IV 305 Verteilungsplan und Wertungsverfahren Die von der Mitgliederversammlung 2015 beschlossenen Änderungen sind durch Raster gekennzeichnet. IV 1 IV 1 Verteilungsplan der GEMA Neufassung aufgrund der Beschlüsse in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 6. und 7. Mai 2015 Allgemeine Grundsätze1) §1 A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht 1. Für jedes Geschäftsjahr wird von dem Gesamtbetrage, den die GEMA innerhalb Deutschlands durch Verwertung der ihr übertragenen Aufführungs- (einschließlich Sende-) Rechte erzielt hat, nach Abzug der Kosten, die an die Bezugsberechtigten zur Verteilung gelangende Summe festgesetzt (Verteilungssumme). Von dem Gesamtbetrag, der zur Verteilung aus Musiknutzungen im Hörfunk zur Verfügung steht, und von dem Gesamtbetrag, der zur Verteilung aus Musiknutzungen im Fernsehen zur Verfügung steht, werden jeweils 66 2/3 % zugunsten des Senderechts und 33 1/3 % zugunsten der mechanischen Rechte verrechnet. 2. Die Kosten der GEMA werden wie folgt gedeckt: Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden, nach Abzug von 10 % für soziale und kulturelle Zwecke gemäß Ziffer 4 a) Absatz 2, für die Finanzierung der allgemeinen Kosten der Rechtewahrnehmung zur Verfügung gestellt.2) Für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen durch Berechtigte setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe fest. Die Verwaltungsgebühren sind zu veröffentlichen. Die Kosten aus Beteiligungen an Unternehmen und die Kosten aus Leistungen der GEMA für Dritte wie der Übernahme von Mandaten von anderen Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern werden mit den jeweiligen Einnahmen verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten durch Anwendung eines einheitlichen Kostensatzes auf alle Verrechnungssparten gedeckt. 3. Entfällt 1) In den Allgemeinen Grundsätzen und in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan werden unter „Bezugsberechtigte“ sowohl die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder als auch die angeschlossenen Mitglieder verstanden. Ergänzender Hinweis zu § 1 Ziff. 4a) Abs. 2 Satz 4: Unverändert erfolgte die Aufteilung der Wertungsmittel für die Berufsgruppen in der Sparte E seit Geschäftsjahr 1957 und in der Sparte U seit Geschäftsjahr 1956 wie folgt: Sparte E Komponisten 57,5 % Sparte U Komponisten 42,5 % Textdichter 3,0 % Textdichter 20,0 % Verleger 39,5 % Verleger 37,5 % 100,0 % 100,0 % 2) Gilt ab dem 1.1.2016. Für vorher fällige Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren findet Ziffer 4 a) Absatz 2 in der Fassung vor den Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung 2015 Anwendung. 307 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 4. a) Es werden aufgrund der Gegenseitigkeitsverträge jeweils 10 % von der Verteilungssumme für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit Zinserträge, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge anfallen, werden sie gleichen Zwecken zugeführt. In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMA-Sozialkasse und der Alterssicherung. Die Höhe des der Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt. b) Die Zuwendungen in der Sparte E dürfen 30,07 % der insgesamt für soziale und kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel nach Abzug des für die Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Betrags nicht unterschreiten. Diese Regelung gilt erstmals ab Geschäftsjahr 2005. c) Der Ausfall wird durch Zuschläge zur Verteilungssumme – im Verhältnis zum Ausland unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit – mit verteilt. Lediglich die ordentlichen Mitglieder stellen den für sie verbleibenden Anteil am Ausfall für die von der Mitgliederversammlung zu den Geschäftsordnungen der verschiedenen Wertungsverfahren beschlossene Regelung zur Verfügung. 5. Wenn Verleger ihren Sitz ins Ausland verlegen und einer ausländischen Verwertungsgesellschaft beitreten, so dürfen die Anteile ihrer Urheber und deren Rechtsnachfolger dadurch nicht geschmälert werden. 6. Das Beteiligungsverhältnis an den Einnahmen aus der Bibliothekstantieme wird wie folgt festgelegt: Für die Nutzungsart Noten 77 % Für die Nutzungsart Tonträger 20 % Für die Nutzungsart Bildtonträger 3% Die Verteilung an die Bezugsberechtigten erfolgt im ersten Falle nach § 1 Ziff. 4 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht, im zweiten Falle nach Abschn. IV Ziff. 9 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht, im dritten Falle nach Abschn. VI Ziff. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht. §2 Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung haben nur diejenigen Bezugsberechtigten, die an den während des Geschäftsjahres zur Aufführung gelangten Werken nachgewiesenermaßen beteiligt sind. §3 Bei der Verteilung werden bis auf die Tonfilmaufführungen sowohl die materiellen als auch die kulturellen Werte der Werke berücksichtigt. §4 1. Beteiligt im Sinne des § 2 sind der Komponist, der Textdichter, der Bearbeiter und der Verleger des Werkes. 2. a) Soweit sich aus den Ausführungsbestimmungen und dem Anhang hierzu nichts anderes ergibt, betragen die Anteile der an einem Werk beteiligten Bezugs- 308 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA berechtigten, gleichviel, ob es sich um Alt- oder andere Rechte handelt: Am Werk Beteiligte Anteile: A. Komponist ................ 12/12 B. Komponist ................ 8/12 Textdichter ............... 4/12 C. Komponist ................ 11/12 (10/12) Bearbeiter3)............... 1/12 (2/12) D. Komponist ................ 7/12 (6/12) Bearbeiter3)............... 1/12 (2/12) Textdichter ............... 4/12 E. Komponist ................ 8/12 Verleger ..................... 4/12 Am Werk Beteiligte Anteile: F. Komponist ................ 5/12 Textdichter ............... 3/12 Verleger ..................... 4/12 G. Komponist ................ 7/12 (6/12) Bearbeiter3)............... 1/12 (2/12) Verleger ..................... 4/12 H. Komponist ................ 4/12 Bearbeiter 3) .............. 1/12 (2/12) Textdichter ............... 3/12 Verleger ..................... 4/12 (3/12) b) Für Werke der Unterhaltungsmusik nach Abschnitt XI Ziff. 1, 3 a) und 3 b) des Verteilungsplans, die bei der GEMA ab 1. 1. 1996 angemeldet werden, gilt hinsichtlich der Anteile der grundsätzlich gleichberechtigten Urheber die freie Vereinbarkeit des Verteilungsschlüssels zwischen den berechtigten Urhebern. Der hierbei festgelegte Schlüssel muss von allen berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung des Werkes durch Unterschrift bestätigt werden. Für Werke, bei denen Musik und Text von einem Urheber allein geschaffen wurden, besteht die Möglichkeit der Gleichstellung der Anteile für Musik und Text. Der aufgrund freier Vereinbarung festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten des Aufführungs- und Senderechts. Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung, gilt der bisherige Verteilungsschlüssel. 3. a) Bei geschützten Bearbeitungen urheberrechtlich freier Werke wird die Verteilung nach dem Schlüssel in Ziff. 2 vorgenommen. Der Anteil des Bearbeiters beträgt 3/12. Bei Werken mit Text wird der Bearbeiter in Höhe des Textdichters beteiligt. Die nicht zu verteilenden Anteile finden Verwendung nach Maßgabe von § 1 Ziff. 4 c). b) Bei der Benutzung urheberrechtlich freier Werke kann auf Antrag und unter Vorlage der Notenbelege die Beteiligung auf einen halben Komponistenanteil gemäß § 4 Ziff. 2 a) festgesetzt werden, wenn das neue Werk zugleich vom vorbestehenden fremden Werk und von neuen, eigenen kompositorischen Leistungen geprägt ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss der GEMA. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der 3) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten U, VK, U-K, R, E, FS und M zur Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für Werke der Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bearbeitungen, die lediglich aus einer Umschreibung einer bereits vorhandenen Stimme für ein anderes Instrument bestehen, kann keine Beteiligung beansprucht werden. 309 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. Die nicht zu verteilenden Anteile finden Verwendung nach Maßgabe von § 1 Ziff. 4 c). 4. Der Bearbeiter eines geschützten Werkes hat Anspruch auf Beteiligung, wenn a) seine Bearbeitung und seine Beteiligung vom Urheber des geschützten Werkes genehmigt worden sind, b) seine Bearbeitung bei der GEMA angemeldet ist und c) ausdrücklich in den Nutzungsmeldungen genannt ist. Die Bestimmungen in Abschnitt V Ziffer 2 (Glaubhaftmachung) und Abschnitt IX Ziffer 6 (Reklamation) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht bleiben unberührt. 4) 5. Sind bei in Deutschland subverlegten Werken mehrere Verlage unterschiedlich zu beteiligen oder sind bei Werken von GEMA-Mitgliedern mit Mitgliedern anderer Verwertungsgesellschaften derselben Berufsgruppe unterschiedliche Beteiligungen vereinbart, so findet gegen Erstattung der Mehrkosten die Aufteilung gemäß Anmeldung statt. 6. Soweit vom Verlag kein gedrucktes Exemplar der Bearbeitung vorliegt, ist die GEMA nur dann zur Verrechnung der Bearbeitung verpflichtet, wenn der Bearbeiter im Programm genannt ist oder die Bearbeitung auf andere Weise einwandfrei feststellbar ist. Die GEMA soll sich bemühen, den Bearbeiter festzustellen.5) 7. Die Beteiligung der Spezialbearbeiter richtet sich nach der Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren der Bearbeiter. 8. Der Textdichter-Anteil ist auch dann zu verrechnen, wenn das Musikstück, zu dem der Text gehört, ohne den Text aufgeführt wird. Jedoch werden nachträglich unterlegte Texte von Musikwerken nur verrechnet, wenn auch der Text aufgeführt wird, es sei denn, dass die Zugkraft des Musikstückes auf die nachträgliche Textierung zurückgeht. Ferner wird der Textdichter nicht beteiligt für die Aufführung von Musikstücken, die zwar auf textierten Musikstücken beruhen, aber eine selbständige musikalische Gestaltung haben; auch in diesen Fällen ist der Textdichter dann zu beteiligen, wenn die Zugkraft des Musikstückes auf den Text zurückgeht. Die Entscheidung, ob die Zugkraft auf die nachträgliche Textierung zurückgeht, ist im Streitfall durch den Werkausschuss zu treffen. In solchen Fällen entscheidet der Werkausschuss in der Besetzung von 2 Komponisten und 2 Textdichtern. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. 9. Bei Werken ernsten Charakters, bei denen in geringem Umfang Text aufgeführt wird, ist der Anteil des Textdichters entsprechend dem Verhältnis des verwendeten Textes zum Gesamtumfang des Werkes zu verrechnen. In Zweifelsfällen oder auf 4) Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2014 beschlossene Neufassung von § 4 Ziffer 4 gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2014. 5) § 4 Ziffer 6 entfällt ab der Verrechung für das Geschäftsjahr 2014. 310 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Antrag entscheidet der Werkausschuss. Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. 10. Soweit der Werkausschuss textierte Werke der U-Musik, die auf Antrag unter Abschnitt XI Ziff. 3 a) oder Ziff. 3 b) eingestuft worden sind, als gleichrangig in Musik und Text ansieht, ändern sich mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die Anteile von Komponisten und Textdichtern in Ziff. 2 wie folgt: B. Komponist ............ 6/12 Textdichter ........... 6/12 D. Komponist ............ 6/12 Bearbeiter6) .......... 1/12 Textdichter ........... 5/12 F. (5/12) (2/12) Komponist ............ 4/12 Textdichter ........... 4/12 Verleger ................. 4/12 Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. 11. Potpourris sind zusammengesetzte Werke, die aus drei oder mehr vorbestehenden Einzelwerken oder Teilen von drei oder mehr vorbestehenden Einzelwerken bestehen, welche von einem Potpourri-Bearbeiter zusammengestellt und durch Überleitungen verbunden oder in sonstiger Weise musikalisch bearbeitet wurden. Bei der Verteilung wird wie folgt unterschieden: a) Potpourris, die ausschließlich aus urheberrechtlich freien Werken oder Werkteilen zusammengesetzt sind (Potpourris freier Werke), werden als Bearbeitungen freier Werke registriert. Soweit es sich um eine urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitung handelt, erfolgt die Beteiligung des Potpourri-Bearbeiters und ggf. des Potpourri-Verlegers gemäß § 4 Ziff. 2 a) in Verbindung mit Ziff. 3 a). b) Bei Potpourris, die aus vorbestehenden urheberrechtlich geschützten Werken zusammengesetzt sind (Potpourris geschützter Werke), erfolgt die Verrechnung derart, dass A. bei unverlegten Potpourris 6/12 (50 %) zugunsten des Potpourri-Bearbeiters und 6/12 (50 %) zu gleichen Teilen auf die im Potpourri verwendeten geschützten Werke und B. bei verlegten Potpourris 3/12 (25 %) zugunsten des Potpourri-Bearbeiters, 3/12 (25 %) zugunsten des Potpourri-Verlegers und 6/12 (50 %) zu gleichen Teilen auf die im Potpourri verwendeten geschützten Werke verteilt werden. Soweit Potpourris geschützter Werke auch freie Werke enthalten, werden die auf die freien Werke entfallenden Anteile zu gleichen Teilen auf die vorbestehenden geschützten Werke verteilt. Aufführungen von Potpourris geschützter Werke im Verwertungsgebiet E werden als Aufführungen im Verwertungsgebiet U verrechnet. Potpourris geschützter Werke für große Besetzung (ab 19 selbständig geführte Stimmen) werden bei der Verrechnung nach Punktwerten in der Sparte U gemäß Abschnitt IX Ziff. 2.2. der Ausführungsbestim6) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten U, VK, U-K, R, E, FS und M zur Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für Werke der Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bearbeitungen, die lediglich aus einer Umschreibung einer bereits vorhandenen Stimme für ein anderes Instrument bestehen, kann keine Beteiligung beansprucht werden. 311 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA mungen – Inkassosegmente eins bis acht – mit der vierfachen Aufführungszahl verrechnet. Die Verrechnung mit der vierfachen Aufführungszahl ist an die Voraussetzung gebunden, dass das betreffende Potpourri für große Besetzung bei der GEMA angemeldet und in der angemeldeten Besetzung aufgeführt wurde. Abweichend von Absatz 1 werden Potpourris geschützter Werke, bei denen am Potpourri sowie an allen im Potpourri verwendeten vorbestehenden Werken dieselben Bezugsberechtigten beteiligt sind (Potpourris eigener Werke), gemäß § 4 Ziff. 2 a) als neue Werke dieser Bezugsberechtigten ohne Bearbeiterbeteiligung verrechnet. Werden Potpourris eigener Werke von Dritten bearbeitet, gilt Absatz 1. §5 1. Die GEMA bewirkt die aus dem Verteilungsplan sich ergebenden Ausschüttungen an diejenigen Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Verleger, welche ihr aufgrund der Anmeldungen der Werke oder aufgrund anderer Umstände als die Empfangsberechtigten bekannt sind; jedoch ist die GEMA befugt, mit befreiender Wirkung die Ausschüttungen an diejenigen Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Verleger zu bewirken, welche als solche bei den bei der Aufführung gebrauchten Noten aufgedruckt sind. 2. Ein Anspruch auf Verrechnung besteht nur für Aufführungen, die nach dem Zeitpunkt stattfinden, an welchem die Werke vorschriftsmäßig angemeldet sind. Die GEMA ist aber befugt, auch Aufführungen zu verrechnen, die innerhalb der laufenden Verrechnungsperiode vor dem Eingang der vorschriftsmäßigen Anmeldung stattgefunden haben. 3. Treten Ansprüche mehrerer in Widerstreit, so ist die GEMA verpflichtet und berechtigt, die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt. Die GEMA kann eine Frist von 6 Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche (im ordentlichen Rechtsweg oder nach Vereinsrecht gemäß § 16 der Satzung) setzen. Wird der Nachweis der Geltendmachung innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die GEMA zur Auszahlung an das Mitglied berechtigt, das nach der Werkanmeldung die Priorität hat. §6 1. Erweist sich die Verteilung für einen Abrechnungszeitraum im Nachhinein insgesamt oder in Teilen als systematisch fehlerhaft, insbesondere wegen der Nichtigkeit einer Regelung dieses Verteilungsplans (einschließlich der Ausführungsbestimmungen nebst Anhang), und ist eine vollständige Rückabwicklung und Neuvornahme der Verteilung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich, können Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich beschließen, bei der Berechnung der Höhe der sich aus der fehlerhaften Verteilung ergebenden Ansprüche Pauschalierungen vorzunehmen, soweit eine präzise Berechnung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist; die Ansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung nachteilig betroffenen Berechtigten aus den laufenden und künftigen Einnahmen zu befriedigen; Rückforderungsansprüche der GEMA gegen künftige Zahlungsansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung begünstigten Berechtigten aufzurechnen; statt einer Aufrechnung ganz oder teilweise auf Rückforderungsansprüche der GEMA zu verzichten. 312 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Bei der Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen haben Aufsichtsrat und Vorstand das Interesse an einer möglichst vollständigen Erfüllung der jeweiligen Ansprüche und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle angemessen Rücksicht zu nehmen. 2. Erzielt die GEMA für einen oder mehrere bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs nachträgliche Einnahmen (außerordentliche Einnahmen) und ist eine werk- und nutzungsbezogene Verteilung der außerordentlichen Einnahmen in den betroffenen Sparten und Abrechnungszeiträumen nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so findet eine Zuschlagsverrechnung statt. Hierbei werden die außerordentlichen Einnahmen als prozentualer Zuschlag für die betreffenden Sparten an die Bezugsberechtigten der einzelnen Abrechnungszeiträume verrechnet. § 1 Ziff. 4 c) findet entsprechende Anwendung. Soweit sich Teilbeträge konkreten Abrechnungszeiträumen zuordnen lassen, werden sie als Zuschlag zu diesen Abrechnungszeiträumen verteilt (periodengenaue Zuschlagsverrechnung). Soweit eine solche periodengenaue Zuschlagsverrechnung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die Beträge zu gleichen Teilen auf alle betroffenen Abrechnungszeiträume aufgeteilt. Soweit eine Zuschlagsverrechnung nach dieser Vorschrift nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die außerordentlichen Einnahmen wie Ertrag des Abrechnungszeitraumes behandelt, in dem sie erzielt worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zu erwartenden Kosten einer Zuschlagsverrechnung mehr als 25 % der zu verteilenden Gesamtsumme der außerordentlichen Einnahmen betragen würden oder die für ein bereits abgerechnetes Geschäftsjahr erzielten außerordentlichen Einnahmen insgesamt weniger als 1 Mio. Euro betragen. Auf die Zuschlagsverrechnung finden die für die jeweiligen Sparten und Abrechnungszeiträume geltenden Kostenabzüge und Kommissionen keine Anwendung. Von den außerordentlichen Einnahmen werden lediglich vorab die zu erwartenden unmittelbaren Kosten der Zuschlagsverrechnung in Abzug gebracht. Diese Kosten setzt der Aufsichtsrat im Vorhinein im Einvernehmen mit dem Vorstand in pauschalierter Weise fest. Von den außerordentlichen Einnahmen werden entsprechend § 1 Ziff. 4 a) Abzüge für soziale und kulturelle Zwecke vorgenommen. Diese Abzüge sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen Einnahmen enthaltene unverteilbare Beträge werden als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden Geschäftsjahren der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung verrechnet. Vorab erhält die Sozialkasse Mittel aus diesen Abzügen und unverteilbaren Beträgen zur Verteilung für das Geschäftsjahr, in dem die außerordentlichen Einnahmen erzielt worden sind, sofern die der Sozialkasse für dieses Geschäftsjahr insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel zur Deckung des Bedarfs der wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Satzung der Sozialkasse nicht ausreichen. Die Höhe des der Sozialkasse aus den vorgenannten Abzügen und unverteilbaren Beträgen zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. 313 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Hat sich die Verteilung für einen betroffenen Abrechnungszeitraum gemäß § 6 Ziff. 1 als systematisch fehlerhaft erwiesen, ist die GEMA berechtigt, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Zuschlagsverrechnung Pauschalierungen vorzunehmen. Hierbei sind das Interesse an einer möglichst präzisen Berechnung und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle angemessen Rücksicht zu nehmen. 3. Die GEMA ist berechtigt, bei Inanspruchnahme ihres Repertoires zu technischen Versuchszwecken in den Fällen, in denen die Kosten der Verteilung in keinem Verhältnis zum Inkasso stehen würden, auf Gebühren zu verzichten. 4. Wenn die Kosten für die Verteilung in keinem Verhältnis zur Einnahme stehen, kann die GEMA mit Zustimmung des Aufsichtsrates diese Beträge als unverteilbar behandeln. §7 Entfällt §8 1. Zu diesem Verteilungsplan werden Ausführungsbestimmungen erlassen, in denen die praktische Anwendung der im Verteilungsplan enthaltenen Grundsätze geregelt wird. 2. Änderungen des Verteilungsplanes und der Ausführungsbestimmungen hierzu sind nur gemäß § 11 b) der Satzung zulässig. Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1. Sobald Aufführungen oder Sendungen eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen Anmeldebogen vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten angemeldet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach § 4 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 1. September des laufenden Jahres, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres, bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum 1. April bis zum 1. November des laufenden Jahres und bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum 1. Juli bis zum 31. Januar des folgenden Jahres eingeht. 2. Dem § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Grundsätze entsprechend gilt als Komponist derjenige, der das Werk tatsächlich komponiert hat, als Textdichter derjenige, der tatsächlich den Text geschaffen hat, als Bearbeiter derjenige, der das Werk tatsächlich bearbeitet hat und als Verleger des Werkes derjenige, der mit dem Urheber einen Verlagsvertrag im Sinne des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 geschlossen und das Werk vereinbarungsgemäß herausgegeben hat. 314 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Bei berechtigten Zweifeln sind die Voraussetzungen für sich aus dem vorhergehenden Absatz ergebende Ansprüche eines Bezugsberechtigten gegen die GEMA von ihm darzulegen und zu beweisen. Falls ein Bezugsberechtigter bei seiner Werkanmeldung wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht, so verliert er für diese nicht ordnungsgemäß angemeldeten Werke bis zur ordnungsgemäßen Anmeldung den Anspruch auf Verrechnung. Ferner kann der Vorstand bzw. Aufsichtsrat der GEMA im Sinne der Satzung § 9 A Ziff. 4 bzw. nach den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht Abschn. III Ziff. 3 c) gegen den Bezugsberechtigten vorgehen. 3. a) Der Bezugsberechtigte kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben seinem bürgerlichen oder ständigen Künstlernamen auch Pseudonyme benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass das gewählte Pseudonym noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Der Name einer Gruppe wird nicht anerkannt. Die Werkanmeldung muss vielmehr für jeden einzelnen Urheber in der sonst üblichen Weise vorgenommen werden. Die benutzten Pseudonyme dürfen zusammen mit dem bürgerlichen oder dem ständigen Künstlernamen den Verwertern mitgeteilt werden. Für jedes weitere Pseudonym ist eine Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. b) Es ist unzulässig, den Namen – sei es der bürgerliche Name oder das Pseudonym – eines Bezugsberechtigten als Pseudonym zu wählen. Ebensowenig ist die Annahme eines Pseudonyms zulässig, das Verwechslungsgefahr mit anderen Namen in sich birgt. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung verliert der Verletzer des Namenrechts für die unter den unerlaubterweise benutzten Pseudonymen erschienenen Werke jeglichen Zahlungsanspruch gegen die GEMA. c) Bei Gleichheit bürgerlicher Namen erscheint es zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr empfehlenswert, dass die Beteiligten sich darüber einigen, in welcher Weise die Namen durch Zusätze unterschiedlich gemacht werden können. d) Musikverlage können unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben der Firmenbezeichnung auch Editionsbezeichnungen benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass die gewählte Editionsbezeichnung noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. Für jede weitere Editionsbezeichnung ist eine Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. 4. Die Form der Anmeldebögen wird von der Geschäftsleitung der GEMA bestimmt. 5. a) Grundsätzlich ist mit jedem Anmeldebogen bei verlegten Werken ein Exemplar der Druckausgabe vorzulegen. Der Anmelder genügt der Vorlagepflicht gegenüber der GEMA, wenn er in Erfüllung seiner nach der Pflichtablieferungs- 315 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2013) bestehenden Ablieferungspflicht dem Deutschen Musikarchiv 1) zwei Exemplare der Druckausgabe einreicht und der GEMA dies unter Nennung der Einzeltitel der Werke schriftlich mitteilt. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Herstellung einer Druckausgabe bedarf der schriftlichen Einwilligung des Urhebers gegenüber der GEMA nach einem von ihr herauszugebenden Muster. Wird vom Verleger nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung des Manuskripts gedruckt, benachrichtigt der Urheber die GEMA. Die GEMA setzt dann dem Verleger eine angemessene Nachfrist, nach deren Ablauf die GEMA berechtigt ist, das als verlegt angemeldete Werk als Manuskriptwerk umzuregistrieren. Soweit inzwischen Verlagsanteile schon gutgeschrieben wurden, ist die GEMA zu deren Rückforderung durch Aufrechnung berechtigt. Diese Verfahrensweise entfällt, wenn der Urheber das Fristversäumnis selbst verschuldet hat. Bei Manuskriptwerken erfolgt die Vorlage des Manuskripts oder einer Ablichtung erst auf Anforderung. Das gleiche gilt für Mietmaterial. Für Werke, für die weder eine Druckausgabe noch ein Manuskript vorgelegt oder ein anderer Werknachweis geführt werden kann, besteht kein Anspruch auf Verrechnung. b) Gehört der Verleger eines verlegten Werkes nicht der GEMA, sondern einer ausländischen Verwertungsgesellschaft an, so ist entweder der Komponist oder ein anderer der Bezugsberechtigten verpflichtet, das Belegexemplar einzusenden. 6. a) Die Anmeldenden sind verpflichtet, Werke, die unter Benutzung fremder Werke oder fremder Motive entstanden sind, entsprechend zu kennzeichnen und die Quellenstellen der benutzten Werke anzugeben. b) Neben dem Belegexemplar der angemeldeten Komposition oder Bearbeitung ist das benutzte Originalwerk, gleich ob urheberrechtlich geschützt oder frei, der Anmeldung beizufügen. 7. Bearbeitungen und Kompositionen, die unter Benutzung fremder geschützter Werke entstanden sind, werden nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn der Anmeldung die Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts der verwendeten Originalkomposition oder Bearbeitung – in der von der GEMA vorgeschriebenen Form – beiliegt. Das Entsprechende gilt für Textbearbeitungen. 8. Bei Anmeldung von Instrumental- oder Vokalwerken der E- und gehobenen U-Musik ab Bewertung 24, deren Aufführungsmaterial vom Verleger nur mietweise vertrieben wird, ist dem Anmeldebogen die Bestätigung des Urhebers über die Inverlagnahme beizufügen. 9. Entfällt 10. Sind gar nicht angemeldete Originalkompositionen aufgeführt worden, so ergeht nach Abschluss des jeweiligen Verrechnungsabschnitts eine einmalige Aufforderung an den Bezugsberechtigten zur nachträglichen Anmeldung, wenn der auf das Werk entfallende Abrechnungsbetrag mindestens EUR 10,23 beträgt. 1) Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103 Leipzig. 316 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Auf Anmahnung innerhalb einer Frist von 3 Monaten gemeldete Werke gelangen im nächsten Verrechnungsabschnitt zur Verrechnung. 11.a) Entfällt b) Verleger, welche lediglich Abdrucks- oder Bearbeitungsgenehmigungen an Werken erhalten haben, während das Aufführungserträgnis derselben dem Originalverleger vorbehalten ist, haben die Anmeldung unter Berücksichtigung dieser Tatsache vorzunehmen. Ist jedoch einem Verleger ein Anteil am Aufführungserträgnis mitübertragen worden, so ist das Werk anzumelden und der Anmeldung die Zustimmung des Originalverlegers über die Beteiligung an den Aufführungserträgnissen beizufügen. Für Subverlagsverträge mit dem Ausland gelten die Sonderbestimmungen gemäß Abschn. I Ziff. 19 der Ausführungsbestimmungen. 12. Nach Aufführung der angemeldeten und registrierten Werke setzt die GEMA die Werkpunktziffern nach den Verrechnungsschlüsseln unter Abschn. X, XI und XII fest (vgl. Abschn. VI dieser Ausführungsbestimmungen). Sind in einem Programm neben Werken, die nach Abschn. X oder XII einzuordnen sind, auch Werke enthalten, die nach Abschnitt XIII zu verrechnen sind, so erfolgt die Verrechnung proportional zur Anzahl der Werke. Bei Aufführungen von Teilen eines Gesamtwerkes der E-Musik werden die Werkpunktziffern entsprechend der zur Aufführung gebrachten Spieldauer nach den Verrechnungsschlüsseln unter Abschn. X oder XII eingeordnet. Erfolgt die Aufführung eines Werkes in einer kleineren Besetzung als angemeldet, ist bei der Festlegung der Verrechnungsschlüssel die Anzahl der an der Aufführung beteiligten Spieler maßgebend. Bei Simultanaufführung mehrerer Werke erfolgt die Verrechnung der simultan aufgeführten Werke zusammengefasst wie die Aufführung eines Werkes nach dem Punktesystem der Abschnitte X oder XII, wobei die tatsächlich erklingende Spielzeit und die tatsächliche Anzahl von Mitwirkenden maßgebend sind. Die Veranstalter und die die Veranstaltung durchführenden Musiker sind verpflichtet, die insoweit erforderlichen Angaben über die tatsächlich erklingende Spielzeit und die tatsächliche Anzahl von Mitwirkenden an die GEMA zu melden. 13. Werke, die unter Benutzung geschützter Kompositionen komponiert worden sind, werden nach § 4 der Allgemeinen Grundsätze der Zwölftelteilung entsprechend registriert. Das gleiche geschieht mit Werken, die unter Benutzung freier Werke komponiert worden sind. Für Texte gilt Entsprechendes. Die freien Anteile fließen in den Ausfall. Bei Direktverrechnung (Nettoeinzelverrechnung) wird kein Ausfall gebildet. 14. Ergeben sich nach der Anmeldung eines Werkes Veränderungen des Sachverhalts (z. B. Inverlagnahme, Vertragsauflösung, Einzelherausgabe, Titelveränderung, Bearbeitungen, Verkürzungen, Erweiterungen usw.), so ist der Bezugsberechtigte verpflichtet, diese Änderungen mit den entsprechenden Unterlagen der GEMA zur Kenntnis zu bringen. Soweit Änderungen erfolgen, erhalten die Anteilberechtigten eines Werkes eine erneute Bestätigung über die geänderte Werkregistrierung. Differenzen, die sich aus Veränderungen unter den Beteiligten ergeben, müssen vorher unter den Beteiligten selbst geklärt werden. 317 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Veränderungen können im laufenden Geschäftsjahr nur bei rechtzeitiger Anmeldung für die Verrechnung berücksichtigt werden. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes können unterschiedliche Beteiligungen an einem Werk nicht berücksichtigt werden. Bei verspäteter Anmeldung erfolgt die Verrechnung erst mit Beginn des Geschäftsjahres, das auf die Anmeldung folgt; eine Nachverrechnung ist ausgeschlossen. Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann, wenn sie bei Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31. Juli des laufenden Jahres, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres und bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres eingeht. 15. a) In Zweifelsfällen prüft der Werkausschuss die ihm vorgelegten Werke und setzt für diese die Einstufung bzw. die Punktziffern nach den Verrechnungsschlüsseln Abschn. X, XI, XII und XIII fest. In Zweifelsfällen oder auf Antrag prüft der Werkausschuss, ob Auftragskompositionen für Eigen- oder Auftragsproduktionen des Fernsehens in das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E einzubeziehen sind. Das Ergebnis ist den Bezugsberechtigten bekanntzugeben. Soweit in Abschnitt X bis XIII nicht etwas anderes geregelt ist, sind für die Prüfung vom Bezugsberechtigten das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. Bei der Prüfung auf Einstufung als zeitgenössischer Jazz gemäß Abschnitt XI Ziffer 2 genügt die Vorlage von Tonträgern. b) Bei Bearbeitungen freier Werke kann der Werkausschuss gebeten werden, anhand der vorgelegten Partituren, Particells oder entsprechenden Arbeitsvorlagen die Wahrscheinlichkeit der Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu nehmen. c) Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. 16. a) In Zweifelsfällen prüft der Werkausschuss der GEMA die Schutzfähigkeit der ihm vorgelegten Werke. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. b) Betrachtet der Werkausschuss das Werk als aufführungsrechtlich ungeschützt, so hat die GEMA für das Werk weder Aufführungsgebühren zu erheben noch solche zu verrechnen. c) Entscheidet der Werkausschuss, dass das Werk aufführungsrechtlich schutzfähig ist, so werden hierfür seitens der GEMA Aufführungsgebühren erhoben, die nach den Bestimmungen des Verteilungsplanes verrechnet werden. 318 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA d) Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. Es bleibt dem Bezugsberechtigten überlassen, falls er die Entscheidung des Aufsichtsrates über seine Beschwerde nicht billigt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts ist die Entscheidung des Werkausschusses bzw. des Aufsichtsrats für die GEMA wie für den Bezugsberechtigten bindend. 17. Der Werkausschuss erhält eine Geschäftsordnung2). 18. Die GEMA ist berechtigt, die gemeldete Spieldauer und die gemeldete Besetzung zu prüfen. Ergeben sich die Verrechnung beeinflussende Differenzen zwischen der gemeldeten und der von der GEMA festgestellten Spieldauer oder Besetzung, so ist die GEMA unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Berechtigten zur Korrektur berechtigt. Ist keine Einigung zwischen dem Anmeldenden und der GEMA hinsichtlich der Spieldauer oder der Besetzung zu erzielen, so entscheidet der Werkausschuss über die der Verrechnung zugrunde zu legende und zu registrierende Spieldauer oder Besetzung. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. 19. Verleger können Werke und/oder Verlagskataloge an ausländische Verleger mit einer Beteiligung des ausländischen Verlegers oder ausländischer Mitautoren an den Aufführungserträgnissen nur mit vorheriger Einwilligung der Autoren, der GEMA und derjenigen ausländischen Verwertungsgesellschaft vergeben, die das Werk für das betreffende Land verwaltet. Ebenso bedürfen Abschlüsse ausländischer Verleger mit deutschen Verlegern über Werke, die mit einer Beteiligung des deutschen Verlegers oder deutscher Mitautoren an in Deutschland oder im Ausland anfallenden Aufführungserträgnissen in Verlag genommen werden, der vorherigen Zustimmung der betreffenden ausländischen Autoren und Gesellschaften sowie der GEMA (vgl. Regelung von Vertragsabschlüssen mit ausländischen Verlegern im Anhang zum Verteilungsplan). II. Musikaufstellungen für Tonfilme Abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen für Anmeldungen und Registrierung der Werke unter Abschn. I gilt für die Anmeldung von audiovisuellen Werken (audiovisuellen Produktionen und audiovisuellen Werbespots) zusätzlich Folgendes: 1. Da die Einnahmen aus dem audiovisuellen Werk aufgrund der Anmeldungen für audiovisuelle Produktionen bzw. der Anmeldungen für audiovisuelle Werbespots verteilt werden, haben die Bezugsberechtigten an audiovisuellen Werken ordnungsgemäße Anmeldungen für audiovisuelle Produktionen bzw. Anmeldungen für audiovisuelle Werbespots einzureichen. In diesen sind die jeweils im audiovisuellen Werk vorkommenden eigenen Kompositionen und die sonstigen musikali2) Abgedruckt auf Seite 302. 319 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA schen Werke, der szenischen Folge entsprechend, aufzuführen. Meldungen der an einem audiovisuellen Werk Beteiligten, insbesondere die Ansprüche der Bearbeiter, müssen vom Komponisten bestätigt werden. 2. Bei den durch Werke verschiedener Komponisten musikalisch unterlegten audiovisuellen Werken ist im Zweifelsfall die Aufstellung des verantwortlichen musikalischen Leiters der Produktionsfirma maßgebend. Die Anmeldung hat in Metern oder Sekunden der Laufzeit zu erfolgen (1 m = 2,2 Sek. Laufzeit). Die GEMA ist berechtigt, die Anmeldung bezüglich der gemachten Angaben zu überprüfen. 3. a) audiovisuelle Werke, bei denen die Laufzeiten der einzelnen Kompositionen nicht bekannt sind, während die Gesamtlaufzeit festgestellt werden konnte, werden verrechnet, indem die Gesamtmusiklaufzeit auf die einzelnen Werke verteilt wird. b) audiovisuelle Werke, bei denen die Laufzeiten der einzelnen Kompositionen nicht bekannt sind und deren Gesamtmusiklaufzeit nicht festgestellt werden konnte, werden nach folgendem Schlüssel verrechnet: Bei Verwendung von 1–30 Kompositionen im audiovisuellen Werk: 36 Sekunden pro Werk; bei Verwendung von 31–50 Kompositionen im audiovisuellen Werk: 24 Sekunden pro Werk; bei Verwendung von 51–100 Kompositionen im audiovisuellen Werk: 12 Sekunden pro Werk; bei Verwendung von über 100 Kompositionen im audiovisuellen Werk: 6 Sekunden pro Werk. Sind die Werke nur teilweise (partial) benutzt, so wird die Hälfte der Musiksekunden nach obigem Schlüssel zuerkannt. Sind die aufgrund dieses Schlüssels errechneten Musiklaufzeiten länger als zwei Drittel der Zensurlänge des Films, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen. Die Bestimmungen in Ziffer 3 gelten nicht für Musiknutzungen im Rahmen von audiovisuellen Werbespots. III. Programm- und Aufführungserfassung 1. Die Geschäftsleitung sorgt für die Erfassung und Bearbeitung der Programme und hat die Erwerber von Aufführungsgenehmigungen zu verpflichten, der GEMA die zur Aufführung gebrachten Werke genau anzuzeigen. 2. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, auf die Erfassung der Programme die größte Sorgfalt zu verwenden. Sie ist berechtigt, jede ihr geeignet erscheinende Maßnahme zur Erfassung der Programme zu treffen. Für die Vollständigkeit der Programme und der Programmerfassung trägt die Geschäftsleitung keine Verantwortung. 3. a) Es ist dem Bezugsberechtigten untersagt, auf die Ausfüllung der Programme Einfluss zu nehmen oder Programme selbständig oder im Auftrage auszufüllen. b) Ausgenommen von diesem Verbot, Programme selbständig oder im Auftrage auszufüllen, sind Bezugsberechtigte, die als ausübende Berufsmusiker oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zur Ausfüllung von Programmen ver- 320 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA pflichtet sind. Sie haben im eigenen Interesse nach der Veranstaltung geeignete Nachweise zu sichern (zum Beispiel Zeugenaussagen neutraler und unbeteiligter Dritter, Belege einer geordneten Buchhaltung), um in den Fällen des Abschnitts IV Ziffer 4 Absatz 3 die Richtigkeit der Programmangaben darlegen zu können. Nimmt ein solcher Bezugsberechtigter an einer von der GEMA lizenzierten Veranstaltung teil, die im Freien stattfindet, auf öffentlich frei zugänglichen, auch überdachten Plätzen (z.B. Bahnhofshallen, Eingangshallen, in dem öffentlichen Publikumsverkehr zugänglichen Galerien und Passagen, Straßenfesten, Fußgängerzonen, Malls), auf der für die dort anzutreffenden Passanten Werke dargeboten werden, so bedürfen die von ihm ausgefüllten Programme einer Bestätigung des Veranstalters. c) In Fällen von falschen Angaben, die einen rechtswidrigen Vermögensvorteil bezwecken, ist der Vorstand im Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat berechtigt, Konventionalstrafen zu fordern, die mit den dem Bezugsberechtigten zufallenden Aufführungserträgnissen kompensiert werden können. Das Recht auf Ausschluss nach § 9 A Ziff. 4 der Satzung bleibt davon unberührt. 4. Die GEMA kann Bezugsberechtigte i. S. von Ziff. 3 b) Satz 1 auffordern, für einen bestimmten Zeitraum, etwa bis zu zwei Monaten, ihre Auftrittstermine und -orte rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Wochen vorher, mitzuteilen. IV. Programm-Verwertung 1. Programme von Aufführungen, für die Aufführungsgebühren nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen an die GEMA nicht gezahlt werden, sind von der programmmäßigen Verrechnung ausgeschlossen. 2. Programme der Kur- und Bäder-Veranstaltungen, die im Verwertungsgebiet U eingehen, gelangen in dem Verwertungsgebiet E zur Verrechnung, wenn es sich um Konzerte mit ernstem Programm handelt. 3. Entfällt 4. Die GEMA ist nach der Rechtsprechung als Treuhänderin aller Mitglieder verpflichtet, der missbräuchlichen Ausnutzung des Verteilungsplans entgegenzuwirken. Diesem Zweck dienen die folgenden Vorschriften. Zur Verrechnung gelangen nur Programme, die den Tatsachen entsprechen. Soweit ein Programm nicht den Tatsachen entspricht, ist die GEMA berechtigt, Programme des betroffenen Veranstalters bzw. des nach Abschn. III Ziffer 3 b) zur Programmabgabe Befugten von der Verrechnung eines Geschäftsjahres zurückzustellen, bis der Veranstalter bzw. der Bezugsberechtigte die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachgewiesen hat. Dasselbe gilt, soweit begründete Zweifel an der Richtigkeit von wesentlichen Programmbestandteilen bestehen. Die GEMA benachrichtigt den Veranstalter bzw. den Bezugsberechtigten bis zum Abrechnungstermin von der Zurückstellung und fordert ihn auf, den Nachweis zu erbringen. Wird dieser nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung erbracht, sind die zurückgestellten Programme von der Verrechnung ausgeschlossen. 5. Von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die entgegen der Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3 a) von den Bezugsberechtigten ausgefüllt sind. 321 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Ebenfalls von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die nach Abschnitt III Ziff. 3 b) einer Bestätigung des Veranstalters bedürfen, diese aber nicht enthalten. Gleiches gilt für Programme für Veranstaltungen, für die ein Bezugsberechtigter seiner Mitteilungspflicht gemäß Abschnitt III Ziff. 4 nicht rechtzeitig nachgekommen ist, es sei denn, der Bezugsberechtigte legt durch konkrete, nachprüfbare Angaben dar, dass eine Mitteilung aus objektiven Gründen nicht möglich war. 6. Von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die gemäß Abschnitt III Ziff. 3 b) Satz 1 ausgefüllt werden und nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach den Veranstaltungen bei der GEMA eingehen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen höherer Gewalt möglich. Die die höhere Gewalt begründenden Umstände sind vom Antragsteller schriftlich darzulegen. 7. Programme, die erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres eingehen, gelangen im folgenden Geschäftsjahr zur Verrechnung. Programme mit Verrechnung in den Sparten E, ED, EM, BM, U und UD, die der GEMA von Veranstaltern eingereicht werden, können nur verrechnet werden, wenn sie bis zum 31.12. des auf die Veranstaltung folgenden Jahres bei der GEMA eingehen. Später eingehende Programme sind von der Verrechnung ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Fristen gemäß Abschnitt IV Ziffer 6 und Abschnitt IX Ziffer 6. 8. Für Programme, die das Verwertungsgebiet U betreffen und die überwiegend Werke mit einer Spieldauer von bis zu zwei Minuten enthalten oder bei denen das Verhältnis von Gesamtaufführungsdauer und Anzahl der Werkaufführungen durchschnittlich mehr als 30 Werkaufführungen pro Stunde ergibt, erfolgt Nettoeinzelverrechnung in der Sparte UD. Bemessungsgrundlage ist die Bruttoeinnahme der GEMA für die betreffende Veranstaltung abzüglich Kosten und sonstiger Abzüge nach § 1 der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans A. Soweit die entsprechende Veranstaltung innerhalb eines Pauschalvertrages lizenziert wurde, wird das Programm in der Sparte U mit einem Drittel der Aufführungen verrechnet.3) V. Ermittlung der Aufführungsziffern der Werke 1. Die GEMA stellt in den Sparten E, ED, EM, BM, U4), UD sowie VK und U-K alljährlich für jedes Werk die Zahl der Aufführungen anhand der bei ihr eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben über abgehaltene Aufführungen fest. 2. Macht ein Bezugsberechtigter innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abrechnungstermin des jeweiligen Abrechnungszeitraums gemäß § 18 der Satzung glaubhaft, dass Aufführungen stattgefunden haben, ohne dass diese in den verwertbaren 3) Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013 gilt Satz 3 in folgender Fassung: „Soweit die entsprechende Veranstaltung innerhalb eines Lizenzvertrages lizenziert wurde, bei dem eine Zuordnung des Inkassos zu einzelnen Veranstaltungen nicht möglich ist, wird das Programm in der Sparte U in dem Inkassosegment gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.1 (1) mit einem Drittel der Aufführungen verrechnet.“ 4) Bis einschließlich Geschäftsjahr 2008 wird der Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) für die Ermittlung der nicht durch Programme belegten Werkaufführungen derart gebildet, dass bei der räumlichen Komponente 12 Bezirksdirektionen (davon 2 fiktive) zugrunde gelegt werden. Ab dem Geschäftsjahr 2009 werden die 12 Bezirksdirektionsbereiche durch 12 neue Regionen ersetzt, die jährlich nach dem Zufallsprinzip aus den 95 zweistelligen Postleitzahlgebieten gebildet werden. Dabei sind nur solche zufälligen Zuordnungen zulässig, die in allen zwölf Regionen in etwa die gleiche Bevölkerungszahl erzeugen. Diese Fußnote entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 322 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Programmen enthalten sind, werden diese Aufführungen mit der Abrechnung des laufenden Geschäftsjahres verrechnet. Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung besteht nicht für solche Programme, die gemäß Abschnitt IV Ziff. 4 von der Verrechnung ausgeschlossen oder zurückgestellt wurden. In diesen Fällen setzt eine Verrechnung voraus, dass der Bezugsberechtigte den vollen Beweis (zum Beispiel Zeugenaussagen neutraler und unbeteiligter Dritter) für die Richtigkeit der Programme erbringt. 3. a) In den Sparten des Hörfunks und des Fernsehens erfolgt die Feststellung der Aufführungen grundsätzlich aufgrund der durch die Rundfunkveranstalter, ggf. auch durch Dritte, gelieferten Programme. Über nähere Einzelheiten befindet jeweils der Aufsichtsrat. b) Für die der Programmverrechnung gemäß Abschnitt VIII Ziffer 3 c) Absatz 1 unterliegenden Hörfunkwellen und Fernsehprogramme werden für jedes Geschäftsjahr variable Senderkoeffizienten gebildet. Die Bildung der Senderkoeffizienten für den privaten Hörfunk und das Fernsehen erfolgt, indem der jeweils pro Hörfunkwelle oder Fernsehprogramm zu berücksichtigende Nettobetrag durch die für die jeweilige Hörfunkwelle oder das jeweilige Fernsehprogramm ermittelten Minuten dividiert wird. Für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk wird ein Senderkoeffizient für jede Landesrundfunkanstalt gebildet, der einheitlich für alle Hörfunkwellen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt gilt. Hierzu wird der für die jeweilige Landesrundfunkanstalt dem Hörfunk zuzuordnende Nettobetrag durch die Summe der ermittelten Minuten aller einzelnen Wellen dieser Landesrundfunkanstalt geteilt. Die Ermittlung der Minuten für digitale Hörfunkwellen erfolgt hierbei unter Anwendung eines Faktors, der der wirtschaftlichen und strukturellen Bedeutung des digitalen Hörfunks innerhalb des öffentlich-rechtlichen Hörfunks Rechnung trägt.5) Der Nettobetrag im Sinne dieser Regelung ist die Vergütung, wie sie sich unter Berücksichtigung der Inkassoaufteilung gemäß Abschnitt IX Ziffer 1 Absatz 2 auf Grund der jeweiligen tariflichen Bemessungsgrundlagen und Musikanteile der Hörfunkwellen und Fernsehprogramme ergibt, zuzüglich anteiliger Einnahmen aus der Kabelweitersendung, vermindert um die in § 1 Ziffer 2 und Ziffer 4 a) der Allgemeinen Grundsätze vorgesehenen Abzüge. Die Zuordnung der Einnahmen aus der Kabelweitersendung im Inland erfolgt nach Maßgabe der Reichweite der Kabelweitersendung und die Zuordnung der Einnahmen aus der Kabelweitersendung im Ausland nach Maßgabe der Meldungen der ausländischen Verwertungsgesellschaften. Minuten im Sinne dieser Regelung sind die Sendeminuten mit der Maßgabe, dass die Sendeminuten in Fernsehsendungen mit den Koeffizienten für Fernsehsendungen gemäß Abschnitt XIV Ziffer 3 multipliziert werden.6) 5) Dieser Faktor beträgt für das Geschäftsjahr 2013 einheitlich ein Zehntel. Über Anpassungen des Faktors für künftige Geschäftsjahre beschließt der Aufsichtsrat. 6) Um die Minutenwerte nach der von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2014 beschlossenen Neuordnung der Rundfunkverteilung vergleichbar zu halten, werden die Sendeminuten mit 1/3 multipliziert. 323 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA c) Für alle Hörfunkwellen, die der Programmverrechnung gemäß Abschnitt VIII Ziffer 3 c) Absatz 1 unterliegen, wird auf der Grundlage empirischer Untersuchungen anhand der folgenden Kriterien ein Kulturfaktor gebildet: (1) Anteil deutschsprachigen Repertoires (2) Anteil Ernster Musik, Jazz und sonstiger gehobener Vokal- und Instrumentalmusik (3) Anteil der Sendung von Eigen- und Auftragsproduktionen (4) Anteil der Sendung von Live-Produktionen bzw. Live-Mitschnitten (5) Anteil redaktionell betreuter Beiträge mit Musikbezug (6) Anteil regionalen Repertoires (7) Anteil an Nischenrepertoire abseits des Mainstreams (8) Anteil des Repertoires von Nachwuchsurhebern (9) Anteil eigener musikalischer Ereignisse mit Sendebezug (Festivals, Konzerte etc.) (10) Programmvielfalt, gemessen an der Zahl unterschiedlicher Werke pro Welle. Für jedes Geschäftsjahr wird für jede Hörfunkwelle festgestellt, in welchem Maße sie jedes der vorgenannten Kriterien erfüllt. Hierzu werden für die Kriterien (3) bis (10) jeweils drei Erfüllungsstufen gebildet, denen die folgenden Punktzahlen zugeordnet werden: - 1. Stufe: 1 Punkt - 2. Stufe: 3 Punkte - 3. Stufe: 5 Punkte Für die Kriterien (1) und (2) werden jeweils fünf Erfüllungsstufen gebildet, denen die folgenden Punktzahlen zugeordnet werden: - 1. Stufe: 1 Punkt - 2. Stufe: 3,5 Punkte - 3. Stufe: 6 Punkte - 4. Stufe: 8,5 Punkte - 5. Stufe: 11 Punkte Der Kulturfaktor für eine Hörfunkwelle ergibt sich durch Division der Summe der für diese ermittelten Punkte durch die Anzahl der Kriterien. Die erstmalige Festlegung der Kulturfaktoren für das Geschäftsjahr 2013 erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Ermittlung, regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Kulturfaktoren für die Geschäftsjahre ab 2014 wird ein Hörfunkausschuss gebildet aus drei vom Aufsichtsrat zu benennenden Aufsichtsratsmitgliedern, darunter je ein Mitglied jeder Berufsgruppe, und drei vom Werkausschuss zu benennenden Mitgliedern des Werkausschusses, darunter je ein Mitglied jeder Berufsgruppe.7) 7) Auf den Hörfunkausschuss findet die Geschäftsordnung für Ausschüsse und Kommissionen 324 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Die vom Hörfunkausschuss ermittelten Kulturfaktoren bedürfen der Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Die für die einzelnen Hörfunkwellen festgelegten Kulturfaktoren werden veröffentlicht. d) Für die Verteilung bis einschließlich Geschäftsjahr 2013 gilt: Regionalsendungen innerhalb des Bereichs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt werden mit der Hälfte der Sendezeit verrechnet. Subregionale Sendungen nur für den Bereich eines Landesstudios werden zu einem Viertel der Sendezeit verrechnet. Regionale Fensterprogramme und Orts- bzw. Stadtsender werden mit einem Zehntel der Sendezeit verrechnet. Für die Verteilung ab Geschäftsjahr 2014 gilt: Werden über eine Hörfunkwelle oder ein Fernsehprogramm zeitweise parallel mehrere regionale Sendungen ausgestrahlt, ohne dass für diese Sendungen ein gesondertes Inkasso erzielt wird, wird die Sendezeit der regionalen Sendungen durch die Zahl der parallel stattfindenden Ausstrahlungen geteilt. e) Wird eine Hörfunkwelle oder ein Fernsehprogramm gleichzeitig über mehrere Wellenbereiche desselben Rundfunkveranstalters ausgestrahlt, z. B. analog über MW und UKW oder analog und digital usw., so erfolgt nur eine einmalige Verrechnung. 