Verteilungsplan

IV
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Verteilungsplan und
Wertungsverfahren
Die von der Mitgliederversammlung 2015 beschlossenen Änderungen sind
durch Raster gekennzeichnet.
IV 1
IV
1
Verteilungsplan der GEMA
Neufassung aufgrund der Beschlüsse in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 6. und 7. Mai 2015
Allgemeine
Grundsätze1)
§1
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
1. Für jedes Geschäftsjahr wird von dem Gesamtbetrage, den die GEMA innerhalb
Deutschlands durch Verwertung der ihr übertragenen Aufführungs- (einschließlich
Sende-) Rechte erzielt hat, nach Abzug der Kosten, die an die Bezugsberechtigten zur
Verteilung gelangende Summe festgesetzt (Verteilungssumme). Von dem Gesamtbetrag, der zur Verteilung aus Musiknutzungen im Hörfunk zur Verfügung steht,
und von dem Gesamtbetrag, der zur Verteilung aus Musiknutzungen im Fernsehen
zur Verfügung steht, werden jeweils 66 2/3 % zugunsten des Senderechts und 33 1/3 %
zugunsten der mechanischen Rechte verrechnet.
2. Die Kosten der GEMA werden wie folgt gedeckt:
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden, nach Abzug von 10 % für soziale und kulturelle Zwecke gemäß Ziffer 4 a) Absatz 2, für die Finanzierung der
allgemeinen Kosten der Rechtewahrnehmung zur Verfügung gestellt.2)
Für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen
durch Berechtigte setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe fest. Die Verwaltungsgebühren sind zu
veröffentlichen.
Die Kosten aus Beteiligungen an Unternehmen und die Kosten aus Leistungen der
GEMA für Dritte wie der Übernahme von Mandaten von anderen Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern werden mit den jeweiligen Einnahmen
verrechnet.
Im Übrigen werden die Kosten durch Anwendung eines einheitlichen Kostensatzes
auf alle Verrechnungssparten gedeckt.
3. Entfällt
1) In den Allgemeinen Grundsätzen und in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan
werden unter „Bezugsberechtigte“ sowohl die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
als auch die angeschlossenen Mitglieder verstanden.
Ergänzender Hinweis zu § 1 Ziff. 4a) Abs. 2 Satz 4:
Unverändert erfolgte die Aufteilung der Wertungsmittel für die Berufsgruppen in der Sparte E
seit Geschäftsjahr 1957 und in der Sparte U seit Geschäftsjahr 1956 wie folgt:
Sparte E Komponisten
57,5 %
Sparte U Komponisten
42,5 %
Textdichter
3,0 %
Textdichter
20,0 %
Verleger
39,5 %
Verleger
37,5 %
100,0 %
100,0 %
2) Gilt ab dem 1.1.2016. Für vorher fällige Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren findet Ziffer
4 a) Absatz 2 in der Fassung vor den Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung 2015
Anwendung.
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Ve rteilungsplan der GEMA
4. a) Es werden aufgrund der Gegenseitigkeitsverträge jeweils 10 % von der
Verteilungssumme für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit
Zinserträge, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge anfallen,
werden sie gleichen Zwecken zugeführt.
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMA-Sozialkasse und der Alterssicherung. Die Höhe des der Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse.
Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungs- und
Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand
und Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.
b) Die Zuwendungen in der Sparte E dürfen 30,07 % der insgesamt für soziale
und kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel nach Abzug des für die
Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Betrags nicht unterschreiten. Diese
Regelung gilt erstmals ab Geschäftsjahr 2005.
c) Der Ausfall wird durch Zuschläge zur Verteilungssumme – im Verhältnis
zum Ausland unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit – mit verteilt. Lediglich
die ordentlichen Mitglieder stellen den für sie verbleibenden Anteil am Ausfall
für die von der Mitgliederversammlung zu den Geschäftsordnungen der verschiedenen Wertungsverfahren beschlossene Regelung zur Verfügung.
5. Wenn Verleger ihren Sitz ins Ausland verlegen und einer ausländischen Verwertungsgesellschaft beitreten, so dürfen die Anteile ihrer Urheber und deren
Rechtsnachfolger dadurch nicht geschmälert werden.
6. Das Beteiligungsverhältnis an den Einnahmen aus der Bibliothekstantieme wird
wie folgt festgelegt:
Für die Nutzungsart Noten
77 %
Für die Nutzungsart Tonträger
20 %
Für die Nutzungsart Bildtonträger
3%
Die Verteilung an die Bezugsberechtigten erfolgt im ersten Falle nach § 1
Ziff. 4 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und
Senderecht, im zweiten Falle nach Abschn. IV Ziff. 9 der Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht, im dritten Falle
nach Abschn. VI Ziff. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für
das mechanische Vervielfältigungsrecht.
§2
Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung haben nur diejenigen Bezugsberechtigten, die an den während des Geschäftsjahres zur Aufführung gelangten
Werken nachgewiesenermaßen beteiligt sind.
§3
Bei der Verteilung werden bis auf die Tonfilmaufführungen sowohl die materiellen
als auch die kulturellen Werte der Werke berücksichtigt.
§4
1. Beteiligt im Sinne des § 2 sind der Komponist, der Textdichter, der Bearbeiter und
der Verleger des Werkes.
2. a) Soweit sich aus den Ausführungsbestimmungen und dem Anhang hierzu
nichts anderes ergibt, betragen die Anteile der an einem Werk beteiligten Bezugs-
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Ve rteilungsplan der GEMA
berechtigten, gleichviel, ob es sich um Alt- oder andere Rechte handelt:
Am Werk Beteiligte
Anteile:
A. Komponist ................ 12/12
B. Komponist ................ 8/12
Textdichter ............... 4/12
C. Komponist ................ 11/12 (10/12)
Bearbeiter3)............... 1/12 (2/12)
D. Komponist ................ 7/12 (6/12)
Bearbeiter3)............... 1/12 (2/12)
Textdichter ............... 4/12
E. Komponist ................ 8/12
Verleger ..................... 4/12
Am Werk Beteiligte
Anteile:
F. Komponist ................ 5/12
Textdichter ............... 3/12
Verleger ..................... 4/12
G. Komponist ................ 7/12 (6/12)
Bearbeiter3)............... 1/12 (2/12)
Verleger ..................... 4/12
H. Komponist ................ 4/12
Bearbeiter 3) .............. 1/12 (2/12)
Textdichter ............... 3/12
Verleger ..................... 4/12 (3/12)
b) Für Werke der Unterhaltungsmusik nach Abschnitt XI Ziff. 1, 3 a) und 3 b)
des Verteilungsplans, die bei der GEMA ab 1. 1. 1996 angemeldet werden, gilt
hinsichtlich der Anteile der grundsätzlich gleichberechtigten Urheber die freie
Vereinbarkeit des Verteilungsschlüssels zwischen den berechtigten Urhebern.
Der hierbei festgelegte Schlüssel muss von allen berechtigten Urhebern bei der
Erstanmeldung des Werkes durch Unterschrift bestätigt werden.
Für Werke, bei denen Musik und Text von einem Urheber allein geschaffen wurden, besteht die Möglichkeit der Gleichstellung der Anteile für Musik und Text.
Der aufgrund freier Vereinbarung festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten des
Aufführungs- und Senderechts.
Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung, gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.
3. a) Bei geschützten Bearbeitungen urheberrechtlich freier Werke wird die Verteilung nach dem Schlüssel in Ziff. 2 vorgenommen. Der Anteil des Bearbeiters
beträgt 3/12. Bei Werken mit Text wird der Bearbeiter in Höhe des Textdichters
beteiligt. Die nicht zu verteilenden Anteile finden Verwendung nach Maßgabe
von § 1 Ziff. 4 c).
b) Bei der Benutzung urheberrechtlich freier Werke kann auf Antrag und unter
Vorlage der Notenbelege die Beteiligung auf einen halben Komponistenanteil
gemäß § 4 Ziff. 2 a) festgesetzt werden, wenn das neue Werk zugleich vom
vorbestehenden fremden Werk und von neuen, eigenen kompositorischen Leistungen geprägt ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss der GEMA.
Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte
oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder
anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die
Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung.
Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der
3) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten U, VK, U-K, R, E, FS und M zur Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für Werke der
Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bearbeitungen, die lediglich aus einer Umschreibung einer bereits
vorhandenen Stimme für ein anderes Instrument bestehen, kann keine Beteiligung beansprucht
werden.
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Ve rteilungsplan der GEMA
Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. Die nicht zu verteilenden Anteile finden Verwendung nach Maßgabe von § 1 Ziff. 4 c).
4. Der Bearbeiter eines geschützten Werkes hat Anspruch auf Beteiligung, wenn
a) seine Bearbeitung und seine Beteiligung vom Urheber des geschützten Werkes genehmigt worden sind,
b) seine Bearbeitung bei der GEMA angemeldet ist und
c) ausdrücklich in den Nutzungsmeldungen genannt ist.
Die Bestimmungen in Abschnitt V Ziffer 2 (Glaubhaftmachung) und Abschnitt IX
Ziffer 6 (Reklamation) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das
Aufführungs- und Senderecht bleiben unberührt. 4)
5. Sind bei in Deutschland subverlegten Werken mehrere Verlage unterschiedlich
zu beteiligen oder sind bei Werken von GEMA-Mitgliedern mit Mitgliedern anderer
Verwertungsgesellschaften derselben Berufsgruppe unterschiedliche Beteiligungen vereinbart, so findet gegen Erstattung der Mehrkosten die Aufteilung gemäß
Anmeldung statt.
6. Soweit vom Verlag kein gedrucktes Exemplar der Bearbeitung vorliegt, ist
die GEMA nur dann zur Verrechnung der Bearbeitung verpflichtet, wenn der Bearbeiter im Programm genannt ist oder die Bearbeitung auf andere Weise einwandfrei
feststellbar ist. Die GEMA soll sich bemühen, den Bearbeiter festzustellen.5)
7. Die Beteiligung der Spezialbearbeiter richtet sich nach der Geschäftsordnung
für das Schätzungsverfahren der Bearbeiter.
8. Der Textdichter-Anteil ist auch dann zu verrechnen, wenn das Musikstück, zu
dem der Text gehört, ohne den Text aufgeführt wird. Jedoch werden nachträglich
unterlegte Texte von Musikwerken nur verrechnet, wenn auch der Text aufgeführt
wird, es sei denn, dass die Zugkraft des Musikstückes auf die nachträgliche Textierung zurückgeht. Ferner wird der Textdichter nicht beteiligt für die Aufführung
von Musikstücken, die zwar auf textierten Musikstücken beruhen, aber eine selbständige musikalische Gestaltung haben; auch in diesen Fällen ist der Textdichter
dann zu beteiligen, wenn die Zugkraft des Musikstückes auf den Text zurückgeht.
Die Entscheidung, ob die Zugkraft auf die nachträgliche Textierung zurückgeht,
ist im Streitfall durch den Werkausschuss zu treffen. In solchen Fällen entscheidet
der Werkausschuss in der Besetzung von 2 Komponisten und 2 Textdichtern. Für
die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte oder
gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher
Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder anderweitig
verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Tonträgern
und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. Gegen die Entscheidung des
Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden.
9. Bei Werken ernsten Charakters, bei denen in geringem Umfang Text aufgeführt
wird, ist der Anteil des Textdichters entsprechend dem Verhältnis des verwendeten
Textes zum Gesamtumfang des Werkes zu verrechnen. In Zweifelsfällen oder auf
4) Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2014 beschlossene Neufassung von § 4 Ziffer 4
gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2014.
5) § 4 Ziffer 6 entfällt ab der Verrechung für das Geschäftsjahr 2014.
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Ve rteilungsplan der GEMA
Antrag entscheidet der Werkausschuss. Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss
eingelegt werden.
10. Soweit der Werkausschuss textierte Werke der U-Musik, die auf Antrag unter
Abschnitt XI Ziff. 3 a) oder Ziff. 3 b) eingestuft worden sind, als gleichrangig in
Musik und Text ansieht, ändern sich mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die Anteile
von Komponisten und Textdichtern in Ziff. 2 wie folgt:
B. Komponist ............ 6/12
Textdichter ........... 6/12
D. Komponist ............ 6/12
Bearbeiter6) .......... 1/12
Textdichter ........... 5/12
F.
(5/12)
(2/12)
Komponist ............ 4/12
Textdichter ........... 4/12
Verleger ................. 4/12
Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der
Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden.
11. Potpourris sind zusammengesetzte Werke, die aus drei oder mehr vorbestehenden Einzelwerken oder Teilen von drei oder mehr vorbestehenden Einzelwerken
bestehen, welche von einem Potpourri-Bearbeiter zusammengestellt und durch
Überleitungen verbunden oder in sonstiger Weise musikalisch bearbeitet wurden.
Bei der Verteilung wird wie folgt unterschieden:
a) Potpourris, die ausschließlich aus urheberrechtlich freien Werken oder Werkteilen zusammengesetzt sind (Potpourris freier Werke), werden als Bearbeitungen
freier Werke registriert. Soweit es sich um eine urheberrechtlich schutzfähige
Bearbeitung handelt, erfolgt die Beteiligung des Potpourri-Bearbeiters und ggf.
des Potpourri-Verlegers gemäß § 4 Ziff. 2 a) in Verbindung mit Ziff. 3 a).
b) Bei Potpourris, die aus vorbestehenden urheberrechtlich geschützten Werken
zusammengesetzt sind (Potpourris geschützter Werke), erfolgt die Verrechnung
derart, dass
A. bei unverlegten Potpourris 6/12 (50 %) zugunsten des Potpourri-Bearbeiters
und 6/12 (50 %) zu gleichen Teilen auf die im Potpourri verwendeten geschützten
Werke und
B. bei verlegten Potpourris 3/12 (25 %) zugunsten des Potpourri-Bearbeiters, 3/12 (25 %)
zugunsten des Potpourri-Verlegers und 6/12 (50 %) zu gleichen Teilen auf die im Potpourri verwendeten geschützten Werke
verteilt werden. Soweit Potpourris geschützter Werke auch freie Werke enthalten, werden die auf die freien Werke entfallenden Anteile zu gleichen Teilen auf
die vorbestehenden geschützten Werke verteilt. Aufführungen von Potpourris
geschützter Werke im Verwertungsgebiet E werden als Aufführungen im Verwertungsgebiet U verrechnet. Potpourris geschützter Werke für große Besetzung
(ab 19 selbständig geführte Stimmen) werden bei der Verrechnung nach Punktwerten in der Sparte U gemäß Abschnitt IX Ziff. 2.2. der Ausführungsbestim6) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten U, VK, U-K, R, E, FS und M zur Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für Werke der
Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bearbeitungen, die lediglich aus einer Umschreibung einer bereits
vorhandenen Stimme für ein anderes Instrument bestehen, kann keine Beteiligung beansprucht
werden.
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Ve rteilungsplan der GEMA
mungen – Inkassosegmente eins bis acht – mit der vierfachen Aufführungszahl
verrechnet. Die Verrechnung mit der vierfachen Aufführungszahl ist an die Voraussetzung gebunden, dass das betreffende Potpourri für große Besetzung bei
der GEMA angemeldet und in der angemeldeten Besetzung aufgeführt wurde.
Abweichend von Absatz 1 werden Potpourris geschützter Werke, bei denen am Potpourri sowie an allen im Potpourri verwendeten vorbestehenden Werken dieselben
Bezugsberechtigten beteiligt sind (Potpourris eigener Werke), gemäß § 4 Ziff. 2 a)
als neue Werke dieser Bezugsberechtigten ohne Bearbeiterbeteiligung verrechnet.
Werden Potpourris eigener Werke von Dritten bearbeitet, gilt Absatz 1.
§5
1. Die GEMA bewirkt die aus dem Verteilungsplan sich ergebenden Ausschüttungen an diejenigen Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Verleger, welche ihr
aufgrund der Anmeldungen der Werke oder aufgrund anderer Umstände als die
Empfangsberechtigten bekannt sind; jedoch ist die GEMA befugt, mit befreiender
Wirkung die Ausschüttungen an diejenigen Komponisten, Bearbeiter, Textdichter
und Verleger zu bewirken, welche als solche bei den bei der Aufführung gebrauchten Noten aufgedruckt sind.
2. Ein Anspruch auf Verrechnung besteht nur für Aufführungen, die nach dem
Zeitpunkt stattfinden, an welchem die Werke vorschriftsmäßig angemeldet sind.
Die GEMA ist aber befugt, auch Aufführungen zu verrechnen, die innerhalb der laufenden Verrechnungsperiode vor dem Eingang der vorschriftsmäßigen Anmeldung
stattgefunden haben.
3. Treten Ansprüche mehrerer in Widerstreit, so ist die GEMA verpflichtet und
berechtigt, die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung
der streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über
die Berechtigung vorliegt. Die GEMA kann eine Frist von 6 Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche (im ordentlichen Rechtsweg oder nach Vereinsrecht gemäß
§ 16 der Satzung) setzen. Wird der Nachweis der Geltendmachung innerhalb dieser
Frist nicht erbracht, ist die GEMA zur Auszahlung an das Mitglied berechtigt, das
nach der Werkanmeldung die Priorität hat.
§6
1. Erweist sich die Verteilung für einen Abrechnungszeitraum im Nachhinein insgesamt oder in Teilen als systematisch fehlerhaft, insbesondere wegen der Nichtigkeit
einer Regelung dieses Verteilungsplans (einschließlich der Ausführungsbestimmungen nebst Anhang), und ist eine vollständige Rückabwicklung und Neuvornahme
der Verteilung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand
möglich, können Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich beschließen,
bei der Berechnung der Höhe der sich aus der fehlerhaften Verteilung ergebenden Ansprüche Pauschalierungen vorzunehmen, soweit eine präzise Berechnung
nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist;
die Ansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung nachteilig betroffenen
Berechtigten aus den laufenden und künftigen Einnahmen zu befriedigen;
Rückforderungsansprüche der GEMA gegen künftige Zahlungsansprüche der
durch die fehlerhafte Verteilung begünstigten Berechtigten aufzurechnen;
statt einer Aufrechnung ganz oder teilweise auf Rückforderungsansprüche der
GEMA zu verzichten.
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IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Bei der Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen haben Aufsichtsrat und Vorstand das Interesse an einer möglichst vollständigen Erfüllung
der jeweiligen Ansprüche und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit
abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle
angemessen Rücksicht zu nehmen.
2. Erzielt die GEMA für einen oder mehrere bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs nachträgliche Einnahmen (außerordentliche Einnahmen) und ist eine werk- und nutzungsbezogene
Verteilung der außerordentlichen Einnahmen in den betroffenen Sparten und
Abrechnungszeiträumen nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem
Aufwand möglich, so findet eine Zuschlagsverrechnung statt. Hierbei werden die
außerordentlichen Einnahmen als prozentualer Zuschlag für die betreffenden Sparten an die Bezugsberechtigten der einzelnen Abrechnungszeiträume verrechnet.
§ 1 Ziff. 4 c) findet entsprechende Anwendung. Soweit sich Teilbeträge konkreten Abrechnungszeiträumen zuordnen lassen, werden sie als Zuschlag zu diesen
Abrechnungszeiträumen verteilt (periodengenaue Zuschlagsverrechnung). Soweit
eine solche periodengenaue Zuschlagsverrechnung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die Beträge zu gleichen
Teilen auf alle betroffenen Abrechnungszeiträume aufgeteilt.
Soweit eine Zuschlagsverrechnung nach dieser Vorschrift nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die außerordentlichen Einnahmen wie Ertrag des Abrechnungszeitraumes behandelt, in dem sie
erzielt worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zu erwartenden Kosten
einer Zuschlagsverrechnung mehr als 25 % der zu verteilenden Gesamtsumme der
außerordentlichen Einnahmen betragen würden oder die für ein bereits abgerechnetes Geschäftsjahr erzielten außerordentlichen Einnahmen insgesamt weniger
als 1 Mio. Euro betragen.
Auf die Zuschlagsverrechnung finden die für die jeweiligen Sparten und Abrechnungszeiträume geltenden Kostenabzüge und Kommissionen keine Anwendung.
Von den außerordentlichen Einnahmen werden lediglich vorab die zu erwartenden
unmittelbaren Kosten der Zuschlagsverrechnung in Abzug gebracht. Diese Kosten
setzt der Aufsichtsrat im Vorhinein im Einvernehmen mit dem Vorstand in pauschalierter Weise fest.
Von den außerordentlichen Einnahmen werden entsprechend § 1 Ziff. 4 a) Abzüge
für soziale und kulturelle Zwecke vorgenommen. Diese Abzüge sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen Einnahmen enthaltene unverteilbare Beträge werden
als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden Geschäftsjahren der verschiedenen
Wertungs- und Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung verrechnet.
Vorab erhält die Sozialkasse Mittel aus diesen Abzügen und unverteilbaren Beträgen zur Verteilung für das Geschäftsjahr, in dem die außerordentlichen Einnahmen
erzielt worden sind, sofern die der Sozialkasse für dieses Geschäftsjahr insgesamt
zur Verfügung gestellten Mittel zur Deckung des Bedarfs der wiederkehrenden
Leistungen im Sinne der Satzung der Sozialkasse nicht ausreichen. Die Höhe des
der Sozialkasse aus den vorgenannten Abzügen und unverteilbaren Beträgen zur
Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse.
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IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Hat sich die Verteilung für einen betroffenen Abrechnungszeitraum gemäß § 6 Ziff. 1
als systematisch fehlerhaft erwiesen, ist die GEMA berechtigt, bei der Ermittlung
der Berechnungsgrundlage für die Zuschlagsverrechnung Pauschalierungen vorzunehmen. Hierbei sind das Interesse an einer möglichst präzisen Berechnung und das
wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle angemessen Rücksicht zu nehmen.
3. Die GEMA ist berechtigt, bei Inanspruchnahme ihres Repertoires zu technischen
Versuchszwecken in den Fällen, in denen die Kosten der Verteilung in keinem Verhältnis zum Inkasso stehen würden, auf Gebühren zu verzichten.
4. Wenn die Kosten für die Verteilung in keinem Verhältnis zur Einnahme
stehen, kann die GEMA mit Zustimmung des Aufsichtsrates diese Beträge als unverteilbar behandeln.
§7
Entfällt
§8
1. Zu diesem Verteilungsplan werden Ausführungsbestimmungen erlassen, in
denen die praktische Anwendung der im Verteilungsplan enthaltenen Grundsätze
geregelt wird.
2. Änderungen des Verteilungsplanes und der Ausführungsbestimmungen hierzu
sind nur gemäß § 11 b) der Satzung zulässig.
Ausführungsbestimmungen zum
Verteilungsplan
der GEMA für das
Aufführungs- und
Senderecht
I. Anmeldung und Registrierung der Werke
1. Sobald Aufführungen oder Sendungen eines bisher noch nicht angemeldeten
Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen
Anmeldebogen vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die
Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten
angemeldet werden.
Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach § 4 der Allgemeinen Grundsätze
Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von
drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden.
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit vom
1. Januar bis 30. Juni bis zum 1. September des laufenden Jahres, für die Zeit vom
1. Juli bis 31. Dezember bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres, bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum
1. April bis zum 1. November des laufenden Jahres und bei Abrechnungen für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum 1. Juli bis zum
31. Januar des folgenden Jahres eingeht.
2. Dem § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Grundsätze entsprechend gilt als Komponist derjenige, der das Werk tatsächlich komponiert hat, als Textdichter derjenige, der tatsächlich den Text geschaffen hat, als Bearbeiter derjenige, der das
Werk tatsächlich bearbeitet hat und als Verleger des Werkes derjenige, der mit dem
Urheber einen Verlagsvertrag im Sinne des Gesetzes über das Verlagsrecht vom
19. Juni 1901 geschlossen und das Werk vereinbarungsgemäß herausgegeben hat.
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IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Bei berechtigten Zweifeln sind die Voraussetzungen für sich aus dem vorhergehenden Absatz ergebende Ansprüche eines Bezugsberechtigten gegen die GEMA von
ihm darzulegen und zu beweisen.
Falls ein Bezugsberechtigter bei seiner Werkanmeldung wissentlich oder grob
fahrlässig falsche Angaben macht, so verliert er für diese nicht ordnungsgemäß
angemeldeten Werke bis zur ordnungsgemäßen Anmeldung den Anspruch auf
Verrechnung. Ferner kann der Vorstand bzw. Aufsichtsrat der GEMA im Sinne der
Satzung § 9 A Ziff. 4 bzw. nach den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht Abschn. III Ziff. 3 c) gegen den
Bezugsberechtigten vorgehen.
3. a) Der Bezugsberechtigte kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
neben seinem bürgerlichen oder ständigen Künstlernamen auch Pseudonyme
benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der
GEMA ab, dass das gewählte Pseudonym noch nicht von einem Dritten benutzt
wird.
Der Name einer Gruppe wird nicht anerkannt. Die Werkanmeldung muss vielmehr
für jeden einzelnen Urheber in der sonst üblichen Weise vorgenommen werden.
Die benutzten Pseudonyme dürfen zusammen mit dem bürgerlichen oder dem
ständigen Künstlernamen den Verwertern mitgeteilt werden.
Für jedes weitere Pseudonym ist eine Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2
Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen.
b) Es ist unzulässig, den Namen – sei es der bürgerliche Name oder das Pseudonym – eines Bezugsberechtigten als Pseudonym zu wählen. Ebensowenig ist die
Annahme eines Pseudonyms zulässig, das Verwechslungsgefahr mit anderen
Namen in sich birgt.
Bei Verstößen gegen diese Bestimmung verliert der Verletzer des Namenrechts
für die unter den unerlaubterweise benutzten Pseudonymen erschienenen
Werke jeglichen Zahlungsanspruch gegen die GEMA.
c) Bei Gleichheit bürgerlicher Namen erscheint es zur Vermeidung einer
Verwechslungsgefahr empfehlenswert, dass die Beteiligten sich darüber
einigen, in welcher Weise die Namen durch Zusätze unterschiedlich gemacht
werden können.
d) Musikverlage können unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben
der Firmenbezeichnung auch Editionsbezeichnungen benutzen. Die Benutzung
hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass die gewählte Editionsbezeichnung noch nicht von einem Dritten benutzt wird.
Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. Für jede weitere Editionsbezeichnung ist eine Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen.
4. Die Form der Anmeldebögen wird von der Geschäftsleitung der GEMA bestimmt.
5. a) Grundsätzlich ist mit jedem Anmeldebogen bei verlegten Werken ein Exemplar der Druckausgabe vorzulegen. Der Anmelder genügt der Vorlagepflicht
gegenüber der GEMA, wenn er in Erfüllung seiner nach der Pflichtablieferungs-
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IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2013) bestehenden Ablieferungspflicht dem Deutschen Musikarchiv 1) zwei Exemplare der Druckausgabe einreicht und der GEMA dies unter Nennung der Einzeltitel der Werke schriftlich
mitteilt. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Herstellung einer Druckausgabe
bedarf der schriftlichen Einwilligung des Urhebers gegenüber der GEMA nach
einem von ihr herauszugebenden Muster. Wird vom Verleger nicht innerhalb
von 6 Monaten nach Ablieferung des Manuskripts gedruckt, benachrichtigt der
Urheber die GEMA. Die GEMA setzt dann dem Verleger eine angemessene Nachfrist, nach deren Ablauf die GEMA berechtigt ist, das als verlegt angemeldete
Werk als Manuskriptwerk umzuregistrieren. Soweit inzwischen Verlagsanteile
schon gutgeschrieben wurden, ist die GEMA zu deren Rückforderung durch
Aufrechnung berechtigt. Diese Verfahrensweise entfällt, wenn der Urheber das
Fristversäumnis selbst verschuldet hat.
