Europäische Schulen Büro des Generalsekretärs AZ: 2007-D-153-en-7 Orig. : EN Fassung : DE VOM OBERSTEN RAT IN LISSABON GENEHMIGTES STATUT DES VERWALTUNGS- UND DIENSTPERSONALS DER EUROPÄISCHEN SCHULEN (V.D.P.) In der vom Obersten Rat am 1. – 3. Dezember 2015 angenommenen geänderten Fassung Hintergrund: Artikel 12.1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen schreibt vor, dass der Oberste Rat „die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Verwaltungs- und Dienstpersonal festlegt“. Artikel 22 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen sieht vor: „Es wird ein Personalausschuss eingesetzt, der sich aus den gewählten Vertretern des Lehrkörpers und des Verwaltungs- und Dienstpersonals jeder Schule zusammensetzt. (...) Die Verfahren für die Wahl sowie die Arbeitsweise des Personalausschusses sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal und für das Verwaltungs- und Dienstpersonal gemäß Artikel 12 Nummer 1 festgelegt.“ Entsprechend hat der Oberste Rat eine Arbeitsgruppe gegründet, die sich aus Vertretern der Delegationen und des V.D.P. der Schulen zusammensetzt, um ein solches Statut auszuarbeiten. Nach mehrjährigen Erörterungen hat Oberste Rat anlässlich seiner Sitzung in Lissabon am 17. und 18. April 2007 einen abschließenden Vorschlag der Arbeitgruppe angenommen, der am 19. April 2007 in Kraft getreten ist. Das Generalsekretariat hat dem Obersten Rat anlässlich seiner Sitzung im April 2009 einen Bericht zur Anwendung des Statuts unterbreitet. Der Oberste Rat beauftragte daraufhin das Generalsekretariat, zusammen mit Vertretern des Verwaltungs- und Dienstpersonals Möglichkeiten zur Überarbeitung einiger Vorschriften des Statuts zu erörtern. Eine neu zusammengesetzte Arbeitsgruppe unterbreitete im Dezember 2010 Änderungsvorschläge für die Artikel 3.2, 5.5, 7, 22.2, 26, 34 – 36 und 37.2 des Satuts und Vorschläge für einen neuen Art. 24 a und einen neuen Anhang IV. Diese Änderungsvorschläge wurden vom Obersten Rat anlässlich seiner Sitzung vom 1. –3. Dezember 2010 angenommen und sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Der Oberste Rat hat in seiner Sitzung vom 12 – 14. April 2011 entschieden, die neue Beschäftigungskategorie „SEN-Assistent(in)“ einzuführen und Anhang I und II entsprechend zu ergänzen. Diese Änderung ist am 15. April 2011 in Kraft getreten. Anlässlich seiner Sitzung vom 16. – 18. April 2013 hat der Oberste rat entschieden, die neue Beschäftigungskategorie „Leiter/in der Kanzlei der Beschwerdekammer“ einzuführen und Anhang I und II entsprechend abzuändern. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2014 in Kraft. In seiner Sitzung vom 3. – 5. Dezember 2013 hat der Oberste rat entschieden, Beschäftigungswechsel im System der Europäischen Schulen insbesondere durch eine Neufassung der Artikel 5.4, 7.4 und 24 a zu vereinfachen. Darüber hinaus wurden die Rechte der Personalvertretung weiter präzisiert. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2014 in Kraft. In seiner Sitzung vom 1. bis 3. Dezember 2015 hat der Oberste Rat entschieden, einen neuen Artikel 23 a einzufügen, der die Ernennung eines Angehörigen des Verwaltungs- und Dienstpersonals zum ‚Rechnungsführer‘ regelt. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. STATUT DES VERWALTUNGS- UND DIENSTPERSONALS DER EUROPÄISCHEN SCHULEN (V.D.P.) INHALTSVERZEICHNIS Kapitel I Allgemeine Vorschriften Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Geltungsbereich Definitionen Geltende Rechtsvorschriften Beschäftigungskategorien und Planstellen Kapitel II Einstellung Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Einstellungsvoraussetzungen und -verfahren Arbeitsvertrag Anfangseinstufung Probezeit Beendigung des Arbeitsvertrags Kapitel III Rechte und Pflichten Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Loyalitätsverpflichtung Wohnortverpflichtung Verpflichtung zur Unterstützung der Direktion und der Wiedergutmachung von angerichteten Schäden Personalakte und Beurteilungsbericht Fortbildung Vereinigungen und Vertretungen Kapitel IV Arbeitsbedingungen Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Arbeitsdauer und Arbeitszeiten Überstunden und Teilzeitarbeit Dienstreisekosten Urlaub Kapitel V Berufslaufbahn Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art 23 a Art. 24 Art. 24 a Strukturierung der Berufslaufbahn Eingruppierung in eine höhere Dienststufe Änderung der Beschäftigungskategorie Vorübergehende Besetzung von Planstellen Rechnungsführer Beschäftigungskategorien Interne Maßnahmen Kapitel VI Gehälter Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Festlegung und Anpassung der Gehälter Gehaltsbestandteile Ohne rechtlichen Grund gezahlte Beträge Steuern und verpflichtende Sozialbeiträge Kapitel VII Soziale Sicherheit Art. 29 Art. 30 Umfang Sonstige Sozialvorteile Kapitel VIII Disziplinarvorschriften, Beschlüsse und Beschwerden Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Fehlverhalten und Disziplinarmaßnahmen Disziplinargewalt und Verfahren Forderungsübergang auf die Europäischen Schulen Beschlüsse gestrichen Verwaltungsklagen Übergangsbestimmungen Art. 37 Schlussbestimmungen Art. 38 Anhang I: Beschäftigungskategorien (Bezeichnung, Beschreibung der Funktionen, erforderliche Diplome und Kenntnisse) Anhang II: Rahmenwerk zu den Beschäftigungskategorien des V.D.P. der Europäischen Schulen Anhang III: Beschäftigungskategorien des V.D.P. der Europäischen Schulen Anhang IV: Liste der Tarifverträge gemäß Artikel 3.2 Anhang V: Beurteilungsbericht PRÄAMBEL Gemäß Artikel 12 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 genehmigt der Oberste Rat der Europäischen Schulen dieses Statut für das Verwaltungs- und Dienstpersonal der Europäischen Schulen. Kapitel I Allgemeine Vorschriften Art. 1 Geltungsbereich Das vorliegende Statut regelt die Beschäftigungsbestimmungen für das Verwaltungs- und Dienstpersonal der Europäischen Schulen wie es in Artikel 2 definiert wird. Art. 2 Definitionen Im Sinne des vorliegenden Status versteht man unter: 1. „Mitglied des Verwaltungs- und Dienstpersonals (V.D.P.)“: Jede nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnete Person, die an einer Europäischen Schule oder im Büro des Generalsekretärs beschäftigt ist und vom/von der Direktor/in einer Europäischen Schule oder vom Generalsekretär eingestellt wird, um eine vom Obersten Rat geschaffene Planstelle zu besetzen. Die Personalmitglieder, auf die sich die Dokumente „Beschäftigungsbedingen der Lehrbeauftragten“ (welches auf die vor dem 1. September 1994 angestellten Lehrbeauftragten Anwendung findet) und „Beschäftigungsbedingungen der Lehrbeauftragten der Europäischen Schulen“ (welches auf die nach dem 31. August 1994 angestellten Lehrbeauftragten Anwendung findet) beziehen, sowie jede Person, die von einem/einer Direktor/in oder dem Generalsekretär eingestellt wird und durch Beschluss des Obersten Rats den Bestimmungen des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen unterworfen wird, unterliegen nicht dem vorliegenden Statut. 2. „Direktion“: der/die Direktor/in einer Europäischen Schule oder der Generalsekretär soweit sein/ihr jeweiliges Personal betroffen ist. 3. „Schule(n)“: die Europäischen Schulen und das Büro des Generalsekretärs. Art. 3 Geltende Rechtsvorschriften 1. Die Mitglieder des V.D.P. unterliegen dem vorliegenden Statut, das im Rahmen der Gesetzgebung des Gastlandes Anwendung findet. Die Anwendung des vorliegenden Statuts darf nicht bewirken, dass die Mitglieder des V.D.P. daran gehindert werden, den Rechtsschutz zu genießen, der ihnen durch die „zwingenden Vorschriften“ der Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule gewährt wird. Tritt ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieses Statuts und der Gesetzgebung des Sitzlandes auf, hat letztere Vorrang. 2. Nach dem vorliegenden Statut versteht man unter “zwingenden Vorschriften” jene Vorschriften, von denen gemäß dem nationalen Gesetzes auch im Wege der gegenseitigen Vereinbarung nicht abgewichen werden darf, sowie Tarifverträge in ihrer jeweiligen geltenden Fassung gemäß Anhang IV. 3. Art. 4 Die Direktion ist mit der Anwendung des vorliegenden Statuts beauftragt. Beschäftigungskategorien und Planstellen 1. Die Einrichtung, Abänderung oder Aufhebung jeglicher Beschäftigungskategorien obliegt dem Obersten Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs. 2. Eine Liste der Beschäftigungskategorien und Richtlinien für die entsprechenden Funktionsbeschreibungen sowie die Qualifikationen und Fähigkeiten sind Anhang I zu entnehmen. 3. Auf Vorschlag der Direktoren/innen und des Generalsekretärs legt der Oberste Rat jährlich den Bedarf an Verwaltungs- und Dienstpersonal fest. 4. Jegliche Anstellung kann nur die Besetzung einer Planstelle unter den im vorliegenden Statut vorgesehenen Bedingungen zum Gegenstand haben. 5. Die Direktion kann jedoch vorübergehend und für eine maximale Dauer von zwölf Monaten Dienstleistungen externen Personals beanspruchen, um: a) b) die Durchführung außergewöhnlicher, dringender oder nicht nach Anhang I vorgesehener Arbeiten zu gewährleisten; die gelegentliche Mitarbeit an den Aufgaben der Mitglieder des V.D.P. zu gewährleisten, falls das Arbeitsvolumen eine derartige Maßnahme rechtfertigt. Dieses außenstehende, vorübergehend eingestellte Personal unterliegt nicht dem vorliegenden Statut. Kapitel II Einstellung Art. 5 Einstellungsbedingungen und - verfahren 1. Jede Einstellung hat den Schulen die Mitarbeit von Personen zu gewährleisten, die in der Lage sind, die durch die Funktion gestellten Anforderungen zu erfüllen, und die über das höchste Effizienz- und Integritätsvermögen sowie über die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung ihrer Aufgabenstellungen verfügen. 2. Die Mitglieder des V.D.P. werden ohne jegliche Unterscheidung hinsichtlich ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer genetischen Merkmale, ihrer Sprache, Religion oder Glaubensbekennung, ihrer politischen oder jeder anderen Meinung, ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Besitzes, ihrer Geburt, ihrer Behinderung, ihres Alters oder sexuellen Orientierung eingestellt. Kein Dienstposten ist ausschließlich den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorzubehalten. 3. Die Auswahl erfolgt unter Einhaltung des Grundsatzes der gleichen Behandlungsweise der Bewerber. 