Seite 1 Dokument 1 von 1 RZ - Österreichische Richterzeitung RZ 2015, 174 Heft 9 v. 15.09.2015 Wissenschaft Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB Johannes Oberlaber Kathrin Schmidthuber*) Auf einen Blick: Der Einführung des neuen Straftatbestandes der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ging eine breite und emotional geführte Diskussion voraus. Der vorliegende Beitrag will jedoch nicht die Sinnhaftigkeit der Einführung diskutieren, sondern den Tatbestand nach strafrechtlichen Kriterien aufbereiten. Dem Rechtsanwender sollen damit Anhaltspunkte für den Umgang mit der neuen Strafbestimmung geboten werden. 1. Die Diskussion um einen neuen Sexualstraftatbestand Kaum ein anderer Tatbestand des mit Beginn des Jahres 2016 in Kraft tretenden Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄG) 2015 hat eine derart breite Diskussion ausgelöst wie die "Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung" gem § 205a StGB.1) Einerseits sind breite, auch öffentlich ausgetragene Diskussionen zwar unter dem Gesichtspunkt zu begrüßen, dass damit in Frage gestellt wird, ob das Strafrecht überhaupt das richtige Instrument zur Reaktion auf menschliche Verhaltensweisen ist. Denn nur wenn es keine andere Möglichkeit gibt, auf sozial inadäquates Verhalten gesetzlich zu reagieren, darf das Strafrecht herangezogen werden. Es ist die ultima ratio der Gesetzgebung. Andererseits besteht bei allzu trivial ausgetragenen Diskussionen die Gefahr, dass sachfremde oder populistische Argumente einfließen oder diese am Ende sogar den Ausschlag für die Einführung einer Strafbestimmung geben. Der sensible Bereich des Sexualstrafrechts ist hierfür besonders anfällig. Gerade hier begegnen sich in der Diskussion oft zwei völlig konträre Interessensgruppen. Die Befürworter einer neuen Strafbestimmung, die potenziellen Opfern durch ihr Lobbying einen Dienst erweisen wollen, fordern neben der Einführung von Straftatbeständen oft auch eine besonders rigorose Verfolgungs- und Vollstreckungspraxis und schießen auf diese Art über das löblich angestrebte Ziel hinaus. So hat sich das Sexualstrafrecht in den letzten Jahren wohl zu jenem Bereich des Strafrechts entwickelt, der die meisten Ausnahmen von seit Jahrzehnten aus guten Gründen anerkannten Grundsätzen im Bereich des Strafverfahrens und des Strafvollzugs vorsieht.2) Massives Lobbying alleine darf jedoch nie ein Grund für die Schaffung eines Straftatbestandes sein.3) Die Gegner der Einführung neuer Straftatbestände argumentieren mit mangelnder Notwendigkeit. Sie verfehlen die inhaltliche Konfrontation der Gegenseite aber oft durch polemisch, ja sogar verharmlosend vorgebrachte Argumente. Probleme bei der Beweisbarkeit etwa können nie ein Grund sein, ein sozialschädliches und auf anderem Wege nicht bekämpfbares Verhalten nicht unter Strafe zu stellen. Auch Seite 2 das Argument, dass mit der neuen Bestimmung Verleumdungen Tür und Tor geöffnet werden, ist zurückzuweisen. Unter Bedachtnahme auf andere, bereits bestehende Sexualdelikte wird diese Gefahr keineswegs erhöht. Doch nicht nur die breite öffentliche Diskussion, sondern ebenso die fachliche war im Entstehungsprozess des StRÄG 2015 von Meinungsstreiten geprägt. Es konnte nicht einmal Einigkeit darüber erzielt werden, ob eine europarechtliche Verpflichtung zur Erlassung einer derartigen Strafbestimmung besteht, oder ob dieser schon durch die bestehende Rechtslage entsprochen wurde.4) Der vorliegende Beitrag soll jedoch nicht den Fragen nach der Sinnhaftigkeit der Norm oder der Verpflichtung zu ihrer Einführung nachgehen, sondern sie primär dogmatisch aufbereiten und darauf aufbauend ihre praktische Anwendbarkeit prognostizieren. 