Richtlinie der Bürgerstiftung Unser Karben für Förderanträge Dritter § 1 Die Förderung von Vorhaben Dritter (1) Die Bürgerstiftung Unser Karben (im Folgenden „Bürgerstiftung“) ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung und Entwicklung von Bildung und Erziehung, Jugend-, Familienund Seniorenarbeit (auch interkulturell), Kunst, Kultur und Denkmalpflege, Wissenschaft und Forschung, Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Heimatpflege sowie Sport und Gesundheit in Karben. Sie fördert innerhalb dieser Zwecke auch Projekte und Initiativen Dritter, die einen hohen Nutzen für die Allgemeinheit in Karben versprechen. (2) Die Förderung von Vorhaben Dritter dient steuerbegünstigten Aktivitäten i.S.v. §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung. (3) Die Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, die einen Bezug zu Karben haben. (4) Bei der Förderung von Vorhaben Dritter sollen mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden. Die entsprechenden Vorhaben sollen a) einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag leisten, b) gesellschaftliche Zukunftsfragen (Innovationen) zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger Karbens voranbringen oder Bewährtes bewahren helfen, c) modellhaft und übertragbar sein, d) nachhaltig – auch ohne spätere Unterstützung durch die Bürgerstiftung - fortgeführt werden können, e) die Kooperation gesellschaftlicher Akteure fördern. § 2 Ausschlussgründe (1) Folgende Vorhaben sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen: a) Übernahme zeitlich unbegrenzter Verpflichtungen, b) Zustiftungen in das Vermögen anderer Stiftungen, c) die Gesamtfinanzierung des Projektes ist nicht gesichert. (2) Institutionelle Förderungen, insbesondere die institutionelle Förderungen der öffentlichen Hand, die Förderung von Parteien und parteinahen Institutionen und privatwirtschaftlichen Unternehmen sind ausgeschlossen. Ferner sind grundsätzlich ausgeschlossen die Förderung von Religionsgemeinschaften, Verbänden und Einzelpersonen. § 3 Grundsätze der Mittelvergabe (1) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (2) Die Bürgerstiftung fördert zeitlich befristet. Mittel werden in der Regel für nicht mehr als 18 Monate vergeben. Nach Fristablauf nicht abgerufene Mittel verfallen, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine spätere Verwendung vereinbart wird. (3) Die Bürgerstiftung erwartet, dass sich weitere Partner im Rahmen einer Teilfinanzierung an der beantragten Finanzierung beteiligen. Der Antragsteller muss gewährleisten, dass bei einer Förderung durch die Bürgerstiftung andere Mittelgeber nicht veranlasst werden, ihre Zuwendungen zu kürzen. Sollten sich nach Antragstellung Projektinhalte und Projektziele wesentlich verändern ist die Bürgerstiftung berechtigt, ihre Mittelzusage zu widerrufen und Fördermittel zurückzufordern. (4) Vorhaben, die dauerhaft laufende Kosten verursachen, kann die Bürgerstiftung grundsätzlich nur fördern, wenn bei Aufnahme der Förderung hinreichend sichergestellt ist, dass nach Beendigung des zeitlich begrenzten Engagements durch die Bürgerstiftung die weiterhin anfallenden Kosten von Dritten getragen werden. (5) Die Bürgerstiftung ist bei Planung und Umsetzung des Projekts angemessen einzubinden. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Projektergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Die Zusammenarbeit des Mittelempfängers mit der Bürgerstiftung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Rücksichtnahme auf publizistische Interessen der Bürgerstiftung sind Bedingung für die Bewilligung von Fördermitteln. Der Antragsteller stellt der Bürgerstiftung auf Wunsch geeignetes Material für deren Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Im Falle der Veröffentlichung von Projektmitteilungen, Projektergebnissen, Tagungsprogrammen, Tagungsbeiträgen, Aufsätzen zum Projektgegenstand u. ä. durch den Empfänger ist auf die finanzielle Förderung durch die Bürgerstiftung wie folgt hinzuweisen: “Das Projekt „...“ wurde von der Bürgerstiftung Unser Karben gefördert” oder “Die Bürgerstiftung Unser Karben hat die Durchführung des Projekts „...“ ermöglicht”. Die Stiftungsförderung darf nicht als Sponsoring bezeichnet werden. Der Antragsteller wird Presseausschnitte und Mitschnitte von Rundfunk- oder Fernsehbeiträgen zeitnah nach dem Erscheinen bzw. der Veröffentlichung an die Bürgerstiftung schicken. (6) Die Verantwortung für die Durchführung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes obliegt ausschließlich dem Antragsteller. Dieser ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben verantwortlich. Die Bürgerstiftung haftet nicht für Schäden, die dem Antragsteller, Projektbeteiligten oder Dritten entstehen. (7) Mit der Annahme von Fördermitteln der Bürgerstiftung erkennt der Antragsteller die Bestimmungen dieser Richtlinie als verbindlich an. § 4 