Merkblatt für Anlieferer von Schlachtabfällen

Merkblatt für Anlieferer von Schlachtabfällen
Bei Schlachtabfällen handelt es sich je nach Zusammensetzung des Materials um tierische
Nebenprodukte der Kat. 1, 2 oder 3.
Für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 besteht eine Pflicht zur Beseitigung, die
das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Beseitigen
einschließt. Diese Beseitigungspflicht wurde im Kreis Borken der Fa. Schaap GmbH in Heek
übertragen.
Die hygienischen Anforderungen an diese Tätigkeiten sind in den Verordnungen (EG)
1069/2009 und 142/2011 sowie in der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
geregelt.
Sie als Besitzer der Schlachtabfälle haben im Fall von Material der Kat. 1 oder 2 die
Abholung und Entsorgung der Fa. Schaap zu überlassen und das Material herauszugeben. Bis
zur Abholung besteht für Sie eine Aufbewahrungspflicht dergestalt, dass das Material
geschützt vor Witterungseinflüssen und getrennt von anderen Abfällen so gelagert wird, dass
Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht damit in Berührung kommen können.
Handelt es sich um Material der Kategorie 3, kann die Entsorgung oder Weiterverarbeitung
auch durch andere nach VO (EG) 1069/2009 zugelassene Unternehmen erfolgen. Die
Beförderung ist dann durch registrierte Beförderer oder zugelassene Unternehmen
durchzuführen.
Die Anlieferung von Schlachtabfällen stellt gem. § 14 Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet
werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Dr. Schulze Sievert unter der Telefonnummer 02861-821008
zur Verfügung.