2. Dogmatische Ausgestaltung 2.1 Wortlaut des Tatbestands Wie immer man kriminalpolitisch zum neuen Straftatbestand stehen mag, eröffnen sich dem Juristen bei der Lektüre altbekannte, aber auch gänzlich neue dogmatische Probleme. Gem § 205a Abs 1 ist strafbar, wer mit einer Person gegen deren Willen (1. Fall), unter Ausnützung einer Zwangslage (2. Fall) oder nach vorangegangener5) Einschüchterung (3. Fall) den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Gem Abs 2 ist ebenso zu bestrafen, wer eine Person auf die in Abs 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen. 2.2 Vornahme gegen den Willen des Opfers (Abs 1 erster Fall) Dass Verhaltensweisen strafbar sind, wenn das Gegenüber mittels vorangegangener Einschüchterung beeinflusst (vgl §§ 104a, 216, 278a) oder wenn eine Zwangslage ausgenützt wird (vgl §§ 104a, 154, 155, Johannes Oberlaber, Kathrin Schmidthuber: Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB -- RZ Heft 9, 175 207b), ist nicht neu. Strafbar ist nach § 205a Abs 1 aber auch, wer mit einer Person schlicht gegen deren Willen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt. War im ME des StRÄG 2015 im ersten Fall des Abs 1 noch von der Tatbegehung "ohne Einverständnis" die Rede, ist nunmehr eben ein Vorgehen "gegen de[n] Willen" des anderen vorausgesetzt.6) Kritisiert wurde an der ursprünglichen Formulierung etwa, dass, wenn vom fehlenden Einverständnis ausgegangen würde, vor jeder einzelnen Handlung ein Einverständnis einzuholen sei, um sich nicht in den Bereich des Strafbaren zu bewegen.7) Die Tatmodalitäten der Einschüchterung oder des Ausnützens einer Zwangslage wirken damit gegenüber der bloßen Vornahme gegen den Willen zwar straferschwerend,8) sind tatbestandlich jedoch bloß besondere Begehungsvarianten. So intensiv die Diskussion über die Unterschiede zwischen diesen Formulierungen auch war, so ähnlich ist doch ihre Konzeption. Der Gesetzgeber pönalisiert eine unbestritten sozialadäquate Handlung und macht nun - den gegenteiligen Willen des Opfers zum einzigen Abgrenzungsmerkmal zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit, ohne irgendeine weitere Tathandlung (zB eine Nötigung) oder ein besonderes Schutzbedürfnis (zB die Unmündigkeit oder Minderjährigkeit des Opfers) vorauszusetzen. Diese eigenwillige Konstruktion findet sich sonst soweit ersichtlich nicht im Gesetz, zumal der Wille im Fall des § 205a zudem meist viel undeutlicher nach außen tritt als bei anderen Normen, die sich zur Abgrenzung zwischen Strafbarkeit und Seite 3 Straflosigkeit bloß des gegenteiligen Willens des Opfers bedienen, wie etwa die §§ 110, 136. Dies wird umso deutlicher, wenn man sich vor Augen hält, dass der Täter des § 205a die Tat "mit" und nicht "an" seinem Opfer vornimmt. Bei den meisten Delikten, die sich des gegenteiligen Willens des Opfers zur Abgrenzung zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit bedienen, wird dieses Element aber im Tatbestand selbst nicht erwähnt, weil die Tathandlungen dieser Delikte durch das Einverständnis des Opfers nach wörtlicher Interpretation gegenstandslos werden. Beispielsweise kann niemand (geschlechtlich) genötigt werden, der die abverlangten Handlungen von vornherein aus freien Stücken setzen will.9) Im Fall des § 205a wird dieses Prinzip umgekehrt. Die Tathandlung der Norm, eine an sich sozialadäquate Handlung, wird zunächst um das ihr eigentlich logisch zugehörige Element des korrespondierenden Willens ergänzt und dann im Einzelfall pönalisiert, wenn gegen den Willen des Opfers vorgegangen wird. § 205a kennt also keine eigentliche Tathandlung im Sinne eines an sich verpönten Verhaltens, verwendet aber ausschließlich das Element des gegenteiligen Willens, um strafloses von strafbarem Verhalten zu unterscheiden und macht es damit zum entscheidenden Tatbestandselement. Die Bedeutung dessen wird noch deutlicher, wenn man sich die Thematik konkludenter Willenserklärungen vor Augen hält. Unbestritten kann ein tatbestandsausschließendes Einverständnis10) wie auch eine rechtfertigende Einwilligung konkludent erteilt und konkludent widerrufen werden. Dasselbe gilt auch für den in § 205a normierten gegenteiligen Willen.11) Wie das Einverständnis bzw die Einwilligung muss auch der gegenteilige Wille