4. a) Zur Besetzung einer freien Stelle ist eine Stellenausschreibung von der Direktion auszuarbeiten, und zwar unter Angabe: - der zu besetzenden Planstelle und der damit verbundenen Funktionen; - der in Anhang I empfohlenen Bedingungen und ggf. der Berufserfahrungen; - der Einreichungsfrist der Bewerbungen. b) Die Stellenausschreibung hat die Bewerber dazu aufzufordern, ihre Vorzüge darzustellen, die sie ihrer Meinung nach für diesen Posten besonders geeignet erscheinen lässt. c) Die Stellenausschreibung ist der Öffentlichkeit spätestens zwei Wochen vor der Einreichungsfrist der Bewerbungen mittels einer Veröffentlichung in einem lokalen Medium mit großem Verbreitungsgebiet bekannt zu geben. Während des gleichen Zeitraums ist die Stellenausschreibung ebenfalls an allen Schulen bekannt zu machen. d) Nach Ende der Einreichungsfrist überprüft die Direktion die Bewerbungen unter Mitwirkung einer Person ihrer Wahl, die fähig ist, Bewerbungen zu beurteilen, und der Vertretung des V.D.P. der Schule oder eines von seinem Vertreter an dieser Schule angewiesenen Mitglieds des V.D.P., und veranlasst eine Vorauswahl der geeignetesten Bewerber. Die Direktion und die Assistenten/innen wählen die Bewerber aus, die zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Die Direktion beschließt über die Zusammenstellung des Auswahlausschusses. Ein Vertreter des V.D.P. soll als Beobachter an der Sitzung des Auswahlausschusses teilnehmen. Die Direktion beschließt über die Einstellung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Auswahlausschusses. Alle Bewerber werden über den Ausgang ihrer jeweiligen Bewerbung informiert. e) Der/Die Direktor/in hat den Verwaltungsrat der Schule über die beschlossenen Einstellungen zu informieren. Der Generalsekretär hat seinerseits den Obersten Rat über die Einstellungen von Personalmitgliedern im Büro zu informieren. 5. Die Schulleitung kann in Fällen, in denen eine freie Planstelle mit einem Mitglied des VDP derselben Schule oder einer anderen Europäischen Schule aus derselben oder einer vergleichbaren Beschäftigungskategorie besetzt werden kann, eine Abweichung von den Vorschriften aus Absatz 4 beschließen. In solchen Fällen kann die Schulleitung die Umsetzung eines Personalmitglieds in eine andere Funktion im dienstlichen Interesse, insofern diese Person ein internes Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus kann im Falle einer vorübergehenden oder im Voraus zeitweilig befristeten Besetzung der Planstelle eine Abweichung von den Vorschriften nach Absatz 4 eingeräumt werden. 6. Die Direktion hat sich zu vergewissern, dass alle gesetzlichen Vorschriften des Landes bzgl. der Personalanwerbung durch eine Schulanstalt eingehalten werden und dass das eingestellte Personal geeignet ist, eine Planstelle an dieser Schule zu besetzen. Art. 6 Arbeitsvertrag 1. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich für eine unbegrenzte Zeit für das ständige Personal und für eine begrenzte Zeit für das vorübergehend eingestellte Personal festzulegen. Bei einer wiederholten Verlängerung eines Arbeitsvertrags auf begrenzte Zeit finden die nationalen Gesetzesvorschriften Anwendung. 2. In diesem Vertrag müssen angegeben werden: a) der Name und die Adresse der Vertragsparteien; b) das Datum des Diensteintritts; c) die Dauer des Arbeitsvertrags; d) der Arbeitsort ; e) die mit der zu besetzenden Planstelle verbundenen Zuständigkeiten und Pflichten; f) die Einstufung in die Beschäftigungskategorie und das entsprechende Gehalt; g) die wöchentlichen Arbeitszeiten und der Stundenplan; h) die Urlaubstage; i) die nach Artikel 8 vorgeschriebene Probezeit; j) die Kündigungsfrist zur Beendung des Arbeitsverhältnisses; k) die Anwendbarkeit des vorliegenden Statuts. 3. Der Arbeitsvertrag ist vor Dienstantritt des neueingestellten Personalmitglieds von der Direktion und dem Mitglied des V.D.P. zu unterzeichnen. 4. Vor der Unterzeichnung des Vertrags hat die Direktion dem Mitglied des V.D.P. eine Kopie des vorliegenden Statuts und der Allgemeinen Ordnung der Europäischen Schulen auszuhändigen. Art. 7 Anfangseinstufung 1. Die gewählten Bewerber werden in jener Beschäftigungskategorie eingestuft, die der Stelle entspricht, für die sie eingestellt wurden. 2. Unbeschadet der Absätze 3 bis 8 wird jedes auf diesem Wege eingestellte Mitglied des V.D.P. auf die erste Stufe seiner Beschäftigungskategorie eingestuft, wie sie Anhang 2 zu entnehmen sind. 3. In außergewöhnlichen Fällen und auf Vorschlag des Auswahlausschusses kann die Direktion dem neueingestellten Personalmitglied bis zu zwei Besoldungsstufen über der ersten Besoldungsstufe gewähren, um seine Ausbildung und seine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen. Ferner kann die Schulleitung in Ausnahmefällen bei bestimmten Beschäftigungskategorien, die zuvor einstimmig im Verwaltungsrat bestimmt worden sind, beschließen, bis zu vier zusätzliche Stufen über der ersten Stufe der Beschäftigungskategorie zu gewähren, wenn anderenfalls kein qualifizierter Bewerber aufgrund der Wettbewerbssituation auf dem lokalen Arbeitsmarkt eingestellt werden kann. Alle diesbezüglichen Beschlüsse müssen auf der folgenden Sitzung des Verwaltungsrates mitgeteilt werden. 4. Erfolgreiche Bewerber, die bereits über einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Schule in derselben oder einer vergleichbaren Beschäftigungskategorie verfügen, werden in der Besoldungsstufe eingestuft, die sie bereits erreicht haben. 5. Erfolgreiche Bewerber, die bereits über einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Schule in demselben Land in einer niedrigeren Beschäftigungskategorie verfügen, werden in der höheren Beschäftigungskategorie in der Besoldungsstufe eingestuft, die als erste ein Gehalt ergibt, das zumindest dem bisherigen Gehalt entspricht. 6. Erfolgreiche Bewerber, die bereits über einen Arbeitsvertrag mit derselben Schule in einer niedrigeren Beschäftigungskategorie verfügen, werden in der höheren Beschäftigungskategorie in der Besoldungsstufe gemäß Anhang II eingestuft, die als erste ein Gehalt ergibt, das zumindest dem bisherigen Gehalt entspricht. 7. Erfolgreiche Bewerber, die bereits über einen Teilzeitarbeitsvertrag mit derselben Schule in einer niedrigeren Beschäftigungskategorie verfügen, werden unbeschadet des Absatzes 3 auf der ersten Stufe ihrer Beschäftigungskategorie eingestuft, die dem Anhang II zu entnehmen ist. 8. In Fällen der Absätze 4 und 5 wird ein neuer Arbeitsvertrag zu den Bedingungen abgeschlossen, die mit den an der Schule, an die das Personalmitglied versetzt wird, geltenden Bestimmungen im Einklang stehen. Art. 8 Probezeit Die ersten sechs Arbeitsmonate gelten als Probezeit. Während dieses Zeitraumes können beide Vertragsparteien den Arbeitsvertrag schriftlich mittels einer einmonatigen Kündigungsfrist aufkündigen. Art. 9 Beendigung des Arbeitsvertrags 1. Der Arbeitsvertrag kann nur unter den in der nationalen Gesetzgebung des Sitzlandes vorgeschriebenen Bedingungen beendet werden. 2. Im Falle der Streichung der Planstelle auf Beschluss des Obersten Rates erhält das Mitglied des V.D.P., das nicht auf eine andere Stelle umgesetzt werden kann, die Vergütung entsprechend der Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule, die mindestens einem Monatsgrundgehalt pro Dienstjahr an der Schule entspricht, bis zu einem Höchstbetrag von drei Monatsgehältern, wobei der Zwischenbetrag unter Zugrundelegung von Zwölfteln berechnet wird. Falls das Mitglied des V.D.P. das vernünftige Angebot einer alternativen Beschäftigung ablehnt, entfällt die o.e. Vergütung. Kapitel III Rechte und Pflichten Art. 10 Loyalitätsverpflichtung 1. Bei der Ausübung seiner täglichen Arbeiten trägt das Mitglied des V.D.P. zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Europäischen Schulen bei und verpflichtet sich, einzuhalten. die diesen Schulen zugrundeliegenden Vorschriften 2. Falls ein Mitglied des VDP einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchte, ob vergütet oder nicht, oder ein Mandat außerhalb der Schule wahrnehmen möchte, so hat es die Direktion um eine entsprechende Genehmigung zu bitten. Die Direktion verbietet diese Aktivität/dieses Mandat dann, wenn dies seinen Dienstpflichten abträglich ist oder die Interessen der Schulen beeinträchtigt werden. 3. Im Falle eines teilzeitbeschäftigten Personalmitglieds hat die Direktion das Recht des Mitglieds des VDP zu berücksichtigen, sein/ihr Einkommen zu ergänzen, das er/sie infolge seiner/ihrer Beschäftigung an der Schule bezieht. 4. Das Mitglied des V.D.P. hat die ihm seitens der Direktion gemäß dem Arbeitsvertrag und den Dienstanforderungen aufgetragenen Aufgaben mit größter Loyalität auszuüben und seine Verhaltensweise auf die Interessen der Schulen auszurichten. Es hat über Tatsachen und Informationen, von denen es in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Funktionen Kenntnis erhält, sowohl während als auch nach seinem Dienstverhältnis strengstes Stillschweigen zu bewahren. Art. 11 Wohnortverpflichtung Das Mitglied des V.D.P. hat am Ort des Sitzes der Schule oder in solcher Entfernung von seinem Arbeitsort Wohnung zu beziehen, dass es in der Ausübung seiner Funktionen nicht behindert ist. Art. 12 Verpflichtung zur Unterstützung der Direktion Wiedergutmachung von angerichteten Schäden und der 1. Das Mitglied des V.D.P. ist der Direktion der Schule unterstellt und ist ihr gegenüber verantwortlich für die Ausübung der ihm im Interesse des reibungslosen Betriebs der Schule anvertrauten Aufgaben. 2. Das Mitglied des V.D.P. kann dazu angehalten werden, den Schulen oder einer Drittperson entstandenen Schaden infolge der von ihm begangenen Fehler - so wie sie in Artikel 31 festgelegt sind - gänzlich oder teilweise wieder gut zu machen. 3. Wenn ein Mitglied des V.D.P. für einen Schaden haftbar ist, der von einem ihm anvertrauten Schüler begangen oder einem Schüler unter gleichen Umständen zugefügt wurde, ersetzt die Verantwortlichkeit der Schule die des Mitglieds des V.D.P. Im Falle eines beruflichen Fehlverhaltens und in Anbetracht der Schwere hält die Schule sich das Recht vor, geeignete Maßnahmen gegen das Mitglied des V.D.P. zu ergreifen. 4. Die Schule sorgt für eine ausreichende Versicherung zur Abdeckung ihrer eigenen Haftpflicht und der ihrer Personalmitglieder gegenüber Dritten. Art. 13 Personalakte und Beurteilungsbericht 1. Für jedes Mitglied des V.D.P. wird eine Personalakte erstellt. Die Personalakte ist vertraulich. Sie wird von der Direktion der Schule aufbewahrt und umfasst: a) alle Verwaltungsunterlagen und alle Berichte über seine Fähigkeiten, Leistungen und Führung in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen, mit Ausnahme jeglichen Hinweises auf seine politische, philosophische oder religiöse Weltanschauung; b) die vom Mitglied des V.D.P. bezüglich dieser Unterlagen formulierten Bemerkungen; c) die Arbeitsplatzbeschreibung. 