Bei Manuskriptwerken erfolgt die Vorlage des Manuskripts oder einer Ablichtung erst auf Anforderung. Das gleiche gilt für Mietmaterial.
Für Werke, für die weder eine Druckausgabe noch ein Manuskript vorgelegt
oder ein anderer Werknachweis geführt werden kann, besteht kein Anspruch
auf Verrechnung.
b) Gehört der Verleger eines verlegten Werkes nicht der GEMA, sondern einer
ausländischen Verwertungsgesellschaft an, so ist entweder der Komponist oder
ein anderer der Bezugsberechtigten verpflichtet, das Belegexemplar einzusenden.
6. a) Die Anmeldenden sind verpflichtet, Werke, die unter Benutzung fremder
Werke oder fremder Motive entstanden sind, entsprechend zu kennzeichnen
und die Quellenstellen der benutzten Werke anzugeben.
b) Neben dem Belegexemplar der angemeldeten Komposition oder Bearbeitung
ist das benutzte Originalwerk, gleich ob urheberrechtlich geschützt oder frei,
der Anmeldung beizufügen.
7. Bearbeitungen und Kompositionen, die unter Benutzung fremder geschützter
Werke entstanden sind, werden nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn
der Anmeldung die Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts der verwendeten
Originalkomposition oder Bearbeitung – in der von der GEMA vorgeschriebenen
Form – beiliegt.
Das Entsprechende gilt für Textbearbeitungen.
8. Bei Anmeldung von Instrumental- oder Vokalwerken der E- und gehobenen
U-Musik ab Bewertung 24, deren Aufführungsmaterial vom Verleger nur mietweise vertrieben wird, ist dem Anmeldebogen die Bestätigung des Urhebers über die
Inverlagnahme beizufügen.
9. Entfällt
10. Sind gar nicht angemeldete Originalkompositionen aufgeführt worden, so
ergeht nach Abschluss des jeweiligen Verrechnungsabschnitts eine einmalige
Aufforderung an den Bezugsberechtigten zur nachträglichen Anmeldung, wenn
der auf das Werk entfallende Abrechnungsbetrag mindestens EUR 10,23 beträgt.
1) Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103 Leipzig.
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IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Auf Anmahnung innerhalb einer Frist von 3 Monaten gemeldete Werke gelangen
im nächsten Verrechnungsabschnitt zur Verrechnung.
11.a) Entfällt
b) Verleger, welche lediglich Abdrucks- oder Bearbeitungsgenehmigungen an
Werken erhalten haben, während das Aufführungserträgnis derselben dem
Originalverleger vorbehalten ist, haben die Anmeldung unter Berücksichtigung
dieser Tatsache vorzunehmen. Ist jedoch einem Verleger ein Anteil am Aufführungserträgnis mitübertragen worden, so ist das Werk anzumelden und der
Anmeldung die Zustimmung des Originalverlegers über die Beteiligung an den
Aufführungserträgnissen beizufügen. Für Subverlagsverträge mit dem Ausland
gelten die Sonderbestimmungen gemäß Abschn. I Ziff. 19 der Ausführungsbestimmungen.
12. Nach Aufführung der angemeldeten und registrierten Werke setzt die GEMA
die Werkpunktziffern nach den Verrechnungsschlüsseln unter Abschn. X, XI und XII
fest (vgl. Abschn. VI dieser Ausführungsbestimmungen). Sind in einem Programm
neben Werken, die nach Abschn. X oder XII einzuordnen sind, auch Werke enthalten,
die nach Abschnitt XIII zu verrechnen sind, so erfolgt die Verrechnung proportional zur Anzahl der Werke. Bei Aufführungen von Teilen eines Gesamtwerkes der
E-Musik werden die Werkpunktziffern entsprechend der zur Aufführung gebrachten
Spieldauer nach den Verrechnungsschlüsseln unter Abschn. X oder XII eingeordnet.
Erfolgt die Aufführung eines Werkes in einer kleineren Besetzung als angemeldet,
ist bei der Festlegung der Verrechnungsschlüssel die Anzahl der an der Aufführung
beteiligten Spieler maßgebend.
Bei Simultanaufführung mehrerer Werke erfolgt die Verrechnung der simultan
aufgeführten Werke zusammengefasst wie die Aufführung eines Werkes nach dem
Punktesystem der Abschnitte X oder XII, wobei die tatsächlich erklingende Spielzeit
und die tatsächliche Anzahl von Mitwirkenden maßgebend sind.
Die Veranstalter und die die Veranstaltung durchführenden Musiker sind verpflichtet, die insoweit erforderlichen Angaben über die tatsächlich erklingende Spielzeit
und die tatsächliche Anzahl von Mitwirkenden an die GEMA zu melden.
13. Werke, die unter Benutzung geschützter Kompositionen komponiert worden
sind, werden nach § 4 der Allgemeinen Grundsätze der Zwölftelteilung entsprechend registriert. Das gleiche geschieht mit Werken, die unter Benutzung freier
Werke komponiert worden sind. Für Texte gilt Entsprechendes. Die freien Anteile
fließen in den Ausfall. Bei Direktverrechnung (Nettoeinzelverrechnung) wird kein
Ausfall gebildet.
14. Ergeben sich nach der Anmeldung eines Werkes Veränderungen des Sachverhalts (z. B. Inverlagnahme, Vertragsauflösung, Einzelherausgabe, Titelveränderung,
Bearbeitungen, Verkürzungen, Erweiterungen usw.), so ist der Bezugsberechtigte
verpflichtet, diese Änderungen mit den entsprechenden Unterlagen der GEMA zur
Kenntnis zu bringen. Soweit Änderungen erfolgen, erhalten die Anteilberechtigten
eines Werkes eine erneute Bestätigung über die geänderte Werkregistrierung.
Differenzen, die sich aus Veränderungen unter den Beteiligten ergeben, müssen
vorher unter den Beteiligten selbst geklärt werden.
317
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Veränderungen können im laufenden Geschäftsjahr nur bei rechtzeitiger Anmeldung für die Verrechnung berücksichtigt werden. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes können unterschiedliche Beteiligungen an einem Werk nicht berücksichtigt
werden. Bei verspäteter Anmeldung erfolgt die Verrechnung erst mit Beginn des
Geschäftsjahres, das auf die Anmeldung folgt; eine Nachverrechnung ist ausgeschlossen.
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann, wenn sie bei Abrechnung für die Zeit vom
1. Januar bis 30. Juni bis zum 31. Juli des laufenden Jahres, für die Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres und bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober des laufenden
Jahres eingeht.
15. a) In Zweifelsfällen prüft der Werkausschuss die ihm vorgelegten Werke
und setzt für diese die Einstufung bzw. die Punktziffern nach den Verrechnungsschlüsseln Abschn. X, XI, XII und XIII fest. In Zweifelsfällen oder auf
Antrag prüft der Werkausschuss, ob Auftragskompositionen für Eigen- oder
Auftragsproduktionen des Fernsehens in das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E einzubeziehen sind. Das Ergebnis ist den Bezugsberechtigten bekanntzugeben. Soweit in Abschnitt X bis XIII nicht etwas anderes
geregelt ist, sind für die Prüfung vom Bezugsberechtigten das ungedruckte oder
gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher
Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend
improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. Bei der
Prüfung auf Einstufung als zeitgenössischer Jazz gemäß Abschnitt XI Ziffer 2
genügt die Vorlage von Tonträgern.
b) Bei Bearbeitungen freier Werke kann der Werkausschuss gebeten werden,
anhand der vorgelegten Partituren, Particells oder entsprechenden Arbeitsvorlagen die Wahrscheinlichkeit der Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu nehmen.
c) Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der
Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden.
16. a) In Zweifelsfällen prüft der Werkausschuss der GEMA die Schutzfähigkeit der
ihm vorgelegten Werke. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls
veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken
ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer
Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur
Werkgestaltung.
b) Betrachtet der Werkausschuss das Werk als aufführungsrechtlich ungeschützt,
so hat die GEMA für das Werk weder Aufführungsgebühren zu erheben noch
solche zu verrechnen.
c) Entscheidet der Werkausschuss, dass das Werk aufführungsrechtlich schutzfähig ist, so werden hierfür seitens der GEMA Aufführungsgebühren erhoben,
die nach den Bestimmungen des Verteilungsplanes verrechnet werden.
318
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
d) Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der
Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden.
Es bleibt dem Bezugsberechtigten überlassen, falls er die Entscheidung des
Aufsichtsrates über seine Beschwerde nicht billigt, den ordentlichen Rechtsweg
zu beschreiten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts
ist die Entscheidung des Werkausschusses bzw. des Aufsichtsrats für die GEMA
wie für den Bezugsberechtigten bindend.
17. Der Werkausschuss erhält eine Geschäftsordnung2).
18. Die GEMA ist berechtigt, die gemeldete Spieldauer und die gemeldete Besetzung
zu prüfen. Ergeben sich die Verrechnung beeinflussende Differenzen zwischen der
gemeldeten und der von der GEMA festgestellten Spieldauer oder Besetzung, so
ist die GEMA unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Berechtigten zur Korrektur
berechtigt. Ist keine Einigung zwischen dem Anmeldenden und der GEMA hinsichtlich der Spieldauer oder der Besetzung zu erzielen, so entscheidet der Werkausschuss über die der Verrechnung zugrunde zu legende und zu registrierende Spieldauer oder Besetzung. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich
das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung
(in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder
anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend
improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage
von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung
für den Werkausschuss eingelegt werden.
19. Verleger können Werke und/oder Verlagskataloge an ausländische Verleger
mit einer Beteiligung des ausländischen Verlegers oder ausländischer Mitautoren
an den Aufführungserträgnissen nur mit vorheriger Einwilligung der Autoren, der
GEMA und derjenigen ausländischen Verwertungsgesellschaft vergeben, die das
Werk für das betreffende Land verwaltet.
Ebenso bedürfen Abschlüsse ausländischer Verleger mit deutschen Verlegern über
Werke, die mit einer Beteiligung des deutschen Verlegers oder deutscher Mitautoren an in Deutschland oder im Ausland anfallenden Aufführungserträgnissen
in Verlag genommen werden, der vorherigen Zustimmung der betreffenden ausländischen Autoren und Gesellschaften sowie der GEMA (vgl. Regelung von Vertragsabschlüssen mit ausländischen Verlegern im Anhang zum Verteilungsplan).
II. Musikaufstellungen für Tonfilme
Abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen für Anmeldungen und Registrierung der Werke unter Abschn. I gilt für die Anmeldung von audiovisuellen Werken
(audiovisuellen Produktionen und audiovisuellen Werbespots) zusätzlich Folgendes:
1. Da die Einnahmen aus dem audiovisuellen Werk aufgrund der Anmeldungen für
audiovisuelle Produktionen bzw. der Anmeldungen für audiovisuelle Werbespots
verteilt werden, haben die Bezugsberechtigten an audiovisuellen Werken ordnungsgemäße Anmeldungen für audiovisuelle Produktionen bzw. Anmeldungen
für audiovisuelle Werbespots einzureichen. In diesen sind die jeweils im audiovisuellen Werk vorkommenden eigenen Kompositionen und die sonstigen musikali2) Abgedruckt auf Seite 302.
319
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
schen Werke, der szenischen Folge entsprechend, aufzuführen. Meldungen der an
einem audiovisuellen Werk Beteiligten, insbesondere die Ansprüche der Bearbeiter,
müssen vom Komponisten bestätigt werden.
2. Bei den durch Werke verschiedener Komponisten musikalisch unterlegten audiovisuellen Werken ist im Zweifelsfall die Aufstellung des verantwortlichen musikalischen Leiters der Produktionsfirma maßgebend. Die Anmeldung hat in Metern oder
Sekunden der Laufzeit zu erfolgen (1 m = 2,2 Sek. Laufzeit). Die GEMA ist berechtigt,
die Anmeldung bezüglich der gemachten Angaben zu überprüfen.
3. a) audiovisuelle Werke, bei denen die Laufzeiten der einzelnen Kompositionen
nicht bekannt sind, während die Gesamtlaufzeit festgestellt werden konnte,
werden verrechnet, indem die Gesamtmusiklaufzeit auf die einzelnen Werke
verteilt wird.
b) audiovisuelle Werke, bei denen die Laufzeiten der einzelnen Kompositionen
nicht bekannt sind und deren Gesamtmusiklaufzeit nicht festgestellt werden
konnte, werden nach folgendem Schlüssel verrechnet:
Bei Verwendung von 1–30 Kompositionen im audiovisuellen Werk:
36 Sekunden pro Werk;
bei Verwendung von 31–50 Kompositionen im audiovisuellen Werk:
24 Sekunden pro Werk;
bei Verwendung von 51–100 Kompositionen im audiovisuellen Werk:
12 Sekunden pro Werk;
bei Verwendung von über 100 Kompositionen im audiovisuellen Werk:
6 Sekunden pro Werk.
Sind die Werke nur teilweise (partial) benutzt, so wird die Hälfte der Musiksekunden nach obigem Schlüssel zuerkannt. Sind die aufgrund dieses Schlüssels
errechneten Musiklaufzeiten länger als zwei Drittel der Zensurlänge des Films,
so sind sie verhältnismäßig zu kürzen.
Die Bestimmungen in Ziffer 3 gelten nicht für Musiknutzungen im Rahmen von
audiovisuellen Werbespots.
III. Programm- und Aufführungserfassung
1. Die Geschäftsleitung sorgt für die Erfassung und Bearbeitung der Programme
und hat die Erwerber von Aufführungsgenehmigungen zu verpflichten, der GEMA
die zur Aufführung gebrachten Werke genau anzuzeigen.
2. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, auf die Erfassung der Programme die
größte Sorgfalt zu verwenden. Sie ist berechtigt, jede ihr geeignet erscheinende
Maßnahme zur Erfassung der Programme zu treffen. Für die Vollständigkeit der
Programme und der Programmerfassung trägt die Geschäftsleitung keine Verantwortung.
3. a) Es ist dem Bezugsberechtigten untersagt, auf die Ausfüllung der Programme
Einfluss zu nehmen oder Programme selbständig oder im Auftrage auszufüllen.
b) Ausgenommen von diesem Verbot, Programme selbständig oder im Auftrage auszufüllen, sind Bezugsberechtigte, die als ausübende Berufsmusiker oder
aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zur Ausfüllung von Programmen ver-
320
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
pflichtet sind. Sie haben im eigenen Interesse nach der Veranstaltung geeignete
Nachweise zu sichern (zum Beispiel Zeugenaussagen neutraler und unbeteiligter
Dritter, Belege einer geordneten Buchhaltung), um in den Fällen des Abschnitts
IV Ziffer 4 Absatz 3 die Richtigkeit der Programmangaben darlegen zu können. Nimmt ein solcher Bezugsberechtigter an einer von der GEMA lizenzierten
Veranstaltung teil, die im Freien stattfindet, auf öffentlich frei zugänglichen,
auch überdachten Plätzen (z.B. Bahnhofshallen, Eingangshallen, in dem öffentlichen Publikumsverkehr zugänglichen Galerien und Passagen, Straßenfesten,
Fußgängerzonen, Malls), auf der für die dort anzutreffenden Passanten Werke
dargeboten werden, so bedürfen die von ihm ausgefüllten Programme einer
Bestätigung des Veranstalters.
c) In Fällen von falschen Angaben, die einen rechtswidrigen Vermögensvorteil bezwecken, ist der Vorstand im Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat
berechtigt, Konventionalstrafen zu fordern, die mit den dem Bezugsberechtigten
zufallenden Aufführungserträgnissen kompensiert werden können. Das Recht
auf Ausschluss nach § 9 A Ziff. 4 der Satzung bleibt davon unberührt.
4. Die GEMA kann Bezugsberechtigte i. S. von Ziff. 3 b) Satz 1 auffordern, für einen
bestimmten Zeitraum, etwa bis zu zwei Monaten, ihre Auftrittstermine und -orte
rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Wochen vorher, mitzuteilen.
IV. Programm-Verwertung
1. Programme von Aufführungen, für die Aufführungsgebühren nach Maßgabe
gesetzlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen an die GEMA nicht gezahlt
werden, sind von der programmmäßigen Verrechnung ausgeschlossen.
2. Programme der Kur- und Bäder-Veranstaltungen, die im Verwertungsgebiet U
eingehen, gelangen in dem Verwertungsgebiet E zur Verrechnung, wenn es sich
um Konzerte mit ernstem Programm handelt.
3. Entfällt
4. Die GEMA ist nach der Rechtsprechung als Treuhänderin aller Mitglieder verpflichtet, der missbräuchlichen Ausnutzung des Verteilungsplans entgegenzuwirken. Diesem Zweck dienen die folgenden Vorschriften.
Zur Verrechnung gelangen nur Programme, die den Tatsachen entsprechen.
Soweit ein Programm nicht den Tatsachen entspricht, ist die GEMA berechtigt,
Programme des betroffenen Veranstalters bzw. des nach Abschn. III Ziffer 3 b) zur
Programmabgabe Befugten von der Verrechnung eines Geschäftsjahres zurückzustellen, bis der Veranstalter bzw. der Bezugsberechtigte die Richtigkeit der darin
enthaltenen Angaben nachgewiesen hat. Dasselbe gilt, soweit begründete Zweifel
an der Richtigkeit von wesentlichen Programmbestandteilen bestehen. Die GEMA
benachrichtigt den Veranstalter bzw. den Bezugsberechtigten bis zum Abrechnungstermin von der Zurückstellung und fordert ihn auf, den Nachweis zu erbringen. Wird
dieser nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung erbracht, sind
die zurückgestellten Programme von der Verrechnung ausgeschlossen.
5. Von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die entgegen der Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3 a) von den Bezugsberechtigten ausgefüllt sind.
321
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Ebenfalls von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die nach Abschnitt
III Ziff. 3 b) einer Bestätigung des Veranstalters bedürfen, diese aber nicht enthalten.
Gleiches gilt für Programme für Veranstaltungen, für die ein Bezugsberechtigter seiner Mitteilungspflicht gemäß Abschnitt III Ziff. 4 nicht rechtzeitig nachgekommen
ist, es sei denn, der Bezugsberechtigte legt durch konkrete, nachprüfbare Angaben
dar, dass eine Mitteilung aus objektiven Gründen nicht möglich war.
6. Von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die gemäß Abschnitt III
Ziff. 3 b) Satz 1 ausgefüllt werden und nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach
den Veranstaltungen bei der GEMA eingehen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen
höherer Gewalt möglich. Die die höhere Gewalt begründenden Umstände sind vom
Antragsteller schriftlich darzulegen.
7. Programme, die erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres eingehen, gelangen im folgenden Geschäftsjahr zur Verrechnung. Programme mit Verrechnung in
den Sparten E, ED, EM, BM, U und UD, die der GEMA von Veranstaltern eingereicht
werden, können nur verrechnet werden, wenn sie bis zum 31.12. des auf die Veranstaltung folgenden Jahres bei der GEMA eingehen. Später eingehende Programme
sind von der Verrechnung ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Fristen gemäß
Abschnitt IV Ziffer 6 und Abschnitt IX Ziffer 6.
8. Für Programme, die das Verwertungsgebiet U betreffen und die überwiegend
Werke mit einer Spieldauer von bis zu zwei Minuten enthalten oder bei denen
das Verhältnis von Gesamtaufführungsdauer und Anzahl der Werkaufführungen
durchschnittlich mehr als 30 Werkaufführungen pro Stunde ergibt, erfolgt Nettoeinzelverrechnung in der Sparte UD. Bemessungsgrundlage ist die Bruttoeinnahme
der GEMA für die betreffende Veranstaltung abzüglich Kosten und sonstiger Abzüge
nach § 1 der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans A. Soweit die entsprechende Veranstaltung innerhalb eines Pauschalvertrages lizenziert wurde, wird das
Programm in der Sparte U mit einem Drittel der Aufführungen verrechnet.3)
V. Ermittlung der Aufführungsziffern der Werke
1. Die GEMA stellt in den Sparten E, ED, EM, BM, U4), UD sowie VK und U-K alljährlich für jedes Werk die Zahl der Aufführungen anhand der bei ihr eingegangenen
verwertbaren Programme und Angaben über abgehaltene Aufführungen fest.
2. Macht ein Bezugsberechtigter innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abrechnungstermin des jeweiligen Abrechnungszeitraums gemäß § 18 der Satzung glaubhaft, dass Aufführungen stattgefunden haben, ohne dass diese in den verwertbaren
3) Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013 gilt Satz 3 in folgender Fassung: „Soweit die entsprechende Veranstaltung innerhalb eines Lizenzvertrages lizenziert wurde, bei dem eine Zuordnung
des Inkassos zu einzelnen Veranstaltungen nicht möglich ist, wird das Programm in der Sparte
U in dem Inkassosegment gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.1 (1) mit einem Drittel der Aufführungen
verrechnet.“
4) Bis einschließlich Geschäftsjahr 2008 wird der Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) für die
Ermittlung der nicht durch Programme belegten Werkaufführungen derart gebildet, dass bei
der räumlichen Komponente 12 Bezirksdirektionen (davon 2 fiktive) zugrunde gelegt werden.
Ab dem Geschäftsjahr 2009 werden die 12 Bezirksdirektionsbereiche durch 12 neue Regionen
ersetzt, die jährlich nach dem Zufallsprinzip aus den 95 zweistelligen Postleitzahlgebieten gebildet werden. Dabei sind nur solche zufälligen Zuordnungen zulässig, die in allen zwölf Regionen
in etwa die gleiche Bevölkerungszahl erzeugen. Diese Fußnote entfällt für die Verrechnung ab
Geschäftsjahr 2013.
322
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Programmen enthalten sind, werden diese Aufführungen mit der Abrechnung des
laufenden Geschäftsjahres verrechnet. Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung
besteht nicht für solche Programme, die gemäß Abschnitt IV Ziff. 4 von der Verrechnung ausgeschlossen oder zurückgestellt wurden. In diesen Fällen setzt eine
Verrechnung voraus, dass der Bezugsberechtigte den vollen Beweis (zum Beispiel
Zeugenaussagen neutraler und unbeteiligter Dritter) für die Richtigkeit der Programme erbringt.
3. a) In den Sparten des Hörfunks und des Fernsehens erfolgt die Feststellung der
Aufführungen grundsätzlich aufgrund der durch die Rundfunkveranstalter, ggf.
auch durch Dritte, gelieferten Programme. Über nähere Einzelheiten befindet
jeweils der Aufsichtsrat.
b) Für die der Programmverrechnung gemäß Abschnitt VIII Ziffer 3 c) Absatz 1
unterliegenden Hörfunkwellen und Fernsehprogramme werden für jedes
Geschäftsjahr variable Senderkoeffizienten gebildet.
Die Bildung der Senderkoeffizienten für den privaten Hörfunk und das Fernsehen erfolgt, indem der jeweils pro Hörfunkwelle oder Fernsehprogramm zu
berücksichtigende Nettobetrag durch die für die jeweilige Hörfunkwelle oder
das jeweilige Fernsehprogramm ermittelten Minuten dividiert wird. Für den
öffentlich-rechtlichen Hörfunk wird ein Senderkoeffizient für jede Landesrundfunkanstalt gebildet, der einheitlich für alle Hörfunkwellen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt gilt. Hierzu wird der für die jeweilige Landesrundfunkanstalt
dem Hörfunk zuzuordnende Nettobetrag durch die Summe der ermittelten
Minuten aller einzelnen Wellen dieser Landesrundfunkanstalt geteilt. Die Ermittlung der Minuten für digitale Hörfunkwellen erfolgt hierbei unter Anwendung
eines Faktors, der der wirtschaftlichen und strukturellen Bedeutung des digitalen
Hörfunks innerhalb des öffentlich-rechtlichen Hörfunks Rechnung trägt.5)
Der Nettobetrag im Sinne dieser Regelung ist die Vergütung, wie sie sich unter
Berücksichtigung der Inkassoaufteilung gemäß Abschnitt IX Ziffer 1 Absatz 2 auf
Grund der jeweiligen tariflichen Bemessungsgrundlagen und Musikanteile der
Hörfunkwellen und Fernsehprogramme ergibt, zuzüglich anteiliger Einnahmen
aus der Kabelweitersendung, vermindert um die in § 1 Ziffer 2 und Ziffer 4 a) der
Allgemeinen Grundsätze vorgesehenen Abzüge. Die Zuordnung der Einnahmen
aus der Kabelweitersendung im Inland erfolgt nach Maßgabe der Reichweite der
Kabelweitersendung und die Zuordnung der Einnahmen aus der Kabelweitersendung im Ausland nach Maßgabe der Meldungen der ausländischen Verwertungsgesellschaften. Minuten im Sinne dieser Regelung sind die Sendeminuten mit der
Maßgabe, dass die Sendeminuten in Fernsehsendungen mit den Koeffizienten
für Fernsehsendungen gemäß Abschnitt XIV Ziffer 3 multipliziert werden.6)
5) Dieser Faktor beträgt für das Geschäftsjahr 2013 einheitlich ein Zehntel. Über Anpassungen
des Faktors für künftige Geschäftsjahre beschließt der Aufsichtsrat.
6) Um die Minutenwerte nach der von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2014 beschlossenen Neuordnung der Rundfunkverteilung vergleichbar zu halten, werden die Sendeminuten
mit 1/3 multipliziert.
323
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
c) Für alle Hörfunkwellen, die der Programmverrechnung gemäß Abschnitt VIII
Ziffer 3 c) Absatz 1 unterliegen, wird auf der Grundlage empirischer Untersuchungen anhand der folgenden Kriterien ein Kulturfaktor gebildet:
(1) Anteil deutschsprachigen Repertoires
(2) Anteil Ernster Musik, Jazz und sonstiger gehobener Vokal- und Instrumentalmusik
(3) Anteil der Sendung von Eigen- und Auftragsproduktionen
(4) Anteil der Sendung von Live-Produktionen bzw. Live-Mitschnitten
(5) Anteil redaktionell betreuter Beiträge mit Musikbezug
(6) Anteil regionalen Repertoires
(7) Anteil an Nischenrepertoire abseits des Mainstreams
(8) Anteil des Repertoires von Nachwuchsurhebern
(9) Anteil eigener musikalischer Ereignisse mit Sendebezug (Festivals, Konzerte etc.)
(10) Programmvielfalt, gemessen an der Zahl unterschiedlicher Werke pro
Welle.
Für jedes Geschäftsjahr wird für jede Hörfunkwelle festgestellt, in welchem
Maße sie jedes der vorgenannten Kriterien erfüllt. Hierzu werden für die Kriterien (3) bis (10) jeweils drei Erfüllungsstufen gebildet, denen die folgenden
Punktzahlen zugeordnet werden:
- 1. Stufe: 1 Punkt
- 2. Stufe: 3 Punkte
- 3. Stufe: 5 Punkte
Für die Kriterien (1) und (2) werden jeweils fünf Erfüllungsstufen gebildet, denen
die folgenden Punktzahlen zugeordnet werden:
- 1. Stufe: 1 Punkt
- 2. Stufe: 3,5 Punkte
- 3. Stufe: 6 Punkte
- 4. Stufe: 8,5 Punkte
- 5. Stufe: 11 Punkte
Der Kulturfaktor für eine Hörfunkwelle ergibt sich durch Division der Summe
der für diese ermittelten Punkte durch die Anzahl der Kriterien.