so äußerlich zum Ausdruck gekommen sein, dass er für den Täter erkennbar wird. Eine bloße innerliche Ablehnung genügt nicht.12) Für das Strafverfahren bedeutet dies, dass die Strafverfolgungsbehörden jedenfalls nachzuweisen haben, wie der gegenteilige Wille ex ante erkennbar zum Ausdruck gekommen ist und warum der Täter daraus einen gegenteiligen Willen ableiten konnte. Das Weinen des Opfers alleine ist dafür allenfalls ein Indiz.13) Liegen daneben andere Verhaltensweisen oder gar ausdrückliche Äußerungen des Opfers vor, aus denen der Täter unmissverständlich auf eine Zustimmung zum Beischlaf oder der beischlafähnlichen Handlung schließen kann, stellt sich die Situation jedoch anders dar. Darüber hinaus muss der gegenteilige Wille nicht bloß erkennbar, sondern tatsächlich vom Täter erkannt worden Johannes Oberlaber, Kathrin Schmidthuber: Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB -- RZ Heft 9, 176 sein. Der Täter muss es also iSd § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz zumindest ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden, dass er gegen den Willen des Opfers handelt. Zieht er - etwa aus dem beginnenden Weinen des Opfers - den Schluss, dass ein gegenteiliger Wille vorliegt, würde er sich mit der folgenden Handlung in den Bereich des Strafbaren bewegen. Doch auch in diesem Moment kann noch ein (ausdrückliches oder konkludentes) Einverständnis des Opfers erfolgen und damit die folgenden Handlungen so lange aus dem Bereich des Strafbaren ausnehmen, bis der gegenteilige Wille erneut ernstlich für möglich gehalten wird. Die besondere Fokussierung auf das Element des gegenteiligen Willens birgt Gefahren, die in Härtefällen zu unvertretbaren Lösungen führen können. Auch wenn der bloße Wortlaut und der Normzweck die Befürchtung, der Tatbestand könne über das Ziel hinausschießen, nicht nahelegt, sind derartige Fälle denkbar: Kommt es etwa in einer Beziehung zwischen gerade strafmündigen Jugendlichen zu beischlafsähnlichen Handlungen, weil sich die Beteiligten nicht auszusprechen trauen, dass sie mit der Situation (noch) überfordert sind, obwohl sie erkennen, dass es dem anderen ähnlich geht, so wären beide Beteiligte strafbar. Beide wären sowohl Täter als auch Opfer in Personalunion, weil sie mit dolus eventualis gegen den Willen des anderen handeln. 2.3 Das Ausnützen einer Zwangslage (Abs 1 zweiter Fall) In seiner zweiten Tatbestandsalternative pönalisiert § 205a Abs 1 die Vornahme des Beischlafs oder beischlafsähnlicher Handlungen unter Ausnützung einer Zwangslage. Die Auslegung des Begriffs der Zwangslage sollte sich dabei an jener der §§ 104a, 154 und 155 zu orientieren haben. Dennoch wollen Seite 4 die Gesetzesmaterialien hier primär den Begriff der Zwangslage des § 207b Abs 2 angewendet wissen,14) der jedoch auf Jugendliche abzielt und insofern weiter ist.15) Eine Zwangslage liegt nach hM vor, wenn widrige Umstände zusammentreffen, durch die das Opfer sich nach seinen persönlichen Verhältnissen genötigt sieht, einen Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, mit denen es sich ohne diese Umstände nie einverstanden erklärt hätte, wie insbesondere eine besonders schwere wirtschaftliche Notlage, Obdachlosigkeit, Suchtkrankheit usw. Eine Zwangslage nützt dabei aus, wer die Notsituation des Opfers und die Tatsache, dass es die Handlung ohne Zwangslage nicht gesetzt hätte, bei der Tatausführung zumindest bedingt vorsätzlich erkennt.16) Aus der oben aufgezeigten Eigenart des Delikts, keine eigenständig sozialwidrige Tathandlung vorzusehen, ergibt sich daher die Konsequenz, dass die Inanspruchnahme legaler Prostitution strafbar werden kann. Erkennt der Kunde, dass der/die Prostituierte seine/ihre Erwerbstätigkeit nur deshalb ausführt, weil ihm/ihr keine andere offensteht, ist § 205a Abs 1 zweiter Fall erfüllt. Nötig ist dabei nicht einmal, dass der Täter erkennt, dass dem Opfer die gesamte Bestreitung des Lebensunterhalts auf anderem Weg unmöglich ist. Eine Zwangslage