und Dienstpersonals der Europäischen Schulen (V.D.P.).

Europäische Schulen
Büro des Generalsekretärs
AZ: 2007-D-153-en-7
Orig. : EN
Fassung : DE
VOM OBERSTEN RAT IN LISSABON GENEHMIGTES STATUT DES
VERWALTUNGS- UND DIENSTPERSONALS DER EUROPÄISCHEN
SCHULEN (V.D.P.)
In der vom Obersten Rat am 1. – 3. Dezember 2015 angenommenen geänderten Fassung
Hintergrund:
Artikel 12.1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen schreibt vor, dass der
Oberste Rat „die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär, die Direktoren, das
Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Verwaltungs- und Dienstpersonal
festlegt“.
Artikel 22 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen sieht vor:
„Es wird ein Personalausschuss eingesetzt, der sich aus den gewählten Vertretern des Lehrkörpers
und des Verwaltungs- und Dienstpersonals jeder Schule zusammensetzt. (...)
Die Verfahren für die Wahl sowie die Arbeitsweise des Personalausschusses sind in den
Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal und für das Verwaltungs- und Dienstpersonal
gemäß Artikel 12 Nummer 1 festgelegt.“
Entsprechend hat der Oberste Rat eine Arbeitsgruppe gegründet, die sich aus Vertretern der
Delegationen und des V.D.P. der Schulen zusammensetzt, um ein solches Statut auszuarbeiten.
Nach mehrjährigen Erörterungen hat Oberste Rat anlässlich seiner Sitzung in Lissabon am 17. und
18. April 2007 einen abschließenden Vorschlag der Arbeitgruppe angenommen, der am 19. April
2007 in Kraft getreten ist.
Das Generalsekretariat hat dem Obersten Rat anlässlich seiner Sitzung im April 2009 einen Bericht
zur Anwendung des Statuts unterbreitet.
Der Oberste Rat beauftragte daraufhin das Generalsekretariat, zusammen mit Vertretern des
Verwaltungs- und Dienstpersonals Möglichkeiten zur Überarbeitung einiger Vorschriften des Statuts
zu erörtern.
Eine neu zusammengesetzte Arbeitsgruppe unterbreitete im Dezember 2010 Änderungsvorschläge für
die Artikel 3.2, 5.5, 7, 22.2, 26, 34 – 36 und 37.2 des Satuts und Vorschläge für einen neuen Art. 24 a
und einen neuen Anhang IV.
Diese Änderungsvorschläge wurden vom Obersten Rat anlässlich seiner Sitzung vom 1. –3. Dezember
2010 angenommen und sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Der Oberste Rat hat in seiner Sitzung vom 12 – 14. April 2011 entschieden, die neue
Beschäftigungskategorie „SEN-Assistent(in)“ einzuführen und Anhang I und II entsprechend zu
ergänzen. Diese Änderung ist am 15. April 2011 in Kraft getreten.
Anlässlich seiner Sitzung vom 16. – 18. April 2013 hat der Oberste rat entschieden, die neue
Beschäftigungskategorie „Leiter/in der Kanzlei der Beschwerdekammer“ einzuführen und Anhang I
und II entsprechend abzuändern. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2014 in Kraft.
In seiner Sitzung vom 3. – 5. Dezember 2013 hat der Oberste rat entschieden, Beschäftigungswechsel
im System der Europäischen Schulen insbesondere durch eine Neufassung der Artikel 5.4, 7.4 und 24
a zu vereinfachen. Darüber hinaus wurden die Rechte der Personalvertretung weiter präzisiert. Die
Änderungen treten zum 1. Januar 2014 in Kraft.
In seiner Sitzung vom 1. bis 3. Dezember 2015 hat der Oberste Rat entschieden, einen neuen Artikel
23 a einzufügen, der die Ernennung eines Angehörigen des Verwaltungs- und Dienstpersonals zum
‚Rechnungsführer‘ regelt. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
STATUT DES VERWALTUNGS- UND DIENSTPERSONALS
DER EUROPÄISCHEN SCHULEN (V.D.P.)
INHALTSVERZEICHNIS
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Geltungsbereich
Definitionen
Geltende Rechtsvorschriften
Beschäftigungskategorien und Planstellen
Kapitel II
Einstellung
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Einstellungsvoraussetzungen und -verfahren
Arbeitsvertrag
Anfangseinstufung
Probezeit
Beendigung des Arbeitsvertrags
Kapitel III
Rechte und Pflichten
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Loyalitätsverpflichtung
Wohnortverpflichtung
Verpflichtung zur Unterstützung der Direktion und der Wiedergutmachung von
angerichteten Schäden
Personalakte und Beurteilungsbericht
Fortbildung
Vereinigungen und Vertretungen
Kapitel IV
Arbeitsbedingungen
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Arbeitsdauer und Arbeitszeiten
Überstunden und Teilzeitarbeit
Dienstreisekosten
Urlaub
Kapitel V
Berufslaufbahn
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art 23 a
Art. 24
Art. 24 a
Strukturierung der Berufslaufbahn
Eingruppierung in eine höhere Dienststufe
Änderung der Beschäftigungskategorie
Vorübergehende Besetzung von Planstellen
Rechnungsführer
Beschäftigungskategorien
Interne Maßnahmen
Kapitel VI
Gehälter
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Festlegung und Anpassung der Gehälter
Gehaltsbestandteile
Ohne rechtlichen Grund gezahlte Beträge
Steuern und verpflichtende Sozialbeiträge
Kapitel VII
Soziale Sicherheit
Art. 29
Art. 30
Umfang
Sonstige Sozialvorteile
Kapitel VIII
Disziplinarvorschriften, Beschlüsse und Beschwerden
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Fehlverhalten und Disziplinarmaßnahmen
Disziplinargewalt und Verfahren
Forderungsübergang auf die Europäischen Schulen
Beschlüsse
gestrichen
Verwaltungsklagen
Übergangsbestimmungen
Art. 37
Schlussbestimmungen
Art. 38
Anhang I:
Beschäftigungskategorien (Bezeichnung, Beschreibung der Funktionen,
erforderliche Diplome und Kenntnisse)
Anhang II:
Rahmenwerk zu den Beschäftigungskategorien des V.D.P. der
Europäischen Schulen
Anhang III:
Beschäftigungskategorien des V.D.P. der Europäischen Schulen
Anhang IV:
Liste der Tarifverträge gemäß Artikel 3.2
Anhang V:
Beurteilungsbericht
PRÄAMBEL
Gemäß Artikel 12 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21.
Juni 1994 genehmigt der Oberste Rat der Europäischen Schulen dieses Statut für das
Verwaltungs- und Dienstpersonal der Europäischen Schulen.
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Art. 1
Geltungsbereich
Das vorliegende Statut regelt die Beschäftigungsbestimmungen für das
Verwaltungs- und Dienstpersonal der Europäischen Schulen wie es in Artikel
2 definiert wird.
Art. 2
Definitionen
Im Sinne des vorliegenden Status versteht man unter:
1.
„Mitglied des Verwaltungs- und Dienstpersonals (V.D.P.)“: Jede nicht von
den Mitgliedstaaten abgeordnete Person, die an einer Europäischen Schule
oder im Büro des Generalsekretärs beschäftigt ist und vom/von der Direktor/in
einer Europäischen Schule oder vom Generalsekretär eingestellt wird, um
eine vom Obersten Rat geschaffene Planstelle zu besetzen. Die
Personalmitglieder, auf die sich die Dokumente „Beschäftigungsbedingen
der Lehrbeauftragten“ (welches auf die vor dem 1. September 1994
angestellten
Lehrbeauftragten
Anwendung
findet)
und
„Beschäftigungsbedingungen der Lehrbeauftragten der Europäischen
Schulen“ (welches auf die nach dem 31. August 1994 angestellten
Lehrbeauftragten Anwendung findet) beziehen, sowie jede Person, die von
einem/einer Direktor/in oder dem Generalsekretär eingestellt wird und durch
Beschluss des Obersten Rats den Bestimmungen des Statuts des
abgeordneten Personals der Europäischen Schulen unterworfen wird,
unterliegen nicht dem vorliegenden Statut.
2.
„Direktion“: der/die Direktor/in einer Europäischen Schule oder der
Generalsekretär soweit sein/ihr jeweiliges Personal betroffen ist.
3.
„Schule(n)“: die Europäischen Schulen und das Büro des Generalsekretärs.
Art. 3
Geltende Rechtsvorschriften
1.
Die Mitglieder des V.D.P. unterliegen dem vorliegenden Statut, das im
Rahmen der Gesetzgebung des Gastlandes Anwendung findet. Die
Anwendung des vorliegenden Statuts darf nicht bewirken, dass die Mitglieder
des V.D.P. daran gehindert werden, den Rechtsschutz zu genießen, der ihnen
durch die „zwingenden Vorschriften“ der Gesetzgebung des Sitzlandes der
Schule gewährt wird. Tritt ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen
dieses Statuts und der Gesetzgebung des Sitzlandes auf, hat letztere
Vorrang.
2.
Nach dem vorliegenden Statut versteht man unter “zwingenden Vorschriften”
jene Vorschriften, von denen gemäß dem nationalen Gesetzes auch im Wege
der gegenseitigen Vereinbarung nicht abgewichen werden darf, sowie
Tarifverträge in ihrer jeweiligen geltenden Fassung gemäß Anhang IV.
3.
Art. 4
Die Direktion ist mit der Anwendung des vorliegenden Statuts beauftragt.
Beschäftigungskategorien und Planstellen
1.
Die
Einrichtung,
Abänderung
oder
Aufhebung
jeglicher
Beschäftigungskategorien obliegt dem Obersten Rat auf Vorschlag des
Generalsekretärs.
2.
Eine Liste der Beschäftigungskategorien und Richtlinien für die
entsprechenden Funktionsbeschreibungen sowie die Qualifikationen und
Fähigkeiten sind Anhang I zu entnehmen.
3.
Auf Vorschlag der Direktoren/innen und des Generalsekretärs legt der
Oberste Rat jährlich den Bedarf an Verwaltungs- und Dienstpersonal fest.
4.
Jegliche Anstellung kann nur die Besetzung einer Planstelle unter den im
vorliegenden Statut vorgesehenen Bedingungen zum Gegenstand haben.
5.
Die Direktion kann jedoch vorübergehend und für eine maximale Dauer von
zwölf Monaten Dienstleistungen externen Personals beanspruchen, um:
a)
b)
die Durchführung außergewöhnlicher, dringender oder nicht nach
Anhang I vorgesehener Arbeiten zu gewährleisten;
die gelegentliche Mitarbeit an den Aufgaben der Mitglieder des V.D.P.
zu gewährleisten, falls das Arbeitsvolumen eine derartige Maßnahme
rechtfertigt.
Dieses außenstehende, vorübergehend eingestellte Personal unterliegt nicht
dem vorliegenden Statut.
Kapitel II
Einstellung
Art. 5
Einstellungsbedingungen und - verfahren
1.
Jede Einstellung hat den Schulen die Mitarbeit von Personen zu
gewährleisten, die in der Lage sind, die durch die Funktion gestellten
Anforderungen zu erfüllen, und die über das höchste Effizienz- und
Integritätsvermögen sowie über die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung
ihrer Aufgabenstellungen verfügen.
2.
Die Mitglieder des V.D.P. werden ohne jegliche Unterscheidung hinsichtlich
ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer ethnischen oder
sozialen Herkunft, ihrer genetischen Merkmale, ihrer Sprache, Religion oder
Glaubensbekennung, ihrer politischen oder jeder anderen Meinung, ihrer
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, ihres Besitzes, ihrer Geburt,
ihrer Behinderung, ihres Alters oder sexuellen Orientierung eingestellt. Kein
Dienstposten ist ausschließlich den Angehörigen eines bestimmten
Mitgliedstaates vorzubehalten.
3.
Die Auswahl erfolgt unter Einhaltung des Grundsatzes der gleichen
Behandlungsweise der Bewerber.
4.
a) Zur Besetzung einer freien Stelle ist eine Stellenausschreibung von der
Direktion auszuarbeiten, und zwar unter Angabe:
- der zu besetzenden Planstelle und der damit verbundenen Funktionen;
- der in Anhang I empfohlenen Bedingungen und ggf. der Berufserfahrungen;
- der Einreichungsfrist der Bewerbungen.
b) Die Stellenausschreibung hat die Bewerber dazu aufzufordern, ihre
Vorzüge darzustellen, die sie ihrer Meinung nach für diesen Posten besonders
geeignet erscheinen lässt.
c) Die Stellenausschreibung ist der Öffentlichkeit spätestens zwei Wochen vor
der Einreichungsfrist der Bewerbungen mittels einer Veröffentlichung in einem
lokalen Medium mit großem Verbreitungsgebiet bekannt zu geben. Während
des gleichen Zeitraums ist die Stellenausschreibung ebenfalls an allen
Schulen bekannt zu machen.
d) Nach Ende der Einreichungsfrist überprüft die Direktion die Bewerbungen
unter Mitwirkung einer Person ihrer Wahl, die fähig ist, Bewerbungen zu
beurteilen, und der Vertretung des V.D.P. der Schule oder eines von seinem
Vertreter an dieser Schule angewiesenen Mitglieds des V.D.P., und veranlasst
eine Vorauswahl der geeignetesten Bewerber.
