Baustein-Merkheft Tief- und Straßenbau Weitere Wege zu den Bausteinen BAUSTEINE SICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN Medien und Praxishilfen (Internet) Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „www.bgbau-medien.de – Medien und Praxishilfen – Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU Info CD herunterladen. Bausteine-Applikation Bausteine als Applikation für Smartphones. Siehe dazu www.bgbau.de – Service. Mit der Bausteine-Applikation für Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bausteine immer mobil zur Verfügung (Apple iOS; Google Android). Impressum Herausgeber und Copyright: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 29/30 10715 Berlin www.bgbau.de Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet: A. Allgemeines umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen. B. Arbeitsmittel beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden. C. Arbeitsverfahren erläutert sichere Verfahrensweisen. D. Gesundheitsschutz ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z.B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum Thema Gesundheitsschutz vermittelt. E. Persönliche Schutzausrüstungen beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können. G. Grundlagen der BG informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU. H. Tabellen beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen für Anschlagketten und Chemiefaserbänder. Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben. Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft für den Inhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich. Überarbeitete Auflage 07/2015 Abruf-Nr. 414 Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht „trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“ ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. F. Formulare enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen. Gestaltung und Abbildungen: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH Plaza de Rosalia 2 30449 Hannover © Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Gender: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht. 2 Ihre 3 Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten. DGUV Vorschriften Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich. DGUV Regeln Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften. DGUV Informationen In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst. Staatliche Gesetze und Verordnungen Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit; Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder. Gleichwertigkeitsklausel Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. 07/2015 4 Inhalt A Allgemeines Baustein-Nr. Baustein-Titel 061 Gaslagerbehälter auf Baustellen 11 064 Lagerung von Druckgasbehältern im Freien 13 065 Transport von Druckgasflaschen 15 068 Diesel-Tankanlagen auf Baustellen 17 069 Transport von Baumaschinen 19 B Arbeitsmittel Baustein-Nr. Baustein-Titel 100 Absturzsicherungen auf Baustellen Seitenschutz/Absperrungen 21 131 Anlegeleitern 23 134 Wand- und Stützenschalung 25 147 Arbeitskörbe – Arbeitssitze – Arbeitsbühnen 27 161 Lastaufnahmemittel 29 163 Transportable Silos 31 Seite 5 Baustein-Nr. Baustein-Titel 164 Anschlagen von Lasten Anschlagmittel 171 Seite Baustein-Nr. Baustein-Titel 33 217 LKW-Ladekrane 69 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen 35 218 Teleskopstapler 71 172 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Wiederholungsprüfungen 37 231 Flüssiggasanlagen 73 173 Mobile Stromerzeuger 39 233 Schmelzöfen 75 181 Bagger 41 234 Flammgeräte 77 182 Lader – Muldenfahrzeuge – Planiergeräte 43 237 Mobile Baukompressoren 79 183 Rammen 45 238 Hochdruckreiniger 81 184 Bohrgeräte im Spezialtiefbau 47 259 Handkettensägen 83 185 Straßenwalzen 49 265 Baustellenkreissägen Handkreissägen 85 186 Asphalt-Straßenfertiger Schwarzdeckenfertiger 51 274 Handtrennschleifmaschinen 87 187 Straßenfräsen 53 188 Schwimmende Geräte 55 C Arbeitsverfahren 189 Baustein-Nr. Baustein-Titel Grabenverbaugeräte 57 89 206 59 311 Asbestzementprodukte Schlagbohr- und Stemmgeräte 316 Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128 91 321 Betontrennmittel 93 322 Kampfmittelsondierung/-räumung 95 365 Betonbohren und Sägen 97 211 Gabelstapler 61 212 Hubarbeitsbühnen 63 215 Autokrane 65 216 Betonpumpen und Verteilermaste 67 6 Seite 7 Baustein-Nr. Baustein-Titel 411 Arbeiten in engen Räumen 412 Seite Baustein-Nr. Baustein-Titel 99 475 Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen Schächte 135 Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen 101 476 Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen Kanäle und Bauwerke 137 423 Gasschweißen – Brennschneiden – Hartlöten 103 477 Gashausanschlussleitungen 139 424 Elektroschweißen Schutzgasschweißen 105 478 Bodenstabilisierung mit Bindemitteln 141 441 Ingenieurbauarbeiten in Gleisnähe 107 479 Einbau von Gussasphalt 143 461 Trägerbohlwände Spundwände 109 481 Taucherarbeiten 145 462 Arbeiten in Bohrungen 111 463 Rohrvortrieb 113 H Tabellen 464 Baustein-Nr. Baustein-Titel Arbeiten unter Tage in Druckluft 115 Spritzbetonarbeiten Trockenspritzen 147 117 906 Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben 465 149 Tunnelbau 119 907 Mindestlichtmaße für Arbeiten in Rohrleitungen 466 467 Ausschachtungen neben Gebäuden 121 468 Gründungen neben Fundamenten Unterfangungen 123 469 Geböschte Baugruben und Gräben 125 470 Verbaute Gräben – Waagerechter und Senkrechter Verbau 127 472 Erdverlegte Leitungen 129 473 Rohrleitungsbauarbeiten 131 474 Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen 133 8 Seite 9 Explosionsgefährdete Bereiche bei oberirdisch im Freien aufgestellten Gaslagerbehältern Gaslagerbehälter auf Baustellen A 061 1 Aufstellung im Freien Gas schwerer als Luft Zone 1 Zone 2 RI = 1 m 2 3m Ø 4m RI = 1 m <3m RII = 3 m Aufstellung im Freien Gas gleich schwer wie Luft Zone 1 Zone 2 RI = 1 m Geländefülle beachten. Behälter so aufstellen, dass aus Bei Gaslagerbehältern auf strömendes Gas nicht in tiefer Baustellen besteht Brand- und liegende Räume, Kanäle oder Explosionsgefahr. Schächte gelangen kann. Oberirdisch im Freien aufzuSchutzmaßnahmen stellende Behälter an gut belüfteten Stellen vor mechanischer Behälter auf tragfähigem Beschädigung geschützt aufUntergrund aufstellen, so dass stellen und durch Warnschilder keine Verlagerungen oder kennzeichnen. Mechanische Neigungen eintreten können. Beschädigungen können z.B. Boden unterhalb des Bedurch Anfahren von Baufahrhälters so verdichten und verzeugen, Aufstellung des obersiegeln, dass austretendes Gas irdischen Behälters im unmittelsich nicht ansammeln kann (z.B. bei zylindrischen Behältern baren Schwenkbereich von durch Feststampfen, Betonieren, Turmdrehkranen auftreten. Plattieren im Bereich der Anschlüsse und Armaturen). Gefährdungen 07/2015 11 Bei ausschließlich gasförmiger Entnahme Zonen der explosionsgefährdeten Bereiche einhalten 1 . Explosionsgefährdeten Bereich frei von Zündquellen und brennbaren Stoffen halten. Behälter nicht in Durchgängen, Durchfahrten oder an Treppen aufstellen. Umzäunung der Behälter, wenn Zutritt der Baustelle/des Lagers durch Unbefugte möglich 2 . Einen Schutzabstand von mindestens 5,00 m einhalten zu offenen Kanälen und Schächten sowie zu gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufen oder Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen. RII = 3 m Vor Inbetriebnahme der Versorgungsanlage Prüfung durch befähigte Person (z.B. Sachkundigen) durchführen. Prüffristen des Gaslagerbehälters beachten. Bei Lagerung von Behältern innerhalb von Räumen oder auf Flachdächern gelten besondere Bedingungen. Zusätzliche Hinweise für besondere Lagerungsverhältnisse Bei beengten Platzverhältnissen kann der Schutzbereich an zwei Seiten verkleinert werden, wenn öffnungslose, Feuer hemmende Schutzwände vorhanden sind. Gebäudewände als Schutzwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei Aufstellplätzen in Bereichen von Flächen mit Sondernutzung (z.B. der Deutschen Bahn AG) Vorschriften des Betreibers beachten. Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht oder aber kurzzeitig auftritt, z.B. beim Befüllen oder Entleeren des Gaslagerbehälters. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Gefahrstoffverordnung DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas TRBS 2152 / TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 12 Lagerung von Druckgasbehältern im Freien 2 Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien A 064 Gase, leichter als Luft r ≥ 1,00 m h ≥ 1,00 m 1 2 Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien Gase, schwerer als Luft h ≥ 0,50 m Druckgasbehälter möglichst stehend lagern. Bei liegender Bei der Lagerung von DruckLagerung Flaschen gegen Fortgasbehältern besteht Brandrollen sichern. und Explosionsgefahr. Druckgasbehälter vor Sonneneinstrahlung geschützt lagern. Schutzmaßnahmen Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend gelagert werden. Unzulässig ist die Lagerung in: Stehende Druckgasbehälter – engen Höfen, gegen Umfallen und Herabfallen – Durchgängen und Durchsichern. fahrten, Ventile mit Schutzkappen und – in der Nähe von Gruben, Kanälen, Abflüssen und tiefer ggf. Verschlussmuttern sichern. Das Umfüllen von Druckgasen liegenden Räumen. in Lagern ist unzulässig. Betreten des Lagers durch Lager auf nicht umfriedeten Unbefugte ist untersagt. Ein Grundstücken im Freien sind entsprechendes Hinweisschild einzuzäunen. ist am Zugang zum Lager anzu Sicherheitsabstand ≥ 5,00 m bringen 1 . Es muss ein Feuerlöscher leicht zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen einhalten, wenn erreichbar vorhanden sein. hiervon Gefahren, z.B. gefährliche Erwärmungen, ausgehen können. Gefährdungen 07/2015 13 r ≥ 1,00 m r = 0,5 Bei Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen dürfen sich im Schutzbereich 2 keine Zündquellen, Gruben, Kanäle, Bodenabläufe, Kellerniedergänge befinden. Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke und öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. Schutzbereich nur an max. zwei Seiten durch mindestens 2,00 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbarem Material einengen. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Gefahrstoffverordnung DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung TRBS 2152-3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines DVS* Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen *DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. 14 Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung Transport von Druckgasflaschen A 065 Klasse Klasse 2 1 2 Klassifiz.code 1O 1F 2F 2F 4F UN-Nr. 1072 1049 1965 1965 1001 Beispiel: Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppelkabinen-Transporters Stoffe/ Zubereitungen Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungsvolumen der Gasflasche) und Faktoren für Stückgutbeförderungen Bezeichnung Faktor Sauerstoff Wasserstoff Propan Flüssiggas Acetylen 333 3 1000 1 3 40 l Sauerstoff (Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 40 8 kg Acetylen (Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 24 33 kg Propan (Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99 163 163 < 1000, also Kleinmengenbeförderung. Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf Bei dem Umgang mit Druckgeschraubten Schutzkappen gasflaschen besteht Brand- und transportieren. Explosionsgefahr. Fahrzeuge mit gefüllten Druckgasflaschen sollten nicht unSchutzmaßnahmen beaufsichtigt auf öffentlichen Druckgasflaschen gegen Stöße Straßen und Plätzen abgestellt schützen. Flaschen nicht werfen werden. oder fallen lassen, nicht über Zusätzliche Hinweise für den Boden rollen. Der Transport von Druckgasden Transport von Druckgasflaschen mit Magnetkranen ist flaschen auf öffentlichen verboten. Straßen Zum Transport von Einzel Begrenzte Mengen gemäß flaschen z.B. Flaschenkarren 1 Gefahrgutverordnung Straße, oder Transportgestelle 2 verEisenbahn und Binnenschiffwenden. fahrt (GGVSEB) beachten. Bei Beim Transport auf Fahrzeugen Beförderung eines Stoffes oder Druckgasflaschen gegen VerProduktes darf die Höchstmenge rutschen, Verrollen, Umfallen nicht überschritten werden und Herabfallen sichern, z.B. (Tabelle). durch Verzurren. Bei der Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder An- Gefährdungen 07/2015 15 hänger sind die Nettomengen mit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln. Die Summe der Produkte darf die Zahl 1000 nicht überschreiten. Bei Überschreitung gelten alle Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Gasflaschen dürfen nur mit verschlossenen Ventilen und Schutzkappen transportiert werden. Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummern gekennzeichnet sein. Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen. Druckgasflaschen in Fahrzeugen (Kombifahrzeuge bzw. geschlossener Aufbau) nur transportieren, wenn mindestens zwei Lüftungsöffnungen vorhanden sind. Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindestens 100 cm2 haben. Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oder verschließen. Der Transport von Druckgasflaschen in Fahrzeugen ohne Lüftungseinrichtungen ist nur im Ausnahmefall (kein firmeneigenes Fahrzeug und Warnaufschrift „Achtung keine Belüftung vorsichtig öffnen“) erlaubt. Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Ladearbeiten verboten. Flaschen gegen Umkippen und Anstoßen beim Bremsen oder bei Kurvenfahrt sichern, z.B. durch fest an die Wagenwände angebrachte Gestelle mit lösbaren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten 3 . Zur Gasentnahme Druckgasflaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann die Druckminderer anschließen. Ausnahme: Besonders eingerichtete Werkstattwagen. Zusätzliche Hinweise für Arbeiten im Werkstattwagen Schweiß-, Löt- und Brennschneidarbeiten dürfen nur dann in Werkstattwagen ausgeführt werden, wenn − die Türen offen gehalten werden, − Feuerlöscher (mind. 6 kg ABCPulverlöscher) in Greifnähe vorhanden sind, − zwischen Flaschendruckminderern und Brenner Einzelflaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind, − die Mindestschlauchlänge 3,00 m beträgt. 16 Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Gefahrgut-Ausnahmeverordnung TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter – Betreiben von Druckgasbehältern DVS*-Merkblätter 0211 + 0212 Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5) *DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. Prüfungen Diesel-Tankanlagen auf Baustellen Sachverständigenprüfungen (befähigte Person) von Tankanlagen: – vor der ersten Inbetriebnahme, – wenn sie länger als 1 Jahr außer Betrieb waren, – wiederkehrend alle 5 Jahre Sachverständigenprüfungen (befähigte Person) von Tankcontainern. Wiederkehrend alle 30 Monate eine Prüfung des äußeren Zustands und der einwandfreien Funktion der Bedienungseinrichtung. Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen und der Tankanlage auf Dichtheit. 3 A 068 1 1 3 2 Gefährdungen An Tankanlagen können Kraftstoffe gasförmig oder flüssig austreten. Es besteht Brandund Explosionsgefahr. Allgemeines Möglichst Tankcontainer mit IBC-Zulassung verwenden. Diesel-Tankanlagen müssen für die komplette Anlage eine gültige baurechtliche Zulassung haben. Das vorhandene Typenschild muss z.B. Angaben enthalten über Inhaltsstoff, Type und Lagervolumen. Nur doppelwandige Tankanlagen mit Leckanzeigegerät verwenden 1 . 07/2015 Ausnahme: Aufstellung einwandiger Tankanlagen in Auffangwannen. Tankanlagen müssen mit Überfüllsicherung ausgerüstet sein. Nur automatisch selbstschließende, bauartzugelassene Zapfpistolen verwenden. Bei häufigen Betankungsvorgängen an einem Ort, z.B. Bauhof, müssen die Aufstellfläche und der Tankbereich (Schlauchlänge + 2,00 Meter) einen festen, undurchlässigen Boden haben, z.B. Beton oder Asphalt. Abstand zum nächsten Gebäude mindestens 10,00 Meter. Darauf achten, dass durch die Tankanlage keine Flucht- und Rettungswege versperrt werden. Feuerlöscher gut erreichbar und griffbereit aufhängen. Bindemittel für ausgelaufenen Kraftstoff in ausreichender Menge bereitstellen. Keine brennbaren Stoffe in unmittelbarer Nähe und im Tankstellenbereich lagern. Auf der Tankfläche (Aufstellfläche und Tankbereich) gilt absolutes Rauchverbot. Betankung nur, wenn Motor und Fremdheizung abgestellt sind. Kraftstoff nur in Tanks der Schutzmaßnahmen Arbeitsmaschinen und in zuge Tankanlage mit ausreichendem lassene Transportbehälter einfüllen 2 . Anfahrschutz absichern. Zapfeinrichtung gegen unbe Tankfläche durch Warnschilder fugte Benutzung sichern 3 . kennzeichnen. Unbefugten ist der Aufenthalt verboten. 17 Betankung der Tankanlage und Arbeitsmaschinen ununterbrochen beobachten. Beim Befüllen des Kraftstofftanks Grenzwertgeber anschließen. Ausgelaufenen Kraftstoff sofort mit geeigneten Bindemitteln aufsaugen und aufnehmen. Verschmutzte Bindemittel in Sammelbehältern lagern. Defekte Tankanlage sofort stillsetzen. Unverzüglich Schadensbegrenzungsmaßnahmen einleiten. Sicherstellen, dass ausgelaufener Kraftstoff nicht in Straßeneinläufe oder Gewässer gelangen kann. Aufstellen einer Betriebsanweisung und mindestens jährliche Unterweisung der Beschäftigten in der Handhabung der Tankanlage und der Sicherheitseinrichtung. Reparaturen an Tankanlagen nur von Fachfirmen durchführen lassen. 18 Weitere Informationen: Wasserhaushaltsgesetz Betriebssicherheitsverordnung Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Wasserrechtliche Vorgaben der Bundesländer Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Arbeitsstätten Richtlinie A2.2 Maßnahmen gegen Brände DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention Transport von Baumaschinen 3 4 α A 069 β Gefährdungen α = Vertikalwinkel gemessen zwischen der Ladefläche und dem Zurrwinkel β = Horizontalwinkel gemessen zwischen der seitlichen Begrenzung und dem Zurrmittel 1 Bei nicht fachgerechter Beladung und Sicherung, können Baumaschinen bei der Beladung und während des Transportes von der Ladefläche kippen oder rutschen und Personenschäden verursachen. Allgemeines Transportwege vorher festlegen und Befahrbarkeit bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe von 4 m prüfen, z.B. bei Brückenbauwerken. Schutzmaßnahmen Auf- und Abladen von Baumaschinen nur auf tragfähigem Untergrund durchführen. Transportfahrzeug horizontal ausrichten. Das Gewicht der Ladung ermitteln, z.B. Kennzeichnung an der Baumaschine. Für den Transport nur geeignete und ausreichend tragfähige Transportmittel verwenden. Die Ladefläche und das Fahrwerk der zu verladenden Baumaschinen vor dem Verladen von Schlamm, Schnee und Eis reinigen. Zusätzliche Hinweise für Zug- und Transportfahrzeuge Ladungsschwerpunkt möglichst auf der Längsmittellinie der Ladefläche des Transportfahrzeuges ausrichten. Zulässige Achs-, Sattel- oder Stützlasten nicht überschreiten. Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten. Lastverteilungsplan des Fahrzeuges beim Beladen berücksichtigen. 07/2015 Zusätzliche Hinweise für die Verwendung von Zurrmitteln Zurrmittel (Drahtseile, Ketten und Gurte) nach dem Gewicht der zu transportierenden Baumaschine bemessen und auswählen. Zurrmittel prüfen − vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel durch den Benutzer (z. B. Fahrzeugführer), − i. d. R. einmal jährlich durch eine befähigte Person (z. B. Sachkundiger). Beim Diagonalzurren pro Ladegut immer vier Zurrmittel verwenden. Zurrpunkte des Transportmittels nicht überlasten 2 . 2 Zusätzliche Hinweise zum Befahren der Laderampe Geeignete Auffahrrampen verwenden 1 . Beim Auf- und Abladen kleinsten Gang wählen und Schaltung während der Fahrt nicht betätigen (Beachtung der Betriebsanleitung der Baumaschine). Beim Befahren der Rampe darf sich niemand neben und hinter der Rampe aufhalten (Kipp- und Abrollgefahr). Beim Befahren von schrägen Rampen und Auffahreinrichtungen Einweiser einsetzen. Aufenthalt des Einweisers außerhalb des Gefahrbereiches und gut sichtbar für den Baumaschinenführer. Zusätzliche Hinweise für Baumaschinen Zurrpunktschild nach DIN EN 12640 (Mindestgröße 200/150 mm) 19 Baumaschinen auf der Ladefläche befestigen, Feststellbremsen anziehen weitere Sicherung durchführen, z.B. mit Zurrgurten, Zurrketten 3 . Arbeitseinrichtungen von Baumaschinen festsetzen. Vor Beginn des Transportes Schwenkwerksbremsen der zu transportierenden Baumaschinen festsetzen. Arretierungsbolzen einsetzen, um ein Verdrehen des Oberwagens zu verhindern. Knickgelenksicherung verwenden. Alle Deckel, Klappen, Fenster und Türen verschließen. Gewicht der Ladung in t Beim Ankuppeln darf sich niemand zwischen Schleppfahrzeug und Baumaschine aufhalten. Ausnahme: Der Kupplungsvorgang ist vom Fahrer des heransetzenden Fahrzeuges einzusehen. Zur Sicherung einer Ladung mit 4 Zurrmitteln und einer zulässigen Zugkraft im direkten Strang von je (daN) μ = 0,2 m 18.000 17.000 15.500 13.000 11.250 10.000 9.300 8.000 7.750 7.250 6.000 5.800 5.500 5.000 4.500 4.000 3.850 3.250 2.750 2.250 2.000 1.900 1.500 1.000 Zusätzliche Hinweise für den Transport durch Ankuppeln und Abschleppen Reibbeiwert μ = 0,3 m μ = 0,6 16.000 8.400 2.000 6.400 10.000 5.000 8.400 4.000 1.000 6.400 3.000 750 5.000 2.500 4.000 2.000 500 3.000 2.500 2.000 Starre Zuggabeln vor dem An- und Abkuppeln durch Stützrollen abstützen. Ungebremste Fahrzeuge nur mit starren Abschleppstangen abschleppen. Fahrzeuggeschwindigkeit je nach Ladung auf Straßen- und Verkehrsverhältnisse abstimmen. Zusätzliche Hinweise für die Transportfahrt Zurrmittel während der Transportfahrt, z.B. in regelmäßigen Zeitabständen, nach einer Vollbremsung und nach jeder Pause, in der das Fahrzeug und die Ladung unbeaufsichtigt war, überprüfen. Winkelbereiche der Zurrmittel einhalten 4 . α = 20° bis 65° β = 6° bis 55° Gleit-Reibbeiwert zwischen Ladung und Transportfläche ermitteln (bei unbekanntem Gleit-Reibbeiwert μ = 0,2, z.B. Metall auf Holzladeboden, annehmen). Aus der Tabelle die erforderliche Zugkraft ablesen. Beispiel: Ladung Radlader 6 t Gleit-Reibbeiwert μ = 0,2 Winkelbereich der Zurrmittel eingehalten Aus Tabelle: Erforderliche Zugkraft pro Strang 6.400 daN (kg) 1.000 250 1.000 750 500 Wenn in der Zeile mit dem Gewicht Ihrer Ladung kein Wert für die zul. Zugkraft angegeben ist, so ist der nächst höhere Wert anzunehmen. 20 Weitere Informationen: Straßenverkehrsordnung Straßenverkehrszulassungsordnung Broschüre Ladungssicherung auf Fahrzeugen der Bauwirtschaft VDI-Richtlinie 2700 Seitenschutz/Absperrungen Ausnahme: Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsicherung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50,00 m2 Grundfläche entbehrlich, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein. 4 Absturzsicherungen auf Baustellen ≥ 2,00 m B 100 Absturzkante 2 ≤ 0,47 m < 1,00 m ≤ 0,47 m 1,00 m > 2,00 m 1 ≥ 0,15 m Gefährdungen 5 3 Fehlende, unvollständig aufgebaute oder falsch dimensionierte Absturzsicherungen sowie fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage können Absturzunfälle zur Folge haben. > 60° Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz ≤ 2,00 m Geländerholm ≥ 3 cm x 15 cm ≥ 3 cm x 15 cm ≥ 3 cm x 15 cm Zwischenholm ≥ 3 cm x 15 cm Konstruktive Befestigung auf dem Untergrund Boardbrett ≥ 3 cm x 15 cm Schutzmaßnahmen Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen sind erforderlich z.B. an: − Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe 1 , − frei liegenden Treppenläufen und Treppenabsätzen, und Wandöffnungen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe 2 , − allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe 3 , − Öffnungen und Vertiefungen in Böden, Decken und Dachflächen ≤ 9,00 m2 und Kantenlängen ≤ 3,00 m. 07/2015 tungen (Fanggerüste/Dachfanggerüste/Auffangnetze/Schutzwände) vorhanden sind. Nur An Arbeitsplätzen und Verwenn auch Auffangeinrichtunkehrswegen auf Flächen mit gen unzweckmäßig sind, darf nicht mehr als 22,5° Neigung persönliche Schutzausrüstung kann auf Seitenschutz an der gegen Absturz (PSAgA) verwenAbsturzkante verzichtet werden, det werden. wenn in mindestens 2,00 m Der Vorgesetzte hat die AnAbstand von der Absturzkante schlageinrichtungen festzulegen eine feste Absperrung angeund dafür zu sorgen, dass die bracht ist, z.B. mit Geländer, PSAgA benutzt wird. Ketten, Seilen, jedoch keine Bei Öffnungen und VertieTrassierbänder 4 . fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten Auf Seitenschutz bzw. Absperlängen ≤ 3,00 m kann auf rungen kann nur verzichtet wer- Seitenschutz an der Absturzden, wenn sie aus arbeitstechni- kante verzichtet werden, wenn schen Gründen, z.B. Arbeiten an diese mit begehbaren und der Absturzkante, nicht möglich unverschiebbar angebrachten und stattdessen Auffangeinrich- Abdeckungen versehen sind. Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen 21 22 Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden: − bei einem Pfostenabstand bis 2,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 15 x 3 cm, − bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Bretter mit Mindestquerschnitt 20 x 4 cm oder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. – Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm, − für Seitenschutzpfosten aus Holz, die Bild 5 entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsstättenverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturz sicherungen bei Bauarbeiten DIN EN 13374 Anlegeleitern 4 5 9 B 131 6 3 8 1m 1 Der Einsatz von Leitern ist auf Arbeiten mit geringer Gefährdung, geringem Arbeitsumfang mit geringem Schwierigkeitsgrad und geringer Dauer der Benutzung zu beschränken. Bauliche Gegebenheiten, die der Unternehmer nicht ändern kann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen. Schutzmaßnahmen 7 α = 65° – 75° 2 65°–75° Gefährdungen Allgemeines Mangelhafte Standsicherheit des Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicherheit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterbenutzers, fehlende Sicherung im Verkehrsbereich oder die Benutzung einer schadhaften Leiter können Absturzunfälle zur Folge haben. Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einer Leiter erforderlich oder nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer ist. 07/2015 23 Anlegeleitern gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten, Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes 1 , − Fixieren des Leiterfußes 2 , – Verwendung von Leiterzubehör wie z.B. Fußverbreiterungen 3 , Leiterhaken 4 , dem Untergrund angepasste Leiterfüße 5 , − Einhängevorrichtungen. Standsicherheit des Leiterbenutzers verbessern durch den Einsatz von Einhängepodesten 6. Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme und Sprossen von Holzleitern nicht flicken. Holzleitern gegen Witterungsund Temperatureinflüsse geschützt lagern. Keine deckenden Anstriche verwenden. Richtigen Anlegewinkel einhalten 7 . Er beträgt bei − Sprossenanlegeleitern 65 –75°, − Stufenanlegeleitern 60 –70°. Leitern nur an sichere Stützpunkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen 8 . Leitern nur mit geeignetem, sauberem Schuhwerk betreten. Die obersten 3 Sprossen/ Stufen nicht betreten. Beschäftigte im Umgang mit Leitern unterweisen. Leitern im Verkehrsbereich z.B. durch Absperrungen sichern. Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken oder ausziehen. Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vorgesehene Stützstangen. Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßes Einrasten der Feststelleinrichtungen achten 9 . Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Länge zusammenstecken. Auf sichere Verbindung der Leiter-Steckanschlüsse achten. Kopfpolster bzw. Anlegeklotz nur an sichere Stützpunkte anlehnen 10 . 10 Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern Bei Bauarbeiten darf − kein höherer Standplatz als 5,00 m eingenommen werden, − bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m nicht länger als 2 Stunden gearbeitet werden, − das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreiten, − die Windangriffsfläche von mitgeführten Gegenständen nicht mehr als 1,00 m2 betragen. Von Anlegeleitern darf nicht gearbeitet werden, wenn − von vorhandenen oder benutzten Stoffen und Arbeitsverfahren zusätzliche Gefahren ausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen, − Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werden müssen, z.B. Handmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte. Der Beschäftigte soll mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen. Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege Leitern als Aufstiege zu Arbeitsplätzen nur bei kurzzeitigen Arbeiten einsetzen und wenn dabei 24 − der zu überbrückende Höhenunterschied ≤ 5,00 m ist, − sie als Gerüstinnenleiter max. zwei Gerüstlagen verbindet. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: − auf augenscheinliche Mängel vor jeder Benutzung, − regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauftragte Person. Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüfliste, Prüfplakette). Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten DIN EN 131–1 und 2 Das Hochklettern an der Schalungskonstruktion ist verboten. Arbeiten von der Leiter sind auf das Mindestmaß zu beschränken und nur zulässig, wenn sicherere Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden können. Belagbreite von Betoniergerüsten mindestens 0,60 m. Konsolen voll auslegen 4 . Wand- und Stützenschalung B 134 2 4 − Lage der Anschlagpunkte und Angabe über erforderliche Anschlagmittel, − Lage und Breite der Arbeitsbühnen einschl. des Seitenschutzes und der Zugänge (Verkehrswege). 2 Zusätzliche Hinweise zum Ausschalen Ausschalfristen nach DIN 1045 beachten. Vor Ausbau der Verankerung Schalelemente gegen Umstürzen sichern. Schalelemente nicht mit Kran losreißen. Nach dem Ausschalen Schalelemente standsicher lagern 5 . Schutzmaßnahmen 4 Transport Lose Kleinteile entfernen. Am Schalelement verbleibende Teile gegen Herabfallen sichern. Schalelemente beim Aufnehmen und Ablegen nicht betreten. Ein Personentransport mit dem Schalelement ist verboten. Bei starkem Wind Schalelemente evtl. mit Leitseilen führen, ggfs. Kranbetrieb einstellen. Schrägzug vermeiden. Lasten so führen, dass Anprall an andere Schalungselemente vermieden wird. Anschlagmittel erst lösen, wenn Schalelemente standsicher abgestützt sind 1 . Windlasten berücksichtigen. 3 1 Gefährdungen Mängel am Seitenschutz oder am Belag der Zwischen- bzw. Betoniergerüste der Schalung sowie unsichere Verkehrswege zu diesen können zu Absturzunfällen führen. Einwirkungen durch Windkräfte beim Krantransport und bei der Montage sind zu berücksichtigen. 07/2015 1 4 3 5 Aufstellung Allgemeines Auf der Baustelle müssen eine Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers sowie eine Montageanweisung des Verwenders vorliegen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: − Reihenfolge des Auf-, Umund Abbaues der Schalung, − Gewicht der einzelnen Schalelemente, 25 Schalelemente nur auf tragfähigem Untergrund aufstellen. Wandschalelemente mindestens an beiden Enden oberhalb des Schwerpunktes zug- und druckfest abstützen und verankern. Betoniergerüste anordnen und mit Seitenschutz versehen 2 . Arbeitsplätze so anordnen, dass alle Arbeitsbereiche sicher ohne zusätzliche Leitern oder Böcke erreicht werden können. Zugänge zu Arbeitsplätzen durch vom Hersteller vorgesehene Einrichtungen, z.B. systemgebundene Leitern 3 oder Treppentürme, vorsehen. Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DIN 1045 DIN EN 12812 26 Arbeitskörbe Arbeitssitze Arbeitsbühnen 3 4 B 147 1 Einrichtungen mit fest angebauten Winden müssen an Durch mangelhafte Sicherungs- Im Gegensatz zu Fassadenjedem Aufhängepunkt an zwei maßnahmen bei der Montage befahranlagen, die fest mit Tragseilen oder an einem Tragbzw. Demontage sowie bei der dem Gebäude verbunden sind, seil mit zusätzlichem SicherungsBenutzung kann es zu Absturwerden Arbeitskörbe,-sitze und seil aufgehängt sein. zunfällen kommen. -bühnen vorübergehend eingeAusnahme: Bei Arbeitsbühnen Außerdem kann es zu Versetzt, z.B. für Montagen. mit mindestens sechs Aufhän Jede Benutzung von Einrichletzungen durch herabfallende gungen in turmartigen BauwerTeile kommen. tungen bei der Berufsgenossen- ken kann auf das Sicherungsseil schaft vorher schriftlich anzeigen. verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengerä2 Schutzmaßnahmen ten (z.B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstopp Kräfte sicher in bestehende Konstruktionsteile bzw. Bauteile geräte verwendet werden. einleiten (statischer Nachweis). Nur Arbeitskörbe 2 und Auslegerkonstruktionen für die -bühnen 3 verwenden, die allseits mit einem mindestens Aufhängung von Einrichtungen entsprechend Betriebsanleitung 1,0 m hohen Seitenschutz versehen sind. oder statischem Nachweis aufbauen, Gegengewicht aufbringen Seile und Ketten mit Schäund befestigen 1 . keln 4 oder festen Ösen, die Nur Hebezeuge (Winden, nur mit Werkzeug lösbar sind, befestigen. Keine Seilklemmen Krane) verwenden, die für den Personentransport geprüft sind. benutzen. Gefährdungen 07/2015 Allgemeines 27 Anschlagmittel nicht wechselweise zum Anschlagen von Lasten verwenden. Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen nicht überlasten und Lastanhäufungen vermeiden. Elektroschweißarbeiten von isoliert aufgehängten Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus durchführen. Mitgeführte Elektrowerkzeuge müssen schutzisoliert sein. PSA gegen Absturz als Absturzsicherung benutzen, wenn für Arbeitskörbe oder Arbeitsbühnen Kippgefahr besteht, z.B. durch Aufsetzen oder Verhaken. Arbeitssitze bestimmungsgemäß benutzen; vorgesehene Absturzsicherungen sorgfältig schließen. Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten Bei Umrüstarbeiten von Arbeitsbühnen Anseilschutz benutzen. Zur Rettung aus Gefahrensituationen Abseilgeräte bereitstellen. Für Verständigungsmöglichkeiten sorgen, z.B. durch Fernsprechgeräte. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten: – Arbeitskorb in Kombination mit dem eingesetzten Hebezeug, welches bestimmungsgemäß nicht zum Heben von Personen vorgesehen ist, vor der ersten Bereitstellung und Benutzung sowie an jedem neuen Einsatzort durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (Sachverständigen) prüfen lassen, – Für Anlagen zum Heben von Personen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen (z.B. Fassadenaufzüge) sind weitergehende Prüfverfahren erforderlich. Ergebnisse dokumentieren. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte DGUV Vorschrift 52 Krane DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel DGUV Information 201-019 Turm- und Schornsteinbauarbeiten DIN EN 14502-1 28 Steingabeln Lastaufnahmemittel B 161 1 Benutzung einstellen, sobald die Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit beeinträchtigen. Lasten im Schwerpunkt anschlagen, bei kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln nicht über Personen hinwegschwenken. Das Befördern von Personen mit Lastaufnahmemitteln ist verboten. 2 3 Schutzmaßnahmen Formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel verwenden. Beispiele für formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel Kugelkopfankersysteme 1 Gefährdungen Beim Transport von Lasten können diese aus dem Lastaufnahmemittel herausfallen, sich vom Lastaufnahmemittel lösen und Personen treffen. 