begründet nämlich auch schon eine bloß augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes.17) Anders ausgedrückt, unterbindet der Gesetzgeber damit die Ausübung von an sich legaler Prostitution im Fall einer - etwa finanziellen - Zwangslage. Ob eine Einschränkung in dieser Form geplant war, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten. 2.4 Die vorangegangene Einschüchterung (Abs 1 dritter Fall) Entscheidend für die Anwendbarkeit der Norm wird ihr Verhältnis zu den §§ 201 f sein, die sich unter anderem - hier jedoch entscheidend - durch ihre Tatmittel von § 205a unterscheiden. Die Vergewaltigung gem § 201 setzt Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben iSd § 89 voraus, die geschlechtliche Nötigung gem § 202 Gewalt oder gefährliche Drohung iSv § 74 Abs 1 Z 5. § 205a verlangt demgegenüber in seiner dritten Tatalternative die "vorangegangene Einschüchterung". Im Verhältnis mit der Vergewaltigung und der Gewaltvariante des § 202 wird wenig Raum für Abgrenzungen bleiben. Zu intensiv sind die Tatmittel.18) Die geschlechtliche Nötigung, zu der § 205a gem Abs 1 aE ausdrücklich subsidiär ist, wird jedoch in ihrer Drohungsvariante interessante Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Die gefährliche Drohung ist in § 74 Abs 1 Z 5 idF StRÄG 2015 legaldefiniert als Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist. Eine Drohung muss jedoch nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Sie kann auch konkludent geäußert werden, wobei die Rsp den Drohungsbegriff richtigerweise sehr großzügig auslegt.19) Dabei ist insbesondere an Aufforderungen, Bitten,20) Ratschläge, Andeutungen oder Anspielungen zu denken.21) Es kommt daher bei der Auslegung einer Drohung nicht bloß auf den Wortlaut, sondern auch auf den "zwischen den Zeilen"22) zu ermittelnden Sinn an. Die Drohungswirkung muss auch nicht für jedermann eindeutig sein. Es genügt, dass Täter und Opfer wissen, was gemeint ist. Schon die mehrdeutige Ankündigung, das Opfer werde "Probleme bekommen" oder sogar schon bloßes Nicken kann genügen, um gefährlich zu drohen.23) Gesten, wie das auch nur angedeutete Ausholen zum Schlag mit der Hand, das Einnehmen einer drohenden Körperhaltung oä wären damit unproblematisch unter die gefährliche Drohung gem § 74 Abs 1 Z 5 zu subsumieren. Auch die begleitenden Verhaltensweisen oder frühere Vorfälle zwischen Drohendem und Bedrohtem können sich auf die Auslegung einer Äußerung oder Verhaltensweise auswirken.24) Wer etwa ein Messer unter das Kopfpolster legt, um dem Opfer dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben zu suggerieren, wäre schon bei jeder erneuten - auch bloß - beischlafsähnlichen Handlung, die unter dem drohenden Eindruck geschieht, Täter des § 20225) und dies sogar dann, wenn er die Waffe ohne Seite 5 Johannes Oberlaber, Kathrin Schmidthuber: Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB -- RZ Heft 9, 177 Wissen des Opfers wieder entfernt, das Opfer aber glauben lässt, das Messer befinde sich noch unter dem Polster. Für eine gefährliche Drohung ist nämlich nur die Vorgabe nötig, Einfluss auf den Übelseintritt zu besitzen. Die tatsächliche Möglichkeit, das Übel zu realisieren, wird nicht vorausgesetzt.26) Die Drohung verdrängt auch eine allenfalls mitverwirklichte Täuschung.27) Unter einer Ankündigung eines Übels ist weiters nicht zwingend zu verstehen, dass das Nötigungsmittel einer bereits geäußerten Forderung Nachdruck verleihen muss. Tatbestandsmäßig handelt ebenso, wer das Opfer zunächst quasi "mürbe macht"28), um erst später das eigentliche Ziel der Nötigung bekannt zu machen.29) Eine gefährliche Drohung ist damit nicht nur dann erfüllt, wenn der "aktuelle[] Einsatz"30) des Tatmittels die gesamte Tathandlung zum Ausdruck bringt. Steht das Opfer etwa in einer Gewaltbeziehung unter der Gefahr der Ausübung weiterer Gewalt und verhält es sich deshalb passiv, während der Täter den Beischlaf vollzieht, so ist § 202 unproblematisch anwendbar