PDF-Download AGBs Energiekarte

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die ENERGIEKarte & ENERGIEKarte plus
Alle Haushalts-, Landwirtschafts- und Kleingewerbekunden der Stadtwerke Voitsberg GmbH, welche zum Stichtag
31.12.2015 einen ungekündigten Energieliefervertrag haben, erhalten mit der Jahresstromabrechnung erstmalig
eine ENERGIEKarte bzw., sofern sie auch Dienstnehmer der Stadtwerke Voitsberg GmbH bzw. der Stadtgemeinde
Voitsberg sind, eine „ENERGIEKarte plus“ (sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist, werden beide Karten
zusammen als „Vorteilscard“ bezeichnet). Zur leichteren Lesbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde
auf gendergerechte Formulierungen verzichtet, gemeint sind aber jeweils in gleicher Weise Frauen und Männer.
Alle Haushalts-, Landwirtschafts- und Kleingewerbekunden der Stadtwerke Voitsberg GmbH, welche im Jahr 2016
einen Energieliefervertrag abschließen, erhalten die ENERGIEKarte unterjährig binnen einem Monat ab
Vertragsabschluss. Die erstmalige Aussendung der Vorteilscard erfolgt ab Jänner 2016. Für die Vorteilscard der
Stadtwerke Voitsberg GmbH gelten ausschließlich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die ENERGIEKarte
und die ENERGIEKarte plus“ (AGB) in der jeweils gültigen Fassung. Abweichendes kann nur schriftli ch und im
Vorhinein vereinbart werden.
1.
GELTUNG
1.1. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit unter www.stadtwerke-voitsberg.at/energiekarte/agb
eingesehen und abgerufen werden und steht zum Download zur Verfügung.
1.2. Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes als auch für
Unternehmer.
2.
LEISTUNGSUMFANG
2.1. Jeder Kunde, der eine Vorteilscard erhält, bekommt mit der jeweils nächsten Jahresstromabrechnung einen
Wertgutschein zugesendet, welcher vom Kunden selbst, seiner Gattin, seinem(r) eingetragenen Partner/in und
– sofern sie im selben Haushalt wohnen – seinen Eltern, Kindern und Lebensgefährten (im Folgenden
gemeinsam kurz als „Berechtigte“ bezeichnet) im Elektrofachhandel der Stadtwerke Voitsberg GmbH eingelöst
werden kann. Eine Barablösung des Wertgutscheins ist nicht möglich. Der Wertgutschein kann jeweils bis zum
31.12. des laufenden Jahres im Elektrofachhandel eingelöst werden. Weiters erhält jeder Berechtigte bei
Vorlage seiner Vorteilscard Bonifikationen der Stadtwerke Voitsberg GmbH. Dem Kunden wird jeweils – sofern
er im jeweiligen Jahr einen Energieliefervertrag abschließt – mit der Vorteilscard sonst mit der nächsten
Jahresstromabrechnung eine Auflistung der bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres geltenden Bonifikationen
zugesandt. Weiters wird diese Auflistung auf der Website der Stadtwerke Voitsberg GmbH veröffentlicht.
2.2. Darüber hinaus erhält jeder Berechtigte bei Vorlage seiner Vorteilscard, Bonifikationen von
Kooperationspartnern der Stadtwerke Voitsberg GmbH in Form von Rabatten, Gutscheinen oder Ähnlichem.
Dem Kunden wird jeweils mit der Jahresstromabrechnung bzw. – sofern er im jeweiligen Jahr einen
Energieliefervertrag abschließen – mit der Vorteilscard eine Auflistung der im jeweiligen Jahr teilnehmenden
Kooperationspartner und der bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres geltenden Bonifikationen zugesandt.
Weiters wird diese Auflistung auf der Website der Stadtwerke Voitsberg GmbH veröffentlicht. Für die
Inanspruchnahme dieser Bonifikationen gelten die jeweiligen Vertrags-, Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen
des Kooperationspartners. Die Stadtwerke Voitsberg GmbH übernimmt keine Haftung im Zusammenhang mit
den Bonifikationen bzw. der Leistungserbringung der Kooperationspartner. Insbesondere übernimmt sie keine
Haftung für die Möglichkeit der Einlösung der Bonifikationen beim Kooperationspartner, für die Qualität der
vom Kooperationspartner zu erbringenden Leistung und für die Aufrechterhaltung der Produktangebote der
Kooperationspartner.