Die erstmalige Festlegung der Kulturfaktoren für das Geschäftsjahr 2013 erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Ermittlung, regelmäßigen
Überprüfung und Anpassung der Kulturfaktoren für die Geschäftsjahre ab 2014
wird ein Hörfunkausschuss gebildet aus
drei vom Aufsichtsrat zu benennenden Aufsichtsratsmitgliedern, darunter
je ein Mitglied jeder Berufsgruppe, und
drei vom Werkausschuss zu benennenden Mitgliedern des Werkausschusses,
darunter je ein Mitglied jeder Berufsgruppe.7)
7) Auf den Hörfunkausschuss findet die Geschäftsordnung für Ausschüsse und Kommissionen
324
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Die vom Hörfunkausschuss ermittelten Kulturfaktoren bedürfen der Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Die für die einzelnen Hörfunkwellen festgelegten
Kulturfaktoren werden veröffentlicht.
d) Für die Verteilung bis einschließlich Geschäftsjahr 2013 gilt: Regionalsendungen innerhalb des Bereichs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt werden
mit der Hälfte der Sendezeit verrechnet. Subregionale Sendungen nur für den
Bereich eines Landesstudios werden zu einem Viertel der Sendezeit verrechnet.
Regionale Fensterprogramme und Orts- bzw. Stadtsender werden mit einem
Zehntel der Sendezeit verrechnet.
Für die Verteilung ab Geschäftsjahr 2014 gilt: Werden über eine Hörfunkwelle
oder ein Fernsehprogramm zeitweise parallel mehrere regionale Sendungen
ausgestrahlt, ohne dass für diese Sendungen ein gesondertes Inkasso erzielt
wird, wird die Sendezeit der regionalen Sendungen durch die Zahl der parallel
stattfindenden Ausstrahlungen geteilt.
e) Wird eine Hörfunkwelle oder ein Fernsehprogramm gleichzeitig über mehrere Wellenbereiche desselben Rundfunkveranstalters ausgestrahlt, z. B. analog
über MW und UKW oder analog und digital usw., so erfolgt nur eine einmalige
Verrechnung.
4. Die Verrechnung erfolgt sowohl im Hörfunk als auch im Fernsehen aufgrund
der Spieldauerangaben der durch die Rundfunkveranstalter, ggf. auch durch Dritte,
gelieferten Programme.
5. In der Sparte Tonfilm wird die Zahl der Aufführungen jedes einzelnen Filmes
grundsätzlich aufgrund der durch die Filmtheater, ggf. auch durch Dritte, gelieferten
Programme festgestellt.
VI. Ermittlung der Abrechnungsziffern der Werke
Die Abrechnungsabteilungen haben für jedes Werk die in E-Veranstaltungen sowie
in U-Veranstaltungen gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.28) ermittelten Aufführungen mit
den im Verteilungsplan festgelegten Verrechnungsschlüsseln zu multiplizieren.
Bei der Ermittlung der Matrixkennzahl eines Werkes, für das es neben der Originalfassung eine oder mehrere Umgestaltungen (Werkversionen, z. B. Bearbeitungen
und Übersetzungen) gibt, sind die Matrix-Punkte aller festgestellten Aufführungen
aller Fassungen (d. h. Originalfassung und Umgestaltungen) für die Komponisten,
Textdichter, Verlage und Subverlage dieses Werkes für Aufführungen ab 2001 bis
zur höchsten Matrixkennzahl zu kumulieren.9)
Die Ermittlung der Sendeminuten in Hörfunkwellen und Fernsehprogrammen
richtet sich nach Abschnitt IX Ziffer 1.
Für Tonfilmaufführungen gelten die Bestimmungen unter Abschn. XV.
des Aufsichtsrats entsprechende Anwendung. Die Einberufung des Hörfunkausschusses erfolgt
durch ein vom Aufsichtsrat bei der Benennung zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied des
Hörfunkausschusses.
8) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
9) Abschnitt VI Absatz 2 entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
325
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
VII. Entfällt
VIII. Die Verrechnung innerhalb der einzelnen Sparten
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe der in jedem Jahr an die
Bezugsberechtigten insgesamt zu verteilenden Summe entspricht der Höhe der
Gesamteinnahmen, die der GEMA aus dem In- und Ausland aus konzertmäßigen
musikalischen Aufführungsrechten, Senderechten und Tonfilm-Aufführungsrechten
nach Abzug der Gesamtkosten und der sonstigen im Verteilungsplan vorgesehenen
Abzüge sowie nach Abzug der den Auslandsgesellschaften zustehenden Beträge
verbleiben.
2. Entsprechend den verschiedenen Musikverwertungsgebieten sind folgende
Sparten zu unterscheiden:
Veranstaltungen Ernster Musik (E)
E-Musik-Direktverrechnung (ED)
(Nettoeinzelverrechnung)
E-Musik-Aufführungen mittels mechanischer Vorrichtungen (EM)
(Nettoeinzelverrechnung)
Bühnenmusik und Bühnen-Aufführungen von vorbestehenden Werken des Kleinen
Rechts (BM)
Musik im Gottesdienst (KI)
Funktionelle Musikwiedergabe im Gottesdienst (FKI)10)
Veranstaltungen von Unterhaltungs- und Tanzmusik (U)
U-Musik-Direktverrechnung (UD)
(Nettoeinzelverrechnung)
Varieté-, Kabarett- und Zirkus-Veranstaltungen (VK)
Unterhaltungsmusikkonzertveranstaltungen (U-K)
Hörfunk (R)
Kabel-Hörfunk Ausland (KRA)
Fernsehen (FS)
Kabel-Fernsehen Ausland (KFSA)
Tonfilm (T)
Tonfilm im Fernsehen (T FS)
Tonfilm-Direktverrechnung
(Musik in Wirtschaftsfilmen, Tonbildschauen) (TD)
Ausland (A)
Aufführungen mittels mechanischer Vorrichtungen – ohne Fernsehen – ohne Bildtonträger – (M)
Mechanische Musikwiedergabe in Diskotheken (DK)
Bildtonträger (BT)
3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in nachstehender Weise:
10) Entfällt ab Geschäftsjahr 2008.
326
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
a) Die Einnahmen aus den Sparten E, ED, EM, BM, U, UD sowie VK und U-K
werden ausschließlich nach Programmen verrechnet.
b) Die Einnahmen aus den Sparten VK und U-K werden zusammen mit den
Einnahmen aus der Sparte U verrechnet, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der
Verrechnung nach Abschnitt IX Ziffer 2.211) die in den Sparten VK und U-K festgestellten Aufführungszahlen mit Ausnahme der Zirkusveranstaltungen mit 2
zu multiplizieren sind.
c) Die Einnahmen aus den Sparten R, FS, T FS und T werden grundsätzlich aufgrund der Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten der GEMA sowie
an die mit der GEMA im Vertragsverhältnis stehenden ausländischen Gesellschaften zur Auszahlung gebracht.
Nicht nach Programmen verrechnet werden im Hörfunk und Fernsehen die
Einnahmen von Rundfunkveranstaltern, die unter Berücksichtigung anteiliger
Einnahmen aus der Kabelweitersendung und der Inkassoaufteilung gemäß
Abschnitt IX Ziffer 1 Absatz 2 unterhalb einer vom Aufsichtsrat für den jeweiligen Bereich festzusetzenden Grenze (so genannte Programmverrechnungsgrenze) liegen. Diese Einnahmen werden als Zuschlag zu den Verteilungssummen in
den Sparten des Hörfunks und Fernsehens verrechnet. Werden einzelne Werke
eines Bezugsberechtigten in einem Geschäftsjahr überwiegend (gemessen an
den tatsächlich gesendeten Minuten) von Rundfunkveranstaltern genutzt, für
die die GEMA gemäß Satz 1 Einnahmen unterhalb der jeweiligen Programmverrechnungsgrenze erhält, erfolgt auf Antrag für diese Nutzungen eine Verrechnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gestellt wird. Der
Antrag muss nachprüfbare Angaben zu Werktitel, Beteiligten, Rundfunkveranstalter und Sender, Titel der Sendung, Sendeterminen und Sendedauer des
Werkes enthalten und kann ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn diese
Angaben vom betreffenden Rundfunkveranstalter bestätigt wurden und die
Verrechnung einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Der
Ausschüttungsbetrag wird nach dem tatsächlichen Umfang der betreffenden
Musiknutzung im Verhältnis zu den auf den jeweiligen Rundfunkveranstalter
entfallenden Einnahmen ermittelt. Wenn der betreffende Bezugsberechtigte
für das jeweilige Geschäftsjahr eine Abrechnung in den Sparten des Hörfunks
beziehungsweise Fernsehens erhalten hat, vermindert sich der Ausschüttungsbetrag um den in dieser Abrechnung enthaltenen Zuschlag für die nicht nach
Programmen verrechneten Rundfunkveranstalter. Die Verrechnung erfolgt im
Rahmen der auf die Antragstellung folgenden Rundfunkabrechnung.12)13)
d) Soweit Programme aus Kur- und Bäderveranstaltungen in der Sparte U nach
Abschnitt IX Ziffer 2.214) zu verrechnen sind, werden die festgestellten Auffüh11) Der Zusatz „bei der Verrechnung nach Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab
Geschäftsjahr 2013.
12) Die Regelung in Abschnitt VIII Ziffer 3 c) Absatz 2 gilt für die Geschäftsjahre ab 2012.
13) Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 haben die Berechtigten einmalig die Möglichkeit, Anträge
auf Verrechnung nach Abschnitt VIII Ziffer 3c) Absatz 2 noch bis zum 30.09.2014 zu stellen.
14) Der Zusatz „nach Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
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IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
rungszahlen mit 3 multipliziert. Im Geschäftsjahr 2007 beträgt der Multiplikator: 2,5, im Geschäftsjahr 2008: 2, ab Geschäftsjahr 2009: 1,5.
e) Die Einnahmen aus der Sparte KI werden grundsätzlich anhand stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen verrechnet. Art und Umfang der Erhebungen
werden von Aufsichtsrat und Vorstand festgelegt. Die Grundsätze der stichprobenartigen Erhebung werden veröffentlicht. Reklamationen einzelner Aufführungen sind wegen der stichprobenartigen Erhebung der Aufführungszahlen
ausgeschlossen.
Abweichend von Absatz 1 werden längere Werke mit einer Spieldauer von über
10 Minuten, die nicht bereits im Rahmen stichprobenartiger Erhebungen erfasst
wurden, aufgrund von Einzelmeldungen der Kirchen berücksichtigt. Innerhalb
der Verrechnung in der Sparte KI erhalten diese Werke bei über 10 Minuten
Spieldauer Faktor 3, bei über 20 Minuten Spieldauer Faktor 6.
Die Verrechnung aller Werke erfolgt in der Weise, dass dem/den Urheber/Urhebern jeweils zwei Anteile und dem/den Verleger/Verlegern ein Anteil gutgeschrieben wird/werden. Ausfälle werden hierbei nicht gebildet.
4. Für Aufführungen mittels mechanischer und elektronischer Vorrichtungen ist
der aus den nachstehenden Bestimmungen ersichtliche Verteilungsschlüssel anzuwenden:
a) Die Verteilungssumme, die für die Wiedergabe von Fernsehsendungen zur
Verfügung steht, wird in den Sparten FS und T FS verteilt.
b) Die Verteilungssumme, die für die Wiedergabe von Bildtonträgern zur Verfügung steht, wird zu 20 % in der Sparte M, zu 30 % in der Sparte T, zu 20 % in den
Sparten FS und T FS und zu 30 % als Zuschlag zur Sparte BT-VR verrechnet.
c) Die Verteilungssumme, die aus allen anderen Aufführungen von Tonträgern
mittels mechanischer und elektronischer Vorrichtungen (außer E und DK) und
aus Wiedergaben von Hörfunksendungen zur Verfügung steht, wird zu 60 % in
der Sparte R und zu 40 % in der Sparte M verrechnet.
Ist eine Abrechnung in der Sparte M nach der Bestimmung in Ziff. 4d) nicht möglich, weil die Werke nicht live aufgeführt werden, so werden die betreffenden,
nach Absatz 1 auf die Sparte M entfallenden Einnahmen auf Antrag netto verrechnet. Bei Werken, die weder live aufgeführt werden, noch eine Abrechnung
in der Sparte R erhalten, wird die gesamte Verteilungssumme nach Absatz 1 auf
Antrag netto verrechnet.
Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung ist, dass
(1) sich der jeweiligen Nutzung eine konkrete Einnahme zuordnen lässt,
(2) ein an den genutzten Werken beteiligter Berechtigter - gegebenenfalls
zugleich stellvertretend für alle übrigen an den vom Antrag erfassten Werken
beteiligten Berechtigten - bis zum 30.06. des auf das jeweilige Nutzungsjahr
folgenden Jahres einen schriftlichen Antrag auf Nettoeinzelverrechnung bei der
GEMA eingereicht hat. Der Antrag muss die Werke, für die die Nettoeinzelverrechnung beantragt wird, den Nutzer und den vom Antrag erfassten Nutzungszeitraum benennen.
328
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
(3) dem Antrag eine Bestätigung des Nutzers beiliegt, aus der sich ergibt, in welchem Zeitraum die im Antrag benannten Werke genutzt wurden und welchen
Anteil sie an den insgesamt in diesem Zeitraum erfolgten Werkwiedergaben
ausmachen. In begründeten Fällen kann die GEMA als Nachweis die Vorlage
einer vollständigen, vom Nutzer bestätigten Wiedergabeliste verlangen.
(4) die Nettoeinzelverrechnung einen Mindestbetrag von EUR 10,00 pro Werk
erwarten lässt.
Die Bemessungsgrundlage für die Nettoeinzelverrechnung richtet sich nach
dem Verhältnis des vom Antrag erfassten Zeitraums zur Gesamtnutzungsdauer
sowie nach dem Anteil der Werkwiedergaben, für die die Nettoeinzelverrechnung beantragt wird, an der Gesamtzahl der Werkwiedergaben, die in dem vom
Antrag erfassten Zeitraum stattgefunden haben. Die Nettoeinzelverrechnung
erfolgt zum 01.11. des auf die Nutzung folgenden Jahres.
d) Die Verrechnung in der Sparte M erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:
Für die Verrechnung bis einschließlich Geschäftsjahr 2012 gilt:
In der Sparte M werden die Aufführungszahlen verrechnet, die in der Abrechnung U im Geschäftsjahr festgestellt worden sind.
Die Abrechnung von mehr als 50 (nach PRO gewichteten) Aufführungen für ein
Werk in der Sparte M ist nur möglich, wenn im gleichen oder im vorhergehenden
Geschäftsjahr in der Sparte R oder in der Sparte FS für dieses Werk mindestens
zwei gemäß Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet worden sind.
Bei Aufkommen in der Sparte UD gemäß Abschn. XIII. A. und B. erfolgt ab
Geschäftsjahr 2007 ein M-Zuschlag in Höhe von 20 %.
Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013 gilt:
Aufkommen in der Sparte U gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.3 sowie Aufkommen
in der Sparte UD mit Ausnahme der Werkaufführungen nach Abschnitt XIII
A 6 – 9 und 11 erhält einen M-Zuschlag in Höhe von 20 %.
Die nach Abzug dieses Zuschlags verbleibende Nettoverteilungssumme der
Sparte M wird auf die in U-Veranstaltungen gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2
aufgeführten Werke nach hochgerechneten und gewichteten Aufführungszahlen abgerechnet. Für jedes Werk wird durch Multiplikation der hochgerechneten und gegebenenfalls gewichteten Aufführungszahlen mit den
Punktbewertungen der Abschnitte XI und XII eine Punktzahl errechnet. Der
Wert eines Punkts ergibt sich durch Division der Nettoverteilungssumme
durch die Gesamtzahl aller Punkte. Die Ermittlung der Ausschüttung pro Werk
erfolgt durch Multiplikation der für ein Werk errechneten Punktzahl mit den
Punktwert, wobei die Ausschüttung pro Werk auf den zweifachen Betrag der
Ausschüttung begrenzt ist, die das Werk für Aufführungen in U-Veranstaltungen gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2. für das jeweilige Geschäftsjahr insgesamt
erhält. Der aufgrund dieser Begrenzung verbleibende Restbetrag wird als
prozentualer Zuschlag auf die Ausschüttungen verteilt, die sich in der Sparte
M durch die Verrechnung nach hochgerechneten und gewichteten Aufführungszahlen ergeben. Wenn die Kosten für eine Zuschlagsverteilung in keinem Verhältnis zur Höhe des zu verteilenden Restbetrages stehen, kann dieser mit Zustimmung des Aufsrichtsrats als unverteilbar behandelt werden.
329
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Die Berücksichtigung von mehr als 100 tatsächlichen Aufführungen für ein Werk
in der Sparte M ist nur möglich, wenn im gleichen oder im vorhergehenden
Geschäftsjahr in der Sparte R oder in der Sparte FS für dieses Werk mindestens
zwei gemäß Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet worden sind.
Die Gewichtungen in der Fußnote zur Punktbewertung U-Musik nach Abschnitt
XI werden bereits bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufführungszahl berücksichtigt. Bei Potpourris geschützter Werke gemäß § 4 Ziff. 11 b) Absatz 1 der Allgemeinen Grundsätze wird jede tatsächliche Aufführung entsprechend dem in
dieser Bestimmung geregelten Anteilsschlüssel den verrechneten Werken oder
Werkteilen zugeordnet, wobei 12/12 (100 %) als eine Aufführung zu werten sind.
e) Ab dem Geschäftsjahr 2005 erfolgt die Abrechnung der Einnahmen für die
Wiedergabe von Musik aus dem Diskothekenbereich gem. § 21 UrhG in der Sparte DK auf der Grundlage eines statistisch abgesicherten Monitoring-Verfahrens,
das vom Aufsichtsrat und vom Vorstand festgelegt wird. Die Grundsätze des
Monitoring-Verfahrens sind zu veröffentlichen.
Die Abrechnung erfolgt nach einem Aufführungswert pro Minute. Grundlage
sind die per Monitoring ermittelten Minuten ohne Bewertung gemäß Abschn.
X. – XII. Reklamationen einzelner Aufführungen sind wegen der Ermittlung des
Repertoires aufgrund des Monitoring-Verfahrens bzw. einer repräsentativen
Stichprobe ausgeschlossen. Der ersten DK-Abrechnung für das Geschäftsjahr
2005 kann auch ein unterjähriges Monitoring-Ergebnis zugrunde gelegt werden.
f) Bei Wiedergabe dramatisch-musikalischer Werke erfolgt die Verrechnung in
der Weise, dass der Verleger des dramatisch-musikalischen Werkes aus der Sparte R die Anteile verrechnet erhält. Der Verleger ist zur Verteilung nach Maßgabe
des Bühnenverlagsvertrages verpflichtet (bei Manuskriptwerken der Rechtsbefugte der Urheber).
g) Die Einnahmen aus der Sparte E werden unter Zugrundelegung der Programme in der Sparte EM netto verrechnet.
5. a) Die Inlandseinnahmen für die Kabelweitersendung von Rundfunksendungen
werden auf Hörfunk und Fernsehen im Verhältnis der Reichweite der Kabelweitersendung von Hörfunkwellen zur Reichweite der Kabelweitersendung von
Fernsehprogrammen aufgeteilt.
b) Die aus dem Ausland eingehenden Einnahmen aus den Sparten KRA und
KFSA für die Kabelweitersendung deutscher Rundfunksendungen durch ausländische Kabelunternehmen werden auf Hörfunk und Fernsehen nach Maßgabe
der von den ausländischen Verwertungsgesellschaften mitgeteilten Zuordnung
aufgeteilt. Soweit es sich hierbei um Vergütungen für die Kabelweitersendung
von dramatisch-musikalischen Werken, sei es vollständig, als Querschnitt oder
in größeren Teilen, handelt, erfolgt die Verrechnung zusammen mit den Erträgen
aus der Zweitverwertung bei Manuskriptwerken an den Rechtsbefugten der
Urheber, bei verlegten Werken an den Verleger, der verpflichtet ist, die Verteilung
nach Maßgabe des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen.
IX. Verteilung
1. Für die Verteilung in den Sparten des Hörfunks und des Fernsehens hat die Mitgliederversammlung im Sinne einer Präambel als eine untrennbare Gesamtlösung
330
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
die nachfolgenden Grundsätze beschlossen. Diese dienen dazu, die Prinzipien der
nutzungsbezogenen Verteilung und der kulturellen Förderung (insbesondere des
deutschsprachigen Repertoires und der zeitgenössischen ernsten Musik) in einem
ausgewogenen Verhältnis zur Geltung zu bringen. Aufsichtsrat und Vorstand werden die Auswirkungen dieser Verteilungsregeln fortlaufend überprüfen. Sie werden
den Mitgliedern spätestens im Herbst 2016 ausführlich Bericht hierüber erstatten
und in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2017 zur Abstimmung stellen, ob
die Verteilungsregeln für die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens überarbeitet
werden sollen. Stimmt mindestens eine Berufsgruppe mit Zweidrittelmehrheit für
eine Überarbeitung, werden Aufsichtsrat und Vorstand für die ordentliche Mitgliederversammlung 2018 einen Vorschlag zur Neugestaltung der Verteilung in den
Sparten des Hörfunks und des Fernsehens erarbeiten.
Der Aufteilung des Inkassos, das die GEMA für Musiknutzungen im Rundfunk
erzielt, auf die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens liegen die Vergütungen
zu Grunde, die für die einzelnen Hörfunkwellen und Fernsehprogramme entsprechend den sich aus den jeweiligen Tarifen ergebenden Bemessungsgrundlagen und
Musikanteilen ermittelt wurden. Bei der Berechnung der Vergütung der öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter, die auf deren Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen
beruht, wird derzeit auch der Finanzierungsbedarf von Hörfunk und Fernsehen
innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks berücksichtigt. Der Aufsichtsrat
kann beschließen, dass bei der Aufteilung der auf Rundfunkbeiträgen beruhenden
Einnahmen aus Musiknutzungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens auch solche Kosten berücksichtigt werden,
die bei der Vergütungsberechnung ausgesondert werden, soweit hierfür sachliche
Gründe vorliegen. Die Auswirkungen, die die Ermittlung von Vergütungsanteilen
auf der Grundlage des Finanzierungsbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
auf die Verteilung hat, sind regelmäßig zu überprüfen. Der Vorstand ist verpflichtet,
den Aufsichtsrat über wesentliche strukturelle und quantitative Veränderungen bei
der Ermittlung dieses Finanzierungsbedarfs zeitnah zu informieren.
Der Anteil von 66 2/3 % für das Senderecht in Hörfunksendungen gemäß § 1 Ziff. 1
Satz 2 der Allgemeinen Grundsätze wird in der Sparte R verrechnet. In der Sparte R
wird ein Minutenwert Hörfunk gebildet, indem die Nettoverteilungssumme durch
die Summe der für die einzelnen Hörfunkwellen ermittelten Minuten dividiert wird.
Die Ausschüttung pro Werk ergibt sich durch Multiplikation der für die Nutzungen
des Werkes ermittelten Minutenzahl mit dem Minutenwert Hörfunk. Minuten im
Sinne dieser Regelung sind die jeweils anhand der Programme ermittelten Sendeminuten multipliziert mit den Punktbewertungen gemäß den Abschnitten X bis
XII (Rundfunk), mit den Senderkoeffizienten gemäß Abschnitt V Ziffer 3 b) und den
Kulturfaktoren gemäß Abschnitt V Ziffer 3 c).
Der Anteil von 66 2/3 % für das Senderecht in Fernsehsendungen gemäß § 1 Ziff. 1 Satz 2
der Allgemeinen Grundsätze wird in den Sparten FS und T FS zu einem Minutenwert
Fernsehen auf der Grundlage einer gemeinsamen Nettoverteilungssumme verrechnet. Der Minutenwert Fernsehen wird gebildet, indem die Nettoverteilungssumme
durch die Summe der für die einzelnen Fernsehprogramme ermittelten Minuten
dividiert wird. Die Ausschüttung pro Werk ergibt sich in der Sparte FS durch Multiplikation der für die Nutzungen des Werkes ermittelten Minutenzahl mit dem
Minutenwert Fernsehen, in der Sparte T FS entsprechend auf der Grundlage der für
331
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
die Nutzungen des Werkes ermittelten Musiksekunden und einem aus dem Minutenwert Fernsehen abgeleiteten Musiksekundenwert. Minuten im Sinne dieser
Regelung sind die jeweils anhand der Programme ermittelten Sendeminuten multipliziert mit den jeweils geltenden Senderkoeffizienten gemäß Abschnitt V Ziffer
3 b), den Koeffizienten für Fernsehsendungen gemäß Abschnitt XIV Ziffer 3 sowie
gegebenenfalls den Punktbewertungen gemäß den Abschnitten X - XII (Rundfunk).
Für jedes der Geschäftsjahre 2013 bis 2015 wird für jeden Berechtigten die Summe
der Ausschüttungen, die der Berechtigte in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens (Sparten des Senderechts und der mechanischen Rechte) nach den für
das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Verteilungsregeln erhalten hat, mit der
Summe der Ausschüttungen verglichen, die sich bei Zugrundelegung der gleichen
Abrechnungsdaten nach der für das Geschäftsjahr 2012 geltenden Fassung des
Verteilungsplans in den genannten Sparten ergeben hätte. Für Berechtigte, bei
denen sich aufgrund dieses Vergleichs für eines der genannten Geschäftsjahre
Verluste ergeben, erfolgt für das jeweilige Geschäftsjahr ein Härteausgleich nach
den folgenden Bestimmungen: Für Verluste bis zu einem Betrag von 500 EUR pro
Geschäftsjahr sowie für Verluste, die für das Geschäftsjahr 2013 einen Anteil von
15 % der Ausschüttungssumme, für das Geschäftsjahr 2014 einen Anteil von 20 %
der Ausschüttungssumme und für das Geschäftsjahr 2015 einen Anteil von 30 %
der Ausschüttungssumme des jeweiligen Berechtigen nicht überschreiten, findet
kein Härteausgleich statt. In dem Umfang, in dem die Verluste eines Berechtigten
die vorgenannten Werte überschreiten, werden sie für das Geschäftsjahr 2013
in Höhe von 100 %, für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 50 % und für das
Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 30 % ausgeglichen. Die Auszahlung des Härteausgleichs erfolgt jeweils zum 1.1. des auf den regulären Zahlungstermin für das
jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres. Für Verluste, die nicht durch die
von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2014 beschlossene Neuordnung der
Rundfunkverteilung nach den in dieser Ziffer geregelten Grundsätzen bedingt sind,
besteht kein Anspruch auf Härteausgleich.
2. In der Sparte U werden die an die einzelnen Bezugsberechtigten zu verteilenden
Beträge gemäß Abschnitt VIII Ziffer 3 a), b) und d) ab Geschäftsjahr 2013 wie folgt
errechnet:
2.1. Es werden folgende Inkassosegmente gebildet:
(1) Inkasso aus Lizenzverträgen, bei denen eine Zuordnung des Inkassos zu einzelnen Veranstaltungen, insbesondere aufgrund tariflicher Bestimmungen,
nicht möglich ist,
(2) Veranstaltungen mit einem Inkasso bis einschließlich EUR 50,00,
(3) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 50,01 bis einschließlich
EUR 100,00,
(4) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 100,01 bis einschließlich
EUR 150,00,
(5) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 150,01 bis einschließlich
EUR 200,00,
(6) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 200,01 bis einschließlich
EUR 250,00,
332
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
(7) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 250,01 bis einschließlich
EUR 350,00,
(8) Veranstaltungen mit einem Inkass0 von EUR 350,01 bis einschließlich
EUR 500,00,
(9) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 500,01 bis einschließlich
EUR 1 000,00,
(10) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 1 000,01 bis einschließlich
EUR 5 000,00,
(11) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 5 000,01 bis einschließlich
EUR 10 000,00,
(12) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 10 000,01 und mehr.