und der Täter strafbar, wenn er die Tatsache, dass das Opfer den Beischlaf aus diesem Grund zulässt, erkennt und ausnützt, also dies iSd § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Aber auch dann, wenn der Eindruck vermittelt wird, dass ein Widersetzen gegen Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist und sich das Opfer deshalb erst gar nicht wehrt, weil es die Gegenwehr für aussichtslos hält, wird in aller Regel zumindest eine gefährliche Drohung vorliegen31) und damit eine geschlechtliche Nötigung gem § 202 iVm § 74 Abs 1 Z 5 verwirklicht sein. In Bezug auf die bedrohten Rechtsgüter ist es nicht erforderlich, dass sich die gefährliche Drohung bzgl Leib und Leben ausdrücklich auf eine Körperverletzung oder gar den Tod richtet. Die Androhung einer bloßen Misshandlung, etwa einer Ohrfeige, kann konkludent ebenso als Drohung mit einer Körperverletzung zu verstehen sein.32) Ebenso würde es für die Verwirklichung einer geschlechtlichen Nötigung gem § 202 iVm § 74 Abs 1 Z 5 ausreichen, wenn ein Ehegatte dem anderen bloß eine Kürzung des Haushaltsgelds33) oder eine Diffamierung bei Freunden oder den Schwiegereltern in Aussicht stellt,34) wenn er sich nicht zum Beischlaf oder zu beischlafsähnlichen Handlungen bereit erklärt. Nun spricht § 205a aber auch von der Vornahme des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nach vorangegangener Einschüchterung. Es stellt sich also die Frage der Abgrenzung zwischen der eben erläuterten gefährlichen Drohung gem § 202 iVm § 74 Abs 1 Z 5 und dem Tatbestandselement der Einschüchterung, das sich auch in den §§ 104a, 216 oder 278a findet. Eine gewisse Ähnlichkeit attestiert diesen Elementen sogar der Gesetzgeber.35) Die Willensbildung des Opfers wird bei der Einschüchterung durch das Auslösen eines Angstzustands beeinträchtigt. Nach der ganz überwiegenden Ansicht ist das Vorliegen einer gefährlichen Drohung nicht vorausgesetzt, um eine Einschüchterung zu verwirklichen.36) Uneinheitlich äußern sich Bertel/Schwaighofer.37) Da es sich somit bzgl der Intensität um ein "minus" gegenüber der gefährlichen Drohung handelt, wird Johannes Oberlaber, Kathrin Schmidthuber: Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB -- RZ Heft 9, 178 Einschüchterung meist bei einer Vielzahl wenig gravierender Maßnahmen, die ihrerseits jeweils nicht die Grenze zur gefährlichen Drohung überschreiten, erfüllt sein.38) Die bloße "Schaffung einer Atmosphäre der Angst und des Zwangs" reicht aber wiederum nicht aus, um Einschüchterung hervorzurufen.39) Auch wenn die Einschüchterung aus anderen Bestimmungen bekannt ist, wurde sie vom Gesetzgeber bisher nicht an derart prominenter Stelle verwendet,40) wenngleich in § 104a Abs 241) ein ähnlich enges Konkurrenzverhältnis mit der gefährlichen Drohung besteht. Aufgrund des zu Recht sehr weiten Begriffs der gefährlichen Drohung bleibt abzuwarten, in wie vielen Fällen anstatt § 202 auf die Einschüchterungsalternative des § 205a zurückgegriffen wird.42) 2.5 Das Verhältnis von § 205a zu § 108 Seite 6 Die strafbare Täuschung gem § 108 stellt seit jeher einen der umstrittensten Straftatbestände des StGB dar. Die Diskussionen um den Anwendungsbereich der Norm führten immer wieder zur Forderung, sie ersatzlos zu streichen.43) Ein insb von der Judikatur angenommener Anwendungsfall der Bestimmung ist die Schädigung des Rechts auf sexuelle Dispositionsfreiheit, nachdem die Zustimmung zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung durch Täuschung erlangt wurde,44) so etwa wenn der Täter vorgibt, dem Opfer einen Vertrag als Fotomodell verschaffen zu können, wenn es bereit wäre, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, oder er als Gynäkologe die Notwendigkeit der Besichtigung des nackten Körpers bzw einer Untersuchung vortäuscht.45) Die Gesetzesmaterialien zum StRÄG 2015 wollen diesen Anwendungsbereich beibehalten.46) Schlüssig ist das jedoch nicht: Noch eindeutiger als bei der rechtfertigenden Einwilligung, die stets