Strafrecht BT - dobbertmann.de

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Thomas Dobbert
Stand: Anfang 2003
Mord (§ 211 StGB)
- Qualifikation des Totschlages durch Mordmerkmale
- Drei Gruppen der Mordmerkmale: - 1. und 3. Gruppe: täterbezogene Merkmale, zu
prüfen im subjektiven Tatbestand
- 2. Gruppe: tatbezogene Merkmale, zu prüfen im
objektiven Tatbestand, kein besonderes
persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB
- gemeingefährliches Mittel (2.Gr.): - Mittel, das im Einzelfall (abstrakte Gefährlichkeit
allein genügt nicht) nicht sicher beherrscht wird
und dessen Einsatz geeignet ist, eine Vielzahl von
anderen Menschen an Leib oder Leben zu
gefährden
-
grausame Tötung (2.Gr.):
- wenn die Tötung für das Opfer mit besonderen
Schmerzen und Qualen (körperlicher oder
seelischer Art) verbunden ist
- Heimtücke (2.Gr.):
- Wehrlosigkeit des Opfers aufgrund Arglosigkeit
- Opfer ist arglos, wenn es nicht mit einen Angriff
rechnet
- Schlafende nehmen Arglosigkeit mit in den Schlaf
- nicht arglos sind Bewusstlose und Kleinkinder
(können böse Absicht des Täters nicht erkennen)
- Opfer ist wehrlos, wenn natürliche
Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit
zumindestens stark eingeschränkt ist
- Mordlust (1.Gr.):
- wenn Täter aus unnatürlicher Freude an der
Vernichtung eines Menschenlebens tötet
- Tötung muss Zweck des Handelns sein
- Befriedigung des Geschlechts-:
triebs (1. Gr.)
- wenn Tötungsakt sexuelle Befriedigung
verschaffen soll (Lustmord)
- wenn Tod bei Befriedigung der Geschlechtslust in
Kauf genommen wird
- gilt auch für Tötung, um sich danach an der Leiche
sexuell zu befriedigen
- Habgier (1.Gr.):
- Tötung aufgrund rücksichtslosem Streben nach
Gewinn um jeden Preis
- nach h.M. auch, wenn durch Tötung
Aufwendungen vermieden werden sollen
- sonstige niedrige Beweggründe:
(1.Gr.)
- Auffangtatbestand
- Tatantrieb auf sittlich tiefster Stufe
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- bei krassem Missverhältnis zwischen
Tatmotiv/Tatzweck und Tötung
- Ermöglichung einer anderen:
Straftat
- Tötung dient als Mittel zur Begehung weiteren
kriminellen Unrechts
- Verdeckungsabsicht (3.Gr.).
- Täter will durch Tötung andere Straftat verdecken
- erfasst ist auch die Täterschaft an einer schon
bekannten Straftat
Totschlag (§ 212 StGB)
- nach h.L. Grunddelikt zum Mord, welcher dementsprechend die Qualifikation ist
- Tatobjekt ist immer ein anderer Mensch (das Menschsein beginnt mit den
Eröffnungswehen und endet mit Eintritt des Hirntodes)
- Geschütztes Rechtsgut: das menschliche Leben
Aussetzung (§ 221 StGB)
- Schutzgut: konkrete Lebensgefährdung, körperliche Unversehrtheit
- in hilflose Lage versetzen:- wenn Opfer in eine Lage verbracht wird, in der es ohne
rettenden Zufall schutzlos der konkreten Leibes- oder
Lebensgefahr ausgeliefert ist
- Imstichlassen:
- durch räumliches verlassen
- wenn Beistandspflichtiger sich der möglichen
Beistandspflicht entzieht
- Obhut:
- weist auf bereits bestehendes Schutz- und
Betreuungsverhältnis hin
- Beistandspflicht:
- Garantenpflicht
- schwere Gesundheits-:
schädigung
- nicht nur schwere Körperverletzungen
- auch dort nicht genannte Fälle (Bsp.: langwierige
Krankheiten; Fälle, die zu erheblichen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit führen)
- subj.: neben Vorsatz, Kenntnis der hilflosen Lage und das Bewusstsein der konkreten
Gefährdung
- bei Verletzungs- oder Tötungsvorsatz tritt § 221 hinter §§ 223 ff. bzw. 211 ff StGB zurück
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Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Schutzgut: körperliche Unversehrtheit
- Versuch ist strafbar
- gemäß § 232 I S.1 StGB ist Strafantrag erforderlich
- Körperliche Misshandlung:
- jede unangemessen Behandlung, durch die das
körperliche Wohlbefinden oder die körperliche