Die Direktion und die Assistenten/innen wählen die Bewerber aus, die zu
einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Die Direktion beschließt
über die Zusammenstellung des Auswahlausschusses. Ein Vertreter des
V.D.P. soll als Beobachter an der Sitzung des Auswahlausschusses
teilnehmen. Die Direktion beschließt über die Einstellung unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Auswahlausschusses. Alle
Bewerber werden über den Ausgang ihrer jeweiligen Bewerbung informiert.
e) Der/Die Direktor/in hat den Verwaltungsrat der Schule über die
beschlossenen Einstellungen zu informieren. Der Generalsekretär hat
seinerseits den Obersten Rat über die Einstellungen von Personalmitgliedern
im Büro zu informieren.
5.
Die Schulleitung kann in Fällen, in denen eine freie Planstelle mit einem
Mitglied des VDP derselben Schule oder einer anderen Europäischen Schule
aus derselben oder einer vergleichbaren Beschäftigungskategorie besetzt
werden kann, eine Abweichung von den Vorschriften aus Absatz 4
beschließen. In solchen Fällen kann die Schulleitung die Umsetzung eines
Personalmitglieds in eine andere Funktion im dienstlichen Interesse, insofern
diese Person ein internes Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen hat.
Darüber hinaus kann im Falle einer vorübergehenden oder im Voraus
zeitweilig befristeten Besetzung der Planstelle eine Abweichung von den
Vorschriften nach Absatz 4 eingeräumt werden.
6.
Die Direktion hat sich zu vergewissern, dass alle gesetzlichen Vorschriften
des Landes bzgl. der Personalanwerbung durch eine Schulanstalt eingehalten
werden und dass das eingestellte Personal geeignet ist, eine Planstelle an
dieser Schule zu besetzen.
Art. 6
Arbeitsvertrag
1.
Der Arbeitsvertrag ist schriftlich für eine unbegrenzte Zeit für das ständige
Personal und für eine begrenzte Zeit für das vorübergehend eingestellte
Personal festzulegen.
Bei einer wiederholten Verlängerung eines Arbeitsvertrags auf begrenzte Zeit
finden die nationalen Gesetzesvorschriften Anwendung.
2.
In diesem Vertrag müssen angegeben werden:
a) der Name und die Adresse der Vertragsparteien;
b) das Datum des Diensteintritts;
c) die Dauer des Arbeitsvertrags;
d) der Arbeitsort ;
e) die mit der zu besetzenden Planstelle verbundenen Zuständigkeiten und
Pflichten;
f) die Einstufung in die Beschäftigungskategorie und das entsprechende
Gehalt;
g) die wöchentlichen Arbeitszeiten und der Stundenplan;
h) die Urlaubstage;
i) die nach Artikel 8 vorgeschriebene Probezeit;
j) die Kündigungsfrist zur Beendung des Arbeitsverhältnisses;
k) die Anwendbarkeit des vorliegenden Statuts.
3.
Der Arbeitsvertrag ist vor Dienstantritt des neueingestellten Personalmitglieds
von der Direktion und dem Mitglied des V.D.P. zu unterzeichnen.
4.
Vor der Unterzeichnung des Vertrags hat die Direktion dem Mitglied des
V.D.P. eine Kopie des vorliegenden Statuts und der Allgemeinen Ordnung der
Europäischen Schulen auszuhändigen.
Art. 7
Anfangseinstufung
1.
Die gewählten Bewerber werden in jener Beschäftigungskategorie eingestuft,
die der Stelle entspricht, für die sie eingestellt wurden.
2.
Unbeschadet der Absätze 3 bis 8 wird jedes auf diesem Wege eingestellte
Mitglied des V.D.P. auf die erste Stufe seiner Beschäftigungskategorie
eingestuft, wie sie Anhang 2 zu entnehmen sind.
3.
In außergewöhnlichen Fällen und auf Vorschlag des Auswahlausschusses
kann die Direktion dem neueingestellten Personalmitglied bis zu zwei
Besoldungsstufen über der ersten Besoldungsstufe gewähren, um seine
Ausbildung und seine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen.
Ferner kann die Schulleitung in Ausnahmefällen bei bestimmten
Beschäftigungskategorien, die zuvor einstimmig im Verwaltungsrat bestimmt
worden sind, beschließen, bis zu vier zusätzliche Stufen über der ersten Stufe
der Beschäftigungskategorie zu gewähren, wenn anderenfalls kein
qualifizierter Bewerber aufgrund der Wettbewerbssituation auf dem lokalen
Arbeitsmarkt eingestellt werden kann. Alle diesbezüglichen Beschlüsse
müssen auf der folgenden Sitzung des Verwaltungsrates mitgeteilt werden.
4.
Erfolgreiche Bewerber, die bereits über einen Arbeitsvertrag mit einer anderen
Schule in derselben oder einer vergleichbaren Beschäftigungskategorie
verfügen, werden in der Besoldungsstufe eingestuft, die sie bereits erreicht
haben.
5.
Erfolgreiche Bewerber, die bereits über einen Arbeitsvertrag mit einer anderen
Schule in demselben Land in einer niedrigeren Beschäftigungskategorie
verfügen, werden in der höheren Beschäftigungskategorie in der
Besoldungsstufe eingestuft, die als erste ein Gehalt ergibt, das zumindest
dem bisherigen Gehalt entspricht.
6.
Erfolgreiche Bewerber, die bereits über einen Arbeitsvertrag mit derselben
Schule in einer niedrigeren Beschäftigungskategorie verfügen, werden in der
höheren Beschäftigungskategorie in der Besoldungsstufe gemäß Anhang II
eingestuft, die als erste ein Gehalt ergibt, das zumindest dem bisherigen
Gehalt entspricht.
7.
Erfolgreiche Bewerber, die bereits über einen Teilzeitarbeitsvertrag mit
derselben Schule in einer niedrigeren Beschäftigungskategorie verfügen,
werden unbeschadet des Absatzes 3 auf der ersten Stufe ihrer
Beschäftigungskategorie eingestuft, die dem Anhang II zu entnehmen ist.
8.
In Fällen der Absätze 4 und 5 wird ein neuer Arbeitsvertrag zu den
Bedingungen abgeschlossen, die mit den an der Schule, an die das
Personalmitglied versetzt wird, geltenden Bestimmungen im Einklang stehen.
Art. 8
Probezeit
Die ersten sechs Arbeitsmonate gelten als Probezeit. Während dieses
Zeitraumes können beide Vertragsparteien den Arbeitsvertrag schriftlich
mittels einer einmonatigen Kündigungsfrist aufkündigen.
Art. 9
Beendigung des Arbeitsvertrags
1.
Der Arbeitsvertrag kann nur unter den in der nationalen Gesetzgebung des
Sitzlandes vorgeschriebenen Bedingungen beendet werden.
2.
Im Falle der Streichung der Planstelle auf Beschluss des Obersten Rates
erhält das Mitglied des V.D.P., das nicht auf eine andere Stelle umgesetzt
werden kann, die Vergütung entsprechend der Gesetzgebung des Sitzlandes
der Schule, die mindestens einem Monatsgrundgehalt pro Dienstjahr an der
Schule entspricht, bis zu einem Höchstbetrag von drei Monatsgehältern,
wobei der Zwischenbetrag unter Zugrundelegung von Zwölfteln berechnet
wird. Falls das Mitglied des V.D.P. das vernünftige Angebot einer alternativen
Beschäftigung ablehnt, entfällt die o.e. Vergütung.
Kapitel III
Rechte und Pflichten
Art. 10
Loyalitätsverpflichtung
1.
Bei der Ausübung seiner täglichen Arbeiten trägt das Mitglied des V.D.P. zur
Verwirklichung der Zielsetzungen der Europäischen Schulen bei und
verpflichtet sich,
einzuhalten.
die
diesen
Schulen
zugrundeliegenden
Vorschriften
2.
Falls ein Mitglied des VDP einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchte, ob
vergütet oder nicht, oder ein Mandat außerhalb der Schule wahrnehmen
möchte, so hat es die Direktion um eine entsprechende Genehmigung zu
bitten. Die Direktion verbietet diese Aktivität/dieses Mandat dann, wenn dies
seinen Dienstpflichten abträglich ist oder die Interessen der Schulen
beeinträchtigt werden.
3.
Im Falle eines teilzeitbeschäftigten Personalmitglieds hat die Direktion das
Recht des Mitglieds des VDP zu berücksichtigen, sein/ihr Einkommen zu
ergänzen, das er/sie infolge seiner/ihrer Beschäftigung an der Schule bezieht.
4.
Das Mitglied des V.D.P. hat die ihm seitens der Direktion gemäß dem
Arbeitsvertrag und den Dienstanforderungen aufgetragenen Aufgaben mit
größter Loyalität auszuüben und seine Verhaltensweise auf die Interessen der
Schulen auszurichten. Es hat über Tatsachen und Informationen, von denen
es in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Funktionen Kenntnis
erhält, sowohl während als auch nach seinem Dienstverhältnis strengstes
Stillschweigen zu bewahren.
Art. 11
Wohnortverpflichtung
Das Mitglied des V.D.P. hat am Ort des Sitzes der Schule oder in solcher
Entfernung von seinem Arbeitsort Wohnung zu beziehen, dass es in der
Ausübung seiner Funktionen nicht behindert ist.
Art. 12
Verpflichtung
zur
Unterstützung
der
Direktion
Wiedergutmachung von angerichteten Schäden
und
der
1.
Das Mitglied des V.D.P. ist der Direktion der Schule unterstellt und ist ihr
gegenüber verantwortlich für die Ausübung der ihm im Interesse des
reibungslosen Betriebs der Schule anvertrauten Aufgaben.
2.
Das Mitglied des V.D.P. kann dazu angehalten werden, den Schulen oder
einer Drittperson entstandenen Schaden infolge der von ihm begangenen
Fehler - so wie sie in Artikel 31 festgelegt sind - gänzlich oder teilweise wieder
gut zu machen.
3.
Wenn ein Mitglied des V.D.P. für einen Schaden haftbar ist, der von einem
ihm anvertrauten Schüler begangen oder einem Schüler unter gleichen
Umständen zugefügt wurde, ersetzt die Verantwortlichkeit der Schule die des
Mitglieds des V.D.P. Im Falle eines beruflichen Fehlverhaltens und in
Anbetracht der Schwere hält die Schule sich das Recht vor, geeignete
Maßnahmen gegen das Mitglied des V.D.P. zu ergreifen.
4.
Die Schule sorgt für eine ausreichende Versicherung zur Abdeckung ihrer
eigenen Haftpflicht und der ihrer Personalmitglieder gegenüber Dritten.
Art. 13
Personalakte und Beurteilungsbericht
1.
Für jedes Mitglied des V.D.P. wird eine Personalakte erstellt.
Die Personalakte ist vertraulich. Sie wird von der Direktion der Schule
aufbewahrt und umfasst:
a) alle Verwaltungsunterlagen und alle Berichte über seine Fähigkeiten,
Leistungen und Führung in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen, mit
Ausnahme jeglichen Hinweises auf seine politische, philosophische oder
religiöse Weltanschauung;
b) die vom Mitglied des V.D.P. bezüglich dieser Unterlagen formulierten
Bemerkungen;
c) die Arbeitsplatzbeschreibung.
2.
Die Personalakte sowie die enthaltenen Dokumente werden mit dem Vermerk
„Vertraulich“ versehen.
a) Jedes Mitglied des V.D.P. hat das Recht, ausschließlich in den Büros der
Direktion Einblick in alle Unterlagen zu erlangen, die sich in seiner
Personalakte befinden.
b) Alle Unterlagen der Personalakte sind durchlaufend zu nummerieren und
einzuordnen. Keine Unterlage darf ohne das Einverständnis der Direktion und
des betreffenden Personalmitglieds aus dieser Personalakte entfernt werden.
c) Es dürfen keine anderen Personalakten mit denselben Auskünften über
das betreffende Mitglied des V.D.P. geführt werden. Die finanzbezogenen
Unterlagen der Personalakte dürfen jedoch in der Dienststelle des
Verwalters/Wirtschaftlers aufbewahrt werden.
3.
Art. 14
Die Fähigkeiten, Leistungen und dienstliche Führung aller Mitglieder des
V.D.P. sind Gegenstand eines Beurteilungsberichts, der alle zwei Jahre
gemäß der Modellvorlage in Anhang V von ihren jeweiligen Vorgesetzten
erstellt und erforderlichenfalls von der Direktion gegengezeichnet wird. Ein
von der Direktion unterzeichnetes Exemplar ist dem Mitglied des V.D.P.
auszuhändigen und ein zweites Exemplar in der Personalakte des
betreffenden Personalmitglieds aufzubewahren. Dem betreffenden Mitglied
des V.D.P. ist die Möglichkeit zu bieten, alle für nützlich erachteten
Bemerkungen einzufügen. Die Direktion hat darüber zu wachen, dass die
Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten bei der Ausarbeitung des
Berichts berücksichtigt werden.
Fortbildung
Im Rahmen der verfügbaren Ressourcen erleichtert die Direktion die
berufliche Fortbildung des Mitglieds des V.D.P. im Interesse der Dienststelle.
Die Direktion stellt erforderlichenfalls ihre Unterstützung zur Verfügung.
Art. 15
Vereinigung und Vertretung
1.
Das Mitglied des V.D.P. genießt Vereinigungsfreiheit. Es kann insbesondere
Gewerkschaften oder
Berufsverbänden angehören und Mandate
übernehmen.
2.
