414 Tief- und Straßenbau_Baustein

Baustein-Merkheft
Tief- und Straßenbau
Weitere Wege
zu den Bausteinen
BAUSTEINE
SICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN
Medien und Praxishilfen (Internet)
Einzelbausteine können Sie im
PDF-Format unter
„www.bgbau-medien.de –
Medien und Praxishilfen –
Bausteine/Merkhefte“
oder von der
BG BAU Info CD herunterladen.
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www.bgbau.de – Service.
Mit der Bausteine-Applikation
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Bausteine immer mobil zur
Verfügung (Apple iOS;
Google Android).
Impressum
Herausgeber und Copyright:
Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft
Hildegardstraße 29/30
10715 Berlin
www.bgbau.de
Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:
A. Allgemeines
umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.
B. Arbeitsmittel
beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im
Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet
werden.
C. Arbeitsverfahren
erläutert sichere Verfahrensweisen.
D. Gesundheitsschutz
ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
wie z.B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für das
Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum Thema
Gesundheitsschutz vermittelt.
E. Persönliche Schutzausrüstungen
beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren
weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen
werden können.
G. Grundlagen der BG
informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.
H. Tabellen
beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und
Baugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen für
Anschlagketten und Chemiefaserbänder.
Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich
wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.
Sofern die Bausteine Links zu externen
Internetseiten enthalten, ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft für den
Inhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich.
Überarbeitete Auflage 07/2015
Abruf-Nr. 414
Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht
„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“
ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in
kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
F. Formulare
enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.
Gestaltung und Abbildungen:
H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH
Plaza de Rosalia 2
30449 Hannover
© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten
zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.
Gender:
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,
meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch
wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche
Form steht.
2
Ihre
3
Vorschriften- und Regelwerk
Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe
und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.
DGUV Vorschriften
Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit und
Gesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.
DGUV Regeln
Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und
dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.
DGUV Informationen
In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,
Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.
Staatliche Gesetze und Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;
Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten;
Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln;
Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten
und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die
Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin
und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.
Gleichwertigkeitsklausel
Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere,
mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
07/2015
4
Inhalt
A
Allgemeines
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
061
Gaslagerbehälter auf Baustellen
11
064
Lagerung von Druckgasbehältern im Freien
13
065
Transport von Druckgasflaschen
15
068
Diesel-Tankanlagen auf Baustellen
17
069
Transport von Baumaschinen
19
B
Arbeitsmittel
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
100
Absturzsicherungen auf Baustellen
Seitenschutz/Absperrungen
21
131
Anlegeleitern
23
134
Wand- und Stützenschalung
25
147
Arbeitskörbe – Arbeitssitze – Arbeitsbühnen
27
161
Lastaufnahmemittel
29
163
Transportable Silos
31
Seite
5
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
164
Anschlagen von Lasten
Anschlagmittel
171
Seite
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
33
217
LKW-Ladekrane
69
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
35
218
Teleskopstapler
71
172
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen
37
231
Flüssiggasanlagen
73
173
Mobile Stromerzeuger
39
233
Schmelzöfen
75
181
Bagger
41
234
Flammgeräte
77
182
Lader – Muldenfahrzeuge – Planiergeräte
43
237
Mobile Baukompressoren
79
183
Rammen
45
238
Hochdruckreiniger
81
184
Bohrgeräte im Spezialtiefbau
47
259
Handkettensägen
83
185
Straßenwalzen
49
265
Baustellenkreissägen
Handkreissägen
85
186
Asphalt-Straßenfertiger
Schwarzdeckenfertiger
51
274
Handtrennschleifmaschinen
87
187
Straßenfräsen
53
188
Schwimmende Geräte
55
C
Arbeitsverfahren
189
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
Grabenverbaugeräte
57
89
206
59
311
Asbestzementprodukte
Schlagbohr- und Stemmgeräte
316
Arbeiten in kontaminierten Bereichen
gemäß DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128
91
321
Betontrennmittel
93
322
Kampfmittelsondierung/-räumung
95
365
Betonbohren und Sägen
97
211
Gabelstapler
61
212
Hubarbeitsbühnen
63
215
Autokrane
65
216
Betonpumpen und Verteilermaste
67
6
Seite
7
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
411
Arbeiten in engen Räumen
412
Seite
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
99
475
Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen
Schächte
135
Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen
101
476
Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen
Kanäle und Bauwerke
137
423
Gasschweißen – Brennschneiden – Hartlöten
103
477
Gashausanschlussleitungen
139
424
Elektroschweißen
Schutzgasschweißen
105
478
Bodenstabilisierung mit Bindemitteln
141
441
Ingenieurbauarbeiten in Gleisnähe
107
479
Einbau von Gussasphalt
143
461
Trägerbohlwände
Spundwände
109
481
Taucherarbeiten
145
462
Arbeiten in Bohrungen
111
463
Rohrvortrieb
113
H
Tabellen
464
Baustein-Nr.
Baustein-Titel
Arbeiten unter Tage in Druckluft
115
Spritzbetonarbeiten
Trockenspritzen
147
117
906
Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben
465
149
Tunnelbau
119
907
Mindestlichtmaße für Arbeiten in Rohrleitungen
466
467
Ausschachtungen neben Gebäuden
121
468
Gründungen neben Fundamenten
Unterfangungen
123
469
Geböschte Baugruben und Gräben
125
470
Verbaute Gräben – Waagerechter und Senkrechter Verbau
127
472
Erdverlegte Leitungen
129
473
Rohrleitungsbauarbeiten
131
474
Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen
133
8
Seite
9
Explosionsgefährdete Bereiche bei oberirdisch im Freien
aufgestellten Gaslagerbehältern
Gaslagerbehälter
auf Baustellen
A 061
1
Aufstellung im Freien
Gas schwerer als Luft
Zone 1
Zone 2
RI = 1 m
2
3m
Ø 4m
RI = 1 m
<3m
RII = 3 m
Aufstellung im Freien
Gas gleich schwer wie Luft
Zone 1
Zone 2
RI = 1 m
Geländefülle beachten. Behälter so aufstellen, dass aus Bei Gaslagerbehältern auf
strömendes Gas nicht in tiefer
Baustellen besteht Brand- und
liegende Räume, Kanäle oder
Explosionsgefahr.
Schächte gelangen kann.
Oberirdisch im Freien aufzuSchutzmaßnahmen
stellende Behälter an gut belüfteten Stellen vor mechanischer
Behälter auf tragfähigem
Beschädigung geschützt aufUntergrund aufstellen, so dass
stellen und durch Warnschilder
keine Verlagerungen oder
kennzeichnen. Mechanische
Neigungen eintreten können.
Beschädigungen können z.B.
Boden unterhalb des Bedurch Anfahren von Baufahrhälters so verdichten und verzeugen, Aufstellung des obersiegeln, dass austretendes Gas
irdischen Behälters im unmittelsich nicht ansammeln kann
(z.B. bei zylindrischen Behältern baren Schwenkbereich von
durch Feststampfen, Betonieren, Turmdrehkranen auftreten.
Plattieren im Bereich der Anschlüsse und Armaturen).
Gefährdungen
07/2015
11
Bei ausschließlich gasförmiger
Entnahme Zonen der explosionsgefährdeten Bereiche einhalten
1 .
Explosionsgefährdeten Bereich frei von Zündquellen und
brennbaren Stoffen halten.
Behälter nicht in Durchgängen,
Durchfahrten oder an Treppen
aufstellen.
Umzäunung der Behälter, wenn
Zutritt der Baustelle/des Lagers
durch Unbefugte möglich 2 .
Einen Schutzabstand von
mindestens 5,00 m einhalten zu
offenen Kanälen und Schächten
sowie zu gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufen oder
Öffnungen zu tiefer liegenden
Räumen.
RII = 3 m
Vor Inbetriebnahme der Versorgungsanlage Prüfung durch
befähigte Person (z.B. Sachkundigen) durchführen. Prüffristen des Gaslagerbehälters
beachten.
Bei Lagerung von Behältern
innerhalb von Räumen oder auf
Flachdächern gelten besondere
Bedingungen.
Zusätzliche Hinweise
für besondere Lagerungsverhältnisse
Bei beengten Platzverhältnissen kann der Schutzbereich
an zwei Seiten verkleinert
werden, wenn öffnungslose,
Feuer hemmende Schutzwände
vorhanden sind.
Gebäudewände als Schutzwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Bei Aufstellplätzen in Bereichen von Flächen mit Sondernutzung (z.B. der Deutschen
Bahn AG) Vorschriften des
Betreibers beachten.
Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine
gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.
Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht oder aber kurzzeitig
auftritt, z.B. beim Befüllen oder Entleeren des Gaslagerbehälters.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Gefahrstoffverordnung
DGUV Vorschrift 79 Verwendung von
Flüssiggas
TRBS 2152 / TRGS 720 Gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre –
Allgemeines
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung
für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
12
Lagerung von Druckgasbehältern
im Freien
2 Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen
bei der Lagerung im Freien
A 064
Gase, leichter als Luft
r
≥ 1,00 m
h ≥ 1,00 m
1
2 Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen
bei der Lagerung im Freien
Gase, schwerer als Luft
h ≥ 0,50 m
Druckgasbehälter möglichst
stehend lagern. Bei liegender
Bei der Lagerung von DruckLagerung Flaschen gegen Fortgasbehältern besteht Brandrollen sichern.
und Explosionsgefahr.
Druckgasbehälter vor Sonneneinstrahlung geschützt lagern.
Schutzmaßnahmen
Ausnahme: Flüssiggasflaschen
müssen stehend gelagert werden.
Unzulässig ist die Lagerung in:
Stehende Druckgasbehälter
– engen Höfen,
gegen Umfallen und Herabfallen
– Durchgängen und Durchsichern.
fahrten,
Ventile mit Schutzkappen und
– in der Nähe von Gruben,
Kanälen, Abflüssen und tiefer ggf. Verschlussmuttern sichern.
Das Umfüllen von Druckgasen
liegenden Räumen.
in Lagern ist unzulässig.
Betreten des Lagers durch
Lager auf nicht umfriedeten
Unbefugte ist untersagt. Ein
Grundstücken im Freien sind
entsprechendes Hinweisschild
einzuzäunen.
ist am Zugang zum Lager anzu Sicherheitsabstand ≥ 5,00 m
bringen 1 .
Es muss ein Feuerlöscher leicht zu benachbarten Anlagen und
Einrichtungen einhalten, wenn
erreichbar vorhanden sein.
hiervon Gefahren, z.B. gefährliche Erwärmungen, ausgehen
können.
Gefährdungen
07/2015
13
r
≥ 1,00 m
r = 0,5
Bei Druckgasbehältern mit
brennbaren Gasen dürfen sich
im Schutzbereich 2 keine
Zündquellen, Gruben, Kanäle,
Bodenabläufe, Kellerniedergänge
befinden.
Der Schutzbereich darf sich
nicht auf Nachbargrundstücke
und öffentliche Verkehrsflächen
erstrecken.
Schutzbereich nur an max.
zwei Seiten durch mindestens
2,00 m hohe öffnungslose
Schutzwände aus nicht brennbarem Material einengen.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Gefahrstoffverordnung
DGUV Vorschrift 79 Verwendung von
Flüssiggas
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
TRBS 2152-3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen
in ortsbeweglichen Behältern
TRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines
DVS* Merkblatt 0212 Umgang mit
Druckgasflaschen
*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
14
Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung
Transport von Druckgasflaschen
A 065
Klasse
Klasse 2
1
2
Klassifiz.code
1O
1F
2F
2F
4F
UN-Nr.
1072
1049
1965
1965
1001
Beispiel:
Rohrleitungsbauer transportieren
auf der Ladefläche eines Doppelkabinen-Transporters
Stoffe/
Zubereitungen
Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungsvolumen der Gasflasche) und Faktoren
für Stückgutbeförderungen
Bezeichnung
Faktor
Sauerstoff
Wasserstoff
Propan
Flüssiggas
Acetylen
333
3
1000
1
3
40 l Sauerstoff
(Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 40
8 kg Acetylen
(Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 24
33 kg Propan
(Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99
163
163 < 1000,
also Kleinmengenbeförderung.
Druckgasflaschen nur mit
geschlossenen Ventilen und auf Bei dem Umgang mit Druckgeschraubten Schutzkappen
gasflaschen besteht Brand- und transportieren.
Explosionsgefahr.
Fahrzeuge mit gefüllten Druckgasflaschen sollten nicht unSchutzmaßnahmen
beaufsichtigt auf öffentlichen
Druckgasflaschen gegen Stöße Straßen und Plätzen abgestellt
schützen. Flaschen nicht werfen werden.
oder fallen lassen, nicht über
Zusätzliche Hinweise für
den Boden rollen.
Der Transport von Druckgasden Transport von Druckgasflaschen mit Magnetkranen ist
flaschen auf öffentlichen
verboten.
Straßen
Zum Transport von Einzel Begrenzte Mengen gemäß
flaschen z.B. Flaschenkarren 1
Gefahrgutverordnung Straße,
oder Transportgestelle 2 verEisenbahn und Binnenschiffwenden.
fahrt (GGVSEB) beachten. Bei
Beim Transport auf Fahrzeugen
Beförderung eines Stoffes oder
Druckgasflaschen gegen VerProduktes darf die Höchstmenge
rutschen, Verrollen, Umfallen
nicht überschritten werden
und Herabfallen sichern, z.B.
(Tabelle).
durch Verzurren.
Bei der Zusammenladung
unterschiedlicher Gefahrgüter
auf einem Fahrzeug oder An-
Gefährdungen
07/2015
15
hänger sind die Nettomengen
mit den stoffspezifischen
Faktoren zu ermitteln.
Die Summe der Produkte darf
die Zahl 1000 nicht überschreiten. Bei Überschreitung gelten
alle Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Gasflaschen dürfen nur mit verschlossenen Ventilen und Schutzkappen transportiert werden.
Gasflaschen müssen mit
Gefahrzetteln und UN-Nummern
gekennzeichnet sein.
Feuerlöscher (2 kg Pulver)
mitführen.
Druckgasflaschen in Fahrzeugen (Kombifahrzeuge bzw.
geschlossener Aufbau) nur
transportieren, wenn mindestens zwei Lüftungsöffnungen
vorhanden sind.
Jede Lüftungsöffnung sollte
einen Querschnitt von mindestens 100 cm2 haben.
Lüftungsöffnungen nicht
durch Ladegut verstellen oder
verschließen.
Der Transport von Druckgasflaschen in Fahrzeugen ohne
Lüftungseinrichtungen ist nur
im Ausnahmefall (kein firmeneigenes Fahrzeug und Warnaufschrift „Achtung keine Belüftung
vorsichtig öffnen“) erlaubt.
Rauchen und Umgang mit
offenem Feuer ist bei Ladearbeiten verboten.
Flaschen gegen Umkippen und
Anstoßen beim Bremsen oder
bei Kurvenfahrt sichern, z.B.
durch fest an die Wagenwände
angebrachte Gestelle mit lösbaren Bügeln, Ketten oder
Zurrgurten 3 .
Zur Gasentnahme Druckgasflaschen aus dem Fahrzeug
entfernen und erst dann die
Druckminderer anschließen.
Ausnahme: Besonders eingerichtete Werkstattwagen.
Zusätzliche Hinweise für
Arbeiten im Werkstattwagen
Schweiß-, Löt- und Brennschneidarbeiten dürfen nur
dann in Werkstattwagen ausgeführt werden, wenn
− die Türen offen gehalten
werden,
− Feuerlöscher (mind. 6 kg ABCPulverlöscher) in Greifnähe
vorhanden sind,
− zwischen Flaschendruckminderern und Brenner Einzelflaschensicherungen oder
Gebrauchsstellenvorlagen
eingebaut sind,
− die Mindestschlauchlänge
3,00 m beträgt.
16
Weitere Informationen:
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
TRG 280 Allgemeine Anforderungen
an Druckgasbehälter – Betreiben von
Druckgasbehältern
DVS*-Merkblätter 0211 + 0212
Transport von Gefahrgütern
(Abr. Nr. 659.5)
*DVS = Deutscher Verband für
Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
Prüfungen
Diesel-Tankanlagen
auf Baustellen
Sachverständigenprüfungen
(befähigte Person) von Tankanlagen:
– vor der ersten Inbetriebnahme,
– wenn sie länger als 1 Jahr
außer Betrieb waren,
– wiederkehrend alle 5 Jahre
Sachverständigenprüfungen
(befähigte Person) von Tankcontainern.
Wiederkehrend alle 30 Monate
eine Prüfung des äußeren Zustands und der einwandfreien
Funktion der Bedienungseinrichtung.
Regelmäßige Überprüfung der
Sicherheitseinrichtungen und
der Tankanlage auf Dichtheit.
3
A 068
1
1
3
2
Gefährdungen
An Tankanlagen können Kraftstoffe gasförmig oder flüssig
austreten. Es besteht Brandund Explosionsgefahr.
Allgemeines
Möglichst Tankcontainer mit
IBC-Zulassung verwenden.
Diesel-Tankanlagen müssen
für die komplette Anlage eine
gültige baurechtliche Zulassung
haben.
Das vorhandene Typenschild
muss z.B. Angaben enthalten
über Inhaltsstoff, Type und
Lagervolumen.
Nur doppelwandige Tankanlagen mit Leckanzeigegerät
verwenden 1 .
07/2015
Ausnahme: Aufstellung einwandiger Tankanlagen in Auffangwannen.
Tankanlagen müssen mit Überfüllsicherung ausgerüstet sein.
Nur automatisch selbstschließende, bauartzugelassene Zapfpistolen verwenden.
Bei häufigen Betankungsvorgängen an einem Ort, z.B. Bauhof, müssen die Aufstellfläche
und der Tankbereich (Schlauchlänge + 2,00 Meter) einen festen,
undurchlässigen Boden haben,
z.B. Beton oder Asphalt.
Abstand zum nächsten Gebäude mindestens 10,00 Meter.
Darauf achten, dass durch die
Tankanlage keine Flucht- und
Rettungswege versperrt werden.
Feuerlöscher gut erreichbar
und griffbereit aufhängen.
Bindemittel für ausgelaufenen
Kraftstoff in ausreichender
Menge bereitstellen.
Keine brennbaren Stoffe in
unmittelbarer Nähe und im Tankstellenbereich lagern.
Auf der Tankfläche (Aufstellfläche und Tankbereich) gilt
absolutes Rauchverbot.
Betankung nur, wenn Motor
und Fremdheizung abgestellt
sind.
Kraftstoff nur in Tanks der
Schutzmaßnahmen
Arbeitsmaschinen und in zuge Tankanlage mit ausreichendem lassene Transportbehälter einfüllen 2 .
Anfahrschutz absichern.
Zapfeinrichtung gegen unbe Tankfläche durch Warnschilder
fugte Benutzung sichern 3 .
kennzeichnen. Unbefugten ist
der Aufenthalt verboten.
17
Betankung der Tankanlage
und Arbeitsmaschinen ununterbrochen beobachten.
Beim Befüllen des Kraftstofftanks Grenzwertgeber anschließen.
Ausgelaufenen Kraftstoff sofort mit geeigneten Bindemitteln
aufsaugen und aufnehmen.
Verschmutzte Bindemittel in
Sammelbehältern lagern.
Defekte Tankanlage sofort
stillsetzen. Unverzüglich
Schadensbegrenzungsmaßnahmen einleiten.
Sicherstellen, dass ausgelaufener Kraftstoff nicht in
Straßeneinläufe oder Gewässer
gelangen kann.
Aufstellen einer Betriebsanweisung und mindestens jährliche Unterweisung der Beschäftigten in der Handhabung der
Tankanlage und der Sicherheitseinrichtung.
Reparaturen an Tankanlagen
nur von Fachfirmen durchführen
lassen.
18
Weitere Informationen:
Wasserhaushaltsgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung über Anlagen im Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen
Wasserrechtliche Vorgaben der
Bundesländer
Technische Regeln für brennbare
Flüssigkeiten
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
Arbeitsstätten Richtlinie A2.2
Maßnahmen gegen Brände
DGUV Regel 100-001 Grundsätze der
Prävention
Transport
von Baumaschinen
3
4
α
A 069
β
Gefährdungen
α = Vertikalwinkel
gemessen zwischen der Ladefläche
und dem Zurrwinkel
β = Horizontalwinkel
gemessen zwischen der seitlichen
Begrenzung und dem Zurrmittel
1
Bei nicht fachgerechter Beladung und Sicherung, können
Baumaschinen bei der Beladung
und während des Transportes
von der Ladefläche kippen oder
rutschen und Personenschäden
verursachen.
Allgemeines
Transportwege vorher festlegen und Befahrbarkeit bei
Überschreitung der zulässigen
Gesamthöhe von 4 m prüfen,
z.B. bei Brückenbauwerken.
Schutzmaßnahmen
Auf- und Abladen von Baumaschinen nur auf tragfähigem
Untergrund durchführen.
Transportfahrzeug horizontal
ausrichten.
Das Gewicht der Ladung ermitteln, z.B. Kennzeichnung an der
Baumaschine.
Für den Transport nur geeignete und ausreichend tragfähige
Transportmittel verwenden.
Die Ladefläche und das Fahrwerk der zu verladenden Baumaschinen vor dem Verladen
von Schlamm, Schnee und Eis
reinigen.
Zusätzliche Hinweise für
Zug- und Transportfahrzeuge
Ladungsschwerpunkt möglichst auf der Längsmittellinie
der Ladefläche des Transportfahrzeuges ausrichten.
Zulässige Achs-, Sattel- oder
Stützlasten nicht überschreiten.
Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten.
Lastverteilungsplan des Fahrzeuges beim Beladen berücksichtigen.
07/2015
Zusätzliche Hinweise für die
Verwendung von Zurrmitteln
Zurrmittel (Drahtseile, Ketten
und Gurte) nach dem Gewicht
der zu transportierenden Baumaschine bemessen und auswählen.
Zurrmittel prüfen
− vor jeder Benutzung auf
augenscheinliche Mängel
durch den Benutzer
(z. B. Fahrzeugführer),
− i. d. R. einmal jährlich durch
eine befähigte Person
(z. B. Sachkundiger).
Beim Diagonalzurren pro
Ladegut immer vier Zurrmittel
verwenden.
Zurrpunkte des Transportmittels nicht überlasten 2 .
2
Zusätzliche Hinweise zum
Befahren der Laderampe
Geeignete Auffahrrampen
verwenden 1 .
Beim Auf- und Abladen kleinsten Gang wählen und Schaltung während der Fahrt nicht
betätigen (Beachtung der
Betriebsanleitung der Baumaschine).
Beim Befahren der Rampe darf
sich niemand neben und hinter
der Rampe aufhalten (Kipp- und
Abrollgefahr).
Beim Befahren von schrägen
Rampen und Auffahreinrichtungen Einweiser einsetzen.
Aufenthalt des Einweisers
außerhalb des Gefahrbereiches
und gut sichtbar für den Baumaschinenführer.
Zusätzliche Hinweise für
Baumaschinen
Zurrpunktschild nach DIN EN 12640
(Mindestgröße 200/150 mm)
19
Baumaschinen auf der Ladefläche befestigen, Feststellbremsen anziehen weitere
Sicherung durchführen, z.B. mit
Zurrgurten, Zurrketten 3 .
Arbeitseinrichtungen von
Baumaschinen festsetzen.
Vor Beginn des Transportes
Schwenkwerksbremsen der zu
transportierenden Baumaschinen festsetzen. Arretierungsbolzen einsetzen, um ein Verdrehen des Oberwagens zu
verhindern.
Knickgelenksicherung verwenden.
Alle Deckel, Klappen, Fenster
und Türen verschließen.
Gewicht der
Ladung in t
Beim Ankuppeln darf sich
niemand zwischen Schleppfahrzeug und Baumaschine aufhalten. Ausnahme: Der Kupplungsvorgang ist vom Fahrer des
heransetzenden Fahrzeuges
einzusehen.
Zur Sicherung einer Ladung mit 4 Zurrmitteln und einer
zulässigen Zugkraft im direkten Strang von je (daN)
μ = 0,2 m
18.000
17.000
15.500
13.000
11.250
10.000
9.300
8.000
7.750
7.250
6.000
5.800
5.500
5.000
4.500
4.000
3.850
3.250
2.750
2.250
2.000
1.900
1.500
1.000
Zusätzliche Hinweise für den
Transport durch Ankuppeln
und Abschleppen
Reibbeiwert
μ = 0,3 m
μ = 0,6
16.000
8.400
2.000
6.400
10.000
5.000
8.400
4.000
1.000
6.400
3.000
750
5.000
2.500
4.000
2.000
500
3.000
2.500
2.000
Starre Zuggabeln vor dem
An- und Abkuppeln durch Stützrollen abstützen.
Ungebremste Fahrzeuge nur
mit starren Abschleppstangen
abschleppen.
Fahrzeuggeschwindigkeit je
nach Ladung auf Straßen- und
Verkehrsverhältnisse abstimmen.
Zusätzliche Hinweise
für die Transportfahrt
Zurrmittel während der Transportfahrt, z.B. in regelmäßigen
Zeitabständen, nach einer
Vollbremsung und nach jeder
Pause, in der das Fahrzeug und
die Ladung unbeaufsichtigt war,
überprüfen.
Winkelbereiche der Zurrmittel
einhalten 4 .
α = 20° bis 65°
β = 6° bis 55°
Gleit-Reibbeiwert zwischen
Ladung und Transportfläche
ermitteln (bei unbekanntem
Gleit-Reibbeiwert μ = 0,2, z.B.
Metall auf Holzladeboden, annehmen).
Aus der Tabelle die erforderliche Zugkraft ablesen.
Beispiel: Ladung Radlader 6 t
Gleit-Reibbeiwert μ = 0,2
Winkelbereich der Zurrmittel
eingehalten
Aus Tabelle: Erforderliche Zugkraft pro Strang 6.400 daN (kg)
1.000
250
1.000
750
500
Wenn in der Zeile mit dem Gewicht Ihrer Ladung kein Wert für die zul.
Zugkraft angegeben ist, so ist der nächst höhere Wert anzunehmen.
20
Weitere Informationen:
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrszulassungsordnung
Broschüre Ladungssicherung auf
Fahrzeugen der Bauwirtschaft
VDI-Richtlinie 2700
Seitenschutz/Absperrungen
Ausnahme:
Bei einer Absturzhöhe bis
3,00 m ist eine Absturzsicherung an Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen auf Dächern
und Geschossdecken mit bis
zu 22,5° Neigung und nicht
mehr als 50,00 m2 Grundfläche entbehrlich, sofern die
Arbeiten von hierfür fachlich
qualifizierten und körperlich
geeigneten Beschäftigten
ausgeführt werden, welche
besonders unterwiesen sind.
Die Absturzkante muss für
die Beschäftigten deutlich
erkennbar sein.
4
Absturzsicherungen auf Baustellen
≥ 2,00 m
B 100
Absturzkante
2
≤ 0,47 m
< 1,00 m
≤ 0,47 m
1,00 m
> 2,00 m
1
≥ 0,15 m
Gefährdungen
5
3
Fehlende, unvollständig aufgebaute oder falsch dimensionierte Absturzsicherungen sowie
fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage können
Absturzunfälle zur Folge haben.
> 60°
Zusätzliche Hinweise für
Abmessungen Seitenschutz
≤ 2,00 m
Geländerholm
≥ 3 cm x 15 cm
≥ 3 cm x 15 cm
≥ 3 cm x 15 cm
Zwischenholm
≥ 3 cm x 15 cm
Konstruktive
Befestigung
auf dem
Untergrund
Boardbrett
≥ 3 cm x 15 cm
Schutzmaßnahmen
Absturzsicherungen durch
Seitenschutz bzw. Absperrungen
sind erforderlich z.B. an:
− Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Wasser
oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man
versinken kann, unabhängig
von der Absturzhöhe 1 ,
− frei liegenden Treppenläufen
und Treppenabsätzen, und
Wandöffnungen bei mehr als
1,00 m Absturzhöhe 2 ,
− allen übrigen Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen bei mehr
als 2,00 m Absturzhöhe 3 ,
− Öffnungen und Vertiefungen
in Böden, Decken und Dachflächen ≤ 9,00 m2 und
Kantenlängen ≤ 3,00 m.
07/2015
tungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze/Schutzwände) vorhanden sind. Nur
An Arbeitsplätzen und Verwenn auch Auffangeinrichtunkehrswegen auf Flächen mit
gen unzweckmäßig sind, darf
nicht mehr als 22,5° Neigung
persönliche Schutzausrüstung
kann auf Seitenschutz an der
gegen Absturz (PSAgA) verwenAbsturzkante verzichtet werden, det werden.
wenn in mindestens 2,00 m
Der Vorgesetzte hat die AnAbstand von der Absturzkante
schlageinrichtungen festzulegen
eine feste Absperrung angeund dafür zu sorgen, dass die
bracht ist, z.B. mit Geländer,
PSAgA benutzt wird.
Ketten, Seilen, jedoch keine
Bei Öffnungen und VertieTrassierbänder 4 .
fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten Auf Seitenschutz bzw. Absperlängen ≤ 3,00 m kann auf
rungen kann nur verzichtet wer- Seitenschutz an der Absturzden, wenn sie aus arbeitstechni- kante verzichtet werden, wenn
schen Gründen, z.B. Arbeiten an diese mit begehbaren und
der Absturzkante, nicht möglich unverschiebbar angebrachten
und stattdessen Auffangeinrich- Abdeckungen versehen sind.
Zusätzliche Hinweise für
Absturzsicherungen
21
22
Geländer- und Zwischenholm
sind gegen unbeabsichtigtes
Lösen, das Bordbrett ist gegen
Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als
Geländer- und Zwischenholm
verwendet werden:
− bei einem Pfostenabstand bis
2,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm,
− bei einem Pfostenabstand bis
3,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder
Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm
bzw. Aluminiumrohre
Ø 48,3 x 4 mm.
– Bordbretter müssen den Belag
um mindestens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm,
− für Seitenschutzpfosten aus
Holz, die Bild 5 entsprechen,
gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Arbeitsstättenverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und
herabfallenden Gegenständen,
Betreten von Gefahrenbereichen
DGUV Information 201-023 Sicherheit
von Seitenschutz, Randsicherungen
und Dachschutzwänden als Absturz sicherungen bei Bauarbeiten
DIN EN 13374
Anlegeleitern
4
5
9
B 131
6
3
8
1m
1
Der Einsatz von Leitern ist auf
Arbeiten mit geringer Gefährdung, geringem Arbeitsumfang
mit geringem Schwierigkeitsgrad
und geringer Dauer der Benutzung zu beschränken.
Bauliche Gegebenheiten, die
der Unternehmer nicht ändern
kann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen.
Schutzmaßnahmen
7
α = 65° – 75°
2
65°–75°
Gefährdungen
Allgemeines
Mangelhafte Standsicherheit
des Leiterbenutzers auf der
Leiter, mangelhafte Standsicherheit der Leiter, Fehlverhalten des
Leiterbenutzers, fehlende Sicherung im Verkehrsbereich oder
die Benutzung einer schadhaften Leiter können Absturzunfälle
zur Folge haben.
Bevor man eine Leiter als
Arbeitsplatz oder als Zugang zu
hochgelegenen Arbeitsplätzen
bereitstellen und benutzen will,
ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der
Einsatz einer Leiter erforderlich
oder nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer
ist.
07/2015
23
Anlegeleitern gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten,
Abrutschen und Einsinken
sichern, z.B. durch:
− Anbinden des Leiterkopfes 1 ,
− Fixieren des Leiterfußes 2 ,
– Verwendung von Leiterzubehör
wie z.B. Fußverbreiterungen 3 ,
Leiterhaken 4 , dem Untergrund
angepasste Leiterfüße 5 ,
− Einhängevorrichtungen.
Standsicherheit des Leiterbenutzers verbessern durch den
Einsatz von Einhängepodesten
6.
Schadhafte Leitern nicht
benutzen, z.B. angebrochene
Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme und Sprossen von
Holzleitern nicht flicken.
Holzleitern gegen Witterungsund Temperatureinflüsse geschützt lagern.
Keine deckenden Anstriche
verwenden.
Richtigen Anlegewinkel einhalten 7 .
Er beträgt bei
− Sprossenanlegeleitern 65 –75°,
− Stufenanlegeleitern 60 –70°.
Leitern nur an sichere Stützpunkte anlehnen. Mindestens
1 m über die Austrittsstelle
hinausragen lassen 8 .
Leitern nur mit geeignetem,
sauberem Schuhwerk betreten.
Die obersten 3 Sprossen/
Stufen nicht betreten.
Beschäftigte im Umgang mit
Leitern unterweisen.
Leitern im Verkehrsbereich z.B.
durch Absperrungen sichern.
Zusätzliche Hinweise für
mehrteilige Anlegeleitern
Leiter nur bis zu der vom
Hersteller angegebenen Länge
zusammenstecken oder ausziehen.
Gegen Durchbiegen sichern,
z.B. durch vom Hersteller vorgesehene Stützstangen.
Bei Schiebeleitern auf freie
Beweglichkeit der Leiterteile
sowie auf ordnungsgemäßes
Einrasten der Feststelleinrichtungen achten 9 .
Zusätzliche Hinweise für
Gebäudereinigerleitern
Leiter nur bis zu der vom
Hersteller angegebenen Länge
zusammenstecken.
Auf sichere Verbindung der
Leiter-Steckanschlüsse achten.
Kopfpolster bzw. Anlegeklotz
nur an sichere Stützpunkte
anlehnen 10 .
10
Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern
Bei Bauarbeiten darf
− kein höherer Standplatz als
5,00 m eingenommen werden,
− bei einer Standhöhe von mehr
als 2,00 m nicht länger als
2 Stunden gearbeitet werden,
− das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials
10 kg nicht überschreiten,
− die Windangriffsfläche von
mitgeführten Gegenständen
nicht mehr als 1,00 m2
betragen.
Von Anlegeleitern darf nicht
gearbeitet werden, wenn
− von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren
ausgehen, z.B. Arbeiten mit
Säuren, Laugen, Heißbitumen,
− Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden
müssen, z.B. Handmaschinen,
Hochdruckreinigungsgeräte.
Der Beschäftigte soll mit beiden
Füßen auf einer Sprosse stehen.
Zusätzliche Hinweise für
Leitern als Verkehrswege
Leitern als Aufstiege zu
Arbeitsplätzen nur bei kurzzeitigen Arbeiten einsetzen
und wenn dabei
24
− der zu überbrückende Höhenunterschied ≤ 5,00 m ist,
− sie als Gerüstinnenleiter max.
zwei Gerüstlagen verbindet.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
− auf augenscheinliche Mängel
vor jeder Benutzung,
− regelmäßig durch eine zur
Prüfung befähigte und beauftragte Person.
Ergebnisse dokumentieren
(z.B. Leiterkontrollbuch, Prüfliste, Prüfplakette).
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von
Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern
DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern
und Tritten
DIN EN 131–1 und 2
Das Hochklettern an der Schalungskonstruktion ist verboten.
Arbeiten von der Leiter sind
auf das Mindestmaß zu
beschränken und nur zulässig,
wenn sicherere Arbeitsmittel
nicht eingesetzt werden können.
Belagbreite von Betoniergerüsten mindestens 0,60 m.
Konsolen voll auslegen 4 .
Wand- und Stützenschalung
B 134
2
4
− Lage der Anschlagpunkte und
Angabe über erforderliche
Anschlagmittel,
− Lage und Breite der Arbeitsbühnen einschl. des Seitenschutzes und der Zugänge
(Verkehrswege).
2
Zusätzliche Hinweise
zum Ausschalen
Ausschalfristen nach DIN 1045
beachten.
Vor Ausbau der Verankerung
Schalelemente gegen Umstürzen
sichern.
Schalelemente nicht mit Kran
losreißen.
Nach dem Ausschalen Schalelemente standsicher lagern 5 .
Schutzmaßnahmen
4
Transport
Lose Kleinteile entfernen. Am
Schalelement verbleibende Teile
gegen Herabfallen sichern.
Schalelemente beim Aufnehmen und Ablegen nicht betreten.
Ein Personentransport mit
dem Schalelement ist verboten.
Bei starkem Wind Schalelemente evtl. mit Leitseilen führen,
ggfs. Kranbetrieb einstellen.
Schrägzug vermeiden.
Lasten so führen, dass Anprall
an andere Schalungselemente
vermieden wird.
Anschlagmittel erst lösen,
wenn Schalelemente standsicher abgestützt sind 1 .
Windlasten berücksichtigen.
3
1
Gefährdungen
Mängel am Seitenschutz oder
am Belag der Zwischen- bzw.
Betoniergerüste der Schalung
sowie unsichere Verkehrswege
zu diesen können zu Absturzunfällen führen.
Einwirkungen durch Windkräfte beim Krantransport und
bei der Montage sind zu berücksichtigen.
07/2015
1
4
3
5
Aufstellung
Allgemeines
Auf der Baustelle müssen eine
Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers sowie
eine Montageanweisung des
Verwenders vorliegen. Diese
müssen folgende Angaben enthalten:
− Reihenfolge des Auf-, Umund Abbaues der Schalung,
− Gewicht der einzelnen Schalelemente,
25
Schalelemente nur auf tragfähigem Untergrund aufstellen.
Wandschalelemente mindestens an beiden Enden oberhalb
des Schwerpunktes zug- und
druckfest abstützen und
verankern.
Betoniergerüste anordnen und
mit Seitenschutz versehen 2 .
Arbeitsplätze so anordnen,
dass alle Arbeitsbereiche sicher
ohne zusätzliche Leitern oder
Böcke erreicht werden können.
Zugänge zu Arbeitsplätzen
durch vom Hersteller vorgesehene Einrichtungen, z.B.
systemgebundene Leitern 3
oder Treppentürme, vorsehen.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DIN 1045
DIN EN 12812
26
Arbeitskörbe
Arbeitssitze
Arbeitsbühnen
3
4
B 147
1
Einrichtungen mit fest angebauten Winden müssen an
Durch mangelhafte Sicherungs- Im Gegensatz zu Fassadenjedem Aufhängepunkt an zwei
maßnahmen bei der Montage
befahranlagen, die fest mit
Tragseilen oder an einem Tragbzw. Demontage sowie bei der
dem Gebäude verbunden sind,
seil mit zusätzlichem SicherungsBenutzung kann es zu Absturwerden Arbeitskörbe,-sitze und seil aufgehängt sein.
zunfällen kommen.
-bühnen vorübergehend eingeAusnahme: Bei Arbeitsbühnen
Außerdem kann es zu Versetzt, z.B. für Montagen.
mit mindestens sechs Aufhän Jede Benutzung von Einrichletzungen durch herabfallende
gungen in turmartigen BauwerTeile kommen.
tungen bei der Berufsgenossen- ken kann auf das Sicherungsseil
schaft vorher schriftlich anzeigen. verzichtet werden, wenn beim
Einsatz von Klemmbackengerä2
Schutzmaßnahmen
ten (z.B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstopp Kräfte sicher in bestehende
Konstruktionsteile bzw. Bauteile geräte verwendet werden.
einleiten (statischer Nachweis). Nur Arbeitskörbe 2 und
Auslegerkonstruktionen für die -bühnen 3 verwenden, die
allseits mit einem mindestens
Aufhängung von Einrichtungen
entsprechend Betriebsanleitung 1,0 m hohen Seitenschutz versehen sind.
oder statischem Nachweis aufbauen, Gegengewicht aufbringen Seile und Ketten mit Schäund befestigen 1 .
keln 4 oder festen Ösen, die
Nur Hebezeuge (Winden,
nur mit Werkzeug lösbar sind,
befestigen. Keine Seilklemmen
Krane) verwenden, die für den
Personentransport geprüft sind. benutzen.
Gefährdungen
07/2015
Allgemeines
27
Anschlagmittel nicht wechselweise zum Anschlagen von
Lasten verwenden.
Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen nicht überlasten und
Lastanhäufungen vermeiden.
Elektroschweißarbeiten von
isoliert aufgehängten Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus
durchführen. Mitgeführte Elektrowerkzeuge müssen schutzisoliert sein.
PSA gegen Absturz als Absturzsicherung benutzen, wenn für
Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen
Kippgefahr besteht, z.B. durch
Aufsetzen oder Verhaken.
Arbeitssitze bestimmungsgemäß benutzen; vorgesehene
Absturzsicherungen sorgfältig
schließen.
Zusätzliche Hinweise bei
Turm- und Schornsteinbauarbeiten
Bei Umrüstarbeiten von
Arbeitsbühnen Anseilschutz
benutzen.
Zur Rettung aus Gefahrensituationen Abseilgeräte bereitstellen.
Für Verständigungsmöglichkeiten sorgen, z.B. durch Fernsprechgeräte.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten:
– Arbeitskorb in Kombination
mit dem eingesetzten Hebezeug, welches bestimmungsgemäß nicht zum Heben von
Personen vorgesehen ist, vor
der ersten Bereitstellung und
Benutzung sowie an jedem
neuen Einsatzort durch eine
„zur Prüfung befähigte Person“
(Sachverständigen) prüfen
lassen,
– Für Anlagen zum Heben von
Personen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen (z.B.
Fassadenaufzüge) sind weitergehende Prüfverfahren erforderlich.
Ergebnisse dokumentieren.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und
Zuggeräte
DGUV Vorschrift 52 Krane
DGUV Regel 101-005 Hochziehbare
Personenaufnahmemittel
DGUV Information 201-019 Turm- und
Schornsteinbauarbeiten
DIN EN 14502-1
28
Steingabeln
Lastaufnahmemittel
B 161
1
Benutzung einstellen, sobald
die Witterungsbedingungen
die Funktionssicherheit beeinträchtigen.
Lasten im Schwerpunkt anschlagen, bei kraftschlüssig
wirkenden Lastaufnahmemitteln
nicht über Personen hinwegschwenken.
Das Befördern von Personen
mit Lastaufnahmemitteln ist verboten.
2
3
Schutzmaßnahmen
Formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel verwenden.
Beispiele für formschlüssig
wirkende Lastaufnahmemittel
Kugelkopfankersysteme
1
Gefährdungen
Beim Transport von Lasten
können diese aus dem Lastaufnahmemittel herausfallen, sich
vom Lastaufnahmemittel lösen
und Personen treffen.
4
07/2015
4
Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten
und am Einsatzort bereithalten.
Bei Transportankersystemen
nur zusammengehörige Transportanker und Lastaufnahmemittel (Abheber) verwenden.
Allgemeines
Vorrangig nur formschlüssige
Lastaufnahmemittel, z.B. Steingabeln 4 , Transportanker und
Transportankersysteme, einsetzen.
Lastaufnahmemittel müssen
mit den für den Betrieb wichtigen
Angaben gekennzeichnet sein,
z.B. Eigengewicht und Tragfähigkeit. Sie dürfen nicht überlastet
werden.
Betriebsanleitung beachten.
Tragfähigkeit überprüfen.
Verbindungsmittel (z.B.
Schäkel, Steck- und Schraubbolzen) sind gegen unbeabsichtigtes Lösen und Herabfallen zu
sichern.
Lastaufnahmemittel bestimmungsgemäß verwenden und
lagern.
29
Einschraubankersysteme
2
Einbau und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten
und am Einsatzort bereithalten.
Anker nicht über 45 Grad abknicken, komplett eindrehen.
Seilschlaufen nicht knicken
und quetschen.
Traversen
Schiefstellung der Traverse
vermeiden, wenn die Last im
Hängegang transportiert wird.
Anderenfalls Lasten im Schnürgang anschlagen 3 .
Befestigung der Anschlagseile,
-ketten oder -bänder an der
Traverse nur
− mit genormter Seilendverbindung und Schäkel oder
− in Lasthaken mit Hakensicherung.