Unversehrtheit in nicht unerheblicher Weise
beeinträchtigt wird
- Gesundheitsbeschädigung:
- liegt bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines
krankhaften Zustandes vor (wenn auch nur
vorübergehend)
- Selbstverletzungen sind straflos
- Subjektiver TB: Vorsatz muss verletzende Handlung sowie das Bewusstsein, das
Wohlbefinden des Körpers zu beeinträchtigen, umfassen
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
- Qualifikation der einfachen Körperverletzung
- Gefährliche Begehungsweise:
- eine Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen
- subj.: Täter muss wissen, dass der Stoff
gesundheitsschädlich ist
- eine Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- Waffen sind Gegenstände, die dazu hergestellt
worden sind Körperverletzungen hervorzurufen
- gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der
nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach
Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist,
erhebliche Körperverletzungen zuzufügen
- das Werkzeug muss beweglich sein
- subj.: Kenntnis des Täters über Umstände, aus
denen sich die Eigenschaft einer Sache als
gefährliches Werkzeug ergibt
- eine Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls
- jeder Angriff, auf den sich das Opfer nicht
rechtzeitig einstellen kann
- wenn der Täter planmäßig unter Verdeckung seiner
wahren Absichten mit List vorgeht
- bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments
reicht nicht aus
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- einer mit einem anderen gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung
- wenn mindestens zwei Personen am Tatort
zusammenwirken
- Beteiligter braucht nicht Mittäter sein und muss
sich auch nicht tatsächlich aktiv beteiligen
(psychische Bestärkung reicht aus)
- einer mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen Körperverletzung
- wenn Körperverletzung geeignet ist, das Leben des
Opfers zu gefährden
- nicht nur auf den Erfolg, sondern auch auf die
Verletzungshandlung an sich ist abzustellen
(=> Leben muss im Einzelfall nicht konkret
gefährdet sein)
- subj.: Täter muss Kenntnis über Umstände, aus
denen sich Gefährdungslage ergibt, haben
- abschließende Regelung
schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
- erfolgsqualifiziertes Delikt => vollendete Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) muss
vorliegen und der Täter die schwere Folge mindestens fahrlässig herbeiführen
- Verlust eines wichtigen Gliedes:
- Glied in diesem Sinne ist jedes in sich
abgeschlossene Körperteil mit Eigenaufgaben im
Gesamtorganismus
- die Wichtigkeit eines Gliedes bestimmt sich nach
seiner Bedeutung für den Gesamtorganismus
- dauernde Entstellung in:
erheblicher Weise
- Verunstaltung der Gesamterscheinung deren, Ende
sich im Voraus nicht bestimmen lässt
- Entstellung muss nicht stets sichtbar sein, braucht
nur im Rahmen des sozialen Lebens in
Erscheinung treten
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- erfolgsqualifiziertes Delikt
- die tatbestandspezifische Gefahr des Körperverletzungsdeliktes muss sich in dem Eintritt
des Todes realisieren
- schon in der Begehung des Grunddelikts liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung, somit ist
allein die Vorhersehbarkeit des Todes Kriterium der Fahrlässigkeit
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Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
- Schutzgut: potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit
- TB erfüllt, wenn Opfer daran gehindert wird, den Ort, an dem es sich befindet, zu
verlassen oder wenn es zwangsweise an einen Ort befördert wird
- Opfer muss davon keine Kenntnis erlangen und auch nicht seine
Fortbewegungsmöglichkeit nutzen wollen
- Einsperren:
- wenn Opfer in umschlossenen Raum durch äußere