Die Mitglieder des V.D.P. der einzelnen Schulen wählen jährlich einen
Vertreter und einen stellvertretenden Vertreter. Wahlberechtigt und wählbar
sind nur Mitglieder des V.D.P., die einen mindestens zweijährigen
Arbeitsvertrag haben und seit mehr als 6 Monaten beschäftigt sind. Der
Vertreter der Mitglieder des V.D.P. der Schule ist Mitglied im Verwaltungsrat
der Schule. Die Ausübung seines Vertretungsmandats darf ihm nicht zum
Nachteil gereichen. Dem Vertreter des V.D.P. kann nicht aus Gründen
gekündigt werden, die mit seinem Mandat oder seiner Vertretung
zusammenhängen. Der gewählte Vertreter genießt eine zweistündige
Entlastung pro Woche.
3.
Der im Statut des abgeordneten Personals der ES genannte Ausschuss des
V.D.P., der sich aus je einem Vertreter des V.D.P. aller Schulen (der gemäß
Art. 15.2 gewählt wird) und des schulübergreifenden Personalausschusses
zusammensetzt, wobei beide Ausschüsse zusammen den Personalausschuss
gemäß Artikel 22 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen
Schulen bilden, ernennt jährlich einvernehmlich einen Vertreter und einen
Stellvertreter aus dem Lehrkörper zwecks Vertretung im Obersten Rat. Der
Vorsitzende des Obersten Rats kann Vertreter des V.D.P. allerdings im
Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dieses V.D.P. betreffen, zu
Sitzungen einladen.
4.
Die V.D.P.-Vertreter aller Schulen können sich einmal jährlich zum selben
Zeitpunkt und am selben Ort wie die Vertreter des Lehrpersonals treffen, um
Fragen gemeinsamen Interesses zu erörtern. Der Generalsekretär kann
ausnahmsweise zusätzliche Jahressitzungen genehmigen, wenn ausreichend
begründete Umstände diese erforderlich machen, und den Sitzungsort
festlegen. Die Reisekosten werden nach Artikel 18 des vorliegenden Statuts
erstattet.
Kapitel IV
Arbeitsbedingungen
Art. 16
Arbeitsdauer und Arbeitszeiten
1.
Die wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitglieds des V.D.P.
beträgt normalerweise 37 Stunden 30 Minuten, es sei denn der Arbeitsvertrag
sieht etwas anderes vor.
2.
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes kann die Direktion nach
Konzertierung mit der interessierten Partei und dem Vertreter der Mitglieder
des V.D.P. beschließen, die Verteilung der Arbeitsstunden an die örtlichen
Verhältnisse und die Erfordernisse der Schule anzupassen und bestimmte
Arbeitszeiten gemäß den Dienstanforderungen festzulegen. Die zusätzlichen,
vom V.D.P.-Mitglied infolge dieser Stundenplananpassungen zu bestreitenden
persönlichen Ausgaben (wie z.B. Transportkosten) werden von der Schule
erstattet.
3.
Art. 17
Falls ein Mitglied des V.D.P. aufgrund der Natur seines Dienstpostens keinen
vollständigen jährlichen Arbeitsplan belegt, kann die Direktion sein
Grundgehalt im Verhältnis zur tatsächlich abgeleisteten Arbeitszeit kürzen
oder die tägliche Arbeitszeit anheben, um für nicht geleistete Tage zu
kompensieren.
Überstunden und Teilzeitarbeit
1.
Das Mitglied des V.D.P. kann auf schriftlichen Antrag der Direktion dazu
angehalten werden, in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem
Arbeitsanfall Überstunden außerhalb der normalen Arbeitszeit zu leisten.
2.
Die Gesamtzahl der einem Mitglied des V.D.P. aufgetragenen Überstunden
darf 2 Stunden täglich, 6 Stunden wöchentlich oder 20 Stunden monatlich
nicht
überschreiten.
Falls
zwingende
Umstände
eine
solche
außergewöhnliche Dienstleistung erforderlich machen oder das betreffende
Personalmitglied
sich
damit
einverstanden
erklärt,
kann
diese
Höchststundenzahl um die Hälfte überschritten werden.
3.
Die Ableistung von Überstunden eröffnet den Anspruch auf Kompensationen
mittels der Einräumung von anderthalb freien Stunden pro Überstunde. Die
nicht auf diesem Weg kompensierten Überstunden werden zu einem Satz von
0,923% des monatlichen Grundgehalts vergütet.
4.
Die Direktion kann das Mitglied des V.D.P. auf entsprechenden Antrag
schriftlich
dazu
ermächtigen,
seiner
Tätigkeit
in
Form
einer
Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Diese Genehmigung kann auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit erteilt werden und dem Mitglied des V.D.P. eine
Arbeitszeitverkürzung von bis zu 50% erbringen. In diesem Fall wird das
Gehalt proportional angepasst.
Art. 18
Dienstreisekosten
Das mit einem ordnungsgemäß ausgestellten Dienstreiseauftrag versehene
Mitglied des V.D.P. hat Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten und
Tagegelder gemäß den Vorschriften des Statuts des abgeordneten Personals
der Europäischen Schulen.
Art. 19
Urlaub
Das Mitglied des V.D.P. hat Anspruch auf folgende Urlaubstage:
1.
Einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, zusätzlich zu den
offiziellen Feiertagen der Europäischen Kommission. Nach Anhörung des
Vertreters des Ausschusses der Mitglieder des V.D.P. der Schule legt die
Direktion die Durchführungsbestimmungen dieser Vorschrift gemäß den
Erfordernissen der Schule und der Allgemeinen Ordnung der Europäischen
Schulen fest.
2.
Der Urlaub aufgrund von Krankheit oder Unfall, Mutterschaft, Vaterschaft oder
Adoption und die Beurlaubung zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen
militärischen/zivilen Pflichten sowie ein sonstiger etwaiger Sonderurlaub, u.a.
aus Familienanlässen, werden gemäß den geltenden Vorschriften des
Sitzlandes der Schule gewährt.
3.
Einem Mitglied des V.D.P. kann ein entlohnter Fortbildungsurlaub zwecks
Teilnahme an einem einzigen Fortbildungsseminar gemäß Artikel 14 des
vorliegenden Statuts gewährt werden.
4.
Ein unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen kann ausnahmsweise auf
Antrag des Mitglieds des V.D.P. für eine Dauer von einem Jahr gewährt
werden, vorausgesetzt, er steht nicht im Widerspruch zu den Interessen der
Dienststelle. Dieser Urlaub kann zwei Mal unter gleichen Voraussetzungen
gewährt werden. Während dieser Urlaubsdauer bezieht das Mitglied des
V.D.P. kein Gehalt oder andere damit verbundene Vorteile und seine
Beförderung in der Berufslaufbahn wird unterbrochen.
Kapitel V
Berufslaufbahn
Art. 20
Strukturierung der Berufslaufbahn
Jedes Mitglied des V.D.P. wird üblicherweise in die Berufslaufbahn eingestuft,
die der Beschäftigungskategorie dieser Planstelle gemäß der nach Anhang II
festgelegten Grade entspricht.
Art. 21
Eingruppierung in eine höhere Dienstaltersstufe
Das Mitglied des V.D.P., das zwei Dienstjahre in einer Stufe seiner
Beschäftigungskategorie nachweist, wird in die nächste Stufe seiner
Kategorie eingestuft, vorausgesetzt, das Ergebnis der gemäß Artikel 13
durchgeführten Beurteilung fällt positiv aus. Diese zweijährliche
Eingruppierung wird bis zur letzten Stufe seiner Beschäftigungskategorie
fortgesetzt.
Art. 22
Änderung der Beschäftigungskategorie
1.
Der Übergang von einer Beschäftigungskategorie zur anderen kann nur
mittels eines Einstellungsverfahrens gemäß den Vorschriften von Kapitel II
des vorliegenden Statuts erfolgen. Die sechs ersten Monate in dieser neuen
Beschäftigungskategorie
werden
unter
Vorbehalt
anderslautender
Vorschriften in der nationalen Gesetzgebung als Probezeit betrachtet.
Während der gesamten Dauer der Probezeit wird die Planstelle, die infolge
der Änderung der Beschäftigungskategorie des Betroffenen zu besetzen ist,
für einen befristeten Zeitraum besetzt, welcher der o.e. Probezeit entspricht.
2.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitglied des VDP in eine höhere
Beschäftigungskategorie ohne Einstellungsverfahren eingestuft werden, wenn
die Umwandlung dieser Planstelle vom OR gemäß dem üblichen Verfahren
zur Schaffung und Streichung von VDP-Planstellen genehmigt wurde. Das
Personalmitglied darf nur dann in eine höhere Beschäftigungskategorie
versetzt werden, wenn die Erfordernisse für die Planstelle erfüllt sind. Sein
Vertrag wird entsprechend abgeändert, ohne Änderung der anderen
Bedingungen und Bestimmungen.
Art. 23
Vorübergehende Besetzung von Planstellen
1.
Aus Dringlichkeitsgründen und im Interesse der Schule kann das Mitglied des
V.D.P. ausnahmsweise zur vorübergehenden Besetzung einer Stelle
herangezogen werden, die einer anderen Beschäftigungskategorie angehört,
selbst wenn diese Beschäftigung Diplome und Kenntnisse eines höheren
Niveaus als die seiner Beschäftigungskategorie voraussetzt. Die Dauer dieser
Vertretung darf sechs Monate nicht überschreiten. Die zeitliche Begrenzung
der vorübergehenden Besetzung einer Stelle findet keine Anwendung, wenn
sie direkt oder indirekt der Vertretung eines Personalmitglieds dient, das für
längere Zeit abwesend ist.
2.
Die Vergütung dieses Interimpersonals erfolgt aus den zu diesem Zweck im
Haushalt der Schule veranschlagten Mitteln.
3.
Das Mitglied des V.D.P. empfängt ab dem 2. Monat der Vertretung eine
Vergütung (die ab dem 1. Tag des Vertretungsbeginns rückwirkend
geschuldet ist), die dem Unterschied zwischen dem Gehalt seiner eigenen
Grundstufe und dem Gehalt der Grundstufe der Beschäftigungskategorie der
Vertretung entspricht.
Art. 23 a
Rechnungsführer
1.
Aufgrund eines Vorschlags des Direktors kann der Verwaltungsrat einer
Schule beschließen, ein Mitglied des Verwaltungs- und Dienstpersonals zum
„Rechnungsführer“ im Sinne von Artikel 24 der Haushaltsordnung der
Europäischen Schulen zu ernennen. Im Büro des Generalsekretärs muss
diese Entscheidung vom Generalsekretär getroffen werden.
Die Ernennung kann vorübergehend erfolgen.
2.
Die Aufgaben und die Qualifikation des „Rechnungsführers“ sind in der
Haushaltsordnung näher beschrieben.
3.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben untersteht der “Rechnungsführer“
ausschließlich der Weisungsbefugnis des Direktors der Schule bzw. des
Generalsekretärs der Europäischen Schulen im Büro des Generalsekretärs.
4.
Unbeschadet der Artikel 7 und 21 sowie von Anhang II und III dieses Statuts
beziehen die zum „Rechnungsführer“ ernannten Mitglieder des Verwaltungsund Dienstpersonals der Europäischen Schulen für die Dauer ihrer Ernennung
eine spezielle Zulage in Höhe des Wertes von drei Stufen ihrer
Beschäftigungskategorie.
5.
Unbeschadet von Artikel 31 und 32 dieses Statuts unterliegt das Mitglied des
Verwaltungs- und Dienstpersonals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als
„Rechnungsführer“ dem Regelungsrahmen gemäß Haushaltsordnung.
Art. 24
Beschäftigungskategorien
1.
Die gegenwärtigen Beschäftigungskategorien und deren entsprechende
Gehälter sind Anhang III zu entnehmen und finden weitere Anwendung auf
jene Personalmitglieder, die bereits gemäß den Voraussetzungen nach Art.
37.2 angestellt wurden.
2.
Anhang I sind die Beschäftigungskategorien zu entnehmen, die in Zukunft
Anwendung finden werden. Jeder/Jede Direktor/in nutzt frei werdende V.D.P.Planstellen, um die Beschäftigungskategorien des V.D.P. seiner/ihrer Schule
so schnell wie möglich der in Anhang I beschriebenen Situation anzupassen,
indem er/sie dem Verwaltungsrat der Schule die erforderlichen Änderungen
im Stellenplan der Schule und die entsprechenden Gehaltsfolgen vorschlägt.
Art. 24 a
Interne Maßnahmen
Kapitel II und insbesondere Artikel 5, 7 und 8 sind nicht anwendbar bei
Maßnahmen
innerhalb
derselben
oder
einer
vergleichbaren
Beschäftigungskategorie innerhalb des Systems der Europäischen Schulen.
Die Schulleitung kann die Umsetzung eines Personalmitglieds im dienstlichen
Interesse innerhalb derselben Beschäftigungskategorie beschließen. Die
durch die interne Umsetzung frei gewordene Planstelle unterliegt den
Bestimmungen aus Kapitel II und insbesondere Artikel 5, 7 und 8.
Kapitel VI
Gehälter
Art. 25
Festlegung und Anpassung der Gehälter
1.
Die Gehaltsstufen einer jeden Schule, die Anwendung auf Mitglieder des
V.D.P. finden, die vor Inkraftsetzung des vorliegenden Statuts eingestellt
waren, entsprechen den relevanten angaben in Anhang III. Die Gehaltsstufen,
die Anwendung auf Mitglieder des V.D.P. finden, die nach der Inkraftsetzung
des vorliegenden Statuts eingestellt waren, entsprechen den relevanten
Angaben in Anhang II, so wie sie auf Vorschlag des/der Direktors/in für jede
Europäische Schule von den Verwaltungsräten genehmigt wurden.