Gabeln mit Schwerpunktausgleich benutzen. Aufhängepunkt
so wählen, dass sich die Gabeln
mit der Last nicht nach vorn
neigen.
Folienverpackte Steinpakete
auf Paletten mit Ketten, Bändern
oder Bügeln gegen Herabrutschen von der Gabel sichern.
Die Schrumpffolie muss die
Palette mit umfassen und darf
nicht beschädigt sein. Paletten
müssen tragfähig sein.
Beispiele für kraftschlüssig
wirkende Lastaufnahmemittel
kein Aufenthalt von Personen
unter kraftschlüssig wirkenden
Lastaufnahmemitteln.
Rohrgreifer (Rohrzangen)
5
Rohrgreifer dürfen sich bei
Entlastung nicht selbsttätig vom
Rohr lösen.
Ausnahme: Rohrgreifer mit
Schrittschaltwerk.
Als zusätzliche Kennzeichnung
muss der zulässige Greifbereich
angegeben sein.
Mörtelcontainer
Hydraulisch oder pneumatisch
Mörtelcontainer mit minschließende Rohrgreifer benötidestens 2 Anschlagseilen bzw.
gen Einrichtungen zum Ausgleich
-ketten anschlagen.
von Druckverlusten mit selbstAusnahme: Die Container sind
tätig wirkender Warneinrichtung
mit Bügeln für ein Anschlagmittel für den Geräteführer.
ausgerüstet.
Versetzgeräte für Schacht Mörtelcontainer aus Kunststoff
fertigteile
regelmäßig auf augenscheinliche
Betonfertigteile müssen zur
Beschädigungen (Risse) prüfen.
Aufnahme der Druckkräfte voll Fest angebrachte Ketten und
ständig ausgehärtet sein.
Seile von Mörtelresten reinigen.
Klemme mit zusätzlicher
Halteeinrichtung
5
6
Schachtringklemmen
Für den Transport Klemmen 6
verwenden, die sich bei Entlas Zum Versetzten großformatiger
tung nicht selbsttätig öffnen.
Steine (KS, Porenbeton) Klemme
Klemmen exakt auf Schachtmit zusätzlicher Halteeinrichringdicke
einstellen.
tung 8 verwenden.
Schachtkonen (symmetrische
Steingreifer
und asymmetrische) nach Be Vor dem Steintransport Aufdienungsanleitung der Hersteller
fangplane einhängen.
anschlagen.
Beschädigte Auffangplane
Sonderbauformen
unverzüglich auswechseln.
Bei Sonderbauformen 7 von
Bei paketierten Steinen immer
Lastaufnahmemitteln für Betonunterste Schicht greifen.
fertigteile Bedienungsanleitung
7
der Hersteller beachten.
8
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
− vor Beginn jeder Arbeitsschicht auf augenfällige
Mängel durch den Bediener,
− vor der ersten Inbetriebnahme
und nach Bedarf, mind. 1 x
jährlich durch eine „zur
Prüfung befähigte Person“.
Ergebnisse dokumentieren.
30
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Regel 101-001 „Transportanker
und -systeme von Betonfertigteilen“
DGUV Information 201-052
Rohrleitungsbauarbeiten
DIN EN 13 155
DIN 19695
2
Transportable Silos
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO einhalten, und Baugeräte
bis 12 t Gesamtgewicht
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO überschreiten, und Baugeräte
bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
B 163
1,00 m
2,00 m
1
Ohne rechnerischen Nachweis
der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel
nicht überschritten werden:
β
Böschungswinkel
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . β = 45°
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . β = 60°
c) bei Fels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . β = 80°
Erforderliche Abstützfläche (cm2)
Gefährdungen
Unzureichende Tragfähigkeit
des Untergrundes, Aufweichungen durch Reinigungs- bzw.
Oberflächenwasser oder Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen an Baugrubenböschungen können zu Umstürzen
führen.
07/2015
Schutzmaßnahmen
Stützfüße von Silos auf tragfähigem Untergrund aufstellen
und statisch einwandfrei unterbauen 1 . Gegebenenfalls
lastverteilende Unterlagen verwenden. Maßgebend für die
Größe der Abstützfläche sind
Stützendruck und zulässige
Bodenpressung.
Aufstellungsanweisung des
Siloherstellers beachten. Hieraus kann entnommen werden,
ob z.B. ein leerer Silo gegen
Windkräfte verankert werden
muss.
31
Sicherheitsabstand zu Baugrubenböschungen einhalten 2 .
Bei der Aufstellung im Bereich
von verbauten Baugruben und
Gräben ist der Verbau statisch
nachzuweisen.
Vorsicht beim Aufstellen des
Silos in der Nähe von Mischanlagen. Das dort zu Reinigungszwecken verwendete Wasser
weicht den Boden auf oder
unterspült die Fundamente.
Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten.
Kann der Sicherheitsabstand
nicht eingehalten werden, Rücksprache mit Energieversorgungsunternehmen halten.
Silos nicht mit dem Baustellenkran versetzen.
Ausnahme: Wenn
– die Zustimmung des Silolieferanten vorliegt,
– der Silo leer und das Leergewicht bekannt ist,
– Anschlagpunkte vorhanden
sind und
– das Hebezeug ausreichend
tragfähig ist.
Beim Befüllen des Silos
darauf achten, dass Abblaseinrichtungen funktionsfähig
sind. Durch Überdruck besteht
Berstgefahr!
Beim Entleeren des Silos
darauf achten, dass kein
Unterdruck entsteht.
Prüfungen
Stützdruck (N bzw. kp)
zul. Bodenpressung (N/cm2 bzw. kp/cm2)
Bodenart
zul. Bodenpressung
(N/cm2 bzw. kp/cm2)
A) Angeschütteter, nicht künstlich
verdichteter Boden
B) Gewachsener, offensichtlich
unberührter Boden
1 Schlamm, Moor, Mutterboden
2 Nichtbindige, ausreichend fest
gelagerte Böden
Fein- bis Mittelsand
Grobsand bis Kies
3 Bindige Böden
breiig
weich
steif
halbfest
fest
4 Fels, unverwittert mit geringer
Klüftung und in günstiger Lagerung
0 – 10 (0 – 1)
Standsicherheit des Silos
regelmäßig überprüfen.
0
15 (1,5)
20 (2,0)
0
4 (0,4)
10 (1,0)
20 (2,0)
30 (3,0)
150 – 300 (15 – 30)
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Regel 113-005 Behälter, Silos
und enge Räume; Teil II: Umgang mit
transportablen Silos
DIN 4124
32
Anschlagen von Lasten
Anschlagmittel
B 164
2
3
Kantenschoner oder Schutzschläuche verwenden.
Anschlagmittel erst lösen,
wenn die Last sicher abgesetzt
ist.
Schutzhelm tragen.
Personen nicht mit der Last
befördern.
Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger nur über
Handzeichen oder Sprechfunk.
4
5
Bei Seilschlössern darf die Seilklemme nur auf dem freien
Seilende liegen. Auf eindeutige
Zuordnung von Keil und Schloss
achten!
Drahtbrüche
Litzenbrüche
Pressklemme
Aufdoldung
Zusätzliche Hinweise für
das Anschlagen mit Seilen
Mindestdurchmesser von
Anschlagseilen einhalten:
− Stahlseile: 8 mm
− Naturfaser- und Chemiefaserseile: 16 mm
Seile nicht an Pressklemmen
abknicken.
Nur genormte Seile und Seilendverbindungen verwenden.
Drahtseilklemmen sind nur für
Abspannseile zugelassen 4 .
Nur Anschlagmittel mit Sicherheitshaken 3 verwenden. Auf Unsachgemäßes Anschlagen,
gezogene Haken sofort ausUnachtsamkeit beim Anheben
sortieren.
bzw. Absetzen von Lasten sowie
Kleine, lose Teile nur in Lastbeschädigte oder unterdimenaufnahmemitteln transportieren
sionierte Anschlagmittel können
und diese nicht über den Rand
zu Unfällen führen.
hinaus beladen.
Pendeln der Last durch mittige
Allgemeines
Stellung des Kranhakens über
Bei mehrsträngigen Gehängen
der Last vermeiden.
Anschlagmittel bestimmungsnur
zwei Stränge als tragend
Lange Teile eventuell mit Leitgemäß verwenden und geschützt
annehmen, wenn keine Ausseilen führen.
aufbewahren.
gleichseinrichtungen vorhanden Beim Anheben der Last sich
Anschlagmittel (Seile, Ketten,
sind.
Hebebänder) nicht über die
nicht zwischen Last und festen
zulässige Tragfähigkeit hinaus
Gegenständen (Wänden,
Schutzmaßnahmen
belasten.
Maschinen, Stapeln usw.) auf Seile, Ketten und Hebebänder
halten.
Lange stabförmige Lasten
nach Größe und Form der Last,
nicht in Einzelschlingen anschla- Nicht unter schwebenden
den Greifpunkten, den EinhakLasten hindurchgehen bzw. sich
gen. Traversen benutzen.
vorrichtungen, der Art und Weise Lasten im Schnürgang 2 anaufhalten.
des Anschlagens, des Neigungs- schlagen. Das Anschlagen im
Lasten nicht höher heben als
winkels und den Witterungsbefür den Transport erforderlich.
Hängegang ist nur bei großdingungen auswählen. Die Trag- stückigen Lasten zulässig, wenn Leere und unbelastete Hakenfähigkeit muss mindestens für
ein Zusammenrutschen der An- geschirre hochhängen. Anschlagden max. Neigungswinkel von
schlagmittel und eine Verlagemittel sicher ablegen bzw.
60° auf Anhängern oder Etiketrung der Last nicht möglich ist.
ordentlich lagern.
ten angegeben sein 1 .
Lasten nicht durch Einhaken
Seile, Ketten und Bänder nicht
unter die Umschnürung transverknoten und verdrehen, nicht
portieren.
über scharfe Kanten ziehen.
Gefährdungen
07/2015
1
33
Zusätzliche Hinweise für
das Anschlagen mit Ketten
Nur geprüfte und kurzgliedrige
Ketten verwenden.
Ketten vor dem Anschlagen
ausdrehen. Kettenglieder
müssen ineinander frei beweglich sein.
Ketten nicht provisorisch mit
Schrauben und dergleichen
flicken.
Zusätzliche Hinweise für
das Anschlagen mit Hebebändern
Nur licht- und formstabilisierte
Chemiefaserhebebänder benutzen. Hebebänder aus Polyethylen sind unzulässig.
Hebebänder nicht über raue
Oberflächen ziehen.
Einwegbänder nach dem
ersten Gebrauch entsorgen und
nicht weiter verwenden.
Kauschenspleiß DIN EN 13411-2
5 Rundstiche für stehendes Gut
6 Rundstiche für laufendes Gut
Quetschungen
Knicke
Seilhülse DIN EN 13411-4 mit
vergossenem Seilende
Klanken
1
Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen
Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei
Ablegereife auf einer Länge von
Seilart
3d
6d
30d
Litzenseil
4
6
14
Kabelschlagseil
10
15
40
Steifgezogene Ketten und
Ketten mit gebrochenem oder
angerissenem Kettenglied, Querschnittsminderung, Korrosionsnarben u.a. sofort aussondern
und nicht mehr verwenden.
Ketten nicht mehr benutzen,
wenn
− eine Längung um mehr als 5%
bei der Kette oder beim Einzelglied gemessen wird,
− eine Abnahme der Nenndicke
an irgendeiner Stelle um mehr
als 10% festgestellt wird.
Prüfungen
Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen, jedoch mindestens einmal jährlich von einer
„zur Prüfung befähigten Person“
(z.B. Sachkundigen) prüfen
lassen. Die Prüfergebnisse aufzeichnen.
Seile mit Litzenbruch, Aufdoldungen, Knicken, Korbbildungen, Rostansätzen, Querschnittsveränderungen, Drahtbruchnestern usw. sofort aussondern und nicht mehr verwenden 5 ,Tabelle 1.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
MB Gebrauch von Hebebändern aus
synthetischen Fasern
34
Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel auf Bauund Montagestellen
B 171
1
Gefährdungen
Schutzmaßnahmen
Beim Umgang mit elektrischen Anschlusspunkte
Anlagen und Betriebsmitteln
Elektrische Betriebsmittel
besteht die Gefahr einen elekmüssen von besonderen Antrischen Schlag zu erleiden.
schlusspunkten aus mit Strom
versorgt werden. Als besondere
Allgemeines
Anschlusspunkte gelten z.B.:
− Baustromverteiler,
Errichtung und Instand− der Baustelle zugeordnete
setzung
Abzweige ortsfester elek Elektrische Anlagen und
trischer Anlagen,
Betriebsmittel dürfen nur von
− Transformatoren mit
Elektrofachkräften oder von
getrennten Wicklungen,
elektrotechnisch unterwiesenen
− mobile StromversorgungsPersonen unter Leitung und
anlagen.
Aufsicht von Elektrofachkräften
errichtet, verändert und instand Steckdosen in Hausinstallationen dürfen nicht verwendet
gehalten werden.
werden.
07/2015
35
Anschlusspunkte für kleine
Baustellen
Werden elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt bzw.
sind die Bauarbeiten geringen
Umfangs, dürfen als Anschlusspunkte auch
− Schutzverteiler,
− ortsveränderliche Schutzverteiler oder Schutzeinrichtungen
verwendet werden.
Diese Einrichtungen dürfen auch
über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.
Erforderliche zusätzliche
Schutzmaßnahmen
TT-System und TN-S-System
− Stromkreise mit Steckvorrichtungen ≤ AC 32 A über Fehler-
strom-Schutzeinrichtungen
(RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN ≤ 30 mA
betreiben.
− Andere Stromkreise mit Steckvorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN ≤ 500 mA
betreiben.
IT-Systeme nur mit Isolationsüberwachung und RCDs
betreiben.
Weitere Schutzmaßnahmen:
Als Schutzmaßnahme vor Anschlusspunkten ist auch zulässig:
− Schutzkleinspannung (SELV),
− Schutztrennung.
Hand-/Bodenleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt
ausgeführt sein.
Zusätzliche Hinweise
für frequenzgesteuerte
Betriebsmittel
Frequenzgesteuerte Betriebsmittel können Schutzmaßnahmen beeinträchtigen oder
unwirksam machen. Dies kann
verhindert werden, wenn:
− frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen
AC 400 V mit IN ≤ 32 A nur
über allstromsensitive FehlerElektrische Leitungen
strom-Schutzeinrichtungen
vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN
Als bewegliche Leitungen
≤ 30 mA oder über einen
sind Gummischlauchleitungen
Trenntransformator betrieben
H07RN-F oder gleichwertige Bauwerden,
arten (H07BQ-F) zu verwenden.
− frequenzgesteuerte Betriebs Anschlussleitungen bis 4 m
mittel, die über SteckvorrichLänge von handgeführten
tungen AC 400 V mit IN > 32 A
Elektrowerkzeugen sind auch in
bis ≤ 63 A angeschlossen
der Bauart H05RN-F zulässig.
werden, über allstromsensitive
Leitungen, die mechanisch
Fehlerstrom-Schutzeinrichtunbesonders beansprucht werden,
gen vom Typ B oder Typ B+ mit
sind geschützt zu verlegen, z.B.
IΔN ≤ 500 mA oder über einen
unter festen Abdeckungen.
Trenntransformator betrieben
Leitungsroller sollen aus Isowerden,
lierstoff bestehen. Sie müssen
− frequenzgesteuerte Betriebseine Überhitzungs-Schutzeinmittel durch Festanschluss
richtung haben. Die Steckdosen
oder über Sondersteckvorrichmüssen spritzwassergeschützt
tungen angewendet werden,
ausgeführt sein.
die Abschaltbedingungen
Installationsmaterial
eingehalten sind und nachge Steckvorrichtungen sind nur
schaltete Stromkreise keine
mit Isolierstoffgehäuse und nach
Steckvorrichtungen enthalten,
folgenden Bauarten zulässig:
− Stromkreisen mit allstrom− Steckvorrichtungen, zweipolig
sensitiven Fehlerstrom-Schutzmit Schutzkontakt,
einrichtungen vom Typ B oder
− CEE-Steckvorrichtungen,
Typ B+ keine pulsstromsensi5-polig.
tiven Schutzeinrichtungen (Typ
Schalter und SteckvorrichtunA) vorgeschaltet sind.
gen müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein Prüfungen
und eine ausreichende mechani Elektrische Anlagen und
sche Festigkeit besitzen.
Betriebsmittel sind zu prüfen
Leuchten
− nach Errichtung, Veränderung
Bauleuchten müssen mindesund Instandsetzung,
tens sprühwassergeschützt aus- − regelmäßig entsprechend den
geführt sein. Sie sollen für rauen
Prüffristen.
Betrieb geeignet sein.
36
Symbole auf elektrischen
Betriebsmitteln
Gefährliche elektrische
Spannung
Schutzisoliert
(Schutzklasse II)
Schutzkleinspannung
(Schutzklasse III)
Trenntransformator
(Schutztrennung)
Explosionsgeschützte,
baumustergeprüfte
Betriebsmittel
Für rauen Betrieb
Staubgeschützt
Regengeschützt
(Sprühwassergeschützt)
Spritzwassergeschützt
Strahlwassergeschützt
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
DGUV Information 203-004 Einsatz
von elektrischen Betriebsmitteln bei
erhöhter elektrischer Gefährdung
DGUV Information 203-005 Auswahl
und Betrieb ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel
DGUV Information 203-006 Auswahl
und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
Elektrotechnische Regeln (DIN VDEBestimmungen)
Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
B 172
Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel
nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3
Ortsveränderliche elektrische
Betriebsmittel sind solche, die
während des Betriebes bewegt
werden oder die leicht von
einem Platz zum anderen gebracht werden können, während
sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
Anlage/Betriebsmittel
Prüffrist
Richt- und
Maximalwerte
ortsveränderliche
elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)
Richtwert 6 Monate, auf ordnungsgemäßen
auf Baustellen
Zustand
3 Monate4).
Wird bei Prü fungen
eine Fehlerquote
< 2 % erreicht,
kann die Prü ffrist
entsprechend
verlängert werden.
Maximalwert: Auf
Baustellen, in
Fertigungsstätten
oder unter ähnlichen Bedingungen
1 Jahr.
In Bü ros oder unter
ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.
Wiederholungsprüfungen
Gefährdungen
Beim Umgang mit elektrischen
Anlagen und Betriebsmitteln
besteht die Gefahr, einen elektrischen Schlag zu erleiden.
Allgemeines
Ortsfeste elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte
Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse
so groß ist, dass sie nicht leicht
bewegt werden können. Dazu
gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend
fest angebracht sind und über
bewegliche Anschlussleitungen
betrieben werden.
Für Festlegungen hinsichtlich
Prüffrist und Prüfer ortsfester
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (DGUV
Vorschrift 3) orientieren.
Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen
und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3
Anlage/Betriebsmittel
Prüffrist
Art der Prüfung
Elektrische Anlagen
und ortsfeste Betriebsmittel
4 Jahre
auf ordnungsgemäßen
Zustand
Elektrische Anlagen
und ortsfeste elektrische Betriebsmittel
in „Betriebsstätten,
Räumen und Anlagen
besonderer Art“, z.B.
Baustellen
1 Jahr
Schutzmaßnahmen
mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen2)
1 Monat
Befähigte Person
gem. TRBS 1203
Pkt. 3.3
Elektrofachkraft3)
auf
Wirksamkeit
Befähigte Person
gem. TRBS 1203
Pkt. 3.3
Elektrofachkraft
oder elektrotechnisch unterwiesene Person
bei Verwendung
geeigneter Messund Prü fgeräte3)
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
– in stationären
Anlagen1)
6 Monate
– in nichtstationären
Anlagen2)
arbeitstäglich
auf einwandfreie Funktion
durch Betätigen
der Prü feinrichtung
Benutzer
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz
wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut
(zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bauund Montagestellen, fliegende Bauten.
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen
obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben
geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.
37
Anschlussleitungen
mit Stecker
bewegliche Leitungen
mit Stecker und Festanschluss
1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden
sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und
auf Fahrzeugen.
07/2015
Verlängerungs und
Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung
Art der
Prüfung
Prüfer
Befähigte
Person
(Elektrofachkraft)
Prüfungen
4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen
wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der
nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig
gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte
Personen (Elektrofachkräfte)
zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o.Ä. zu kennzeichnen.
Die Prüfungen sind nachzuweisen und die Prüfergebnisse
mindestens bis zur nächsten
Prüfung aufzubewahren.
Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen
ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen
nach DGUV Information 203-006
Frist
Betriebsbedingungen
Beispiele/Baustelle
Betriebsmittel,
die sehr hohen
Beanspruchungen
unterliegen
Schleifen von Metallen (Aluminium, wöchentlich
Magnesium und gefetteten
Blechen), Verwendung in Bereichen
mit leitfähigen Stäuben
normaler Betrieb
Nassschleifen von nichtleitenden
Materialien,
Kernbohren,
Stahlbau,
Tunnel- und Stollenbau
3 Monate
Hochbau,
Innenausbau,
allgemeiner Tiefbau,
Elektroinstallation,
Sanitär- und Heizungsinstallation,
Holzausbau
6 Monate
Als Kriterium zur Festlegung der
Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt
3.5. Zur Orientierung kann aber
auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur DGUV
Vorschrift 3 verwendet werden.
38
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln
und überwachungsbedürftige Anlagen
TRBS 1203 Befähigte Personen
DGUV Information 203-005 Auswahl
und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
DGUV Information 203-006 Auswahl
und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
DGUV Information 203-071 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher
elektrischer Arbeitsmittel
Elektrotechnische Regeln
(DIN VDE-Bestimmungen)
Mobile Stromerzeuger
B 173
Bei der Schutzmaßnahme
„Schutztrennung“ muss das
Gerät nicht geerdet werden.
Wird der Stromerzeuger zur
Erzeugung eines TN- oder TT-Systems verwendet und kommen
Fehlerstromschutzeinrichtungen
zum Einsatz, muss der Stromerzeuger durch eine Elektrofachkraft zwingend geerdet werden.
Behebung von Störungen und
Instandsetzungen an den elektrischen Teilen nur durch eine
Elektrofachkraft durchführen
lassen.
Werden mehrere Betriebsmittel an einem Stromerzeuger
angeschlossen, welcher mit der
Schutzmaßnahme „Schutztrennung“ betrieben wird, sind alle
zusätzlichen Betriebsmittel jeweils über eine RCD (PRCD) oder
über einen Trenntransformator
zu betreiben.
Zusätzliche Hinweise für
Geräte mit Verbrennungsmotor
2 Betriebsanweisung
Gefährdungen
Es besteht die Gefahr einen
elektrischen Schlag zu erleiden.
Bei Verwendung von Geräten
mit Verbrennungsmotoren besteht Vergiftungsgefahr.
Schutzmaßnahmen
Bereitstellung
Bei Verwendung im Freien
Nur Gummischlauchleitungen
Geräte mindestens der Schutzart vom Typ H 07RN-F (oder gleichIP 54 einsetzen.
wertige Bauarten) einsetzen.
Beim Einsatz in leitfähigen
Betrieb
Bereichen mit begrenzter Be Betriebsanweisung mit Schutzwegungsfähigkeit (z.B. in
maßnahmen erstellen und am
Leitungsgräben; begehbaren
Einsatzort mitführen 2 .
Bewehrungskörben) nur einen
Beschäftigte anhand der
Verbraucher anschließen.
Betriebsanweisung unterweisen.
Stromerzeuger standsicher
aufstellen.
Entsprechend dem Leistungsbedarf ausreichend bemessene
Geräte auswählen und bereitstellen 1 .
Stromerzeuger nach Betriebsanleitung aufstellen und betreiben. Betriebsanleitung am
Einsatzort bereithalten und beachten.
Nur fristgemäß (halbjährlich)
geprüfte Geräte einsetzen.
07/2015
Geräte im Inneren von Gebäuden nur in separaten
Räumen mit ausreichender
Belüftung aufstellen.
Ableitung der Abgase durch
Rohre oder Schläuche.
Bei Kurbelstarteinrichtungen
geeignete Rückschlagsicherungen oder Sicherheitskurbeln
verwenden.
Bei Seilstart Seilfangeinrichtungen verwenden, die das
Starten gegen die Drehrichtung
des Motors verhindern.
1
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
DGUV Information 203-032 Auswahl
und Betrieb von Ersatzstromerzeugern
auf Bau- und Montagestellen
DGUV Information 203-006 Auswahl
und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
39
40
Bagger
B 181
Ausnahmen möglich, wenn:
– aus betrieblichen Gründen
unvermeidbar und
– der Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt
hat (Betriebsanweisung).
Diese müssen dem Stand der
Gefahrenbereich
Technik entsprechen.
Sichtfeld überprüfen:
– der Fahrer muss Mitarbeiter in
der jeweiligen Arbeitsposition
kannter freiwilliger Befähigungs(z.B. in knieender oder geGefährdungen
nachweis ist die ZUMBau Qualibückter Körperhaltung), welche
Beim Aufenthalt im Gefahrfikation).
im Abstand von einem Meter
bereich können Personen über- Die Unterweisung ist in regelzur Baumaschine arbeiten, erfahren und gequetscht werden.
mäßigen Zeitabständen zu
kennen. Ist dies nicht der Fall,
Werden Bagger und Lastaufwiederholen.
müssen für diese Maschinen
nahmeeinrichtungen nicht
Beim Arbeiten in der Nähe von
besondere Schutzmaßnahmen
richtig ausgewählt und bestimBaggern Warnkleidung tragen.
ergriffen werden.
mungsgemäß eingesetzt,
Der Maschinenführer muss
Geeignete Maßnahmen
können Beschäftigte verletzt
können beispielsweise sein:
– mindestens 18 Jahre alt sein,
werden.
– technisch: zusätzliche Einrich– zuverlässig sowie geeignet
Bei unzureichender Standtungen zur Verbesserung der
sein,
sicherheit von Baggern besteht
Sicht z.B. Kamera-/Monitor– die Betriebsanleitung kennen
Umsturzgefahr.
systeme 2 .
und diese am Fahrerplatz oder
– organisatorisch: Einsatz von
an der Verwendungsstelle
Allgemeines
Einweisern oder Sicherungsleicht zugänglich aufbewahren,
posten, Absperrung des
– den Bagger bestimmungs Der Unternehmer hat den
Gefahrbereiches.
gemäß benutzen und
Maschinenführer vor der erstma Der Maschinenführer hat bei
–
festgestellte
Mängel
dem
Aufligen Verwendung von Baggern:
Gefahr für Personen die Gefahr
sichtführenden mitteilen.
– schriftlich zu beauftragen,
bringende Bewegung zu stop– ihn über Gefährdungen und erpen und Warnzeichen zu geben.
Schutzmaßnahmen
forderliche Schutzmaßnahmen
beim Einsatz von Baggern zu
Bei Betriebsende Bremsen
unterweisen, die Unterwei2
einlegen bzw. Unterlegkeile versung ist zu dokumentieren,
wenden und Arbeitseinrichtung
– die für den Einsatz von Baggern auch in Arbeitspausen und vor
dem Verlassen absetzen.
erforderlichen Vorschriften,
Personen dürfen sich nicht im
Regeln und Informationen
(Betriebsanweisung, Betriebs- Fahr- oder Schwenkbereich
(Gefahrbereich) aufhalten 1 .
anleitung des Herstellers) zur
Nicht unter die angehobene
Verfügung zu stellen und ver2
ständlich zu vermitteln.
Arbeitseinrichtung oder die
Der Unternehmer hat sich vom
gehobene Last treten.
Maschinenführer die Befähigung Der Maschinenführer darf mit
zum Führen und Warten von
dem Bagger keine Arbeiten ausBaggern nachweisen zu lassen
führen, wenn sich Personen im
Gefahrbereich aufhalten.
(ein in der Bauwirtschaft aner-
1
07/2015
41
Für Personen im Umfeld des
Baggers gilt:
– festgelegte Maßnahmen beachten,
– vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen,
– Arbeitsweise miteinander
abstimmen.
Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung
überprüft werden.
Bei Baggern ist in der Regel ein
normgerechter Umsturzschutz
sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich. Beim Betrieb ist dieser
Gurt anzulegen.
Zur Vermeidung von Quetschgefahren Sicherheitsabstand
von mindestens 0,50 m zwischen
sich bewegenden Teilen des
Baggers und festen Teilen der
Umgebung einhalten 3 .
Vor Beginn von Aushubarbeiten
Art und Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen.
Sicherheitsabstand zu Grabenkanten einhalten.
Bei geböschten Baugruben
und Gräben folgende Sicherheitsabstände einhalten:
– bis 12,0 t Gesamtgewicht
≥ 1,00 m,
– über 12,0 t bis 40 t Gesamtgewicht ≥ 2,00 m.
Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
Alle Mitarbeiter unterweisen,
was zu tun ist, falls es zu Kontakt
mit elektrischen Leitungen
kommt 4 .
Bei Wartungs-, Umrüst- und
Instandsetzungsarbeiten Arbeitseinrichtungen, z.B. Tieflöffel,
gegen unbeabsichtigtes
Bewegen
sichern.
Zusätzliche Hinweise für
Bagger im Hebezeugeinsatz
Last nicht über Personen hinwegführen.
Angeschlagene Lasten mit
Leitseilen/Leitstangen führen.
Begleitpersonen zum Führen
der Last und Anschläger müssen
sich im Sichtbereich des Maschinenführers außerhalb des Fahrweges aufhalten.
Hydraulikbagger müssen mit
Überlastwarneinrichtung und
Leitungsbruchsicherung ausgestattet sein.
Die Überlastwarneinrichtung
muss im Hebezeugbetrieb eingeschaltet sein.
Hydraulikbagger mit einer zulässigen Traglast kleiner 1000 kg
bzw. einem Kippmoment kleiner
40000 Nm dürfen im Hebezeugbetrieb auch ohne Überlastwarneinrichtungen und Leitungsbruchsicherungen eingesetzt
werden, wenn der Hersteller
diesen Einsatz als bestimmungsgemäß erklärt hat.
Seilbagger müssen folgende
Sicherheitseinrichtungen haben:
– Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der
Last,
– Notendhalteinrichtungen für
die Aufwärtsbewegung der
Hub- und Auslegereinziehwerke,
– Lastmomentbegrenzer.
Zusätzliche Hinweise für
Bagger bei Abbrucharbeiten
Fahrerplatz gegen herabfallende Gegenstände sichern, z.B.
durch normgerechte Schutzaufbauten (Schutzdach und Frontschutz).
Nur Abbruchgeräte mit ausreichender Reichhöhe einsetzen.
Tragfähigkeit des Untergrundes
feststellen, z.B. bei Arbeiten auf
Geschossdecken.
Sicherheitsabstände zwischen
Geräten und abzubrechenden
Bauteilen einhalten.
4
42
3
≥ 0,50 m
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
– durch den Baggerführer vor
Beginn jeder Arbeitsschicht
Sicherheitseinrichtungen und
Bagger auf augenfällige
Mängel prüfen, festgestellte
Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen,
– durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger) vor der ersten
Inbetriebnahme und nach
Bedarf, mind. 1 x jährlich.
Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Information 201-029 „Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und
Ladern“
DGUV Information 203-017 Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe
erdverlegter Kabel und Rohrleitungen
DIN 4124
DIN EN 474
www.zumbau.org
3
Lader
Muldenfahrzeuge
Planiergeräte
4
B 182
Bei Betriebsende Bremsen
einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden und Arbeitseinrichtung
(bei Ladern) absetzen.
2
Schutzmaßnahmen
Personen dürfen sich nicht im
Fahrbereich (Gefahrbereich)
aufhalten.
Nicht unter die angehobene
Arbeitseinrichtung 2 (z.B.
Schaufel, Mulde, Schild) oder
die gehobene Last treten.
Der Maschinenführer darf mit
diesen Maschinen keine Arbeiten
anerkannter freiwilliger BefähiGefährdungen
ausführen, wenn sich Personen
gungsnachweis ist die ZUMBau
im Gefahrbereich aufhalten.
Bei Aufenthalt im GefahrQualifikation).
Ausnahmen möglich, wenn:
bereich können Personen über- Die Unterweisung ist in regel− aus betrieblichen Gründen
fahren und gequetscht werden.
mäßigen Zeitabständen zu
unvermeidbar und
Bei unzureichender Standwiederholen.
−
der Unternehmer auf Grundsicherheit von Ladern, Mulden Beim Arbeiten in der Nähe
lage einer Gefährdungsbeurfahrzeugen und Planiergeräten
dieser Maschinen Warnkleidung
teilung Maßnahmen festgelegt
besteht Umsturzgefahr.
tragen 1 .
hat (Betriebsanweisung).
Der Maschinenführer muss:
Diese müssen dem Stand der
Allgemeines
− mindestens 18 Jahre alt sein,
Technik entsprechen.
Der Unternehmer hat den
− zuverlässig sowie geeignet
Sichtfeld überprüfen:
Maschinenführer vor der erstmasein,
− der Fahrer muss Mitarbeiter
ligen Verwendung von Ladern,
− die Betriebsanleitung kennen
in der jeweiligen ArbeitsposiMuldenfahrzeugen und Planierund diese am Fahrerplatz
tion (z.B. in knieender oder
geräten:
oder an der Verwendungsstelle
gebückter Körperhaltung),
− schriftlich zu beauftragen,
leicht zugänglich aufbewelche im Abstand von einem
− ihn über Gefährdungen und erwahren,
Meter zur Baumaschine arbeiforderliche Schutzmaßnahmen − diese Maschinen bestimten, erkennen. Ist dies nicht
beim Einsatz dieser Maschimungsgemäß benutzen und
der Fall, müssen für diese
nen zu unterweisen, die Unter- − festgestellte Mängel dem AufMaschinen besondere Schutzweisung ist zu dokumentieren,
sichtführenden mitteilen.
maßnahmen ergriffen werden.
− die für den Einsatz dieser
Maschinen erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung,
3
Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen
1
und verständlich zu vermitteln.
Der Unternehmer hat sich vom
Maschinenführer die Befähigung
Gefahrenbereich
zum Führen und Warten dieser
Maschinen nachweisen zu
lassen (ein in der Bauwirtschaft
07/2015
3
43
Geeignete Maßnahmen
können beispielsweise sein:
− technisch: zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der
Sicht (z.B. Kamera-/Monitorsysteme) 3 ,
− organisatorisch: Einsatz von
Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des
Gefahrbereiches.
Der Maschinenführer hat bei
Gefahr für Personen die Gefahr
bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben.
Für Personen im Umfeld der
Erdbaumaschine gilt:
− festgelegte Maßnahmen
beachten,
− vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen,
− Arbeitsweise miteinander
abstimmen.
Bei diesen Maschinen sind in
der Regel ein normgerechter
Überrollschutz sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich. Beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen.
Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände müssen Geräte
mit normgerechtem Schutzdach
eingesetzt werden.
Die Mitfahrt auf der Maschine
ist nur auf den dafür vorgesehenen Fahrer- und Mitfahrersitzen
zulässig. Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen.
Beim Verfahren von Ladegeräten die Arbeitseinrichtung
nahe über dem Boden halten.
Sicherheitsabstände im
Bereich von Böschungs- und
Baugrubenwänden einhalten.
Ortsfeste Kippstellen durch
Anfahrschwellen sichern.
Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung
überprüft werden.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
− durch den Maschinenführer
vor Beginn jeder ArbeitsZusätzliche Hinweise für
schicht Sicherheitseinrichden Betrieb von Ladern
tungen und Maschine auf
Werden Lader als Abbaugeräte
augenfällige Mängel prüfen,
vor einer Abbauwand eingesetzt,
festgestellte Mängel dem Aufdarf die Wandhöhe die Reichsichtführenden mitteilen,
höhe des Gerätes um nicht mehr − durch eine „zur Prüfung
als 1,00 m überschreiten.
befähigte Person“ (z.B. Sach Werden Abbrucharbeiten mit
kundiger) vor der ersten
Ladern ausgeführt, muss deren
Inbetriebnahme und nach
Bauart für die Abbruchmethode
Bedarf, mind. 1 x jährlich.
geeignet sein:
Ergebnisse dokumentieren.
− die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung muss mindestens
Arbeitsmedizinische
gleich der Höhe des abzubreVorsorge
chenden Bauteils oder Bau Arbeitsmedizinische Vorsorge
werks sein,
− Fahrerplatz gegen herabfallen- nach Ergebnis der Gefährdungsde Gegenstände sichern, z.B. beurteilung veranlassen (Pflichtdurch normgerechtes Schutz- vorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
dach.
durch den Betriebsarzt.
Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z.B. bei Arbeiten
auf Geschossdecken.
Sicherheitsabstände zwischen
Geräten und abzubrechenden
Bauteilen einhalten.
Zusätzliche Hinweise für
Wartungs-, Umrüst- und
Instandsetzungsarbeiten
Bei Wartungs-, Umrüst- und
Instandsetzungsarbeiten die
Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern,
z.B. durch Abstützböcke, Manschetten an Kolbenstangen 4 .
Bei Knickgelenk-Maschinen
ist das Knickgelenk festzulegen.
44
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 29 Steinbrüche,
Gräbereien und Halden
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Information 201-029 „Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und
Ladern“
DGUV Information 203-017 „Erdarbeiten
in der Nähe erdverlegter Kabel und
Rohrleitungen“
DIN 4124
DIN EN 474
www.zumbau.org
Rammen
B 183
Gefährdungen
Nicht tragfähiger Baugrund
führt zu Umstürzen der Rammgeräte.
Kontaminationen und Kampfmittel lösen Personenschäden
aus.
Hebezeuge versagen durch
Abknicken des Auslegers bei
nicht bestimmungsgemäßen
Einsätzen.
Lange Rammelemente können
durch nicht bestimmungsgemäßen Einsatz von Anschlagmitteln herunterfallen.
Die Lärmentwicklung beim
Rammvorgang kann Gehörschädigungen auslösen.
2
3
Allgemeines
07/2015
1
Einbringen und Ziehen von
Rammelementen
Rammen werden im Spezialtiefbau eingesetzt, um Rammelemente (z.B. Stahlprofile,
Beton-Fertigteile, Ortbeton) durch
Schlagen, Rütteln oder Pressen in
den Baugrund einzubringen oder
aus dem Baugrund zu ziehen.
Für Rammarbeiten ist ein Aufsichtführender zu bestimmen,
der während der Arbeiten auf der
Baustelle anwesend sein muss.
Maschinenführer müssen:
− mindestens 18 Jahre alt,
− im Führen und Warten der
Ramme und in fachbezogenen
sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sein,
− ihre Befähigung nachgewiesen
haben,
− vom Unternehmer schriftlich
beauftragt werden.
Empfehlung der Qualifizierung
zum „Geprüften Fahrer von Großdrehbohrgeräten und Rammen“
(siehe www.zumbau.org).
Rammen nur auf tragfähigem
Untergrund betreiben – zulässige
Bodenpressung beachten.
Warnkleidung tragen.
Schrägzug grundsätzlich nicht
zulässig, außer für die in der BA
beschriebenen Fälle.
Standsicherheitskriterien der
BA beachten.
Aufstiege am Mäkler müssen
mit Einrichtungen zum Schutz
gegen Absturz ausgerüstet sein
(z.B. Steigschutz, Rückenschutz).
Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Rammen BA und
Wartungsanleitung beachten.
Baufeld vorbereiten
− entsprechend den Ergebnissen
Gefährdungen baustellenbeder Erkundung,
zogen ermitteln und Arbeits− ggf. vorhandene Leitungen
schutzmaßnahmen festlegen.
verlegen, freischalten, sichern,
Alle Mitarbeiter müssen vor
− Verkehrswege und LagerArbeitsaufnahme über die Ergebflächen festlegen und kennnisse der baustellenbezogenen
zeichnen,
Gefährdungsbeurteilung und die
− Arbeitsplanum herrichten.
daraus abgeleiteten Maßnahmen unterwiesen werden.
Maschinen
Rammen oder Hebezeuge nur
Vor Beginn der Arbeiten
bestimmungsgemäß betreiben,
Baufeld erkunden,
d.h. entsprechend den Angaben
− ob im Arbeitsbereich Kabel,
in der Betriebsanleitung (BA)
Leitungen, Kanäle o.Ä. vordes Herstellers der Ramme/
handen sind, von denen GeHebezeug bzw. der Anbauausfahren ausgehen können,
rüstungen.
− ob der Baugrund frei von
Kontaminationen und Kampf- Festlegungen in der BA zur
zulässigen Traglast beachten.
mitteln ist,
− ob der Baugrund gleichmäßig Hebezeugbetrieb nur im Rahmen der BA und nur dann, wenn
ausreichend tragfähig für das
die Last kraftschlüssig gesenkt
Befahren mit schweren Bauwird (nicht im „Freifall-Modus“).
maschinen ist.
Schutzmaßnahmen
45
Der unbefugte Aufenthalt im
Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen.
Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich, sind
vom Unternehmer besondere
Schutzmaßnahmen festzulegen
und von den Mitarbeitern zu beachten, z.B.:
− zusätzliche Einrichtungen zur
Verbesserung der Sicht nutzen
(z.B. Kamera-Monitorsysteme),
− Arbeitsweise aufeinander abstimmen,
− vor dem Betreten Kontakt mit
dem Maschinenführer aufnehmen.
Bei eingeschränkter Sicht des
Maschinenführers auf den Fahrund Arbeitsbereich ist ein Einweiser einzusetzen.
Rammvorgang ständig beobachten, damit bei Gefahr unverzüglich gestoppt werden kann.
Nur formschlüssig wirkende
Lastaufnahmemittel 1 verwenden.
Werden Ketten bzw. Klemmen
für das Heben von Rammelementen verwendet, sind die
Einsatzbedingungen in einer
Betriebsanweisung festzulegen
(z.B. max. zulässige Last,
Knebel/Lochverhältnis, tägliche
Sichtprüfungen).
Rammelemente während aller
Arbeitsvorgänge gegen Umfallen
sichern, z.B. durch zusätzliche
Halterungen, Sicherungsketten/
-seile, Rammschablonen).
Muss der Bereich unter der
Rammausrüstung aufgrund des
Rammverfahrens vorübergehend
betreten werden, ist eine mechanische Verriegelung vorzunehmen (Absteck- oder Halteeinrichtung).
(Mobil-)Krane nur dann als
Trägergerät bei Zieharbeiten einsetzen, wenn dies vom Hersteller als bestimmungsgemäßer
Einsatz vorgesehen ist.
Rammbären/-hauben, Rüttler
usw. gegen Herabfallen sichern.
Beim Betreiben von Rammbären und -rüttlern ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen,
daher
− vermeidbare Lärmquellen beseitigen (z.B. mitvibrierende
Anschlagketten),
− geeigneten Gehörschutz
tragen,
− regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen.
Zusätzliche Hinweise
für Rammarbeiten auf
schwimmenden Geräten
Ponton nach Größe und Gewicht der Ramme/Hebezeug
auswählen.
Die Schwimmfähigkeit und
Kentersicherheit des Pontons
rechnerisch nachweisen und
durch einen Sachverständigen
prüfen lassen.
Beachtung der verminderten
Standsicherheit des Rammgerätes bei Krängung des Pontons.
46
Reduzierung der Traglast des
Hebezeuges (Seilbagger) durch
Krängung (Tabellen der Hersteller anfordern).
Pontons sicher verankern.
Achtung bei Verankerungen im
Tidehubbereich.
Deckskanten, soweit es der
Betrieb zulässt, mit Geländern,
Klappgeländern u.Ä. sichern.
An Bord von schwimmenden
Geräten, Rettungskragen tragen
2.
Rettungsmittel bereithalten 3 .