4 07/2015 4 Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten und am Einsatzort bereithalten. Bei Transportankersystemen nur zusammengehörige Transportanker und Lastaufnahmemittel (Abheber) verwenden. Allgemeines Vorrangig nur formschlüssige Lastaufnahmemittel, z.B. Steingabeln 4 , Transportanker und Transportankersysteme, einsetzen. Lastaufnahmemittel müssen mit den für den Betrieb wichtigen Angaben gekennzeichnet sein, z.B. Eigengewicht und Tragfähigkeit. Sie dürfen nicht überlastet werden. Betriebsanleitung beachten. Tragfähigkeit überprüfen. Verbindungsmittel (z.B. Schäkel, Steck- und Schraubbolzen) sind gegen unbeabsichtigtes Lösen und Herabfallen zu sichern. Lastaufnahmemittel bestimmungsgemäß verwenden und lagern. 29 Einschraubankersysteme 2 Einbau und Verwendungsanleitung des Herstellers beachten und am Einsatzort bereithalten. Anker nicht über 45 Grad abknicken, komplett eindrehen. Seilschlaufen nicht knicken und quetschen. Traversen Schiefstellung der Traverse vermeiden, wenn die Last im Hängegang transportiert wird. Anderenfalls Lasten im Schnürgang anschlagen 3 . Befestigung der Anschlagseile, -ketten oder -bänder an der Traverse nur − mit genormter Seilendverbindung und Schäkel oder − in Lasthaken mit Hakensicherung. Gabeln mit Schwerpunktausgleich benutzen. Aufhängepunkt so wählen, dass sich die Gabeln mit der Last nicht nach vorn neigen. Folienverpackte Steinpakete auf Paletten mit Ketten, Bändern oder Bügeln gegen Herabrutschen von der Gabel sichern. Die Schrumpffolie muss die Palette mit umfassen und darf nicht beschädigt sein. Paletten müssen tragfähig sein. Beispiele für kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel kein Aufenthalt von Personen unter kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln. Rohrgreifer (Rohrzangen) 5 Rohrgreifer dürfen sich bei Entlastung nicht selbsttätig vom Rohr lösen. Ausnahme: Rohrgreifer mit Schrittschaltwerk. Als zusätzliche Kennzeichnung muss der zulässige Greifbereich angegeben sein. Mörtelcontainer Hydraulisch oder pneumatisch Mörtelcontainer mit minschließende Rohrgreifer benötidestens 2 Anschlagseilen bzw. gen Einrichtungen zum Ausgleich -ketten anschlagen. von Druckverlusten mit selbstAusnahme: Die Container sind tätig wirkender Warneinrichtung mit Bügeln für ein Anschlagmittel für den Geräteführer. ausgerüstet. Versetzgeräte für Schacht Mörtelcontainer aus Kunststoff fertigteile regelmäßig auf augenscheinliche Betonfertigteile müssen zur Beschädigungen (Risse) prüfen. Aufnahme der Druckkräfte voll Fest angebrachte Ketten und ständig ausgehärtet sein. Seile von Mörtelresten reinigen. Klemme mit zusätzlicher Halteeinrichtung 5 6 Schachtringklemmen Für den Transport Klemmen 6 verwenden, die sich bei Entlas Zum Versetzten großformatiger tung nicht selbsttätig öffnen. Steine (KS, Porenbeton) Klemme Klemmen exakt auf Schachtmit zusätzlicher Halteeinrichringdicke einstellen. tung 8 verwenden. Schachtkonen (symmetrische Steingreifer und asymmetrische) nach Be Vor dem Steintransport Aufdienungsanleitung der Hersteller fangplane einhängen. anschlagen. Beschädigte Auffangplane Sonderbauformen unverzüglich auswechseln. Bei Sonderbauformen 7 von Bei paketierten Steinen immer Lastaufnahmemitteln für Betonunterste Schicht greifen. fertigteile Bedienungsanleitung 7 der Hersteller beachten. 8 Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: − vor Beginn jeder Arbeitsschicht auf augenfällige Mängel durch den Bediener, − vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“. Ergebnisse dokumentieren. 30 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-001 „Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen“ DGUV Information 201-052 Rohrleitungsbauarbeiten DIN EN 13 155 DIN 19695 2 Transportable Silos Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht B 163 1,00 m 2,00 m 1 Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: β Böschungswinkel a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . β = 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . β = 60° c) bei Fels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . β = 80° Erforderliche Abstützfläche (cm2) Gefährdungen Unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes, Aufweichungen durch Reinigungs- bzw. Oberflächenwasser oder Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen an Baugrubenböschungen können zu Umstürzen führen. 07/2015 Schutzmaßnahmen Stützfüße von Silos auf tragfähigem Untergrund aufstellen und statisch einwandfrei unterbauen 1 . Gegebenenfalls lastverteilende Unterlagen verwenden. Maßgebend für die Größe der Abstützfläche sind Stützendruck und zulässige Bodenpressung. Aufstellungsanweisung des Siloherstellers beachten. Hieraus kann entnommen werden, ob z.B. ein leerer Silo gegen Windkräfte verankert werden muss. 31 Sicherheitsabstand zu Baugrubenböschungen einhalten 2 . Bei der Aufstellung im Bereich von verbauten Baugruben und Gräben ist der Verbau statisch nachzuweisen. Vorsicht beim Aufstellen des Silos in der Nähe von Mischanlagen. Das dort zu Reinigungszwecken verwendete Wasser weicht den Boden auf oder unterspült die Fundamente. Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, Rücksprache mit Energieversorgungsunternehmen halten. Silos nicht mit dem Baustellenkran versetzen. Ausnahme: Wenn – die Zustimmung des Silolieferanten vorliegt, – der Silo leer und das Leergewicht bekannt ist, – Anschlagpunkte vorhanden sind und – das Hebezeug ausreichend tragfähig ist. Beim Befüllen des Silos darauf achten, dass Abblaseinrichtungen funktionsfähig sind. Durch Überdruck besteht Berstgefahr! Beim Entleeren des Silos darauf achten, dass kein Unterdruck entsteht. Prüfungen Stützdruck (N bzw. kp) zul. Bodenpressung (N/cm2 bzw. kp/cm2) Bodenart zul. Bodenpressung (N/cm2 bzw. kp/cm2) A) Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden B) Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden 1 Schlamm, Moor, Mutterboden 2 Nichtbindige, ausreichend fest gelagerte Böden Fein- bis Mittelsand Grobsand bis Kies 3 Bindige Böden breiig weich steif halbfest fest 4 Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lagerung 0 – 10 (0 – 1) Standsicherheit des Silos regelmäßig überprüfen. 0 15 (1,5) 20 (2,0) 0 4 (0,4) 10 (1,0) 20 (2,0) 30 (3,0) 150 – 300 (15 – 30) Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 113-005 Behälter, Silos und enge Räume; Teil II: Umgang mit transportablen Silos DIN 4124 32 Anschlagen von Lasten Anschlagmittel B 164 2 3 Kantenschoner oder Schutzschläuche verwenden. Anschlagmittel erst lösen, wenn die Last sicher abgesetzt ist. Schutzhelm tragen. Personen nicht mit der Last befördern. Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger nur über Handzeichen oder Sprechfunk. 4 5 Bei Seilschlössern darf die Seilklemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutige Zuordnung von Keil und Schloss achten! Drahtbrüche Litzenbrüche Pressklemme Aufdoldung Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: − Stahlseile: 8 mm − Naturfaser- und Chemiefaserseile: 16 mm Seile nicht an Pressklemmen abknicken. Nur genormte Seile und Seilendverbindungen verwenden. Drahtseilklemmen sind nur für Abspannseile zugelassen 4 . Nur Anschlagmittel mit Sicherheitshaken 3 verwenden. Auf Unsachgemäßes Anschlagen, gezogene Haken sofort ausUnachtsamkeit beim Anheben sortieren. bzw. Absetzen von Lasten sowie Kleine, lose Teile nur in Lastbeschädigte oder unterdimenaufnahmemitteln transportieren sionierte Anschlagmittel können und diese nicht über den Rand zu Unfällen führen. hinaus beladen. Pendeln der Last durch mittige Allgemeines Stellung des Kranhakens über Bei mehrsträngigen Gehängen der Last vermeiden. Anschlagmittel bestimmungsnur zwei Stränge als tragend Lange Teile eventuell mit Leitgemäß verwenden und geschützt annehmen, wenn keine Ausseilen führen. aufbewahren. gleichseinrichtungen vorhanden Beim Anheben der Last sich Anschlagmittel (Seile, Ketten, sind. Hebebänder) nicht über die nicht zwischen Last und festen zulässige Tragfähigkeit hinaus Gegenständen (Wänden, Schutzmaßnahmen belasten. Maschinen, Stapeln usw.) auf Seile, Ketten und Hebebänder halten. Lange stabförmige Lasten nach Größe und Form der Last, nicht in Einzelschlingen anschla- Nicht unter schwebenden den Greifpunkten, den EinhakLasten hindurchgehen bzw. sich gen. Traversen benutzen. vorrichtungen, der Art und Weise Lasten im Schnürgang 2 anaufhalten. des Anschlagens, des Neigungs- schlagen. Das Anschlagen im Lasten nicht höher heben als winkels und den Witterungsbefür den Transport erforderlich. Hängegang ist nur bei großdingungen auswählen. Die Trag- stückigen Lasten zulässig, wenn Leere und unbelastete Hakenfähigkeit muss mindestens für ein Zusammenrutschen der An- geschirre hochhängen. Anschlagden max. Neigungswinkel von schlagmittel und eine Verlagemittel sicher ablegen bzw. 60° auf Anhängern oder Etiketrung der Last nicht möglich ist. ordentlich lagern. ten angegeben sein 1 . Lasten nicht durch Einhaken Seile, Ketten und Bänder nicht unter die Umschnürung transverknoten und verdrehen, nicht portieren. über scharfe Kanten ziehen. Gefährdungen 07/2015 1 33 Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten Nur geprüfte und kurzgliedrige Ketten verwenden. Ketten vor dem Anschlagen ausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweglich sein. Ketten nicht provisorisch mit Schrauben und dergleichen flicken. Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebebändern Nur licht- und formstabilisierte Chemiefaserhebebänder benutzen. Hebebänder aus Polyethylen sind unzulässig. Hebebänder nicht über raue Oberflächen ziehen. Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch entsorgen und nicht weiter verwenden. Kauschenspleiß DIN EN 13411-2 5 Rundstiche für stehendes Gut 6 Rundstiche für laufendes Gut Quetschungen Knicke Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende Klanken 1 Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von Seilart 3d 6d 30d Litzenseil 4 6 14 Kabelschlagseil 10 15 40 Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oder angerissenem Kettenglied, Querschnittsminderung, Korrosionsnarben u.a. sofort aussondern und nicht mehr verwenden. Ketten nicht mehr benutzen, wenn − eine Längung um mehr als 5% bei der Kette oder beim Einzelglied gemessen wird, − eine Abnahme der Nenndicke an irgendeiner Stelle um mehr als 10% festgestellt wird. Prüfungen Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen, jedoch mindestens einmal jährlich von einer „zur Prüfung befähigten Person“ (z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse aufzeichnen. Seile mit Litzenbruch, Aufdoldungen, Knicken, Korbbildungen, Rostansätzen, Querschnittsveränderungen, Drahtbruchnestern usw. sofort aussondern und nicht mehr verwenden 5 ,Tabelle 1. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln MB Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern 34 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bauund Montagestellen B 171 1 Gefährdungen Schutzmaßnahmen Beim Umgang mit elektrischen Anschlusspunkte Anlagen und Betriebsmitteln Elektrische Betriebsmittel besteht die Gefahr einen elekmüssen von besonderen Antrischen Schlag zu erleiden. schlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Allgemeines Anschlusspunkte gelten z.B.: − Baustromverteiler, Errichtung und Instand− der Baustelle zugeordnete setzung Abzweige ortsfester elek Elektrische Anlagen und trischer Anlagen, Betriebsmittel dürfen nur von − Transformatoren mit Elektrofachkräften oder von getrennten Wicklungen, elektrotechnisch unterwiesenen − mobile StromversorgungsPersonen unter Leitung und anlagen. Aufsicht von Elektrofachkräften errichtet, verändert und instand Steckdosen in Hausinstallationen dürfen nicht verwendet gehalten werden. werden. 07/2015 35 Anschlusspunkte für kleine Baustellen Werden elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt bzw. sind die Bauarbeiten geringen Umfangs, dürfen als Anschlusspunkte auch − Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzverteiler oder Schutzeinrichtungen verwendet werden. Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden. Erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen TT-System und TN-S-System − Stromkreise mit Steckvorrichtungen ≤ AC 32 A über Fehler- strom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben. − Andere Stromkreise mit Steckvorrichtungen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsfehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben. IT-Systeme nur mit Isolationsüberwachung und RCDs betreiben. Weitere Schutzmaßnahmen: Als Schutzmaßnahme vor Anschlusspunkten ist auch zulässig: − Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung. Hand-/Bodenleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt ausgeführt sein. Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel Frequenzgesteuerte Betriebsmittel können Schutzmaßnahmen beeinträchtigen oder unwirksam machen. Dies kann verhindert werden, wenn: − frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen AC 400 V mit IN ≤ 32 A nur über allstromsensitive FehlerElektrische Leitungen strom-Schutzeinrichtungen vom Typ B oder Typ B+ mit IΔN Als bewegliche Leitungen ≤ 30 mA oder über einen sind Gummischlauchleitungen Trenntransformator betrieben H07RN-F oder gleichwertige Bauwerden, arten (H07BQ-F) zu verwenden. − frequenzgesteuerte Betriebs Anschlussleitungen bis 4 m mittel, die über SteckvorrichLänge von handgeführten tungen AC 400 V mit IN > 32 A Elektrowerkzeugen sind auch in bis ≤ 63 A angeschlossen der Bauart H05RN-F zulässig. werden, über allstromsensitive Leitungen, die mechanisch Fehlerstrom-Schutzeinrichtunbesonders beansprucht werden, gen vom Typ B oder Typ B+ mit sind geschützt zu verlegen, z.B. IΔN ≤ 500 mA oder über einen unter festen Abdeckungen. Trenntransformator betrieben Leitungsroller sollen aus Isowerden, lierstoff bestehen. Sie müssen − frequenzgesteuerte Betriebseine Überhitzungs-Schutzeinmittel durch Festanschluss richtung haben. Die Steckdosen oder über Sondersteckvorrichmüssen spritzwassergeschützt tungen angewendet werden, ausgeführt sein. die Abschaltbedingungen Installationsmaterial eingehalten sind und nachge Steckvorrichtungen sind nur schaltete Stromkreise keine mit Isolierstoffgehäuse und nach Steckvorrichtungen enthalten, folgenden Bauarten zulässig: − Stromkreisen mit allstrom− Steckvorrichtungen, zweipolig sensitiven Fehlerstrom-Schutzmit Schutzkontakt, einrichtungen vom Typ B oder − CEE-Steckvorrichtungen, Typ B+ keine pulsstromsensi5-polig. tiven Schutzeinrichtungen (Typ Schalter und SteckvorrichtunA) vorgeschaltet sind. gen müssen mindestens spritzwassergeschützt ausgeführt sein Prüfungen und eine ausreichende mechani Elektrische Anlagen und sche Festigkeit besitzen. Betriebsmittel sind zu prüfen Leuchten − nach Errichtung, Veränderung Bauleuchten müssen mindesund Instandsetzung, tens sprühwassergeschützt aus- − regelmäßig entsprechend den geführt sein. Sie sollen für rauen Prüffristen. Betrieb geeignet sein. 36 Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln Gefährliche elektrische Spannung Schutzisoliert (Schutzklasse II) Schutzkleinspannung (Schutzklasse III) Trenntransformator (Schutztrennung) Explosionsgeschützte, baumustergeprüfte Betriebsmittel Für rauen Betrieb Staubgeschützt Regengeschützt (Sprühwassergeschützt) Spritzwassergeschützt Strahlwassergeschützt Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 203-005 Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel DGUV Information 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen Elektrotechnische Regeln (DIN VDEBestimmungen) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel B 172 Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximalwerte ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Richtwert 6 Monate, auf ordnungsgemäßen auf Baustellen Zustand 3 Monate4). Wird bei Prü fungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prü ffrist entsprechend verlängert werden. Maximalwert: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr. In Bü ros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre. Wiederholungsprüfungen Gefährdungen Beim Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elektrischen Schlag zu erleiden. Allgemeines Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (DGUV Vorschrift 3) orientieren. Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3 Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“, z.B. Baustellen 1 Jahr Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen2) 1 Monat Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3 Elektrofachkraft3) auf Wirksamkeit Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3 Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Messund Prü fgeräte3) Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter – in stationären Anlagen1) 6 Monate – in nichtstationären Anlagen2) arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prü feinrichtung Benutzer 2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bauund Montagestellen, fliegende Bauten. 3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen. 37 Anschlussleitungen mit Stecker bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss 1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. 07/2015 Verlängerungs und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung Art der Prüfung Prüfer Befähigte Person (Elektrofachkraft) Prüfungen 4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o.Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen und die Prüfergebnisse mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006 Frist Betriebsbedingungen Beispiele/Baustelle Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen Schleifen von Metallen (Aluminium, wöchentlich Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben normaler Betrieb Nassschleifen von nichtleitenden Materialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau 3 Monate Hochbau, Innenausbau, allgemeiner Tiefbau, Elektroinstallation, Sanitär- und Heizungsinstallation, Holzausbau 6 Monate Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 verwendet werden. 38 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen TRBS 1203 Befähigte Personen DGUV Information 203-005 Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel DGUV Information 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen DGUV Information 203-071 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen) Mobile Stromerzeuger B 173 Bei der Schutzmaßnahme „Schutztrennung“ muss das Gerät nicht geerdet werden. Wird der Stromerzeuger zur Erzeugung eines TN- oder TT-Systems verwendet und kommen Fehlerstromschutzeinrichtungen zum Einsatz, muss der Stromerzeuger durch eine Elektrofachkraft zwingend geerdet werden. Behebung von Störungen und Instandsetzungen an den elektrischen Teilen nur durch eine Elektrofachkraft durchführen lassen. Werden mehrere Betriebsmittel an einem Stromerzeuger angeschlossen, welcher mit der Schutzmaßnahme „Schutztrennung“ betrieben wird, sind alle zusätzlichen Betriebsmittel jeweils über eine RCD (PRCD) oder über einen Trenntransformator zu betreiben. Zusätzliche Hinweise für Geräte mit Verbrennungsmotor 2 Betriebsanweisung Gefährdungen Es besteht die Gefahr einen elektrischen Schlag zu erleiden. Bei Verwendung von Geräten mit Verbrennungsmotoren besteht Vergiftungsgefahr. Schutzmaßnahmen Bereitstellung Bei Verwendung im Freien Nur Gummischlauchleitungen Geräte mindestens der Schutzart vom Typ H 07RN-F (oder gleichIP 54 einsetzen. wertige Bauarten) einsetzen. Beim Einsatz in leitfähigen Betrieb Bereichen mit begrenzter Be Betriebsanweisung mit Schutzwegungsfähigkeit (z.B. in maßnahmen erstellen und am Leitungsgräben; begehbaren Einsatzort mitführen 2 . Bewehrungskörben) nur einen Beschäftigte anhand der Verbraucher anschließen. Betriebsanweisung unterweisen. Stromerzeuger standsicher aufstellen. Entsprechend dem Leistungsbedarf ausreichend bemessene Geräte auswählen und bereitstellen 1 . Stromerzeuger nach Betriebsanleitung aufstellen und betreiben. Betriebsanleitung am Einsatzort bereithalten und beachten. Nur fristgemäß (halbjährlich) geprüfte Geräte einsetzen. 07/2015 Geräte im Inneren von Gebäuden nur in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufstellen. Ableitung der Abgase durch Rohre oder Schläuche. Bei Kurbelstarteinrichtungen geeignete Rückschlagsicherungen oder Sicherheitskurbeln verwenden. Bei Seilstart Seilfangeinrichtungen verwenden, die das Starten gegen die Drehrichtung des Motors verhindern. 1 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Information 203-032 Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen DGUV Information 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen 39 40 Bagger B 181 Ausnahmen möglich, wenn: – aus betrieblichen Gründen unvermeidbar und – der Unternehmer auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt hat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand der Gefahrenbereich Technik entsprechen. Sichtfeld überprüfen: – der Fahrer muss Mitarbeiter in der jeweiligen Arbeitsposition kannter freiwilliger Befähigungs(z.B. in knieender oder geGefährdungen nachweis ist die ZUMBau Qualibückter Körperhaltung), welche Beim Aufenthalt im Gefahrfikation). im Abstand von einem Meter bereich können Personen über- Die Unterweisung ist in regelzur Baumaschine arbeiten, erfahren und gequetscht werden. mäßigen Zeitabständen zu kennen. Ist dies nicht der Fall, Werden Bagger und Lastaufwiederholen. müssen für diese Maschinen nahmeeinrichtungen nicht Beim Arbeiten in der Nähe von besondere Schutzmaßnahmen richtig ausgewählt und bestimBaggern Warnkleidung tragen. ergriffen werden. mungsgemäß eingesetzt, Der Maschinenführer muss Geeignete Maßnahmen können Beschäftigte verletzt können beispielsweise sein: – mindestens 18 Jahre alt sein, werden. – technisch: zusätzliche Einrich– zuverlässig sowie geeignet Bei unzureichender Standtungen zur Verbesserung der sein, sicherheit von Baggern besteht Sicht z.B. Kamera-/Monitor– die Betriebsanleitung kennen Umsturzgefahr. systeme 2 . und diese am Fahrerplatz oder – organisatorisch: Einsatz von an der Verwendungsstelle Allgemeines Einweisern oder Sicherungsleicht zugänglich aufbewahren, posten, Absperrung des – den Bagger bestimmungs Der Unternehmer hat den Gefahrbereiches. gemäß benutzen und Maschinenführer vor der erstma Der Maschinenführer hat bei – festgestellte Mängel dem Aufligen Verwendung von Baggern: Gefahr für Personen die Gefahr sichtführenden mitteilen. – schriftlich zu beauftragen, bringende Bewegung zu stop– ihn über Gefährdungen und erpen und Warnzeichen zu geben. Schutzmaßnahmen forderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Baggern zu Bei Betriebsende Bremsen unterweisen, die Unterwei2 einlegen bzw. Unterlegkeile versung ist zu dokumentieren, wenden und Arbeitseinrichtung – die für den Einsatz von Baggern auch in Arbeitspausen und vor dem Verlassen absetzen. erforderlichen Vorschriften, Personen dürfen sich nicht im Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebs- Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten 1 . anleitung des Herstellers) zur Nicht unter die angehobene Verfügung zu stellen und ver2 ständlich zu vermitteln. Arbeitseinrichtung oder die Der Unternehmer hat sich vom gehobene Last treten. Maschinenführer die Befähigung Der Maschinenführer darf mit zum Führen und Warten von dem Bagger keine Arbeiten ausBaggern nachweisen zu lassen führen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten. (ein in der Bauwirtschaft aner- 1 07/2015 41 Für Personen im Umfeld des Baggers gilt: – festgelegte Maßnahmen beachten, – vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen, – Arbeitsweise miteinander abstimmen. Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung überprüft werden. Bei Baggern ist in der Regel ein normgerechter Umsturzschutz sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich. Beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen. Zur Vermeidung von Quetschgefahren Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich bewegenden Teilen des Baggers und festen Teilen der Umgebung einhalten 3 . Vor Beginn von Aushubarbeiten Art und Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen. Sicherheitsabstand zu Grabenkanten einhalten. Bei geböschten Baugruben und Gräben folgende Sicherheitsabstände einhalten: – bis 12,0 t Gesamtgewicht ≥ 1,00 m, – über 12,0 t bis 40 t Gesamtgewicht ≥ 2,00 m. Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. Alle Mitarbeiter unterweisen, was zu tun ist, falls es zu Kontakt mit elektrischen Leitungen kommt 4 . Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeitseinrichtungen, z.B. Tieflöffel, gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern. Zusätzliche Hinweise für Bagger im Hebezeugeinsatz Last nicht über Personen hinwegführen. Angeschlagene Lasten mit Leitseilen/Leitstangen führen. Begleitpersonen zum Führen der Last und Anschläger müssen sich im Sichtbereich des Maschinenführers außerhalb des Fahrweges aufhalten. Hydraulikbagger müssen mit Überlastwarneinrichtung und Leitungsbruchsicherung ausgestattet sein. Die Überlastwarneinrichtung muss im Hebezeugbetrieb eingeschaltet sein. Hydraulikbagger mit einer zulässigen Traglast kleiner 1000 kg bzw. einem Kippmoment kleiner 40000 Nm dürfen im Hebezeugbetrieb auch ohne Überlastwarneinrichtungen und Leitungsbruchsicherungen eingesetzt werden, wenn der Hersteller diesen Einsatz als bestimmungsgemäß erklärt hat. Seilbagger müssen folgende Sicherheitseinrichtungen haben: – Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, – Notendhalteinrichtungen für die Aufwärtsbewegung der Hub- und Auslegereinziehwerke, – Lastmomentbegrenzer. Zusätzliche Hinweise für Bagger bei Abbrucharbeiten Fahrerplatz gegen herabfallende Gegenstände sichern, z.B. durch normgerechte Schutzaufbauten (Schutzdach und Frontschutz). Nur Abbruchgeräte mit ausreichender Reichhöhe einsetzen. Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z.B. bei Arbeiten auf Geschossdecken. Sicherheitsabstände zwischen Geräten und abzubrechenden Bauteilen einhalten. 4 42 3 ≥ 0,50 m Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: – durch den Baggerführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen und Bagger auf augenfällige Mängel prüfen, festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen, – durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich. Ergebnisse dokumentieren. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 201-029 „Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern“ DGUV Information 203-017 Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen DIN 4124 DIN EN 474 www.zumbau.org 3 Lader Muldenfahrzeuge Planiergeräte 4 B 182 Bei Betriebsende Bremsen einlegen bzw. Unterlegkeile verwenden und Arbeitseinrichtung (bei Ladern) absetzen. 2 Schutzmaßnahmen Personen dürfen sich nicht im Fahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten. Nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung 2 (z.B. Schaufel, Mulde, Schild) oder die gehobene Last treten. Der Maschinenführer darf mit diesen Maschinen keine Arbeiten anerkannter freiwilliger BefähiGefährdungen ausführen, wenn sich Personen gungsnachweis ist die ZUMBau im Gefahrbereich aufhalten. Bei Aufenthalt im GefahrQualifikation). Ausnahmen möglich, wenn: bereich können Personen über- Die Unterweisung ist in regel− aus betrieblichen Gründen fahren und gequetscht werden. mäßigen Zeitabständen zu unvermeidbar und Bei unzureichender Standwiederholen. − der Unternehmer auf Grundsicherheit von Ladern, Mulden Beim Arbeiten in der Nähe lage einer Gefährdungsbeurfahrzeugen und Planiergeräten dieser Maschinen Warnkleidung teilung Maßnahmen festgelegt besteht Umsturzgefahr. tragen 1 . hat (Betriebsanweisung). Der Maschinenführer muss: Diese müssen dem Stand der Allgemeines − mindestens 18 Jahre alt sein, Technik entsprechen. Der Unternehmer hat den − zuverlässig sowie geeignet Sichtfeld überprüfen: Maschinenführer vor der erstmasein, − der Fahrer muss Mitarbeiter ligen Verwendung von Ladern, − die Betriebsanleitung kennen in der jeweiligen ArbeitsposiMuldenfahrzeugen und Planierund diese am Fahrerplatz tion (z.B. in knieender oder geräten: oder an der Verwendungsstelle gebückter Körperhaltung), − schriftlich zu beauftragen, leicht zugänglich aufbewelche im Abstand von einem − ihn über Gefährdungen und erwahren, Meter zur Baumaschine arbeiforderliche Schutzmaßnahmen − diese Maschinen bestimten, erkennen. Ist dies nicht beim Einsatz dieser Maschimungsgemäß benutzen und der Fall, müssen für diese nen zu unterweisen, die Unter- − festgestellte Mängel dem AufMaschinen besondere Schutzweisung ist zu dokumentieren, sichtführenden mitteilen. maßnahmen ergriffen werden. − die für den Einsatz dieser Maschinen erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, 3 Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen 1 und verständlich zu vermitteln. Der Unternehmer hat sich vom Maschinenführer die Befähigung Gefahrenbereich zum Führen und Warten dieser Maschinen nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaft 07/2015 3 43 Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein: − technisch: zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht (z.B. Kamera-/Monitorsysteme) 3 , − organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten, Absperrung des Gefahrbereiches. Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben. Für Personen im Umfeld der Erdbaumaschine gilt: − festgelegte Maßnahmen beachten, − vor Betreten des Gefahrbereiches Kontakt mit Maschinenführer aufnehmen, − Arbeitsweise miteinander abstimmen. Bei diesen Maschinen sind in der Regel ein normgerechter Überrollschutz sowie ein Sicherheitsgurt erforderlich. Beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen. Bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände müssen Geräte mit normgerechtem Schutzdach eingesetzt werden. Die Mitfahrt auf der Maschine ist nur auf den dafür vorgesehenen Fahrer- und Mitfahrersitzen zulässig. Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen. Beim Verfahren von Ladegeräten die Arbeitseinrichtung nahe über dem Boden halten. Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungs- und Baugrubenwänden einhalten. Ortsfeste Kippstellen durch Anfahrschwellen sichern. Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung überprüft werden. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: − durch den Maschinenführer vor Beginn jeder ArbeitsZusätzliche Hinweise für schicht Sicherheitseinrichden Betrieb von Ladern tungen und Maschine auf Werden Lader als Abbaugeräte augenfällige Mängel prüfen, vor einer Abbauwand eingesetzt, festgestellte Mängel dem Aufdarf die Wandhöhe die Reichsichtführenden mitteilen, höhe des Gerätes um nicht mehr − durch eine „zur Prüfung als 1,00 m überschreiten. befähigte Person“ (z.B. Sach Werden Abbrucharbeiten mit kundiger) vor der ersten Ladern ausgeführt, muss deren Inbetriebnahme und nach Bauart für die Abbruchmethode Bedarf, mind. 1 x jährlich. geeignet sein: Ergebnisse dokumentieren. − die Reichhöhe ihrer Arbeitseinrichtung muss mindestens Arbeitsmedizinische gleich der Höhe des abzubreVorsorge chenden Bauteils oder Bau Arbeitsmedizinische Vorsorge werks sein, − Fahrerplatz gegen herabfallen- nach Ergebnis der Gefährdungsde Gegenstände sichern, z.B. beurteilung veranlassen (Pflichtdurch normgerechtes Schutz- vorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung dach. durch den Betriebsarzt. Tragfähigkeit des Untergrundes feststellen, z.B. bei Arbeiten auf Geschossdecken. Sicherheitsabstände zwischen Geräten und abzubrechenden Bauteilen einhalten. Zusätzliche Hinweise für Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten die Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern, z.B. durch Abstützböcke, Manschetten an Kolbenstangen 4 . Bei Knickgelenk-Maschinen ist das Knickgelenk festzulegen. 44 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 29 Steinbrüche, Gräbereien und Halden DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 201-029 „Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern“ DGUV Information 203-017 „Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen“ DIN 4124 DIN EN 474 www.zumbau.org Rammen B 183 Gefährdungen Nicht tragfähiger Baugrund führt zu Umstürzen der Rammgeräte. Kontaminationen und Kampfmittel lösen Personenschäden aus. Hebezeuge versagen durch Abknicken des Auslegers bei nicht bestimmungsgemäßen Einsätzen. Lange Rammelemente können durch nicht bestimmungsgemäßen Einsatz von Anschlagmitteln herunterfallen. Die Lärmentwicklung beim Rammvorgang kann Gehörschädigungen auslösen. 2 3 Allgemeines 07/2015 1 Einbringen und Ziehen von Rammelementen Rammen werden im Spezialtiefbau eingesetzt, um Rammelemente (z.B. Stahlprofile, Beton-Fertigteile, Ortbeton) durch Schlagen, Rütteln oder Pressen in den Baugrund einzubringen oder aus dem Baugrund zu ziehen. Für Rammarbeiten ist ein Aufsichtführender zu bestimmen, der während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss. Maschinenführer müssen: − mindestens 18 Jahre alt, − im Führen und Warten der Ramme und in fachbezogenen sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sein, − ihre Befähigung nachgewiesen haben, − vom Unternehmer schriftlich beauftragt werden. Empfehlung der Qualifizierung zum „Geprüften Fahrer von Großdrehbohrgeräten und Rammen“ (siehe www.zumbau.org). Rammen nur auf tragfähigem Untergrund betreiben – zulässige Bodenpressung beachten. Warnkleidung tragen. Schrägzug grundsätzlich nicht zulässig, außer für die in der BA beschriebenen Fälle. Standsicherheitskriterien der BA beachten. Aufstiege am Mäkler müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein (z.B. Steigschutz, Rückenschutz). Bei Aufbau, Abbau und Umrüstung von Rammen BA und Wartungsanleitung beachten. Baufeld vorbereiten − entsprechend den Ergebnissen Gefährdungen baustellenbeder Erkundung, zogen ermitteln und Arbeits− ggf. vorhandene Leitungen schutzmaßnahmen festlegen. verlegen, freischalten, sichern, Alle Mitarbeiter müssen vor − Verkehrswege und LagerArbeitsaufnahme über die Ergebflächen festlegen und kennnisse der baustellenbezogenen zeichnen, Gefährdungsbeurteilung und die − Arbeitsplanum herrichten. daraus abgeleiteten Maßnahmen unterwiesen werden. Maschinen Rammen oder Hebezeuge nur Vor Beginn der Arbeiten bestimmungsgemäß betreiben, Baufeld erkunden, d.h. entsprechend den Angaben − ob im Arbeitsbereich Kabel, in der Betriebsanleitung (BA) Leitungen, Kanäle o.Ä. vordes Herstellers der Ramme/ handen sind, von denen GeHebezeug bzw. der Anbauausfahren ausgehen können, rüstungen. − ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampf- Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten. mitteln ist, − ob der Baugrund gleichmäßig Hebezeugbetrieb nur im Rahmen der BA und nur dann, wenn ausreichend tragfähig für das die Last kraftschlüssig gesenkt Befahren mit schweren Bauwird (nicht im „Freifall-Modus“). maschinen ist. Schutzmaßnahmen 45 Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zu unterbrechen. Ist für bestimmte Arbeitsschritte der Aufenthalt im Gefahrbereich unerlässlich, sind vom Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen festzulegen und von den Mitarbeitern zu beachten, z.B.: − zusätzliche Einrichtungen zur Verbesserung der Sicht nutzen (z.B. Kamera-Monitorsysteme), − Arbeitsweise aufeinander abstimmen, − vor dem Betreten Kontakt mit dem Maschinenführer aufnehmen. Bei eingeschränkter Sicht des Maschinenführers auf den Fahrund Arbeitsbereich ist ein Einweiser einzusetzen. Rammvorgang ständig beobachten, damit bei Gefahr unverzüglich gestoppt werden kann. Nur formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel 1 verwenden. Werden Ketten bzw. Klemmen für das Heben von Rammelementen verwendet, sind die Einsatzbedingungen in einer Betriebsanweisung festzulegen (z.B. max. zulässige Last, Knebel/Lochverhältnis, tägliche Sichtprüfungen). Rammelemente während aller Arbeitsvorgänge gegen Umfallen sichern, z.B. durch zusätzliche Halterungen, Sicherungsketten/ -seile, Rammschablonen). Muss der Bereich unter der Rammausrüstung aufgrund des Rammverfahrens vorübergehend betreten werden, ist eine mechanische Verriegelung vorzunehmen (Absteck- oder Halteeinrichtung). (Mobil-)Krane nur dann als Trägergerät bei Zieharbeiten einsetzen, wenn dies vom Hersteller als bestimmungsgemäßer Einsatz vorgesehen ist. Rammbären/-hauben, Rüttler usw. gegen Herabfallen sichern. Beim Betreiben von Rammbären und -rüttlern ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen, daher − vermeidbare Lärmquellen beseitigen (z.B. mitvibrierende Anschlagketten), − geeigneten Gehörschutz tragen, − regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen. Zusätzliche Hinweise für Rammarbeiten auf schwimmenden Geräten Ponton nach Größe und Gewicht der Ramme/Hebezeug auswählen. Die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit des Pontons rechnerisch nachweisen und durch einen Sachverständigen prüfen lassen. Beachtung der verminderten Standsicherheit des Rammgerätes bei Krängung des Pontons. 