2. Die Personalakte sowie die enthaltenen Dokumente werden mit dem Vermerk „Vertraulich“ versehen. a) Jedes Mitglied des V.D.P. hat das Recht, ausschließlich in den Büros der Direktion Einblick in alle Unterlagen zu erlangen, die sich in seiner Personalakte befinden. b) Alle Unterlagen der Personalakte sind durchlaufend zu nummerieren und einzuordnen. Keine Unterlage darf ohne das Einverständnis der Direktion und des betreffenden Personalmitglieds aus dieser Personalakte entfernt werden. c) Es dürfen keine anderen Personalakten mit denselben Auskünften über das betreffende Mitglied des V.D.P. geführt werden. Die finanzbezogenen Unterlagen der Personalakte dürfen jedoch in der Dienststelle des Verwalters/Wirtschaftlers aufbewahrt werden. 3. Art. 14 Die Fähigkeiten, Leistungen und dienstliche Führung aller Mitglieder des V.D.P. sind Gegenstand eines Beurteilungsberichts, der alle zwei Jahre gemäß der Modellvorlage in Anhang V von ihren jeweiligen Vorgesetzten erstellt und erforderlichenfalls von der Direktion gegengezeichnet wird. Ein von der Direktion unterzeichnetes Exemplar ist dem Mitglied des V.D.P. auszuhändigen und ein zweites Exemplar in der Personalakte des betreffenden Personalmitglieds aufzubewahren. Dem betreffenden Mitglied des V.D.P. ist die Möglichkeit zu bieten, alle für nützlich erachteten Bemerkungen einzufügen. Die Direktion hat darüber zu wachen, dass die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten bei der Ausarbeitung des Berichts berücksichtigt werden. Fortbildung Im Rahmen der verfügbaren Ressourcen erleichtert die Direktion die berufliche Fortbildung des Mitglieds des V.D.P. im Interesse der Dienststelle. Die Direktion stellt erforderlichenfalls ihre Unterstützung zur Verfügung. Art. 15 Vereinigung und Vertretung 1. Das Mitglied des V.D.P. genießt Vereinigungsfreiheit. Es kann insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden angehören und Mandate übernehmen. 2. Die Mitglieder des V.D.P. der einzelnen Schulen wählen jährlich einen Vertreter und einen stellvertretenden Vertreter. Wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder des V.D.P., die einen mindestens zweijährigen Arbeitsvertrag haben und seit mehr als 6 Monaten beschäftigt sind. Der Vertreter der Mitglieder des V.D.P. der Schule ist Mitglied im Verwaltungsrat der Schule. Die Ausübung seines Vertretungsmandats darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Dem Vertreter des V.D.P. kann nicht aus Gründen gekündigt werden, die mit seinem Mandat oder seiner Vertretung zusammenhängen. Der gewählte Vertreter genießt eine zweistündige Entlastung pro Woche. 3. Der im Statut des abgeordneten Personals der ES genannte Ausschuss des V.D.P., der sich aus je einem Vertreter des V.D.P. aller Schulen (der gemäß Art. 15.2 gewählt wird) und des schulübergreifenden Personalausschusses zusammensetzt, wobei beide Ausschüsse zusammen den Personalausschuss gemäß Artikel 22 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen bilden, ernennt jährlich einvernehmlich einen Vertreter und einen Stellvertreter aus dem Lehrkörper zwecks Vertretung im Obersten Rat. Der Vorsitzende des Obersten Rats kann Vertreter des V.D.P. allerdings im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dieses V.D.P. betreffen, zu Sitzungen einladen. 4. Die V.D.P.-Vertreter aller Schulen können sich einmal jährlich zum selben Zeitpunkt und am selben Ort wie die Vertreter des Lehrpersonals treffen, um Fragen gemeinsamen Interesses zu erörtern. Der Generalsekretär kann ausnahmsweise zusätzliche Jahressitzungen genehmigen, wenn ausreichend begründete Umstände diese erforderlich machen, und den Sitzungsort festlegen. Die Reisekosten werden nach Artikel 18 des vorliegenden Statuts erstattet. Kapitel IV Arbeitsbedingungen Art. 16 Arbeitsdauer und Arbeitszeiten 1. Die wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitglieds des V.D.P. beträgt normalerweise 37 Stunden 30 Minuten, es sei denn der Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor. 2. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes kann die Direktion nach Konzertierung mit der interessierten Partei und dem Vertreter der Mitglieder des V.D.P. beschließen, die Verteilung der Arbeitsstunden an die örtlichen Verhältnisse und die Erfordernisse der Schule anzupassen und bestimmte Arbeitszeiten gemäß den Dienstanforderungen festzulegen. Die zusätzlichen, vom V.D.P.-Mitglied infolge dieser Stundenplananpassungen zu bestreitenden persönlichen Ausgaben (wie z.B. Transportkosten) werden von der Schule erstattet. 3. Art. 17 Falls ein Mitglied des V.D.P. aufgrund der Natur seines Dienstpostens keinen vollständigen jährlichen Arbeitsplan belegt, kann die Direktion sein Grundgehalt im Verhältnis zur tatsächlich abgeleisteten Arbeitszeit kürzen oder die tägliche Arbeitszeit anheben, um für nicht geleistete Tage zu kompensieren. Überstunden und Teilzeitarbeit 1. Das Mitglied des V.D.P. kann auf schriftlichen Antrag der Direktion dazu angehalten werden, in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall Überstunden außerhalb der normalen Arbeitszeit zu leisten. 2. Die Gesamtzahl der einem Mitglied des V.D.P. aufgetragenen Überstunden darf 2 Stunden täglich, 6 Stunden wöchentlich oder 20 Stunden monatlich nicht überschreiten. Falls zwingende Umstände eine solche außergewöhnliche Dienstleistung erforderlich machen oder das betreffende Personalmitglied sich damit einverstanden erklärt, kann diese Höchststundenzahl um die Hälfte überschritten werden. 3. Die Ableistung von Überstunden eröffnet den Anspruch auf Kompensationen mittels der Einräumung von anderthalb freien Stunden pro Überstunde. Die nicht auf diesem Weg kompensierten Überstunden werden zu einem Satz von 0,923% des monatlichen Grundgehalts vergütet. 4. Die Direktion kann das Mitglied des V.D.P. auf entsprechenden Antrag schriftlich dazu ermächtigen, seiner Tätigkeit in Form einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Diese Genehmigung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden und dem Mitglied des V.D.P. eine Arbeitszeitverkürzung von bis zu 50% erbringen. In diesem Fall wird das Gehalt proportional angepasst. Art. 18 Dienstreisekosten Das mit einem ordnungsgemäß ausgestellten Dienstreiseauftrag versehene Mitglied des V.D.P. hat Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten und Tagegelder gemäß den Vorschriften des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen. Art. 19 Urlaub Das Mitglied des V.D.P. hat Anspruch auf folgende Urlaubstage: 1. Einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, zusätzlich zu den offiziellen Feiertagen der Europäischen Kommission. Nach Anhörung des Vertreters des Ausschusses der Mitglieder des V.D.P. der Schule legt die Direktion die Durchführungsbestimmungen dieser Vorschrift gemäß den Erfordernissen der Schule und der Allgemeinen Ordnung der Europäischen Schulen fest. 2. Der Urlaub aufgrund von Krankheit oder Unfall, Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoption und die Beurlaubung zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen militärischen/zivilen Pflichten sowie ein sonstiger etwaiger Sonderurlaub, u.a. aus Familienanlässen, werden gemäß den geltenden Vorschriften des Sitzlandes der Schule gewährt. 3. Einem Mitglied des V.D.P. kann ein entlohnter Fortbildungsurlaub zwecks Teilnahme an einem einzigen Fortbildungsseminar gemäß Artikel 14 des vorliegenden Statuts gewährt werden. 4. Ein unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen kann ausnahmsweise auf Antrag des Mitglieds des V.D.P. für eine Dauer von einem Jahr gewährt werden, vorausgesetzt, er steht nicht im Widerspruch zu den Interessen der Dienststelle. Dieser Urlaub kann zwei Mal unter gleichen Voraussetzungen gewährt werden. Während dieser Urlaubsdauer bezieht das Mitglied des V.D.P. kein Gehalt oder andere damit verbundene Vorteile und seine Beförderung in der Berufslaufbahn wird unterbrochen. Kapitel V Berufslaufbahn Art. 20 Strukturierung der Berufslaufbahn Jedes Mitglied des V.D.P. wird üblicherweise in die Berufslaufbahn eingestuft, die der Beschäftigungskategorie dieser Planstelle gemäß der nach Anhang II festgelegten Grade entspricht. Art. 21 Eingruppierung in eine höhere Dienstaltersstufe Das Mitglied des V.D.P., das zwei Dienstjahre in einer Stufe seiner Beschäftigungskategorie nachweist, wird in die nächste Stufe seiner Kategorie eingestuft, vorausgesetzt, das Ergebnis der gemäß Artikel 13 durchgeführten Beurteilung fällt positiv aus. Diese zweijährliche Eingruppierung wird bis zur letzten Stufe seiner Beschäftigungskategorie fortgesetzt. Art. 22 Änderung der Beschäftigungskategorie 1. Der Übergang von einer Beschäftigungskategorie zur anderen kann nur mittels eines Einstellungsverfahrens gemäß den Vorschriften von Kapitel II des vorliegenden Statuts erfolgen. Die sechs ersten Monate in dieser neuen Beschäftigungskategorie werden unter Vorbehalt anderslautender Vorschriften in der nationalen Gesetzgebung als Probezeit betrachtet. Während der gesamten Dauer der Probezeit wird die Planstelle, die infolge der Änderung der Beschäftigungskategorie des Betroffenen zu besetzen ist, für einen befristeten Zeitraum besetzt, welcher der o.e. Probezeit entspricht. 2. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitglied des VDP in eine höhere Beschäftigungskategorie ohne Einstellungsverfahren eingestuft werden, wenn die Umwandlung dieser Planstelle vom OR gemäß dem üblichen Verfahren zur Schaffung und Streichung von VDP-Planstellen genehmigt wurde. Das Personalmitglied darf nur dann in eine höhere Beschäftigungskategorie versetzt werden, wenn die Erfordernisse für die Planstelle erfüllt sind. Sein Vertrag wird entsprechend abgeändert, ohne Änderung der anderen Bedingungen und Bestimmungen. Art. 23 Vorübergehende Besetzung von Planstellen 1. Aus Dringlichkeitsgründen und im Interesse der Schule kann das Mitglied des V.D.P. ausnahmsweise zur vorübergehenden Besetzung einer Stelle herangezogen werden, die einer anderen Beschäftigungskategorie angehört, selbst wenn diese Beschäftigung Diplome und Kenntnisse eines höheren Niveaus als die seiner Beschäftigungskategorie voraussetzt. Die Dauer dieser Vertretung darf sechs Monate nicht überschreiten. Die zeitliche Begrenzung der vorübergehenden Besetzung einer Stelle findet keine Anwendung, wenn sie direkt oder indirekt der Vertretung eines Personalmitglieds dient, das für längere Zeit abwesend ist. 2. Die Vergütung dieses Interimpersonals erfolgt aus den zu diesem Zweck im Haushalt der Schule veranschlagten Mitteln. 