In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen Wellenschlag
und Anfahren gegen Abspannund Verholseile, z.B. durch Warnund Verbotsschilder, Bojen.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B. arbeitstäglich
durch den Maschinenführer, vor
Inbetriebnahme, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse der Prüfungen
dokumentieren.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 64 Schwimmende
Geräte
DGUV Regel 101-008 Arbeiten im
Spezialtiefbau
DIN EN 16228
www.zumbau.org
Zusätzliche Hinweise
für Ankerbohrarbeiten
Bohrgeräte im Spezialtiefbau
Schutzeinrichtungen immer in
betriebsbereitem Zustand halten
(z.B. Schutzgitter, Schaltleinen,
feste Absperrungen o.Ä.).
Zum Lösen von Schraubgestängen sind Gestängebrecheinrichtungen zu verwenden.
Müssen Rohre oder Gestängeteile mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind
mechanisierte Handhabungssysteme zu nutzen (Magazin,
Manipulator o.Ä.).
B 184
Bohrgeräte nur auf tragfähigem
Untergrund betreiben – zulässige
Bodenpressung beachten.
Warnkleidung tragen.
Schutzmaßnahmen
Gefährdungen
Nicht tragfähiger Baugrund
führt zu Umstürzen der Bohrgeräte.
Anlagen, Kontaminationen
und Kampfmittel können Personenschäden auslösen.
Bei Wartungsarbeiten an
Geräten kann es zu Personenschäden kommen.
Durch drehende Bohrrohre/
Schnecken/Hohlwendel besteht
Einzugsgefahr.
Durch Umstürzen abgestellter
Bohrrohre können Beschäftigte
getroffen werden.
Allgemeines
Bohrgeräte sind die im
Spezialtiefbau am häufigsten
verwendeten Maschinen. Sie
werden z.B. eingesetzt:
07/2015
Gefährdungen baustellenbezogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen.
Alle Mitarbeiter müssen vor
Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse der baustellenbezogenen
Gefährdungsbeurteilung und die
daraus abgeleiteten Maßnahmen unterwiesen werden.
Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher begehbar einrichten
und erhalten.
Bohrrohre und -werkzeuge so
lagern, dass sie gegen Umfallen
und Abrollen gesichert sind.
Bei Bohrungen in nicht standfesten Böden Vorkehrungen
gegen das Hereinbrechen von
Material treffen (z.B. Verrohrung).
Der unbefugte Aufenthalt im
– bei der Baugrunderkundung,
Gefahrbereich
ist verboten.
– zur Pfahlherstellung,
Halten sich Unbefugte im Gefahr– bei Baugrundinjektionen,
bereich auf, hat der Maschinen– bei Rückverankerungen,
führer die Arbeit zu unterbrechen.
– bei Geothermiebohrungen,
Ist für bestimmte Arbeits– bei Brunnenbauarbeiten.
schritte der Aufenthalt im Ge Für Bohrarbeiten ist ein Auffahrbereich unerlässlich, sind
sichtführender zu bestimmen,
vom Unternehmer besondere
der während der Arbeiten auf der Schutzmaßnahmen festzulegen
Baustelle anwesend sein muss. und von den Mitarbeitern ein Maschinenführer müssen:
zuhalten, z.B.:
– mindestens 18 Jahre alt,
– zusätzliche Einrichtungen zur
– im Führen und Warten des
Verbesserung der Sicht nutzen
Bohrgerätes und in fachbezo(z.B. Kamera-Monitorsysteme),
genen sicherheitstechnischen – Arbeitsweise aufeinander abBelangen unterwiesen sein,
stimmen,
– ihre Befähigung nachgewiesen – vor dem Betreten Kontakt mit
haben,
dem Maschinenführer auf– vom Unternehmer schriftlich
nehmen.
beauftragt werden.
Bei eingeschränkter Sicht des
Empfehlung der Qualifizierung
Maschinenführers auf den Fahrzum „Geprüften Fahrer von Groß- und Arbeitsbereich ist ein Eindrehbohrgeräten und Rammen“. weiser einzusetzen.
47
Zusätzliche Hinweise für
Pfahlbohrarbeiten
Beim Betreiben von Bohrgeräten (insbesondere beim Schlagbohren) ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen, daher
– geeigneten Gehörschutz
tragen,
– regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen.
Beim Bohren (insbesondere
Trockenbohren im Festgestein)
sind wirksame Maßnahmen zur
Staubbekämpfung zu planen
und durchzuführen, z.B.:
– Absaugen am Bohrlochmund,
– Staub niederschlagen (benetzen) oder
– Umstellen auf Flüssigkeitsspülung.
Baufeld vorbereiten,
– entsprechend den Ergebnissen der Erkundung,
– ggf. vorhandene Leitungen
umlegen, freischalten, sichern,
– Verkehrswege und Lagerflächen festlegen und kennzeichnen,
– Arbeitsplanum herrichten.
Maschinen
Bohrgeräte nur bestimmungsgemäß betreiben, d.h. entsprechend den Angaben in der
Betriebsanleitung (BA) des
Herstellers des Bohrgeräts bzw.
der Anbauausrüstungen.
Festlegungen in der BA zur
zulässigen Traglast beachten.
Vor Beginn der Arbeiten
Hebezeugbetrieb nur im
Baufeld erkunden,
Rahmen der BA und nur dann,
wenn die Last kraftschlüssig
– ob im Arbeitsbereich Kabel,
Leitungen, Kanäle o.Ä. vorhan- gesenkt wird (also nicht im
den sind, von denen Gefahren „Freifall-Modus“).
Schrägzug grundsätzlich nicht
ausgehen können,
zulässig, außer für die in der BA
– ob der Baugrund frei von
Kontaminationen und Kampf- beschriebenen Fällen.
Standsicherheitskriterien der
mitteln ist,
– ob der Baugrund gleichmäßig BA beachten.
Bei Aufbau, Abbau und Umausreichend tragfähig für das
rüstung von Bohrgeräten BA und
Befahren mit schweren BauWartungsanleitung beachten.
maschinen ist.
Bei Umbaumaßnahmen an
Bohrgeräten Kontakt mit den
Herstellern aufnehmen.
48
Für das Koppeln von Bohrrohren beim Pfahlbohren sind
sichere Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinrichtungen
zu verwenden (ferngesteuerte
Rohradapter, Verriegelung
mittels Stangen vom Boden
aus).
Bohrrohre so lagern, dass ein
Umfallen oder Rollen ausgeschlossen ist.
Bohrungen für Pfähle, an
denen nicht gearbeitet wird,
müssen gegen Hineinfallen
gesichert werden (abdecken
oder umwehren).
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
– arbeitstäglich durch den
Maschinenführer,
– vor Inbetriebnahme, mind. 1 x
jährlich durch eine „zur
Prüfung befähigte Person“
(z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-008 Arbeiten im
Spezialtiefbau
DIN EN 16228
www.zumbau.org
Straßenwalzen
B 185
Schutzmaßnahmen
Nicht schräg zum Hang,
sondern in der Falllinie fahren.
Vor dem Befahren von Gefällestrecken ist der dem Gefälle
entsprechende Fahrgang einzulegen.
Während der Fahrt im Gefälle
mit Walzen ohne lastschaltbare
Getriebe Gangschaltung nicht
betätigen.
Bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor fahren.
Im Fahrbereich von Walzen
dürfen sich keine Beschäftigten
aufhalten.
4
1
1
Zusätzliche Hinweise für
Walzen mit Fahrerplatz
2
Gefährdungen
Walzen mit Überrollschutzkonstruktion (ROPS) und Sicherheitsgurt am Fahrersitz einsetzen
und beim Betrieb Sicherheitsgurt 4 anlegen.
Drehsitze 2 bei Walzen ermöglichen auch bei Rückwärtsfahrt den Blick in Fahrtrichtung.
Sie ersparen unbequemes und
trotzdem nicht immer ausreichendes Umdrehen des Maschinenführers. Damit können tote
Winkel deutlich reduziert werden und die Arbeit des Maschinenführers erleichtert und ergonomischer gestaltet werden.
Fahrerplätze müssen über
sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden
können durch
− beidseitig vom Aufstieg angebrachte Haltestangen bzw.
Haltegriffe 1 ,
− trittsichere Aufstiege (Tränenoder Warzenbleche, Roste).
Auftrittsflächen und Zugänge
in trittsicherem Zustand
halten.
3
Personen können durch Kippen
und Überrollen insbesondere
bei Rückwärtsfahrt der Walzen
verletzt werden.
Allgemeines
Zum Verladen nur tragfähige
Verladerampen benutzen.
Walzenbandagen nicht bei
laufender Walze säubern.
Wartungs- und betriebsbedingte Arbeiten, z.B. Ein- und
Nachfüllen von Wasser, nur bei
stehender und gegen Abrollen
gesicherter Walze durchführen.
Beim Motorstart Fahrhebel in
Nullstellung setzen, damit ein
unbeabsichtigtes Ingangsetzen
ausgeschlossen ist 5 .
07/2015
4
49
Maschinenführerplätze, die
mehr als 1,00 m über Gelände
liegen, müssen Absturzsicherungen, z.B. Armlehnen oder
geschlossene Kabinen, haben.
Beim Betrieb Kabinentüren
schließen.
Elektrische Starteinrichtungen
müssen gegen unbefugtes
Ingangsetzen gesichert werden,
z.B. durch eine verschließbare
Kabine, ein Sicherheitszündschloss oder eine verschließbare
Abdeckung.
Walzen dürfen nur vom Fahrerplatz aus betrieben werden. Bei
eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen.
Bei laufendem Motor unbeaufsichtigte Fahrbewegungen
durch festgelegten Fahrhebel
ausschließen.
Warnzeichen 3 4 in Fahrerkabine anbringen.
5
6
5
6
Zusätzliche Hinweise für
Walzen für Mitgängerbetrieb
Kleindieselmotoren müssen
wegen der Rückschlaggefahr
beim Kurbelstart mit einer
Sicherheitsandrehkurbel besser
noch mit Batteriestarteinrichtungen ausgerüstet sein.
Schalteinrichtung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung)
nicht festlegen bzw. außer Funktion setzen 6 .
Besonders bei Rückwärtsfahrt
wegen Quetschgefahr neben
dem Deichselende gehen (trotz
Andrück-Schutzeinrichtung am
Deichselende 7 ).
Bei Fahrt im Gefälle immer
bergseitig gehen.
Geschwindigkeit bei Fahrten
über Unebenheiten, Rampen
und Absätze vermindern, damit
ein Hochschlagen der Deichsel
vermieden wird.
Bei Infrarot-Fernsteuerung vor
Inbetriebnahme die Sende- und
Empfangselemente säubern.
7
Sicherstellen, dass fremde
Arbeitsmedizinische
Signale (z.B. andere Fernsteuer- Vorsorge
einrichtungen) nicht zu gefahrbringenden Bewegungen führen. Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungs Im und unmittelbar neben
beurteilung veranlassen (Pflichtdem öffentlichen Verkehrsbevorsorge) oder anbieten (Angereich Warnkleidung tragen.
botsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
− arbeitstäglich durch den
Maschinenführer,
− nach Bedarf, mind. 1 x jährlich
durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
50
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
DGUV Regel 101-003 Umgang mit
beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Information 201-017 „Kippgefahr
beim Walzen“
RSA Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen
EN 500-1
EN 500-4
Asphalt-Straßenfertiger
B 186
Schwarzdeckenfertiger
1
− über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen
Aufgrund der Einbautemperabeim Einsatz von Fertigern zu
turen von Asphalt können sich
unterweisen, die UnterweiPersonen verbrennen.
sung ist zu dokumentieren,
Weiterhin kann es in geschlos- − die für den Einsatz von
senen Räumen durch Dämpfe zu
Fertigern erforderlichen VorGesundheitsschäden kommen.
schriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung,
Allgemeines
Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen
Der Unternehmer hat sich vom
und verständlich zu vermitteln.
Maschinenführer die Befähigung
Der Maschinenführer muss
zum Führen und Warten dieser
− mindestens 18 Jahre alt sein,
Maschinen nachweisen zu
lassen (ein in der Bauwirtschaft − zuverlässig sowie geeignet sein,
− die Betriebsanleitung kennen
anerkannter freiwilliger Befähiund diese am Fahrerplatz oder
gungsnachweis ist die ZUMBau
an der Verwendungsstelle
Qualifikation).
leicht zugänglich aufbewahren,
Der Unternehmer hat den
− den Fertiger bestimmungsMaschinenführer vor der erstgemäß benutzen und
maligen Verwendung von
− festgestellte Mängel dem
Fertigern:
Aufsichtführenden mitteilen.
Gefährdungen
07/2015
51
An hydraulischen Verstellbohlen muss die vorhandene
Totmannschaltung funktionstüchtig sein. Während des Verstellens müssen Blinkleuchten
selbsttätig in Funktion treten.
Vor dem Säubern der angehobenen Einbaubohle Bohle
durch Bohlensicherung gegen
Herabfallen sichern.
Für das Überqueren des Heißbelags den am Fertiger angebrachten Steg benutzen.
Leitungen und Schläuche vor
mechanischen und thermischen
Beschädigungen schützen.
Bei Arbeitsschluss und in
Arbeitspausen Fertiger gegen
unbefugtes Ingangsetzen
sichern.
Vor dem Betreten des Einfüllbunkers Kratzerbandbetrieb
abschalten und vor unbefugtem
Ingangsetzen sichern.
Bergab niemals mit ausgekuppeltem Motor fahren.
Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser
einsetzen.
Im öffentlichen Verkehrsbereich Baustelle gemäß Verkehrszeichenplan sichern und
Warnkleidung tragen.
Bei ungünstigen Luftverhältnissen, z.B. zwischen Lärmschutzwänden und in Tunnelabschnitten, temperaturgesenkten Asphalt einbauen und für
künstliche Bewetterung sorgen.
Dieselkraftstoffe nicht als
Trennmittel verwenden (durch
Hitze freiwerdende Dämpfe
können krebserregend wirken).
Gehörschutz benutzten.
Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau (z.B. S 2
HI) benutzen.
Warnkleidung tragen.
Zusätzliche Hinweise für
Flüssiggasanlagen
Vor Arbeitspausen, zum
Arbeitsschluss, beim Erlöschen
der Brenner und bei Bränden
Flaschenventile schließen.
Brenner müssen mit einer
Flammenüberwachungseinrichtung, z.B. Zündsicherung,
ausgerüstet sein, die nicht
unwirksam gemacht werden
darf.
Damit kein Flüssiggas aus
zerstörten Schläuchen austreten
kann, sind Schlauchbruchsicherungen einzubauen.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
− durch den Fertigerfahrer vor
Beginn jeder Arbeitsschicht,
− Sicherheitseinrichtungen und
Fertiger auf augenfällige
Mängel prüfen, festgestellte
Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen,
− durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger) vor der ersten
Inbetriebnahme und nach
Bedarf, mind. 1 x jährlich.
Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Schutzmaßnahmen
Elektrische Starteinrichtungen
gegen unbefugtes Ingangsetzen
sichern, z.B. durch Schlösser.
Fahrerplätze müssen über
sicher begehbare Zugänge
erreicht und verlassen werden
können.
Auftrittsflächen der Zugänge
und Podeste in trittsicherem
Zustand halten.
Maschinenführerplätze, die
mehr als 1,00 m über Gelände
liegen, müssen Absturzsicherungen haben, z.B. Geländer 1 .
Im Grundgerätebereich
müssen Verteilerschnecken
durch Abdeckungen, z.B. Gitterroste, gesichert sein.
Die Schneckenverbreiterungen
sind durch Abdeckungen oder
durch Schutzbügel zu sichern.
Weitere Informationen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 79 Verwendung von
Flüssiggas
DGUV Regel 101-003 Umgang mit
beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-194 Benutzung von
Gehörschutz
Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
EN 500-1
EN 500-6
52
Straßenfräsen
3
B 187
4
2
1
1
3
2
5
Vor Einsatz prüfen, ob Schutzeinrichtungen für die Fräseinrichtungen vorhanden und in
Schutzstellung sind.
Fahrerplätze müssen über
sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden
können. Trittstufen und Haltestangen benutzen. Auftrittflächen
der Zugänge in trittsicherem
Zustand halten.
Fräseinrichtungen müssen bei
laufender Antriebsmaschine
durch Notabschaltung zum Stillstand gebracht werden können.
Beim Ansetzen der Fräseinrichtung auf der Straßenoberfläche
die Andrückkräfte so steuern,
dass sich die Straßenfräse nicht
unbeabsichtigt in Bewegung
setzen kann.
Fräsen nur vom vorgesehenen
Fahrerplatz aus betreiben 1 .
Rückwärts gerichtete Bewegungen durch langsames
Einlassen der Fräseinrichtung
vermeiden, dabei gleichzeitige
Rückwärtsfahrbewegung ausschließen.
Während des Fräsvorganges
darf sich niemand hinter der
Maschine aufhalten.
07/2015
53
Gefährdungen
Beim Fräsen können Personen
vom drehenden Fräsrotor eingezogen werden.
Weiterhin sind Belastungen
durch Gefahrstoffe (z.B. Staub,
Quarz) und Lärm möglich.
Allgemeines
Sind Schutzeinrichtungen für
den Fräsrotor ohne Werkzeug in
funktionslosen Zustand zu versetzen, muss der Stillstand des
Fräsrotors selbsttätig erfolgen.
Vor dem Verlassen des Führerstandes Fräse gegen unbeabsichtigte Bewegungen mit den
dafür vorgesehenen Einrichtungen, z.B. Feststellbremse,
sichern.
Vor Meißelwechsel Fahr- und
Rotorantrieb abschalten und
gegen unbefugtes Ingangsetzen
sichern.
Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser
einsetzen.
Warnzeichen beidseitig an den
Schutzeinrichtungen anbringen
2.
Bei Fräsarbeiten in geschlossenen Räumen immissionsarme
Antriebe wählen, bei Dieselantrieb Partikelfilter benutzen 4 .
Bei Arbeitsschluss und in
Arbeitspausen Straßenfräse
gegen unbefugtes Ingangsetzen
sichern.
Fräseinrichtungen vom Antrieb
trennen, wenn die Fräse umgesetzt, verladen und transportiert
werden soll.
Beim Einsatz im öffentlichen
Verkehrsraum Baustelle gemäß
RSA sichern und zwischen
Arbeits- und Verkehrsbereich
mindestens folgende Sicherheitsabstände einhalten:
− 0,30 m zu innerörtlichen
Straßen,
− 0,50 m zu Straßen außerorts,
− 0,15 m zu Rad- und Gehwegen.
Schutzmaßnahmen
Es sind vorrangig solche
Straßenfräsen einzusetzen, für
die die Einhaltung der Staubgrenzwerte nachgewiesen
wurde. Solange solche Fräsen
nicht oder in nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung
stehen, ist das Tragen von Atemschutz bei erkennbarer Staubentwicklung sofort notwendig
(z.B. filtrierende Halbmasken
FFP2 mit Ausatemventil oder
Atemschutzhauben P2). Entsprechenden Atemschutz auf
der Fräse vorhalten.
Im und unmittelbar neben
dem öffentlichen Verkehrsbereich Warnkleidung tragen 5 .
Gehörschutz benutzen 3 .
Zusätzliche Hinweise
für das Fräsen von Belägen
mit asbesthaltigen
Zuschlagstoffen
Beim Fräsen von Belägen mit
asbesthaltigen Zuschlagstoffen
TRGS 517 beachten:
− durch kontinuierliche Wasserberieselung optimalen Staubniederschlag gewährleisten
(Trockenfräsen nicht zulässig),
− nicht in staubbelasteten Bereichen, wie der Windfahne,
aufhalten,
− Funktionstüchtigkeit der
Wasserdüsen überprüfen und
gegebenenfalls reinigen,
− Maschinen und Maschinenteile nass reinigen.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
54
− arbeitstäglich durch den
Maschinenführer,
− nach Bedarf, mind. 1 x jährlich
durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell
asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten
Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 559 Mineralischer Staub
DGUV Regel 101-003 Umgang mit
beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von
Gehörschutz
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
EN 500-1
EN 500-2
Schwimmende Geräte
B 188
1
mindestens 500 mm. Der Neigungswinkel der Schwimmkörper
Wenn bei schwimmenden
darf nicht mehr als 5° betragen.
Geräten keine ausreichende
Stoß- und Stolperstellen sowie
Schwimmfähigkeit und KenterÖffnungen an Deck kennzeichsicherheit besteht, kann es zum nen bzw. abdecken. Decks, VerErtrinken von Personen kommen kehrswege, Laufstege, Podeste
oder zu tödlichen/schweren
und Pollerdeckel müssen rutschVerletzungen durch Umsturz von sicher sein.
Verkehrswege an Deck nicht
Arbeitsmaschinen auf schwimmenden Geräten.
durch Maschinen, Geräte oder
Material verstellen. Gangborde
und Laufgänge müssen mindesAllgemeines
tens eine lichte Breite von
Beim Einsatz auf Bundes0,50 m, im Bereich von Pollern,
wasserstraßen ist eine gültige
Klampen und Stützen von
Verkehrszulassung vorzuhalten. 0,30 m haben.
Darauf achten, dass gekrängte
Zwischen beweglichen Teilen
und getrimmte Schiffskörper
von Arbeitseinrichtungen und
nicht tiefer als die an den Außen- festen Teilen des Wasserfahrseiten angebrachten Sicherheits- zeuges ist ein Mindestabstand
marken eintauchen 1 .
von 0,50 m einzuhalten.
Der Sicherheitsabstand
Alle Wasserfahrzeuge sind entzwischen Wasseroberfläche und sprechend Polizeiverordnung
Oberkante Bordwand beträgt
(PVO) tags und nachts zu kennmindestens 300 mm, auf wittezeichnen und mit mindestens
rungsgefährdeten oder schnell
einer Generalalarmanlage ausfließenden Binnengewässern
zurüsten.
Gefährdungen
07/2015
55
Bewegliche Teile von Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen
bei Überführungsfahrten gegen
Losschlagen, Verschieben und
Verrutschen sichern.
Die Festigkeit des Wasserfahrzeuges muss die zu erwartenden
Belastungen aufnehmen können.
Feuerlöscheinrichtungen, z.B.
Feuerlöscher, gut erreichbar anbringen.
Schutzmaßnahmen
Nur schwimmende Geräte
einsetzen, bei denen Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit
rechnerisch nachgewiesen und
von einem Sachverständigen
geprüft wurden.
Zusammenfassung der Ergebnisse der geprüften Stabilitätsberechnung an der Verwendungsstelle vorhalten, Mitarbeiter
sind über die Ergebnisse zu
unterweisen.
Kanten von Decks durch feste
Geländer (Relinge), Schanzkleider oder klapp- bzw. losnehmbare Geländer sichern.
Sie dürfen nur in den Bereichen
fehlen, in denen der Betrieb
ständig behindert wird 2 .
Zum Erreichen und Verlassen
der schwimmenden Geräte Laufstege nach DIN EN 14206 mit
mindestens einseitigem Geländer benutzen oder Beiboot benutzen 4 .
In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen:
− Wellschlag (Schwell),
− Anfahren gegen Abspann- und
Verholseile, z.B. durch Warnund Verbotsschilder, Bojen.
Bei verfahrbaren Arbeitsmitteln sind Einrichtungen zur Fahrbahnbegrenzung zu schaffen.
Das Kollisionsschott und das
Heckschott sind dicht zu fahren.
Einstiegluken und Eingänge,
die im Dreh- und Fahrbereich
des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen, während
des Betriebes nicht betreten.
Keine festsitzenden Lasten mit
Hebezeugen, Fördergeräten und
Arbeitsmaschinen losreißen,
Lasten nicht schräg ziehen.
Ausnahme: Bewegliche Ausleger
werden gegen Zurückschlagen
gesichert und die Arbeiten
werden durch den Vorgesetzten
beaufsichtigt.
An Bord von schwimmenden
Geräten Rettungswesten gemäß
DIN EN ISO 12402 bereit halten
und bei Bedarf anlegen.
Rettungsgeräte, z.B. Rettungsringe 3 , Rettungsinsel,
Rettungsboot, bereithalten.
Zusätzliche Hinweise für
Aufsicht und Geräteführer
Schwimmende Geräte dürfen
nur unter Aufsicht eines Aufsichtführenden und von zuverlässigen Geräteführern bedient
werden.
3
2
4
Aufsichtführende und Geräteführer sind vom Unternehmer
schriftlich zu beauftragen und
über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu
unterweisen (Dokumentation).
Bei Überführungsfahrten muss
der Schiffsführer die entsprechende Berechtigung (Patent)
haben.
Zusätzliche Hinweise
für Bedienung
Schwimmende Geräte dürfen
nur von Personen bedient und
gewartet werden, die sachkundig sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Mindestens eine Person der
Besatzung muss mit dem Gewässer, auf dem das Gerät eingesetzt ist, vertraut sein.
Prüfungen
Schwimmende Geräte und
darauf verbrachte Hebezeuge,
Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nach Bedarf, i.d.R. einmal
jährlich von einer „zur Prüfung
befähigten Person“ (z.B. Sachkundigem) prüfen lassen.
56
Schwimmende Geräte mit
Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten
durch eine „zur Prüfung befähigte
Person“ zu kontrollieren.
Ergebnisse der Prüfungen
durch „zur Prüfung befähigte
Personen“ (Sachkundige/Sachverständige) sind zu dokumentieren und bis zur nächsten
Prüfung aufzubewahren.
Schwimmende Geräte sind
beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen vor dem Ersteinsatz und
dann in regelmäßigen Abständen
von einer Schiffsuntersuchungskommission (SUK) zu prüfen. Die
Abstände der Nachfolgeprüfungen werden durch die Kommission festgelegt.
Anker- und Verholseile oder
-ketten regelmäßig auf Mängel
überprüfen, z.B. Draht- und
Litzenbrüche, Rostfraß, Abnutzung, Quetschstellen.
Lenzeinrichtungen regelmäßig
überprüfen.
Weitere Informationen:
Arbeitsschutzgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
DGUV Vorschrift 64 Schwimmende
Geräte
DIN EN ISO 12402
DIN EN 14206
2
Grabenverbaugeräte
B 189
1
≥ 60 cm
≤ 1,25 m
Wieder verfüllter Bereich
≥ 5 cm
bzw. 10 cm
5 Absenkverfahren
3
4
2.
1.
3.
4.
Aushub entsprechend
örtlichen Verhältnissen
Verwendungsanleitung des
Herstellers beachten.
Belastung ermitteln, z.B. aus
Erddruck, Baugeräten, Gebäuden, baulichen Anlagen.
Der Verbau muss die auftretenden Belastungen aufnehmen
können.
Der Verbau muss bis zur
Grabensohle reichen. Bei min Die Arbeitsraum- und Mindest- destens steifen bindigen Böden
Gefährdungen
grabenbreiten sind zu beachten. darf der Verbau in Bauzuständen,
Bei nicht ordnungsgemäß
die in wenigen Tagen beendet
Der Überstand über Geländeverbauten Gräben können
sind, bis zu 0,50 m oberhalb der
oberkante muss bei
Personen verschüttet werden.
Grabensohle enden, wenn keine
− Grabentiefen bis 2,0 m mind.
besonderen Einflüsse vorhanden
5 cm betragen 1 ,
sind und kein Erddruck aus BauAllgemeines
− Grabentiefen über 2,0 m mind.
werkslasten aufzunehmen ist.
Es werden unterschieden:
10 cm betragen 1 .
Übereinander gestellte Ver− mittig gestützte Verbaugeräte, Am oberen Rand ist beidseitig
baugeräte an allen konstruktiv
ein
mindestens
0,60
m
breiter
− randgestützte Verbaugeräte,
vorgesehenen Stellen miteinSchutzstreifen freizuhalten 1 .
− rahmengestützte Verbauander verbinden.
Im
Bereich
kreuzender
geräte,
Hohlräume sofort kraftLeitungen ist der entstandene
− Gleitschienen-Verbaugeräte,
schlüssig verfüllen.
offene Spalt zu sichern, z.B. mit
− Gleitschienen-Verbaugeräte
Mittig gestützte Verbaugeräte
Holzbohlen.
mit Stützrahmen,
nur bis 4 m Grabentiefe, rand− Dielenkammer-Verbaugeräte,
und rahmengestützte VerbaugeSchutzmaßnahmen
− Schleppboxen.
räte nur bis zu 6 m Grabentiefe
Vor Beginn der Aushubarbeiten Nur Verbaugeräte verwenden,
einsetzen. Weitere Einschränprüfen, ob erdverlegte Leitungen die von einer Prüfstelle bewertet kungen können sich aus der
Verwendungsanleitung ergeben.
oder Anlagen vorhanden sind.
wurden.
07/2015
57
Einstellen und wechselseitiges
Absenken, Vorauseilen des
Aushubs max. 50 cm
Verbaulängen so wählen, dass
nachfolgende Arbeiten im ungesicherten Bereich bei einer
maximalen Tiefe von 1,25 m
durchgeführt werden. Die Stirnseite des Grabens ist durch Verbau zu sichern, z.B. durch eine
Stahlplatte 2 .
Verbaugeräte dürfen einzeln
nur eingesetzt werden, wenn
beide Stirnwände verbaut sind,
z.B. bei Schachtverbau oder
Leitungsreparatur.
Der Rückbau des Verbaues
muss im Wechsel mit der Verfüllung erfolgen.
Bei nicht standfesten Böden
oder Verkehrslasten im angrenzenden Bereich muss der Verbau
im Absenkverfahren erfolgen 5 .
Die Ausschachtung darf dabei
nur maximal 0,50 m tiefer sein
als die Unterkante des Verbaugerätes.
Ausgehobene, ungesicherte
Grabenabschnitte auf die Länge
eines Verbaugrätes beschränken.
Bei Bedarf weitere Verbaugeräte aufsetzen und mit den
unteren verbinden.
Verbaugeräte nur auf festem
Untergrund abstellen und ggf.
gegen Umstürzen sichern.
Mittig gestützte Verbaugeräte
nicht einzeln und nicht im Absenkverfahren einsetzen.
Bagger, mit denen Verbaugeräte transportiert und in den
Graben gehoben werden,
müssen für den Hebezeugeinsatz ausgerüstet sein.
Zusätzliche Hinweise für
Übergänge – Zugänge
Absenken, bis die Grabentiefe erreicht ist.
Zusätzliche Hinweise
zur Verkehrssicherung
Verkehrssicherung vornehmen,
wenn Gräben im Bereich des
öffentlichen Straßenverkehrs
hergestellt werden oder die Herstellung Auswirkungen auf den
Straßenverkehr hat. Absprache
mit den zuständigen Behörden.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
Bei Gräben mit einer Breite
einhalten, z. B. arbeitstäglich
von > 0,80 m sind Übergänge
durch den Rohrleger/Maschinen3 erforderlich; die Übergänge
führer, nach Bedarf, mind. 1 x
müssen mindestens 0,50 m
jährlich durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“ (z.B. Sachbreit sein.
kundiger).
Bei einer Grabentiefe von
Ergebnisse der regelmäßigen
> 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Prüfungen dokumentieren.
Seitenschutz versehen sein.
Weitere Informationen:
Bei Grabentiefen von > 1,25 m
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
sind als Zugänge Treppen oder
RSA-Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen
Leitern 4 zu benutzen.
DIN 4124
DIN EN 1610
DIN EN 13331 Teil 1
58
Schlagbohr- und Stemmgeräte
B 206
5
4
3
1
2
Schlauchverbindungen
(Kupplungen) bei Druckluftge Ungeschützte Maschinenteile
räten gegen unbeabsichtigtes
und wegspringende Bruchstücke Lösen sichern, z. B. Verwendung
von Bauteilen können Verletzun- von Sicherheits-Schnelltrenngen verursachen.
kupplungen 2 .
Durch Freisetzung von gesund- Vor dem Trennen der Verbinheitsgefährlichem Staub kann
dungen von Druckluftleitungen
es zu Erkrankungen der Atemdiese drucklos machen.
wege kommen.
Immer einen sicheren Standplatz wählen. Stemmarbeiten
Schutzmaßnahmen
nicht von Leitern und Hubarbeitsbühnen ausführen.
Möglichst nur rückstoßarme
Zusatzgriffe benutzen 3 .
und schallgedämpfte Geräte
Verdeckte Leitungen vor dem
verwenden 1 .
Stumpfe Meißel oder abgebro- Bohren mit Magnet- und Leichene Werkzeuge auswechseln. tungssuchgerät orten.
Schalterarretierung nur bei
Bewegliche Anschlussleitungen gegen mechanische Beschä- Arbeiten mit Bohrgestellen
digung schützen.
betätigen.
Gefährdungen
07/2015
59
Gerät erst nach völligem Stillstand ablegen.
Gehörschutz verwenden 4 .
Bei Gefährdung durch abspringende Teile Augenschutz
tragen 5 .
Bei Gefährdung durch gesundheitsgefährlichen Staub
Geräte mit Staubabsaugung
verwenden.
Bei Gefährdung durch gesundheitsgefährlichen Staub geeigneten Atemschutz tragen (Partikelfilter P2 oder P3).
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
60
Gabelstapler
B 211
1
2
3
4
5
7
6
Gefährdungen
Falsch aufgenommene Last,
Überlastung des Gabelstaplers
und unzureichende Ausbildung
des Fahrers haben oft schwere
Unfälle zur Folge.
Schutzmaßnahmen
Last dicht am Hubmast laden
und auf beide Gabelzinken
gleichmäßig verteilen. Last gegen Verschieben sichern 1 .
Beim Beladen Tragfähigkeitsdiagramm beachten.
Nur ausgebildete und vom
Unternehmer schriftlich beauftragte Gabelstaplerfahrer einsetzen, die mindestens 18 Jahre
alt sind.
07/2015
Betriebsanweisung erstellen.
Sie muss u.a. Angaben enthalten über:
− Betriebsbedingungen,
− zugelassene Verkehrswege,
− Lagerung, Lagerflächen,
Stapelung,
− evtl. Mitnahme von Personen,
− evtl. Verwendung von Anbaugeräten, Anhängern, Arbeitsbühnen.
Gabelstapler in niedriger
Stellung der Gabelzinken verfahren 2 .
Beim Befahren von Steigungen
und Gefälle Last bergseitig
führen 3 .
Fahrerrückhalteeinrichtungen
sind zu benutzen.
61
Nur Personen mitnehmen,
wenn Mitfahrersitze vorhanden
sind und das Mitfahren erlaubt
ist (s. Betriebsanweisung bzw.
innerbetriebliche Regelungen) 4 .
Gabelstapler nur verlassen,
wenn er gegen unbeabsichtigte
Bewegung gesichert ist (Schaltschlüssel abziehen!).
Gabelstapler nur vom Fahrerplatz aus bedienen.
Nicht unter angehobener Last
hindurchgehen bzw. aufhalten.
Beim Befahren von Ladebrücken auf deren Tragfähigkeit
und Breite achten. Ladebrücken
gegen Verschieben sichern 5 .
Bei Wartungsarbeiten unter
der hochgestellten Gabel ist
diese abzustützen.
Für Montagearbeiten kann
eine Arbeitsbühne mit Seitenund Rückenschutz verwendet
werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,
welche die Sicherheit gewährleisten und eine angemessene
Überwachung sicherstellen. Der
Rückenschutz 6 muss mindestens 1,80 m hoch und durchgriffsicher sein. Die Arbeitsbühne ist
formschlüssig z.B. an den
Gabelzinken zu befestigen. Die
Tragfähigkeit des Frontgabelstaplers muss mind. das Fünffache des Eigengewichts der
Arbeitsbühne einschl. Zuladung
betragen 7 .
Beim Betrieb von Gabelstaplern mit Verbrennungsmotor
in Räumen auf Abgasreinigung
achten, z.B. Einsatz von Katalysatoren oder Abgasfiltern.
Bei Gabelstaplern mit zulässigem Gesamtgewicht ab 4 t
Unterlegkeil mitführen.
Gabelzinken mit rot-weiß
gestreifter Schutzvorrichtung
abdecken oder hochklappen.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
− 1 x jährlich durch eine „zur
Flurförderzeuge (GabelPrüfung befähigte Person“
stapler) mit Flüssiggasantrieb
(z.B. Sachkundiger),
Flüssiggasflaschen (Treibgas− Schadstoffgehalt im Abgas
behälter) nicht mit scharfkantihalbjährlich durch eine „zur
gen Festhaltevorrichtungen am
Prüfung befähigte Person“
Fahrzeug befestigen.
(z.B. Sachkundiger).
Treibgasbehälter, Leitungen,
Ergebnisse dokumentieren.
Armaturen und Schläuche dürfen nicht über die Begrenzung
Arbeitsmedizinische
des Gabelstaplers hinausragen.
Vorsorge
Treibgasbehälter, Leitungen,
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Armaturen und Schläuche vor
nach Ergebnis der Gefährdungsübermäßiger Erwärmung (vor
beurteilung veranlassen (Pflichtdirekter Sonneneinstrahlung)
vorsorge) oder anbieten (Angeschützen.
botsvorsorge). Hierzu Beratung
Treibgasbehälter nicht in
durch den Betriebsarzt.
Garagen wechseln.
Gabelstapler
nur
in
durch
Zusätzliche Hinweise
lüfteten Räumen über Erdgleiche
Flurförderzeuge beim Einsatz abstellen und dabei die erforderauf öffentlichen Straßen
lichen Schutzbereiche beachten.
Bei einer HöchstgeschwindigIm Abstand von 3,00 m dürfen
keit von mehr als 20 km/h ist ein sich keine Kelleröffnungen,
amtliches Kennzeichen erforder- Gruben, Bodenabläufe, Kanallich. Der Fahrer muss bei einer
einläufe usw. befinden.
durch die Bauart bestimmten
Bei Betriebsschluss HauptHöchstgeschwindigkeit von
sperreinrichtung für die Gasvermehr als 6 km/h im Besitz einer sorgung schließen.
Fahrerlaubnis sein. Die erforder- Flüssiggasantrieb so einliche Fahrerlaubnisklasse ist ab- stellen, dass der Schadstoffgehängig vom zulässigen Gesamt- halt im Abgas so gering wie
gewicht des Gabelstaplers oder möglich ist.
von der maximalen Höchstge Einstellvorrichtung für das
schwindigkeit.
Gas-Luft-Gemisch gegen unbe Bei einer Höchstgeschwindigabsichtigtes Verstellen sichern,
keit von mehr als 25 km/h ist
z.B. durch Versiegeln oder VerLuftbereifung erforderlich.
plomben.
Bremsanlage muss aus zwei
Beim Wechseln der Schläuche
voneinander unabhängigen
in der Treibgasanlage darauf
Bremsen bestehen.
achten, dass nur zugelassene
Beleuchtung muss fest eingeSchläuche verwendet werden.
baut und betriebsbereit sein;
Für den Betrieb von Gabeldazu gehören: Scheinwerfer,
staplern mit Flüssiggasantrieb
Fahrtrichtungsanzeiger, Beunter Erdgleiche gelten SonderWeitere Informationen:
grenzungsleuchte, Rückstrahler, regelungen.
Betriebssicherheitsverordnung
Rückfahrscheinwerfer, SchlussStraßenverkehrsordnung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
leuchte, Blinkleuchte und KennFahrzeugzulassungsverordnung
zeichenbeleuchtung.
DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge
DGUV Vorschrift 79 Verwendung von
Flüssiggas
TRBS 2121, Teil 4
62
Prüfungen
Hubarbeitsbühnen
Nur Hubarbeitsbühnen benutzen, die vor der ersten Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft wurden (siehe
Prüfbescheinigung) oder bei
denen die CE-Kennzeichnung
angebracht ist und die Konformitätserklärung vorliegt.
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
– arbeitstäglich mit Funktionsproben,
– mind. 1 x jährlich durch eine
„zur Prüfung befähigte Person“
(z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfung im Prüfbuch dokumentieren.
B 212
3
Beschäftigungsbeschränkungen
Für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen nur Personen
einsetzen, die
– mindestens 18 Jahre alt und
zuverlässig sind,
– sowohl in der Bedienung der
entsprechenden Hubarbeitsbühne als auch über die mit
ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen
sind,
– vom Unternehmer hierzu
schriftlich beauftragt sind.
2
1
Gefährdungen
Beim Versetzen oder im Hubbetrieb können Hubarbeitsbühnen umkippen.
Dabei kann die Besatzung
herausgeschleudert werden.
Schutzmaßnahmen
Aufstellung
Hubarbeitsbühne entsprechend der Betriebsanleitung
standsicher aufstellen und
betreiben 1 .
Bei Aufstellung und Betrieb
auf Quetsch- und Scherstellen
achten.
07/2015
Betrieb
Hubarbeitsbühne nicht überlasten.
Den Bereich unter seitlich
ausgeschwenkten Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen
sichern, wenn sie im Verkehrsbereich von Straßenfahrzeugen
niedriger als 4,50 m über Gelände
abgesenkt sind.
Bei Arbeiten im öffentlichen
Straßenverkehr gelbe Blinkleuchten einschalten 2 .
Arbeiten im Bereich Spannung
führender elektrischer Freileitungen nur durchführen, wenn die
Hubarbeitsbühne entsprechend
63
der Nennspannung, mindestens
aber für 1000 V, isoliert ist. Bei
diesen Arbeiten müssen sich
mindestens zwei Personen auf
der Arbeitsbühne aufhalten.
Klappbare Schutzgeländer vor
Arbeitsbeginn in Schutzstellung
bringen 3 .
Vor und beim Betrieb auf einwandfreien Zustand und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen achten.
Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne dürfen sich Beschäftigte
nur auf der Arbeitsbühne aufhalten, wenn dies im Betriebshandbuch bescheinigt ist.
Die Notwendigkeit der Benutzung einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz
ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (Peitscheneffekt)
und/oder aus den Vorgaben der
Betriebsanleitung des Hubarbeitsbühnenherstellers. Die
Befestigung der PSA gegen
Absturz hat an den vom Hersteller im Arbeitskorb vorgegebenen Anschlagpunkten zu
erfolgen. Das Verbindungsmittel
zwischen Auffanggurt und Anschlagpunkt sollte so kurz wie
möglich gehalten werden, um
ein Herausschleudern aus dem
Arbeitskorb zu verhindern.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Information 208-019 Sicherer
Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
64
Autokrane
B 215
1
2
Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich
Unzureichende Tragfähigkeit
bewegenden Teilen des Kranes
des Untergrundes, mangelhafte und festen Teilen der Umgebung,
Abstützung oder Nichtbeachz.B. Bauwerk, Gerüst, Materialtung von Sicherheitsabständen
stapel, einhalten.
an Baugrubenböschungen kön- Kann der Sicherheitsabstand
nen zu Kranumstürzen führen.
nicht eingehalten werden,
Bedienungsfehler, herabfalgefährdeten Bereich absperren.
lende Gegenstände, klimatische Hinweis auf Quetschgefahr anEinflüsse (Wind, Blitz) oder
bringen.
Stromüberschläge durch elek Sicherheitsabstand zu elektrische Freileitungen können zu
trischen Freileitungen beachten.
Unfällen führen.
Kann der Sicherheitsabstand
nicht eingehalten werden, RückSchutzmaßnahmen
sprache mit Energieversorgungsunternehmen.
Aufstellung
Beim Zusammenbau von
Kran auf tragfähigem Untergrund abstützen und waagerecht Gittermastauslegern die Montageanleitung des Herstellers
ausrichten, lastverteilende
beachten. Hieraus kann z.B.
Unterlagen verwenden 1 .
Sicherheitsabstand im Bereich entnommen werden, ob und
von Baugrubenböschungen und wie oft der Gittermastausleger
beim Zusammenbau unterstützt
Grabenkanten einhalten 2 .
werden muss.
Gefährdungen
07/2015
65
Lösbare Verbindungsbolzen
zwischen einzelnen Gittermastteilen gegen Herausrutschen
sichern, z.B. durch Splinte,
Federstecker.