4. Die Verrechnung erfolgt sowohl im Hörfunk als auch im Fernsehen aufgrund der Spieldauerangaben der durch die Rundfunkveranstalter, ggf. auch durch Dritte, gelieferten Programme. 5. In der Sparte Tonfilm wird die Zahl der Aufführungen jedes einzelnen Filmes grundsätzlich aufgrund der durch die Filmtheater, ggf. auch durch Dritte, gelieferten Programme festgestellt. VI. Ermittlung der Abrechnungsziffern der Werke Die Abrechnungsabteilungen haben für jedes Werk die in E-Veranstaltungen sowie in U-Veranstaltungen gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.28) ermittelten Aufführungen mit den im Verteilungsplan festgelegten Verrechnungsschlüsseln zu multiplizieren. Bei der Ermittlung der Matrixkennzahl eines Werkes, für das es neben der Originalfassung eine oder mehrere Umgestaltungen (Werkversionen, z. B. Bearbeitungen und Übersetzungen) gibt, sind die Matrix-Punkte aller festgestellten Aufführungen aller Fassungen (d. h. Originalfassung und Umgestaltungen) für die Komponisten, Textdichter, Verlage und Subverlage dieses Werkes für Aufführungen ab 2001 bis zur höchsten Matrixkennzahl zu kumulieren.9) Die Ermittlung der Sendeminuten in Hörfunkwellen und Fernsehprogrammen richtet sich nach Abschnitt IX Ziffer 1. Für Tonfilmaufführungen gelten die Bestimmungen unter Abschn. XV. des Aufsichtsrats entsprechende Anwendung. Die Einberufung des Hörfunkausschusses erfolgt durch ein vom Aufsichtsrat bei der Benennung zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied des Hörfunkausschusses. 8) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 9) Abschnitt VI Absatz 2 entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 325 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA VII. Entfällt VIII. Die Verrechnung innerhalb der einzelnen Sparten 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe der in jedem Jahr an die Bezugsberechtigten insgesamt zu verteilenden Summe entspricht der Höhe der Gesamteinnahmen, die der GEMA aus dem In- und Ausland aus konzertmäßigen musikalischen Aufführungsrechten, Senderechten und Tonfilm-Aufführungsrechten nach Abzug der Gesamtkosten und der sonstigen im Verteilungsplan vorgesehenen Abzüge sowie nach Abzug der den Auslandsgesellschaften zustehenden Beträge verbleiben. 2. Entsprechend den verschiedenen Musikverwertungsgebieten sind folgende Sparten zu unterscheiden: Veranstaltungen Ernster Musik (E) E-Musik-Direktverrechnung (ED) (Nettoeinzelverrechnung) E-Musik-Aufführungen mittels mechanischer Vorrichtungen (EM) (Nettoeinzelverrechnung) Bühnenmusik und Bühnen-Aufführungen von vorbestehenden Werken des Kleinen Rechts (BM) Musik im Gottesdienst (KI) Funktionelle Musikwiedergabe im Gottesdienst (FKI)10) Veranstaltungen von Unterhaltungs- und Tanzmusik (U) U-Musik-Direktverrechnung (UD) (Nettoeinzelverrechnung) Varieté-, Kabarett- und Zirkus-Veranstaltungen (VK) Unterhaltungsmusikkonzertveranstaltungen (U-K) Hörfunk (R) Kabel-Hörfunk Ausland (KRA) Fernsehen (FS) Kabel-Fernsehen Ausland (KFSA) Tonfilm (T) Tonfilm im Fernsehen (T FS) Tonfilm-Direktverrechnung (Musik in Wirtschaftsfilmen, Tonbildschauen) (TD) Ausland (A) Aufführungen mittels mechanischer Vorrichtungen – ohne Fernsehen – ohne Bildtonträger – (M) Mechanische Musikwiedergabe in Diskotheken (DK) Bildtonträger (BT) 3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in nachstehender Weise: 10) Entfällt ab Geschäftsjahr 2008. 326 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA a) Die Einnahmen aus den Sparten E, ED, EM, BM, U, UD sowie VK und U-K werden ausschließlich nach Programmen verrechnet. b) Die Einnahmen aus den Sparten VK und U-K werden zusammen mit den Einnahmen aus der Sparte U verrechnet, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Verrechnung nach Abschnitt IX Ziffer 2.211) die in den Sparten VK und U-K festgestellten Aufführungszahlen mit Ausnahme der Zirkusveranstaltungen mit 2 zu multiplizieren sind. c) Die Einnahmen aus den Sparten R, FS, T FS und T werden grundsätzlich aufgrund der Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten der GEMA sowie an die mit der GEMA im Vertragsverhältnis stehenden ausländischen Gesellschaften zur Auszahlung gebracht. Nicht nach Programmen verrechnet werden im Hörfunk und Fernsehen die Einnahmen von Rundfunkveranstaltern, die unter Berücksichtigung anteiliger Einnahmen aus der Kabelweitersendung und der Inkassoaufteilung gemäß Abschnitt IX Ziffer 1 Absatz 2 unterhalb einer vom Aufsichtsrat für den jeweiligen Bereich festzusetzenden Grenze (so genannte Programmverrechnungsgrenze) liegen. Diese Einnahmen werden als Zuschlag zu den Verteilungssummen in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens verrechnet. Werden einzelne Werke eines Bezugsberechtigten in einem Geschäftsjahr überwiegend (gemessen an den tatsächlich gesendeten Minuten) von Rundfunkveranstaltern genutzt, für die die GEMA gemäß Satz 1 Einnahmen unterhalb der jeweiligen Programmverrechnungsgrenze erhält, erfolgt auf Antrag für diese Nutzungen eine Verrechnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gestellt wird. Der Antrag muss nachprüfbare Angaben zu Werktitel, Beteiligten, Rundfunkveranstalter und Sender, Titel der Sendung, Sendeterminen und Sendedauer des Werkes enthalten und kann ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Angaben vom betreffenden Rundfunkveranstalter bestätigt wurden und die Verrechnung einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Der Ausschüttungsbetrag wird nach dem tatsächlichen Umfang der betreffenden Musiknutzung im Verhältnis zu den auf den jeweiligen Rundfunkveranstalter entfallenden Einnahmen ermittelt. Wenn der betreffende Bezugsberechtigte für das jeweilige Geschäftsjahr eine Abrechnung in den Sparten des Hörfunks beziehungsweise Fernsehens erhalten hat, vermindert sich der Ausschüttungsbetrag um den in dieser Abrechnung enthaltenen Zuschlag für die nicht nach Programmen verrechneten Rundfunkveranstalter. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der auf die Antragstellung folgenden Rundfunkabrechnung.12)13) d) Soweit Programme aus Kur- und Bäderveranstaltungen in der Sparte U nach Abschnitt IX Ziffer 2.214) zu verrechnen sind, werden die festgestellten Auffüh11) Der Zusatz „bei der Verrechnung nach Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 12) Die Regelung in Abschnitt VIII Ziffer 3 c) Absatz 2 gilt für die Geschäftsjahre ab 2012. 13) Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 haben die Berechtigten einmalig die Möglichkeit, Anträge auf Verrechnung nach Abschnitt VIII Ziffer 3c) Absatz 2 noch bis zum 30.09.2014 zu stellen. 14) Der Zusatz „nach Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 327 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA rungszahlen mit 3 multipliziert. Im Geschäftsjahr 2007 beträgt der Multiplikator: 2,5, im Geschäftsjahr 2008: 2, ab Geschäftsjahr 2009: 1,5. e) Die Einnahmen aus der Sparte KI werden grundsätzlich anhand stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen verrechnet. Art und Umfang der Erhebungen werden von Aufsichtsrat und Vorstand festgelegt. Die Grundsätze der stichprobenartigen Erhebung werden veröffentlicht. Reklamationen einzelner Aufführungen sind wegen der stichprobenartigen Erhebung der Aufführungszahlen ausgeschlossen. Abweichend von Absatz 1 werden längere Werke mit einer Spieldauer von über 10 Minuten, die nicht bereits im Rahmen stichprobenartiger Erhebungen erfasst wurden, aufgrund von Einzelmeldungen der Kirchen berücksichtigt. Innerhalb der Verrechnung in der Sparte KI erhalten diese Werke bei über 10 Minuten Spieldauer Faktor 3, bei über 20 Minuten Spieldauer Faktor 6. Die Verrechnung aller Werke erfolgt in der Weise, dass dem/den Urheber/Urhebern jeweils zwei Anteile und dem/den Verleger/Verlegern ein Anteil gutgeschrieben wird/werden. Ausfälle werden hierbei nicht gebildet. 4. Für Aufführungen mittels mechanischer und elektronischer Vorrichtungen ist der aus den nachstehenden Bestimmungen ersichtliche Verteilungsschlüssel anzuwenden: a) Die Verteilungssumme, die für die Wiedergabe von Fernsehsendungen zur Verfügung steht, wird in den Sparten FS und T FS verteilt. b) Die Verteilungssumme, die für die Wiedergabe von Bildtonträgern zur Verfügung steht, wird zu 20 % in der Sparte M, zu 30 % in der Sparte T, zu 20 % in den Sparten FS und T FS und zu 30 % als Zuschlag zur Sparte BT-VR verrechnet. c) Die Verteilungssumme, die aus allen anderen Aufführungen von Tonträgern mittels mechanischer und elektronischer Vorrichtungen (außer E und DK) und aus Wiedergaben von Hörfunksendungen zur Verfügung steht, wird zu 60 % in der Sparte R und zu 40 % in der Sparte M verrechnet. Ist eine Abrechnung in der Sparte M nach der Bestimmung in Ziff. 4d) nicht möglich, weil die Werke nicht live aufgeführt werden, so werden die betreffenden, nach Absatz 1 auf die Sparte M entfallenden Einnahmen auf Antrag netto verrechnet. Bei Werken, die weder live aufgeführt werden, noch eine Abrechnung in der Sparte R erhalten, wird die gesamte Verteilungssumme nach Absatz 1 auf Antrag netto verrechnet. Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung ist, dass (1) sich der jeweiligen Nutzung eine konkrete Einnahme zuordnen lässt, (2) ein an den genutzten Werken beteiligter Berechtigter - gegebenenfalls zugleich stellvertretend für alle übrigen an den vom Antrag erfassten Werken beteiligten Berechtigten - bis zum 30.06. des auf das jeweilige Nutzungsjahr folgenden Jahres einen schriftlichen Antrag auf Nettoeinzelverrechnung bei der GEMA eingereicht hat. Der Antrag muss die Werke, für die die Nettoeinzelverrechnung beantragt wird, den Nutzer und den vom Antrag erfassten Nutzungszeitraum benennen. 328 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA (3) dem Antrag eine Bestätigung des Nutzers beiliegt, aus der sich ergibt, in welchem Zeitraum die im Antrag benannten Werke genutzt wurden und welchen Anteil sie an den insgesamt in diesem Zeitraum erfolgten Werkwiedergaben ausmachen. In begründeten Fällen kann die GEMA als Nachweis die Vorlage einer vollständigen, vom Nutzer bestätigten Wiedergabeliste verlangen. (4) die Nettoeinzelverrechnung einen Mindestbetrag von EUR 10,00 pro Werk erwarten lässt. Die Bemessungsgrundlage für die Nettoeinzelverrechnung richtet sich nach dem Verhältnis des vom Antrag erfassten Zeitraums zur Gesamtnutzungsdauer sowie nach dem Anteil der Werkwiedergaben, für die die Nettoeinzelverrechnung beantragt wird, an der Gesamtzahl der Werkwiedergaben, die in dem vom Antrag erfassten Zeitraum stattgefunden haben. Die Nettoeinzelverrechnung erfolgt zum 01.11. des auf die Nutzung folgenden Jahres. d) Die Verrechnung in der Sparte M erfolgt nach den folgenden Bestimmungen: Für die Verrechnung bis einschließlich Geschäftsjahr 2012 gilt: In der Sparte M werden die Aufführungszahlen verrechnet, die in der Abrechnung U im Geschäftsjahr festgestellt worden sind. Die Abrechnung von mehr als 50 (nach PRO gewichteten) Aufführungen für ein Werk in der Sparte M ist nur möglich, wenn im gleichen oder im vorhergehenden Geschäftsjahr in der Sparte R oder in der Sparte FS für dieses Werk mindestens zwei gemäß Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet worden sind. Bei Aufkommen in der Sparte UD gemäß Abschn. XIII. A. und B. erfolgt ab Geschäftsjahr 2007 ein M-Zuschlag in Höhe von 20 %. Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013 gilt: Aufkommen in der Sparte U gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.3 sowie Aufkommen in der Sparte UD mit Ausnahme der Werkaufführungen nach Abschnitt XIII A 6 – 9 und 11 erhält einen M-Zuschlag in Höhe von 20 %. Die nach Abzug dieses Zuschlags verbleibende Nettoverteilungssumme der Sparte M wird auf die in U-Veranstaltungen gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2 aufgeführten Werke nach hochgerechneten und gewichteten Aufführungszahlen abgerechnet. Für jedes Werk wird durch Multiplikation der hochgerechneten und gegebenenfalls gewichteten Aufführungszahlen mit den Punktbewertungen der Abschnitte XI und XII eine Punktzahl errechnet. Der Wert eines Punkts ergibt sich durch Division der Nettoverteilungssumme durch die Gesamtzahl aller Punkte. Die Ermittlung der Ausschüttung pro Werk erfolgt durch Multiplikation der für ein Werk errechneten Punktzahl mit den Punktwert, wobei die Ausschüttung pro Werk auf den zweifachen Betrag der Ausschüttung begrenzt ist, die das Werk für Aufführungen in U-Veranstaltungen gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2. für das jeweilige Geschäftsjahr insgesamt erhält. Der aufgrund dieser Begrenzung verbleibende Restbetrag wird als prozentualer Zuschlag auf die Ausschüttungen verteilt, die sich in der Sparte M durch die Verrechnung nach hochgerechneten und gewichteten Aufführungszahlen ergeben. Wenn die Kosten für eine Zuschlagsverteilung in keinem Verhältnis zur Höhe des zu verteilenden Restbetrages stehen, kann dieser mit Zustimmung des Aufsrichtsrats als unverteilbar behandelt werden. 329 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Die Berücksichtigung von mehr als 100 tatsächlichen Aufführungen für ein Werk in der Sparte M ist nur möglich, wenn im gleichen oder im vorhergehenden Geschäftsjahr in der Sparte R oder in der Sparte FS für dieses Werk mindestens zwei gemäß Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet worden sind. Die Gewichtungen in der Fußnote zur Punktbewertung U-Musik nach Abschnitt XI werden bereits bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufführungszahl berücksichtigt. Bei Potpourris geschützter Werke gemäß § 4 Ziff. 11 b) Absatz 1 der Allgemeinen Grundsätze wird jede tatsächliche Aufführung entsprechend dem in dieser Bestimmung geregelten Anteilsschlüssel den verrechneten Werken oder Werkteilen zugeordnet, wobei 12/12 (100 %) als eine Aufführung zu werten sind. e) Ab dem Geschäftsjahr 2005 erfolgt die Abrechnung der Einnahmen für die Wiedergabe von Musik aus dem Diskothekenbereich gem. § 21 UrhG in der Sparte DK auf der Grundlage eines statistisch abgesicherten Monitoring-Verfahrens, das vom Aufsichtsrat und vom Vorstand festgelegt wird. Die Grundsätze des Monitoring-Verfahrens sind zu veröffentlichen. Die Abrechnung erfolgt nach einem Aufführungswert pro Minute. Grundlage sind die per Monitoring ermittelten Minuten ohne Bewertung gemäß Abschn. X. – XII. Reklamationen einzelner Aufführungen sind wegen der Ermittlung des Repertoires aufgrund des Monitoring-Verfahrens bzw. einer repräsentativen Stichprobe ausgeschlossen. Der ersten DK-Abrechnung für das Geschäftsjahr 2005 kann auch ein unterjähriges Monitoring-Ergebnis zugrunde gelegt werden. f) Bei Wiedergabe dramatisch-musikalischer Werke erfolgt die Verrechnung in der Weise, dass der Verleger des dramatisch-musikalischen Werkes aus der Sparte R die Anteile verrechnet erhält. Der Verleger ist zur Verteilung nach Maßgabe des Bühnenverlagsvertrages verpflichtet (bei Manuskriptwerken der Rechtsbefugte der Urheber). g) Die Einnahmen aus der Sparte E werden unter Zugrundelegung der Programme in der Sparte EM netto verrechnet. 5. a) Die Inlandseinnahmen für die Kabelweitersendung von Rundfunksendungen werden auf Hörfunk und Fernsehen im Verhältnis der Reichweite der Kabelweitersendung von Hörfunkwellen zur Reichweite der Kabelweitersendung von Fernsehprogrammen aufgeteilt. b) Die aus dem Ausland eingehenden Einnahmen aus den Sparten KRA und KFSA für die Kabelweitersendung deutscher Rundfunksendungen durch ausländische Kabelunternehmen werden auf Hörfunk und Fernsehen nach Maßgabe der von den ausländischen Verwertungsgesellschaften mitgeteilten Zuordnung aufgeteilt. Soweit es sich hierbei um Vergütungen für die Kabelweitersendung von dramatisch-musikalischen Werken, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen, handelt, erfolgt die Verrechnung zusammen mit den Erträgen aus der Zweitverwertung bei Manuskriptwerken an den Rechtsbefugten der Urheber, bei verlegten Werken an den Verleger, der verpflichtet ist, die Verteilung nach Maßgabe des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen. IX. Verteilung 1. Für die Verteilung in den Sparten des Hörfunks und des Fernsehens hat die Mitgliederversammlung im Sinne einer Präambel als eine untrennbare Gesamtlösung 330 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA die nachfolgenden Grundsätze beschlossen. Diese dienen dazu, die Prinzipien der nutzungsbezogenen Verteilung und der kulturellen Förderung (insbesondere des deutschsprachigen Repertoires und der zeitgenössischen ernsten Musik) in einem ausgewogenen Verhältnis zur Geltung zu bringen. Aufsichtsrat und Vorstand werden die Auswirkungen dieser Verteilungsregeln fortlaufend überprüfen. Sie werden den Mitgliedern spätestens im Herbst 2016 ausführlich Bericht hierüber erstatten und in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2017 zur Abstimmung stellen, ob die Verteilungsregeln für die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens überarbeitet werden sollen. Stimmt mindestens eine Berufsgruppe mit Zweidrittelmehrheit für eine Überarbeitung, werden Aufsichtsrat und Vorstand für die ordentliche Mitgliederversammlung 2018 einen Vorschlag zur Neugestaltung der Verteilung in den Sparten des Hörfunks und des Fernsehens erarbeiten. Der Aufteilung des Inkassos, das die GEMA für Musiknutzungen im Rundfunk erzielt, auf die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens liegen die Vergütungen zu Grunde, die für die einzelnen Hörfunkwellen und Fernsehprogramme entsprechend den sich aus den jeweiligen Tarifen ergebenden Bemessungsgrundlagen und Musikanteilen ermittelt wurden. Bei der Berechnung der Vergütung der öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter, die auf deren Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen beruht, wird derzeit auch der Finanzierungsbedarf von Hörfunk und Fernsehen innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks berücksichtigt. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass bei der Aufteilung der auf Rundfunkbeiträgen beruhenden Einnahmen aus Musiknutzungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens auch solche Kosten berücksichtigt werden, die bei der Vergütungsberechnung ausgesondert werden, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Die Auswirkungen, die die Ermittlung von Vergütungsanteilen auf der Grundlage des Finanzierungsbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Verteilung hat, sind regelmäßig zu überprüfen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat über wesentliche strukturelle und quantitative Veränderungen bei der Ermittlung dieses Finanzierungsbedarfs zeitnah zu informieren. Der Anteil von 66 2/3 % für das Senderecht in Hörfunksendungen gemäß § 1 Ziff. 1 Satz 2 der Allgemeinen Grundsätze wird in der Sparte R verrechnet. In der Sparte R wird ein Minutenwert Hörfunk gebildet, indem die Nettoverteilungssumme durch die Summe der für die einzelnen Hörfunkwellen ermittelten Minuten dividiert wird. Die Ausschüttung pro Werk ergibt sich durch Multiplikation der für die Nutzungen des Werkes ermittelten Minutenzahl mit dem Minutenwert Hörfunk. Minuten im Sinne dieser Regelung sind die jeweils anhand der Programme ermittelten Sendeminuten multipliziert mit den Punktbewertungen gemäß den Abschnitten X bis XII (Rundfunk), mit den Senderkoeffizienten gemäß Abschnitt V Ziffer 3 b) und den Kulturfaktoren gemäß Abschnitt V Ziffer 3 c). Der Anteil von 66 2/3 % für das Senderecht in Fernsehsendungen gemäß § 1 Ziff. 1 Satz 2 der Allgemeinen Grundsätze wird in den Sparten FS und T FS zu einem Minutenwert Fernsehen auf der Grundlage einer gemeinsamen Nettoverteilungssumme verrechnet. Der Minutenwert Fernsehen wird gebildet, indem die Nettoverteilungssumme durch die Summe der für die einzelnen Fernsehprogramme ermittelten Minuten dividiert wird. Die Ausschüttung pro Werk ergibt sich in der Sparte FS durch Multiplikation der für die Nutzungen des Werkes ermittelten Minutenzahl mit dem Minutenwert Fernsehen, in der Sparte T FS entsprechend auf der Grundlage der für 331 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA die Nutzungen des Werkes ermittelten Musiksekunden und einem aus dem Minutenwert Fernsehen abgeleiteten Musiksekundenwert. Minuten im Sinne dieser Regelung sind die jeweils anhand der Programme ermittelten Sendeminuten multipliziert mit den jeweils geltenden Senderkoeffizienten gemäß Abschnitt V Ziffer 3 b), den Koeffizienten für Fernsehsendungen gemäß Abschnitt XIV Ziffer 3 sowie gegebenenfalls den Punktbewertungen gemäß den Abschnitten X - XII (Rundfunk). Für jedes der Geschäftsjahre 2013 bis 2015 wird für jeden Berechtigten die Summe der Ausschüttungen, die der Berechtigte in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens (Sparten des Senderechts und der mechanischen Rechte) nach den für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Verteilungsregeln erhalten hat, mit der Summe der Ausschüttungen verglichen, die sich bei Zugrundelegung der gleichen Abrechnungsdaten nach der für das Geschäftsjahr 2012 geltenden Fassung des Verteilungsplans in den genannten Sparten ergeben hätte. Für Berechtigte, bei denen sich aufgrund dieses Vergleichs für eines der genannten Geschäftsjahre Verluste ergeben, erfolgt für das jeweilige Geschäftsjahr ein Härteausgleich nach den folgenden Bestimmungen: Für Verluste bis zu einem Betrag von 500 EUR pro Geschäftsjahr sowie für Verluste, die für das Geschäftsjahr 2013 einen Anteil von 15 % der Ausschüttungssumme, für das Geschäftsjahr 2014 einen Anteil von 20 % der Ausschüttungssumme und für das Geschäftsjahr 2015 einen Anteil von 30 % der Ausschüttungssumme des jeweiligen Berechtigen nicht überschreiten, findet kein Härteausgleich statt. In dem Umfang, in dem die Verluste eines Berechtigten die vorgenannten Werte überschreiten, werden sie für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 100 %, für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 50 % und für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 30 % ausgeglichen. Die Auszahlung des Härteausgleichs erfolgt jeweils zum 1.1. des auf den regulären Zahlungstermin für das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres. Für Verluste, die nicht durch die von der ordentlichen Mitgliederversammlung 2014 beschlossene Neuordnung der Rundfunkverteilung nach den in dieser Ziffer geregelten Grundsätzen bedingt sind, besteht kein Anspruch auf Härteausgleich. 2. In der Sparte U werden die an die einzelnen Bezugsberechtigten zu verteilenden Beträge gemäß Abschnitt VIII Ziffer 3 a), b) und d) ab Geschäftsjahr 2013 wie folgt errechnet: 2.1. Es werden folgende Inkassosegmente gebildet: (1) Inkasso aus Lizenzverträgen, bei denen eine Zuordnung des Inkassos zu einzelnen Veranstaltungen, insbesondere aufgrund tariflicher Bestimmungen, nicht möglich ist, (2) Veranstaltungen mit einem Inkasso bis einschließlich EUR 50,00, (3) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 50,01 bis einschließlich EUR 100,00, (4) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 100,01 bis einschließlich EUR 150,00, (5) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 150,01 bis einschließlich EUR 200,00, (6) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 200,01 bis einschließlich EUR 250,00, 332 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA (7) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 250,01 bis einschließlich EUR 350,00, (8) Veranstaltungen mit einem Inkass0 von EUR 350,01 bis einschließlich EUR 500,00, (9) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 500,01 bis einschließlich EUR 1 000,00, (10) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 1 000,01 bis einschließlich EUR 5 000,00, (11) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 5 000,01 bis einschließlich EUR 10 000,00, (12) Veranstaltungen mit einem Inkasso von EUR 10 000,01 und mehr. 2.2. Verrechnung nach Punktwerten: Das Inkasso aus den Inkassosegmenten gemäß Ziffer 2.1 (1) bis (8) wird für jedes Inkassosegment gesondert nach Punktwerten verrechnet. Hierzu werden für jedes Inkassosegment die Nettoverteilungssumme und die Aufführungszahlen ermittelt. Für die Veranstaltungen, für die kein Programm vorliegt, werden die Aufführungszahlen durch lineare Hochrechnung der sich aus den Programmen ergebenden Aufführungen ermittelt. Für jedes Werk wird durch Multiplikation der Aufführungszahlen mit den Punktbewertungen der Abschnitte XI und XII sowie gegebenenfalls mit den Multiplikatoren nach Abschnitt IV Ziffer 8 Satz 3, nach Abschnitt VIII Ziffer 3 b) und d) sowie nach der Fußnote zur Punktbewertung U-Musik in Abschnitt XI eine Punktzahl errechnet. Der Wert eines Punkts ergibt sich durch Division der Nettoverteilungssumme durch die Gesamtzahl aller Punkte. Die Ausschüttung pro Werk erfolgt durch Multiplikation der für ein Werk errechneten Punktzahl mit dem Punktwert. 