Vorrichtung festgehalten wird, so dass es objektiv gehindert
ist sich von der Stelle zu bewegen
- auf andere weise:
- wenn ein sonstiges Mittel angewendet wird, das es dem
Opfer unmöglich macht, nach freiem Willen seinen
Aufenthalt zu verändern
- Absätze 3 und 4 sind erfolgsqualifizierte Fälle
Erpresserischer Menschenraub (§ 239a) StGB
- Schutzgut:
- persönliche Freiheit und Unversehrtheit
- Vermögen
- Abs. 3 Erfolgsqualifikation
- 2 Tathandlungsalternativen
- 1. Entführungstatbestand: - Täter entführt oder bemächtigt sich einer Person und handelt
mit Erpressungsabsicht
- Entführung:
- wenn Täter die physische Herrschaft
über das Opfer erlangt, indem er dieses
von seinem ursprünglichen
Aufenthaltsort entfernt
- eine ständige aktuelle physische
Gewalt über das z.B. eingesperrte
Opfer wird nicht verlangt
- Sichbemächtigen: - setzt keine Ortsveränderung voraus
- zeitliche Dauer relevant, sowie
Stabilität der Lage
- 2.Ausnutzungstatbestand: - wenn Täter Entführung oder Sichbemächtigung vorsätzlich
herbeigeführt hat nicht aber in Erpressungsabsicht gehandelt
hat
- Täter fasst während des Andauerns dieser Lage Vorsatz zur
Erpressung (min. Versuchsstadium)
Nötigung (§ 240 StGB)
- Schutzgut: persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung
- Prüfung etwaiger Rechtfertigungsgründe
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- Gewalt:
- körperlich wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder
mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der
Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen
tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu
überwinden oder unmöglich zu machen
- Gewalt gegen Dritte liegt vor, soweit sie vom Opfer als
körperlicher Zwang empfunden werden soll
- Gewalt kann auch gegen Sachen verübt werden, soweit sie
vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden werden
- Drohung:
- In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen
Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt, zwecks
Erreichung eines Nötigungserfolges
- Verwerflichkeit (Abs. 2): - erhöhter Grad sittlicher Missbilligung
- es ist ein soziales Werturteil über die Tat zu fällen
- Genötigter muss zu einem nicht gewollten Verhalten gezwungen werden
Bedrohung (§ 241 Bedrohung)
- Schutzgut: persönlicher Rechtsfrieden des einzelnen
- Drohung mit der Begehung eines Verbrechens muss objektiv geeignet sein, den
Rechtsfrieden des einzelnen zu stören (Störung muss nicht tatsächlich eingetreten sein)
- es reicht, dass Drohender will, dass der Bedrohte die Drohung ernst nimmt
- wider besseres Wissens: in sicherer Kenntnis der Unwahrheit
- Unterschied Abs. 1 zu Abs. 2 liegt darin, dass der Täter im 2. Absatz vorgibt keinen
Einfluss auf das bevorstehende Verbrechen zu haben
Diebstahl (§ 242 StGB)
obj. TB
- Sache
- alle körperlichen Gegenstände, unabhängig ihres Aggregatzustandes
(§ 90 BGB)
- fremd
- wenn nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos
(zum Augenblick des Handelns)
- beweglich
- wenn die Sache von ihrem bisherigen Ort weggeschafft werden kann
(es ist unerheblich, ob sie erst beweglich gemacht werden muss)
- Gewahrsam
- vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
- Tatsächliches
Element
- wenn der Verwirklichung des Willens zur physischen Einwirkung keine
wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
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- auch wenn enge räumliche Beziehung zur Sache fehlt kann Gewahrsam
bejaht werden => Lockerung der Herrschaftsbeziehung, Verhinderung in
der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist nur vorübergehend
- Tote haben niemals Gewahrsamswillen (mglw. ist Unterschlagung zu prüfen)
- wohl aber Schlafende und Bewußtlose (potentieller Gewahrsamswille)
- Mitgewahrsam - Gewahrsamsbruch ist bei gleichstufigem Mitgewahrsam (z.B. Eheleute)