Funktion des Hubendschalters
durch Anfahren kontrollieren.
Lastmomentenbegrenzung
(LMB) entsprechend dem Rüstzustand einstellen.
Betrieb
Kran nur von besonders unterwiesenen, mindestens 18 Jahre
alten, körperlich und geistig
geeigneten und vom Unternehmer schriftlich beauftragten
Kranführern bedienen lassen.
Einweiser einsetzen, wenn
der Kranführer die Last nicht
beobachten kann. Verständigung mit dem Einweiser durch
festgelegte Handzeichen oder
Sprechfunk.
Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane
Arbeitsabläufe vorher festlegen
und für einwandfreie Verständigung untereinander sorgen, z.B.
durch Sprechfunk.
Gewicht von Lasten vor dem
Anheben ermitteln. Lastmomentenbegrenzung nicht als
Waage benutzen.
Nach Ansprechen der Lastmomentenbegrenzung Last nicht
durch Einziehen des Auslegers
aufnehmen.
Lange Lasten, die sich beim
Transport verfangen können, mit
Leitseilen führen.
Verfahren des Kranes mit der
Last am Haken nur wenn der
Hersteller dies in der Betriebsanleitung zulässt und die Vorgehensweise beschreibt.
Das Heben von Personen mit
Kranen ist nur im Ausnahmefall
nach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUV
Regel 101-005 (BGR 159) möglich. Für Personenbeförderung
nur geprüfte Personen- oder
Arbeitskörbe verwenden, 14 Tage
vorher bei der Berufsgenossenschaft schriftlich anzeigen und
Kran durch Sachkundigen prüfen
lassen.
Zusätzliche Hinweise zu den
Pflichten des Kranführers
Funktionsüberprüfung sämtlicher Notendschalter und
Bremsen täglich vor Aufnahme
des Kranbetriebes.
Nur Kranhaken mit Hakensicherung verwenden. Funktion
der Hakensicherung regelmäßig
überprüfen.
Seile regelmäßig pflegen
sowie auf Seilschäden hin
kontrollieren.
Lasten nicht schrägziehen und
pendeln, festsitzende Lasten
nicht mit dem Kran losreißen.
Kranbetrieb einstellen, wenn
die Last bei Windeinwirkung
nicht sicher gehalten und abgenommen werden kann, oder
wenn Mängel auftreten, die die
Betriebssicherheit gefährden.
2
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis
12 t Gesamtgewicht
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO überschreiten, und Baugeräte
bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
≥ 1,00 m
≥ 2,00 m
Ohne rechnerischen Nachweis
der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel
nicht überschritten werden:
β
Böschungswinkel
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°
c) bei Fels........................................................................... β = 80°
Keine Personen mit der Last
oder dem Lastaufnahmemittel
befördern.
Lasten nicht am unbesetzten
Kran hängen lassen.
Zusätzliche Hinweise zum
Betrieb im Straßenverkehr
Ausleger auf dem Fahrgestell
festlegen und Oberwagen verriegeln.
Zubehörteile festlegen und
gegen Herabfallen sichern.
Abstützungen gegen Herausrutschen sichern.
1
Prüfungen
Prüfungen und Kontrollen nach
Betriebssicherheitsverordnung
(Anhang III) festlegen und diese
veranlassen, z.B.:
− vor jedem neuen Einsatz
Kontrolle der Sicherheitsfunktionen durch Kranführer,
− nach wesentlichen Änderungen und sonst regelmäßig.
Selbstfahrende Krane müssen
beim Verkehr auf öffentlichen
Straßen zusätzlich nach der
Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung geprüft werden.
Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
66
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 52 Krane
TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von
Personen durch Absturz – Heben von
Personen mit hierfür nicht vorgesehenen
Arbeitsmitteln
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Regel 101-005 Hochziehbare
Personenaufnahmemittel
DIN 4124
3
Betonpumpen und Verteilermaste
6
B 216
Keine Verlängerung der
Reichweite durch Einsatz
von am Kran hängenden
Traversen
Gefährdungen
1
Unfälle ereignen sich durch
nicht standsichere Aufstellung,
unzureichenden Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen oder Aufenthalt von
Personen im Gefahrenbereich
am Endschlauch beim Anpumpen.
4
Schutzmaßnahmen
Abstützmaße und
einseitige Abstützung gemäß
Bedienungsanleitung
Aufstellung
Betonpumpen und Verteilermaste standsicher aufstellen.
Lastverteilende Unterlagen verwenden 1 .
Sicherheitsabstand zu Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten 2 .
Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
07/2015
am Endschlauch
Anpumpen
Gefahrenbereich
L
2
mind. 2,00 m
2xL
5
Betrieb
Verteilermaste nicht über die
Maximallänge verlängern 3 .
Betriebsanleitung beachten.
Beim Anpumpen oder Wiederanpumpen, z.B. nach Verstopfern, muss der Endschlauch frei
pendelnd hängen. Im Gefahrbereich des Endschlauches darf
sich niemand aufhalten 4 .
Verteilermaste nicht als Hebezeuge verwenden 5 . Weiterführende Förderleitungen dürfen
den Mast nicht zusätzlich belasten.
Arbeiten an hochgelegenen
Arbeitsplätzen nur mit Absturzsicherungen, z.B. Betonierbühne mit voll ausgelegten
Belägen und Seitenschutz!
Schalungsoberkante nicht als
Standplatz geeignet 6 .
Für die Eckstützkräfte
jeweils mind.
4 Kanthölzer
unterbauen.
7 Keine festen Anbauten
Ohne rechnerischen Nachweis
der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel
nicht überschritten werden:
8 Keine Endschlauchver-
längerung; Ausnahme:
nach Betriebsanleitung
β
Böschungswinkel
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°
c) bei Fels........................................................................... β = 80°
Zusätzliche Hinweise
für Förderleitungen
Keine festen Anbauten 7
und Verlängerungen 8 an Endschläuchen.
Förderleitungen sicher befestigen 9 Hebel- und Schalenkupplungen mit Splint sichern 10 .
Vor dem Öffnen der Leitungskupplungen (z.B. bei Verstopfern) Fördersystem drucklos
machen.
Förderleitungen zum Aufgabebehälter hin entleeren und reinigen. Bei pneumatischer Reinigung Endverteilerschlauch entfernen und Fangkorb anbringen.
67
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
− täglich vor Arbeitsbeginn auf
augenscheinliche Mängel,
− regelmäßig auf Verschleißzustand der Förderleitung,
− bei Bedarf, mind. 1 x jährlich
durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
9
10
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-012 Betonpumpen
und Verteilermaste
DIN 4124
68
LKW-Ladekrane
Keine Personenbeförderung.
Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten.
Nur Lasten mit bekanntem
Gewicht heben.
Lastmomentbegrenzung nicht
als Waage benutzen.
Lasten nicht Schrägziehen
oder Schleifen.
B 217
2
≥ 1,00 m
≥ 2,00 m
Beim Be- und Entladen Lasten
Zusätzliche Hinweise
nicht über Personen schwenken. zum Fahrbetrieb
Beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf LKW-Lade- Kranausleger in Transportstellung bringen und festlegen 4 .
pritschen müssen Anschläger
Zubehörteile sowie Lastaufden Gefahrbereich verlassen
nahmeeinrichtungen auf dem
(Quetsch-, Absturzgefahr).
Fahrzeug festlegen und gegen
Herabfallen sichern.
Handbetätigte Abstützungen
gegen Herausrutschen sichern.
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis
12 t Gesamtgewicht
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO überschreiten, und Baugeräte
bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
3
2
1
Ohne rechnerischen Nachweis
der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel
nicht überschritten werden:
β
Böschungswinkel
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°
c) bei Fels........................................................................... β = 80°
4
Gefährdungen
Unzureichende Tragfähigkeit
des Untergrundes, mangelhafte
Abstützung oder Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen
an Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen.
Bei hoch gelegenen Steuerständen und auf der LKW-Ladefläche kann es zu Absturzunfällen kommen.
Allgemeines
Kran nur von besonders unterwiesenen, mindestens 18 Jahre
alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer
schriftlich beauftragten Kranführern bedienen lassen.
07/2015
Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen wie z.B.:
Aufstellung
Abstützüberwachung täglich vor
Kran auf tragfähigem UnterAufnahme des Kranbetriebs.
grund abstützen. Lastverteilende Nur einwandfreie LastaufUnterlagen verwenden 1 .
nahmeeinrichtungen verwen Sicherheitsabstand im Bereich den. Lasthaken müssen eine
von Baugrubenböschungen und funktionsfähige Hakensicherung
Grabenkanten einhalten 2 .
haben.
Sicherheitsabstand zu elek Palettierte Lasten mit Ladetrischen Freileitungen beachten. gabel befördern.
Ggfs. Rücksprache mit zustän Maschinen und Geräte an
digem Energieversorgungsunter- den vorgesehenen Punkten annehmen durchführen.
schlagen.
Kleine lose Teile in Körben,
Betrieb
Containern usw. befördern und
Sichere Steuerstände und
diese nicht über den Rand beArbeitsplätze auf LKW- Ladeladen.
flächen und die dafür vorgese Gasflaschen in besonderen
henen Zugänge benutzen 3 .
Transportgestellen transportieren.
Schutzmaßnahmen
69
Prüfungen
Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung
Anhang III festlegen und diese
veranlassen, z.B.:
− täglich vor Arbeitsbeginn
Funktionsprüfung sämtlicher
Notendschalter durch den
Kranführer,
− nach Bedarf, mind. 1x jährlich
durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),
− Ladekrane mit mehr als 300
kNm Lastmoment oder mit
mehr als 15 m Auslegerlänge
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und
danach mindestens jährlich
durch einen Prüfsachverständigen.
Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten.
Ergebnisse der Prüfungen
dokumentieren und dem Kranprüfbuch beiheften.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 52 Krane
DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge
TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von
Personen durch Absturz – Heben von
Personen mit hierfür nicht vorgesehenen
Arbeitsmitteln
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Regel 101-005 Hochziehbare
Personenaufnahmemittel
DIN 4124
70
Teleskopstapler
B 218
Gefährdungen
1
Bei Aufenthalt im Gefahrbereich können Personen überfahren und gequetscht werden.
Werden Teleskopstapler und
Lastaufnahmeeinrichtungen
nicht richtig ausgewählt und
nicht bestimmungsgemäß eingesetzt, können Beschäftigte
verletzt werden.
Bei unzureichender Standsicherheit von Teleskopstaplern
besteht Umsturzgefahr.
Allgemeines
Der Unternehmer hat den
Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von Teleskopstaplern:
− schriftlich zu beauftragen,
− ihn über Gefährdungen und
erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von
Teleskopstaplern zu unterweisen. Die Unterweisung ist
zu dokumentieren,
− die für den Einsatz von Teleskopstaplern erforderlichen
Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung,
Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen
und verständlich zu vermitteln.
Der Unternehmer hat sich vom
Maschinenführer die Befähigung
zum Führen und Warten von
Teleskopstaplern nachweisen zu
lassen (ein in der Bauwirtschaft
anerkannter freiwilliger Befähigungsnachweis ist die ZUMBau
Qualifikation).
Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu
wiederholen.
Warnkleidung tragen.
Der Maschinenführer muss:
− mindestens 18 Jahre alt sein,
− zuverlässig sowie geeignet sein,
07/2015
− die Betriebsanleitung kennen Geeignete Maßnahmen
und diese am Fahrerplatz oder können beispielsweise sein:
an der Verwendungsstelle
− technisch: zusätzliche Einrichleicht zugänglich aufbewahren,
tungen zur Verbesserung der
Sicht z.B. Kamera-/Monitor− den Teleskopstapler bestimsysteme,
mungsgemäß benutzen und
− festgestellte Mängel dem Auf- − organisatorisch: Einsatz von
Einweisern oder Sicherungssichtführenden mitteilen.
posten, Absperrung des Gefahrbereiches.
Schutzmaßnahmen
Der Maschinenführer hat bei
Personen dürfen sich nicht im
Gefahr für Personen die Gefahr
Fahr- oder Schwenkbereich
bringende Bewegung zu stoppen
(Gefahrbereich) aufhalten.
und Warnzeichen zu geben.
Nicht unter die angehobene
Für Personen im Umfeld des
Arbeitseinrichtung oder die geTeleskopstaplers gilt:
hobene Last treten 1 .
− festgelegte Maßnahmen
Der Maschinenführer darf mit
beachten,
dem Teleskopstapler keine
− vor Betreten des GefahrbereiArbeiten ausführen, wenn sich
ches Kontakt mit MaschinenPersonen im Gefahrbereich aufführer aufnehmen,
halten.
− Arbeitsweise miteinander
Ausnahmen möglich, wenn:
abstimmen.
− aus betrieblichen Gründen
Beim Beladen bzw. Aufnehmen
unvermeidbar und
der Last das Tragfähigkeitsdiagramm beachten. Beim An− der Unternehmer auf Grundsprechen der Überlastwarn-/
lage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt Überlastabschalteinrichtung lastmomentmindernde Bewegung
hat (Betriebsanweisung).
einleiten oder Last absetzen.
Diese müssen dem Stand der
Gewicht von Lasten feststellen.
Technik entsprechen.
71
Teleskopstapler nur auf tragfähigem Untergrund verfahren
und abstützen. Vorsicht beim
Verfahren auf unebenem Gelände.
Beim Verfahren des Teleskopstaplers Last dicht über dem
Boden führen. Ausleger so weit
wie möglich einziehen.
Einweiser einsetzen, wenn der
Maschinenführer die Last nicht
beobachten kann.
Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung
überprüft werden.
Lastmomententabellen bzw.
Sicherheitseinrichtungen, falls
erforderlich, an das Gewicht der
Anbaugeräte anpassen.
Beim Einsatz auf Baustellen:
− Geräte mit normgerechtem
Überrollschutz, Sicherheitsgurt
und Schutzdach für die Fahrerkabine einsetzen, beim Betrieb
ist dieser Gurt anzulegen,
− möglichst Geräte mit Niveauausgleich verwenden.
Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungskanten und
Baugrubenwänden einhalten 2 .
Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich
bewegenden Teilen des Teleskopstaplers und festen Teilen
der Umgebung, z. B. Bauwerk,
Gerüst, Materialstapel, einhalten. Ggf. Absperrung des gefährdeten Bereiches.
Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten.
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO überschreiten, und
Baugeräte bei mehr als 12 t
bis 40 t Gesamtgewicht
β
2
≥ 1,00 m
≥ 2,00 m
Böschungswinkel
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45°
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden................. β = 60°
c) bei Fels ........................................................................ β = 80°
In Betriebspausen Feststellbremse anziehen und Teleskopstapler gegen unbefugte
Benutzung sichern (Schlüssel
abziehen).
Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeitseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern.
Angehobenen Ausleger z. B.
durch Abstützböcke.
Palettengabeln
Auf gleichmäßige Belastung
der Gabeln achten.
Gabelabstand der Last
anpassen.
Arbeitsbühne
Bei Auslegern mit Winde muss
ein Hubnotendschalter vorhanden sein.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
− durch den Maschinenführer vor
Beginn jeder Arbeitsschicht
Sicherheitseinrichtungen und
Maschine auf augenfällige
Mängel prüfen, festgestellte
Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen,
− durch eine „zur Prüfung
befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger) vor der ersten
Inbetriebnahme und nach
Bedarf, mind. 1 x jährlich.
Ergebnisse dokumentieren.
Nur vom Hersteller des
Teleskopstaplers zugelassene
Arbeitsbühne benutzen.
Bedienung nur von der Arbeitsbühne aus. Die Steuerung
des Teleskopauslegers und des
Arbeitsmedizinische
Fahrwerkes vom Fahrerplatz aus
Sicherheitsabstand bei
Vorsorge
muss verriegelt sein.
elektrischen Freileitungen
Befestigung der Arbeitsbühne
Arbeitsmedizinische Vorsorge
am Teleskopstapler kontrollieren. nach Ergebnis der Gefährdungs1 m bis 1 kV Spannung
Auf Funktion der Notablass3 m bei 1 kV bis 110 kV
beurteilung veranlassen (Pflichteinrichtung achten.
vorsorge) oder anbieten (Ange4 m bei 110 kV bis 220 kV
botsvorsorge). Hierzu Beratung
Haken/Hakenausleger
5 m bei 220 kV bis 380 kV
durch den Betriebsarzt.
Nur Lasthaken mit Haken5 m bei unbekannter Spannung
sicherung verwenden. Funktion
Während der Fahrt Ausleger
der Hakensicherung regelmäßig Weitere Informationen:
nicht anheben und nicht auskontrollieren.
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 53 Krane
fahren.
Haken bzw. Hakenausleger
DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge
Teleskopstapler nicht mit
nicht überlasten. Das TragfähigDGUV Regel 100-500 Betreiben von
angehängter Last bzw. angekeitsdiagramm enthält Angaben Arbeitsmitteln
hobenem Ausleger abstellen.
über die Tragfähigkeit des
DIN 4124
DIN EN 1459
Bei Stillstand Ausleger absenken Anbaugerätes mit und ohne
www.zumbau.org
und Last absetzen.
Abstützungen.
72
Flüssiggasanlagen
B 231
3
≥ 1,00 m in Räumen
≥ 0,50 m im Freien
6
2
≥ 2,00 m in Räumen
4
≥ 1,00 m im Freien
7
Gefährdungen
Bei der Verwendung von
Flüssiggas besteht Brand- und
Explosionsgefahr.
Allgemeines
Hinter dem Flaschenventil ist
zur Erhaltung eines gleichmäßigen Druckes ein normgerechter
Druckregler anzuordnen 4 .
Besonders zweckmäßig: Regler
mit einstellbarem Ausgangsdruck.
Zwischen Flaschenventil und
Druckregler nur Hochdruckschläuche (Druckklasse 30) verwenden. Hinter dem Druckregler
können auch Schläuche für
besondere mechanische Beanspruchung (Druckklasse 6 mit
verstärkter Wanddicke) verwendet werden.
07/2015
Anschlüsse an Schlauchleitungen müssen fabrikmäßig
fest eingebundene Schraubanschlüsse haben.
Flüssiggasflaschen dürfen nur
in speziellen Füllanlagen gefüllt
werden. Ausnahme: Füllen von
Kleinstflaschen (0,425 kg) in
Füllständern 6 .
Schutzmaßnahmen
Versorgungsanlagen (Flüssiggasflaschen oder Fässer) aus
ortsbeweglichen Behältern
dürfen maximal 8 Flaschen oder
2 Fässer umfassen.
Versorgungsanlagen einschließlich der leeren Behälter
sind nur im Freien oder in
unmittelbar vom Freien aus
zugänglichen, ausreichend
be- und entlüfteten Räumen zu
errichten.
73
In Räumen unter Erdgleiche
dürfen Versorgungsanlagen
nicht vorhanden sein.
Ausnahme: bei fachkundiger
Überwachung, ausreichender
Belüftung und bei Entfernen der
Versorgungsanlage bei längeren
Arbeitspausen.
Das Aufstellen von Flüssiggasflaschen in Durchgängen,
Durchfahrten, Treppenräumen,
Haus- und Stockwerksfluren,
engen Höfen usw. ist nur für
vorübergehend dort auszuführende Arbeiten zulässig, wenn
gleichzeitig besondere Schutzmaßnahmen (Absperrung,
Sicherung des Fluchtweges,
Lüftung) getroffen sind.
Versorgungsanlagen so aufbauen, dass der Schutzbereich,
frei von Kelleröffnungen, Luftund Lichtschächten, Bodenabläufen, Kanaleinläufen sowie
Zündquellen ist 1 .
Ortsbewegliche Behälter
müssen so aufgestellt und aufbewahrt sein, dass die Behälter
und ihre Armaturen gegen
mechanische Beschädigungen
geschützt sind.
Flüssiggasflaschen bei Entleerung senkrecht und standsicher aufstellen.
Undichte Flüssiggasflaschen
unverzüglich ins Freie bringen,
an gut gelüfteter Stelle abstellen
und für das Füllwerk kennzeichnen.
Vereisungen an Flüssiggasflaschen niemals mit Feuer,
Strahlern u.a. beseitigen!
1
5
Jedes angeschlossene Gerät
(z.B. Handbrenner, Flächentrockner) muss für sich einzeln
absperrbar sein.
Nicht angeschlossene Flüssiggasflasche mit der Schutzkappe 3 und der Verschlussmutter 2 sichern. Dies gilt auch
für entleerte Flaschen.
Zusätzliche Hinweise für
das Arbeiten mit Flüssiggas
auf Baustellen
Bei Schlauchlängen von mehr
als 40 cm sind Schlauchbruchsicherungen (EFV) 5 erforderlich,
Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung
Flüssiggasanlage
Wiederkehrende Prüfung
Aufstellung,
Dichtheit
gesamte
Anlage
täglich
mind. alle 2 Jahre
durch wen?
Fachkundiger (Benutzer)
§ 2 (5) BetrSichVO
befähigte Person
§ 2 (6) BetrSichVO
74
die unmittelbar hinter dem
Druckregler anzubringen sind.
Unter Erdgleiche müssen
Leckgassicherungen 7 statt
Schlauchbruchsicherungen
verwendet werden.
Prüfungen
Erforderliche Prüfungen
gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den
Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung in Tabelle 1
veranlassen.
Auch Prüfhinweise in
Betriebsanleitung der Hersteller
beachten.
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 79 Verwendung von
Flüssiggas
DIN EN 16129
DIN EN 16436
Schmelzöfen
B 233
5
3
1
1
Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung
Flüssiggasanlage
Wiederkehrende
Prüfung
durch wen?
Aufstellung,
Dichtheit
täglich
Fachkundiger (Benutzer)
§ 2 (5) BetrSichVO
gesamte Anlage mind. alle 2 Jahre
2
befähigte Person
§ 2 (6) BetrSichVO
Flaschenventile von nicht angeschlossenen oder entleerten
Flaschen müssen mit Ver Das Aufstellen von Flüssiggasschlussmuttern verschlossen
flaschen in Durchgängen, Durch- und Schutzkappen gegen Befahrten, Treppenräumen, Hausschädigungen gesichert sein.
und Stockwerksfluren, engen
Undichte Flüssiggasflaschen
Höfen usw. ist nur für vorüberge- unverzüglich an gut gelüfteter
hend dort auszuführende Arbei- Stelle abstellen und für das
ten zulässig, wenn gleichzeitig
Füllwerk kennzeichnen.
besondere Schutzmaßnahmen
Sofern Flüssiggasflaschen
(Absperrung, Sicherung des
nicht in demselben Raum wie
Fluchtweges, Lüftung) getroffen der Schmelzofen aufgestellt
sind.
sind, muss eine zusätzliche
Versorgungsanlagen so aufHauptabsperreinrichtung vorstellen, dass die Schutzzone,
handen sein. Flaschenventil ist
frei von Kelleröffnungen, Luftnicht ausreichend!
und Lichtschächten, Boden Gasentnahme aus Flüssigabläufen, Kanaleinläufen sowie gasflaschen nur über DruckZündquellen ist.
minderer 3 .
Flüssiggasflaschen senkrecht
Zwischen Flaschenventil und
aufstellen, gegen Umfallen
Druckregler nur Hochdrucksichern und Absperrventil vor
schläuche (Druckklasse 30) verBeschädigungen schützen.
wenden. Hinter dem Druckregler
können auch Schläuche für
besondere mechanische Beanspruchung (Druckklasse 6 mit
verstärkter Wanddicke) verwendet werden 4 .
Zusätzliche Hinweise bei
Verwendung von Flüssiggas
4
Gefährdungen
Es kann zu Verbrennungen
kommen und es besteht Brandund Explosionsgefahr.
Allgemeines
Geräte mit mehr als 30 l zulässiger Füllmenge müssen mit einem Thermometer ausgestattet
sein 1 .
Geräte mit mehr als 50 l zulässiger Füllmenge sind mit einem
Thermometer, einer Einrichtung
zur Verhinderung der Überschreitung der Schmelzguttemperatur und einer Flammenüberwachung auszurüsten 2 .
07/2015
Flüssige heiße Massen nicht
mit Wasser in Berührung brin Während des Beheizens Geräte gen, Behälter auf Wasserreste
nicht unbeaufsichtigt lassen.
überprüfen.
Schmelzöfen auf nicht brenn Fluchtwege freihalten.
baren Unterlagen aufstellen und Feuerlöscher bereithalten.
Abstand zu brennbaren Materia- Betriebsanweisung aufstellen
lien einhalten.
und Beschäftigte über bestim Festes Schmelzgut nur langmungsgemäßen Umgang mit
sam in heiße flüssige Masse
Schmelzöfen unterweisen. Die
einlassen, Stulpenhandschuhe
Betriebsanweisung muss am
benutzen.
Betriebsort jederzeit zugänglich
Behälter und Transportgefäße
sein.
nur so weit füllen, dass ein Überlaufen beim Erhitzen vermieden
wird (Füllmarke beachten).
Schutzmaßnahmen
75
76
Schlauchverbindungen
müssen fest eingebundene
Schraubanschlüsse haben oder
mit Schlauchklemmen und
genormten Schlauchtüllen
hergestellt sein.
Bei Schmelzöfen ohne festgelegten Aufstellort für Flüssiggasflaschen mindestens 1,00 m
Abstand zwischen Schmelzofen
und Flüssiggasbehälter einhalten.
Zur Sicherheit im Falle von
Schlauchbeschädigungen sind
hinter dem Druckminderer
− über Erdgleiche Schlauchbruchsicherung,
− unter Erdgleiche (z.B. Kellerräume) Leckgassicherungen 5
einzubauen oder
− Druckregler mit integrierter
Dichtheitsprüfeinrichtung
und Schlauchbruchsicherung
(Nennwert 1,5 kg/h).
Prüfungen
Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den
Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung in Tabelle 1
veranlassen.
Auch Prüfhinweise in
Betriebsanleitung der Hersteller
beachten.
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Vorschrift 79 Verwendung von
Flüssiggas
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
DIN 30695
Betrieb
Flammgeräte
B 234
Acetylen-Einzelflaschen und
ortsveränderliche Batterieanlagen müssen von einer Schutzzone umgeben sein.
Acetylen-Flaschen müssen bei
der Gasentnahme stehen oder
mit ihrem Flaschenventil mindestens 40 cm höher als der
Flaschenfuß gelagert werden.
Ausnahme: mit einem roten Ring
am Flaschenkopf gekennzeichnete Flaschen.
Anschlussstutzen der Flaschenventile und Abgangsstutzen der
Druckminderer dürfen nicht auf
andere Druckflaschen gerichtet
sein.
Sauerstoffarmaturen öl- und
fettfrei halten.
Sauerstoffflaschenventile
nicht ruckartig öffnen.
Mindestens 5,00 m lange
Schläuche benutzen.
Neue Gasschläuche vor erstmaliger Benutzung ausblasen.
1
Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung
Flüssiggasanlage
Gebrauchsstellenvorlagen
direkt hinter dem Druckminderer
Beim Umgang mit Flammanbringen.
geräten besteht Brand- und
In großen Batterieanlagen mit
Explosionsgefahr.
mehr als 6 Einzelflaschen max.
3 Einzelflaschen mit FlaschenSchutzmaßnahmen
kupplungen über Hochdruckventile an eine HochdrucksammelBrenngasversorgung mit
leitung anschließen.
Acetylen
Gasentnahme aus großen
Wegen des hohen Gasbedarfs
Batterieanlagen nur über Zentralist die Verwendung von Einzelanschluss am Ende der Hochflaschenanlagen nur in Ausdrucksammelleitung mit bauartnahmefällen möglich, z.B. zum
zugelassener
Anlegen einer Probefläche.
– handbetriebener Schnell Kleine Batterieanlagen dürfen
schlusseinrichtung,
aus max. 6 Einzelflaschen be– Hauptdruckminderer,
stehen.
– trockener Gebrauchsstellen Einzelflaschen sind mit gevorlage.
normten Flaschenkupplungen zu
Gasentnahme aus Flaschenverbinden.
An kleinen Batterieanlagen nur bündeln nur über Zentralaneinen Flammstrahl-Handbrenner schluss mit bauartzugelassener
– selbsttätiger Schnellschlussanschließen.
einrichtung,
Gasentnahme nur über
– Hauptdruckminderer,
zugelassenen Druckminderer
– trockener Gebrauchsstellenund bauartgeprüfte trockene
Gebrauchsstellenvorlagen.
vorlage.
Gefährdungen
07/2015
77
Darauf achten, dass alle Ventile
geöffnet sind.
Bei Anschluss mehrerer
Flammstrahlbrenner jeden
Brenner unmittelbar hinter dem
Druckminderer mit Gebrauchsstellenvorlage absichern.
Größe der Gebrauchsstellenvorlage auf erforderliche Gasmenge abstimmen.
Größe der Flaschenbatterieoder Bündelanlage in Abhängigkeit von der Anzahl, Art und Größe
der Brenner auswählen (Tab. 2).
(max. Acetylenentnahme =
500 l/h und Druckgasflasche)
Aufstellung,
Dichtheit
gesamte Anlage
2
Die Versorgung kann aus Einzelflaschen, Flaschenbatterieanlagen oder Flaschenbündeln
erfolgen.
Entnahme aus
– Einzelflaschen nur über geprüfte Druckminderer,
– Batterieanlagen und Flaschenbündeln nur über Hauptventil
und Batteriedruckminderer.
Wiederkehrende
Prüfung
täglich
mind. alle 2 Jahre
Maschinenbrenner
Brennerbreite mm
50
100
150
200
250
300
500
750
Fachkundiger (Benutzer)
§ 2 (5) BetrSichVO
befähigte Person
§ 2 (6) BetrSichVO
Acetylen l/h
1000
2000
3000
4000
5000
6000
5000
7000
Sauerstoff l/h
1250
2500
3750
5000
6250
7500
6250
10000
Abmessungen der Schutzzonen für Druckgasflaschen-Batterien
mit brennbaren Gasen bei der Gasentnahme im Freien
h
Gase,
leichter als Luft
r
h = Batterie mit 2 – 6 Flaschen
≥ 1,00 m
Batterie mit mehr als 6 Flaschen
≥ 2,00 m
r = Batterie mit 2 – 6 Flaschen
≥ 1,00 m
Batterie mit mehr als 6 Flaschen
≥ 2,00 m
78
Für ausreichende Belüftung
sorgen, z.B. Ventilatoren, Gebläse, Absaugung im Entstehungsbereich.
Beim Flammstrahlen beschichteter Teile ist die Entstehung
gesundheitsgefährdender Gase
und Dämpfe zu überprüfen.
Beim Entfernen von Rostschutzanstrichen Atemschutz
mit Partikelfilter P3 benutzen.
Zusätzliche Hinweise für
den Brandschutz
Alle brennbaren Teile aus der
gefährdeten Umgebung entfernen oder durch nicht brennbare
Abdeckungen schützen. Als
gefährdete Umgebung gilt ein
Bereich von mindestens 10 m
vor und 2 m beiderseits der
Flamme.
Bei brandgefährdeter Umgebung Löschmittel bereitstellen.
Arbeitsstelle auf Brandnester
überwachen (Brandwache), ggf.
auch nach Arbeitsschluss.
Prüfungen
durch wen?
Richtwerte für einen Flammstrahlgang
Brennerart
Handbrenner
Versorgung mit Sauerstoff
Als Schlauchverbindungen nur
Schlauchtüllen mit Schlauchschellen oder Patentkupplungen
verwenden.
Gasschläuche vor mechanischen Beschädigungen und
gegen Anbrennen schützen und
nicht über Armaturen an Flaschen
aufwickeln.
Bei Flammrückschlägen Brenner erst nach Behebung der
Störung erneut zünden.
Persönliche Schutzausrüstung
verwenden:
– Schutzbrille mit Seitenschutz
und Schweißerschutzfilter
Stufe 2 – 8,
– schwer entflammbarer Schutzanzug,
– Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Lederhandschuhe,
– Gesichts- und Nackenschutz,
besonders bei Arbeiten über
Kopf,
– Gehörschutz.
Erforderliche Prüfungen gemäß
dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Prüffristen
nach Betriebssicherheitsverordnung in Tabelle 1 veranlassen.
Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Hersteller beachten.
Ergebnisse der regelmäßigen
Prüfungen dokumentieren.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
Mobile Baukompressoren
B 237
Prüfgruppe
Druckinhaltsprodukt (bar x l)
mit Druck p < 1 bar
Wiederkehrende
Prüfungen
Innere
Prüfungen
GIP
0 < 50
Befähigte Person
Legt der Betreiber fest
I
50 < 200
Befähigte Person
Legt der Betreiber fest
Prüfungen
Gefährdungen
Lärmbelastung im Indoorbetrieb.
Zerbersten des Druckbehälters
aufgrund innerer Korrosion oder
Manipulation des Überdruckventils.
Quetschgefahr durch Demontage der Sicherheitsabdeckungen.
Berühren von heißen Bauteilen.
Vergiftungsgefahr bei Verwendung von kraftstoffbetriebenen
Kompressoren in Räumen.
2
4
3
Nur Kompressoren verwenden,
die vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wurden. Die Art der
Prüfung (Abnahmeprüfung oder
Herstellerprüfung) richtet sich
nach der Größe des Behälters
und dem zulässigen Betriebsüberdruck.
Prüffristen für wiederkehrende
Prüfungen gemäß Herstellervorgaben, Gefährdungsbeurteilung
und Betriebssicherheitsverordnung ermitteln.
Festigkeitsprüfungen
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Allgemeines
Nur CE gekennzeichnete, mit
einem Fabrikschild 1 versehene
Geräte verwenden und standsicher aufstellen. Das Fabrikschild enthält alle notwendigen
Angaben, die für die Benutzung
wichtig sind, z.B. den zulässigen
Betriebsüberdruck und den
Rauminhalt des Druckbehälters.
4
1
07/2015
Kompressoren nur von unterwiesenen Personen bedienen
Schallreduzierte Kompressoren lassen.
verwenden.
Instandsetzungs- und Ände Auf funktionsfähige Sicherrungsarbeiten an Kompressoren
heitsventile 2 und Druckmessnur von zugelassenen Fachbegeräte 3 (Manometer) achten.
trieben ausführen lassen.
Sicherheitsventile sind gegen
Überschreiten des BetriebsZusätzliche Hinweise
druckes fest eingestellt und verElektrisch betriebene
plombt.
Kompressoren
Sicherheitsventile nicht durch
Nur über einen besonderen
Absperreinrichtungen unwirkSpeisepunkt anschließen, z.B.
sam machen.
Baustromverteiler oder PRCDS
Sicherheitsventile und Druckmessgeräte gegen Beschädigun- mit Fehlerstromschutzschalter
(RCD).
gen schützen.
Ablassventile – z.B. für das
Kraftstoffbetriebene
Entfernen von Kondenswasser – Kompressoren
regelmäßig betätigen und auf
Ausschließlich mit Katalysator
Wirksamkeit überprüfen.
bzw. Rußpartikelfilter betreiben.
Verkleidung beweglicher
Nur im Freien verwenden.
Antriebsteile (Keilriemen, Zahnräder usw.) nicht entfernen 4 .
Verdichter so aufstellen, dass
die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen
Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist.
Schutzmaßnahmen
79
Weitere Informationen:
DruckbehV – Druckbehälterverordnung
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
Betriebssicherheitsverordnung
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln
TRLV Lärm
80
Hochdruckreiniger
B 238
4
2
3
4
1
Elektrisch betriebene Hochdruck-Reinigungsgeräte nur über
Die Schneidwirkung des Hoch- besonderen Speisepunkt andruckstrahles kann zu schweren schließen, z.B. BaustromverVerletzungen führen und die
teiler mit Fehlerstrom-SchutzeinInjektion von Strahlflüssigkeit
richtung.
kann schwere Infektionen aus Bei Geräten mit Pumpenlösen.
wechselsätzen darauf achten,
dass Schlauchleitungen und
Allgemeines
Spritzeinrichtungen dem zulässigen Betriebsüberdruck des
Vor jeder Inbetriebnahme sind
Spritzpistole, Schlauchleitungen jeweiligen Pumpensatzes entsprechen.
und Sicherheitseinrichtungen,
z.B. Druck- und TemperaturanSchutzmaßnahmen
zeige, auf augenscheinliche
Mängel zu überprüfen.
Schlauchleitungen
Vor Einsatz prüfen, ob die aus Nur einwandfreie Schlauchtretende Flüssigkeit mit Produkt- leitungen und Spritzeinrichtunresten auf gefährliche Weise
gen verwenden, die auf Grund
reagieren kann, gegebenenfalls ihrer Kennzeichnung für den zuSchutzmaßnahmen treffen.
lässigen Betriebsüberdruck des
Gefährdungen
Druckerzeugers ausgelegt sind.
07/2015
81
Schlauchleitungen nur vom
Fachpersonal, z.B. Hersteller
oder Lieferer, einbinden und
durch befähigte Person prüfen
lassen.
Bei Betriebstemperaturen
über 100° C muss an Schläuchen
die max. zulässige Betriebstemperatur angegeben sein.
Betrieb
Größe und Anordnung der
Düsen in den Spritzeinrichtungen
gemäß Herstelleranweisung aufeinander abstimmen.
Übersteigt die Rückstoßkraft
150 N, eine Körperstütze verwenden, durch die die Rückstoßkräfte ganz oder teilweise auf
den Körper übertragen werden.
Die maximale Rückstoßkraft
darf 250 N nicht überschreiten.
Schlauchleitungen nicht einklemmen, über scharfe Kanten
führen, mit Fahrzeugen überfahren. Schlingenbildung, Zugoder Biegebeanspruchung und
Scheuerstellen vermeiden.
Geräte nicht mit der Schlauchleitung ziehen.
Abzughebel der Spritzpistole
oder Fußschalter 1 der Spritzeinrichtung während des Betriebes nicht festsetzen.
Bei Rohr- und Wärmetauscherreinigung Rückhaltevorrichtung
2 einsetzen.
Gegenseitige Gefährdung bei
gleichzeitigem Betrieb mehrerer
Spritzeinrichtungen vermeiden.
Nicht von Leitern aus mit
Hochdruck-Spritzeinrichtungen
arbeiten, sondern z.B. von
Gerüsten 3 .
Hochdruckstrahl nie auf
Personen richten.
Bei Arbeitsunterbrechung
Spritzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern.
Vor Düsenwechsel, Wartungsund Instandsetzungsarbeiten
sowie nach Beendigung der
Arbeiten Gerät ausschalten,
Wasserzufuhr absperren und
System drucklos machen, z.B.
Abzugshebel der Spritzpistole
betätigen.
Für das Arbeitsverfahren geeignete persönliche Schutzausrüstung auswählen, bereitstellen
und benutzen, z.B. Hose, Handschuhe, Kopf- und Gesichtsschutz, ggf. auch Atemschutz 4 .
Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für den
Nassbereich beim Einsatz von
Geräten bis max. 250 bar Fußschutz z.B. Polymerstiefel S5
und Nässeschutzkleidung geeignet. Ist die Lanzenlänge kleiner
als 75 cm oder werden Geräte
mit mehr als 250 bar eingesetzt,
sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Stiefel (Fußschutz mit speziellem Schutz vor
dem Hochdruckwasserstrahl)
oder Stiefel mit speziell geeigneten Gamaschen und geeignete
Schutzkleidung notwendig.
Zusätzliche Hinweise für
Hochdruckreiniger mit
ölbefeuertem Erhitzer
Abgaswerte regelmäßig vom
Schornsteinfeger überprüfen
lassen. Prüfergebnisse beim
Gerät belassen.
Einsatz nicht in geschlossenen
Räumen, z.B. Tiefgaragen (Vergiftungsgefahr).
Auf ausreichende Lüftung
achten.
82
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
– nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten,
– vor Inbetriebnahme mindestens 1 x jährlich durch eine
“zur Prüfung befähigte Person“
(z.B. Sachkundiger).
Ergebnisse dokumentieren.
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche über 15 Jahre
dürfen nur unter Aufsicht eines
Fachkundigen und wenn es die
Berufsausbildung erfordert, mit
Hochdruckreinigungsgeräten
arbeiten.
Nur schriftlich beauftragte
und unterwiesene Personen
beschäftigen
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen
– Allgemeine Anforderungen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Regel 112-191 Benutzung von
Fuß- und Knieschutz
2
Handkettensägen
B 259
1
Persönliche Schutzausrüstung
je nach Betriebsanleitung des
Es kann zu SchnittverletzunHerstellers, Ergebnis der Gefährgen insbesondere durch einen
dungsbeurteilung und RisikoRückschlag der Handkettensäge abschätzung tragen, z.B.:
und einer Schädigung des
− Schnittschutzkleidung oder
Gehörs kommen.
Kleidung mit Schnittschutz Bei kraftstoffbetriebenen
einlagen,
Sägen besteht Vergiftungsgefahr − Schnittschutzschuhe,
durch Abgase.
− Schutzhelm mit Gesichtsschutz oder Augenschutz,
Schutzmaßnahmen
− Gehörschutz,
Im Rahmen der Gefährdungs− ggf. Handschuhe mit Schnittschutzeinlage.
beurteilung prüfen, ob alterna Vor Arbeitsbeginn Wirksamkeit
tive Maschinen z.B. Handkreissäge, Pendelsäbelsäge eingeder Kettenbremse prüfen.
setzt werden können.
Leerlaufdrehzahl so einstellen,
Betriebsanleitung des Herdass die Kette beim Starten
nicht mitläuft.
stellers beachten.
Gefährdungen
07/2015
83
Nur scharfe Ketten verwenden
und so spannen, dass sie rundum am Schwert anliegen.
Möglichst rückschlagarme
Sägeketten und -schienen verwenden.
Krallenanschlag verwenden.
Stets für einen festen und
sicheren Stand sorgen.
Nicht über Schulterhöhe
sägen.
Beim Startvorgang Motorkettensäge sicher abstützen und
festhalten. Die Kette darf dabei
den Boden nicht berühren.
Motorsäge stets mit beiden
Händen festhalten.
Motorsäge nur mit laufender
Sägekette aus dem Holz ziehen.
Darauf achten, dass sich keine
weiteren Personen im Gefahrbereich aufhalten.
Kettensägen mit Verbrennungsmotoren nicht in
geschlossen Räumen, Gruben
oder Gräben verwenden.
Nicht mit Schienenspitze
sägen. Rückschlaggefahr! 2
Bei Stechschnitten (z.B. bei
der Altbausanierung) asymmetrische Führungsschiene 1 oder
rückschlagarme Sägeketten
verwenden.
Motor abstellen, bevor die
Säge abgelegt wird.
Bei Transport der Kettensäge
Kettenschutz aufsetzen.
Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Motor abschalten bzw. den Stecker
herausziehen.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche unter 15 Jahren
dürfen nicht an Handkettensägen beschäftigt werden.
Jugendliche über 15 Jahren
dürfen nur unter Aufsicht eines
Fachkundigen und wenn es die
Berufsausbildung erfordert, an
Handkettensägen arbeiten.
Weitere Informationen:
Jugendarbeitsschutzgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
Lehrgangsbegleitheft
Holzbearbeitungsmaschinen
84
Baustellenkreissägen
Handkreissägen
B 265
8
Zusätzliche Hinweise
für Kreissägeblätter
1
7
5
3
2
14
achten. Schutzhaube so weit wie
möglich auf das Werkstück absenken.
Möglichst selbsttätig schlie8
ßende Schutzhaube verwenden
9.
4
Auch bei älteren Maschinen
möglichst selbsttätig schließende Schutzhauben nachrüsten.
Tischeinlage auswechseln,
wenn beiderseits der Schnittfuge ein Spalt von > 5 mm vorhanden ist.