2.3. Verrechnung nach Veranstaltungen: Das Inkasso aus den Inkassosegmenten gemäß Ziffer 2.1 (9) bis (12) wird für jedes Inkassosegment gesondert auf die durch Programme belegten Veranstaltungen verrechnet. Dabei erhält jede durch ein Programm belegte Veranstaltung eine Ausschüttung in Höhe des für sie erzielten Nettoinkassos. Dieses wird zu gleichen Teilen auf alle Werkaufführungen der jeweiligen Veranstaltung aufgeteilt. Das auf die nicht durch ein Programm belegten Veranstaltungen entfallende Nettoinkasso jedes Inkassosegments wird als proportionaler Zuschlag auf die gemäß den vorstehenden Sätzen ermittelte Ausschüttung verteilt. 2.4. Verrechnung bei Vor- und Hauptprogramm bei Veranstaltungen gemäß Ziffer 2.2 und 2.3: Unterscheidet das vom Veranstalter eingereichte Programm zwischen Vor- und Hauptprogramm bzw. zwischen Vor- und Hauptgruppen, so wird das Programm in dem Inkassosegment verrechnet, in das das Gesamtinkasso der Veranstaltung fällt. Bei der Verrechnung nach Veranstaltungen gemäß Ziffer 2.3. wird das Gesamtinkasso zu 10 % dem Vorprogramm bzw. der Vorgruppe und zu 90 % dem Hauptprogramm bzw. der Hauptgruppe zugeordnet. Sind mehrere Vor- oder Hauptgruppen aufgetreten, so erfolgt die Aufteilung des auf Vor- oder Hauptgruppen jeweils entfallenden Inkassos zu gleichen Teilen. 333 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 3. Die Verrechnung in der Sparte T erfolgt entsprechend Abschn. VIII Ziff. 3 c) aufgrund des in Abschn. XV festgelegten Verrechnungsschlüssels. 4. (1) In den Sparten E, BM, EM, ED, U, UD, R, T, TD, FS, T FS, M und DK kann der Bezugsberechtigte innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der verrechneten Werke, der Beteiligungsquote und der Beträge sowie in den Sparten U und UD der Zahl der abgerechneten Aufführungen gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze anfordern. Zusätzlich zu dieser Aufstellung kann der Bezugsberechtigte in den Sparten R, FS und T FS für die verrechneten Werke und Filme gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze eine gesonderte Aufstellung des Senders, des Sendedatums, der genauen tatsächlichen Spieldauer15) und der Koeffizienten gemäß Abschnitt XIV anfordern, soweit die GEMA von den Rundfunkanstalten und Sendeunternehmen die entsprechenden Angaben erhalten hat. (2) In der Sparte A kann der Bezugsberechtigte ebenfalls innerhalb einer Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe der Auslandsabrechnung an, eine Aufstellung gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze anfordern, soweit die GEMA von der ausländischen Verwertungsgesellschaft die Unterlagen erhalten hat. 5. Darüber hinaus kann der Bezugsberechtigte innerhalb von 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Postaufgabe des Kontoauszuges an, eine Aufstellung der Aufführungen seiner im Inland gespielten Werke in ernsten Konzerten mit Angabe des Ortes, des Datums der Aufführung und des Namens des Veranstalters gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze verlangen. In den Sparten U und UD kann der Bezugsberechtigte ab Geschäftsjahr 2007 innerhalb der gleichen Frist gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze eine Aufstellung mit Ort und Datum der durch Programme belegten abgerechneten Aufführungen anfordern, soweit die bei der GEMA eingereichten Programme solche Informationen beinhalten und sich diese Informationen einzelnen Aufführungen zuordnen lassen. 6. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens, des Tonfilms, der Tonfilmdirektverrechnung sowie des Auslands innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten und in den übrigen Sparten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gemäß § 18 der Satzung eingehen. Reklamationen müssen konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen, und können ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation einen Zahlungsanspruch, so wird dieser nach Abschluss der Prüfung mit der nächsten Abrechnung fällig. Auf Antrag kann ein angemessener Vorschuss gewährt werden. 15) Hinsichtlich der Spieldauerangabe gilt die Bestimmung ab Geschäftsjahr 2007. 334 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA X. Verrechnungsschlüssel für ernste Werke in Verbindung mit Rundfunkbewertung Punktbewertung E-Musik17) Rundfunk16)17) 1. Werke gemäß Abschn. X Ziff. 3 bis zu 2 Minuten ........................................................................ über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ......................................... 12 24 1 1 24 36 11/4 11/2 36 96 180 360 480 720 960 11/4 11/4 11/4 13/4 13/4 13/4 13/4 2. Werke gemäß Abschn. X Ziff. 4 bis zu 2 Minuten ........................................................................ über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ......................................... 3. Instrumentalwerke (1–2 Instrumentalstimmen) sowie 1–4stimmige solistische Vokalwerke a cappella oder mit Begleitung von 1–2 Instrumenten unter 5 Minuten ........................................................................ ab 5 Minuten ........................................................................ ab 10 Minuten ........................................................................ ab 20 Minuten ........................................................................ ab 30 Minuten ........................................................................ ab 45 Minuten ........................................................................ ab 60 Minuten ........................................................................ 4. Instrumentalwerke (3–9 Instrumentalstimmen) sowie solistische Vokalwerke mit mehr als vier realen Stimmen a cappella oder mit Begleitung von 3–6 obligaten Instrumenten unter 5 Minuten ........................................................................ ab 5 Minuten ........................................................................ ab 10 Minuten ........................................................................ ab 20 Minuten ........................................................................ ab 30 Minuten ........................................................................ ab 45 Minuten ........................................................................ ab 60 Minuten ........................................................................ 60 120 240 480 720 960 1 200 2 2 2 2 2 2 2 16) Zu Abschn. X: Kommen Werke oder Werkfragmente in den Sparten R und FS als Pausen- und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu regelmäßig wiederkehrenden Sendungen, d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen wiederholenden Sendungen zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung 1. 17) Werden Werke oder Werkfragmente in den Sparten E und R als Pausen- und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken aufgeführt oder regelmäßig wiederkehrend, d. h. mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen, gesendet, so werden solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr 1996 mit einem Drittel verrechnet, in der Sparte R ab Geschäftsjahr 1999: über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem Sechstel über 10 000 Minuten mit einem Zehntel ( jeweils nach Abschn. V Ziff. 3 gewichtete Minuten). 335 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 18)19)20) Punktbewertung E-Musik19) Rundfunk18)19) 5. Entfällt 6. Entfällt 7. Chorwerke a cappella (1–4stimmig) oder mit Begleitung von 1–2 Instrumenten bis zu 2 Minuten ....................................................................... über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ......................................... bis unter 5 Minuten .................................................................. ab 5 Minuten ........................................................................ ab 10 Minuten ........................................................................ ab 20 Minuten ........................................................................ ab 30 Minuten ........................................................................ ab 45 Minuten ........................................................................ ab 60 Minuten ........................................................................ 1220) 2420) 36 96 180 360 720 960 1 200 120) 120) 1V 1V 1V 1V 1V 1V 1V 3620) 7220) 96 120 240 480 720 960 1 200 1W20) 1V20) 1X 1X 1X 1X 1X 1X 1X 40 80 120 240 480 960 1 200 1 680 2 160 1X 2 2W 2W 2W 2W 2W 2W 2W 8. Chorwerke mit Begleitung von 3–6 obligaten Instrumenten oder a cappella mit mehr als 4 realen Stimmen bis zu 2 Minuten ........................................................................ über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ......................................... bis unter 5 Minuten .................................................................. ab 5 Minuten ........................................................................ ab 10 Minuten ........................................................................ ab 20 Minuten ........................................................................ ab 30 Minuten ........................................................................ ab 45 Minuten ........................................................................ ab 60 Minuten ........................................................................ 9. Werke für Streich- und Kammerorchester in beliebiger Besetzung sowie Vokal-, Chor- und Instrumentalwerke mit Streich- und Kammerorchesterbegleitung bis zu 2 Minuten ........................................................................ über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ......................................... bis unter 5 Minuten .................................................................. ab 5 Minuten ........................................................................ ab 10 Minuten ........................................................................ ab 20 Minuten ........................................................................ ab 30 Minuten ........................................................................ ab 45 Minuten ....................................................................... ab 60 Minuten ......................................................................... 18) Siehe Fn. 16, S. 335. 19) Siehe Fn. 17, S. 335. 20)Gilt für Werke angemeldet ab 1.1.2002. 336 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 21)22) Punktbewertung E-Musik22) Rundfunk21)22) 10. Werke für großes Orchester sowie Vokal-, Chorund Instrumentalwerke mit großem Orchester bis zu 2 Minuten ........................................................................ über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ......................................... bis unter 5 Minuten .................................................................. ab 5 Minuten ........................................................................ ab 10 Minuten ........................................................................ ab 20 Minuten ........................................................................ ab 30 Minuten ........................................................................ ab 45 Minuten ........................................................................ ab 60 Minuten ........................................................................ 80 160 240 480 960 1 200 1 680 2 160 2 400 2 2W 2V 2V 2V 2V 2V 2V 2V 12 24 36 96 180 360 720 960 1 200 1 1 1 1 1 1 1 1 1 11. Elektroakustische Musik, Musik mit überwiegend elektroakustischen Anteilen bis zu 2 Minuten ........................................................................ über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ......................................... über 4 Minuten bis zu 5 Minuten ......................................... über 5 Minuten bis zu 10 Minuten ....................................... über 10 Minuten bis zu 20 Minuten..................................... über 20 Minuten bis zu 30 Minuten..................................... über 30 Minuten bis zu 45 Minuten..................................... über 45 Minuten bis zu 60 Minuten..................................... über 60 Minuten........................................................................ Auf Antrag und bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen kann der Werkausschuss zu den in Ziff. 11 genannten Werken die Punktbewertung bei Aufführungen nach dem Punkteschema in Ziff. 923) bzw. im Rundfunk bis auf 21/2 festsetzen. Als Werke für Kammerorchester bzw. kleine Orchester gelten diejenigen in 9. und 10. genannten Kompositionen, die in der Partiturbesetzung bis zu 18 selbständig geführte Stimmen aufweisen. Alle Werke in Partiturbesetzung ab 19 Stimmen zählen als Werke für große Orchester. Jedes selbständig geführte Instrument = eine Stimme. Es gilt höchstens die Zahl der mitwirkenden Spieler. Elektroakustische Zuspielungen bzw. Bandzuspielungen zu live gespielten Instrumenten werden insgesamt als eine Stimme gezählt. 21) Siehe Fn. 16, S. 335. 22) Siehe Fn. 17, S. 335. 23) Befristet für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010. 337 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA XI. Verrechnungsschlüssel für Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung mit Rundfunkbewertung 24)25) 1. Tanz-, Pop-, Jazz- und Rockmusik mit oder ohne Text, Märsche und andere vokale, instrumentale und elektronisch erzeugte Unterhaltungsmusik, Potpourris geschützter Werke gemäß § 4 Ziff. 11 b) Absatz 1 der Allgemeinen Grundsätze sowie urheberrechtlich geschützte Texte zu urheberrechtlich freien unbearbeiteten Werken der Musik ...................................... Punktbewertung RundU-Musik25) funk24) 25) 12 1 24 36 48 1 1 1 2. Konzertstücke mit und ohne Text, Suitensätze (bei mehreren Sätzen insgesamt höchstens 60 Punkte), Konzertlieder sowie Musiknummern mit und ohne Text, die von Anfang an zu musikalischen Bühnen- oder Filmwerken gehörten, wenn sie in einer gesonderten Ausgabe im zuständigen Vertragsgebiet für großes Orchester erschienen sind und der Werkausschuss eine entsprechende Bewertung vorgenommen hat; Werke, die für ein oder mehrere Solo-Instrumente mit Orchesterbegleitung komponiert und in dieser Besetzung erschienen sind; Vokalmusik mit oder ohne Instrumente, soweit sie nicht unter Abschn. X einzustufen ist; zeitgenössischer Jazz von künstlerischer Bedeutung und mit Konzertcharakter, ausgenommen sogenannte Standards. Im Falle von Zweifeln am Jazzcharakter eines Werkes entscheidet der Werkausschuss nach Vorlage eines Belegexemplars über die Zugehörigkeit bis zu 10 Minuten ..................................................................... über 10 Minuten bis zu 20 Minuten..................................... über 20 Minuten........................................................................ 24) Zu Abschn. XI: Kommen Werke oder Werkfragmente in den Sparten R und FS als Pausen- und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu regelmäßig wiederkehrenden Sendungen, d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen wiederholenden Sendungen zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung 1. 25) Zu Abschn. XI. Ziff. 1.: Werden Werke oder Werkfragmente in den Sparten U und R als Pausenund Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken aufgeführt oder regelmäßig wiederkehrend im Sinne der Fußnote 24) gesendet, so werden solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr 1993 mit einem Drittel verrechnet. Zu Abschn. XI. Ziff. 2. bis 6.: Ab Geschäftsjahr 1996 erfolgt die Abrechnung in diesen Fällen ebenfalls mit einem Drittel. Zu Abschn. XI: In der Sparte R erfolgt die Verrechnung ab Geschäftsjahr 1999: über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem Sechstel über 10 000 Minuten mit einem Zehntel ( jeweils nach Abschn. V Ziff. 3 gewichtete Minuten). 338 IV 1 Ve rte i lu ngsplan de r GEMA 26)27)28) Punktbewertung U-Musik27) Rund funk26) 27) 3. Konzertwerke für Orchester (Originalkompositionen)28), Ouvertüren, Rhapsodien, Ballettmusiken, Konzertsätze bis zu 10 Minuten Spieldauer, Große mehrteilige Walzer sowie Potpourris bis 5 Minuten Spieldauer (ausgenommen Potpourris gemischten Inhalts) 29). ......... 36 129) 3. a) U-Chansons30) 3����������������������������������������������������������������� 36 1W 3. b) Textierte Werke der U-Musik, die einen urheberrechtlich geschützten Text von besonderem künstlerischen Wert haben. Voraussetzung für die Einstufung ist eine erkennbare Verzahnung der Musik mit der Dramaturgie des Textes. Die Einstufung erfolgt auf Antrag durch den Werkausschuss auf der Grundlage von vollständigen Belegexemplaren.31)3��������������������������������������������� 3632) 1W33) 4. Konzertwerke für Orchester (Originalkompositionen)28), Ouvertüren, Rhapsodien, Ballettmusiken, Konzertsätze über 10 Minuten Spieldauer, Fantasien aus Opern, Operetten und Filmen, Potpourris über 5 Minuten Spieldauer (ausgenommen Potpourris gemischten Inhalts)29)...................................................................................... 48 1W28) 5. Konzertwerke für Orchester (Originalkompositionen)28), Ouvertüren, Rhapsodien, Ballettmusiken, Fantasien aus Opern und Operetten, Potpourris (ausgenommen Potpourris gemischten Inhalts), Konzertsätze, Spieldauer über 15 Minuten29) .......................................................................... 60 1V28) 26)Siehe Fn. 24, S. 338. 27)Siehe Fn. 25, S. 338. 28)Für Werke, die vor dem 1. 1. 1996 angemeldet worden sind, erfolgt die Einstufung auf Antrag. 29)Ziffer 3, 4 und 5 gelten für Einstufungen bis Geschäftsjahr 2008. 30)Ziffer 3 a) gilt für Einstufungen bis Geschäftsjahr 2011. 31)Ziffer 3 b) gilt für Einstufungen Geschäftsjahr 2012. 32)Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus erfolgt die Verrechnung mit der Punktebewertung 12. Diese Fußnote entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 33)Gilt in der Sparte R und FS bis 150 nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete Minuten, darüber hinaus erfolgt die Verrechnung mit der Punktebewertung 1. 339 0IV_01_v_neu.indd 339 20.11.15 13:33 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Punktbewertung RundU-Musik35) funk34)35) 6. Konzertwerke für Orchester bzw. Bigband-, große Fusion- und Jazzbesetzungen ab 10 selbständig geführten Stimmen bis zu 2 Minuten ........................................................................ über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ......................................... über 4 Minuten bis zu 10 Minuten ....................................... über 10 Minuten bis zu 15 Minuten..................................... über 15 Minuten bis zu 20 Minuten..................................... über 20 Minuten bis zu 30 Minuten..................................... über 30 Minuten bis zu 45 Minuten..................................... über 45 Minuten bis zu 60 Minuten..................................... über 60 Minuten........................................................................ Bei variabler Spieldauer wird bei der Aufführung die Mindestspieldauer für die Verteilung zugrunde gelegt. Die Einstufung erfolgt auf Antrag unter Vorlage der vollständigen Partitur. In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss. 7. Unterhaltungsmusikwerke von besonderem künstlerischen Wert, die vom Werkausschuss als solche anerkannt worden sind. Die Einstufung durch den Werkausschuss erfolgt auf Antrag, mit dem die Partitur und eine Erklärung des Komponisten vorzulegen sind, dass das Werk von ihm allein komponiert worden ist und die Partitur von ihm selbst stammt. Weitere Voraussetzung für die Einstufung ist, dass die Aufführung an die in der Partitur festgelegte Besetzung gebunden ist. Die Punktbewertung erfolgt nach U und richtet sich aufgrund der Besetzung und Spieldauer nach dem Punkteschema in Abschn. X. bis höchstens 2 400 Punkte, Rundfunk bis 21/2. 34) Siehe Fn. 24, S. 338. 35) Siehe Fn. 25, S. 338. 36) Gilt für die Geschäftsjahre 2016 und 2017. 340 24 36 60 120 180 360 480 720 960 1 1 11/4 11/2 13/4 13/4 2 236) 236) IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA XII. Verrechnung von Werken, die sich nicht in Abschnitt X, XI oder XIII einstufen lassen Werke, die weder ernste Werke gemäß Abschn. X noch Unterhaltungsmusikwerke gemäß Abschn. XI oder Werke nach Abschn. XIII sind. 37) Aufführung37) Sendung37) bis zu 2 Minuten ........................................................................ 12 1 über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ......................................... 24 1 über 4 Minuten bis zu 5 Minuten ....................................... 36 1 über 5 Minuten bis zu 10 Minuten ...................................... 96 1 über 10 Minuten bis zu 20 Minuten .................................... 180 1 über 20 Minuten bis zu 30 Minuten .................................... 360 1 über 30 Minuten bis zu 45 Minuten .................................... 720 1 über 45 Minuten bis zu 60 Minuten .................................... 960 1 über 60 Minuten ..................................................................... 1 200 1 Bei variabler Spieldauer wird bei der Aufführung die Mindestspieldauer für die Verteilung zugrunde gelegt. Auf Antrag und bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen kann der Werkausschuss die Punktbewertung im Rundfunk bis auf 21/2 festsetzen. Die Einstufung ist an die in der Partitur festgelegte Besetzung gebunden. Bei abweichender Besetzung und/oder abweichender Spieldauer entfällt für diese Aufführungen und Sendungen die Einstufung des Werkes nach Abschn. XII. Bei Programmen, die gemäß Abschn. III Ziff. 3b) Satz 1 von einem Bezugsberechtigten ausgefüllt worden sind und die Werke dieses Bezugsberechtigten ausweisen, für welche die Werkpunktziffer nach dem Verrechnungsschlüssel unter Abschn. XII festgelegt wurde, kann die GEMA den Bezugsberechtigten spätestens bis zum Abrechnungstermin auffordern zu erklären, in welcher Besetzung und mit welcher Spieldauer die Werke aufgeführt wurden. Wird die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Aufforderung vorgelegt oder entspricht sie nicht den Tatsachen, besteht kein Anspruch auf Verrechnung der betroffenen Werknutzungen. Wird die Erklärung rechtzeitig vorgelegt und entspricht sie den Tatsachen, so wird der sich danach ergebene Anspruch auf Verrechnung mit der nächsten Abrechnung fällig. Entspricht die Erklärung nicht den Tatsachen, so gelten § 3 II (6) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E bzw. § 3 (6) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Verleger in der Sparte E. 37) Werden Werke oder Werkfragmente in den Sparten E und R als Pausen- und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken aufgeführt oder regelmäßig wiederkehrend, d. h. mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen, gesendet, so werden solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr 1996 mit einem Drittel verrechnet, in der Sparte R ab Geschäftsjahr 1999: über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem Sechstel über 10 000 Minuten mit einem Zehntel ( jeweils nach Abschn. V Ziff. 3 gewichtete Minuten). 341 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA XIII. Nettoeinzelverrechnung Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden Fällen: Sendung38) A. 1. Bühnenmusik (Kleines Recht) und Bühnen-Aufführungen von vorbestehenden Werken des Kleinen Rechts 1 2. Hörspielmusik (Kleines Recht) sowie Hörstücke und Werke der akustischen Kunst, soweit sie nicht als elektroakustische Musik gemäß Abschnitt X Ziffer 11 einzustufen sind; Musik zu vorgetragenem Text gem. § 19 Abs. 1 UrhG 1 3. Musik in Wirtschaftsfilmen 1 4. Verteilungssparten des Verteilungsplans C für den Nutzungsbereich Online (Ausnahmen siehe Verteilungsplan C § 1 Ziff. 1 Abs. 2) 1 5. Werke ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters und Musik, die nicht auf andere Weise einzuordnen ist 1 6. Werkaufführungen in an die GEMA abgerechneten öffentlichen Veranstaltungen mit eingeschränktem Konzertcharakter, wie z. B. Proben, Generalproben, offene Singen oder offenes Musizieren (ab Geschäftsjahr 1998) 1 7. Werkaufführungen veranstaltet von oder durchgeführt in Hochschulen, Schulen und anderen Bildungsanstalten während der üblichen Vorlesungs- und Unterrichtszeit, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Gesundheitspflege sowie in Altenheimen oder anderen sozialen Einrichtungen (ausgenommen hochschul- oder schuleigene Veranstaltungen mit Lehrpersonal und/oder Schülern bzw. Studenten als Musiker) Bei der Verrechnung von Veranstaltungen innerhalb eines Pauschalinkassovertrags wird in der Verrechnung ein Inkasso von EUR 20,00 zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde wird dieser 1 Betrag auf EUR 10,00 reduziert. 8. Werkaufführungen im Freien, auf öffentlich zugänglichen, auch überdachten Plätzen (z. B. Bahnhofshallen, Eingangshallen, dem öffentlichen Publikumsverkehr zugänglichen Galerien und Passagen, Fußgängerzonen, Malls u.ä.) für die dort anzutreffenden Passanten 1 9. Werke in sogenannten Happenings, Hauskonzerten oder ähnlichen Veranstaltungen 1 10. Werke, die nur aus einer Spielanweisung bestehen 1 11. Werkaufführungen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Aufführungsumstände ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden. An einer allgemeinen Marktnachfrage kann es insbesondere fehlen, wenn 38) Siehe Fn. 37, S. 341. 