2.2. Verrechnung nach Punktwerten:
Das Inkasso aus den Inkassosegmenten gemäß Ziffer 2.1 (1) bis (8) wird für jedes
Inkassosegment gesondert nach Punktwerten verrechnet. Hierzu werden für jedes
Inkassosegment die Nettoverteilungssumme und die Aufführungszahlen ermittelt.
Für die Veranstaltungen, für die kein Programm vorliegt, werden die Aufführungszahlen durch lineare Hochrechnung der sich aus den Programmen ergebenden
Aufführungen ermittelt. Für jedes Werk wird durch Multiplikation der Aufführungszahlen mit den Punktbewertungen der Abschnitte XI und XII sowie gegebenenfalls
mit den Multiplikatoren nach Abschnitt IV Ziffer 8 Satz 3, nach Abschnitt VIII Ziffer
3 b) und d) sowie nach der Fußnote zur Punktbewertung U-Musik in Abschnitt
XI eine Punktzahl errechnet. Der Wert eines Punkts ergibt sich durch Division der
Nettoverteilungssumme durch die Gesamtzahl aller Punkte. Die Ausschüttung
pro Werk erfolgt durch Multiplikation der für ein Werk errechneten Punktzahl mit
dem Punktwert.
2.3. Verrechnung nach Veranstaltungen:
Das Inkasso aus den Inkassosegmenten gemäß Ziffer 2.1 (9) bis (12) wird für jedes
Inkassosegment gesondert auf die durch Programme belegten Veranstaltungen
verrechnet. Dabei erhält jede durch ein Programm belegte Veranstaltung eine
Ausschüttung in Höhe des für sie erzielten Nettoinkassos. Dieses wird zu gleichen
Teilen auf alle Werkaufführungen der jeweiligen Veranstaltung aufgeteilt. Das auf
die nicht durch ein Programm belegten Veranstaltungen entfallende Nettoinkasso
jedes Inkassosegments wird als proportionaler Zuschlag auf die gemäß den vorstehenden Sätzen ermittelte Ausschüttung verteilt.
2.4. Verrechnung bei Vor- und Hauptprogramm bei Veranstaltungen gemäß Ziffer
2.2 und 2.3:
Unterscheidet das vom Veranstalter eingereichte Programm zwischen Vor- und
Hauptprogramm bzw. zwischen Vor- und Hauptgruppen, so wird das Programm
in dem Inkassosegment verrechnet, in das das Gesamtinkasso der Veranstaltung
fällt. Bei der Verrechnung nach Veranstaltungen gemäß Ziffer 2.3. wird das Gesamtinkasso zu 10 % dem Vorprogramm bzw. der Vorgruppe und zu 90 % dem Hauptprogramm bzw. der Hauptgruppe zugeordnet. Sind mehrere Vor- oder Hauptgruppen
aufgetreten, so erfolgt die Aufteilung des auf Vor- oder Hauptgruppen jeweils
entfallenden Inkassos zu gleichen Teilen.
333
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
3. Die Verrechnung in der Sparte T erfolgt entsprechend Abschn. VIII Ziff. 3 c) aufgrund des in Abschn. XV festgelegten Verrechnungsschlüssels.
4. (1) In den Sparten E, BM, EM, ED, U, UD, R, T, TD, FS, T FS, M und DK kann der
Bezugsberechtigte innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der
Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der verrechneten Werke, der
Beteiligungsquote und der Beträge sowie in den Sparten U und UD der Zahl der
abgerechneten Aufführungen gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1
Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze anfordern.
Zusätzlich zu dieser Aufstellung kann der Bezugsberechtigte in den Sparten R, FS
und T FS für die verrechneten Werke und Filme gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze eine gesonderte
Aufstellung des Senders, des Sendedatums, der genauen tatsächlichen Spieldauer15) und der Koeffizienten gemäß Abschnitt XIV anfordern, soweit die GEMA von
den Rundfunkanstalten und Sendeunternehmen die entsprechenden Angaben
erhalten hat.
(2) In der Sparte A kann der Bezugsberechtigte ebenfalls innerhalb einer Frist von
6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe der Auslandsabrechnung an, eine
Aufstellung gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3
der Allgemeinen Grundsätze anfordern, soweit die GEMA von der ausländischen
Verwertungsgesellschaft die Unterlagen erhalten hat.
5. Darüber hinaus kann der Bezugsberechtigte innerhalb von 6 Wochen, gerechnet
vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der Aufführungen seiner im Inland gespielten Werke in ernsten Konzerten mit Angabe des Ortes,
des Datums der Aufführung und des Namens des Veranstalters gegen Zahlung
einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze
verlangen.
In den Sparten U und UD kann der Bezugsberechtigte ab Geschäftsjahr 2007 innerhalb der gleichen Frist gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2
Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze eine Aufstellung mit Ort und Datum der
durch Programme belegten abgerechneten Aufführungen anfordern, soweit die
bei der GEMA eingereichten Programme solche Informationen beinhalten und sich
diese Informationen einzelnen Aufführungen zuordnen lassen.
6. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens, des Tonfilms, der Tonfilmdirektverrechnung sowie des Auslands innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten und
in den übrigen Sparten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gemäß § 18 der Satzung eingehen.
Reklamationen müssen konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen,
und können ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation einen Zahlungsanspruch, so wird dieser nach Abschluss der Prüfung mit
der nächsten Abrechnung fällig. Auf Antrag kann ein angemessener Vorschuss
gewährt werden.
15) Hinsichtlich der Spieldauerangabe gilt die Bestimmung ab Geschäftsjahr 2007.
334
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
X. Verrechnungsschlüssel für ernste Werke
in Verbindung mit Rundfunkbewertung
Punktbewertung
E-Musik17) Rundfunk16)17)
1. Werke gemäß Abschn. X Ziff. 3
bis zu 2 Minuten ........................................................................
über 2 Minuten bis zu 4 Minuten .........................................
12
24
1
1
24
36
11/4
11/2
36
96
180
360
480
720
960
11/4
11/4
11/4
13/4
13/4
13/4
13/4
2. Werke gemäß Abschn. X Ziff. 4
bis zu 2 Minuten ........................................................................
über 2 Minuten bis zu 4 Minuten .........................................
3. Instrumentalwerke (1–2 Instrumentalstimmen) sowie
1–4stimmige solistische Vokalwerke a cappella oder mit
Begleitung von 1–2 Instrumenten
unter 5 Minuten ........................................................................
ab 5 Minuten ........................................................................
ab 10 Minuten ........................................................................
ab 20 Minuten ........................................................................
ab 30 Minuten ........................................................................
ab 45 Minuten ........................................................................
ab 60 Minuten ........................................................................
4. Instrumentalwerke (3–9 Instrumentalstimmen) sowie
solistische Vokalwerke mit mehr als vier realen Stimmen
a cappella oder mit Begleitung von 3–6 obligaten Instrumenten
unter 5 Minuten ........................................................................
ab 5 Minuten ........................................................................
ab 10 Minuten ........................................................................
ab 20 Minuten ........................................................................
ab 30 Minuten ........................................................................
ab 45 Minuten ........................................................................
ab 60 Minuten ........................................................................
60
120
240
480
720
960
1 200
2
2
2
2
2
2
2
16) Zu Abschn. X: Kommen Werke oder Werkfragmente in den Sparten R und FS als Pausen- und
Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu regelmäßig wiederkehrenden Sendungen, d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen
oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen wiederholenden Sendungen zur
Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung 1.
17) Werden Werke oder Werkfragmente in den Sparten E und R als Pausen- und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken aufgeführt oder regelmäßig
wiederkehrend, d. h. mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in
7 aufeinanderfolgenden Wochen, gesendet, so werden solche Aufführungen bzw. Sendungen
ab Geschäftsjahr 1996 mit einem Drittel verrechnet, in der Sparte R
ab Geschäftsjahr 1999: über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem Sechstel
über 10 000 Minuten mit einem Zehntel
( jeweils nach Abschn. V Ziff. 3 gewichtete Minuten).
335
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
18)19)20)
Punktbewertung
E-Musik19) Rundfunk18)19)
5. Entfällt
6. Entfällt
7. Chorwerke a cappella (1–4stimmig) oder mit Begleitung von 1–2 Instrumenten
bis zu 2 Minuten .......................................................................
über 2 Minuten bis zu 3 Minuten .........................................
bis unter 5 Minuten ..................................................................
ab 5 Minuten ........................................................................
ab 10 Minuten ........................................................................
ab 20 Minuten ........................................................................
ab 30 Minuten ........................................................................
ab 45 Minuten ........................................................................
ab 60 Minuten ........................................................................
1220)
2420)
36
96
180
360
720
960
1 200
120)
120)
1V
1V
1V
1V
1V
1V
1V
3620)
7220)
96
120
240
480
720
960
1 200
1W20)
1V20)
1X
1X
1X
1X
1X
1X
1X
40
80
120
240
480
960
1 200
1 680
2 160
1X
2
2W
2W
2W
2W
2W
2W
2W
8. Chorwerke mit Begleitung von 3–6 obligaten Instrumenten oder a cappella mit mehr als 4 realen Stimmen
bis zu 2 Minuten ........................................................................
über 2 Minuten bis zu 3 Minuten .........................................
bis unter 5 Minuten ..................................................................
ab 5 Minuten ........................................................................
ab 10 Minuten ........................................................................
ab 20 Minuten ........................................................................
ab 30 Minuten ........................................................................
ab 45 Minuten ........................................................................
ab 60 Minuten ........................................................................
9. Werke für Streich- und Kammerorchester in beliebiger
Besetzung sowie Vokal-, Chor- und Instrumentalwerke
mit Streich- und Kammerorchesterbegleitung
bis zu 2 Minuten ........................................................................
über 2 Minuten bis zu 3 Minuten .........................................
bis unter 5 Minuten ..................................................................
ab 5 Minuten ........................................................................
ab 10 Minuten ........................................................................
ab 20 Minuten ........................................................................
ab 30 Minuten ........................................................................
ab 45 Minuten .......................................................................
ab 60 Minuten .........................................................................
18) Siehe Fn. 16, S. 335.
19) Siehe Fn. 17, S. 335.
20)Gilt für Werke angemeldet ab 1.1.2002.
336
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
21)22)
Punktbewertung
E-Musik22) Rundfunk21)22)
10. Werke für großes Orchester sowie Vokal-, Chorund Instrumentalwerke mit großem Orchester
bis zu 2 Minuten ........................................................................
über 2 Minuten bis zu 3 Minuten .........................................
bis unter 5 Minuten ..................................................................
ab 5 Minuten ........................................................................
ab 10 Minuten ........................................................................
ab 20 Minuten ........................................................................
ab 30 Minuten ........................................................................
ab 45 Minuten ........................................................................
ab 60 Minuten ........................................................................
80
160
240
480
960
1 200
1 680
2 160
2 400
2
2W
2V
2V
2V
2V
2V
2V
2V
12
24
36
96
180
360
720
960
1 200
1
1
1
1
1
1
1
1
1
11. Elektroakustische Musik, Musik mit überwiegend
elektroakustischen Anteilen
bis zu 2 Minuten ........................................................................
über 2 Minuten bis zu 4 Minuten .........................................
über 4 Minuten bis zu 5 Minuten .........................................
über 5 Minuten bis zu 10 Minuten .......................................
über 10 Minuten bis zu 20 Minuten.....................................
über 20 Minuten bis zu 30 Minuten.....................................
über 30 Minuten bis zu 45 Minuten.....................................
über 45 Minuten bis zu 60 Minuten.....................................
über 60 Minuten........................................................................
Auf Antrag und bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen kann der Werkausschuss zu den in Ziff. 11 genannten Werken die Punktbewertung bei Aufführungen
nach dem Punkteschema in Ziff. 923) bzw. im Rundfunk bis auf 21/2 festsetzen.
Als Werke für Kammerorchester bzw. kleine Orchester gelten diejenigen in 9. und
10. genannten Kompositionen, die in der Partiturbesetzung bis zu 18 selbständig
geführte Stimmen aufweisen. Alle Werke in Partiturbesetzung ab 19 Stimmen
zählen als Werke für große Orchester.
Jedes selbständig geführte Instrument = eine Stimme. Es gilt höchstens die Zahl
der mitwirkenden Spieler. Elektroakustische Zuspielungen bzw. Bandzuspielungen
zu live gespielten Instrumenten werden insgesamt als eine Stimme gezählt.
21) Siehe Fn. 16, S. 335.
22) Siehe Fn. 17, S. 335.
23) Befristet für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010.
337
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
XI. Verrechnungsschlüssel für Unterhaltungsmusikwerke
in Verbindung mit Rundfunkbewertung
24)25)
1. Tanz-, Pop-, Jazz- und Rockmusik mit oder ohne
Text, Märsche und andere vokale, instrumentale und
elektronisch erzeugte Unterhaltungsmusik, Potpourris geschützter Werke gemäß § 4 Ziff. 11 b) Absatz 1
der Allgemeinen Grundsätze sowie urheberrechtlich geschützte Texte zu urheberrechtlich freien
unbearbeiteten Werken der Musik ......................................
Punktbewertung
RundU-Musik25)
funk24) 25)
12
1
24
36
48
1
1
1
2. Konzertstücke mit und ohne Text, Suitensätze (bei
mehreren Sätzen insgesamt höchstens 60 Punkte), Konzertlieder sowie Musiknummern mit und ohne Text, die
von Anfang an zu musikalischen Bühnen- oder Filmwerken gehörten, wenn sie in einer gesonderten Ausgabe
im zuständigen Vertragsgebiet für großes Orchester
erschienen sind und der Werkausschuss eine entsprechende Bewertung vorgenommen hat; Werke, die für ein
oder mehrere Solo-Instrumente mit Orchesterbegleitung
komponiert und in dieser Besetzung erschienen sind;
Vokalmusik mit oder ohne Instrumente, soweit sie nicht
unter Abschn. X einzustufen ist; zeitgenössischer Jazz
von künstlerischer Bedeutung und mit Konzertcharakter, ausgenommen sogenannte Standards. Im Falle von
Zweifeln am Jazzcharakter eines Werkes entscheidet der
Werkausschuss nach Vorlage eines Belegexemplars über
die Zugehörigkeit
bis zu 10 Minuten .....................................................................
über 10 Minuten bis zu 20 Minuten.....................................
über 20 Minuten........................................................................
24) Zu Abschn. XI: Kommen Werke oder Werkfragmente in den Sparten R und FS als Pausen- und
Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu
regelmäßig wiederkehrenden Sendungen, d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden
Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen wiederholenden Sendungen
zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung 1.
25) Zu Abschn. XI. Ziff. 1.: Werden Werke oder Werkfragmente in den Sparten U und R als Pausenund Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken
aufgeführt oder regelmäßig wiederkehrend im Sinne der Fußnote 24) gesendet, so werden
solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr 1993 mit einem Drittel verrechnet.
Zu Abschn. XI. Ziff. 2. bis 6.: Ab Geschäftsjahr 1996 erfolgt die Abrechnung in diesen Fällen
ebenfalls mit einem Drittel.
Zu Abschn. XI: In der Sparte R erfolgt die Verrechnung ab Geschäftsjahr 1999:
über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem Sechstel
über 10 000 Minuten mit einem Zehntel
( jeweils nach Abschn. V Ziff. 3 gewichtete Minuten).
338
IV 1
Ve rte i lu ngsplan de r GEMA
26)27)28)
Punktbewertung
U-Musik27)
Rund
funk26) 27)
3. Konzertwerke für Orchester (Originalkompositionen)28), Ouvertüren, Rhapsodien, Ballettmusiken, Konzertsätze bis zu 10 Minuten Spieldauer, Große mehrteilige Walzer sowie Potpourris bis 5 Minuten Spieldauer
(ausgenommen Potpourris gemischten Inhalts) 29). ......... 36
129)
3. a) U-Chansons30) 3����������������������������������������������������������������� 36
1W
3. b) Textierte Werke der U-Musik, die einen urheberrechtlich geschützten Text von besonderem künstlerischen Wert haben. Voraussetzung für die Einstufung
ist eine erkennbare Verzahnung der Musik mit der Dramaturgie des Textes. Die Einstufung erfolgt auf Antrag
durch den Werkausschuss auf der Grundlage von vollständigen Belegexemplaren.31)3��������������������������������������������� 3632)
1W33)
4. Konzertwerke für Orchester (Originalkompositionen)28), Ouvertüren, Rhapsodien, Ballettmusiken, Konzertsätze über 10 Minuten Spieldauer, Fantasien aus
Opern, Operetten und Filmen, Potpourris über 5 Minuten
Spieldauer (ausgenommen Potpourris gemischten
Inhalts)29)...................................................................................... 48
1W28)
5. Konzertwerke für Orchester (Originalkompositionen)28),
Ouvertüren, Rhapsodien, Ballettmusiken, Fantasien aus
Opern und Operetten, Potpourris (ausgenommen Potpourris gemischten Inhalts), Konzertsätze, Spieldauer
über 15 Minuten29) .......................................................................... 60
1V28)
26)Siehe Fn. 24, S. 338.
27)Siehe Fn. 25, S. 338.
28)Für Werke, die vor dem 1. 1. 1996 angemeldet worden sind, erfolgt die Einstufung auf Antrag.
29)Ziffer 3, 4 und 5 gelten für Einstufungen bis Geschäftsjahr 2008.
30)Ziffer 3 a) gilt für Einstufungen bis Geschäftsjahr 2011.
31)Ziffer 3 b) gilt für Einstufungen
Geschäftsjahr 2012.
32)Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus erfolgt die Verrechnung mit der Punktebewertung 12. Diese Fußnote entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
33)Gilt in der Sparte R und FS bis 150 nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete Minuten, darüber hinaus
erfolgt die Verrechnung mit der Punktebewertung 1.
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IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Punktbewertung
RundU-Musik35)
funk34)35)
6. Konzertwerke für Orchester bzw. Bigband-, große
Fusion- und Jazzbesetzungen ab 10 selbständig geführten Stimmen
bis zu 2 Minuten ........................................................................
über 2 Minuten bis zu 4 Minuten .........................................
über 4 Minuten bis zu 10 Minuten .......................................
über 10 Minuten bis zu 15 Minuten.....................................
über 15 Minuten bis zu 20 Minuten.....................................
über 20 Minuten bis zu 30 Minuten.....................................
über 30 Minuten bis zu 45 Minuten.....................................
über 45 Minuten bis zu 60 Minuten.....................................
über 60 Minuten........................................................................
Bei variabler Spieldauer wird bei der Aufführung die
Mindestspieldauer für die Verteilung zugrunde gelegt.
Die Einstufung erfolgt auf Antrag unter Vorlage der
vollständigen Partitur. In Zweifelsfällen entscheidet der
Werkausschuss.
7. Unterhaltungsmusikwerke von besonderem künstlerischen Wert, die vom Werkausschuss als solche anerkannt worden sind.
Die Einstufung durch den Werkausschuss erfolgt auf
Antrag, mit dem die Partitur und eine Erklärung des
Komponisten vorzulegen sind, dass das Werk von ihm
allein komponiert worden ist und die Partitur von ihm
selbst stammt. Weitere Voraussetzung für die Einstufung
ist, dass die Aufführung an die in der Partitur festgelegte
Besetzung gebunden ist.
Die Punktbewertung erfolgt nach U und richtet sich aufgrund der Besetzung und Spieldauer nach dem Punkteschema in Abschn. X. bis höchstens 2 400 Punkte, Rundfunk bis 21/2.
34) Siehe Fn. 24, S. 338.
35) Siehe Fn. 25, S. 338.
36) Gilt für die Geschäftsjahre 2016 und 2017.
340
24
36
60
120
180
360
480
720
960
1
1
11/4
11/2
13/4
13/4
2
236)
236)
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
XII. Verrechnung von Werken, die sich nicht in Abschnitt X, XI oder XIII einstufen
lassen
Werke, die weder ernste Werke gemäß Abschn. X noch Unterhaltungsmusikwerke
gemäß Abschn. XI oder Werke nach Abschn. XIII sind.
37)
Aufführung37)
Sendung37)
bis zu 2 Minuten ........................................................................
12
1
über 2 Minuten bis zu 4 Minuten .........................................
24
1
über 4 Minuten bis zu 5 Minuten .......................................
36
1
über 5 Minuten bis zu 10 Minuten ......................................
96
1
über 10 Minuten bis zu 20 Minuten ....................................
180
1
über 20 Minuten bis zu 30 Minuten ....................................
360
1
über 30 Minuten bis zu 45 Minuten ....................................
720
1
über 45 Minuten bis zu 60 Minuten ....................................
960
1
über 60 Minuten .....................................................................
1 200
1
Bei variabler Spieldauer wird bei der Aufführung die Mindestspieldauer für die
Verteilung zugrunde gelegt.
Auf Antrag und bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen kann der Werkausschuss die Punktbewertung im Rundfunk bis auf 21/2 festsetzen.
Die Einstufung ist an die in der Partitur festgelegte Besetzung gebunden. Bei abweichender Besetzung und/oder abweichender Spieldauer entfällt für diese Aufführungen und Sendungen die Einstufung des Werkes nach Abschn. XII.
Bei Programmen, die gemäß Abschn. III Ziff. 3b) Satz 1 von einem Bezugsberechtigten ausgefüllt worden sind und die Werke dieses Bezugsberechtigten ausweisen,
für welche die Werkpunktziffer nach dem Verrechnungsschlüssel unter Abschn.
XII festgelegt wurde, kann die GEMA den Bezugsberechtigten spätestens bis zum
Abrechnungstermin auffordern zu erklären, in welcher Besetzung und mit welcher Spieldauer die Werke aufgeführt wurden. Wird die Erklärung nicht innerhalb
von sechs Monaten nach dem Zugang der Aufforderung vorgelegt oder entspricht
sie nicht den Tatsachen, besteht kein Anspruch auf Verrechnung der betroffenen
Werknutzungen. Wird die Erklärung rechtzeitig vorgelegt und entspricht sie den
Tatsachen, so wird der sich danach ergebene Anspruch auf Verrechnung mit der
nächsten Abrechnung fällig. Entspricht die Erklärung nicht den Tatsachen, so gelten § 3 II (6) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten
in der Sparte E bzw. § 3 (6) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der
Verleger in der Sparte E.
37) Werden Werke oder Werkfragmente in den Sparten E und R als Pausen- und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken aufgeführt oder regelmäßig
wiederkehrend, d. h. mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in
7 aufeinanderfolgenden Wochen, gesendet, so werden solche Aufführungen bzw. Sendungen
ab Geschäftsjahr 1996 mit einem Drittel verrechnet, in der Sparte R
ab Geschäftsjahr 1999: über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem Sechstel
über 10 000 Minuten mit einem Zehntel
( jeweils nach Abschn. V Ziff. 3 gewichtete Minuten).
341
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
XIII. Nettoeinzelverrechnung
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden
Fällen:
Sendung38)
A. 1. Bühnenmusik (Kleines Recht) und Bühnen-Aufführungen von vorbestehenden Werken des Kleinen Rechts
1
2. Hörspielmusik (Kleines Recht) sowie Hörstücke und
Werke der akustischen Kunst, soweit sie nicht als elektroakustische Musik gemäß Abschnitt X Ziffer 11 einzustufen sind; Musik zu vorgetragenem Text gem. § 19 Abs. 1
UrhG
1
3. Musik in Wirtschaftsfilmen
1
4. Verteilungssparten des Verteilungsplans C für den Nutzungsbereich Online (Ausnahmen siehe Verteilungsplan C
§ 1 Ziff. 1 Abs. 2)
1
5. Werke ganz oder überwiegend improvisatorischen
Charakters und Musik, die nicht auf andere Weise einzuordnen ist
1
6. Werkaufführungen in an die GEMA abgerechneten
öffentlichen Veranstaltungen mit eingeschränktem Konzertcharakter, wie z. B. Proben, Generalproben, offene
Singen oder offenes Musizieren (ab Geschäftsjahr 1998)
1
7. Werkaufführungen veranstaltet von oder durchgeführt
in Hochschulen, Schulen und anderen Bildungsanstalten während der üblichen Vorlesungs- und Unterrichtszeit, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der
Gesundheitspflege sowie in Altenheimen oder anderen
sozialen Einrichtungen (ausgenommen hochschul- oder
schuleigene Veranstaltungen mit Lehrpersonal und/oder
Schülern bzw. Studenten als Musiker)
Bei der Verrechnung von Veranstaltungen innerhalb eines
Pauschalinkassovertrags wird in der Verrechnung ein
Inkasso von EUR 20,00 zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde wird dieser
1
Betrag auf EUR 10,00 reduziert.
8. Werkaufführungen im Freien, auf öffentlich zugänglichen, auch überdachten Plätzen (z. B. Bahnhofshallen,
Eingangshallen, dem öffentlichen Publikumsverkehr
zugänglichen Galerien und Passagen, Fußgängerzonen,
Malls u.ä.) für die dort anzutreffenden Passanten
1
9. Werke in sogenannten Happenings, Hauskonzerten
oder ähnlichen Veranstaltungen
1
10. Werke, die nur aus einer Spielanweisung bestehen
1
11. Werkaufführungen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Aufführungsumstände ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden. An einer allgemeinen
Marktnachfrage kann es insbesondere fehlen, wenn
38) Siehe Fn. 37, S. 341.
342
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Sendung39)
– bei der Aufführung weniger als 10 Zuhörer anwesend
sind oder
– für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld
erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet wird.
Bei der Verrechnung von Veranstaltungen innerhalb
eines Pauschalinkassovertrags wird in der Verrechnung
ein Inkasso von EUR 20,– zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde reduziert
sich dieser Betrag auf EUR 10,–.
Wird eine Verrechnung nach dieser Ziffer reklamiert, entscheidet der Programmausschuss über die Verrechnung. Für
Reklamationen gilt Abschnitt IX Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A.
1
Bei Veranstaltungen im Bereich der U-Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso) ab
EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung).
Unterscheidet das vom Veranstalter eingereichte Programm zwischen Vor- und
Hauptgruppen bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt die Direktverrechnung
nur für die Werke der Hauptgruppen bzw. des Hauptprogramms.40)
B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung) für die
Werke in Veranstaltungen im Bereich der U-Musik gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.241),
in denen fast ausschließlich (zumindest 80 %) Werke eines Urhebers bzw. einer
Urhebergemeinschaft im Sinne der §§ 8 und 9 UrhG (Autorenteam) aufgeführt
werden. Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung ist die Bruttoeinnahme
der GEMA für die betreffende Veranstaltung abzüglich der Kosten und sonstigen
Abzüge nach § 1 des Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso findet eine Einzelverrechnung nicht statt.
Unter Pauschalinkasso wird das Inkasso aus solchen Verträgen verstanden, die
mit einem Vertragspartner geschlossen werden für eine unbegrenzte Anzahl von
Aufführungen im Vertragsgebiet und Vertragszeitraum – so z.B. der Pauschalvertrag
mit der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, den politischen Parteien und den
Länder-Schulverwaltungen.
