Steuerjahr 2015: Die neue Anlage „EÜR“

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Steuerjahr 2015:
Die neue Anlage „EÜR“
V
iele Vereine kennen das: Für steuerbegünstigte Körperschaften
gibt es einen besonderen Vordruck, den das Finanzamt Ende
Mai des folgenden Jahres erwartet. Das Bundesfinanzministerium
hat nun den neuen Vordruck für die „Einnahmen-Überschussrechnung – Anlage EÜR“ veröffentlicht. Normalerweise müssen unternehmerisch engagierte Steuerpflichtige diesen Vordruck ausfüllen.
Doch auch viele gemeinnützige Vereine sind zur Abgabe der „Anlage EÜR“ verpflichtet.
Vorab
Der Vordruck muss ausgefüllt werden, wenn man zur Abgabe einer
Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
verpflichtet ist und das Finanzamt den ausgefüllten Vordruck verlangt. Das Formular ist nicht einfach gestaltet. Auch die einzelnen
Abfragen haben ihre Tücken. Deshalb hat man wohl auch für das
abgelaufene Steuerjahr 2015 eine recht ausführliche Einzelanleitung zur Verfügung gestellt.
Welcher Verein muss den Vordruck abgeben?
Der Vordruck muss von Vereinen (Körperschaften) verwendet werden, die zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften haben den Vordruck aber nur dann zu übermitteln,
wenn die Einnahmen jahresbezogen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die
hierfür vorgesehene besondere Besteuerungsgrenze von insgesamt
35.000 Euro im Jahr übersteigen.
Dies bedeutet: Nur wenn man für das Vereinsjahr 2015 mit seinen verschiedenen Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb über diese Jahresgrenze rutscht, sei es auch nur mit einem
Euro, verlangt das Finanzamt, dass man die Betriebseinnahmen und
zuordenbaren Ausgaben im Wege einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.
Entsprechend dem neuen Vordruck für das Steuerjahr 2015 sind
die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs (§64
Abs. 2 Abgabenordnung/AO) darin einzutragen. Zudem müssen
Angaben gemacht werden, wenn Wahlmöglichkeiten für eine güns­
tigere Gewinnbesteuerung der gemeinnützigen Vereine/Verbände
in Anspruch genommen werden.
Zu nennen ist hier der Gewinnansatz mit dem branchenüblichen
Reingewinn, zum Beispiel bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials oder Gewinnpauschalierung mit der Möglichkeit der Pauschalierung 15% der erzielten Einnahmen. Wobei bei
diesen stets interessanten Pauschalierungsmöglichkeiten im Vordruck keine Angaben zu den tatsächlichen Betriebsausgaben gemacht werden müssen.
Wird diese Gewinnpauschalierung nach §64 Abs. 5 oder 6 (AO)
in Anspruch genommen, sind zunächst die Betriebseinnahmen in
voller Höhe zu erfassen. Dann ist die Differenz zum pauschal ermittelten Gewinn (z.B. mit 15%) im Vordruck einzutragen. Dies ist et-
was verwirrend,
da es bei der Zeile 23 in dem neuen Vordruck eigentlich um die
FOTO: FILMFOTO/ISTOCK/THINKSTOCK
Betriebsausgabenpauschale für
bestimmte Berufsgruppen oder den Ansatz des Übungsleiter- oder
Ehrenamtsfreibetrags geht. Obwohl der Kern der Sache also nicht
getroffen wird, muss man hier dennoch die entsprechenden Einträge vornehmen.
Wie geht man vor?
Wie bisher erwartet das Vereins-Finanzamt, dass diese Anlage EÜR
nach §60 Abs. 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Hierfür bietet sich – soweit die Arbeiten nicht von
einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erledigt werden –
die Übermittlung über das ELSTER-Programm an.
Auch für Vereine gilt: Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform
ist nur noch in Härtefällen zulässig. Bei Vereinen, die erstmals zur
Abgabe dieser Erklärung aufgefordert werden und steuerlich nicht
beraten sind, akzeptieren die Finanzämter jedoch meist immer noch
die Abgabe in Papierform.
TIPP: Viele Vereine, die für das abgelaufene Steuerjahr 2015 ohnehin nur relativ moderate Einnahmen verzeichnen konnten, haben
die Möglichkeit, diesen Vordruck in Papierform abzugeben. Dies gilt
für den Fall, dass man 2015 mit seinen Gesamteinnahmen unter
der Grenze von 17.500 Euro (brutto) liegt und somit normalerweise auch die Kleinunternehmerregelung in umsatzsteuerlicher Hinsicht gilt.
Abschließender Tipp
Der Vordruck sowie die sehr ausführlich kommentierte Anleitung
zur Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung kann direkt
beim Finanzamt angefordert oder über das Internet heruntergeladen werden.
Wird der Vordruck nicht von einem Steuerberater erstellt und
entscheidet man sich für die elektronische authentifizierte Übermittlung, benötigt man im Anschluss an die Registrierung auf der
Internetseite von www.elsteronline.de/portal ein besonderes Zertifikat. Der Registrierungsvorgang dauert häufig zwei bis drei Wochen.
Prof. Gerhard Geckle, Freiburg
Link zur „Anlage EÜR 2015“
des BMF mit Anleitung
Service von Lexware
VereinsBeratung
Tel. 0 89/1 57 02-400 · Fax 0 89/1 57 02-299 · E-Mail: [email protected]
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Nr. 5 · bayernsport · 2. Februar 2016
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