3. Das Mitglied des V.D.P. empfängt ab dem 2. Monat der Vertretung eine Vergütung (die ab dem 1. Tag des Vertretungsbeginns rückwirkend geschuldet ist), die dem Unterschied zwischen dem Gehalt seiner eigenen Grundstufe und dem Gehalt der Grundstufe der Beschäftigungskategorie der Vertretung entspricht. Art. 23 a Rechnungsführer 1. Aufgrund eines Vorschlags des Direktors kann der Verwaltungsrat einer Schule beschließen, ein Mitglied des Verwaltungs- und Dienstpersonals zum „Rechnungsführer“ im Sinne von Artikel 24 der Haushaltsordnung der Europäischen Schulen zu ernennen. Im Büro des Generalsekretärs muss diese Entscheidung vom Generalsekretär getroffen werden. Die Ernennung kann vorübergehend erfolgen. 2. Die Aufgaben und die Qualifikation des „Rechnungsführers“ sind in der Haushaltsordnung näher beschrieben. 3. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben untersteht der “Rechnungsführer“ ausschließlich der Weisungsbefugnis des Direktors der Schule bzw. des Generalsekretärs der Europäischen Schulen im Büro des Generalsekretärs. 4. Unbeschadet der Artikel 7 und 21 sowie von Anhang II und III dieses Statuts beziehen die zum „Rechnungsführer“ ernannten Mitglieder des Verwaltungsund Dienstpersonals der Europäischen Schulen für die Dauer ihrer Ernennung eine spezielle Zulage in Höhe des Wertes von drei Stufen ihrer Beschäftigungskategorie. 5. Unbeschadet von Artikel 31 und 32 dieses Statuts unterliegt das Mitglied des Verwaltungs- und Dienstpersonals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als „Rechnungsführer“ dem Regelungsrahmen gemäß Haushaltsordnung. Art. 24 Beschäftigungskategorien 1. Die gegenwärtigen Beschäftigungskategorien und deren entsprechende Gehälter sind Anhang III zu entnehmen und finden weitere Anwendung auf jene Personalmitglieder, die bereits gemäß den Voraussetzungen nach Art. 37.2 angestellt wurden. 2. Anhang I sind die Beschäftigungskategorien zu entnehmen, die in Zukunft Anwendung finden werden. Jeder/Jede Direktor/in nutzt frei werdende V.D.P.Planstellen, um die Beschäftigungskategorien des V.D.P. seiner/ihrer Schule so schnell wie möglich der in Anhang I beschriebenen Situation anzupassen, indem er/sie dem Verwaltungsrat der Schule die erforderlichen Änderungen im Stellenplan der Schule und die entsprechenden Gehaltsfolgen vorschlägt. Art. 24 a Interne Maßnahmen Kapitel II und insbesondere Artikel 5, 7 und 8 sind nicht anwendbar bei Maßnahmen innerhalb derselben oder einer vergleichbaren Beschäftigungskategorie innerhalb des Systems der Europäischen Schulen. Die Schulleitung kann die Umsetzung eines Personalmitglieds im dienstlichen Interesse innerhalb derselben Beschäftigungskategorie beschließen. Die durch die interne Umsetzung frei gewordene Planstelle unterliegt den Bestimmungen aus Kapitel II und insbesondere Artikel 5, 7 und 8. Kapitel VI Gehälter Art. 25 Festlegung und Anpassung der Gehälter 1. Die Gehaltsstufen einer jeden Schule, die Anwendung auf Mitglieder des V.D.P. finden, die vor Inkraftsetzung des vorliegenden Statuts eingestellt waren, entsprechen den relevanten angaben in Anhang III. Die Gehaltsstufen, die Anwendung auf Mitglieder des V.D.P. finden, die nach der Inkraftsetzung des vorliegenden Statuts eingestellt waren, entsprechen den relevanten Angaben in Anhang II, so wie sie auf Vorschlag des/der Direktors/in für jede Europäische Schule von den Verwaltungsräten genehmigt wurden. 2. Unbeschadet der Vorschriften nach Artikel 3.1 werden die Gehaltsstufen des V.D.P. alle sechs Jahre von den Verwaltungsräten der einzelnen Schulen und vom Generalsekretär für sein Personal unter der Zuständigkeit des Obersten Rats und innerhalb der von ihm im Vorfeld festgesetzten Grenzen überprüft. Die erste Revision der Gehaltsstufen erfolgt 2012. 3. Diese Revision berücksichtigt folgende Faktoren: a) die Gehaltsstufen für vergleichbare Funktionen im Sitzland der Schule; b) das Erfordernis, angemessen qualifiziertes Personal anzuwerben und zu behalten; c) das Gehalt, das für ähnliche Planstellen an den Europäischen Schulen unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten gezahlt wird; d) die Haushaltsressourcen/-einschränkungen, die vom Obersten Rat indiziert werden können. 4. Art. 26 Die jährliche Anpassung der Gehälter des V.D.P. ist in die jährliche Gehaltsanpassung des Obersten Rates für die Gehälter und Zulagen der abgeordneten Lehrkräfte einzubinden, es sei denn, die nationale Gesetzgebung sieht höhere Anpassungssätze vor. Gehaltsbestandteile Unter den im vorliegenden Kapitel genannten Bedingungen und soweit nicht anders bestimmt hat das Personalmitglied Anrecht auf ein Gehalt, das seiner Beschäftigungskategorie und Dienstaltersstufe entspricht. Dieses Gehalt umfasst: a) das Grundgehalt, das gemäß Artikel 25 von der Direktion und für jede Besoldungs- und Dienstaltersstufe festgelegt wird; b) die Vergütung von Überstunden gemäß Artikel 17 des vorliegenden Statuts; c) die Zulagen gemäß dem vorliegenden Statut oder der “zwingenden Vorschriften” des Sitzlandes gemäß Artikel 3.2. Art. 27 Ohne rechtlichen Grund gezahlte Beträge Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Wenn die Rückforderung das monatlich gezahlte Grundgehalt überschreitet, kann sie gestaffelt werden. Sollte sich aus der jährlichen Anpassung der Gehälter ergeben, dass zu hohe Beträge entrichtet worden sind, müssen die nicht geschuldeten Beträge für den entsprechenden Zeitraum zurückgezahlt werden. Art. 28 Steuern und Sozialabgaben Die Gehälter der Mitglieder des V.D.P. unterliegen den nationalen Steuer- und Sozialversicherungsgesetzgebungen. Kapitel VII Soziale Sicherheit Art. 29 Umfang 1. Das Mitglied des V.D.P. ist gemäß der Gesetzgebung des Sitzlandes der Schule vom Tage seines Dienstantritts an gegen Krankheits-, Unfall-, Arbeitslosigkeits-, Invaliditäts- und Todesrisiken zu versichern. 2. Zusätzlich zu den von den Schulen für ihr Personal abgeschlossenen Versicherungen ist das Mitglied des V.D.P. vom Tage seines Dienstantritts an gegen Berufskrankheiten und –unfälle versichert. Das Mitglied des V.D.P. ist verpflichtet, einen Beitrag zur Deckung der Risiken des Privatlebens leisten. Die nicht abgedeckten Risiken sind in der Versicherungspolice aufgeführt. 3. Art. 30 Stirbt das Mitglied des V.D.P., gelangen der überlebende Ehepartner oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten Monats nach dem Tod in den Genuss des vollen Gehalts des Verstorbenen. Sonstige Sozialvorteile 1. Der Generalsekretär oder der/die Direktor/in können dem Mitglied des V.D.P., das sich in einer besonders schwierigen Lage befindet, Darlehen oder Vorschüsse gewähren, u.a. infolge einer schlimmen oder dauerhaften Krankheit oder wegen der spezifischen familiären Lage. Für die im Büro beschäftigten Mitglieder des V.D.P. wird dieser Beschluss vom Generalsekretär gefasst. 2. Jedes Mitglied des V.D.P., das für die Hälfte der normalen wöchentlichen Arbeitszeit oder länger beschäftigt ist, hat Anspruch auf die Zulassung seiner Kinder an den Europäischen Schulen und genießt eine entsprechende Schulgeldbefreiung. Für das Personalmitglied, das weniger als 50% der Arbeitszeit ableistet, steht diese Schulgeldbefreiung im proportionalen Verhältnis zu seiner Dienstzeit. Im Falle einer Kündigung kann der Verwaltungsrat über eine Schulgeldbefreiung des oder der Kinder des Personalsmitglieds befinden, dem gekündigt worden ist. 3. Im Todesfall des Mitglieds des V.D.P. verbleiben seine bereits an den Europäischen Schulen in der Kategorie I eingeschulten Kinder im Genuss der Einstufung in der Kategorie I bis zum Ende ihrer Schulzeit. Kapitel VIII Disziplinarstrafen, Beschlüsse und Rechtsweg Art. 31 Fehlverhalten und Sanktionen 1. Gegen das Mitglied des V.D.P., das vorsätzlich oder fahrlässig die ihm durch das vorliegende Statut auferlegten Pflichten verletzt, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden. Die Schwere des Fehlverhaltens wird aufgrund von Elementen wie Vorsätzlichkeit, Dienststörung, Bedrohung der Würde des Personals oder der Schulen, mangelnde Berücksichtigung von Drittpersonen und/oder Rückfälligkeit beurteilt. 2. Die Disziplinarstrafen sind: 3. Art. 32 a) die schriftliche Verwarnung oder Abmahnung für kleinere Verfehlungen; b) die Abmahnung und vorübergehende Aufhebung der Dienststufenbeförderung oder die Herabsetzung in den Dienststufen für schwere Verfehlungen; c) die Kündigung für schwerwiegende Verfehlungen. Ein und dieselbe Verfehlung kann nur eine einzige Disziplinarstrafe nach sich ziehen. Mit den Disziplinarmaßnahmen beauftragte Stelle und Verfahren 1. Nur die Direktion ist zuständig für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Verhängung der entsprechenden Disziplinarmaßnahme gegen ein Mitglied des V.D.P. ihrer Schule. 2. Die Direktion wird von einer Person ihrer Wahl, die den Umständen des Falls unvoreingenommen gegenüber steht und in der Lage ist, die Sachlage zu beurteilen, und dem Vertreter des V.D.P. der Schule unterstützt. 3. Das Disziplinarverfahren wird durch die schriftliche Mitteilung der Vorwürfe, die dem betreffenden Mitglied des V.D.P. zur Last gelegt werden, durch die Direktion eingeleitet und muss innerhalb sechs Monate nach dieser Notifizierung abgeschlossen sein. 4. Das beschuldigte Mitglied des V.D.P. ist vorher anzuhören und muss über alle Elemente der es betreffenden Akte in Kenntnis gesetzt werden. Der Arbeitgeber hat das beschuldigte Mitglied des V.D.P. innerhalb der in der diesbezüglichen nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Fristen und auf jeden Fall drei Tage nach deren Kenntnisnahme, wenn das Mitglied des V.D.P. im Dienst ist, ansonsten so schnell wie möglich, über die Tatbestände zu informieren, die ihm zur Last gelegt werden. Das Personalmitglied verfügt über eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen ab der Einleitung des Verfahrens, um seine Verteidigung vorzubereiten. Es kann sich von einem Rechtbeistand seiner Wahl beraten lassen. 5. Im Falle einer Anschuldigung wegen schweren oder sehr schweren Fehlverhaltens kann die Direktion das betroffene Mitglied des V.D.P. unmittelbar während und für die Dauer des Disziplinarverfahrens seines Dienstes entheben. Im Beschluss zur Enthebung des Dienstes muss erklärt werden, ob der Betreffende sein Gehalt weiterhin beanspruchen kann oder wie hoch die Abzüge anzusetzen sind. 6. Die Vermeldung der Disziplinarmaßnahmen in der Personalakte für geringfügiges Fehlverhalten des betreffenden Personalmitglieds wird nach einer dreijährigen Frist entfernt. Die Vermeldung schwerwiegender Fehlverhalten kann nach einer sechsjährigen Frist aus der Personalakte entfernt werden. 7. Eine Disziplinarstrafe kann Gegenstand einer Klage nach Artikel 36 des vorliegenden Statuts sein, und zwar auf direktem Wege. Art. 33 Forderungsübergang auf die Europäischen Schulen 1. Die Schule unterstützt das Personalmitglied bei der Verfolgung von Urhebern von schwerwiegenden Drohungen und/oder Beleidigungen oder Verleumdungen gegen das Personalmitglied und/oder die Mitglieder seiner Familie infolge seiner Berufstätigkeit und seiner dienstlichen Funktionen. 