Anfallenden Holzstaub abGefährdungen
Standplatz beim Arbeiten seitsaugen, wenn Kreissäge in ge Es kann zu Schnittverletzunschlossenen Räumen verwendet lich vom Gefahrbereich.
gen, Verletzungen durch einen
Splitter, Späne usw. nicht mit
wird.
Rückschlag des Werkstückes
der Hand aus dem Bereich des
Gehörschutz benutzen.
und einer Schädigung des Gelaufenden Sägeblattes entfernen.
hörs kommen.
Vor dem Verlassen des BeZusätzliche Hinweise
dienungsstandes die Maschine
für Baustellenkreissägen
Schutzmaßnahmen
ausschalten.
Abstand des Spaltkeils vom
Parallelanschlag 5 so weit zu Betriebsanleitung des HerZahnkranz des Sägeblattes nicht rückziehen, dass ein Klemmen
stellers beachten.
mehr als 8 mm.
des Werkstückes vermieden
Spaltkeil nach Größe und Dicke
Jeweils erforderliche Hilfseinwird. Faustregel: Das hintere
des Sägeblattes auswählen 1 .
richtungen benutzen:
Ende des Anschlags stößt an
Vor Werkzeugwechsel oder vor
eine gedachte Linie, die etwa bei
Wartungs- und Instandhaltungs- − Parallelanschlag 5 ,
der Sägeblattvorderkante be− Winkelanschlag 6 ,
arbeiten Stecker ziehen 2 .
ginnt und unter 45° nach hinten
− Keilschneideeinrichtung 7 ,
Sägeblätter nach dem Ausverläuft.
− Schiebestock 8 .
schalten nicht durch seitliches
Bei schmalen Werkstücken
Gegendrücken abbremsen.
Schiebestock 8 benutzen, wenn Zusätzliche Hinweise
Bei Bedarf Tischverlängerung
für Handmaschinen
und -verbreiterung 3 einsetzen. der Abstand zwischen Parallelanschlag und Sägeblatt weniger Abstand vom Zahnkranz nicht
Soweit vom Hersteller vorgesehen, höhenverstellbares Säge- als 120 mm beträgt.
mehr als 5 mm, wenn in der Be Auf richtige Anbringung und
blatt entsprechend der Werktriebsanleitung des Herstellers
stückdicke verwenden 4 .
Einstellung der Schutzhaube
ein Spaltkeil gefordert wird 11 .
07/2015
5
10
9
6
Schnitttiefe richtig einstellen:
bei Vollholz höchstens 10 mm
mehr als Werkstückdicke.
Handmaschine nicht mit
laufendem Sägeblatt ablegen.
An der Handmaschine muss
der gesamte Zahnkranz des
Blattes über der Auflage mit fester Verkleidung versehen sein 12 .
85
Nur Kreissägeblätter verwenden, die mit dem Namen oder
Zeichen des Herstellers gekennzeichnet sind 10 .
Bei Verbundkreissägeblättern
muss zusätzlich die höchstzulässige Drehzahl angegeben
sein. Angegebene Drehzahl
nicht überschreiten 14 .
Lärmarme Sägeblätter benutzen 13 .
Beschädigte Sägeblätter, z.B.
solche mit Rissen, Verformungen,
Brandflecken, aussortieren.
Keine Sägeblätter aus hoch
legiertem Schnellarbeitsstahl
(HSS) verwenden.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
8
7
11
12
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche über 15 Jahre
dürfen nur unter Aufsicht eines
Fachkundigen und wenn es die
Berufsausbildung erfordert an
Tisch- und Formatkreissägemaschinen arbeiten.
Jugendliche unter 15 Jahre
dürfen nicht an den Maschinen
beschäftigt werden.
Weitere Informationen:
Jugendarbeitsschutzgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor
kontrolliert bewegten ungeschützten
Teilen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV-Regel 112-194 Benutzung von
Gehörschutz
Lehrgangsbegleitheft Holzbearbeitung
DIN EN 1870-1
13
86
Schutzmaßnahmen
Handtrennschleifmaschinen
B 274
4
Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)
1
Hersteller, Lieferer,
Einführer, Warenzeichen
Benennung
Abmessungen
Einsatzgebiet
Rückverfolgbarkeits-Code
3
Konformitätserklärung
Arbeitshöchstgeschwindigkeit
max. zulässige
Drehzahl
Härte
Korn
Maße, Werkstoffbezeichnung,
Verwendungseinschränkungen
Gefährdungen
Personen können von wegfliegenden Teilen getroffen werden.
Trennscheiben können durch
Verkanten zerspringen und zu
Verletzungen führen.
Kennzeichnung
Nur gekennzeichnete Schleifmaschinen und Trennscheiben
verwenden.
Zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit entsprechend der
Kennzeichnung beachten.
07/2015
Handtrennschleifmaschinen
müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein 1 .
Zum Aufspannen nur gleich
große, zur Maschine gehörende
Spannflansche verwenden
und mit Spezialschlüssel
aufspannen 2 .
Empfehlung: mindestens 41 mm
Durchmesser! Vor dem Aufspannen Klangprobe durchführen.
Werkstücke vor dem
Bearbeiten sicher festlegen 3 .
Beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen.
Maschine stets beidhändig
führen – nicht verkanten!
Trennscheiben nicht zum
Seitenschleifen verwenden.
Schutzbrille 4 und Gehörschutz benutzen.
Wenn gesundheitsgefährdende Stäube entstehen, Atemschutz verwenden.
Richtige Trennscheibe entsprechend der auszuführenden
Arbeit auswählen.
Drehzahl der Schleifmaschine
mit zulässiger Umdrehungszahl
der Trennscheibe vergleichen.
Sie darf nicht höher sein als die
der Trennscheibe.
Schleifwerkzeuge, die nicht für
alle Einsatzzwecke geeignet
sind, müssen mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen (VE) gekennzeichnet sein.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
1
2
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
2
Trennscheibe
2
3
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
DGUV-Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm
Außendurchmesser
87
88
4
Asbestzementprodukte
Zusätzliche Hinweise zur
Abfallbehandlung
6
C 311
− Verhalten im Gefahrfall,
− Erste Hilfe,
− sachgerechte Entsorgung.
Beschäftigte anhand der
3
Betriebsanweisung unterweisen.
Jugendliche dürfen auch für
Ausbildungszwecke nicht in
Bereichen mit Asbestgefährdung
beschäftigt werden.
2
1
Arbeiten mit anderen Gewerken koordinieren, um zu vermeiden, dass Unbeteiligte gefährdet
werden.
Arbeitsbereiche abgrenzen
und mit Warnschildern kennzeichnen 5 .
Die Arbeiten sind unter Leitung
eines sachkundigen AufsichtGefährdungen
Schutzmaßnahmen
führenden auszuführen (Sach Asbestfasern können bis in die Technische und organisatokundenachweis). Dieser muss
Alveolen der Lunge eingeatmet
rische Schutzmaßnahmen
während der Arbeiten ständig
werden und eine Asbestose,
Tätigkeiten mit Asbestzementanwesend sein.
Lungenkrebs oder ein Pleurame- produkten sind der Aufsichtsbe- Beschichtete AZ-Wandbekleisotheliom (Tumor des Bauchhörde und der Berufsgenossen- dungen mit drucklosem Wasserund Rippenfells) auslösen.
schaft schriftlich anzuzeigen.
strahl bzw. entspanntem Wasser
Gefährdungsbeurteilung mit
und weich arbeitenden Geräten
Allgemeines
Arbeitsplan aufstellen und
(z.B. Schwamm) reinigen 1 .
Befestigungen sorgfältig
Von stark gebundenen Asbest- zusammen mit der Anzeige der
lösen. Bauteile möglichst zerzementprodukten gehen im ein- zuständigen Behörde (z.B.
Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen. störungsfrei ausbauen und nicht
gebauten Zustand in der Regel
Angaben z.B. über:
aus Überdeckungen oder über
keine Gefahren aus.
Kanten ziehen.
− Art und Dauer der Arbeiten,
Werden dagegen Asbest− Arbeitsablauf und vorgesehene Befestigungsmittel, Bruchzementprodukte angebohrt,
technische Schutzmaßnahmen, und Kleinteile, Dichtungsschnüre
zerschlagen oder unsachgemäß
usw. in Behältern sammeln.
− persönliche Schutzausrüsgereinigt, können erhebliche
Behälter kennzeichnen.
tungen,
Fasermengen freigesetzt werden.
Die Bearbeitung mit ober− Dekontamination der
Beschäftigten,
flächenabtragenden Geräten,
5
wie z.B. Abschleifen, Hoch- und − Abfallbehandlung und
Niederdruckreinigen oder AbbürEntsorgung.
sten, ist deshalb unzulässig.
Betriebsanweisung aufstellen
Reinigung und Überholungsmit Angaben z.B. über:
beschichtung nur zulässig bei
− Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,
beschichteten AsbestzementTätigkeit,
Wandbekleidungen, nicht auf
− Gefahren für Mensch und
Dächern.
Umwelt,
− Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und hygienische
Maßnahmen,
07/2015
89
Keine Schuttrutschen verwenden. Material nicht werfen,
sondern von Hand oder mit
Hebezeug transportieren.
Bei Arbeiten an Außenwandbekleidungen Planen oder Folien
zum Auffangen und Sammeln
herabfallender Bruchstücke
auslegen.
Nach dem Entfernen der Asbestzementprodukte Untergrund
gründlich absaugen oder feucht
reinigen.
Für Reinigungs- und andere
Arbeiten mit Absaugung asbesthaltiger Materialien nur zugelassene und geprüfte Industriestaubsauger oder Entstauber der
Staubklasse H mit Zusatzanforderung „Asbest“ verwenden.
Ausgebaute Asbestzementprodukte nicht wieder verwenden.
Asbestabfälle nicht zerkleinern.
Straßenkleidung getrennt von
Arbeitskleidung aufbewahren.
Bei Arbeitsunterbrechungen
Hände sorgfältig reinigen, nach
Arbeitsende gründlich duschen.
In Arbeitsbereichen nicht
essen, trinken oder rauchen.
Persönliche und hygienische
Schutzmaßnahmen
Schutzanzug (mindestens EGKat.III, Typ 5) 2 und Atemschutz
mindestens mit Partikelfilter P2
oder partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 3 verwenden.
Schutzkleidung bei Arbeitsunterbrechungen absaugen.
Schutzkleidung und Atemschutz im Freien ablegen, um
Verschmutzung der Unterkünfte
zu vermeiden.
Chemikalienschutzanzüge
(ugs. Einweganzüge) nach
Schichtende in besonders
gekennzeichneten Behältern
sammeln.
Zusätzliche Hinweise zu
Arbeiten auf Dächern
Bei Arbeiten auf Wellplattendächern lastverteilende Beläge
oder Laufstege benutzen.
Bei Absturzgefahr entsprechend Gefährdungsbeurteilung
Absturzsicherungen vorsehen.
Nach Arbeiten an Dächern
Dachrinnen reinigen und anschließend spülen.
Zusätzliche Hinweise für
Arbeiten in Innenräumen
Arbeitsräume geschlossen
halten.
Nach Beendigung der Arbeiten
sämtliche Oberflächen gründlich
absaugen und feucht wischen.
Vor Freigabe des Raumes
einen mindestens 30-fachen
Luftwechsel durchführen.
Können die Asbestzementprodukte nicht zerstörungsfrei ausgebaut werden, sind Raumabschottung und Unterdruckhaltung erforderlich. Außerdem ist
mindestens eine Einkammerschleuse als Verbindung zum
Arbeitsbereich zu verwenden.
Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Gerüste, durch Absaugen reinigen.
90
Ausgebaute Asbestzementprodukte in geeigneten Behältern
wie reißfesten Kunststoffsäcken,
Big-Bags, geschlossenen oder
mit Planen abgedeckten Containern 4 sammeln, lagern und
entsorgen.
Behälter kennzeichnen 6 und
gegen den Zugriff Unbefugter
sichern.
Asbestzementabfälle nur auf
dafür zugelassenen Deponien
staubfrei einlagern.
Bei der Deponie Erkundigungen über weiter gehende Forderungen einholen.
Prüfungen
Für Tätigkeiten mit AZ-Produkten ist mindestens eine Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4
erforderlich.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Beschäftigungsbeschränkungen
Beim Umgang mit Asbestzementprodukten dürfen
Jugendliche sowie werdende
und stillende Mütter nicht
beschäftigt werden.
Weitere Informationen:
Gefahrstoffverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
DGUV Information 201-012 Verfahren
mit geringer Exposition gegenüber
Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten
Arbeiten in
kontaminierten Bereichen
2
C 316
gemäß DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128
Gefährdungen
1
Durch Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe kann es zu
Gesundheitsschäden kommen.
3. Persönliche Schutzausrüstung beschreiben
Allgemeines
Arbeiten in kontaminierten
Bereichen sind Bau- bzw. Sanierungsarbeiten inkl. der vorbereitenden Arbeiten in Bereichen,
die mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind.
Dies können z.B. sein:
– Bauarbeiten auf Altlasten,
Deponien oder entsprechend
belasteten Industrie- oder
Gewerbeflächen,
– Rückbau von Industrieanlagen
und entsprechend belasteter
Gebäude,
– Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf
Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung,
– vorausgehende Arbeiten zur
Erkundung von Gefahrstoffen,
– Arbeiten zur Brandschadensanierung,
– Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
die aus Kampfmitteln stammen,
– Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen im Sinne der TRGS 524.
Werden bei Bauarbeiten zuvor
unbekannte Kontaminationen
angetroffen, sind unverzüglich
folgende Maßnahmen zu treffen:
– Arbeiten sofort einstellen,
– Gefahrenbereich verlassen
und sichern,
– ggf. Abdecken der kontaminierten Bereiche,
– Aufsichtführenden verständigen,
– Auftraggeber und zuständige
Berufsgenossenschaft informieren.
07/2015
Einsatz von Fahrzeugen und
Erdbaumaschinen, die mit Anlagen zur Atemluftversorgung
(Filter- oder Druckluftanlagen)
ausgestattet sind 2 .
Besondere Baustelleneinrichtung vorsehen.
Reinigung, Wartung und Pflege
von mehrfach verwendbarer
PSA organisieren (Atemschutzgeräte!).
Messkonzept erstellen.
Baustelleneinrichtung
SCHWARZBEREICH
Arbeiten erst wieder aufnehmen, wenn durch den Bauherrn
die Situation geklärt ist bzw. der
Arbeits- und Sicherheitsplan
vorliegt.
Wenn keine ausreichenden
Informationen über Stoffe und
die von ihnen ausgehenden
Gefahren vorliegen, Maßnahmen
auf den ungünstigsten Fall ausrichten.
Für unbefugte
Personen betreten
verboten !!!
Gesundheitsschädliche
Stoffe
– Gefährdungsbeurteilung,
– Beschreibung geeigneter
Schutzmaßnahmen,
– bei hoher Gefährdung A+SPlan mit Fach- und Aufsichtsbehörden abstimmen,
– Ausschreibung lt. A+S-Plan.
Planungs- und Organisations- A+S-Plan für Erkundungsarbeiaufgaben des Bauherrn
ten auf der Grundlage der gemäß
historischer Erkundung zu ver Erarbeiten eines Arbeits- und
mutenden Stoffe erarbeiten 1 .
Sicherheitsplans (A+S-Plan)
durch Sachkundigen nach DGUV Sind Beschäftigte mehrerer
Unternehmen im kontaminierten
Regel 101-004 bisher BGR 128:
– Angaben zu Art und Konzentra- Bereich tätig:
tion der Gefahrstoffe bzw.
– nach DGUV Regel 101-004
biologischen Arbeitsstoffe,
bisher BGR 128 sachkundigen
Koordinator bestellen,
– Ermittlung der zu erwartenden
Gefahren (Mobilität, gefährliche – Koordinator mit WeisungsEigenschaften, Wirkungen),
befugnis gegenüber allen
Unternehmern und deren
– Ermittlung der auszuführenden Tätigkeiten,
Beschäftigten ausstatten.
91
Baustelle in Schwarz- und
Weißbereiche einteilen.
Bei Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen ggf. Abschottungen
(Folienwände, -schleusen) und
Unterdruckhaltung vorsehen.
Baustelle und Schwarzbereiche
durch Einzäunung oder gleichwertige Maßnahmen gegen
unbefugtes Betreten sichern.
Dekontaminationseinrichtungen vorsehen:
– Schwarz-Weiß-Anlage,
– Stiefelwaschanlagen,
– Reifenwaschanlagen für Fahrzeuge.
Verständigungsmöglichkeit
zwischen Schwarz- und Weißbereich gewährleisten.
Sozialräume, Unterkünfte usw.
nur im Weißbereich.
Für kontaminierte Geräte etc.
Lagerraum innerhalb des
Schwarzbereiches vorsehen.
Schutzmaßnahmen
Rangfolge der Schutzmaßnahmen im A+S-Plan beachten:
1. Arbeitsverfahren
Möglichst emissionsarmes
Verfahren auswählen.
2. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Emission an der Austrittstelle
erfassen bzw. für ausreichende
Belüftung des Arbeitsbereiches
sorgen.
Schutzhandschuhe, Fußschutz, Schutzkleidung und
Atemschutz nach Eigenschaften
der Gefahr-/Biostoffe und zu
erwartender Exposition/Gefährdung 1 .
Tragezeitbegrenzungen in
der Planung berücksichtigen
(Auswirkungen auf Bauzeit
beachten!).
Aufgaben des ausführenden
Unternehmens
Arbeitsverfahren festlegen.
Gefährdungsbeurteilung auf
der Grundlage des A+S-Plans
des Auftraggebers durchführen.
Schutzmaßnahmen festlegen.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen (s.o.) beachten.
Baustelleneinrichtung und
Ausrüstungen bereitstellen.
Bei Tragen von Schutzkleidung
und Atemschutz Tragezeitbegrenzungen beachten.
Für Arbeiten unter Atemschutz
gerätespezifische Unterweisungen gemäß DGUV Regel 112-190
bisher BGR 190 durchführen.
Alleinarbeit vermeiden.
Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen.
Beschäftigte vor Beginn der
Arbeiten über besondere
Gefahren und den Gebrauch
der Schutzausrüstungen unterweisen.
Unterweisung schriftlich
bestätigen lassen.
Erste-Hilfe bereitstellen:
in jeder Gruppe (zwei oder mehr
Beschäftigte) mindestens ein
Ersthelfer.
92
Hautreinigung und -pflege
sicherstellen durch Bereitstellen
geeigneter Hautmittel.
Zusätzliche Hinweise
zu Anzeigepflichten
Arbeiten spätestens 4 Wochen
vor Beginn der zuständigen
Berufsgenossenschaft schriftlich
anzeigen (Inhalte der Anzeige
siehe DGUV Regel 101-004
bisher BGR 128 Anhang 1 ).
Zusätzliche Hinweise
zur Sachkunde /Fachkunde
Die nach der DGUV Regel
101-004 Kontaminierte Bereiche
„Anhang 6 A bzw. 6 B“ bisher
BGR 128 erworbene Sachkunde
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die
Fachkundeanforderungen nach
Anlage 2 A bzw. 2 B der TRGS 524.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Biomonitoring mit Betriebsarzt
abstimmen.
Weitere Informationen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
Gefahrstoffverordnung
Biostoffverordnung
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
TRBA Technische Regeln für
Biologische Arbeitsstoffe
DGUV Regel 101-004 Kontaminierte
Bereiche
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
www.dguv.de => BGVR-Datenbank
GESTIS-Datenbank
www.baua.de => Themen von A bis Z
www.gisbau.de (WINGIS, Handlungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter)
Betontrennmittel
C 321
Gefährdungen
Einatmen von Betontrennmitteln kann zu Gesundheitsschäden führen.
Hautkontakt führt zu Reizungen und Entzündungen.
Allgemeines
Als Betontrennmittel werden
folgende Produkte angeboten:
Mineralöle, Pflanzenöle,
Emulsionen, Wachse, Pasten.
Schutzmaßnahmen
Es ist eine Betriebsanweisung
zu erstellen. Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU
online angeboten.
Betontrennmittel dünn und
sparsam auftragen. Beim Aufsprühen Verlängerungsrohr verwenden, um das Einatmen von
Sprühnebeln zu begrenzen.
Zündquellen fernhalten, offene
Flammen vermeiden.
Vorratsmenge am Arbeitsplatz
auf Schichtbedarf beschränken.
Gefäße geschlossen halten.
Beim Verarbeiten in Räumen,
Lüftungsmaßnahmen durchführen (Fenster und Türen öffnen).
Produkt-Code
für Betontrennmittel
BTM 10 nicht gekennzeichnet
BTM 15 kennzeichnungsfrei,
entaromatisiert
BTM 20 dünnflüssig
BTM 30 entaromatisiert
BTM 40 aromatenarm
BTM 50 entzündlich,
entaromatisiert
BTM 60 entzündlich,
aromatenarm
07/2015
Bei lösemittelhaltigen Produkten Atemschutz mit Kombinationsfilter A2-P2 benutzen,
wenn Lüftungsmaßnahmen
nicht ausreichen und Trennmitteldämpfe und -nebel eingeatmet werden können.
Bei lösemittelfreien Produkten
Partikelfilter P2 bzw. FFP2
benutzen (bei Spritzverfahren).
Unbedeckte Körperteile mit
fettfreier Hautschutzsalbe eincremen.
Geeignete Körperschutzmittel
benutzen, z.B. Gesichtsschutz,
Schutzbrille, Schutzhandschuhe
aus Nitril oder Butylkautschuk.
Bei Spritzern in die Augen
sofort mit viel Wasser spülen
und umgehend den Augenarzt
aufsuchen.
93
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Gefahrstoffverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
Technische Regeln für Gefahrstoffe
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-195 Benutzung von
Schutzhandschuhen
DGUV Information 212-007
Chemikalienschutzhandschuhe
94
Schutzmaßnahmen
Kampfmittelsondierung/
-räumung
C 322
– einer beabsichtigten Nutzungsänderung einer Fläche/eines
Durch Explosionsdruck, SchallGrundstückes,
druck und Splitterflug von explo- – im Rahmen der Gefahrendierenden Kampfmitteln können
abwehr,
Personen verletzt werden.
– nach Zufallsfunden.
Weiterhin kann es zu Vergif Kampfmittelsondier/-räumtung oder Verätzung durch
arbeiten dürfen nur von Firmen
Gefahrstoffe (z.B. bei Kampf-,
ausgeführt werden, die über
Nebel-, Spreng-, Pyrotechnieine Erlaubnis nach § 7 Sprengschen Stoffen und Treibsätzen)
stoffgesetz verfügen.
kommen.
Der zu erwartende Erhaltungs Auch können Einwirkungen auf zustand der Munition kann unter
anderem von folgenden Kriterien
die Umgebung (z.B. Beschädigung von Versorgungsleitungen, abhängen:
Bauwerksschäden, Kontamina– Alter,
tion) auftreten.
– Bauart,
– Art der Einbringung
Allgemeines
(Verschluss, Vergrabung …),
– Liegezeit im Boden bzw. im
Kampfmittelsondier/-räumWasser,
arbeiten sind Arbeiten zur
– physikalisch-chemische
gezielten präventiven UntersuVerhältnisse im umgebenden
chung und Beräumung kampfMedium (Boden, Wasser),
mittelbelasteter Flächen.
– Veränderung der LageverhältSie finden statt im Rahmen
nisse (bei Bauarbeiten),
– der Erstellung der Baureife,
– Veränderungen der Lagerungs– der Sanierung einer Verdachtsbedingungen (Temperatur,
fläche,
Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung).
Gefährdungen
07/2015
95
Ausführungsplanung und
Leistungsbeschreibung nur auf
Grundlage des Räumkonzeptes
ausschreiben. Die Auswahl des
Räumverfahrens hat gemäß
Arbeitsschutzgesetz unter
Berücksichtigung des Standes
der Technik zu erfolgen. Bestandteil des Räumkonzeptes ist auch
der „Arbeits- und Sicherheitsplan“ welchen der Bauherr/Auftraggeber zu erarbeiten hat.
Der „Arbeits- und Sicherheitsplan“ beinhaltet unter anderem
Angaben zu den zu erwartenden
Kampfmitteln:
– Historisch genetische Rekonstruktion (HgR),
– Art, Sorte und Menge,
– Fundtiefe und Verteilung
(Belastungsdichte),
– Zustand,
– grundlegende Standortsituation,
– kontaminierte Bereiche,
– bereits früher durchgeführte
Kampfmittelräumung.
Erstellen der Gefährdungsbeurteilung nach den Ergebnissen der Erkundungen des Bauherren.
Aufsichtspersonal verfügt
über die erforderlichen gültigen
behördlich ausgestellten
Befähigungsscheine (nach § 20
Sprengstoffgesetz).
Anforderungen an das
Räumpersonal im Umgang mit
Sondiergeräten sowie mit Baumaschinen:
– speziell qualifiziert,
– körperlich und geistig geeignet,
– zuverlässig,
– mit langjähriger Erfahrung in
den Räumverfahren.
Rettungskette aufstellen:
– Material für Erste Hilfe,
– Telefon- bzw. Funkverbindung,
– Information an Krankenhaus,
– Beschilderung der Rettungswege,
– evtl. Hubschrauberlandeplatz,
– evtl. Nummer Giftnotrufzentrale.
Maßnahmen zum Schutz
unbeteiligter Personen oder
angrenzender Gebäude treffen:
– Hinweisschilder, Zutrittsverbote,
– ausreichender Sicherheitsabstand,
– gegebenenfalls Aufschüttung
von Erdwällen bzw.,
– Errichtung von Splitterschutzwänden.
Beim Antreffen anderer Kampfmittel als vermutet, sofort
– die Arbeiten an dieser Stelle
unterbrechen,
– Bereich absperren,
– verantwortliche Person
benachrichtigen.
Weiterhin mit dem Auftraggeber
– Ergänzung des Arbeits- und
Sicherheitsplanes und
– Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung abstimmen.
Geeignete persönliche Schutzausrüstung für unvorhergesehene
Maßnahmen vor Ort vorhalten,
z.B.:
HALT!
Gefährdungsgebiet
(explosivstoffverseucht)
Betreten und Befahren verboten!
– Splitterschutzwesten,
– Gesichts- und Augenschutz,
– Atemschutz,
– Körperschutz.
Personal über die Besonderheiten der Räumstelle unterweisen.
Zusätzliche Hinweise für
Räumarbeiten
Räumarbeiten müssen von
fachlich geeignetem Personal
(Verantwortliche Person nach
§ 19 Sprengstoffgesetz) beaufsichtigt werden.
Anzahl der Sondiereinheiten
abhängig von der Beschaffenheit und dem Bewuchs des
Geländes.
Ständiger Sicht- und Rufkontakt.
Rauch-, Ess- und Trinkverbot.
Arbeiten sind von zwei Personen auszuführen (Räumpaar).
Sicherheitsabstand zwischen
den einzelnen Räumpaaren
nach örtlichen Gegebenheiten
bestimmen.
Zusätzliche Hinweise für
Maschineneinsatz
Baumaschinen bei der gezielten Kampfmittelräumung und
schwer auswertbaren Sondierergebnissen auf Verdachtsflächen, mit zusätzlichen
Schutzeinrichtungen z.B. Sicherheitsverglasung, verstärktem
Kabinenboden ausrüsten.
Die Ausrüstung hat so zu erfolgen, dass die Bauartzulassung
des Baggers erhalten bleibt,
bzw. für die entsprechenden
Umbauten angepasst wird.
Die Betriebssicherheit (z.B.
Standsicherheit) der Baumaschine darf durch die Umbauten
nicht gefährdet werden.
96
Einsatz von Separieranlagen
nur zulässig, wenn
– Explosivstoffmenge pro
Munitionsstück 100 g nicht
übersteigt,
– Kampfmittel nicht aus größerer
Höhe fallen können (max.
0,50 m),
– Auslaufrutschen mit Holzsteg,
Wasserbecken, Plastikbahnen
benutzt werden.
Die Separieranlage ist durch
eine sicherheitsgerichtete Abschaltung stillzusetzen, wenn
der Anlagenfahrer den gesicherten Arbeitsplatz verlässt.
Werden Beschäftigte und
Dritte durch mögliche Splitterwirkung gefährdet, sind entsprechende Schutzeinrichtungen
zu realisieren.
Zusätzliche Hinweise für den
Transport von Kampfmitteln
auf der Räumstelle
Geborgene Kampfmittel in
bereitgestellte Behälter legen
und gegen Rollen und Verrutschen sichern.
Weitere Faktoren berücksichtigen:
– Bereitstellungsmengen,
– Tageslagermengen,
– Zwischentransporte.
Zum Schutz der Beschäftigten
vor Ort ist das Tagesbereitstellungslager mit ausreichendem
Abstand anzulegen.
Behälter im Fahrzeug gegen
Umkippen und Verrutschen
sichern (Ladungssicherung).
Das Überlassen zur Vernichtung oder Entsorgung erfolgt an
den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bzw. an entsprechend beauftragte Personen
oder Unternehmen.
Weitere Informationen:
Sprengstoffgesetz
DGUV Regel 113-003 Anhang 5
der „Explosivstoff-Zerlege- oder
Vernichteregeln“
DGUV I 201-027 „Kampfmittelsondierung/-räumung“
Arbeitshilfen zur Kampfmittelräumung
(AH-KMR)
www.arbeitshilfenkampfmittelraeumung.de
Merkblatt Kampfmittelfreies Bauen
www.kampfmittelportal.de
Betonbohren und Sägen
C 365
2
3
3
1
Gefährdungen
Durch umstürzende, herabfallende Teile, unkontrolliert
bewegte Maschinen- und Werkzeugteile können Personen
verletzt werden.
Die Lärmbelastung kann zu
Gehörschäden führen.
Allgemeines
Vor Beginn der Arbeiten Arbeitsbereich auf Vorhandensein
und Verlauf von Leitungen,
Kanälen und nicht tragfähigen
Bauteilen überprüfen.
Das geeignete Betonbohr- und
Sägeverfahren auswählen.
07/2015
Nur gekennzeichnete Werkzeuge (Trennscheiben, Säge Standsicherheit der Bauteile
blätter bzw. Bohrer) verwenden.
jederzeit gewährleisten.
Angegeben sein müssen Her Abzutrennende Bauteile durch steller oder Vertreiber, max.
Unterstützung, Aufhängung oder Umdrehungszahl, Laufrichtung,
Abspannung sichern. Lage der
Durchmesser und EinsatzbedinBewehrung und statisches
gungen (Nass- oder TrockenSystem beachten.
schnitt).
Gefahrbereiche, in die abge Nassschnittverfahren
trennte Teile fallen können, abanwenden, ansonsten Staubsperren oder durch Warnposten absaugung.
sichern.
Drehzahl der Maschine mit
Bei Arbeiten über Bodenhöhe
höchstzulässiger Umdrehungsgeräumige und tragfähige Stand- zahl des Werkzeuges vergleiflächen schaffen, ggfs. Absturz- chen. Die Umdrehungszahl der
sicherungen anbringen.
Maschine darf nicht höher sein
Führungsschienen und Grundals die des Werkzeuges.
platten von Maschinen sicher
Schutzhaube über Werkzeug
befestigen. Biegebeanspruchung muss vorhanden, verwendet und
von Befestigungsbolzen durch
richtig eingestellt sein 2 .
winkelrechten Einbau der Dübel Funktion der Wasserfangeinvermeiden. Geeignete Dübel
richtung regelmäßig überprüfen.
entsprechend dem Dübeluntergrund auswählen 1 .
Schutzmaßnahmen
97
Werkzeuge vor Arbeitsbeginn
überprüfen. Fehlerhafte Werkzeuge mit Rissen, Brandflecken
oder Beschädigungen aussondern.
Vor Schneidbeginn Werkzeug
leer laufen lassen. Nur laufendes
Werkzeug auf das zu bearbeitende Material ansetzen.
Hilfseinrichtungen zum Bewegen von gelösten schweren
Bauteilen verwenden.
Geeignete Hebezeuge und
Transportmittel zum Abtransport
schwerer Bauteile verwenden.
Persönliche Schutzausrüstungen, wie z.B. Gehörschutz 3 ,
ggf. bei Staubentwicklung Atemschutz verwenden.
Zusätzliche Hinweise für
elektrisch betriebene
Maschinen
Elektrisch betriebene Maschinen und Geräte nur über einen
besonderen Speisepunkt mit
Schutzmaßnahme anschließen,
z.B. Baustromverteiler mit RCD
(Fl-Schutzeinrichtung).
Bei frequenzgesteuerten
Betriebsmitteln sind besondere
Maßnahmen, z.B. allstromsensitive RCD (FI-Schutzeinrichtung),
erforderlich.
Bei Nassschneid- und Bohrarbeiten müssen handgeführte
Maschinen und Geräte betrieben
werden mit:
– Schutzkleinspannung
(≤ 50 V AC/≤ 120 V DC) oder
– Schutztrennung
(in nicht engen leitfähigen
Räumen ist FI-Schutzeinrichtung (RCD) mit IΔN ≤ 30 mA
zulässig).
Trenntransformator und Kleinspannungstransformator grundsätzlich außerhalb des Nassbereiches aufstellen.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen
(Gefährdungsbeurteilung) und
einhalten, z.B.:
− bei Montage der Maschine auf
augenfällige Mängel durch den
Geräteführer,
− nach Bedarf regelmäßig durch
eine „zur Prüfung befähigte
Person“.
Ergebnisse dokumentieren.
98
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-003 Umgang mit
beweglichen Straßenbaumaschinen
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-194 Benutzung von
Gehörschutz
DGUV Information 203-004 Einsatz
von elektrischen Betriebsmitteln bei
erhöhter elektrischer Gefährdung
DGUV Information 203-006 Auswahl
und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
EN 500-1
Arbeiten in engen Räumen
C 411
Gefährdungen
Wegen unzureichender Belüftung kann es durch Gefahrstoffe
zu Gesundheitsschäden oder explosionsfähiger Atmosphäre
kommen.
Wegen beengter Verhältnisse
und einer leitfähigen Umgebung
können Personen einen elektrischen Stromschlag erhalten.
Geeignete Ausrüstung zur
Rettung und ggf. zur Brandbekämpfung bereithalten.
Beschäftigte, insbesondere
die Sicherungsposten unterweisen und Rettungsverfahren
praktisch üben.
Alarm- und Rettungsplan aufstellen.
Allgemeines
Enge Räume können Kessel,
Brennkammern, Rauchgaskanäle,
Wärmetauscher, Schmelzöfen,
Behälter, Silos, Rohleitungen,
Schächte usw. sein.
Vor Arbeiten in engen Räumen
die dort möglichen Gefährdungen ermitteln und beurteilen.
Benennung eines verantwortlichen Aufsichtführenden.
Benennung eines zuverlässigen
Sicherungspostens, der mit den
Beschäftigten in Kontakt steht
(Sichtverbindung, Sprechverbindung, Signalleine) und der jederzeit, ohne seinen Posten zu verlassen, Hilfe herbeiholen kann.
Erlaubnisschein mit festgelegten Schutzmaßnahmen vom
Betreiber einholen.
Arbeiten erst beginnen, wenn
die schriftlich festgelegten
Schutzmaßnahmen getroffen
und die Beschäftigten unterwiesen sind.
Bei Infektionsgefährdungen
durch biologische Stoffe Räume
sterilisieren oder desinfizieren.
Ist dies nicht möglich, geeignete
persönliche Schutzausrüstung
benutzen.
Räume ausreichend lüften. Mit
Frischluft, nicht mit Sauerstoff
belüften.
Isoliergeräte als Atemschutz
verwenden, wenn der natürliche
Sauerstoffgehalt (20,9 Vol. %)
durch Be- und Entlüftungsmaßnahmen nicht sichergestellt
werden kann.
Heiz- und Kühleinrichtungen,
Kälteanlagen vor Beginn der
Arbeiten außer Betrieb setzen
und gegen Wiedereinschalten
sichern.
Schutzmaßnahmen
Besteht die Gefahr des Versin Durch Messungen prüfen, ob
kens oder Verschüttetwerdens,
bei Vorhandensein von GefahrArbeiten von einer festen Arbeitsstoffen die Arbeitsplatzgrenzbühne ausführen oder eine Silowerte eingehalten werden.
einfahreinrichtung benutzen.
Falls Grenzwerte nicht einge Das Auftreten einer gefährhalten werden können, Räume
entleeren und reinigen bzw. gas- lichen explosionsfähigen Atmofrei machen und ggf. abtrennen. sphäre vermeiden. Ist dies nicht
möglich, Zündquellen vermeiden
07/2015
Geeignete Einfahreinrichtun– Innenwände oder Einbauten
gen wie Arbeitssitze, -körbe,
so stark zu erwärmen, dass
-bühnen oder Siloeinfahreinrichdadurch gesundheitsgefährtungen benutzen. Auffanggurte
liche Zersetzungsprodukte
als Personenaufnahmemittel
entstehen können, Druckgassind nur dann zulässig, wenn
behälter, ausgenommen
sichergestellt ist, dass die Dauer
Feuerlöscher und Atemschutzdes Hubvorgangs nach oben
geräte, mit hineinzunehmen,
5 Minuten nicht übersteigt.
zu rauchen und offenes Licht
zu verwenden.
Notfall- und Rettungsverfahren
99
und Arbeiten nur von besonders
unterwiesenen Personen und
nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und PSA durchführen,
die für den Einsatz in der vorliegenden Zone geeignet sind.
Schweißarbeiten nicht in
explosionsfähiger Atmosphäre
durchführen.
Anbackungen und Verbrennungsrückstände vor Arbeitsbeginn entfernen.
Zugangsverfahren
Die Auswahl der Zugangsverfahren hängt ab
– von der Gestaltung der Zugangsöffnungen (Größe, Lage,
Erreichbarkeit),
– von den Rettungsmöglichkeiten (Behinderung durch
Einbauten),
– von der Bauart der Behälter,
Silos oder engen Räume
(Höhe, Tiefe, Geometrie).
Größe und Anordnung von
Zugangsöffnungen müssen das
Ein- und Aussteigen und die
schnelle Rettung von Beschäftigen ermöglichen.
Arbeiten mit elektrischen
Betriebsmitteln in Bereichen
mit erhöhter elektrischer
Gefährdung
In Räumen/Bereichen mit
leitfähiger Umgebung und zusätzlich begrenzter Bewegungsfreiheit ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit der
Schutzmaßnahme
Elektro- und Schutzgas– Kleinspannung SELV (nur
schweißen
Betriebsmittel der Schutz Wegen erhöhter elektrischer
klasse III anschließen) oder
Gefährdung** nur für derartige
– Schutztrennung betreiben
Arbeiten geeignete und be(pro Trenntransformator nur
sonders gekennzeichnete
einen Verbraucher anschließen,
Schweißstromquellen benutzen.
bei Betriebsmitteln der Schutz Isolierende Zwischenlagen
klasse I Potentialausgleich
(Gummimatten, Holzroste u.a.)
mit der leitfähigen Umgebung
verwenden.
herstellen).
Schwer entflammbare und
Ortsveränderliche Stromerzeutrockene Kleidung sowie unbeger, Trenntrafos und Baustromschädigte Sicherheitsschuhe
verteiler grundsätzlich außertragen.
halb des Raumes/Bereichs mit
Schweißstromquellen nicht in
leitfähiger Umgebung aufstellen.
engen Räumen aufstellen.
Ist dies aus technischen GrünGasschweiß-, Brennschneid- den nicht möglich, z.B. bei sehr
und Hartlötarbeiten
langen Rohrleitungen, Kastenträ Brenngas- und Sauerstoffgern usw., darf im Einzelfall die
flaschen nicht in engen Räumen Stromquelle innerhalb des leitfäaufstellen.
higen Bereiches mit begrenzter
Bei längeren ArbeitsunterBewegungsfreiheit aufgestellt
brechungen Brenner und Schläu- werden, wenn die Zuleitung
che aus den Räumen entfernen. – geschützt verlegt und vom Typ
Schwer entflammbare SchutzH07RN-F oder mindestens
kleidung tragen.
gleichwertiger Bauart ist und
– über eine stationäre RCD mit
Räume des Feuerfestbaues
IΔN 30mA betrieben wird.
In Behältern und engen Räumen des Feuerfestbaues ist es
unzulässig,
Schutzklasseneinteilung der
– gefährliche Zubereitungen
Elektrowerkzeuge
herzustellen, soweit dies nicht
Schutzklasse I – Schutzleiterarbeitstechnisch erforderlich
system
ist,
Schutzklasse
II
–
schutzisoliert
– Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten (z.B. Löse- Schutzklasse III– Schutzklein- III
spannung
mitteln) auszuführen,
100
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Beispiel: Tank mit schrägem
Mannloch
Fü r den Zugang mit
PSA gegen Absturz
bzw. mit PSA zum
Retten empfohlene
Mindestmaße fü r
Mannloch: 800 mm
Durchmesser bzw.
wenn die Stutzenhöhe 250 mm
nicht ü bersteigt:
600 mm Durchmesser
** Erhöhte elektrische Gefährdung
besteht z.B.:
a) an Arbeitsplätzen, an denen die Bewegungsfreiheit begrenzt ist, so dass der
Beschäftigte zwangsläufig (z.B. kniend,
sitzend, liegend oder angelehnt) mit
seinem Körper elektrisch leitfähige Teile
berührt
b) an Arbeitsplätzen, an denen bereits
eine Abmessung des freien Bewegungsraumes zwischen gegenüberliegenden
elektrisch leitfähigen Teilen weniger als
2 m beträgt, so dass der Beschäftigte
diese Teile zufällig berühren kann
c) an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denen der elektrische
Widerstand der menschlichen Haut oder
der Arbeitskleidung und der Schutzausrüstung durch Feuchtigkeit oder Schweiß
erheblich herabgesetzt werden kann
Weitere Informationen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
TRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre
DGUV Regel 103-007 Steiggänge für
Behälter und umschlossene Räume
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen
und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen
DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos
und enge Räume“
DGUV Information 203-004 Einsatz
von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhter
elektr. Gefährdung
Arbeiten in der Nähe
elektrischer Freileitungen
1
Deshalb ist Folgendes zu beachten:
Das Berühren spannungs In der Nähe Spannung führenführender elektrischer Freileitun- der elektrischer Freileitungen
gen kann tödliche Folgen haben. nur arbeiten, wenn die Sicherheitsabstände nicht unterSchutzmaßnahmen
schritten werden 3 .
Das Ausschwingen der
Auch bei normalerweise
Leitungsseile bei Wind bei der
schlecht leitenden Materialien
Bemessung des Sicherheitsabkann bei Nässe ein Stromüberstandes berücksichtigen.
schlag erfolgen, z.B. beim un Können die Sicherheitsabstänvorsichtigen Schwenken von
de zu elektrischen Freileitungen
nassen und feuchten Dachsparren bei deren Einbau.
nicht eingehalten werden,
Gefährdungen
07/2015
101
2
C 412
− muss deren spannungsfreier
Zustand hergestellt und für die
Dauer der Arbeiten sichergestellt sein oder
− müssen die Spannung
führenden Teile durch Abdecken 1 oder Abschranken
2 geschützt sein.
Abdeckungen stellen allerdings
nur einen Schutz gegen zufälliges Berühren dar und ersetzen keine Betriebsisolierung.
Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen an Maschinen
vornehmen, wenn Gefahr besteht, die Freileitung mit Maschinen oder Geräten zu berühren.
Vorgenannte Sicherheitsmaßnahmen immer in Abstimmung
mit dem Betreiber der Leitungen
(z.B. Elektroversorgungsunternehmen, Deutsche Bahn) festlegen und durchführen.
