Abwassergrubensatzung

Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Beseitigung von Schlamm aus
Kleinkläranlagen und von Abwasser aus abflusslosen Gruben
-Abwassergrubensatzungin der Fassung vom 01.01.1987
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
in der Fassung vom 1.4.1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom
6.3.1985 (GVBl. I S. 57), aufgrund der §§ 44 bis 45c des Hessischen
Wassergesetzes in der Fassung vom 12.5.1981 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28.8.1986 (GVBl. I S. 253), und aufgrund der §§ 1 bis 5a, 9 und
10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.8.1986 (GVBl. I S. 253), hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelkheim (Taunus) in ihrer Sitzung am
15.12.1986 folgende Satzung über die Beseitigung von Schlamm aus
Kleinkläranlagen
und
von
Abwasser
aus
abflusslosen
Gruben
–
Abwassergrubensatzung – beschlossen:
§1
(1) Die Stadt Kelkheim (Taunus) ist nach § 45b Abs. 1 und 1a des Hessischen
Wassergesetzes verpflichtet, den in Kleinkläranlagen angefallenen Schlamm und
das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser zu beseitigen. Die Beseitigung
umfasst auch das Entleeren und Abfahren. Die Grundstückseigentümer sind zur
Überlassung des Schlammes und des Abwassers verpflichtet.
(2) Die Stadt unterhält und betreibt zur Beseitigung des Schlammes und des
Abwassers im Sinne von Abs. 1 eine öffentliche Einrichtung. Die Stadt ist
berechtigt, durch Vertrag einen Unternehmer mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe zu beauftragen.
§2
(1) Die Eigentümer von Grundstücken mit Kleinkläranlagen oder abflusslosen
Gruben haben den Bediensteten und Beauftragten der Stadt den Zutritt zur
Prüfung der Anlagen und zur Entnahme des Schlammes oder Abwassers zu
ermöglichen und zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die für die
ordnungsgemäße Beseitigung von Bedeutung sein können. Sie haben auch dafür
zu sorgen, dass der Zutritt der Bediensteten und Beauftragten der Stadt und die
Verwendung der Entleerungsgeräte nicht behindert werden.
(2) Die Grundstückseigentümer haben der Stadt mindestens eine Woche vorher
anzuzeigen, wenn das Abwasser einer abflusslosen Grube oder Schlamm von
Kleinkläranlagen beseitigt werden muss. Bei regelmäßigem Zufluss werden
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seitens der Stadt oder deren Beauftragten im Einzelfall Entleerungstermine
festgelegt oder öffentlich bekannt gemacht.
(3) Auf Antrag können landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder Gärtnereibetriebe,
die das Abwasser oder den Schlamm zur Grundstücksdüngung im eigenen
Betrieb verwenden, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden,
sofern andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§3
Einleitungsbedingungen – Fundgegenstände
(1) Auch für die Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben gelten die
Einleitungsbedingungen des § 10 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt
Kelkheim (Taunus) vom 4.11.1981 in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Sind Gegenstände, Stoffe oder Flüssigkeiten entgegen Abs. 1 in eine
Kleinkläranlage oder abflusslose Grube verbracht oder eingeleitet worden, so
haben die jeweiligen Verpflichteten den durch die Beseitigung dieser
Gegenstände bzw. Flüssigkeiten veranlassten Mehraufwand an Arbeitszeit sowie
die Kosten für die Behebung etwaiger Schäden an Geräten und Abfuhrwagen zu
tragen.
(3) Im Entleerungsgut vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundgegenstände
behandelt. Das Entleerungsgut geht mit der Entnahme in das Eigentum der Stadt
über.
§4
Betriebsstörungen
Bei Betriebsstörungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach § 1
Abs. 1 haben die Grundstückeigentümer weder Anspruch auf Schadenersatz noch
auf Minderung der Gebühren. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von Bediensteten oder Beauftragten der Stadt oder wenn gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen.
§5
Verwaltungszwangsmittel
Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung entlassenen Verfügungen der Stadt
kann mit den Zwangsmitteln des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
durchgesetzt werden.
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§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu
den Grundstücken oder zu den Einrichtungen der Abwasserbeseitigung verwehrt
oder behindert oder die notwendigen Auskünfte verweigert,
2. entgegen § 2 Abs. 2 die Stadt oder den von ihr Beauftragten nicht rechtzeitig über
einen Entleerungszeitpunkt unterrichtet,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Gegenstände, Stoffe oder Flüssigkeiten in die Gruben oder
Kleinkläranlagen einbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von fünf bis eintausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) findet Anwendung; zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Magistrat der
Stadt Kelkheim (Taunus).
§7
Berechtigte und Verpflichtete
Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten
entsprechend für die Erbbauberechtigten, Nießbraucher, Pächter und für die in
ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigten.
§8
§ 7 Abs. 6 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom
4.11.1981 wird aufgehoben.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.1987 in Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 16.12.1986
Der Magistrat – Klug – Erster Stadtrat
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