PAYCHEX Update Neuigkeiten zu unentgeltlichen Mahlzeiten und Verpflegungspauschalen Neuer Wert von Mahlzeiten Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt, müssen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt bewertet werden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 weist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darauf hin, dass der Wert der Mahlzeiten angepasst wurde und im Kalenderjahr 2016 neue amtliche Sachbezugswerte gelten. Amtliche Sachbezugswerte nach SvEV für freie Verpflegung (2016) Frühstück 1,67 € Mittag-/Abendessen 3,10 € Mahlzeiten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten In der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353 / 14 / 10002, 2014 / 0849647) wurde die Behandlung der vom Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten zur Verfügung gestellten „üblichen“ Mahlzeiten neu geregelt. Die Verpflegungspauschalen können seitdem nur noch dann steuerlich beansprucht werden, wenn dem Mitarbeiter tatsächlich ein Mehraufwand für die entsprechenden Mahlzeiten entstanden ist. In der Regel bedeutet dies, dass Mahlzeiten, die Mitarbeitern im Rahmen von kürzeren Reisen – z.B. zu Fortbildungszwecken – unversteuert bleiben, wobei die Verpflegungspauschalen entsprechend gekürzt werden müssen. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (4,80 €) und für ein Mittag-, bzw. Abendessen 40 % (9,60 €) der Verpflegungspauschale eines vollen Kalendertages (24,00 €). Übliche Mahlzeiten Eine Mahlzeit gilt als üblich, wenn deren Preis einschließlich der Getränke 60 Euro nicht über- steigt. Teurere Mahlzeiten gelten als so genanntes Belohnungsessen, die stets mit dem jeweiligen Preis als Arbeitslohn anzusetzen sind. Beispiele zur Gewährung von Mahlzeiten bei Fortbildungsveranstaltungen In unserem Lohn-Update vom 25. März 2014 finden sich weitere Erläuterungen zur Anwendung der Sachbezugswerte bzw. der steuerlichen Behandlung bei der Mahlzeitengestellung. Sie finden das Lohn-Update in unserem Newsletter-Archiv auf www.paychex.de/news.html Keine Kürzung der Verpflegungspauschalen für Snacks und Imbisse nötig Mit der Antwort des BMF vom 19. Mai 2015 auf eine Verbandsanfrage bestätigt das BMF die Rechtsansicht, dass zwar auch Imbisse und Snacks unter den Begriff der Mahlzeiten fallen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale wäre bei deren Gewährung allerdings nur dann vorzunehmen, wenn es sich bei einer zur Verfügung gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handele. Ein Snack ist zwar eine Mahlzeit aber kein Frühstück Ein Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees angeboten wird und die auf Kurzstreckenflügen gereichten Snacks und Knabbereien würden jedoch nicht die Kriterien eines Frühstücks, Mittags- oder Abendessens erfüllen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschalen sei deshalb nicht notwendig. Weiter gedacht würden somit auch Imbisse, wie z.B. Häppchen an einem Messestand oder Kleinigkeiten wie Kekse oder eine Butterbrezel in der Pause einer Veranstaltung kein vollständiges Frühstück, Mittag- oder Abendessen darstellen. PAYCHEX Update Beurteilung obliegt dem Arbeitgeber Aber wann ist eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit denn nun ausreichend, um als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zu gelten, das zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale verpflichtet? Im Weiteren des oben gennannten Schreibens bestätigt das BMF die Rechtsauffassung, dass die Beurteilung beim Arbeitgeber liege. Werden Mahlzeiten angeboten, die nicht klar als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zugeordnet werden können, sei vom Arbeitgeber zu prüfen, ob diese tatsächlich an deren Stelle treten. Hierbei sollen zum Beispiel der Umfang der Verpflegung und die Tageszeit in die Abwägung einfließen. Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland In den folgenden Ländern / Regionen gelten nach dem BMF-Schreiben (IV C 5 - S 2353 / 08 / 10006 :006, 2015 / 1117215) vom 9.12.2015 neue Pauschbeträge für das Kalenderjahr 2016. Land Äquatorialguinea Albanien Andorra Bahrain Botsuana China – Chengdu – Hongkong – Peking – Shanghai – im Übrigen El Salvador Eritrea Gambia Guinea-Bissau Indien – Chennai – Kalkutta – Mumbai – Neu Delhi – im Übrigen Verpflegungsmehraufwand (€) Übernachtungskosten (€) 24 h 36 29 34 45 40 > 8h 24 20 23 30 27 35 74 46 50 40 44 46 30 24 24 49 31 33 27 29 31 20 16 105 145 142 128 113 119 81 125 86 34 41 32 50 36 23 28 21 33 24 87 117 125 144 145 166 90 45 180 102 Irland 44 29 92 Israel 56 37 191 Kanada – Ottawa 35 24 110 – Toronto 52 35 142 – Vancouver 48 32 106 – im Übrigen 44 29 111 Kap Verde 30 20 105 Kenia 42 28 223 Kongo, Republik 50 33 200 Kongo(DR) 68 45 171 Korea (DR) 58 39 112 Kuwait 42 28 185 Lesotho 24 16 103 Liechtenstein 53 36 180 Malawi 47 32 123 Mauretanien 39 26 105 Nicaragua 36 24 81 Ruanda 46 31 141 Saudi Arabien – Djidda 38 25 234 – Riad 48 32 179 – im Übrigen 48 32 80 Schweden 50 33 168 Schweiz – Genf 64 43 195 – im Übrigen 62 41 169 Südafrika – Kapstadt 27 18 112 – Johannisburg 29 20 124 – im Übrigen 22 15 94 Suriname 41 28 108 Tansania 47 32 201 Türkei – Istanbul 35 24 104 Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland – London 62 41 224 – im Übrigen 45 30 115 Stand: 18. Februar 2016
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