2. Auf Vorschlag des Direktors kann der Verwaltungsrat beschließen, dem Personalmitglied eine Wiedergutmachung für erlittenen Schaden zu gewähren, insofern es nicht verantwortlich für diesen Schaden ist und es keine Wiedergutmachung durch die Urheber dieses Schadens hat erwirken können. Für die Personalmitglieder im Büro kann der Oberste Rat auf Vorschlag des Generalsekretärs beschließen, eine Wiedergutmachung zu gewähren. Art. 34 Beschlüsse 1. Jeder Einzelbeschluss in Anwendung des vorliegenden Statuts muss dem betreffenden Mitglied des V.D.P. unverzüglich auf schriftlichem Wege mitgeteilt werden. Alle das Personalmitglied belastenden Beschlüsse müssen begründet sein. 2. Das Mitglied des V.D.P. kann die Direktion mit einem Antrag befassen, durch den sie aufgefordert wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Antragstellung einen es betreffenden Beschluss zu fassen. Nach dieser Frist entspricht das Ausbleiben einer Antwort auf den Antrag einer stillschweigenden Ablehnungsentscheidung. 3. Das Personalmitglied darf die Generalsekretärin mit einem Schlichtungsantrag befassen. Das Schlichtungsverfahren hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Art. 35 gestrichen Art. 36 Klage 1. Unbeschadet des in Artikel 34.3. definierten Schlichtungsverfahrens sind die Richter oder Gerichte des Sitzlandes der Schule sind ausschließlich dafür zuständig, auf juristischem Wege in Streitfällen zwischen der Schule und dem Mitglied des V.D.P. zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Anwendung des vorliegenden Statuts stehen. 2. Klagen im Sinne dieses Artikels werden gemäß den Vorschriften des Sitzlandes der Schule untersucht und beurteilt. Diese Vorschriften gelten gleichfalls für die aufgelaufenen Verfahrenskosten. Übergangsbestimmungen Art. 37 1. Die Richtlinien für die zur Besetzung eines Dienstpostens nach Anhang I verlangten Diplome, Fähigkeiten und Sprachkenntnisse finden keine Anwendung auf die vor der Inkraftsetzung des vorliegenden Statuts eingestellten Mitglieder des V.D.P. 2. Das zum Zeitpunkt der Genehmigung des vorliegenden Statuts beschäftigte V.D.P. behält alle erworbenen Rechte, soweit diese Rechte auf ihrem Arbeitsvertrag beruhen. Die gegenwärtigen Gehaltsansprüche bleiben erhalten, solange das Personalmitglied in derselben in derselben Beschäftigungskategorie an derselben Schule verbleibt. . 3. Falls die Gehaltstabelle zwei Grade umfasst, kann der Übergang von dem niedrigeren zu dem höheren Grad nur mittels einer Beförderung gemäß den nachstehenden Vorschriften erfolgen: i) ii) Das Mitglied des V.D.P., das einer Beschäftigungskategorie mit zwei Graden angehört und das seit mindestens vier Jahren in der letzten Stufe des unteren Grades eingestuft ist, kann in den höheren Grad befördert werden. Die Neueinstufung erfolgt in jener Stufe, deren Vergütung unmittelbar höher als die vor der Beförderung ist. Die Beförderung erfolgt nach einer Überprüfung der Verdienste des für eine Beförderung in Frage kommenden Personals, und zwar aufgrund des allgemeinen Niveaus der Beurteilungen des letzten Beurteilungsdurchgangs. Schlussbestimmungen Art. 38 1. Die besonderen Vorschriften im Zusammenhang mit den Abkommen zwischen dem Obersten Rat und den Sitzländern der Schulen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Statuts. Alle vom Obersten Rat erlassenen Vorschriften, die nicht mit den Vorschriften des vorliegenden Statuts zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben, ausgenommen die Sondervorkehrungen für die Ernennung von Kindergartenassistenten/innen. 2. Die im vorliegenden Statut erwähnten Fristen sind in Arbeitstagen zu rechnen, falls sie in Tagen ausgedrückt werden, von Datum zu Datum, falls sie in Jahren oder in Monaten ausgedrückt sind. Falls im Monat des Fristablaufes kein identischer Tag mit dem des Fristbeginns besteht, läuft die Frist am letzten Tag des Monats ab. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnoder Feiertag, so wird die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag verlängert. 3. Das vorliegende Statut wird in den Sprachen der Sitzländer der Schulen erstellt. Der Text in der Sprache des Sitzlandes der Schule gilt als authentisch. Alle vom Obersten Rat erlassenen Vorschriften, die nicht mit den Vorschriften des vorliegenden Statuts zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. 4. Das vorliegende Statut ist am 18.04.2007 vom Obersten Rat genehmigt und zuletzt vom Obersten Rat am 3. Dezember 2010 geändert worden. Das Statut trat am 19. April 2007 in Kraft. Die vom Obersten Rat am 3. Dezember 2010 genehmigten Änderungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Die vom Obersten Rat am 13. April 2011 genehmigten Änderungen von Anhang I und Anhang II treten am 15. April 2011 in Kraft. Die vom Obersten Rat am 16. April und 5. Dezember 2013 genehmigten Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Die vom Obersten Rat am 3. Dezember 2015 genehmigte Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Anhang I: Beschäftigungskategorien (Es ist auf die beschreibende Natur dieses Anhangs hinzuweisen, der nicht unter allen Umständen als ausschöpfende und normative Liste zu betrachten ist. Im Falle der Einrichtung einer Planstelle, die nicht den im Anhang ausgewiesenen Kategorien entspricht, muss die erforderliche Genehmigung des Obersten Rates berücksichtigt werden, die auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Schule oder des Generalsekretärs erteilt wird.) Europäische Schulen und das Büro des Generalsekretärs Personal Beschäftigungskategorie (m/w) 1. Pädagogisches 1.1. Pädagogische(r) Personal Assistent(in) des Generalsekretärs 1.2. Bibliothekar(in) 1.3.IKT-Techniker(in) Funktion Empfohlene Qualifikationen und Fähigkeiten Pädagogische Assistenz des Generalsekretärs Diplom einer Lehrkraft. Verwaltung der Bibliotheken und Mediatheken der Lehrkräfte und Schüler Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule zur Ausübung dieses Postens verlangte Diplom. Organisation und Instandhaltung der EDV-Anlagen Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule zur Ausübung dieses Postens verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. 1.4. Laborant(in) 1.5. Kindergartenassistent(in) 1.6. SEN-Assistent(in) 2. Administratives Personal 2.1. Direktionsassistent(in) des Generalsekretärs Organisation und Instandhaltung der Labors, Unterstützung beim reibungslosen Betrieb der Labors und Unterstützung der wissenschaftlichen Lehrkräfte Unterstützung der Kindergärtnerin zur Gewährleistung des reibungslosen Verlaufs des Klassengeschehens. Assistenz der SEN-Schüler/innen Organisation und Verwaltung des Sekretariats des Büros des Generalsekretärs Das im Sitzland der Schule zur Ausübung dieses Amtes verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule zur Ausübung dieses Amtes verlangte Diplom oder eines äquivalenten Abschlusses sowie die erforderlichen Fähigkeiten für den Umgang mit jungen Kindern. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule zur Ausübung dieses Amtes verlangte Diplom oder ein äquivalenter Abschluss sowie die erforderlichen Fähigkeiten für den Umgang mit jungen Kindern. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des SENSchülers und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der 2.2. Verwaltungsassistent(in) des Generalsekretärs 2.3. Direktionssekretär(in) 2.4. Hauptbuchhalter Verwaltungstechnische Unterstützung des Generalsekretärs Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Zuständig für die Organisation und die Verwaltung des Direktionssekretariats der Schule Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. Zuständig für die Buchführung der Schule 2.5. Steueranalyst des Beschaffung, Analyse und Anwendung der Generalsekretärs Steuergesetzgebung aller Mitgliedstaaten auf alle Mitglieder des abgeordneten Personals zwecks Berechnung der Differenzialzulage Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine 2.6. Steueranalyst im Büro des Generalsekretärs Anwendung der Steuergesetzgebung 2.7. Buchhalter im Büro des Generalsekretärs Buchführung im Büro des Generalsekretärs 2.8. Buchführer(in) Zusammenarbeit mit und Unterstützung des Wirtschaftlers/Verwalters und/oder des Hauptbuchführers 2.9. Hilfsbuchführer(in) Unterstützung des Buchführers 2.10. Assistent(in) des Abteilungsleiters im Büro des Generalsekretärs Unterstützung des Abteilungsleiters Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der 2.11. Sekretär(in) im Büro des Generalsekretärs 2.12. Sekretär(in) 2.13. IKT-Assistent(in) des Generalsekretärs 2.14. IKT-Assistent(in) des Abteilungsleiters Verschiedene Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten im Büro des Generalsekretärs Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Verschiedene Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. Unterstützung des IKT-Abteilungsleiters Unterstützung des IKT-Abteilungsleiters Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine 2.15. Assistent(in) des Finanzkontrolleurs im Büro des Generalsekretärs Zusammenarbeit mit und Unterstützung des Finanzkontrolleurs 2.16. Webmaster/ Dokumentalist (in) im Büro des Generalsekretärs Verwaltung und Aktualisierung der Webseite des Büros des Generalsekretärs. Verwaltung und Dokumentations- und Archivierungssysteme 2.17. Laborant(in) im Büro des Generalsekretärs 2.18. Juristischer Assistent des Präsidenten der Beschwerdekammer 2.19 Leiter/in der Kanzlei der Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland des Büros des Generalsekretärs verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Unterstützende Arbeiten im Betrieb der Abteilungen Das im Sitzland des Büros des im Büro des Generalsekretärs Generalsekretärs verlangte Diplom. Unterstützung des Präsidenten der Beschwerdekammer hinsichtlich der Behandlung der Beschwerden sowie Unterstützung der Berichterstatter bei der Abfassung der Entscheidungen Organisation und Repräsentation der Beschwerdekammer Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Abgeschlossenes Studium (gleichwertig mit „Master“ - Diplom) der Rechtswissenschaften. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprachen oder einer Sprache des Gastlandes sowie möglichst Kenntnisse der Vehikularsprachen. Abgeschlossenes Studium (gleichwertig mit „Master“ - Diplom) der Beschwerdekammer 3. Gesundheitspersonal Vorbeugung und allgemeine und individuelle Eingriffe Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprachen oder einer Sprache des Gastlandes sowie möglichst Kenntnisse der Vehikularsprachen. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. 4.1. Haupttechniker Verwaltung, Überwachung, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Anlagen Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. 