Begrüßung Ihr Referent: MS Management-Service GmbH - Versicherungsmakler des HBV – Erdkauter Weg 11 35394 Gießen www.ms-agrarversicherungen.de Arno Werner Versicherungen in der Schaf- und Ziegenhaltung Themen: • Haftung und Haftpflichtversicherung • Tierlebensversicherung • Inventarversicherung Haftung Verkehrssicherungspflicht! § 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. • • • • Schafe Ziegen Hunde Esel… Haftung § 833 BGB Haftung des Tierhalters Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Haftung Pensionstiere § 834 BGB Haftung des Tieraufsehers Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Haftung §32 StVO Verkehrshindernisse (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1 StVO), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. (2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Gegenstände sind wirksam zu verkleiden. Gefahr Versicherungsschutz Haftung Deckung Betriebs-Haftpflichtversicherung (Landwirtschaft) Planbare Betriebsausgaben, steuerlich absetzbar! Erspart unangenehme Auseinandersetzungen mit Dritten! Regresse von SVT mitversichert! Grundsätzlich Funktion: • Prüfung der Sach- und Rechtslage (Gutachter) • Regulierung bei Haftung bis Deckungssumme • Abwehr unberechtigter Ansprüche • Klärung der Haftung und Schadenshöhe Haftpflichtversicherung Wesentliche Inhalte der Haftpflichtversicherung: • • • • • • • • Ausreichende Deckungssumme – mindestens 3 Mio. pauschal Tierhalterhaftpflicht-Vers. - Ziegen, Schafe, Hunde, Esel ohne Reiten, … Flurschäden bei Weidebetrieb – mit und ohne Pferch Umweltschadensbasis-Vers. – Grundbaustein, Zusatzbaustein 1 & 2 Pensionstiere – fremde Schafe und Ziegen in Obhut Produkthaftpflicht & Erweiterte Produkthaftpflicht-Vers. – Vermarkt. Fleisch/Wurst Messen, Auktionen, Schauen – Haftpflicht-Vers. Private Haftpflicht-Vers. - Eigenpachtland und Wanderschäferei HaftpflichtVersicherung Haftpflichtversicherung Schadensbeispiele: Bundesartenschutzverordnung • Schafe zerstören Moorenteneier im Brutgebiet. Es entstehen öffentlich-rechtliche Ansprüche gem. Umweltschadensgesetz. • Hütehund springt in der Nähe des Zauns Reiterin an. Sturz der Reiterin. Personen- und Sachschäden entstehen! • Wölfe dringen in die Herde ein und zersprengen Beweise sichern! diese. In Panik laufen die Schafe in ein Auto. Haftpflichtversicherung § 103 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Fahrlässigkeit/grobe Fahrlässigkeit sind versichert. Tierlebensversicherung Auch Wolf, Luchs, Marder! Tierlebensversicherung Risikoort Deutschland Stall Weide und außerhalb Tierlebensversicherung Schadensbeispiele: • Bei einer Hütte entzündete sich das dort gelagerte Heu und Stroh. Schadensursache war eine Sylvesterrakete. Die Flammen breiten sich rasch aus und die Tiere ersticken. • Eine Luchs dringt in die Herde ein und verletzt Schafe. Diese müssen notgeschlachtet werden. Inventarversicherung Versicherungsschutz Gefahren u.a.: - Feuer - Sturm/Hagel - Elementarschäden BetriebsunterbrechungsVersicherung für die jeweilige Gefahr Inventarversicherung Inhalt des landw. Betriebes Vorräte wie Heu/Stroh Versicherungsschutz Risikoort Deutschland Tiere - Anzahl Mutterschafe - Anzahl Schafe - 1 Jahr - Anzahl Ziegen Inventarversicherung Kostentragung auf erstes Risiko: • • • • • • • Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlöschkosten Dekontamination Erdreich Gutachterkosten im Schadensfall Vorsorgeversicherung Heu/Stroh in offenen Gebäuden oder Lagerung im Freien Diebstahl Weidezaun-Batteriegeräte Weidetierdiebstahl eigener Tiere incl. Ripper Schäden Inventarversicherung Schadensbeispiel: • Durch Brandstiftung brennt die Hütte. Werkzeuge und Strohvorrat werden auch vernichtet. Hinzu kommen erhebliche Kosten für die Entsorgung.
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