Werden nicht nur ausschließlich Werke der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s) aufgeführt, sondern bis zu 20 % auch Werke anderer Rechteinhaber,
so ist Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung der Teil des Inkassos, der
dem zahlenmäßigen Anteil der Werke, für die die Direktverrechnung beantragt
wird, an den in der Veranstaltung aufgeführten Werken entspricht. Maßgebend für
die Zuordnung der Werke anderer Rechteinhaber zu den Inkassosegmenten nach
Abschnitt IX Ziffer 2.1 ist das Gesamtinkasso der Veranstaltung. 42)43)
39) Siehe Fn. 37, S. 341.
40) Abschnitt XIII A letzter Absatz entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
41) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
42) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für die Aufführungen, die in den Jahren 2001 bis einschließlich 2016 stattgefunden haben.
43) Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 Satz 2 gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.
343
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
(2) Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung ist das Vorliegen eines Programms, dessen Vollständigkeit von dem Veranstalter bestätigt worden ist. 44)
(3) Der Antrag für die Verrechnung der in (1) bezeichneten Werke kann nur
von allen Rechteinhabern gemeinsam gestellt werden und bezieht sich nur
auf die Werke des Antragstellers oder der Antragsteller, soweit diese in den in Ziff. 1
genannten Veranstaltungen aufgeführt wurden. 44)
(4) Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach der Veranstaltung zu stellen. 44)
(5) Auf Antrag können auch Zirkusveranstaltungen gemäß den vorstehenden
Maßgaben direkt verrechnet werden. 44)
XIV. Verteilungsschlüssel für Fernsehsendungen
1. Die Verrechnungsschlüssel in Verbindung mit Rundfunkbewertung gemäß
Abschn. X bis XII sind auch für die Fernsehsendungen anzuwenden.
Dagegen werden die Filme, die unter § 1 i) Abs. (1) des Berechtigungsvertrages
fallen, nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschn. XV verrechnet.
Soweit es sich um die Wiedergabe von szenischen Darstellungen aus dramatischmusikalischen Werken handelt, erfolgt die Verrechnung an den Bühnenverleger, der
verpflichtet ist, die Verteilung nach Maßgabe des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen (bei Manuskriptwerken der Rechtsbefugte der Urheber).
Für Auftragskompositionswerke zu Fernsehproduktionen, die bei der GEMA ab dem
01. 01. 2007 angemeldet werden, gilt:
Voraussetzung für die Beteiligung eines Verlages ist eine schriftliche, werkbezogene
Bestätigung durch den Verlag an die GEMA, dass die Übertragung der Verlagsrechte
nicht Bedingung oder Voraussetzung für die Erteilung des Kompositionsauftrags war.
2. Der Verteilungsschlüssel für die Fernsehsendungen ist Folgender: 45)
Am Werk Beteiligte:
A. Komponist.................
B. Komponist.................
Verleger .....................
C. Komponist 45).............
Bearbeiter 45) .............
D. Komponist.................
Textdichter ................
E. Komponist 45).............
Textdichter 45) ............
Bearbeiter 45) .............
Anteile:
24/24
16/24
8/24
22/24
(20/24)
2/24
(4/24)
12/24
12/24
11/24
(10/24)
11/24
(10/24)
2/24
(4/24)
Am Werk Beteiligte:
F. Komponist 45).............
Bearbeiter 45) .............
Verleger .....................
G. Komponist.................
Textdichter ................
Verleger .....................
H. Komponist 45).............
Bearbeiter 45) .............
Textdichter 45) ............
Verleger .....................
Anteile:
14/24
(12/24)
2/24
(4/24)
8/24
9/24
7/24
8/24
8/24
(7/24)
2/24
(4/24)
7/24
(6/24)
7/24
44) siehe Fn. 42, S. 343.
45) Der Bearbeiter-Anteil beträgt bei Werken der Gruppen ab 12 = 2/24, bei Werken der Gruppen
ab 24 = 4/24.
344
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung folgender Koeffizienten:
Koeffizient 0,1
für Musik zu Videotextprogrammen.
Koeffizient 1
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik; Einleitungs-, und Schlussmusik zu Sendereihen oder Serien (Eigen- und Auftragsproduktionen), bei denen die jeweiligen Einzelsendungen im Programm eines Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen
ausgestrahlt werden; für Musik in Sendungen, die im Sinne dieses Absatzes mit
Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt eine Kappung der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel und bei über
10 000 Minuten auf ein Zehntel;
für sonstige Illustrationsmusik (außer Einleitungs- und Schlussmusik), die
wiederkehrend zur Kennzeichnung oder Untermalung von standardisierten Formatelementen in den Einzelsendungen einer regelmäßig ausgestrahlten Sendereihe oder Serie im vorbezeichneten Sinne, z. B. im Rahmen von Talk-, Koch- oder
Gerichtsshows sowie Spielsendungen bzw.
in regelmäßig ausgestrahlten Sendereihen oder Serien im vorbezeichneten Sinne
mit bewegten oder unbewegten Bildern (z. B. Landschafts- oder Weltraumaufnahmen) überwiegend ohne Wortbeitrag
zum Einsatz kommt. Bei Werken, die im vorstehenden Sinne mit Koeffizient 1 abzurechnen sind, erfolgt eine Kappung der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über 5 000 Minuten auf ein Sechstel und bei über 10 000 Minuten
auf ein Zehntel.
Koeffizient 1,25
für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages (sog. Fremdproduktionen) in täglichen, d. h. in der Regel an 5 Tagen pro Woche und in mehreren
Wochen eines Jahres ausgestrahlten Serien.
Koeffizient 2
für Musik in Fremdproduktionen, die nicht unter Koeffizient 1,25 fällt;
für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen gemäß § 1 i) (2) des Berechtigungsvertrages in täglichen, d. h. in der Regel an 5 Tagen pro Woche und in mehreren
Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen oder Serien (z. B. Fernsehfilm-,
Sport- und Info-Serien), die nicht unter Koeffizient 1 fällt;
für Musik zu Werbespots und zu sonstigen Werbefilmen; hier erfolgt eine Kappung
der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten und mit Koeffizient 2 multiplizierten Minuten bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel und bei über 10 000 Minuten auf ein Zehntel; im Übrigen bleiben unberührt die in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).
345
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Koeffizient 3
für Musik, die nicht unter Koeffizient 0,1, 1, 1,25, 2 und 6 fällt.
Koeffizient 6
für dargestellte Musik.
4. Der Verteilungsschlüssel in Ziff. 2 ist zwischen den Parteien ohne Präjudiz für
die Zukunft vereinbart worden.
XV. Tonfilmverrechnungsschlüssel
Die für die Sparte Tonfilm zur Verteilung stehende Summe wird wie folgt verrechnet:
1. Aufgrund der Anmeldung für audiovisuelle Werke wird durch Addition der
Gesamt-Musiksekunden-Inhalt eines jeden Films festgestellt.
2. Die Aufführungszahl des Films wird mit seiner Gesamtsekundenzahl multipliziert.
3. Die so errechneten Musiksekundenziffern aller Filme werden addiert und die zur
Verteilung stehende Summe durch die Gesamtsekundenzahl aller Filme dividiert und
somit der Wert jeder einzelnen aufgeführten Musiksekunde festgestellt.
4. Anhand dieses Sekundenwertes erfolgt Feststellung desjenigen Betrages, der
auf jeden einzelnen Film entfällt.
Die Verteilung der für jeden einzelnen Film errechneten Summe an die einzelnen
Bezugsberechtigten der verschiedenen Musiklängen erfolgt aufgrund der Anmeldung für audiovisuelle Werke nach folgendem Verrechnungsschlüssel.
5. Handelt es sich um unverlegte, nicht textierte und unbearbeitete Kompositionen, so erhält der Komponist 12/12.
6. Ist an solchen Kompositionen ein Bearbeiter beteiligt, so erhalten, sofern die
Bearbeitung vom Komponisten als solche anerkannt ist,
Komponist
Bearbeiter
10/12,
2/12
der von ihm bearbeiteten Längen.
7. Bei Vorhandensein von Komponist und Textdichter erhält der Textdichter 4/12
der von ihm textierten Längen sowie derjenigen Längen der Illustrationsmusiken,
denen die von ihm textierten Lieder motivisch zugrunde liegen, also
Komponist
Textdichter
8/12,
4/12.
8. Bei Vorhandensein von Komponist, Textdichter und Bearbeiter erhalten (unter
Berücksichtigung der in Ziff. 6 und 7 genannten Grundsätze)
Komponist
Textdichter
Bearbeiter
346
6/12,
4/12,
2/12.
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
9. a) Bei solchen Filmen, deren einzelne Musiknummern und Liedertexte aufgrund
des zwischen den Berufsorganisationen vereinbarten Normalverlagsvertrages
von dem Komponisten bzw. den etwaigen sonstigen Urhebern einem Verlag
zur verlagsmäßigen Verwertung übergeben wurden, erhält der Verleger eine
Beteiligung von 4/12 von den Längen der Tonfilmmusik, die er veröffentlicht hat,
wobei als veröffentlichte Längen auch die Wiederholungen und motivischen
Verwendungen gelten.
b) Bei solchen Filmen, deren gesamte Musik und Liedertexte aufgrund des
zwischen den Berufsorganisationen vereinbarten Normalverlagsvertrages von
den Komponisten bzw. den etwaigen sonstigen Urhebern einem Verlag zur
verlagsmäßigen Verwertung übergeben wurden, erhält der Verleger eine Beteiligung von 4/12 von allen Längen, wenn er die mit den Autoren vertragsmäßig
vereinbarten Teile der Filmmusik veröffentlicht hat.
10. Die Voraussetzung für die Beteiligung des Verlegers ist erfüllt, wenn er die
in Ziff. 9 erwähnte Musik in einer für den Musikhandel bestimmten Form, und
zwar in einer Ausgabe für Klavier bzw. für Klavier und Gesang oder in einer Ausgabe für Salonorchester bzw. Orchester oder Blasmusik veröffentlicht hat.
11. Bei Vorhandensein von Komponist, Bearbeiter und Verleger erfolgt die Teilung
(unter Berücksichtigung der in Ziff. 6, 7, 9 und 10 genannten Grundsätze) wie folgt:
Komponist
Bearbeiter
Verleger
6/12,
2/12,
4/12.
12. Bei Vorhandensein von Komponist, Textdichter und Verleger erfolgt die Teilung
(unter Berücksichtigung der in Ziff. 6, 7, 9 und 10 genannten Grundsätze) wie folgt:
Komponist
Textdichter
Verleger
5/12,
3/12,
4/12.
13. Ist außerdem ein Bearbeiter vorhanden, so erhalten (unter Berücksichtigung
der in Ziff. 6, 7, 9 und 10 genannten Grundsätze)
Komponist
Bearbeiter
Textdichter
Verleger
4/12,
2/12,
3/12,
3/12.
14. Urheberrechtlich freie Werke, die bei Illustrations- bzw. Untermalungsmusik
Verwendung finden, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
15. Bei Bearbeitung urheberrechtlich freier Werke, die einer Neuschöpfung im Sinne
des Urheberrechtsgesetzes entsprechen, erhält der Bearbeiter 4/12 der von ihm
bearbeiteten Längen.
16. Ist im Falle der Ziff. 15 außer dem Bearbeiter ein Textdichter vorhanden, so
erhält der Textdichter 3/12 der von ihm textierten, der Bearbeiter 3/12 der von ihm
bearbeiteten Längen.
17. Ist im Falle der Ziff. 15 außer dem Bearbeiter ein Verleger vorhanden, jedoch
kein Textdichter, so erhalten der Bearbeiter 3/12 der von ihm bearbeiteten Längen,
der Verleger 3/12, wobei die Grundsätze unter Ziff. 9 und 10 Anwendung finden.
347
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
18. Sind im Falle der Ziff. 15 ein Verleger, ein Textdichter und ein Bearbeiter vorhanden, so erhalten der Textdichter 2/12 der von ihm textierten, der Bearbeiter 2/12 der
von ihm bearbeiteten Längen; der Verleger erhält (unter Berücksichtigung der in
Ziff. 9 und 10 genannten Grundsätze) 2/12.
19. Bei Neutextierungen bzw. Übersetzungen erhalten sowohl der Original-Textdichter als auch der Übersetzer bzw. der Dichter des neuen Textes je 1/2 des auf den
ganzen Text entfallenden Anteils.
20. Sind mehrere Bezugsberechtigte derselben Gattung beteiligt, so findet eine
Teilung der betreffenden Anteile statt.
21. Filme, deren Aufführungsziffern in der Verrechnungsperiode so gering sind, dass
die für die Verrechnung aufzuwendenden Unkosten den zu verteilenden Betrag
übersteigen, werden aus dem betreffenden Verrechnungsabschnitt herausgenommen und können auf den nächsten Verrechnungsabschnitt vorgetragen werden.
Sind in dem kommenden Verrechnungsabschnitt keine weiteren Aufführungen
dieses Films zu verzeichnen, so wird der Film von der Abrechnung abgesetzt.
22. Die in der Sparte FS auf die Filme entfallende Verteilungssumme wird nach
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unter Zugrundelegung des GesamtMusiksekunden-Inhalts des Films und der Anzahl der verrechnungsfähigen Sendungen verteilt.
23. Von der Tonfilm-Netto-Verteilungssumme werden 8 % für die Verwendung
von mechanischer Musik in Tonfilmtheatern gemäß Abschn. VIII Ziff. 4 c) verteilt.
348
IV 1
Anhang zu den
Ausführungsbestimmungen zum
Verteilungsplan
für das
Aufführungsund Senderecht
Ve rteilungsplan der GEMA
Regelung von Vertragsabschlüssen zwischen
deutschen und ausländischen Verlegern
I. Grundbestimmungen
1. Subverlag
Subverleger im Sinne des Verteilungsplanes ist derjenige Verleger, der ein Werk
mit Einverständnis des Originalverlegers in einer eigenen neugedruckten Ausgabe veröffentlicht und in denjenigen Ländern vertreibt, in denen er zum Vertrieb
berechtigt ist.
Subverlags- und Generalverträge sollen für die Dauer der Schutzfrist des
Werkes, mindestens aber für 10 Jahre, abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen
kann eine kürzere Laufzeit anerkannt werden. Der Vertrag muss jedoch für mindestens 3 Kalenderjahre geschlossen werden. Die Laufzeiten der Verträge müssen mit
den Kalenderjahren übereinstimmen. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes
können unterschiedliche Beteiligungen an einem Werk nicht berücksichtigt werden.
Werke einer Gemeinschaftsproduktion können weder zwischen den beteiligten
Verlegern der Gemeinschaftsproduktion noch in den Ländern, in denen die Verleger
ihren Sitz haben, subverlegt werden.
Im Falle einer Gemeinschaftsproduktion ist der Anteil für die beteiligten Verlage
nicht höher als 4/12.
Für ein im Verwaltungsgebiet der GEMA originalverlegtes Werk ist der Abschluss
eines Subverlagsvertrages für dieses Gebiet nicht zulässig.
Der Abschluss eines Subverlagsvertrages ist von den GEMA-Bezugsberechtigten
umgehend unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der GEMA
anzumelden. Die Anmeldenden haften der GEMA für die Richtigkeit der Anmeldung.
Die GEMA ist jedoch berechtigt, an die auf den Belegexemplaren genannten Urheber
und Verleger oder deren Rechtsnachfolger mit befreiender Wirkung zu zahlen, sofern
im Zeitpunkt der Abrechnung keine Anmeldung vorliegt.
Erwirbt ein ausländischer Verlag einen deutschen Verlagskatalog, so bleiben die
Anteile der Urheber hiervon unberührt, selbst wenn der Erwerber für den Katalog
oder Einzelwerke einen Subverlagsvertrag mit einem deutschen Verleger schließt.
2. Verteilungs-Grundsatz
Im Sinne der konföderalen Regelung (Londoner Verteilungsschlüssel) soll bei
subverlegten Werken der Anteil, der auf die Urheber (Komponist, Original-Bearbeiter, Sub-Bearbeiter, Original-Textdichter, Sub-Textdichter, Übersetzer) entfällt,
nicht unter 6/12 (50 %) der Gesamtanteile des subverlegten Werkes liegen.
Die Anteile, die auf den Original- und Subverlag zusammen entfallen, sollen nicht
höher sein als 6/12 (50 %) der Gesamtanteile.
II. Beteiligungsquote des Subverlegers
1. Subverlags-Verträge bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der GEMA. Dieses
bezieht sich sowohl auf in- als auch auf ausländische Werke.
349
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Subverlags-Vertrag nach den Grundsätzen
des Verteilungsplanes abgeschlossen ist.
Eine Abtretung des zwischen dem Original- und dem Subverlag vereinbarten Anteils
ist lediglich intern zwischen den beteiligten Verlegern möglich und hat keinen
Einfluss auf die Abrechnung der GEMA.
Unter der Voraussetzung, dass das Einverständnis der Urheber (falls nicht bereits dieses im Verlags-Vertrag erteilt ist) vorliegt, und dass der Subverlag das übernommene
Werk in einer eigenen neugedruckten Ausgabe veröffentlicht hat (die aus technischen
und wirtschaftlichen Gründen erfolgte gemeinsame Ausgabe wird als eine solche
angesehen, wenn Original- und Subverlag für das Subverlagsgebiet im Impressum
stehen), erkennt die GEMA folgende Beteiligungsquoten des Subverlags an1):
A. Bei Anwendung des Londoner Verteilungsschlüssels (konföderaler Schlüssel)
a) 6/12 für alle beteiligten Urheber
3/12 (25 %) für den Originalverlag
3/12 (25 %) für den Subverlag
b)
6/12
für alle beteiligten Urheber
(16 2/3 %) für den Originalverlag
4/12 (33 1/3 %) für den Subverlag
2/12
c)
6/12
für alle beteiligten Urheber
(331/3 %) für den Originalverlag
2/12 (16 2/3 %) für den Subverlag
4/12
d)
6/12
6/12
für alle beteiligten Urheber
für alle beteiligten Verlage.
B. Bei Anwendung des Stockholmer Verteilungsschlüssels (Kartellschlüssel)
6/12
für die Originalbezugsberechtigten
(Originalurheber und Originalverlag)
6/12
für die Subbezugsberechtigten
(Suburheber und Subverlag).
Die deutschen Subverleger haben außerdem, wenn die Zustimmung der GEMA
erfolgen soll, in den Subverlags-Verträgen darauf zu achten, dass die Anteile
eventueller GEMA-Sub-Textdichter oder -Übersetzer nicht unter 3/24 (12 1/2 %) von
den Gesamtanteilen 2) und die Anteile evtl. GEMA-Sub-Bearbeiter nicht unter 2/24
(81/3 %)3) der Gesamtanteile 4) liegen. Diese Beteiligung entspricht dem GEMA1) Bei im deutschsprachigen Ausland subverlegten deutschen Werken sind die von der Auslandsgesellschaft an die GEMA zu verrechnenden Anteile nach den Bestimmungen der Allgemeinen
Grundsätze des GEMA-Verteilungsplanes an die deutschen Bezugsberechtigten auszuschütten.
2) Beim Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen hat die GEMA darauf zu achten, dass die Anteile
eventueller GEMA-Sub-Textdichter oder -Übersetzer bei Vorkommen der Instrumentalversion
sowie in Fällen, bei denen nicht festgestellt werden kann, ob die instrumentale oder textierte bzw. subtextierte Version aufgeführt bzw. gesendet wurde, nicht unter 2/24 (81/3 %) der
Gesamtanteile liegen.
3) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten U, VK, R, E, FS und M zur Aufführung
gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil für Werke der Gruppe 12 = 1/24, für Werke der Gruppen
ab 24 = 2/24.
4) Für die Verrechnung bis Geschäftsjahr 2013 gilt:
Die Beteiligung des Subbearbeiters hängt von der tatsächlichen Verwertung seiner Subbear-
350
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Verteilungsplan.
Die Zustimmung der Urheber ist nicht erforderlich, wenn lediglich der normale
Verlagsanteil des Originalverlegers zwischen dem Original- und Subverleger aufgeteilt wird.
Abtretungen deutscher Werke an Verleger, die einer Gesellschaft angehören, die mit
der GEMA nicht im gegenseitigen Vertragsverhältnis steht, werden nicht anerkannt.
2. In den Fällen, in denen der Stockholmer Verteilungsschlüssel (Kartellschlüssel)
vereinbart worden ist, werden die für die deutschen Bezugsberechtigten zur Verfügung stehenden 6/12 (50 %) wie folgt aufgeteilt:
Am Werk beteiligte Sub-Bezugsberechtigte:
Anteile:
A. Verleger .....................................
12/24
B. Verleger ..................................... 8/24
Textdichter ................................ 4/24
Anteile:
D. Verleger ..................................... 7/24
Textdichter ................................ 3/24
Bearbeiter ................................. 2/24
5)
C. Verleger ..................................... 10/24
Bearbeiter ................................. 2/24 5)
Soweit jedoch der Komponist oder der Originaltextdichter Bezugsberechtigter
der GEMA ist, ist die Anwendung des vorstehenden Verteilungsschlüssels ausgeschlossen.
III. Ausnahme von den Grundbestimmungen über den Subverlag
In folgenden Ausnahmefällen erkennt die GEMA ihr Verlagsmitglied auch dann als
Subverlag an, wenn das Verlagsmitglied keine eigenen neugedruckten Ausgaben
veröffentlicht:
Bei einem großen Instrumental- oder Vokalwerk der E- und gehobenen U-Musik,
dessen Aufführungsmaterial von dem Originalverleger selbst nur mietweise abgegeben wird oder vom Subverleger wegen zu hoher Herstellungskosten in der ausländischen Originalausgabe vertrieben wird.
In diesen Fällen ist eine Werkanmeldung des Subverlegers bei der GEMA erforderlich.
Voraussetzung für die Anerkennung als Subverlag ist jedoch die Zustimmung der
Urheber und der jeweils zuständigen Auslandsgesellschaft.
beitung ab. Ist diese zweifelhaft oder deren Feststellung unmöglich, beträgt der Sub-Bearbeiteranteil für Werke der Gruppe 12 = 1/48, für Werke der Gruppe ab 24 = 1/24.
Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2014 gilt:
Der Subbearbeiter hat Anspruch auf Beteiligung, wenn er von einem Subverlag hierzu autorisiert und seine Subbearbeitung ausdrücklich in den Nutzungsmeldungen genannt ist. Die
Bestimmungen in Abschnitt V Ziffer 2 (Glaubhaftmachung) und Abschnitt IX Ziffer 6 (Reklamation) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
bleiben unberührt.
5) Siehe Fn. 3, S. 350.
351
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
IV. Zweiter Subverlag
Falls ein GEMA-Verlagsmitglied ein Werk von einem ausländischen ersten
Subverleger in den zweiten Subverlag übernimmt, beteiligt die GEMA lediglich ihr
Verlagsmitglied und den Originalverleger des Werkes mit Ausnahme von Werken
eines Originalverlegers in den USA. Erwirbt ein GEMA-Verlagsmitglied von dem
kontinentalen Subverlag eines Originalverlegers aus den USA ein Werk, so beteiligt
die GEMA ihr Verlagsmitglied und den kontinentalen Subverlag.
V. Propaganda-Vertreter
a) Übernimmt ein Verleger ausländische Werke lediglich zum Zwecke der
Propaganda, der Vertretung und des Vertriebs, ohne eine eigene Ausgabe zu
drucken und handelsüblich zu vertreiben6) (z. B. in das IDNV-Verzeichnis aufgenommen wurde, eine ISMN-Nr. und/oder einen Barcode trägt), soll der als
Propaganda-Vertreter fungierende Verleger grundsätzlich nicht beteiligt werden.
Die mit dem ausländischen Originalverleger vereinbarte Beteiligung ist dem
GEMA-Verlagsmitglied nach Abzug einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2
Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze auf ein Sonderkonto gutzuschreiben.
b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht Abschn. III.
c) Eine weitere Ausnahme wird bei der Tonfilmmusik gemacht. In diesem
Ausnahmefall kann der als Propaganda-Vertreter fungierende Verleger bis zu
6/12 an den Aufführungserträgnissen beteiligt werden. Voraussetzung hierzu
ist die Übereinstimmung der Aufführungsrechtsgesellschaften beider Verleger und das Einverständnis der Autoren, das vor Abschluss des Vertrages der
GEMA nachzuweisen ist. Das GEMA-Verlagsmitglied, das als Propaganda-Vertreter tätig ist, muss der GEMA die im Tonfilm übliche Musikaufstellung einsenden.
6) Gilt für An- und Ummeldungen ab 1. 1. 2007.
352
IV 1
Allgemeine
Grundsätze
§1
Ve rteilungsplan der GEMA
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht
1. Bei der Verwertung des mechanischen Vervielfältigungsrechts wird eine
Kommission von bis zu 25% berechnet.
Für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen
durch Berechtigte setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe fest. Die Verwaltungsgebühren sind zu
veröffentlichen.
Die Kosten aus Beteiligungen an Unternehmen und die Kosten aus Leistungen der
GEMA für Dritte wie der Übernahme von Mandaten von anderen Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern werden mit den jeweiligen Einnahmen
verrechnet.
2. Zinserträge, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge werden für
soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt.
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMA-Sozialkasse
und der Alterssicherung. Die Höhe des der Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden
Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. Im Übrigen werden die
Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren verteilt.
Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich
festgelegt.
3. Wenn Verleger ihren Sitz ins Ausland verlegen und einer ausländischen Verwertungsgesellschaft beitreten, so dürfen die Anteile ihrer Urheber und deren
Rechtsnachfolger dadurch nicht geschmälert werden.
§2
Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung haben diejenigen Bezugsberechtigten, die an den während des Geschäftsjahres zur mechanischen Vervielfältigung
gelangten Werken nachgewiesenermaßen beteiligt sind.
§3
1. Beteiligt im Sinne des § 2 sind der Komponist des Werkes, der Textdichter des
Werkes und der Verleger des Werkes. Der Bearbeiter wird nur bei im Original urheberrechtlich freien Werken beteiligt. An die Stelle des Komponisten tritt bei urheberrechtlich freien Werken der Bearbeiter.
2. Sind bei in Deutschland subverlegten Werken mehrere Verlage unterschiedlich
zu beteiligen oder sind bei Werken von GEMA-Mitgliedern mit Mitgliedern anderer
Verwertungsgesellschaften derselben Berufsgruppe unterschiedliche Beteiligungen vereinbart, so findet gegen Erstattung der Mehrkosten die Aufteilung gemäß
Anmeldung statt.
3. Der Textdichter-Anteil ist auch dann zu verrechnen, wenn das Musikwerk, zu dem
der Text gehört, ohne den Text auf Tonträger aufgenommen wird. Jedoch werden
nachträglich unterlegte Texte von Musikwerken nur verrechnet, wenn auch der
Text verwendet worden ist, es sei denn, dass die Zugkraft des Musikwerkes auf die
nachträgliche Textierung zurückgeht. Die Entscheidung, ob die Zugkraft auf die
nachträgliche Textierung zurückgeht, ist im Streitfalle durch den Werkausschuss
zu treffen. In solchen Fällen entscheidet der Werkausschuss in der Besetzung von
2 Komponisten und 2 Textdichtern. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten
grundsätzlich das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls
353
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz
oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik
genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß
§ 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden.
