Richtlinie der Bürgerstiftung Unser Karben für Förderanträge Dritter

Richtlinie der Bürgerstiftung Unser Karben für Förderanträge Dritter
§ 1 Die Förderung von Vorhaben Dritter
(1) Die Bürgerstiftung Unser Karben (im Folgenden „Bürgerstiftung“) ist eine gemeinnützige
Einrichtung zur Förderung und Entwicklung von Bildung und Erziehung, Jugend-, Familienund Seniorenarbeit (auch interkulturell), Kunst, Kultur und Denkmalpflege, Wissenschaft und
Forschung, Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Heimatpflege sowie Sport
und Gesundheit in Karben. Sie fördert innerhalb dieser Zwecke auch Projekte und Initiativen
Dritter, die einen hohen Nutzen für die Allgemeinheit in Karben versprechen.
(2) Die Förderung von Vorhaben Dritter dient steuerbegünstigten Aktivitäten i.S.v. §§ 52 bis
54 der Abgabenordnung.
(3) Die Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, die einen Bezug zu Karben haben.
(4) Bei der Förderung von Vorhaben Dritter sollen mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt
werden. Die entsprechenden Vorhaben sollen
a) einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag leisten,
b) gesellschaftliche Zukunftsfragen (Innovationen) zum Nutzen der Bürgerinnen und
Bürger Karbens voranbringen oder Bewährtes bewahren helfen,
c) modellhaft und übertragbar sein,
d) nachhaltig – auch ohne spätere Unterstützung durch die Bürgerstiftung - fortgeführt
werden können,
e) die Kooperation gesellschaftlicher Akteure fördern.
§ 2 Ausschlussgründe
(1) Folgende Vorhaben sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:
a) Übernahme zeitlich unbegrenzter Verpflichtungen,
b) Zustiftungen in das Vermögen anderer Stiftungen,
c) die Gesamtfinanzierung des Projektes ist nicht gesichert.
(2) Institutionelle Förderungen, insbesondere die institutionelle Förderungen der öffentlichen
Hand, die Förderung von Parteien und parteinahen Institutionen und privatwirtschaftlichen
Unternehmen sind ausgeschlossen. Ferner sind grundsätzlich ausgeschlossen die Förderung
von Religionsgemeinschaften, Verbänden und Einzelpersonen.
§ 3 Grundsätze der Mittelvergabe
(1) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Die Bürgerstiftung fördert zeitlich befristet. Mittel werden in der Regel für nicht mehr als 18
Monate vergeben. Nach Fristablauf nicht abgerufene Mittel verfallen, wenn nicht rechtzeitig
vor Ablauf der Frist eine spätere Verwendung vereinbart wird.
(3) Die Bürgerstiftung erwartet, dass sich weitere Partner im Rahmen einer Teilfinanzierung
an der beantragten Finanzierung beteiligen. Der Antragsteller muss gewährleisten, dass bei
einer Förderung durch die Bürgerstiftung andere Mittelgeber nicht veranlasst werden, ihre
Zuwendungen zu kürzen. Sollten sich nach Antragstellung Projektinhalte und Projektziele
wesentlich verändern ist die Bürgerstiftung berechtigt, ihre Mittelzusage zu widerrufen und
Fördermittel zurückzufordern.
(4) Vorhaben, die dauerhaft laufende Kosten verursachen, kann die Bürgerstiftung
grundsätzlich nur fördern, wenn bei Aufnahme der Förderung hinreichend sichergestellt ist,
dass nach Beendigung des zeitlich begrenzten Engagements durch die Bürgerstiftung die
weiterhin anfallenden Kosten von Dritten getragen werden.
(5) Die Bürgerstiftung ist bei Planung und Umsetzung des Projekts angemessen einzubinden.
Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Projektergebnisse der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Die Zusammenarbeit des Mittelempfängers
mit der Bürgerstiftung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Rücksichtnahme auf
publizistische Interessen der Bürgerstiftung sind Bedingung für die Bewilligung von
Fördermitteln. Der Antragsteller stellt der Bürgerstiftung auf Wunsch geeignetes Material für
deren Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Im Falle der Veröffentlichung von
Projektmitteilungen, Projektergebnissen, Tagungsprogrammen, Tagungsbeiträgen, Aufsätzen
zum Projektgegenstand u. ä. durch den Empfänger ist auf die finanzielle Förderung durch die
Bürgerstiftung wie folgt hinzuweisen:
“Das Projekt „...“ wurde von der Bürgerstiftung Unser Karben gefördert” oder
“Die Bürgerstiftung Unser Karben hat die Durchführung des Projekts „...“ ermöglicht”.
Die Stiftungsförderung darf nicht als Sponsoring bezeichnet werden. Der Antragsteller wird
Presseausschnitte und Mitschnitte von Rundfunk- oder Fernsehbeiträgen zeitnah nach dem
Erscheinen bzw. der Veröffentlichung an die Bürgerstiftung schicken.
(6) Die Verantwortung für die Durchführung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes
obliegt ausschließlich dem Antragsteller. Dieser ist für die Einhaltung aller gesetzlichen
Bestimmungen und behördlichen Vorgaben verantwortlich. Die Bürgerstiftung haftet nicht für
Schäden, die dem Antragsteller, Projektbeteiligten oder Dritten entstehen.
(7) Mit der Annahme von Fördermitteln der Bürgerstiftung erkennt der Antragsteller die
Bestimmungen dieser Richtlinie als verbindlich an.