342 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Sendung39) – bei der Aufführung weniger als 10 Zuhörer anwesend sind oder – für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet wird. Bei der Verrechnung von Veranstaltungen innerhalb eines Pauschalinkassovertrags wird in der Verrechnung ein Inkasso von EUR 20,– zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde reduziert sich dieser Betrag auf EUR 10,–. Wird eine Verrechnung nach dieser Ziffer reklamiert, entscheidet der Programmausschuss über die Verrechnung. Für Reklamationen gilt Abschnitt IX Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A. 1 Bei Veranstaltungen im Bereich der U-Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso) ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung). Unterscheidet das vom Veranstalter eingereichte Programm zwischen Vor- und Hauptgruppen bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt die Direktverrechnung nur für die Werke der Hauptgruppen bzw. des Hauptprogramms.40) B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung) für die Werke in Veranstaltungen im Bereich der U-Musik gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.241), in denen fast ausschließlich (zumindest 80 %) Werke eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft im Sinne der §§ 8 und 9 UrhG (Autorenteam) aufgeführt werden. Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung ist die Bruttoeinnahme der GEMA für die betreffende Veranstaltung abzüglich der Kosten und sonstigen Abzüge nach § 1 des Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso findet eine Einzelverrechnung nicht statt. Unter Pauschalinkasso wird das Inkasso aus solchen Verträgen verstanden, die mit einem Vertragspartner geschlossen werden für eine unbegrenzte Anzahl von Aufführungen im Vertragsgebiet und Vertragszeitraum – so z.B. der Pauschalvertrag mit der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, den politischen Parteien und den Länder-Schulverwaltungen. Werden nicht nur ausschließlich Werke der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s) aufgeführt, sondern bis zu 20 % auch Werke anderer Rechteinhaber, so ist Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung der Teil des Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil der Werke, für die die Direktverrechnung beantragt wird, an den in der Veranstaltung aufgeführten Werken entspricht. Maßgebend für die Zuordnung der Werke anderer Rechteinhaber zu den Inkassosegmenten nach Abschnitt IX Ziffer 2.1 ist das Gesamtinkasso der Veranstaltung. 42)43) 39) Siehe Fn. 37, S. 341. 40) Abschnitt XIII A letzter Absatz entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 41) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 42) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für die Aufführungen, die in den Jahren 2001 bis einschließlich 2016 stattgefunden haben. 43) Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 Satz 2 gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013. 343 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA (2) Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung ist das Vorliegen eines Programms, dessen Vollständigkeit von dem Veranstalter bestätigt worden ist. 44) (3) Der Antrag für die Verrechnung der in (1) bezeichneten Werke kann nur von allen Rechteinhabern gemeinsam gestellt werden und bezieht sich nur auf die Werke des Antragstellers oder der Antragsteller, soweit diese in den in Ziff. 1 genannten Veranstaltungen aufgeführt wurden. 44) (4) Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach der Veranstaltung zu stellen. 44) (5) Auf Antrag können auch Zirkusveranstaltungen gemäß den vorstehenden Maßgaben direkt verrechnet werden. 44) XIV. Verteilungsschlüssel für Fernsehsendungen 1. Die Verrechnungsschlüssel in Verbindung mit Rundfunkbewertung gemäß Abschn. X bis XII sind auch für die Fernsehsendungen anzuwenden. Dagegen werden die Filme, die unter § 1 i) Abs. (1) des Berechtigungsvertrages fallen, nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschn. XV verrechnet. Soweit es sich um die Wiedergabe von szenischen Darstellungen aus dramatischmusikalischen Werken handelt, erfolgt die Verrechnung an den Bühnenverleger, der verpflichtet ist, die Verteilung nach Maßgabe des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen (bei Manuskriptwerken der Rechtsbefugte der Urheber). Für Auftragskompositionswerke zu Fernsehproduktionen, die bei der GEMA ab dem 01. 01. 2007 angemeldet werden, gilt: Voraussetzung für die Beteiligung eines Verlages ist eine schriftliche, werkbezogene Bestätigung durch den Verlag an die GEMA, dass die Übertragung der Verlagsrechte nicht Bedingung oder Voraussetzung für die Erteilung des Kompositionsauftrags war. 2. Der Verteilungsschlüssel für die Fernsehsendungen ist Folgender: 45) Am Werk Beteiligte: A. Komponist................. B. Komponist................. Verleger ..................... C. Komponist 45)............. Bearbeiter 45) ............. D. Komponist................. Textdichter ................ E. Komponist 45)............. Textdichter 45) ............ Bearbeiter 45) ............. Anteile: 24/24 16/24 8/24 22/24 (20/24) 2/24 (4/24) 12/24 12/24 11/24 (10/24) 11/24 (10/24) 2/24 (4/24) Am Werk Beteiligte: F. Komponist 45)............. Bearbeiter 45) ............. Verleger ..................... G. Komponist................. Textdichter ................ Verleger ..................... H. Komponist 45)............. Bearbeiter 45) ............. Textdichter 45) ............ Verleger ..................... Anteile: 14/24 (12/24) 2/24 (4/24) 8/24 9/24 7/24 8/24 8/24 (7/24) 2/24 (4/24) 7/24 (6/24) 7/24 44) siehe Fn. 42, S. 343. 45) Der Bearbeiter-Anteil beträgt bei Werken der Gruppen ab 12 = 2/24, bei Werken der Gruppen ab 24 = 4/24. 344 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung folgender Koeffizienten: Koeffizient 0,1 für Musik zu Videotextprogrammen. Koeffizient 1 für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik; Einleitungs-, und Schlussmusik zu Sendereihen oder Serien (Eigen- und Auftragsproduktionen), bei denen die jeweiligen Einzelsendungen im Programm eines Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen oder wöchentlich einmal in 7 aufeinanderfolgenden Wochen ausgestrahlt werden; für Musik in Sendungen, die im Sinne dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt eine Kappung der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel und bei über 10 000 Minuten auf ein Zehntel; für sonstige Illustrationsmusik (außer Einleitungs- und Schlussmusik), die wiederkehrend zur Kennzeichnung oder Untermalung von standardisierten Formatelementen in den Einzelsendungen einer regelmäßig ausgestrahlten Sendereihe oder Serie im vorbezeichneten Sinne, z. B. im Rahmen von Talk-, Koch- oder Gerichtsshows sowie Spielsendungen bzw. in regelmäßig ausgestrahlten Sendereihen oder Serien im vorbezeichneten Sinne mit bewegten oder unbewegten Bildern (z. B. Landschafts- oder Weltraumaufnahmen) überwiegend ohne Wortbeitrag zum Einsatz kommt. Bei Werken, die im vorstehenden Sinne mit Koeffizient 1 abzurechnen sind, erfolgt eine Kappung der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über 5 000 Minuten auf ein Sechstel und bei über 10 000 Minuten auf ein Zehntel. Koeffizient 1,25 für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages (sog. Fremdproduktionen) in täglichen, d. h. in der Regel an 5 Tagen pro Woche und in mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Serien. Koeffizient 2 für Musik in Fremdproduktionen, die nicht unter Koeffizient 1,25 fällt; für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen gemäß § 1 i) (2) des Berechtigungsvertrages in täglichen, d. h. in der Regel an 5 Tagen pro Woche und in mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten Sendereihen oder Serien (z. B. Fernsehfilm-, Sport- und Info-Serien), die nicht unter Koeffizient 1 fällt; für Musik zu Werbespots und zu sonstigen Werbefilmen; hier erfolgt eine Kappung der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten und mit Koeffizient 2 multiplizierten Minuten bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel und bei über 10 000 Minuten auf ein Zehntel; im Übrigen bleiben unberührt die in Abschnitt XIV mit Koeffizient 1 in der Sparte FS abzurechnenden Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete). 345 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Koeffizient 3 für Musik, die nicht unter Koeffizient 0,1, 1, 1,25, 2 und 6 fällt. Koeffizient 6 für dargestellte Musik. 4. Der Verteilungsschlüssel in Ziff. 2 ist zwischen den Parteien ohne Präjudiz für die Zukunft vereinbart worden. XV. Tonfilmverrechnungsschlüssel Die für die Sparte Tonfilm zur Verteilung stehende Summe wird wie folgt verrechnet: 1. Aufgrund der Anmeldung für audiovisuelle Werke wird durch Addition der Gesamt-Musiksekunden-Inhalt eines jeden Films festgestellt. 2. Die Aufführungszahl des Films wird mit seiner Gesamtsekundenzahl multipliziert. 3. Die so errechneten Musiksekundenziffern aller Filme werden addiert und die zur Verteilung stehende Summe durch die Gesamtsekundenzahl aller Filme dividiert und somit der Wert jeder einzelnen aufgeführten Musiksekunde festgestellt. 4. Anhand dieses Sekundenwertes erfolgt Feststellung desjenigen Betrages, der auf jeden einzelnen Film entfällt. Die Verteilung der für jeden einzelnen Film errechneten Summe an die einzelnen Bezugsberechtigten der verschiedenen Musiklängen erfolgt aufgrund der Anmeldung für audiovisuelle Werke nach folgendem Verrechnungsschlüssel. 5. Handelt es sich um unverlegte, nicht textierte und unbearbeitete Kompositionen, so erhält der Komponist 12/12. 6. Ist an solchen Kompositionen ein Bearbeiter beteiligt, so erhalten, sofern die Bearbeitung vom Komponisten als solche anerkannt ist, Komponist Bearbeiter 10/12, 2/12 der von ihm bearbeiteten Längen. 7. Bei Vorhandensein von Komponist und Textdichter erhält der Textdichter 4/12 der von ihm textierten Längen sowie derjenigen Längen der Illustrationsmusiken, denen die von ihm textierten Lieder motivisch zugrunde liegen, also Komponist Textdichter 8/12, 4/12. 8. Bei Vorhandensein von Komponist, Textdichter und Bearbeiter erhalten (unter Berücksichtigung der in Ziff. 6 und 7 genannten Grundsätze) Komponist Textdichter Bearbeiter 346 6/12, 4/12, 2/12. IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 9. a) Bei solchen Filmen, deren einzelne Musiknummern und Liedertexte aufgrund des zwischen den Berufsorganisationen vereinbarten Normalverlagsvertrages von dem Komponisten bzw. den etwaigen sonstigen Urhebern einem Verlag zur verlagsmäßigen Verwertung übergeben wurden, erhält der Verleger eine Beteiligung von 4/12 von den Längen der Tonfilmmusik, die er veröffentlicht hat, wobei als veröffentlichte Längen auch die Wiederholungen und motivischen Verwendungen gelten. b) Bei solchen Filmen, deren gesamte Musik und Liedertexte aufgrund des zwischen den Berufsorganisationen vereinbarten Normalverlagsvertrages von den Komponisten bzw. den etwaigen sonstigen Urhebern einem Verlag zur verlagsmäßigen Verwertung übergeben wurden, erhält der Verleger eine Beteiligung von 4/12 von allen Längen, wenn er die mit den Autoren vertragsmäßig vereinbarten Teile der Filmmusik veröffentlicht hat. 10. Die Voraussetzung für die Beteiligung des Verlegers ist erfüllt, wenn er die in Ziff. 9 erwähnte Musik in einer für den Musikhandel bestimmten Form, und zwar in einer Ausgabe für Klavier bzw. für Klavier und Gesang oder in einer Ausgabe für Salonorchester bzw. Orchester oder Blasmusik veröffentlicht hat. 11. Bei Vorhandensein von Komponist, Bearbeiter und Verleger erfolgt die Teilung (unter Berücksichtigung der in Ziff. 6, 7, 9 und 10 genannten Grundsätze) wie folgt: Komponist Bearbeiter Verleger 6/12, 2/12, 4/12. 12. Bei Vorhandensein von Komponist, Textdichter und Verleger erfolgt die Teilung (unter Berücksichtigung der in Ziff. 6, 7, 9 und 10 genannten Grundsätze) wie folgt: Komponist Textdichter Verleger 5/12, 3/12, 4/12. 13. Ist außerdem ein Bearbeiter vorhanden, so erhalten (unter Berücksichtigung der in Ziff. 6, 7, 9 und 10 genannten Grundsätze) Komponist Bearbeiter Textdichter Verleger 4/12, 2/12, 3/12, 3/12. 14. Urheberrechtlich freie Werke, die bei Illustrations- bzw. Untermalungsmusik Verwendung finden, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. 15. Bei Bearbeitung urheberrechtlich freier Werke, die einer Neuschöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes entsprechen, erhält der Bearbeiter 4/12 der von ihm bearbeiteten Längen. 16. Ist im Falle der Ziff. 15 außer dem Bearbeiter ein Textdichter vorhanden, so erhält der Textdichter 3/12 der von ihm textierten, der Bearbeiter 3/12 der von ihm bearbeiteten Längen. 17. Ist im Falle der Ziff. 15 außer dem Bearbeiter ein Verleger vorhanden, jedoch kein Textdichter, so erhalten der Bearbeiter 3/12 der von ihm bearbeiteten Längen, der Verleger 3/12, wobei die Grundsätze unter Ziff. 9 und 10 Anwendung finden. 347 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 18. Sind im Falle der Ziff. 15 ein Verleger, ein Textdichter und ein Bearbeiter vorhanden, so erhalten der Textdichter 2/12 der von ihm textierten, der Bearbeiter 2/12 der von ihm bearbeiteten Längen; der Verleger erhält (unter Berücksichtigung der in Ziff. 9 und 10 genannten Grundsätze) 2/12. 19. Bei Neutextierungen bzw. Übersetzungen erhalten sowohl der Original-Textdichter als auch der Übersetzer bzw. der Dichter des neuen Textes je 1/2 des auf den ganzen Text entfallenden Anteils. 20. Sind mehrere Bezugsberechtigte derselben Gattung beteiligt, so findet eine Teilung der betreffenden Anteile statt. 21. Filme, deren Aufführungsziffern in der Verrechnungsperiode so gering sind, dass die für die Verrechnung aufzuwendenden Unkosten den zu verteilenden Betrag übersteigen, werden aus dem betreffenden Verrechnungsabschnitt herausgenommen und können auf den nächsten Verrechnungsabschnitt vorgetragen werden. Sind in dem kommenden Verrechnungsabschnitt keine weiteren Aufführungen dieses Films zu verzeichnen, so wird der Film von der Abrechnung abgesetzt. 22. Die in der Sparte FS auf die Filme entfallende Verteilungssumme wird nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unter Zugrundelegung des GesamtMusiksekunden-Inhalts des Films und der Anzahl der verrechnungsfähigen Sendungen verteilt. 23. Von der Tonfilm-Netto-Verteilungssumme werden 8 % für die Verwendung von mechanischer Musik in Tonfilmtheatern gemäß Abschn. VIII Ziff. 4 c) verteilt. 348 IV 1 Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungsund Senderecht Ve rteilungsplan der GEMA Regelung von Vertragsabschlüssen zwischen deutschen und ausländischen Verlegern I. Grundbestimmungen 1. Subverlag Subverleger im Sinne des Verteilungsplanes ist derjenige Verleger, der ein Werk mit Einverständnis des Originalverlegers in einer eigenen neugedruckten Ausgabe veröffentlicht und in denjenigen Ländern vertreibt, in denen er zum Vertrieb berechtigt ist. Subverlags- und Generalverträge sollen für die Dauer der Schutzfrist des Werkes, mindestens aber für 10 Jahre, abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen kann eine kürzere Laufzeit anerkannt werden. Der Vertrag muss jedoch für mindestens 3 Kalenderjahre geschlossen werden. Die Laufzeiten der Verträge müssen mit den Kalenderjahren übereinstimmen. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes können unterschiedliche Beteiligungen an einem Werk nicht berücksichtigt werden. Werke einer Gemeinschaftsproduktion können weder zwischen den beteiligten Verlegern der Gemeinschaftsproduktion noch in den Ländern, in denen die Verleger ihren Sitz haben, subverlegt werden. Im Falle einer Gemeinschaftsproduktion ist der Anteil für die beteiligten Verlage nicht höher als 4/12. Für ein im Verwaltungsgebiet der GEMA originalverlegtes Werk ist der Abschluss eines Subverlagsvertrages für dieses Gebiet nicht zulässig. Der Abschluss eines Subverlagsvertrages ist von den GEMA-Bezugsberechtigten umgehend unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der GEMA anzumelden. Die Anmeldenden haften der GEMA für die Richtigkeit der Anmeldung. Die GEMA ist jedoch berechtigt, an die auf den Belegexemplaren genannten Urheber und Verleger oder deren Rechtsnachfolger mit befreiender Wirkung zu zahlen, sofern im Zeitpunkt der Abrechnung keine Anmeldung vorliegt. Erwirbt ein ausländischer Verlag einen deutschen Verlagskatalog, so bleiben die Anteile der Urheber hiervon unberührt, selbst wenn der Erwerber für den Katalog oder Einzelwerke einen Subverlagsvertrag mit einem deutschen Verleger schließt. 2. Verteilungs-Grundsatz Im Sinne der konföderalen Regelung (Londoner Verteilungsschlüssel) soll bei subverlegten Werken der Anteil, der auf die Urheber (Komponist, Original-Bearbeiter, Sub-Bearbeiter, Original-Textdichter, Sub-Textdichter, Übersetzer) entfällt, nicht unter 6/12 (50 %) der Gesamtanteile des subverlegten Werkes liegen. Die Anteile, die auf den Original- und Subverlag zusammen entfallen, sollen nicht höher sein als 6/12 (50 %) der Gesamtanteile. II. Beteiligungsquote des Subverlegers 1. Subverlags-Verträge bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der GEMA. Dieses bezieht sich sowohl auf in- als auch auf ausländische Werke. 349 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Subverlags-Vertrag nach den Grundsätzen des Verteilungsplanes abgeschlossen ist. Eine Abtretung des zwischen dem Original- und dem Subverlag vereinbarten Anteils ist lediglich intern zwischen den beteiligten Verlegern möglich und hat keinen Einfluss auf die Abrechnung der GEMA. Unter der Voraussetzung, dass das Einverständnis der Urheber (falls nicht bereits dieses im Verlags-Vertrag erteilt ist) vorliegt, und dass der Subverlag das übernommene Werk in einer eigenen neugedruckten Ausgabe veröffentlicht hat (die aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erfolgte gemeinsame Ausgabe wird als eine solche angesehen, wenn Original- und Subverlag für das Subverlagsgebiet im Impressum stehen), erkennt die GEMA folgende Beteiligungsquoten des Subverlags an1): A. Bei Anwendung des Londoner Verteilungsschlüssels (konföderaler Schlüssel) a) 6/12 für alle beteiligten Urheber 3/12 (25 %) für den Originalverlag 3/12 (25 %) für den Subverlag b) 6/12 für alle beteiligten Urheber (16 2/3 %) für den Originalverlag 4/12 (33 1/3 %) für den Subverlag 2/12 c) 6/12 für alle beteiligten Urheber (331/3 %) für den Originalverlag 2/12 (16 2/3 %) für den Subverlag 4/12 d) 6/12 6/12 für alle beteiligten Urheber für alle beteiligten Verlage. B. Bei Anwendung des Stockholmer Verteilungsschlüssels (Kartellschlüssel) 6/12 für die Originalbezugsberechtigten (Originalurheber und Originalverlag) 6/12 für die Subbezugsberechtigten (Suburheber und Subverlag). Die deutschen Subverleger haben außerdem, wenn die Zustimmung der GEMA erfolgen soll, in den Subverlags-Verträgen darauf zu achten, dass die Anteile eventueller GEMA-Sub-Textdichter oder -Übersetzer nicht unter 3/24 (12 1/2 %) von den Gesamtanteilen 2) und die Anteile evtl. GEMA-Sub-Bearbeiter nicht unter 2/24 (81/3 %)3) der Gesamtanteile 4) liegen. Diese Beteiligung entspricht dem GEMA1) Bei im deutschsprachigen Ausland subverlegten deutschen Werken sind die von der Auslandsgesellschaft an die GEMA zu verrechnenden Anteile nach den Bestimmungen der Allgemeinen Grundsätze des GEMA-Verteilungsplanes an die deutschen Bezugsberechtigten auszuschütten. 2) Beim Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen hat die GEMA darauf zu achten, dass die Anteile eventueller GEMA-Sub-Textdichter oder -Übersetzer bei Vorkommen der Instrumentalversion sowie in Fällen, bei denen nicht festgestellt werden kann, ob die instrumentale oder textierte bzw. subtextierte Version aufgeführt bzw. gesendet wurde, nicht unter 2/24 (81/3 %) der Gesamtanteile liegen. 3) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten U, VK, R, E, FS und M zur Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil für Werke der Gruppe 12 = 1/24, für Werke der Gruppen ab 24 = 2/24. 4) Für die Verrechnung bis Geschäftsjahr 2013 gilt: Die Beteiligung des Subbearbeiters hängt von der tatsächlichen Verwertung seiner Subbear- 350 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Verteilungsplan. Die Zustimmung der Urheber ist nicht erforderlich, wenn lediglich der normale Verlagsanteil des Originalverlegers zwischen dem Original- und Subverleger aufgeteilt wird. Abtretungen deutscher Werke an Verleger, die einer Gesellschaft angehören, die mit der GEMA nicht im gegenseitigen Vertragsverhältnis steht, werden nicht anerkannt. 2. In den Fällen, in denen der Stockholmer Verteilungsschlüssel (Kartellschlüssel) vereinbart worden ist, werden die für die deutschen Bezugsberechtigten zur Verfügung stehenden 6/12 (50 %) wie folgt aufgeteilt: Am Werk beteiligte Sub-Bezugsberechtigte: Anteile: A. Verleger ..................................... 12/24 B. Verleger ..................................... 8/24 Textdichter ................................ 4/24 Anteile: D. Verleger ..................................... 7/24 Textdichter ................................ 3/24 Bearbeiter ................................. 2/24 5) C. Verleger ..................................... 10/24 Bearbeiter ................................. 2/24 5) Soweit jedoch der Komponist oder der Originaltextdichter Bezugsberechtigter der GEMA ist, ist die Anwendung des vorstehenden Verteilungsschlüssels ausgeschlossen. III. Ausnahme von den Grundbestimmungen über den Subverlag In folgenden Ausnahmefällen erkennt die GEMA ihr Verlagsmitglied auch dann als Subverlag an, wenn das Verlagsmitglied keine eigenen neugedruckten Ausgaben veröffentlicht: Bei einem großen Instrumental- oder Vokalwerk der E- und gehobenen U-Musik, dessen Aufführungsmaterial von dem Originalverleger selbst nur mietweise abgegeben wird oder vom Subverleger wegen zu hoher Herstellungskosten in der ausländischen Originalausgabe vertrieben wird. In diesen Fällen ist eine Werkanmeldung des Subverlegers bei der GEMA erforderlich. Voraussetzung für die Anerkennung als Subverlag ist jedoch die Zustimmung der Urheber und der jeweils zuständigen Auslandsgesellschaft. beitung ab. Ist diese zweifelhaft oder deren Feststellung unmöglich, beträgt der Sub-Bearbeiteranteil für Werke der Gruppe 12 = 1/48, für Werke der Gruppe ab 24 = 1/24. Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr 2014 gilt: Der Subbearbeiter hat Anspruch auf Beteiligung, wenn er von einem Subverlag hierzu autorisiert und seine Subbearbeitung ausdrücklich in den Nutzungsmeldungen genannt ist. Die Bestimmungen in Abschnitt V Ziffer 2 (Glaubhaftmachung) und Abschnitt IX Ziffer 6 (Reklamation) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht bleiben unberührt. 5) Siehe Fn. 3, S. 350. 351 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA IV. Zweiter Subverlag Falls ein GEMA-Verlagsmitglied ein Werk von einem ausländischen ersten Subverleger in den zweiten Subverlag übernimmt, beteiligt die GEMA lediglich ihr Verlagsmitglied und den Originalverleger des Werkes mit Ausnahme von Werken eines Originalverlegers in den USA. Erwirbt ein GEMA-Verlagsmitglied von dem kontinentalen Subverlag eines Originalverlegers aus den USA ein Werk, so beteiligt die GEMA ihr Verlagsmitglied und den kontinentalen Subverlag. V. Propaganda-Vertreter a) Übernimmt ein Verleger ausländische Werke lediglich zum Zwecke der Propaganda, der Vertretung und des Vertriebs, ohne eine eigene Ausgabe zu drucken und handelsüblich zu vertreiben6) (z. B. in das IDNV-Verzeichnis aufgenommen wurde, eine ISMN-Nr. und/oder einen Barcode trägt), soll der als Propaganda-Vertreter fungierende Verleger grundsätzlich nicht beteiligt werden. Die mit dem ausländischen Originalverleger vereinbarte Beteiligung ist dem GEMA-Verlagsmitglied nach Abzug einer Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 2 Absatz 3 der Allgemeinen Grundsätze auf ein Sonderkonto gutzuschreiben. b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht Abschn. III. c) Eine weitere Ausnahme wird bei der Tonfilmmusik gemacht. In diesem Ausnahmefall kann der als Propaganda-Vertreter fungierende Verleger bis zu 6/12 an den Aufführungserträgnissen beteiligt werden. Voraussetzung hierzu ist die Übereinstimmung der Aufführungsrechtsgesellschaften beider Verleger und das Einverständnis der Autoren, das vor Abschluss des Vertrages der GEMA nachzuweisen ist. Das GEMA-Verlagsmitglied, das als Propaganda-Vertreter tätig ist, muss der GEMA die im Tonfilm übliche Musikaufstellung einsenden. 6) Gilt für An- und Ummeldungen ab 1. 1. 2007. 352 IV 1 Allgemeine Grundsätze §1 Ve rteilungsplan der GEMA B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht 1. Bei der Verwertung des mechanischen Vervielfältigungsrechts wird eine Kommission von bis zu 25% berechnet. Für die Finanzierung der Inanspruchnahme individueller Verwaltungsleistungen durch Berechtigte setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe fest. Die Verwaltungsgebühren sind zu veröffentlichen. Die Kosten aus Beteiligungen an Unternehmen und die Kosten aus Leistungen der GEMA für Dritte wie der Übernahme von Mandaten von anderen Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern werden mit den jeweiligen Einnahmen verrechnet. 2. Zinserträge, Konventionalstrafen und andere unverteilbare Beträge werden für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt. In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht dies zugunsten der GEMA-Sozialkasse und der Alterssicherung. Die Höhe des der Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt. 3. Wenn Verleger ihren Sitz ins Ausland verlegen und einer ausländischen Verwertungsgesellschaft beitreten, so dürfen die Anteile ihrer Urheber und deren Rechtsnachfolger dadurch nicht geschmälert werden. §2 Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung haben diejenigen Bezugsberechtigten, die an den während des Geschäftsjahres zur mechanischen Vervielfältigung gelangten Werken nachgewiesenermaßen beteiligt sind. §3 1. Beteiligt im Sinne des § 2 sind der Komponist des Werkes, der Textdichter des Werkes und der Verleger des Werkes. Der Bearbeiter wird nur bei im Original urheberrechtlich freien Werken beteiligt. An die Stelle des Komponisten tritt bei urheberrechtlich freien Werken der Bearbeiter. 