4. Für Erträgnisse aus subverlegten Werken aus dem fremdsprachigen Ausland,
die nach dem 31. 12. 1979 bei der GEMA registriert werden, gilt für Abschnitt IV
Industrie der Ausführungsbestimmungen folgende Regelung:
a) Es wird lediglich ein Subtext für die Dauer der Schutzfrist anerkannt. Der Subtexter hat von 100 % einen festen Anteil von 16 2/3 % zu beanspruchen. Dieser
Anspruch besteht unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Subverlegers
und gilt nur für die vom Subtexter geschaffene Version bzw. für Instrumentalversionen, bei denen die von ihm geschaffene Titelzeile verwendet wird.
Mit Einwilligung des Subtexters kann vom Subverleger im Einzelfalle ein Spezialtext autorisiert werden. Stellt der Spezialtext lediglich eine Bearbeitung oder
Umgestaltung dar, so wird der Textdichteranteil zwischen den beiden Textern
geteilt. Ist dagegen ein selbständiger Text entstanden, so wird nur der Texter
des Spezialtextes beteiligt.
b) Unter veränderten Verhältnissen kann vom Verleger die Aktualisierung des
Textes verlangt werden. Lehnt der Texter dies ab oder ist er dazu nicht in der
Lage, so hat der Verleger das Recht, nach 3 Monaten, von der Aufforderung
durch den Verleger an gerechnet, einen anderen Texter zu wählen. Der bisherige Texter darf nicht widersprechen, wenn seine Weigerung gegen Treu und
Glauben verstoßen würde. Stellt der neue Text lediglich eine Bearbeitung oder
Umgestaltung dar, so wird der Textdichteranteil zwischen den beiden Textern
geteilt. Ist dagegen ein selbständiger Text entstanden, so wird nur der neue
Texter beteiligt.
Bei nachweislicher Nutzung des alten oder neuen Textes erhält jeweils der
Berechtigte den vollen Textdichteranteil ausbezahlt.
c) Die Originalversionen werden an die Berechtigten (gemäß Anmeldung des
Subverlegers) des Original-Copyrights verrechnet.
5. Die Lizenzeinnahmen für das Repertoire der GEMA-Mitglieder werden ohne
Rücksicht darauf, von wem das mechanische Vervielfältigungsrecht eingebracht
worden ist, wie folgt verteilt:
354
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Am Werk Beteiligte:
Anteile:
Industrietonträger
1)
Rundfunk
Bildtonträger
2)
A. Komponist
100 %
100 %
100 %
100 %
B. Komponist
Textdichter
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
C. Komponist
Verleger
60 %
40 %
50 %
50 %
60 %
40 %
60 %
40 %
D. Komponist
Textdichter
Verleger
30 %
30 %
40 %
25 %
25 %
50 %
30 %
30 %
40 %
30 %
30 %
40 %
E. Komponist (frei)
Textdichter
Verleger
–
60 %
40 %
–
50 %
50 %
30 %
30 %
40 %
–
60 %
40 %
F. Komponist
Textdichter (frei)
Verleger
60 %
–
40 %
50 %
–
50 %
30 %
30 %
40 %
60 %
–
40 %
G. Komponist
Textdichter (frei)
100 %
–
100 %
–
70 %
30 %
100 %
–
H. Komponist (frei)
Textdichter
–
100 %
–
100 %
50 %
50 %
–
100 %
I. Komponist (frei)
Bearbeiter
Textdichter
Verleger
–
37,5 %
25 %
37,5 %
–
37,5 %
25 %
37,5 %
–
30 %
30 %
40 %
–
30 %
30 %
40 %
K. Komponist (frei)
Bearbeiter
Textdichter (Neutext)
Verleger
–
25 %
37,5 %
37,5 %
–
25 %
37,5 %
37,5 %
–
30 %
30 %
40 %
–
30 %
30 %
40 %
L. Komponist (frei)
Bearbeiter
Textdichter
–
50 %
50 %
–
50 %
50 %
–
50 %
50 %
–
50 %
50 %
M. Komponist (frei)
Bearbeiter
Verleger
–
60 %
40 %
–
50 %
50 %
–
60 %
40 %
–
60 %
40 %
N. Komponist (frei)
Bearbeiter
–
100 %
–
100 %
–
100 %
–
100 %
1) Gültig für Werkanmeldungen ab 1. 1. 1979.
2) Gültig für Werkanmeldungen vor dem 1. 1. 1979 und Sonderregelungen nach Abschnitt IV
Ziff. 1 a) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht.
355
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
6. Potpourris sind zusammengesetzte Werke, die aus drei oder mehr vorbestehenden Einzelwerken oder Teilen von drei oder mehr vorbestehenden Einzelwerken
bestehen, welche von einem Potpourri-Bearbeiter zusammengestellt und durch
Überleitungen verbunden oder in sonstiger Weise musikalisch bearbeitet wurden.
Bei der Verteilung wird wie folgt unterschieden:
a) Potpourris, die ausschließlich aus urheberrechtlich freien Werken oder Werkteilen
zusammengesetzt sind (Potpourris freier Werke), werden als Bearbeitung freier
Werke registriert. Soweit es sich um eine urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitung handelt, erfolgt die Beteiligung des Potpourri-Bearbeiters und ggf. des
Potpourri-Verlegers gemäß § 3 Ziff. 5.
b) Bei Potpourris, die aus vorbestehenden urheberrechtlich geschützten Werken
zusammengesetzt sind (Potpourris geschützter Werke), erfolgt die Verrechnung
derart, dass
A. bei unverlegten Potpourris 50 % zugunsten des Potpourri-Bearbeiters und
50 % zu gleichen Teilen auf die im Potpourri verwendeten geschützten Werke
und
B. bei verlegten Potpourris 25 % zugunsten des Potpourri-Bearbeiters, 25 %
zugunsten des Potpourri-Verlegers und 50 % zu gleichen Teilen auf die im Potpourri verwendeten geschützten Werke
verteilt werden. Soweit Potpourris geschützter Werke auch freie Werke enthalten, werden die auf die freien Werke entfallenden Anteile zu gleichen Teilen auf
die vorbestehenden geschützten Werke verteilt.
Abweichend von Absatz 1 werden Potpourris geschützter Werke, bei denen am Potpourri sowie an allen im Potpourri verwendeten vorbestehenden Werken dieselben
Bezugsberechtigten beteiligt sind (Potpourris eigener Werke), gemäß § 3 Ziff. 5 als
neue Werke dieser Bezugsberechtigten ohne Bearbeiterbeteiligung verrechnet.
Werden Potpourris eigener Werke von Dritten bearbeitet, gilt Absatz 1.
§4
Die GEMA bewirkt die aus dem Verteilungsplan sich ergebenden Ausschüttungen
an diejenigen Komponisten, Bearbeiter eines im Original urheberrechtlich nicht
mehr geschützten Werkes, Textdichter und Verleger, welche ihr aufgrund der Anmeldungen der Werke als die Empfangsberechtigten bekannt sind.
Treten Ansprüche mehrerer in Widerstreit, so ist die GEMA verpflichtet und berechtigt, die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der
streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über die
Berechtigung vorliegt. Die GEMA kann eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche (im ordentlichen Rechtsweg oder nach Vereinsrecht gemäß
§ 16 der Satzung) setzen. Wird der Nachweis der Geltendmachung innerhalb dieser
Frist nicht erbracht, ist die GEMA zur Auszahlung an das Mitglied berechtigt, das
nach der Werkanmeldung die Priorität hat.
§5
356
1. Erweist sich die Verteilung für einen Abrechnungszeitraum im Nachhinein insgesamt oder in Teilen als systematisch fehlerhaft, insbesondere wegen der Nichtigkeit
einer Regelung dieses Verteilungsplans (einschließlich der Ausführungsbestimmungen nebst Anhang), und ist eine vollständige Rückabwicklung und Neuvornahme
der Verteilung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand
möglich, können Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich beschließen,
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
bei der Berechnung der Höhe der sich aus der fehlerhaften Verteilung ergebenden Ansprüche Pauschalierungen vorzunehmen, soweit eine präzise Berechnung
nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist;
die Ansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung nachteilig betroffenen
Berechtigten aus den laufenden und künftigen Einnahmen zu befriedigen;
Rückforderungsansprüche der GEMA gegen künftige Zahlungsansprüche der
durch die fehlerhafte Verteilung begünstigten Berechtigten aufzurechnen;
statt einer Aufrechnung ganz oder teilweise auf Rückforderungsansprüche der
GEMA zu verzichten.
Bei der Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen haben Aufsichtsrat und Vorstand das Interesse an einer möglichst vollständigen Erfüllung
der jeweiligen Ansprüche und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit
abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle
angemessen Rücksicht zu nehmen.
2. Erzielt die GEMA für einen oder mehrere bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs nachträgliche Einnahmen
(außerordentliche Einnahmen) und ist eine werk- und nutzungsbezogene Verteilung der außerordentlichen Einnahmen in den betroffenen Sparten und Abrechnungszeiträumen nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand
möglich, so findet eine Zuschlagsverrechnung statt. Hierbei werden die außerordentlichen Einnahmen als prozentualer Zuschlag für die betreffenden Sparten an
die Bezugsberechtigten der einzelnen Abrechnungszeiträume verrechnet. Soweit
sich Teilbeträge konkreten Abrechnungszeiträumen zuordnen lassen, werden sie als
Zuschlag zu diesen Abrechnungszeiträumen verteilt (periodengenaue Zuschlagsverrechnung). Soweit eine solche periodengenaue Zuschlagsverrechnung nicht
oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die
Beträge zu gleichen Teilen auf alle betroffenen Abrechnungszeiträume aufgeteilt.
Soweit eine Zuschlagsverrechnung nach dieser Vorschrift nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die außerordentlichen Einnahmen wie Ertrag des Abrechnungszeitraumes behandelt, in dem sie
erzielt worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zu erwartenden Kosten
einer Zuschlagsverrechnung mehr als 25 % der zu verteilenden Gesamtsumme der
außerordentlichen Einnahmen betragen würden oder die für ein bereits abgerechnetes Geschäftsjahr erzielten außerordentlichen Einnahmen insgesamt weniger
als 1 Mio. Euro betragen.
Auf die Zuschlagsverrechnung finden die für die jeweiligen Sparten und Abrechnungszeiträume geltenden Kostenabzüge und Kommissionen keine Anwendung.
Von den außerordentlichen Einnahmen werden lediglich vorab die zu erwartenden
unmittelbaren Kosten der Zuschlagsverrechnung in Abzug gebracht. Diese Kosten
setzt der Aufsichtsrat im Vorhinein im Einvernehmen mit dem Vorstand in pauschalierter Weise fest.
Gegebenenfalls in den außerordentlichen Einnahmen enthaltene unverteilbare
Beträge werden als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden Geschäftsjahren
der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung
verrechnet.
357
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Vorab erhält die Sozialkasse Mittel aus diesen unverteilbaren Beträgen zur Verteilung für das Geschäftsjahr, in dem die außerordentlichen Einnahmen erzielt worden
sind, sofern die der Sozialkasse für dieses Geschäftsjahr insgesamt zur Verfügung
gestellten Mittel zur Deckung des Bedarfs der wiederkehrenden Leistungen im
Sinne der Satzung der Sozialkasse nicht ausreichen. Die Höhe des der Sozialkasse aus den vorgenannten unverteilbaren Beträgen zur Verfügung zu stellenden
Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse.
Hat sich die Verteilung für einen betroffenen Abrechnungszeitraum gemäß § 5
Ziff. 1 als systematisch fehlerhaft erwiesen, ist die GEMA berechtigt, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Zuschlagsverrechnung Pauschalierungen
vorzunehmen. Hierbei sind das Interesse an einer möglichst präzisen Berechnung
und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle angemessen Rücksicht
zu nehmen.
3. Wenn die Kosten für die Verteilung in keinem Verhältnis zur Einnahme stehen,
kann die GEMA mit Zustimmung des Aufsichtsrates diese Beträge als unverteilbar
behandeln.
§6
1. Zu diesem Verteilungsplan werden Ausführungsbestimmungen erlassen,
in denen die praktische Anwendung der im Verteilungsplan enthaltenen Grundsätze geregelt wird.
2. Änderungen des Verteilungsplanes und der Ausführungsbestimmungen hierzu
sind nur gemäß § 11 b) der Satzung zulässig.
Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan der GEMA
für das mechanische Vervielfältigungsrecht
I. Anmeldung und Registrierung der Werke
1. Sobald mechanische Vervielfältigungen, Rundfunk- oder Fernsehsendungen mittels Ton- oder Bildtonträger eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen Anmeldebogen
vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die Urheber zur
Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten angemeldet
werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach § 3 Ziff. 1 der Allgemeinen
Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die
erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten
innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden.
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit vom
1. Januar bis 30. Juni bis zum 1. September des laufenden Jahres, für die Zeit vom
1. Juli bis 31. Dezember bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres, bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum
1. April bis zum 1. November des laufenden Jahres und bei Abrechnungen für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum 1. Juli bis zum
31. Januar des folgenden Jahres eingeht.
2. Dem § 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Grundsätze entsprechend gilt als Komponist
derjenige, der das Werk tatsächlich komponiert hat, als Textdichter derjenige, der
tatsächlich den Text geschaffen hat, als Bearbeiter derjenige, der das Werk tatsächlich bearbeitet hat und als Verleger derjenige, der mit dem Urheber einen Verlags-
358
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
vertrag im Sinne des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 geschlossen
und das Werk vereinbarungsgemäß herausgegeben hat.
Bei berechtigten Zweifeln sind die Voraussetzungen für sich aus dem vorhergehenden Absatz ergebende Ansprüche eines Bezugsberechtigten gegen die GEMA von
ihm darzulegen und zu beweisen.
Falls ein Bezugsberechtigter bei seiner Werkanmeldung wissentlich oder grob
fahrlässig falsche Angaben macht, so verliert er für diese nicht ordnungsgemäß
angemeldeten Werke bis zur ordnungsgemäßen Anmeldung den Anspruch auf
Verrechnung. Ferner kann der Vorstand bzw. Aufsichtsrat der GEMA im Sinne der
Satzung § 9 A Ziff. 4 bzw. nach den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das mechanische Vervielfältigungsrecht Abschn. I Ziff. 14 gegen
den Bezugsberechtigten vorgehen.
3. a) Der Bezugsberechtigte kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
neben seinem bürgerlichen oder ständigen Künstlernamen auch Pseudonyme
benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der
GEMA ab, dass das gewählte Pseudonym noch nicht von einem Dritten benutzt
wird.
Der Name einer Gruppe wird nicht anerkannt. Die Werkanmeldung muss vielmehr
für jeden einzelnen Urheber in der sonst üblichen Weise vorgenommen werden.
Die benutzten Pseudonyme dürfen zusammen mit dem bürgerlichen oder dem
ständigen Künstlernamen den Verwertern mitgeteilt werden.
Für jedes weitere Pseudonym ist eine Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 1
Absatz 2 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen.
b) Es ist unzulässig, den Namen – sei es der bürgerliche Name oder das Pseudonym – eines Bezugsberechtigten als Pseudonym zu wählen.
Ebensowenig ist die Annahme eines Pseudonyms zulässig, das Verwechslungsgefahr mit anderen Namen in sich birgt.
Bei Verstößen gegen diese Bestimmung verliert der Verletzer des Namensrechts
für die unter den unerlaubterweise benutzten Pseudonymen erschienenen
Werke jeglichen Zahlungsanspruch gegen die GEMA.
c) Bei Gleichheit bürgerlicher Namen erscheint es zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr empfehlenswert, dass die Beteiligten sich darüber einigen,
in welcher Weise die Namen durch Zusätze unterschiedlich gemacht werden
können.
d) Musikverlage können unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben
der Firmenbezeichnung auch Editionsbezeichnungen benutzen. Die Benutzung
hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass die gewählte Editionsbezeichnung noch nicht von einem Dritten benutzt wird.
Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. Für jede weitere Editionsbezeichnung ist eine Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 1 Absatz 2 der Allgemeinen
Grundsätze zu zahlen.
359
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
4. Die Form der Anmeldebögen wird von der Geschäftsleitung der GEMA bestimmt.
5. a) Grundsätzlich ist mit jedem Anmeldebogen bei verlegten Werken ein Exemplar der Druckausgabe vorzulegen. Der Anmelder genügt der Vorlagepflicht
gegenüber der GEMA, wenn er in Erfüllung seiner nach der Pflichtablieferungsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2013) bestehenden Ablieferungspflicht dem Deutschen Musikarchiv1) zwei Exemplare der Druckausgabe einreicht
und der GEMA dies unter Nennung der Einzeltitel der Werke schriftlich mitteilt.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Herstellung einer Druckausgabe bedarf der
schriftlichen Einwilligung des Urhebers gegenüber der GEMA nach einem von ihr
herauszugebenden Muster. Wird vom Verleger nicht innerhalb von 6 Monaten
nach Ablieferung des Manuskripts gedruckt, benachrichtigt der Urheber die
GEMA. Die GEMA setzt dann dem Verleger eine angemessene Nachfrist, nach
deren Ablauf die GEMA berechtigt ist, das als verlegt angemeldete Werk als
Manuskriptwerk umzuregistrieren. Soweit inzwischen Verlagsanteile schon gutgeschrieben wurden, ist die GEMA zu deren Rückforderung durch Aufrechnung
berechtigt. Diese Verfahrensweise entfällt, wenn der Urheber das Fristversäumnis selbst verschuldet hat.
Bei Manuskriptwerken erfolgt die Vorlage des Manuskripts oder einer Ablichtung
erst auf Anforderung. Das gleiche gilt für Mietmaterial.
Für Werke, für die weder eine Druckausgabe noch ein Manuskript vorgelegt
oder ein anderer Werknachweis geführt werden kann, besteht kein Anspruch
auf Verrechnung.
b) Gehört der Verleger eines verlegten Werkes nicht der GEMA, sondern einer
ausländischen Verwertungsgesellschaft an, so ist entweder der Komponist oder
ein anderer der Bezugsberechtigten verpflichtet, das Belegexemplar einzusenden.
6. a) Die Anmeldenden sind verpflichtet, Werke, die unter Benutzung fremder
Werke oder fremder Motive entstanden sind, entsprechend zu kennzeichnen
und die Quellenstellen der benutzten Werke anzugeben.
b) Neben dem Belegexemplar der angemeldeten Komposition oder Bearbeitung ist auf Verlangen das benutzte Originalwerk, gleich ob urheberrechtlich
geschützt oder frei, der Anmeldung beizufügen.
7. Kompositionen und Texte, die unter Benutzung fremder geschützter Werke
entstanden sind, werden nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn der
Anmeldung die Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts des verwendeten
Originalwerkes beiliegt.
8. Bei Anmeldung von Instrumental- oder Vokalwerken der E- und gehobenen
U-Musik ab Bewertung 24, deren Aufführungsmaterial vom Verleger nur mietweise vertrieben wird, ist dem Anmeldebogen die Bestätigung des Urhebers über die
Inverlagnahme beizufügen.
9. Entfällt
1) Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103 Leipzig.
360
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
10. Sind gar nicht oder nicht vorschriftsmäßig angemeldete Original-Kompositionen mechanisch vervielfältigt worden, so ergeht eine einmalige Aufforderung
an den oder die Bezugsberechtigten zur Anmeldung. Auf Anmahnung innerhalb
einer Frist von drei Monaten gemeldete Werke gelangen in der nächstmöglichen
Abrechnungsperiode zur Verrechnung.
11. Ergeben sich nach der Anmeldung eines Werkes Veränderungen des Sachverhalts (z. B. Inverlagnahme, Vertragsauflösung, Einzelherausgabe, Titelveränderung,
Verkürzungen, Erweiterungen usw.), so ist der Bezugsberechtigte verpflichtet, diese
Änderungen mit den entsprechenden Unterlagen der GEMA zur Kenntnis zu bringen. Soweit Änderungen erfolgen, erhalten die Anteilberechtigten eines Werkes
eine erneute Bestätigung über die geänderte Werkregistrierung. Differenzen, die
sich aus Veränderungen unter den Beteiligten ergeben, müssen unter den Beteiligten selbst geklärt werden.
Veränderungen können in der laufenden Abrechnungsperiode nur bei rechtzeitiger
Anmeldung für die Verrechnung berücksichtigt werden. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes können unterschiedliche Beteiligungen an einem Werk nicht
berücksichtigt werden. Bei verspäteter Anmeldung erfolgt die Verrechnung erst
mit Beginn der Abrechnungsperiode, die auf die Anmeldung folgt; eine Nachverrechnung ist ausgeschlossen.
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann, wenn sie bei Abrechnung für die Zeit vom
1. Januar bis 30. Juni bis zum 31. Juli des laufenden Jahres, für die Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres und bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober des laufenden
Jahres eingeht.
12. a) In Zweifelsfällen prüft der Werkausschuss der GEMA die Schutzfähigkeit der
ihm vorgelegten Werke. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls
veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken
ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer
Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur
Werkgestaltung.
b) Betrachtet der Werkausschuss das Werk als urheberrechtlich ungeschützt,
so hat die GEMA für das Werk weder Lizenzgebühren zu erheben noch solche
zu verrechnen.
c) Entscheidet der Werkausschuss, dass das Werk urheberrechtlich schutzfähig
ist, so werden hierfür seitens der GEMA Lizenzgebühren erhoben, die nach den
Bestimmungen des Verteilungsplanes verrechnet werden.
d) Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6
der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden.
Es bleibt dem Bezugsberechtigten überlassen, falls er die Entscheidung des
Aufsichtsrates über seine Beschwerde nicht billigt, den ordentlichen Rechtsweg
zu beschreiten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts
ist die Entscheidung des Werkausschusses bzw. des Aufsichtsrates für die GEMA
wie für den Bezugsberechtigten bindend.
361
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
13. Verleger können Werke und/oder Verlagskataloge an ausländische Verleger mit
einer Beteiligung des ausländischen Verlegers oder ausländischer Mitautoren an
den Lizenzerträgnissen nur nach Einwilligung der inländischen Bezugsberechtigten
und der GEMA vergeben.
Ebenso bedürfen Abschlüsse ausländischer Verleger mit deutschen Verlegern über
Werke, die mit einer Beteiligung des deutschen Verlegers oder deutscher Mitautoren an in Deutschland oder im Ausland anfallenden Lizenzerträgnissen in Verlag
genommen werden, der Einwilligung der ausländischen Bezugsberechtigten und
der GEMA.
14. In Fällen von falschen Angaben, die einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
bezwecken, ist der Vorstand im Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat berechtigt,
Konventionalstrafen zu fordern, die mit den dem Bezugsberechtigten zufallenden
Lizenzerträgnissen kompensiert werden. Einzelheiten ergeben sich aus dem gemäß
der Satzung mit jedem Bezugsberechtigten zu schließenden Berechtigungsvertrag.
II. Erfassung
a) Industrie
Die Erfassung bei der Industrie regelt sich nach den Bestimmungen des Normalvertrages und nach den sonstigen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen mit
anderen Lizenznehmern.
b) Rundfunk
In den Sparten R und FS erfolgt die Erfassung nach den zwischen den Rundfunkanstalten und der GEMA abgeschlossenen Verträgen.
Im Übrigen gelten die unter Abschn. V Ziff. 3–4 festgelegten Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht.
c) Tonfilm
Die Erfassung regelt sich bei Wochenschaufilmen nach den mit den Filmproduzenten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Für die übrigen Filmgattungen
werden die Bedingungen für die Vergabe der Tonfilmherstellungsrechte jeweils im
Einvernehmen mit den Bezugsberechtigten festgesetzt.
III. Verteilung
1. Die Verteilung erfolgt nach den Bestimmungen des Verteilungsplanes in
Abschn. IV bis VI.
2. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens, der Tonfilm-Direktverrechnung
sowie des Auslands innerhalb einer Frist von 18 Monaten und
in den übrigen Sparten innerhalb einer Frist von 12 Monaten
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gemäß § 18 der Satzung eingehen.
Reklamationen müssen konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen,
und können ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation einen Zahlungsanspruch, so wird dieser nach Abschluss der Prüfung mit der
nächsten Abrechnung fällig.
362
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
3. Umsätze bis zu EUR 1,02 pro Werk werden mit den Lizenzeinnahmen in den
Sparten PHO VR und BT VR ausgeschüttet. Ausgenommen hiervon sind die Rundfunktonträger und die für gewerbliche Zwecke hergestellten Tonträger.
IV. Industrie
1. a) Wenn in Ausnahmefällen für die ab 1. 1. 1979 eingehenden Werkanmeldungen abweichend von § 3 Ziff. 5 C bis F und M der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht eine
Beteiligung von 50 % Urheber und 50 % Verleger vereinbart ist, so wird diese
Beteiligung von der GEMA anerkannt.
Ein Ausnahmefall liegt für die ab dem 1. 1. 1986 eingehenden Werkanmeldungen nur vor, wenn der Verleger für das Werk eines Mitglieds Leistungen erbringt,
die über das normale Maß der verlegerischen Verpflichtungen hinausgehen, und
diese Leistungen in einem von allen Vertragsbeteiligten zu unterzeichnenden
Revers anerkannt werden.
Die Ausnahmeregelung gilt bis 31. 12. 1989. Abschlüsse dieser Art sind für den
Verleger auf bis zu 10 % seiner Werkanmeldungen im Jahr beschränkt. Ist ein
Verleger, der eine Einzelfirma betreibt, außerdem geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied eines in Form einer juristischen Person betriebenen Verlages und an dem
Gesellschafts- bzw. Stammkapital mit mindestens 50 % beteiligt, so werden
diese Verlage als Einheit behandelt. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Tode
des Verlegers, der die Einzelfirma betrieben hat, die Erbengemeinschaft den
Verlag, in welcher Rechtsform auch immer, allein weiterführt. Als Einheit in
diesem Sinne werden ferner solche Verlage angesehen, die in der Rechtsform
einer juristischen Person betrieben werden und von demselben Unternehmen
im Sinne von §§ 17 und 18 AktG abhängig sind. Diese Regelung gilt nicht für
den Verlag von Werken der E- und gehobenen U-Musik ab Bewertung 24.
Die Ausnahmeregelung beruht auf der Voraussetzung, dass vor dem 31. 12. 1989
eine befriedigende Regelung über die Zession von Mitgliedsforderungen gefunden wird (Werkzessionen 2)).
b) Für alle vor dem 1. 1. 1979 eingehenden Werkanmeldungen gilt der bisherige
Verteilungsschlüssel weiter.
Für Erträgnisse aus subverlegten Werken aus dem fremdsprachigen Ausland,
die nach dem 1. 1. 1979 bei der GEMA registriert werden, bleibt es bei der Ver2) Vorstand und Aufsichtsrat haben auf Empfehlung der Verteilungsplankommission in der Sitzung
am 4./5. Oktober 1989 zu Abschnitt IV Ziffer 1.a) letzter Absatz der Ausführungsbestimmungen
des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht ab 1. Januar 1990 folgende
Einzelheiten über die Zulässigkeit von Werkzessionen beschlossen:
a) Der Urheber kann seinen sich aus dem Verteilungsplan ergebenden Anteil an einem einzelnen Werk in der Sparte PHO-VR an den Originalverlag abtreten, wenn dieser für das Werk eine
Leistung erbringt, die über das normale Ausmaß der verlegerischen Verpflichtungen hinausgeht.
