Service Steuerjahr 2015: Die neue Anlage „EÜR“ V iele Vereine kennen das: Für steuerbegünstigte Körperschaften gibt es einen besonderen Vordruck, den das Finanzamt Ende Mai des folgenden Jahres erwartet. Das Bundesfinanzministerium hat nun den neuen Vordruck für die „Einnahmen-Überschussrechnung – Anlage EÜR“ veröffentlicht. Normalerweise müssen unternehmerisch engagierte Steuerpflichtige diesen Vordruck ausfüllen. Doch auch viele gemeinnützige Vereine sind zur Abgabe der „Anlage EÜR“ verpflichtet. Vorab Der Vordruck muss ausgefüllt werden, wenn man zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet ist und das Finanzamt den ausgefüllten Vordruck verlangt. Das Formular ist nicht einfach gestaltet. Auch die einzelnen Abfragen haben ihre Tücken. Deshalb hat man wohl auch für das abgelaufene Steuerjahr 2015 eine recht ausführliche Einzelanleitung zur Verfügung gestellt. Welcher Verein muss den Vordruck abgeben? Der Vordruck muss von Vereinen (Körperschaften) verwendet werden, die zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften haben den Vordruck aber nur dann zu übermitteln, wenn die Einnahmen jahresbezogen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die hierfür vorgesehene besondere Besteuerungsgrenze von insgesamt 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Dies bedeutet: Nur wenn man für das Vereinsjahr 2015 mit seinen verschiedenen Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb über diese Jahresgrenze rutscht, sei es auch nur mit einem Euro, verlangt das Finanzamt, dass man die Betriebseinnahmen und zuordenbaren Ausgaben im Wege einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Entsprechend dem neuen Vordruck für das Steuerjahr 2015 sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs (§64 Abs. 2 Abgabenordnung/AO) darin einzutragen. Zudem müssen Angaben gemacht werden, wenn Wahlmöglichkeiten für eine güns tigere Gewinnbesteuerung der gemeinnützigen Vereine/Verbände in Anspruch genommen werden. Zu nennen ist hier der Gewinnansatz mit dem branchenüblichen Reingewinn, zum Beispiel bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials oder Gewinnpauschalierung mit der Möglichkeit der Pauschalierung 15% der erzielten Einnahmen. Wobei bei diesen stets interessanten Pauschalierungsmöglichkeiten im Vordruck keine Angaben zu den tatsächlichen Betriebsausgaben gemacht werden müssen. Wird diese Gewinnpauschalierung nach §64 Abs. 5 oder 6 (AO) in Anspruch genommen, sind zunächst die Betriebseinnahmen in voller Höhe zu erfassen. Dann ist die Differenz zum pauschal ermittelten Gewinn (z.B. mit 15%) im Vordruck einzutragen. Dies ist et- was verwirrend, da es bei der Zeile 23 in dem neuen Vordruck eigentlich um die FOTO: FILMFOTO/ISTOCK/THINKSTOCK Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen oder den Ansatz des Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrags geht. Obwohl der Kern der Sache also nicht getroffen wird, muss man hier dennoch die entsprechenden Einträge vornehmen. Wie geht man vor? Wie bisher erwartet das Vereins-Finanzamt, dass diese Anlage EÜR nach §60 Abs. 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Hierfür bietet sich – soweit die Arbeiten nicht von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erledigt werden – die Übermittlung über das ELSTER-Programm an. Auch für Vereine gilt: Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Bei Vereinen, die erstmals zur Abgabe dieser Erklärung aufgefordert werden und steuerlich nicht beraten sind, akzeptieren die Finanzämter jedoch meist immer noch die Abgabe in Papierform. TIPP: Viele Vereine, die für das abgelaufene Steuerjahr 2015 ohnehin nur relativ moderate Einnahmen verzeichnen konnten, haben die Möglichkeit, diesen Vordruck in Papierform abzugeben. Dies gilt für den Fall, dass man 2015 mit seinen Gesamteinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro (brutto) liegt und somit normalerweise auch die Kleinunternehmerregelung in umsatzsteuerlicher Hinsicht gilt. Abschließender Tipp Der Vordruck sowie die sehr ausführlich kommentierte Anleitung zur Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung kann direkt beim Finanzamt angefordert oder über das Internet heruntergeladen werden. Wird der Vordruck nicht von einem Steuerberater erstellt und entscheidet man sich für die elektronische authentifizierte Übermittlung, benötigt man im Anschluss an die Registrierung auf der Internetseite von www.elsteronline.de/portal ein besonderes Zertifikat. Der Registrierungsvorgang dauert häufig zwei bis drei Wochen. Prof. Gerhard Geckle, Freiburg Link zur „Anlage EÜR 2015“ des BMF mit Anleitung Service von Lexware VereinsBeratung Tel. 0 89/1 57 02-400 · Fax 0 89/1 57 02-299 · E-Mail: [email protected] www.blsv.de/blsv/vereinsservice.html Mit diesem Artikel bietet Lexware, eine Marke der Haufe Gruppe, den Leserinnen und Lesern von bayernsport wichtige Informationen rund um das optimale Vereinsmanagement. Unter www.lexware.de/Rabattshop-BLSV erhalten Mitglieder des BLSV unsere Software und Produkte zur Vereinsführung zu rabattierten Sonderkonditionen. Nr. 5 · bayernsport · 2. Februar 2016 21 04
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