2.
Unbeschadet der Vorschriften nach Artikel 3.1 werden die Gehaltsstufen des
V.D.P. alle sechs Jahre von den Verwaltungsräten der einzelnen Schulen und
vom Generalsekretär für sein Personal unter der Zuständigkeit des Obersten
Rats und innerhalb der von ihm im Vorfeld festgesetzten Grenzen überprüft.
Die erste Revision der Gehaltsstufen erfolgt 2012.
3.
Diese Revision berücksichtigt folgende Faktoren:
a) die Gehaltsstufen für vergleichbare Funktionen im Sitzland der Schule;
b) das Erfordernis, angemessen qualifiziertes Personal anzuwerben und zu
behalten;
c) das Gehalt, das für ähnliche Planstellen an den Europäischen Schulen
unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten gezahlt wird;
d) die Haushaltsressourcen/-einschränkungen, die vom Obersten Rat indiziert
werden können.
4.
Art. 26
Die jährliche Anpassung der Gehälter des V.D.P. ist in die jährliche
Gehaltsanpassung des Obersten Rates für die Gehälter und Zulagen der
abgeordneten Lehrkräfte einzubinden, es sei denn, die nationale
Gesetzgebung sieht höhere Anpassungssätze vor.
Gehaltsbestandteile
Unter den im vorliegenden Kapitel genannten Bedingungen und soweit nicht
anders bestimmt hat das Personalmitglied Anrecht auf ein Gehalt, das seiner
Beschäftigungskategorie und Dienstaltersstufe entspricht.
Dieses Gehalt umfasst:
a) das Grundgehalt, das gemäß Artikel 25 von der Direktion und für jede
Besoldungs- und Dienstaltersstufe festgelegt wird;
b) die Vergütung von Überstunden gemäß Artikel 17 des vorliegenden
Statuts;
c) die Zulagen gemäß dem vorliegenden Statut oder der “zwingenden
Vorschriften” des Sitzlandes gemäß Artikel 3.2.
Art. 27
Ohne rechtlichen Grund gezahlte Beträge
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der
Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der
Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Wenn die
Rückforderung das monatlich gezahlte Grundgehalt überschreitet, kann sie
gestaffelt werden. Sollte sich aus der jährlichen Anpassung der Gehälter
ergeben, dass zu hohe Beträge entrichtet worden sind, müssen die nicht
geschuldeten Beträge für den entsprechenden Zeitraum zurückgezahlt
werden.
Art. 28
Steuern und Sozialabgaben
Die Gehälter der Mitglieder des V.D.P. unterliegen den nationalen Steuer- und
Sozialversicherungsgesetzgebungen.
Kapitel VII
Soziale Sicherheit
Art. 29
Umfang
1.
Das Mitglied des V.D.P. ist gemäß der Gesetzgebung des Sitzlandes der
Schule vom Tage seines Dienstantritts an gegen Krankheits-, Unfall-,
Arbeitslosigkeits-, Invaliditäts- und Todesrisiken zu versichern.
2.
Zusätzlich zu den von den Schulen für ihr Personal abgeschlossenen
Versicherungen ist das Mitglied des V.D.P. vom Tage seines Dienstantritts an
gegen Berufskrankheiten und –unfälle versichert.
Das Mitglied des V.D.P. ist verpflichtet, einen Beitrag zur Deckung der Risiken
des Privatlebens leisten.
Die nicht abgedeckten Risiken sind in der Versicherungspolice aufgeführt.
3.
Art. 30
Stirbt das Mitglied des V.D.P., gelangen der überlebende Ehepartner oder die
unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten Monats nach dem Tod
in den Genuss des vollen Gehalts des Verstorbenen.
Sonstige Sozialvorteile
1.
Der Generalsekretär oder der/die Direktor/in können dem Mitglied des V.D.P.,
das sich in einer besonders schwierigen Lage befindet, Darlehen oder
Vorschüsse gewähren, u.a. infolge einer schlimmen oder dauerhaften
Krankheit oder wegen der spezifischen familiären Lage. Für die im Büro
beschäftigten Mitglieder des V.D.P. wird dieser Beschluss vom
Generalsekretär gefasst.
2.
Jedes Mitglied des V.D.P., das für die Hälfte der normalen wöchentlichen
Arbeitszeit oder länger beschäftigt ist, hat Anspruch auf die Zulassung seiner
Kinder an den Europäischen Schulen und genießt eine entsprechende
Schulgeldbefreiung. Für das Personalmitglied, das weniger als 50% der
Arbeitszeit ableistet, steht diese Schulgeldbefreiung im proportionalen
Verhältnis zu seiner Dienstzeit. Im Falle einer Kündigung kann der
Verwaltungsrat über eine Schulgeldbefreiung des oder der Kinder des
Personalsmitglieds befinden, dem gekündigt worden ist.
3.
Im Todesfall des Mitglieds des V.D.P. verbleiben seine bereits an den
Europäischen Schulen in der Kategorie I eingeschulten Kinder im Genuss der
Einstufung in der Kategorie I bis zum Ende ihrer Schulzeit.
Kapitel VIII
Disziplinarstrafen, Beschlüsse und Rechtsweg
Art. 31
Fehlverhalten und Sanktionen
1.
Gegen das Mitglied des V.D.P., das vorsätzlich oder fahrlässig die ihm durch
das vorliegende Statut auferlegten Pflichten verletzt, kann eine
Disziplinarstrafe verhängt werden. Die Schwere des Fehlverhaltens wird
aufgrund von Elementen wie Vorsätzlichkeit, Dienststörung, Bedrohung der
Würde des Personals oder der Schulen, mangelnde Berücksichtigung von
Drittpersonen und/oder Rückfälligkeit beurteilt.
2.
Die Disziplinarstrafen sind:
3.
Art. 32
a) die schriftliche Verwarnung oder Abmahnung für kleinere Verfehlungen;
b)
die
Abmahnung
und
vorübergehende
Aufhebung
der
Dienststufenbeförderung oder die Herabsetzung in den Dienststufen für
schwere Verfehlungen;
c) die Kündigung für schwerwiegende Verfehlungen.
Ein und dieselbe Verfehlung kann nur eine einzige Disziplinarstrafe nach sich
ziehen.
Mit den Disziplinarmaßnahmen beauftragte Stelle und Verfahren
1.
Nur die Direktion ist zuständig für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
und die Verhängung der entsprechenden Disziplinarmaßnahme gegen ein
Mitglied des V.D.P. ihrer Schule.
2.
Die Direktion wird von einer Person ihrer Wahl, die den Umständen des Falls
unvoreingenommen gegenüber steht und in der Lage ist, die Sachlage zu
beurteilen, und dem Vertreter des V.D.P. der Schule unterstützt.
3.
Das Disziplinarverfahren wird durch die schriftliche Mitteilung der Vorwürfe,
die dem betreffenden Mitglied des V.D.P. zur Last gelegt werden, durch die
Direktion eingeleitet und muss innerhalb sechs Monate nach dieser
Notifizierung abgeschlossen sein.
4.
Das beschuldigte Mitglied des V.D.P. ist vorher anzuhören und muss über alle
Elemente der es betreffenden Akte in Kenntnis gesetzt werden. Der
Arbeitgeber hat das beschuldigte Mitglied des V.D.P. innerhalb der in der
diesbezüglichen nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Fristen und auf
jeden Fall drei Tage nach deren Kenntnisnahme, wenn das Mitglied des
V.D.P. im Dienst ist, ansonsten so schnell wie möglich, über die Tatbestände
zu informieren, die ihm zur Last gelegt werden. Das Personalmitglied verfügt
über eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen ab der Einleitung des
Verfahrens, um seine Verteidigung vorzubereiten. Es kann sich von einem
Rechtbeistand seiner Wahl beraten lassen.
5.
Im Falle einer Anschuldigung wegen schweren oder sehr schweren
Fehlverhaltens kann die Direktion das betroffene Mitglied des V.D.P.
unmittelbar während und für die Dauer des Disziplinarverfahrens seines
Dienstes entheben. Im Beschluss zur Enthebung des Dienstes muss erklärt
werden, ob der Betreffende sein Gehalt weiterhin beanspruchen kann oder
wie hoch die Abzüge anzusetzen sind.
6.
Die Vermeldung der Disziplinarmaßnahmen in der Personalakte für
geringfügiges Fehlverhalten des betreffenden Personalmitglieds wird nach
einer dreijährigen Frist entfernt. Die Vermeldung schwerwiegender
Fehlverhalten kann nach einer sechsjährigen Frist aus der Personalakte
entfernt werden.
7.
Eine Disziplinarstrafe kann Gegenstand einer Klage nach Artikel 36 des
vorliegenden Statuts sein, und zwar auf direktem Wege.
Art. 33
Forderungsübergang auf die Europäischen Schulen
1.
Die Schule unterstützt das Personalmitglied bei der Verfolgung von Urhebern
von
schwerwiegenden
Drohungen
und/oder
Beleidigungen
oder
Verleumdungen gegen das Personalmitglied und/oder die Mitglieder seiner
Familie infolge seiner Berufstätigkeit und seiner dienstlichen Funktionen.
2.
Auf Vorschlag des Direktors kann der Verwaltungsrat beschließen, dem
Personalmitglied eine Wiedergutmachung für erlittenen Schaden zu
gewähren, insofern es nicht verantwortlich für diesen Schaden ist und es
keine Wiedergutmachung durch die Urheber dieses Schadens hat erwirken
können. Für die Personalmitglieder im Büro kann der Oberste Rat auf
Vorschlag des Generalsekretärs beschließen, eine Wiedergutmachung zu
gewähren.
Art. 34
Beschlüsse
1.
Jeder Einzelbeschluss in Anwendung des vorliegenden Statuts muss dem
betreffenden Mitglied des V.D.P. unverzüglich auf schriftlichem Wege
mitgeteilt werden. Alle das Personalmitglied belastenden Beschlüsse müssen
begründet sein.
2.
Das Mitglied des V.D.P. kann die Direktion mit einem Antrag befassen, durch
den sie aufgefordert wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag
der Antragstellung einen es betreffenden Beschluss zu fassen. Nach dieser
Frist entspricht das Ausbleiben einer Antwort auf den Antrag einer
stillschweigenden Ablehnungsentscheidung.
3.
Das Personalmitglied darf die Generalsekretärin mit einem
Schlichtungsantrag befassen. Das Schlichtungsverfahren hat jedoch keine
aufschiebende Wirkung.
Art. 35
gestrichen
Art. 36
Klage
1.
Unbeschadet des in Artikel 34.3. definierten Schlichtungsverfahrens sind die
Richter oder Gerichte des Sitzlandes der Schule sind ausschließlich dafür
zuständig, auf juristischem Wege in Streitfällen zwischen der Schule und dem
Mitglied des V.D.P. zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der
Rechtmäßigkeit der Anwendung des vorliegenden Statuts stehen.
2.
Klagen im Sinne dieses Artikels werden gemäß den Vorschriften des
Sitzlandes der Schule untersucht und beurteilt. Diese Vorschriften gelten
gleichfalls für die aufgelaufenen Verfahrenskosten.
Übergangsbestimmungen
Art. 37
1.
Die Richtlinien für die zur Besetzung eines Dienstpostens nach Anhang I
verlangten Diplome, Fähigkeiten und Sprachkenntnisse finden keine
Anwendung auf die vor der Inkraftsetzung des vorliegenden Statuts
eingestellten Mitglieder des V.D.P.
2.
Das zum Zeitpunkt der Genehmigung des vorliegenden Statuts beschäftigte
V.D.P. behält alle erworbenen Rechte, soweit diese Rechte auf ihrem
Arbeitsvertrag beruhen. Die gegenwärtigen Gehaltsansprüche bleiben
erhalten, solange das Personalmitglied in derselben in derselben
Beschäftigungskategorie an derselben Schule verbleibt.
.
3.
Falls die Gehaltstabelle zwei Grade umfasst, kann der Übergang von dem
niedrigeren zu dem höheren Grad nur mittels einer Beförderung gemäß den
nachstehenden Vorschriften erfolgen:
i)
ii)
Das Mitglied des V.D.P., das einer Beschäftigungskategorie mit zwei
Graden angehört und das seit mindestens vier Jahren in der letzten
Stufe des unteren Grades eingestuft ist, kann in den höheren Grad
befördert werden. Die Neueinstufung erfolgt in jener Stufe, deren
Vergütung unmittelbar höher als die vor der Beförderung ist.
Die Beförderung erfolgt nach einer Überprüfung der Verdienste des für
eine Beförderung in Frage kommenden Personals, und zwar aufgrund
des allgemeinen Niveaus der Beurteilungen des letzten
Beurteilungsdurchgangs.
Schlussbestimmungen
Art. 38
1.
Die besonderen Vorschriften im Zusammenhang mit den Abkommen
zwischen dem Obersten Rat und den Sitzländern der Schulen sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Statuts. Alle vom Obersten Rat erlassenen
Vorschriften, die nicht mit den Vorschriften des vorliegenden Statuts zu
vereinbaren
sind,
gelten
als
aufgehoben,
ausgenommen
die
Sondervorkehrungen für die Ernennung von Kindergartenassistenten/innen.
2.
Die im vorliegenden Statut erwähnten Fristen sind in Arbeitstagen zu rechnen,
falls sie in Tagen ausgedrückt werden, von Datum zu Datum, falls sie in
Jahren oder in Monaten ausgedrückt sind. Falls im Monat des Fristablaufes
kein identischer Tag mit dem des Fristbeginns besteht, läuft die Frist am
letzten Tag des Monats ab. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnoder Feiertag, so wird die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag
verlängert.