2. Sind bei in Deutschland subverlegten Werken mehrere Verlage unterschiedlich zu beteiligen oder sind bei Werken von GEMA-Mitgliedern mit Mitgliedern anderer Verwertungsgesellschaften derselben Berufsgruppe unterschiedliche Beteiligungen vereinbart, so findet gegen Erstattung der Mehrkosten die Aufteilung gemäß Anmeldung statt. 3. Der Textdichter-Anteil ist auch dann zu verrechnen, wenn das Musikwerk, zu dem der Text gehört, ohne den Text auf Tonträger aufgenommen wird. Jedoch werden nachträglich unterlegte Texte von Musikwerken nur verrechnet, wenn auch der Text verwendet worden ist, es sei denn, dass die Zugkraft des Musikwerkes auf die nachträgliche Textierung zurückgeht. Die Entscheidung, ob die Zugkraft auf die nachträgliche Textierung zurückgeht, ist im Streitfalle durch den Werkausschuss zu treffen. In solchen Fällen entscheidet der Werkausschuss in der Besetzung von 2 Komponisten und 2 Textdichtern. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls 353 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. 4. Für Erträgnisse aus subverlegten Werken aus dem fremdsprachigen Ausland, die nach dem 31. 12. 1979 bei der GEMA registriert werden, gilt für Abschnitt IV Industrie der Ausführungsbestimmungen folgende Regelung: a) Es wird lediglich ein Subtext für die Dauer der Schutzfrist anerkannt. Der Subtexter hat von 100 % einen festen Anteil von 16 2/3 % zu beanspruchen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Subverlegers und gilt nur für die vom Subtexter geschaffene Version bzw. für Instrumentalversionen, bei denen die von ihm geschaffene Titelzeile verwendet wird. Mit Einwilligung des Subtexters kann vom Subverleger im Einzelfalle ein Spezialtext autorisiert werden. Stellt der Spezialtext lediglich eine Bearbeitung oder Umgestaltung dar, so wird der Textdichteranteil zwischen den beiden Textern geteilt. Ist dagegen ein selbständiger Text entstanden, so wird nur der Texter des Spezialtextes beteiligt. b) Unter veränderten Verhältnissen kann vom Verleger die Aktualisierung des Textes verlangt werden. Lehnt der Texter dies ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so hat der Verleger das Recht, nach 3 Monaten, von der Aufforderung durch den Verleger an gerechnet, einen anderen Texter zu wählen. Der bisherige Texter darf nicht widersprechen, wenn seine Weigerung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Stellt der neue Text lediglich eine Bearbeitung oder Umgestaltung dar, so wird der Textdichteranteil zwischen den beiden Textern geteilt. Ist dagegen ein selbständiger Text entstanden, so wird nur der neue Texter beteiligt. Bei nachweislicher Nutzung des alten oder neuen Textes erhält jeweils der Berechtigte den vollen Textdichteranteil ausbezahlt. c) Die Originalversionen werden an die Berechtigten (gemäß Anmeldung des Subverlegers) des Original-Copyrights verrechnet. 5. Die Lizenzeinnahmen für das Repertoire der GEMA-Mitglieder werden ohne Rücksicht darauf, von wem das mechanische Vervielfältigungsrecht eingebracht worden ist, wie folgt verteilt: 354 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Am Werk Beteiligte: Anteile: Industrietonträger 1) Rundfunk Bildtonträger 2) A. Komponist 100 % 100 % 100 % 100 % B. Komponist Textdichter 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % 50 % C. Komponist Verleger 60 % 40 % 50 % 50 % 60 % 40 % 60 % 40 % D. Komponist Textdichter Verleger 30 % 30 % 40 % 25 % 25 % 50 % 30 % 30 % 40 % 30 % 30 % 40 % E. Komponist (frei) Textdichter Verleger – 60 % 40 % – 50 % 50 % 30 % 30 % 40 % – 60 % 40 % F. Komponist Textdichter (frei) Verleger 60 % – 40 % 50 % – 50 % 30 % 30 % 40 % 60 % – 40 % G. Komponist Textdichter (frei) 100 % – 100 % – 70 % 30 % 100 % – H. Komponist (frei) Textdichter – 100 % – 100 % 50 % 50 % – 100 % I. Komponist (frei) Bearbeiter Textdichter Verleger – 37,5 % 25 % 37,5 % – 37,5 % 25 % 37,5 % – 30 % 30 % 40 % – 30 % 30 % 40 % K. Komponist (frei) Bearbeiter Textdichter (Neutext) Verleger – 25 % 37,5 % 37,5 % – 25 % 37,5 % 37,5 % – 30 % 30 % 40 % – 30 % 30 % 40 % L. Komponist (frei) Bearbeiter Textdichter – 50 % 50 % – 50 % 50 % – 50 % 50 % – 50 % 50 % M. Komponist (frei) Bearbeiter Verleger – 60 % 40 % – 50 % 50 % – 60 % 40 % – 60 % 40 % N. Komponist (frei) Bearbeiter – 100 % – 100 % – 100 % – 100 % 1) Gültig für Werkanmeldungen ab 1. 1. 1979. 2) Gültig für Werkanmeldungen vor dem 1. 1. 1979 und Sonderregelungen nach Abschnitt IV Ziff. 1 a) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht. 355 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 6. Potpourris sind zusammengesetzte Werke, die aus drei oder mehr vorbestehenden Einzelwerken oder Teilen von drei oder mehr vorbestehenden Einzelwerken bestehen, welche von einem Potpourri-Bearbeiter zusammengestellt und durch Überleitungen verbunden oder in sonstiger Weise musikalisch bearbeitet wurden. Bei der Verteilung wird wie folgt unterschieden: a) Potpourris, die ausschließlich aus urheberrechtlich freien Werken oder Werkteilen zusammengesetzt sind (Potpourris freier Werke), werden als Bearbeitung freier Werke registriert. Soweit es sich um eine urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitung handelt, erfolgt die Beteiligung des Potpourri-Bearbeiters und ggf. des Potpourri-Verlegers gemäß § 3 Ziff. 5. b) Bei Potpourris, die aus vorbestehenden urheberrechtlich geschützten Werken zusammengesetzt sind (Potpourris geschützter Werke), erfolgt die Verrechnung derart, dass A. bei unverlegten Potpourris 50 % zugunsten des Potpourri-Bearbeiters und 50 % zu gleichen Teilen auf die im Potpourri verwendeten geschützten Werke und B. bei verlegten Potpourris 25 % zugunsten des Potpourri-Bearbeiters, 25 % zugunsten des Potpourri-Verlegers und 50 % zu gleichen Teilen auf die im Potpourri verwendeten geschützten Werke verteilt werden. Soweit Potpourris geschützter Werke auch freie Werke enthalten, werden die auf die freien Werke entfallenden Anteile zu gleichen Teilen auf die vorbestehenden geschützten Werke verteilt. Abweichend von Absatz 1 werden Potpourris geschützter Werke, bei denen am Potpourri sowie an allen im Potpourri verwendeten vorbestehenden Werken dieselben Bezugsberechtigten beteiligt sind (Potpourris eigener Werke), gemäß § 3 Ziff. 5 als neue Werke dieser Bezugsberechtigten ohne Bearbeiterbeteiligung verrechnet. Werden Potpourris eigener Werke von Dritten bearbeitet, gilt Absatz 1. §4 Die GEMA bewirkt die aus dem Verteilungsplan sich ergebenden Ausschüttungen an diejenigen Komponisten, Bearbeiter eines im Original urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werkes, Textdichter und Verleger, welche ihr aufgrund der Anmeldungen der Werke als die Empfangsberechtigten bekannt sind. Treten Ansprüche mehrerer in Widerstreit, so ist die GEMA verpflichtet und berechtigt, die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt. Die GEMA kann eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche (im ordentlichen Rechtsweg oder nach Vereinsrecht gemäß § 16 der Satzung) setzen. Wird der Nachweis der Geltendmachung innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die GEMA zur Auszahlung an das Mitglied berechtigt, das nach der Werkanmeldung die Priorität hat. §5 356 1. Erweist sich die Verteilung für einen Abrechnungszeitraum im Nachhinein insgesamt oder in Teilen als systematisch fehlerhaft, insbesondere wegen der Nichtigkeit einer Regelung dieses Verteilungsplans (einschließlich der Ausführungsbestimmungen nebst Anhang), und ist eine vollständige Rückabwicklung und Neuvornahme der Verteilung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich, können Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich beschließen, IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA bei der Berechnung der Höhe der sich aus der fehlerhaften Verteilung ergebenden Ansprüche Pauschalierungen vorzunehmen, soweit eine präzise Berechnung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist; die Ansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung nachteilig betroffenen Berechtigten aus den laufenden und künftigen Einnahmen zu befriedigen; Rückforderungsansprüche der GEMA gegen künftige Zahlungsansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung begünstigten Berechtigten aufzurechnen; statt einer Aufrechnung ganz oder teilweise auf Rückforderungsansprüche der GEMA zu verzichten. Bei der Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen haben Aufsichtsrat und Vorstand das Interesse an einer möglichst vollständigen Erfüllung der jeweiligen Ansprüche und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle angemessen Rücksicht zu nehmen. 2. Erzielt die GEMA für einen oder mehrere bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs nachträgliche Einnahmen (außerordentliche Einnahmen) und ist eine werk- und nutzungsbezogene Verteilung der außerordentlichen Einnahmen in den betroffenen Sparten und Abrechnungszeiträumen nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so findet eine Zuschlagsverrechnung statt. Hierbei werden die außerordentlichen Einnahmen als prozentualer Zuschlag für die betreffenden Sparten an die Bezugsberechtigten der einzelnen Abrechnungszeiträume verrechnet. Soweit sich Teilbeträge konkreten Abrechnungszeiträumen zuordnen lassen, werden sie als Zuschlag zu diesen Abrechnungszeiträumen verteilt (periodengenaue Zuschlagsverrechnung). Soweit eine solche periodengenaue Zuschlagsverrechnung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die Beträge zu gleichen Teilen auf alle betroffenen Abrechnungszeiträume aufgeteilt. Soweit eine Zuschlagsverrechnung nach dieser Vorschrift nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die außerordentlichen Einnahmen wie Ertrag des Abrechnungszeitraumes behandelt, in dem sie erzielt worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zu erwartenden Kosten einer Zuschlagsverrechnung mehr als 25 % der zu verteilenden Gesamtsumme der außerordentlichen Einnahmen betragen würden oder die für ein bereits abgerechnetes Geschäftsjahr erzielten außerordentlichen Einnahmen insgesamt weniger als 1 Mio. Euro betragen. Auf die Zuschlagsverrechnung finden die für die jeweiligen Sparten und Abrechnungszeiträume geltenden Kostenabzüge und Kommissionen keine Anwendung. Von den außerordentlichen Einnahmen werden lediglich vorab die zu erwartenden unmittelbaren Kosten der Zuschlagsverrechnung in Abzug gebracht. Diese Kosten setzt der Aufsichtsrat im Vorhinein im Einvernehmen mit dem Vorstand in pauschalierter Weise fest. Gegebenenfalls in den außerordentlichen Einnahmen enthaltene unverteilbare Beträge werden als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden Geschäftsjahren der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung verrechnet. 357 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Vorab erhält die Sozialkasse Mittel aus diesen unverteilbaren Beträgen zur Verteilung für das Geschäftsjahr, in dem die außerordentlichen Einnahmen erzielt worden sind, sofern die der Sozialkasse für dieses Geschäftsjahr insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel zur Deckung des Bedarfs der wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Satzung der Sozialkasse nicht ausreichen. Die Höhe des der Sozialkasse aus den vorgenannten unverteilbaren Beträgen zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. Hat sich die Verteilung für einen betroffenen Abrechnungszeitraum gemäß § 5 Ziff. 1 als systematisch fehlerhaft erwiesen, ist die GEMA berechtigt, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Zuschlagsverrechnung Pauschalierungen vorzunehmen. Hierbei sind das Interesse an einer möglichst präzisen Berechnung und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle angemessen Rücksicht zu nehmen. 3. Wenn die Kosten für die Verteilung in keinem Verhältnis zur Einnahme stehen, kann die GEMA mit Zustimmung des Aufsichtsrates diese Beträge als unverteilbar behandeln. §6 1. Zu diesem Verteilungsplan werden Ausführungsbestimmungen erlassen, in denen die praktische Anwendung der im Verteilungsplan enthaltenen Grundsätze geregelt wird. 2. Änderungen des Verteilungsplanes und der Ausführungsbestimmungen hierzu sind nur gemäß § 11 b) der Satzung zulässig. Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das mechanische Vervielfältigungsrecht I. Anmeldung und Registrierung der Werke 1. Sobald mechanische Vervielfältigungen, Rundfunk- oder Fernsehsendungen mittels Ton- oder Bildtonträger eines bisher noch nicht angemeldeten Werkes bevorstehen, ist eine Anmeldung auf dem hierfür bestimmten einheitlichen Anmeldebogen vorzunehmen. Bei verlegten Werken ist der Verleger zugleich für die Urheber zur Anmeldung verpflichtet. Manuskriptwerke müssen vom Komponisten angemeldet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind die übrigen Urheber berechtigt und verpflichtet, die Werkanmeldung vorzunehmen. Alle nach § 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Grundsätze Anteilberechtigten eines Werkes erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Werkregistrierung. Gegen die Werkregistrierung kann vom Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhoben werden. Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 1. September des laufenden Jahres, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres, bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum 1. April bis zum 1. November des laufenden Jahres und bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum 1. Juli bis zum 31. Januar des folgenden Jahres eingeht. 2. Dem § 3 Ziff. 1 der Allgemeinen Grundsätze entsprechend gilt als Komponist derjenige, der das Werk tatsächlich komponiert hat, als Textdichter derjenige, der tatsächlich den Text geschaffen hat, als Bearbeiter derjenige, der das Werk tatsächlich bearbeitet hat und als Verleger derjenige, der mit dem Urheber einen Verlags- 358 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA vertrag im Sinne des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 geschlossen und das Werk vereinbarungsgemäß herausgegeben hat. Bei berechtigten Zweifeln sind die Voraussetzungen für sich aus dem vorhergehenden Absatz ergebende Ansprüche eines Bezugsberechtigten gegen die GEMA von ihm darzulegen und zu beweisen. Falls ein Bezugsberechtigter bei seiner Werkanmeldung wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht, so verliert er für diese nicht ordnungsgemäß angemeldeten Werke bis zur ordnungsgemäßen Anmeldung den Anspruch auf Verrechnung. Ferner kann der Vorstand bzw. Aufsichtsrat der GEMA im Sinne der Satzung § 9 A Ziff. 4 bzw. nach den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das mechanische Vervielfältigungsrecht Abschn. I Ziff. 14 gegen den Bezugsberechtigten vorgehen. 3. a) Der Bezugsberechtigte kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben seinem bürgerlichen oder ständigen Künstlernamen auch Pseudonyme benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass das gewählte Pseudonym noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Der Name einer Gruppe wird nicht anerkannt. Die Werkanmeldung muss vielmehr für jeden einzelnen Urheber in der sonst üblichen Weise vorgenommen werden. Die benutzten Pseudonyme dürfen zusammen mit dem bürgerlichen oder dem ständigen Künstlernamen den Verwertern mitgeteilt werden. Für jedes weitere Pseudonym ist eine Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 1 Absatz 2 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. b) Es ist unzulässig, den Namen – sei es der bürgerliche Name oder das Pseudonym – eines Bezugsberechtigten als Pseudonym zu wählen. Ebensowenig ist die Annahme eines Pseudonyms zulässig, das Verwechslungsgefahr mit anderen Namen in sich birgt. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung verliert der Verletzer des Namensrechts für die unter den unerlaubterweise benutzten Pseudonymen erschienenen Werke jeglichen Zahlungsanspruch gegen die GEMA. c) Bei Gleichheit bürgerlicher Namen erscheint es zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr empfehlenswert, dass die Beteiligten sich darüber einigen, in welcher Weise die Namen durch Zusätze unterschiedlich gemacht werden können. d) Musikverlage können unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neben der Firmenbezeichnung auch Editionsbezeichnungen benutzen. Die Benutzung hängt jedoch von einer schriftlichen Bestätigung der GEMA ab, dass die gewählte Editionsbezeichnung noch nicht von einem Dritten benutzt wird. Die benutzten Editionsbezeichnungen dürfen zusammen mit der Firmenbezeichnung den Verwertern mitgeteilt werden. Für jede weitere Editionsbezeichnung ist eine Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Ziffer 1 Absatz 2 der Allgemeinen Grundsätze zu zahlen. 359 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 4. Die Form der Anmeldebögen wird von der Geschäftsleitung der GEMA bestimmt. 5. a) Grundsätzlich ist mit jedem Anmeldebogen bei verlegten Werken ein Exemplar der Druckausgabe vorzulegen. Der Anmelder genügt der Vorlagepflicht gegenüber der GEMA, wenn er in Erfüllung seiner nach der Pflichtablieferungsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2013) bestehenden Ablieferungspflicht dem Deutschen Musikarchiv1) zwei Exemplare der Druckausgabe einreicht und der GEMA dies unter Nennung der Einzeltitel der Werke schriftlich mitteilt. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Herstellung einer Druckausgabe bedarf der schriftlichen Einwilligung des Urhebers gegenüber der GEMA nach einem von ihr herauszugebenden Muster. Wird vom Verleger nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung des Manuskripts gedruckt, benachrichtigt der Urheber die GEMA. Die GEMA setzt dann dem Verleger eine angemessene Nachfrist, nach deren Ablauf die GEMA berechtigt ist, das als verlegt angemeldete Werk als Manuskriptwerk umzuregistrieren. Soweit inzwischen Verlagsanteile schon gutgeschrieben wurden, ist die GEMA zu deren Rückforderung durch Aufrechnung berechtigt. Diese Verfahrensweise entfällt, wenn der Urheber das Fristversäumnis selbst verschuldet hat. Bei Manuskriptwerken erfolgt die Vorlage des Manuskripts oder einer Ablichtung erst auf Anforderung. Das gleiche gilt für Mietmaterial. Für Werke, für die weder eine Druckausgabe noch ein Manuskript vorgelegt oder ein anderer Werknachweis geführt werden kann, besteht kein Anspruch auf Verrechnung. b) Gehört der Verleger eines verlegten Werkes nicht der GEMA, sondern einer ausländischen Verwertungsgesellschaft an, so ist entweder der Komponist oder ein anderer der Bezugsberechtigten verpflichtet, das Belegexemplar einzusenden. 6. a) Die Anmeldenden sind verpflichtet, Werke, die unter Benutzung fremder Werke oder fremder Motive entstanden sind, entsprechend zu kennzeichnen und die Quellenstellen der benutzten Werke anzugeben. b) Neben dem Belegexemplar der angemeldeten Komposition oder Bearbeitung ist auf Verlangen das benutzte Originalwerk, gleich ob urheberrechtlich geschützt oder frei, der Anmeldung beizufügen. 7. Kompositionen und Texte, die unter Benutzung fremder geschützter Werke entstanden sind, werden nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn der Anmeldung die Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts des verwendeten Originalwerkes beiliegt. 8. Bei Anmeldung von Instrumental- oder Vokalwerken der E- und gehobenen U-Musik ab Bewertung 24, deren Aufführungsmaterial vom Verleger nur mietweise vertrieben wird, ist dem Anmeldebogen die Bestätigung des Urhebers über die Inverlagnahme beizufügen. 9. Entfällt 1) Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103 Leipzig. 360 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 10. Sind gar nicht oder nicht vorschriftsmäßig angemeldete Original-Kompositionen mechanisch vervielfältigt worden, so ergeht eine einmalige Aufforderung an den oder die Bezugsberechtigten zur Anmeldung. Auf Anmahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten gemeldete Werke gelangen in der nächstmöglichen Abrechnungsperiode zur Verrechnung. 11. Ergeben sich nach der Anmeldung eines Werkes Veränderungen des Sachverhalts (z. B. Inverlagnahme, Vertragsauflösung, Einzelherausgabe, Titelveränderung, Verkürzungen, Erweiterungen usw.), so ist der Bezugsberechtigte verpflichtet, diese Änderungen mit den entsprechenden Unterlagen der GEMA zur Kenntnis zu bringen. Soweit Änderungen erfolgen, erhalten die Anteilberechtigten eines Werkes eine erneute Bestätigung über die geänderte Werkregistrierung. Differenzen, die sich aus Veränderungen unter den Beteiligten ergeben, müssen unter den Beteiligten selbst geklärt werden. Veränderungen können in der laufenden Abrechnungsperiode nur bei rechtzeitiger Anmeldung für die Verrechnung berücksichtigt werden. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes können unterschiedliche Beteiligungen an einem Werk nicht berücksichtigt werden. Bei verspäteter Anmeldung erfolgt die Verrechnung erst mit Beginn der Abrechnungsperiode, die auf die Anmeldung folgt; eine Nachverrechnung ist ausgeschlossen. Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann, wenn sie bei Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31. Juli des laufenden Jahres, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres und bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres eingeht. 12. a) In Zweifelsfällen prüft der Werkausschuss der GEMA die Schutzfähigkeit der ihm vorgelegten Werke. Für die Prüfung sind vom Bezugsberechtigten grundsätzlich das ungedruckte oder gedruckte Belegexemplar, d. h. die partiturmäßige Festlegung (in sechsfacher Ausfertigung), sowie ergänzend gegebenenfalls veröffentlichte oder anderweitig verfügbare Tonträger vorzulegen. Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Tonträgern und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung. b) Betrachtet der Werkausschuss das Werk als urheberrechtlich ungeschützt, so hat die GEMA für das Werk weder Lizenzgebühren zu erheben noch solche zu verrechnen. c) Entscheidet der Werkausschuss, dass das Werk urheberrechtlich schutzfähig ist, so werden hierfür seitens der GEMA Lizenzgebühren erhoben, die nach den Bestimmungen des Verteilungsplanes verrechnet werden. d) Gegen die Entscheidung des Werkausschusses kann Einspruch gemäß § 6 der Geschäftsordnung für den Werkausschuss eingelegt werden. Es bleibt dem Bezugsberechtigten überlassen, falls er die Entscheidung des Aufsichtsrates über seine Beschwerde nicht billigt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts ist die Entscheidung des Werkausschusses bzw. des Aufsichtsrates für die GEMA wie für den Bezugsberechtigten bindend. 361 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 13. Verleger können Werke und/oder Verlagskataloge an ausländische Verleger mit einer Beteiligung des ausländischen Verlegers oder ausländischer Mitautoren an den Lizenzerträgnissen nur nach Einwilligung der inländischen Bezugsberechtigten und der GEMA vergeben. Ebenso bedürfen Abschlüsse ausländischer Verleger mit deutschen Verlegern über Werke, die mit einer Beteiligung des deutschen Verlegers oder deutscher Mitautoren an in Deutschland oder im Ausland anfallenden Lizenzerträgnissen in Verlag genommen werden, der Einwilligung der ausländischen Bezugsberechtigten und der GEMA. 14. In Fällen von falschen Angaben, die einen rechtswidrigen Vermögensvorteil bezwecken, ist der Vorstand im Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat berechtigt, Konventionalstrafen zu fordern, die mit den dem Bezugsberechtigten zufallenden Lizenzerträgnissen kompensiert werden. Einzelheiten ergeben sich aus dem gemäß der Satzung mit jedem Bezugsberechtigten zu schließenden Berechtigungsvertrag. II. Erfassung a) Industrie Die Erfassung bei der Industrie regelt sich nach den Bestimmungen des Normalvertrages und nach den sonstigen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen mit anderen Lizenznehmern. b) Rundfunk In den Sparten R und FS erfolgt die Erfassung nach den zwischen den Rundfunkanstalten und der GEMA abgeschlossenen Verträgen. Im Übrigen gelten die unter Abschn. V Ziff. 3–4 festgelegten Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht. c) Tonfilm Die Erfassung regelt sich bei Wochenschaufilmen nach den mit den Filmproduzenten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Für die übrigen Filmgattungen werden die Bedingungen für die Vergabe der Tonfilmherstellungsrechte jeweils im Einvernehmen mit den Bezugsberechtigten festgesetzt. III. Verteilung 1. Die Verteilung erfolgt nach den Bestimmungen des Verteilungsplanes in Abschn. IV bis VI. 2. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens, der Tonfilm-Direktverrechnung sowie des Auslands innerhalb einer Frist von 18 Monaten und in den übrigen Sparten innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gemäß § 18 der Satzung eingehen. Reklamationen müssen konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen, und können ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation einen Zahlungsanspruch, so wird dieser nach Abschluss der Prüfung mit der nächsten Abrechnung fällig. 362 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 3. Umsätze bis zu EUR 1,02 pro Werk werden mit den Lizenzeinnahmen in den Sparten PHO VR und BT VR ausgeschüttet. Ausgenommen hiervon sind die Rundfunktonträger und die für gewerbliche Zwecke hergestellten Tonträger. IV. Industrie 1. a) Wenn in Ausnahmefällen für die ab 1. 1. 