46 Reduzierung der Traglast des Hebezeuges (Seilbagger) durch Krängung (Tabellen der Hersteller anfordern). Pontons sicher verankern. Achtung bei Verankerungen im Tidehubbereich. Deckskanten, soweit es der Betrieb zulässt, mit Geländern, Klappgeländern u.Ä. sichern. An Bord von schwimmenden Geräten, Rettungskragen tragen 2. Rettungsmittel bereithalten 3 . In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen Wellenschlag und Anfahren gegen Abspannund Verholseile, z.B. durch Warnund Verbotsschilder, Bojen. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. arbeitstäglich durch den Maschinenführer, vor Inbetriebnahme, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger). Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren. Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DIN EN 16228 www.zumbau.org Zusätzliche Hinweise für Ankerbohrarbeiten Bohrgeräte im Spezialtiefbau Schutzeinrichtungen immer in betriebsbereitem Zustand halten (z.B. Schutzgitter, Schaltleinen, feste Absperrungen o.Ä.). Zum Lösen von Schraubgestängen sind Gestängebrecheinrichtungen zu verwenden. Müssen Rohre oder Gestängeteile mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind mechanisierte Handhabungssysteme zu nutzen (Magazin, Manipulator o.Ä.). B 184 Bohrgeräte nur auf tragfähigem Untergrund betreiben – zulässige Bodenpressung beachten. Warnkleidung tragen. Schutzmaßnahmen Gefährdungen Nicht tragfähiger Baugrund führt zu Umstürzen der Bohrgeräte. Anlagen, Kontaminationen und Kampfmittel können Personenschäden auslösen. Bei Wartungsarbeiten an Geräten kann es zu Personenschäden kommen. Durch drehende Bohrrohre/ Schnecken/Hohlwendel besteht Einzugsgefahr. Durch Umstürzen abgestellter Bohrrohre können Beschäftigte getroffen werden. Allgemeines Bohrgeräte sind die im Spezialtiefbau am häufigsten verwendeten Maschinen. Sie werden z.B. eingesetzt: 07/2015 Gefährdungen baustellenbezogen ermitteln und Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen. Alle Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über die Ergebnisse der baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen unterwiesen werden. Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher begehbar einrichten und erhalten. Bohrrohre und -werkzeuge so lagern, dass sie gegen Umfallen und Abrollen gesichert sind. Bei Bohrungen in nicht standfesten Böden Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen von Material treffen (z.B. Verrohrung). Der unbefugte Aufenthalt im – bei der Baugrunderkundung, Gefahrbereich ist verboten. – zur Pfahlherstellung, Halten sich Unbefugte im Gefahr– bei Baugrundinjektionen, bereich auf, hat der Maschinen– bei Rückverankerungen, führer die Arbeit zu unterbrechen. – bei Geothermiebohrungen, Ist für bestimmte Arbeits– bei Brunnenbauarbeiten. schritte der Aufenthalt im Ge Für Bohrarbeiten ist ein Auffahrbereich unerlässlich, sind sichtführender zu bestimmen, vom Unternehmer besondere der während der Arbeiten auf der Schutzmaßnahmen festzulegen Baustelle anwesend sein muss. und von den Mitarbeitern ein Maschinenführer müssen: zuhalten, z.B.: – mindestens 18 Jahre alt, – zusätzliche Einrichtungen zur – im Führen und Warten des Verbesserung der Sicht nutzen Bohrgerätes und in fachbezo(z.B. Kamera-Monitorsysteme), genen sicherheitstechnischen – Arbeitsweise aufeinander abBelangen unterwiesen sein, stimmen, – ihre Befähigung nachgewiesen – vor dem Betreten Kontakt mit haben, dem Maschinenführer auf– vom Unternehmer schriftlich nehmen. beauftragt werden. Bei eingeschränkter Sicht des Empfehlung der Qualifizierung Maschinenführers auf den Fahrzum „Geprüften Fahrer von Groß- und Arbeitsbereich ist ein Eindrehbohrgeräten und Rammen“. weiser einzusetzen. 47 Zusätzliche Hinweise für Pfahlbohrarbeiten Beim Betreiben von Bohrgeräten (insbesondere beim Schlagbohren) ist mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen, daher – geeigneten Gehörschutz tragen, – regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen. Beim Bohren (insbesondere Trockenbohren im Festgestein) sind wirksame Maßnahmen zur Staubbekämpfung zu planen und durchzuführen, z.B.: – Absaugen am Bohrlochmund, – Staub niederschlagen (benetzen) oder – Umstellen auf Flüssigkeitsspülung. Baufeld vorbereiten, – entsprechend den Ergebnissen der Erkundung, – ggf. vorhandene Leitungen umlegen, freischalten, sichern, – Verkehrswege und Lagerflächen festlegen und kennzeichnen, – Arbeitsplanum herrichten. Maschinen Bohrgeräte nur bestimmungsgemäß betreiben, d.h. entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung (BA) des Herstellers des Bohrgeräts bzw. der Anbauausrüstungen. Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten. Vor Beginn der Arbeiten Hebezeugbetrieb nur im Baufeld erkunden, Rahmen der BA und nur dann, wenn die Last kraftschlüssig – ob im Arbeitsbereich Kabel, Leitungen, Kanäle o.Ä. vorhan- gesenkt wird (also nicht im den sind, von denen Gefahren „Freifall-Modus“). Schrägzug grundsätzlich nicht ausgehen können, zulässig, außer für die in der BA – ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampf- beschriebenen Fällen. Standsicherheitskriterien der mitteln ist, – ob der Baugrund gleichmäßig BA beachten. Bei Aufbau, Abbau und Umausreichend tragfähig für das rüstung von Bohrgeräten BA und Befahren mit schweren BauWartungsanleitung beachten. maschinen ist. Bei Umbaumaßnahmen an Bohrgeräten Kontakt mit den Herstellern aufnehmen. 48 Für das Koppeln von Bohrrohren beim Pfahlbohren sind sichere Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinrichtungen zu verwenden (ferngesteuerte Rohradapter, Verriegelung mittels Stangen vom Boden aus). Bohrrohre so lagern, dass ein Umfallen oder Rollen ausgeschlossen ist. Bohrungen für Pfähle, an denen nicht gearbeitet wird, müssen gegen Hineinfallen gesichert werden (abdecken oder umwehren). Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: – arbeitstäglich durch den Maschinenführer, – vor Inbetriebnahme, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger). Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DIN EN 16228 www.zumbau.org Straßenwalzen B 185 Schutzmaßnahmen Nicht schräg zum Hang, sondern in der Falllinie fahren. Vor dem Befahren von Gefällestrecken ist der dem Gefälle entsprechende Fahrgang einzulegen. Während der Fahrt im Gefälle mit Walzen ohne lastschaltbare Getriebe Gangschaltung nicht betätigen. Bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor fahren. Im Fahrbereich von Walzen dürfen sich keine Beschäftigten aufhalten. 4 1 1 Zusätzliche Hinweise für Walzen mit Fahrerplatz 2 Gefährdungen Walzen mit Überrollschutzkonstruktion (ROPS) und Sicherheitsgurt am Fahrersitz einsetzen und beim Betrieb Sicherheitsgurt 4 anlegen. Drehsitze 2 bei Walzen ermöglichen auch bei Rückwärtsfahrt den Blick in Fahrtrichtung. Sie ersparen unbequemes und trotzdem nicht immer ausreichendes Umdrehen des Maschinenführers. Damit können tote Winkel deutlich reduziert werden und die Arbeit des Maschinenführers erleichtert und ergonomischer gestaltet werden. Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden können durch − beidseitig vom Aufstieg angebrachte Haltestangen bzw. Haltegriffe 1 , − trittsichere Aufstiege (Tränenoder Warzenbleche, Roste). Auftrittsflächen und Zugänge in trittsicherem Zustand halten. 3 Personen können durch Kippen und Überrollen insbesondere bei Rückwärtsfahrt der Walzen verletzt werden. Allgemeines Zum Verladen nur tragfähige Verladerampen benutzen. Walzenbandagen nicht bei laufender Walze säubern. Wartungs- und betriebsbedingte Arbeiten, z.B. Ein- und Nachfüllen von Wasser, nur bei stehender und gegen Abrollen gesicherter Walze durchführen. Beim Motorstart Fahrhebel in Nullstellung setzen, damit ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen ausgeschlossen ist 5 . 07/2015 4 49 Maschinenführerplätze, die mehr als 1,00 m über Gelände liegen, müssen Absturzsicherungen, z.B. Armlehnen oder geschlossene Kabinen, haben. Beim Betrieb Kabinentüren schließen. Elektrische Starteinrichtungen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden, z.B. durch eine verschließbare Kabine, ein Sicherheitszündschloss oder eine verschließbare Abdeckung. Walzen dürfen nur vom Fahrerplatz aus betrieben werden. Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen. Bei laufendem Motor unbeaufsichtigte Fahrbewegungen durch festgelegten Fahrhebel ausschließen. Warnzeichen 3 4 in Fahrerkabine anbringen. 5 6 5 6 Zusätzliche Hinweise für Walzen für Mitgängerbetrieb Kleindieselmotoren müssen wegen der Rückschlaggefahr beim Kurbelstart mit einer Sicherheitsandrehkurbel besser noch mit Batteriestarteinrichtungen ausgerüstet sein. Schalteinrichtung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) nicht festlegen bzw. außer Funktion setzen 6 . Besonders bei Rückwärtsfahrt wegen Quetschgefahr neben dem Deichselende gehen (trotz Andrück-Schutzeinrichtung am Deichselende 7 ). Bei Fahrt im Gefälle immer bergseitig gehen. Geschwindigkeit bei Fahrten über Unebenheiten, Rampen und Absätze vermindern, damit ein Hochschlagen der Deichsel vermieden wird. Bei Infrarot-Fernsteuerung vor Inbetriebnahme die Sende- und Empfangselemente säubern. 7 Sicherstellen, dass fremde Arbeitsmedizinische Signale (z.B. andere Fernsteuer- Vorsorge einrichtungen) nicht zu gefahrbringenden Bewegungen führen. Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungs Im und unmittelbar neben beurteilung veranlassen (Pflichtdem öffentlichen Verkehrsbevorsorge) oder anbieten (Angereich Warnkleidung tragen. botsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: − arbeitstäglich durch den Maschinenführer, − nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger). Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. 50 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen DGUV Information 201-017 „Kippgefahr beim Walzen“ RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen EN 500-1 EN 500-4 Asphalt-Straßenfertiger B 186 Schwarzdeckenfertiger 1 − über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen Aufgrund der Einbautemperabeim Einsatz von Fertigern zu turen von Asphalt können sich unterweisen, die UnterweiPersonen verbrennen. sung ist zu dokumentieren, Weiterhin kann es in geschlos- − die für den Einsatz von senen Räumen durch Dämpfe zu Fertigern erforderlichen VorGesundheitsschäden kommen. schriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Allgemeines Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen Der Unternehmer hat sich vom und verständlich zu vermitteln. Maschinenführer die Befähigung Der Maschinenführer muss zum Führen und Warten dieser − mindestens 18 Jahre alt sein, Maschinen nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaft − zuverlässig sowie geeignet sein, − die Betriebsanleitung kennen anerkannter freiwilliger Befähiund diese am Fahrerplatz oder gungsnachweis ist die ZUMBau an der Verwendungsstelle Qualifikation). leicht zugänglich aufbewahren, Der Unternehmer hat den − den Fertiger bestimmungsMaschinenführer vor der erstgemäß benutzen und maligen Verwendung von − festgestellte Mängel dem Fertigern: Aufsichtführenden mitteilen. Gefährdungen 07/2015 51 An hydraulischen Verstellbohlen muss die vorhandene Totmannschaltung funktionstüchtig sein. Während des Verstellens müssen Blinkleuchten selbsttätig in Funktion treten. Vor dem Säubern der angehobenen Einbaubohle Bohle durch Bohlensicherung gegen Herabfallen sichern. Für das Überqueren des Heißbelags den am Fertiger angebrachten Steg benutzen. Leitungen und Schläuche vor mechanischen und thermischen Beschädigungen schützen. Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Fertiger gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern. Vor dem Betreten des Einfüllbunkers Kratzerbandbetrieb abschalten und vor unbefugtem Ingangsetzen sichern. Bergab niemals mit ausgekuppeltem Motor fahren. Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen. Im öffentlichen Verkehrsbereich Baustelle gemäß Verkehrszeichenplan sichern und Warnkleidung tragen. Bei ungünstigen Luftverhältnissen, z.B. zwischen Lärmschutzwänden und in Tunnelabschnitten, temperaturgesenkten Asphalt einbauen und für künstliche Bewetterung sorgen. Dieselkraftstoffe nicht als Trennmittel verwenden (durch Hitze freiwerdende Dämpfe können krebserregend wirken). Gehörschutz benutzten. Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau (z.B. S 2 HI) benutzen. Warnkleidung tragen. Zusätzliche Hinweise für Flüssiggasanlagen Vor Arbeitspausen, zum Arbeitsschluss, beim Erlöschen der Brenner und bei Bränden Flaschenventile schließen. Brenner müssen mit einer Flammenüberwachungseinrichtung, z.B. Zündsicherung, ausgerüstet sein, die nicht unwirksam gemacht werden darf. Damit kein Flüssiggas aus zerstörten Schläuchen austreten kann, sind Schlauchbruchsicherungen einzubauen. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: − durch den Fertigerfahrer vor Beginn jeder Arbeitsschicht, − Sicherheitseinrichtungen und Fertiger auf augenfällige Mängel prüfen, festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen, − durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich. Ergebnisse dokumentieren. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Schutzmaßnahmen Elektrische Starteinrichtungen gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern, z.B. durch Schlösser. Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden können. Auftrittsflächen der Zugänge und Podeste in trittsicherem Zustand halten. Maschinenführerplätze, die mehr als 1,00 m über Gelände liegen, müssen Absturzsicherungen haben, z.B. Geländer 1 . Im Grundgerätebereich müssen Verteilerschnecken durch Abdeckungen, z.B. Gitterroste, gesichert sein. Die Schneckenverbreiterungen sind durch Abdeckungen oder durch Schutzbügel zu sichern. Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) EN 500-1 EN 500-6 52 Straßenfräsen 3 B 187 4 2 1 1 3 2 5 Vor Einsatz prüfen, ob Schutzeinrichtungen für die Fräseinrichtungen vorhanden und in Schutzstellung sind. Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werden können. Trittstufen und Haltestangen benutzen. Auftrittflächen der Zugänge in trittsicherem Zustand halten. Fräseinrichtungen müssen bei laufender Antriebsmaschine durch Notabschaltung zum Stillstand gebracht werden können. Beim Ansetzen der Fräseinrichtung auf der Straßenoberfläche die Andrückkräfte so steuern, dass sich die Straßenfräse nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann. Fräsen nur vom vorgesehenen Fahrerplatz aus betreiben 1 . Rückwärts gerichtete Bewegungen durch langsames Einlassen der Fräseinrichtung vermeiden, dabei gleichzeitige Rückwärtsfahrbewegung ausschließen. Während des Fräsvorganges darf sich niemand hinter der Maschine aufhalten. 07/2015 53 Gefährdungen Beim Fräsen können Personen vom drehenden Fräsrotor eingezogen werden. Weiterhin sind Belastungen durch Gefahrstoffe (z.B. Staub, Quarz) und Lärm möglich. Allgemeines Sind Schutzeinrichtungen für den Fräsrotor ohne Werkzeug in funktionslosen Zustand zu versetzen, muss der Stillstand des Fräsrotors selbsttätig erfolgen. Vor dem Verlassen des Führerstandes Fräse gegen unbeabsichtigte Bewegungen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z.B. Feststellbremse, sichern. Vor Meißelwechsel Fahr- und Rotorantrieb abschalten und gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern. Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen einen Einweiser einsetzen. Warnzeichen beidseitig an den Schutzeinrichtungen anbringen 2. Bei Fräsarbeiten in geschlossenen Räumen immissionsarme Antriebe wählen, bei Dieselantrieb Partikelfilter benutzen 4 . Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Straßenfräse gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern. Fräseinrichtungen vom Antrieb trennen, wenn die Fräse umgesetzt, verladen und transportiert werden soll. Beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum Baustelle gemäß RSA sichern und zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich mindestens folgende Sicherheitsabstände einhalten: − 0,30 m zu innerörtlichen Straßen, − 0,50 m zu Straßen außerorts, − 0,15 m zu Rad- und Gehwegen. Schutzmaßnahmen Es sind vorrangig solche Straßenfräsen einzusetzen, für die die Einhaltung der Staubgrenzwerte nachgewiesen wurde. Solange solche Fräsen nicht oder in nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, ist das Tragen von Atemschutz bei erkennbarer Staubentwicklung sofort notwendig (z.B. filtrierende Halbmasken FFP2 mit Ausatemventil oder Atemschutzhauben P2). Entsprechenden Atemschutz auf der Fräse vorhalten. Im und unmittelbar neben dem öffentlichen Verkehrsbereich Warnkleidung tragen 5 . Gehörschutz benutzen 3 . Zusätzliche Hinweise für das Fräsen von Belägen mit asbesthaltigen Zuschlagstoffen Beim Fräsen von Belägen mit asbesthaltigen Zuschlagstoffen TRGS 517 beachten: − durch kontinuierliche Wasserberieselung optimalen Staubniederschlag gewährleisten (Trockenfräsen nicht zulässig), − nicht in staubbelasteten Bereichen, wie der Windfahne, aufhalten, − Funktionstüchtigkeit der Wasserdüsen überprüfen und gegebenenfalls reinigen, − Maschinen und Maschinenteile nass reinigen. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: 54 − arbeitstäglich durch den Maschinenführer, − nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger). Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen TRGS 559 Mineralischer Staub DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) EN 500-1 EN 500-2 Schwimmende Geräte B 188 1 mindestens 500 mm. Der Neigungswinkel der Schwimmkörper Wenn bei schwimmenden darf nicht mehr als 5° betragen. Geräten keine ausreichende Stoß- und Stolperstellen sowie Schwimmfähigkeit und KenterÖffnungen an Deck kennzeichsicherheit besteht, kann es zum nen bzw. abdecken. Decks, VerErtrinken von Personen kommen kehrswege, Laufstege, Podeste oder zu tödlichen/schweren und Pollerdeckel müssen rutschVerletzungen durch Umsturz von sicher sein. Verkehrswege an Deck nicht Arbeitsmaschinen auf schwimmenden Geräten. durch Maschinen, Geräte oder Material verstellen. Gangborde und Laufgänge müssen mindesAllgemeines tens eine lichte Breite von Beim Einsatz auf Bundes0,50 m, im Bereich von Pollern, wasserstraßen ist eine gültige Klampen und Stützen von Verkehrszulassung vorzuhalten. 0,30 m haben. Darauf achten, dass gekrängte Zwischen beweglichen Teilen und getrimmte Schiffskörper von Arbeitseinrichtungen und nicht tiefer als die an den Außen- festen Teilen des Wasserfahrseiten angebrachten Sicherheits- zeuges ist ein Mindestabstand marken eintauchen 1 . von 0,50 m einzuhalten. Der Sicherheitsabstand Alle Wasserfahrzeuge sind entzwischen Wasseroberfläche und sprechend Polizeiverordnung Oberkante Bordwand beträgt (PVO) tags und nachts zu kennmindestens 300 mm, auf wittezeichnen und mit mindestens rungsgefährdeten oder schnell einer Generalalarmanlage ausfließenden Binnengewässern zurüsten. Gefährdungen 07/2015 55 Bewegliche Teile von Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen bei Überführungsfahrten gegen Losschlagen, Verschieben und Verrutschen sichern. Die Festigkeit des Wasserfahrzeuges muss die zu erwartenden Belastungen aufnehmen können. Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Feuerlöscher, gut erreichbar anbringen. Schutzmaßnahmen Nur schwimmende Geräte einsetzen, bei denen Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und von einem Sachverständigen geprüft wurden. Zusammenfassung der Ergebnisse der geprüften Stabilitätsberechnung an der Verwendungsstelle vorhalten, Mitarbeiter sind über die Ergebnisse zu unterweisen. Kanten von Decks durch feste Geländer (Relinge), Schanzkleider oder klapp- bzw. losnehmbare Geländer sichern. Sie dürfen nur in den Bereichen fehlen, in denen der Betrieb ständig behindert wird 2 . Zum Erreichen und Verlassen der schwimmenden Geräte Laufstege nach DIN EN 14206 mit mindestens einseitigem Geländer benutzen oder Beiboot benutzen 4 . In Fahrgewässern Vorkehrungen treffen gegen: − Wellschlag (Schwell), − Anfahren gegen Abspann- und Verholseile, z.B. durch Warnund Verbotsschilder, Bojen. Bei verfahrbaren Arbeitsmitteln sind Einrichtungen zur Fahrbahnbegrenzung zu schaffen. Das Kollisionsschott und das Heckschott sind dicht zu fahren. Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht betreten. Keine festsitzenden Lasten mit Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen losreißen, Lasten nicht schräg ziehen. Ausnahme: Bewegliche Ausleger werden gegen Zurückschlagen gesichert und die Arbeiten werden durch den Vorgesetzten beaufsichtigt. An Bord von schwimmenden Geräten Rettungswesten gemäß DIN EN ISO 12402 bereit halten und bei Bedarf anlegen. Rettungsgeräte, z.B. Rettungsringe 3 , Rettungsinsel, Rettungsboot, bereithalten. Zusätzliche Hinweise für Aufsicht und Geräteführer Schwimmende Geräte dürfen nur unter Aufsicht eines Aufsichtführenden und von zuverlässigen Geräteführern bedient werden. 3 2 4 Aufsichtführende und Geräteführer sind vom Unternehmer schriftlich zu beauftragen und über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen (Dokumentation). Bei Überführungsfahrten muss der Schiffsführer die entsprechende Berechtigung (Patent) haben. Zusätzliche Hinweise für Bedienung Schwimmende Geräte dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die sachkundig sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Mindestens eine Person der Besatzung muss mit dem Gewässer, auf dem das Gerät eingesetzt ist, vertraut sein. Prüfungen Schwimmende Geräte und darauf verbrachte Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nach Bedarf, i.d.R. einmal jährlich von einer „zur Prüfung befähigten Person“ (z.B. Sachkundigem) prüfen lassen. 56 Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ zu kontrollieren. Ergebnisse der Prüfungen durch „zur Prüfung befähigte Personen“ (Sachkundige/Sachverständige) sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Schwimmende Geräte sind beim Einsatz auf Bundeswasserstraßen vor dem Ersteinsatz und dann in regelmäßigen Abständen von einer Schiffsuntersuchungskommission (SUK) zu prüfen. Die Abstände der Nachfolgeprüfungen werden durch die Kommission festgelegt. Anker- und Verholseile oder -ketten regelmäßig auf Mängel überprüfen, z.B. Draht- und Litzenbrüche, Rostfraß, Abnutzung, Quetschstellen. Lenzeinrichtungen regelmäßig überprüfen. Weitere Informationen: Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Binnenschiffsuntersuchungsordnung DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte DIN EN ISO 12402 DIN EN 14206 2 Grabenverbaugeräte B 189 1 ≥ 60 cm ≤ 1,25 m Wieder verfüllter Bereich ≥ 5 cm bzw. 10 cm 5 Absenkverfahren 3 4 2. 1. 3. 4. Aushub entsprechend örtlichen Verhältnissen Verwendungsanleitung des Herstellers beachten. Belastung ermitteln, z.B. aus Erddruck, Baugeräten, Gebäuden, baulichen Anlagen. Der Verbau muss die auftretenden Belastungen aufnehmen können. Der Verbau muss bis zur Grabensohle reichen. Bei min Die Arbeitsraum- und Mindest- destens steifen bindigen Böden Gefährdungen grabenbreiten sind zu beachten. darf der Verbau in Bauzuständen, Bei nicht ordnungsgemäß die in wenigen Tagen beendet Der Überstand über Geländeverbauten Gräben können sind, bis zu 0,50 m oberhalb der oberkante muss bei Personen verschüttet werden. Grabensohle enden, wenn keine − Grabentiefen bis 2,0 m mind. besonderen Einflüsse vorhanden 5 cm betragen 1 , sind und kein Erddruck aus BauAllgemeines − Grabentiefen über 2,0 m mind. werkslasten aufzunehmen ist. Es werden unterschieden: 10 cm betragen 1 . Übereinander gestellte Ver− mittig gestützte Verbaugeräte, Am oberen Rand ist beidseitig baugeräte an allen konstruktiv ein mindestens 0,60 m breiter − randgestützte Verbaugeräte, vorgesehenen Stellen miteinSchutzstreifen freizuhalten 1 . − rahmengestützte Verbauander verbinden. Im Bereich kreuzender geräte, Hohlräume sofort kraftLeitungen ist der entstandene − Gleitschienen-Verbaugeräte, schlüssig verfüllen. offene Spalt zu sichern, z.B. mit − Gleitschienen-Verbaugeräte Mittig gestützte Verbaugeräte Holzbohlen. mit Stützrahmen, nur bis 4 m Grabentiefe, rand− Dielenkammer-Verbaugeräte, und rahmengestützte VerbaugeSchutzmaßnahmen − Schleppboxen. räte nur bis zu 6 m Grabentiefe Vor Beginn der Aushubarbeiten Nur Verbaugeräte verwenden, einsetzen. Weitere Einschränprüfen, ob erdverlegte Leitungen die von einer Prüfstelle bewertet kungen können sich aus der Verwendungsanleitung ergeben. oder Anlagen vorhanden sind. wurden. 07/2015 57 Einstellen und wechselseitiges Absenken, Vorauseilen des Aushubs max. 50 cm Verbaulängen so wählen, dass nachfolgende Arbeiten im ungesicherten Bereich bei einer maximalen Tiefe von 1,25 m durchgeführt werden. Die Stirnseite des Grabens ist durch Verbau zu sichern, z.B. durch eine Stahlplatte 2 . Verbaugeräte dürfen einzeln nur eingesetzt werden, wenn beide Stirnwände verbaut sind, z.B. bei Schachtverbau oder Leitungsreparatur. Der Rückbau des Verbaues muss im Wechsel mit der Verfüllung erfolgen. Bei nicht standfesten Böden oder Verkehrslasten im angrenzenden Bereich muss der Verbau im Absenkverfahren erfolgen 5 . Die Ausschachtung darf dabei nur maximal 0,50 m tiefer sein als die Unterkante des Verbaugerätes. Ausgehobene, ungesicherte Grabenabschnitte auf die Länge eines Verbaugrätes beschränken. Bei Bedarf weitere Verbaugeräte aufsetzen und mit den unteren verbinden. Verbaugeräte nur auf festem Untergrund abstellen und ggf. gegen Umstürzen sichern. Mittig gestützte Verbaugeräte nicht einzeln und nicht im Absenkverfahren einsetzen. Bagger, mit denen Verbaugeräte transportiert und in den Graben gehoben werden, müssen für den Hebezeugeinsatz ausgerüstet sein. Zusätzliche Hinweise für Übergänge – Zugänge Absenken, bis die Grabentiefe erreicht ist. Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung Verkehrssicherung vornehmen, wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Herstellung Auswirkungen auf den Straßenverkehr hat. Absprache mit den zuständigen Behörden. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und Bei Gräben mit einer Breite einhalten, z. B. arbeitstäglich von > 0,80 m sind Übergänge durch den Rohrleger/Maschinen3 erforderlich; die Übergänge führer, nach Bedarf, mind. 1 x müssen mindestens 0,50 m jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachbreit sein. kundiger). Bei einer Grabentiefe von Ergebnisse der regelmäßigen > 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Prüfungen dokumentieren. Seitenschutz versehen sein. Weitere Informationen: Bei Grabentiefen von > 1,25 m DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten sind als Zugänge Treppen oder RSA-Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Leitern 4 zu benutzen. DIN 4124 DIN EN 1610 DIN EN 13331 Teil 1 58 Schlagbohr- und Stemmgeräte B 206 5 4 3 1 2 Schlauchverbindungen (Kupplungen) bei Druckluftge Ungeschützte Maschinenteile räten gegen unbeabsichtigtes und wegspringende Bruchstücke Lösen sichern, z. B. Verwendung von Bauteilen können Verletzun- von Sicherheits-Schnelltrenngen verursachen. kupplungen 2 . Durch Freisetzung von gesund- Vor dem Trennen der Verbinheitsgefährlichem Staub kann dungen von Druckluftleitungen es zu Erkrankungen der Atemdiese drucklos machen. wege kommen. Immer einen sicheren Standplatz wählen. Stemmarbeiten Schutzmaßnahmen nicht von Leitern und Hubarbeitsbühnen ausführen. Möglichst nur rückstoßarme Zusatzgriffe benutzen 3 . und schallgedämpfte Geräte Verdeckte Leitungen vor dem verwenden 1 . Stumpfe Meißel oder abgebro- Bohren mit Magnet- und Leichene Werkzeuge auswechseln. tungssuchgerät orten. Schalterarretierung nur bei Bewegliche Anschlussleitungen gegen mechanische Beschä- Arbeiten mit Bohrgestellen digung schützen. betätigen. Gefährdungen 07/2015 59 Gerät erst nach völligem Stillstand ablegen. Gehörschutz verwenden 4 . Bei Gefährdung durch abspringende Teile Augenschutz tragen 5 . Bei Gefährdung durch gesundheitsgefährlichen Staub Geräte mit Staubabsaugung verwenden. Bei Gefährdung durch gesundheitsgefährlichen Staub geeigneten Atemschutz tragen (Partikelfilter P2 oder P3). Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 60 Gabelstapler B 211 1 2 3 4 5 7 6 Gefährdungen Falsch aufgenommene Last, Überlastung des Gabelstaplers und unzureichende Ausbildung des Fahrers haben oft schwere Unfälle zur Folge. Schutzmaßnahmen Last dicht am Hubmast laden und auf beide Gabelzinken gleichmäßig verteilen. Last gegen Verschieben sichern 1 . Beim Beladen Tragfähigkeitsdiagramm beachten. Nur ausgebildete und vom Unternehmer schriftlich beauftragte Gabelstaplerfahrer einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt sind. 07/2015 Betriebsanweisung erstellen. Sie muss u.a. Angaben enthalten über: − Betriebsbedingungen, − zugelassene Verkehrswege, − Lagerung, Lagerflächen, Stapelung, − evtl. Mitnahme von Personen, − evtl. Verwendung von Anbaugeräten, Anhängern, Arbeitsbühnen. Gabelstapler in niedriger Stellung der Gabelzinken verfahren 2 . Beim Befahren von Steigungen und Gefälle Last bergseitig führen 3 . Fahrerrückhalteeinrichtungen sind zu benutzen. 61 Nur Personen mitnehmen, wenn Mitfahrersitze vorhanden sind und das Mitfahren erlaubt ist (s. Betriebsanweisung bzw. innerbetriebliche Regelungen) 4 . Gabelstapler nur verlassen, wenn er gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert ist (Schaltschlüssel abziehen!). Gabelstapler nur vom Fahrerplatz aus bedienen. Nicht unter angehobener Last hindurchgehen bzw. aufhalten. Beim Befahren von Ladebrücken auf deren Tragfähigkeit und Breite achten. Ladebrücken gegen Verschieben sichern 5 . Bei Wartungsarbeiten unter der hochgestellten Gabel ist diese abzustützen. Für Montagearbeiten kann eine Arbeitsbühne mit Seitenund Rückenschutz verwendet werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Sicherheit gewährleisten und eine angemessene Überwachung sicherstellen. Der Rückenschutz 6 muss mindestens 1,80 m hoch und durchgriffsicher sein. Die Arbeitsbühne ist formschlüssig z.B. an den Gabelzinken zu befestigen. Die Tragfähigkeit des Frontgabelstaplers muss mind. das Fünffache des Eigengewichts der Arbeitsbühne einschl. Zuladung betragen 7 . Beim Betrieb von Gabelstaplern mit Verbrennungsmotor in Räumen auf Abgasreinigung achten, z.B. Einsatz von Katalysatoren oder Abgasfiltern. Bei Gabelstaplern mit zulässigem Gesamtgewicht ab 4 t Unterlegkeil mitführen. Gabelzinken mit rot-weiß gestreifter Schutzvorrichtung abdecken oder hochklappen. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: − 1 x jährlich durch eine „zur Flurförderzeuge (GabelPrüfung befähigte Person“ stapler) mit Flüssiggasantrieb (z.B. Sachkundiger), Flüssiggasflaschen (Treibgas− Schadstoffgehalt im Abgas behälter) nicht mit scharfkantihalbjährlich durch eine „zur gen Festhaltevorrichtungen am Prüfung befähigte Person“ Fahrzeug befestigen. (z.B. Sachkundiger). Treibgasbehälter, Leitungen, Ergebnisse dokumentieren. Armaturen und Schläuche dürfen nicht über die Begrenzung Arbeitsmedizinische des Gabelstaplers hinausragen. Vorsorge Treibgasbehälter, Leitungen, Arbeitsmedizinische Vorsorge Armaturen und Schläuche vor nach Ergebnis der Gefährdungsübermäßiger Erwärmung (vor beurteilung veranlassen (Pflichtdirekter Sonneneinstrahlung) vorsorge) oder anbieten (Angeschützen. botsvorsorge). Hierzu Beratung Treibgasbehälter nicht in durch den Betriebsarzt. Garagen wechseln. Gabelstapler nur in durch Zusätzliche Hinweise lüfteten Räumen über Erdgleiche Flurförderzeuge beim Einsatz abstellen und dabei die erforderauf öffentlichen Straßen lichen Schutzbereiche beachten. Bei einer HöchstgeschwindigIm Abstand von 3,00 m dürfen keit von mehr als 20 km/h ist ein sich keine Kelleröffnungen, amtliches Kennzeichen erforder- Gruben, Bodenabläufe, Kanallich. Der Fahrer muss bei einer einläufe usw. befinden. durch die Bauart bestimmten Bei Betriebsschluss HauptHöchstgeschwindigkeit von sperreinrichtung für die Gasvermehr als 6 km/h im Besitz einer sorgung schließen. Fahrerlaubnis sein. Die erforder- Flüssiggasantrieb so einliche Fahrerlaubnisklasse ist ab- stellen, dass der Schadstoffgehängig vom zulässigen Gesamt- halt im Abgas so gering wie gewicht des Gabelstaplers oder möglich ist. von der maximalen Höchstge Einstellvorrichtung für das schwindigkeit. Gas-Luft-Gemisch gegen unbe Bei einer Höchstgeschwindigabsichtigtes Verstellen sichern, keit von mehr als 25 km/h ist z.B. durch Versiegeln oder VerLuftbereifung erforderlich. plomben. Bremsanlage muss aus zwei Beim Wechseln der Schläuche voneinander unabhängigen in der Treibgasanlage darauf Bremsen bestehen. achten, dass nur zugelassene Beleuchtung muss fest eingeSchläuche verwendet werden. baut und betriebsbereit sein; Für den Betrieb von Gabeldazu gehören: Scheinwerfer, staplern mit Flüssiggasantrieb Fahrtrichtungsanzeiger, Beunter Erdgleiche gelten SonderWeitere Informationen: grenzungsleuchte, Rückstrahler, regelungen. Betriebssicherheitsverordnung Rückfahrscheinwerfer, SchlussStraßenverkehrsordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung leuchte, Blinkleuchte und KennFahrzeugzulassungsverordnung zeichenbeleuchtung. DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas TRBS 2121, Teil 4 62 Prüfungen Hubarbeitsbühnen Nur Hubarbeitsbühnen benutzen, die vor der ersten Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft wurden (siehe Prüfbescheinigung) oder bei denen die CE-Kennzeichnung angebracht ist und die Konformitätserklärung vorliegt. Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: – arbeitstäglich mit Funktionsproben, – mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger). Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung im Prüfbuch dokumentieren. B 212 3 Beschäftigungsbeschränkungen Für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die – mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sind, – sowohl in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sind, – vom Unternehmer hierzu schriftlich beauftragt sind. 2 1 Gefährdungen Beim Versetzen oder im Hubbetrieb können Hubarbeitsbühnen umkippen. Dabei kann die Besatzung herausgeschleudert werden. Schutzmaßnahmen Aufstellung Hubarbeitsbühne entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufstellen und betreiben 1 . Bei Aufstellung und Betrieb auf Quetsch- und Scherstellen achten. 07/2015 Betrieb Hubarbeitsbühne nicht überlasten. Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen sichern, wenn sie im Verkehrsbereich von Straßenfahrzeugen niedriger als 4,50 m über Gelände abgesenkt sind. Bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr gelbe Blinkleuchten einschalten 2 . Arbeiten im Bereich Spannung führender elektrischer Freileitungen nur durchführen, wenn die Hubarbeitsbühne entsprechend 63 der Nennspannung, mindestens aber für 1000 V, isoliert ist. Bei diesen Arbeiten müssen sich mindestens zwei Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten. Klappbare Schutzgeländer vor Arbeitsbeginn in Schutzstellung bringen 3 . Vor und beim Betrieb auf einwandfreien Zustand und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen achten. Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne dürfen sich Beschäftigte nur auf der Arbeitsbühne aufhalten, wenn dies im Betriebshandbuch bescheinigt ist. Die Notwendigkeit der Benutzung einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (Peitscheneffekt) und/oder aus den Vorgaben der Betriebsanleitung des Hubarbeitsbühnenherstellers. Die Befestigung der PSA gegen Absturz hat an den vom Hersteller im Arbeitskorb vorgegebenen Anschlagpunkten zu erfolgen. Das Verbindungsmittel zwischen Auffanggurt und Anschlagpunkt sollte so kurz wie möglich gehalten werden, um ein Herausschleudern aus dem Arbeitskorb zu verhindern. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 208-019 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen 64 Autokrane B 215 1 2 Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich Unzureichende Tragfähigkeit bewegenden Teilen des Kranes des Untergrundes, mangelhafte und festen Teilen der Umgebung, Abstützung oder Nichtbeachz.B. Bauwerk, Gerüst, Materialtung von Sicherheitsabständen stapel, einhalten. an Baugrubenböschungen kön- Kann der Sicherheitsabstand nen zu Kranumstürzen führen. nicht eingehalten werden, Bedienungsfehler, herabfalgefährdeten Bereich absperren. lende Gegenstände, klimatische Hinweis auf Quetschgefahr anEinflüsse (Wind, Blitz) oder bringen. Stromüberschläge durch elek Sicherheitsabstand zu elektrische Freileitungen können zu trischen Freileitungen beachten. Unfällen führen. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, RückSchutzmaßnahmen sprache mit Energieversorgungsunternehmen. Aufstellung Beim Zusammenbau von Kran auf tragfähigem Untergrund abstützen und waagerecht Gittermastauslegern die Montageanleitung des Herstellers ausrichten, lastverteilende beachten. Hieraus kann z.B. Unterlagen verwenden 1 . Sicherheitsabstand im Bereich entnommen werden, ob und von Baugrubenböschungen und wie oft der Gittermastausleger beim Zusammenbau unterstützt Grabenkanten einhalten 2 . werden muss. Gefährdungen 07/2015 65 Lösbare Verbindungsbolzen zwischen einzelnen Gittermastteilen gegen Herausrutschen sichern, z.B. durch Splinte, Federstecker. Funktion des Hubendschalters durch Anfahren kontrollieren. Lastmomentenbegrenzung (LMB) entsprechend dem Rüstzustand einstellen. Betrieb Kran nur von besonders unterwiesenen, mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer schriftlich beauftragten Kranführern bedienen lassen. Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann. Verständigung mit dem Einweiser durch festgelegte Handzeichen oder Sprechfunk. Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane Arbeitsabläufe vorher festlegen und für einwandfreie Verständigung untereinander sorgen, z.B. durch Sprechfunk. Gewicht von Lasten vor dem Anheben ermitteln. Lastmomentenbegrenzung nicht als Waage benutzen. Nach Ansprechen der Lastmomentenbegrenzung Last nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen. Lange Lasten, die sich beim Transport verfangen können, mit Leitseilen führen. Verfahren des Kranes mit der Last am Haken nur wenn der Hersteller dies in der Betriebsanleitung zulässt und die Vorgehensweise beschreibt. Das Heben von Personen mit Kranen ist nur im Ausnahmefall nach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUV Regel 101-005 (BGR 159) möglich. Für Personenbeförderung nur geprüfte Personen- oder Arbeitskörbe verwenden, 14 Tage vorher bei der Berufsgenossenschaft schriftlich anzeigen und Kran durch Sachkundigen prüfen lassen. Zusätzliche Hinweise zu den Pflichten des Kranführers Funktionsüberprüfung sämtlicher Notendschalter und Bremsen täglich vor Aufnahme des Kranbetriebes. Nur Kranhaken mit Hakensicherung verwenden. Funktion der Hakensicherung regelmäßig überprüfen. Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren. Lasten nicht schrägziehen und pendeln, festsitzende Lasten nicht mit dem Kran losreißen. Kranbetrieb einstellen, wenn die Last bei Windeinwirkung nicht sicher gehalten und abgenommen werden kann, oder wenn Mängel auftreten, die die Betriebssicherheit gefährden. 2 Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht ≥ 1,00 m ≥ 2,00 m Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: β Böschungswinkel a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60° c) bei Fels........................................................................... β = 80° Keine Personen mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel befördern. Lasten nicht am unbesetzten Kran hängen lassen. Zusätzliche Hinweise zum Betrieb im Straßenverkehr Ausleger auf dem Fahrgestell festlegen und Oberwagen verriegeln. Zubehörteile festlegen und gegen Herabfallen sichern. Abstützungen gegen Herausrutschen sichern. 1 Prüfungen Prüfungen und Kontrollen nach Betriebssicherheitsverordnung (Anhang III) festlegen und diese veranlassen, z.B.: − vor jedem neuen Einsatz Kontrolle der Sicherheitsfunktionen durch Kranführer, − nach wesentlichen Änderungen und sonst regelmäßig. Selbstfahrende Krane müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen zusätzlich nach der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung geprüft werden. Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten. Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. 66 Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 52 Krane TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel DIN 4124 3 Betonpumpen und Verteilermaste 6 B 216 Keine Verlängerung der Reichweite durch Einsatz von am Kran hängenden Traversen Gefährdungen 1 Unfälle ereignen sich durch nicht standsichere Aufstellung, unzureichenden Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen oder Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich am Endschlauch beim Anpumpen. 4 Schutzmaßnahmen Abstützmaße und einseitige Abstützung gemäß Bedienungsanleitung Aufstellung Betonpumpen und Verteilermaste standsicher aufstellen. Lastverteilende Unterlagen verwenden 1 . Sicherheitsabstand zu Baugrubenböschungen und Grabenkanten einhalten 2 . Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. 07/2015 am Endschlauch Anpumpen Gefahrenbereich L 2 mind. 2,00 m 2xL 5 Betrieb Verteilermaste nicht über die Maximallänge verlängern 3 . Betriebsanleitung beachten. Beim Anpumpen oder Wiederanpumpen, z.B. nach Verstopfern, muss der Endschlauch frei pendelnd hängen. Im Gefahrbereich des Endschlauches darf sich niemand aufhalten 4 . Verteilermaste nicht als Hebezeuge verwenden 5 . Weiterführende Förderleitungen dürfen den Mast nicht zusätzlich belasten. Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nur mit Absturzsicherungen, z.B. Betonierbühne mit voll ausgelegten Belägen und Seitenschutz! Schalungsoberkante nicht als Standplatz geeignet 6 . Für die Eckstützkräfte jeweils mind. 4 Kanthölzer unterbauen. 7 Keine festen Anbauten Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: 8 Keine Endschlauchver- längerung; Ausnahme: nach Betriebsanleitung β Böschungswinkel a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60° c) bei Fels........................................................................... β = 80° Zusätzliche Hinweise für Förderleitungen Keine festen Anbauten 7 und Verlängerungen 8 an Endschläuchen. Förderleitungen sicher befestigen 9 Hebel- und Schalenkupplungen mit Splint sichern 10 . Vor dem Öffnen der Leitungskupplungen (z.B. bei Verstopfern) Fördersystem drucklos machen. Förderleitungen zum Aufgabebehälter hin entleeren und reinigen. Bei pneumatischer Reinigung Endverteilerschlauch entfernen und Fangkorb anbringen. 67 Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: − täglich vor Arbeitsbeginn auf augenscheinliche Mängel, − regelmäßig auf Verschleißzustand der Förderleitung, − bei Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger). Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. 9 10 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-012 Betonpumpen und Verteilermaste DIN 4124 68 LKW-Ladekrane Keine Personenbeförderung. Kran und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht überlasten. Nur Lasten mit bekanntem Gewicht heben. Lastmomentbegrenzung nicht als Waage benutzen. Lasten nicht Schrägziehen oder Schleifen. B 217 2 ≥ 1,00 m ≥ 2,00 m Beim Be- und Entladen Lasten Zusätzliche Hinweise nicht über Personen schwenken. zum Fahrbetrieb Beim Aufnehmen bzw. Ablegen von Lasten auf LKW-Lade- Kranausleger in Transportstellung bringen und festlegen 4 . pritschen müssen Anschläger Zubehörteile sowie Lastaufden Gefahrbereich verlassen nahmeeinrichtungen auf dem (Quetsch-, Absturzgefahr). Fahrzeug festlegen und gegen Herabfallen sichern. Handbetätigte Abstützungen gegen Herausrutschen sichern. Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht 3 2 1 Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: β Böschungswinkel a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60° c) bei Fels........................................................................... β = 80° 4 Gefährdungen Unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes, mangelhafte Abstützung oder Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen an Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen. Bei hoch gelegenen Steuerständen und auf der LKW-Ladefläche kann es zu Absturzunfällen kommen. Allgemeines Kran nur von besonders unterwiesenen, mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer schriftlich beauftragten Kranführern bedienen lassen. 07/2015 Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen wie z.B.: Aufstellung Abstützüberwachung täglich vor Kran auf tragfähigem UnterAufnahme des Kranbetriebs. grund abstützen. Lastverteilende Nur einwandfreie LastaufUnterlagen verwenden 1 . nahmeeinrichtungen verwen Sicherheitsabstand im Bereich den. Lasthaken müssen eine von Baugrubenböschungen und funktionsfähige Hakensicherung Grabenkanten einhalten 2 . haben. Sicherheitsabstand zu elek Palettierte Lasten mit Ladetrischen Freileitungen beachten. gabel befördern. Ggfs. Rücksprache mit zustän Maschinen und Geräte an digem Energieversorgungsunter- den vorgesehenen Punkten annehmen durchführen. schlagen. Kleine lose Teile in Körben, Betrieb Containern usw. befördern und Sichere Steuerstände und diese nicht über den Rand beArbeitsplätze auf LKW- Ladeladen. flächen und die dafür vorgese Gasflaschen in besonderen henen Zugänge benutzen 3 . Transportgestellen transportieren. Schutzmaßnahmen 69 Prüfungen Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung Anhang III festlegen und diese veranlassen, z.B.: − täglich vor Arbeitsbeginn Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter durch den Kranführer, − nach Bedarf, mind. 1x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger), − Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen. Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitungen der Hersteller beachten. Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kranprüfbuch beiheften. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 52 Krane DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge TRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel DIN 4124 70 Teleskopstapler B 218 Gefährdungen 1 Bei Aufenthalt im Gefahrbereich können Personen überfahren und gequetscht werden. Werden Teleskopstapler und Lastaufnahmeeinrichtungen nicht richtig ausgewählt und nicht bestimmungsgemäß eingesetzt, können Beschäftigte verletzt werden. Bei unzureichender Standsicherheit von Teleskopstaplern besteht Umsturzgefahr. Allgemeines Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von Teleskopstaplern: − schriftlich zu beauftragen, − ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Teleskopstaplern zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren, − die für den Einsatz von Teleskopstaplern erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln. Der Unternehmer hat sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten von Teleskopstaplern nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaft anerkannter freiwilliger Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation). Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen. Warnkleidung tragen. Der Maschinenführer muss: − mindestens 18 Jahre alt sein, − zuverlässig sowie geeignet sein, 07/2015 − die Betriebsanleitung kennen Geeignete Maßnahmen und diese am Fahrerplatz oder können beispielsweise sein: an der Verwendungsstelle − technisch: zusätzliche Einrichleicht zugänglich aufbewahren, tungen zur Verbesserung der Sicht z.B. Kamera-/Monitor− den Teleskopstapler bestimsysteme, mungsgemäß benutzen und − festgestellte Mängel dem Auf- − organisatorisch: Einsatz von Einweisern oder Sicherungssichtführenden mitteilen. posten, Absperrung des Gefahrbereiches. Schutzmaßnahmen Der Maschinenführer hat bei Personen dürfen sich nicht im Gefahr für Personen die Gefahr Fahr- oder Schwenkbereich bringende Bewegung zu stoppen (Gefahrbereich) aufhalten. und Warnzeichen zu geben. Nicht unter die angehobene Für Personen im Umfeld des Arbeitseinrichtung oder die geTeleskopstaplers gilt: hobene Last treten 1 . − festgelegte Maßnahmen Der Maschinenführer darf mit beachten, dem Teleskopstapler keine − vor Betreten des GefahrbereiArbeiten ausführen, wenn sich ches Kontakt mit MaschinenPersonen im Gefahrbereich aufführer aufnehmen, halten. − Arbeitsweise miteinander Ausnahmen möglich, wenn: abstimmen. − aus betrieblichen Gründen Beim Beladen bzw. Aufnehmen unvermeidbar und der Last das Tragfähigkeitsdiagramm beachten. Beim An− der Unternehmer auf Grundsprechen der Überlastwarn-/ lage einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt Überlastabschalteinrichtung lastmomentmindernde Bewegung hat (Betriebsanweisung). einleiten oder Last absetzen. Diese müssen dem Stand der Gewicht von Lasten feststellen. Technik entsprechen. 71 Teleskopstapler nur auf tragfähigem Untergrund verfahren und abstützen. Vorsicht beim Verfahren auf unebenem Gelände. Beim Verfahren des Teleskopstaplers Last dicht über dem Boden führen. Ausleger so weit wie möglich einziehen. Einweiser einsetzen, wenn der Maschinenführer die Last nicht beobachten kann. Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung muss die Verriegelung überprüft werden. Lastmomententabellen bzw. Sicherheitseinrichtungen, falls erforderlich, an das Gewicht der Anbaugeräte anpassen. Beim Einsatz auf Baustellen: − Geräte mit normgerechtem Überrollschutz, Sicherheitsgurt und Schutzdach für die Fahrerkabine einsetzen, beim Betrieb ist dieser Gurt anzulegen, − möglichst Geräte mit Niveauausgleich verwenden. Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungskanten und Baugrubenwänden einhalten 2 . Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich bewegenden Teilen des Teleskopstaplers und festen Teilen der Umgebung, z. B. Bauwerk, Gerüst, Materialstapel, einhalten. Ggf. Absperrung des gefährdeten Bereiches. Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht β 2 ≥ 1,00 m ≥ 2,00 m Böschungswinkel Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden................. β = 60° c) bei Fels ........................................................................ β = 80° In Betriebspausen Feststellbremse anziehen und Teleskopstapler gegen unbefugte Benutzung sichern (Schlüssel abziehen). Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeitseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern. Angehobenen Ausleger z. B. durch Abstützböcke. Palettengabeln Auf gleichmäßige Belastung der Gabeln achten. Gabelabstand der Last anpassen. Arbeitsbühne Bei Auslegern mit Winde muss ein Hubnotendschalter vorhanden sein. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: − durch den Maschinenführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen und Maschine auf augenfällige Mängel prüfen, festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen, − durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich. Ergebnisse dokumentieren. Nur vom Hersteller des Teleskopstaplers zugelassene Arbeitsbühne benutzen. Bedienung nur von der Arbeitsbühne aus. Die Steuerung des Teleskopauslegers und des Arbeitsmedizinische Fahrwerkes vom Fahrerplatz aus Sicherheitsabstand bei Vorsorge muss verriegelt sein. elektrischen Freileitungen Befestigung der Arbeitsbühne Arbeitsmedizinische Vorsorge am Teleskopstapler kontrollieren. nach Ergebnis der Gefährdungs1 m bis 1 kV Spannung Auf Funktion der Notablass3 m bei 1 kV bis 110 kV beurteilung veranlassen (Pflichteinrichtung achten. vorsorge) oder anbieten (Ange4 m bei 110 kV bis 220 kV botsvorsorge). Hierzu Beratung Haken/Hakenausleger 5 m bei 220 kV bis 380 kV durch den Betriebsarzt. Nur Lasthaken mit Haken5 m bei unbekannter Spannung sicherung verwenden. Funktion Während der Fahrt Ausleger der Hakensicherung regelmäßig Weitere Informationen: nicht anheben und nicht auskontrollieren. Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 53 Krane fahren. Haken bzw. Hakenausleger DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge Teleskopstapler nicht mit nicht überlasten. Das TragfähigDGUV Regel 100-500 Betreiben von angehängter Last bzw. angekeitsdiagramm enthält Angaben Arbeitsmitteln hobenem Ausleger abstellen. über die Tragfähigkeit des DIN 4124 DIN EN 1459 Bei Stillstand Ausleger absenken Anbaugerätes mit und ohne www.zumbau.org und Last absetzen. Abstützungen. 72 Flüssiggasanlagen B 231 3 ≥ 1,00 m in Räumen ≥ 0,50 m im Freien 6 2 ≥ 2,00 m in Räumen 4 ≥ 1,00 m im Freien 7 Gefährdungen Bei der Verwendung von Flüssiggas besteht Brand- und Explosionsgefahr. Allgemeines Hinter dem Flaschenventil ist zur Erhaltung eines gleichmäßigen Druckes ein normgerechter Druckregler anzuordnen 4 . Besonders zweckmäßig: Regler mit einstellbarem Ausgangsdruck. Zwischen Flaschenventil und Druckregler nur Hochdruckschläuche (Druckklasse 30) verwenden. Hinter dem Druckregler können auch Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung (Druckklasse 6 mit verstärkter Wanddicke) verwendet werden. 07/2015 Anschlüsse an Schlauchleitungen müssen fabrikmäßig fest eingebundene Schraubanschlüsse haben. Flüssiggasflaschen dürfen nur in speziellen Füllanlagen gefüllt werden. Ausnahme: Füllen von Kleinstflaschen (0,425 kg) in Füllständern 6 . Schutzmaßnahmen Versorgungsanlagen (Flüssiggasflaschen oder Fässer) aus ortsbeweglichen Behältern dürfen maximal 8 Flaschen oder 2 Fässer umfassen. Versorgungsanlagen einschließlich der leeren Behälter sind nur im Freien oder in unmittelbar vom Freien aus zugänglichen, ausreichend be- und entlüfteten Räumen zu errichten. 73 In Räumen unter Erdgleiche dürfen Versorgungsanlagen nicht vorhanden sein. Ausnahme: bei fachkundiger Überwachung, ausreichender Belüftung und bei Entfernen der Versorgungsanlage bei längeren Arbeitspausen. Das Aufstellen von Flüssiggasflaschen in Durchgängen, Durchfahrten, Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen usw. ist nur für vorübergehend dort auszuführende Arbeiten zulässig, wenn gleichzeitig besondere Schutzmaßnahmen (Absperrung, Sicherung des Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind. Versorgungsanlagen so aufbauen, dass der Schutzbereich, frei von Kelleröffnungen, Luftund Lichtschächten, Bodenabläufen, Kanaleinläufen sowie Zündquellen ist 1 . Ortsbewegliche Behälter müssen so aufgestellt und aufbewahrt sein, dass die Behälter und ihre Armaturen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind. Flüssiggasflaschen bei Entleerung senkrecht und standsicher aufstellen. Undichte Flüssiggasflaschen unverzüglich ins Freie bringen, an gut gelüfteter Stelle abstellen und für das Füllwerk kennzeichnen. Vereisungen an Flüssiggasflaschen niemals mit Feuer, Strahlern u.a. beseitigen! 1 5 Jedes angeschlossene Gerät (z.B. Handbrenner, Flächentrockner) muss für sich einzeln absperrbar sein. Nicht angeschlossene Flüssiggasflasche mit der Schutzkappe 3 und der Verschlussmutter 2 sichern. Dies gilt auch für entleerte Flaschen. Zusätzliche Hinweise für das Arbeiten mit Flüssiggas auf Baustellen Bei Schlauchlängen von mehr als 40 cm sind Schlauchbruchsicherungen (EFV) 5 erforderlich, Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung Flüssiggasanlage Wiederkehrende Prüfung Aufstellung, Dichtheit gesamte Anlage täglich mind. alle 2 Jahre durch wen? Fachkundiger (Benutzer) § 2 (5) BetrSichVO befähigte Person § 2 (6) BetrSichVO 74 die unmittelbar hinter dem Druckregler anzubringen sind. Unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen 7 statt Schlauchbruchsicherungen verwendet werden. Prüfungen Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung in Tabelle 1 veranlassen. Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Hersteller beachten. Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas DIN EN 16129 DIN EN 16436 Schmelzöfen B 233 5 3 1 1 Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung Flüssiggasanlage Wiederkehrende Prüfung durch wen? Aufstellung, Dichtheit täglich Fachkundiger (Benutzer) § 2 (5) BetrSichVO gesamte Anlage mind. alle 2 Jahre 2 befähigte Person § 2 (6) BetrSichVO Flaschenventile von nicht angeschlossenen oder entleerten Flaschen müssen mit Ver Das Aufstellen von Flüssiggasschlussmuttern verschlossen flaschen in Durchgängen, Durch- und Schutzkappen gegen Befahrten, Treppenräumen, Hausschädigungen gesichert sein. und Stockwerksfluren, engen Undichte Flüssiggasflaschen Höfen usw. ist nur für vorüberge- unverzüglich an gut gelüfteter hend dort auszuführende Arbei- Stelle abstellen und für das ten zulässig, wenn gleichzeitig Füllwerk kennzeichnen. besondere Schutzmaßnahmen Sofern Flüssiggasflaschen (Absperrung, Sicherung des nicht in demselben Raum wie Fluchtweges, Lüftung) getroffen der Schmelzofen aufgestellt sind. sind, muss eine zusätzliche Versorgungsanlagen so aufHauptabsperreinrichtung vorstellen, dass die Schutzzone, handen sein. Flaschenventil ist frei von Kelleröffnungen, Luftnicht ausreichend! und Lichtschächten, Boden Gasentnahme aus Flüssigabläufen, Kanaleinläufen sowie gasflaschen nur über DruckZündquellen ist. minderer 3 . Flüssiggasflaschen senkrecht Zwischen Flaschenventil und aufstellen, gegen Umfallen Druckregler nur Hochdrucksichern und Absperrventil vor schläuche (Druckklasse 30) verBeschädigungen schützen. wenden. Hinter dem Druckregler können auch Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung (Druckklasse 6 mit verstärkter Wanddicke) verwendet werden 4 . Zusätzliche Hinweise bei Verwendung von Flüssiggas 4 Gefährdungen Es kann zu Verbrennungen kommen und es besteht Brandund Explosionsgefahr. Allgemeines Geräte mit mehr als 30 l zulässiger Füllmenge müssen mit einem Thermometer ausgestattet sein 1 . Geräte mit mehr als 50 l zulässiger Füllmenge sind mit einem Thermometer, einer Einrichtung zur Verhinderung der Überschreitung der Schmelzguttemperatur und einer Flammenüberwachung auszurüsten 2 . 07/2015 Flüssige heiße Massen nicht mit Wasser in Berührung brin Während des Beheizens Geräte gen, Behälter auf Wasserreste nicht unbeaufsichtigt lassen. überprüfen. Schmelzöfen auf nicht brenn Fluchtwege freihalten. baren Unterlagen aufstellen und Feuerlöscher bereithalten. Abstand zu brennbaren Materia- Betriebsanweisung aufstellen lien einhalten. und Beschäftigte über bestim Festes Schmelzgut nur langmungsgemäßen Umgang mit sam in heiße flüssige Masse Schmelzöfen unterweisen. Die einlassen, Stulpenhandschuhe Betriebsanweisung muss am benutzen. Betriebsort jederzeit zugänglich Behälter und Transportgefäße sein. nur so weit füllen, dass ein Überlaufen beim Erhitzen vermieden wird (Füllmarke beachten). Schutzmaßnahmen 75 76 Schlauchverbindungen müssen fest eingebundene Schraubanschlüsse haben oder mit Schlauchklemmen und genormten Schlauchtüllen hergestellt sein. Bei Schmelzöfen ohne festgelegten Aufstellort für Flüssiggasflaschen mindestens 1,00 m Abstand zwischen Schmelzofen und Flüssiggasbehälter einhalten. Zur Sicherheit im Falle von Schlauchbeschädigungen sind hinter dem Druckminderer − über Erdgleiche Schlauchbruchsicherung, − unter Erdgleiche (z.B. Kellerräume) Leckgassicherungen 5 einzubauen oder − Druckregler mit integrierter Dichtheitsprüfeinrichtung und Schlauchbruchsicherung (Nennwert 1,5 kg/h). Prüfungen Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung in Tabelle 1 veranlassen. Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Hersteller beachten. Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände DIN 30695 Betrieb Flammgeräte B 234 Acetylen-Einzelflaschen und ortsveränderliche Batterieanlagen müssen von einer Schutzzone umgeben sein. Acetylen-Flaschen müssen bei der Gasentnahme stehen oder mit ihrem Flaschenventil mindestens 40 cm höher als der Flaschenfuß gelagert werden. Ausnahme: mit einem roten Ring am Flaschenkopf gekennzeichnete Flaschen. Anschlussstutzen der Flaschenventile und Abgangsstutzen der Druckminderer dürfen nicht auf andere Druckflaschen gerichtet sein. Sauerstoffarmaturen öl- und fettfrei halten. Sauerstoffflaschenventile nicht ruckartig öffnen. Mindestens 5,00 m lange Schläuche benutzen. Neue Gasschläuche vor erstmaliger Benutzung ausblasen. 1 Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung Flüssiggasanlage Gebrauchsstellenvorlagen direkt hinter dem Druckminderer Beim Umgang mit Flammanbringen. geräten besteht Brand- und In großen Batterieanlagen mit Explosionsgefahr. mehr als 6 Einzelflaschen max. 3 Einzelflaschen mit FlaschenSchutzmaßnahmen kupplungen über Hochdruckventile an eine HochdrucksammelBrenngasversorgung mit leitung anschließen. Acetylen Gasentnahme aus großen Wegen des hohen Gasbedarfs Batterieanlagen nur über Zentralist die Verwendung von Einzelanschluss am Ende der Hochflaschenanlagen nur in Ausdrucksammelleitung mit bauartnahmefällen möglich, z.B. zum zugelassener Anlegen einer Probefläche. – handbetriebener Schnell Kleine Batterieanlagen dürfen schlusseinrichtung, aus max. 6 Einzelflaschen be– Hauptdruckminderer, stehen. – trockener Gebrauchsstellen Einzelflaschen sind mit gevorlage. normten Flaschenkupplungen zu Gasentnahme aus Flaschenverbinden. An kleinen Batterieanlagen nur bündeln nur über Zentralaneinen Flammstrahl-Handbrenner schluss mit bauartzugelassener – selbsttätiger Schnellschlussanschließen. einrichtung, Gasentnahme nur über – Hauptdruckminderer, zugelassenen Druckminderer – trockener Gebrauchsstellenund bauartgeprüfte trockene Gebrauchsstellenvorlagen. vorlage. Gefährdungen 07/2015 77 Darauf achten, dass alle Ventile geöffnet sind. Bei Anschluss mehrerer Flammstrahlbrenner jeden Brenner unmittelbar hinter dem Druckminderer mit Gebrauchsstellenvorlage absichern. Größe der Gebrauchsstellenvorlage auf erforderliche Gasmenge abstimmen. Größe der Flaschenbatterieoder Bündelanlage in Abhängigkeit von der Anzahl, Art und Größe der Brenner auswählen (Tab. 2). (max. Acetylenentnahme = 500 l/h und Druckgasflasche) Aufstellung, Dichtheit gesamte Anlage 2 Die Versorgung kann aus Einzelflaschen, Flaschenbatterieanlagen oder Flaschenbündeln erfolgen. Entnahme aus – Einzelflaschen nur über geprüfte Druckminderer, – Batterieanlagen und Flaschenbündeln nur über Hauptventil und Batteriedruckminderer. Wiederkehrende Prüfung täglich mind. alle 2 Jahre Maschinenbrenner Brennerbreite mm 50 100 150 200 250 300 500 750 Fachkundiger (Benutzer) § 2 (5) BetrSichVO befähigte Person § 2 (6) BetrSichVO Acetylen l/h 1000 2000 3000 4000 5000 6000 5000 7000 Sauerstoff l/h 1250 2500 3750 5000 6250 7500 6250 10000 Abmessungen der Schutzzonen für Druckgasflaschen-Batterien mit brennbaren Gasen bei der Gasentnahme im Freien h Gase, leichter als Luft r h = Batterie mit 2 – 6 Flaschen ≥ 1,00 m Batterie mit mehr als 6 Flaschen ≥ 2,00 m r = Batterie mit 2 – 6 Flaschen ≥ 1,00 m Batterie mit mehr als 6 Flaschen ≥ 2,00 m 78 Für ausreichende Belüftung sorgen, z.B. Ventilatoren, Gebläse, Absaugung im Entstehungsbereich. Beim Flammstrahlen beschichteter Teile ist die Entstehung gesundheitsgefährdender Gase und Dämpfe zu überprüfen. Beim Entfernen von Rostschutzanstrichen Atemschutz mit Partikelfilter P3 benutzen. Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen oder durch nicht brennbare Abdeckungen schützen. Als gefährdete Umgebung gilt ein Bereich von mindestens 10 m vor und 2 m beiderseits der Flamme. Bei brandgefährdeter Umgebung Löschmittel bereitstellen. Arbeitsstelle auf Brandnester überwachen (Brandwache), ggf. auch nach Arbeitsschluss. Prüfungen durch wen? Richtwerte für einen Flammstrahlgang Brennerart Handbrenner Versorgung mit Sauerstoff Als Schlauchverbindungen nur Schlauchtüllen mit Schlauchschellen oder Patentkupplungen verwenden. Gasschläuche vor mechanischen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen und nicht über Armaturen an Flaschen aufwickeln. Bei Flammrückschlägen Brenner erst nach Behebung der Störung erneut zünden. Persönliche Schutzausrüstung verwenden: – Schutzbrille mit Seitenschutz und Schweißerschutzfilter Stufe 2 – 8, – schwer entflammbarer Schutzanzug, – Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Lederhandschuhe, – Gesichts- und Nackenschutz, besonders bei Arbeiten über Kopf, – Gehörschutz. Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung in Tabelle 1 veranlassen. Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Hersteller beachten. Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Mobile Baukompressoren B 237 Prüfgruppe Druckinhaltsprodukt (bar x l) mit Druck p < 1 bar Wiederkehrende Prüfungen Innere Prüfungen GIP 0 < 50 Befähigte Person Legt der Betreiber fest I 50 < 200 Befähigte Person Legt der Betreiber fest Prüfungen Gefährdungen Lärmbelastung im Indoorbetrieb. Zerbersten des Druckbehälters aufgrund innerer Korrosion oder Manipulation des Überdruckventils. Quetschgefahr durch Demontage der Sicherheitsabdeckungen. Berühren von heißen Bauteilen. Vergiftungsgefahr bei Verwendung von kraftstoffbetriebenen Kompressoren in Räumen. 2 4 3 Nur Kompressoren verwenden, die vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wurden. Die Art der Prüfung (Abnahmeprüfung oder Herstellerprüfung) richtet sich nach der Größe des Behälters und dem zulässigen Betriebsüberdruck. Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen gemäß Herstellervorgaben, Gefährdungsbeurteilung und Betriebssicherheitsverordnung ermitteln. Festigkeitsprüfungen Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Allgemeines Nur CE gekennzeichnete, mit einem Fabrikschild 1 versehene Geräte verwenden und standsicher aufstellen. Das Fabrikschild enthält alle notwendigen Angaben, die für die Benutzung wichtig sind, z.B. den zulässigen Betriebsüberdruck und den Rauminhalt des Druckbehälters. 4 1 07/2015 Kompressoren nur von unterwiesenen Personen bedienen Schallreduzierte Kompressoren lassen. verwenden. Instandsetzungs- und Ände Auf funktionsfähige Sicherrungsarbeiten an Kompressoren heitsventile 2 und Druckmessnur von zugelassenen Fachbegeräte 3 (Manometer) achten. trieben ausführen lassen. Sicherheitsventile sind gegen Überschreiten des BetriebsZusätzliche Hinweise druckes fest eingestellt und verElektrisch betriebene plombt. Kompressoren Sicherheitsventile nicht durch Nur über einen besonderen Absperreinrichtungen unwirkSpeisepunkt anschließen, z.B. sam machen. Baustromverteiler oder PRCDS Sicherheitsventile und Druckmessgeräte gegen Beschädigun- mit Fehlerstromschutzschalter (RCD). gen schützen. Ablassventile – z.B. für das Kraftstoffbetriebene Entfernen von Kondenswasser – Kompressoren regelmäßig betätigen und auf Ausschließlich mit Katalysator Wirksamkeit überprüfen. bzw. Rußpartikelfilter betreiben. Verkleidung beweglicher Nur im Freien verwenden. Antriebsteile (Keilriemen, Zahnräder usw.) nicht entfernen 4 . Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist. Schutzmaßnahmen 79 Weitere Informationen: DruckbehV – Druckbehälterverordnung Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln TRLV Lärm 80 Hochdruckreiniger B 238 4 2 3 4 1 Elektrisch betriebene Hochdruck-Reinigungsgeräte nur über Die Schneidwirkung des Hoch- besonderen Speisepunkt andruckstrahles kann zu schweren schließen, z.B. BaustromverVerletzungen führen und die teiler mit Fehlerstrom-SchutzeinInjektion von Strahlflüssigkeit richtung. kann schwere Infektionen aus Bei Geräten mit Pumpenlösen. wechselsätzen darauf achten, dass Schlauchleitungen und Allgemeines Spritzeinrichtungen dem zulässigen Betriebsüberdruck des Vor jeder Inbetriebnahme sind Spritzpistole, Schlauchleitungen jeweiligen Pumpensatzes entsprechen. und Sicherheitseinrichtungen, z.B. Druck- und TemperaturanSchutzmaßnahmen zeige, auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen. Schlauchleitungen Vor Einsatz prüfen, ob die aus Nur einwandfreie Schlauchtretende Flüssigkeit mit Produkt- leitungen und Spritzeinrichtunresten auf gefährliche Weise gen verwenden, die auf Grund reagieren kann, gegebenenfalls ihrer Kennzeichnung für den zuSchutzmaßnahmen treffen. lässigen Betriebsüberdruck des Gefährdungen Druckerzeugers ausgelegt sind. 07/2015 81 Schlauchleitungen nur vom Fachpersonal, z.B. Hersteller oder Lieferer, einbinden und durch befähigte Person prüfen lassen. Bei Betriebstemperaturen über 100° C muss an Schläuchen die max. zulässige Betriebstemperatur angegeben sein. Betrieb Größe und Anordnung der Düsen in den Spritzeinrichtungen gemäß Herstelleranweisung aufeinander abstimmen. Übersteigt die Rückstoßkraft 150 N, eine Körperstütze verwenden, durch die die Rückstoßkräfte ganz oder teilweise auf den Körper übertragen werden. Die maximale Rückstoßkraft darf 250 N nicht überschreiten. Schlauchleitungen nicht einklemmen, über scharfe Kanten führen, mit Fahrzeugen überfahren. Schlingenbildung, Zugoder Biegebeanspruchung und Scheuerstellen vermeiden. Geräte nicht mit der Schlauchleitung ziehen. Abzughebel der Spritzpistole oder Fußschalter 1 der Spritzeinrichtung während des Betriebes nicht festsetzen. Bei Rohr- und Wärmetauscherreinigung Rückhaltevorrichtung 2 einsetzen. Gegenseitige Gefährdung bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Spritzeinrichtungen vermeiden. Nicht von Leitern aus mit Hochdruck-Spritzeinrichtungen arbeiten, sondern z.B. von Gerüsten 3 . Hochdruckstrahl nie auf Personen richten. Bei Arbeitsunterbrechung Spritzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern. Vor Düsenwechsel, Wartungsund Instandsetzungsarbeiten sowie nach Beendigung der Arbeiten Gerät ausschalten, Wasserzufuhr absperren und System drucklos machen, z.B. Abzugshebel der Spritzpistole betätigen. Für das Arbeitsverfahren geeignete persönliche Schutzausrüstung auswählen, bereitstellen und benutzen, z.B. Hose, Handschuhe, Kopf- und Gesichtsschutz, ggf. auch Atemschutz 4 . Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für den Nassbereich beim Einsatz von Geräten bis max. 250 bar Fußschutz z.B. Polymerstiefel S5 und Nässeschutzkleidung geeignet. Ist die Lanzenlänge kleiner als 75 cm oder werden Geräte mit mehr als 250 bar eingesetzt, sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Stiefel (Fußschutz mit speziellem Schutz vor dem Hochdruckwasserstrahl) oder Stiefel mit speziell geeigneten Gamaschen und geeignete Schutzkleidung notwendig. Zusätzliche Hinweise für Hochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer Abgaswerte regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüfen lassen. Prüfergebnisse beim Gerät belassen. Einsatz nicht in geschlossenen Räumen, z.B. Tiefgaragen (Vergiftungsgefahr). Auf ausreichende Lüftung achten. 