Seite 1 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 Mord (§ 211 StGB) - Qualifikation des Totschlages durch Mordmerkmale - Drei Gruppen der Mordmerkmale: - 1. und 3. Gruppe: täterbezogene Merkmale, zu prüfen im subjektiven Tatbestand - 2. Gruppe: tatbezogene Merkmale, zu prüfen im objektiven Tatbestand, kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB - gemeingefährliches Mittel (2.Gr.): - Mittel, das im Einzelfall (abstrakte Gefährlichkeit allein genügt nicht) nicht sicher beherrscht wird und dessen Einsatz geeignet ist, eine Vielzahl von anderen Menschen an Leib oder Leben zu gefährden - grausame Tötung (2.Gr.): - wenn die Tötung für das Opfer mit besonderen Schmerzen und Qualen (körperlicher oder seelischer Art) verbunden ist - Heimtücke (2.Gr.): - Wehrlosigkeit des Opfers aufgrund Arglosigkeit - Opfer ist arglos, wenn es nicht mit einen Angriff rechnet - Schlafende nehmen Arglosigkeit mit in den Schlaf - nicht arglos sind Bewusstlose und Kleinkinder (können böse Absicht des Täters nicht erkennen) - Opfer ist wehrlos, wenn natürliche Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit zumindestens stark eingeschränkt ist - Mordlust (1.Gr.): - wenn Täter aus unnatürlicher Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet - Tötung muss Zweck des Handelns sein - Befriedigung des Geschlechts-: triebs (1. Gr.) - wenn Tötungsakt sexuelle Befriedigung verschaffen soll (Lustmord) - wenn Tod bei Befriedigung der Geschlechtslust in Kauf genommen wird - gilt auch für Tötung, um sich danach an der Leiche sexuell zu befriedigen - Habgier (1.Gr.): - Tötung aufgrund rücksichtslosem Streben nach Gewinn um jeden Preis - nach h.M. auch, wenn durch Tötung Aufwendungen vermieden werden sollen - sonstige niedrige Beweggründe: (1.Gr.) - Auffangtatbestand - Tatantrieb auf sittlich tiefster Stufe Seite 2 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - bei krassem Missverhältnis zwischen Tatmotiv/Tatzweck und Tötung - Ermöglichung einer anderen: Straftat - Tötung dient als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts - Verdeckungsabsicht (3.Gr.). - Täter will durch Tötung andere Straftat verdecken - erfasst ist auch die Täterschaft an einer schon bekannten Straftat Totschlag (§ 212 StGB) - nach h.L. Grunddelikt zum Mord, welcher dementsprechend die Qualifikation ist - Tatobjekt ist immer ein anderer Mensch (das Menschsein beginnt mit den Eröffnungswehen und endet mit Eintritt des Hirntodes) - Geschütztes Rechtsgut: das menschliche Leben Aussetzung (§ 221 StGB) - Schutzgut: konkrete Lebensgefährdung, körperliche Unversehrtheit - in hilflose Lage versetzen:- wenn Opfer in eine Lage verbracht wird, in der es ohne rettenden Zufall schutzlos der konkreten Leibes- oder Lebensgefahr ausgeliefert ist - Imstichlassen: - durch räumliches verlassen - wenn Beistandspflichtiger sich der möglichen Beistandspflicht entzieht - Obhut: - weist auf bereits bestehendes Schutz- und Betreuungsverhältnis hin - Beistandspflicht: - Garantenpflicht - schwere Gesundheits-: schädigung - nicht nur schwere Körperverletzungen - auch dort nicht genannte Fälle (Bsp.: langwierige Krankheiten; Fälle, die zu erheblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen) - subj.: neben Vorsatz, Kenntnis der hilflosen Lage und das Bewusstsein der konkreten Gefährdung - bei Verletzungs- oder Tötungsvorsatz tritt § 221 hinter §§ 223 ff. bzw. 211 ff StGB zurück Seite 3 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 Körperverletzung (§ 223 StGB) - Schutzgut: körperliche Unversehrtheit - Versuch ist strafbar - gemäß § 232 I S.1 StGB ist Strafantrag erforderlich - Körperliche Misshandlung: - jede unangemessen Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt wird - Gesundheitsbeschädigung: - liegt bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes vor (wenn auch nur vorübergehend) - Selbstverletzungen sind straflos - Subjektiver TB: Vorsatz muss verletzende Handlung sowie