Merkblatt für Anlieferer von Schlachtabfällen Bei Schlachtabfällen handelt es sich je nach Zusammensetzung des Materials um tierische Nebenprodukte der Kat. 1, 2 oder 3. Für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 besteht eine Pflicht zur Beseitigung, die das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Beseitigen einschließt. Diese Beseitigungspflicht wurde im Kreis Borken der Fa. Schaap GmbH in Heek übertragen. Die hygienischen Anforderungen an diese Tätigkeiten sind in den Verordnungen (EG) 1069/2009 und 142/2011 sowie in der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung geregelt. Sie als Besitzer der Schlachtabfälle haben im Fall von Material der Kat. 1 oder 2 die Abholung und Entsorgung der Fa. Schaap zu überlassen und das Material herauszugeben. Bis zur Abholung besteht für Sie eine Aufbewahrungspflicht dergestalt, dass das Material geschützt vor Witterungseinflüssen und getrennt von anderen Abfällen so gelagert wird, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht damit in Berührung kommen können. Handelt es sich um Material der Kategorie 3, kann die Entsorgung oder Weiterverarbeitung auch durch andere nach VO (EG) 1069/2009 zugelassene Unternehmen erfolgen. Die Beförderung ist dann durch registrierte Beförderer oder zugelassene Unternehmen durchzuführen. Die Anlieferung von Schlachtabfällen stellt gem. § 14 Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Dr. Schulze Sievert unter der Telefonnummer 02861-821008 zur Verfügung.
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