82 Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: – nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten, – vor Inbetriebnahme mindestens 1 x jährlich durch eine “zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger). Ergebnisse dokumentieren. Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert, mit Hochdruckreinigungsgeräten arbeiten. Nur schriftlich beauftragte und unterwiesene Personen beschäftigen Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz 2 Handkettensägen B 259 1 Persönliche Schutzausrüstung je nach Betriebsanleitung des Es kann zu SchnittverletzunHerstellers, Ergebnis der Gefährgen insbesondere durch einen dungsbeurteilung und RisikoRückschlag der Handkettensäge abschätzung tragen, z.B.: und einer Schädigung des − Schnittschutzkleidung oder Gehörs kommen. Kleidung mit Schnittschutz Bei kraftstoffbetriebenen einlagen, Sägen besteht Vergiftungsgefahr − Schnittschutzschuhe, durch Abgase. − Schutzhelm mit Gesichtsschutz oder Augenschutz, Schutzmaßnahmen − Gehörschutz, Im Rahmen der Gefährdungs− ggf. Handschuhe mit Schnittschutzeinlage. beurteilung prüfen, ob alterna Vor Arbeitsbeginn Wirksamkeit tive Maschinen z.B. Handkreissäge, Pendelsäbelsäge eingeder Kettenbremse prüfen. setzt werden können. Leerlaufdrehzahl so einstellen, Betriebsanleitung des Herdass die Kette beim Starten nicht mitläuft. stellers beachten. Gefährdungen 07/2015 83 Nur scharfe Ketten verwenden und so spannen, dass sie rundum am Schwert anliegen. Möglichst rückschlagarme Sägeketten und -schienen verwenden. Krallenanschlag verwenden. Stets für einen festen und sicheren Stand sorgen. Nicht über Schulterhöhe sägen. Beim Startvorgang Motorkettensäge sicher abstützen und festhalten. Die Kette darf dabei den Boden nicht berühren. Motorsäge stets mit beiden Händen festhalten. Motorsäge nur mit laufender Sägekette aus dem Holz ziehen. Darauf achten, dass sich keine weiteren Personen im Gefahrbereich aufhalten. Kettensägen mit Verbrennungsmotoren nicht in geschlossen Räumen, Gruben oder Gräben verwenden. Nicht mit Schienenspitze sägen. Rückschlaggefahr! 2 Bei Stechschnitten (z.B. bei der Altbausanierung) asymmetrische Führungsschiene 1 oder rückschlagarme Sägeketten verwenden. Motor abstellen, bevor die Säge abgelegt wird. Bei Transport der Kettensäge Kettenschutz aufsetzen. Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Motor abschalten bzw. den Stecker herausziehen. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche unter 15 Jahren dürfen nicht an Handkettensägen beschäftigt werden. Jugendliche über 15 Jahren dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert, an Handkettensägen arbeiten. Weitere Informationen: Jugendarbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Lehrgangsbegleitheft Holzbearbeitungsmaschinen 84 Baustellenkreissägen Handkreissägen B 265 8 Zusätzliche Hinweise für Kreissägeblätter 1 7 5 3 2 14 achten. Schutzhaube so weit wie möglich auf das Werkstück absenken. Möglichst selbsttätig schlie8 ßende Schutzhaube verwenden 9. 4 Auch bei älteren Maschinen möglichst selbsttätig schließende Schutzhauben nachrüsten. Tischeinlage auswechseln, wenn beiderseits der Schnittfuge ein Spalt von > 5 mm vorhanden ist. Anfallenden Holzstaub abGefährdungen Standplatz beim Arbeiten seitsaugen, wenn Kreissäge in ge Es kann zu Schnittverletzunschlossenen Räumen verwendet lich vom Gefahrbereich. gen, Verletzungen durch einen Splitter, Späne usw. nicht mit wird. Rückschlag des Werkstückes der Hand aus dem Bereich des Gehörschutz benutzen. und einer Schädigung des Gelaufenden Sägeblattes entfernen. hörs kommen. Vor dem Verlassen des BeZusätzliche Hinweise dienungsstandes die Maschine für Baustellenkreissägen Schutzmaßnahmen ausschalten. Abstand des Spaltkeils vom Parallelanschlag 5 so weit zu Betriebsanleitung des HerZahnkranz des Sägeblattes nicht rückziehen, dass ein Klemmen stellers beachten. mehr als 8 mm. des Werkstückes vermieden Spaltkeil nach Größe und Dicke Jeweils erforderliche Hilfseinwird. Faustregel: Das hintere des Sägeblattes auswählen 1 . richtungen benutzen: Ende des Anschlags stößt an Vor Werkzeugwechsel oder vor eine gedachte Linie, die etwa bei Wartungs- und Instandhaltungs- − Parallelanschlag 5 , der Sägeblattvorderkante be− Winkelanschlag 6 , arbeiten Stecker ziehen 2 . ginnt und unter 45° nach hinten − Keilschneideeinrichtung 7 , Sägeblätter nach dem Ausverläuft. − Schiebestock 8 . schalten nicht durch seitliches Bei schmalen Werkstücken Gegendrücken abbremsen. Schiebestock 8 benutzen, wenn Zusätzliche Hinweise Bei Bedarf Tischverlängerung für Handmaschinen und -verbreiterung 3 einsetzen. der Abstand zwischen Parallelanschlag und Sägeblatt weniger Abstand vom Zahnkranz nicht Soweit vom Hersteller vorgesehen, höhenverstellbares Säge- als 120 mm beträgt. mehr als 5 mm, wenn in der Be Auf richtige Anbringung und blatt entsprechend der Werktriebsanleitung des Herstellers stückdicke verwenden 4 . Einstellung der Schutzhaube ein Spaltkeil gefordert wird 11 . 07/2015 5 10 9 6 Schnitttiefe richtig einstellen: bei Vollholz höchstens 10 mm mehr als Werkstückdicke. Handmaschine nicht mit laufendem Sägeblatt ablegen. An der Handmaschine muss der gesamte Zahnkranz des Blattes über der Auflage mit fester Verkleidung versehen sein 12 . 85 Nur Kreissägeblätter verwenden, die mit dem Namen oder Zeichen des Herstellers gekennzeichnet sind 10 . Bei Verbundkreissägeblättern muss zusätzlich die höchstzulässige Drehzahl angegeben sein. Angegebene Drehzahl nicht überschreiten 14 . Lärmarme Sägeblätter benutzen 13 . Beschädigte Sägeblätter, z.B. solche mit Rissen, Verformungen, Brandflecken, aussortieren. Keine Sägeblätter aus hoch legiertem Schnellarbeitsstahl (HSS) verwenden. Arbeitsmedizinische Vorsorge 8 7 11 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert an Tisch- und Formatkreissägemaschinen arbeiten. Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an den Maschinen beschäftigt werden. Weitere Informationen: Jugendarbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV-Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz Lehrgangsbegleitheft Holzbearbeitung DIN EN 1870-1 13 86 Schutzmaßnahmen Handtrennschleifmaschinen B 274 4 Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung) 1 Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen Benennung Abmessungen Einsatzgebiet Rückverfolgbarkeits-Code 3 Konformitätserklärung Arbeitshöchstgeschwindigkeit max. zulässige Drehzahl Härte Korn Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen Gefährdungen Personen können von wegfliegenden Teilen getroffen werden. Trennscheiben können durch Verkanten zerspringen und zu Verletzungen führen. Kennzeichnung Nur gekennzeichnete Schleifmaschinen und Trennscheiben verwenden. Zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit entsprechend der Kennzeichnung beachten. 07/2015 Handtrennschleifmaschinen müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein 1 . Zum Aufspannen nur gleich große, zur Maschine gehörende Spannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen 2 . Empfehlung: mindestens 41 mm Durchmesser! Vor dem Aufspannen Klangprobe durchführen. Werkstücke vor dem Bearbeiten sicher festlegen 3 . Beim Arbeiten sicheren Standplatz einnehmen. Maschine stets beidhändig führen – nicht verkanten! Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden. Schutzbrille 4 und Gehörschutz benutzen. Wenn gesundheitsgefährdende Stäube entstehen, Atemschutz verwenden. Richtige Trennscheibe entsprechend der auszuführenden Arbeit auswählen. Drehzahl der Schleifmaschine mit zulässiger Umdrehungszahl der Trennscheibe vergleichen. Sie darf nicht höher sein als die der Trennscheibe. Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke geeignet sind, müssen mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen (VE) gekennzeichnet sein. Arbeitsmedizinische Vorsorge 1 2 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. 2 Trennscheibe 2 3 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser 87 88 4 Asbestzementprodukte Zusätzliche Hinweise zur Abfallbehandlung 6 C 311 − Verhalten im Gefahrfall, − Erste Hilfe, − sachgerechte Entsorgung. Beschäftigte anhand der 3 Betriebsanweisung unterweisen. Jugendliche dürfen auch für Ausbildungszwecke nicht in Bereichen mit Asbestgefährdung beschäftigt werden. 2 1 Arbeiten mit anderen Gewerken koordinieren, um zu vermeiden, dass Unbeteiligte gefährdet werden. Arbeitsbereiche abgrenzen und mit Warnschildern kennzeichnen 5 . Die Arbeiten sind unter Leitung eines sachkundigen AufsichtGefährdungen Schutzmaßnahmen führenden auszuführen (Sach Asbestfasern können bis in die Technische und organisatokundenachweis). Dieser muss Alveolen der Lunge eingeatmet rische Schutzmaßnahmen während der Arbeiten ständig werden und eine Asbestose, Tätigkeiten mit Asbestzementanwesend sein. Lungenkrebs oder ein Pleurame- produkten sind der Aufsichtsbe- Beschichtete AZ-Wandbekleisotheliom (Tumor des Bauchhörde und der Berufsgenossen- dungen mit drucklosem Wasserund Rippenfells) auslösen. schaft schriftlich anzuzeigen. strahl bzw. entspanntem Wasser Gefährdungsbeurteilung mit und weich arbeitenden Geräten Allgemeines Arbeitsplan aufstellen und (z.B. Schwamm) reinigen 1 . Befestigungen sorgfältig Von stark gebundenen Asbest- zusammen mit der Anzeige der lösen. Bauteile möglichst zerzementprodukten gehen im ein- zuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen. störungsfrei ausbauen und nicht gebauten Zustand in der Regel Angaben z.B. über: aus Überdeckungen oder über keine Gefahren aus. Kanten ziehen. − Art und Dauer der Arbeiten, Werden dagegen Asbest− Arbeitsablauf und vorgesehene Befestigungsmittel, Bruchzementprodukte angebohrt, technische Schutzmaßnahmen, und Kleinteile, Dichtungsschnüre zerschlagen oder unsachgemäß usw. in Behältern sammeln. − persönliche Schutzausrüsgereinigt, können erhebliche Behälter kennzeichnen. tungen, Fasermengen freigesetzt werden. Die Bearbeitung mit ober− Dekontamination der Beschäftigten, flächenabtragenden Geräten, 5 wie z.B. Abschleifen, Hoch- und − Abfallbehandlung und Niederdruckreinigen oder AbbürEntsorgung. sten, ist deshalb unzulässig. Betriebsanweisung aufstellen Reinigung und Überholungsmit Angaben z.B. über: beschichtung nur zulässig bei − Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, beschichteten AsbestzementTätigkeit, Wandbekleidungen, nicht auf − Gefahren für Mensch und Dächern. Umwelt, − Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und hygienische Maßnahmen, 07/2015 89 Keine Schuttrutschen verwenden. Material nicht werfen, sondern von Hand oder mit Hebezeug transportieren. Bei Arbeiten an Außenwandbekleidungen Planen oder Folien zum Auffangen und Sammeln herabfallender Bruchstücke auslegen. Nach dem Entfernen der Asbestzementprodukte Untergrund gründlich absaugen oder feucht reinigen. Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbesthaltiger Materialien nur zugelassene und geprüfte Industriestaubsauger oder Entstauber der Staubklasse H mit Zusatzanforderung „Asbest“ verwenden. Ausgebaute Asbestzementprodukte nicht wieder verwenden. Asbestabfälle nicht zerkleinern. Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren. Bei Arbeitsunterbrechungen Hände sorgfältig reinigen, nach Arbeitsende gründlich duschen. In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen. Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen Schutzanzug (mindestens EGKat.III, Typ 5) 2 und Atemschutz mindestens mit Partikelfilter P2 oder partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 3 verwenden. Schutzkleidung bei Arbeitsunterbrechungen absaugen. Schutzkleidung und Atemschutz im Freien ablegen, um Verschmutzung der Unterkünfte zu vermeiden. Chemikalienschutzanzüge (ugs. Einweganzüge) nach Schichtende in besonders gekennzeichneten Behältern sammeln. Zusätzliche Hinweise zu Arbeiten auf Dächern Bei Arbeiten auf Wellplattendächern lastverteilende Beläge oder Laufstege benutzen. Bei Absturzgefahr entsprechend Gefährdungsbeurteilung Absturzsicherungen vorsehen. Nach Arbeiten an Dächern Dachrinnen reinigen und anschließend spülen. Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Innenräumen Arbeitsräume geschlossen halten. Nach Beendigung der Arbeiten sämtliche Oberflächen gründlich absaugen und feucht wischen. Vor Freigabe des Raumes einen mindestens 30-fachen Luftwechsel durchführen. Können die Asbestzementprodukte nicht zerstörungsfrei ausgebaut werden, sind Raumabschottung und Unterdruckhaltung erforderlich. Außerdem ist mindestens eine Einkammerschleuse als Verbindung zum Arbeitsbereich zu verwenden. Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Gerüste, durch Absaugen reinigen. 90 Ausgebaute Asbestzementprodukte in geeigneten Behältern wie reißfesten Kunststoffsäcken, Big-Bags, geschlossenen oder mit Planen abgedeckten Containern 4 sammeln, lagern und entsorgen. Behälter kennzeichnen 6 und gegen den Zugriff Unbefugter sichern. Asbestzementabfälle nur auf dafür zugelassenen Deponien staubfrei einlagern. Bei der Deponie Erkundigungen über weiter gehende Forderungen einholen. Prüfungen Für Tätigkeiten mit AZ-Produkten ist mindestens eine Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 erforderlich. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Beschäftigungsbeschränkungen Beim Umgang mit Asbestzementprodukten dürfen Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden. Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Arbeiten in kontaminierten Bereichen 2 C 316 gemäß DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128 Gefährdungen 1 Durch Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe kann es zu Gesundheitsschäden kommen. 3. Persönliche Schutzausrüstung beschreiben Allgemeines Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind Bau- bzw. Sanierungsarbeiten inkl. der vorbereitenden Arbeiten in Bereichen, die mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind. Dies können z.B. sein: – Bauarbeiten auf Altlasten, Deponien oder entsprechend belasteten Industrie- oder Gewerbeflächen, – Rückbau von Industrieanlagen und entsprechend belasteter Gebäude, – Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung, – vorausgehende Arbeiten zur Erkundung von Gefahrstoffen, – Arbeiten zur Brandschadensanierung, – Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen, – Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen im Sinne der TRGS 524. Werden bei Bauarbeiten zuvor unbekannte Kontaminationen angetroffen, sind unverzüglich folgende Maßnahmen zu treffen: – Arbeiten sofort einstellen, – Gefahrenbereich verlassen und sichern, – ggf. Abdecken der kontaminierten Bereiche, – Aufsichtführenden verständigen, – Auftraggeber und zuständige Berufsgenossenschaft informieren. 07/2015 Einsatz von Fahrzeugen und Erdbaumaschinen, die mit Anlagen zur Atemluftversorgung (Filter- oder Druckluftanlagen) ausgestattet sind 2 . Besondere Baustelleneinrichtung vorsehen. Reinigung, Wartung und Pflege von mehrfach verwendbarer PSA organisieren (Atemschutzgeräte!). Messkonzept erstellen. Baustelleneinrichtung SCHWARZBEREICH Arbeiten erst wieder aufnehmen, wenn durch den Bauherrn die Situation geklärt ist bzw. der Arbeits- und Sicherheitsplan vorliegt. Wenn keine ausreichenden Informationen über Stoffe und die von ihnen ausgehenden Gefahren vorliegen, Maßnahmen auf den ungünstigsten Fall ausrichten. Für unbefugte Personen betreten verboten !!! Gesundheitsschädliche Stoffe – Gefährdungsbeurteilung, – Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen, – bei hoher Gefährdung A+SPlan mit Fach- und Aufsichtsbehörden abstimmen, – Ausschreibung lt. A+S-Plan. Planungs- und Organisations- A+S-Plan für Erkundungsarbeiaufgaben des Bauherrn ten auf der Grundlage der gemäß historischer Erkundung zu ver Erarbeiten eines Arbeits- und mutenden Stoffe erarbeiten 1 . Sicherheitsplans (A+S-Plan) durch Sachkundigen nach DGUV Sind Beschäftigte mehrerer Unternehmen im kontaminierten Regel 101-004 bisher BGR 128: – Angaben zu Art und Konzentra- Bereich tätig: tion der Gefahrstoffe bzw. – nach DGUV Regel 101-004 biologischen Arbeitsstoffe, bisher BGR 128 sachkundigen Koordinator bestellen, – Ermittlung der zu erwartenden Gefahren (Mobilität, gefährliche – Koordinator mit WeisungsEigenschaften, Wirkungen), befugnis gegenüber allen Unternehmern und deren – Ermittlung der auszuführenden Tätigkeiten, Beschäftigten ausstatten. 91 Baustelle in Schwarz- und Weißbereiche einteilen. Bei Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen ggf. Abschottungen (Folienwände, -schleusen) und Unterdruckhaltung vorsehen. Baustelle und Schwarzbereiche durch Einzäunung oder gleichwertige Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten sichern. Dekontaminationseinrichtungen vorsehen: – Schwarz-Weiß-Anlage, – Stiefelwaschanlagen, – Reifenwaschanlagen für Fahrzeuge. Verständigungsmöglichkeit zwischen Schwarz- und Weißbereich gewährleisten. Sozialräume, Unterkünfte usw. nur im Weißbereich. Für kontaminierte Geräte etc. Lagerraum innerhalb des Schwarzbereiches vorsehen. Schutzmaßnahmen Rangfolge der Schutzmaßnahmen im A+S-Plan beachten: 1. Arbeitsverfahren Möglichst emissionsarmes Verfahren auswählen. 2. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen Emission an der Austrittstelle erfassen bzw. für ausreichende Belüftung des Arbeitsbereiches sorgen. Schutzhandschuhe, Fußschutz, Schutzkleidung und Atemschutz nach Eigenschaften der Gefahr-/Biostoffe und zu erwartender Exposition/Gefährdung 1 . Tragezeitbegrenzungen in der Planung berücksichtigen (Auswirkungen auf Bauzeit beachten!). Aufgaben des ausführenden Unternehmens Arbeitsverfahren festlegen. Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des A+S-Plans des Auftraggebers durchführen. Schutzmaßnahmen festlegen. Rangfolge der Schutzmaßnahmen (s.o.) beachten. Baustelleneinrichtung und Ausrüstungen bereitstellen. Bei Tragen von Schutzkleidung und Atemschutz Tragezeitbegrenzungen beachten. Für Arbeiten unter Atemschutz gerätespezifische Unterweisungen gemäß DGUV Regel 112-190 bisher BGR 190 durchführen. Alleinarbeit vermeiden. Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen. Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unterweisen. Unterweisung schriftlich bestätigen lassen. Erste-Hilfe bereitstellen: in jeder Gruppe (zwei oder mehr Beschäftigte) mindestens ein Ersthelfer. 92 Hautreinigung und -pflege sicherstellen durch Bereitstellen geeigneter Hautmittel. Zusätzliche Hinweise zu Anzeigepflichten Arbeiten spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzeigen (Inhalte der Anzeige siehe DGUV Regel 101-004 bisher BGR 128 Anhang 1 ). Zusätzliche Hinweise zur Sachkunde /Fachkunde Die nach der DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche „Anhang 6 A bzw. 6 B“ bisher BGR 128 erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2 A bzw. 2 B der TRGS 524. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Biomonitoring mit Betriebsarzt abstimmen. Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen TRBA Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten www.dguv.de => BGVR-Datenbank GESTIS-Datenbank www.baua.de => Themen von A bis Z www.gisbau.de (WINGIS, Handlungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter) Betontrennmittel C 321 Gefährdungen Einatmen von Betontrennmitteln kann zu Gesundheitsschäden führen. Hautkontakt führt zu Reizungen und Entzündungen. Allgemeines Als Betontrennmittel werden folgende Produkte angeboten: Mineralöle, Pflanzenöle, Emulsionen, Wachse, Pasten. Schutzmaßnahmen Es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU online angeboten. Betontrennmittel dünn und sparsam auftragen. Beim Aufsprühen Verlängerungsrohr verwenden, um das Einatmen von Sprühnebeln zu begrenzen. Zündquellen fernhalten, offene Flammen vermeiden. Vorratsmenge am Arbeitsplatz auf Schichtbedarf beschränken. Gefäße geschlossen halten. Beim Verarbeiten in Räumen, Lüftungsmaßnahmen durchführen (Fenster und Türen öffnen). Produkt-Code für Betontrennmittel BTM 10 nicht gekennzeichnet BTM 15 kennzeichnungsfrei, entaromatisiert BTM 20 dünnflüssig BTM 30 entaromatisiert BTM 40 aromatenarm BTM 50 entzündlich, entaromatisiert BTM 60 entzündlich, aromatenarm 07/2015 Bei lösemittelhaltigen Produkten Atemschutz mit Kombinationsfilter A2-P2 benutzen, wenn Lüftungsmaßnahmen nicht ausreichen und Trennmitteldämpfe und -nebel eingeatmet werden können. Bei lösemittelfreien Produkten Partikelfilter P2 bzw. FFP2 benutzen (bei Spritzverfahren). Unbedeckte Körperteile mit fettfreier Hautschutzsalbe eincremen. Geeignete Körperschutzmittel benutzen, z.B. Gesichtsschutz, Schutzbrille, Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butylkautschuk. Bei Spritzern in die Augen sofort mit viel Wasser spülen und umgehend den Augenarzt aufsuchen. 93 Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Technische Regeln für Gefahrstoffe DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe 94 Schutzmaßnahmen Kampfmittelsondierung/ -räumung C 322 – einer beabsichtigten Nutzungsänderung einer Fläche/eines Durch Explosionsdruck, SchallGrundstückes, druck und Splitterflug von explo- – im Rahmen der Gefahrendierenden Kampfmitteln können abwehr, Personen verletzt werden. – nach Zufallsfunden. Weiterhin kann es zu Vergif Kampfmittelsondier/-räumtung oder Verätzung durch arbeiten dürfen nur von Firmen Gefahrstoffe (z.B. bei Kampf-, ausgeführt werden, die über Nebel-, Spreng-, Pyrotechnieine Erlaubnis nach § 7 Sprengschen Stoffen und Treibsätzen) stoffgesetz verfügen. kommen. Der zu erwartende Erhaltungs Auch können Einwirkungen auf zustand der Munition kann unter anderem von folgenden Kriterien die Umgebung (z.B. Beschädigung von Versorgungsleitungen, abhängen: Bauwerksschäden, Kontamina– Alter, tion) auftreten. – Bauart, – Art der Einbringung Allgemeines (Verschluss, Vergrabung …), – Liegezeit im Boden bzw. im Kampfmittelsondier/-räumWasser, arbeiten sind Arbeiten zur – physikalisch-chemische gezielten präventiven UntersuVerhältnisse im umgebenden chung und Beräumung kampfMedium (Boden, Wasser), mittelbelasteter Flächen. – Veränderung der LageverhältSie finden statt im Rahmen nisse (bei Bauarbeiten), – der Erstellung der Baureife, – Veränderungen der Lagerungs– der Sanierung einer Verdachtsbedingungen (Temperatur, fläche, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung). Gefährdungen 07/2015 95 Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage des Räumkonzeptes ausschreiben. Die Auswahl des Räumverfahrens hat gemäß Arbeitsschutzgesetz unter Berücksichtigung des Standes der Technik zu erfolgen. Bestandteil des Räumkonzeptes ist auch der „Arbeits- und Sicherheitsplan“ welchen der Bauherr/Auftraggeber zu erarbeiten hat. Der „Arbeits- und Sicherheitsplan“ beinhaltet unter anderem Angaben zu den zu erwartenden Kampfmitteln: – Historisch genetische Rekonstruktion (HgR), – Art, Sorte und Menge, – Fundtiefe und Verteilung (Belastungsdichte), – Zustand, – grundlegende Standortsituation, – kontaminierte Bereiche, – bereits früher durchgeführte Kampfmittelräumung. Erstellen der Gefährdungsbeurteilung nach den Ergebnissen der Erkundungen des Bauherren. Aufsichtspersonal verfügt über die erforderlichen gültigen behördlich ausgestellten Befähigungsscheine (nach § 20 Sprengstoffgesetz). Anforderungen an das Räumpersonal im Umgang mit Sondiergeräten sowie mit Baumaschinen: – speziell qualifiziert, – körperlich und geistig geeignet, – zuverlässig, – mit langjähriger Erfahrung in den Räumverfahren. Rettungskette aufstellen: – Material für Erste Hilfe, – Telefon- bzw. Funkverbindung, – Information an Krankenhaus, – Beschilderung der Rettungswege, – evtl. Hubschrauberlandeplatz, – evtl. Nummer Giftnotrufzentrale. Maßnahmen zum Schutz unbeteiligter Personen oder angrenzender Gebäude treffen: – Hinweisschilder, Zutrittsverbote, – ausreichender Sicherheitsabstand, – gegebenenfalls Aufschüttung von Erdwällen bzw., – Errichtung von Splitterschutzwänden. Beim Antreffen anderer Kampfmittel als vermutet, sofort – die Arbeiten an dieser Stelle unterbrechen, – Bereich absperren, – verantwortliche Person benachrichtigen. Weiterhin mit dem Auftraggeber – Ergänzung des Arbeits- und Sicherheitsplanes und – Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung abstimmen. Geeignete persönliche Schutzausrüstung für unvorhergesehene Maßnahmen vor Ort vorhalten, z.B.: HALT! Gefährdungsgebiet (explosivstoffverseucht) Betreten und Befahren verboten! – Splitterschutzwesten, – Gesichts- und Augenschutz, – Atemschutz, – Körperschutz. Personal über die Besonderheiten der Räumstelle unterweisen. Zusätzliche Hinweise für Räumarbeiten Räumarbeiten müssen von fachlich geeignetem Personal (Verantwortliche Person nach § 19 Sprengstoffgesetz) beaufsichtigt werden. Anzahl der Sondiereinheiten abhängig von der Beschaffenheit und dem Bewuchs des Geländes. Ständiger Sicht- und Rufkontakt. Rauch-, Ess- und Trinkverbot. Arbeiten sind von zwei Personen auszuführen (Räumpaar). Sicherheitsabstand zwischen den einzelnen Räumpaaren nach örtlichen Gegebenheiten bestimmen. Zusätzliche Hinweise für Maschineneinsatz Baumaschinen bei der gezielten Kampfmittelräumung und schwer auswertbaren Sondierergebnissen auf Verdachtsflächen, mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen z.B. Sicherheitsverglasung, verstärktem Kabinenboden ausrüsten. Die Ausrüstung hat so zu erfolgen, dass die Bauartzulassung des Baggers erhalten bleibt, bzw. für die entsprechenden Umbauten angepasst wird. Die Betriebssicherheit (z.B. Standsicherheit) der Baumaschine darf durch die Umbauten nicht gefährdet werden. 96 Einsatz von Separieranlagen nur zulässig, wenn – Explosivstoffmenge pro Munitionsstück 100 g nicht übersteigt, – Kampfmittel nicht aus größerer Höhe fallen können (max. 0,50 m), – Auslaufrutschen mit Holzsteg, Wasserbecken, Plastikbahnen benutzt werden. Die Separieranlage ist durch eine sicherheitsgerichtete Abschaltung stillzusetzen, wenn der Anlagenfahrer den gesicherten Arbeitsplatz verlässt. Werden Beschäftigte und Dritte durch mögliche Splitterwirkung gefährdet, sind entsprechende Schutzeinrichtungen zu realisieren. Zusätzliche Hinweise für den Transport von Kampfmitteln auf der Räumstelle Geborgene Kampfmittel in bereitgestellte Behälter legen und gegen Rollen und Verrutschen sichern. Weitere Faktoren berücksichtigen: – Bereitstellungsmengen, – Tageslagermengen, – Zwischentransporte. Zum Schutz der Beschäftigten vor Ort ist das Tagesbereitstellungslager mit ausreichendem Abstand anzulegen. Behälter im Fahrzeug gegen Umkippen und Verrutschen sichern (Ladungssicherung). Das Überlassen zur Vernichtung oder Entsorgung erfolgt an den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bzw. an entsprechend beauftragte Personen oder Unternehmen. Weitere Informationen: Sprengstoffgesetz DGUV Regel 113-003 Anhang 5 der „Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregeln“ DGUV I 201-027 „Kampfmittelsondierung/-räumung“ Arbeitshilfen zur Kampfmittelräumung (AH-KMR) www.arbeitshilfenkampfmittelraeumung.de Merkblatt Kampfmittelfreies Bauen www.kampfmittelportal.de Betonbohren und Sägen C 365 2 3 3 1 Gefährdungen Durch umstürzende, herabfallende Teile, unkontrolliert bewegte Maschinen- und Werkzeugteile können Personen verletzt werden. Die Lärmbelastung kann zu Gehörschäden führen. Allgemeines Vor Beginn der Arbeiten Arbeitsbereich auf Vorhandensein und Verlauf von Leitungen, Kanälen und nicht tragfähigen Bauteilen überprüfen. Das geeignete Betonbohr- und Sägeverfahren auswählen. 07/2015 Nur gekennzeichnete Werkzeuge (Trennscheiben, Säge Standsicherheit der Bauteile blätter bzw. Bohrer) verwenden. jederzeit gewährleisten. Angegeben sein müssen Her Abzutrennende Bauteile durch steller oder Vertreiber, max. Unterstützung, Aufhängung oder Umdrehungszahl, Laufrichtung, Abspannung sichern. Lage der Durchmesser und EinsatzbedinBewehrung und statisches gungen (Nass- oder TrockenSystem beachten. schnitt). Gefahrbereiche, in die abge Nassschnittverfahren trennte Teile fallen können, abanwenden, ansonsten Staubsperren oder durch Warnposten absaugung. sichern. Drehzahl der Maschine mit Bei Arbeiten über Bodenhöhe höchstzulässiger Umdrehungsgeräumige und tragfähige Stand- zahl des Werkzeuges vergleiflächen schaffen, ggfs. Absturz- chen. Die Umdrehungszahl der sicherungen anbringen. Maschine darf nicht höher sein Führungsschienen und Grundals die des Werkzeuges. platten von Maschinen sicher Schutzhaube über Werkzeug befestigen. Biegebeanspruchung muss vorhanden, verwendet und von Befestigungsbolzen durch richtig eingestellt sein 2 . winkelrechten Einbau der Dübel Funktion der Wasserfangeinvermeiden. Geeignete Dübel richtung regelmäßig überprüfen. entsprechend dem Dübeluntergrund auswählen 1 . Schutzmaßnahmen 97 Werkzeuge vor Arbeitsbeginn überprüfen. Fehlerhafte Werkzeuge mit Rissen, Brandflecken oder Beschädigungen aussondern. Vor Schneidbeginn Werkzeug leer laufen lassen. Nur laufendes Werkzeug auf das zu bearbeitende Material ansetzen. Hilfseinrichtungen zum Bewegen von gelösten schweren Bauteilen verwenden. Geeignete Hebezeuge und Transportmittel zum Abtransport schwerer Bauteile verwenden. Persönliche Schutzausrüstungen, wie z.B. Gehörschutz 3 , ggf. bei Staubentwicklung Atemschutz verwenden. Zusätzliche Hinweise für elektrisch betriebene Maschinen Elektrisch betriebene Maschinen und Geräte nur über einen besonderen Speisepunkt mit Schutzmaßnahme anschließen, z.B. Baustromverteiler mit RCD (Fl-Schutzeinrichtung). Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondere Maßnahmen, z.B. allstromsensitive RCD (FI-Schutzeinrichtung), erforderlich. Bei Nassschneid- und Bohrarbeiten müssen handgeführte Maschinen und Geräte betrieben werden mit: – Schutzkleinspannung (≤ 50 V AC/≤ 120 V DC) oder – Schutztrennung (in nicht engen leitfähigen Räumen ist FI-Schutzeinrichtung (RCD) mit IΔN ≤ 30 mA zulässig). Trenntransformator und Kleinspannungstransformator grundsätzlich außerhalb des Nassbereiches aufstellen. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B.: − bei Montage der Maschine auf augenfällige Mängel durch den Geräteführer, − nach Bedarf regelmäßig durch eine „zur Prüfung befähigte Person“. Ergebnisse dokumentieren. 98 Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen EN 500-1 Arbeiten in engen Räumen C 411 Gefährdungen Wegen unzureichender Belüftung kann es durch Gefahrstoffe zu Gesundheitsschäden oder explosionsfähiger Atmosphäre kommen. Wegen beengter Verhältnisse und einer leitfähigen Umgebung können Personen einen elektrischen Stromschlag erhalten. Geeignete Ausrüstung zur Rettung und ggf. zur Brandbekämpfung bereithalten. Beschäftigte, insbesondere die Sicherungsposten unterweisen und Rettungsverfahren praktisch üben. Alarm- und Rettungsplan aufstellen. Allgemeines Enge Räume können Kessel, Brennkammern, Rauchgaskanäle, Wärmetauscher, Schmelzöfen, Behälter, Silos, Rohleitungen, Schächte usw. sein. Vor Arbeiten in engen Räumen die dort möglichen Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Benennung eines verantwortlichen Aufsichtführenden. Benennung eines zuverlässigen Sicherungspostens, der mit den Beschäftigten in Kontakt steht (Sichtverbindung, Sprechverbindung, Signalleine) und der jederzeit, ohne seinen Posten zu verlassen, Hilfe herbeiholen kann. Erlaubnisschein mit festgelegten Schutzmaßnahmen vom Betreiber einholen. Arbeiten erst beginnen, wenn die schriftlich festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen und die Beschäftigten unterwiesen sind. Bei Infektionsgefährdungen durch biologische Stoffe Räume sterilisieren oder desinfizieren. Ist dies nicht möglich, geeignete persönliche Schutzausrüstung benutzen. Räume ausreichend lüften. Mit Frischluft, nicht mit Sauerstoff belüften. Isoliergeräte als Atemschutz verwenden, wenn der natürliche Sauerstoffgehalt (20,9 Vol. %) durch Be- und Entlüftungsmaßnahmen nicht sichergestellt werden kann. Heiz- und Kühleinrichtungen, Kälteanlagen vor Beginn der Arbeiten außer Betrieb setzen und gegen Wiedereinschalten sichern. Schutzmaßnahmen Besteht die Gefahr des Versin Durch Messungen prüfen, ob kens oder Verschüttetwerdens, bei Vorhandensein von GefahrArbeiten von einer festen Arbeitsstoffen die Arbeitsplatzgrenzbühne ausführen oder eine Silowerte eingehalten werden. einfahreinrichtung benutzen. Falls Grenzwerte nicht einge Das Auftreten einer gefährhalten werden können, Räume entleeren und reinigen bzw. gas- lichen explosionsfähigen Atmofrei machen und ggf. abtrennen. sphäre vermeiden. Ist dies nicht möglich, Zündquellen vermeiden 07/2015 Geeignete Einfahreinrichtun– Innenwände oder Einbauten gen wie Arbeitssitze, -körbe, so stark zu erwärmen, dass -bühnen oder Siloeinfahreinrichdadurch gesundheitsgefährtungen benutzen. Auffanggurte liche Zersetzungsprodukte als Personenaufnahmemittel entstehen können, Druckgassind nur dann zulässig, wenn behälter, ausgenommen sichergestellt ist, dass die Dauer Feuerlöscher und Atemschutzdes Hubvorgangs nach oben geräte, mit hineinzunehmen, 5 Minuten nicht übersteigt. zu rauchen und offenes Licht zu verwenden. Notfall- und Rettungsverfahren 99 und Arbeiten nur von besonders unterwiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und PSA durchführen, die für den Einsatz in der vorliegenden Zone geeignet sind. Schweißarbeiten nicht in explosionsfähiger Atmosphäre durchführen. Anbackungen und Verbrennungsrückstände vor Arbeitsbeginn entfernen. Zugangsverfahren Die Auswahl der Zugangsverfahren hängt ab – von der Gestaltung der Zugangsöffnungen (Größe, Lage, Erreichbarkeit), – von den Rettungsmöglichkeiten (Behinderung durch Einbauten), – von der Bauart der Behälter, Silos oder engen Räume (Höhe, Tiefe, Geometrie). Größe und Anordnung von Zugangsöffnungen müssen das Ein- und Aussteigen und die schnelle Rettung von Beschäftigen ermöglichen. Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung und zusätzlich begrenzter Bewegungsfreiheit ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit der Schutzmaßnahme Elektro- und Schutzgas– Kleinspannung SELV (nur schweißen Betriebsmittel der Schutz Wegen erhöhter elektrischer klasse III anschließen) oder Gefährdung** nur für derartige – Schutztrennung betreiben Arbeiten geeignete und be(pro Trenntransformator nur sonders gekennzeichnete einen Verbraucher anschließen, Schweißstromquellen benutzen. bei Betriebsmitteln der Schutz Isolierende Zwischenlagen klasse I Potentialausgleich (Gummimatten, Holzroste u.a.) mit der leitfähigen Umgebung verwenden. herstellen). Schwer entflammbare und Ortsveränderliche Stromerzeutrockene Kleidung sowie unbeger, Trenntrafos und Baustromschädigte Sicherheitsschuhe verteiler grundsätzlich außertragen. halb des Raumes/Bereichs mit Schweißstromquellen nicht in leitfähiger Umgebung aufstellen. engen Räumen aufstellen. Ist dies aus technischen GrünGasschweiß-, Brennschneid- den nicht möglich, z.B. bei sehr und Hartlötarbeiten langen Rohrleitungen, Kastenträ Brenngas- und Sauerstoffgern usw., darf im Einzelfall die flaschen nicht in engen Räumen Stromquelle innerhalb des leitfäaufstellen. higen Bereiches mit begrenzter Bei längeren ArbeitsunterBewegungsfreiheit aufgestellt brechungen Brenner und Schläu- werden, wenn die Zuleitung che aus den Räumen entfernen. – geschützt verlegt und vom Typ Schwer entflammbare SchutzH07RN-F oder mindestens kleidung tragen. gleichwertiger Bauart ist und – über eine stationäre RCD mit Räume des Feuerfestbaues IΔN 30mA betrieben wird. In Behältern und engen Räumen des Feuerfestbaues ist es unzulässig, Schutzklasseneinteilung der – gefährliche Zubereitungen Elektrowerkzeuge herzustellen, soweit dies nicht Schutzklasse I – Schutzleiterarbeitstechnisch erforderlich system ist, Schutzklasse II – schutzisoliert – Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten (z.B. Löse- Schutzklasse III– Schutzklein- III spannung mitteln) auszuführen, 100 Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Beispiel: Tank mit schrägem Mannloch Fü r den Zugang mit PSA gegen Absturz bzw. mit PSA zum Retten empfohlene Mindestmaße fü r Mannloch: 800 mm Durchmesser bzw. wenn die Stutzenhöhe 250 mm nicht ü bersteigt: 600 mm Durchmesser ** Erhöhte elektrische Gefährdung besteht z.B.: a) an Arbeitsplätzen, an denen die Bewegungsfreiheit begrenzt ist, so dass der Beschäftigte zwangsläufig (z.B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt) mit seinem Körper elektrisch leitfähige Teile berührt b) an Arbeitsplätzen, an denen bereits eine Abmessung des freien Bewegungsraumes zwischen gegenüberliegenden elektrisch leitfähigen Teilen weniger als 2 m beträgt, so dass der Beschäftigte diese Teile zufällig berühren kann c) an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denen der elektrische Widerstand der menschlichen Haut oder der Arbeitskleidung und der Schutzausrüstung durch Feuchtigkeit oder Schweiß erheblich herabgesetzt werden kann Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention TRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre DGUV Regel 103-007 Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume“ DGUV Information 203-004 Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhter elektr. Gefährdung Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen 1 Deshalb ist Folgendes zu beachten: Das Berühren spannungs In der Nähe Spannung führenführender elektrischer Freileitun- der elektrischer Freileitungen gen kann tödliche Folgen haben. nur arbeiten, wenn die Sicherheitsabstände nicht unterSchutzmaßnahmen schritten werden 3 . Das Ausschwingen der Auch bei normalerweise Leitungsseile bei Wind bei der schlecht leitenden Materialien Bemessung des Sicherheitsabkann bei Nässe ein Stromüberstandes berücksichtigen. schlag erfolgen, z.B. beim un Können die Sicherheitsabstänvorsichtigen Schwenken von de zu elektrischen Freileitungen nassen und feuchten Dachsparren bei deren Einbau. nicht eingehalten werden, Gefährdungen 07/2015 101 2 C 412 − muss deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt sein oder − müssen die Spannung führenden Teile durch Abdecken 1 oder Abschranken 2 geschützt sein. Abdeckungen stellen allerdings nur einen Schutz gegen zufälliges Berühren dar und ersetzen keine Betriebsisolierung. Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen an Maschinen vornehmen, wenn Gefahr besteht, die Freileitung mit Maschinen oder Geräten zu berühren. Vorgenannte Sicherheitsmaßnahmen immer in Abstimmung mit dem Betreiber der Leitungen (z.B. Elektroversorgungsunternehmen, Deutsche Bahn) festlegen und durchführen. Bei Arbeiten mit − Maschinen, z.B. Kranen, Baggern, Betonpumpen, Bauaufzügen, mechanischen Leitern, − sperrigen Lasten an Hebezeugen, z.B. Bewehrungseisen, Schalungselementen, Fertigteilen, − Einbauteilen, z.B. Stahlpfetten, Profilblechen ist die Gefahr der unzulässigen Annäherung an Spannung führende Freileitungen besonders zu beobachten. Vor Beginn der Arbeiten sind die Beschäftigten einzuweisen und über die Gefahren zu informieren. Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen 3 1 m bis 1 kV Spannung 3 m bei 1 kV bis 110 kV Spannung 4 m bei 110 bis 220 kV Spannung 5 m bei 220 bis 380 kV Spannung 5 m bei unbekannter Spannungsgröße Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten 102 Gasschweißen Brennschneiden Hartlöten C 423 4 5 3 2 Lüftung in Räumen Materialien Verfahren 6 Gasschweißen ortsgebunden nicht ortsgebunden Brennschneiden ortsgebunden nicht ortsgebunden Unlegierter und niedrig legierter Stahl, Alum.Werkstoff F F T T F F T T F F T T F F T T F F T T F F T T F = freie (natü rliche) Lü ftung T = technische (maschinelle) Lü ftung, z.B. Ventilatoren, Gebläse A = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe Brandwache und geeignete Feuerlöschmittel, z.B. Pulver Es kann zu Bränden und löscher, während der schweißExplosionen, Verbrennungen technischen Arbeiten bereitder Haut, Verletzung der Augen stellen 6 . und zu Vergiftung durch Gefahr- Nach Beendigung der Arbeiten stoffe kommen. wiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester Schutzmaßnahmen (Brandwache). Auf Bau- und Montagestellen Bei Schweiß-, Schneid- und möglichst Flaschengestelle oder Lötarbeiten in Bereichen mit -karren für den Transport Brand- und Explosionsgefahr verwenden 1 . muss eine Schweißerlaubnis Gasflaschen gegen Umstürzen vorliegen. sichern und nicht in Durchfahr Alle brennbaren Teile aus ten, Durchgängen, Hausfluren, der gefährdeten Umgebung Treppenhäusern und in der Nähe entfernen. von Wärmequellen lagern und Sicherheitsmaßnahmen zur aufstellen. Verhinderung einer Brandentstehung in der Schweißerlaubnis Nur geprüfte und zugelassene Druckminderer benutzen und so festlegen, insbesondere an die Gasflaschen anschließen, − nicht entfernbare brennbare dass beim Ansprechen der Teile abdecken, Sicherheitsventile Personen − Öffnungen abdichten. nicht gefährdet werden. Gefährdungen 1 07/2015 103 Schweißen an beschichtetem Stahl Hoch leg.Stahl, NE-Werkstoffe (außer Alum.Werkstoff) Flaschenventile nicht ruckartig öffnen. Vorher Einstellschraube am Druckminderer bis zur Entlastung der Feder zurückschrauben 3 . Sauerstoffarmaturen öl- und fettfrei halten. Acetylen-Einzelflaschenanlagen, die sich während der Gasentnahme nicht im Sichtbereich des Schweißers befinden, mit Einzelflaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen 4 ausrüsten. Gasschläuche vor mechanischen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen und nicht über Armaturen an Flaschen aufwickeln. Brenngas- und Sauerstoffschläuche müssen mindestens 3,00 m lang sein. Neue Gasschläuche vor dem erstmaligen Benutzen ausblasen. = kurzzeitig, = länger dauernd Nur zugelassene und sichere Schlauchverbindungsmittel (Schlauchtüllen mit Schlauchschellen 5 oder Patentkupplung) verwenden. Auf sicheres Zünden des Brenners achten und bei Flammrückschlägen Brenner erst nach Behebung der Störung erneut zünden. Für ausreichende Lüftung sorgen (Tabelle). Bei Arbeitsunterbrechungen Brenner nicht in Werkzeugkisten und anderen Hohlkörpern ablegen. Geeignete Schutzbrillen (Schutzstufen 2-8) benutzen 2 . Beim Brennschneiden schwer entflammbaren Schutzanzug oder Lederschürze, Schweißerschutzhandschuhe, evtl. auch Gamaschen tragen und Gehörschutz benutzen. 104 Die Farbkennzeichnung für Flüssiggasschläuche ist ab 07/2013 neu in der DIN EN 16129 geregelt. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Arbeitsstättenverordnung Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen DGUV Vorschrift D79 Verwendung von Flüssiggas TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände ASR A3.6 Lüftung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz DIN EN 16129 DIN EN 16436 DIN EN 730 DVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen Zusätzliche Hinweise beim Schutzgasschweißen Elektroschweißen Schutzgasschweißen C 424 Schweißstromrückleitungen nicht provisorisch verlängern und möglichst direkt an das Werkstück anschließen 2 . 4 Beschädigte Isolierbacken und Schweißdrahthalter sofort auswechseln. Schweißdrahthalter und 2 Schutzgasschweißbrenner nicht unter den Arm klemmen und nur 3 auf isolierende Unterlagen ablegen. Schweißerarbeitsplätze gegen andere Arbeitsplätze durch Aufstellen von Stellwänden oder Vorhängen abschirmen 3 . Das Zusammenschalten von Schweißstromquellen nur von Nur einwandfrei isolierte Gefährdungen einer Fachkraft ausführen lassen. Schweißleitungsverbinder Für ausreichende Lüftung sor Es kann zu Bränden und Explo- benutzen. gen (Gefährdungsbeurteilung). sionen, Stromschlag, VerbrenAls kurzzeitig gilt, wenn die nungen der Haut, Verletzung der Schutzmaßnahmen Brenndauer der Flamme oder Augen und zu Vergiftung durch Bei Schweiß-, Schneid- und des Lichtbogens täglich nicht Gefahrstoffe kommen. Lötarbeiten in Bereichen mit mehr als eine halbe Stunde oder Brand- und Explosionsgefahr wöchentlich nicht mehr als zwei Allgemeines muss eine Schweißerlaubnis Stunden beträgt. Als länger dau Bei der Auswahl der Schweißvorliegen. ernd gilt, wenn die Brenndauer stromquellen beachten, dass Alle brennbaren Teile aus der die vorgenannten Werte überderen Bauart für den Betrieb gefährdeten Umgebung entferschreitet. − in trockenen Räumen oder nen. Beim Schweißen und Elektro− ungeschützt im Freien Sicherheitsmaßnahmen zur denwechsel Schweißerschutzund/oder Verhinderung einer Brandenthandschuhe aus Leder tragen. − unter erhöhter elektrischer stehung in der Schweißerlaubnis Beim Schweißen Lederschürze Gefährdung festlegen, insbesondere oder schwer entflammbaren geeignet ist 1 . − nicht entfernbare brennbare Schutzanzug und SchweißerTeile abdecken, schutzhandschuhe tragen. Zum − Öffnungen abdichten. Schutz vor UV-Strahlung hoch1 Während des Schweißens geschlossene Arbeitskleidung geeignete Feuerlöschmittel, z.B. tragen. Geeignete Schutzschirme oder Pulverlöscher, bereitstellen. Nach Beendigung der Arbeiten Schutzschilde mit Schweißerschutzfilter der Schutzstufe 9-15 wiederholte Kontrolle der benutzen, für Schweißhelfer Arbeitsstelle auf Brandnester evtl. geringere Schutzstufe (Brandwache). (1,2 bis 1,7) 4 . Netzleitungen, Schweißstromleitungen und Schlauchpaket gegen mechanische Beschädigungen schützen. 07/2015 105 Schutzgasflasche sicher aufstellen und gegen Umfallen sichern 5 . Drahthaspel nur im spannungsfreien Zustand wechseln. Achtung! – Stichverletzungen durch Drahtvorschub. Zusätzliche Hinweise für Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung* Bei Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung nur besonders gekennzeichnete Schweißstromquellen benutzen (Tabelle 1). Isolierende Zwischenlagen (Gummimatten, Holzroste u.a.) verwenden. Schwer entflammbare und trockene Kleidung sowie unbeschädigtes, trockenes Sicherheitsschuhwerk tragen. Tabelle 1 Kennzeichnung von Schweißstromquellen für Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung 42 V oder S für Schweißtransformator K oder S für Schweißgleichrichter oder S für Schweißstromquellen wechselweise für Gleichoder Wechselstrom oder S für GleichstromSchweißgeneratoren und Schweißumformer K 42 V Leerlaufspannung ... V Scheitelwert (zul. max. 113 Volt) Schweißstromquellen nicht in engen Räumen aufstellen. * Erhöhte elektrische Gefährdung bei Schweißarbeiten besteht z.B.: a) an Arbeitsplätzen, an denen die Bewegungsfreiheit begrenzt ist, so dass der Schweißer zwangsläufig (z.B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt) mit seinem Körper elektrisch leitfähige Teile berührt. 5 b) an Arbeitsplätzen, an denen bereits eine Abmessung des freien Bewegungsraumes zwischen gegenüberliegenden elektrisch leitfähigen Teilen weniger als 2 m beträgt, so dass der Schweißer diese Teile zufällig berühren kann. c) an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denen der elektrische Widerstand der menschlichen Haut oder der Arbeitskleidung und der Schutzausrüstung durch Feuchtigkeit oder Schweiß erheblich herabgesetzt werden kann. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände ASR A 3.6 Lüftung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten DVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen 106 Ingenieurbauarbeiten in Gleisnähe C 441 Fahrleitungsmast mit Abspannseil Für Turmdrehkran unzulässiger Bereich Schutzabstand 2 2 2 Schutzabstand 5 6 1 Gefährdungen Durch Zugfahrten und Stromübertritt aus der Fahrleitung (Oberleitung/Speiseleitung) können Personen verletzt werden. Das Bewegen von Lasten in Gleisnähe kann den Bahnbetrieb gefährden. von Rüstung, Schalung, Fertigteilen über der Gleisanlage). Erforderliche Ausschaltungen der Fahrleitungen rechtzeitig mit dem Beauftragten des Anlagenverantwortlichen des Bahnbetreibers abstimmen. Schutzmaßnahmen Arbeitsvorbereitung Bei ortsfesten Arbeitsstellen größeren Umfangs (z.B. Dauer Risiken können bestehen, > 1 Tag bei 100 m Länge) muss − wenn Personen, Bauteile, Ma- eine feste Absperrung zwischen schinen, Geräte, Lasten in den Arbeitsbereich und Gleisbereich Gleisbereich hineingeraten, vorhanden sein, soweit Tätigkeit − wenn Arbeitskräfte die Bahnund Platzverhältnisse dies zutrasse queren, lassen 1 . − wenn sich Teile von Maschinen Bei Arbeiten beidseits der oder Lasten unbeabsichtigt Bahntrasse die Baustelleneinder Fahrleitung oder Speiserichtung so planen, dass Anlass leitung nähern, zum Queren der Gleisanlage ver− wenn Material oder Bauteile in mieden wird. Kleingeräte, Werkdie Gleisanlage abstürzen, stattcontainer, Sanitäranlagen beidseits vorhalten. − wenn Triebfahrzeugführer Wenn die Bahntrasse gequert durch in Gleisnähe bewegte Maschinen oder Lasten irritiert werden muss: sicheren Überwerden. gang benutzen (Tunnel, Brücke) Erforderliche Gleissperrungen oder Behelfsübergang mit Sicherung oder Firmenfahrzeug mit der für den Bahnbetrieb zubereitstellen für Querung an ständigen Stelle rechtzeitig abstimmen (z.B. für das Versetzen Bahnübergang/Brücke. Allgemeines 07/2015 107 Wenn Arbeiten hinter der festen Absperrung erforderlich sind: Anmeldung bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle. Diese legt die Sicherungsmaßnahme fest. Arbeiten im Gleisbereich nur mit Sicherung z.B. durch Gleissperrung, automatisches Warnsystem oder Sicherungsposten. Angaben zur Höhe der Fahrleitung im Arbeitsbereich einholen (DB: Angabe in der Betra). Fahrleitung absenken lassen, wenn dies bei Brückenneubauten für die Einhaltung des Schutzabstandes erforderlich ist, dabei Lehrgerüst-Bauhöhe beachten. Fahrleitungsmast mit Abspannseil Turmdrehkran Schutzabstand Traggerüst Zulässiger Arbeitsbereich für Turmdrehkran 3 2 Verhalten 4 7 Tragseil Oberleitung 4m 4m Mitarbeiter unterweisen. Feste Absperrung nicht übersteigen. Betreten des Gleisbereichs nur wenn Sicherungsmaßnahmen eingerichtet sind: z.B. Sperrung (DB: Uv-Sperrung) oder Warnung durch automatisches Warnsystem oder Sicherungsposten und nach Anweisung durch den Aufsichtführenden. Lasten nicht über die Bahntrasse schwenken. Werkzeuge und Material dürfen nicht ins Gleis fallen. Von Schalungen und Rüstungen über Gleisanlagen darf nichts hinunterhängen (z.B. Kabel von Handmaschinen). Schutzabstand zur Fahrleitung immer einhalten 2 . Warnkleidung tragen. Großgeräte Mobilkran, Turmdrehkran, Betonpumpe: Gefahr durch unbeabsichtigte Annäherung an Fahrleitung oder Speiseleitung prüfen und Schutzmaßnahmen durchführen. Schutzabstand einhalten von Fahrleitung, Quertragwerken, Abspanndrähten, Speiseleitungen 2 . Bei der DB (Fahrleitung 15.000 V): Schutzabstand > 3 m einhalten (> 1,5 m für bahntechnisch unterwiesenes Personal). bzw. Rüstung aus zu unterschreiten. Dicht geschlossene Schutzwand an Arbeitsgerüsten, Traggerüsten, Schalungen über und neben der Fahrleitung herstellen (Höhe >1,8 m) 5 . Schalung und Rüstung über Fahrleitung seitlich und unten dicht schließen 6 . Für Schalung und Rüstung im Rissbereich der Fahrleitung 7 eine durchgehende elektrische Verbindung gemäß Erdungsplan herstellen und mit der Bahnerde verbinden. Anschluss für Bahnerde von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle festlegen lassen. Turmdrehkrane mit Arbeitsbereichsbegrenzung ausrüsten. Schwenkbegrenzung reicht i.A. nicht aus 3 . Bei Kranen Ausschwingen angeschlagener Lasten, auch durch Windeinfluss, beachten. Wenn Gefahr besteht, dass der Schutzabstand unterschritten wird: Fahrleitung / Speiseleitung ausschalten lassen. Krane mit Windmesser ausrüsten. Für Mobilkran, Turmdrehkran, Betonpumpe eine Bahnerdung herstellen 4 (DB: 15.000 V, Querschnitt des Erdungsseils nach Angabe des Bahnbetreibers, mindestens 50 mm2 Kupferkabel). Kraftbetriebene Maschinenteile oder angehängte Lasten dürfen nicht in den Gleisbereich hineinragen. Nicht mit Last über Gleise schwenken. Wenn Lasten (z.B. Rüstträger, Fertigteile) über der Bahntrasse versetzt werden müssen, muss diese gesperrt sein und Fahrleitung / Speiseleitung müssen ausgeschaltet sein. Großflächenschalung in Gleisnähe nur bei Sperrung des benachbarten Gleises bewegen, wenn die Gefahr besteht, dass die Last in den Gleisbereich hineingerät (Windkräfte). Auch bei Leihgeräten (Mobilkran, Betonpumpe) den Maschinenführer einweisen, z.B. zu Schutzabständen, Bahnerdung. Schalung und Rüstung, Arbeitsgerüste Mit von Hand bewegtem Material (z.B. Bewehrungsstäbe, Schalungsanker, Schalbretter, Gerüstrohre, Fahrgerüste) und Werkzeug darf es auch durch unbeabsichtigte Bewegungen nicht möglich sein, den Schutzabstand zur Fahrleitung von der Schalung 108 Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereich von Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 201-021 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Sicherungsanweisungen des Bahnbetreibers (Betra: Betriebs- und Bauanweisung, Sicherungsplan) Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123 EN 50122-1 EN 50110-1 Trägerbohlwände Spundwände C 461 2 3 1 Gefährdungen Durch nicht ordnungsgemäße Sicherung der Baugrubenwände kann es zu Verschüttungen kommen. Allgemeines Für Trägerbohlwände und Spundwände gibt es in der DIN 4124 keine Regelausführungen, und deshalb ist die Standsicherheit nachzuweisen. Hierbei sind insbesondere die Baugrundund Grundwasserverhältnisse, angrenzende Bebauung, vorhandene Leitungen sowie der Einfluss von Lasten aus Fahrzeugen und Baugeräten zu berücksichtigen. Arbeitsräume in der Baugrube müssen mindestens 0,60 m lichte Breite haben. Bei Baugrubentiefen über 2,00 m ist eine Absturzsicherung anzubringen (z.B. dreiteiliger Seitenschutz). 07/2015 Schutzmaßnahmen Vor Beginn von Bohr-, Rammund Aushubarbeiten prüfen, ob Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. Schutzstreifen von ≥ 0,60 m am Baugrubenrand freihalten. Abstände von Fahrzeugen und Baugeräten vom Baugrubenrand sind in der statischen Berechnung zu berücksichtigen. Zugang zur Baugrube über Treppen oder Rampen. Der obere Verbaurand muss die Geländeoberfläche − bei Baugruben bzw. Grabentiefen bis 2,0 m um mind. 5 cm, − bei Baugruben bzw. Grabentiefen über 2,0 m um mind. 10 cm überragen. 109 Zusätzliche Hinweise für Trägerbohlwände Der Verbau muss in jedem Bauzustand, beim Einbau und beim Rückbau bis zur vollständigen Verfüllung standsicher sein. Vor Beginn des Aushubs: Informationen, die aus der Baugrunderkundung und aus dem Trägerbohren/-rammen gewonnen werden konnten, einholen und bei der Planung des Bauablaufs berücksichtigen (z.B. Rollkieslagen). Die Ausfachung muss stets mit dem Aushub fortschreitend eingebracht werden, beginnend spätestens bei einer Tiefe von 1,25 m. Die Ausfachung darf hinter dem Aushub zurückbleiben − höchstens um die Einzelteilhöhe der Ausfachung bei wenig standfesten Böden, − höchstens um 0,50 m bei vorübergehend standfesten nichtbindigen Böden, − höchstens um 1,00 m bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, − entsprechend bodenstatischem Gutachten. Der Verbau muss vollflächig und dicht anliegen. Ausfachungen so einbauen, dass ein sattes Anliegen des Verbaues am Boden erreicht wird 1 . Um Mehraushub über das Sollmaß hinaus zu vermeiden, ist der Aushub zwischen den Trägern nur von Hand oder mit Kleingeräten vorzunehmen. Entstandene Lücken zwischen Ausfachung und Erdwand sind mit Bodenmaterial zu verfüllen und zu verdichten. Einbau der Abstützungen (Anker oder Steifen), sobald die Aushubtiefe 0,50 m bis 0,80 m unter der geplanten Abstützung liegt. Einzelteile der Ausfachung (bei Verwendung von Holz) müssen − bei I-Trägern mindestens auf 1/5 der Flanschbreite , bei UProfilen mindestens auf 2/5 der Flanschbreite aufliegen, − fest und unverschiebbar durch Hartholzkeile gegen den Boden gepresst werden, die zwischen Trägerflansch und Ausfachung geschlagen werden. Keile, die gleichzeitig zwei benachbarte Bohlen oder Kanthölzer sichern, sind nicht zulässig 2 . − gegebenenfalls gegen Lockern und Abrutschen gesichert sein, z.B. durch aufgenagelte Laschen, Hängestangen, oder an die Träger angeschweißte Auflagen. Steifen müssen gegen Herabfallen und Keile gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein, z.B. durch Keilleisten oder Hinternagelung 3 . Bei Holzausfachung muss das verwendete Holz mindestens der Sortierklasse S 10 (nach DIN 4074-1 für Holzbohlen und Kanthölzer) entsprechen. Die Mindestdicke für Holzbohlen beträgt 5 cm. Es muss möglich sein, einzelne Verbauteile (Keile, Anker, Spannschlösser) nachzuspannen oder nachzuziehen. Alle Teile des Verbaues regelmäßig überprüfen, insbesondere nach − längeren Arbeitsunterbrechungen, − wesentlichen Veränderungen der Belastung, − starken Regenfällen, − einsetzendem Tauwetter, − Sprengungen. Beim Rückbau sind die beim Einbau gewählten Ausfachungshöhen zu berücksichtigen. Vor Beginn des Rückbaus: Informationen, die beim Einbau des Verbaus und während der Nutzungsdauer gewonnen werden konnten, einholen und bei der Planung des Bauablaufs berücksichtigen (z.B. Rollkieslagen, Nachrutschungen). Verbau im Boden belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann. Zusätzliche Hinweise für Spundwände Das Aufbrechen der Baugrubensohle infolge des Strömungsdruckes kann durch größere Einbindetiefen der Spundbohlen oder durch eine Grundwasserabsenkung auch außerhalb der Baugrube verhindert werden. Bei ausgesteiften oder verankerten Spundwänden ist eine einwandfreie Kraftübertragung von den Einzelbohlen auf die Stützungen (Anker oder Steife) erforderlich. Wenn nicht mindestens jede Doppelbohle gestützt ist, müssen hierzu Zangen oder Gurte, z.B. Stahlprofile oder Stahlbeton, eingebaut und die Lastübertragung nachgewiesen werden. Zwischenräume aus Rammungenauigkeiten mit Blechen, Keilen oder Beton ausgleichen. Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung Verkehrssicherung vornehmen, wenn Baugruben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Herstellung der Baugruben Auswirkungen auf den Straßenverkehr hat. Absprache mit den zuständigen Behörden, z.B. Straßenverkehrsbehörden vornehmen. Vor Einbringen der Spundwände ist die Rammfähigkeit des Untergrundes zu prüfen. Im Zweifel sind Proberammungen bis zur geplanten Rammtiefe durchzuführen. Bei unterschiedlichen Grundwasserständen innerhalb und außerhalb der Baugrube ist die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch nachzuweisen. Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DIN 4124 110 Arbeiten in Bohrungen C 462 Gefährdungen Bei Arbeiten in Bohrungen können Personen verschüttet werden oder ersticken. Allgemeines Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstmaligen Verwendung von Bohrgeräten: − schriftlich zu beauftragen, − ihn über Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen beim Einsatz dieser Maschinen zu unterweisen, die Unterweisung ist zu dokumentieren, − die für den Einsatz dieser Maschinen erforderlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebsanleitung des Herstellers) zur Verfügung zu stellen und verständlich zu vermitteln. Der Unternehmer hat sich vom Maschinenführer die Befähigung zum Führen und Warten dieser Maschinen nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaft anerkannter freiwilliger Befähigungsnachweis ist die ZUMBau Qualifikation) Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen. Schutzmaßnahmen Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen ein Mindestlichtmaß von 0,80 m Durchmesser aufweisen. Vor Beginn der Arbeiten Befahrungsanweisungen festlegen und während der Arbeiten überwachen. 07/2015 Bohr- und Schutzrohre gegen Abrutschen sichern. Bohrlöcher mit dichten, mindestens 20 cm hohen Schutzkragen versehen 1 . Bei Arbeitsunterbrechungen Bohrlöcher abdecken. Bei Ausbrucharbeiten Boden durch Verrohrung, Verbau oder ähnliche Maßnahmen gegen Hereinbrechen sichern. Auch bei steifem oder halbfestem bindigem Boden darf die Höhe der ungesicherten Wand max. 1,0 m betragen. Zusätzliche Hinweise für Zugänge zum Arbeitsplatz 1 Der Aufsichtführende muss ständig auf der Baustelle anwesend sein. Während der Arbeit in der Bohrung muss am oberen Bohrlochrand ständig ein Sicherungsposten anwesend sein, der mit den Beschäftigten in Kontakt steht (Sichtverbindung, Sprechverbindung, Signalleine). Er darf nicht mit anderen Arbeiten beauftragt werden und muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Bei Unregelmäßigkeiten Bohrung sofort verlassen, z.B. bei: − steigendem Wasserzufluss, − Veränderungen im Gestein, − Auftreten gesundheitsgefährlicher Gase, − Antreffen von Versorgungsleitungen, 111 − Ausfall der Energieversorgung, − Schäden an elektrischen Anlagen oder Kabeln, − Ausfall der Belüftung, − Ausfall der Wasserhaltung. Flüssiggas und Verbrennungsmotoren nicht in Bohrungen einsetzen. Schweiß- und Schneidarbeiten nur unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die für „enge und feuchte Räume“ gelten, ausführen. Für Elektro- und Autogenschweißarbeiten sind Betriebsanweisungen zu erlassen. Leitergänge müssen bei Einfahrtiefen über 20 m im Abstand von 5 m mit Ruhebühnen oder Ruhesitzen ausgerüstet sein. Bei Einfahrtiefen über 5 m müssen Sicherungen gegen Abstürzen von Personen, z.B. Sicherheitsgeschirr, vorhanden sein, sofern der lichte Abstand zwischen Leiter und gegenüberliegender Seite mehr als 0,7 m beträgt. Der Einsatz von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln oder hängenden Arbeitsbühnen ist der Berufsgenossenschaft vorher schriftlich anzuzeigen. Zusätzliche Hinweise für den Hebezeugebetrieb Zusätzliche Hinweise für Beleuchtung Das Hebezeug muss für den Beleuchtung muss mindestens Personentransport geeignet 60 Lux betragen. sein. Offenes Licht ist verboten. Bei Personentransport darf die Jeder Beschäftigte muss eine zulässige Fördergeschwindigkeit netzunabhängige Lampe 0,5 m/s nicht überschreiten. (Stollenleuchte) mit sich führen. Bei Ausfall der Antriebsenergie muss das PersonenaufnahmeZusätzliche Hinweise zur mittel in die Ausgangsstellung Rettung zurückgebracht werden können, Rettungskonzept erarbeiten. gegebenenfalls sollte ein zweites Tragmittel zur Verfügung stehen. An der Bohrstelle müssen Rettungsmittel vorhanden sein, die ein Bergen von BeschäftigZusätzliche Hinweise zur ten ohne deren Zutun ermögBelüftung lichen, z.B. Rettungsgurte oder Beschäftigte in Bohrungen Einfahrhosen. Haltegurte sind nicht zulässig. mit einwandfreier Atemluft versorgen. Atemschutzgeräte nur in Not- und Rettungsfällen verArbeitsmedizinische wenden. Vorsorge Durch kontinuierliche Messun Arbeitsmedizinische Vorsorge gen ist zu überwachen, dass der nach Ergebnis der GefährdungsSauerstoffgehalt der Atemluft beurteilung veranlassen (Pflichtmindestens 19 Vol.-% beträgt vorsorge) oder anbieten (Angeund die zulässige Konzentration botsvorsorge). Hierzu Beratung von Gefahrstoffen nicht überdurch den Betriebsarzt. schritten wird. Zusätzliche Hinweise für Elektrische Anlagen Elektrische Betriebsmittel und Leuchten nur über Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Zusätzliche Hinweise für FI-Schutzschaltung mit FehlerLastentransport stromschutzschalter ≤ 0,03 A betreiben. Lastaufnahmemittel in Ex-Schutz beachten. Bohrungen führen, z.B. durch Spurlatten, Schienen, gespannte Notstromaggregate müssen Seile. vorhanden sein, falls es durch Lasten gegen Herabfallen Stromausfall zu Gefährdungen für die Beschäftigten kommen sichern. kann. Stromerzeuger und Verteilungen außerhalb der Bohrung aufstellen. Zusätzliche Hinweise zur Sicherung der Bohrlöcher Standsicherheit von Bohrlochwandungen gewährleisten, z.B. durch Verrohrung, Injektionen oder Vereisung. 112 Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung Tabelle 2 Rohrvortrieb C 463 Gefährdungen Betriebscontainer Durch unkontrollierte Bewegungen von Teilen können Personen gequetscht und getroffen werden. Durch unzureichende Belüftung kann es zu Gesundheitsschäden kommen. 07/2015 Speisepumpe Zielschacht Zielschachtdichtung Grundwasserhöhe Speiseleitung Förderleitung AVN Abbauwerkzeug Förderpumpe Laser Pressenrahmen Anfahrdichtung Anschneiden von kontaminierten Bereichen) berücksichtigen. Betriebsanweisung erstellen. Abbau an der Ortsbrust Abbau von Hand: − erhebliche körperliche Belastungen der Beschäftigten durch dauernde Zwangshaltung/Zwangsstellung, − Abbau in Rohren < 140 cm Innendurchmesser vermeiden. Mechanischer Abbau: − Schrammgerät mit ergonomisch gestaltetem Arbeitsplatz ausrüsten, − Geräte mit Not-Aus versehen, − Bedienplatz gegen platzende Hydraulikschlauchleitungen schützen. Schutzmaßnahmen Vortriebsrohre Wenn erforderlich Zwischenpresstation Während des Hebezeugbetriebes dürfen Zugänge nicht benutzt werden. Die Pressenwiderlagerkräfte bei der Dimensionierung der Widerlagerkonstruktion ausreichend beachten. Press-Stationen Widerlager, Pressen, Verlängerungen und Druckring sind formschlüssig zu verbinden. Die Hydraulikanlage muss mit Überdruckventilen ausgerüstet sein. Zu Zwischenpress-Stationen und zur Ortsbrust muss eine sichere Sprechverbindung bestehen. 1 Start-/Zielschächte Start- und Zielschächte mit Absturzsicherungen ausstatten. Sicherer Zugang über Treppentürme oder Leitergänge. Arbeitsraumbreiten von mind. 60 cm einhalten. Beim Betrieb drehender Gestänge oder Schnecken ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen nicht erfasst und verletzt werden können. 113 MLM Vor Beginn der Arbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, z.B.: − erdverlegte Rohrleitungen und Kabel, − Kampfmittel im Baugrund, − Kanäle und Schächte, in denen Krankheitskeime oder explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sind, − Gefahrstoffe (Gase, Dämpfe, Stäube). Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mögliche Störfälle (z.B. Vortriebshindernisse, Stopfer in Förderleitungen, Vortriebsrohre M LM Arbeitsvorbereitung Absetzbecken mit Separieranlage Startschacht Allgemeines Bei Rohrvortrieben unterscheidet man zwischen bemannten und unbemannten Verfahren. Die Arbeiten müssen − von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden, − durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden; diese müssen während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein. Grundsätzlich dürfen Rohrvortriebsarbeiten nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Verbrennungsmotoren dürfen in Rohrvortrieben < 5 m2 Querschnitt nicht eingesetzt werden. Zugang über Treppenturm 0,6 m Rohrlänge (m) Beseitigung von Störungen Inspektion und Wartung Kontrollvermessungen Hindernisbeseitigung < 600 nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig ≥ 600 bis< 800 bis 150 m zulässig 1 nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig ≥ 800 bis< 1000 bis 200 m zulässig 1 zulässig nicht zulässig nicht zulässig ≥ 1000 bis< 1200 bis 250 m zulässig zulässig zulässig 2 nicht zulässig ≥ 1200 bis< 1800 zulässig zulässig zulässig zulässig 3 ≥ 1800 zulässig zulässig zulässig zulässig MLM (mm) 1 Kap. IX der UVV „Bauarbeiten“ berücksichtigen; 2 nur wenn Sohle frei von Einbauten; 3 eingeschränkt möglich Transporte/Lagerung Vertikaler Transport: Rohre und Abraum nur mit geeigneten Anschlagmitteln heben. Horizontaler Transport: Bei Ausfall der Förderung muss ein Vorbeiklettern an den Schutterwagen durch das Personal im Lichtraumprofil möglich sein. Bohrelemente und Rohre sind so zu lagern, dass sie gegen Abrollen und Abrutschen gesichert sind. Die Entnahme einzelner Elemente muss möglich sein, ohne die Stabilität des restlichen Lagers zu gefährden. Vorübergehender Personaleinsatz im Rohr bei unbemannt arbeitenden Verfahren nur unter den in Tabelle 2 genannten Bedingungen zulässig (Mindestlichtmaße in Abhängigkeit von der Vortriebslänge und den auszuführenden Arbeiten) 2 . Zusätzliche Hinweise zur Belüftung An jeder Arbeitsstelle muss ständig ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol.-% vorhanden sein. Zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft darf nicht überschritten werden. Die Belüftung muss messtechnisch auf Einhaltung der Grenzwerte überwacht werden. Der Förderstrom der Belüftung muss mindestens 0,2 m/s betragen, bis 5 m2 Querschnitt 0,1 m/s. erzeuger mit ausreichender Leistung vorsehen und in Bereitschaft halten. Stromerzeuger müssen außerhalb des Schachtes aufgestellt sein. Es muss eine Allgemeinbeleuchtung sowie eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Zusätzliche Hinweise zur Notfallplanung Zu Arbeitsplätzen bei ständigem und vorübergehendem Personaleinsatz im Rohrstrang eine sichere Sprechverbindung vorsehen. Möglichkeit zur Bergung eines Personaleinsatz/MindestVerletzten aus dem Rohrstrang lichtmaße (MLM) 1 bzw. aus dem Steuerstand der Wird Personal bei RohrvorSchrammgeräte gewährleisten trieben im Rohrstrang oder in der (Durchschlupföffnungen mehr Vortriebsmaschine eingesetzt, als 60 x 45 cm an Vollschnittmüssen in Abhängigkeit von der maschinen). Vortriebslänge Mindestlichtmaße Rettungswege im Rohrstrang innerhalb des vorzupressenden sollten über eine ebene und Rohrstrangs eingehalten werden. durchgehende Lauffläche verZusätzliche Hinweise Dabei wird zwischen ständigem fügen. Personaleinsatz bei bemannten zu elektrischen Anlagen Die Rohrsohle frei von Material und vorübergehendem Personal- Leuchten und ortsveränderliche und Aushub halten. einsatz bei unbemannten Verelektrische Betriebsmittel dürfen Rettungsübungen gezielt durchfahren unterschieden. nur mit Schutzkleinspannung, führen, Selbstretter vorhalten. Ständiger Personaleinsatz bei Schutztrennung oder Fehlerstrombemannten Verfahren ist nur bei schutzeinrichtung (RCD) mit IΔN Weitere Informationen: Einhaltung der nachfolgenden DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten ≤ 30 mA betrieben werden. Mindestlichtmaße zulässig: DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen Sind in Schächten elektrisch und Betriebsmittel leitfähige Bereiche mit begrenz- DGUV Regel 101-007 Sicherheitsregeln ter Bewegungsfreiheit vorhanfür Bauarbeiten unter Tage MLM Rohrlänge den, sind weitergehende Schutz- DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau 800 mm < 50 m maßnahmen gegen die EinDGUV Information 201-020 Sicherheits1000 mm wirkung gefährlicher elektrischer hinweise für grabenloses Bauen < 100 m DGUV Information 203-004 Einsatz Körperströme zu treffen. 1200 mm < 250 m von elektrischen Betriebsmitteln bei Bei Gefährdungen aufgrund erhöhter elektrischer Gefährdung 1400 mm ≥ 250 m von Stromausfall Ersatzstrom- 114 Arbeiten unter Tage in Druckluft C 464 Stickstoffaufsättigung Im Überdruck wird vermehrt Stickstoff im Körper eingelagert (erhöhter Stickstoffpartialdruck). Bei zu schnellem Ausschleusen (Drucksenkung) gelangt Stickstoff gasförmig ins Blut und führt zu Erkrankungen unterschiedlichster Schwere, z.B.: − juckende Hautrötungen, − Gelenk-/Muskelschmerzen, − Lähmungen bis hin zu Infarkten in Herz, Lunge und Niere. Deshalb konsequente Beachtung der Ausschleuszeiten. Bei gestörtem Druckausgleich im menschlichen Körper können beim Ein- und Ausschleusen − Ohrenschmerzen, − Trommelfellriss, − Blutungen im Ohr und in den Nasennebenhöhlen auftreten. Allgemeines Beschwerden lassen sich verBegriffe, Definitionen meiden durch Arbeiten in Druckluft werden in − langsamen Druckanstieg in umschlossenen Räumen, der der Schleuse, sogenannten Arbeitskammer 1 , − Druckausgleich durch häufiges ausgeführt. Die Arbeitskammer Schlucken bzw. vorsichtiges ist durch Material- 4 und PerAusatmen gegen die zugesonenschleusen 2 gegenüber haltene Nase. dem Umgebungsluftdruck abge- Bei Erkältungen nicht einschottet. schleusen. Druckluftbedingungen in der Stickstoffnarkose Arbeitskammer liegen vor bei Kann in der Isopressionsphase einem Luftüberdruck von mehr als 0,1 bar gegenüber dem atmo- auftreten. Ab 3,0 bar Überdruck wirkt der sphärischen Umgebungsluftdruck (1 bar = 10 m Wassersäule). erhöhte Stickstoffanteil in der Luft narkotisch (Tiefenrausch). Anwendungsbereiche Aufenthaltszeiten nach Druck Tunnelbau, Schachtbau, luftverordnung beachten. Gründungen, Absenkung von Sauerstofftoxizität Caissons 3 im Einflussbereich Reiner Sauerstoff wirkt ab von Grundwasser. 