Die Beteiligten erhalten von der GEMA eine entsprechende Mitteilung über die Anmeldung
und Registrierung der Werkzession.
b) Die Abtretung erlischt nach übereinstimmender Erklärung von Urheber und Verlag unter
Beachtung der Regeln in Abschnitt I Ziffer 11. o. a. Ausführungsbestimmungen.
c) Auf Anfrage wird von der GEMA Auskunft über bestehende Pfändungen und Abtretungen
erteilt.
363
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
teilung 50 % Urheber und 50 % Originalverleger, wenn die Bezugsberechtigten
der GEMA angehören.
c) Für vor dem 1. 1. 1979 eingegangene Werkanmeldungen kann auf Antrag des
Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers der Anteil des Verlegers entsprechend
§ 3 Ziff. 5 C bis F und M der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans für
das mechanische Vervielfältigungsrecht herabgesetzt werden.
Bei einem textierten urheberrechtlich geschützten Werk der Musik muss der
Antrag von Komponist und Textdichter gemeinsam gestellt werden.
Voraussetzung für Anträge dieser Art ist entweder ein Schiedsspruch nach § 16 B
Ziff. 1 a) der GEMA-Satzung oder die rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts.
Die Vorschriften in §§ 17, 30, 32 des Gesetzes über das Verlagsrecht und in §§ 36,
41 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sind anwendbar.
d) Ziff. 1 c) ist auf den Antrag des Verlegers entsprechend anzuwenden, wenn die
Voraussetzungen für die Herabsetzung des Anteils weggefallen sind.
2. Gehört der ausländische Originalverleger einer von der GEMA vertretenen Verwertungsgesellschaft nicht an, so erhält der deutsche Subverlag auch den Anteil
des Originalverlegers verrechnet mit der Maßgabe, die Weiterverrechnung an den
Originalverleger nach den Bestimmungen seines Subverlagsvertrages vorzunehmen. Gehört auch der Urheber keiner von der GEMA vertretenen Verwertungsgesellschaft an, so erhält der deutsche Subverlag auch dessen Anteil. Im Falle der
Weitergabe des Werkes an Subverlage in Österreich und der Schweiz erhält der
österreichische bzw. schweizerische Subverlag an Stelle des deutschen Subverlages
dessen Anteil.
Der Anteil des deutschen Subtexters nach § 3 Ziff. 4 a) der Allgemeinen Grundsätze
bleibt davon unberührt.
3. Entfällt
4. Soweit es sich um die Vervielfältigung von dramatisch-musikalischen Werken,
sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen, handelt, erfolgt die Verrechnung an den Bühnenverleger, der verpflichtet ist, die Verteilung nach Maßgabe
des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen.
5. Entfällt
6. Bei autorisierten fremdsprachigen Textierungen deutschsprachiger Werke, die
nicht im Ausland subverlegt sind, erhält der ausländische Textdichter bei Verkäufen
in dem autorisierten Gebiet von Aufnahmen mit seinem Text die Hälfte des in seinem Lande geltenden Textdichteranteils, jedoch nicht mehr als 12,5 % der Gesamtlizenzgebühr. Der Restbetrag wird nach dem jeweiligen Originalverteilungsschlüssel
verrechnet.
7. Bei in Deutschland verlegten Werken ausländischer Urheber, deren mechanische
Rechte der Verleger zu 100 % erworben hat, erhält der Verleger auch die Anteile der
Urheber ausgezahlt.
8. Einnahmen aus privater Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen werden zu
50 % in der Sparte R, zu 25 % in der Sparte R VR und zu 25 % als prozentualer
364
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Zuschlag in der Sparte Phono-VR verteilt. Einnahmen aus gewerblicher Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen, für die keine Programme erhältlich sind, werden zu
75 % in der Sparte R VR und zu 25 % als prozentualer Zuschlag in der Sparte PhonoVR verteilt. Die Verteilung erfolgt an die Bezugsberechtigten des Geschäftsjahres,
in dem die Einnahmen durch die GEMA erzielt worden sind. Ausgenommen von
dieser Regelung sind diejenigen Einnahmen, die die GEMA ab Geschäftsjahr 2014
für gewerbliche Vervielfältigungen durch Discjockeys zum Zwecke der öffentlichen
Wiedergabe in Diskotheken, Clubs u. Ä. erzielt. Diese Einnahmen werden in der
Sparte DK-VR als prozentualer Zuschlag auf die Ausschüttungen verteilt, die sich für
das jeweilige Geschäftsjahr gemäß Abschnitt VIII Ziffer 4 e) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht in der Sparte
DK ergeben. Abschnitt VIII Ziffer 4 e) Absatz 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht gilt entsprechend.
Bei der Verteilung von Einnahmen aus privater Vervielfältigung für Zeiträume ab
dem 1.1.2008 werden solche Werknutzungen nicht berücksichtigt, bei denen die
Werke durch technische Maßnahmen gemäß § 95 a des Urheberrechtsgesetzes
gegen die Vornahme privater Vervielfältigungen geschützt sind.
9. Einnahmen aus der Vermietung und dem Verleih von Tonträgern werden
in der Weise verteilt, dass 75 % mit den Lizenzeinnahmen in der Sparte Phono-VR
als prozentualer Zuschlag und 25 % mit den Lizenzeinnahmen in der Sparte R VR
ausgeschüttet werden.
10. Die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht entfallenden Anteile der Verteilungssparten des Verteilungsplans C für den Nutzungsbereich Online werden
werkbezogen netto verrechnet (Ausnahmen siehe Verteilungsplan C § 1 Ziff. 1 Abs. 2
und 3).
V. Rundfunk
1. Für die Verteilung in den Sparten des Hörfunks und des Fernsehens hat die Mitgliederversammlung im Sinne einer Präambel als eine untrennbare Gesamtlösung
die nachfolgenden Grundsätze beschlossen. Diese dienen dazu, die Prinzipien der
nutzungsbezogenen Verteilung und der kulturellen Förderung (insbesondere des
deutschsprachigen Repertoires und der zeitgenössischen ernsten Musik) in einem
ausgewogenen Verhältnis zur Geltung zu bringen. Aufsichtsrat und Vorstand werden die Auswirkungen dieser Verteilungsregeln fortlaufend überprüfen. Sie werden
den Mitgliedern spätestens im Herbst 2016 ausführlich Bericht hierüber erstatten
und in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2017 zur Abstimmung stellen, ob
die Verteilungsregeln für die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens überarbeitet
werden sollen. Stimmt mindestens eine Berufsgruppe mit Zweidrittelmehrheit für
eine Überarbeitung, werden Aufsichtsrat und Vorstand für die ordentliche Mitgliederversammlung 2018 einen Vorschlag zur Neugestaltung der Verteilung in den
Sparten des Hörfunks und des Fernsehens erarbeiten.
Der Aufteilung des Inkassos, das die GEMA für Musiknutzungen im Rundfunk
erzielt, auf die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens liegen die Vergütungen
zu Grunde, die für die einzelnen Hörfunkwellen und Fernsehprogramme entsprechend den sich aus den jeweiligen Tarifen ergebenden Bemessungsgrundlagen und
Musikanteilen ermittelt wurden. Bei der Berechnung der Vergütung der öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter, die auf deren Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen
365
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
beruht, wird derzeit auch der Finanzierungsbedarf von Hörfunk und Fernsehen
innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks berücksichtigt. Der Aufsichtsrat
kann beschließen, dass bei der Aufteilung der auf Rundfunkbeiträgen beruhenden
Einnahmen aus Musiknutzungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens auch solche Kosten berücksichtigt werden,
die bei der Vergütungsberechnung ausgesondert werden, soweit hierfür sachliche
Gründe vorliegen. Die Auswirkungen, die die Ermittlung von Vergütungsanteilen
auf der Grundlage des Finanzierungsbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
auf die Verteilung hat, sind regelmäßig zu überprüfen. Der Vorstand ist verpflichtet,
den Aufsichtsrat über wesentliche strukturelle und quantitative Veränderungen bei
der Ermittlung dieses Finanzierungsbedarfs zeitnah zu informieren.
Der Anteil von 33 1/3 % für die mechanischen Rechte in Hörfunksendungen gemäß
§ 1 Ziff. 1 Satz 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht wird in der Sparte R VR verrechnet. In der Sparte R VR wird
ein Minutenwert Hörfunk gebildet, indem die Nettoverteilungssumme durch die
Summe der für die einzelnen Hörfunkwellen ermittelten Minuten dividiert wird.
Die Ausschüttung pro Werk ergibt sich durch Multiplikation der für die Nutzungen
des Werkes ermittelten Minuten mit dem Minutenwert Hörfunk. Minuten im Sinne
dieser Regelung sind die jeweils anhand der Programme ermittelten Sendeminuten
multipliziert mit den Senderkoeffizienten gemäß Abschnitt V Ziffer 3 b) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht
und mit den Kulturfaktoren gemäß Abschnitt V Ziffer 3 c) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht.
Der Anteil von 33 1/3 % für die mechanischen Rechte in Fernsehsendungen gemäß
§ 1 Ziff. 1 Satz 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht wird in den Sparten FS VR und T FS VR zu einem Minutenwert Fernsehen auf der Grundlage einer gemeinsamen Nettoverteilungssumme
verrechnet. Der Minutenwert Fernsehen wird gebildet, indem die Nettoverteilungssumme durch die Summe der für die einzelnen Fernsehprogramme ermittelten
Minuten dividiert und so der Wert der einzelnen Minute errechnet wird. Die Ausschüttung pro Werk ergibt sich in der Sparte FS VR durch Multiplikation der für die
Nutzungen des Werkes ermittelten Minuten mit dem Minutenwert Fernsehen,
in der Sparte T FS VR entsprechend auf der Grundlage der für die Nutzungen des
Werkes ermittelten Musiksekunden und einem aus dem Minutenwert Fernsehen abgeleiteten Musiksekundenwert. Minuten im Sinne dieser Regelung sind die
jeweils anhand der Programme ermittelten Sendeminuten multipliziert mit den
Senderkoeffizienten gemäß Abschnitt V Ziffer 3 b) der Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht und mit den sich gemäß
Ziffer 6 dieses Abschnitts ergebenden Koeffizienten.
2. a) Für bis 31. 12. 1994 angemeldete deutsche Fassungen ausländischer Texte
erhält der Verfasser des deutschen Textes 30 %, der Subverleger 70 % des in
Deutschland verbleibenden Betrages; der deutsche Textverfasser wird auch
an ausländischen oder fremdsprachigen sowie an Instrumentalaufnahmen
beteiligt.
b) Für ab 1. 1. 1995 angemeldete Subtextierungen ausländischer Originalwerke
erhält der Subtextdichter 30 %, der Subverleger 70 % des in Deutschland verbleibenden Anteils. Der Subtextdichter wird nur an der von ihm geschaffenen
366
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Version bzw. an Instrumentalversionen, bei denen die von ihm geschaffene
Titelzeile verwendet wird, beteiligt.
3. Entfällt
4. Soweit es sich um die Vervielfältigung von dramatisch-musikalischen Werken,
sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen, handelt, erfolgt die Verrechnung an den Bühnenverleger, der verpflichtet ist, die Verteilung nach Maßgabe
des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen.
5. Bei in Deutschland verlegten Werken ausländischer Urheber, deren mechanische
Rechte der Verleger zu 100 % erworben hat, erhält der Verleger auch die Anteile der
Urheber ausgezahlt.
6. Für die Sparten FS VR und T FS VR finden die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3
der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und
Senderecht ergebenden Koeffizienten mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Verrechnung insoweit, als die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sender
vergibt, nach Anwendung der Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgt. Unberührt
bleiben die Filme gemäß Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B. Die Sparte T FS VR wird entsprechend Satz 1 rückwirkend auch für die
Geschäftsjahre 2003 bis 2011 gebildet. Eine Verrechnung für die Geschäftsjahre
2003 bis 2007 erfolgt jedoch nur für solche Ansprüche, die für diese Geschäftsjahre
in verjährungshemmender Weise geltend gemacht worden sind.
VI. Bildtonträger
1. Die Erträgnisse aus der Wahrnehmung der Rechte zur Benutzung eines Werkes
(mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von
Aufnahmen auf Bildtonträger zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung
einschließlich der Einnahmen aus der Vermietung und dem Verleih von Bildtonträgern werden gemäß § 3 Ziff. 5 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan
für das mechanische Vervielfältigungsrecht verteilt.
2. a) Für bis 31. 12. 1994 angemeldete deutsche Fassungen ausländischer Texte
erhält der Verfasser des deutschen Textes 30 %, der Subverleger 70 % des in
Deutschland verbleibenden Betrages; der deutsche Textverfasser wird auch
an ausländischen oder fremdsprachigen sowie an Instrumentalaufnahmen
beteiligt.
b) Für ab 1. 1. 1995 angemeldete Subtextierungen ausländischer Originalwerke
erhält der Subtextdichter 30 %, der Subverleger 70 % des in Deutschland verbleibenden Anteils. Der Subtextdichter wird nur an der von ihm geschaffenen
Version bzw. an Instrumentalversionen, bei denen die von ihm geschaffene
Titelzeile verwendet wird, beteiligt.
c) Gehört der ausländische Originalverleger einer von der GEMA vertretenen
Gesellschaft nicht an, so erhält der deutsche Subverlag auch den Anteil der
Originalbezugsberechtigten verrechnet mit der Maßgabe, die Weiterverrechnung an den Originalverleger nach den Bestimmungen seines Subverlagsvertrages vorzunehmen. Im Falle der Weitergabe des Werkes an Subverlage in Österreich und der Schweiz erhält der österreichische bzw. schweizerische Subverlag
an Stelle des deutschen Subverlages den Anteil von 70 % des im Vertragsgebiet
verbleibenden Betrages.
367
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
3. Entfällt
4. Soweit es sich um die Vervielfältigung von dramatisch-musikalischen Werken,
sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen, handelt, erfolgt die Verrechnung an den Bühnenverleger, der verpflichtet ist, die Verteilung nach Maßgabe
des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen.
5. Bei autorisierten fremdsprachigen Textierungen deutschsprachiger Werke, die
nicht im Ausland subverlegt sind, erhält der ausländische Textdichter bei Verkäufen in dem autorisierten Gebiet von Aufnahmen mit seinem Text die Hälfte des in
seinem Land geltenden Textdichteranteils, jedoch nicht mehr als 15 % der Gesamtlizenzgebühr. Der Restbetrag wird nach dem jeweiligen Originalverteilungsschlüssel
verrechnet.
6. Bei in Deutschland verlegten Werken ausländischer Urheber, deren mechanische
Rechte der Verleger zu 100 % erworben hat, erhält der Verleger auch die Anteile der
Urheber ausgezahlt.
7. Programmlose Einnahmen aus der Vermietung und dem Verleih von Bildtonträgern werden mit den Lizenzeinnahmen für Bildtonträger durch prozentuale
Zuschläge ausgeschüttet.
8. Einnahmen aus privater Vervielfältigung von Bildtonträgeraufnahmen werden
zu 95 % mit den Lizenzeinnahmen aus dem Fernsehen, davon zu 2/3 in den Sparten
FS und T FS und zu 1/3 in den Sparten FS VR und T FS VR, und zu 5 % als prozentualer
Zuschlag in der Sparte BT-VR verteilt. Einnahmen aus gewerblicher Vervielfältigung
von Bildtonträgeraufnahmen, für die keine Programme erhältlich sind, werden
zu 95 % in den Sparten FS VR und T FS VR und zu 5 % als prozentualer Zuschlag
in der Sparte BT-VR verteilt. Die Verteilung erfolgt an die Bezugsberechtigten des
Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen durch die GEMA erzielt worden sind. Bei
der Verteilung von Einnahmen aus privater Vervielfältigung für Zeiträume ab dem
1.1.2008 werden solche Werknutzungen nicht berücksichtigt, bei denen die Werke
durch technische Maßnahmen gemäß § 95 a des Urheberrechtsgesetzes gegen die
Vornahme privater Vervielfältigungen geschützt sind.
9. Für Lizenzeinnahmen aus der Vervielfältigung von Wirtschaftsfilmen erfolgt
Nettoeinzelverrechnung.
Anhang zum
Verteilungsplan
für das mechanische Vervielfältigungsrecht
I. Grundbestimmungen
Subverlag
Subverleger im Sinne des Verteilungsplanes ist derjenige Verleger, der ein Werk
mit Einverständnis des Originalverlegers für ein oder mehrere Länder laut Subverlagsvertrag übernimmt. Subverlags- und Generalverträge sollen für die Dauer der
Schutzfrist des Werkes, mindestens aber für 10 Jahre, abgeschlossen werden. In
Ausnahmefällen kann eine kürzere Laufzeit anerkannt werden. Der Vertrag muss
jedoch für mindestens 3 Kalenderjahre geschlossen werden. Die Laufzeiten der
Verträge müssen mit den Kalenderjahren übereinstimmen. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes können unterschiedliche Beteiligungen an einem Werk nicht
berücksichtigt werden.
Werke einer Gemeinschaftsproduktion können weder zwischen den beteiligten
Verlegern der Gemeinschaftsproduktion, noch in den Ländern, in denen die Verleger
ihren Sitz haben, subverlegt werden.
368
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
Im Falle einer Gemeinschaftsproduktion ist der Anteil für die beteiligten Verlage
nicht höher als 50 %.
Für ein im Verwaltungsgebiet der GEMA originalverlegtes Werk ist der Abschluss
eines Subverlagsvertrages für dieses Gebiet nicht zulässig.
Der Abschluss eines Subverlagsvertrages ist von den GEMA-Bezugsberechtigten
umgehend unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der GEMA
anzumelden. Die Anmeldenden haften der GEMA für die Richtigkeit der Anmeldung.
Die GEMA ist jedoch berechtigt, an die auf den Belegexemplaren genannten Urheber und Verleger oder deren Rechtsnachfolger mit befreiender Wirkung zu zahlen,
sofern im Zeitpunkt der Abrechnung keine Anmeldung vorliegt.
Der Subverlagsvertrag umfaßt alle im Subverlagsvertragsgebiet verbreiteten Tonträger, auch soweit sie nicht zu den normalen Vergütungssätzen lizenziert worden
sind.
Erwirbt ein ausländischer Verlag einen deutschen Verlagskatalog, so bleiben die
Anteile der Urheber hiervon unberührt, selbst wenn der Erwerber für den Katalog
oder Einzelwerke einen Subverlagsvertrag mit einem deutschen Verleger schließt.
II. Beteiligungsquote des Subverlegers
Subverlagsverträge bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der GEMA. Dieses
bezieht sich sowohl auf in- als auch auf ausländische Werke.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Subverlagsvertrag nach den Grundsätzen
des Verteilungsplanes abgeschlossen ist.
Unter der Voraussetzung, dass das Einverständnis der Urheber (falls nicht bereits
dieses im Verlagsvertrag erteilt ist) vorliegt, und dass der Subverlag das übernommene Werk in einer eigenen neugedruckten Ausgabe veröffentlicht hat (die aus
technischen und wirtschaftlichen Gründen erfolgte gemeinsame Ausgabe wird
als eine solche angesehen, wenn Original- und Subverlag für das Subverlagsgebiet im Impressum stehen), erkennt die GEMA die Beteiligungsquoten an, wie
sie sich aus den Allgemeinen Grundsätzen und den Ausführungsbestimmungen
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht ergeben. Bei im
Ausland subverlegten deutschen Werken richtet sich die Verteilung der Anteile der
Originalbezugsberechtigten nach den Bestimmungen des Verteilungsplans für das
mechanische Vervielfältigungsrecht.
Eine Ausnahme hiervon bilden die in den deutschsprachigen Ländern erstmalig
erschienenen Werke mit deutschsprachigem Originaltext. Bei diesen dürfen im
Falle eines Subverlages in einem deutschsprachigen Land die auf den Original- und
Subverleger entfallenden Anteile zusammen nicht mehr als 60 % der Gesamtlizenzgebühr betragen. Diese Bestimmung gilt sowohl für in Deutschland subverlegte
ausländische Werke als auch für im Ausland subverlegte deutsche Werke.
III. Zweiter Subverlag
Falls ein GEMA-Verlagsmitglied ein Werk von einem ausländischen ersten Subverleger in den zweiten Subverlag übernimmt, beteiligt die GEMA lediglich ihr
Verlagsmitglied und den Originalverleger des Werkes mit Ausnahme von Werken
eines Originalverlegers in den USA. Erwirbt ein GEMA-Verlagsmitglied von dem
kontinentalen Subverlag eines Originalverlegers aus den USA ein Werk, so beteiligt
die GEMA ihr Verlagsmitglied und den kontinentalen Subverlag.
369
IV 1
Allgemeine
Grundsätze
§1
Ve rteilungsplan der GEMA
C. Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online
1. Die Verteilung von Erträgen aus dem Nutzungsbereich Online erfolgt im Wege
der Nettoeinzelverrechnung und richtet sich – soweit es der Nettoeinzelverrechnung nicht widerspricht – nach den Allgemeinen Grundsätzen und den Ausführungsbestimmungen zu den Verteilungsplänen A. für das Aufführungs- und Senderecht und B. für das mechanische Vervielfältigungsrecht.
Eine Nettoeinzelverrechnung wird nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen aus
Online-Nutzungen keine Programme erhältlich sind oder die Kosten für eine Verteilung im Wege der Nettoeinzelverrechnung außer Verhältnis zu den Einnahmen
stünden.
In solchen Fällen werden die nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilenden Erträge wie folgt verteilt:
a) Die Erträge in den Nutzungsbereichen Music-on-Demand und Ruftonmelodien
werden als Zuschlag in den Sparten des jeweiligen Nutzungsbereichs verteilt.
b) Die Erträge im Nutzungsbereich Internetradio werden zugunsten der Sparten
des Hörfunks gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet.
c) Die Erträge im Nutzungsbereich Websites werden als Zuschlag in den Sparten
dieses Nutzungsbereichs verteilt, soweit der im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilende Anteil an den für den Nutzungsbereich Websites insgesamt
zur Verfügung stehenden Erträgen mindestens 50 % beträgt. Liegt der im Wege
der Nettoeinzelverrechnung zu verteilende Anteil der Gesamterträge des Nutzungsbereichs Websites unter 50 %, werden die nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilenden Erträge zu 33 1/3 % als Zuschlag zu den Sparten des
Nutzungsbereichs Music-on-Demand Streaming und zu je 33 1/3 % zugunsten
der Sparten des Hörfunks und des Fernsehens gemäß den Verteilungsplänen A
und B verrechnet.
d) Die Erträge im Nutzungsbereich Video-on-Demand werden als Zuschlag in den
Sparten dieses Nutzungsbereichs verteilt, soweit der im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilende Anteil an den für den Nutzungsbereich Videoon-Demand insgesamt zur Verfügung stehenden Erträgen mindestens 50 %
beträgt. Liegt der im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilende Anteil
der Gesamterträge des Nutzungsbereichs Video-on-Demand unter 50 %, werden
die nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilenden Erträge zu 70 %
zugunsten der Sparten des Fernsehens und zu 30 % zugunsten der Sparte BT-VR
gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet.
e) Die Erträge im Nutzungsbereich Internet-TV werden zugunsten der Sparten des
Fernsehens gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet.
Für das Filmherstellungsrecht erfolgt die Verteilung in den genannten Fällen zugunsten der Sparte FS VR gemäß dem Verteilungsplan B.
2. Abweichend von § 1 Ziff. 1 und 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht wird für die auf das Aufführungsund Senderecht sowie auf das mechanische Vervielfältigungsrecht entfallenden
Gesamtbeträge eine einheitliche Kommission von bis zu 15 % berechnet.
370
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
3. Der Kommissionssatz wird von Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich festgelegt.
4. Ein Anspruch auf Verrechnung besteht nur für Werknutzungen, bei denen die
genutzten Werke bis zum Ende des auf das jeweilige Nutzungsquartal folgenden
Monats vorschriftsmäßig angemeldet worden sind. Soweit sich bei einem Werk
nach der Anmeldung Veränderungen des Sachverhalts ergeben, finden die Regelungen der Verteilungspläne A für das Aufführungs- und Senderecht und B für
das mechanische Vervielfältigungsrecht mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Veränderungen für die Verrechnung nur insoweit berücksichtigt werden können,
als sie spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Nutzungsquartal folgenden
Monats vorschriftsmäßig angemeldet worden sind.
Bei der Verrechnung von Werknutzungen in den Nutzungsbereichen Internetradio,
Internet-TV und Websites gelten für die Anmeldung von Werken und Veränderungen an Werken die Fristen der Verteilungspläne A für das Aufführungs- und
Senderecht und B für das mechanische Vervielfältigungsrecht.
5. Für Reklamationen finden die Regelungen der Verteilungspläne A für das Aufführungs- und Senderecht und B für das mechanische Vervielfältigungsrecht mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Reklamationsfrist für die Verteilung in den Sparten
des Nutzungsbereichs Online einheitlich 12 Monate beträgt.
§2
Verteilung von Erträgen aus dem Nutzungsbereich Online
Nutzungsbereich
Aufteilung der (Netto-)Erträge und
Verteilung nach Sparten
Verteilungsplan A.
für das Aufführungsund Senderecht
371
Verteilungsplan B.
für das mechanische
Vervielfältigungsrecht
%
Sparten
%
Sparten
1.
Internetradio
66,67
IR
33,33
I R VR
2.
Internet-TV
66,67
I FS, I TFS
33,33
I FS VR,
I TFS VR
3.
Websites (Streaming)
66,67
WEB
33,33
WEB VR
4.
Music-on-Demand
4.1.
Streaming
66,67
MOD S
33,33
MOD S VR
4.2.
Download
33,33
MOD D
66,67
MOD D VR
5.
Video-on-Demand
5.1.
Streaming
66,67
VOD S
33,33
VOD S VR
5.2.
Download
33,33
VOD D
66,67
VOD D VR
6.
Ruftonmelodien
Zuspielung auf Handy
33,33
KMOD
66,67
KMOD VR
IV 1
§3
Ve rteilungsplan der GEMA
1. Erweist sich die Verteilung für einen Abrechnungszeitraum im Nachhinein insgesamt oder in Teilen als systematisch fehlerhaft, insbesondere wegen der Nichtigkeit
einer Regelung dieses Verteilungsplans, und ist eine vollständige Rückabwicklung
und Neuvornahme der Verteilung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich, können Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich
beschließen,
bei der Berechnung der Höhe der sich aus der fehlerhaften Verteilung ergebenden Ansprüche Pauschalierungen vorzunehmen, soweit eine präzise Berechnung
nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist;
die Ansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung nachteilig betroffenen
Berechtigten aus den laufenden und künftigen Einnahmen zu befriedigen;
Rückforderungsansprüche der GEMA gegen künftige Zahlungsansprüche der
durch die fehlerhafte Verteilung begünstigten Berechtigten aufzurechnen;
statt einer Aufrechnung ganz oder teilweise auf Rückforderungsansprüche der
GEMA zu verzichten.
Bei der Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen haben Aufsichtsrat und Vorstand das Interesse an einer möglichst vollständigen Erfüllung
der jeweiligen Ansprüche und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit
abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle
angemessen Rücksicht zu nehmen.