frei von Willensmängeln sein muss, spricht der Tatbestand des § 205a von Handlungen gegen den Willen des Opfers. Der Täter handelt aber gerade gegen den Willen des Opfers, wenn eine korrespondierende Erklärung listig erlangt, also der Wille des Opfers durch Täuschung nicht frei gebildet werden kann und das Opfer seine Ablehnung deshalb nicht zum Ausdruck bringt.47) Der Gesetzgeber will das Tatbestandselement "gegen den Willen" einerseits für Fälle der Willensbeugung, bei denen das Opfer unter anderen Eindrücken steht, weit auslegen, aber unterstellt andererseits ohne Begründung, dass bei durch Täuschung gebeugtem Willen der Täter nicht "gegen den Willen" des Opfers handelt. Diese Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind die beschriebenen Fälle unproblematisch unter § 205a zu subsumieren. Die Vornahme des Beischlafs bzw einer beischlafsähnlichen Handlung nach durch Täuschung erlangter Zustimmung steht mit der bloßen Schädigung an Rechten daher nunmehr richtigerweise wie Vermögensschädigungen im Fall des § 146 in einem Exklusivitätsverhältnis, was die Forderungen nach der Streichung von § 108 mangels tatsächlichen Anwendungsbereichs noch angebrachter erscheinen lässt. Einzig, wenn die geschlechtliche Handlung nicht die Intensität einer beischlafsähnlichen Handlung erreicht, sondern es bei einer bloßen geschlechtlichen Handlung bleibt, ist weiterhin von § 108 auszugehen. 3. Fazit Die Alternative der Ausnützung einer Zwangslage geht relativ weit. Von § 205a Abs 1 zweiter Fall werden auch Fälle erfasst, in denen legale Prostitution in Anspruch genommen wird, sofern sich der/die Prostituierte - etwa in einer finanziellen - Notlage befindet und der Täter dies erkennt. Die Variante der vorangegangenen Einschüchterung ist wie die beiden anderen Alternativen ausdrücklich subsidiär zu § 202. Insbesondere, weil die gefährliche Drohung gem § 74 Abs 1 Z 5, die zur Verwirklichung von § 202 ausreicht, von der Rsp richtigerweise sehr weit interpretiert wird, stellt sich daher die Frage, welcher Platz für die Alternative der Einschüchterung bei § 205a bleibt. Es ist die Prognose zu wagen, dass in aller Regel auf § 202 zurückgegriffen werden wird. Zumindest ist dies jedoch zu hoffen, weil ansonsten eine Verwässerung und Relativierung des gefestigten Drohungsbegriffs zu befürchten wäre. Wer ein Opfer vorsätzlich in eine Angstsituation bringt und diesen Zustand der Einschüchterung ausnützt, ist demnach gem § 202 zu bestrafen und nicht (bloß) gem § 205a. Der Auffangtatbestand des Beischlafs bzw der beischlafsähnlichen Handlung gegen den Willen des Opfers stellt eine eigenwillige Konstruktion dar. Ein sozialadäquates Verhalten wird strafbar, wenn es gegen den Willen der Person gesetzt wird, "mit" der die Handlung vorgenommen wird. Der Tatbestand ist daher äußerst offen formuliert. Die aus diesem Grund notwendige Einschränkung der Strafbarkeit ermöglichen die allgemeinen Grundsätze konkludenter Willenserklärungen und der nötige Vorsatz auf den fehlenden Willen. Mit der Umsetzung von § 205a kommt der Gesetzgeber einer vehement geäußerten Forderung von Teilen der Gesellschaft nach. Er betont jedoch richtigerweise in den ErläutRV den bereits jetzt weitreichenden Katalog an Sexualstraftaten und grenzt § 205a von diesen ab, indem er ausgewählte Fälle aufzeigt, die künftig unter die neue Bestimmung zu subsumieren sein werden, wie zB das so genannte "Freezing". Kritisch gesehen werden muss jedoch die Abgrenzung zur Täuschung nach § 108, weil auch die bisher dort erfassten Taten mit Sexualbezug künftig dogmatisch korrekt über § 205a gelöst werden sollten. Johannes Oberlaber, Kathrin Schmidthuber: Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a Seite 7 StGB -- RZ Heft 9, 179 *) Mag. Dr. Johannes Oberlaber, MMag.a Kathrin Schmidthuber, Institut für Strafrechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz. 1) Alle §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des StGB idF StRÄG 2015. 