möglich, bei Über-/Unterordnungsverhältnis nur „von unten nach oben“
- Wegnahme
- a) Bruch fremden Gewahrsams
- b) Begründung neuen (nicht notwendig eigenen) Gewahrsams
- a) wenn tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers
gegen oder ohne seinen Willen aufgehoben wird
- b) wenn Täter (oder ein Dritter) tatsächliche Herrschaft über die Sache
erlangt hat und ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse
entgegenstehen und der bisherige Gewahrsaminhaber auf die Sache
nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des
Täters (oder des Dritten) zu beseitigen
(bei kleineren Gegenständen: „Gewahrsamsenklave“ => keine bloße
Gewahrsamslockerung)
subj. TB
- Zueignungsabsicht
- a) Aneignungsabsicht
- b) Enteignungsabsicht
- a) Täter benimmt sich wie Eigentümer,
Einverleibung in das eigene Vermögen oder in das eines Dritten
Vorübergehende Aneignung reicht aus (außer die Sache soll
unverzüglich zerstört werden),
bezieht sich auf Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert
- b) auf Dauer angelegte Verdrängung des Berechtigten aus seiner
bisherigen Herrschaftsposition
- muss bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen
- Rw der Zuab.
- wenn Sache nicht fällig und nicht einredefrei
- Speziesschuld: Täter hat Anspruch auf ganz bestimmte Sache
=> keine RW
- Gattungsschuld: Sache muss durch Schuldner konkretisiert werden
=> RW bei Verletzung des Auswahlrechts des
Schuldners
- Sonderfall Geld: h.L. Wertsummentheorie, Anspruch auf Wertsumme
des Geldes
=> kein Auswahlrecht und somit keine RW
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
- nur Strafzumessungsvorschrift
- Versuch gibt es begrifflich nicht
- Täter muss Tathandlung vornehmen um Diebstahl zu begehen, sonst kein § 243
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- Einbruch
- Täter dringt auf bestimmt Art und Weise in einen umschlossenen Raum
ein oder hält sich dort verborgen, um Diebstahl zu begehen
- umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist von
Menschen betreten zu werden und durch teilweise künstliche
Vorrichtungen gegen das Betreten Unbefugter geschützt ist
- Gebäude ist durch Wände und Dach umschlossenes Bauwerk, das dem
Schutz von Menschen und Sachen dient
- Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen der Umschließung von außen
(entweder durch Substanzverletzung oder erheblichen Kraftaufwand)
- Einsteigen ist das Eindringen in einen umschlossenen Raum auf einem
hierzu nicht vorgesehenen Weg, indem Hindernisse oder Schwierigkeiten
überwunden werden
- falscher Schlüssel: wenn er nicht mehr oder noch nicht zum Öffnen des
Schlosses bestimmt ist
- Verborgenhalten: wenn sich jemand in einem Raum in einer Weise
versteckt, dass er sich den Blicken eines arglos Eintretenden entzieht
Zur Zeit der Tat muss er sich unberechtigt im Raum aufhalten
- auf restliche TB wird kein Bezug genommen
Diebstahl mit Waffen, Banden-, Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
- qualifizierter Fall des § 242
- Waffen sind Geräte, die geeignet und dazu bestimmt sind, Körperverletzungen
hervorzurufen
- (Werkzeug, Mittel sind Gegenstände aller Art, die geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu
verursachen)
- bei sich führen: Täter muss sofortige Verfügungsgewalt darüber haben
- es kommt nicht darauf an, warum der Täter die Waffe bei sich führt
- bei Werkzeug und Mittel bedarf es einer Gebrauchsabsicht
- Eine Bande ist eine Verbindung aus mindestens zwei Personen, die sich zur Begehung
mehrerer selbständiger Diebstähle oder Raubtaten zusammengeschlossen haben
- ein stillschweigender Zusammenschluss genügt (muss allerdings gewisse Dauer haben)
- Tat muss unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen worden sein
- dieses Bandenmitglied muss ebenfalls am Tatort anwesend sein
- usw.
