Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Heilbronn Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Heilbronn gemäß § 65 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) über die Auslegung von Hochwassergefahrenkarten an Brettach, Dahenbach, Fichtenberger Rot, Goppengrundbach, Heiligenbusch, Kocher, Kohlbach, Krebsbach, Merzenbach, Schafgraben, Steinbach, Sulzbach in Bad Friedrichshall, Hardthausen am Kocher, Langenbrettach, Neckarsulm, Neuenstadt am Kocher, Oedheim und Wüstenrot Überschwemmungsgebiete sind nach § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern, Deichen und sonstigen Gebieten, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt, durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten dabei nach § 65 Abs. 1 WG, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf: 1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen 2. Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist und 3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die entsprechenden Hochwassergefahrenkarten liegen ab dem 01. März 2016 bei folgenden Stellen aus und können dort von allen Interessierten während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden: - Stadtverwaltung Bad Friedrichshall, Saline 1, 74177 Bad FriedrichshallJagstfeld, Büro Herr Feldmeyer (2.OG) Gemeinde Hardthausen am Kocher, Lampoldshauser Straße 8, 74239 Hardthausen am Kocher, Zimmer 5 Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn, Zimmer E 259 Gemeindeverwaltung Langenbrettach, Rathausstraße 1, 74243 Langenbrettach, Zimmer 11 Stadt Neckarsulm, Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm, Gebäude B, Zimmer 2.1 - Stadtverwaltung Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K., Zimmer 28 Bürgermeisteramt Oedheim, Ratsstraße 1, 74229 Oedheim, Zimmer 2.02 Bürgermeisteramt Wüstenrot, Eichwaldstraße 19, 71543 Wüstenrot, Zimmer 25 Hinweise: In Überschwemmungsgebieten bedürfen - - - die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landund Forstwirtschaft eingesetzt werden, die nicht kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, die Umwandlung von Grünland in Ackerland und die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart einer wasserrechtlichen Genehmigung. Näheres regelt § 78 WHG. Außerdem gelten in Überschwemmungsgebieten die Bestimmungen der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)" in der jeweils gültigen Fassung. Die Hochwassergefahrenkarten werden für die Öffentlichkeit auch im Internet unter www.hochwasserbw.de („Interaktive HWGK“) bereitgestellt. Heilbronn, den 10.02.2016 gez. Piepenburg
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