeit von Fehlverhalten von
Mitgliedern der Stelle wird deutlich verbessert, indem den Behörden in Ergänzung zum Ausspruch einer
Strafe gemäß § 37 FSG die Möglichkeit gegeben wird, in diesen Fällen einzelnen Mitgliedern einer
verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle die verkehrspsychologische Tätigkeit zu untersagen. Da
alle wesentlichen Bestimmungen nunmehr in den Abs. 1 bis 3 des § 21 geregelt sind, können die Abs. 4
bis 6 entfallen.
Zu Z 8 (§ 24 Abs. 2):
In dieser Übergangsbestimmung ist ebenfalls die Expertenkommission genannt. Da sich diese Regelung
aber auf das Inkrafttreten des Führerscheingesetzes im Jahr 1997 bezieht, ist sie obsolet und kann
entfallen.
Zu Z 9 (§ 25 Abs. 6):
Inkrafttretensbestimmung. Die Regelungen betreffend obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom sind bis
31. Dezember 2015 umzusetzen.