2.3. Alle Angebote, Gutscheine und Vorteile, welche aufgrund der Vorteilscard in Anspruch genommen werden
können, können sowohl bei der Stadtwerke Voitsberg GmbH, als auch bei den jeweiligen
Kooperationspartnern nur nach Vorzeigen der gültigen Vorteilscard in Anspruch genommen werden.
2.4. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass mit der Vorteilscard bestimmte Bonifikationen verbunden sind.
3.
GÜLTIGKEIT, ÜBERTRAGBARKEIT
3.1. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es sich bei der Vorteilscard um eine freiwillige Zusatzleistung der
Stadtwerke Voitsberg GmbH handelt, der keine gesonderte Gegenleistung gegenübersteht. Vor diesem
Hintergrund behält sich die Stadtwerke Voitsberg GmbH gegenüber Unternehmern vor, die Vorteilscard
jederzeit für ungültig zu erklären bzw. die Kartenvorteile anzupassen und insbesondere auch einzuschränken
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(Unverbindlichkeitsvorbehalt). Gegenüber Verbrauchern behält sich die Stadtwerke Voitsberg GmbH vor, die
von Kooperationspartnern gewährten Kartenvorteile einzuschränken, sofern es aus Gründen, die nicht in der
Sphäre der Stadtwerke Voitsberg GmbH liegen, zu einer Beendigung der Zusammenarbeit mit
Kooperationspartnern kommt.
3.2. Die Vorteilscard ist zunächst – vorbehaltlich der Punkte 3.3. und 3.4. – bis 31.12.2016 gültig. Die Stadtwerke
Voitsberg GmbH behält sich aber vor, die Gültigkeit der Vorteilscard sodann jeweils um ein Jahr zu verlängern.
Dem Kunden und Inhaber der Vorteilscard wird im Fall der Verlängerung der Vorteilscard mit der
Jahresstromabrechnung eine Auflistung der im jeweiligen Jahr teilnehmenden Kooperationspart ner und der bis
zum 31.12. des jeweiligen Jahres geltenden Bonifikationen zugesandt. Weiters wird diese Information auf der
Homepage der Stadtwerke Voitsberg GmbH veröffentlicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine
Verlängerung der Gültigkeit der Vorteilscard, dies gilt auch dann, wenn die Gültigkeit der Vorteilscard bereits
über den 31.12.2016 hinaus verlängert wurde.
3.3. Die Gültigkeit der Vorteilscard ist aber jedenfalls mit der Beendigung des Energieliefervertrags mit der
Stadtwerke Voitsberg GmbH befristet.
3.4. Sollte der Energieliefervertrag unterjährig gekündigt werden, verliert die Vorteilscard mit dem Zeitpunkt, in
welchem der Energieliefervertrag endet, ihre Gültigkeit. Die mit ihr verbundenen Vorteile, können daher ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden.
3.5. Die Vorteilscard ist nicht übertragbar und kann nur von den hierin als Berechtigten bezeichneten Personen
genutzt werden.
4.
GEWÄHRLEISTUNG
4.1. Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Für Verbraucher im Sinne
des KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, Reklamationen auf Grund gesetzlicher
Gewährleistungsansprüche können bei der Stadtwerke Voitsberg GmbH unter [email protected]
oder an Stadtwerke Voitsberg GmbH, Hauptplatz 35, 8570 Voitsberg, geltend gemacht werden.
5.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
5.1. Die Haftung der Stadtwerke Voitsberg GmbH ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt
nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen sowie
Produkthaftungsansprüche.
5.2. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Kooperationspartner keine Erfüllungsgehilfen der Stadtwerke
Voitsberg GmbH sind. Die Stadtwerke Voitsberg GmbH haftet daher nicht für allfällige von diesen oder deren
Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden sowie im Fall der Nichterbringung allfälliger Leistungen durch einen
einzelnen Kooperationspartner.
5.3. Die auf der Webseite der Stadtwerke Voitsberg GmbH sowie im Folder und der Bewerbung der Vorteilscard
enthaltenen Informationen über die Leistungen der Kooperationspartner wurden von den Kooperationspartnern
zur Verfügung gestellt.
6.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(RECHTSWAHL,
ERFÜLLUNGSORT, SALVATORISCHE KLAUSEL)
VERTRAGSSTRAFE,
GERICHTSSTAND,
6.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
6.3. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des g ültigen
Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit
des am Sitz der Stadtwerke Voitsberg GmbH sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Für Verbraucher im
Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
6.4. Gilt nur gegenüber Unternehmern: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar
und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder
Ungültigkeit der gesamten AGB bzw. des gesamten Vertrags zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für
diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu
vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelun g verfolgten Zweck
wirtschaftlich am nächsten kommt.
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