Bei Arbeiten mit
− Maschinen, z.B. Kranen,
Baggern, Betonpumpen,
Bauaufzügen, mechanischen
Leitern,
− sperrigen Lasten an Hebezeugen, z.B. Bewehrungseisen, Schalungselementen,
Fertigteilen,
− Einbauteilen, z.B. Stahlpfetten, Profilblechen
ist die Gefahr der unzulässigen
Annäherung an Spannung
führende Freileitungen besonders zu beobachten.
Vor Beginn der Arbeiten sind
die Beschäftigten einzuweisen
und über die Gefahren zu informieren.
Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen
3
1 m bis 1 kV Spannung
3 m bei 1 kV bis 110 kV Spannung
4 m bei 110 bis 220 kV Spannung
5 m bei 220 bis 380 kV Spannung
5 m bei unbekannter Spannungsgröße
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
102
Gasschweißen
Brennschneiden
Hartlöten
C 423
4
5
3
2
Lüftung in Räumen
Materialien
Verfahren
6
Gasschweißen
ortsgebunden
nicht ortsgebunden
Brennschneiden
ortsgebunden
nicht ortsgebunden
Unlegierter und
niedrig legierter
Stahl,
Alum.Werkstoff
F
F
T
T
F
F
T
T
F
F
T
T
F
F
T
T
F
F
T
T
F
F
T
T
F = freie (natü rliche) Lü ftung
T = technische (maschinelle) Lü ftung, z.B. Ventilatoren,
Gebläse
A = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe
Brandwache und geeignete
Feuerlöschmittel, z.B. Pulver Es kann zu Bränden und
löscher, während der schweißExplosionen, Verbrennungen
technischen Arbeiten bereitder Haut, Verletzung der Augen
stellen 6 .
und zu Vergiftung durch Gefahr- Nach Beendigung der Arbeiten
stoffe kommen.
wiederholte Kontrolle der
Arbeitsstelle auf Brandnester
Schutzmaßnahmen
(Brandwache).
Auf Bau- und Montagestellen
Bei Schweiß-, Schneid- und
möglichst Flaschengestelle oder
Lötarbeiten in Bereichen mit
-karren für den Transport
Brand- und Explosionsgefahr
verwenden 1 .
muss eine Schweißerlaubnis
Gasflaschen gegen Umstürzen
vorliegen.
sichern und nicht in Durchfahr Alle brennbaren Teile aus
ten, Durchgängen, Hausfluren,
der gefährdeten Umgebung
Treppenhäusern und in der Nähe
entfernen.
von Wärmequellen lagern und
Sicherheitsmaßnahmen zur
aufstellen.
Verhinderung einer Brandentstehung in der Schweißerlaubnis Nur geprüfte und zugelassene
Druckminderer benutzen und so
festlegen, insbesondere
an die Gasflaschen anschließen,
− nicht entfernbare brennbare
dass beim Ansprechen der
Teile abdecken,
Sicherheitsventile Personen
− Öffnungen abdichten.
nicht gefährdet werden.
Gefährdungen
1
07/2015
103
Schweißen
an beschichtetem Stahl
Hoch leg.Stahl,
NE-Werkstoffe
(außer
Alum.Werkstoff)
Flaschenventile nicht ruckartig
öffnen. Vorher Einstellschraube
am Druckminderer bis zur
Entlastung der Feder zurückschrauben 3 .
Sauerstoffarmaturen öl- und
fettfrei halten.
Acetylen-Einzelflaschenanlagen, die sich während der Gasentnahme nicht im Sichtbereich
des Schweißers befinden, mit
Einzelflaschensicherungen oder
Gebrauchsstellenvorlagen 4
ausrüsten.
Gasschläuche vor mechanischen Beschädigungen und
gegen Anbrennen schützen und
nicht über Armaturen an
Flaschen aufwickeln.
Brenngas- und Sauerstoffschläuche müssen mindestens
3,00 m lang sein. Neue Gasschläuche vor dem erstmaligen
Benutzen ausblasen.
= kurzzeitig,
= länger dauernd
Nur zugelassene und sichere
Schlauchverbindungsmittel
(Schlauchtüllen mit Schlauchschellen 5 oder Patentkupplung) verwenden.
Auf sicheres Zünden des
Brenners achten und bei Flammrückschlägen Brenner erst nach
Behebung der Störung erneut
zünden.
Für ausreichende Lüftung
sorgen (Tabelle).
Bei Arbeitsunterbrechungen
Brenner nicht in Werkzeugkisten
und anderen Hohlkörpern
ablegen.
Geeignete Schutzbrillen
(Schutzstufen 2-8) benutzen 2 .
Beim Brennschneiden schwer
entflammbaren Schutzanzug
oder Lederschürze, Schweißerschutzhandschuhe, evtl. auch
Gamaschen tragen und Gehörschutz benutzen.
104
Die Farbkennzeichnung für
Flüssiggasschläuche ist ab
07/2013 neu in der DIN EN 16129
geregelt.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Arbeitsstättenverordnung
Verordnung zur Neuregelung der
Anforderungen an den Arbeitsschutz
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
und Gefahrstoffen
DGUV Vorschrift D79 Verwendung von
Flüssiggas
TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A3.6 Lüftung
DGUV Regel 100-500 Betreiben
von Arbeitsmitteln
DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-192 Benutzung von
Augen- und Gesichtsschutz
DIN EN 16129
DIN EN 16436
DIN EN 730
DVS Merkblatt 0212 Umgang mit
Druckgasflaschen
Zusätzliche Hinweise
beim Schutzgasschweißen
Elektroschweißen
Schutzgasschweißen
C 424
Schweißstromrückleitungen
nicht provisorisch verlängern
und möglichst direkt an das
Werkstück anschließen 2 .
4
Beschädigte Isolierbacken und
Schweißdrahthalter sofort auswechseln.
Schweißdrahthalter und
2
Schutzgasschweißbrenner nicht
unter den Arm klemmen und nur
3
auf isolierende Unterlagen ablegen.
Schweißerarbeitsplätze gegen
andere Arbeitsplätze durch Aufstellen von Stellwänden oder
Vorhängen abschirmen 3 .
Das Zusammenschalten von
Schweißstromquellen nur von
Nur einwandfrei isolierte
Gefährdungen
einer Fachkraft ausführen lassen.
Schweißleitungsverbinder
Für ausreichende Lüftung sor Es kann zu Bränden und Explo- benutzen.
gen (Gefährdungsbeurteilung).
sionen, Stromschlag, VerbrenAls kurzzeitig gilt, wenn die
nungen der Haut, Verletzung der Schutzmaßnahmen
Brenndauer der Flamme oder
Augen und zu Vergiftung durch
Bei Schweiß-, Schneid- und
des Lichtbogens täglich nicht
Gefahrstoffe kommen.
Lötarbeiten in Bereichen mit
mehr als eine halbe Stunde oder
Brand- und Explosionsgefahr
wöchentlich nicht mehr als zwei
Allgemeines
muss eine Schweißerlaubnis
Stunden beträgt. Als länger dau Bei der Auswahl der Schweißvorliegen.
ernd gilt, wenn die Brenndauer
stromquellen beachten, dass
Alle brennbaren Teile aus der
die vorgenannten Werte überderen Bauart für den Betrieb
gefährdeten Umgebung entferschreitet.
− in trockenen Räumen oder
nen.
Beim Schweißen und Elektro− ungeschützt im Freien
Sicherheitsmaßnahmen zur
denwechsel Schweißerschutzund/oder
Verhinderung einer Brandenthandschuhe aus Leder tragen.
− unter erhöhter elektrischer
stehung in der Schweißerlaubnis Beim Schweißen Lederschürze
Gefährdung
festlegen, insbesondere
oder schwer entflammbaren
geeignet ist 1 .
− nicht entfernbare brennbare
Schutzanzug und SchweißerTeile abdecken,
schutzhandschuhe tragen. Zum
− Öffnungen abdichten.
Schutz vor UV-Strahlung hoch1
Während des Schweißens
geschlossene Arbeitskleidung
geeignete Feuerlöschmittel, z.B. tragen.
Geeignete Schutzschirme oder
Pulverlöscher, bereitstellen.
Nach Beendigung der Arbeiten Schutzschilde mit Schweißerschutzfilter der Schutzstufe 9-15
wiederholte Kontrolle der
benutzen, für Schweißhelfer
Arbeitsstelle auf Brandnester
evtl. geringere Schutzstufe
(Brandwache).
(1,2 bis 1,7) 4 .
Netzleitungen, Schweißstromleitungen und Schlauchpaket
gegen mechanische Beschädigungen schützen.
07/2015
105
Schutzgasflasche sicher aufstellen und gegen Umfallen
sichern 5 .
Drahthaspel nur im spannungsfreien Zustand wechseln.
Achtung! – Stichverletzungen
durch Drahtvorschub.
Zusätzliche Hinweise
für Schweißarbeiten unter
erhöhter elektrischer
Gefährdung*
Bei Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung
nur besonders gekennzeichnete
Schweißstromquellen benutzen
(Tabelle 1).
Isolierende Zwischenlagen
(Gummimatten, Holzroste u.a.)
verwenden.
Schwer entflammbare und
trockene Kleidung sowie unbeschädigtes, trockenes Sicherheitsschuhwerk tragen.
Tabelle 1
Kennzeichnung von Schweißstromquellen für Arbeiten
unter erhöhter elektrischer Gefährdung
42 V
oder S
für Schweißtransformator
K
oder S
für Schweißgleichrichter
oder S
für Schweißstromquellen
wechselweise für Gleichoder Wechselstrom
oder S
für GleichstromSchweißgeneratoren und
Schweißumformer
K
42 V
Leerlaufspannung
... V Scheitelwert
(zul. max. 113 Volt)
Schweißstromquellen nicht in
engen Räumen aufstellen.
* Erhöhte elektrische Gefährdung bei Schweißarbeiten
besteht z.B.:
a) an Arbeitsplätzen, an denen
die Bewegungsfreiheit begrenzt
ist, so dass der Schweißer
zwangsläufig (z.B. kniend,
sitzend, liegend oder angelehnt)
mit seinem Körper elektrisch
leitfähige Teile berührt.
5
b) an Arbeitsplätzen, an denen
bereits eine Abmessung des
freien Bewegungsraumes
zwischen gegenüberliegenden
elektrisch leitfähigen Teilen
weniger als 2 m beträgt, so dass
der Schweißer diese Teile zufällig berühren kann.
c) an nassen, feuchten oder
heißen Arbeitsplätzen, an denen
der elektrische Widerstand der
menschlichen Haut oder der
Arbeitskleidung und der Schutzausrüstung durch Feuchtigkeit
oder Schweiß erheblich herabgesetzt werden kann.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Verordnung zur Neuregelung der
Anforderungen an den Arbeitsschutz
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
und Gefahrstoffen
TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten
ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A 3.6 Lüftung
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung
DGUV Regel 112-192 Benutzung von
Augen- und Gesichtsschutz
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
DVS Merkblatt 0212 Umgang mit
Druckgasflaschen
106
Ingenieurbauarbeiten
in Gleisnähe
C 441
Fahrleitungsmast mit
Abspannseil
Für Turmdrehkran
unzulässiger
Bereich
Schutzabstand
2
2
2
Schutzabstand
5
6
1
Gefährdungen
Durch Zugfahrten und Stromübertritt aus der Fahrleitung
(Oberleitung/Speiseleitung)
können Personen verletzt
werden.
Das Bewegen von Lasten in
Gleisnähe kann den Bahnbetrieb gefährden.
von Rüstung, Schalung, Fertigteilen über der Gleisanlage).
Erforderliche Ausschaltungen
der Fahrleitungen rechtzeitig mit
dem Beauftragten des Anlagenverantwortlichen des Bahnbetreibers abstimmen.
Schutzmaßnahmen
Arbeitsvorbereitung
Bei ortsfesten Arbeitsstellen
größeren Umfangs (z.B. Dauer
Risiken können bestehen,
> 1 Tag bei 100 m Länge) muss
− wenn Personen, Bauteile, Ma- eine feste Absperrung zwischen
schinen, Geräte, Lasten in den Arbeitsbereich und Gleisbereich
Gleisbereich hineingeraten,
vorhanden sein, soweit Tätigkeit
− wenn Arbeitskräfte die Bahnund Platzverhältnisse dies zutrasse queren,
lassen 1 .
− wenn sich Teile von Maschinen Bei Arbeiten beidseits der
oder Lasten unbeabsichtigt
Bahntrasse die Baustelleneinder Fahrleitung oder Speiserichtung so planen, dass Anlass
leitung nähern,
zum Queren der Gleisanlage ver− wenn Material oder Bauteile in mieden wird. Kleingeräte, Werkdie Gleisanlage abstürzen,
stattcontainer, Sanitäranlagen
beidseits vorhalten.
− wenn Triebfahrzeugführer
Wenn die Bahntrasse gequert
durch in Gleisnähe bewegte
Maschinen oder Lasten irritiert werden muss: sicheren Überwerden.
gang benutzen (Tunnel, Brücke)
Erforderliche Gleissperrungen
oder Behelfsübergang mit
Sicherung oder Firmenfahrzeug
mit der für den Bahnbetrieb zubereitstellen für Querung an
ständigen Stelle rechtzeitig abstimmen (z.B. für das Versetzen Bahnübergang/Brücke.
Allgemeines
07/2015
107
Wenn Arbeiten hinter der festen Absperrung erforderlich sind:
Anmeldung bei der für den
Bahnbetrieb zuständigen Stelle.
Diese legt die Sicherungsmaßnahme fest.
Arbeiten im Gleisbereich nur
mit Sicherung z.B. durch Gleissperrung, automatisches Warnsystem oder Sicherungsposten.
Angaben zur Höhe der Fahrleitung im Arbeitsbereich einholen
(DB: Angabe in der Betra).
Fahrleitung absenken lassen,
wenn dies bei Brückenneubauten
für die Einhaltung des Schutzabstandes erforderlich ist, dabei
Lehrgerüst-Bauhöhe beachten.
Fahrleitungsmast mit
Abspannseil
Turmdrehkran
Schutzabstand
Traggerüst
Zulässiger
Arbeitsbereich
für Turmdrehkran
3
2
Verhalten
4
7
Tragseil
Oberleitung
4m
4m
Mitarbeiter unterweisen.
Feste Absperrung nicht übersteigen.
Betreten des Gleisbereichs nur
wenn Sicherungsmaßnahmen
eingerichtet sind: z.B. Sperrung
(DB: Uv-Sperrung) oder Warnung
durch automatisches Warnsystem oder Sicherungsposten und
nach Anweisung durch den Aufsichtführenden.
Lasten nicht über die Bahntrasse schwenken.
Werkzeuge und Material
dürfen nicht ins Gleis fallen.
Von Schalungen und Rüstungen über Gleisanlagen darf
nichts hinunterhängen (z.B.
Kabel von Handmaschinen).
Schutzabstand zur Fahrleitung
immer einhalten 2 .
Warnkleidung tragen.
Großgeräte
Mobilkran, Turmdrehkran,
Betonpumpe: Gefahr durch unbeabsichtigte Annäherung an
Fahrleitung oder Speiseleitung
prüfen und Schutzmaßnahmen
durchführen.
Schutzabstand einhalten von
Fahrleitung, Quertragwerken,
Abspanndrähten, Speiseleitungen 2 .
Bei der DB (Fahrleitung 15.000
V): Schutzabstand > 3 m einhalten (> 1,5 m für bahntechnisch unterwiesenes Personal).
bzw. Rüstung aus zu unterschreiten.
Dicht geschlossene Schutzwand an Arbeitsgerüsten, Traggerüsten, Schalungen über und
neben der Fahrleitung herstellen
(Höhe >1,8 m) 5 .
Schalung und Rüstung über
Fahrleitung seitlich und unten
dicht schließen 6 .
Für Schalung und Rüstung im
Rissbereich der Fahrleitung 7
eine durchgehende elektrische
Verbindung gemäß Erdungsplan
herstellen und mit der Bahnerde
verbinden.
Anschluss für Bahnerde von
der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle festlegen lassen.
Turmdrehkrane mit Arbeitsbereichsbegrenzung ausrüsten.
Schwenkbegrenzung reicht i.A.
nicht aus 3 .
Bei Kranen Ausschwingen
angeschlagener Lasten, auch
durch Windeinfluss, beachten.
Wenn Gefahr besteht, dass der
Schutzabstand unterschritten
wird: Fahrleitung / Speiseleitung
ausschalten lassen.
Krane mit Windmesser ausrüsten.
Für Mobilkran, Turmdrehkran,
Betonpumpe eine Bahnerdung
herstellen 4 (DB: 15.000 V,
Querschnitt des Erdungsseils
nach Angabe des Bahnbetreibers, mindestens 50 mm2
Kupferkabel).
Kraftbetriebene Maschinenteile oder angehängte Lasten
dürfen nicht in den Gleisbereich
hineinragen.
Nicht mit Last über Gleise
schwenken.
Wenn Lasten (z.B. Rüstträger,
Fertigteile) über der Bahntrasse
versetzt werden müssen, muss
diese gesperrt sein und Fahrleitung / Speiseleitung müssen
ausgeschaltet sein.
Großflächenschalung in Gleisnähe nur bei Sperrung des benachbarten Gleises bewegen,
wenn die Gefahr besteht, dass
die Last in den Gleisbereich hineingerät (Windkräfte).
Auch bei Leihgeräten (Mobilkran, Betonpumpe) den Maschinenführer einweisen, z.B. zu
Schutzabständen, Bahnerdung.
Schalung und Rüstung,
Arbeitsgerüste
Mit von Hand bewegtem Material
(z.B. Bewehrungsstäbe, Schalungsanker, Schalbretter, Gerüstrohre, Fahrgerüste) und Werkzeug
darf es auch durch unbeabsichtigte Bewegungen nicht möglich
sein, den Schutzabstand zur
Fahrleitung von der Schalung
108
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereich
von Gleisen
DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich
von Eisenbahnen
DGUV Regel 112-194 Benutzung von
Gehörschutz
DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich
von Eisenbahnen
Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan)
Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123
EN 50122-1
EN 50110-1
Trägerbohlwände
Spundwände
C 461
2
3
1
Gefährdungen
Durch nicht ordnungsgemäße
Sicherung der Baugrubenwände
kann es zu Verschüttungen
kommen.
Allgemeines
Für Trägerbohlwände und
Spundwände gibt es in der DIN
4124 keine Regelausführungen,
und deshalb ist die Standsicherheit nachzuweisen. Hierbei sind
insbesondere die Baugrundund Grundwasserverhältnisse,
angrenzende Bebauung, vorhandene Leitungen sowie der
Einfluss von Lasten aus Fahrzeugen und Baugeräten zu berücksichtigen.
Arbeitsräume in der Baugrube
müssen mindestens 0,60 m
lichte Breite haben.
Bei Baugrubentiefen über
2,00 m ist eine Absturzsicherung
anzubringen (z.B. dreiteiliger
Seitenschutz).
07/2015
Schutzmaßnahmen
Vor Beginn von Bohr-, Rammund Aushubarbeiten prüfen, ob
Anlagen oder Stoffe vorhanden
sind, durch die Personen gefährdet werden können.
Schutzstreifen von ≥ 0,60 m
am Baugrubenrand freihalten.
Abstände von Fahrzeugen und
Baugeräten vom Baugrubenrand
sind in der statischen Berechnung zu berücksichtigen.
Zugang zur Baugrube über
Treppen oder Rampen.
Der obere Verbaurand muss
die Geländeoberfläche
− bei Baugruben bzw. Grabentiefen bis 2,0 m um mind.
5 cm,
− bei Baugruben bzw. Grabentiefen über 2,0 m um mind.
10 cm überragen.
109
Zusätzliche Hinweise
für Trägerbohlwände
Der Verbau muss in jedem
Bauzustand, beim Einbau und
beim Rückbau bis zur vollständigen Verfüllung standsicher sein.
Vor Beginn des Aushubs:
Informationen, die aus der Baugrunderkundung und aus dem
Trägerbohren/-rammen gewonnen werden konnten, einholen
und bei der Planung des Bauablaufs berücksichtigen (z.B.
Rollkieslagen).
Die Ausfachung muss stets mit
dem Aushub fortschreitend eingebracht werden, beginnend
spätestens bei einer Tiefe von
1,25 m.
Die Ausfachung darf hinter
dem Aushub zurückbleiben
− höchstens um die Einzelteilhöhe der Ausfachung bei
wenig standfesten Böden,
− höchstens um 0,50 m bei
vorübergehend standfesten
nichtbindigen Böden,
− höchstens um 1,00 m bei
steifen oder halbfesten
bindigen Böden,
− entsprechend bodenstatischem Gutachten.
Der Verbau muss vollflächig
und dicht anliegen. Ausfachungen so einbauen, dass ein sattes
Anliegen des Verbaues am
Boden erreicht wird 1 .
Um Mehraushub über das
Sollmaß hinaus zu vermeiden,
ist der Aushub zwischen den
Trägern nur von Hand oder mit
Kleingeräten vorzunehmen. Entstandene Lücken zwischen Ausfachung und Erdwand sind mit
Bodenmaterial zu verfüllen und
zu verdichten.
Einbau der Abstützungen
(Anker oder Steifen), sobald die
Aushubtiefe 0,50 m bis 0,80 m
unter der geplanten Abstützung
liegt.
Einzelteile der Ausfachung (bei
Verwendung von Holz) müssen
− bei I-Trägern mindestens auf
1/5 der Flanschbreite , bei UProfilen mindestens auf 2/5
der Flanschbreite aufliegen,
− fest und unverschiebbar durch
Hartholzkeile gegen den Boden
gepresst werden, die zwischen
Trägerflansch und Ausfachung
geschlagen werden. Keile, die
gleichzeitig zwei benachbarte
Bohlen oder Kanthölzer
sichern, sind nicht zulässig 2 .
− gegebenenfalls gegen Lockern
und Abrutschen gesichert
sein, z.B. durch aufgenagelte
Laschen, Hängestangen, oder
an die Träger angeschweißte
Auflagen.
Steifen müssen gegen Herabfallen und Keile gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein,
z.B. durch Keilleisten oder
Hinternagelung 3 .
Bei Holzausfachung muss das
verwendete Holz mindestens der
Sortierklasse S 10 (nach DIN
4074-1 für Holzbohlen und Kanthölzer) entsprechen. Die Mindestdicke für Holzbohlen beträgt
5 cm.
Es muss möglich sein, einzelne
Verbauteile (Keile, Anker, Spannschlösser) nachzuspannen oder
nachzuziehen.
Alle Teile des Verbaues regelmäßig überprüfen, insbesondere
nach
− längeren Arbeitsunterbrechungen,
− wesentlichen Veränderungen
der Belastung,
− starken Regenfällen,
− einsetzendem Tauwetter,
− Sprengungen.
Beim Rückbau sind die beim
Einbau gewählten Ausfachungshöhen zu berücksichtigen.
Vor Beginn des Rückbaus:
Informationen, die beim Einbau
des Verbaus und während der
Nutzungsdauer gewonnen
werden konnten, einholen und
bei der Planung des Bauablaufs
berücksichtigen (z.B. Rollkieslagen, Nachrutschungen).
Verbau im Boden belassen,
wenn er nicht gefahrlos entfernt
werden kann.
Zusätzliche Hinweise
für Spundwände
Das Aufbrechen der Baugrubensohle infolge des
Strömungsdruckes kann durch
größere Einbindetiefen der
Spundbohlen oder durch eine
Grundwasserabsenkung auch
außerhalb der Baugrube verhindert werden.
Bei ausgesteiften oder verankerten Spundwänden ist eine
einwandfreie Kraftübertragung
von den Einzelbohlen auf die
Stützungen (Anker oder Steife)
erforderlich.
Wenn nicht mindestens jede
Doppelbohle gestützt ist,
müssen hierzu Zangen oder
Gurte, z.B. Stahlprofile oder
Stahlbeton, eingebaut und die
Lastübertragung nachgewiesen
werden.
Zwischenräume aus Rammungenauigkeiten mit Blechen,
Keilen oder Beton ausgleichen.
Zusätzliche Hinweise
zur Verkehrssicherung
Verkehrssicherung vornehmen, wenn Baugruben im
Bereich des öffentlichen
Straßenverkehrs hergestellt
werden oder die Herstellung der
Baugruben Auswirkungen auf
den Straßenverkehr hat. Absprache mit den zuständigen
Behörden, z.B. Straßenverkehrsbehörden vornehmen.
Vor Einbringen der Spundwände ist die Rammfähigkeit
des Untergrundes zu prüfen. Im
Zweifel sind Proberammungen
bis zur geplanten Rammtiefe
durchzuführen.
Bei unterschiedlichen Grundwasserständen innerhalb und
außerhalb der Baugrube ist die
Sicherheit gegen hydraulischen
Grundbruch nachzuweisen.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-008 Arbeiten im
Spezialtiefbau
DIN 4124
110
Arbeiten in Bohrungen
C 462
Gefährdungen
Bei Arbeiten in Bohrungen
können Personen verschüttet
werden oder ersticken.
Allgemeines
Der Unternehmer hat den
Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von Bohrgeräten:
− schriftlich zu beauftragen,
− ihn über Gefährdungen und
erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz dieser
Maschinen zu unterweisen,
die Unterweisung ist zu dokumentieren,
− die für den Einsatz dieser
Maschinen erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung,
Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen
und verständlich zu vermitteln.
Der Unternehmer hat sich vom
Maschinenführer die Befähigung
zum Führen und Warten dieser
Maschinen nachweisen zu
lassen (ein in der Bauwirtschaft
anerkannter freiwilliger Befähigungsnachweis ist die ZUMBau
Qualifikation)
Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu
wiederholen.
Schutzmaßnahmen
Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen ein
Mindestlichtmaß von 0,80 m
Durchmesser aufweisen.
Vor Beginn der Arbeiten Befahrungsanweisungen festlegen
und während der Arbeiten überwachen.
07/2015
Bohr- und Schutzrohre gegen
Abrutschen sichern.
Bohrlöcher mit dichten, mindestens 20 cm hohen Schutzkragen versehen 1 .
Bei Arbeitsunterbrechungen
Bohrlöcher abdecken.
Bei Ausbrucharbeiten Boden
durch Verrohrung, Verbau oder
ähnliche Maßnahmen gegen
Hereinbrechen sichern. Auch bei
steifem oder halbfestem bindigem Boden darf die Höhe der
ungesicherten Wand max. 1,0 m
betragen.
Zusätzliche Hinweise für
Zugänge zum Arbeitsplatz
1
Der Aufsichtführende muss
ständig auf der Baustelle anwesend sein.
Während der Arbeit in der
Bohrung muss am oberen Bohrlochrand ständig ein Sicherungsposten anwesend sein, der mit
den Beschäftigten in Kontakt
steht (Sichtverbindung, Sprechverbindung, Signalleine). Er darf
nicht mit anderen Arbeiten beauftragt werden und muss jederzeit Hilfe herbeiholen können.
Bei Unregelmäßigkeiten
Bohrung sofort verlassen, z.B.
bei:
− steigendem Wasserzufluss,
− Veränderungen im Gestein,
− Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase,
− Antreffen von Versorgungsleitungen,
111
− Ausfall der Energieversorgung,
− Schäden an elektrischen
Anlagen oder Kabeln,
− Ausfall der Belüftung,
− Ausfall der Wasserhaltung.
Flüssiggas und Verbrennungsmotoren nicht in Bohrungen
einsetzen.
Schweiß- und Schneidarbeiten
nur unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die für „enge und
feuchte Räume“ gelten, ausführen. Für Elektro- und Autogenschweißarbeiten sind Betriebsanweisungen zu erlassen.
Leitergänge müssen bei Einfahrtiefen über 20 m im Abstand
von 5 m mit Ruhebühnen oder
Ruhesitzen ausgerüstet sein.
Bei Einfahrtiefen über 5 m
müssen Sicherungen gegen
Abstürzen von Personen, z.B.
Sicherheitsgeschirr, vorhanden
sein, sofern der lichte Abstand
zwischen Leiter und gegenüberliegender Seite mehr als 0,7 m
beträgt.
Der Einsatz von hochziehbaren
Personenaufnahmemitteln oder
hängenden Arbeitsbühnen ist
der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzuzeigen.
Zusätzliche Hinweise für
den Hebezeugebetrieb
Zusätzliche Hinweise für
Beleuchtung
Das Hebezeug muss für den
Beleuchtung muss mindestens
Personentransport geeignet
60 Lux betragen.
sein.
Offenes Licht ist verboten.
Bei Personentransport darf die Jeder Beschäftigte muss eine
zulässige Fördergeschwindigkeit netzunabhängige Lampe
0,5 m/s nicht überschreiten.
(Stollenleuchte) mit sich führen.
Bei Ausfall der Antriebsenergie
muss das PersonenaufnahmeZusätzliche Hinweise zur
mittel in die Ausgangsstellung
Rettung
zurückgebracht werden können,
Rettungskonzept erarbeiten.
gegebenenfalls sollte ein zweites
Tragmittel zur Verfügung stehen. An der Bohrstelle müssen
Rettungsmittel vorhanden sein,
die ein Bergen von BeschäftigZusätzliche Hinweise zur
ten ohne deren Zutun ermögBelüftung
lichen, z.B. Rettungsgurte oder
Beschäftigte in Bohrungen
Einfahrhosen. Haltegurte sind
nicht zulässig.
mit einwandfreier Atemluft versorgen. Atemschutzgeräte nur in
Not- und Rettungsfällen verArbeitsmedizinische
wenden.
Vorsorge
Durch kontinuierliche Messun Arbeitsmedizinische Vorsorge
gen ist zu überwachen, dass der
nach Ergebnis der GefährdungsSauerstoffgehalt der Atemluft
beurteilung veranlassen (Pflichtmindestens 19 Vol.-% beträgt
vorsorge) oder anbieten (Angeund die zulässige Konzentration
botsvorsorge). Hierzu Beratung
von Gefahrstoffen nicht überdurch den Betriebsarzt.
schritten wird.
Zusätzliche Hinweise für
Elektrische Anlagen
Elektrische Betriebsmittel und
Leuchten nur über Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder
Zusätzliche Hinweise für
FI-Schutzschaltung mit FehlerLastentransport
stromschutzschalter ≤ 0,03 A
betreiben.
Lastaufnahmemittel in
Ex-Schutz beachten.
Bohrungen führen, z.B. durch
Spurlatten, Schienen, gespannte Notstromaggregate müssen
Seile.
vorhanden sein, falls es durch
Lasten gegen Herabfallen
Stromausfall zu Gefährdungen
für die Beschäftigten kommen
sichern.
kann.
Stromerzeuger und Verteilungen außerhalb der Bohrung
aufstellen.
Zusätzliche Hinweise zur
Sicherung der Bohrlöcher
Standsicherheit von Bohrlochwandungen gewährleisten, z.B.
durch Verrohrung, Injektionen
oder Vereisung.
112
Weitere Informationen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 101-004 Kontaminierte
Bereiche
DGUV Regel 101-005 Hochziehbare
Personenaufnahmemittel
DGUV Regel 101-008 Arbeiten im
Spezialtiefbau
DGUV Information 203-004 Einsatz
von elektrischen Betriebsmitteln bei
erhöhter elektrischer Gefährdung
Tabelle 2
Rohrvortrieb
C 463
Gefährdungen
Betriebscontainer
Durch unkontrollierte Bewegungen von Teilen können
Personen gequetscht und getroffen werden.
Durch unzureichende Belüftung kann es zu Gesundheitsschäden kommen.
07/2015
Speisepumpe
Zielschacht
Zielschachtdichtung
Grundwasserhöhe
Speiseleitung
Förderleitung
AVN Abbauwerkzeug
Förderpumpe
Laser
Pressenrahmen
Anfahrdichtung
Anschneiden von kontaminierten
Bereichen) berücksichtigen.
Betriebsanweisung erstellen.
Abbau an der Ortsbrust
Abbau von Hand:
− erhebliche körperliche Belastungen der Beschäftigten
durch dauernde Zwangshaltung/Zwangsstellung,
− Abbau in Rohren < 140 cm
Innendurchmesser vermeiden.
Mechanischer Abbau:
− Schrammgerät mit ergonomisch gestaltetem Arbeitsplatz ausrüsten,
− Geräte mit Not-Aus versehen,
− Bedienplatz gegen platzende
Hydraulikschlauchleitungen
schützen.
Schutzmaßnahmen
Vortriebsrohre
Wenn erforderlich
Zwischenpresstation
Während des Hebezeugbetriebes dürfen Zugänge nicht
benutzt werden.
Die Pressenwiderlagerkräfte
bei der Dimensionierung der
Widerlagerkonstruktion ausreichend beachten.
Press-Stationen
Widerlager, Pressen, Verlängerungen und Druckring sind formschlüssig zu verbinden.
Die Hydraulikanlage muss mit
Überdruckventilen ausgerüstet
sein.
Zu Zwischenpress-Stationen
und zur Ortsbrust muss eine
sichere Sprechverbindung bestehen.
1
Start-/Zielschächte
Start- und Zielschächte mit
Absturzsicherungen ausstatten.
Sicherer Zugang über Treppentürme oder Leitergänge.
Arbeitsraumbreiten von mind.
60 cm einhalten.
Beim Betrieb drehender Gestänge oder Schnecken ist durch
technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen nicht
erfasst und verletzt werden
können.
113
MLM
Vor Beginn der Arbeiten ist zu
ermitteln, ob im vorgesehenen
Arbeitsbereich Anlagen oder
Stoffe vorhanden sind, durch die
Personen gefährdet werden
können, z.B.:
− erdverlegte Rohrleitungen und
Kabel,
− Kampfmittel im Baugrund,
− Kanäle und Schächte, in denen
Krankheitskeime oder explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sind,
− Gefahrstoffe (Gase, Dämpfe,
Stäube).
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mögliche
Störfälle (z.B. Vortriebshindernisse, Stopfer in Förderleitungen,
Vortriebsrohre
M
LM
Arbeitsvorbereitung
Absetzbecken
mit Separieranlage
Startschacht
Allgemeines
Bei Rohrvortrieben unterscheidet man zwischen bemannten
und unbemannten Verfahren.
Die Arbeiten müssen
− von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden,
− durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden; diese müssen
während der Arbeiten auf der
Baustelle ständig anwesend
sein.
Grundsätzlich dürfen Rohrvortriebsarbeiten nicht von
einer Person allein ausgeführt
werden.
Verbrennungsmotoren dürfen
in Rohrvortrieben < 5 m2 Querschnitt nicht eingesetzt werden.
Zugang über
Treppenturm
0,6 m
Rohrlänge
(m)
Beseitigung
von Störungen
Inspektion
und Wartung
Kontrollvermessungen
Hindernisbeseitigung
< 600
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
≥ 600 bis< 800
bis 150 m
zulässig 1
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
≥ 800 bis< 1000
bis 200 m
zulässig 1
zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
≥ 1000 bis< 1200 bis 250 m
zulässig
zulässig
zulässig 2
nicht zulässig
≥ 1200 bis< 1800
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig 3
≥ 1800
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
MLM
(mm)
1 Kap. IX der UVV „Bauarbeiten“ berücksichtigen; 2 nur wenn Sohle frei von Einbauten; 3 eingeschränkt möglich
Transporte/Lagerung
Vertikaler Transport: Rohre und
Abraum nur mit geeigneten Anschlagmitteln heben.
Horizontaler Transport: Bei
Ausfall der Förderung muss ein
Vorbeiklettern an den Schutterwagen durch das Personal im
Lichtraumprofil möglich sein.
Bohrelemente und Rohre sind
so zu lagern, dass sie gegen Abrollen und Abrutschen gesichert
sind.
Die Entnahme einzelner Elemente muss möglich sein, ohne
die Stabilität des restlichen
Lagers zu gefährden.
Vorübergehender Personaleinsatz im Rohr bei unbemannt
arbeitenden Verfahren nur unter
den in Tabelle 2 genannten Bedingungen zulässig (Mindestlichtmaße in Abhängigkeit von
der Vortriebslänge und den auszuführenden Arbeiten) 2 .
Zusätzliche Hinweise
zur Belüftung
An jeder Arbeitsstelle muss
ständig ein Sauerstoffgehalt von
mindestens 19 Vol.-% vorhanden
sein.
Zulässige Konzentration von
Gefahrstoffen in der Atemluft
darf nicht überschritten werden.
Die Belüftung muss messtechnisch auf Einhaltung der Grenzwerte überwacht werden.
Der Förderstrom der Belüftung
muss mindestens 0,2 m/s betragen, bis 5 m2 Querschnitt
0,1 m/s.
erzeuger mit ausreichender
Leistung vorsehen und in Bereitschaft halten.
Stromerzeuger müssen außerhalb des Schachtes aufgestellt
sein.
Es muss eine Allgemeinbeleuchtung sowie eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Zusätzliche Hinweise
zur Notfallplanung
Zu Arbeitsplätzen bei ständigem und vorübergehendem
Personaleinsatz im Rohrstrang
eine sichere Sprechverbindung
vorsehen.
Möglichkeit zur Bergung eines
Personaleinsatz/MindestVerletzten aus dem Rohrstrang
lichtmaße (MLM) 1
bzw. aus dem Steuerstand der
Wird Personal bei RohrvorSchrammgeräte gewährleisten
trieben im Rohrstrang oder in der
(Durchschlupföffnungen mehr
Vortriebsmaschine eingesetzt,
als 60 x 45 cm an Vollschnittmüssen in Abhängigkeit von der
maschinen).
Vortriebslänge Mindestlichtmaße
Rettungswege im Rohrstrang
innerhalb des vorzupressenden
sollten
über eine ebene und
Rohrstrangs eingehalten werden.
durchgehende Lauffläche verZusätzliche Hinweise
Dabei wird zwischen ständigem
fügen.
Personaleinsatz bei bemannten
zu elektrischen Anlagen
Die Rohrsohle frei von Material
und vorübergehendem Personal- Leuchten und ortsveränderliche und Aushub halten.
einsatz bei unbemannten Verelektrische Betriebsmittel dürfen Rettungsübungen gezielt durchfahren unterschieden.
nur mit Schutzkleinspannung,
führen, Selbstretter vorhalten.
Ständiger Personaleinsatz bei
Schutztrennung oder Fehlerstrombemannten Verfahren ist nur bei schutzeinrichtung (RCD) mit IΔN
Weitere Informationen:
Einhaltung der nachfolgenden
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
≤ 30 mA betrieben werden.
Mindestlichtmaße zulässig:
DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen
Sind in Schächten elektrisch
und Betriebsmittel
leitfähige Bereiche mit begrenz- DGUV Regel 101-007 Sicherheitsregeln
ter
Bewegungsfreiheit
vorhanfür Bauarbeiten unter Tage
MLM
Rohrlänge
den, sind weitergehende Schutz- DGUV Regel 101-008 Arbeiten im
Spezialtiefbau
800 mm
< 50 m
maßnahmen gegen die EinDGUV Information 201-020 Sicherheits1000 mm
wirkung gefährlicher elektrischer hinweise für grabenloses Bauen
< 100 m
DGUV Information 203-004 Einsatz
Körperströme zu treffen.
1200 mm
< 250 m
von elektrischen Betriebsmitteln bei
Bei Gefährdungen aufgrund
erhöhter elektrischer Gefährdung
1400 mm
≥ 250 m
von Stromausfall Ersatzstrom-
114
Arbeiten unter Tage
in Druckluft
C 464
Stickstoffaufsättigung
Im Überdruck wird vermehrt
Stickstoff im Körper eingelagert
(erhöhter Stickstoffpartialdruck).
Bei zu schnellem Ausschleusen
(Drucksenkung) gelangt Stickstoff gasförmig ins Blut und führt
zu Erkrankungen unterschiedlichster Schwere, z.B.:
− juckende Hautrötungen,
− Gelenk-/Muskelschmerzen,
− Lähmungen bis hin zu Infarkten
in Herz, Lunge und Niere.
Deshalb konsequente Beachtung der Ausschleuszeiten.
Bei gestörtem Druckausgleich
im menschlichen Körper können
beim Ein- und Ausschleusen
− Ohrenschmerzen,
− Trommelfellriss,
− Blutungen im Ohr und in den
Nasennebenhöhlen auftreten.
Allgemeines
Beschwerden lassen sich verBegriffe, Definitionen
meiden durch
Arbeiten in Druckluft werden in − langsamen Druckanstieg in
umschlossenen Räumen, der
der Schleuse,
sogenannten Arbeitskammer 1 , − Druckausgleich durch häufiges
ausgeführt. Die Arbeitskammer
Schlucken bzw. vorsichtiges
ist durch Material- 4 und PerAusatmen gegen die zugesonenschleusen 2 gegenüber
haltene Nase.
dem Umgebungsluftdruck abge- Bei Erkältungen nicht einschottet.
schleusen.
Druckluftbedingungen in der
Stickstoffnarkose
Arbeitskammer liegen vor bei
Kann in der Isopressionsphase
einem Luftüberdruck von mehr
als 0,1 bar gegenüber dem atmo- auftreten.
Ab 3,0 bar Überdruck wirkt der
sphärischen Umgebungsluftdruck (1 bar = 10 m Wassersäule). erhöhte Stickstoffanteil in der
Luft narkotisch (Tiefenrausch).
Anwendungsbereiche
Aufenthaltszeiten nach Druck Tunnelbau, Schachtbau,
luftverordnung beachten.
Gründungen, Absenkung von
Sauerstofftoxizität
Caissons 3 im Einflussbereich
Reiner Sauerstoff wirkt ab
von Grundwasser.
1,0 bar latent und ab 1,8 bar
Druckluft dient zur Verdrängung von Wasser, um im Schutz Überdruck direkt toxisch.
Mit Sauerstoffatmung erst
des Luftdruckpolsters Tiefbaubeginnen, wenn der Schleusenarbeiten durchzuführen.
druck auf 1,0 bar abgesenkt ist.
Arbeiten in Druckluft bedeuten
eine erhöhte Belastung des
menschlichen Körpers. Hierdurch kann es zu Gesundheitsschäden kommen.
07/2015
115
Gefahrstoffe in der Atemluft
Die Wirkung von Gefahrstoffen
unter Überdruck ist nicht exakt
abschätzbar.
Generell gilt ein absolutes
Minimierungsgebot.
Grenzwerte nicht anwendbar.
Ausbläser
Ausbläser sind ein plötzliches
Entweichen von Druckluft aus
der Arbeitskammer. Folgen
davon können sein:
− Wassereinbruch/Verbruch,
− Druckfallerkrankungen.
Notfall- und Abdichtungsmaßnahmen vorsehen, die Luftverluste verhindern:
− Versiegeln mittels Spritzbeton,
− Abdichten mittels Folie und
Holzwolle.
Senkkasten/Caisson
2
4
1 Arbeitskammer
Grundwasser
3
Ballastwasser
Barotrauma
Ballastwasser
Gefährdungen
Ab 2,0 bar Überdruck muss der
Druckluftarzt ständig auf der
Baustelle anwesend sein.
Folgende Fachkundige müssen
ständig anwesend sein:
− Befähigungsscheininhaber,
Schutzmaßnahmen
− Sachkundiger für DruckBrand
leitungsnetz, Schleusen und
Erhöhter SauerstoffpartialKammern,
druck in der Arbeitskammer
− Sachkundiger für elektrische
unter Überdruck führt zu:
Anlagen,
− niederer Zündtemperatur,
− Schleusenwärter,
− höherer Brandgeschwindigkeit,
− Ersthelfer,
− größerer Hitzeentwicklung.
− Brandbekämpfer.
Brennbare Materialien nur in
Aufgaben des Schleusender unbedingt notwendigen
wärters
Menge in der Arbeitskammer
Der Schleusenwärter
vorhalten.