4.2. Techniker Geläufige Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Material und technischen Anlagen Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. 4.3. Hausmeister 4.4. Arbeiter Verwaltung und Instandhaltung der Gebäude und Überwachung des Standortes Verschiedene manuelle Arbeiten 4.5. Bürogehilfe Unterstützende Arbeiten im Büro der Direktion 4.6. Sonstiges Dienstpersonal Sonstige manuelle Arbeiten, mit Ausnahme der Überwachungsaufgaben Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. Das im Sitzland der Schule verlangte Diplom. 3.1.Krankenpfleger(in) Verwaltung des Krankenpflegedienstes Erste Hilfe 3.2. Psychologe/ Psychologin 4. Dienstpersonal Rechtswissenschaften. 4.7. Rezeptionist(in) Alle an einer Schule anfallende Rezeptionsarbeiten, Das im Sitzland der Schule verlangte insbesondere Telefondienst, Fax, Korrespondenz, Diplom. Besucherempfang Sprachen: Gründliche Kenntnisse der Sprache oder einer der Sprachen des Gastlandes und einer zweiten Sprache. Eine dieser Sprachen muss eine Vehikularsprache sein. Anhang 2 : Rahmenwerk zu den Beschäftigungskategorien des V.D.P. der Europäischen Schulen CODE BESCHÄFTIGUNGSKATEGORIEN Pädagogische PLANSTELLEN EINGERICHTET E BESETZTE REFERENZTABELLE DIENSTSTUFEN 1 2 3 4 5 6 7 8 GRAD Wert einer Stufe 1.1 Pädagogische(r) Assistent(in) des Generalsekretärs 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1.2 Bibliothekar(in) IKT-Techniker(in) 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1.3 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1.4 Laborant(in) 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1.5 Kindergartenassistent(in) 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1.6 SEN-Assistent(in) 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Administrative 2.1 2.2 Direktionsassistent(in) des Generalsekretärs 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Verwaltungsassistent(in) des Generalsekretärs 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.3 Direktionssekretär(in) 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.4 Hauptbuchhalter 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.5 Steueranalyst des Generalsekretärs 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.6 Steueranalyst im Büro des Generalsekretärs 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.7 Buchhalter im Büro des Generalsekretärs 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.8 Buchführer(in) 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.9 Hilfsbuchführer(in) 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.10 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.11 Assistent(in) eines Abteilungsleiters im Büro des Generalsekretärs Sekretär(in) im Büro des Generalsekretärs 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.12 Sekretär(in) 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.13 IKT-Assistent(in) des Generalsekretärs 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.14 IKT-Assistent(in) des Abteilungsleiters 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.15 Assistent(in) des Finanzkontrolleurs im Büro des Generalsekretärs Webmaster / Dokumentalist(in) im Büro des Generalsekretärs Verwaltungslaborant(in) im Büro des Generalsekretärs 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Juristischer Assistent des Präsidenten der Beschwerdekammer Leiter/in der Kanzlei der Beschwerdekammer 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2.16 2.17 2.18 2.19 31/49 # Monat Gesundheit 3.1 Krankenpflegerin 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Dienstleistung 4.1 Haupttechniker 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 4.2 Techniker 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 4.3 Hausmeister 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 4.4 Arbeiter 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 4.5 Bürogehilfe 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 4.6 Sonstiges Personal 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 4.7 Rezeptionist(in) 1 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1.00 0.14 32/49 Annex 3: Framework for AAS in the European Schools Occupational CODE category Educational STEPS POSTS EXISTING OCCUPIED GRADE 4 5 6 7 8 Value step # month 3.609,00 3.771,00 3.933,00 4.095,00 4.257,00 2.481,00 3.123,00 3.123,00 2.610,00 3.285,00 3.285,00 2.739,00 3.447,00 3.447,00 2.868,00 3.609,00 3.609,00 2.997,00 3.771,00 3.771,00 3.126,00 3.933,00 3.933,00 3.255,00 4.095,00 4.095,00 3.384,00 4.257,00 4.257,00 1 2.481,00 2.288,00 2.610,00 2.397,00 2.739,00 2.506,00 2.868,00 2.615,00 2.997,00 2.724,00 3.126,00 2.833,00 3.255,00 2.942,00 3.384,00 3.051,00 1 1 3.123,00 3.285,00 3.447,00 3.609,00 3.771,00 3.933,00 4.095,00 4.257,00 162,00 14,00 0 2 0 2,5 1 2 1 2 3.123,00 3.285,00 3.447,00 3.609,00 3.771,00 3.933,00 4.095,00 4.257,00 2.481,00 2.571,00 2.392,00 2.610,00 2.708,00 2.513,00 2.739,00 2.845,00 2.634,00 2.868,00 2.982,00 2.755,00 2.997,00 3.119,00 2.876,00 3.126,00 3.256,00 2.997,00 3.255,00 3.393,00 3.118,00 3.384,00 3.530,00 3.239,00 162,00 129,00 137,00 121,00 0 1 1 2 3.123,00 3.285,00 3.447,00 3.609,00 3.771,00 3.933,00 4.095,00 4.257,00 162,00 14,00 2.481,00 2.610,00 2.739,00 2.868,00 2.997,00 3.126,00 3.255,00 3.384,00 129,00 14,00 1 0 1 0 1 1 1 2 1 2 2.397,00 2.165,00 1.892,00 2.165,00 1.892,00 2.502,00 2.267,00 1.979,00 2.267,00 1.979,00 2.607,00 2.369,00 2.066,00 2.369,00 2.066,00 2.712,00 2.471,00 2.153,00 2.471,00 2.153,00 2.817,00 2.573,00 2.240,00 2.573,00 2.240,00 2.922,00 2.675,00 2.327,00 2.675,00 2.327,00 3.027,00 2.777,00 2.414,00 2.777,00 2.414,00 3.132,00 2.879,00 2.501,00 2.879,00 2.501,00 105,00 102,00 87,00 102,00 87,00 1.3 ICT technician Science Laboratory Technician Nursery Assistant Administrative 1 4 4 2.1 Executive Secretary 1 2.3. Accountant 2 2.4. Secretary 1 2 1 2,5 3 3.447,00 1 1.5.1 2 3.285,00 Librarian 1 2 1 1 2 1 3.123,00 0 1 1 1.2. 1.4. ALICANTE 162,00 14,00 14,00 129,00 162,00 14,00 162,00 14,00 129,00 14,00 109,00 14,00 14,00 14,00 14,00 14,00 Health 3.1. Nurse 1 Ancillary 4.2 Technician 1 4.3. Caretaker 1 4.4 Workman 1 33/49 14,00 14,00 14,00 14,00 14,00 Annex 3: Framework for AAS in the European Schools OCCUPATIONAL CODE CATEGORY Educational BERGEN POSTS EXISTING OCCUPIED 1.2.1 1.3 Librarian ICT technician 1 1 1 1 1.4.1 Science Laboratory Technician 1 1 1.4.2 Assistant Science Laboratory Technician 1 1 STEPS Value step GRADE 1 2 3 4 5 6 7 8 1 1 1 2.465,00 2.795,00 2.795,00 2.578,00 2.852,00 2.852,00 2.697,00 2.907,00 2.907,00 2.817,00 2.989,00 2.989,00 2.952,00 3.082,00 3.082,00 3.091,00 3.207,00 3.207,00 3.284,00 3.358,00 3.358,00 3.480,00 3.523,00 3.523,00 145,00 13,00 104,00 13,00 104,00 13,00 1 2.253,00 2.396,00 2.485,00 2.612,00 2.726,00 2.848,00 3.038,00 3.220,00 138,14 13,00 # month 1.5.1 Nursery Assistant Administrative 2 2 1 1.688,00 1.744,00 1.806,00 1.870,00 1.947,00 2.030,00 2.116,00 2.223,00 76,43 13,00 2.1 Executive Secretary 1 1 1 2.677,00 2.789,00 2.909,00 3.021,00 3.178,00 3.334,00 3.530,00 3.739,00 151,71 13,00 2.3.1 2.3.2 2.4.1 Accountant Assistant Accountant Secretary Health 1 1 2 1 1 2 1 3.185,00 3.353,00 3.521,00 3.689,00 3.856,00 4.024,00 4.192,00 4.360,00 167,86 13,00 1 1 2.465,00 2.465,00 2.578,00 2.578,00 2.697,00 2.697,00 2.817,00 2.817,00 2.952,00 2.952,00 3.091,00 3.091,00 3.284,00 3.284,00 3.480,00 3.480,00 145,00 13,00 145,00 13,00 3.1.1 Nurse Ancillary 0,5 0,5 1 2.465,00 2.578,00 2.697,00 2.817,00 2.952,00 3.091,00 3.284,00 3.480,00 145,00 13,00 4.3.1 4.4 Caretaker Workman 1 2 1 2 1 1 2.253,00 2.044,00 2.396,00 2.144,00 2.485,00 2.182,00 2.612,00 2.286,00 2.726,00 2.390,00 2.848,00 2.503,00 3.038,00 2.627,00 3.220,00 2.775,00 138,14 13,00 104,43 13,00 14,5 14,5 total 34/49 BRUXLLES I UCCLE Annex 3: Framework for AAS in the European Schools OCCUPATIONAL CODE CATEGORY Educational 1.2.1 1.3 1.4.1 STEPS POSTS EXISTING Value step 1 2 3 4 5 6 7 8 1 1 1 3.572,57 3.572,57 3.572,57 3.757,47 3.757,47 3.757,47 3.942,37 3.942,37 3.942,37 4.127,27 4.127,27 4.127,27 4.312,17 4.312,17 4.312,17 4.497,07 4.497,07 4.497,07 4.681,97 4.681,97 4.681,97 4.866,87 4.866,87 4.866,87 184,90 12,92 184,90 12,92 184,90 12,92 OCCUPIED GRADE # month Librarian ICT technician 1 2 1 2 Science Laboratory Technician Nursery Assistant 4 4 9 9 1 2.491,73 2.654,90 2.818,07 2.981,24 3.144,41 3.307,58 3.470,75 3.633,92 163,17 12,92 Executive Secretary Head Accountant 1 1 1 1 Accountant Assistant Accountant Secretary Health 2 0,5 6,25 2 0,5 6,25 1 1 1 3.572,57 3.818,05 3.572,57 3.757,47 4.015,92 3.757,47 3.942,37 4.213,79 3.942,37 4.127,27 4.411,66 4.127,27 4.312,17 4.609,53 4.312,17 4.497,07 4.807,40 4.497,07 4.681,97 5.005,27 4.681,97 4.866,87 5.203,14 4.866,87 184,90 12,92 197,87 12,92 184,90 12,92 1 1 2.899,23 3.140,95 3.046,19 3.315,98 3.193,15 3.491,01 3.340,11 3.666,04 3.487,07 3.841,07 3.634,03 4.016,10 3.780,99 4.191,13 3.927,95 4.366,16 146,96 12,92 175,03 12,92 3.1.1 Nurse Ancillary 1,7 1,7 1 3.572,57 3.757,47 3.942,37 4.127,27 4.312,17 4.497,07 4.681,97 4.866,87 184,90 12,92 4.1 4.2 Higher grade technician Technician 1 1 1 1 1 1 3.572,57 3.122,25 3.757,47 3.296,61 3.942,37 3.470,97 4.127,27 3.645,33 4.312,17 3.819,69 4.497,07 3.994,05 4.681,97 4.168,41 4.866,87 4.342,77 184,90 12,92 174,36 12,92 4.3 Caretaker 1 1 1 4.4 Workman 4 4 1 0 2.064,80 8 2.317,68 0 2.064,80 8 2.317,68 1 2.096,41 9 2.349,29 1 2.096,41 9 2.349,29 2 2.128,02 10 2.380,90 2 2.128,02 10 2.380,90 3 2.159,63 11 2.412,51 3 2.159,63 11 2.412,51 4 2.191,24 12 2.444,12 4 2.191,24 12 2.444,12 5 2.222,85 13 2.475,73 5 2.222,85 13 2.475,73 6 2.254,46 14 2.507,34 6 2.254,46 14 2.507,34 7 2.286,07 15 2.538,95 7 2.286,07 15 2.538,95 35,45 35,45 1.5.1 Administrative 2.1 2.2 2.3.1 2.3.2 2.4.1 total 35/49 31,61 12,00 31,61 12,00 Annex 3: Framework for AAS in the European Schools CODE OCCUPATIONAL CATEGORY Educational 1.2.1 Librarian 1.3 BRUXELLES II STEPS POSTS EXISTING 1 2 3 4 5 6 7 8 Value step OCCUPIED GRADE 1 1 3.572,57 3.746,93 3.921,29 4.095,65 4.270,01 4.444,37 4.618,73 4.866,87 184,90 12,92 2 3.122,25 3.296,61 3.470,97 3.645,33 3.819,69 3.994,05 4.168,41 4.342,77 174,36 12,92 2 ICT technician 2 1 2 1 3.572,57 3.757,47 3.942,37 4.127,27 4.312,17 4.497,07 4.681,97 4.866,87 184,90 12,92 Science Laboratory Technician 3 3 1 3.572,57 3.757,47 3.942,37 4.127,27 4.312,17 4.497,07 4.681,97 4.866,87 184,90 12,92 Assistant science Laboratory Technician Nursery Assistant 1 1 2 3.122,25 3.296,61 3.470,97 3.645,33 3.819,69 3.994,05 4.168,41 4.342,77 174,36 12,92 7 7 1 2.491,73 2.654,90 2.818,07 2.981,24 3.144,41 3.307,58 3.470,75 3.633,92 163,17 12,92 1 1 1 3.572,57 3.757,47 3.942,37 4.127,27 4.312,17 4.497,07 4.681,97 4.866,87 184,90 