2) Umstritten sind etwa § 52a (vgl dazu etwa Birklbauer/Oberlaber in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 52a [in Druck]), § 156c Abs 1a StVG oder § 32 Abs 1a Z 4 StPO, aber auch der mit dem StRÄG 2015 eingeführte § 198 Abs 3 zweiter Satz StPO. 3) Frauenministerin Heinisch-Hosek habe bzgl der Neueinführung des § 218 "29 Stellungnahmen gezählt, die sich für die ursprüngliche Formulierung im Begutachtungsentwurf aussprachen, und 13, die für eine Präzisierung eintraten. 23 seien gegen die Bestimmung gewesen, somit sei das Verdikt insgesamt 'eindeutig pro' ausgefallen, so Heinisch-Hosek": <orf.at/stories/2281252/2281253> (24.6.2015). 4) Vgl etwa einerseits ErläutME StRÄG 2015 98/ME XXV. GP 24 und andererseits SN Ulrich StRÄG 2015 41/SN-98/ME XXV. GP 4. Zusammenfassend ErläutRV StRÄG 2015 689 BlgNR XXV. GP 33 f. 5) Die letzten Änderungen im Gesetzestext ergaben sich hier erst durch den JA: Vgl JAB StRÄG 2015, 728 BlgNR XXV. GP 13. 6) Vgl einerseits noch ME StRÄG 2015 98/ME XXV. GP 20 und andererseits schließlich RV StRÄG 2015 689 BlgNR XXV. GP 13. 7) So etwa Schmoller, Vortrag im Rahmen des Österreichischen Juristentages, 7.5.2015 (Wien; die Publikation steht derzeit noch aus). 8) OGH 13 Os 62/10g = RIS-Justiz RS0126145 = Jus-Extra OGH-St 4461 = SSt 2010/48. 9) OGH 9 Os 94/74 = RIS-Justiz RS0093766; Kienapfel/Schroll, Strafrecht Besonderer Teil I3 (2012) Vorbem §§ 99 ff Rz 4; Hinterhofer/Rosbaud, Strafrecht Besonderer Teil II5 (2012) § 201 Rz 16. Nötigen bedeutet Veranlassen: Vgl etwa Hruschka, Die Nötigung im System des Strafrechts, JZ 1995, 737 (738); zum Begriff der Nötigung auch Velten, Stalking. Teil II, JSt 2003, 185 (187 f). 10) Fuchs, Strafrecht Allgemeiner Teil I8 (2012) Kap 16 Rz 3; Kienapfel/Höpfel/Kert, Grundriss des Strafrechts Allgemeiner Teil14 (2012) E 1 Rz 59; eingehend dazu mwN Hinterhofer, Die Einwilligung im Strafrecht (1998) 59. 11) ErläutRV StRÄG 2015 689 BlgNR XXV. GP 34. 12) ErläutRV StRÄG 2015 689 BlgNR XXV. GP 34 mit Verweis auf Schmoller in SbgK § 110 Rz 39. Zur Einwilligung weiters Triffterer, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil2 (1994) Kap 11 Rz 161; Lewisch in Höpfel/Ratz (Hg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 Nach § 3 Rz 225 f; Zipf, Die Bedeutung und Behandlung der Einwilligung im Strafrecht, ÖJZ 1977, 379 (381) = StPdG V 26 (32). Nach Fuchs, AT I8 Kap 16 Rz 10; Hinterhofer, Einwilligung 84 und anderen (siehe dazu die Nachw bei Hinterhofer, aaO) genügt sogar der bloße innere Wille. 13) Zu diesem Beispiel ErläutRV StRÄG 2015 689 BlgNR XXV. GP 34. 14) ErläutRV StRÄG 2015 689 BlgNR XXV. GP 36. 15) OGH 11 Os 36/05m = RIS-Justiz RS0120169. Dazu etwa Philipp in WK2 § 207b Rz 12, 16 mwN; Hinterhofer in SbgK § 207b Rz 24, 27 mwN; Schwaighofer, Materielle und formelle Probleme des Sexualstrafrechts, ÖJZ 2003, 528 (530). 16) Vgl ErläutRV StRÄG 2015 689 BlgNR XXV. GP 36 mit Verweis auf Philipp in WK2 § 207b Rz 12, 16 mwN; Hinterhofer in SbgK § 207b Rz 24, 27 mwN. Weiters Schwaighofer, ÖJZ 2003, 530: "nötigungsähnlich[]". 17) OGH 12 Os 200/77 = RIS-Justiz RS0016896 = EvBl 1979/19. 18) Plakativ OGH 10 Os 164/78 = RIS-Justiz RS0095375 T1: § 201 ist Willensbrechung, § 202 Willensbeugung. 19) Weitere Nachw zu den folgenden Ausführungen bei Oberlaber, Einschüchterung mittels Rechtsexpertisen (2014) 13 ff. 20) OGH 15 Os 45/93. 21) R. Seiler in SbgK § 105 Rz 41. Zum Vortäuschen einer Gefahrenlage: OGH 13 Os 197/84 = SSt 56/5. 22) Schima, Erpressung und Nötigung (1973) 24. 23) OLG Innsbruck 7 Bs 280/90 = Mayerhofer, StGB6 § 74 Rz 39c; R. Seiler in SbgK § 105 Rz 40; OGH 13 Os 197/84 = SSt 56/5. 24) Etwa OGH 15 Os 45/93; R. Seiler in SbgK § 105 Rz 40; vgl auch Schima, Erpressung 114. 25) SN Birklbauer StRÄG 2015 106/SN-98/ME XXV. GP 7. 