§ 4 Antragstellung und Bewilligungsverfahren
(1) Der Antragsteller reicht der Bürgerstiftung zunächst eine schriftliche Voranfrage im
Umfang von möglichst nicht mehr als einer DIN A 4 Seiten ein, auf denen die Projektidee und
ihre Finanzierung zusammengefasst sind. Die Bürgerstiftung teilt anschließend mit, ob das
Vorhaben gefördert werden kann. Eine entsprechende Vorlage ist auf der Internetseite der
Bürgerstiftung (www.stiftung-karben.de) als Download verfügbar.
(2) Für die dann folgende Antragstellung sind neben dem Antragsformular inklusive Kostenund Finanzierungsplan eine Projektbeschreibung und gegebenenfalls die im Antragsformular
genannten Unterlagen einzureichen. Eine entsprechende Vorlage ist auf der Internetseite der
Bürgerstiftung als Download verfügbar.
(3) Jeder Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Angaben zum Antragsteller
b) Hintergrund und Gegenstand des Projektes
c) Projektziele und –inhalte nebst Zielgruppe
d) Angaben über Erfahrungen des Antragstellers,
e) Bezug zu Karben
f) Bezug zu den Förderkriterien der Bürgerstiftung gemäß § 1 Abs. 4 dieser Richtlinie,
g) Zeitplan
h) Kosten- und Finanzierungsplan
i) Anerkennung dieser Richtlinie.
(4) Die Bürgerstiftung entscheidet über den Antrag nach eigenem Ermessen.
(5) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt in Form einer schriftlichen Bewilligungszusage, in
dem die Zweckbindung festgelegt wird. Die Mittel werden grundsätzlich als nicht
rückzahlbarer Betrag vergeben. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Der Bewilligungsempfänger hat sein Einverständnis durch
Gegenzeichnung
der
Bewilligungszusage
zu
dokumentieren.
Alle
sonstigen
Inaussichtstellungen oder Vorabmitteilungen seitens der Bürgerstiftung sind unverbindlich.
§ 5 Mittelauszahlung und Mittelverwendung
(1) Die Fördermittel werden zweckgebunden vergeben. Der Zuwendungsempfänger ist
verpflichtet, die Bürgerstiftung über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes
umgehend schriftlich zu informieren, namentlich über beabsichtigte Änderungen des
Verwendungszwecks, des Projektbeginns, des Projektinhalts, der Projektziele, der
Realisierungsbedingungen (z.B. weitere Zuwendungen; wenn ausgezahlte Beträge nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden), ebenso über Änderungen
der Rechtsform des Projektträgers. Die Bürgerstiftung entscheidet nach eigenem Ermessen,
ob sie die Änderungen des Projektes akzeptiert oder ihre Bewilligungszusage widerruft.
Wesentliche Abweichungen vom Kostenplan und alle sachlichen Umwidmungen der
zugesagten Fördermittel bedürfen gleichfalls der schriftlichen Zustimmung der Bürgerstiftung.
(2) Projekte müssen innerhalb des festgelegten Förderzeitraums abgeschlossen werden. Die
Fördermittel sind innerhalb des angegebenen Förderzeitraums abzurufen und
zweckentsprechend zu verwenden. Der Anspruch auf nicht abgerufene Fördermittel verfällt
nach Ablauf des Förderzeitraums. Auf Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums
kann der in der Bewilligungszusage ausgewiesene Förderzeitraum verlängert werden. Über
die Fortsetzung einer Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums entscheidet die
Bürgerstiftung nach Vorlage eines Fortsetzungsantrages. Stellt sich heraus, dass beim
Fördermittelempfänger ein Überhang von nicht fristgemäß verwendeten Fördermitteln
besteht, kann die Bürgerstiftung weitere Zahlungen gemäß Abrufplan zurückstellen bzw.
kürzen.
(3) Werden die zugewandten Mittel nicht nach Maßgabe der Bewilligungszusage oder dieser
Förderrichtlinie verwendet oder verstößt der Bewilligungsempfänger in anderer Form gegen
die Bewilligungszusage, diese Förderrichtlinie oder sonstige verbindliche Vorgaben der
Bürgerstiftung, ist die Bürgerstiftung berechtigt, die bewilligten und ausgereichten Mittel
zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn der Nachweis über die Mittelverwendung nicht oder
nicht ordnungsgemäß erbracht wird.
(4) In Fällen, in denen die Bürgerstiftung berechtigt ist, Mittel zurückzufordern, ist sie
gleichfalls berechtigt, die Bewilligungszusage ganz oder teilweise zu widerrufen.
§ 6 Projektabschluss und Berichtspflichten
(1) Mittelempfänger müssen spätestens drei Monate nach Projektabschluss einen Endbericht
über die Erreichung der Ziele des geförderten Projektes bei der Bürgerstiftung einreichen. Ein
Formular über die Endabrechnung steht als Download auf der Homepage der Bürgerstiftung
zur Verfügung.
(2) Der Mittelempfänger hat einen Nachweis über die Fördermittel der Bürgerstiftung und die
Mittel Dritter durch die Vorlage von Rechnungen und Quittungen zu führen, die sich auf den
gesamten und auf den geförderten Betrag beziehen
(3) Abgerufene, aber nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich nach Einreichung des
ausgefüllten Formulars „Verwendungsnachweis“ an die Bürgerstiftung zurück zu zahlen.