Unterschlagung (§ 246 StGB)
- Handlung:
- Täter eignet sich oder einem Dritten die Sache zu
- rechtswidrige Zueignung hier Bestandteil des objektiven Tatbestandes
- Zueignung:
- es genügt nicht der bloße innere Entschluss, dieser muss
vielmehr durch einen „Manifestation des Zueignungswillens“
bestätigt werden
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- Vorsatz:
- es wird also eine äußere Handlung gefordert, die auf den
Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd
auszuschließen und die Sache dem eigenen Vermögen oder
dem eines Dritten einzuverleiben
- bedingter reicht
- muss sich namentlich auf die Fremdheit der Sache erstrecken
und reicht auch für die Zueignung
Raub (§ 249 StGB)
- Diebstahl + qualifizierter Nötigung
- Schutzgüter: Gewahrsam und persönliche Freiheit, primär aber Eigentum
- Gewalt gegen eine Person: - körperliche wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder
mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der
Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen
tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu
überwinden oder unmöglich zu machen
- psychisch wirkender Zwang ist nicht ausreichend
- mittelbar: z.B. das Versperren einer Tür etc.
- die qualifizierte Nötigung muss wenigstens nach Vorstellung des Täters Mittel zur
Wegnahme sein
schwerer Raub (§ 250 StGB)
- Qualifikation zu § 249 I StGB
- findet auch auf §§ 252, 255 StGB Anwendung
- 250 I Nr. 1a) in beiden Fällen objektive Gefährlichkeit erforderlich
- 250 I Nr. 1b): - Täter will Gegenstand derart verwenden, dass beim Opfer der Eindruck
der Drohung mit einer Waffe entsteht
- der Gegenstand muss nach seiner objektiven Erscheinung unter den
konkreten Umständen seiner geplanten Anwendung aus der Sicht des
Täters ohne weiteres geeignet sein, beim Opfer den Eindruck der
Gefährlichkeit hervorzurufen
- ein Opfer, das auf bloße verbale Erklärung des Täters hin die Existenz
eines gefährlichen Mittels annimmt, ist weniger schutzwürdig (=> keine
schwerer Fall)
räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
- gleiche Tatmittel wie bei Raub (Gewalt... oder Drohung...)
- bei Raub allerdings zur Erlangung der Beute, hier zu ihrer Erhaltung
also Verteidigung der Beute
- auf frischer Tat: - zeitlich: zwischen Vollendung und Beendigung
- räumlich: am Tatort, oder in unmittelbarer Nähe betroffen, ist dies zu
bejahen kann Tathandlung auch während etwaiger Verfolgung weiter
vom Tatort entfernt vorgenommen werden
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- betroffen: auch dann, wenn Opfer die Wegnahme noch gar nicht
wahrgenommen hat und der Täter der Entdeckung durch Tathandlung
zuvorkommt
- neben Absicht des objektiven TB auch Absicht sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu
erhalten erforderlich
Erpressung (§253 StGB)
- Schutzgut:
- Vermögen als Ganzes
- Freiheit der Willensentscheidung
- Drohung:
- Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels auf dessen der
Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
- Unterschied zum Raub:
- beim Raub erduldet das Opfer die Wegnahme
- bei der Erpressung wird das Opfer genötigt die Sache selbst
herauszugeben
- Gewalt.
