Vortrag "Das neue Pflegeberufsgesetz aus der (Pflege

Das neue Pflegeberufsgesetz
aus Sicht der Pflegewissenschaft
... endlich !?
Prof. Dr. rer. cur. Helma M. Bleses
Hochschule Fulda
Tagung zum Pflegeberufsgesetz
Fulda, 09.02.2016
... „endlich!“
Die primärqualifizierende akademische Pflegebildung ist erstmals gesetzlich im
Pflegeberufsgesetz verankert!
... „endlich?“
Welcher Verbesserungen bedarf es im Entwurf des Pflegeberufs-gesetzes aus
Sicht der Pflegewissenschaft, um die Ziele der Ausbildungen von beruflich und
akademisch qualifizierten „Pflegefachfrauen / Pflegefachmännern“ zu
konkretisieren und damit die jeweiligen Aufgabenprofile zu schärfen?
Prof. Dr. Helma M. Bleses, 09.02.2016
Folie 1
(1)
Teil2
Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1
Ausbildung
§5
Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die
selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden
methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden
Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion.
Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie
verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als
notwendig anerkannt.
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Folie 2
(2)
§5
Ausbildungsziel
(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder
Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen,
ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher,
medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer
professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen,
kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase
der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden
Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
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Folie 3
(3)
§5
Ausbildungsziel
(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen
1. Die folgenden Aufgaben selbständig auszuführen
(...)
2.  ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere
Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
Wie empfehlen, den in Absatz 3 Nummer 2 verwendeten Terminus eigenständig
durch den wie in Absatz 3 Nummer 1 verwendeten Terminus selbständig (vgl. Def.
nach DQR in PflBG S. 71) zu ersetzen und damit zur Rechtsklarheit und -sicherheit
beizutragen sowie unter Absatz 3 Nummer 2 konkrete Einzelmaßnahmen aufnehmen
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Empfehlung zur Konkretisierung der Ausbildungsziele
§ 5, Absatz 3 Nummer 2 soll wie folgt geändert und konkretisiert werden:
„2. die folgenden ärztlich angeordneten Maßnahmen selbständig durchzuführen:
–  Verabreichung von Arzneimitteln,
–  Verabreichung von Medikamenten über Portkatheter,
–  Durchführung des Wundmanagements,
–  Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen
Injektionen,
–  Anlegen von (Kurz)Infusionen,
–  Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen
Transfusionen,
–  Blutentnahme aus der Vene,
–  Legen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
–  Durchführung von Darmeinläufen,
–  Legen von Magensonden,
–  Legen von Braunülen,
–  Wechseln von Trachealkanülen,
–  Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation.
–  Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen“
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(Empfehlungen der drei hessischen Hochschulen 2015 zum PflBG, vgl. auch Roßbruch, R. 2015)
(1)
Teil 3
Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37
Ausbildungsziele
statt:
(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur
unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt
gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.
Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:12):
„(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur
unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und sozialen
Situationen entsprechend dem Ausbildungsziel (§5 (1.1). Sie verfolgt gegenüber der
beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes wissenschaftsfundiertes
Ausbildungsziel.“
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(2)
§ 37
Ausbildungsziele
statt:
(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von
Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie
ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf
wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.
Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:12):
„(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie
ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen
auf wissenschaftlicher Grundlage personalen und versorgungsstrukturellen Kompetenzen auf wissenschaftlich gesicherter Handlungsgrundlage und methoden- und
forschungsfundierter Problemlösung.“
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(3)
§ 37
Ausbildungsziele
statt:
(3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen
Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus
insbesondere,
Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:12):
„0. zur Kompetenz der Wissenschaftsfundierung des Pflegeprozesses als theoretisches
Fundament praktischer Pflegehandlungen, um ihn theoretisch in seinen Begriffen, Konstrukten, Instrumenten, Phasen, Abläufen und Problemen begründen zu können.“
statt
1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage
wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:12):
„1. zur Steuerung und Gestaltung von komplexen Prozessen der pflegerischen Versorgung auf wissenschaftlich gesicherter Grundlage, in handlungslogischer Abfolge und
wissenschaftsgestützten Entscheidungsprozessen.“
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(4)
§ 37
Ausbildungsziele
statt:
2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlichen
institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativen - institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten.
Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015):
„2. zu vertieftem und systematischem Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft,
des gesellschaftlichen - institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des
normativen - institutionellen Systems der Versorgung den jeweiligen Begründungskontexten, dies in Handlungszusammenhängen der Praxis anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich
mitzugestalten.“
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(5)
§ 37
Ausbildungsziele
(...)
statt:
3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der
gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie
auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie
berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen, (...)
Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:13):
3. dazu, sich aufgrund der pflegewissenschaftlichen Literatur gesicherte und neue
Forschungsergebnisse erschließen, aneignen und ihre Relevanz beurteilen zu können,
sie im Hinblick auf handlungsrelevante Themen auswerten und Problemlösungen durch
entwicklungs- und forschungsgestützte Verfahren fördern oder herbeiführen können. In
diesem Zusammenhang sollen auch neue Instrumente oder Technologien in das berufliche Handeln einbezogen werden und hieraus folgende Fort- und
Weiterbildungsbedarfe ermittelt werden können.
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(6)
§ 37
Ausbildungsziele
statt:
4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem
Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur
Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren
zu können und
Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:13):
4. zu analytisch und kritisch-reflexiver Auseinandersetzung mit vorhandenem theoretischem und praktischem Wissen, strukturelle und verfahrensmäßige Zusammenhänge
zu erkennen und einzubeziehen, einschließlich deren Regelungsgrundlagen, um
wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld, hinsichtlich der Klientelorientierung, aber auch der Veränderung
von Prozessen und Strukturen der Versorgung konzipieren, anwenden und umsetzen zu
können.
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(7)
§ 37
Ausbildungsziele
statt:
5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.
Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:13):
5. Grundlagen der Qualität und ihrer internen und externen Sicherung begrifflich, instrumentell normativ und verfahrensmäßig zu kennen, Probleme ihrer Implementation und
Entwicklung kennengelernt und sich mit Vereinbarungen zu ihrer Sicherung und den
Wirkungen auseinandergesetzt zu haben.
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(8)
§ 37
Ausbildungsziele
statt:
(4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des
Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des
Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.
Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:14):
(4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums
die vertiefender und detaillierender Kompetenzen im Sinn der individuellen Profilierung
des Studiums vorsehen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht
gefährdet werden.
(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.
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Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)
http://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/journal_de.pdfergebnisse
Zur Erreichung
Breites Spektrum an Theorie und Eine Reihe kognitiver und
Selbstständiges Tätigwerden innerhalb
Mit
der
Verankerung
der
erweiterten
Ausbildungsziele
akademisch
qualifizierter
von Niveau 4
Faktenwissen in einem
praktischer Fertigkeiten, die
der Handlungsparameter von Arbeits- oder
erforderliche
Arbeits- oder
Lernbereich
erforderlich
sind, um
Lösungen
Lernkontexten, die 6
in der
RegelEQR/
bekannt
Pflegefachfrauen
und
Fachmänner
wird das
Qualifikationsniveaus
nach
Lernergebnisse
für spezielle Probleme in einem
sind, sich jedoch ändern können
DQR erreicht.
Arbeits- oder Lernbereich zu
Beaufsichtigung der Routinearbeit
finden
anderer Personen, wobei eine gewisse
Verantwortung für die Bewertung und
Verbesserung der Arbeits- oder Lernaktivitäten übernommen wird
Dringend erforderlich ist eine daraus abgeleitete weitergehende Konkretisierung
der
vorbehaltenen
Tätigkeiten gemäß
Qualifikationsrahmen
(EQR/DQR)
Zur Erreichung
Umfassendes, spezialisiertes
Umfassende kognitive und
Leiten und Beaufsichtigen in Arbeitsvon Niveau 5
erforderliche
Lernergebnisse
Theorie- und Faktenwissen in
einem Arbeits- oder Lernbereich
sowie Bewusstsein für die
Grenzen dieser Kenntnisse
praktische Fertigkeiten die
erforderlich sind, um kreative
Lösungen für abstrakte
Probleme zu erarbeiten
oder Lernkontexten, in denen nicht
vorhersehbare Änderungen auftreten;
Überprüfung und Entwicklung der
eigenen Leistung und der Leistung
anderer Personen
Zur Erreichung
von Niveau 6
erforderliche
Lernergebnisse
Fortgeschrittene Kenntnisse in
einem Arbeits- oder Lernbereich
unter Einsatz eines kritischen
Verständnisses von Theorien
und Grundsätzen
Fortgeschrittene Fertigkeiten,
die die Beherrschung des
Faches sowie
Innovationsfähigkeit erkennen
lassen, und zur Lösung
komplexer und nicht
vorhersehbarer Probleme in
einem spezialisierten Arbeitsoder Lernbereich nötig sind.
Leitung komplexer fachlicher oder
beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und
Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Arbeitsoder Lernkontexten
Übernahme der Verantwortung für die
berufliche Entwicklung von Einzelpersonen
und Gruppen
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Teil 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt2
VorbehalteneTätigkeiten
§4
Vorbehaltene Tätigkeiten
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit
einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatz 1 umfassen
1. die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a),
2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe b) sowie
3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d).
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 in der Pflege
beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die
Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.