Schwerentflammbare Kleidung − kontrolliert die Eignung der
Beschäftigten vor dem Einverwenden.
schleusen,
Flucht- und Rettungsplan
− führt den Schleusungsvorgang
sowie einen Brandschutzplan
durch,
aufstellen.
Regelmäßige Übungen durch− schreibt das Schleusenbuch,
führen.
− überwacht das Wohlbefinden
Für Überdruck geeignete
der Beschäftigten,
Feuerlöscher vorhalten.
− überwacht den Sauerstoff Fluchtgeräte bereitstellen.
gehalt in der Schleuse,
− kontrolliert die vorhandenen
Arbeitszeit
Sicherheitseinrichtungen.
Max. 8 h/Tag und 40 h/Woche.
Besonderheiten
beim
12 Stunden Freizeit zwischen
Schleusen
den Schichten.
Wird mehr als 50 % der maxi Nach 4 Stunden Arbeitszeit,
malen Aufenthaltszeit in Über0,5 Stunden Pause einhalten.
Maximale Aufenthaltszeiten in druck verbracht, ist nur eine
Druckluft siehe Drucklufttabellen, Schleusung pro Schicht möglich.
Bei Wiederholungsschleusung
z.B.:
− bei 1,5 bar Überdruck: 6,00 h, muss mindestens eine Stunde
− bei 2,0 bar Überdruck: 4,45 h, Pause dazwischen eingehalten
− bei 3,6 bar Überdruck: 2,00 h. werden.
Anzeige
Arbeiten in Druckluft sind spätestens 2 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Personaleinsatz
In Druckluft dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden:
− bei mehr als 3,6 bar Überdruck,
− unter 18 oder über 50 Jahre,
− Ausnahmen auf Antrag möglich.
Druckluftbaustellen müssen
− von einem fachkundigen Bauleiter mit Befähigungsschein
nach DruckluftV geleitet
werden,
− von einem ermächtigten
Druckluftarzt betreut werden.
Geräteeinsatz
Luftversorgung der Arbeitskammer über mindestens zwei
voneinander unabhängige
Energiequellen.
Die erforderliche Luftmenge
(m3/min) muss erzeugt werden
können:
− bei zwei Verdichtern durch
jeden einzelnen,
− bei mehr als zwei Verdichtern
durch 2/3 der Verdichter.
Bei mehr als 0,7 bar Überdruck
muss eine Krankendruckluftkammer vorhanden sein.
116
Zusätzliche Hinweise für
Schweiß- und Schneidarbeiten
Schweiß- und Schneidarbeiten
unter Druckluft sind wegen der
erhöhten Brandgefahr und der
Vergiftungsgefahr durch Schweißrauche mit erheblichen Risiken
verbunden.
Sofern nicht darauf verzichtet
werden kann, sind u.a. folgende
Maßnahmen vorzusehen:
− Betriebsanweisung erstellen,
− brennbare Stoffe entfernen,
− Fluchtwege festlegen/frei
halten,
− absaugen der Rauchgase,
− gegebenenfalls Zusatzbelüftung oder Atemschutz,
− schwer entflammbare Schutzanzüge einsetzen,
− möglichst Lichtbogenverfahren verwenden,
− Brandwache während und
nach den Arbeiten.
Prüfungen durch Sachverständige
Schleusen und Schachtrohre,
Sauerstoffanlage, elektrische
Anlagen und die Krankendruckluftkammer müssen vor der Inbetriebnahme und in bestimmten
Zeitabständen durch einen Sachverständigen geprüft werden.
Ärztliche Untersuchung
Nach Druckluftverordnung §10:
– Eignungsuntersuchung vor
erster Beschäftigung,
– jährlich wiederkehrende
Eignungsuntersuchung,
− Zusatzuntersuchungen nach
Erkrankungen.
Weitere Informationen:
Druckluftverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
RAB 25 Arbeiten in Druckluft
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Regel 101-007 Sicherheitsregeln
für Bauarbeiten unter Tage
DGUV Information 201-035 “Sicher
Arbeiten im Tunnelbau“
DGUV Information 203-004 Einsatz
von elektrischen Betriebsmitteln bei
erhöhter elektrischer Gefährdung
Spritzbetonarbeiten
Trockenspritzen
C 465
2
1
Förderleitungen nur mit gut
gesäuberten Sicherheitskupplungen verbinden.
Vor dem Lösen von Förderleitungen Druckluftzufuhr
unterbrechen und das System
drucklos machen.
Verstopfer nur nach Angaben
der Betriebsanleitung beseitigen. Personen müssen sich
dabei so aufstellen, dass sie
nicht vom plötzlich austretenden
Spritzgut getroffen werden
können.
Im Gefahrbereich der Spritzbetondüse darf sich außer dem
Düsenführer niemand aufhalten.
Während der Spritzbetonarbeiten muss sich eine zweite
Person in Ruf- oder Sichtweite
des Düsenführers befinden oder
Betonspritzmaschine mit einer
Fernbedienung ausrüsten.
Der Düsenführer bestimmt
Beginn und Ende der Materialförderung.
Beim Arbeiten von Gerüsten
oder Arbeitsbühnen zusätzliche
Belastungen durch Förderleitungen und Spritzbetonrückprall
berücksichtigen.
Fördereinrichtung regelmäßig
warten und reinigen.
Arbeitsplätze und Verkehrswege freihalten und regelmäßig
von Spritzbetonrückprall
säubern.
Prüfungen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Betonspritzmaschinen und Schläuche
festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. je nach
Belastung, mind. 1 x jährlich
durch eine „zur Prüfung befähigte
Person“ (z.B. Sachkundiger).
Prüffristen für wiederkehrende
Prüfungen von Verdichtern,
Persönliche
Druckbehältern (auch wenn
Schutzausrüstung
diese Bestandteile der Beton Neben Schutzhelm und Sicher- spritzmaschine sind) gemäß
heitsschuhen sind zu benutzen: Herstellervorgaben, Gefähr– Atemschutz mit Partikelfilter P2 dungsbeurteilung und Betriebsoder filtrierende Halbmasken
sicherheitsverordnung festFFP2 gegen mineralischen
legen.
Staub 1 ,
Ergebnisse der regelmäßigen
– Gesichtsschutz (Schutzbrillen, Prüfung dokumentieren.
Schutzschirme) 2 gegen
zurückprallendes Spritzgut,
Arbeitsmedizinische
– Schutzkleidung und splitterVorsorge
sicherer Gesichtsschutz bei
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Stahlfaser-Spritzbeton,
nach Ergebnis der Gefährdungs– Schutzhandschuhe 3 gegen
beurteilung veranlassen (PflichtVerätzungen,
vorsorge) oder anbieten (Ange– Gehörschutz gegen Lärm 4 .
botsvorsorge). Hierzu Beratung
3
durch den Betriebsarzt.
4
Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Beim Trockenspritzen unter Betonspritzmaschine und
liegen die Mitarbeiter erhöhten
Verdichter bezüglich der DruckBelastungen durch starke Staub- höhen aufeinander abstimmen.
entwicklung.
Luftmenge an der Maschine auf
die vorgegebene Förderleistung
Allgemeines
einstellen, dabei Fördermenge
und Förderlänge beachten.
Nur mit CE-gekennzeichnete
Schläuche, Rohre und deren
und mit einem Typenschild verVerbindungen müssen geprüft
sehene Geräte verwenden und
und zugelassen sein.
standsicher aufstellen. Das
Typenschild enthält z.B. Angaben Durchmesser der Förderleitung
über den zulässigen Betriebsund Förderleistung der Spritzüberdruck.
maschine auf die Körnung des
Spritzgutes abstimmen.
Gefährdungen
07/2015
117
Schutzmaßnahmen
Prüfen, ob nicht, aufgrund der
geringeren Staubbelastung,
alternativ das Nassspritzverfahren angewendet werden kann.
Elektrisch betriebene Maschinen nur über einen besonderen
Speisepunkt mit Schutzmaßnahme anschließen, z.B. Baustromverteiler mit FI-Schutzeinrichtung (RCD).
Förderleitungen so verlegen,
dass Beschädigungen, Knicke
und Schlauchverengungen vermieden werden.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
Technische Regeln Druckbehälter
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
DGUV Regel 112-194 Benutzung von
Gehörschutz
118
Tunnelbau
2
2
3
C 466
Gefährdungen
Bei Aufenthalt im Gefahrbereich von bewegten Maschinen
können Personen angefahren,
überfahren und gequetscht
werden.
In ungesicherten Bereichen
kann hereinbrechendes Gebirge
zu schweren Verletzungen führen.
Durch unzureichende Belüftung kann es durch Staub
(Quarz), Motorabgase und
Sprengschwaden zu Gesundheitsschäden kommen.
1
Allgemeines
Schutzmaßnahmen
Planungsphase (Bauherr)
Baugrund (Geologie, Hydrologie) untersuchen.
Bestehende Anlagen, Kontaminationen, Kampfmittel und
Gase im Bereich der Tunneltrasse erkunden.
Vortriebsverfahren, Sicherungsmittel und Bauabläufe festlegen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept erstellen.
Arbeitsplätze und
Verkehrswege
Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen hereinbrechendes
Gebirge sichern.
Arbeitsplätze unter Tage
müssen über sicher begeh- oder
befahrbare Verkehrswege erreichbar sein.
Fahr- und Fußwege getrennt
anlegen.
07/2015
Maßnahmen zur Minimierung
der Staubentwicklung ergreifen:
− Staubabsaugung,
− Ausbruchmaterial benetzen,
− Staub auf der Fahrbahn
binden, z.B. mit Magnesiumchlorid.
Maschineneinsatz
Nassspritzbeton zur Staubminimierung einsetzen.
Für den Spritzbetonauftrag
einen Manipulator benutzen 3 .
Alkalifreien Erstarrungsbeschleuniger verwenden.
Standplatz des Düsenführers
nicht im Gefahrbereich 3 .
Jeden belegten Arbeitsplatz
während jeder Schicht mindestens einmal vom Aufsichtführenden überprüfen lassen.
Abbau, Beräumung und
Sicherung der Hohlräume nicht
in „Alleinarbeit“.
Leistung der Belüftungsanlage
regelmäßig kontrollieren und
beschädigte Lutten 1 sofort instand setzen.
Lutten möglichst geradlinig
verlegen/aufhängen.
Lutten kontinuierlich und weit
genug an die Ortsbrust vorbauen.
Fußwege mindestens 1,0 m
breit und 2,0 m hoch vorsehen,
sonst Zutrittsverbot aussprechen.
Beim Schuttern die Gefahrbereiche der bewegten Maschinen
nicht betreten.
Wendestellen zur Minimierung
der Rückwärtsfahrtstrecken anlegen.
Elektrische Anlagen
Bei der Auslegung von elektrischen Anlagen im Tunnelbau
sind die besonderen Anforderungen infolge Wasser, Staub
und starker mechanischer Beanspruchung zu berücksichtigen
(mind. Schutzart IP54).
Beleuchtung
Allgemeinbeleuchtung der
Baustelle ausreichend dimensionieren:
− Verkehrswege: 20 Lux,
− Arbeitsplätze (z.B. Ausbruch,
Laden, Sichern): 100 Lux,
− Anspruchsvolle Tätigkeiten
(z.B. Abdichtung): 200 Lux.
Sicherheitsbeleuchtung bei
Ausfall der Allgemeinbeleuchtung vorsehen:
119
− Flucht- und Rettungswege:
1 Lux (für 1 Std.),
− Arbeitsplätze: 15 Lux (für die
Dauer der Gefährdung).
Beleuchtung regelmäßig
kontrollieren und reinigen.
Beleuchtung vor mechanischen Beschädigungen schützen
und so anordnen, dass sie nicht
verdeckt wird.
Belüftung
1
Zulässige Konzentrationen von
Gefahrstoffen in der Atemluft
nicht überschreiten.
Arbeitsplätze regelmäßig
messtechnisch überwachen.
Entstehung explosionsfähiger
Atmosphäre, z.B. durch Methan,
überwachen.
Bemessung der Tunnelbelüftung:
Sauerstoffgehalt
(bei natürlicher
Lüftung überwachen)
Luftgeschwindigkeit
Luftzufuhr/Diesel-kW
Luftzufuhr/
Beschäftigten
> 19 Vol. %
≥ 0,2 m/s
≤ 6,0 m/s
≥ 4,0 m3/min
≥2,0 m3/min
Prüfen, ob die Maschine nach
Angabe des Herstellers für den
Einsatz unter Tage geeignet ist.
Bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen.
Beim Maschineneinsatz im ungesicherten Bereich Arbeitsplätze
mit Schutzaufbauten (Schutzdach, Frontgitter) gegen hereinbrechendes Gebirge sichern.
Dieselmotoren mit Dieselpartikelfiltern (dauerhafte Abscheiderate > 90 %) ausrüsten
und regelmäßig durch Abgasuntersuchungen auf Funktion
prüfen lassen.
Dieselmotoren nicht unnötig
laufen lassen.
Bei Einschränkungen des
Sichtfeldes und Aufenthalt von
Beschäftigten im Gefahrbereich
zusätzliche Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicht, KameraMonitor-System einsetzen 2 .
Spritzbetonarbeiten
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept aus der
Planungsphase für die Ausführungsphase fortschreiben und
umsetzen.
Arbeitsbedingte Gefahren
beurteilen.
Zusätzliche Gefahren aus
eventuellem Wassereinbruch,
Verbruch und Gaszutritt bewerten.
Brandschutz-, Flucht- und
Rettungskonzept unter Berücksichtigung der folgenden Punkte
erstellen:
Staub (mineralischer und
− vorbeugender Brandschutz,
Quarzstaub)
− Löschwasserversorgung,
Ausbruchverfahren im Hinblick
− Bordfeste Löschsysteme,
auf die Staubentwicklung den
geologischen Verhältnissen an- − Brandmeldesysteme,
− Zutrittskontrolle,
passen.
Messtechnische Überwachung − Fluchtwege,
− Sauerstoffselbstretter,
zur Einhaltung der zulässigen
− Fluchtkammern,
Grenzwerte für mineralischen
− Kommunikationssysteme,
Staub vorsehen.
120
− Benennung Verantwortlicher,
− Struktur der Rettungskräfte,
− Ortungshilfe für Verletzte.
Persönliche
Schutzausrüstung
Ständig zu tragen:
− Schutzhelm,
− Sicherheitsschuhe/-stiefel,
− Schutz-/Warnkleidung,
− Gehörschutz.
Nach Erfordernis zu tragen:
− Schutzhandschuhe,
− Atemschutz,
− Augenschutz.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Gefahrstoffverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
ASR A 2.3 Fluchtwege und Notausgänge
ASR A 3.4 Beleuchtung
ASR A 3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung“
DGUV Regel 101-007 „Bauarbeiten
unter Tage“
DGUV Information 201-035 „Sicher
Arbeiten im Tunnelbau“
D-A-CH Leitfaden zur Planung und
Umsetzung eines Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkonzeptes auf
Untertagebaustellen
Broschüre „Elektrische Anlagen im
Tunnelbau“
3
Ausschachtungen
neben Gebäuden
C 467
alte Geländeoberfläche
bestehendes
Gebäude
geplante
Baugrubensohle
Schutzmaßnahmen
1
≥ 2,0 m
ung
eig
n
s
ng
chu ≤ 1:2
Bös
Voraussetzungen (Gebäude,
Boden und Grundwasser)
Kellerfußboden
≥ 0,50 m
≤ 4,0 m
Gründung auf Streifenfunda-
menten oder biegesteifer Stahlbetonplatte.
Vertikale Fundamentlast ≤ 250
kN/m (i.d. R. 5 Vollgeschosse).
Vorhandene Nutzlast auf
Kellerfußböden hinter dem
Streifenfundament ≤ 3,5 kN/m2.
Einhaltung der zulässigen
Bodenpressungen nach DIN
1054 bzw. Nachweis der Grundbruchsicherheit nach DIN 4017.
In den Baugrund werden überwiegend lotrechte Lasten eingeleitet.
Es wirken keine maßgebenden
horizontalen Kräfte, z.B. aus
Gewölbewirkung 2 .
Grundwasserspiegel während
der Bauausführung mindestens
0,50 m unterhalb neuer Gründungsebene.
Mindestens mitteldicht gelagerter nichtbindiger oder mindestens steifer bindiger Boden.
2
seitliche Kräfte aus Gewölbe
stützende
Kräfte aus
Erddruck
Gefährdungen
Nicht fachgerecht geplante
und ausgeführte Ausschachtungsarbeiten im Einflussbereich bestehender Gebäude
können die Standsicherheit des
Gebäudes und der Baugrube/
des Grabens beeinträchtigen.
Hierdurch können Beschäftigte
und Anwohner gefährdet
werden.
07/2015
Zusätzliche Hinweise
zu Planung und
Bauvorbereitung
Örtliche Gegebenheiten, Baugrund, vorhandene Fundamentunterkanten, Standsicherheit
des Gebäudes, im Baugrund
Allgemeines
wirkende Kräfte (z.B. waage Standsicherheit des Gebäudes/ rechte Krafteinleitung aus Gevon Gebäudeteilen ist abhängig wölbe- oder Rahmenwirkung)
von Setzungen im Bereich der
erkunden und prüfen.
Fundamente.
Beweissicherung, z.B. Doku Setzungen können hervormentation bereits vorhandener
gerufen werden durch:
Risse.
– nicht fachgerechte Böschun- Zusammenstellung der ergen (zu steil/zu dicht),
forderlichen Informationen in
bautechnischen Unterlagen,
– verbaubedingte Bodenbewegungen 1 .
z.B. in Plänen.
121
≥ 0,50 m
Grundwasser
Zusätzliche Hinweise
zur Bauleitung
Bauleiter oder fachkundiger
Vertreter muss für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten
sorgen und während der Arbeiten
auf der Baustelle anwesend sein.
Zur Kontrolle Setzungs- und
ggf. Verschiebungsmessungen
während der Bauphase durchführen und dokumentieren.
Beobachtung von Rissen,
z.B. durch Gipsmarken.
Arbeitstägliche Dokumentation
des Baufortschrittes.
4
Bodenaushubgrenze
nach DIN 4123
Zusätzliche Hinweise
zur Bodenaushubgrenze
Gebäude nicht bis zu seiner
Fundamentunterkante oder
tiefer freischachten.
Standsicherheit der bestehenden Fundamente durch Einhaltung der Bodenaushubgrenze
gem. DIN 4123 sicherstellen 3 .
Maßnahmen bei Nichteinhalten der Bodenaushubgrenze
Verformungsarme Verbauweisen wählen.
Verbau statisch nachweisen.
Verformungsnachweis für
Verbau führen.
Auswirkungen von möglichen
Setzungen auf das Gebäude
prüfen/nachweisen 4 .
Ggf. Sicherungsmaßnahmen
erforderlich.
Zusätzliche Hinweise
zu Sicherungsmaßnahmen
an bestehenden Gebäuden
Instandsetzen von Mauerwerk
oder Beton.
Rückverankern oder Abstützen
gefährdeter Gebäudeteile.
Versteifen von Wänden,
z.B. durch Ausmauern von
Öffnungen.
Verbesserung des Verbundes
zwischen Außen- und Querwänden.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DIN 1054
DIN 4017
DIN 4123
DIN 4124
122
3
Gründungen neben Fundamenten
Unterfangungen
0,50 m
Bodenaushubgrenze
Kellerfußboden
≥ 0,50 m
vorhandene Gründungsebene
Grundwasser
≥ 0,50 m
Die Randbedingungen der DIN
4123 für Ausschachtungen ne Nicht fachgerecht geplante und ben Gebäuden gelten auch bei
ausgeführte Unterfangungen
den hier beschriebenen kurzsowie Gründungsarbeiten im
fristigen Fundamentfreilegungen
Einflussbereich bestehender
und Unterfangungen. Die VorGebäude können die Standgaben hinsichtlich folgender
sicherheit beeinträchtigen. Hier- Punkte müssen erfüllt sein:
durch können Beschäftigte und – Gebäude, Boden und GrundAnwohner gefährdet werden.
wasser,
– Planung und Bauleitung,
Allgemeines
– Bautechnische Unterlagen,
Bei Gründungsarbeiten direkt
– Bodenaushubgrenze,
neben einer bestehenden Be– Bauleitung,
bauung kann es erforderlich
– Sicherungsmaßnahmen an
werden, Fundamente kurzfristig
bestehenden Gebäuden.
bis zur Fundamentunterkante
Ausschachtung
bis zur
freizulegen.
Fundamentunterkante
Bei direkt neben dem beste Zunächst nur bis zu der Bodenhenden Bauwerk hergestellten
Baugruben oder bei nachträglich aushubgrenze der DIN 4123 ausschachten.
unter ein Gebäude gebauten
Restaushub abschnittweise
Kellergeschossen müssen die
vorhandenen Fundamente unter- herstellen (4 Arbeitstakte) 1 2 .
Nicht tiefer als Unterkante
fangen werden.
vorhandenes Fundament ausschachten.
Schutzmaßnahmen
Aushubabschnitte nicht
Sofern keine Spezialtiefbaubreiter als 1,25 m.
verfahren eingesetzt werden,
Zwischen zeitgleich ausgeführdürfen diese Arbeiten nur abten Aushubabschnitten immer
schnittweise nach DIN 4123
die 3-fache Abschnittsbreite
ausgeführt werden.
Abstand halten 2 .
Gefährdungen
07/2015
123
2
b ≤ 1,25 m
bestehendes
Gebäude
7
6
b ≤ 1,25 m
folgender
Bauabschnitt
ursprüngliche
Geländeoberfläche
bestehendes
Gebäude
≥ 3b
1. Bauabschnitt
≤ 3b
ursprüngliche Geländeoberfläche
5
C 468
b ≤ 1,25 m
vorgesehenes
Gebäude
1
4
Bodenaushubgrenze
Kellerwand
Takt 1
Takt 3
Takt 2
Takt 4
Takt 1
Nach dem Herstellen eines
Aushubabschnittes neues
Fundament betonieren.
Zusätzliche Voraussetzungen
für Unterfangungen
Standsicherheitsnachweis für
den Endzustand der Unterfangung, ggf. auch für Zwischenbauzustände.
Unterfangungswanddicke
entsprechend Standsicherheitsnachweis, mindestens gleich
der Dicke des vorhandenen
Fundaments.
Die Unterhöhlung des vorhandenen Fundaments ist auf die
Wanddicke der Unterfangung zu
begrenzen.
Die bestehende Wand wirkt als
Scheibe.
Vorgehensweise zur Herstellung von Unterfangungen
Ausschachtung zunächst nur
bis zur Bodenaushubgrenze
gem. DIN 4123.
Unterfangungswand abschnittsweise herstellen
(4 Arbeitstakte) 3 4 5 6 7 .
Unterfangungsabschnitte
nicht breiter als 1,25 m.
Zwischen zeitgleich ausgeführten Unterfangungsabschnitten
immer die 3-fache Abschnittsbreite Abstand halten 6 .
Schacht immer verbauen und
Sonderregelungen beachten
Stichgräben immer kraftschlüssig verbauen und statisch
nachweisen, wenn die Fertigstellung der Unterfangungslamelle
nicht innerhalb eines Tages
erfolgt.
Dauerhafte seitliche Stützwirkung des Verbaus durch Wiederverfüllen oder Umsteifen sicherstellen.
Keine beeinträchtigenden
Erschütterungen während der
Unterfangungsarbeiten.
Reihenfolge und Ausführung der Arbeitstakte
≥ 0,50 m
Unterfangung
neues
Fundament
Bodenaushub≥ 0,50 m
grenze nach
≥ 0,50 m
Fertigstellung
der Unterfangung
Stichgraben
1. Bauabschnitt
Kellerfußboden
Schacht immer verbauen und
Sonderregelungen beachten
Kellerwand bzw.
Fundament
Grundwasser
≥ 0,50 m
– Fertigstellung einer Unterfangungslamelle innerhalb
eines Tages,
– es dürfen keine losen Teile
(Fundament, Boden) herausbrechen.
Zusätzliche Maßnahmen zur
Begrenzung von Setzungen
Zusätzlich zu Setzungsmessungen erforderlichenfalls Verschiebungsmessungen durchführen und dokumentieren.
Rissebeobachtung, z.B. durch
Gipsmarken oder Rissmonitore.
Bei Gründungen und Unterfangungen die Auswirkungen durch
neue Belastung des Baugrundes
auf die alte Bausubstanz berücksichtigen.
Altes und neues Bauwerk
durch vertikale Bewegungsfuge
trennen.
8
Der Verbau eines jeden Stichgrabens wird nach der Fertigstellung eines Segmentes zurückgebaut.
Der Graben wird provisorisch
temporär wiederverfüllt und
leicht verdichtet. Die seitliche
Stützwirkung kann alternativ
auch durch Umsteifung aufrecht
erhalten werden 5 .
Sonderregelung für Unterfangungstiefen bis 2,0 m 8 .
Der Verbau muss nur bis
Vorderkante des zu unterfangenden Fundaments hergestellt
werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– mindestens steifer bindiger
Boden,
≤ 2,00 m
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DIN 4123
DIN 4124
124
– keine besonderen GegebenGefährdungen
heiten oder Einflüsse die
Durch nicht ordnungsgemäß
Standsicherheit gefährden,
ausgeführte Böschungen kann
– keine baulichen Anlagen
es zu Verschüttungen kommen.
gefährdet werden,
Schutzmaßnahmen
– die Neigung des Geländes bei
Allgemeines
nichtbindigen Böden ≤ 1:10,
Baugruben und Gräben bis
Vor Beginn der Aushubarbeiten
bei bindigen Böden ≤ 1:2
1,25 m Tiefe dürfen ohne Verbau
prüfen, ob erdverlegte Leitungen
beträgt.
mit senkrechten Wänden heroder Anlagen vorhanden sind.
Bei Grabentiefen bis 0,80 m
gestellt werden, wenn
Am oberen Rand ist beidseitig
kann auf einer Seite auf den
– Fahrzeuge und Baugeräte die
ein mindestens 0,60 m breiter
zulässigen
Abstände
einhalten,
Schutzstreifen verzichtet werden.
Schutzstreifen freizuhalten 1 .
Die Arbeitsraum- und Mindestb
≥ 0,60 m
grabenbreiten sind zu beachten.
Bei Aushubarbeiten sind alle
Gegebenheiten und Einflüsse zu
berücksichtigen, die die Standsicherheit der Baugruben- oder
Grabenwände beeinträchtigen
können. Das sind z.B.:
– Störungen des Bodengefüges
(Klüfte, Verwerfungen),
– Verfüllungen oder Aufschüt1
tungen,
t ≤ 1,25 m
– Grundwasserabsenkungen,
– Zufluss von Schichtenwasser,
– starke Erschütterungen (Verkehr, Rammarbeiten).
07/2015
125
≤ 45°
a
t ≤ 1,75 m
b ≥ 0,60 m
a ≥ t – 1,25 m
d
t ≤ 1,75 m
≥ 0,60 m b ≥ 0,70 m
≥ 5 cm
2
t ≤ 1,25 m
C 469
≥ 0,60 m
t ≤ 1,25 m
Geböschte Baugruben
und Gräben
Baugruben und Gräben bis
1,75 m Tiefe dürfen in mindestens steifen, bindigen Böden
ohne Verbau hergestellt werden,
wenn
– Fahrzeuge und Baugeräte die
zulässigen Abstände einhalten,
– keine besonderen Gegebenheiten oder Einflüsse die
Standsicherheit gefährden,
– keine baulichen Anlagen gefährdet werden,
– die Baugruben- oder Grabenwände abgeböscht werden 2
oder der mehr als 1,25 m über
der Sohle liegende Bereich
entweder unter ≤ 45° abgeböscht 2 oder gemäß Abb. 3
gesichert wird,
– die Neigung des Geländes
≤ 1:10 beträgt.
Unverbaute Baugruben und
Gräben über 1,75 m Tiefe
müssen von der Sohle bis zur
Geländeoberkante geböscht
werden.
Der Böschungswinkel richtet
sich nach der anstehenden
Bodenart 4 .
Die Standsicherheit der
Böschungen ist nachzuweisen,
wenn z.B.:
– die Böschung höher als
5,00 m ist,
– die Böschungswinkel β überschritten werden 4 ,
– vorhandene Leitungen oder
bauliche Anlagen gefährdet
werden können.
Bei Gräben mit einer Breite
von > 0,80 m sind Übergänge
erforderlich; die Übergänge
müssen mindestens 0,50 m
breit sein.
Bei einer Grabentiefe von
> 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem
Seitenschutz versehen sein.
Bei Baugruben- oder Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge
Bautreppen oder Bauleitern zu
benutzen.
Sicherheitsabstände zwischen
Böschungskante und Fahrzeugen oder Baugeräten usw.
einhalten 4 .
3
Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht
Fahrzeuge, die die zul. Achslasten
nach StVZO überschreiten, und
Baugeräte bei mehr als 12 t
bis 40 t Gesamtgewicht
β
4
≥ 1,00 m
≥ 2,00 m
Böschungswinkel
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen
folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ......... β = 45°
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................ β = 60°
c) bei Fels ....................................................................... β = 80°
Zusätzliche Hinweise zur
Verkehrssicherung
Auswirkungen auf den Straßenverkehr hat. Absprache mit den
zuständigen Behörden.
Verkehrssicherung vornehmen,
wenn Baugruben oder Gräben
im Bereich des öffentlichen
Straßenverkehrs hergestellt
werden oder die Herstellung
126
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
RSA-Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen
DIN 4124
2 mind. 5 cm fü r t ≤ 2,0 m
Verbaute Gräben – Waagerechter
und Senkrechter Verbau
b
mind. 10 cm fü r t > 2,0 m
C 470
≥ 60 cm
b2
3
Achtung:
Als Mindestgrabenbreite b gilt der lichte
Abstand zwischen
den Gurtträgern b2,
wenn
1
mind. 5 cm fü r t ≤ 2,0 m
mind. 10 cm fü r t > 2,0 m
b
≥ 60 cm
b1
Achtung:
Waagerechter Verbau
d ≥ 0,60 m
und h1 < 2,00 m
Bei einem Abstand
der Aufrichter in
Längsrichtung von
< 1,50 m innerhalb
einer Bohlenlänge
gilt als Mindestgrabenbreite b der
lichte Abstand
zwischen den
Aufrichtern b1
Rundholzsteifen oder
Kanalstreben
d ≥ 0,30 m und
h2 < 0,50 m
Böden müssen mindestens
auf der Höhe einer Bohlenbreite frei stehen
− Grabentiefen bis 2,0 m mind.
5 cm betragen,
− Grabentiefen über 2,0 m mind.
10 cm betragen.
Schutzmaßnahmen
Leitungsgräben normgerecht
nach DIN 4124 verbauen. Wird
Waagerechter Verbau 1 und
von den Maßen der Regelausfühsenkrechter Verbau 2 kann aus
rung abgewichen, ist der Verbau
Holzbohlen oder Kanaldielen
statisch nachzuweisen.
ausgebildet werden.
Zwischen Verbau und Boden
Vor Beginn der Aushubarbeiten
entstandene Hohlräume sind zu
prüfen, ob erdverlegte Leitungen verfüllen und zu verdichten.
oder Anlagen vorhanden sind.
Der Verbau muss auf der ge Am oberen Rand ist beidseitig
samten Fläche dicht am Boden
ein mindestens 0,60 m breiter
anliegen. Durch Fugen und Stöße
Schutzstreifen freizuhalten.
darf kein Boden austreten.
Die Arbeitsraum- und Mindest Mit den Verbauarbeiten
grabenbreiten sind zu beachten. spätestens bei 1,25 m Graben Der Überstand über Geländetiefe beginnen.
oberkante muss bei
Alle Teile des Verbaus überprüfen:
Allgemeines
07/2015
Aufhängung
(Hängeeisen, Kette o.Ä.)
t
h2
h1
Aufrichter (mind. 8 x 16 cm)
Gurtträger
(Stahlprofile mind. IPB 100
oder Kanthölzer mind.
12 x 16 cm)
Kanaldielen
d
Zusätzliche Hinweise für
Übergänge – Zugänge
Durch nicht ausreichende
Sicherung der Grabenwände
kann es zu Verschüttungen
kommen.
Rundholzsteifen
oder Kanalstreben
Holzbohlen (mind. 5 cm)
t
d
Gefährdungen
Senkrechter Verbau
127
− nach starken Regenfällen,
− bei wesentlichen Änderungen
der Belastung,
− bei einsetzendem Tauwetter,
− nach längeren Arbeitsunterbrechungen,
− nach Sprengungen.
Steifen gegen Herabfallen
sichern.
Stählerne Kanalstreben und
Spindelköpfe müssen den
„Grundsätzen für die Prüfung von
Aussteifungsmitteln für den
Leitungsbau“ entsprechen.
Die Mindestdicke von Holzbohlen beträgt bei mehr als
1,25 m Tiefe des Grabens 5 cm.
Rundholzsteifen müssen einen
Mindestdurchmesser von 10 cm
aufweisen.
Der Rückbau hat schrittweise
mit dem Verfüllen zu erfolgen.
Bei Gräben mit einer Breite von
> 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen
mindestens 0,50 m breit sein.
Bei einer Grabentiefe von
> 2,00 m müssen die Übergänge
beidseitig mit dreiteiligem
Seitenschutz versehen sein.
Bei Grabentiefen > 1,25 m sind
als Zugänge Treppen oder Leitern
zu benutzen 3 .
Zusätzliche Hinweise für
Verkehrssicherung
Verkehrssicherung vornehmen,
wenn Gräben im Bereich des
öffentlichen Straßenverkehrs
hergestellt werden oder die Herstellung Auswirkungen auf den
Straßenverkehr hat. Absprache
mit den zuständigen Behörden.
Sicherheitsabstände zwischen
Grabenkanten und Fahrzeugen
oder Baugeräten usw. einhalten.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DIN 4124
RSA-Richtlinien für die Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen
128
3
Erdverlegte Leitungen
C 472
1
2
wenn erforderlich den Gefahrbereich absperren und zuständige Stellen (Leitungsbetreiber,
Polizei, Feuerwehr) informieren.
Passanten, Hausbewohner
warnen und unbefugte Personen
fernhalten.
Schutzmaßnahmen
Zum Auffinden von Leitungen
Suchgräben herstellen oder
Ortungsgeräte 1 einsetzen. Im
vermuteten Leitungsbereich in
Handschachtung (Schaufel) oder
Telefonnummern von Leitungs- mit z. B Saugbaggern arbeiten.
Gefährdungen
betreibern (Störungsdienste),
Vorhandenen Leitungsverlauf
Durch beschädigte erdverlegte Behörden (Umweltamt, Wassereindeutig kennzeichnen und
Leitungen können Personen ver- behörde, Tiefbauamt), Polizei
Schutzstreifen von 1,0 m in
letzt werden.
und Feuerwehr bereithalten.
Längsachse berücksichtigen.
Beim Antreffen unbekannter
Beim Aushub auf SchutzabAllgemeines
Leitungen sofort Arbeiten eindeckung oder Warnbänder 2
stellen und Auftraggeber oder
Vor Baubeginn Informationen
sowie auf Schiebeschilder,
Leitungsbetreiber informieren.
Kabelmerksteine u.Ä. im Boden
über Lage und Schutzabstände
Vorhandene Schachtdeckel,
achten.
von den Leitungseigentümern,
Maschinellen Aushub nur bis
z.B. Stadtwerke, Deutsche Tele- Schieberkappen usw. stets
kom, Tiefbauamt, einholen und freihalten.
zu einem Abstand durchführen,
beteiligte Mitarbeiter und Firmen Beim Beschädigen einer Leider eine Gefährdung der Leitung
informieren.
tung Arbeiten sofort einstellen,
ausschließt.
07/2015
129
Freilegen der Leitung in Handschachtung oder mit z.B Saugbaggern 3 .
Schutzabstände und Kabelschutzanweisungen der jeweiligen Leitungsbetreiber beachten.
Bei horizontalen Bohrungen,
Pressungen und Rammungen
(auch bei Verdrängungshämmern [Durchschlagsraketen])
können Hindernisse im Boden
(Steine, Fels, Beton oder Stahl)
zu Richtungsabweichungen führen. Sicherheitsabstand zu vorhandenen Leitungen einhalten.
Zusätzliche Hinweise für
Daten- und Elektroleitungen
Nutzung von spitzen oder
scharfen Werkzeugen, nur bis
zu den Abständen, welche die
Verteilungsnetzbetreiber (VNB)
vorgeben.
Innerhalb dieser Abstände nur
„stumpfe Geräte“ (Schaufeln)
einsetzen.
Abfangungen, Unterstützungen und Umverlegungen von
Elektroleitungen nur vom
Verteilungsnetzbetreiber (VNB),
ehemals Energieversorgungsunternehmen durchführen
Zusätzliche Hinweise für
lassen.
kreuzende Leitungen
Beim Stromübertritt im
Rohre, Kabel, Isolierungen
Schadensfall ist Folgendes zu
und Anschlüsse sichern und vor beachten:
Beschädigungen durch Bagger- − Gerät aus dem Gefahrbereich
bringen,
greifer, Werkzeug, pendelnde
Rohre, herabfallende Gegen− sollte dies nicht möglich sein,
stände, z.B. Steinbrocken, Stahldarf der Geräteführer den
träger, Verbauteile, schützen.
Führerstand nicht verlassen,
Vorsicht bei stillgelegten
− Außenstehende auffordern,
Abstand zu halten,
Leitungen! Alte Gasleitungen
können noch Gas führen. Alte
− veranlassen, dass der Strom
Stromleitungen prüfen lassen.
abgeschaltet wird.
130
Zusätzliche Hinweise für
Gasleitungen
Bei Beschädigungen (auch
geringsten Verformungen) oder
Gasgeruch
− Feuer und Funkenbildung
vermeiden,
− Zündquellen beseitigen,
− Motoren abstellen,
− keine elektrischen Schalter
betätigen,
− keine Kabelstecker ziehen.
Arbeitsbereich auf ausströmendes Gas überprüfen
lassen.
Zusätzliche Hinweise für
Wasserleitungen
Vor Baubeginn Lage der
Absperrschieber ermitteln.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
Merkblätter der Leitungsbetreiber
Rohrleitungsbauarbeiten
C 473
1
3
2
Werden die Schubkräfte durch
Baumaschinen aufgebracht,
besteht erhöhte Quetschgefahr.
Sicherung der Wände von
Baugruben und Gräben gemäß
DIN 4124.
Aussteifungsmittel des Grabenverbaus nur entfernen, wenn
Erddruckkräfte durch Umsteifen
sicher aufgenommen werden.
Rohrleitungen, Schächte und
Rohrleitungsgräben 1 gelten in
Bezug auf elektrische Anlagen
und Betriebsmittel als Bereiche
mit erhöhter elektrischer
Gefährdung.
Emissionsarme Verfahren nach
TRGS 519 bei Arbeiten an Asbestzementrohren, z.B. Ausbauen,
Trennen, Anbinden von Hausanschlüssen anwenden (DGUV
Information 201-012).
Physische Belastungen/
Arbeitsschwere vermeiden durch
− Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren,
− Einsatz technischer Hilfsmittel
(z.B. Hebehilfen, Roboter),
– ausreichend bemessenen
Arbeitsraum 2 (DIN 4124,
DIN EN 1610).
Persönliche
Schutzausrüstung
Gefährdungen
Bei Rohrleitungsbauarbeiten
können Personen durch eingeschwenkte Bauteile gefährdet
werden.
Beim Schweißen und Schleifen
von Rohren bestehen Gesundheitsgefahren z.B. durch Schweißrauche und Schleifstäube.
Allgemeines
Vor Beginn der Arbeiten ist zu
ermitteln, ob im vorgesehenen
Arbeitsbereich Anlagen (erdverlegte Leitungen, Freileitungen)
oder andere Gefährdungen
(Kontaminationen, Kampfmittel)
vorhanden sind, durch die
Personen gefährdet werden
können. An der Ermittlung sind
Auftraggeber, Eigentümer oder
Betreiber zu beteiligen.
07/2015
Rohrleitungsbauarbeiten
dienen zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von überwiegend erdverlegten Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase und andere Stoffe.
Schutzmaßnahmen
Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen sind so auszuwählen, dass die Last sicher aufgenommen, transportiert und
wieder abgesetzt werden kann.
Nur Rohrgreifer verwenden, die
sich bei Entlastung nicht selbsttätig öffnen (z.B. mittels Sperrklinke oder Schrittschaltwerk).
Rohre dürfen nicht in offenen
Schlaufen hängend transportiert
werden (Hängegang).
Müssen Rohre beim Ablassen
geführt werden, hat dies möglichst am Rohrende zu erfolgen.
131
Ist die Anwesenheit von
Personen im Gefahrbereich hängender Lasten arbeitsbedingt
nicht zu vermeiden, dürfen kraftschlüssige Lastaufnahmemittel
nicht verwendet werden.
Beim Stapeln von Rohren
muss jede Lage des Rohrstapels
gegen Auseinanderrollen
gesichert sein.
Das Auslegen von Ringbundware hat mit geeigneten Abrolleinrichtungen, z.B. Abrollwagen,
Abrolltraversen zu erfolgen.
Bei Rohren mit Muffenverbindung ist sicherzustellen, dass
das Zusammenziehen bzw.
Zusammenschieben der Rohre
nach den Vorgaben des Rohrherstellers erfolgt.
Der Aufenthalt von Personen
im Gefahrbereich des Zugseiles
ist unzulässig.
Bei Schweiß- und Schneidarbeiten und bei Arbeiten unter
kontrollierter Ausströmung
brennbarer Gase schwer entflammbare Schutzkleidung 3
tragen.
Gegebenenfalls Einsatz von
Atemschutzgeräten.
Bei Arbeiten im öffentlichen
Verkehrsraum Warnkleidung
tragen.
di
Tabelle 1
Lichtmaß
600 mm
800 mm
Kreisprofil
Durchmesser = 600 mm
800 mm
Kastenprofil
Breite/Höhe = 600/600 mm 600/800 mm
Eiprofil
Breite/Höhe = 600/900 mm 800/1200 mm
Maulprofil
lichte Höhe
= 600 mm
800 mm
− unterwiesen und
− in der Lage sind, mögliche
Gefahren zu erkennen,
Mindestens einen Sicherungs− bei Einfahrtstrecken von mehr
posten einsetzen, der mit den in
als 20 m darf nur in seilgeführder Rohrleitung Beschäftigten
ten Rollenwagen eingefahren
ständige Verbindung hält, z.B.
werden, wenn keine weiteren
− Sichtverbindung,
Gefährdungen, z.B. durch
− Sprechverbindung oder
Abwasser, vorhanden sind.
Signalleinen.
Die in der Tabelle 1 angegebe Von jedem Beschäftigten ist
nen Profilmaße sind Innenmaße.
eine elektrisch betriebene Hand- Während der Arbeiten muss
oder Stollenleuchte mitzuführen. ein Aufsichtführender ständig
Durch Belüftung gewährim Bereich der Arbeitsstelle anleisten, dass
wesend sein.
− der natürliche Sauerstoffgehalt (20,9 Vol-%) nicht
Zusätzliche Hinweise für
unterschritten wird,
elektrische Betriebsmittel
− Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
Elektrische Betriebsmittel
für Gefahrstoffe nicht übersind gemäß Bestimmungen für
schritten werden,
feuchte und nasse Räume aus− keine explosionsfähige
zuwählen.
Atmosphäre entstehen kann.
In Rohrleitungen dürfen
Messtechnische Überwachung
elektrische Betriebsmittel nur
der Atmosphäre in der Rohrmit Schutzkleinspannung oder
leitung.
Schutztrennung betrieben
Kein Einsatz von
werden.
− Verbrennungskraftmaschinen, Bei erhöhter elektrischer
− Flüssiggas.
