Versicherungen in der Schaf- und Ziegenhaltung Stand Dezember

Begrüßung
Ihr Referent:
MS Management-Service GmbH
- Versicherungsmakler des HBV –
Erdkauter Weg 11
35394 Gießen
www.ms-agrarversicherungen.de
Arno Werner
Versicherungen in der
Schaf- und Ziegenhaltung
Themen:
• Haftung und Haftpflichtversicherung
• Tierlebensversicherung
• Inventarversicherung
Haftung
Verkehrssicherungspflicht!
§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
•
•
•
•
Schafe
Ziegen
Hunde
Esel…
Haftung
§ 833 BGB
Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,
so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht
wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des
Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei
der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde.
Haftung
Pensionstiere
§ 834 BGB
Haftung des Tieraufsehers
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der
Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den
Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten
in der im § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt.
Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der
Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Haftung
§32 StVO Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen
oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen
zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert
werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände
Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis
dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse
sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1 StVO), mit eigener Lichtquelle zu
beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische
Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Gegenstände
sind wirksam zu verkleiden.
Gefahr
Versicherungsschutz
Haftung
Deckung
Betriebs-Haftpflichtversicherung
(Landwirtschaft)
Planbare Betriebsausgaben, steuerlich
absetzbar!
Erspart unangenehme
Auseinandersetzungen
mit Dritten!
Regresse von SVT
mitversichert!
Grundsätzlich Funktion:
• Prüfung der Sach- und Rechtslage (Gutachter)
• Regulierung bei Haftung bis Deckungssumme
• Abwehr unberechtigter Ansprüche
• Klärung der Haftung und Schadenshöhe
Haftpflichtversicherung
Wesentliche Inhalte der Haftpflichtversicherung:
•
•
•
•
•
•
•
•
Ausreichende Deckungssumme – mindestens 3 Mio. pauschal
Tierhalterhaftpflicht-Vers. - Ziegen, Schafe, Hunde, Esel ohne Reiten, …
Flurschäden bei Weidebetrieb – mit und ohne Pferch
Umweltschadensbasis-Vers. – Grundbaustein, Zusatzbaustein 1 & 2
Pensionstiere – fremde Schafe und Ziegen in Obhut
Produkthaftpflicht & Erweiterte Produkthaftpflicht-Vers. – Vermarkt. Fleisch/Wurst
Messen, Auktionen, Schauen – Haftpflicht-Vers.
Private
Haftpflicht-Vers. - Eigenpachtland und Wanderschäferei
HaftpflichtVersicherung
Haftpflichtversicherung
Schadensbeispiele:
Bundesartenschutzverordnung
• Schafe zerstören Moorenteneier im Brutgebiet. Es entstehen
öffentlich-rechtliche Ansprüche gem. Umweltschadensgesetz.
• Hütehund springt in der Nähe des Zauns Reiterin an. Sturz
der Reiterin. Personen- und Sachschäden entstehen!
• Wölfe dringen in die Herde ein und zersprengen
Beweise
sichern!
diese. In Panik laufen die Schafe in ein Auto.
Haftpflichtversicherung
§ 103 VVG
Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den
bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
Fahrlässigkeit/grobe Fahrlässigkeit sind
versichert.
Tierlebensversicherung
Auch Wolf,
Luchs,
Marder!
Tierlebensversicherung
Risikoort
Deutschland
Stall
Weide
und außerhalb
Tierlebensversicherung
Schadensbeispiele:
• Bei einer Hütte entzündete sich das dort gelagerte Heu und Stroh.
Schadensursache war eine Sylvesterrakete. Die Flammen breiten
sich rasch aus und die Tiere ersticken.
• Eine Luchs dringt in die Herde ein und verletzt
Schafe. Diese müssen notgeschlachtet werden.
Inventarversicherung
Versicherungsschutz
Gefahren u.a.:
- Feuer
- Sturm/Hagel
- Elementarschäden
BetriebsunterbrechungsVersicherung für die
jeweilige Gefahr
Inventarversicherung
Inhalt des landw.
Betriebes
Vorräte wie Heu/Stroh
Versicherungsschutz
Risikoort
Deutschland
Tiere
- Anzahl Mutterschafe
- Anzahl Schafe - 1 Jahr
- Anzahl Ziegen
Inventarversicherung
Kostentragung auf erstes Risiko:
•
•
•
•
•
•
•
Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlöschkosten
Dekontamination Erdreich
Gutachterkosten im Schadensfall
Vorsorgeversicherung
Heu/Stroh in offenen Gebäuden oder Lagerung im Freien
Diebstahl Weidezaun-Batteriegeräte
Weidetierdiebstahl eigener Tiere incl. Ripper Schäden
Inventarversicherung
Schadensbeispiel:
• Durch Brandstiftung brennt die Hütte. Werkzeuge und Strohvorrat
werden auch vernichtet. Hinzu kommen erhebliche Kosten für die
Entsorgung.