Allgemeine Geschäftsbedingungen für die ENERGIEKarte & ENERGIEKarte plus Alle Haushalts-, Landwirtschafts- und Kleingewerbekunden der Stadtwerke Voitsberg GmbH, welche zum Stichtag 31.12.2015 einen ungekündigten Energieliefervertrag haben, erhalten mit der Jahresstromabrechnung erstmalig eine ENERGIEKarte bzw., sofern sie auch Dienstnehmer der Stadtwerke Voitsberg GmbH bzw. der Stadtgemeinde Voitsberg sind, eine „ENERGIEKarte plus“ (sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist, werden beide Karten zusammen als „Vorteilscard“ bezeichnet). Zur leichteren Lesbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde auf gendergerechte Formulierungen verzichtet, gemeint sind aber jeweils in gleicher Weise Frauen und Männer. Alle Haushalts-, Landwirtschafts- und Kleingewerbekunden der Stadtwerke Voitsberg GmbH, welche im Jahr 2016 einen Energieliefervertrag abschließen, erhalten die ENERGIEKarte unterjährig binnen einem Monat ab Vertragsabschluss. Die erstmalige Aussendung der Vorteilscard erfolgt ab Jänner 2016. Für die Vorteilscard der Stadtwerke Voitsberg GmbH gelten ausschließlich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die ENERGIEKarte und die ENERGIEKarte plus“ (AGB) in der jeweils gültigen Fassung. Abweichendes kann nur schriftli ch und im Vorhinein vereinbart werden. 1. GELTUNG 1.1. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit unter www.stadtwerke-voitsberg.at/energiekarte/agb eingesehen und abgerufen werden und steht zum Download zur Verfügung. 1.2. Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes als auch für Unternehmer. 2. LEISTUNGSUMFANG 2.1. Jeder Kunde, der eine Vorteilscard erhält, bekommt mit der jeweils nächsten Jahresstromabrechnung einen Wertgutschein zugesendet, welcher vom Kunden selbst, seiner Gattin, seinem(r) eingetragenen Partner/in und – sofern sie im selben Haushalt wohnen – seinen Eltern, Kindern und Lebensgefährten (im Folgenden gemeinsam kurz als „Berechtigte“ bezeichnet) im Elektrofachhandel der Stadtwerke Voitsberg GmbH eingelöst werden kann. Eine Barablösung des Wertgutscheins ist nicht möglich. Der Wertgutschein kann jeweils bis zum 31.12. des laufenden Jahres im Elektrofachhandel eingelöst werden. Weiters erhält jeder Berechtigte bei Vorlage seiner Vorteilscard Bonifikationen der Stadtwerke Voitsberg GmbH. Dem Kunden wird jeweils – sofern er im jeweiligen Jahr einen Energieliefervertrag abschließt – mit der Vorteilscard sonst mit der nächsten Jahresstromabrechnung eine Auflistung der bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres geltenden Bonifikationen zugesandt. Weiters wird diese Auflistung auf der Website der Stadtwerke Voitsberg GmbH veröffentlicht. 2.2. Darüber hinaus erhält jeder Berechtigte bei Vorlage seiner Vorteilscard, Bonifikationen von Kooperationspartnern der Stadtwerke Voitsberg GmbH in Form von Rabatten, Gutscheinen oder Ähnlichem. Dem Kunden wird jeweils mit der Jahresstromabrechnung bzw. – sofern er im jeweiligen Jahr einen Energieliefervertrag abschließen – mit der Vorteilscard eine Auflistung der im jeweiligen Jahr teilnehmenden Kooperationspartner und der bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres geltenden Bonifikationen zugesandt. Weiters wird diese Auflistung auf der Website der Stadtwerke Voitsberg GmbH veröffentlicht. Für die Inanspruchnahme dieser Bonifikationen gelten die jeweiligen Vertrags-, Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Kooperationspartners. Die Stadtwerke Voitsberg GmbH übernimmt keine Haftung im Zusammenhang mit den Bonifikationen bzw. der Leistungserbringung der Kooperationspartner. Insbesondere übernimmt sie keine Haftung für die Möglichkeit der Einlösung der Bonifikationen beim Kooperationspartner, für die Qualität der vom Kooperationspartner zu erbringenden Leistung und für die Aufrechterhaltung der Produktangebote der Kooperationspartner. 2.3. Alle Angebote, Gutscheine und Vorteile, welche aufgrund der Vorteilscard in Anspruch genommen werden können, können sowohl bei der Stadtwerke Voitsberg GmbH, als auch bei den jeweiligen Kooperationspartnern nur nach Vorzeigen der gültigen Vorteilscard in Anspruch genommen werden. 