Gefährdung sind zusätzliche
Bei der Bestimmung des lichMaßnahmen erforderlich.
ten Durchmessers di (Lichtmaß)
sind im Rohr befindliche Einbauteile, Versorgungsleitungen oder
Ähnliches zu berücksichtigen.
In Rohrleitungen mit einem
Weitere Informationen:
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
Lichtmaß von weniger als 600
der Prävention
mm dürfen Personen nicht einDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
gesetzt werden.
DGUV Information 201-012 Verfahren
mit geringer Exposition gegenüber
Der Einsatz von Personen ist in
Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und
Rohrleitungen (kein Abwasser)
Instandhaltungsarbeiten
mit einem Lichtmaß von 600
DGUV Information 201-052
mm bis 800 mm nur zulässig,
Rohrleitungsbauarbeiten
DGUV Information 203-004 Einsatz
wenn
von elektrischen Betriebsmitteln bei
− die Beschäftigten mindestens erhöhter elektrischer Gefährdung
18 Jahre alt,
DIN 4124
DIN EN 1610
− körperlich geeignet,
Zusätzliche Hinweise für
Arbeiten in Rohrleitungen
132
Dichtheitsprüfungen
von Rohrleitungen
Mit Luft gefüllte Absperrblasen
oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen (Rohrleitung oder
Schachtbauwerk) nur dann einsetzen, wenn sich innerhalb
dieser keine Personen aufhalten.
C 474
Ausbau
Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst
beginnen, wenn der Leitungsdruck vollständig abgebaut ist.
2
Zusätzliche Maßnahmen
gegen die Gefahr des
Ertrinkens
2
1
2
Gefährdungen
Durch das unkontrollierte Verschieben oder das Platzen eines
Rohrabsperrgerätes können
Personen verletzt werden.
Allgemeines
Beim Aufenthalt im Gefahrenbereich kann es zu folgenden
Ereignissen kommen:
– vom Rohrabsperrgerät oder
Verbau- und Montageteilen
getroffen werden,
– Ertrinken bei Überflutung des
Arbeitsbereiches,
– Ersticken/Vergiften durch das
plötzliche Freiwerden von
Gasen aus der abgesperrten
Leitung,
07/2015
– Knall- und/oder Drucktrauma,
z.B. beim Zerplatzen eines
pneumatischen Dichtkörpers.
Für Dichtheitsprüfungen von
Rohrleitungen müssen bei der
Arbeitsvorbereitung besondere
Einsatzbedingungen und Gefährdungen berücksichtigt werden.
Rohrleitung
Form, Größe/Durchmesser
der abzusperrenden Leitung
überprüfen.
Rohrinnenwand im Einsatzbereich des Rohrabsperrgerätes
reinigen.
Rohrleitung im Einsatzbereich
des Rohrabsperrgerätes auf
augenfällige Mängel (z.B. Risse,
Grate, hervorstehende Bau- oder
Montageteile) und Stabilität
untersuchen.
133
Ggf. Entfernen von Unebenheiten, Graten, Hindernissen.
Möglichen und/oder zugelassenen Leitungsdruck ermitteln
(z.B. Angaben des Rohrherstellers, Höhendifferenz zwischen
Tief- und Hochschacht).
Nicht überdeckte Leitungen
ggf. gegen unzulässig axiale
Bewegung sichern.
Rohrabsperrgerät
Geeignetes Rohrabsperrgerät 1 auswählen nach
− Form und Beschaffenheit der
abzusperrenden Leitung,
− Rohrdurchmesser,
− Leitungsdruck.
Angaben des Rohrabsperrgeräteherstellers beachten.
Anzahl der erforderlichen
Rohrabsperrgeräte festlegen.
Kenndaten der Rohrabsperrgeräte feststellen:
− Querschnittsform,
− Größe,
− Nennweite (Nennweitenbereich),
– maximal zulässiger Geräteinnendruck,
− maximal zulässiger Leitungsdruck.
Sicherheitsventile und Manometer verwenden.
Nur solche Rohrabsperrgeräte
verwenden, die von befähigten
Personen geprüft wurden.
Anschließen der vom Hersteller gelieferten oder einer vergleichbaren Steuereinheit mit
Druckbegrenzungsventil.
Dichtkörper nur bis zum Anliegen an die Rohrwandung füllen.
Nur ungefährliche, nicht
brennbare Füllgase und Flüssigkeiten verwenden.
Pressteller mit dem vorgeschriebenen Drehmoment so
weit zusammenschrauben, bis
Dichtung das Rohr abdichtet
(mechanische Rohrabsperrgeräte).
Einbau einer geeigneten formschlüssigen
Sicherung gegen
Schutzmaßnahmen
Ausschub 2 und unkontrollierLeitungsdruck
tes Verschieben infolge Lei Höchstzulässigen Leitungstungsdruck (z.B. Verbau).
druck nicht überschreiten
Zimmermannsmäßigen Verbau
(drucklose Füllung der Leitung). als Ausschubsicherung mit
Bei Druckprüfungen mit Luft
einem Sicherheitsfaktor von 1,5
Druckbegrenzungsventil einberechnen.
setzen.
Beim Einsatz von pneumatischen Rohrabsperrgeräten,
Einbau des Rohrabsperr-blasen und -kissen darf der
gerätes
volle Geräteinnendruck erst auf Rohrabsperrgeräte außerhalb
gebracht
werden, wenn sich
der Rohrleitung auf Beschädigung und Dichtheit kontrollieren. keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
Rohrabsperrgeräte nur an den
Druckprüfungen
vom Hersteller vorgesehenen
Der Aufsichtführende muss
Anschlagpunkten anschlagen
und ablassen.
während der Druckprüfung auf
Rohrabsperrgerät auf voller
der Baustelle ständig anwesend
sein.
Länge und achsenparallel ins
Prüfdruck von außerhalb des
Rohr einsetzen.
Gefahrenbereiches ablesen.
134
Einsatz eines zusätzlichen
zweiten Rohrabsperrgerätes.
Geräteinnendruck an beiden
Rohrabsperrgeräten ständig
kontrollieren.
Bei Versagen eines Rohrabsperrgerätes (z.B. Absinken des
Geräteinnendruckes) müssen
die Personen den Gefahrenbereich verlassen.
Prüfungen
Geräte und Anlagen sind
entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen
Verhältnissen, mindestens
jedoch einmal jährlich, durch
„zur Prüfung befähigte Personen“
auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.
Weitere Informationen:
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen
Anlagen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Arbeitsmitteln
DGUV Regel 103-003 Arbeiten in
umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos
und enge Räume“
DGUV Information 201-022 Arbeit
mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung
DGUV Information 201-052 Rohrleitungsbauarbeiten
Arbeiten im Bereich von
Abwasseranlagen
3
C 475
Schächte
5
Schutzmaßnahmen
Arbeitsstellen im Bereich des
öffentlichen Straßenverkehrs
nach den Forderungen der verkehrsrechtlichen Anordnung
absichern.
1
Zum Anheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen dafür vorgesehene Werkzeuge verwenden.
Vor Beginn der Arbeiten durch
Messungen prüfen, ob eine
Gefährdung durch Gase, z.B.
Methan, Schwefelwasserstoff,
Kohlendioxid oder ob eine zu
geringe Sauerstoffkonzentration
besteht.
Messungen nur durch fachkundige Personen.
Messungen von gesicherter
Gefährdungen
Position aus vornehmen.
Bei Arbeiten in Abwasser Nur zugelassene und geeignete
technischen Anlagen können
3
2
Messgeräte verwenden, mindesPersonen durch Absturz verletzt
tens Vierfachmessgeräte 1 .
werden.
Kontinuierliche Messungen
Durch gefährliche Atmosphäre
der Schachtatmosphäre durchim Schacht kann es zu Erstickunführen.
gen oder Vergiftungen kommen.
Technische Lüftungsmaßnahmen
durchführen. Natürliche
Allgemeines
Lüftung ist oft nicht ausreichend.
In Schächte von abwasser Alarm- und Rettungsplan auf Erlaubnisschein vom Betreiber
technischen Anlagen nur einstellen.
einholen, wenn
steigen, wenn
Betriebsanweisung erstellen.
− besondere Gefahren aufgrund
− Maßnahmen zur Reinigung,
Sie muss Angaben enthalten
der Beschaffenheit des BauInstandhaltung oder Inspeküber bestehende Gefährdungen:
werkes zu erwarten sind, z.B.
tion nicht mit anderen Mitteln
− erforderliche technische, orgadurch große Tiefe,
möglich sind,
nisatorische und hygienische
− eine Haltevorrichtung vorhan- − besondere Gefahren aufgrund
Maßnahmen,
der durchzuführenden Arbeiden ist, z.B. eine Haltestange
− Reihenfolge und Ablauf der
2,
ten zu erwarten sind, z.B.
Arbeiten,
durch Schleif- und Schweiß− die lichte Weite des Schachtes
− notwendige persönliche
arbeiten.
mindestens 1,0 m beträgt
Schutzausrüstungen,
Geöffnete Schächte an/in de− oder die lichte Weite des
− Maßnahmen bei Störungen,
nen nicht gearbeitet wird, gegen
Schachtes mindestens 0,8 m
Fluchtwege und Rettungsausbeträgt und geprüft wurde, ob Hineinfallen und Abstürzen von
rüstungen.
besondere Schutzmaßnahmen Personen sichern, z.B. durch
− gegen Verschieben gesicherte
erforderlich sind, z.B. zusätzRoste 3 ,
liche Lüftungsmaßnahmen,
− feste Absperrungen 4 .
ständige Seilsicherung.
07/2015
135
6
4
Persönliche
Schutzausrüstung
Beschäftigte beim Einsteigen
in Schächte ständig z.B. mit
Dreibein, Höhensicherungsgerät
mit integrierter Rettungshubeinrichtung 5 und Auffanggurt 6
am Seil sichern.
Von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Selbstretter) mitführen,
wenn die Seilsicherung gelöst
werden muss.
Rettungs-/Auffanggurt muss
von jedem Beschäftigten getragen werden.
Während der Arbeiten muss
der Sichtkontakt des Einsteigenden mit dem Sicherungsposten
gewährleistet sein.
Zusätzliche Hinweise zu
Hygienemaßnahmen
Waschmöglichkeit zur Verfügung stellen sowie Reinigungs-,
Desinfektions- und Pflegemittel
bereitstellen.
Information der Beschäftigten
über die Risiken von Infektionskrankheiten z.B. Gelbsucht,
Weil’sche Krankheit.
Kein Einsatz von Personen/
Beschäftigten mit offenen Hautwunden.
Hautschutz beachten:
− nach Arbeitsende und vor
jeder Pause Hautreinigung,
− nach der Reinigung Hautpflege.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
Biostoffverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 103-003 Arbeiten in
umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen
und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
136
Arbeiten im Bereich von
Abwasseranlagen
4
C 476
2
5
Kanäle und Bauwerke
Gefährdungen
Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen können
Personen z.B. durch Absturz
verletzt werden.
Durch gefährliche Atmosphäre
im Kanal oder Bauwerk kann es
zu Erstickungen oder Vergiftungen kommen.
5
4
3
1
5
Allgemeines
Rohrleitungen abwassertechnischer Anlagen nur begehen
bzw. in solche einsteigen, wenn
Maßnahmen, z.B. Reinigung,
Instandhaltung oder Inspektion,
mit anderen Mitteln nicht möglich sind.
Rohrleitungen von abwassertechnischen Anlagen nur begehen bzw. in diese einsteigen,
wenn
– deren lichte Höhe ≥ 1,0 m oder
– deren lichte Höhe ≥ 0,80 m
und ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist sowie besondere
Sicherheitsmaßnahmen, z.B.
Rückhaltung des Abwassers,
technische Lüftungsmaßnahmen, getroffen werden.
1
Das Lichtmaß von 800 mm wird bei folgenden
Profilabmessungen erreicht:
Kreisprofil
Ø = 800 mm
B/H = 600/800 mm
Rechteckprofil
Eiprofil
B/H = 800/1200 mm
Maulprofil
lichte H = 800 mm
Unterweisungen anhand der
Schutzmaßnahmen
Betriebsanweisung durchführen,
Betriebsanweisung erstellen
insbesondere praktische
mit Angaben über
Übungen mit Selbstrettern 1 .
Rettungsübungen durch– bestehende Gefährdungen,
– erforderliche organisatorische, führen 2 .
technische und hygienische
Vor Beginn der Arbeiten durch
Maßnahmen,
Messungen prüfen, ob eine
– Reihenfolge und Ablauf der
Gefährdung durch Gase besteht.
Arbeiten,
Während der Arbeiten konti– notwendige persönliche
nuierlich Messungen auf gefährSchutzausrüstung,
liche Gaskonzentration vornehmen.
– Maßnahmen bei Störungen,
Messungen nur durch fach– Fluchtwege und Rettungsanleitungen.
kundige Personen.
07/2015
137
Lüftungsmaßnahmen durchführen. Natürliche Lüftung ist oft
nicht ausreichend. Bei technischer Lüftung muss
– in Kanälen ein Luftstrom
≥ 600 m3/Std. und m2 Kanalquerschnitt,
– in sonstigen Bauwerken ein
6- bis 8-facher Luftwechsel pro
Stunde erreicht werden.
Sicherungsposten über Tage
und einen weiteren Sicherungsposten auf der Schachtsohle
einsetzen, dieser muss ständig
Kontakt mit dem Arbeitenden
halten.
Schutzmaßnahmen gegen
Wasserführung vorsehen, z.B.:
– Sperrung bzw. Umleitung der
Abwasserzuflüsse,
– Benachrichtigung der Einleiter,
– Beobachtung der Wetterlage.
Bei Einsatz von pneumatischen Absperrelementen diese
gegen Verschieben sichern.
Kein Aufenthalt direkt vor dem
Absperrelement.
Wenn möglich, keine elektrischen Betriebsmittel, sondern
druckluftbetriebene Werkzeuge
verwenden.
Rettungsausrüstung mitführen, bestehend aus:
– Atemschutzgerät bzw.
Selbstretter 1 ,
– Messgerät 3 ,
– explosionsgeschützte
Leuchte 4 .
Ggf. PSA gegen Ertrinken
benutzen.
Persönliche Schutzausrüstung
vor der Verwendung kontrollieren
und nach Gebrauch reinigen.
Persönliche
Schutzausrüstung
Kein Einsatz von Personen mit
offenen Wunden.
Die Beschäftigten über die
Gefahren zur Entstehung von
Infektionskrankheiten aufklären,
z.B. Gelbsucht, Weil’sche Krankheit.
Für Arbeitskleidung und
Straßenkleidung getrennte
Aufbewahrungsmöglichkeiten
schaffen.
Waschmöglichkeiten zur Verfügung stellen sowie Reinigungs-,
Desinfektions- und Pflegemittel
bereitstellen.
Hautschutz beachten:
– Bei Arbeitsende und vor jeder
Pause Hautreinigung,
– nach der Reinigung Hautpflege.
Persönliche Schutzausrüstung
entsprechend der Gefährdungsbeurteilung tragen, bestehend
aus z.B.:
– Gummistiefel oder Wathose,
– langstulpige Schutzhandschuhe,
– Schutzhelm mit explosionsgeschützter Leuchte,
– Auffang-/Rettungsgurt 5 .
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Zusätzliche Hinweise
zu Hygienemaßnahmen
138
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
Biostoffverordnung
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Regel 103-003 Arbeiten in
umschlossenen Räumen von
abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen
und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen
DGUV Regel 112-190 Benutzung von
Atemschutzgeräten
DGUV Information 201-052 Rohrleitungsbauarbeiten
Gashausanschlussleitungen
4
C 477
Gefährdungen
Durch austretendes Gas kann
es zu Bränden, Verpuffungen
und Explosionen kommen.
Allgemeines
3
Arbeiten an Gasanschlussleitungen sind von sachkundigen
Unternehmen des Gashandwerkes auszuführen.
Gefährdungsbeurteilung
erstellen und dokumentieren.
Gruben und Gräben nicht mit
Zelten o.Ä. überbauen. Zum
Schutz gegen Witterungseinflüsse sind Schweißerschirme
nur erlaubt, wenn Gasansammlungen unter den Schirmen
sicher ausgeschlossen werden
können.
Zum Trennen von Gasleitungen
keine Funken reißenden Geräte
und Maschinen einsetzen. In
Frage kommen z.B. Druckluftrohrsägen, Rohrschneider und
Funken hemmendes Werkzeug.
Beschäftigte mindestens einmal jährlich unterweisen. Die
Teilnahme ist schriftlich festzuhalten.
1
2
Bei unkontrolliertem Gasaustritt sofort folgende Maßnahmen
einleiten:
– Zündquellen beseitigen oder
fernhalten, z.B. Löschen offener Flammen, Vermeidung von
Funken durch elektrische
Ströme, elektrostatische Aufladung, vorbeifahrende Fahrzeuge,
– sofort den Gasnetzbetreiber
und ggf. Polizei, Feuerwehr
und GasversorgungsunterSchutzmaßnahmen
nehmen benachrichtigen,
– Gefahrbereich durch Gas Besteht bei Arbeiten an Gaskonzentrationsmessungen
leitungen Gesundheits-, Brandfeststellen,
oder Explosionsgefahr, muss der
– Gefahrbereich durch AbUnternehmer eine zuverlässige
schrankungen, Warnbänder
und besonders unterwiesene
oder Warnposten absperren,
Person mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsichtsperson
– Gaszufuhr soweit möglich und
muss während bestehender
erforderlich absperren oder
oder möglicher Explosionsdrosseln.
gefahr, ständig an der Baustelle Im Gefahrbereich dürfen sich
anwesend sein.
nur die Beschäftigten aufhalten,
Vor Beginn und während der
die für die Beseitigung und EinArbeiten Arbeitsbereich auf aus- dämmung der Gefahr erforderströmendes Gas überprüfen.
lich sind.
07/2015
139
Vor dem
– Trennen oder Verbinden von
Leitungen,
– Ein- und Ausbauen von Leitungsteilen, Armaturen, Gaszählern, Gasdruckregelgeräten,
– Ziehen von Steckscheiben,
Trennstelle mit einem flexiblen
Kupferseil überbrücken.
Querschnitt des Kupferseils:
bis 10 m Länge ≥ 25 mm2,
bis 20 m Länge ≥ 50 mm2,
bei Hausanschlussleitungen:
bis 3 m Länge ≥ 16 mm2 (hochflexibel).
Bei Arbeiten in Rohrgräben
Leitern bereitstellen. Mindestens zwei Fluchtwege vorsehen
und freihalten.
Stillgelegte Leitungen gasfrei
machen und dauerhaft gasdicht
verschließen.
Feuerarbeiten, z.B. Schweißund Isolierarbeiten, erst nach
Genehmigung des Betreibers
durchführen.
Flammen hemmende 1 und
antistatische Schutzkleidung
benutzen. Darüber hinaus
können in Frage kommen:
– Schutzhelm 3 ,
– Nacken- und Gesichtsschutz,
– Schutzhandschuhe 2 ,
– Sicherheitsschuhe.
Unter der Schutzkleidung keine
leicht schmelzenden Textilien
(Kunststoffhemden usw.) tragen.
Zusätzliche Hinweise zur
Brandbekämpfung
Geeignete Löschmittel zum
Personenschutz bereithalten, z.B.
2 Stück 12 kg-ABC-Pulver-Löscher
(Bezeichnung 43A 183 BC).
Brandbekämpfung im Einzelfall festlegen. Der Aufsichtführende entscheidet, wann und
wie gelöscht wird.
Löschung zur Rettung von
Menschenleben, hierbei müssen
Rückzündungen unbedingt vermieden werden.
Beschäftigte in der Brandbekämpfung und Handhabung der
Feuerlöscher unterweisen.
Zusätzliche Hinweise bei
Arbeiten an Leitungen in
gasfreiem Zustand
Gas führende Leitungen gasdicht absperren, z.B. durch
Blindflansch, Steckscheibe oder
Absperrarmatur mit zwischenliegender Entlüftung.
Zu bearbeitendes Leitungsteil
drucklos machen und mit Inertgas, z.B. Kohlendioxid oder
Stickstoff spülen. Die dabei austretenden Gase gefahrlos ableiten.
Gasfreien Zustand vor Beginn
und während der Arbeit durch
Messungen überwachen.
Vor Wiederinbetriebnahme
Gasleitungen mit Betriebsgas
entlüften und so lange ausblasen, bis die vorhandene Luft in
der Leitung verdrängt ist. Austretendes Gas-Luft-Gemisch gefahrlos ins Freie ableiten.
Zusätzliche Hinweise bei
Arbeiten mit erhöhter
Gefährdung
Bei folgenden Arbeitsverfahren besteht im Arbeitsbereich
Brand- und Explosionsgefahr:
– Anbohren unter kontrollierter
Gasausströmung,
– Blasensetzen von Hand,
– Trennen von Leitungen unter
kontrollierter Gasausströmung,
– Ziehen und Setzen von Steckscheiben unter kontrollierter
Gasausströmung.
Für Arbeiten unter kontrollierter Gasausströmung gilt:
Zusätzliche Hinweise bei
– beim Anbohren; BohrungsArbeitsverfahren mit geringer
durchmesser max. 65 mm,
Gefährdung
– beim Trennen; max. Leitungsdurchmesser 65 mm. Leitung
Zum Anbohren von unter
nach dem Trennen sofort proDruck befindlichen Gasleitungen
visorisch verschließen,
z.B. folgende Geräte verwenden:
– Betriebsdruck (OP); max.
– Schleusenanbohrgerät,
100 mbar,
– Druckanbohrschelle.
Für das provisorische, vorüber- – an Flüssiggasleitungen nicht
zulässig,
gehende Sperren von Gasleitun– nur unterwiesenes geschultes
gen z.B. folgende Geräte, unter
Personal einsetzen,
Beachtung der Herstellerinfor– erweiterte PSA verwenden;
mation, einsetzen:
flammenhemmender antista– Absperrarmaturen, wird durch
tischer Schutzanzug, flammeneine Armatur keine Dichtheit
hemmender Kopfschutz, flamerzielt, weitere Maßnahmen
menhemmende Schutzhandvorsehen,
schuhe, Sicherheitsschuhe.
– für PE-Leitungen Abquetschvorrichtung 4 , wird durch eine
Arbeitsmedizinische
Abquetschung nicht die erforVorsorge
derliche Dichtheit erzielt,
weitere Maßnahmen vorsehen, Arbeitsmedizinische Vorsorge
DVGW-GW 332 beachten,
nach Ergebnis der Gefährdungs– Blasensetzgeräte (Einfach-,
beurteilung veranlassen (PflichtDoppel- oder Zweifachblasen- vorsorge) oder anbieten (Angesetzgeräte); ab einem Bebotsvorsorge). Hierzu Beratung
triebsdruck von 30 mbar oder durch den Betriebsarzt.
Leitungsdurchmesser von
150 mm zwei Absperrblasen
mit zwischenliegender Entlüftung einsetzen. Bei Flüssiggasversorgungsleitungen
immer zwei Absperrblasen mit
Weitere Informationen:
zwischenliegender Entlüftung
Betriebssicherheitsverordnung
verwenden. Absperrblasen
ASR 2.2 Maßnahmen gegen Brände
nicht als Absperrung beim
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
Schweißen verwenden.
Arbeitsmitteln
– Schleusensperrvorrichtung mit DGUV Regel 112-189 Benutzung von
Schutzkleidung
Presskolben oder Stopfen.
DVGW-TRGI G 600
140
3
Bodenstabilisierung
mit Bindemitteln
C 478
1
Streufahrzeuge und Zugmaschinen für Anbaufräsen so
Durch Staubbelastungen und
ausrüsten (Filteranlage), dass
ätzende Wirkung der Bindemittel möglichst kein Staub in die
können Atemwege, Haut, Augen Fahrerkabine gelangt.
und Verdauungswege geschä Gefährdungsbeurteilung für
digt werden.
Bodenstabilisierungsarbeiten
erstellen und dokumentieren.
Gefährdungen
Allgemeines
Verbesserung der Tragfähigkeit
des Bodens durch Einarbeiten
von Bindemitteln, z.B. Weißfeinkalk oder Zement.
2
Schutzmaßnahmen
Fahrzeuge und Baumaschinen
einsetzen, die nur minimal
Staub freisetzen 1 .
Nur Bodenstabilisierungsmaschinen mit Kabinen einsetzen, die den Fahrer vor Staub
schützen, z.B. durch Filter- oder
Atem- Druckluft-Anlagen.
Kabinen zusätzlich mit einer
Klimaanlage ausrüsten.
07/2015
141
Betriebsanweisung für Verwendung des jeweiligen Bindemittels erarbeiten.
Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.
Ausgestreutes Bindemittel 2
möglichst schnell einfräsen.
Windrichtung beachten, bei
starkem Wind Ausstreuen unterbrechen.
Scheiben von Fahrzeugen und
Baumaschinen geschlossen
halten und regelmäßig reinigen.
Beim Umfüllen des Bindemittels 3 folgende persönliche
Schutzausrüstung benutzen:
− Korbbrille,
− Chemikalienschutzhandschuhe z.B. Nitrilkautschuk,
mit langen Stulpen,
− partikelfiltrierende Halbmaske, mind. FFP 2,
− geschlossene Kleidung.
In Baumaschinen und Fahrzeugen Augenspülflasche mitführen.
Nach Arbeitsende und vor
jeder Pause Hände gründlich
reinigen, Hautpflegemittel
verwenden.
Im Arbeitsbereich nicht essen,
trinken oder rauchen.
Arbeitskleidung getrennt von
Straßenkleidung aufbewahren.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Gefahrstoffverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze
der Prävention
DGUV Information 201-004
Fahrerkabinen zur Atemluftversorgung
auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus
DGUV Information 212-007
Chemikalienschutzhandschuhe
142
Einbau von Gussasphalt
3
C 479
1
Gefährdungen
Bei der Aufnahme von
Dämpfen und Aerosolen über
die Atemwege kann es zu Gesundheitsschäden kommen.
Allgemeines
Beim Einbau von Gussasphalt
entstehen Gefährdungen durch:
− Dämpfe und Aerosole aus
Bitumen,
− Verbrennungen,
− hohe Arbeitsplatztemperaturen,
− Belastungen der Knie und
Kniegelenke beim manuellen
Einbau.
Zusätzliche Gefährdungen
können in ganz oder teilweise
geschlossenen Arbeitsbereichen
durch:
− Dieselmotoremissionen beim
Einsatz von fahrbaren Gussasphaltkochern und Dumpern,
− eingeschränkte Sicht durch
Dämpfe und Aerosole
entstehen.
07/2015
Schutzmaßnahmen
Seit 2008 ist nur noch der Einbau von temperaturabgesenktem
Gussasphalt mit Temperaturen
bis max. 230° C zulässig.
Temperaturabsenkung
erreichen durch viskositätsverändernde Bindemittel oder
Zusätze, z.B. Amid-Wachse,
Paraffine oder Zeolithe. Durch
die Zusätze bleibt trotz abgesenkter Temperatur die notwendige Fließfähigkeit des
Asphalts erhalten.
Gussasphalt vorrangig maschinell einbauen mit beheizbaren
Abziehbohlen, die als Verteilund Glättvorrichtung wirken
(ab einer Einbaubreite von 1 m
einsetzbar) 3 .
2
143
Als Trennmittel Seifenlösungen
verwenden.
Keinen Dieselkraftstoff oder
Altöl als Trennmittel verwenden.
Für den Einbau in umschlossenen Räumen gilt darüber hinaus:
− Dieselbetriebene Fahrzeuge
mit Dieselpartikelfiltern 2
ausrüsten,
− auch bei natürlichen Lüftungsbedingungen zusätzlich künstliche Be- oder Entlüftungsmaßnahmen vornehmen 1 .
Können temperaturabgesenkte
Gussasphalte nicht eingebaut
werden, alternativ Ersatzstoffe
verwenden: In umschlossenen
Räumen, wie Tiefgaragen und
Hallen, anstelle von Gussasphalt
speziell entwickelte Zementestriche einbauen.
Direkten Hautkontakt mit
heißem Gussasphalt durch
geschlossene Kleidung und
wärmebeständige Schutzhandschuhe, z.B. aus Leder, verhindern.
Knieschutz verwenden.
Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau verwenden (Kennzeichnung HI).
Das Tragen von Atemschutz
schließt sich aufgrund der
Arbeitsplatztemperatur aus und
ist darüber hinaus als ständige
Maßnahme nicht zulässig.
Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung
durch den Betriebsarzt.
Weitere Informationen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
Gefahrstoffverordnung
TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren
Gesprächskreis Bitumen 2009:
Temperaturabgesenkte Asphalte
Merkblatt für Temperaturabsenkung
von Asphalt – M TA, 2006,
Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen (FGSV)
144
Anforderungen Taucherhelfer
Taucherarbeiten
C 481
Gefährdungen
Der Einsatz von Tauchern
erfolgt im Rahmen von z.B.
Bauarbeiten, Inspektions- und
Wartungsarbeiten. Bei Taucherarbeiten können Personen ertrinken oder durch Sauerstoffunterversorgung geschädigt werden.
Sie können durch Bauteile
erfasst und getroffen werden.
Durch Lärm, schnelle Druckwechsel oder mangelnde Luftversorgung kann es zu dauerhaften Körperschäden kommen.
Taucherarbeiten dürfen nur
von vollständigen Tauchergruppen durchgeführt werden.
Die Tauchgruppe
Die Tauchgruppe besteht aus
– Taucheinsatzleiter (ständig
anwesend und schriftlich
bestellt),
− 2 Tauchern,
− Signalmann,
− Taucherhelfer.
Auf den Taucherhelfer darf nur
verzichtet werden, wenn mit
autonomen Tauchgeräten getaucht wird oder wenn sich die
Regeleinrichtung der LuftverAllgemeines
sorgungsanlage im Griffbereich
Taucherarbeiten sind Arbeiten
des Signalmanns befindet
in Wasser bzw. flüssigen Medien, (keine Kompressorbedienung,
bei denen die Taucher über
kein Flaschenwechsel).
Tauchgeräte mit atembarem
Druckgas versorgt werden.
Schutzmaßnahmen
Der Einsatz von Tauchern erAnforderungen Taucher
folgt im Rahmen von z.B. Bauarbeiten (u.a. Stemmen, Sägen, Taucherarbeiten dürfen nur
Betonieren, Saugen, Heben von von Personen durchgeführt
werden, die
Gegenständen), Inspektionsund Wartungsarbeiten.
– mindestens 21 Jahre alt sind,
07/2015
Tauchgangsplanung
145
– über hinreichende Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten
für die sichere Durchführung
von Taucherarbeiten verfügen
(z.B. einen anerkannten Abschluss „Geprüfter Taucher“),
– nach der Prüfung in jeweils
6 Monaten 6 Tauchstunden
nachweisen können,
– eine gültige arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge
(Vorsorge arbeitsbedingte
Erkrankungen bei Taucherarbeiten) nachweisen können,
die nicht älter ist als 12 Monate.
Anforderungen Signalmann
Als Signalmann dürfen Personen eingesetzt werden, die
– mindestens 18 Jahre alt,
– körperlich und geistig geeignet
sind und
– von einem Tauchunternehmen
ausgebildet wurden und über
hinreichende Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten
für die sichere Wahrnehmung
ihrer Aufgaben verfügen.
Der Taucherhelfer muss:
– mindestens 18 Jahre alt,
– körperlich und geistig geeignet,
– in der Bedienung und Wartung
der Luftversorgungsanlage
unterwiesen sein und die Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Bevor mit den Taucharbeiten
begonnen wird, sind folgende
Punkte zu beachten:
Qualifikation der Tauchgruppe.
Planung der Rettungskette.
Tauchplan mit:
– Luftmengenberechnung,
– max. Tauchtiefe,
– Beginn und Ende des TauchMindestausrüstung
ganges,
für jeden Taucher:
– Haltestufen und -zeiten bei
Schlauchversorgtes Tauchbesonderen Erschwernissen
gerät mit Luftversorgungsanlage
und bei Tauchtiefen > 10 m.
oder autonomes Tauchgerät.
Tauchplan muss vom Signal Signal-/Telefonleine und eine
mann gut einsehbar sein.
Sprechverbindung zwischen
Gefährdungsbeurteilung unter
Taucher und Signalmann.
Berücksichtigung von:
Tauchermesser.
– Personalauswahl,
Schutzkleidung.
– Tauchausrüstung,
Für jede Tauchgruppe:
– Tauchstelleneinrichtung,
Gut ablesbare Uhr.
– Besonderheiten der Tauch Austauchtabelle nach Anlage 1
stelle,
der DGUV Vorschrift 40.
– Arbeits-/Bauverfahren,
Sprechverbindung und Signalleine zur Verständigung zwischen – eingesetzte Maschinen,
– Kontamination im Wasser,
Signalmann und Taucher.
– sonstige Gefährdungen.
An jeder Tauchstelle:
Wenn die Sprechverbindung
ausfällt.
Bei Schäden an wichtigen
Ausrüstungsgegenständen.
Wenn Veränderungen an der
Tauchstelle den Tauchgang
gefährden können.
Besondere Erschwernisse
Besondere Erschwernisse sind
z.B.:
Unterwassersprengarbeiten.
Eine Strömung > 1,5 m/s
(zusätzliche Maßnahmen sind
erforderlich).
Arbeiten in/unter Wracks,
Bauwerken u. Ä.
Tauchgänge mit Gefahr des
Verhakens.
Tauchgänge tiefer als 30 m.
Aufzeichnungen
Arbeitstäglich durch den
Taucher im Taucherdienstbuch
aufzeichnen:
– Datum,
– Tauchstelle,
– Tauchtiefe,
– Beginn, Ende und Gesamtzeit
des Tauchganges,
Geeigneter Einstieg ins Wasser Tauchgang
– erforderliche Austauchstufen,
(z.B. Leiter, PAM).
Folgende Bedingungen sind
Sauerstoff-Atemgerät (Notfall – einzuhalten:
– ausgeführte Arbeiten,
Einsatz bis max. 50 m Tiefe bei – verwendetes Tauchgerät,
Versorgung von mindestens
3 Stunden).
Versorgung mit komprimierter
– besondere Vorkommnisse und
Einrichtungen zum sicheren
Atemluft.
Erschwernisse,
Jeweils nur ein Taucher der
Erreichen des Arbeitsplatzes
– Name und Unterschrift des
unter Wasser und der für das
Tauchgruppe im Wasser.
Taucheinsatzleiters.
Austauchen erforderlichen Aus- Der zweite Taucher ist an der
Durch den Taucheinsatzleiter
tauchstufen.
Tauchstelle einsatzbereit.
sind im Taucherdienstbuch des
Beheizbarer Umkleideraum.
Sicherung gegen Einschalten
Tauchers zusätzlich einzutragen:
von Anlagen im Bereich der
– Oberflächendekompression
Aushänge
Tauchstelle, die den Taucher ge(mit Begründung),
Erste-Hilfe-Maßnahmen.
fährden
können,
z.B.
Saugrohre,
–
Abbruch des Tauchganges
Namen der Ersthelfer.
Wehre, Schleusen, Durchlässe,
(mit Begründung),
Nächster (Taucher-)Arzt.
Anker, Ruder, Schiffsschrauben. – Behandlung von Taucher Nächstgelegene betriebs Keine anderen Arbeiten durcherkrankungen.
bereite Druckkammer.
führen, die den Tauchgang geTaucherdruckkammer
fährden.
Das Vorhalten einer TaucherAbbruch des Tauchganges
Weitere Informationen:
druckkammer ist erforderlich
Der Tauchgang ist abzubrechen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen
bei:
Auf Verlangen des Tauchers.
Vorsorge
– Tauchgängen mit AustauchDGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten
Wenn Signale vom Taucher
zeiten > 35 min,
DGUV Regel 100-500 Betreiben von
nicht beantwortet werden.
Arbeitsmitteln
– Tauchtiefen > 10 m, wenn ein Wenn die Tauchgruppe nicht
DGUV Information 201-033 „TaucherTransport zur nächsten Tauchereinsätze mit Mischgas“
mehr vollständig ist.
druckkammer innerhalb von
DGUV Information 201-034 „Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser“
3 Stunden nicht möglich ist.
146
Baugruben
Arbeitsraumbreiten in
Leitungsgräben und Baugruben
Für Gräben bis 1,25 m Tiefe, die
− von der Grabentiefe,
zwar betreten werden, in denen
− von der Leitungsart.
Es gilt jeweils das größere Maß aber neben der Leitung kein
Arbeitsraum erforderlich ist, z.B.
aus den Tabellen 1 oder 2
für Kabel oder Endlosleitungen,
gilt Tabelle 3.
Leitungsgräben
Die Abmessungen sind
abhängig vom
− Nenn- bzw. Rohrschaftdurchmesser,
Sofern waagerechte Gurte
weniger als 2,00 m über der
Baugrubensohle bzw. über der
jeweiligen Verfüllungsoberfläche
liegen, wird der lichte Abstand
von der Vorderkante der Gurte
gemessen.
Spundwand
Trägerbohlwand
Steife
Gurt
Mindestgrabenbreiten in Abhängigkeit vom Durchmesser der Leitungen
Gräben fü r alle ü brigen Leitungen
(DIN 4124)
unverbauter Graben
β ≤ 60°
≤ 225
OD + 0,40
>225 bis ≤ 350 OD + 0,50
β > 60°
OD + 0,40
OD + 0,40
verbauter Graben
geböschter Graben
Regelfall
Umsteifung
β ≤ 60° β > 60°
b = OD
+ 0,70
b = OD + 0,40
OD + 0,50
bis 0,40
b = OD
+ 0,40
b = OD + 0,70
>350 bis ≤ 700 OD + 0,70
OD + 0,40
OD + 0,70
ü ber 0,40
bis 0,80
>700 bis≤1200 OD + 0,85
OD + 0,40
OD + 0,85
ü ber 0,80
bis 1,40
b = OD + 0,85
>1200
OD + 0,40
OD + 1,00
ü ber 1,40
b = OD + 1,00
OD + 1,00
Ausfachung
aus Kanthölzern
Lichte Mindestbreite b in m
b = OD
+ 0,40
Holzkeile
mit Keilsicherung
≥ 0,60 m
verbauter
Graben
Äußerer
Leitungs- bzw.
Rohrschaftdurchmesser
OD in m
≥ 0,50 m
Gurt
< 2,0 m
Mindestgrabenbreite (OD + x) in m
DN =
Nenndurchmesser in mm
≥ 0,60 m
Gräben für Abwasserleitungen und -kanäle
(DIN EN 1610)
≥ 2,0 m
1
H 906
Ausreichender Arbeitsraum ist
erforderlich für die sichere und
fachgerechte Durchführung der
Arbeiten
− für den Durchgang,
− für den Materialtransport,
− für die Lagerung von Werkzeug
und Material, für die Rettung
Verletzter.
In verbauten Baugruben
beträgt die Mindestbreite des
Arbeitsraumes 0,60 m, bei
geböschten Baugruben 0,50 m.
b = OD
+ 0,70
OD = Außendurchmesser in m; β = Böschungswinkel
2
Mindestbreite fü r Gräben mit senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe
Gräben fü r Abwasserleitungen und -kanäle
(DIN EN 1610)
Mindestgrabenbreite b
Grabentiefe t in m
in m
Gräben fü r alle ü brigen Leitungen
(DIN 4124)
Lichte Mindestgrabenbreite
Grabentiefe t in m
b in m
b ≥ 0,60 unverbaut mit
Teilböschung
t < 1,00
keine Mindestgrabenbreite vorgegeben
1,00 ≤ t ≤ 1,75
b ≥ 0,80
1,75 < t ≤ 4,00
b ≥ 0,90
1,75 < t ≤ 4,00
b ≥ 0,80
t > 4,00
b ≥ 1,00
t > 4,00
b ≥ 1,00
3
t ≤ 1,75
b ≥ 0,70 vollflächig verbaut; teilweise verbaut
Sonderfälle
≥ 0,50 m
Lichte Mindestbreiten für Gräben ohne Arbeitsraum gemäß DIN 4124
Regelverlegetiefe t
bis 0,70 m
über 0,70 m
bis 0,90 m
über 0,90 m
bis 1,00 m
über 1,00 m
bis 1,25 m
Lichte Mindestbreite b
0,30 m
0,40 m
0,50 m
0,60 m
≥ 0,50 m
Eckige Baugrube, runder Schacht
07/2015
147
≥ 0,50 m
Runde Baugrube, eckiger Schacht
148
Mindestlichtmaße für
Arbeiten in Rohrleitungen
Beschäftigte dürfen in Rohr leitungen mit einem Kreisquerschnitt ab 600 mm tätig werden,
wenn keine weiteren Gefährdungen, z.B. durch Abwasser,
vorhanden sind.
Für Arbeiten in Rohrleitungen
mit einem Lichtmaß von
600 mm bis 800 mm gelten
für die Beschäftigten folgende
Einschränkungen:
– mindestens 18 Jahre alt,
– körperlich geeignet und unterwiesen,
– ständig anwesender Aufsichtführender,
– bei Einfahrstrecken > 20 m
seilgeführte Rollenwagen
benutzen,
– wenn möglich Robotertechnik
verwenden.
Bei der Bestimmung des lichten Durchmessers di (Lichtmaß)
sind im Rohr befindliche Einbauteile, Versorgungsleitungen oder
Ähnliches zu berücksichtigen.
Für Profile, die vom Kreisquerschnitt abweichen, sind für
Arbeiten in Rohrleitungen die
Abmessungen gemäß der
Tabelle rechts einzuhalten:
H 907
di
Die Lichtmaße von 600 mm, bzw. 800 mm werden bei folgenden
Profilabmessungen erreicht:
Lichtmaß
600 mm
800 mm
Kreisprofil
Durchmesser = 600 mm
800 mm
Rechteckprofil
Breite/Höhe = 600/600 mm
600/800 mm
Eiprofil
Breite/Höhe = 600/900 mm
800/1200 mm
Maulprofil
Höhe = 600 mm
800 mm
Die angegebenen Profilmaße sind Innenmaße
Die angegebenen Profilmaße sind Innenmaße
H
Kreis
07/2015
H
Rechteck
Ei
149
H
Maul
150
In dieser Reihe sind
folgende Merkhefte erschienen:
Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz für
alle Gewerke
Abruf-Nr. 401
Abbruch und Rückbau
Abruf-Nr. 402
Betonerhaltungs-,
Bautenschutz- und
Abdichtungsarbeiten
Abruf-Nr. 403
Gebäudetechnik
(Heizung, Lüftung, Sanitär)
Abruf-Nr. 407
Abruf-Nr. 404
Trockenbauer,
Verputzer, Stuckateure
Abruf-Nr. 408
Abruf-Nr. 415
Glaser und Fensterbau
Turm- und
Schornsteinbauarbeiten
Abruf-Nr. 409
Arbeiten im Bereich
von Gleisen
Wand- und
Bodenbelagarbeiten
Zimmerer
Maler und Lackierer
Abruf-Nr. 405
Abruf-Nr. 416
Abruf-Nr. 417
Hochbau
Abruf-Nr. 411
Feuerfestbau
Abruf-Nr. 414
Gerüstbau
Abruf-Nr. 410
Arbeiten auf Dächern
Tief- und Straßenbau
Abruf-Nr. 418
Abruf-Nr. 412
Gebäudereiniger
Abruf-Nr. 406
Steinmetze
Abruf-Nr. 413
Hier erhalten Sie weitere Informationen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Berlin
Prävention
Präventions-Hotline der BG BAU:
0800 80 20 100 (gebührenfrei)
www.bgbau.de
[email protected]
Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort
finden Sie im Internet unter
www.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention
151
Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft
Hildegardstraße 29/30
10715 Berlin
www.bgbau.de