Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und von Abwasser aus abflusslosen Gruben -Abwassergrubensatzungin der Fassung vom 01.01.1987 Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.3.1985 (GVBl. I S. 57), aufgrund der §§ 44 bis 45c des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12.5.1981 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.8.1986 (GVBl. I S. 253), und aufgrund der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.8.1986 (GVBl. I S. 253), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelkheim (Taunus) in ihrer Sitzung am 15.12.1986 folgende Satzung über die Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und von Abwasser aus abflusslosen Gruben – Abwassergrubensatzung – beschlossen: §1 (1) Die Stadt Kelkheim (Taunus) ist nach § 45b Abs. 1 und 1a des Hessischen Wassergesetzes verpflichtet, den in Kleinkläranlagen angefallenen Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser zu beseitigen. Die Beseitigung umfasst auch das Entleeren und Abfahren. Die Grundstückseigentümer sind zur Überlassung des Schlammes und des Abwassers verpflichtet. (2) Die Stadt unterhält und betreibt zur Beseitigung des Schlammes und des Abwassers im Sinne von Abs. 1 eine öffentliche Einrichtung. Die Stadt ist berechtigt, durch Vertrag einen Unternehmer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beauftragen. §2 (1) Die Eigentümer von Grundstücken mit Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben haben den Bediensteten und Beauftragten der Stadt den Zutritt zur Prüfung der Anlagen und zur Entnahme des Schlammes oder Abwassers zu ermöglichen und zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die für die ordnungsgemäße Beseitigung von Bedeutung sein können. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass der Zutritt der Bediensteten und Beauftragten der Stadt und die Verwendung der Entleerungsgeräte nicht behindert werden. (2) Die Grundstückseigentümer haben der Stadt mindestens eine Woche vorher anzuzeigen, wenn das Abwasser einer abflusslosen Grube oder Schlamm von Kleinkläranlagen beseitigt werden muss. Bei regelmäßigem Zufluss werden -1- Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen seitens der Stadt oder deren Beauftragten im Einzelfall Entleerungstermine festgelegt oder öffentlich bekannt gemacht. (3) Auf Antrag können landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder Gärtnereibetriebe, die das Abwasser oder den Schlamm zur Grundstücksdüngung im eigenen Betrieb verwenden, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, sofern andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. §3 Einleitungsbedingungen – Fundgegenstände (1) Auch für die Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben gelten die Einleitungsbedingungen des § 10 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom 4.11.1981 in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Sind Gegenstände, Stoffe oder Flüssigkeiten entgegen Abs. 1 in eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube verbracht oder eingeleitet worden, so haben die jeweiligen Verpflichteten den durch die Beseitigung dieser Gegenstände bzw. Flüssigkeiten veranlassten Mehraufwand an Arbeitszeit sowie die Kosten für die Behebung etwaiger Schäden an Geräten und Abfuhrwagen zu tragen. (3) Im Entleerungsgut vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundgegenstände behandelt. Das Entleerungsgut geht mit der Entnahme in das Eigentum der Stadt über. §4 Betriebsstörungen Bei Betriebsstörungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 haben die Grundstückeigentümer weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Minderung der Gebühren. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten oder Beauftragten der Stadt oder wenn gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. §5 Verwaltungszwangsmittel Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung entlassenen Verfügungen der Stadt kann mit den Zwangsmitteln des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden. -2- Stadt Kelkheim (Taunus) Satzungen §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den Grundstücken oder zu den Einrichtungen der Abwasserbeseitigung verwehrt oder behindert oder die notwendigen Auskünfte verweigert, 2. entgegen § 2 Abs. 2 die Stadt oder den von ihr Beauftragten nicht rechtzeitig über einen Entleerungszeitpunkt unterrichtet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Gegenstände, Stoffe oder Flüssigkeiten in die Gruben oder Kleinkläranlagen einbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von fünf bis eintausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Magistrat der Stadt Kelkheim (Taunus). §7 Berechtigte und Verpflichtete Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten, Nießbraucher, Pächter und für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigten. §8 § 7 Abs. 6 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom 4.11.1981 wird aufgehoben. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.1.1987 in Kraft. Kelkheim (Taunus), den 16.12.1986 Der Magistrat – Klug – Erster Stadtrat -3-
© Copyright 2025 ExpyDoc