das Bewusstsein, das Wohlbefinden des Körpers zu beeinträchtigen, umfassen Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) - Qualifikation der einfachen Körperverletzung - Gefährliche Begehungsweise: - eine Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen - subj.: Täter muss wissen, dass der Stoff gesundheitsschädlich ist - eine Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs - Waffen sind Gegenstände, die dazu hergestellt worden sind Körperverletzungen hervorzurufen - gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen - das Werkzeug muss beweglich sein - subj.: Kenntnis des Täters über Umstände, aus denen sich die Eigenschaft einer Sache als gefährliches Werkzeug ergibt - eine Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls - jeder Angriff, auf den sich das Opfer nicht rechtzeitig einstellen kann - wenn der Täter planmäßig unter Verdeckung seiner wahren Absichten mit List vorgeht - bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments reicht nicht aus Seite 4 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - einer mit einem anderen gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung - wenn mindestens zwei Personen am Tatort zusammenwirken - Beteiligter braucht nicht Mittäter sein und muss sich auch nicht tatsächlich aktiv beteiligen (psychische Bestärkung reicht aus) - einer mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen Körperverletzung - wenn Körperverletzung geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden - nicht nur auf den Erfolg, sondern auch auf die Verletzungshandlung an sich ist abzustellen (=> Leben muss im Einzelfall nicht konkret gefährdet sein) - subj.: Täter muss Kenntnis über Umstände, aus denen sich Gefährdungslage ergibt, haben - abschließende Regelung schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) - erfolgsqualifiziertes Delikt => vollendete Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) muss vorliegen und der Täter die schwere Folge mindestens fahrlässig herbeiführen - Verlust eines wichtigen Gliedes: - Glied in diesem Sinne ist jedes in sich abgeschlossene Körperteil mit Eigenaufgaben im Gesamtorganismus - die Wichtigkeit eines Gliedes bestimmt sich nach seiner Bedeutung für den Gesamtorganismus - dauernde Entstellung in: erheblicher Weise - Verunstaltung der Gesamterscheinung deren, Ende sich im Voraus nicht bestimmen lässt - Entstellung muss nicht stets sichtbar sein, braucht nur im Rahmen des sozialen Lebens in Erscheinung treten Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) - erfolgsqualifiziertes Delikt - die tatbestandspezifische Gefahr des Körperverletzungsdeliktes muss sich in dem Eintritt des Todes realisieren - schon in der Begehung des Grunddelikts liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung, somit ist allein die Vorhersehbarkeit des Todes Kriterium der Fahrlässigkeit Seite 5 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) - Schutzgut: potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit - TB erfüllt, wenn Opfer daran gehindert wird, den Ort, an dem es sich befindet, zu verlassen oder wenn es zwangsweise an einen Ort befördert wird - Opfer muss davon keine Kenntnis erlangen und auch nicht seine Fortbewegungsmöglichkeit nutzen wollen - Einsperren: - wenn Opfer in umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtung festgehalten wird, so dass es objektiv gehindert ist sich von der Stelle zu bewegen - auf andere weise: - wenn ein sonstiges Mittel angewendet wird, das es dem Opfer unmöglich macht, nach freiem Willen seinen Aufenthalt zu verändern - Absätze 3 und 4 sind erfolgsqualifizierte Fälle Erpresserischer Menschenraub (§ 239a) StGB - Schutzgut: - persönliche Freiheit und Unversehrtheit - Vermögen - Abs. 3 Erfolgsqualifikation - 2 Tathandlungsalternativen - 1. Entführungstatbestand: - Täter entführt oder bemächtigt sich einer Person und handelt mit Erpressungsabsicht - Entführung: - wenn Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt, indem er dieses von seinem ursprünglichen Aufenthaltsort entfernt - eine ständige aktuelle physische Gewalt über das z.B. eingesperrte Opfer wird nicht verlangt - Sichbemächtigen: - setzt keine Ortsveränderung voraus - zeitliche Dauer relevant, sowie Stabilität der Lage - 2.Ausnutzungstatbestand: - wenn Täter Entführung oder Sichbemächtigung vorsätzlich herbeigeführt hat nicht aber in Erpressungsabsicht gehandelt hat - Täter fasst während des Andauerns dieser Lage Vorsatz zur Erpressung (min. Versuchsstadium) Nötigung (§ 240 StGB) - Schutzgut: persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung - Prüfung etwaiger Rechtfertigungsgründe Seite 6 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - Gewalt: - körperlich wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen - Gewalt gegen Dritte liegt vor, soweit sie vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden werden soll - Gewalt kann auch gegen Sachen verübt werden, soweit sie vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden werden - Drohung: - In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt, zwecks Erreichung eines Nötigungserfolges - Verwerflichkeit (Abs. 2): - erhöhter Grad sittlicher Missbilligung - es ist ein soziales Werturteil über die Tat zu fällen - Genötigter muss zu einem nicht gewollten Verhalten gezwungen werden Bedrohung (§ 241 Bedrohung) - Schutzgut: persönlicher Rechtsfrieden des einzelnen - Drohung mit der Begehung eines Verbrechens muss objektiv geeignet sein, den Rechtsfrieden des einzelnen zu stören (Störung muss nicht tatsächlich eingetreten sein) - es reicht, dass Drohender will, dass der Bedrohte die Drohung ernst nimmt - wider besseres Wissens: in sicherer Kenntnis der Unwahrheit - Unterschied Abs. 1 zu Abs. 2 liegt darin, dass der Täter im 2. Absatz vorgibt keinen Einfluss auf das bevorstehende Verbrechen zu haben Diebstahl (§ 242 StGB) obj. TB - Sache - alle körperlichen Gegenstände, unabhängig ihres Aggregatzustandes (§ 90 BGB) - fremd - wenn nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos (zum Augenblick des Handelns) - beweglich - wenn die Sache von ihrem bisherigen Ort weggeschafft werden kann (es ist unerheblich, ob sie erst beweglich gemacht werden muss) - Gewahrsam - vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft - Tatsächliches Element - wenn der Verwirklichung des Willens zur physischen Einwirkung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen Seite 7 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - auch wenn enge räumliche Beziehung zur Sache fehlt kann Gewahrsam bejaht werden => Lockerung der Herrschaftsbeziehung, Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist nur vorübergehend - Tote haben niemals Gewahrsamswillen (mglw. ist Unterschlagung zu prüfen) - wohl aber Schlafende und Bewußtlose (potentieller Gewahrsamswille) - Mitgewahrsam - Gewahrsamsbruch ist bei gleichstufigem Mitgewahrsam (z.B. Eheleute) möglich, bei Über-/Unterordnungsverhältnis nur „von unten nach oben“ - Wegnahme - a) Bruch fremden Gewahrsams - b) Begründung neuen (nicht notwendig eigenen) Gewahrsams - a) wenn tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne seinen Willen aufgehoben wird - b) wenn Täter (oder ein Dritter) tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt hat und ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsaminhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters (oder des Dritten) zu beseitigen (bei kleineren Gegenständen: „Gewahrsamsenklave“ => keine bloße Gewahrsamslockerung) subj. TB - Zueignungsabsicht - a) Aneignungsabsicht - b) Enteignungsabsicht - a) Täter benimmt sich wie Eigentümer, Einverleibung in das eigene Vermögen oder in das eines Dritten Vorübergehende Aneignung reicht aus (außer die Sache soll unverzüglich zerstört werden), bezieht sich auf Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert - b) auf Dauer angelegte