- Definition des normalen Gewaltbegriffes, mit der
Einschränkung das hier nur willenseinwirkende Gewalt in
Frage kommt (vis compulsiva)
- abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung muss die Voraussetzungen einer
Vermögensverfügung erfüllen
- Nachteil für das Vermögen ist gleichbedeutend mit der Vermögensschädigung beim Betrug
- Vermögensnachteil muss durch Nötigung verursacht worden sein, sprich Genötigter und
Verfügender müssen identisch sein
- Genötigter muss spätestens zum Zeitpunkt der Tatbegehung schutzbereit auf der Seite des
Vermögensinhabers stehen
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
- § 253 hat einen offenen Tatbestand, es muss auf zwei Ebenen die Rechtswidrigkeit geprüft
werden (§ 253 II und normale Rechtswidrigkeit, beides nach dem Tatbestand)
- vollendet, wenn Vermögensnachteil auch nur teilweise eintritt
- Abgrenzung Betrug:
- eine Täuschung, die nur dazu dient Drohung gefährlicher
erscheinen zu lassen, geht in der Drohung auf
räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
- kein offener Tatbestand, dh. § 253 II gilt nicht
- Abgrenzung Raub:
- Raub ist ein Fremdschädigungsdelikt
- sieht das Opfer die Sache unabhängig von seiner Mitwirkung
dem Zugriff des Täters preisgegeben Æ Raub
- Erpressung ist ein Selbstschädigungsdelikt
- sagt sich Opfer: der Täter ist auf meine Mithilfe angewiesen,
sonst bekommt er die Sache nicht Æ Erpressung
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Begünstigung (§ 257 StGB)
- nachträgliche Unterstützung und verletzt daher das Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmäßigen Zustandes
- Hilfeleisten:
- jede Handlung, die objektiv geeignet ist , den Vortäter
unmittelbar besserzustellen und die subjektiv mit dieser
Tendenz vorgenommen wird
- Lageverbesserung des Vortäters nicht erforderlich
- Vorsatz:
- bedingter genügt
- muss namentlich die Vortat umfassen
- Begünstiger muss sich von Tat eine allgemeine Vorstellung
machen, es denn, dass er leistet trotz unvollständiger
Kenntnis auf jeden Fall Hilfe leisten will
- Absicht:
- es muss dem Täter darauf ankommen, im Interesse des
Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch
die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu
erschweren
- Begünstigungserfolg braucht nicht Motiv (Endziel) des
Täters zu sein, es genügt, dass es ihm auf diesen Erfolg
Ankommt
Strafvereitlung (§ 258 StGB)
- schützt staatliche Strafrechtspflege
- Tathandlung:
- jedes für den Vereitelungserfolg ursächliche handeln
ursächliche Tun oder Unterlassen, das mindestens mit einer
Besserstellung des Vortäters verbunden ist
- Verfolgungsvereitelung: - es genügt, dass der staatliche Zugriff infolge der Handlung
für geraume Zeit nicht verwirklicht worden ist
- geraume Zeit Æ ca. 10 Tage
- bei Verzögerung von Ermittlungshandlungen tritt der
Vereitlungserfolg nur dann ein, wenn dadurch auch die
Aburteilung für geraume Zeit verzögert wird
- zum Teil
- ein inhaltlich begrenzter Teil der Strafe, Maßnahme oder
Vollstreckung wird vereitelt
- ein anderer
- vereiteln zu eigenen Gunsten ist nicht tatbestandsmäßig
- Vollstreckungsvereitlung: - setzt Vollstreckbarkeit der Entscheidung voraus
- bezieht sich auf alle Vereitlelungshandlungen nach einer
bereits rechtskräftige verhängten Strafe oder Maßnahme
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- absichtlich:
- zielgerichtetes Wollen, wissentliches Handeln
- direkt Vorsatz muss nur die Tathandlung und den daraus
