Lohn-Update

PAYCHEX
Update
Neuigkeiten zu unentgeltlichen Mahlzeiten und Verpflegungspauschalen
Neuer Wert von Mahlzeiten
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt, müssen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt bewertet werden.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 weist
das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
darauf hin, dass der Wert der Mahlzeiten angepasst wurde und im Kalenderjahr 2016 neue
amtliche Sachbezugswerte gelten.
Amtliche Sachbezugswerte nach SvEV
für freie Verpflegung (2016)
Frühstück
1,67 €
Mittag-/Abendessen
3,10 €
Mahlzeiten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten
In der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BMF-Schreiben
IV C 5 - S 2353 / 14 / 10002, 2014 / 0849647)
wurde die Behandlung der vom Arbeitgeber bei
Auswärtstätigkeiten zur Verfügung gestellten
„üblichen“ Mahlzeiten neu geregelt.
Die Verpflegungspauschalen können seitdem
nur noch dann steuerlich beansprucht werden,
wenn dem Mitarbeiter tatsächlich ein Mehraufwand für die entsprechenden Mahlzeiten entstanden ist.
In der Regel bedeutet dies, dass Mahlzeiten,
die Mitarbeitern im Rahmen von kürzeren Reisen – z.B. zu Fortbildungszwecken – unversteuert bleiben, wobei die Verpflegungspauschalen
entsprechend gekürzt werden müssen. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (4,80 €)
und für ein Mittag-, bzw. Abendessen 40 %
(9,60 €) der Verpflegungspauschale eines vollen
Kalendertages (24,00 €).
Übliche Mahlzeiten
Eine Mahlzeit gilt als üblich, wenn deren Preis
einschließlich der Getränke 60 Euro nicht über-
steigt. Teurere Mahlzeiten gelten als so genanntes Belohnungsessen, die stets mit dem
jeweiligen Preis als Arbeitslohn anzusetzen
sind.
Beispiele zur Gewährung von Mahlzeiten bei
Fortbildungsveranstaltungen
In unserem Lohn-Update vom 25. März 2014
finden sich weitere Erläuterungen zur Anwendung der Sachbezugswerte bzw. der steuerlichen Behandlung bei der Mahlzeitengestellung. Sie finden das Lohn-Update in unserem
Newsletter-Archiv auf
www.paychex.de/news.html
Keine Kürzung der Verpflegungspauschalen für Snacks und Imbisse nötig
Mit der Antwort des BMF vom 19. Mai 2015 auf
eine Verbandsanfrage bestätigt das BMF die
Rechtsansicht, dass zwar auch Imbisse und
Snacks unter den Begriff der Mahlzeiten fallen.
Eine Kürzung der Verpflegungspauschale wäre
bei deren Gewährung allerdings nur dann vorzunehmen, wenn es sich bei einer zur Verfügung gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein
Frühstück, Mittag- oder Abendessen handele.
Ein Snack ist zwar eine Mahlzeit aber kein
Frühstück
Ein Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees angeboten wird und die auf Kurzstreckenflügen gereichten Snacks und Knabbereien
würden jedoch nicht die Kriterien eines Frühstücks, Mittags- oder Abendessens erfüllen.
Eine Kürzung der Verpflegungspauschalen sei
deshalb nicht notwendig.
Weiter gedacht würden somit auch Imbisse,
wie z.B. Häppchen an einem Messestand oder
Kleinigkeiten wie Kekse oder eine Butterbrezel
in der Pause einer Veranstaltung kein vollständiges Frühstück, Mittag- oder Abendessen
darstellen.
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Update
Beurteilung obliegt dem Arbeitgeber
Aber wann ist eine zur Verfügung gestellte
Mahlzeit denn nun ausreichend, um als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zu gelten, das
zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale
verpflichtet? Im Weiteren des oben gennannten
Schreibens bestätigt das BMF die Rechtsauffassung, dass die Beurteilung beim Arbeitgeber
liege. Werden Mahlzeiten angeboten, die nicht
klar als Frühstück, Mittag- oder Abendessen
zugeordnet werden können, sei vom Arbeitgeber zu prüfen, ob diese tatsächlich an deren
Stelle treten. Hierbei sollen zum Beispiel der
Umfang der Verpflegung und die Tageszeit in
die Abwägung einfließen.
Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
In den folgenden Ländern / Regionen gelten
nach dem BMF-Schreiben (IV C 5 - S 2353 / 08
/ 10006 :006, 2015 / 1117215) vom 9.12.2015
neue Pauschbeträge für das Kalenderjahr 2016.
Land
Äquatorialguinea
Albanien
Andorra
Bahrain
Botsuana
China
– Chengdu
– Hongkong
– Peking
– Shanghai
– im Übrigen
El Salvador
Eritrea
Gambia
Guinea-Bissau
Indien
– Chennai
– Kalkutta
– Mumbai
– Neu Delhi
– im Übrigen
Verpflegungsmehraufwand (€)
Übernachtungskosten (€)
24 h
36
29
34
45
40
> 8h
24
20
23
30
27
35
74
46
50
40
44
46
30
24
24
49
31
33
27
29
31
20
16
105
145
142
128
113
119
81
125
86
34
41
32
50
36
23
28
21
33
24
87
117
125
144
145
166
90
45
180
102
Irland
44
29
92
Israel
56
37
191
Kanada
– Ottawa
35
24
110
– Toronto
52
35
142
– Vancouver
48
32
106
– im Übrigen
44
29
111
Kap Verde
30
20
105
Kenia
42
28
223
Kongo, Republik
50
33
200
Kongo(DR)
68
45
171
Korea (DR)
58
39
112
Kuwait
42
28
185
Lesotho
24
16
103
Liechtenstein
53
36
180
Malawi
47
32
123
Mauretanien
39
26
105
Nicaragua
36
24
81
Ruanda
46
31
141
Saudi Arabien
– Djidda
38
25
234
– Riad
48
32
179
– im Übrigen
48
32
80
Schweden
50
33
168
Schweiz
– Genf
64
43
195
– im Übrigen
62
41
169
Südafrika
– Kapstadt
27
18
112
– Johannisburg
29
20
124
– im Übrigen
22
15
94
Suriname
41
28
108
Tansania
47
32
201
Türkei
– Istanbul
35
24
104
Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland
– London
62
41
224
– im Übrigen
45
30
115
Stand: 18. Februar 2016