Verdrängung des Berechtigten aus seiner bisherigen Herrschaftsposition - muss bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen - Rw der Zuab. - wenn Sache nicht fällig und nicht einredefrei - Speziesschuld: Täter hat Anspruch auf ganz bestimmte Sache => keine RW - Gattungsschuld: Sache muss durch Schuldner konkretisiert werden => RW bei Verletzung des Auswahlrechts des Schuldners - Sonderfall Geld: h.L. Wertsummentheorie, Anspruch auf Wertsumme des Geldes => kein Auswahlrecht und somit keine RW Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) - nur Strafzumessungsvorschrift - Versuch gibt es begrifflich nicht - Täter muss Tathandlung vornehmen um Diebstahl zu begehen, sonst kein § 243 Seite 8 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - Einbruch - Täter dringt auf bestimmt Art und Weise in einen umschlossenen Raum ein oder hält sich dort verborgen, um Diebstahl zu begehen - umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und durch teilweise künstliche Vorrichtungen gegen das Betreten Unbefugter geschützt ist - Gebäude ist durch Wände und Dach umschlossenes Bauwerk, das dem Schutz von Menschen und Sachen dient - Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen der Umschließung von außen (entweder durch Substanzverletzung oder erheblichen Kraftaufwand) - Einsteigen ist das Eindringen in einen umschlossenen Raum auf einem hierzu nicht vorgesehenen Weg, indem Hindernisse oder Schwierigkeiten überwunden werden - falscher Schlüssel: wenn er nicht mehr oder noch nicht zum Öffnen des Schlosses bestimmt ist - Verborgenhalten: wenn sich jemand in einem Raum in einer Weise versteckt, dass er sich den Blicken eines arglos Eintretenden entzieht Zur Zeit der Tat muss er sich unberechtigt im Raum aufhalten - auf restliche TB wird kein Bezug genommen Diebstahl mit Waffen, Banden-, Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) - qualifizierter Fall des § 242 - Waffen sind Geräte, die geeignet und dazu bestimmt sind, Körperverletzungen hervorzurufen - (Werkzeug, Mittel sind Gegenstände aller Art, die geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen) - bei sich führen: Täter muss sofortige Verfügungsgewalt darüber haben - es kommt nicht darauf an, warum der Täter die Waffe bei sich führt - bei Werkzeug und Mittel bedarf es einer Gebrauchsabsicht - Eine Bande ist eine Verbindung aus mindestens zwei Personen, die sich zur Begehung mehrerer selbständiger Diebstähle oder Raubtaten zusammengeschlossen haben - ein stillschweigender Zusammenschluss genügt (muss allerdings gewisse Dauer haben) - Tat muss unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen worden sein - dieses Bandenmitglied muss ebenfalls am Tatort anwesend sein - usw. Unterschlagung (§ 246 StGB) - Handlung: - Täter eignet sich oder einem Dritten die Sache zu - rechtswidrige Zueignung hier Bestandteil des objektiven Tatbestandes - Zueignung: - es genügt nicht der bloße innere Entschluss, dieser muss vielmehr durch einen „Manifestation des Zueignungswillens“ bestätigt werden Seite 9 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - Vorsatz: - es wird also eine äußere Handlung gefordert, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben - bedingter reicht - muss sich namentlich auf die Fremdheit der Sache erstrecken und reicht auch für die Zueignung Raub (§ 249 StGB) - Diebstahl + qualifizierter Nötigung - Schutzgüter: Gewahrsam und persönliche Freiheit, primär aber Eigentum - Gewalt gegen eine Person: - körperliche wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen - psychisch wirkender Zwang ist nicht ausreichend - mittelbar: z.B. das Versperren einer Tür etc. - die qualifizierte Nötigung muss wenigstens nach Vorstellung des Täters Mittel zur Wegnahme sein schwerer Raub (§ 250 StGB) - Qualifikation zu § 249 I StGB - findet auch auf §§ 252, 255 StGB Anwendung - 250 I Nr. 1a) in beiden Fällen objektive Gefährlichkeit erforderlich - 250 I Nr. 1b): - Täter