1979 eingehenden Werkanmeldungen abweichend von § 3 Ziff. 5 C bis F und M der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht eine Beteiligung von 50 % Urheber und 50 % Verleger vereinbart ist, so wird diese Beteiligung von der GEMA anerkannt. Ein Ausnahmefall liegt für die ab dem 1. 1. 1986 eingehenden Werkanmeldungen nur vor, wenn der Verleger für das Werk eines Mitglieds Leistungen erbringt, die über das normale Maß der verlegerischen Verpflichtungen hinausgehen, und diese Leistungen in einem von allen Vertragsbeteiligten zu unterzeichnenden Revers anerkannt werden. Die Ausnahmeregelung gilt bis 31. 12. 1989. Abschlüsse dieser Art sind für den Verleger auf bis zu 10 % seiner Werkanmeldungen im Jahr beschränkt. Ist ein Verleger, der eine Einzelfirma betreibt, außerdem geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied eines in Form einer juristischen Person betriebenen Verlages und an dem Gesellschafts- bzw. Stammkapital mit mindestens 50 % beteiligt, so werden diese Verlage als Einheit behandelt. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Tode des Verlegers, der die Einzelfirma betrieben hat, die Erbengemeinschaft den Verlag, in welcher Rechtsform auch immer, allein weiterführt. Als Einheit in diesem Sinne werden ferner solche Verlage angesehen, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden und von demselben Unternehmen im Sinne von §§ 17 und 18 AktG abhängig sind. Diese Regelung gilt nicht für den Verlag von Werken der E- und gehobenen U-Musik ab Bewertung 24. Die Ausnahmeregelung beruht auf der Voraussetzung, dass vor dem 31. 12. 1989 eine befriedigende Regelung über die Zession von Mitgliedsforderungen gefunden wird (Werkzessionen 2)). b) Für alle vor dem 1. 1. 1979 eingehenden Werkanmeldungen gilt der bisherige Verteilungsschlüssel weiter. Für Erträgnisse aus subverlegten Werken aus dem fremdsprachigen Ausland, die nach dem 1. 1. 1979 bei der GEMA registriert werden, bleibt es bei der Ver2) Vorstand und Aufsichtsrat haben auf Empfehlung der Verteilungsplankommission in der Sitzung am 4./5. Oktober 1989 zu Abschnitt IV Ziffer 1.a) letzter Absatz der Ausführungsbestimmungen des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht ab 1. Januar 1990 folgende Einzelheiten über die Zulässigkeit von Werkzessionen beschlossen: a) Der Urheber kann seinen sich aus dem Verteilungsplan ergebenden Anteil an einem einzelnen Werk in der Sparte PHO-VR an den Originalverlag abtreten, wenn dieser für das Werk eine Leistung erbringt, die über das normale Ausmaß der verlegerischen Verpflichtungen hinausgeht. Die Beteiligten erhalten von der GEMA eine entsprechende Mitteilung über die Anmeldung und Registrierung der Werkzession. b) Die Abtretung erlischt nach übereinstimmender Erklärung von Urheber und Verlag unter Beachtung der Regeln in Abschnitt I Ziffer 11. o. a. Ausführungsbestimmungen. c) Auf Anfrage wird von der GEMA Auskunft über bestehende Pfändungen und Abtretungen erteilt. 363 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA teilung 50 % Urheber und 50 % Originalverleger, wenn die Bezugsberechtigten der GEMA angehören. c) Für vor dem 1. 1. 1979 eingegangene Werkanmeldungen kann auf Antrag des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers der Anteil des Verlegers entsprechend § 3 Ziff. 5 C bis F und M der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht herabgesetzt werden. Bei einem textierten urheberrechtlich geschützten Werk der Musik muss der Antrag von Komponist und Textdichter gemeinsam gestellt werden. Voraussetzung für Anträge dieser Art ist entweder ein Schiedsspruch nach § 16 B Ziff. 1 a) der GEMA-Satzung oder die rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts. Die Vorschriften in §§ 17, 30, 32 des Gesetzes über das Verlagsrecht und in §§ 36, 41 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sind anwendbar. d) Ziff. 1 c) ist auf den Antrag des Verlegers entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Herabsetzung des Anteils weggefallen sind. 2. Gehört der ausländische Originalverleger einer von der GEMA vertretenen Verwertungsgesellschaft nicht an, so erhält der deutsche Subverlag auch den Anteil des Originalverlegers verrechnet mit der Maßgabe, die Weiterverrechnung an den Originalverleger nach den Bestimmungen seines Subverlagsvertrages vorzunehmen. Gehört auch der Urheber keiner von der GEMA vertretenen Verwertungsgesellschaft an, so erhält der deutsche Subverlag auch dessen Anteil. Im Falle der Weitergabe des Werkes an Subverlage in Österreich und der Schweiz erhält der österreichische bzw. schweizerische Subverlag an Stelle des deutschen Subverlages dessen Anteil. Der Anteil des deutschen Subtexters nach § 3 Ziff. 4 a) der Allgemeinen Grundsätze bleibt davon unberührt. 3. Entfällt 4. Soweit es sich um die Vervielfältigung von dramatisch-musikalischen Werken, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen, handelt, erfolgt die Verrechnung an den Bühnenverleger, der verpflichtet ist, die Verteilung nach Maßgabe des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen. 5. Entfällt 6. Bei autorisierten fremdsprachigen Textierungen deutschsprachiger Werke, die nicht im Ausland subverlegt sind, erhält der ausländische Textdichter bei Verkäufen in dem autorisierten Gebiet von Aufnahmen mit seinem Text die Hälfte des in seinem Lande geltenden Textdichteranteils, jedoch nicht mehr als 12,5 % der Gesamtlizenzgebühr. Der Restbetrag wird nach dem jeweiligen Originalverteilungsschlüssel verrechnet. 7. Bei in Deutschland verlegten Werken ausländischer Urheber, deren mechanische Rechte der Verleger zu 100 % erworben hat, erhält der Verleger auch die Anteile der Urheber ausgezahlt. 8. Einnahmen aus privater Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen werden zu 50 % in der Sparte R, zu 25 % in der Sparte R VR und zu 25 % als prozentualer 364 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Zuschlag in der Sparte Phono-VR verteilt. Einnahmen aus gewerblicher Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen, für die keine Programme erhältlich sind, werden zu 75 % in der Sparte R VR und zu 25 % als prozentualer Zuschlag in der Sparte PhonoVR verteilt. Die Verteilung erfolgt an die Bezugsberechtigten des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen durch die GEMA erzielt worden sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind diejenigen Einnahmen, die die GEMA ab Geschäftsjahr 2014 für gewerbliche Vervielfältigungen durch Discjockeys zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe in Diskotheken, Clubs u. Ä. erzielt. Diese Einnahmen werden in der Sparte DK-VR als prozentualer Zuschlag auf die Ausschüttungen verteilt, die sich für das jeweilige Geschäftsjahr gemäß Abschnitt VIII Ziffer 4 e) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht in der Sparte DK ergeben. Abschnitt VIII Ziffer 4 e) Absatz 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht gilt entsprechend. Bei der Verteilung von Einnahmen aus privater Vervielfältigung für Zeiträume ab dem 1.1.2008 werden solche Werknutzungen nicht berücksichtigt, bei denen die Werke durch technische Maßnahmen gemäß § 95 a des Urheberrechtsgesetzes gegen die Vornahme privater Vervielfältigungen geschützt sind. 9. Einnahmen aus der Vermietung und dem Verleih von Tonträgern werden in der Weise verteilt, dass 75 % mit den Lizenzeinnahmen in der Sparte Phono-VR als prozentualer Zuschlag und 25 % mit den Lizenzeinnahmen in der Sparte R VR ausgeschüttet werden. 10. Die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht entfallenden Anteile der Verteilungssparten des Verteilungsplans C für den Nutzungsbereich Online werden werkbezogen netto verrechnet (Ausnahmen siehe Verteilungsplan C § 1 Ziff. 1 Abs. 2 und 3). V. Rundfunk 1. Für die Verteilung in den Sparten des Hörfunks und des Fernsehens hat die Mitgliederversammlung im Sinne einer Präambel als eine untrennbare Gesamtlösung die nachfolgenden Grundsätze beschlossen. Diese dienen dazu, die Prinzipien der nutzungsbezogenen Verteilung und der kulturellen Förderung (insbesondere des deutschsprachigen Repertoires und der zeitgenössischen ernsten Musik) in einem ausgewogenen Verhältnis zur Geltung zu bringen. Aufsichtsrat und Vorstand werden die Auswirkungen dieser Verteilungsregeln fortlaufend überprüfen. Sie werden den Mitgliedern spätestens im Herbst 2016 ausführlich Bericht hierüber erstatten und in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2017 zur Abstimmung stellen, ob die Verteilungsregeln für die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens überarbeitet werden sollen. Stimmt mindestens eine Berufsgruppe mit Zweidrittelmehrheit für eine Überarbeitung, werden Aufsichtsrat und Vorstand für die ordentliche Mitgliederversammlung 2018 einen Vorschlag zur Neugestaltung der Verteilung in den Sparten des Hörfunks und des Fernsehens erarbeiten. Der Aufteilung des Inkassos, das die GEMA für Musiknutzungen im Rundfunk erzielt, auf die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens liegen die Vergütungen zu Grunde, die für die einzelnen Hörfunkwellen und Fernsehprogramme entsprechend den sich aus den jeweiligen Tarifen ergebenden Bemessungsgrundlagen und Musikanteilen ermittelt wurden. Bei der Berechnung der Vergütung der öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter, die auf deren Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen 365 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA beruht, wird derzeit auch der Finanzierungsbedarf von Hörfunk und Fernsehen innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks berücksichtigt. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass bei der Aufteilung der auf Rundfunkbeiträgen beruhenden Einnahmen aus Musiknutzungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens auch solche Kosten berücksichtigt werden, die bei der Vergütungsberechnung ausgesondert werden, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Die Auswirkungen, die die Ermittlung von Vergütungsanteilen auf der Grundlage des Finanzierungsbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Verteilung hat, sind regelmäßig zu überprüfen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat über wesentliche strukturelle und quantitative Veränderungen bei der Ermittlung dieses Finanzierungsbedarfs zeitnah zu informieren. Der Anteil von 33 1/3 % für die mechanischen Rechte in Hörfunksendungen gemäß § 1 Ziff. 1 Satz 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht wird in der Sparte R VR verrechnet. In der Sparte R VR wird ein Minutenwert Hörfunk gebildet, indem die Nettoverteilungssumme durch die Summe der für die einzelnen Hörfunkwellen ermittelten Minuten dividiert wird. Die Ausschüttung pro Werk ergibt sich durch Multiplikation der für die Nutzungen des Werkes ermittelten Minuten mit dem Minutenwert Hörfunk. Minuten im Sinne dieser Regelung sind die jeweils anhand der Programme ermittelten Sendeminuten multipliziert mit den Senderkoeffizienten gemäß Abschnitt V Ziffer 3 b) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht und mit den Kulturfaktoren gemäß Abschnitt V Ziffer 3 c) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht. Der Anteil von 33 1/3 % für die mechanischen Rechte in Fernsehsendungen gemäß § 1 Ziff. 1 Satz 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht wird in den Sparten FS VR und T FS VR zu einem Minutenwert Fernsehen auf der Grundlage einer gemeinsamen Nettoverteilungssumme verrechnet. Der Minutenwert Fernsehen wird gebildet, indem die Nettoverteilungssumme durch die Summe der für die einzelnen Fernsehprogramme ermittelten Minuten dividiert und so der Wert der einzelnen Minute errechnet wird. Die Ausschüttung pro Werk ergibt sich in der Sparte FS VR durch Multiplikation der für die Nutzungen des Werkes ermittelten Minuten mit dem Minutenwert Fernsehen, in der Sparte T FS VR entsprechend auf der Grundlage der für die Nutzungen des Werkes ermittelten Musiksekunden und einem aus dem Minutenwert Fernsehen abgeleiteten Musiksekundenwert. Minuten im Sinne dieser Regelung sind die jeweils anhand der Programme ermittelten Sendeminuten multipliziert mit den Senderkoeffizienten gemäß Abschnitt V Ziffer 3 b) der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht und mit den sich gemäß Ziffer 6 dieses Abschnitts ergebenden Koeffizienten. 2. a) Für bis 31. 12. 1994 angemeldete deutsche Fassungen ausländischer Texte erhält der Verfasser des deutschen Textes 30 %, der Subverleger 70 % des in Deutschland verbleibenden Betrages; der deutsche Textverfasser wird auch an ausländischen oder fremdsprachigen sowie an Instrumentalaufnahmen beteiligt. b) Für ab 1. 1. 1995 angemeldete Subtextierungen ausländischer Originalwerke erhält der Subtextdichter 30 %, der Subverleger 70 % des in Deutschland verbleibenden Anteils. Der Subtextdichter wird nur an der von ihm geschaffenen 366 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Version bzw. an Instrumentalversionen, bei denen die von ihm geschaffene Titelzeile verwendet wird, beteiligt. 3. Entfällt 4. Soweit es sich um die Vervielfältigung von dramatisch-musikalischen Werken, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen, handelt, erfolgt die Verrechnung an den Bühnenverleger, der verpflichtet ist, die Verteilung nach Maßgabe des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen. 5. Bei in Deutschland verlegten Werken ausländischer Urheber, deren mechanische Rechte der Verleger zu 100 % erworben hat, erhält der Verleger auch die Anteile der Urheber ausgezahlt. 6. Für die Sparten FS VR und T FS VR finden die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht ergebenden Koeffizienten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verrechnung insoweit, als die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sender vergibt, nach Anwendung der Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgt. Unberührt bleiben die Filme gemäß Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B. Die Sparte T FS VR wird entsprechend Satz 1 rückwirkend auch für die Geschäftsjahre 2003 bis 2011 gebildet. Eine Verrechnung für die Geschäftsjahre 2003 bis 2007 erfolgt jedoch nur für solche Ansprüche, die für diese Geschäftsjahre in verjährungshemmender Weise geltend gemacht worden sind. VI. Bildtonträger 1. Die Erträgnisse aus der Wahrnehmung der Rechte zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung einschließlich der Einnahmen aus der Vermietung und dem Verleih von Bildtonträgern werden gemäß § 3 Ziff. 5 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht verteilt. 2. a) Für bis 31. 12. 1994 angemeldete deutsche Fassungen ausländischer Texte erhält der Verfasser des deutschen Textes 30 %, der Subverleger 70 % des in Deutschland verbleibenden Betrages; der deutsche Textverfasser wird auch an ausländischen oder fremdsprachigen sowie an Instrumentalaufnahmen beteiligt. b) Für ab 1. 1. 1995 angemeldete Subtextierungen ausländischer Originalwerke erhält der Subtextdichter 30 %, der Subverleger 70 % des in Deutschland verbleibenden Anteils. Der Subtextdichter wird nur an der von ihm geschaffenen Version bzw. an Instrumentalversionen, bei denen die von ihm geschaffene Titelzeile verwendet wird, beteiligt. c) Gehört der ausländische Originalverleger einer von der GEMA vertretenen Gesellschaft nicht an, so erhält der deutsche Subverlag auch den Anteil der Originalbezugsberechtigten verrechnet mit der Maßgabe, die Weiterverrechnung an den Originalverleger nach den Bestimmungen seines Subverlagsvertrages vorzunehmen. Im Falle der Weitergabe des Werkes an Subverlage in Österreich und der Schweiz erhält der österreichische bzw. schweizerische Subverlag an Stelle des deutschen Subverlages den Anteil von 70 % des im Vertragsgebiet verbleibenden Betrages. 367 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 3. Entfällt 4. Soweit es sich um die Vervielfältigung von dramatisch-musikalischen Werken, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen, handelt, erfolgt die Verrechnung an den Bühnenverleger, der verpflichtet ist, die Verteilung nach Maßgabe des Bühnenverlagsvertrages vorzunehmen. 5. Bei autorisierten fremdsprachigen Textierungen deutschsprachiger Werke, die nicht im Ausland subverlegt sind, erhält der ausländische Textdichter bei Verkäufen in dem autorisierten Gebiet von Aufnahmen mit seinem Text die Hälfte des in seinem Land geltenden Textdichteranteils, jedoch nicht mehr als 15 % der Gesamtlizenzgebühr. Der Restbetrag wird nach dem jeweiligen Originalverteilungsschlüssel verrechnet. 6. Bei in Deutschland verlegten Werken ausländischer Urheber, deren mechanische Rechte der Verleger zu 100 % erworben hat, erhält der Verleger auch die Anteile der Urheber ausgezahlt. 7. Programmlose Einnahmen aus der Vermietung und dem Verleih von Bildtonträgern werden mit den Lizenzeinnahmen für Bildtonträger durch prozentuale Zuschläge ausgeschüttet. 8. Einnahmen aus privater Vervielfältigung von Bildtonträgeraufnahmen werden zu 95 % mit den Lizenzeinnahmen aus dem Fernsehen, davon zu 2/3 in den Sparten FS und T FS und zu 1/3 in den Sparten FS VR und T FS VR, und zu 5 % als prozentualer Zuschlag in der Sparte BT-VR verteilt. Einnahmen aus gewerblicher Vervielfältigung von Bildtonträgeraufnahmen, für die keine Programme erhältlich sind, werden zu 95 % in den Sparten FS VR und T FS VR und zu 5 % als prozentualer Zuschlag in der Sparte BT-VR verteilt. Die Verteilung erfolgt an die Bezugsberechtigten des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen durch die GEMA erzielt worden sind. Bei der Verteilung von Einnahmen aus privater Vervielfältigung für Zeiträume ab dem 1.1.2008 werden solche Werknutzungen nicht berücksichtigt, bei denen die Werke durch technische Maßnahmen gemäß § 95 a des Urheberrechtsgesetzes gegen die Vornahme privater Vervielfältigungen geschützt sind. 9. Für Lizenzeinnahmen aus der Vervielfältigung von Wirtschaftsfilmen erfolgt Nettoeinzelverrechnung. Anhang zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht I. Grundbestimmungen Subverlag Subverleger im Sinne des Verteilungsplanes ist derjenige Verleger, der ein Werk mit Einverständnis des Originalverlegers für ein oder mehrere Länder laut Subverlagsvertrag übernimmt. Subverlags- und Generalverträge sollen für die Dauer der Schutzfrist des Werkes, mindestens aber für 10 Jahre, abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen kann eine kürzere Laufzeit anerkannt werden. Der Vertrag muss jedoch für mindestens 3 Kalenderjahre geschlossen werden. Die Laufzeiten der Verträge müssen mit den Kalenderjahren übereinstimmen. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes können unterschiedliche Beteiligungen an einem Werk nicht berücksichtigt werden. Werke einer Gemeinschaftsproduktion können weder zwischen den beteiligten Verlegern der Gemeinschaftsproduktion, noch in den Ländern, in denen die Verleger ihren Sitz haben, subverlegt werden. 368 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA Im Falle einer Gemeinschaftsproduktion ist der Anteil für die beteiligten Verlage nicht höher als 50 %. Für ein im Verwaltungsgebiet der GEMA originalverlegtes Werk ist der Abschluss eines Subverlagsvertrages für dieses Gebiet nicht zulässig. Der Abschluss eines Subverlagsvertrages ist von den GEMA-Bezugsberechtigten umgehend unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der GEMA anzumelden. Die Anmeldenden haften der GEMA für die Richtigkeit der Anmeldung. Die GEMA ist jedoch berechtigt, an die auf den Belegexemplaren genannten Urheber und Verleger oder deren Rechtsnachfolger mit befreiender Wirkung zu zahlen, sofern im Zeitpunkt der Abrechnung keine Anmeldung vorliegt. Der Subverlagsvertrag umfaßt alle im Subverlagsvertragsgebiet verbreiteten Tonträger, auch soweit sie nicht zu den normalen Vergütungssätzen lizenziert worden sind. Erwirbt ein ausländischer Verlag einen deutschen Verlagskatalog, so bleiben die Anteile der Urheber hiervon unberührt, selbst wenn der Erwerber für den Katalog oder Einzelwerke einen Subverlagsvertrag mit einem deutschen Verleger schließt. II. Beteiligungsquote des Subverlegers Subverlagsverträge bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der GEMA. Dieses bezieht sich sowohl auf in- als auch auf ausländische Werke. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Subverlagsvertrag nach den Grundsätzen des Verteilungsplanes abgeschlossen ist. Unter der Voraussetzung, dass das Einverständnis der Urheber (falls nicht bereits dieses im Verlagsvertrag erteilt ist) vorliegt, und dass der Subverlag das übernommene Werk in einer eigenen neugedruckten Ausgabe veröffentlicht hat (die aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erfolgte gemeinsame Ausgabe wird als eine solche angesehen, wenn Original- und Subverlag für das Subverlagsgebiet im Impressum stehen), erkennt die GEMA die Beteiligungsquoten an, wie sie sich aus den Allgemeinen Grundsätzen und den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht ergeben. Bei im Ausland subverlegten deutschen Werken richtet sich die Verteilung der Anteile der Originalbezugsberechtigten nach den Bestimmungen des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht. Eine Ausnahme hiervon bilden die in den deutschsprachigen Ländern erstmalig erschienenen Werke mit deutschsprachigem Originaltext. Bei diesen dürfen im Falle eines Subverlages in einem deutschsprachigen Land die auf den Original- und Subverleger entfallenden Anteile zusammen nicht mehr als 60 % der Gesamtlizenzgebühr betragen. Diese Bestimmung gilt sowohl für in Deutschland subverlegte ausländische Werke als auch für im Ausland subverlegte deutsche Werke. III. Zweiter Subverlag Falls ein GEMA-Verlagsmitglied ein Werk von einem ausländischen ersten Subverleger in den zweiten Subverlag übernimmt, beteiligt die GEMA lediglich ihr Verlagsmitglied und den Originalverleger des Werkes mit Ausnahme von Werken eines Originalverlegers in den USA. Erwirbt ein GEMA-Verlagsmitglied von dem kontinentalen Subverlag eines Originalverlegers aus den USA ein Werk, so beteiligt die GEMA ihr Verlagsmitglied und den kontinentalen Subverlag. 369 IV 1 Allgemeine Grundsätze §1 Ve rteilungsplan der GEMA C. Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online 1. Die Verteilung von Erträgen aus dem Nutzungsbereich Online erfolgt im Wege der Nettoeinzelverrechnung und richtet sich – soweit es der Nettoeinzelverrechnung nicht widerspricht – nach den Allgemeinen Grundsätzen und den Ausführungsbestimmungen zu den Verteilungsplänen A. für das Aufführungs- und Senderecht und B. für das mechanische Vervielfältigungsrecht. Eine Nettoeinzelverrechnung wird nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen aus Online-Nutzungen keine Programme erhältlich sind oder die Kosten für eine Verteilung im Wege der Nettoeinzelverrechnung außer Verhältnis zu den Einnahmen stünden. In solchen Fällen werden die nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilenden Erträge wie folgt verteilt: a) Die Erträge in den Nutzungsbereichen Music-on-Demand und Ruftonmelodien werden als Zuschlag in den Sparten des jeweiligen Nutzungsbereichs verteilt. b) Die Erträge im Nutzungsbereich Internetradio werden zugunsten der Sparten des Hörfunks gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet. c) Die Erträge im Nutzungsbereich Websites werden als Zuschlag in den Sparten dieses Nutzungsbereichs verteilt, soweit der im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilende Anteil an den für den Nutzungsbereich Websites insgesamt zur Verfügung stehenden Erträgen mindestens 50 % beträgt. Liegt der im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilende Anteil der Gesamterträge des Nutzungsbereichs Websites unter 50 %, werden die nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilenden Erträge zu 33 1/3 % als Zuschlag zu den Sparten des Nutzungsbereichs Music-on-Demand Streaming und zu je 33 1/3 % zugunsten der Sparten des Hörfunks und des Fernsehens gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet. d) Die Erträge im Nutzungsbereich Video-on-Demand werden als Zuschlag in den Sparten dieses Nutzungsbereichs verteilt, soweit der im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilende Anteil an den für den Nutzungsbereich Videoon-Demand insgesamt zur Verfügung stehenden Erträgen mindestens 50 % beträgt. Liegt der im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilende Anteil der Gesamterträge des Nutzungsbereichs Video-on-Demand unter 50 %, werden die nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu verteilenden Erträge zu 70 % zugunsten der Sparten des Fernsehens und zu 30 % zugunsten der Sparte BT-VR gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet. e) Die Erträge im Nutzungsbereich Internet-TV werden zugunsten der Sparten des Fernsehens gemäß den Verteilungsplänen A und B verrechnet. Für das Filmherstellungsrecht erfolgt die Verteilung in den genannten Fällen zugunsten der Sparte FS VR gemäß dem Verteilungsplan B. 2. Abweichend von § 1 Ziff. 1 und 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht wird für die auf das Aufführungsund Senderecht sowie auf das mechanische Vervielfältigungsrecht entfallenden Gesamtbeträge eine einheitliche Kommission von bis zu 15 % berechnet. 370 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA 3. Der Kommissionssatz wird von Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich festgelegt. 4. Ein Anspruch auf Verrechnung besteht nur für Werknutzungen, bei denen die genutzten Werke bis zum Ende des auf das jeweilige Nutzungsquartal folgenden Monats vorschriftsmäßig angemeldet worden sind. Soweit sich bei einem Werk nach der Anmeldung Veränderungen des Sachverhalts ergeben, finden die Regelungen der Verteilungspläne A für das Aufführungs- und Senderecht und B für das mechanische Vervielfältigungsrecht mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veränderungen für die Verrechnung nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Nutzungsquartal folgenden Monats vorschriftsmäßig angemeldet worden sind. Bei der Verrechnung von Werknutzungen in den Nutzungsbereichen Internetradio, Internet-TV und Websites gelten für die Anmeldung von Werken und Veränderungen an Werken die Fristen der Verteilungspläne A für das Aufführungs- und Senderecht und B für das mechanische Vervielfältigungsrecht. 