26) Statt vieler mwN zu Lit und Rsp Kienapfel/Schroll, BT I3 § 105 Rz 40 ff. 27) Wenngleich strittig ist, ob Exklusivität (OGH 15 Os 43/88 = Jus-Extra OGH-SSt 1988/44/26; 12 Os 53/62 = EvBl 1962/258; Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch3 § 144 Rz 21; Zipf in Foregger/Nowakowski (Hg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch1 § 144 Rz 38) oder Scheinkonkurrenz (Oberlaber, Einschüchterung 58 ff; Mitgutsch in Mitgutsch/Wessely (Hg), Handbuch Strafrecht Besonderer Teil I [2013] § 144 Rz 30) vorliegt. Ausdrückliche Aussagen dazu sind selten. 28) Schima, Erpressung 138: "Damoklesschwert". 29) OGH 11 Os 101/82 = RIS-Justiz RS0093983; vgl Mayerhofer, StGB. Strafgesetzbuch6 (2009) § 105 Rz 10a. 30) Zu eng daher ErläutRV StRÄG 2015 689 BlgNR XXV. GP 37. 31) Dies zeigt OGH 15 Os 116/08k zu § 278a, wo das Element der Einschüchterung nur herangezogen wurde, weil der Tatbestand kein Ausweichen auf ein Nötigungselement möglich macht. Anders wäre dies im Verhältnis zwischen § 202 und § 205a. 32) OGH 11 Os 10/04 = RIS-Justiz RS0118696; Kienapfel/Schroll, BT I3 § 105 Rz 40 mwN. 33) OGH 12 Os 90/13x = JBl 2014, 336 (Schmoller): schon der "Taschengeldentzug" genügt. Dazu auch Birklbauer/Oberlaber, Drohungen mit Verletzungen der Privatsphäre im straffreien Raum?, JSt 2014, 26 ff. 34) Dazu eingehend mit Beispielen Nittel in SbgK § 74 Rz 81 ff. 35) JAB StGB-Nov 1984 326 BlgNR XVI GP 2: Sie "weisen in dieselbe Richtung". 36) OGH 13 Os 11/86 = RIS-Justiz RS0095323 = ÖJZLSK 1986/80; Fabrizy, Strafgesetzbuch. StGB11 (2013) § 216 Rz 4; Farthofer, Mitwirkung 186; Leukauf/Steininger, StGB3 § 216 Rz 9; List, SbgK § 216 Rz 21; Mitgutsch in Handbuch BT I § 104a Rz 4; Nimmervoll in SbgK § 104a Rz 53; Philipp in WK2 § 216 Rz 12; Plöchl in WK2 § 278a Rz 22; Triffterer in SbgK § 278a Rz 53. 37) Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II11 (2015) § 216 Rz 3: Einschüchterung sei zumindest Seite 8 Gewalt oder gefährliche Drohung. Tatsächlich lässt das von diesen in Anspruch genommene Urteil (OGH 15 Os 32/12p) erkennen, dass bei Gewalt oder gefährlicher Drohung jedenfalls Einschüchterung vorliege, diese also nicht notwendig, sondern bloß hinreichend sind. Wie die hM jedoch dies, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil I12 (2012) § 104a Rz 4; Schwaighofer in WK2 § 104a Rz 6f. 38) Leukauf/Steininger, StGB3 § 216 Rz 9; Philipp in WK2 § 216 Rz 12: etwa vom Opfer miterlebte Gewalttätigkeiten gegen Dritte, von denen es auf die mögliche eigene Behandlung rückschließt. 39) So aber Bittmann, Strafverschärfung für Zuhälter, Stb 1984/24, 4; krit Kienapfel/Schmoller, Grundriß Strafrecht Besonderer Teil III1 (1999) §§ 214-217 Rz 41 und Philipp in WK2 § 216 Rz 12. 40) Vgl aber Leukauf/Steininger, StGB3 § 216 Rz 10: § 4 AntiterrorG und § 3 KoalitionsG werden von § 105 StGB verdrängt. Vgl auch Philipp in WK2 § 216 Rz 29 zum Verhältnis von § 216 zu § 105 bzw § 144. 41) Seit dem SexualstRÄG 2013, BGBl I 2013/116. Insofern wäre die Erwähnung der gefährlichen Drohung in § 104a Abs 2 verzichtbar. 42) Schon Bittmann, Stb 1984/24, 4 wies auf die schwierige Grenzziehung hin. 43) Etwa Bertel in WK2 (17. Lieferung 2000) § 108 Rz 14; Soyer/Schumann in WK2 § 108 Rz 2 mwN; Birklbauer/Hilf/Tipold, Strafrecht Besonderer Teil I2 (2012) § 108 Rz 11; Kienapfel/Schroll, BT I3 § 108; Schmoller in SbgK § 108 Rz 41. Nach Bertel/Schwaighofer, BT I12 § 108 Rz 4 sollte die Bestimmung zumindest in der jetzigen Fassung keinesfalls beibehalten werden. 44) OGH 13 Os 192/84; 11 Os 36/05m = RIS-Justiz RS0090540 T1; so schon 1 Os 108/49 = SSt 20/94 zu § 197 StG. 45) ErläutRV StGB 1974 30 BlgNR XIII. GP 239; vgl Fabrizy, StGB11 § 108 Rz 5. 46) ErläutRV StRÄG 2015 689 BlgNR XXV. GP 37. 47) Etwa Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I2 Vor §§ 99-110 Rz 2; Schwaighofer in WK2 Vor §§ 99-110 Rz 7. Zur Einwilligung bzw zum tatbestandsausschließenden Einverständnis Fuchs, AT I8 Kap 16 Rz 3, 30; Zipf, ÖJZ 1977, 382 = StPdG V 33; einschränkend Triffterer, AT2 Kap 11 Rz 165 mwN. Lizenziert von der Motopress Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH für ARD Orac GmbH & CO KG LexisNexis Verlag
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