3.
Das vorliegende Statut wird in den Sprachen der Sitzländer der Schulen
erstellt. Der Text in der Sprache des Sitzlandes der Schule gilt als
authentisch.
Alle vom Obersten Rat erlassenen Vorschriften, die nicht mit den Vorschriften
des vorliegenden Statuts zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben.
4.
Das vorliegende Statut ist am 18.04.2007 vom Obersten Rat genehmigt und
zuletzt vom Obersten Rat am 3. Dezember 2010 geändert worden.
Das Statut trat am 19. April 2007 in Kraft.
Die vom Obersten Rat am 3. Dezember 2010 genehmigten Änderungen
treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die vom Obersten Rat am 13. April 2011 genehmigten Änderungen von
Anhang I und Anhang II treten am 15. April 2011 in Kraft.
Die vom Obersten Rat am 16. April und 5. Dezember 2013 genehmigten
Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die vom Obersten Rat am 3. Dezember 2015 genehmigte Änderung tritt am
1. Januar 2016 in Kraft.
Anhang I: Beschäftigungskategorien
(Es ist auf die beschreibende Natur dieses Anhangs hinzuweisen, der nicht unter allen Umständen als ausschöpfende und normative
Liste zu betrachten ist.
Im Falle der Einrichtung einer Planstelle, die nicht den im Anhang ausgewiesenen Kategorien entspricht, muss die erforderliche
Genehmigung des Obersten Rates berücksichtigt werden, die auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Schule oder des
Generalsekretärs erteilt wird.)
Europäische Schulen und das Büro des Generalsekretärs
Personal
Beschäftigungskategorie
(m/w)
1. Pädagogisches 1.1. Pädagogische(r)
Personal
Assistent(in) des
Generalsekretärs
1.2. Bibliothekar(in)
1.3.IKT-Techniker(in)
Funktion
Empfohlene Qualifikationen und
Fähigkeiten
Pädagogische Assistenz des Generalsekretärs
Diplom einer Lehrkraft.
Verwaltung der Bibliotheken und Mediatheken der
Lehrkräfte und Schüler
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule zur Ausübung
dieses Postens verlangte Diplom.
Organisation und Instandhaltung der EDV-Anlagen
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule zur Ausübung
dieses Postens verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
1.4. Laborant(in)
1.5. Kindergartenassistent(in)
1.6. SEN-Assistent(in)
2. Administratives
Personal
2.1. Direktionsassistent(in) des
Generalsekretärs
Organisation und Instandhaltung der Labors,
Unterstützung beim reibungslosen Betrieb der
Labors und Unterstützung der wissenschaftlichen
Lehrkräfte
Unterstützung der Kindergärtnerin zur
Gewährleistung des reibungslosen Verlaufs des
Klassengeschehens.
Assistenz der SEN-Schüler/innen
Organisation und Verwaltung des Sekretariats des
Büros des Generalsekretärs
Das im Sitzland der Schule zur Ausübung
dieses Amtes verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule zur Ausübung
dieses Amtes verlangte Diplom oder eines
äquivalenten Abschlusses sowie die
erforderlichen Fähigkeiten für den Umgang
mit jungen Kindern.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule zur Ausübung
dieses Amtes verlangte Diplom oder ein
äquivalenter Abschluss sowie die
erforderlichen Fähigkeiten für den Umgang
mit jungen Kindern.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des SENSchülers und einer zweiten Sprache. Eine
dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
2.2. Verwaltungsassistent(in) des
Generalsekretärs
2.3. Direktionssekretär(in)
2.4. Hauptbuchhalter
Verwaltungstechnische Unterstützung des
Generalsekretärs
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Zuständig für die Organisation und die Verwaltung
des Direktionssekretariats der Schule
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
Zuständig für die Buchführung der Schule
2.5. Steueranalyst des Beschaffung, Analyse und Anwendung der
Generalsekretärs
Steuergesetzgebung aller Mitgliedstaaten auf alle
Mitglieder des abgeordneten Personals zwecks
Berechnung der Differenzialzulage
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
2.6. Steueranalyst im
Büro des
Generalsekretärs
Anwendung der Steuergesetzgebung
2.7. Buchhalter im
Büro des
Generalsekretärs
Buchführung im Büro des Generalsekretärs
2.8. Buchführer(in)
Zusammenarbeit mit und Unterstützung des
Wirtschaftlers/Verwalters und/oder des
Hauptbuchführers
2.9. Hilfsbuchführer(in) Unterstützung des Buchführers
2.10. Assistent(in) des
Abteilungsleiters im
Büro des
Generalsekretärs
Unterstützung des Abteilungsleiters
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
2.11. Sekretär(in) im
Büro des
Generalsekretärs
2.12. Sekretär(in)
2.13. IKT-Assistent(in)
des Generalsekretärs
2.14. IKT-Assistent(in)
des Abteilungsleiters
Verschiedene Sekretariats- und
Verwaltungsarbeiten im Büro des Generalsekretärs
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Verschiedene Sekretariats- und
Verwaltungsarbeiten
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
Unterstützung des IKT-Abteilungsleiters
Unterstützung des IKT-Abteilungsleiters
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
2.15. Assistent(in) des
Finanzkontrolleurs im
Büro des
Generalsekretärs
Zusammenarbeit mit und Unterstützung des
Finanzkontrolleurs
2.16. Webmaster/
Dokumentalist (in) im
Büro des
Generalsekretärs
Verwaltung und Aktualisierung der Webseite des
Büros des Generalsekretärs. Verwaltung und
Dokumentations- und Archivierungssysteme
2.17. Laborant(in) im
Büro des
Generalsekretärs
2.18. Juristischer
Assistent des
Präsidenten der
Beschwerdekammer
2.19 Leiter/in der
Kanzlei der
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland des Büros des
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Unterstützende Arbeiten im Betrieb der Abteilungen Das im Sitzland des Büros des
im Büro des Generalsekretärs
Generalsekretärs verlangte Diplom.
Unterstützung des Präsidenten der
Beschwerdekammer hinsichtlich der Behandlung
der Beschwerden sowie Unterstützung der
Berichterstatter bei der Abfassung der
Entscheidungen
Organisation und Repräsentation der
Beschwerdekammer
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Abgeschlossenes Studium (gleichwertig mit
„Master“ - Diplom) der
Rechtswissenschaften.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprachen oder einer Sprache des
Gastlandes sowie möglichst Kenntnisse der
Vehikularsprachen.
Abgeschlossenes Studium (gleichwertig mit
„Master“ - Diplom) der
Beschwerdekammer
3. Gesundheitspersonal
Vorbeugung und allgemeine und individuelle
Eingriffe
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprachen oder einer Sprache des
Gastlandes sowie möglichst Kenntnisse der
Vehikularsprachen.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
4.1. Haupttechniker
Verwaltung, Überwachung, Instandhaltung und
Reparatur von Material und technischen Anlagen
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
4.2. Techniker
Geläufige Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten
an Material und technischen Anlagen
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
4.3. Hausmeister
4.4. Arbeiter
Verwaltung und Instandhaltung der Gebäude und
Überwachung des Standortes
Verschiedene manuelle Arbeiten
4.5. Bürogehilfe
Unterstützende Arbeiten im Büro der Direktion
4.6. Sonstiges
Dienstpersonal
Sonstige manuelle Arbeiten, mit Ausnahme der
Überwachungsaufgaben
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
Das im Sitzland der Schule verlangte
Diplom.
3.1.Krankenpfleger(in) Verwaltung des Krankenpflegedienstes Erste Hilfe
3.2. Psychologe/
Psychologin
4. Dienstpersonal
Rechtswissenschaften.
4.7. Rezeptionist(in)
Alle an einer Schule anfallende Rezeptionsarbeiten, Das im Sitzland der Schule verlangte
insbesondere Telefondienst, Fax, Korrespondenz,
Diplom.
Besucherempfang
Sprachen: Gründliche Kenntnisse der
Sprache oder einer der Sprachen des
Gastlandes und einer zweiten Sprache.
Eine dieser Sprachen muss eine
Vehikularsprache sein.
Anhang 2 : Rahmenwerk zu den Beschäftigungskategorien des V.D.P. der Europäischen Schulen
CODE
BESCHÄFTIGUNGSKATEGORIEN
Pädagogische
PLANSTELLEN
EINGERICHTET
E
BESETZTE
REFERENZTABELLE
DIENSTSTUFEN
1
2
3
4
5
6
7
8
GRAD
Wert
einer
Stufe
1.1
Pädagogische(r) Assistent(in) des Generalsekretärs
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
1.2
Bibliothekar(in)
IKT-Techniker(in)
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
1.3
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
1.4
Laborant(in)
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
1.5
Kindergartenassistent(in)
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
1.6
SEN-Assistent(in)
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
Administrative
2.1
2.2
Direktionsassistent(in) des Generalsekretärs
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
Verwaltungsassistent(in) des Generalsekretärs
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.3
Direktionssekretär(in)
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.4
Hauptbuchhalter
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.5
Steueranalyst des Generalsekretärs
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.6
Steueranalyst im Büro des Generalsekretärs
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.7
Buchhalter im Büro des Generalsekretärs
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.8
Buchführer(in)
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.9
Hilfsbuchführer(in)
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.10
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.11
Assistent(in) eines Abteilungsleiters im Büro des
Generalsekretärs
Sekretär(in) im Büro des Generalsekretärs
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.12
Sekretär(in)
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.13
IKT-Assistent(in) des Generalsekretärs
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.14
IKT-Assistent(in) des Abteilungsleiters
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.15
Assistent(in) des Finanzkontrolleurs im Büro des
Generalsekretärs
Webmaster / Dokumentalist(in) im Büro des
Generalsekretärs
Verwaltungslaborant(in) im Büro des Generalsekretärs
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
Juristischer Assistent des Präsidenten der
Beschwerdekammer
Leiter/in der Kanzlei der Beschwerdekammer
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
2.16
2.17
2.18
2.19
31/49
# Monat
Gesundheit
3.1
Krankenpflegerin
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
Dienstleistung
4.1
Haupttechniker
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
4.2
Techniker
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
4.3
Hausmeister
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
4.4
Arbeiter
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
4.5
Bürogehilfe
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
4.6
Sonstiges Personal
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
4.7
Rezeptionist(in)
1
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
0.00
1.00
0.14
32/49
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
Occupational
CODE
category
Educational
STEPS
POSTS
EXISTING OCCUPIED GRADE
4
5
6
7
8
Value
step
# month
3.609,00
3.771,00
3.933,00
4.095,00
4.257,00
2.481,00
3.123,00
3.123,00
2.610,00
3.285,00
3.285,00
2.739,00
3.447,00
3.447,00
2.868,00
3.609,00
3.609,00
2.997,00
3.771,00
3.771,00
3.126,00
3.933,00
3.933,00
3.255,00
4.095,00
4.095,00
3.384,00
4.257,00
4.257,00
1
2.481,00
2.288,00
2.610,00
2.397,00
2.739,00
2.506,00
2.868,00
2.615,00
2.997,00
2.724,00
3.126,00
2.833,00
3.255,00
2.942,00
3.384,00
3.051,00
1
1
3.123,00
3.285,00
3.447,00
3.609,00
3.771,00
3.933,00
4.095,00
4.257,00
162,00 14,00
0
2
0
2,5
1
2
1
2
3.123,00
3.285,00
3.447,00
3.609,00
3.771,00
3.933,00
4.095,00
4.257,00
2.481,00
2.571,00
2.392,00
2.610,00
2.708,00
2.513,00
2.739,00
2.845,00
2.634,00
2.868,00
2.982,00
2.755,00
2.997,00
3.119,00
2.876,00
3.126,00
3.256,00
2.997,00
3.255,00
3.393,00
3.118,00
3.384,00
3.530,00
3.239,00
162,00
129,00
137,00
121,00
0
1
1
2
3.123,00
3.285,00
3.447,00
3.609,00
3.771,00
3.933,00
4.095,00
4.257,00
162,00 14,00
2.481,00
2.610,00
2.739,00
2.868,00
2.997,00
3.126,00
3.255,00
3.384,00
129,00 14,00
1
0
1
0
1
1
1
2
1
2
2.397,00
2.165,00
1.892,00
2.165,00
1.892,00
2.502,00
2.267,00
1.979,00
2.267,00
1.979,00
2.607,00
2.369,00
2.066,00
2.369,00
2.066,00
2.712,00
2.471,00
2.153,00
2.471,00
2.153,00
2.817,00
2.573,00
2.240,00
2.573,00
2.240,00
2.922,00
2.675,00
2.327,00
2.675,00
2.327,00
3.027,00
2.777,00
2.414,00
2.777,00
2.414,00
3.132,00
2.879,00
2.501,00
2.879,00
2.501,00
105,00
102,00
87,00
102,00
87,00
1.3
ICT technician
Science
Laboratory
Technician
Nursery
Assistant
Administrative
1
4
4
2.1
Executive
Secretary
1
2.3.
Accountant
2
2.4.
Secretary
1
2
1
2,5
3
3.447,00
1
1.5.1
2
3.285,00
Librarian
1
2
1
1
2
1
3.123,00
0
1
1
1.2.
1.4.
ALICANTE
162,00 14,00
14,00
129,00
162,00 14,00
162,00 14,00
129,00 14,00
109,00 14,00
14,00
14,00
14,00
14,00
Health
3.1.