Antragstellung und Bewilligungsverfahren (1) Der Antragsteller reicht der Bürgerstiftung zunächst eine schriftliche Voranfrage im Umfang von möglichst nicht mehr als einer DIN A 4 Seiten ein, auf denen die Projektidee und ihre Finanzierung zusammengefasst sind. Die Bürgerstiftung teilt anschließend mit, ob das Vorhaben gefördert werden kann. Eine entsprechende Vorlage ist auf der Internetseite der Bürgerstiftung (www.stiftung-karben.de) als Download verfügbar. (2) Für die dann folgende Antragstellung sind neben dem Antragsformular inklusive Kostenund Finanzierungsplan eine Projektbeschreibung und gegebenenfalls die im Antragsformular genannten Unterlagen einzureichen. Eine entsprechende Vorlage ist auf der Internetseite der Bürgerstiftung als Download verfügbar. (3) Jeder Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Angaben zum Antragsteller b) Hintergrund und Gegenstand des Projektes c) Projektziele und –inhalte nebst Zielgruppe d) Angaben über Erfahrungen des Antragstellers, e) Bezug zu Karben f) Bezug zu den Förderkriterien der Bürgerstiftung gemäß § 1 Abs. 4 dieser Richtlinie, g) Zeitplan h) Kosten- und Finanzierungsplan i) Anerkennung dieser Richtlinie. (4) Die Bürgerstiftung entscheidet über den Antrag nach eigenem Ermessen. (5) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt in Form einer schriftlichen Bewilligungszusage, in dem die Zweckbindung festgelegt wird. Die Mittel werden grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Betrag vergeben. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bewilligungsempfänger hat sein Einverständnis durch Gegenzeichnung der Bewilligungszusage zu dokumentieren. Alle sonstigen Inaussichtstellungen oder Vorabmitteilungen seitens der Bürgerstiftung sind unverbindlich. § 5 Mittelauszahlung und Mittelverwendung (1) Die Fördermittel werden zweckgebunden vergeben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bürgerstiftung über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes umgehend schriftlich zu informieren, namentlich über beabsichtigte Änderungen des Verwendungszwecks, des Projektbeginns, des Projektinhalts, der Projektziele, der Realisierungsbedingungen (z.B. weitere Zuwendungen; wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden), ebenso über Änderungen der Rechtsform des Projektträgers. Die Bürgerstiftung entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie die Änderungen des Projektes akzeptiert oder ihre Bewilligungszusage widerruft. Wesentliche Abweichungen vom Kostenplan und alle sachlichen Umwidmungen der zugesagten Fördermittel bedürfen gleichfalls der schriftlichen Zustimmung der Bürgerstiftung. (2) Projekte müssen innerhalb des festgelegten Förderzeitraums abgeschlossen werden. Die Fördermittel sind innerhalb des angegebenen Förderzeitraums abzurufen und zweckentsprechend zu verwenden. Der Anspruch auf nicht abgerufene Fördermittel verfällt nach Ablauf des Förderzeitraums. Auf Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums kann der in der Bewilligungszusage ausgewiesene Förderzeitraum verlängert werden. Über die Fortsetzung einer Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums entscheidet die Bürgerstiftung nach Vorlage eines Fortsetzungsantrages. Stellt sich heraus, dass beim Fördermittelempfänger ein Überhang von nicht fristgemäß verwendeten Fördermitteln besteht, kann die Bürgerstiftung weitere Zahlungen gemäß Abrufplan zurückstellen bzw. kürzen. (3) Werden die zugewandten Mittel nicht nach Maßgabe der Bewilligungszusage oder dieser Förderrichtlinie verwendet oder verstößt der Bewilligungsempfänger in anderer Form gegen die Bewilligungszusage, diese Förderrichtlinie oder sonstige verbindliche Vorgaben der Bürgerstiftung, ist die Bürgerstiftung berechtigt, die bewilligten und ausgereichten Mittel zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn der Nachweis über die Mittelverwendung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird. (4) In Fällen, in denen die Bürgerstiftung berechtigt ist, Mittel zurückzufordern, ist sie gleichfalls berechtigt, die Bewilligungszusage ganz oder teilweise zu widerrufen. § 6 Projektabschluss und Berichtspflichten (1) Mittelempfänger müssen spätestens drei Monate nach Projektabschluss einen Endbericht über die Erreichung der Ziele des geförderten Projektes bei der Bürgerstiftung einreichen. Ein Formular über die Endabrechnung steht als Download auf der Homepage der Bürgerstiftung zur Verfügung. (2) Der Mittelempfänger hat einen Nachweis über die Fördermittel der Bürgerstiftung und die Mittel Dritter durch die Vorlage von Rechnungen und Quittungen zu führen, die sich auf den gesamten und auf den geförderten Betrag beziehen (3) Abgerufene, aber nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich nach Einreichung des ausgefüllten Formulars „Verwendungsnachweis“ an die Bürgerstiftung zurück zu zahlen.
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