12,92 1.4.1 1.5.1 Administrative 2.1 Executive Secretary 2.2 Head Accountant 1 1 1 3.818,05 4.015,92 4.213,79 4.411,66 4.609,53 4.807,40 5.005,27 5.203,14 197,87 12,92 2.3.1 Accountant 2,5 2,5 1 3.572,57 3.757,47 3.942,37 4.127,27 4.312,17 4.497,07 4.681,97 4.866,87 184,90 12,92 2.4.1 Secretary 3,5 3,5 1 3.140,95 3.315,98 3.491,01 3.666,04 3.841,07 4.016,10 4.191,13 4.366,16 175,03 12,92 2.4.2 Secretary (sténo dactylo) Health 1 1 2 2.899,23 3.046,19 3.193,15 3.340,11 3.487,07 3.634,03 3.780,99 3.927,95 146,96 12,92 3.1.1 Nurse 1 1 1 3.572,57 3.757,47 3.942,37 4.127,27 4.312,17 4.497,07 4.681,97 4.866,87 184,90 12,92 0,5 0,5 1 2.288,08 2.402,37 2.516,66 2.630,95 2.745,24 2.859,53 2.973,82 3.088,11 114,29 12,92 1 1 1 3.572,57 3.757,47 3.942,37 4.127,27 4.312,17 4.497,07 4.681,97 4.866,87 184,90 12,92 3.1.2 Assisant Nurse Ancillary 4.1 Higher grade technician 0 4.3.1 Caretaker 1 1 1 2.064,80 8 2.317,68 0 4.4 Workman 4 4 1 2.064,80 8 2.317,68 total 31,5 31,5 36/49 1 2.096,41 9 2.349,29 1 2.096,41 9 2.349,29 2 2.128,02 10 2.380,90 2 2.128,02 10 2.380,90 3 2.159,63 11 2.412,51 3 2.159,63 11 2.412,51 4 2.191,24 12 2.444,12 4 2.191,24 12 2.444,12 5 2.222,85 13 2.475,73 5 2.222,85 13 2.475,73 6 2.254,46 14 2.507,34 6 2.254,46 14 2.507,34 7 2.286,07 31,61 12,00 15 2.538,95 7 2.286,07 15 2.538,95 31,61 12,00 # month BRUXELLES III Annex 3: Framework for AAS in the European Schools CODE OCCUPATIONAL CATEGORY STEPS POSTS Value step GRADE # month 1 2 3 4 5 6 7 8 1 1 1 2 1 3.572,57 3.572,57 3.572,57 3.122,25 2.491,73 3.757,47 3.757,47 3.757,47 3.296,61 2.654,90 3.942,37 3.942,37 3.942,37 3.470,97 2.818,07 4.127,27 4.127,27 4.127,27 3.645,33 2.981,24 4.312,17 4.312,17 4.312,17 3.819,69 3.144,41 4.497,07 4.497,07 4.497,07 3.994,05 3.307,58 4.681,97 4.681,97 4.681,97 4.168,41 3.470,75 4.866,87 4.866,87 4.866,87 4.342,77 3.633,92 184,90 184,90 184,90 174,36 163,17 12,92 12,92 12,92 12,92 12,92 1 1 1 3.572,57 3.818,05 3.572,57 3.757,47 4.015,92 3.757,47 3.942,37 4.213,79 3.942,37 4.127,27 4.411,66 4.127,27 4.312,17 4.609,53 4.312,17 4.497,07 4.807,40 4.497,07 4.681,97 5.005,27 4.681,97 4.866,87 5.203,14 4.866,87 184,90 197,87 184,90 12,92 12,92 12,92 1 3.140,95 3.315,98 3.491,01 3.666,04 3.841,07 4.016,10 4.191,13 4.366,16 175,03 12,92 EXISTING OCCUPIED Educational 1.2.1 1.3 1.4 1.5.1 Librarian ICT technician 2 2 2 1 Science Laboratory Technician Nursery Assistant 3 1 3 1 7 7 Executive Secretary Head Accountant 1 1 1 1 Accountant Secretary Health 2 6 2 6 1,5 1,5 1 3.572,57 3.757,47 3.942,37 4.127,27 4.312,17 4.497,07 4.681,97 4.866,87 184,90 12,92 Administrative 2.1 2.2 2.3.1 2.4.1 3.1.1 Nurse Ancillary 4.1 1 1 1 3.572,57 3.757,47 3.942,37 4.127,27 4.312,17 4.497,07 4.681,97 4.866,87 184,90 12,92 4.2 Higher grade technician Technician 1 1 1 3.122,25 3.296,61 3.470,97 3.645,33 3.819,69 3.994,05 4.168,41 4.342,77 174,36 12,92 4.3 Caretaker 1 1 1 2 2 1 2 2.128,02 10 2.380,90 2 2.128,02 10 2.380,90 3 2.159,63 11 2.412,51 3 2.159,63 11 2.412,51 4 2.191,24 12 2.444,12 4 2.191,24 12 2.444,12 5 2.222,85 13 2.475,73 5 2.222,85 13 2.475,73 6 2.254,46 14 2.507,34 6 2.254,46 14 2.507,34 7 2.286,07 15 2.538,95 7 2.286,07 15 2.538,95 12,00 Workman 1 2.096,41 9 2.349,29 1 2.096,41 9 2.349,29 31,61 4.4 0 2.064,80 8 2.317,68 0 2.064,80 8 2.317,68 31,61 12,00 31,5 30,5 total 37/49 Annex 3: Framework for AAS in the European Schools OCCUPATIONAL CODE CATEGORY Educational CULHAM STEPS POSTS Value step EXISTING OCCUPIED GRADE 1 2 3 4 5 6 7 8 Librarian ICT technician Science Laboratory Technician Assistant Science Laboratory Technician 1 1 1 1 1 1 1 2.741,00 2.741,00 2.741,00 2.830,00 2.830,00 2.830,00 2.919,00 2.919,00 2.919,00 3.008,00 3.008,00 3.008,00 3.097,00 3.097,00 3.097,00 3.186,00 3.186,00 3.186,00 3.275,00 3.275,00 3.275,00 3.364,00 3.364,00 3.364,00 89,00 12,00 89,00 12,00 89,00 12,00 2 2 1 2.357,00 2.434,00 2.511,00 2.588,00 2.665,00 2.742,00 2.819,00 2.896,00 77,00 12,00 1 1 1.5 Nursery Assistant Administrative 3 3 1 1.922,00 1.992,00 2.062,00 2.132,00 2.202,00 2.272,00 2.342,00 2.412,00 70,00 12,00 2.1 Executive Secretary 1 1 2.3 2.4.1 2.4.2 Assistant Accountant Secretary Secretary (sténo-dactylo) Health 2 1 1 2 1 1 1 1 1 1 3.138,00 2.741,00 2.357,00 1.922,00 3.247,00 2.830,00 2.434,00 1.992,00 3.356,00 2.919,00 2.511,00 2.062,00 3.465,00 3.008,00 2.588,00 2.132,00 3.574,00 3.097,00 2.665,00 2.202,00 3.683,00 3.186,00 2.742,00 2.272,00 3.792,00 3.275,00 2.819,00 2.342,00 3.901,00 3.364,00 2.896,00 2.412,00 3.1 Nurse Ancillary 0,5 0,5 1 2.741,00 2.830,00 2.919,00 3.008,00 3.097,00 3.186,00 3.275,00 3.364,00 89,00 12,00 4.3 Caretaker 1 1 1 1 1 2 2.253,00 1.866,00 2.323,00 1.938,00 2.393,00 2.010,00 2.463,00 2.082,00 2.533,00 2.154,00 2.603,00 2.226,00 2.673,00 2.298,00 2.743,00 2.370,00 70,00 12,00 72,00 12,00 15,5 15,5 1.2 1.3 1.4.1 1.4.2 total 38/49 109,00 89,00 77,00 70,00 # month 12,00 12,00 12,00 12,00 Annex 3: Framework for AAS in the European Schools FRANKFURT POSTS OCCUPATIONAL CODE CATEGORY EXISTING OCCUPIED GRADE Educational 1.2 1.3 Librarian ICT technician 1.4 Science Laboratory Technician 1 1 1 1 1,5 1,5 STEPS Value step 1 2 3 4 5 6 7 8 1 1 1 2.474,33 2.707,95 2.189,99 2.573,57 2.835,39 2.275,59 2.672,81 2.962,83 2.361,19 2.772,05 3.090,27 2.446,79 2.871,29 3.217,71 2.532,39 2.970,53 3.345,15 2.617,99 3.069,77 3.472,59 2.703,59 3.169,01 3.600,03 2.789,19 99,24 13,00 127,44 13,00 85,60 13,00 # month 1.5 Nursery Assistant Administrative 4 4 1 2.252,22 2.344,33 2.436,44 2.528,55 2.620,66 2.712,77 2.804,88 2.896,99 92,11 13,00 2.1 Executive Secretary 1 1 2.3 Accountant 2 2 1 1 3.447,43 2.474,33 3.611,48 2.573,57 3.775,53 2.672,81 3.939,58 2.772,05 4.103,63 2.871,29 4.267,68 2.970,53 4.431,73 3.069,77 4.595,78 3.169,01 164,05 13,00 99,24 13,00 2.4 Secretary Health 3 3 1 2.474,33 2.573,57 2.672,81 2.772,05 2.871,29 2.970,53 3.069,77 3.169,01 99,24 13,00 3.1 Nurse Ancillary 1 1 1 2.707,95 2.835,39 2.962,83 3.090,27 3.217,71 3.345,15 3.472,59 3.600,03 127,44 13,00 4.2 4.3 4.4 Technician Caretaker Workman total 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2.474,33 2.189,99 2.081,48 2.573,57 2.275,59 2.161,48 2.672,81 2.361,19 2.241,48 2.772,05 2.446,79 2.321,48 2.871,29 2.532,39 2.401,48 2.970,53 2.617,99 2.481,48 3.069,77 2.703,59 2.561,48 3.169,01 2.789,19 2.641,48 99,24 13,00 85,60 13,00 80,00 13,00 17,5 17,5 39/49 Annex 3: Framework for AAS in the European Schools OCCUPATIONAL CODE CATEGORY Educational 1.2.1 1.3 1.4.1 Librarian ICT technician Science Laboratory Technician 1.4.2 Assistant Science Laboratory Technician KARLSRUHE STEPS POSTS Value step EXISTING OCCUPIED GRADE 1 2 3 4 5 6 7 8 1 1 1 1 1 1 1 2.449,83 2.168,31 2.168,31 2.548,09 2.253,06 2.253,06 2.646,35 2.337,81 2.337,81 2.744,61 2.422,56 2.422,56 2.842,87 2.507,31 2.507,31 2.941,13 2.592,06 2.592,06 3.039,39 2.676,81 2.676,81 3.137,65 2.761,56 2.761,56 98,26 84,75 84,75 13,00 13,00 13,00 1,5 1,5 1 1.916,90 1.985,06 2.053,22 2.121,38 2.189,54 2.257,70 2.325,86 2.394,02 68,16 13,00 1 1 2,5 2,5 1 2.229,92 2.321,12 2.412,32 2.503,52 2.594,72 2.685,92 2.777,12 2.868,32 91,20 13,00 1 1 3.413,30 2.449,83 3.577,35 2.548,09 3.741,40 2.646,35 3.905,45 2.744,61 4.069,50 2.842,87 4.233,55 2.941,13 4.397,60 3.039,39 4.561,65 3.137,65 164,05 98,26 13,00 13,00 1 1 2.229,92 2.449,83 2.321,12 2.548,09 2.412,32 2.646,35 2.503,52 2.744,61 2.594,72 2.842,87 2.685,92 2.941,13 2.777,12 3.039,39 2.868,32 3.137,65 91,20 98,26 13,00 13,00 3.137,65 98,26 13,00 3.137,65 98,26 2.761,56 84,75 2.615,34 79,21 13,00 13,00 13,00 1.5.1 Nursery Assistant Administrative 2.1 Executive Secretary 1 1 2.3.1 2.3.2 2.4.1 Accountant Assistant Accountant Secretary Health 1 1 3,5 1 1 3,5 3.1.1 Nurse Ancillary 0,8 0,8 1 2.449,83 2.548,09 2.646,35 2.744,61 2.842,87 2.941,13 3.039,39 4.2 4.3.1 4.4 Technician Caretaker Workman total 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2.449,83 2.168,31 2.060,87 2.548,09 2.253,06 2.140,08 2.646,35 2.337,81 2.219,29 2.744,61 2.422,56 2.298,50 2.842,87 2.507,31 2.377,71 2.941,13 2.592,06 2.456,92 3.039,39 2.676,81 2.536,13 17,3 17,3 40/49 # month LUXEMBURG I Annex 3: Framework for AAS in the European Schools POSTS OCCUPATIONAL CODE CATEGORY EXISTING OCCUPIED GRADE Educational 1.3 ICT technician 2 2 1.4 Science Laboratory Technician 4 2 4 2 1.5 Nursery Assistant 6 3,5 6 3,5 STEPS Value step 1 2 3 4 5 6 7 8 1 1 2 1 3.687,53 3.297,20 2.743,30 2.743,30 3.937,88 3.515,98 2.939,24 2.939,24 4.188,23 3.734,76 3.135,18 3.135,18 4.438,58 3.953,54 3.331,12 3.331,12 4.688,93 4.172,32 3.527,06 3.527,06 4.939,28 4.391,10 3.723,00 3.723,00 5.189,63 4.609,88 3.918,94 3.918,94 5.439,98 4.828,66 4.114,88 4.114,88 250,35 218,78 195,94 195,94 13,00 13,00 13,00 13,00 2 2.438,70 2.612,97 2.787,24 2.961,51 3.135,78 3.310,05 3.484,32 3.658,59 174,27 13,00 1 1 1 3.687,53 3.945,63 3.687,53 3.937,88 4.213,51 3.937,88 4.188,23 4.481,39 4.188,23 4.438,58 4.749,27 4.438,58 4.688,93 5.017,15 4.688,93 4.939,28 5.285,03 4.939,28 5.189,63 5.552,91 5.189,63 5.439,98 5.820,79 5.439,98 250,35 267,88 250,35 13,00 13,00 13,00 # month Administrative 2.1 2.2 Executive Secretary Head Accountant 1 1 1 1 2.3.1 Accountant Assistant Accountant Secretary Health 2 2 1 3.287,32 3.513,48 3.739,64 3.965,80 4.191,96 4.418,12 4.644,28 4.870,44 226,16 13,00 2 6 2 6 1 3.101,18 3.313,84 3.526,50 3.739,16 3.951,82 4.164,48 4.377,14 4.589,80 212,66 13,00 1,5 1,5 1 2.961,26 3.157,19 3.353,12 3.549,05 3.744,98 3.940,91 4.136,84 4.332,77 195,93 13,00 4 1 2 4 1 2 1 1 1 2.475,87 2.919,84 2.475,87 2.688,62 3.156,67 2.688,62 2.901,38 3.393,51 2.901,38 3.114,13 3.630,34 3.114,13 3.326,89 3.867,18 3.326,89 3.539,64 4.104,01 3.539,64 3.752,40 4.340,85 3.752,40 3.965,15 4.577,68 3.965,15 212,75 236,83 212,75 13,00 13,00 13,00 38 38 2.3.2 2.4.1 3.1.1 Nurse Ancillary 4.2 4.3.1 4.3.2 Technician Caretaker 1 Caretaker 2 total 41/49 LUXEMBURG II Annex 3: Framework for AAS in the European Schools POSTS OCCUPATIONAL CODE CATEGORY EXISTING OCCUPIED GRADE Educational 1.2.1 1.3 Librarian ICT technician 1 1 1 1 1.5 Nursery Assistant 5 2 5 2 STEPS 9 Value step 1 2 3 4 5 6 7 8 1 1 1 3.687,53 3.687,53 2.743,30 3.937,88 3.937,88 2.939,24 4.188,23 4.188,23 3.135,18 4.438,58 4.438,58 3.331,12 4.688,93 4.688,93 3.527,06 4.939,28 4.939,28 3.723,00 5.189,63 5.189,63 3.918,94 5.439,98 5.439,98 4.114,88 250,35 250,35 195,94 13,00 13,00 13,00 2 2.438,70 2.612,97 2.787,24 2.961,51 3.135,78 3.310,05 3.484,32 3.658,59 174,27 13,00 # month Administrative 2.1 Executive Secretary 1 1 1 3.687,53 3.937,88 4.188,23 4.438,58 4.688,93 4.939,28 5.189,63 5.439,98 250,35 13,00 2.3.1 Accountant 1 1 1 3.687,53 3.937,88 4.188,23 4.438,58 4.688,93 4.939,28 5.189,63 5.439,98 250,35 13,00 Assistant Accountant Secretary Health 1 3.287,32 3.513,48 3.739,64 3.965,80 4.191,96 