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§4
Vorbehaltene Tätigkeiten
Vorbehaltene Tätigkeiten sind Tätigkeiten / Aufgaben / Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher
Vorgaben nur durch Angehörige bestimmter Berufe erfolgen dürfen
„Das Heilberuferecht betrifft aus kompetenzrechtlichen Gründen in erster Linie die Berufsausbildung. (...) Vorbehaltene Tätigkeiten bei Heilberufen spielen eine Rolle in der
Frage, wer welche Tätigkeiten ausüben soll. Sie betreffen insofern vor allem die Kooperation von Angehörigen der Heilberufe, wenn in der inter-professionellen Zusammenarbeit
nur bestimmte Berufsangehörige vorbehaltene Tätigkeiten ausüben dürfen. Die Zuordnung
vorbehaltener Tätigkeiten betrifft aber auch die Frage des Zugangs zur Leistungserbringung. Je nach Gestaltung des Vorbehalts kann die Zuordnung einer vorbehaltenen
Tätigkeit an einen bestimmten Beruf andere Berufe von dieser Tätigkeit und damit vom
Zugang zur Leistungserbringung ausschließen.“
(Igl, 2013, S. 348; Hervorhebung durch die Referentin)
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Arbeitsfelder akademisch
ausgebildeter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Deutscher Pflegerat und Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft (2014: 3)
• 
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die Weiterentwicklung der Pflege durch Unterstützung empirischer Pflegeforschung,
die Implementierung von Forschungsergebnissen in die Praxis,
die Identifizierung und Erstellung von Konzepten
die Evaluation der Versorgungs- und Betreuungsqualität,
die Beratung und Anleitung von Mitarbeitern zu Fragen aktueller pflegerischer
Versorgung
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Was ist jetzt zu tun ?
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Generalistisch ausgelegte Rahmenlehrpläne auf Landesebene (mit)ent-wickeln
Studienordnung (inhaltlich und strukturell) festlegen und Regelungen zum
Prüfungswesen für die Berufszulassung = (Vorab Festlegung der Modalitäten der
staatlichen Prüfung und des Studium-Abschlusses)
Ausgestaltung des wissenschaftsfundierten Ausbildungsziels nach § 37 PflBG
Festlegung der personellen und sächlichen Ausstattung des curricular verankerten
Studium in Theorie und Praxis zur partiellen Reintegration von Pflegebildung in die
Hochschulen
und gleichzeitig
•  Die Ausgestaltung der Klinisch-praktischen Studienanteile. Hochschulen brauchen
Praxiseinrichtungen, in denen Sie vertraglich abrechenbare Leistungen, die
sozialrechtlich geregelt sind, erbringen können und in denen begleitete Elemente der
praktischen Ausbildung stattfinden können
(Stellungnahme Dekanekonferenz Pflegewissenschaft, Korporal 2015).
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Literatur
Deutscher Pflegerat, Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft (2014):Arbeitsfelder akademisch ausgebildeter
Pflegfachpersonen.
http://www.deutscher-pflegerat.de/presse/Pressemitteilungen/2014-12-09_PP_dpr_dgp_arbeitsfelder-akademischausgebildeter-pflegefachpersonen_08-14.pdf (abgerufen 01.02.2016)
Gemeinsamen Bundesausschusses (2011). Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über
eine Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und
Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach §63 Absatz 3c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie nach §63 Absatz 3c SGB V): – Erstfassung – Vom 20. Oktober 2011
Amtsblatt der Europäischen Union(2008): Europäische Parlament. Rat. Empfehlung des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 23. April 2008 zur Einrichtung des europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen. C111/1 – C111/7.
http://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/journal_de.pdfergebnisse (abgerufen 03.02.2016)
Korporal, J. (2015): Stellungnahme der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform
der Pflegeberufe des Bundesministeriums für Gesundheit und des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Berlin 09.12.2015
Hülsken-Giesler, Manfred und Johannes Korporal (Hg.): Fachqualifikationsrahmen Pflege für die hochschulische Bildung. Berlin
(Purschke + Hensel) 2013, S. 24-37.
Igl, G. 2013: Zugänge zur Leistungserbringung. In: Arbeitsgruppe der Robert Bosch Stiftung. Gesundheitsberufe neu denken Gesundheitsberufe neu regeln Grundsätze und Perspektiven – Eine Denkschrift der Robert Bosch Stiftung; Kap.4: S. 339 ff
Igl, G. (2015). Rechtliche Aspekte der nachhaltigen Implementierung von interprofessionellem Lernen: Interprofessionalität als
Notwendigkeit und ihre rechtlichen Voraussetzungen. Aschlusssymposion Gemeinsamens Lerenen von Pflege und Medizin:
aktuelle Entwicklungen und künftige Perspektiven. Vortrag gehalten in Greidfswald, 11. September 2015. http://
www2.medizin.uni-greifswald.de/icm/fileadmin/user_upload/vcm/dokumente/11_Vortrag_Prof_Igl_Kiel.pdf .Abgerufen
04.02.2016
Roßbruch, R. 2015. Pflegeberufsgesetz: Referentenentwurf veröffentlicht! Editorial. In: Pflegerecht, Heft 12/2015, Luchterhand,
Neuwied. S. 781- 783.
Prof. Dr. Helma M. Bleses, 09.02.2016
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Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !
Prof. Dr. Helma M. Bleses, 09.02.2016
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