1,0 bar latent und ab 1,8 bar Druckluft dient zur Verdrängung von Wasser, um im Schutz Überdruck direkt toxisch. Mit Sauerstoffatmung erst des Luftdruckpolsters Tiefbaubeginnen, wenn der Schleusenarbeiten durchzuführen. druck auf 1,0 bar abgesenkt ist. Arbeiten in Druckluft bedeuten eine erhöhte Belastung des menschlichen Körpers. Hierdurch kann es zu Gesundheitsschäden kommen. 07/2015 115 Gefahrstoffe in der Atemluft Die Wirkung von Gefahrstoffen unter Überdruck ist nicht exakt abschätzbar. Generell gilt ein absolutes Minimierungsgebot. Grenzwerte nicht anwendbar. Ausbläser Ausbläser sind ein plötzliches Entweichen von Druckluft aus der Arbeitskammer. Folgen davon können sein: − Wassereinbruch/Verbruch, − Druckfallerkrankungen. Notfall- und Abdichtungsmaßnahmen vorsehen, die Luftverluste verhindern: − Versiegeln mittels Spritzbeton, − Abdichten mittels Folie und Holzwolle. Senkkasten/Caisson 2 4 1 Arbeitskammer Grundwasser 3 Ballastwasser Barotrauma Ballastwasser Gefährdungen Ab 2,0 bar Überdruck muss der Druckluftarzt ständig auf der Baustelle anwesend sein. Folgende Fachkundige müssen ständig anwesend sein: − Befähigungsscheininhaber, Schutzmaßnahmen − Sachkundiger für DruckBrand leitungsnetz, Schleusen und Erhöhter SauerstoffpartialKammern, druck in der Arbeitskammer − Sachkundiger für elektrische unter Überdruck führt zu: Anlagen, − niederer Zündtemperatur, − Schleusenwärter, − höherer Brandgeschwindigkeit, − Ersthelfer, − größerer Hitzeentwicklung. − Brandbekämpfer. Brennbare Materialien nur in Aufgaben des Schleusender unbedingt notwendigen wärters Menge in der Arbeitskammer Der Schleusenwärter vorhalten. Schwerentflammbare Kleidung − kontrolliert die Eignung der Beschäftigten vor dem Einverwenden. schleusen, Flucht- und Rettungsplan − führt den Schleusungsvorgang sowie einen Brandschutzplan durch, aufstellen. Regelmäßige Übungen durch− schreibt das Schleusenbuch, führen. − überwacht das Wohlbefinden Für Überdruck geeignete der Beschäftigten, Feuerlöscher vorhalten. − überwacht den Sauerstoff Fluchtgeräte bereitstellen. gehalt in der Schleuse, − kontrolliert die vorhandenen Arbeitszeit Sicherheitseinrichtungen. Max. 8 h/Tag und 40 h/Woche. Besonderheiten beim 12 Stunden Freizeit zwischen Schleusen den Schichten. Wird mehr als 50 % der maxi Nach 4 Stunden Arbeitszeit, malen Aufenthaltszeit in Über0,5 Stunden Pause einhalten. Maximale Aufenthaltszeiten in druck verbracht, ist nur eine Druckluft siehe Drucklufttabellen, Schleusung pro Schicht möglich. Bei Wiederholungsschleusung z.B.: − bei 1,5 bar Überdruck: 6,00 h, muss mindestens eine Stunde − bei 2,0 bar Überdruck: 4,45 h, Pause dazwischen eingehalten − bei 3,6 bar Überdruck: 2,00 h. werden. Anzeige Arbeiten in Druckluft sind spätestens 2 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Personaleinsatz In Druckluft dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden: − bei mehr als 3,6 bar Überdruck, − unter 18 oder über 50 Jahre, − Ausnahmen auf Antrag möglich. Druckluftbaustellen müssen − von einem fachkundigen Bauleiter mit Befähigungsschein nach DruckluftV geleitet werden, − von einem ermächtigten Druckluftarzt betreut werden. Geräteeinsatz Luftversorgung der Arbeitskammer über mindestens zwei voneinander unabhängige Energiequellen. Die erforderliche Luftmenge (m3/min) muss erzeugt werden können: − bei zwei Verdichtern durch jeden einzelnen, − bei mehr als zwei Verdichtern durch 2/3 der Verdichter. Bei mehr als 0,7 bar Überdruck muss eine Krankendruckluftkammer vorhanden sein. 116 Zusätzliche Hinweise für Schweiß- und Schneidarbeiten Schweiß- und Schneidarbeiten unter Druckluft sind wegen der erhöhten Brandgefahr und der Vergiftungsgefahr durch Schweißrauche mit erheblichen Risiken verbunden. Sofern nicht darauf verzichtet werden kann, sind u.a. folgende Maßnahmen vorzusehen: − Betriebsanweisung erstellen, − brennbare Stoffe entfernen, − Fluchtwege festlegen/frei halten, − absaugen der Rauchgase, − gegebenenfalls Zusatzbelüftung oder Atemschutz, − schwer entflammbare Schutzanzüge einsetzen, − möglichst Lichtbogenverfahren verwenden, − Brandwache während und nach den Arbeiten. Prüfungen durch Sachverständige Schleusen und Schachtrohre, Sauerstoffanlage, elektrische Anlagen und die Krankendruckluftkammer müssen vor der Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen durch einen Sachverständigen geprüft werden. Ärztliche Untersuchung Nach Druckluftverordnung §10: – Eignungsuntersuchung vor erster Beschäftigung, – jährlich wiederkehrende Eignungsuntersuchung, − Zusatzuntersuchungen nach Erkrankungen. Weitere Informationen: Druckluftverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten RAB 25 Arbeiten in Druckluft DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-007 Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage DGUV Information 201-035 “Sicher Arbeiten im Tunnelbau“ DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung Spritzbetonarbeiten Trockenspritzen C 465 2 1 Förderleitungen nur mit gut gesäuberten Sicherheitskupplungen verbinden. Vor dem Lösen von Förderleitungen Druckluftzufuhr unterbrechen und das System drucklos machen. Verstopfer nur nach Angaben der Betriebsanleitung beseitigen. Personen müssen sich dabei so aufstellen, dass sie nicht vom plötzlich austretenden Spritzgut getroffen werden können. Im Gefahrbereich der Spritzbetondüse darf sich außer dem Düsenführer niemand aufhalten. Während der Spritzbetonarbeiten muss sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite des Düsenführers befinden oder Betonspritzmaschine mit einer Fernbedienung ausrüsten. Der Düsenführer bestimmt Beginn und Ende der Materialförderung. Beim Arbeiten von Gerüsten oder Arbeitsbühnen zusätzliche Belastungen durch Förderleitungen und Spritzbetonrückprall berücksichtigen. Fördereinrichtung regelmäßig warten und reinigen. Arbeitsplätze und Verkehrswege freihalten und regelmäßig von Spritzbetonrückprall säubern. Prüfungen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Betonspritzmaschinen und Schläuche festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z.B. je nach Belastung, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger). Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen von Verdichtern, Persönliche Druckbehältern (auch wenn Schutzausrüstung diese Bestandteile der Beton Neben Schutzhelm und Sicher- spritzmaschine sind) gemäß heitsschuhen sind zu benutzen: Herstellervorgaben, Gefähr– Atemschutz mit Partikelfilter P2 dungsbeurteilung und Betriebsoder filtrierende Halbmasken sicherheitsverordnung festFFP2 gegen mineralischen legen. Staub 1 , Ergebnisse der regelmäßigen – Gesichtsschutz (Schutzbrillen, Prüfung dokumentieren. Schutzschirme) 2 gegen zurückprallendes Spritzgut, Arbeitsmedizinische – Schutzkleidung und splitterVorsorge sicherer Gesichtsschutz bei Arbeitsmedizinische Vorsorge Stahlfaser-Spritzbeton, nach Ergebnis der Gefährdungs– Schutzhandschuhe 3 gegen beurteilung veranlassen (PflichtVerätzungen, vorsorge) oder anbieten (Ange– Gehörschutz gegen Lärm 4 . botsvorsorge). Hierzu Beratung 3 durch den Betriebsarzt. 4 Betriebsanleitung des Herstellers beachten. Beim Trockenspritzen unter Betonspritzmaschine und liegen die Mitarbeiter erhöhten Verdichter bezüglich der DruckBelastungen durch starke Staub- höhen aufeinander abstimmen. entwicklung. Luftmenge an der Maschine auf die vorgegebene Förderleistung Allgemeines einstellen, dabei Fördermenge und Förderlänge beachten. Nur mit CE-gekennzeichnete Schläuche, Rohre und deren und mit einem Typenschild verVerbindungen müssen geprüft sehene Geräte verwenden und und zugelassen sein. standsicher aufstellen. Das Typenschild enthält z.B. Angaben Durchmesser der Förderleitung über den zulässigen Betriebsund Förderleistung der Spritzüberdruck. maschine auf die Körnung des Spritzgutes abstimmen. Gefährdungen 07/2015 117 Schutzmaßnahmen Prüfen, ob nicht, aufgrund der geringeren Staubbelastung, alternativ das Nassspritzverfahren angewendet werden kann. Elektrisch betriebene Maschinen nur über einen besonderen Speisepunkt mit Schutzmaßnahme anschließen, z.B. Baustromverteiler mit FI-Schutzeinrichtung (RCD). Förderleitungen so verlegen, dass Beschädigungen, Knicke und Schlauchverengungen vermieden werden. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Technische Regeln Druckbehälter DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz 118 Tunnelbau 2 2 3 C 466 Gefährdungen Bei Aufenthalt im Gefahrbereich von bewegten Maschinen können Personen angefahren, überfahren und gequetscht werden. In ungesicherten Bereichen kann hereinbrechendes Gebirge zu schweren Verletzungen führen. Durch unzureichende Belüftung kann es durch Staub (Quarz), Motorabgase und Sprengschwaden zu Gesundheitsschäden kommen. 1 Allgemeines Schutzmaßnahmen Planungsphase (Bauherr) Baugrund (Geologie, Hydrologie) untersuchen. Bestehende Anlagen, Kontaminationen, Kampfmittel und Gase im Bereich der Tunneltrasse erkunden. Vortriebsverfahren, Sicherungsmittel und Bauabläufe festlegen. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept erstellen. Arbeitsplätze und Verkehrswege Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen hereinbrechendes Gebirge sichern. Arbeitsplätze unter Tage müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreichbar sein. Fahr- und Fußwege getrennt anlegen. 07/2015 Maßnahmen zur Minimierung der Staubentwicklung ergreifen: − Staubabsaugung, − Ausbruchmaterial benetzen, − Staub auf der Fahrbahn binden, z.B. mit Magnesiumchlorid. Maschineneinsatz Nassspritzbeton zur Staubminimierung einsetzen. Für den Spritzbetonauftrag einen Manipulator benutzen 3 . Alkalifreien Erstarrungsbeschleuniger verwenden. Standplatz des Düsenführers nicht im Gefahrbereich 3 . Jeden belegten Arbeitsplatz während jeder Schicht mindestens einmal vom Aufsichtführenden überprüfen lassen. Abbau, Beräumung und Sicherung der Hohlräume nicht in „Alleinarbeit“. Leistung der Belüftungsanlage regelmäßig kontrollieren und beschädigte Lutten 1 sofort instand setzen. Lutten möglichst geradlinig verlegen/aufhängen. Lutten kontinuierlich und weit genug an die Ortsbrust vorbauen. Fußwege mindestens 1,0 m breit und 2,0 m hoch vorsehen, sonst Zutrittsverbot aussprechen. Beim Schuttern die Gefahrbereiche der bewegten Maschinen nicht betreten. Wendestellen zur Minimierung der Rückwärtsfahrtstrecken anlegen. Elektrische Anlagen Bei der Auslegung von elektrischen Anlagen im Tunnelbau sind die besonderen Anforderungen infolge Wasser, Staub und starker mechanischer Beanspruchung zu berücksichtigen (mind. Schutzart IP54). Beleuchtung Allgemeinbeleuchtung der Baustelle ausreichend dimensionieren: − Verkehrswege: 20 Lux, − Arbeitsplätze (z.B. Ausbruch, Laden, Sichern): 100 Lux, − Anspruchsvolle Tätigkeiten (z.B. Abdichtung): 200 Lux. Sicherheitsbeleuchtung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung vorsehen: 119 − Flucht- und Rettungswege: 1 Lux (für 1 Std.), − Arbeitsplätze: 15 Lux (für die Dauer der Gefährdung). Beleuchtung regelmäßig kontrollieren und reinigen. Beleuchtung vor mechanischen Beschädigungen schützen und so anordnen, dass sie nicht verdeckt wird. Belüftung 1 Zulässige Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschreiten. Arbeitsplätze regelmäßig messtechnisch überwachen. Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre, z.B. durch Methan, überwachen. Bemessung der Tunnelbelüftung: Sauerstoffgehalt (bei natürlicher Lüftung überwachen) Luftgeschwindigkeit Luftzufuhr/Diesel-kW Luftzufuhr/ Beschäftigten > 19 Vol. % ≥ 0,2 m/s ≤ 6,0 m/s ≥ 4,0 m3/min ≥2,0 m3/min Prüfen, ob die Maschine nach Angabe des Herstellers für den Einsatz unter Tage geeignet ist. Bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen. Beim Maschineneinsatz im ungesicherten Bereich Arbeitsplätze mit Schutzaufbauten (Schutzdach, Frontgitter) gegen hereinbrechendes Gebirge sichern. Dieselmotoren mit Dieselpartikelfiltern (dauerhafte Abscheiderate > 90 %) ausrüsten und regelmäßig durch Abgasuntersuchungen auf Funktion prüfen lassen. Dieselmotoren nicht unnötig laufen lassen. Bei Einschränkungen des Sichtfeldes und Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrbereich zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht, KameraMonitor-System einsetzen 2 . Spritzbetonarbeiten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept aus der Planungsphase für die Ausführungsphase fortschreiben und umsetzen. Arbeitsbedingte Gefahren beurteilen. Zusätzliche Gefahren aus eventuellem Wassereinbruch, Verbruch und Gaszutritt bewerten. Brandschutz-, Flucht- und Rettungskonzept unter Berücksichtigung der folgenden Punkte erstellen: Staub (mineralischer und − vorbeugender Brandschutz, Quarzstaub) − Löschwasserversorgung, Ausbruchverfahren im Hinblick − Bordfeste Löschsysteme, auf die Staubentwicklung den geologischen Verhältnissen an- − Brandmeldesysteme, − Zutrittskontrolle, passen. Messtechnische Überwachung − Fluchtwege, − Sauerstoffselbstretter, zur Einhaltung der zulässigen − Fluchtkammern, Grenzwerte für mineralischen − Kommunikationssysteme, Staub vorsehen. 120 − Benennung Verantwortlicher, − Struktur der Rettungskräfte, − Ortungshilfe für Verletzte. Persönliche Schutzausrüstung Ständig zu tragen: − Schutzhelm, − Sicherheitsschuhe/-stiefel, − Schutz-/Warnkleidung, − Gehörschutz. Nach Erfordernis zu tragen: − Schutzhandschuhe, − Atemschutz, − Augenschutz. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte ASR A 2.3 Fluchtwege und Notausgänge ASR A 3.4 Beleuchtung ASR A 3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung“ DGUV Regel 101-007 „Bauarbeiten unter Tage“ DGUV Information 201-035 „Sicher Arbeiten im Tunnelbau“ D-A-CH Leitfaden zur Planung und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen Broschüre „Elektrische Anlagen im Tunnelbau“ 3 Ausschachtungen neben Gebäuden C 467 alte Geländeoberfläche bestehendes Gebäude geplante Baugrubensohle Schutzmaßnahmen 1 ≥ 2,0 m ung eig n s ng chu ≤ 1:2 Bös Voraussetzungen (Gebäude, Boden und Grundwasser) Kellerfußboden ≥ 0,50 m ≤ 4,0 m Gründung auf Streifenfunda- menten oder biegesteifer Stahlbetonplatte. Vertikale Fundamentlast ≤ 250 kN/m (i.d. R. 5 Vollgeschosse). Vorhandene Nutzlast auf Kellerfußböden hinter dem Streifenfundament ≤ 3,5 kN/m2. Einhaltung der zulässigen Bodenpressungen nach DIN 1054 bzw. Nachweis der Grundbruchsicherheit nach DIN 4017. In den Baugrund werden überwiegend lotrechte Lasten eingeleitet. Es wirken keine maßgebenden horizontalen Kräfte, z.B. aus Gewölbewirkung 2 . Grundwasserspiegel während der Bauausführung mindestens 0,50 m unterhalb neuer Gründungsebene. Mindestens mitteldicht gelagerter nichtbindiger oder mindestens steifer bindiger Boden. 2 seitliche Kräfte aus Gewölbe stützende Kräfte aus Erddruck Gefährdungen Nicht fachgerecht geplante und ausgeführte Ausschachtungsarbeiten im Einflussbereich bestehender Gebäude können die Standsicherheit des Gebäudes und der Baugrube/ des Grabens beeinträchtigen. Hierdurch können Beschäftigte und Anwohner gefährdet werden. 07/2015 Zusätzliche Hinweise zu Planung und Bauvorbereitung Örtliche Gegebenheiten, Baugrund, vorhandene Fundamentunterkanten, Standsicherheit des Gebäudes, im Baugrund Allgemeines wirkende Kräfte (z.B. waage Standsicherheit des Gebäudes/ rechte Krafteinleitung aus Gevon Gebäudeteilen ist abhängig wölbe- oder Rahmenwirkung) von Setzungen im Bereich der erkunden und prüfen. Fundamente. Beweissicherung, z.B. Doku Setzungen können hervormentation bereits vorhandener gerufen werden durch: Risse. – nicht fachgerechte Böschun- Zusammenstellung der ergen (zu steil/zu dicht), forderlichen Informationen in bautechnischen Unterlagen, – verbaubedingte Bodenbewegungen 1 . z.B. in Plänen. 121 ≥ 0,50 m Grundwasser Zusätzliche Hinweise zur Bauleitung Bauleiter oder fachkundiger Vertreter muss für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten sorgen und während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein. Zur Kontrolle Setzungs- und ggf. Verschiebungsmessungen während der Bauphase durchführen und dokumentieren. Beobachtung von Rissen, z.B. durch Gipsmarken. Arbeitstägliche Dokumentation des Baufortschrittes. 4 Bodenaushubgrenze nach DIN 4123 Zusätzliche Hinweise zur Bodenaushubgrenze Gebäude nicht bis zu seiner Fundamentunterkante oder tiefer freischachten. Standsicherheit der bestehenden Fundamente durch Einhaltung der Bodenaushubgrenze gem. DIN 4123 sicherstellen 3 . Maßnahmen bei Nichteinhalten der Bodenaushubgrenze Verformungsarme Verbauweisen wählen. Verbau statisch nachweisen. Verformungsnachweis für Verbau führen. Auswirkungen von möglichen Setzungen auf das Gebäude prüfen/nachweisen 4 . Ggf. Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Zusätzliche Hinweise zu Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden Instandsetzen von Mauerwerk oder Beton. Rückverankern oder Abstützen gefährdeter Gebäudeteile. Versteifen von Wänden, z.B. durch Ausmauern von Öffnungen. Verbesserung des Verbundes zwischen Außen- und Querwänden. Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DIN 1054 DIN 4017 DIN 4123 DIN 4124 122 3 Gründungen neben Fundamenten Unterfangungen 0,50 m Bodenaushubgrenze Kellerfußboden ≥ 0,50 m vorhandene Gründungsebene Grundwasser ≥ 0,50 m Die Randbedingungen der DIN 4123 für Ausschachtungen ne Nicht fachgerecht geplante und ben Gebäuden gelten auch bei ausgeführte Unterfangungen den hier beschriebenen kurzsowie Gründungsarbeiten im fristigen Fundamentfreilegungen Einflussbereich bestehender und Unterfangungen. Die VorGebäude können die Standgaben hinsichtlich folgender sicherheit beeinträchtigen. Hier- Punkte müssen erfüllt sein: durch können Beschäftigte und – Gebäude, Boden und GrundAnwohner gefährdet werden. wasser, – Planung und Bauleitung, Allgemeines – Bautechnische Unterlagen, Bei Gründungsarbeiten direkt – Bodenaushubgrenze, neben einer bestehenden Be– Bauleitung, bauung kann es erforderlich – Sicherungsmaßnahmen an werden, Fundamente kurzfristig bestehenden Gebäuden. bis zur Fundamentunterkante Ausschachtung bis zur freizulegen. Fundamentunterkante Bei direkt neben dem beste Zunächst nur bis zu der Bodenhenden Bauwerk hergestellten Baugruben oder bei nachträglich aushubgrenze der DIN 4123 ausschachten. unter ein Gebäude gebauten Restaushub abschnittweise Kellergeschossen müssen die vorhandenen Fundamente unter- herstellen (4 Arbeitstakte) 1 2 . Nicht tiefer als Unterkante fangen werden. vorhandenes Fundament ausschachten. Schutzmaßnahmen Aushubabschnitte nicht Sofern keine Spezialtiefbaubreiter als 1,25 m. verfahren eingesetzt werden, Zwischen zeitgleich ausgeführdürfen diese Arbeiten nur abten Aushubabschnitten immer schnittweise nach DIN 4123 die 3-fache Abschnittsbreite ausgeführt werden. Abstand halten 2 . Gefährdungen 07/2015 123 2 b ≤ 1,25 m bestehendes Gebäude 7 6 b ≤ 1,25 m folgender Bauabschnitt ursprüngliche Geländeoberfläche bestehendes Gebäude ≥ 3b 1. Bauabschnitt ≤ 3b ursprüngliche Geländeoberfläche 5 C 468 b ≤ 1,25 m vorgesehenes Gebäude 1 4 Bodenaushubgrenze Kellerwand Takt 1 Takt 3 Takt 2 Takt 4 Takt 1 Nach dem Herstellen eines Aushubabschnittes neues Fundament betonieren. Zusätzliche Voraussetzungen für Unterfangungen Standsicherheitsnachweis für den Endzustand der Unterfangung, ggf. auch für Zwischenbauzustände. Unterfangungswanddicke entsprechend Standsicherheitsnachweis, mindestens gleich der Dicke des vorhandenen Fundaments. Die Unterhöhlung des vorhandenen Fundaments ist auf die Wanddicke der Unterfangung zu begrenzen. Die bestehende Wand wirkt als Scheibe. Vorgehensweise zur Herstellung von Unterfangungen Ausschachtung zunächst nur bis zur Bodenaushubgrenze gem. DIN 4123. Unterfangungswand abschnittsweise herstellen (4 Arbeitstakte) 3 4 5 6 7 . Unterfangungsabschnitte nicht breiter als 1,25 m. Zwischen zeitgleich ausgeführten Unterfangungsabschnitten immer die 3-fache Abschnittsbreite Abstand halten 6 . Schacht immer verbauen und Sonderregelungen beachten Stichgräben immer kraftschlüssig verbauen und statisch nachweisen, wenn die Fertigstellung der Unterfangungslamelle nicht innerhalb eines Tages erfolgt. Dauerhafte seitliche Stützwirkung des Verbaus durch Wiederverfüllen oder Umsteifen sicherstellen. Keine beeinträchtigenden Erschütterungen während der Unterfangungsarbeiten. Reihenfolge und Ausführung der Arbeitstakte ≥ 0,50 m Unterfangung neues Fundament Bodenaushub≥ 0,50 m grenze nach ≥ 0,50 m Fertigstellung der Unterfangung Stichgraben 1. Bauabschnitt Kellerfußboden Schacht immer verbauen und Sonderregelungen beachten Kellerwand bzw. Fundament Grundwasser ≥ 0,50 m – Fertigstellung einer Unterfangungslamelle innerhalb eines Tages, – es dürfen keine losen Teile (Fundament, Boden) herausbrechen. Zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Setzungen Zusätzlich zu Setzungsmessungen erforderlichenfalls Verschiebungsmessungen durchführen und dokumentieren. Rissebeobachtung, z.B. durch Gipsmarken oder Rissmonitore. Bei Gründungen und Unterfangungen die Auswirkungen durch neue Belastung des Baugrundes auf die alte Bausubstanz berücksichtigen. Altes und neues Bauwerk durch vertikale Bewegungsfuge trennen. 8 Der Verbau eines jeden Stichgrabens wird nach der Fertigstellung eines Segmentes zurückgebaut. Der Graben wird provisorisch temporär wiederverfüllt und leicht verdichtet. Die seitliche Stützwirkung kann alternativ auch durch Umsteifung aufrecht erhalten werden 5 . Sonderregelung für Unterfangungstiefen bis 2,0 m 8 . Der Verbau muss nur bis Vorderkante des zu unterfangenden Fundaments hergestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: – mindestens steifer bindiger Boden, ≤ 2,00 m Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DIN 4123 DIN 4124 124 – keine besonderen GegebenGefährdungen heiten oder Einflüsse die Durch nicht ordnungsgemäß Standsicherheit gefährden, ausgeführte Böschungen kann – keine baulichen Anlagen es zu Verschüttungen kommen. gefährdet werden, Schutzmaßnahmen – die Neigung des Geländes bei Allgemeines nichtbindigen Böden ≤ 1:10, Baugruben und Gräben bis Vor Beginn der Aushubarbeiten bei bindigen Böden ≤ 1:2 1,25 m Tiefe dürfen ohne Verbau prüfen, ob erdverlegte Leitungen beträgt. mit senkrechten Wänden heroder Anlagen vorhanden sind. Bei Grabentiefen bis 0,80 m gestellt werden, wenn Am oberen Rand ist beidseitig kann auf einer Seite auf den – Fahrzeuge und Baugeräte die ein mindestens 0,60 m breiter zulässigen Abstände einhalten, Schutzstreifen verzichtet werden. Schutzstreifen freizuhalten 1 . Die Arbeitsraum- und Mindestb ≥ 0,60 m grabenbreiten sind zu beachten. Bei Aushubarbeiten sind alle Gegebenheiten und Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit der Baugruben- oder Grabenwände beeinträchtigen können. Das sind z.B.: – Störungen des Bodengefüges (Klüfte, Verwerfungen), – Verfüllungen oder Aufschüt1 tungen, t ≤ 1,25 m – Grundwasserabsenkungen, – Zufluss von Schichtenwasser, – starke Erschütterungen (Verkehr, Rammarbeiten). 07/2015 125 ≤ 45° a t ≤ 1,75 m b ≥ 0,60 m a ≥ t – 1,25 m d t ≤ 1,75 m ≥ 0,60 m b ≥ 0,70 m ≥ 5 cm 2 t ≤ 1,25 m C 469 ≥ 0,60 m t ≤ 1,25 m Geböschte Baugruben und Gräben Baugruben und Gräben bis 1,75 m Tiefe dürfen in mindestens steifen, bindigen Böden ohne Verbau hergestellt werden, wenn – Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände einhalten, – keine besonderen Gegebenheiten oder Einflüsse die Standsicherheit gefährden, – keine baulichen Anlagen gefährdet werden, – die Baugruben- oder Grabenwände abgeböscht werden 2 oder der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereich entweder unter ≤ 45° abgeböscht 2 oder gemäß Abb. 3 gesichert wird, – die Neigung des Geländes ≤ 1:10 beträgt. Unverbaute Baugruben und Gräben über 1,75 m Tiefe müssen von der Sohle bis zur Geländeoberkante geböscht werden. Der Böschungswinkel richtet sich nach der anstehenden Bodenart 4 . Die Standsicherheit der Böschungen ist nachzuweisen, wenn z.B.: – die Böschung höher als 5,00 m ist, – die Böschungswinkel β überschritten werden 4 , – vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet werden können. Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein. Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein. Bei Baugruben- oder Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Bautreppen oder Bauleitern zu benutzen. Sicherheitsabstände zwischen Böschungskante und Fahrzeugen oder Baugeräten usw. einhalten 4 . 3 Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht β 4 ≥ 1,00 m ≥ 2,00 m Böschungswinkel Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ......... β = 45° b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................ β = 60° c) bei Fels ....................................................................... β = 80° Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung Auswirkungen auf den Straßenverkehr hat. Absprache mit den zuständigen Behörden. Verkehrssicherung vornehmen, wenn Baugruben oder Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Herstellung 126 Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten RSA-Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen DIN 4124 2 mind. 5 cm fü r t ≤ 2,0 m Verbaute Gräben – Waagerechter und Senkrechter Verbau b mind. 10 cm fü r t > 2,0 m C 470 ≥ 60 cm b2 3 Achtung: Als Mindestgrabenbreite b gilt der lichte Abstand zwischen den Gurtträgern b2, wenn 1 mind. 5 cm fü r t ≤ 2,0 m mind. 10 cm fü r t > 2,0 m b ≥ 60 cm b1 Achtung: Waagerechter Verbau d ≥ 0,60 m und h1 < 2,00 m Bei einem Abstand der Aufrichter in Längsrichtung von < 1,50 m innerhalb einer Bohlenlänge gilt als Mindestgrabenbreite b der lichte Abstand zwischen den Aufrichtern b1 Rundholzsteifen oder Kanalstreben d ≥ 0,30 m und h2 < 0,50 m Böden müssen mindestens auf der Höhe einer Bohlenbreite frei stehen − Grabentiefen bis 2,0 m mind. 5 cm betragen, − Grabentiefen über 2,0 m mind. 10 cm betragen. Schutzmaßnahmen Leitungsgräben normgerecht nach DIN 4124 verbauen. Wird Waagerechter Verbau 1 und von den Maßen der Regelausfühsenkrechter Verbau 2 kann aus rung abgewichen, ist der Verbau Holzbohlen oder Kanaldielen statisch nachzuweisen. ausgebildet werden. Zwischen Verbau und Boden Vor Beginn der Aushubarbeiten entstandene Hohlräume sind zu prüfen, ob erdverlegte Leitungen verfüllen und zu verdichten. oder Anlagen vorhanden sind. Der Verbau muss auf der ge Am oberen Rand ist beidseitig samten Fläche dicht am Boden ein mindestens 0,60 m breiter anliegen. Durch Fugen und Stöße Schutzstreifen freizuhalten. darf kein Boden austreten. Die Arbeitsraum- und Mindest Mit den Verbauarbeiten grabenbreiten sind zu beachten. spätestens bei 1,25 m Graben Der Überstand über Geländetiefe beginnen. oberkante muss bei Alle Teile des Verbaus überprüfen: Allgemeines 07/2015 Aufhängung (Hängeeisen, Kette o.Ä.) t h2 h1 Aufrichter (mind. 8 x 16 cm) Gurtträger (Stahlprofile mind. IPB 100 oder Kanthölzer mind. 12 x 16 cm) Kanaldielen d Zusätzliche Hinweise für Übergänge – Zugänge Durch nicht ausreichende Sicherung der Grabenwände kann es zu Verschüttungen kommen. Rundholzsteifen oder Kanalstreben Holzbohlen (mind. 5 cm) t d Gefährdungen Senkrechter Verbau 127 − nach starken Regenfällen, − bei wesentlichen Änderungen der Belastung, − bei einsetzendem Tauwetter, − nach längeren Arbeitsunterbrechungen, − nach Sprengungen. Steifen gegen Herabfallen sichern. Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe müssen den „Grundsätzen für die Prüfung von Aussteifungsmitteln für den Leitungsbau“ entsprechen. Die Mindestdicke von Holzbohlen beträgt bei mehr als 1,25 m Tiefe des Grabens 5 cm. Rundholzsteifen müssen einen Mindestdurchmesser von 10 cm aufweisen. Der Rückbau hat schrittweise mit dem Verfüllen zu erfolgen. Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein. Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein. Bei Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen 3 . Zusätzliche Hinweise für Verkehrssicherung Verkehrssicherung vornehmen, wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Herstellung Auswirkungen auf den Straßenverkehr hat. Absprache mit den zuständigen Behörden. Sicherheitsabstände zwischen Grabenkanten und Fahrzeugen oder Baugeräten usw. einhalten. Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DIN 4124 RSA-Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 128 3 Erdverlegte Leitungen C 472 1 2 wenn erforderlich den Gefahrbereich absperren und zuständige Stellen (Leitungsbetreiber, Polizei, Feuerwehr) informieren. Passanten, Hausbewohner warnen und unbefugte Personen fernhalten. Schutzmaßnahmen Zum Auffinden von Leitungen Suchgräben herstellen oder Ortungsgeräte 1 einsetzen. Im vermuteten Leitungsbereich in Handschachtung (Schaufel) oder Telefonnummern von Leitungs- mit z. B Saugbaggern arbeiten. Gefährdungen betreibern (Störungsdienste), Vorhandenen Leitungsverlauf Durch beschädigte erdverlegte Behörden (Umweltamt, Wassereindeutig kennzeichnen und Leitungen können Personen ver- behörde, Tiefbauamt), Polizei Schutzstreifen von 1,0 m in letzt werden. und Feuerwehr bereithalten. Längsachse berücksichtigen. Beim Antreffen unbekannter Beim Aushub auf SchutzabAllgemeines Leitungen sofort Arbeiten eindeckung oder Warnbänder 2 stellen und Auftraggeber oder Vor Baubeginn Informationen sowie auf Schiebeschilder, Leitungsbetreiber informieren. Kabelmerksteine u.Ä. im Boden über Lage und Schutzabstände Vorhandene Schachtdeckel, achten. von den Leitungseigentümern, Maschinellen Aushub nur bis z.B. Stadtwerke, Deutsche Tele- Schieberkappen usw. stets kom, Tiefbauamt, einholen und freihalten. zu einem Abstand durchführen, beteiligte Mitarbeiter und Firmen Beim Beschädigen einer Leider eine Gefährdung der Leitung informieren. tung Arbeiten sofort einstellen, ausschließt. 07/2015 129 Freilegen der Leitung in Handschachtung oder mit z.B Saugbaggern 3 . Schutzabstände und Kabelschutzanweisungen der jeweiligen Leitungsbetreiber beachten. Bei horizontalen Bohrungen, Pressungen und Rammungen (auch bei Verdrängungshämmern [Durchschlagsraketen]) können Hindernisse im Boden (Steine, Fels, Beton oder Stahl) zu Richtungsabweichungen führen. Sicherheitsabstand zu vorhandenen Leitungen einhalten. Zusätzliche Hinweise für Daten- und Elektroleitungen Nutzung von spitzen oder scharfen Werkzeugen, nur bis zu den Abständen, welche die Verteilungsnetzbetreiber (VNB) vorgeben. Innerhalb dieser Abstände nur „stumpfe Geräte“ (Schaufeln) einsetzen. Abfangungen, Unterstützungen und Umverlegungen von Elektroleitungen nur vom Verteilungsnetzbetreiber (VNB), ehemals Energieversorgungsunternehmen durchführen Zusätzliche Hinweise für lassen. kreuzende Leitungen Beim Stromübertritt im Rohre, Kabel, Isolierungen Schadensfall ist Folgendes zu und Anschlüsse sichern und vor beachten: Beschädigungen durch Bagger- − Gerät aus dem Gefahrbereich bringen, greifer, Werkzeug, pendelnde Rohre, herabfallende Gegen− sollte dies nicht möglich sein, stände, z.B. Steinbrocken, Stahldarf der Geräteführer den träger, Verbauteile, schützen. Führerstand nicht verlassen, Vorsicht bei stillgelegten − Außenstehende auffordern, Abstand zu halten, Leitungen! Alte Gasleitungen können noch Gas führen. Alte − veranlassen, dass der Strom Stromleitungen prüfen lassen. abgeschaltet wird. 130 Zusätzliche Hinweise für Gasleitungen Bei Beschädigungen (auch geringsten Verformungen) oder Gasgeruch − Feuer und Funkenbildung vermeiden, − Zündquellen beseitigen, − Motoren abstellen, − keine elektrischen Schalter betätigen, − keine Kabelstecker ziehen. Arbeitsbereich auf ausströmendes Gas überprüfen lassen. Zusätzliche Hinweise für Wasserleitungen Vor Baubeginn Lage der Absperrschieber ermitteln. Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Merkblätter der Leitungsbetreiber Rohrleitungsbauarbeiten C 473 1 3 2 Werden die Schubkräfte durch Baumaschinen aufgebracht, besteht erhöhte Quetschgefahr. Sicherung der Wände von Baugruben und Gräben gemäß DIN 4124. Aussteifungsmittel des Grabenverbaus nur entfernen, wenn Erddruckkräfte durch Umsteifen sicher aufgenommen werden. Rohrleitungen, Schächte und Rohrleitungsgräben 1 gelten in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als Bereiche mit erhöhter elektrischer Gefährdung. Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 bei Arbeiten an Asbestzementrohren, z.B. Ausbauen, Trennen, Anbinden von Hausanschlüssen anwenden (DGUV Information 201-012). Physische Belastungen/ Arbeitsschwere vermeiden durch − Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren, − Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Hebehilfen, Roboter), – ausreichend bemessenen Arbeitsraum 2 (DIN 4124, DIN EN 1610). Persönliche Schutzausrüstung Gefährdungen Bei Rohrleitungsbauarbeiten können Personen durch eingeschwenkte Bauteile gefährdet werden. Beim Schweißen und Schleifen von Rohren bestehen Gesundheitsgefahren z.B. durch Schweißrauche und Schleifstäube. Allgemeines Vor Beginn der Arbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen (erdverlegte Leitungen, Freileitungen) oder andere Gefährdungen (Kontaminationen, Kampfmittel) vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. An der Ermittlung sind Auftraggeber, Eigentümer oder Betreiber zu beteiligen. 07/2015 Rohrleitungsbauarbeiten dienen zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von überwiegend erdverlegten Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase und andere Stoffe. Schutzmaßnahmen Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen sind so auszuwählen, dass die Last sicher aufgenommen, transportiert und wieder abgesetzt werden kann. Nur Rohrgreifer verwenden, die sich bei Entlastung nicht selbsttätig öffnen (z.B. mittels Sperrklinke oder Schrittschaltwerk). Rohre dürfen nicht in offenen Schlaufen hängend transportiert werden (Hängegang). Müssen Rohre beim Ablassen geführt werden, hat dies möglichst am Rohrende zu erfolgen. 131 Ist die Anwesenheit von Personen im Gefahrbereich hängender Lasten arbeitsbedingt nicht zu vermeiden, dürfen kraftschlüssige Lastaufnahmemittel nicht verwendet werden. Beim Stapeln von Rohren muss jede Lage des Rohrstapels gegen Auseinanderrollen gesichert sein. Das Auslegen von Ringbundware hat mit geeigneten Abrolleinrichtungen, z.B. Abrollwagen, Abrolltraversen zu erfolgen. Bei Rohren mit Muffenverbindung ist sicherzustellen, dass das Zusammenziehen bzw. Zusammenschieben der Rohre nach den Vorgaben des Rohrherstellers erfolgt. Der Aufenthalt von Personen im Gefahrbereich des Zugseiles ist unzulässig. Bei Schweiß- und Schneidarbeiten und bei Arbeiten unter kontrollierter Ausströmung brennbarer Gase schwer entflammbare Schutzkleidung 3 tragen. Gegebenenfalls Einsatz von Atemschutzgeräten. Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum Warnkleidung tragen. di Tabelle 1 Lichtmaß 600 mm 800 mm Kreisprofil Durchmesser = 600 mm 800 mm Kastenprofil Breite/Höhe = 600/600 mm 600/800 mm Eiprofil Breite/Höhe = 600/900 mm 800/1200 mm Maulprofil lichte Höhe = 600 mm 800 mm − unterwiesen und − in der Lage sind, mögliche Gefahren zu erkennen, Mindestens einen Sicherungs− bei Einfahrtstrecken von mehr posten einsetzen, der mit den in als 20 m darf nur in seilgeführder Rohrleitung Beschäftigten ten Rollenwagen eingefahren ständige Verbindung hält, z.B. werden, wenn keine weiteren − Sichtverbindung, Gefährdungen, z.B. durch − Sprechverbindung oder Abwasser, vorhanden sind. Signalleinen. Die in der Tabelle 1 angegebe Von jedem Beschäftigten ist nen Profilmaße sind Innenmaße. eine elektrisch betriebene Hand- Während der Arbeiten muss oder Stollenleuchte mitzuführen. ein Aufsichtführender ständig Durch Belüftung gewährim Bereich der Arbeitsstelle anleisten, dass wesend sein. − der natürliche Sauerstoffgehalt (20,9 Vol-%) nicht Zusätzliche Hinweise für unterschritten wird, elektrische Betriebsmittel − Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) Elektrische Betriebsmittel für Gefahrstoffe nicht übersind gemäß Bestimmungen für schritten werden, feuchte und nasse Räume aus− keine explosionsfähige zuwählen. Atmosphäre entstehen kann. In Rohrleitungen dürfen Messtechnische Überwachung elektrische Betriebsmittel nur der Atmosphäre in der Rohrmit Schutzkleinspannung oder leitung. Schutztrennung betrieben Kein Einsatz von werden. − Verbrennungskraftmaschinen, Bei erhöhter elektrischer − Flüssiggas. Gefährdung sind zusätzliche Bei der Bestimmung des lichMaßnahmen erforderlich. ten Durchmessers di (Lichtmaß) sind im Rohr befindliche Einbauteile, Versorgungsleitungen oder Ähnliches zu berücksichtigen. In Rohrleitungen mit einem Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze Lichtmaß von weniger als 600 der Prävention mm dürfen Personen nicht einDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten gesetzt werden. DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Der Einsatz von Personen ist in Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Rohrleitungen (kein Abwasser) Instandhaltungsarbeiten mit einem Lichtmaß von 600 DGUV Information 201-052 mm bis 800 mm nur zulässig, Rohrleitungsbauarbeiten DGUV Information 203-004 Einsatz wenn von elektrischen Betriebsmitteln bei − die Beschäftigten mindestens erhöhter elektrischer Gefährdung 18 Jahre alt, DIN 4124 DIN EN 1610 − körperlich geeignet, Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Rohrleitungen 132 Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen Mit Luft gefüllte Absperrblasen oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen (Rohrleitung oder Schachtbauwerk) nur dann einsetzen, wenn sich innerhalb dieser keine Personen aufhalten. C 474 Ausbau Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn der Leitungsdruck vollständig abgebaut ist. 2 Zusätzliche Maßnahmen gegen die Gefahr des Ertrinkens 2 1 2 Gefährdungen Durch das unkontrollierte Verschieben oder das Platzen eines Rohrabsperrgerätes können Personen verletzt werden. Allgemeines Beim Aufenthalt im Gefahrenbereich kann es zu folgenden Ereignissen kommen: – vom Rohrabsperrgerät oder Verbau- und Montageteilen getroffen werden, – Ertrinken bei Überflutung des Arbeitsbereiches, – Ersticken/Vergiften durch das plötzliche Freiwerden von Gasen aus der abgesperrten Leitung, 07/2015 – Knall- und/oder Drucktrauma, z.B. beim Zerplatzen eines pneumatischen Dichtkörpers. Für Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen müssen bei der Arbeitsvorbereitung besondere Einsatzbedingungen und Gefährdungen berücksichtigt werden. Rohrleitung Form, Größe/Durchmesser der abzusperrenden Leitung überprüfen. Rohrinnenwand im Einsatzbereich des Rohrabsperrgerätes reinigen. Rohrleitung im Einsatzbereich des Rohrabsperrgerätes auf augenfällige Mängel (z.B. Risse, Grate, hervorstehende Bau- oder Montageteile) und Stabilität untersuchen. 133 Ggf. Entfernen von Unebenheiten, Graten, Hindernissen. Möglichen und/oder zugelassenen Leitungsdruck ermitteln (z.B. Angaben des Rohrherstellers, Höhendifferenz zwischen Tief- und Hochschacht). Nicht überdeckte Leitungen ggf. gegen unzulässig axiale Bewegung sichern. Rohrabsperrgerät Geeignetes Rohrabsperrgerät 1 auswählen nach − Form und Beschaffenheit der abzusperrenden Leitung, − Rohrdurchmesser, − Leitungsdruck. Angaben des Rohrabsperrgeräteherstellers beachten. Anzahl der erforderlichen Rohrabsperrgeräte festlegen. Kenndaten der Rohrabsperrgeräte feststellen: − Querschnittsform, − Größe, − Nennweite (Nennweitenbereich), – maximal zulässiger Geräteinnendruck, − maximal zulässiger Leitungsdruck. Sicherheitsventile und Manometer verwenden. Nur solche Rohrabsperrgeräte verwenden, die von befähigten Personen geprüft wurden. Anschließen der vom Hersteller gelieferten oder einer vergleichbaren Steuereinheit mit Druckbegrenzungsventil. Dichtkörper nur bis zum Anliegen an die Rohrwandung füllen. Nur ungefährliche, nicht brennbare Füllgase und Flüssigkeiten verwenden. Pressteller mit dem vorgeschriebenen Drehmoment so weit zusammenschrauben, bis Dichtung das Rohr abdichtet (mechanische Rohrabsperrgeräte). Einbau einer geeigneten formschlüssigen Sicherung gegen Schutzmaßnahmen Ausschub 2 und unkontrollierLeitungsdruck tes Verschieben infolge Lei Höchstzulässigen Leitungstungsdruck (z.B. Verbau). druck nicht überschreiten Zimmermannsmäßigen Verbau (drucklose Füllung der Leitung). als Ausschubsicherung mit Bei Druckprüfungen mit Luft einem Sicherheitsfaktor von 1,5 Druckbegrenzungsventil einberechnen. setzen. Beim Einsatz von pneumatischen Rohrabsperrgeräten, Einbau des Rohrabsperr-blasen und -kissen darf der gerätes volle Geräteinnendruck erst auf Rohrabsperrgeräte außerhalb gebracht werden, wenn sich der Rohrleitung auf Beschädigung und Dichtheit kontrollieren. keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Rohrabsperrgeräte nur an den Druckprüfungen vom Hersteller vorgesehenen Der Aufsichtführende muss Anschlagpunkten anschlagen und ablassen. während der Druckprüfung auf Rohrabsperrgerät auf voller der Baustelle ständig anwesend sein. Länge und achsenparallel ins Prüfdruck von außerhalb des Rohr einsetzen. Gefahrenbereiches ablesen. 134 Einsatz eines zusätzlichen zweiten Rohrabsperrgerätes. Geräteinnendruck an beiden Rohrabsperrgeräten ständig kontrollieren. Bei Versagen eines Rohrabsperrgerätes (z.B. Absinken des Geräteinnendruckes) müssen die Personen den Gefahrenbereich verlassen. Prüfungen Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch „zur Prüfung befähigte Personen“ auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen. Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 103-003 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume“ DGUV Information 201-022 Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung DGUV Information 201-052 Rohrleitungsbauarbeiten Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen 3 C 475 Schächte 5 Schutzmaßnahmen Arbeitsstellen im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs nach den Forderungen der verkehrsrechtlichen Anordnung absichern. 1 Zum Anheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen dafür vorgesehene Werkzeuge verwenden. Vor Beginn der Arbeiten durch Messungen prüfen, ob eine Gefährdung durch Gase, z.B. Methan, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid oder ob eine zu geringe Sauerstoffkonzentration besteht. Messungen nur durch fachkundige Personen. Messungen von gesicherter Gefährdungen Position aus vornehmen. Bei Arbeiten in Abwasser Nur zugelassene und geeignete technischen Anlagen können 3 2 Messgeräte verwenden, mindesPersonen durch Absturz verletzt tens Vierfachmessgeräte 1 . werden. Kontinuierliche Messungen Durch gefährliche Atmosphäre der Schachtatmosphäre durchim Schacht kann es zu Erstickunführen. gen oder Vergiftungen kommen. Technische Lüftungsmaßnahmen durchführen. Natürliche Allgemeines Lüftung ist oft nicht ausreichend. In Schächte von abwasser Alarm- und Rettungsplan auf Erlaubnisschein vom Betreiber technischen Anlagen nur einstellen. einholen, wenn steigen, wenn Betriebsanweisung erstellen. − besondere Gefahren aufgrund − Maßnahmen zur Reinigung, Sie muss Angaben enthalten der Beschaffenheit des BauInstandhaltung oder Inspeküber bestehende Gefährdungen: werkes zu erwarten sind, z.B. tion nicht mit anderen Mitteln − erforderliche technische, orgadurch große Tiefe, möglich sind, nisatorische und hygienische − eine Haltevorrichtung vorhan- − besondere Gefahren aufgrund Maßnahmen, der durchzuführenden Arbeiden ist, z.B. eine Haltestange − Reihenfolge und Ablauf der 2, ten zu erwarten sind, z.B. Arbeiten, durch Schleif- und Schweiß− die lichte Weite des Schachtes − notwendige persönliche arbeiten. mindestens 1,0 m beträgt Schutzausrüstungen, Geöffnete Schächte an/in de− oder die lichte Weite des − Maßnahmen bei Störungen, nen nicht gearbeitet wird, gegen Schachtes mindestens 0,8 m Fluchtwege und Rettungsausbeträgt und geprüft wurde, ob Hineinfallen und Abstürzen von rüstungen. besondere Schutzmaßnahmen Personen sichern, z.B. durch − gegen Verschieben gesicherte erforderlich sind, z.B. zusätzRoste 3 , liche Lüftungsmaßnahmen, − feste Absperrungen 4 . ständige Seilsicherung. 07/2015 135 6 4 Persönliche Schutzausrüstung Beschäftigte beim Einsteigen in Schächte ständig z.B. mit Dreibein, Höhensicherungsgerät mit integrierter Rettungshubeinrichtung 5 und Auffanggurt 6 am Seil sichern. Von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Selbstretter) mitführen, wenn die Seilsicherung gelöst werden muss. Rettungs-/Auffanggurt muss von jedem Beschäftigten getragen werden. Während der Arbeiten muss der Sichtkontakt des Einsteigenden mit dem Sicherungsposten gewährleistet sein. Zusätzliche Hinweise zu Hygienemaßnahmen Waschmöglichkeit zur Verfügung stellen sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel bereitstellen. Information der Beschäftigten über die Risiken von Infektionskrankheiten z.B. Gelbsucht, Weil’sche Krankheit. Kein Einsatz von Personen/ Beschäftigten mit offenen Hautwunden. Hautschutz beachten: − nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hautreinigung, − nach der Reinigung Hautpflege. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Biostoffverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 103-003 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten 136 Arbeiten im Bereich von Abwasseranlagen 4 C 476 2 5 Kanäle und Bauwerke Gefährdungen Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen können Personen z.B. durch Absturz verletzt werden. Durch gefährliche Atmosphäre im Kanal oder Bauwerk kann es zu Erstickungen oder Vergiftungen kommen. 5 4 3 1 5 Allgemeines Rohrleitungen abwassertechnischer Anlagen nur begehen bzw. in solche einsteigen, wenn Maßnahmen, z.B. Reinigung, Instandhaltung oder Inspektion, mit anderen Mitteln nicht möglich sind. Rohrleitungen von abwassertechnischen Anlagen nur begehen bzw. in diese einsteigen, wenn – deren lichte Höhe ≥ 1,0 m oder – deren lichte Höhe ≥ 0,80 m und ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Rückhaltung des Abwassers, technische Lüftungsmaßnahmen, getroffen werden. 1 Das Lichtmaß von 800 mm wird bei folgenden Profilabmessungen erreicht: Kreisprofil Ø = 800 mm B/H = 600/800 mm Rechteckprofil Eiprofil B/H = 800/1200 mm Maulprofil lichte H = 800 mm Unterweisungen anhand der Schutzmaßnahmen Betriebsanweisung durchführen, Betriebsanweisung erstellen insbesondere praktische mit Angaben über Übungen mit Selbstrettern 1 . Rettungsübungen durch– bestehende Gefährdungen, – erforderliche organisatorische, führen 2 . technische und hygienische Vor Beginn der Arbeiten durch Maßnahmen, Messungen prüfen, ob eine – Reihenfolge und Ablauf der Gefährdung durch Gase besteht. Arbeiten, Während der Arbeiten konti– notwendige persönliche nuierlich Messungen auf gefährSchutzausrüstung, liche Gaskonzentration vornehmen. – Maßnahmen bei Störungen, Messungen nur durch fach– Fluchtwege und Rettungsanleitungen. kundige Personen. 07/2015 137 Lüftungsmaßnahmen durchführen. Natürliche Lüftung ist oft nicht ausreichend. Bei technischer Lüftung muss – in Kanälen ein Luftstrom ≥ 600 m3/Std. und m2 Kanalquerschnitt, – in sonstigen Bauwerken ein 6- bis 8-facher Luftwechsel pro Stunde erreicht werden. Sicherungsposten über Tage und einen weiteren Sicherungsposten auf der Schachtsohle einsetzen, dieser muss ständig Kontakt mit dem Arbeitenden halten. Schutzmaßnahmen gegen Wasserführung vorsehen, z.B.: – Sperrung bzw. Umleitung der Abwasserzuflüsse, – Benachrichtigung der Einleiter, – Beobachtung der Wetterlage. Bei Einsatz von pneumatischen Absperrelementen diese gegen Verschieben sichern. Kein Aufenthalt direkt vor dem Absperrelement. Wenn möglich, keine elektrischen Betriebsmittel, sondern druckluftbetriebene Werkzeuge verwenden. Rettungsausrüstung mitführen, bestehend aus: – Atemschutzgerät bzw. Selbstretter 1 , – Messgerät 3 , – explosionsgeschützte Leuchte 4 . Ggf. PSA gegen Ertrinken benutzen. Persönliche Schutzausrüstung vor der Verwendung kontrollieren und nach Gebrauch reinigen. Persönliche Schutzausrüstung Kein Einsatz von Personen mit offenen Wunden. Die Beschäftigten über die Gefahren zur Entstehung von Infektionskrankheiten aufklären, z.B. Gelbsucht, Weil’sche Krankheit. Für Arbeitskleidung und Straßenkleidung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten schaffen. Waschmöglichkeiten zur Verfügung stellen sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel bereitstellen. Hautschutz beachten: – Bei Arbeitsende und vor jeder Pause Hautreinigung, – nach der Reinigung Hautpflege. Persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung tragen, bestehend aus z.B.: – Gummistiefel oder Wathose, – langstulpige Schutzhandschuhe, – Schutzhelm mit explosionsgeschützter Leuchte, – Auffang-/Rettungsgurt 5 . Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Zusätzliche Hinweise zu Hygienemaßnahmen 138 Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Biostoffverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 103-003 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten DGUV Information 201-052 Rohrleitungsbauarbeiten Gashausanschlussleitungen 4 C 477 Gefährdungen Durch austretendes Gas kann es zu Bränden, Verpuffungen und Explosionen kommen. Allgemeines 3 Arbeiten an Gasanschlussleitungen sind von sachkundigen Unternehmen des Gashandwerkes auszuführen. Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren. Gruben und Gräben nicht mit Zelten o.Ä. überbauen. Zum Schutz gegen Witterungseinflüsse sind Schweißerschirme nur erlaubt, wenn Gasansammlungen unter den Schirmen sicher ausgeschlossen werden können. Zum Trennen von Gasleitungen keine Funken reißenden Geräte und Maschinen einsetzen. In Frage kommen z.B. Druckluftrohrsägen, Rohrschneider und Funken hemmendes Werkzeug. Beschäftigte mindestens einmal jährlich unterweisen. Die Teilnahme ist schriftlich festzuhalten. 1 2 Bei unkontrolliertem Gasaustritt sofort folgende Maßnahmen einleiten: – Zündquellen beseitigen oder fernhalten, z.B. Löschen offener Flammen, Vermeidung von Funken durch elektrische Ströme, elektrostatische Aufladung, vorbeifahrende Fahrzeuge, – sofort den Gasnetzbetreiber und ggf. Polizei, Feuerwehr und GasversorgungsunterSchutzmaßnahmen nehmen benachrichtigen, – Gefahrbereich durch Gas Besteht bei Arbeiten an Gaskonzentrationsmessungen leitungen Gesundheits-, Brandfeststellen, oder Explosionsgefahr, muss der – Gefahrbereich durch AbUnternehmer eine zuverlässige schrankungen, Warnbänder und besonders unterwiesene oder Warnposten absperren, Person mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsichtsperson – Gaszufuhr soweit möglich und muss während bestehender erforderlich absperren oder oder möglicher Explosionsdrosseln. gefahr, ständig an der Baustelle Im Gefahrbereich dürfen sich anwesend sein. nur die Beschäftigten aufhalten, Vor Beginn und während der die für die Beseitigung und EinArbeiten Arbeitsbereich auf aus- dämmung der Gefahr erforderströmendes Gas überprüfen. lich sind. 07/2015 139 Vor dem – Trennen oder Verbinden von Leitungen, – Ein- und Ausbauen von Leitungsteilen, Armaturen, Gaszählern, Gasdruckregelgeräten, – Ziehen von Steckscheiben, Trennstelle mit einem flexiblen Kupferseil überbrücken. Querschnitt des Kupferseils: bis 10 m Länge ≥ 25 mm2, bis 20 m Länge ≥ 50 mm2, bei Hausanschlussleitungen: bis 3 m Länge ≥ 16 mm2 (hochflexibel). Bei Arbeiten in Rohrgräben Leitern bereitstellen. Mindestens zwei Fluchtwege vorsehen und freihalten. Stillgelegte Leitungen gasfrei machen und dauerhaft gasdicht verschließen. Feuerarbeiten, z.B. Schweißund Isolierarbeiten, erst nach Genehmigung des Betreibers durchführen. Flammen hemmende 1 und antistatische Schutzkleidung benutzen. Darüber hinaus können in Frage kommen: – Schutzhelm 3 , – Nacken- und Gesichtsschutz, – Schutzhandschuhe 2 , – Sicherheitsschuhe. Unter der Schutzkleidung keine leicht schmelzenden Textilien (Kunststoffhemden usw.) tragen. Zusätzliche Hinweise zur Brandbekämpfung Geeignete Löschmittel zum Personenschutz bereithalten, z.B. 2 Stück 12 kg-ABC-Pulver-Löscher (Bezeichnung 43A 183 BC). Brandbekämpfung im Einzelfall festlegen. Der Aufsichtführende entscheidet, wann und wie gelöscht wird. Löschung zur Rettung von Menschenleben, hierbei müssen Rückzündungen unbedingt vermieden werden. Beschäftigte in der Brandbekämpfung und Handhabung der Feuerlöscher unterweisen. Zusätzliche Hinweise bei Arbeiten an Leitungen in gasfreiem Zustand Gas führende Leitungen gasdicht absperren, z.B. durch Blindflansch, Steckscheibe oder Absperrarmatur mit zwischenliegender Entlüftung. Zu bearbeitendes Leitungsteil drucklos machen und mit Inertgas, z.B. Kohlendioxid oder Stickstoff spülen. Die dabei austretenden Gase gefahrlos ableiten. Gasfreien Zustand vor Beginn und während der Arbeit durch Messungen überwachen. Vor Wiederinbetriebnahme Gasleitungen mit Betriebsgas entlüften und so lange ausblasen, bis die vorhandene Luft in der Leitung verdrängt ist. Austretendes Gas-Luft-Gemisch gefahrlos ins Freie ableiten. Zusätzliche Hinweise bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung Bei folgenden Arbeitsverfahren besteht im Arbeitsbereich Brand- und Explosionsgefahr: – Anbohren unter kontrollierter Gasausströmung, – Blasensetzen von Hand, – Trennen von Leitungen unter kontrollierter Gasausströmung, – Ziehen und Setzen von Steckscheiben unter kontrollierter Gasausströmung. Für Arbeiten unter kontrollierter Gasausströmung gilt: Zusätzliche Hinweise bei – beim Anbohren; BohrungsArbeitsverfahren mit geringer durchmesser max. 65 mm, Gefährdung – beim Trennen; max. Leitungsdurchmesser 65 mm. Leitung Zum Anbohren von unter nach dem Trennen sofort proDruck befindlichen Gasleitungen visorisch verschließen, z.B. folgende Geräte verwenden: – Betriebsdruck (OP); max. – Schleusenanbohrgerät, 100 mbar, – Druckanbohrschelle. Für das provisorische, vorüber- – an Flüssiggasleitungen nicht zulässig, gehende Sperren von Gasleitun– nur unterwiesenes geschultes gen z.B. folgende Geräte, unter Personal einsetzen, Beachtung der Herstellerinfor– erweiterte PSA verwenden; mation, einsetzen: flammenhemmender antista– Absperrarmaturen, wird durch tischer Schutzanzug, flammeneine Armatur keine Dichtheit hemmender Kopfschutz, flamerzielt, weitere Maßnahmen menhemmende Schutzhandvorsehen, schuhe, Sicherheitsschuhe. – für PE-Leitungen Abquetschvorrichtung 4 , wird durch eine Arbeitsmedizinische Abquetschung nicht die erforVorsorge derliche Dichtheit erzielt, weitere Maßnahmen vorsehen, Arbeitsmedizinische Vorsorge DVGW-GW 332 beachten, nach Ergebnis der Gefährdungs– Blasensetzgeräte (Einfach-, beurteilung veranlassen (PflichtDoppel- oder Zweifachblasen- vorsorge) oder anbieten (Angesetzgeräte); ab einem Bebotsvorsorge). Hierzu Beratung triebsdruck von 30 mbar oder durch den Betriebsarzt. Leitungsdurchmesser von 150 mm zwei Absperrblasen mit zwischenliegender Entlüftung einsetzen. Bei Flüssiggasversorgungsleitungen immer zwei Absperrblasen mit Weitere Informationen: zwischenliegender Entlüftung Betriebssicherheitsverordnung verwenden. Absperrblasen ASR 2.2 Maßnahmen gegen Brände nicht als Absperrung beim DGUV Regel 100-500 Betreiben von Schweißen verwenden. Arbeitsmitteln – Schleusensperrvorrichtung mit DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung Presskolben oder Stopfen. DVGW-TRGI G 600 140 3 Bodenstabilisierung mit Bindemitteln C 478 1 Streufahrzeuge und Zugmaschinen für Anbaufräsen so Durch Staubbelastungen und ausrüsten (Filteranlage), dass ätzende Wirkung der Bindemittel möglichst kein Staub in die können Atemwege, Haut, Augen Fahrerkabine gelangt. und Verdauungswege geschä Gefährdungsbeurteilung für digt werden. Bodenstabilisierungsarbeiten erstellen und dokumentieren. Gefährdungen Allgemeines Verbesserung der Tragfähigkeit des Bodens durch Einarbeiten von Bindemitteln, z.B. Weißfeinkalk oder Zement. 2 Schutzmaßnahmen Fahrzeuge und Baumaschinen einsetzen, die nur minimal Staub freisetzen 1 . Nur Bodenstabilisierungsmaschinen mit Kabinen einsetzen, die den Fahrer vor Staub schützen, z.B. durch Filter- oder Atem- Druckluft-Anlagen. Kabinen zusätzlich mit einer Klimaanlage ausrüsten. 07/2015 141 Betriebsanweisung für Verwendung des jeweiligen Bindemittels erarbeiten. Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen. Ausgestreutes Bindemittel 2 möglichst schnell einfräsen. Windrichtung beachten, bei starkem Wind Ausstreuen unterbrechen. Scheiben von Fahrzeugen und Baumaschinen geschlossen halten und regelmäßig reinigen. Beim Umfüllen des Bindemittels 3 folgende persönliche Schutzausrüstung benutzen: − Korbbrille, − Chemikalienschutzhandschuhe z.B. Nitrilkautschuk, mit langen Stulpen, − partikelfiltrierende Halbmaske, mind. FFP 2, − geschlossene Kleidung. In Baumaschinen und Fahrzeugen Augenspülflasche mitführen. Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Hautpflegemittel verwenden. Im Arbeitsbereich nicht essen, trinken oder rauchen. Arbeitskleidung getrennt von Straßenkleidung aufbewahren. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Information 201-004 Fahrerkabinen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe 142 Einbau von Gussasphalt 3 C 479 1 Gefährdungen Bei der Aufnahme von Dämpfen und Aerosolen über die Atemwege kann es zu Gesundheitsschäden kommen. Allgemeines Beim Einbau von Gussasphalt entstehen Gefährdungen durch: − Dämpfe und Aerosole aus Bitumen, − Verbrennungen, − hohe Arbeitsplatztemperaturen, − Belastungen der Knie und Kniegelenke beim manuellen Einbau. Zusätzliche Gefährdungen können in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen durch: − Dieselmotoremissionen beim Einsatz von fahrbaren Gussasphaltkochern und Dumpern, − eingeschränkte Sicht durch Dämpfe und Aerosole entstehen. 07/2015 Schutzmaßnahmen Seit 2008 ist nur noch der Einbau von temperaturabgesenktem Gussasphalt mit Temperaturen bis max. 230° C zulässig. Temperaturabsenkung erreichen durch viskositätsverändernde Bindemittel oder Zusätze, z.B. Amid-Wachse, Paraffine oder Zeolithe. Durch die Zusätze bleibt trotz abgesenkter Temperatur die notwendige Fließfähigkeit des Asphalts erhalten. Gussasphalt vorrangig maschinell einbauen mit beheizbaren Abziehbohlen, die als Verteilund Glättvorrichtung wirken (ab einer Einbaubreite von 1 m einsetzbar) 3 . 2 143 Als Trennmittel Seifenlösungen verwenden. Keinen Dieselkraftstoff oder Altöl als Trennmittel verwenden. Für den Einbau in umschlossenen Räumen gilt darüber hinaus: − Dieselbetriebene Fahrzeuge mit Dieselpartikelfiltern 2 ausrüsten, − auch bei natürlichen Lüftungsbedingungen zusätzlich künstliche Be- oder Entlüftungsmaßnahmen vornehmen 1 . Können temperaturabgesenkte Gussasphalte nicht eingebaut werden, alternativ Ersatzstoffe verwenden: In umschlossenen Räumen, wie Tiefgaragen und Hallen, anstelle von Gussasphalt speziell entwickelte Zementestriche einbauen. Direkten Hautkontakt mit heißem Gussasphalt durch geschlossene Kleidung und wärmebeständige Schutzhandschuhe, z.B. aus Leder, verhindern. Knieschutz verwenden. Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau verwenden (Kennzeichnung HI). Das Tragen von Atemschutz schließt sich aufgrund der Arbeitsplatztemperatur aus und ist darüber hinaus als ständige Maßnahme nicht zulässig. Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt. Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Gefahrstoffverordnung TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren Gesprächskreis Bitumen 2009: Temperaturabgesenkte Asphalte Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt – M TA, 2006, Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen (FGSV) 144 Anforderungen Taucherhelfer Taucherarbeiten C 481 Gefährdungen Der Einsatz von Tauchern erfolgt im Rahmen von z.B. Bauarbeiten, Inspektions- und Wartungsarbeiten. Bei Taucherarbeiten können Personen ertrinken oder durch Sauerstoffunterversorgung geschädigt werden. Sie können durch Bauteile erfasst und getroffen werden. Durch Lärm, schnelle Druckwechsel oder mangelnde Luftversorgung kann es zu dauerhaften Körperschäden kommen. Taucherarbeiten dürfen nur von vollständigen Tauchergruppen durchgeführt werden. Die Tauchgruppe Die Tauchgruppe besteht aus – Taucheinsatzleiter (ständig anwesend und schriftlich bestellt), − 2 Tauchern, − Signalmann, − Taucherhelfer. Auf den Taucherhelfer darf nur verzichtet werden, wenn mit autonomen Tauchgeräten getaucht wird oder wenn sich die Regeleinrichtung der LuftverAllgemeines sorgungsanlage im Griffbereich Taucherarbeiten sind Arbeiten des Signalmanns befindet in Wasser bzw. flüssigen Medien, (keine Kompressorbedienung, bei denen die Taucher über kein Flaschenwechsel). Tauchgeräte mit atembarem Druckgas versorgt werden. Schutzmaßnahmen Der Einsatz von Tauchern erAnforderungen Taucher folgt im Rahmen von z.B. Bauarbeiten (u.a. Stemmen, Sägen, Taucherarbeiten dürfen nur Betonieren, Saugen, Heben von von Personen durchgeführt werden, die Gegenständen), Inspektionsund Wartungsarbeiten. – mindestens 21 Jahre alt sind, 07/2015 Tauchgangsplanung 145 – über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten verfügen (z.B. einen anerkannten Abschluss „Geprüfter Taucher“), – nach der Prüfung in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können, – eine gültige arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge (Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen bei Taucherarbeiten) nachweisen können, die nicht älter ist als 12 Monate. Anforderungen Signalmann Als Signalmann dürfen Personen eingesetzt werden, die – mindestens 18 Jahre alt, – körperlich und geistig geeignet sind und – von einem Tauchunternehmen ausgebildet wurden und über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Der Taucherhelfer muss: – mindestens 18 Jahre alt, – körperlich und geistig geeignet, – in der Bedienung und Wartung der Luftversorgungsanlage unterwiesen sein und die Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben. Bevor mit den Taucharbeiten begonnen wird, sind folgende Punkte zu beachten: Qualifikation der Tauchgruppe. Planung der Rettungskette. Tauchplan mit: – Luftmengenberechnung, – max. Tauchtiefe, – Beginn und Ende des TauchMindestausrüstung ganges, für jeden Taucher: – Haltestufen und -zeiten bei Schlauchversorgtes Tauchbesonderen Erschwernissen gerät mit Luftversorgungsanlage und bei Tauchtiefen > 10 m. oder autonomes Tauchgerät. Tauchplan muss vom Signal Signal-/Telefonleine und eine mann gut einsehbar sein. Sprechverbindung zwischen Gefährdungsbeurteilung unter Taucher und Signalmann. Berücksichtigung von: Tauchermesser. – Personalauswahl, Schutzkleidung. – Tauchausrüstung, Für jede Tauchgruppe: – Tauchstelleneinrichtung, Gut ablesbare Uhr. – Besonderheiten der Tauch Austauchtabelle nach Anlage 1 stelle, der DGUV Vorschrift 40. – Arbeits-/Bauverfahren, Sprechverbindung und Signalleine zur Verständigung zwischen – eingesetzte Maschinen, – Kontamination im Wasser, Signalmann und Taucher. – sonstige Gefährdungen. An jeder Tauchstelle: Wenn die Sprechverbindung ausfällt. Bei Schäden an wichtigen Ausrüstungsgegenständen. Wenn Veränderungen an der Tauchstelle den Tauchgang gefährden können. Besondere Erschwernisse Besondere Erschwernisse sind z.B.: Unterwassersprengarbeiten. Eine Strömung > 1,5 m/s (zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich). Arbeiten in/unter Wracks, Bauwerken u. Ä. Tauchgänge mit Gefahr des Verhakens. Tauchgänge tiefer als 30 m. Aufzeichnungen Arbeitstäglich durch den Taucher im Taucherdienstbuch aufzeichnen: – Datum, – Tauchstelle, – Tauchtiefe, – Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges, Geeigneter Einstieg ins Wasser Tauchgang – erforderliche Austauchstufen, (z.B. Leiter, PAM). Folgende Bedingungen sind Sauerstoff-Atemgerät (Notfall – einzuhalten: – ausgeführte Arbeiten, Einsatz bis max. 50 m Tiefe bei – verwendetes Tauchgerät, Versorgung von mindestens 3 Stunden). Versorgung mit komprimierter – besondere Vorkommnisse und Einrichtungen zum sicheren Atemluft. Erschwernisse, Jeweils nur ein Taucher der Erreichen des Arbeitsplatzes – Name und Unterschrift des unter Wasser und der für das Tauchgruppe im Wasser. Taucheinsatzleiters. Austauchen erforderlichen Aus- Der zweite Taucher ist an der Durch den Taucheinsatzleiter tauchstufen. Tauchstelle einsatzbereit. sind im Taucherdienstbuch des Beheizbarer Umkleideraum. Sicherung gegen Einschalten Tauchers zusätzlich einzutragen: von Anlagen im Bereich der – Oberflächendekompression Aushänge Tauchstelle, die den Taucher ge(mit Begründung), Erste-Hilfe-Maßnahmen. fährden können, z.B. Saugrohre, – Abbruch des Tauchganges Namen der Ersthelfer. Wehre, Schleusen, Durchlässe, (mit Begründung), Nächster (Taucher-)Arzt. Anker, Ruder, Schiffsschrauben. – Behandlung von Taucher Nächstgelegene betriebs Keine anderen Arbeiten durcherkrankungen. bereite Druckkammer. führen, die den Tauchgang geTaucherdruckkammer fährden. Das Vorhalten einer TaucherAbbruch des Tauchganges Weitere Informationen: druckkammer ist erforderlich Der Tauchgang ist abzubrechen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen bei: Auf Verlangen des Tauchers. Vorsorge – Tauchgängen mit AustauchDGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten Wenn Signale vom Taucher zeiten > 35 min, DGUV Regel 100-500 Betreiben von nicht beantwortet werden. Arbeitsmitteln – Tauchtiefen > 10 m, wenn ein Wenn die Tauchgruppe nicht DGUV Information 201-033 „TaucherTransport zur nächsten Tauchereinsätze mit Mischgas“ mehr vollständig ist. druckkammer innerhalb von DGUV Information 201-034 „Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser“ 3 Stunden nicht möglich ist. 146 Baugruben Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben Für Gräben bis 1,25 m Tiefe, die − von der Grabentiefe, zwar betreten werden, in denen − von der Leitungsart. Es gilt jeweils das größere Maß aber neben der Leitung kein Arbeitsraum erforderlich ist, z.B. aus den Tabellen 1 oder 2 für Kabel oder Endlosleitungen, gilt Tabelle 3. Leitungsgräben Die Abmessungen sind abhängig vom − Nenn- bzw. Rohrschaftdurchmesser, Sofern waagerechte Gurte weniger als 2,00 m über der Baugrubensohle bzw. über der jeweiligen Verfüllungsoberfläche liegen, wird der lichte Abstand von der Vorderkante der Gurte gemessen. Spundwand Trägerbohlwand Steife Gurt Mindestgrabenbreiten in Abhängigkeit vom Durchmesser der Leitungen Gräben fü r alle ü brigen Leitungen (DIN 4124) unverbauter Graben β ≤ 60° ≤ 225 OD + 0,40 >225 bis ≤ 350 OD + 0,50 β > 60° OD + 0,40 OD + 0,40 verbauter Graben geböschter Graben Regelfall Umsteifung β ≤ 60° β > 60° b = OD + 0,70 b = OD + 0,40 OD + 0,50 bis 0,40 b = OD + 0,40 b = OD + 0,70 >350 bis ≤ 700 OD + 0,70 OD + 0,40 OD + 0,70 ü ber 0,40 bis 0,80 >700 bis≤1200 OD + 0,85 OD + 0,40 OD + 0,85 ü ber 0,80 bis 1,40 b = OD + 0,85 >1200 OD + 0,40 OD + 1,00 ü ber 1,40 b = OD + 1,00 OD + 1,00 Ausfachung aus Kanthölzern Lichte Mindestbreite b in m b = OD + 0,40 Holzkeile mit Keilsicherung ≥ 0,60 m verbauter Graben Äußerer Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser OD in m ≥ 0,50 m Gurt < 2,0 m Mindestgrabenbreite (OD + x) in m DN = Nenndurchmesser in mm ≥ 0,60 m Gräben für Abwasserleitungen und -kanäle (DIN EN 1610) ≥ 2,0 m 1 H 906 Ausreichender Arbeitsraum ist erforderlich für die sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten − für den Durchgang, − für den Materialtransport, − für die Lagerung von Werkzeug und Material, für die Rettung Verletzter. In verbauten Baugruben beträgt die Mindestbreite des Arbeitsraumes 0,60 m, bei geböschten Baugruben 0,50 m. b = OD + 0,70 OD = Außendurchmesser in m; β = Böschungswinkel 2 Mindestbreite fü r Gräben mit senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe Gräben fü r Abwasserleitungen und -kanäle (DIN EN 1610) Mindestgrabenbreite b Grabentiefe t in m in m Gräben fü r alle ü brigen Leitungen (DIN 4124) Lichte Mindestgrabenbreite Grabentiefe t in m b in m b ≥ 0,60 unverbaut mit Teilböschung t < 1,00 keine Mindestgrabenbreite vorgegeben 1,00 ≤ t ≤ 1,75 b ≥ 0,80 1,75 < t ≤ 4,00 b ≥ 0,90 1,75 < t ≤ 4,00 b ≥ 0,80 t > 4,00 b ≥ 1,00 t > 4,00 b ≥ 1,00 3 t ≤ 1,75 b ≥ 0,70 vollflächig verbaut; teilweise verbaut Sonderfälle ≥ 0,50 m Lichte Mindestbreiten für Gräben ohne Arbeitsraum gemäß DIN 4124 Regelverlegetiefe t bis 0,70 m über 0,70 m bis 0,90 m über 0,90 m bis 1,00 m über 1,00 m bis 1,25 m Lichte Mindestbreite b 0,30 m 0,40 m 0,50 m 0,60 m ≥ 0,50 m Eckige Baugrube, runder Schacht 07/2015 147 ≥ 0,50 m Runde Baugrube, eckiger Schacht 148 Mindestlichtmaße für Arbeiten in Rohrleitungen Beschäftigte dürfen in Rohr leitungen mit einem Kreisquerschnitt ab 600 mm tätig werden, wenn keine weiteren Gefährdungen, z.B. durch Abwasser, vorhanden sind. Für Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmaß von 600 mm bis 800 mm gelten für die Beschäftigten folgende Einschränkungen: – mindestens 18 Jahre alt, – körperlich geeignet und unterwiesen, – ständig anwesender Aufsichtführender, – bei Einfahrstrecken > 20 m seilgeführte Rollenwagen benutzen, – wenn möglich Robotertechnik verwenden. Bei der Bestimmung des lichten Durchmessers di (Lichtmaß) sind im Rohr befindliche Einbauteile, Versorgungsleitungen oder Ähnliches zu berücksichtigen. Für Profile, die vom Kreisquerschnitt abweichen, sind für Arbeiten in Rohrleitungen die Abmessungen gemäß der Tabelle rechts einzuhalten: H 907 di Die Lichtmaße von 600 mm, bzw. 800 mm werden bei folgenden Profilabmessungen erreicht: Lichtmaß 600 mm 800 mm Kreisprofil Durchmesser = 600 mm 800 mm Rechteckprofil Breite/Höhe = 600/600 mm 600/800 mm Eiprofil Breite/Höhe = 600/900 mm 800/1200 mm Maulprofil Höhe = 600 mm 800 mm Die angegebenen Profilmaße sind Innenmaße Die angegebenen Profilmaße sind Innenmaße H Kreis 07/2015 H Rechteck Ei 149 H Maul 150 In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle Gewerke Abruf-Nr. 401 Abbruch und Rückbau Abruf-Nr. 402 Betonerhaltungs-, Bautenschutz- und Abdichtungsarbeiten Abruf-Nr. 403 Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär) Abruf-Nr. 407 Abruf-Nr. 404 Trockenbauer, Verputzer, Stuckateure Abruf-Nr. 408 Abruf-Nr. 415 Glaser und Fensterbau Turm- und Schornsteinbauarbeiten Abruf-Nr. 409 Arbeiten im Bereich von Gleisen Wand- und Bodenbelagarbeiten Zimmerer Maler und Lackierer Abruf-Nr. 405 Abruf-Nr. 416 Abruf-Nr. 417 Hochbau Abruf-Nr. 411 Feuerfestbau Abruf-Nr. 414 Gerüstbau Abruf-Nr. 410 Arbeiten auf Dächern Tief- und Straßenbau Abruf-Nr. 418 Abruf-Nr. 412 Gebäudereiniger Abruf-Nr. 406 Steinmetze Abruf-Nr. 413 Hier erhalten Sie weitere Informationen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Berlin Prävention Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei) www.bgbau.de [email protected] Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort finden Sie im Internet unter www.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention 151 Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hildegardstraße 29/30 10715 Berlin www.bgbau.de
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