2. Erzielt die GEMA für einen oder mehrere bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs nachträgliche Einnahmen
(außerordentliche Einnahmen) und ist eine werk- und nutzungsbezogene Verteilung der außerordentlichen Einnahmen in den betroffenen Sparten und Abrechnungszeiträumen nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand
möglich, so findet eine Zuschlagsverrechnung statt. Hierbei werden die außerordentlichen Einnahmen als prozentualer Zuschlag für die betreffenden Sparten an
die Bezugsberechtigten der einzelnen Abrechnungszeiträume verrechnet. Soweit
sich Teilbeträge konkreten Abrechnungszeiträumen zuordnen lassen, werden sie als
Zuschlag zu diesen Abrechnungszeiträumen verteilt (periodengenaue Zuschlagsverrechnung). Soweit eine solche periodengenaue Zuschlagsverrechnung nicht
oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die
Beträge zu gleichen Teilen auf alle betroffenen Abrechnungszeiträume aufgeteilt.
Soweit eine Zuschlagsverrechnung nach dieser Vorschrift nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die außerordentlichen Einnahmen wie Ertrag des Abrechnungszeitraumes behandelt, in dem sie
erzielt worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zu erwartenden Kosten
einer Zuschlagsverrechnung mehr als 25 % der zu verteilenden Gesamtsumme der
außerordentlichen Einnahmen betragen würden oder die für ein bereits abgerechnetes Geschäftsjahr erzielten außerordentlichen Einnahmen insgesamt weniger
als 1 Mio. Euro betragen.
Auf die Zuschlagsverrechnung finden die für die jeweiligen Sparten und Abrechnungszeiträume geltenden Kostenabzüge und Kommissionen keine Anwendung.
Von den außerordentlichen Einnahmen werden lediglich vorab die zu erwartenden
unmittelbaren Kosten der Zuschlagsverrechnung in Abzug gebracht. Diese Kosten
372
IV 1
Ve rteilungsplan der GEMA
setzt der Aufsichtsrat im Vorhinein im Einvernehmen mit dem Vorstand in pauschalierter Weise fest.
Abzüge für soziale und kulturelle Zwecke, die sich aus den außerordentlichen Einnahmen entsprechend § 1 Ziff. 1 dieser Allgemeinen Grundsätze in Verbindung mit
§ 6 Ziff. 2 der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans für das Aufführungsund Senderecht ergeben, sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen Einnahmen enthaltene unverteilbare Beträge werden als prozentualer Zuschlag zu den
betreffenden Geschäftsjahren der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung verrechnet.
Vorab erhält die Sozialkasse Mittel aus diesen Abzügen und unverteilbaren Beträgen zur Verteilung für das Geschäftsjahr, in dem die außerordentlichen Einnahmen
erzielt worden sind, sofern die der Sozialkasse für dieses Geschäftsjahr insgesamt
zur Verfügung gestellten Mittel zur Deckung des Bedarfs der wiederkehrenden
Leistungen im Sinne der Satzung der Sozialkasse nicht ausreichen. Die Höhe des
der Sozialkasse aus den vorgenannten Abzügen und unverteilbaren Beträgen zur
Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse.
Hat sich die Verteilung für einen betroffenen Abrechnungszeitraum gemäß § 3
Ziff. 1 als systematisch fehlerhaft erwiesen, ist die GEMA berechtigt, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Zuschlagsverrechnung Pauschalierungen
vorzunehmen. Hierbei sind das Interesse an einer möglichst präzisen Berechnung
und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle angemessen Rücksicht
zu nehmen.
§4
Dieser Verteilungsplan tritt mit Wirkung ab Geschäftsjahr 2016 in Kraft.
§5
Änderungen des Verteilungsplanes sind nur gemäß § 11 b) der Satzung zulässig.
373
IV 1
E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r
Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans
EDV-Verrechnungsschlüssel
für die Punktbewertung der Abschnitte X-XIII
E-Musik
Punkte Schlüssel
Abschnitt X
Rundfunk
Punkte Schlüssel
1. Werke gemäß Abschn. X Ziff. 3
bis zu 2 Minuten ........................................
über 2 Minuten bis zu 4 Minuten .........
12
24
038
039
1
1
038
039
24
36
048
049
1W
1V
048
049
36
96
180
360
480
720
960
36
031
032
033
034
035
036
037
131
1W
1W
1W
1X
1X
1X
1X
1W
030
030
030
034
034
034
034
130
unter 5 Minuten ........................................
60
ab 5 Minuten ........................................ 120
ab 10 Minuten ........................................ 240
ab 20 Minuten ........................................ 480
ab 30 Minuten ........................................ 720
ab 45 Minuten ........................................ 960
ab 60 Minuten ........................................ 1 200
041
042
043
044
045
046
047
2
2
2
2
2
2
2
040
040
040
040
040
040
040
2. Werke gemäß Abschn. X Ziff. 4
bis zu 2 Minuten ........................................
über 2 Minuten bis zu 4 Minuten .........
3. Instrumentalwerke
(1–2 Instrumentalstimmen) sowie
1–4 stimmige solistische Vokalwerke
a cappella oder mit Begleitung von
1–2 Instrumenten sowie Chansons
unter 5 Minuten ........................................
ab 5 Minuten ........................................
ab 10 Minuten ........................................
ab 20 Minuten ........................................
ab 30 Minuten ........................................
ab 45 Minuten ........................................
ab 60 Minuten ........................................
Chansons (E)
........................................
4. Instrumentalwerke
(3–9 Instrumentalstimmen) sowie solistische Vokalwerke mit mehr als vier
realen Stimmen a cappella oder mit
Begleitung von 3–6 obligaten Instrumenten
5. Entfällt
6. Entfällt
374
IV 1
E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r
Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans
E-Musik
Punkte Schlüssel
Rundfunk
Punkte Schlüssel
7. Chorwerke a cappella (1–4stimmig)
oder mit Begleitung von 1–2 Instrumenten
bis zu 2 Minuten ........................................
12
über 2 Minuten bis zu 3 Minuten .........
24
bis unter 5 Minuten ..................................
36
ab 5 Minuten ........................................
96
ab 10 Minuten ........................................ 180
ab 20 Minuten ........................................ 360
ab 30 Minuten ........................................ 720
ab 45 Minuten ........................................ 960
ab 60 Minuten ........................................ 1200
078
079
071
072
073
074
075
076
077
1
1
1V
1V
1V
1V
1V
1V
1V
078
079
070
070
070
070
070
070
070
088
089
081
082
083
084
085
086
087
1W
1V
1X
1X
1X
1X
1X
1X
1X
088
089
080
080
080
080
080
080
080
098
099
091
092
093
094
095
096
097
1X
2
2W
2W
2W
2W
2W
2W
2W
098
099
090
090
090
090
090
090
090
8. Chorwerke mit Begleitung von 3–6
obligaten Instrumenten oder a cappella mit mehr als 4 realen Stimmen
bis zu 2 Minuten ........................................
36
über 2 Minuten bis zu 3 Minuten .........
72
bis unter 5 Minuten ..................................
96
ab 5 Minuten ........................................ 120
ab 10 Minuten ........................................ 240
ab 20 Minuten ........................................ 480
ab 30 Minuten ........................................ 720
ab 45 Minuten ........................................ 960
ab 60 Minuten ........................................ 1 200
9. Werke für Streich- und Kammerorchester in beliebiger Besetzung sowie
Vokal-, Chor- und Instrumentalwerke
mit Streich- und Kammerorchesterbegleitung
bis zu 2 Minuten .......................................
40
über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ........
80
bis unter 5 Minuten ................................. 120
ab 5 Minuten ....................................... 240
ab 10 Minuten ....................................... 480
ab 20 Minuten ....................................... 960
ab 30 Minuten ....................................... 1 200
ab 45 Minuten ....................................... 1 680
ab 60 Minuten ....................................... 2 160
375
IV 1
E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r
Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans
E-Musik
Punkte Schlüssel
Rundfunk
Punkte Schlüssel
10. Werke für großes Orchester sowie
Vokal-, Chor- und Instrumentalwerke
mit großem Orchester
bis zu 2 Minuten .......................................
über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ........
bis unter 5 Minuten .................................
ab 5 Minuten .......................................
ab 10 Minuten .......................................
ab 20 Minuten .......................................
ab 30 Minuten .......................................
ab 45 Minuten .......................................
ab 60 Minuten .......................................
80
160
240
480
960
1 200
1 680
2 160
2 400
108
109
101
102
103
104
105
106
107
2
2W
2V
2V
2V
2V
2V
2V
2V
108
109
100
100
100
100
100
100
100
bis zu 2 Minuten .......................................
12
über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ........
24
über 4 Minuten bis zu 5 Minuten ........
36
über 5 Minuten bis zu 10 Minuten ......
96
über 10 Minuten bis zu 20 Minuten.... 180
über 20 Minuten bis zu 30 Minuten.... 360
über 30 Minuten bis zu 45 Minuten.... 720
über 45 Minuten bis zu 60 Minuten.... 960
über 60 Minuten....................................... 1200
308
309
301
302
303
304
305
306
307
1
1
1
1
1
1
1
1
1
300
300
300
300
300
300
300
300
300
1W
1V
1X
2
2W
2V
310
320
330
340
350
360
11. Elektroakustische Musik, Musik mit
überwiegend elektroakustischen Anteilen
auf Antrag im Rundfunk
376
IV 1
E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r
Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans
E-Musik
Punkte Schlüssel
Rundfunk
Punkte Schlüssel
auf Antrag Bewertung nach
Punkteschema in Ziffer 9
bis zu 2 Minuten .......................................
40
über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ........
80
bis unter 5 Minuten ................................. 120
ab 5 Minuten ....................................... 240
ab 10 Minuten ....................................... 480
ab 20 Minuten ....................................... 960
ab 30 Minuten ....................................... 1200
ab 45 Minuten ....................................... 1680
ab 60 Minuten ....................................... 2160
auf Antrag im Rundfunk
Erkennungsmusiken, Werke oder
Werkfragmente
377
408
409
401
402
403
404
405
406
407
1
1
1
1
1
1
1
1
1
400
400
400
400
400
400
400
400
400
1W
1V
1X
2
2W
2V
410
420
430
440
450
460
1
170
E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r
Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans
IV 1
Abschnitt XI
1.
2.
................................................................
................................................................
3. ................................................................
3.a) ................................................................
3.b) ................................................................
4. ................................................................
5.
................................................................
6.
bis zu 2 Minuten .......................................
über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ........
über 4 Minuten bis zu 10 Minuten ......
über 10 Minuten bis zu 15 Minuten....
über 15 Minuten bis zu 20 Minuten....
über 20 Minuten bis zu 30 Minuten....
über 30 Minuten bis zu 45 Minuten....
über 45 Minuten bis zu 60 Minuten....
über 60 Minuten ......................................
7. ................................................................
378
U-Musik
Punkte Schlüssel
12
001
24
002
36
007
48
008
36
003
36
014
025
48
004
48
022
60
005
60
023
Rundfunk
Punkte Schlüssel
1
001
1
002
1
007
1
008
1
003
1W
014
025
1
004
1W
022
1
005
1V
023
24
36
60
120
180
360
480
720
960
96
621
622
623
624
625
626
627
628
629
006
1
1
1W
1V
1X
1X
2
2
2
1V
1X
620
620
623
624
625
625
627
627
627
006
024
Minuten
Analog: X Ziff. 1 bis zu 2 .........................
12
über 2 bis zu 4 ............
24
Analog: X Ziff. 2 bis zu 2 .........................
24
über 2 bis zu 4 ............
36
Analog: X Ziff. 3 unter 5 .........................
36
ab 5 ...............................
96
ab 10 ............................. 180
ab 20 ............................. 360
ab 30 ............................. 480
ab 45 ............................. 720
ab 60.............................. 960
60
Analog: X Ziff. 4 unter 5 .........................
ab 5 ............................... 120
ab 10 ............................. 240
ab 20 ............................. 480
ab 30 ............................. 720
ab 45 ............................. 960
ab 60.............................. 1200
Analog: X Ziff. 7 bis zu 2 ..........................
12
über 2 bis zu 3 .............
24
bis unter 5 ...................
36
ab 5 ...............................
96
ab 10 ............................. 180
ab 20 ............................. 360
ab 30 ............................. 720
538
539
548
549
531
532
533
534
535
536
537
541
542
543
544
545
546
547
578
579
571
572
573
574
575
1
1
1W
1V
1W
1W
1W
1X
1X
1X
1X
2
2
2
2
2
2
2
1
1
1V
1V
1V
1V
1V
538
539
548
549
530
530
530
534
534
534
534
540
540
540
540
540
540
540
578
579
570
570
570
570
570
IV 1
E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r
Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans
U-Musik
Punkte Schlüssel
Minuten
ab 45 ........................... 960
ab 60............................ 1200
576
577
1V
1V
570
570
Analog: X Ziff. 8 bis zu 2 ........................
36
über 2 bis zu 3 ...........
72
bis unter 5 .................
96
ab 5 ............................. 120
ab 10 ........................... 240
ab 20 ........................... 480
ab 30 ........................... 720
ab 45 ........................... 960
ab 60............................ 1200
588
589
581
582
583
584
585
586
587
1W
1V
1X
1X
1X
1X
1X
1X
1X
588
589
580
580
580
580
580
580
580
Analog: X Ziff. 9 bis zu 2 .......................
40
über 2 bis zu 3 ..........
80
bis unter 5 ................ 120
ab 5 ............................ 240
ab 10 .......................... 480
ab 20 .......................... 960
ab 30 .......................... 1200
ab 45 .......................... 1680
ab 60 ........................... 2160
598
599
591
592
593
594
595
596
597
1X
2
2W
2W
2W
2W
2W
2W
2W
598
599
590
590
590
590
590
590
590
Analog: X Ziff. 10 bis zu 2 ........................
über 2 bis zu 3 ...........
bis unter 5 .................
ab 5 .............................
ab 10 ...........................
ab 20 ...........................
ab 30 ...........................
ab 45 ...........................
ab 60............................
80
160
240
480
960
1200
1680
2160
2400
608
609
601
602
603
604
605
606
607
2
2W
2V
2V
2V
2V
2V
2V
2V
608
609
600
600
600
600
600
600
600
Analog: X Ziff. 11 bis zu 2 ........................
12
über 2 bis zu 4 ...........
24
über 4 bis zu 5 ..........
36
über 5 bis zu 10 .......
96
über 10 bis zu 20 ...... 180
über 20 bis zu 30 ..... 360
über 30 bis zu 45 ...... 720
über 45 bis zu 60 ...... 960
über 60 ....................... 1200
808
809
801
802
803
804
805
806
807
1
1
1
1
1
1
1
1
1
800
800
800
800
800
800
800
800
800
1W
1V
1X
2
2W
2V
810
820
830
840
850
860
auf Antrag im Rundfunk
379
Rundfunk
Punkte Schlüssel
IV 1
E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r
Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans
U-Musik
Punkte Schlüssel
Rundfunk
PunkteSchlüssel
(frühere Ziff. 7 enthalten in Ziff. 7 Abs. 3) 96
96
96
96
240
480
960
1 200
1 680
2 160
2 400
010
011
012
013
015
016
017
018
019
020
021
1X
2
2W
2V
2V
2V
2V
2V
2V
2V
2V
010
011
012
013
013
013
013
013
013
013
013
12
009
1
009
Gemischte Potpourris
E-Musik
Punkte Schlüssel
Abschnitt XII
bis zu 2 Minuten ....................................
12
über 2 bis zu 4 Minuten .......................
24
über 4 bis zu 5 Minuten .......................
36
über 5 bis zu 10 Minuten .....................
96
über 10 bis zu 20 Minuten .................. 180
über 20 bis zu 30 Minuten .................. 360
über 30 bis zu 45 Minuten .................. 720
über 45 bis zu 60 Minuten .................. 960
über 60 Minuten .................................... 1 200
128
129
121
122
123
124
125
126
127
Werkausschuss-Einstufung Rundfunk
Abschnitt XIII
Punkte Schlüssel
Bühnenmusik (Kleines Recht)
Nettoeinzelverrechnung
161
Rundfunk
Punkte Schlüssel
1
1
1
1
1
1
1
1
1
120
120
120
120
120
120
120
120
120
1W
1V
1X
2
2W
2V
180
110
190
200
210
220
Rundfunk
Punkte Schlüssel
1
150
1
160
1
140
162
Abschnitt I, 15 a)
380
Fernsehauftragskompositionen –
Einbeziehung in die E-Wertung
IV 1
381
A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n
IV 1
A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n
Anteil-Verrechnungsschlüssel
Aufführungsund Senderecht
Berechtigte
U, VK, R, E, M
%
FS
Anteile
12
%
Tonfilm
Anteile
%
K
100
100
24
100
K frei
66,67 Ausfall
8
50 Ausfall
12
66,67 Ausfall
8
T
33,33
4
50
12
33,33
4
K
66,67
8
50
12
66,67
8
12
T frei
33,33 Ausfall
4
50 Ausfall
12
33,33 Ausfall
4
K frei
41,67 Ausfall
5
41,67 Ausfall
10
50 Ausfall
6
B
25
3
25
6
25
3
V
33,33
4
33,33
8
25
3
K frei
75 Ausfall
9
75 Ausfall
66,67 Ausfall
8
B
25
3
25
33,33
4
K
58,34
7 1)
45,84
50
6
B
8,33
16,67
2
1
8,33
18
6
11 1)
2
33,33 Ausfall
4
45,83 Ausfall
11
33,33 Ausfall
4
K
50
6 2)
41,67
10 2)
50
6
B
16,67
2
16,66
4
16,67
2
T frei
33,33 Ausfall
4
41,67 Ausfall
33,34
4 1)
T frei
K
8,33
1
33,33
8,33
10
33,33 Ausfall
4
8 1)
33,33
4
2
16,67
2
T frei
25 Ausfall
3
29,17 Ausfall
7
25 Ausfall
3
V
33,33
4
29,17
7
25
3
K
33,33
4 2)
29,17
7 2)
33,33
4
B
16,67
2
16,66
4
16,67
2
T frei
25 Ausfall
3
25 Ausfall
6
25 Ausfall
3
V
25
3
29,17
7
25
3
B
1) Bearbeiteranteil 1/12 oder 2/24 für Werke der Bewertungsgruppe 12.
2) Bearbeiteranteil 2/12 oder 4/24 für Werke der Bewertungsgruppe ab 24.
382
Anteile
IV 1
Mechanisches
Vervielfältigungsrecht
A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n
Berechtigte
Industrietonträger
3)
4)
Bildtonträger
%
Ant.
%
Ant.
%
Ant.
%
Ant.
100
12
100
12
100
12
100
12
–
–
–
–
50 Ausfall 6
–
–
T
100
12
100
12
K
K
K frei
50
6
100
12
70
8,40
100
12
30 Ausf. 3,60
–
–
100
12
100
12
T frei
–
–
–
–
K frei
–
–
–
–
–
–
–
–
B
60
7,20
50
6
60
7,20
60
7,20
V
40
4,80
50
6
40
4,80
40
4,80
K frei
–
–
–
–
–
–
–
–
B
100
12
100
12
100
12
100
12
K
100
12
100
12
70
8,40
100
12
B
–
–
–
–
–
–
–
–
T frei
30 Ausf. 3,60
–
–
–
–
–
–
K
100
12
100
12
70
8,40
100
12
B
–
–
–
–
–
–
–
–
T frei
–
–
–
–
30 Ausf. 3,60
–
–
60
7,20
50
6
30
3,60
60
7,20
–
K
B
–
–
–
–
–
–
–
T frei
–
–
–
–
30 Ausf. 3,60
–
–
V
40
4,80
50
6
40
4,80
40
4,80
K
60
7,20
50
6
30
3,60
60
7,20
–
B
–
–
–
–
–
–
–
T frei
–
–
–
–
30 Ausf. 3,60
–
–
40
4,80
50
6
40
40
4,80
V
3) Für Werkanmeldungen ab 1. 1. 1979.
4) Für Werkanmeldungen bis 31. 12. 1978.
383
Rundfunk/FS
4,80
IV 1
Aufführungsund Senderecht
A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n
Berechtigte
U, VK, R, E, M
%
Anteile
FS
%
Tonfilm
Anteile
%
K
100,00
12
100,00
24
100,00
12
K
66,67
8
50,00
12
66,67
8
T
33,33
4
50,00
12
33,33
4
K
91,67
11 5)
91,67
22 5)
83,33
10
B
8,33
1
8,33
2
16,67
2
K
83,33
10 6)
83,33
20 6)
83,33
10
B
16,67
2
16,67
4
16,67
2
K
58,34
7 5)
45,84
11 5)
50,00
6
B
8,33
1
8,33
2
16,67
2
T
33,33
4
45,83
11
33,33
4
K
50,00
6 6)
41,67
10 6)
50,00
6
B
16,67
2
16,66
4
16,67
2
T
33,33
4
41,67
10
33,33
4
K
66,67
8
66,67
16
66,67
8
V
33,33
4
33,33
8
33,33
4
K
41,67
5
37,50
9
41,67
5
T
25,00
3
29,17
7
25,00
3
V
33,33
4
33,33
8
33,33
4
K
58,34
7 5)
58,34
14 5)
50,00
6
B
8,33
1
8,33
2
16,67
2
V
33,33
4
33,33
8
33,33
4
K
50,00
6 6)
50,00
12 6)
50,00
6
B
16,67
2
16,67
4
16,67
2
V
33,33
4
33,33
8
33,33
4
33,34
4 5)
33,33
8 5)
33,33
4
B
8,33
1
8,33
2
16,67
2
T
25,00
3
29,17
7
25,00
3
V
33,33
4
29,17
7
25,00
3
K
5) Bearbeiteranteil 1/12 oder 2/24 für Werke der Bewertungsgruppe 12.
6) Bearbeiteranteil 2/12 oder 4/24 für Werke der Bewertungsgruppe ab 24.
384
Anteile
IV 1
Mechanisches
Vervielfältigungsrecht
A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n
Berechtigte
Industrietonträger
7)
8)
Bildtonträger
%
Ant.
%
Ant.
%
Ant.
%
Ant.
K
100
12
100
12
100
12
100
12
K
50
6
50
6
50
6
50
6
T
50
6
50
6
50
6
50
6
K
100
12
100
12
100
12
100
12
B
–
–
–
–
–
–
–
–
K
100
12
100
12
100
12
100
12
B
–
–
–
–
–
–
–
–
K
50
6
50
6
50
6
50
6
B
–
–
–
–
–
–
–
–
T
50
6
50
6
50
6
50
6
K
50
6
50
6
50
6
50
6
B
–
–
–
–
–
–
–
–
T
50
6
50
6
50
6
50
6
K
60
7,20
50
6
60
7,20
60
7,20
V
40
4,80
50
6
40
4,80
40
4,80
K
30
3,60
25
3
30
3,60
30
3,60
T
30
3,60
25
3
30
3,60
30
3,60
V
40
4,80
50
6
40
4,80
40
4,80
K
60
7,20
50
6
60
7,20
60
7,20
B
–
–
–
–
–
–
–
–
V
40
4,80
50
6
40
4,80
40
4,80
K
60
7,20
50
6
60
7,20
60
7,20
B
–
–
–
–
–
–
–
–
V
40
4,80
50
6
40
4,80
40
4,80
K
30
3,60
25
3
30
3,60
30
3,60
B
–
–
–
–
–
–
–
–
T
30
3,60
25
3
30
3,60
30
3,60
V
40
4,80
50
6
40
4,80
40
4,80
7) Für Werkanmeldungen ab 1. 1. 1979.
8) Für Werkanmeldungen bis 31. 12. 1978.
385
Rundfunk/FS
IV 1
Aufführungsund Senderecht
A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n
Berechtigte
U, VK, R, E, M
%
K
FS
Anteile
100
12
%
100
Tonfilm
Anteile
24
%
100
12
K
33,33
4 9)
29,17
7 9)
33,33
4
B
16,67
2
16,66
4
16,67
2
T
25
3
25
6
25
3
V
25
3
29,17
7
25
3
K frei
33,34 Ausfall
4
16,66 Ausfall
4
50 Ausfall
6
T frei
33,33 Ausfall
4
41,67 Ausfall
10
25 Ausfall
3
B
33,33
4
41,67
10
25
3
K frei
33,34 Ausfall
4
16,66 Ausfall
50 Ausfall
6
B
33,33
4
41,67
10
4
25
3
T
33,33
4
41,67
10
25
3
K frei
25 Ausfall
3
20,83 Ausfall
50 Ausfall
6
5
T frei
25 Ausfall
3
25 Ausfall
6
16,66 Ausfall
2
B
25
3
25
6
16,67
2
V
25
3
29,17
7
16,67
2
K frei
25 Ausfall
3
20,83 Ausfall
5
50 Ausfall
6
B
25
3
25
6
16,66
2
T
25
3
25
6
16,67
2
V
25
3
29,17
7
16,67
2
K frei
25 Ausfall
3
20,83 Ausfall
5
50 Ausfall
6
B
25
3
25
6
16,66
2
T10)
25
3
25
6
16,67
2
V
25
3
29,17
7
16,67
2
K frei
41,67 Ausfall
5
37,50 Ausfall
9
41,67 Ausfall
5
T
25
3
29,17
7
25
3
V
33,33
4
33,33
8
33,33
4
K
41,67
5
37,50
9
41,67
5
T frei
25 Ausfall
3
29,17 Ausfall
7
25 Ausfall
3
V
33,33
4
33,33
8
33,33
4
9) Bearbeiteranteil 2/12 oder 4/24 für Werke der Bewertungsgruppe ab 24.
10) Bei Text-Neuschöpfung.
386
Anteile
IV 1
Mechanisches
Vervielfältigungsrecht
A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n
Berechtigte
Industrietonträger
11)
%
12)
Ant.
%
Ant.
%
Bildtonträger
Ant.
%
Ant.
K
100,00
12
100,00
12
100
12
100
12
K
30,00
3,60
25,00
3
30
3,60
30
3,60
–
–
–
–
–
B
–
–
–
T
30,00
3,60
25,00
3
30
3,60
30
3,60
V
40,00
4,80
50,00
6
40
4,80
40
4,80
–
–
–
6
–
–
6
100
12
K frei
–
–
–
–
–
T frei
–
–
–
–
50
100,00
12
100,00
12
50
B
K frei
–
–
–
Ausf.
–
–
–
–
–
B
50,00
6
50,00
6
50
6
50
6
T
50,00
6
50,00
6
50
6
50
6
–
–
–
–
30 Ausf. 3,60
–
–
K frei
–
–
–
–
T frei
–
–
–
–
B
60,00
7,20
50,00
6
30
3,60
60
7,20
V
40,00
4,80
50,00
6
40
4,80
40
4,80
–
–
–
–
–
37,50 4,50
30
3,60
30
3,60
K frei
B
–
37,50
–
4,50
T
25,00
3
V
37,50
4,50
K frei
–
–
–
3
30
3,60
30
3,60
37,50 4,50
25,00
40
4,80
40
4,80
–
–
–
–
–
3
30
3,60
30
3,60
–
B
25,00
3
T 13)
37,50
4,50
37,50 4,50
30
3,60
30
3,60
V
37,50
4,50
37,50 4,50
40
K frei
–
–
25,00
–
4,80
40
4,80
–
30 Ausf. 3,60
–
–
T
60,00
7,20
50,00
6
30
3,60
60
7,20
V
40,00
4,80
50,00
6
40
4,80
40
4,80
K
60,00
7,20
50,00
6
30
3,60
60
7,20
–
30 Ausf. 3,60
6
40
T frei
V
–
40,00
–
4,80
–
50,00
11) Für Werkanmeldungen ab 1. 1. 1979.
12) Für Werkanmeldungen bis 31. 12. 1978.
13) Bei Text-Neuschöpfung.
387
Rundfunk/FS
4,80
–
–
40
4,80