4.418,12 4.644,28 4.870,44 226,16 13,00 2.3.2 2.4.1 1 2,5 1 2,5 1 3.101,18 3.313,84 3.526,50 3.739,16 3.951,82 4.164,48 4.377,14 4.589,80 212,66 13,00 195,93 13,00 186,16 13,00 13,00 3.1.1 Nurse Ancillary 1 1 1 2.961,26 3.157,19 3.353,12 3.549,05 3.744,98 3.940,91 4.136,84 4.332,77 4.2 4.3 Technician Concierge ancien barème 2 1 2 1 1 1 2.475,87 2.662,03 2.848,19 3.034,35 3.220,51 3.406,67 3.592,83 3.778,99 total 2.475,87 18,5 18,5 42/49 2.670,57 2.865,31 3.060,76 3.256,37 3.451,26 3.646,09 3.840,83 3.965,15 3.965,15 Annex 3: Framework for AAS in the European Schools CODE OCCUPATIOANL CATEGORY MOL STEPS POSTS Value step GRADE # month 1 2 3 4 5 6 7 8 1 1 2 1 3.572,57 3.572,57 3.122,25 2.288,08 3.757,47 3.757,47 3.296,61 2.402,37 3.942,37 3.942,37 3.470,97 2.516,66 4.127,27 4.127,27 3.645,33 2.630,95 4.312,17 4.312,17 3.819,69 2.745,24 4.497,07 4.497,07 3.944,05 2.859,53 4.681,97 4.681,97 4.168,41 2.973,82 4.866,87 4.866,87 4.342,77 3.088,11 184,90 184,90 174,36 114,29 12,92 12,92 1 1 2.491,73 2.654,90 2.818,07 2.981,24 3.144,41 3.307,58 3.470,75 3.633,92 163,17 12,92 0 2 2.056,45 2.186,93 2.317,41 2.447,89 2.578,37 2.708,85 2.839,33 2.969,81 130,48 1 1 1 3.572,57 3.572,57 3.757,47 3.757,47 3.942,37 3.942,37 4.127,27 4.127,27 4.312,17 4.312,17 4.497,07 4.497,07 4.681,97 4.681,97 4.866,87 4.866,87 184,90 184,90 0 1 0 2 2 3.122,25 3.296,61 3.470,97 3.645,33 3.819,69 3.944,05 4.168,41 4.342,77 174,36 1 1 2 2.899,23 3.140,95 2.899,23 3.074,26 3.315,98 3.074,26 3.249,29 3.491,01 3.249,29 3.424,32 3.666,04 3.424,32 3.599,35 3.841,07 3.599,35 3.774,38 4.016,10 3.774,38 3.949,41 4.191,13 3.949,41 3.927,95 4.366,16 3.927,95 146,96 175,03 146,96 12,92 12,92 12,92 1 1 0 1 2 3.572,57 2.288,08 3.757,47 2.402,37 3.942,37 2.516,66 4.127,27 2.630,95 4.312,17 2.745,24 4.497,07 2.859,53 4.681,97 2.973,82 4.866,87 3.088,11 184,90 114,29 12,92 12,92 4 4 1 0 2.064,80 8 2.317,68 1 2.096,41 9 2.349,29 2 2.128,02 10 2.380,90 3 2.159,63 11 2.412,51 4 2.191,24 12 2.444,12 5 2.222,85 13 2.475,73 6 2.254,46 14 2.507,34 7 2.286,07 15 2.538,95 31,61 12* EXISTING OCCUPIED Educational 1.3 ICT technician 1 1 1.4.1 Science Laboratory Technician 1 1 0 1.4.3 Assistant Science Laboratory Technician 1 1.5.1 Nursery Assistant 1 12,92 1 Administrative 2.1 Executive Secretary 1 2.3.1 Accountant 2 2.3.2 Ass. Accountant 1 2.4 Secretary 2 2 12,92 12,92 Health 3.1.1 Nurse Ancillary 4.4 Total Workman 15 15 43/49 Annex 3: Indicative Framework for AAS in the European Schools MÜNCHEN CODE OCCUPATIONAL CATEGORY STEPS POSTS EXISTING GRADE OCCUPIED Value step 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 3.357,99 2.773,89 2.845,54 *) month Educational 1.2.1 Librarian 2 1.3 ICT technician 1 1.4.1 1.4.2 1.5.1 Science Laboratory Technician Assistant Science Laboratory Technician Nursery Assistant 2,5 1 4,4 0 2 0 1 0 2,5 0 1 0,75 3,65 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 2.686,94 2.229,19 3.922,41 3.453,16 2.443,02 2.062,93 2.229,19 1.925,66 2.443,02 2.229,19 2.769,52 2.292,62 4.055,07 3.612,54 2.518,50 2.135,12 2.292,62 1.974,32 2.518,50 2.292,62 2.854,84 2.354,98 4.187,73 3.771,93 2.601,07 2.177,77 2.354,98 2.027,92 2.601,07 2.354,98 2.939,62 2.419,52 4.320,39 3.931,31 2.686,40 2.236,29 2.419,52 2.079,88 2.686,40 2.419,52 3.027,11 2.485,68 4.453,05 4.090,69 2.769,52 2.292,62 2.485,68 2.135,12 2.769,52 2.485,68 3.108,60 2.558,41 4.585,71 4.250,07 2.854,84 2.350,59 2.558,41 2.184,34 2.854,84 2.558,41 3.191,73 2.631,16 4.718,37 4.409,46 2.939,62 2.408,57 2.631,16 2.236,29 2.939,62 2.631,16 3.275,41 2.702,80 4.851,04 4.568,84 3.027,11 2.468,72 2.702,80 2.288,25 3.027,11 2.702,80 0 1 1 2 0 1 0,9 4,1 0 1 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 3.922,41 3.453,16 3.922,41 3.453,16 2.443,02 2.062,93 2.686,94 2.443,02 2.229,19 1.925,66 4.055,07 3.612,54 4.055,07 3.612,54 2.518,50 2.135,12 2.769,52 2.518,50 2.292,62 1.974,32 4.187,73 3.771,93 4.187,73 3.771,93 2.601,07 2.177,77 2.854,84 2.601,07 2.354,98 2.027,92 4.320,39 3.931,31 4.320,39 3.931,31 2.686,40 2.236,29 2.939,62 2.686,40 2.419,52 2.079,88 4.453,06 4.090,69 4.453,06 4.090,69 2.769,52 2.292,62 3.027,11 2.769,52 2.485,68 2.135,12 4.585,72 4.250,07 4.585,72 4.250,07 2.854,84 2.350,59 3.108,60 2.854,84 2.558,41 2.184,34 4.718,38 4.409,46 4.718,38 4.409,46 2.939,62 2.408,57 3.191,73 2.939,62 2.631,16 2.236,29 4.851,04 4.568,84 4.851,04 4.568,84 3.027,11 2.468,72 3.275,41 3.027,11 2.702,80 2.288,25 3.108,60 2.535,44 3.357,99 3.108,60 2.773,89 2.338,25 0,5 0,5 1 2 2.229,19 2.062,93 2.292,62 2.135,12 2.354,98 2.177,77 2.419,52 2.236,29 2.485,68 2.292,62 2.558,41 2.350,59 2.631,16 2.408,57 2.702,80 2.468,72 2.773,89 2.535,44 2.845,54 2.599,43 95,08 13,00 76,64 13,00 1 1 2.350,59 2.410,75 2.476,39 2.538,74 2.608,73 2.677,65 2.747,65 2.817,10 2.886,01 2.955,46 86,41 13,00 2 2 1.950,27 2.002,76 2.053,62 2.102,30 2.154,80 2.206,75 2.253,17 2.309,03 2.362,62 2.416,22 66,56 13,00 0 1 1.950,27 2.002,76 2.053,62 2.102,30 2.154,80 2.206,75 2.253,17 2.309,03 2.362,62 2.416,22 66,57 13,00 1 2 1.750,64 1.799,32 1.844,70 1.892,30 1.941,51 1.987,44 2.034,48 2.081,52 2.132,37 3.108,60 2.535,44 2.773,89 2.338,25 3.108,60 2.773,89 2.599,43 2.845,54 2.392,15 2.845,54 95,86 88,05 132,66 159,38 95,08 76,64 88,05 66,64 95,86 88,05 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 132,66 159,38 132,66 159,38 95,08 76,64 95,86 95,08 88,05 66,64 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 13,00 Administrative 2.1 Executive Secretary 1 2.3.1 Accountant 3 2.3.2 Assistant Accountant 1 2.4.1 Secretary / pedagog. Secret. 5 2.5.6 Commis 1 2.599,43 2.845,54 2.392,15 Health 3.1.1 Nurse 1 Ancillary 4.2 Technician 3 4.5.1 Receptionist 1 total 26,9 26,9 *) Zzgl. Urlaubsgeld € 332,34, einmal pro Jahr, zahlbar im Juli Zzgl. ergänzende Zulage von mtl. 76,70 € zzgl. Kindergeld nach Bundeskindergeldgesetz mtl. 20,46 € 44/49 54,53 13,00 Annex 3: Framework for AAS in the European Schools OCCUPATIONAL CODE CATEGORY Educational VARESE STEPS POSTS 1.3 ICT technician 1 1 1.4.1 Science Laboratory Technician 3 3 Value step 1 2 3 4 5 6 7 8 1 1 2.440,60 2.440,60 2.509,66 2.509,66 2.578,72 2.578,72 2.647,78 2.647,78 2.716,84 2.716,84 2.785,90 2.785,90 2.854,96 2.854,96 2.924,02 2.924,02 69,06 69,06 13,00 13,00 EXISTING OCCUPIED GRADE # month 1.5.1 Nursery Assistant Administrative 3 3 1 2.661,37 2.767,69 2.874,01 2.980,33 3.086,65 3.192,97 3.299,29 3.405,61 106,32 13,00 2.1 2.2 Executive Secretary Head Accountant 1 1 1 1 2.3.2 2.4.1 Assistant Accountant Secretary Health 1 5,78 1 5,78 1 1 1 1 3.165,10 3.312,02 2.938,24 2.661,37 3.323,03 3.490,70 3.071,65 2.767,69 3.480,96 3.669,38 3.205,06 2.874,01 3.638,89 3.848,06 3.338,47 2.980,33 3.796,82 4.026,74 3.471,88 3.086,65 3.954,75 4.205,42 3.605,29 3.192,97 4.112,68 4.384,10 3.738,70 3.299,29 4.270,61 4.562,78 3.872,11 3.405,61 157,93 178,68 133,41 106,32 13,00 13,00 13,00 13,00 3.1.1 Nurse Ancillary 1 1 1 2.440,60 2.509,66 2.578,72 2.647,78 2.716,84 2.785,90 2.854,96 2.924,02 69,06 13,00 4.1 Higher grade technician Technician Caretaker Workman total 1 1 1 2.440,60 2.509,66 2.578,72 2.647,78 2.716,84 2.785,90 2.854,96 2.924,02 69,06 13,00 2 1 1 2 1 1 1 1 1 2.310,86 2.310,86 2.119,62 2.367,56 2.367,56 2.162,64 2.424,26 2.424,26 2.205,66 2.480,96 2.480,96 2.248,68 2.537,66 2.537,66 2.291,70 2.594,36 2.594,36 2.334,72 2.651,06 2.651,06 2.377,74 2.707,76 2.707,76 2.420,76 56,70 56,70 43,02 13,00 13,00 13,00 21,78 21,78 4.2 4.3.1 4.4 45/49 Annex 3: Framework for AAS in the European Schools BSG STEPS POSTS CODE 1.1 OCCUPATIONAL CATEGORY Educational Pedagogical Assistant to the Secretary-General EXISTING OCCUPIED GRADE 1 2 3 4 5 6 7 8 Value step # month 1 1 1 4.313,73 4.529,07 4.744,41 4.959,75 5.175,09 5.390,43 5.605,77 5.821,11 215,34 12,92 Executive Assistant to the Secretary-General 1 1 1 4.313,73 4.529,07 4.744,41 4.959,75 5.175,09 5.390,43 5.605,77 5.821,11 215,34 12,92 2.1.2 Administrative Assistant to the Secretary-General 1 1 1 4.313,73 4.529,07 4.744,41 4.959,75 5.175,09 5.390,43 5.605,77 5.821,11 215,34 12,92 2.2.2 Accountant at the Office of the Secretary-General Tax Analyst at the Office of the Secretary-General 3 3 1 3.572,56 3.757,46 3.942,36 4.127,26 4.312,15 4.497,05 4.681,95 4.866,85 184,90 12,92 1 3.572,56 3.757,46 3.942,36 4.127,26 4.312,15 4.497,05 4.681,95 4.866,85 184,90 12,92 1 3.572,56 3.757,46 3.942,36 4.127,26 4.312,15 4.497,05 4.681,95 4.866,85 184,90 12,92 1 3.140,94 3.315,97 3.491,00 3.666,03 3.841,06 4.016,09 4.191,12 4.366,15 175,03 12,92 Administrative 2.1 2.2.3 2.2.1 Assistant to Head of Unit at the Office of the Secretary-General 2.3.1 Secretary at the Office of the Secretary-General 2.3.1 Webmaster 2.1.3 ICT Assistant at the Office of the Secretary-General 2.2.4 ICT Technician at the Office of the Secretary-General Assistant to the Financial Controller 2.2.4 2.4 Technical assistant at the Office of the Secretary-General 2 2 3 3 9 9 1 2 1 2 1 3.140,94 3.315,97 3.491,00 3.666,03 3.841,06 4.016,09 4.191,12 4.366,15 175,03 12,92 1 4.313,73 4.529,07 4.744,41 4.959,75 5.175,09 5.390,43 5.605,77 5.821,11 215,34 12,92 4 4 1 3.572,56 3.757,46 3.942,36 4.127,26 4.312,15 4.497,05 4.681,95 4.866,85 184,90 12,92 1 3.572,56 3.757,46 3.942,36 4.127,26 4.312,15 4.497,05 4.681,95 4.866,85 184,90 12,92 1 1,5 1 1,5 1 3.122,25 3.296,61 3.470,97 3.645,33 3.819,69 3.994,05 4.168,41 4.342,77 174,36 12,92 29,5 29,5 Health Ancillary total 46/49 47/49 Anhang 4 – Liste der Tarifverträge gemäß Artikel 3.2 1. An den Schulen in Deutschland anwendbare Tarifbestimmungen: - 2. §§ 20 und 25 des Tarifvertrages für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Bundes (TVöD-Bund) § 2 (2) des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) An der Schule in den Niederlanden anwendbare Tarifbestimmungen: - 2. und 4. der Collectieve Arbeidsovereenkommst voor het voortgezet onderwijs (CAOVO) 2.1.1 und 3.8.6 der Collectieve Arbeidsovereenkommst voor het primair (CAO-PO) und 3.9 of the Toelichting op enkele artikelen van de CAO-PO. 48/49 Anhang 5 - Beurteilungsbericht Analytische Beurteilungsmerkmale Kommentare Beurteilung Unzureic hend Normal Sehr gut Außergewöhnli h Fähigkeiten Kenntnisse im Zusammenhang mit der Funktion, Methode, Beurteilungsfähigkeit, Organisationsvermögen Wirtschaftlichkeit des Handelns Regelmäßigkeit und Berücksichtigung der Prioritäten, Schnelligkeit und Präzision, Anpassungsvermögen Dienstliche Führung Team-Geist und Zusammenarbeit, menschliche Beziehungen, Verantwortungssinn und Berufsbewusstsein Allgemeine Beurteilung Der(Die) Berichterstatter(in) Name: Datum: Der(Die) Direktor(in)/Generalsekretär(in) Name: Datum: Mitglied des V.D.P. Name: Datum: Anmerkungen auf der Rückseite: JA/NEIN 49/49
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