Nurse
1
Ancillary
4.2
Technician
1
4.3.
Caretaker
1
4.4
Workman
1
33/49
14,00
14,00
14,00
14,00
14,00
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
OCCUPATIONAL
CODE
CATEGORY
Educational
BERGEN
POSTS
EXISTING OCCUPIED
1.2.1
1.3
Librarian
ICT technician
1
1
1
1
1.4.1
Science Laboratory
Technician
1
1
1.4.2
Assistant Science
Laboratory Technician
1
1
STEPS
Value
step
GRADE
1
2
3
4
5
6
7
8
1
1
1
2.465,00
2.795,00
2.795,00
2.578,00
2.852,00
2.852,00
2.697,00
2.907,00
2.907,00
2.817,00
2.989,00
2.989,00
2.952,00
3.082,00
3.082,00
3.091,00
3.207,00
3.207,00
3.284,00
3.358,00
3.358,00
3.480,00
3.523,00
3.523,00
145,00 13,00
104,00 13,00
104,00 13,00
1
2.253,00
2.396,00
2.485,00
2.612,00
2.726,00
2.848,00
3.038,00
3.220,00
138,14 13,00
# month
1.5.1
Nursery Assistant
Administrative
2
2
1
1.688,00
1.744,00
1.806,00
1.870,00
1.947,00
2.030,00
2.116,00
2.223,00
76,43 13,00
2.1
Executive Secretary
1
1
1
2.677,00
2.789,00
2.909,00
3.021,00
3.178,00
3.334,00
3.530,00
3.739,00
151,71 13,00
2.3.1
2.3.2
2.4.1
Accountant
Assistant Accountant
Secretary
Health
1
1
2
1
1
2
1
3.185,00
3.353,00
3.521,00
3.689,00
3.856,00
4.024,00
4.192,00
4.360,00
167,86 13,00
1
1
2.465,00
2.465,00
2.578,00
2.578,00
2.697,00
2.697,00
2.817,00
2.817,00
2.952,00
2.952,00
3.091,00
3.091,00
3.284,00
3.284,00
3.480,00
3.480,00
145,00 13,00
145,00 13,00
3.1.1
Nurse
Ancillary
0,5
0,5
1
2.465,00
2.578,00
2.697,00
2.817,00
2.952,00
3.091,00
3.284,00
3.480,00
145,00 13,00
4.3.1
4.4
Caretaker
Workman
1
2
1
2
1
1
2.253,00
2.044,00
2.396,00
2.144,00
2.485,00
2.182,00
2.612,00
2.286,00
2.726,00
2.390,00
2.848,00
2.503,00
3.038,00
2.627,00
3.220,00
2.775,00
138,14 13,00
104,43 13,00
14,5
14,5
total
34/49
BRUXLLES I
UCCLE
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
OCCUPATIONAL
CODE
CATEGORY
Educational
1.2.1
1.3
1.4.1
STEPS
POSTS
EXISTING
Value
step
1
2
3
4
5
6
7
8
1
1
1
3.572,57
3.572,57
3.572,57
3.757,47
3.757,47
3.757,47
3.942,37
3.942,37
3.942,37
4.127,27
4.127,27
4.127,27
4.312,17
4.312,17
4.312,17
4.497,07
4.497,07
4.497,07
4.681,97
4.681,97
4.681,97
4.866,87
4.866,87
4.866,87
184,90 12,92
184,90 12,92
184,90 12,92
OCCUPIED GRADE
# month
Librarian
ICT technician
1
2
1
2
Science Laboratory
Technician
Nursery Assistant
4
4
9
9
1
2.491,73
2.654,90
2.818,07
2.981,24
3.144,41
3.307,58
3.470,75
3.633,92
163,17 12,92
Executive Secretary
Head Accountant
1
1
1
1
Accountant
Assistant Accountant
Secretary
Health
2
0,5
6,25
2
0,5
6,25
1
1
1
3.572,57
3.818,05
3.572,57
3.757,47
4.015,92
3.757,47
3.942,37
4.213,79
3.942,37
4.127,27
4.411,66
4.127,27
4.312,17
4.609,53
4.312,17
4.497,07
4.807,40
4.497,07
4.681,97
5.005,27
4.681,97
4.866,87
5.203,14
4.866,87
184,90 12,92
197,87 12,92
184,90 12,92
1
1
2.899,23
3.140,95
3.046,19
3.315,98
3.193,15
3.491,01
3.340,11
3.666,04
3.487,07
3.841,07
3.634,03
4.016,10
3.780,99
4.191,13
3.927,95
4.366,16
146,96 12,92
175,03 12,92
3.1.1
Nurse
Ancillary
1,7
1,7
1
3.572,57
3.757,47
3.942,37
4.127,27
4.312,17
4.497,07
4.681,97
4.866,87
184,90 12,92
4.1
4.2
Higher grade technician
Technician
1
1
1
1
1
1
3.572,57
3.122,25
3.757,47
3.296,61
3.942,37
3.470,97
4.127,27
3.645,33
4.312,17
3.819,69
4.497,07
3.994,05
4.681,97
4.168,41
4.866,87
4.342,77
184,90 12,92
174,36 12,92
4.3
Caretaker
1
1
1
4.4
Workman
4
4
1
0
2.064,80
8
2.317,68
0
2.064,80
8
2.317,68
1
2.096,41
9
2.349,29
1
2.096,41
9
2.349,29
2
2.128,02
10
2.380,90
2
2.128,02
10
2.380,90
3
2.159,63
11
2.412,51
3
2.159,63
11
2.412,51
4
2.191,24
12
2.444,12
4
2.191,24
12
2.444,12
5
2.222,85
13
2.475,73
5
2.222,85
13
2.475,73
6
2.254,46
14
2.507,34
6
2.254,46
14
2.507,34
7
2.286,07
15
2.538,95
7
2.286,07
15
2.538,95
35,45
35,45
1.5.1
Administrative
2.1
2.2
2.3.1
2.3.2
2.4.1
total
35/49
31,61 12,00
31,61 12,00
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
CODE
OCCUPATIONAL
CATEGORY
Educational
1.2.1
Librarian
1.3
BRUXELLES II
STEPS
POSTS
EXISTING
1
2
3
4
5
6
7
8
Value
step
OCCUPIED
GRADE
1
1
3.572,57
3.746,93
3.921,29
4.095,65
4.270,01
4.444,37
4.618,73
4.866,87
184,90 12,92
2
3.122,25
3.296,61
3.470,97
3.645,33
3.819,69
3.994,05
4.168,41
4.342,77
174,36 12,92
2
ICT technician
2
1
2
1
3.572,57
3.757,47
3.942,37
4.127,27
4.312,17
4.497,07
4.681,97
4.866,87
184,90 12,92
Science Laboratory
Technician
3
3
1
3.572,57
3.757,47
3.942,37
4.127,27
4.312,17
4.497,07
4.681,97
4.866,87
184,90 12,92
Assistant science
Laboratory Technician
Nursery Assistant
1
1
2
3.122,25
3.296,61
3.470,97
3.645,33
3.819,69
3.994,05
4.168,41
4.342,77
174,36 12,92
7
7
1
2.491,73
2.654,90
2.818,07
2.981,24
3.144,41
3.307,58
3.470,75
3.633,92
163,17 12,92
1
1
1
3.572,57
3.757,47
3.942,37
4.127,27
4.312,17
4.497,07
4.681,97
4.866,87
184,90 12,92
1.4.1
1.5.1
Administrative
2.1
Executive Secretary
2.2
Head Accountant
1
1
1
3.818,05
4.015,92
4.213,79
4.411,66
4.609,53
4.807,40
5.005,27
5.203,14
197,87 12,92
2.3.1
Accountant
2,5
2,5
1
3.572,57
3.757,47
3.942,37
4.127,27
4.312,17
4.497,07
4.681,97
4.866,87
184,90 12,92
2.4.1
Secretary
3,5
3,5
1
3.140,95
3.315,98
3.491,01
3.666,04
3.841,07
4.016,10
4.191,13
4.366,16
175,03 12,92
2.4.2
Secretary (sténo dactylo)
Health
1
1
2
2.899,23
3.046,19
3.193,15
3.340,11
3.487,07
3.634,03
3.780,99
3.927,95
146,96 12,92
3.1.1
Nurse
1
1
1
3.572,57
3.757,47
3.942,37
4.127,27
4.312,17
4.497,07
4.681,97
4.866,87
184,90 12,92
0,5
0,5
1
2.288,08
2.402,37
2.516,66
2.630,95
2.745,24
2.859,53
2.973,82
3.088,11
114,29 12,92
1
1
1
3.572,57
3.757,47
3.942,37
4.127,27
4.312,17
4.497,07
4.681,97
4.866,87
184,90 12,92
3.1.2
Assisant Nurse
Ancillary
4.1
Higher grade technician
0
4.3.1
Caretaker
1
1
1
2.064,80
8
2.317,68
0
4.4
Workman
4
4
1
2.064,80
8
2.317,68
total
31,5
31,5
36/49
1
2.096,41
9
2.349,29
1
2.096,41
9
2.349,29
2
2.128,02
10
2.380,90
2
2.128,02
10
2.380,90
3
2.159,63
11
2.412,51
3
2.159,63
11
2.412,51
4
2.191,24
12
2.444,12
4
2.191,24
12
2.444,12
5
2.222,85
13
2.475,73
5
2.222,85
13
2.475,73
6
2.254,46
14
2.507,34
6
2.254,46
14
2.507,34
7
2.286,07
31,61 12,00
15
2.538,95
7
2.286,07
15
2.538,95
31,61 12,00
# month
BRUXELLES
III
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
CODE
OCCUPATIONAL
CATEGORY
STEPS
POSTS
Value
step
GRADE
# month
1
2
3
4
5
6
7
8
1
1
1
2
1
3.572,57
3.572,57
3.572,57
3.122,25
2.491,73
3.757,47
3.757,47
3.757,47
3.296,61
2.654,90
3.942,37
3.942,37
3.942,37
3.470,97
2.818,07
4.127,27
4.127,27
4.127,27
3.645,33
2.981,24
4.312,17
4.312,17
4.312,17
3.819,69
3.144,41
4.497,07
4.497,07
4.497,07
3.994,05
3.307,58
4.681,97
4.681,97
4.681,97
4.168,41
3.470,75
4.866,87
4.866,87
4.866,87
4.342,77
3.633,92
184,90
184,90
184,90
174,36
163,17
12,92
12,92
12,92
12,92
12,92
1
1
1
3.572,57
3.818,05
3.572,57
3.757,47
4.015,92
3.757,47
3.942,37
4.213,79
3.942,37
4.127,27
4.411,66
4.127,27
4.312,17
4.609,53
4.312,17
4.497,07
4.807,40
4.497,07
4.681,97
5.005,27
4.681,97
4.866,87
5.203,14
4.866,87
184,90
197,87
184,90
12,92
12,92
12,92
1
3.140,95
3.315,98
3.491,01
3.666,04
3.841,07
4.016,10
4.191,13
4.366,16
175,03
12,92
EXISTING OCCUPIED
Educational
1.2.1
1.3
1.4
1.5.1
Librarian
ICT technician
2
2
2
1
Science Laboratory
Technician
Nursery Assistant
3
1
3
1
7
7
Executive Secretary
Head Accountant
1
1
1
1
Accountant
Secretary
Health
2
6
2
6
1,5
1,5
1
3.572,57
3.757,47
3.942,37
4.127,27
4.312,17
4.497,07
4.681,97
4.866,87
184,90
12,92
Administrative
2.1
2.2
2.3.1
2.4.1
3.1.1
Nurse
Ancillary
4.1
1
1
1
3.572,57
3.757,47
3.942,37
4.127,27
4.312,17
4.497,07
4.681,97
4.866,87
184,90
12,92
4.2
Higher grade
technician
Technician
1
1
1
3.122,25
3.296,61
3.470,97
3.645,33
3.819,69
3.994,05
4.168,41
4.342,77
174,36
12,92
4.3
Caretaker
1
1
1
2
2
1
2
2.128,02
10
2.380,90
2
2.128,02
10
2.380,90
3
2.159,63
11
2.412,51
3
2.159,63
11
2.412,51
4
2.191,24
12
2.444,12
4
2.191,24
12
2.444,12
5
2.222,85
13
2.475,73
5
2.222,85
13
2.475,73
6
2.254,46
14
2.507,34
6
2.254,46
14
2.507,34
7
2.286,07
15
2.538,95
7
2.286,07
15
2.538,95
12,00
Workman
1
2.096,41
9
2.349,29
1
2.096,41
9
2.349,29
31,61
4.4
0
2.064,80
8
2.317,68
0
2.064,80
8
2.317,68
31,61
12,00
31,5
30,5
total
37/49
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
OCCUPATIONAL
CODE
CATEGORY
Educational
CULHAM
STEPS
POSTS
Value
step
EXISTING
OCCUPIED
GRADE
1
2
3
4
5
6
7
8
Librarian
ICT technician
Science Laboratory
Technician
Assistant Science
Laboratory Technician
1
1
1
1
1
1
1
2.741,00
2.741,00
2.741,00
2.830,00
2.830,00
2.830,00
2.919,00
2.919,00
2.919,00
3.008,00
3.008,00
3.008,00
3.097,00
3.097,00
3.097,00
3.186,00
3.186,00
3.186,00
3.275,00
3.275,00
3.275,00
3.364,00
3.364,00
3.364,00
89,00 12,00
89,00 12,00
89,00 12,00
2
2
1
2.357,00
2.434,00
2.511,00
2.588,00
2.665,00
2.742,00
2.819,00
2.896,00
77,00 12,00
1
1
1.5
Nursery Assistant
Administrative
3
3
1
1.922,00
1.992,00
2.062,00
2.132,00
2.202,00
2.272,00