erwachsenden Vereitlungserfolg und zwar auch dessen
Element der geraumen Zeit umfassen
- im Hinblick auf die Vortat reicht bedingter Vorsatz
- Tat ist erst mit Eintritt der Vereitelungswirkung vollendet
Hehlerei (§ 259 StGB)
- Gegenstand der Tat:
- nur Sachen, nicht Forderungen und geistige Erzeugnisse
- Vortat muss eine rechtswidrige nicht notwendig schuldhaft Tat sein
- gegen fremdes Vermögen:- setzt kein Vermögensdelikt im technischen Sinne (Betrug,
gerichtet
Erpressung, Untreue) voraus
- es genügt jede Tat, wenn sie Vermögensinteressen verletzt
und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft
- durch die Vortat erlangt: - wenn tatsächliche Sachherrschaft über sie erreicht wurde
- Erlangung muss vor Begehung der Hehlerei abgeschlossen
sein
- bei Vornahme der Tathandlung muss die rechtswidrige Vermögenslage an der Sache noch
fortbestehen
- sich oder einem Dritten: - einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter
verschaffen
- Täter muss auf Grundlage dieses Einvernehmens eigene
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangen
oder die entsprechende Verfügungsgewalt eines Dritten
herstellen
- Absetzen:
- ist die im Interesse des Vortäters und mit seinem
Einverständnis erfolgende wirtschaftliche Verwertung der
Sache durch deren entgeltliche Veräußerung an Dritte
- Absetzen helfen
- jede Hilfeleistung im Sinne des § 27 I StGB bei den
Bemühungen des Vortäters um Absatz
- Täter muss auch hier im Interesse des Vortäters und mit
dessen Einverständnis handeln
- Vorsatz:
- setzt namentlich die Kenntnis, dass die Sache aus einer
rechtswidrigen Vortat stammt und das Bewusstsein
einverständlichen Zusammenwirkens voraus
- Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern
- Erstreben von geldwerten Vorteilen
- ob Vorteil erreicht wird ist unerheblich
- Stoffgleichheit hier nicht erforderlich
- „um zu“
- Teilnehmer an der Vortat können Hehlerei begehen
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Betrug (§ 263 StGB)
- Tathandlung:
- Täuschung über Tatsachen
- Tatsachen:
- äußere Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder
Gegenwart, sowie auch psychische Gegebenheiten und
Abläufe (bspw. Wissen, Vorstellungen, Absichten etc.)
- Täuschung:
- ein zur Irreführung bestimmtes und damit der Einwirkung auf
die Vorstellung eines anderen dienendes Gesamtverhalten
- Täuschungsadressat kann nur ein zum Irrtum fähiger Mensch
sein
- durch die Täuschung muss in dem Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten werden
- Irrtum:
- setzt eine Fehlvorstellung (die positive Vorstellung einer der
Wirklichkeit widersprechenden Tatsache) voraus
- Getäuschter muss es für möglich halten getäuscht zu werden
- Erregen eines Irrtums:
- Verursachen oder auch nur Mitverursachen der
Fehlvorstellung
- Unterhalten eines Irrtums: - Verhindern oder Erschweren der Aufklärung des Irrtums,
sowie Bestärken einer bestehdnen Fehlvorstellung
- Vermögensverfügung:
- jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich beim
Getäuschten oder einem Dritten unmittelbar
vermögensmindernd auswirkt
- Vermögensschaden:
- wenn der Gesamtwert des Vermögens des Geschädigten nach
der Verfügung geringer ist, als vor der Verfügung
- Stoffgleichheit:
- wenn der Vermögensvorteil die Kehrseite des Schadens
darstellt
- dabei müssen Vermögensvorteil und –schaden durch ein und
dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