2.4. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass mit der Vorteilscard bestimmte Bonifikationen verbunden sind. 3. GÜLTIGKEIT, ÜBERTRAGBARKEIT 3.1. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es sich bei der Vorteilscard um eine freiwillige Zusatzleistung der Stadtwerke Voitsberg GmbH handelt, der keine gesonderte Gegenleistung gegenübersteht. Vor diesem Hintergrund behält sich die Stadtwerke Voitsberg GmbH gegenüber Unternehmern vor, die Vorteilscard jederzeit für ungültig zu erklären bzw. die Kartenvorteile anzupassen und insbesondere auch einzuschränken Seite 1 | 2 (Unverbindlichkeitsvorbehalt). Gegenüber Verbrauchern behält sich die Stadtwerke Voitsberg GmbH vor, die von Kooperationspartnern gewährten Kartenvorteile einzuschränken, sofern es aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Stadtwerke Voitsberg GmbH liegen, zu einer Beendigung der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern kommt. 3.2. Die Vorteilscard ist zunächst – vorbehaltlich der Punkte 3.3. und 3.4. – bis 31.12.2016 gültig. Die Stadtwerke Voitsberg GmbH behält sich aber vor, die Gültigkeit der Vorteilscard sodann jeweils um ein Jahr zu verlängern. Dem Kunden und Inhaber der Vorteilscard wird im Fall der Verlängerung der Vorteilscard mit der Jahresstromabrechnung eine Auflistung der im jeweiligen Jahr teilnehmenden Kooperationspart ner und der bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres geltenden Bonifikationen zugesandt. Weiters wird diese Information auf der Homepage der Stadtwerke Voitsberg GmbH veröffentlicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Vorteilscard, dies gilt auch dann, wenn die Gültigkeit der Vorteilscard bereits über den 31.12.2016 hinaus verlängert wurde. 3.3. Die Gültigkeit der Vorteilscard ist aber jedenfalls mit der Beendigung des Energieliefervertrags mit der Stadtwerke Voitsberg GmbH befristet. 3.4. Sollte der Energieliefervertrag unterjährig gekündigt werden, verliert die Vorteilscard mit dem Zeitpunkt, in welchem der Energieliefervertrag endet, ihre Gültigkeit. Die mit ihr verbundenen Vorteile, können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden. 3.5. Die Vorteilscard ist nicht übertragbar und kann nur von den hierin als Berechtigten bezeichneten Personen genutzt werden. 4. GEWÄHRLEISTUNG 4.1. Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, Reklamationen auf Grund gesetzlicher Gewährleistungsansprüche können bei der Stadtwerke Voitsberg GmbH unter [email protected] oder an Stadtwerke Voitsberg GmbH, Hauptplatz 35, 8570 Voitsberg, geltend gemacht werden. 5. HAFTUNGSAUSSCHLUSS 5.1. Die Haftung der Stadtwerke Voitsberg GmbH ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen sowie Produkthaftungsansprüche. 5.2. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Kooperationspartner keine Erfüllungsgehilfen der Stadtwerke Voitsberg GmbH sind. Die Stadtwerke Voitsberg GmbH haftet daher nicht für allfällige von diesen oder deren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden sowie im Fall der Nichterbringung allfälliger Leistungen durch einen einzelnen Kooperationspartner. 5.3. Die auf der Webseite der Stadtwerke Voitsberg GmbH sowie im Folder und der Bewerbung der Vorteilscard enthaltenen Informationen über die Leistungen der Kooperationspartner wurden von den Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt. 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT, SALVATORISCHE KLAUSEL) VERTRAGSSTRAFE, GERICHTSSTAND, 6.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. 6.2. Die Vertragssprache ist Deutsch. 6.3. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des g ültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Sitz der Stadtwerke Voitsberg GmbH sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. 6.4. Gilt nur gegenüber Unternehmern: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB bzw. des gesamten Vertrags zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelun g verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Seite 2 | 2
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