2.342,00
2.412,00
70,00 12,00
2.1
Executive Secretary
1
1
2.3
2.4.1
2.4.2
Assistant Accountant
Secretary
Secretary (sténo-dactylo)
Health
2
1
1
2
1
1
1
1
1
1
3.138,00
2.741,00
2.357,00
1.922,00
3.247,00
2.830,00
2.434,00
1.992,00
3.356,00
2.919,00
2.511,00
2.062,00
3.465,00
3.008,00
2.588,00
2.132,00
3.574,00
3.097,00
2.665,00
2.202,00
3.683,00
3.186,00
2.742,00
2.272,00
3.792,00
3.275,00
2.819,00
2.342,00
3.901,00
3.364,00
2.896,00
2.412,00
3.1
Nurse
Ancillary
0,5
0,5
1
2.741,00
2.830,00
2.919,00
3.008,00
3.097,00
3.186,00
3.275,00
3.364,00
89,00 12,00
4.3
Caretaker
1
1
1
1
1
2
2.253,00
1.866,00
2.323,00
1.938,00
2.393,00
2.010,00
2.463,00
2.082,00
2.533,00
2.154,00
2.603,00
2.226,00
2.673,00
2.298,00
2.743,00
2.370,00
70,00 12,00
72,00 12,00
15,5
15,5
1.2
1.3
1.4.1
1.4.2
total
38/49
109,00
89,00
77,00
70,00
# month
12,00
12,00
12,00
12,00
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
FRANKFURT
POSTS
OCCUPATIONAL
CODE
CATEGORY
EXISTING OCCUPIED GRADE
Educational
1.2
1.3
Librarian
ICT technician
1.4
Science Laboratory
Technician
1
1
1
1
1,5
1,5
STEPS
Value
step
1
2
3
4
5
6
7
8
1
1
1
2.474,33
2.707,95
2.189,99
2.573,57
2.835,39
2.275,59
2.672,81
2.962,83
2.361,19
2.772,05
3.090,27
2.446,79
2.871,29
3.217,71
2.532,39
2.970,53
3.345,15
2.617,99
3.069,77
3.472,59
2.703,59
3.169,01
3.600,03
2.789,19
99,24 13,00
127,44 13,00
85,60 13,00
# month
1.5
Nursery Assistant
Administrative
4
4
1
2.252,22
2.344,33
2.436,44
2.528,55
2.620,66
2.712,77
2.804,88
2.896,99
92,11 13,00
2.1
Executive Secretary
1
1
2.3
Accountant
2
2
1
1
3.447,43
2.474,33
3.611,48
2.573,57
3.775,53
2.672,81
3.939,58
2.772,05
4.103,63
2.871,29
4.267,68
2.970,53
4.431,73
3.069,77
4.595,78
3.169,01
164,05 13,00
99,24 13,00
2.4
Secretary
Health
3
3
1
2.474,33
2.573,57
2.672,81
2.772,05
2.871,29
2.970,53
3.069,77
3.169,01
99,24 13,00
3.1
Nurse
Ancillary
1
1
1
2.707,95
2.835,39
2.962,83
3.090,27
3.217,71
3.345,15
3.472,59
3.600,03
127,44 13,00
4.2
4.3
4.4
Technician
Caretaker
Workman
total
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2.474,33
2.189,99
2.081,48
2.573,57
2.275,59
2.161,48
2.672,81
2.361,19
2.241,48
2.772,05
2.446,79
2.321,48
2.871,29
2.532,39
2.401,48
2.970,53
2.617,99
2.481,48
3.069,77
2.703,59
2.561,48
3.169,01
2.789,19
2.641,48
99,24 13,00
85,60 13,00
80,00 13,00
17,5
17,5
39/49
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
OCCUPATIONAL
CODE
CATEGORY
Educational
1.2.1
1.3
1.4.1
Librarian
ICT technician
Science Laboratory
Technician
1.4.2
Assistant Science Laboratory
Technician
KARLSRUHE
STEPS
POSTS
Value
step
EXISTING
OCCUPIED
GRADE
1
2
3
4
5
6
7
8
1
1
1
1
1
1
1
2.449,83
2.168,31
2.168,31
2.548,09
2.253,06
2.253,06
2.646,35
2.337,81
2.337,81
2.744,61
2.422,56
2.422,56
2.842,87
2.507,31
2.507,31
2.941,13
2.592,06
2.592,06
3.039,39
2.676,81
2.676,81
3.137,65
2.761,56
2.761,56
98,26
84,75
84,75
13,00
13,00
13,00
1,5
1,5
1
1.916,90
1.985,06
2.053,22
2.121,38
2.189,54
2.257,70
2.325,86
2.394,02
68,16
13,00
1
1
2,5
2,5
1
2.229,92
2.321,12
2.412,32
2.503,52
2.594,72
2.685,92
2.777,12
2.868,32
91,20
13,00
1
1
3.413,30
2.449,83
3.577,35
2.548,09
3.741,40
2.646,35
3.905,45
2.744,61
4.069,50
2.842,87
4.233,55
2.941,13
4.397,60
3.039,39
4.561,65
3.137,65
164,05
98,26
13,00
13,00
1
1
2.229,92
2.449,83
2.321,12
2.548,09
2.412,32
2.646,35
2.503,52
2.744,61
2.594,72
2.842,87
2.685,92
2.941,13
2.777,12
3.039,39
2.868,32
3.137,65
91,20
98,26
13,00
13,00
3.137,65
98,26
13,00
3.137,65 98,26
2.761,56 84,75
2.615,34 79,21
13,00
13,00
13,00
1.5.1
Nursery Assistant
Administrative
2.1
Executive Secretary
1
1
2.3.1
2.3.2
2.4.1
Accountant
Assistant Accountant
Secretary
Health
1
1
3,5
1
1
3,5
3.1.1
Nurse
Ancillary
0,8
0,8
1
2.449,83
2.548,09
2.646,35
2.744,61
2.842,87
2.941,13
3.039,39
4.2
4.3.1
4.4
Technician
Caretaker
Workman
total
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2.449,83
2.168,31
2.060,87
2.548,09
2.253,06
2.140,08
2.646,35
2.337,81
2.219,29
2.744,61
2.422,56
2.298,50
2.842,87
2.507,31
2.377,71
2.941,13
2.592,06
2.456,92
3.039,39
2.676,81
2.536,13
17,3
17,3
40/49
# month
LUXEMBURG
I
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
POSTS
OCCUPATIONAL
CODE
CATEGORY
EXISTING OCCUPIED GRADE
Educational
1.3
ICT technician
2
2
1.4
Science Laboratory
Technician
4
2
4
2
1.5
Nursery Assistant
6
3,5
6
3,5
STEPS
Value
step
1
2
3
4
5
6
7
8
1
1
2
1
3.687,53
3.297,20
2.743,30
2.743,30
3.937,88
3.515,98
2.939,24
2.939,24
4.188,23
3.734,76
3.135,18
3.135,18
4.438,58
3.953,54
3.331,12
3.331,12
4.688,93
4.172,32
3.527,06
3.527,06
4.939,28
4.391,10
3.723,00
3.723,00
5.189,63
4.609,88
3.918,94
3.918,94
5.439,98
4.828,66
4.114,88
4.114,88
250,35
218,78
195,94
195,94
13,00
13,00
13,00
13,00
2
2.438,70
2.612,97
2.787,24
2.961,51
3.135,78
3.310,05
3.484,32
3.658,59
174,27
13,00
1
1
1
3.687,53
3.945,63
3.687,53
3.937,88
4.213,51
3.937,88
4.188,23
4.481,39
4.188,23
4.438,58
4.749,27
4.438,58
4.688,93
5.017,15
4.688,93
4.939,28
5.285,03
4.939,28
5.189,63
5.552,91
5.189,63
5.439,98
5.820,79
5.439,98
250,35
267,88
250,35
13,00
13,00
13,00
# month
Administrative
2.1
2.2
Executive Secretary
Head Accountant
1
1
1
1
2.3.1
Accountant
Assistant
Accountant
Secretary
Health
2
2
1
3.287,32
3.513,48
3.739,64
3.965,80
4.191,96
4.418,12
4.644,28
4.870,44
226,16
13,00
2
6
2
6
1
3.101,18
3.313,84
3.526,50
3.739,16
3.951,82
4.164,48
4.377,14
4.589,80
212,66
13,00
1,5
1,5
1
2.961,26
3.157,19
3.353,12
3.549,05
3.744,98
3.940,91
4.136,84
4.332,77
195,93
13,00
4
1
2
4
1
2
1
1
1
2.475,87
2.919,84
2.475,87
2.688,62
3.156,67
2.688,62
2.901,38
3.393,51
2.901,38
3.114,13
3.630,34
3.114,13
3.326,89
3.867,18
3.326,89
3.539,64
4.104,01
3.539,64
3.752,40
4.340,85
3.752,40
3.965,15
4.577,68
3.965,15
212,75
236,83
212,75
13,00
13,00
13,00
38
38
2.3.2
2.4.1
3.1.1
Nurse
Ancillary
4.2
4.3.1
4.3.2
Technician
Caretaker 1
Caretaker 2
total
41/49
LUXEMBURG
II
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
POSTS
OCCUPATIONAL
CODE
CATEGORY
EXISTING OCCUPIED GRADE
Educational
1.2.1
1.3
Librarian
ICT technician
1
1
1
1
1.5
Nursery Assistant
5
2
5
2
STEPS
9
Value
step
1
2
3
4
5
6
7
8
1
1
1
3.687,53
3.687,53
2.743,30
3.937,88
3.937,88
2.939,24
4.188,23
4.188,23
3.135,18
4.438,58
4.438,58
3.331,12
4.688,93
4.688,93
3.527,06
4.939,28
4.939,28
3.723,00
5.189,63
5.189,63
3.918,94
5.439,98
5.439,98
4.114,88
250,35
250,35
195,94
13,00
13,00
13,00
2
2.438,70
2.612,97
2.787,24
2.961,51
3.135,78
3.310,05
3.484,32
3.658,59
174,27
13,00
# month
Administrative
2.1
Executive Secretary
1
1
1
3.687,53
3.937,88
4.188,23
4.438,58
4.688,93
4.939,28
5.189,63
5.439,98
250,35
13,00
2.3.1
Accountant
1
1
1
3.687,53
3.937,88
4.188,23
4.438,58
4.688,93
4.939,28
5.189,63
5.439,98
250,35
13,00
Assistant
Accountant
Secretary
Health
1
3.287,32
3.513,48
3.739,64
3.965,80
4.191,96
4.418,12
4.644,28
4.870,44
226,16
13,00
2.3.2
2.4.1
1
2,5
1
2,5
1
3.101,18
3.313,84
3.526,50
3.739,16
3.951,82
4.164,48
4.377,14
4.589,80
212,66
13,00
195,93
13,00
186,16
13,00
13,00
3.1.1
Nurse
Ancillary
1
1
1
2.961,26
3.157,19
3.353,12
3.549,05
3.744,98
3.940,91
4.136,84
4.332,77
4.2
4.3
Technician
Concierge ancien
barème
2
1
2
1
1
1
2.475,87
2.662,03
2.848,19
3.034,35
3.220,51
3.406,67
3.592,83
3.778,99
total
2.475,87
18,5
18,5
42/49
2.670,57
2.865,31
3.060,76
3.256,37
3.451,26
3.646,09
3.840,83
3.965,15
3.965,15
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
CODE
OCCUPATIOANL
CATEGORY
MOL
STEPS
POSTS
Value
step
GRADE
#
month
1
2
3
4
5
6
7
8
1
1
2
1
3.572,57
3.572,57
3.122,25
2.288,08
3.757,47
3.757,47
3.296,61
2.402,37
3.942,37
3.942,37
3.470,97
2.516,66
4.127,27
4.127,27
3.645,33
2.630,95
4.312,17
4.312,17
3.819,69
2.745,24
4.497,07
4.497,07
3.944,05
2.859,53
4.681,97
4.681,97
4.168,41
2.973,82
4.866,87
4.866,87
4.342,77
3.088,11
184,90
184,90
174,36
114,29
12,92
12,92
1
1
2.491,73
2.654,90
2.818,07
2.981,24
3.144,41
3.307,58
3.470,75
3.633,92
163,17
12,92
0
2
2.056,45
2.186,93
2.317,41
2.447,89
2.578,37
2.708,85
2.839,33
2.969,81
130,48
1
1
1
3.572,57
3.572,57
3.757,47
3.757,47
3.942,37
3.942,37
4.127,27
4.127,27
4.312,17
4.312,17
4.497,07
4.497,07
4.681,97
4.681,97
4.866,87
4.866,87
184,90
184,90
0
1
0
2
2
3.122,25
3.296,61
3.470,97
3.645,33
3.819,69
3.944,05
4.168,41
4.342,77
174,36
1
1
2
2.899,23
3.140,95
2.899,23
3.074,26
3.315,98
3.074,26
3.249,29
3.491,01
3.249,29
3.424,32
3.666,04
3.424,32
3.599,35
3.841,07
3.599,35
3.774,38
4.016,10
3.774,38
3.949,41
4.191,13
3.949,41
3.927,95
4.366,16
3.927,95
146,96
175,03
146,96
12,92
12,92
12,92
1
1
0
1
2
3.572,57
2.288,08
3.757,47
2.402,37
3.942,37
2.516,66
4.127,27
2.630,95
4.312,17
2.745,24
4.497,07
2.859,53
4.681,97
2.973,82
4.866,87
3.088,11
184,90
114,29
12,92
12,92
4
4
1
0
2.064,80
8
2.317,68
1
2.096,41
9
2.349,29
2
2.128,02
10
2.380,90
3
