Rahmengeheimhaltungsvereinbarung

Rahmengeheimhaltungsvereinbarung
zwischen
MWS Friedrichshafen GmbH
Colsmanstr. 25
88045 Friedrichshafen
(nachfolgend "MWS" genannt)
und
(nachfolgend "Vertragspartner" genannt)
MWS und der Vertragspartner werden nachfolgend gemeinsam "Vertragsparteien" und einzeln Vertragspartei genannt.
FGF_EK016_00_Vorlage Geheimhaltungsvereinbarung / Stand 2015-0
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Inhalt
Rahmengeheimhaltungsvereinbarung .................................................................................................... 1
Präambel ................................................................................................................................................. 3
1.
Vertrauliche Informationen............................................................................................................. 3
2.
Eingeschränkte Nutzung vertraulicher Informationen.................................................................... 3
3.
Offenkundigkeit ............................................................................................................................... 4
4.
Geheimhaltung durch Mitarbeiter und Beauftragte ....................................................................... 4
5.
Laufzeit ............................................................................................................................................ 4
6.
Vertragsstrafe .................................................................................................................................. 4
7.
Gewährleistung ............................................................................................................................... 5
8.
Schutzrechtsfähige Erfindungen und Urheberrechte ..................................................................... 5
9.
Allgemeine Vorschriften .................................................................................................................. 5
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Präambel
MWS ist ein bedeutender Hersteller auf dem Gebiet von hoch beanspruchbaren Gussteilen aus
Leichtmetall für den Bau von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen.
Der Vertragspartner ist im Gebiet
tätig.
MWS beabsichtigt, dem Vertragspartner im Rahmen zukünftiger Projekte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. sonstige vertraulich zu haltende Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Vertragsparteien schliessen daher die folgende Rahmengeheimhaltungsvereinbarung, die für
sämtliche zukünftigen Projekte Geltung hat.
1. Vertrauliche Informationen
1.1.
Der Rahmengeheimhaltungsvereinbarung unterliegen die dem Vertragspartner mitgeteilten
bzw. zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige mündlich oder schriftlich als vertraulich eingestufte Informationen, gleich in welchem Zustand bzw. auf
welchem Datenträger sie sich befinden, unabhängig davon ob sie MWS, mit MWS verbundene
Unternehmen oder Dritte betreffen. Das gleiche gilt für Informationen, die unter Umständen
bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass diese Informationen vertraulich zu behandeln sind und Informationen, die der Vertragspartner entwickelt, während er seine vertraglichen Pflichten gegenüber MWS erfüllt (nachfolgend "vertrauliche Informationen" genannt).
1.2.
Unter vertraulichen Informationen sind insbesondere zu verstehen Unterlagen, Kenntnisse,
Muster technischer oder kommerzieller Art betreffend verschiedenste Produkte und Verfahren, Forschungen und Entwicklungen, Kunden, gewerbliche Schutzrechte, Know-how.
1.3.
Nach Abschluss der jeweiligen Projekte sind schriftliche vertrauliche Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien vollständig an MWS zurückzugeben oder nach Abstimmung
zu vernichten. Zurückbehaltungsrechte hieran können nicht geltend gemacht werden.
2. Eingeschränkte Nutzung vertraulicher Informationen
2.1
Der Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche Informationen strikt geheim zu halten, Dritten nicht zu offenbaren, sie ausschliesslich für die Zwecke des jeweiligen Projektes zu verwenden und alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen sicherzustellen. Der Vertragspartner wird in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der ihm mitgeteilten vertraulichen Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden, die er auch auf die Geheimhaltung seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet.
2.2
Das schliesst ein, dass insbesondere keine Auskünfte über während des jeweiligen Projektes
erlangte Wahrnehmungen an Dritte gegeben werden und sich während der Durchführung der
Tätigkeiten innerhalb des jeweiligen Projektes keine unbefugten Dritten Einblick in Art und
Umfang der Arbeiten verschaffen können.
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2.3
Für den Fall, dass der Vertragspartner aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses oder einer
sonstigen staatlichen Anordnung dazu verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, wird der Vertragspartner dies zuvor in angemessener Frist MWS anzeigen.
3. Offenkundigkeit
Diese Rahmengeheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für solche vertraulichen Informationen, für die
der Vertragspartner nachweisen kann, dass diese

zur Zeit ihrer Übermittlung durch MWS bereits offenkundig, d. h. veröffentlicht oder allgemein
zugänglich gewesen sind oder

zur Zeit ihrer Übermittlung durch MWS bereits rechtmässig bekannt waren oder

nach ihrer Übermittlung durch MWS ohne Verschulden des Vertragspartners offenkundig werden oder

nach ihrer Übermittlung von dritter Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in
Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung bekannt gemacht werden oder

aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden/Gerichten zugänglich zu machen sind; der Vertragspartner verpflichtet sich diesbezüglich, nur solche Informationen offen zu legen, zu deren
Offenlegung er durch Gesetz zwingend verpflichtet ist und unterlässt keine Anstrengungen, um
weiterhin eine vertrauliche Behandlung der offengelegten Informationen zu erreichen. Der
Vertragspartner wird MWS zuvor in angemessener Frist die Offenlegung anzeigen.
4. Geheimhaltung durch Mitarbeiter und Beauftragte
Die vorliegende Rahmengeheimhaltungsvereinbarung gilt auch für diejenigen Mitarbeiter und Beauftragten des Vertragspartners, die mit dem jeweiligen Projekt befasst sind. Der Vertragspartner wird
den betreffenden Personen eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung auferlegen.
5. Laufzeit
Die Rahmengeheimhaltungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit bis
zum Abschluss des letzten Projektes und weitere 5 Jahre danach.
6. Vertragsstrafe
6.1
Der Vertragspartner verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Rahmengeheimhaltungsvereinbarung durch ihn selbst oder durch eine von ihm beigezogene Person, eine Vertragsstrafe in Höhe von
EUR
zu bezahlen.
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6.2
Die Bezahlung der Vertragsstrafe befreit nicht von der weiteren Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7. Gewährleistung
MWS übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der übermittelten vertraulichen Informationen.
8. Schutzrechtsfähige Erfindungen und Urheberrechte
An den überlassenen Unterlagen und übermittelten vertraulichen Informationen behält sich MWS
sämtliche Rechte vor. Mit der Überlassung von Unterlagen und vertraulichen Informationen ist keinerlei Einräumung einer Lizenz oder eines Nutzungsrechts verbunden.
9. Allgemeine Vorschriften
9.1
Nebenabreden zu dieser Rahmengeheimhaltungsvereinbarung bestehen nicht. Änderungen
und Ergänzungen dazu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den
Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
9.2
Sollte eine Bestimmung dieser Rahmengeheimhaltungsvereinbarung ganz oder teilweise nicht
rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Rahmengeheimhaltungsvereinbarung nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame oder
nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durchsetzbare Bestimmung
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt.
9.3
Die vorliegende Vereinbarung untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet
keine Anwendung.
9.4
Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Rahmengeheimhaltungsvereinbarung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage ihres Zustandekommens und ihrer Beendigung, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das Gericht am Sitz von MWS vereinbart, soweit
nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. MWS ist jedoch auch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
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MWS Friedrichshafen GmbH
[Vertragspartner]
MWS Garching GmbH
Friedrichshafen
den
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[Unterschriftsberechtigter]
[Unterschriftsberechtigter]
[Position]
[Position]
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