- Schutz der Echtheit einer Urkunde Æ geschützt wird das Vertrauen darauf, dass die
Urkunde auch von demjenigen stammt, der als Aussteller zu erkennen ist
- Urkunde:
- ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im
Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren
Aussteller erkennen lässt
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- Gedankenerklärung
- menschliches Verhalten, das geeignet ist, in einem
anderen unter Anwendung eines zwischen den Beteiligten
feststehenden Codes eine bestimmte Vorstellung über
einen Sachverhalt hervorzurufen
- Perpetuierungsfunktion (verkörperter Gegenstand)
- Verkörperung – wenn Gedankenerklärung mit einem
festen Gegenstand verbunden ist und daher eine gewisse
Dauerhaftigkeit besitzt
- Beweisfunktion
- Gedankenerklärung muss zum Beweis von rechtlich
erheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt sein
- Beweisbestimmung von vornherein Æ Absichtsurkunde
- Beweisbestimmung nachträglich durch einen Dritten
Æ Zufallsurkunde
- Garantiefunktion
- Aussteller muss erkennbar sein
- dieser muss als Garant für die Richtigkeit dieser Urkunde
einstehen wollen
- Namensgabe ist nicht erforderlich, wenn Aussteller
trotzdem ermittelt werden kann
- unter dem strafrechtlichen Urkundenbegriff werden auch Beweiszeichen,
zusammengesetzte Urkunden und Gesamturkunden subsumiert, soweit die drei Funktionen
einer Urkunde zutreffen: - Beweiszeichen
- Urkunden die keine Schriftstücke sind
- Abgrenzung zu Kennzeichen: Kennzeichen dienen nur der
Unterscheidung verschiedener Gegenstände, dem
Herkunftsnachweis oder dem Verschluss von Sachen
- zusammengesetzte Urkunde
- wenn verkörperte Gedankenerklärung mit einem anderen
Gegenstand fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist und
erst dadurch Urkundenqualität erlangt
- Bsp.: amtliche Kennzeichen, Preisschild und Ware
- Gesamturkunde
- wenn mehrere einzelne Urkunden derart miteinander
verbunden werden, dass gerade die sinnvolle und
geordnete Zusammensetzung einen über die Beweiskraft
der einzelnen Urkunde hinausgehenden Inhalt hat
- 1.Alt.:
- wer eine unechte Urkunde herstellt
- unecht: wenn der aus der Urkunde erkennbare Aussteller
nicht mit dem wirklichen identisch ist
(Identitätstäuschung)
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- 2.Alt.:
- verfälschen einer echten Urkunde
- in der Regel dann, wenn ein anderer als der wirkliche
Aussteller Veränderungen am Inhalt der Urkunde
vornimmt
- 3.Alt.:
- Gebrauchmachen einer unechten oder verfälschten Urkunde
- Gebrauchmachen: wenn Täter die Urkunde dem zu
Täuschenden in einer Weise zugänglich macht, dass dieser
Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat
- vollendet: Urkunde im Machtbereich des Opfers
Æ Kenntnisnahme nicht erforderlich
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
- Schutzziel:
- Schutz des Beweisführungdrechts einer anderen Person als
des unmittelbaren Urkundeninhabers
- Voraussetzungen:
- Täter darf nicht alleiniger Verfügungsberechtigter sein
- Vernichten:
-
- Beschädigen:
- Unterdrücken:
führt zur Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit
gedanklicher Inhalt wird völlig beseitigt
Urkunde als Beweismittel nicht mehr vorhanden
wenn eine Veränderung vorgenommen wird, der den
Urkunden wert als Beweismittel beeinträchtigt
- unerheblich, ob Beeinträchtigung rückgängig gemacht
werden kann
- wenn Urkunde der Benutzung dem Berechtigten zu
Beweiszwecken entzogen wird