2.159,63
11
2.412,51
4
2.191,24
12
2.444,12
5
2.222,85
13
2.475,73
6
2.254,46
14
2.507,34
7
2.286,07
15
2.538,95
31,61
12*
EXISTING
OCCUPIED
Educational
1.3
ICT technician
1
1
1.4.1
Science Laboratory
Technician
1
1
0
1.4.3
Assistant Science
Laboratory Technician
1
1.5.1
Nursery Assistant
1
12,92
1
Administrative
2.1
Executive Secretary
1
2.3.1
Accountant
2
2.3.2
Ass. Accountant
1
2.4
Secretary
2
2
12,92
12,92
Health
3.1.1
Nurse
Ancillary
4.4
Total
Workman
15
15
43/49
Annex 3: Indicative Framework for AAS in the European Schools
MÜNCHEN
CODE
OCCUPATIONAL
CATEGORY
STEPS
POSTS
EXISTING
GRADE
OCCUPIED
Value step
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
3.357,99
2.773,89
2.845,54
*) month
Educational
1.2.1
Librarian
2
1.3
ICT technician
1
1.4.1
1.4.2
1.5.1
Science Laboratory
Technician
Assistant Science
Laboratory Technician
Nursery Assistant
2,5
1
4,4
0
2
0
1
0
2,5
0
1
0,75
3,65
1
2
1
2
1
2
1
2
1
2
2.686,94
2.229,19
3.922,41
3.453,16
2.443,02
2.062,93
2.229,19
1.925,66
2.443,02
2.229,19
2.769,52
2.292,62
4.055,07
3.612,54
2.518,50
2.135,12
2.292,62
1.974,32
2.518,50
2.292,62
2.854,84
2.354,98
4.187,73
3.771,93
2.601,07
2.177,77
2.354,98
2.027,92
2.601,07
2.354,98
2.939,62
2.419,52
4.320,39
3.931,31
2.686,40
2.236,29
2.419,52
2.079,88
2.686,40
2.419,52
3.027,11
2.485,68
4.453,05
4.090,69
2.769,52
2.292,62
2.485,68
2.135,12
2.769,52
2.485,68
3.108,60
2.558,41
4.585,71
4.250,07
2.854,84
2.350,59
2.558,41
2.184,34
2.854,84
2.558,41
3.191,73
2.631,16
4.718,37
4.409,46
2.939,62
2.408,57
2.631,16
2.236,29
2.939,62
2.631,16
3.275,41
2.702,80
4.851,04
4.568,84
3.027,11
2.468,72
2.702,80
2.288,25
3.027,11
2.702,80
0
1
1
2
0
1
0,9
4,1
0
1
1
2
1
2
1
2
1
2
1
2
3.922,41
3.453,16
3.922,41
3.453,16
2.443,02
2.062,93
2.686,94
2.443,02
2.229,19
1.925,66
4.055,07
3.612,54
4.055,07
3.612,54
2.518,50
2.135,12
2.769,52
2.518,50
2.292,62
1.974,32
4.187,73
3.771,93
4.187,73
3.771,93
2.601,07
2.177,77
2.854,84
2.601,07
2.354,98
2.027,92
4.320,39
3.931,31
4.320,39
3.931,31
2.686,40
2.236,29
2.939,62
2.686,40
2.419,52
2.079,88
4.453,06
4.090,69
4.453,06
4.090,69
2.769,52
2.292,62
3.027,11
2.769,52
2.485,68
2.135,12
4.585,72
4.250,07
4.585,72
4.250,07
2.854,84
2.350,59
3.108,60
2.854,84
2.558,41
2.184,34
4.718,38
4.409,46
4.718,38
4.409,46
2.939,62
2.408,57
3.191,73
2.939,62
2.631,16
2.236,29
4.851,04
4.568,84
4.851,04
4.568,84
3.027,11
2.468,72
3.275,41
3.027,11
2.702,80
2.288,25
3.108,60
2.535,44
3.357,99
3.108,60
2.773,89
2.338,25
0,5
0,5
1
2
2.229,19
2.062,93
2.292,62
2.135,12
2.354,98
2.177,77
2.419,52
2.236,29
2.485,68
2.292,62
2.558,41
2.350,59
2.631,16
2.408,57
2.702,80
2.468,72
2.773,89
2.535,44
2.845,54
2.599,43
95,08 13,00
76,64 13,00
1
1
2.350,59
2.410,75
2.476,39
2.538,74
2.608,73
2.677,65
2.747,65
2.817,10
2.886,01
2.955,46
86,41 13,00
2
2
1.950,27
2.002,76
2.053,62
2.102,30
2.154,80
2.206,75
2.253,17
2.309,03
2.362,62
2.416,22
66,56 13,00
0
1
1.950,27
2.002,76
2.053,62
2.102,30
2.154,80
2.206,75
2.253,17
2.309,03
2.362,62
2.416,22
66,57 13,00
1
2
1.750,64
1.799,32
1.844,70
1.892,30
1.941,51
1.987,44
2.034,48
2.081,52
2.132,37
3.108,60
2.535,44
2.773,89
2.338,25
3.108,60
2.773,89
2.599,43
2.845,54
2.392,15
2.845,54
95,86
88,05
132,66
159,38
95,08
76,64
88,05
66,64
95,86
88,05
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
132,66
159,38
132,66
159,38
95,08
76,64
95,86
95,08
88,05
66,64
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
13,00
Administrative
2.1
Executive Secretary
1
2.3.1
Accountant
3
2.3.2
Assistant Accountant
1
2.4.1
Secretary / pedagog.
Secret.
5
2.5.6
Commis
1
2.599,43
2.845,54
2.392,15
Health
3.1.1
Nurse
1
Ancillary
4.2
Technician
3
4.5.1
Receptionist
1
total
26,9
26,9
*) Zzgl. Urlaubsgeld € 332,34, einmal pro Jahr, zahlbar im Juli
Zzgl. ergänzende Zulage von mtl. 76,70 €
zzgl. Kindergeld nach Bundeskindergeldgesetz mtl. 20,46 €
44/49
54,53 13,00
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
OCCUPATIONAL
CODE
CATEGORY
Educational
VARESE
STEPS
POSTS
1.3
ICT technician
1
1
1.4.1
Science Laboratory
Technician
3
3
Value
step
1
2
3
4
5
6
7
8
1
1
2.440,60
2.440,60
2.509,66
2.509,66
2.578,72
2.578,72
2.647,78
2.647,78
2.716,84
2.716,84
2.785,90
2.785,90
2.854,96
2.854,96
2.924,02
2.924,02
69,06
69,06
13,00
13,00
EXISTING OCCUPIED GRADE
# month
1.5.1
Nursery Assistant
Administrative
3
3
1
2.661,37
2.767,69
2.874,01
2.980,33
3.086,65
3.192,97
3.299,29
3.405,61
106,32
13,00
2.1
2.2
Executive Secretary
Head Accountant
1
1
1
1
2.3.2
2.4.1
Assistant Accountant
Secretary
Health
1
5,78
1
5,78
1
1
1
1
3.165,10
3.312,02
2.938,24
2.661,37
3.323,03
3.490,70
3.071,65
2.767,69
3.480,96
3.669,38
3.205,06
2.874,01
3.638,89
3.848,06
3.338,47
2.980,33
3.796,82
4.026,74
3.471,88
3.086,65
3.954,75
4.205,42
3.605,29
3.192,97
4.112,68
4.384,10
3.738,70
3.299,29
4.270,61
4.562,78
3.872,11
3.405,61
157,93
178,68
133,41
106,32
13,00
13,00
13,00
13,00
3.1.1
Nurse
Ancillary
1
1
1
2.440,60
2.509,66
2.578,72
2.647,78
2.716,84
2.785,90
2.854,96
2.924,02
69,06
13,00
4.1
Higher grade
technician
Technician
Caretaker
Workman
total
1
1
1
2.440,60
2.509,66
2.578,72
2.647,78
2.716,84
2.785,90
2.854,96
2.924,02
69,06
13,00
2
1
1
2
1
1
1
1
1
2.310,86
2.310,86
2.119,62
2.367,56
2.367,56
2.162,64
2.424,26
2.424,26
2.205,66
2.480,96
2.480,96
2.248,68
2.537,66
2.537,66
2.291,70
2.594,36
2.594,36
2.334,72
2.651,06
2.651,06
2.377,74
2.707,76
2.707,76
2.420,76
56,70
56,70
43,02
13,00
13,00
13,00
21,78
21,78
4.2
4.3.1
4.4
45/49
Annex 3: Framework for AAS in the European Schools
BSG
STEPS
POSTS
CODE
1.1
OCCUPATIONAL CATEGORY
Educational
Pedagogical Assistant to the
Secretary-General
EXISTING OCCUPIED GRADE
1
2
3
4
5
6
7
8
Value
step
#
month
1
1
1
4.313,73
4.529,07
4.744,41
4.959,75
5.175,09
5.390,43
5.605,77
5.821,11
215,34
12,92
Executive Assistant to the
Secretary-General
1
1
1
4.313,73
4.529,07
4.744,41
4.959,75
5.175,09
5.390,43
5.605,77
5.821,11
215,34
12,92
2.1.2
Administrative Assistant to the
Secretary-General
1
1
1
4.313,73
4.529,07
4.744,41
4.959,75
5.175,09
5.390,43
5.605,77
5.821,11
215,34
12,92
2.2.2
Accountant at the Office of the
Secretary-General
Tax Analyst at the Office of the
Secretary-General
3
3
1
3.572,56
3.757,46
3.942,36
4.127,26
4.312,15
4.497,05
4.681,95
4.866,85
184,90
12,92
1
3.572,56
3.757,46
3.942,36
4.127,26
4.312,15
4.497,05
4.681,95
4.866,85
184,90
12,92
1
3.572,56
3.757,46
3.942,36
4.127,26
4.312,15
4.497,05
4.681,95
4.866,85
184,90
12,92
1
3.140,94
3.315,97
3.491,00
3.666,03
3.841,06
4.016,09
4.191,12
4.366,15
175,03
12,92
Administrative
2.1
2.2.3
2.2.1
Assistant to Head of Unit at the
Office of the Secretary-General
2.3.1
Secretary at the Office of the
Secretary-General
2.3.1
Webmaster
2.1.3
ICT Assistant at the Office of the
Secretary-General
2.2.4
ICT Technician at the Office of the
Secretary-General
Assistant to the Financial Controller
2.2.4
2.4
Technical assistant at the Office of
the Secretary-General
2
2
3
3
9
9
1
2
1
2
1
3.140,94
3.315,97
3.491,00
3.666,03
3.841,06
4.016,09
4.191,12
4.366,15
175,03
12,92
1
4.313,73
4.529,07
4.744,41
4.959,75
5.175,09
5.390,43
5.605,77
5.821,11
215,34
12,92
4
4
1
3.572,56
3.757,46
3.942,36
4.127,26
4.312,15
4.497,05
4.681,95
4.866,85
184,90
12,92
1
3.572,56
3.757,46
3.942,36
4.127,26
4.312,15
4.497,05
4.681,95
4.866,85
184,90
12,92
1
1,5
1
1,5
1
3.122,25
3.296,61
3.470,97
3.645,33
3.819,69
3.994,05
4.168,41
4.342,77
174,36
12,92
29,5
29,5
Health
Ancillary
total
46/49
47/49
Anhang 4 – Liste der Tarifverträge gemäß Artikel 3.2
1.
An den Schulen in Deutschland anwendbare Tarifbestimmungen:
-
2.
§§ 20 und 25 des Tarifvertrages für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des
Bundes (TVöD-Bund)
§ 2 (2) des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
An der Schule in den Niederlanden anwendbare Tarifbestimmungen:
-
2. und 4. der Collectieve Arbeidsovereenkommst voor het voortgezet onderwijs (CAOVO)
2.1.1 und 3.8.6 der Collectieve Arbeidsovereenkommst voor het primair (CAO-PO) und
3.9 of the Toelichting op enkele artikelen van de CAO-PO.
48/49
Anhang 5 - Beurteilungsbericht
Analytische
Beurteilungsmerkmale
Kommentare
Beurteilung
Unzureic
hend
Normal
Sehr gut
Außergewöhnli h
Fähigkeiten
Kenntnisse im
Zusammenhang mit der
Funktion, Methode,
Beurteilungsfähigkeit,
Organisationsvermögen
Wirtschaftlichkeit des
Handelns
Regelmäßigkeit und
Berücksichtigung der
Prioritäten, Schnelligkeit und
Präzision,
Anpassungsvermögen
Dienstliche Führung
Team-Geist und
Zusammenarbeit,
menschliche Beziehungen,
Verantwortungssinn und
Berufsbewusstsein
Allgemeine
Beurteilung
Der(Die) Berichterstatter(in)
Name:
Datum:
Der(Die) Direktor(in)/Generalsekretär(in)
Name:
Datum:
Mitglied des V.D.P.
Name:
Datum:
Anmerkungen auf der Rückseite: JA/NEIN
49/49