5. Für Reklamationen finden die Regelungen der Verteilungspläne A für das Aufführungs- und Senderecht und B für das mechanische Vervielfältigungsrecht mit der Maßgabe Anwendung, dass die Reklamationsfrist für die Verteilung in den Sparten des Nutzungsbereichs Online einheitlich 12 Monate beträgt. §2 Verteilung von Erträgen aus dem Nutzungsbereich Online Nutzungsbereich Aufteilung der (Netto-)Erträge und Verteilung nach Sparten Verteilungsplan A. für das Aufführungsund Senderecht 371 Verteilungsplan B. für das mechanische Vervielfältigungsrecht % Sparten % Sparten 1. Internetradio 66,67 IR 33,33 I R VR 2. Internet-TV 66,67 I FS, I TFS 33,33 I FS VR, I TFS VR 3. Websites (Streaming) 66,67 WEB 33,33 WEB VR 4. Music-on-Demand 4.1. Streaming 66,67 MOD S 33,33 MOD S VR 4.2. Download 33,33 MOD D 66,67 MOD D VR 5. Video-on-Demand 5.1. Streaming 66,67 VOD S 33,33 VOD S VR 5.2. Download 33,33 VOD D 66,67 VOD D VR 6. Ruftonmelodien Zuspielung auf Handy 33,33 KMOD 66,67 KMOD VR IV 1 §3 Ve rteilungsplan der GEMA 1. Erweist sich die Verteilung für einen Abrechnungszeitraum im Nachhinein insgesamt oder in Teilen als systematisch fehlerhaft, insbesondere wegen der Nichtigkeit einer Regelung dieses Verteilungsplans, und ist eine vollständige Rückabwicklung und Neuvornahme der Verteilung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich, können Aufsichtsrat und Vorstand einvernehmlich beschließen, bei der Berechnung der Höhe der sich aus der fehlerhaften Verteilung ergebenden Ansprüche Pauschalierungen vorzunehmen, soweit eine präzise Berechnung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist; die Ansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung nachteilig betroffenen Berechtigten aus den laufenden und künftigen Einnahmen zu befriedigen; Rückforderungsansprüche der GEMA gegen künftige Zahlungsansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung begünstigten Berechtigten aufzurechnen; statt einer Aufrechnung ganz oder teilweise auf Rückforderungsansprüche der GEMA zu verzichten. Bei der Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen haben Aufsichtsrat und Vorstand das Interesse an einer möglichst vollständigen Erfüllung der jeweiligen Ansprüche und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle angemessen Rücksicht zu nehmen. 2. Erzielt die GEMA für einen oder mehrere bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs nachträgliche Einnahmen (außerordentliche Einnahmen) und ist eine werk- und nutzungsbezogene Verteilung der außerordentlichen Einnahmen in den betroffenen Sparten und Abrechnungszeiträumen nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so findet eine Zuschlagsverrechnung statt. Hierbei werden die außerordentlichen Einnahmen als prozentualer Zuschlag für die betreffenden Sparten an die Bezugsberechtigten der einzelnen Abrechnungszeiträume verrechnet. Soweit sich Teilbeträge konkreten Abrechnungszeiträumen zuordnen lassen, werden sie als Zuschlag zu diesen Abrechnungszeiträumen verteilt (periodengenaue Zuschlagsverrechnung). Soweit eine solche periodengenaue Zuschlagsverrechnung nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die Beträge zu gleichen Teilen auf alle betroffenen Abrechnungszeiträume aufgeteilt. Soweit eine Zuschlagsverrechnung nach dieser Vorschrift nicht oder nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, werden die außerordentlichen Einnahmen wie Ertrag des Abrechnungszeitraumes behandelt, in dem sie erzielt worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zu erwartenden Kosten einer Zuschlagsverrechnung mehr als 25 % der zu verteilenden Gesamtsumme der außerordentlichen Einnahmen betragen würden oder die für ein bereits abgerechnetes Geschäftsjahr erzielten außerordentlichen Einnahmen insgesamt weniger als 1 Mio. Euro betragen. Auf die Zuschlagsverrechnung finden die für die jeweiligen Sparten und Abrechnungszeiträume geltenden Kostenabzüge und Kommissionen keine Anwendung. Von den außerordentlichen Einnahmen werden lediglich vorab die zu erwartenden unmittelbaren Kosten der Zuschlagsverrechnung in Abzug gebracht. Diese Kosten 372 IV 1 Ve rteilungsplan der GEMA setzt der Aufsichtsrat im Vorhinein im Einvernehmen mit dem Vorstand in pauschalierter Weise fest. Abzüge für soziale und kulturelle Zwecke, die sich aus den außerordentlichen Einnahmen entsprechend § 1 Ziff. 1 dieser Allgemeinen Grundsätze in Verbindung mit § 6 Ziff. 2 der Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans für das Aufführungsund Senderecht ergeben, sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen Einnahmen enthaltene unverteilbare Beträge werden als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden Geschäftsjahren der verschiedenen Wertungs- und Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung verrechnet. Vorab erhält die Sozialkasse Mittel aus diesen Abzügen und unverteilbaren Beträgen zur Verteilung für das Geschäftsjahr, in dem die außerordentlichen Einnahmen erzielt worden sind, sofern die der Sozialkasse für dieses Geschäftsjahr insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel zur Deckung des Bedarfs der wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Satzung der Sozialkasse nicht ausreichen. Die Höhe des der Sozialkasse aus den vorgenannten Abzügen und unverteilbaren Beträgen zur Verfügung zu stellenden Betrags bestimmt sich nach der Satzung der Sozialkasse. Hat sich die Verteilung für einen betroffenen Abrechnungszeitraum gemäß § 3 Ziff. 1 als systematisch fehlerhaft erwiesen, ist die GEMA berechtigt, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Zuschlagsverrechnung Pauschalierungen vorzunehmen. Hierbei sind das Interesse an einer möglichst präzisen Berechnung und das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten und auf Härtefälle angemessen Rücksicht zu nehmen. §4 Dieser Verteilungsplan tritt mit Wirkung ab Geschäftsjahr 2016 in Kraft. §5 Änderungen des Verteilungsplanes sind nur gemäß § 11 b) der Satzung zulässig. 373 IV 1 E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans EDV-Verrechnungsschlüssel für die Punktbewertung der Abschnitte X-XIII E-Musik Punkte Schlüssel Abschnitt X Rundfunk Punkte Schlüssel 1. Werke gemäß Abschn. X Ziff. 3 bis zu 2 Minuten ........................................ über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ......... 12 24 038 039 1 1 038 039 24 36 048 049 1W 1V 048 049 36 96 180 360 480 720 960 36 031 032 033 034 035 036 037 131 1W 1W 1W 1X 1X 1X 1X 1W 030 030 030 034 034 034 034 130 unter 5 Minuten ........................................ 60 ab 5 Minuten ........................................ 120 ab 10 Minuten ........................................ 240 ab 20 Minuten ........................................ 480 ab 30 Minuten ........................................ 720 ab 45 Minuten ........................................ 960 ab 60 Minuten ........................................ 1 200 041 042 043 044 045 046 047 2 2 2 2 2 2 2 040 040 040 040 040 040 040 2. Werke gemäß Abschn. X Ziff. 4 bis zu 2 Minuten ........................................ über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ......... 3. Instrumentalwerke (1–2 Instrumentalstimmen) sowie 1–4 stimmige solistische Vokalwerke a cappella oder mit Begleitung von 1–2 Instrumenten sowie Chansons unter 5 Minuten ........................................ ab 5 Minuten ........................................ ab 10 Minuten ........................................ ab 20 Minuten ........................................ ab 30 Minuten ........................................ ab 45 Minuten ........................................ ab 60 Minuten ........................................ Chansons (E) ........................................ 4. Instrumentalwerke (3–9 Instrumentalstimmen) sowie solistische Vokalwerke mit mehr als vier realen Stimmen a cappella oder mit Begleitung von 3–6 obligaten Instrumenten 5. Entfällt 6. Entfällt 374 IV 1 E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans E-Musik Punkte Schlüssel Rundfunk Punkte Schlüssel 7. Chorwerke a cappella (1–4stimmig) oder mit Begleitung von 1–2 Instrumenten bis zu 2 Minuten ........................................ 12 über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ......... 24 bis unter 5 Minuten .................................. 36 ab 5 Minuten ........................................ 96 ab 10 Minuten ........................................ 180 ab 20 Minuten ........................................ 360 ab 30 Minuten ........................................ 720 ab 45 Minuten ........................................ 960 ab 60 Minuten ........................................ 1200 078 079 071 072 073 074 075 076 077 1 1 1V 1V 1V 1V 1V 1V 1V 078 079 070 070 070 070 070 070 070 088 089 081 082 083 084 085 086 087 1W 1V 1X 1X 1X 1X 1X 1X 1X 088 089 080 080 080 080 080 080 080 098 099 091 092 093 094 095 096 097 1X 2 2W 2W 2W 2W 2W 2W 2W 098 099 090 090 090 090 090 090 090 8. Chorwerke mit Begleitung von 3–6 obligaten Instrumenten oder a cappella mit mehr als 4 realen Stimmen bis zu 2 Minuten ........................................ 36 über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ......... 72 bis unter 5 Minuten .................................. 96 ab 5 Minuten ........................................ 120 ab 10 Minuten ........................................ 240 ab 20 Minuten ........................................ 480 ab 30 Minuten ........................................ 720 ab 45 Minuten ........................................ 960 ab 60 Minuten ........................................ 1 200 9. Werke für Streich- und Kammerorchester in beliebiger Besetzung sowie Vokal-, Chor- und Instrumentalwerke mit Streich- und Kammerorchesterbegleitung bis zu 2 Minuten ....................................... 40 über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ........ 80 bis unter 5 Minuten ................................. 120 ab 5 Minuten ....................................... 240 ab 10 Minuten ....................................... 480 ab 20 Minuten ....................................... 960 ab 30 Minuten ....................................... 1 200 ab 45 Minuten ....................................... 1 680 ab 60 Minuten ....................................... 2 160 375 IV 1 E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans E-Musik Punkte Schlüssel Rundfunk Punkte Schlüssel 10. Werke für großes Orchester sowie Vokal-, Chor- und Instrumentalwerke mit großem Orchester bis zu 2 Minuten ....................................... über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ........ bis unter 5 Minuten ................................. ab 5 Minuten ....................................... ab 10 Minuten ....................................... ab 20 Minuten ....................................... ab 30 Minuten ....................................... ab 45 Minuten ....................................... ab 60 Minuten ....................................... 80 160 240 480 960 1 200 1 680 2 160 2 400 108 109 101 102 103 104 105 106 107 2 2W 2V 2V 2V 2V 2V 2V 2V 108 109 100 100 100 100 100 100 100 bis zu 2 Minuten ....................................... 12 über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ........ 24 über 4 Minuten bis zu 5 Minuten ........ 36 über 5 Minuten bis zu 10 Minuten ...... 96 über 10 Minuten bis zu 20 Minuten.... 180 über 20 Minuten bis zu 30 Minuten.... 360 über 30 Minuten bis zu 45 Minuten.... 720 über 45 Minuten bis zu 60 Minuten.... 960 über 60 Minuten....................................... 1200 308 309 301 302 303 304 305 306 307 1 1 1 1 1 1 1 1 1 300 300 300 300 300 300 300 300 300 1W 1V 1X 2 2W 2V 310 320 330 340 350 360 11. Elektroakustische Musik, Musik mit überwiegend elektroakustischen Anteilen auf Antrag im Rundfunk 376 IV 1 E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans E-Musik Punkte Schlüssel Rundfunk Punkte Schlüssel auf Antrag Bewertung nach Punkteschema in Ziffer 9 bis zu 2 Minuten ....................................... 40 über 2 Minuten bis zu 3 Minuten ........ 80 bis unter 5 Minuten ................................. 120 ab 5 Minuten ....................................... 240 ab 10 Minuten ....................................... 480 ab 20 Minuten ....................................... 960 ab 30 Minuten ....................................... 1200 ab 45 Minuten ....................................... 1680 ab 60 Minuten ....................................... 2160 auf Antrag im Rundfunk Erkennungsmusiken, Werke oder Werkfragmente 377 408 409 401 402 403 404 405 406 407 1 1 1 1 1 1 1 1 1 400 400 400 400 400 400 400 400 400 1W 1V 1X 2 2W 2V 410 420 430 440 450 460 1 170 E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans IV 1 Abschnitt XI 1. 2. ................................................................ ................................................................ 3. ................................................................ 3.a) ................................................................ 3.b) ................................................................ 4. ................................................................ 5. ................................................................ 6. bis zu 2 Minuten ....................................... über 2 Minuten bis zu 4 Minuten ........ über 4 Minuten bis zu 10 Minuten ...... über 10 Minuten bis zu 15 Minuten.... über 15 Minuten bis zu 20 Minuten.... über 20 Minuten bis zu 30 Minuten.... über 30 Minuten bis zu 45 Minuten.... über 45 Minuten bis zu 60 Minuten.... über 60 Minuten ...................................... 7. ................................................................ 378 U-Musik Punkte Schlüssel 12 001 24 002 36 007 48 008 36 003 36 014 025 48 004 48 022 60 005 60 023 Rundfunk Punkte Schlüssel 1 001 1 002 1 007 1 008 1 003 1W 014 025 1 004 1W 022 1 005 1V 023 24 36 60 120 180 360 480 720 960 96 621 622 623 624 625 626 627 628 629 006 1 1 1W 1V 1X 1X 2 2 2 1V 1X 620 620 623 624 625 625 627 627 627 006 024 Minuten Analog: X Ziff. 1 bis zu 2 ......................... 12 über 2 bis zu 4 ............ 24 Analog: X Ziff. 2 bis zu 2 ......................... 24 über 2 bis zu 4 ............ 36 Analog: X Ziff. 3 unter 5 ......................... 36 ab 5 ............................... 96 ab 10 ............................. 180 ab 20 ............................. 360 ab 30 ............................. 480 ab 45 ............................. 720 ab 60.............................. 960 60 Analog: X Ziff. 4 unter 5 ......................... ab 5 ............................... 120 ab 10 ............................. 240 ab 20 ............................. 480 ab 30 ............................. 720 ab 45 ............................. 960 ab 60.............................. 1200 Analog: X Ziff. 7 bis zu 2 .......................... 12 über 2 bis zu 3 ............. 24 bis unter 5 ................... 36 ab 5 ............................... 96 ab 10 ............................. 180 ab 20 ............................. 360 ab 30 ............................. 720 538 539 548 549 531 532 533 534 535 536 537 541 542 543 544 545 546 547 578 579 571 572 573 574 575 1 1 1W 1V 1W 1W 1W 1X 1X 1X 1X 2 2 2 2 2 2 2 1 1 1V 1V 1V 1V 1V 538 539 548 549 530 530 530 534 534 534 534 540 540 540 540 540 540 540 578 579 570 570 570 570 570 IV 1 E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans U-Musik Punkte Schlüssel Minuten ab 45 ........................... 960 ab 60............................ 1200 576 577 1V 1V 570 570 Analog: X Ziff. 8 bis zu 2 ........................ 36 über 2 bis zu 3 ........... 72 bis unter 5 ................. 96 ab 5 ............................. 120 ab 10 ........................... 240 ab 20 ........................... 480 ab 30 ........................... 720 ab 45 ........................... 960 ab 60............................ 1200 588 589 581 582 583 584 585 586 587 1W 1V 1X 1X 1X 1X 1X 1X 1X 588 589 580 580 580 580 580 580 580 Analog: X Ziff. 9 bis zu 2 ....................... 40 über 2 bis zu 3 .......... 80 bis unter 5 ................ 120 ab 5 ............................ 240 ab 10 .......................... 480 ab 20 .......................... 960 ab 30 .......................... 1200 ab 45 .......................... 1680 ab 60 ........................... 2160 598 599 591 592 593 594 595 596 597 1X 2 2W 2W 2W 2W 2W 2W 2W 598 599 590 590 590 590 590 590 590 Analog: X Ziff. 10 bis zu 2 ........................ über 2 bis zu 3 ........... bis unter 5 ................. ab 5 ............................. ab 10 ........................... ab 20 ........................... ab 30 ........................... ab 45 ........................... ab 60............................ 80 160 240 480 960 1200 1680 2160 2400 608 609 601 602 603 604 605 606 607 2 2W 2V 2V 2V 2V 2V 2V 2V 608 609 600 600 600 600 600 600 600 Analog: X Ziff. 11 bis zu 2 ........................ 12 über 2 bis zu 4 ........... 24 über 4 bis zu 5 .......... 36 über 5 bis zu 10 ....... 96 über 10 bis zu 20 ...... 180 über 20 bis zu 30 ..... 360 über 30 bis zu 45 ...... 720 über 45 bis zu 60 ...... 960 über 60 ....................... 1200 808 809 801 802 803 804 805 806 807 1 1 1 1 1 1 1 1 1 800 800 800 800 800 800 800 800 800 1W 1V 1X 2 2W 2V 810 820 830 840 850 860 auf Antrag im Rundfunk 379 Rundfunk Punkte Schlüssel IV 1 E DV-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l fü r d i e Pu n k t b e w e rtu n g d e r Abschnitte X–XI I I des Ve rteilungsplans U-Musik Punkte Schlüssel Rundfunk PunkteSchlüssel (frühere Ziff. 7 enthalten in Ziff. 7 Abs. 3) 96 96 96 96 240 480 960 1 200 1 680 2 160 2 400 010 011 012 013 015 016 017 018 019 020 021 1X 2 2W 2V 2V 2V 2V 2V 2V 2V 2V 010 011 012 013 013 013 013 013 013 013 013 12 009 1 009 Gemischte Potpourris E-Musik Punkte Schlüssel Abschnitt XII bis zu 2 Minuten .................................... 12 über 2 bis zu 4 Minuten ....................... 24 über 4 bis zu 5 Minuten ....................... 36 über 5 bis zu 10 Minuten ..................... 96 über 10 bis zu 20 Minuten .................. 180 über 20 bis zu 30 Minuten .................. 360 über 30 bis zu 45 Minuten .................. 720 über 45 bis zu 60 Minuten .................. 960 über 60 Minuten .................................... 1 200 128 129 121 122 123 124 125 126 127 Werkausschuss-Einstufung Rundfunk Abschnitt XIII Punkte Schlüssel Bühnenmusik (Kleines Recht) Nettoeinzelverrechnung 161 Rundfunk Punkte Schlüssel 1 1 1 1 1 1 1 1 1 120 120 120 120 120 120 120 120 120 1W 1V 1X 2 2W 2V 180 110 190 200 210 220 Rundfunk Punkte Schlüssel 1 150 1 160 1 140 162 Abschnitt I, 15 a) 380 Fernsehauftragskompositionen – Einbeziehung in die E-Wertung IV 1 381 A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n IV 1 A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n Anteil-Verrechnungsschlüssel Aufführungsund Senderecht Berechtigte U, VK, R, E, M % FS Anteile 12 % Tonfilm Anteile % K 100 100 24 100 K frei 66,67 Ausfall 8 50 Ausfall 12 66,67 Ausfall 8 T 33,33 4 50 12 33,33 4 K 66,67 8 50 12 66,67 8 12 T frei 33,33 Ausfall 4 50 Ausfall 12 33,33 Ausfall 4 K frei 41,67 Ausfall 5 41,67 Ausfall 10 50 Ausfall 6 B 25 3 25 6 25 3 V 33,33 4 33,33 8 25 3 K frei 75 Ausfall 9 75 Ausfall 66,67 Ausfall 8 B 25 3 25 33,33 4 K 58,34 7 1) 45,84 50 6 B 8,33 16,67 2 1 8,33 18 6 11 1) 2 33,33 Ausfall 4 45,83 Ausfall 11 33,33 Ausfall 4 K 50 6 2) 41,67 10 2) 50 6 B 16,67 2 16,66 4 16,67 2 T frei 33,33 Ausfall 4 41,67 Ausfall 33,34 4 1) T frei K 8,33 1 33,33 8,33 10 33,33 Ausfall 4 8 1) 33,33 4 2 16,67 2 T frei 25 Ausfall 3 29,17 Ausfall 7 25 Ausfall 3 V 33,33 4 29,17 7 25 3 K 33,33 4 2) 29,17 7 2) 33,33 4 B 16,67 2 16,66 4 16,67 2 T frei 25 Ausfall 3 25 Ausfall 6 25 Ausfall 3 V 25 3 29,17 7 25 3 B 1) Bearbeiteranteil 1/12 oder 2/24 für Werke der Bewertungsgruppe 12. 2) Bearbeiteranteil 2/12 oder 4/24 für Werke der Bewertungsgruppe ab 24. 382 Anteile IV 1 Mechanisches Vervielfältigungsrecht A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n Berechtigte Industrietonträger 3) 4) Bildtonträger % Ant. % Ant. % Ant. % Ant. 100 12 100 12 100 12 100 12 – – – – 50 Ausfall 6 – – T 100 12 100 12 K K K frei 50 6 100 12 70 8,40 100 12 30 Ausf. 3,60 – – 100 12 100 12 T frei – – – – K frei – – – – – – – – B 60 7,20 50 6 60 7,20 60 7,20 V 40 4,80 50 6 40 4,80 40 4,80 K frei – – – – – – – – B 100 12 100 12 100 12 100 12 K 100 12 100 12 70 8,40 100 12 B – – – – – – – – T frei 30 Ausf. 3,60 – – – – – – K 100 12 100 12 70 8,40 100 12 B – – – – – – – – T frei – – – – 30 Ausf. 3,60 – – 60 7,20 50 6 30 3,60 60 7,20 – K B – – – – – – – T frei – – – – 30 Ausf. 3,60 – – V 40 4,80 50 6 40 4,80 40 4,80 K 60 7,20 50 6 30 3,60 60 7,20 – B – – – – – – – T frei – – – – 30 Ausf. 3,60 – – 40 4,80 50 6 40 40 4,80 V 3) Für Werkanmeldungen ab 1. 1. 1979. 4) Für Werkanmeldungen bis 31. 12. 1978. 383 Rundfunk/FS 4,80 IV 1 Aufführungsund Senderecht A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n Berechtigte U, VK, R, E, M % Anteile FS % Tonfilm Anteile % K 100,00 12 100,00 24 100,00 12 K 66,67 8 50,00 12 66,67 8 T 33,33 4 50,00 12 33,33 4 K 91,67 11 5) 91,67 22 5) 83,33 10 B 8,33 1 8,33 2 16,67 2 K 83,33 10 6) 83,33 20 6) 83,33 10 B 16,67 2 16,67 4 16,67 2 K 58,34 7 5) 45,84 11 5) 50,00 6 B 8,33 1 8,33 2 16,67 2 T 33,33 4 45,83 11 33,33 4 K 50,00 6 6) 41,67 10 6) 50,00 6 B 16,67 2 16,66 4 16,67 2 T 33,33 4 41,67 10 33,33 4 K 66,67 8 66,67 16 66,67 8 V 33,33 4 33,33 8 33,33 4 K 41,67 5 37,50 9 41,67 5 T 25,00 3 29,17 7 25,00 3 V 33,33 4 33,33 8 33,33 4 K 58,34 7 5) 58,34 14 5) 50,00 6 B 8,33 1 8,33 2 16,67 2 V 33,33 4 33,33 8 33,33 4 K 50,00 6 6) 50,00 12 6) 50,00 6 B 16,67 2 16,67 4 16,67 2 V 33,33 4 33,33 8 33,33 4 33,34 4 5) 33,33 8 5) 33,33 4 B 8,33 1 8,33 2 16,67 2 T 25,00 3 29,17 7 25,00 3 V 33,33 4 29,17 7 25,00 3 K 5) Bearbeiteranteil 1/12 oder 2/24 für Werke der Bewertungsgruppe 12. 6) Bearbeiteranteil 2/12 oder 4/24 für Werke der Bewertungsgruppe ab 24. 384 Anteile IV 1 Mechanisches Vervielfältigungsrecht A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n Berechtigte Industrietonträger 7) 8) Bildtonträger % Ant. % Ant. % Ant. % Ant. K 100 12 100 12 100 12 100 12 K 50 6 50 6 50 6 50 6 T 50 6 50 6 50 6 50 6 K 100 12 100 12 100 12 100 12 B – – – – – – – – K 100 12 100 12 100 12 100 12 B – – – – – – – – K 50 6 50 6 50 6 50 6 B – – – – – – – – T 50 6 50 6 50 6 50 6 K 50 6 50 6 50 6 50 6 B – – – – – – – – T 50 6 50 6 50 6 50 6 K 60 7,20 50 6 60 7,20 60 7,20 V 40 4,80 50 6 40 4,80 40 4,80 K 30 3,60 25 3 30 3,60 30 3,60 T 30 3,60 25 3 30 3,60 30 3,60 V 40 4,80 50 6 40 4,80 40 4,80 K 60 7,20 50 6 60 7,20 60 7,20 B – – – – – – – – V 40 4,80 50 6 40 4,80 40 4,80 K 60 7,20 50 6 60 7,20 60 7,20 B – – – – – – – – V 40 4,80 50 6 40 4,80 40 4,80 K 30 3,60 25 3 30 3,60 30 3,60 B – – – – – – – – T 30 3,60 25 3 30 3,60 30 3,60 V 40 4,80 50 6 40 4,80 40 4,80 7) Für Werkanmeldungen ab 1. 1. 1979. 8) Für Werkanmeldungen bis 31. 12. 1978. 385 Rundfunk/FS IV 1 Aufführungsund Senderecht A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n Berechtigte U, VK, R, E, M % K FS Anteile 100 12 % 100 Tonfilm Anteile 24 % 100 12 K 33,33 4 9) 29,17 7 9) 33,33 4 B 16,67 2 16,66 4 16,67 2 T 25 3 25 6 25 3 V 25 3 29,17 7 25 3 K frei 33,34 Ausfall 4 16,66 Ausfall 4 50 Ausfall 6 T frei 33,33 Ausfall 4 41,67 Ausfall 10 25 Ausfall 3 B 33,33 4 41,67 10 25 3 K frei 33,34 Ausfall 4 16,66 Ausfall 50 Ausfall 6 B 33,33 4 41,67 10 4 25 3 T 33,33 4 41,67 10 25 3 K frei 25 Ausfall 3 20,83 Ausfall 50 Ausfall 6 5 T frei 25 Ausfall 3 25 Ausfall 6 16,66 Ausfall 2 B 25 3 25 6 16,67 2 V 25 3 29,17 7 16,67 2 K frei 25 Ausfall 3 20,83 Ausfall 5 50 Ausfall 6 B 25 3 25 6 16,66 2 T 25 3 25 6 16,67 2 V 25 3 29,17 7 16,67 2 K frei 25 Ausfall 3 20,83 Ausfall 5 50 Ausfall 6 B 25 3 25 6 16,66 2 T10) 25 3 25 6 16,67 2 V 25 3 29,17 7 16,67 2 K frei 41,67 Ausfall 5 37,50 Ausfall 9 41,67 Ausfall 5 T 25 3 29,17 7 25 3 V 33,33 4 33,33 8 33,33 4 K 41,67 5 37,50 9 41,67 5 T frei 25 Ausfall 3 29,17 Ausfall 7 25 Ausfall 3 V 33,33 4 33,33 8 33,33 4 9) Bearbeiteranteil 2/12 oder 4/24 für Werke der Bewertungsgruppe ab 24. 10) Bei Text-Neuschöpfung. 386 Anteile IV 1 Mechanisches Vervielfältigungsrecht A nt e i l-Ve r r e c h n u n g s s c h lü s s e l z u m Ve rt e i lu n g s p l a n Berechtigte Industrietonträger 11) % 12) Ant. % Ant. % Bildtonträger Ant. % Ant. K 100,00 12 100,00 12 100 12 100 12 K 30,00 3,60 25,00 3 30 3,60 30 3,60 – – – – – B – – – T 30,00 3,60 25,00 3 30 3,60 30 3,60 V 40,00 4,80 50,00 6 40 4,80 40 4,80 – – – 6 – – 6 100 12 K frei – – – – – T frei – – – – 50 100,00 12 100,00 12 50 B K frei – – – Ausf. – – – – – B 50,00 6 50,00 6 50 6 50 6 T 50,00 6 50,00 6 50 6 50 6 – – – – 30 Ausf. 3,60 – – K frei – – – – T frei – – – – B 60,00 7,20 50,00 6 30 3,60 60 7,20 V 40,00 4,80 50,00 6 40 4,80 40 4,80 – – – – – 37,50 4,50 30 3,60 30 3,60 K frei B – 37,50 – 4,50 T 25,00 3 V 37,50 4,50 K frei – – – 3 30 3,60 30 3,60 37,50 4,50 25,00 40 4,80 40 4,80 – – – – – 3 30 3,60 30 3,60 – B 25,00 3 T 13) 37,50 4,50 37,50 4,50 30 3,60 30 3,60 V 37,50 4,50 37,50 4,50 40 K frei – – 25,00 – 4,80 40 4,80 – 30 Ausf. 3,60 – – T 60,00 7,20 50,00 6 30 3,60 60 7,20 V 40,00 4,80 50,00 6 40 4,80 40 4,80 K 60,00 7,20 50,00 6 30 3,60 60 7,20 – 30 Ausf. 3,60 6 40 T frei V – 40,00 – 4,80 – 50,00 11) Für Werkanmeldungen ab 1. 1. 1979. 12) Für Werkanmeldungen bis 31. 12. 1978. 13) Bei Text-Neuschöpfung. 387 Rundfunk/FS 4,80 – – 40 4,80
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