Verfassungsgericht prüft Mieterklage gegen Funk-Rauchmelder Big Brother an der Zimmerdecke? Bis zum 31. Dezember 2015 müssen alle Häuser und Wohnungen in Niedersachsen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Doch viele Bürger betrachten die Geräte, die Daten über ihre vier Wände hinaus funken, mit großem Misstrauen. Jetzt muss sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde eines Kölner Mieters befassen. Der Kölner will den Einbau von datensammelnden Funk-Rauchmeldern in seiner Wohnung nicht hinnehmen. Konkret wehrt er sich gegen den Einbau von Rauchmeldern des Typs der Marke Brunata Metrona, Funksystem Star in seinem Flur, Wohn- sowie Schafzimmer, den ihm seine Wohnungsbaugesellschaft im Juli 2014 mit dem Hinweis auf die Landesbauordnung NRW in einem Schreiben angekündigt hatte. In der Verfassungsbeschwerde, die der Kölner Rechtsanwalt Reinhard Gerharz eingereicht hat, weist der Jurist ausdrücklich darauf hin, dass sein Mandant nicht grundsätzlich gegen den Einbau von Rauchmeldern in seiner Wohnung sei. (Az. 1 BvR 2921/15) Lesen Sie weiter: Alles kontrollierende Stromzähler sollen ab 2017 Pflicht werden Die Funktionen des vorgesehenen Funksystems „Star“ gingen aber weit über die in der nordrhein-westfälischen Bauordnung vorgegebenen Anforderungen hinaus. Demnach müssten Rauchmelder lediglich Brandrauch erkennen und melden können. Der betroffene Mieter hatte sogar angeboten, auf eigene Kosten einen auf diese Funktionen beschränkten Rauchmelder zu beschaffen und einzubauen. Das hatte die Wohnungsbaugesellschaft aber abgelehnt. Sie will die umstrittenen Geräte offenbar einbauen, da sie aus der Ferne gewartet werden können. Die Rauchmelder des Funksystems Star leiten die erhobenen Daten an einen Datensammler im Hausflur weiter, dieser Datensammler sammelt, erhebt, speichert und nutzt die Daten und kann diese wohl auch weitergeben. Dem Magazin „Der Spiegel“ sagte der Kölner Mieter: „Ich will kein Querulant sein, mir geht es ums Prinzip.“ Er wolle einer „größeren Entwicklung Einhalt gebieten“. Er befürchte, dass das Gerät technisch gedrosselt sei und noch viel mehr könne. Weiterlesen: Rauchmelderpflicht ab 2016: Das müssen Sie wissen Die Rauchmelder des Funksystems Star sind in der Tat zu mehr in der Lage als die von dem Kläger favorisierten und in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Geräte: So ist das Funksystem Star zusätzlich mit einem Funkgerät ausgestattet und verfügt über eine sogenannte „automatische Umfeldüberprüfung mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie“. In seinem Schreiben an das Karlsruher Gericht stellt Gerharz fest, dass Geräte dieser Art „auch feststellen können, wenn sich Menschen in dem Raum bewegen“. Ihr zwangsweiser Einbau verletze „die Grundrechte informationeller Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Wohnung“. Bereits die Tatsache, dass ein Gerät das technische Potenzial besitze, weitere Daten zu erheben, als zur Wartung erforderlich seien, greife in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit desjenigen ein, der sich dort befinde, wo die Geräte eingebaut seien, so der Anwalt. Sein Mandat ist bereits beim Amtsgericht und Landgericht Köln gescheitert. Ein Karlsruher Entscheidungstermin steht noch nicht fest. Copyright 02.12.2015 Neue Osnabrücker Zeitung
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