will Gegenstand derart verwenden, dass beim Opfer der Eindruck der Drohung mit einer Waffe entsteht - der Gegenstand muss nach seiner objektiven Erscheinung unter den konkreten Umständen seiner geplanten Anwendung aus der Sicht des Täters ohne weiteres geeignet sein, beim Opfer den Eindruck der Gefährlichkeit hervorzurufen - ein Opfer, das auf bloße verbale Erklärung des Täters hin die Existenz eines gefährlichen Mittels annimmt, ist weniger schutzwürdig (=> keine schwerer Fall) räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) - gleiche Tatmittel wie bei Raub (Gewalt... oder Drohung...) - bei Raub allerdings zur Erlangung der Beute, hier zu ihrer Erhaltung also Verteidigung der Beute - auf frischer Tat: - zeitlich: zwischen Vollendung und Beendigung - räumlich: am Tatort, oder in unmittelbarer Nähe betroffen, ist dies zu bejahen kann Tathandlung auch während etwaiger Verfolgung weiter vom Tatort entfernt vorgenommen werden Seite 10 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - betroffen: auch dann, wenn Opfer die Wegnahme noch gar nicht wahrgenommen hat und der Täter der Entdeckung durch Tathandlung zuvorkommt - neben Absicht des objektiven TB auch Absicht sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten erforderlich Erpressung (§253 StGB) - Schutzgut: - Vermögen als Ganzes - Freiheit der Willensentscheidung - Drohung: - Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels auf dessen der Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt - Unterschied zum Raub: - beim Raub erduldet das Opfer die Wegnahme - bei der Erpressung wird das Opfer genötigt die Sache selbst herauszugeben - Gewalt. - Definition des normalen Gewaltbegriffes, mit der Einschränkung das hier nur willenseinwirkende Gewalt in Frage kommt (vis compulsiva) - abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung muss die Voraussetzungen einer Vermögensverfügung erfüllen - Nachteil für das Vermögen ist gleichbedeutend mit der Vermögensschädigung beim Betrug - Vermögensnachteil muss durch Nötigung verursacht worden sein, sprich Genötigter und Verfügender müssen identisch sein - Genötigter muss spätestens zum Zeitpunkt der Tatbegehung schutzbereit auf der Seite des Vermögensinhabers stehen - Vorsatz - Bereicherungsabsicht - § 253 hat einen offenen Tatbestand, es muss auf zwei Ebenen die Rechtswidrigkeit geprüft werden (§ 253 II und normale Rechtswidrigkeit, beides nach dem Tatbestand) - vollendet, wenn Vermögensnachteil auch nur teilweise eintritt - Abgrenzung Betrug: - eine Täuschung, die nur dazu dient Drohung gefährlicher erscheinen zu lassen, geht in der Drohung auf räuberische Erpressung (§ 255 StGB) - kein offener Tatbestand, dh. § 253 II gilt nicht - Abgrenzung Raub: - Raub ist ein Fremdschädigungsdelikt - sieht das Opfer die Sache unabhängig von seiner Mitwirkung dem Zugriff des Täters preisgegeben Æ Raub - Erpressung ist ein Selbstschädigungsdelikt - sagt sich Opfer: der Täter ist auf meine Mithilfe angewiesen, sonst bekommt er die Sache nicht Æ Erpressung Seite 11 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 Begünstigung (§ 257 StGB) - nachträgliche Unterstützung und verletzt daher das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes - Hilfeleisten: - jede Handlung, die objektiv geeignet ist , den Vortäter unmittelbar besserzustellen und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird - Lageverbesserung des Vortäters nicht erforderlich - Vorsatz: - bedingter genügt - muss namentlich die Vortat umfassen - Begünstiger muss sich von Tat eine allgemeine Vorstellung machen, es denn, dass er leistet trotz unvollständiger Kenntnis auf jeden Fall Hilfe leisten will - Absicht: - es muss dem Täter darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren - Begünstigungserfolg braucht nicht Motiv (Endziel) des Täters zu sein, es genügt, dass es ihm auf diesen Erfolg Ankommt Strafvereitlung (§ 258 StGB) - schützt staatliche Strafrechtspflege - Tathandlung: - jedes für den Vereitelungserfolg ursächliche handeln ursächliche Tun oder Unterlassen, das mindestens mit einer Besserstellung des Vortäters verbunden ist - Verfolgungsvereitelung: - es genügt, dass der staatliche Zugriff infolge der Handlung für geraume Zeit nicht verwirklicht worden ist - geraume Zeit Æ ca. 10 Tage - bei Verzögerung von Ermittlungshandlungen tritt der Vereitlungserfolg nur dann ein, wenn dadurch auch die Aburteilung für geraume Zeit verzögert wird - zum Teil - ein inhaltlich begrenzter Teil der Strafe, Maßnahme oder Vollstreckung wird vereitelt - ein anderer - vereiteln zu eigenen Gunsten ist nicht tatbestandsmäßig - Vollstreckungsvereitlung: - setzt Vollstreckbarkeit der Entscheidung voraus - bezieht sich auf alle Vereitlelungshandlungen nach einer bereits rechtskräftige verhängten Strafe oder Maßnahme Seite 12 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - absichtlich: - zielgerichtetes Wollen, wissentliches Handeln - direkt Vorsatz muss nur die Tathandlung und den daraus erwachsenden Vereitlungserfolg und zwar auch dessen Element der geraumen Zeit umfassen - im Hinblick auf die Vortat reicht bedingter Vorsatz - Tat ist erst mit Eintritt der Vereitelungswirkung vollendet Hehlerei (§ 259 StGB) - Gegenstand der Tat: - nur Sachen, nicht Forderungen und geistige Erzeugnisse - Vortat muss eine rechtswidrige nicht notwendig schuldhaft Tat sein - gegen fremdes Vermögen:- setzt kein Vermögensdelikt im technischen Sinne (Betrug, gerichtet Erpressung, Untreue) voraus - es genügt jede Tat, wenn sie Vermögensinteressen verletzt und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft - durch die Vortat erlangt: - wenn tatsächliche Sachherrschaft über sie erreicht wurde - Erlangung muss vor Begehung der Hehlerei abgeschlossen sein - bei Vornahme der Tathandlung muss die rechtswidrige Vermögenslage an der Sache noch fortbestehen - sich oder einem Dritten: - einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter verschaffen - Täter muss auf Grundlage dieses Einvernehmens eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangen oder die entsprechende Verfügungsgewalt eines Dritten herstellen - Absetzen: - ist die im Interesse des Vortäters und mit seinem Einverständnis erfolgende wirtschaftliche Verwertung der Sache durch deren entgeltliche Veräußerung an Dritte - Absetzen helfen - jede Hilfeleistung im Sinne des § 27 I StGB bei den Bemühungen des Vortäters um Absatz - Täter muss auch hier im Interesse des Vortäters und mit dessen Einverständnis handeln - Vorsatz: - setzt namentlich die Kenntnis, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt und das Bewusstsein einverständlichen Zusammenwirkens voraus - Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern - Erstreben von geldwerten Vorteilen - ob Vorteil erreicht wird ist unerheblich - Stoffgleichheit hier nicht erforderlich - „um zu“ - Teilnehmer an der Vortat können Hehlerei begehen Seite 13 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 Betrug (§ 263 StGB) - Tathandlung: - Täuschung über Tatsachen - Tatsachen: - äußere Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, sowie auch psychische Gegebenheiten und Abläufe (bspw. Wissen, Vorstellungen, Absichten etc.) - Täuschung: - ein zur Irreführung bestimmtes und damit der Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen dienendes Gesamtverhalten - Täuschungsadressat kann nur ein zum Irrtum fähiger Mensch sein - durch die Täuschung muss in dem Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten werden - Irrtum: - setzt eine Fehlvorstellung (die positive Vorstellung einer der Wirklichkeit widersprechenden Tatsache) voraus - Getäuschter muss es für möglich halten getäuscht zu werden - Erregen eines Irrtums: - Verursachen oder auch nur Mitverursachen der Fehlvorstellung - Unterhalten eines Irrtums: - Verhindern oder Erschweren der Aufklärung des Irrtums, sowie Bestärken einer bestehdnen Fehlvorstellung - Vermögensverfügung: - jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich beim Getäuschten oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd auswirkt - Vermögensschaden: - wenn der Gesamtwert des Vermögens des Geschädigten nach der Verfügung geringer ist, als vor der Verfügung - Stoffgleichheit: - wenn der Vermögensvorteil die Kehrseite des Schadens darstellt - dabei müssen Vermögensvorteil und –schaden durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden Urkundenfälschung (§ 267 StGB) - Schutz der Echtheit einer Urkunde Æ geschützt wird das Vertrauen darauf, dass die Urkunde auch von demjenigen stammt, der als Aussteller zu erkennen ist - Urkunde: - ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt Seite 14 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - Gedankenerklärung - menschliches Verhalten, das geeignet ist, in einem anderen unter Anwendung eines zwischen den Beteiligten feststehenden Codes eine bestimmte Vorstellung über einen Sachverhalt hervorzurufen - Perpetuierungsfunktion (verkörperter Gegenstand) - Verkörperung – wenn Gedankenerklärung mit einem festen Gegenstand verbunden ist und daher eine gewisse Dauerhaftigkeit besitzt - Beweisfunktion - Gedankenerklärung muss zum Beweis von rechtlich erheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt sein - Beweisbestimmung von vornherein Æ Absichtsurkunde - Beweisbestimmung nachträglich durch einen Dritten Æ Zufallsurkunde - Garantiefunktion - Aussteller muss erkennbar sein - dieser muss als Garant für die Richtigkeit dieser Urkunde einstehen wollen - Namensgabe ist nicht erforderlich, wenn Aussteller trotzdem ermittelt werden kann - unter dem strafrechtlichen Urkundenbegriff werden auch Beweiszeichen, zusammengesetzte Urkunden und Gesamturkunden subsumiert, soweit die drei Funktionen einer Urkunde zutreffen: - Beweiszeichen - Urkunden die keine Schriftstücke sind - Abgrenzung zu Kennzeichen: Kennzeichen dienen nur der Unterscheidung verschiedener Gegenstände, dem Herkunftsnachweis oder dem Verschluss von Sachen - zusammengesetzte Urkunde - wenn verkörperte Gedankenerklärung mit einem anderen Gegenstand fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist und erst dadurch Urkundenqualität erlangt - Bsp.: amtliche Kennzeichen, Preisschild und Ware - Gesamturkunde - wenn mehrere einzelne Urkunden derart miteinander verbunden werden, dass gerade die sinnvolle und geordnete Zusammensetzung einen über die Beweiskraft der einzelnen Urkunde hinausgehenden Inhalt hat - 1.Alt.: - wer eine unechte Urkunde herstellt - unecht: wenn der aus der Urkunde erkennbare Aussteller nicht mit dem wirklichen identisch ist (Identitätstäuschung) Seite 15 von 15 Thomas Dobbert Stand: Anfang 2003 - 2.Alt.: - verfälschen einer echten Urkunde - in der Regel dann, wenn ein anderer als der wirkliche Aussteller Veränderungen am Inhalt der Urkunde vornimmt - 3.Alt.: - Gebrauchmachen einer unechten oder verfälschten Urkunde - Gebrauchmachen: wenn Täter die Urkunde dem zu Täuschenden in einer Weise zugänglich macht, dass dieser Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat - vollendet: Urkunde im Machtbereich des Opfers Æ Kenntnisnahme nicht erforderlich Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) - Schutzziel: - Schutz des Beweisführungdrechts einer anderen Person als des unmittelbaren Urkundeninhabers - Voraussetzungen: - Täter darf nicht alleiniger Verfügungsberechtigter sein - Vernichten: - - Beschädigen: - Unterdrücken: führt zur Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit gedanklicher Inhalt wird völlig beseitigt Urkunde als Beweismittel nicht mehr vorhanden wenn eine Veränderung vorgenommen wird, der den Urkunden wert als Beweismittel beeinträchtigt - unerheblich, ob Beeinträchtigung rückgängig gemacht werden kann - wenn Urkunde der Benutzung dem Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen wird
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