Dublin-III-VO

Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Stuttgart / Reutlingen
23. / 24. Oktober 2015
Dublin III-Verordnung – was tun?!
Dr. Ines Welge, Hessischer Flüchtlingsrat und Diakonie Hessen
Gliederung:
I. Aktuelles zur Situation von Flüchtlingen weltweit und in
Deutschland
II. In welchen Konstellationen droht Abschiebung?
III. Prinzipien der Dublin-III-VO
IV. Wer fällt unter die Dublin-III-VO und wer nicht?
V. Ablauf eines Dublinverfahrens
VI. Lösungsmöglichkeiten bei „Anerkannten“
VII. Aktuelle Fragen bei „Dublinern“
I. Aktuelles zur Situation von Flüchtlingen weltweit und in Deutschland
UNHCR-Bericht Juni 2015:
• derzeit weltweit knapp 60 Mio Menschen auf der Flucht
• Vor 10 Jahren waren es „nur“ 37,5 Mio Menschen
• Ende 2014 waren 59,5 Mio Menschen auf der Flucht
• Steigerung der Flüchtlingszahlen von 2013 zu 2014 die höchste,
die UNHCR jemals registriert hat
Syrien:
• 7 600 000 Binnenvertriebene
• 3 880 000 Flüchtlinge außerhalb Syriens
•
39 332 Asylanträge syrischer Antragsteller 2014 in DE
I. Aktuelles zur Situation von Flüchtlingen weltweit und in Deutschland
BAMF:
I. Aktuelles zur Situation
von Flüchtlingen
weltweit
Statistik
des BAMF
2014 und in Deutschland
Schutzquote: 31,5 % ; Schutzquote ohne Dublinverfahren: 48,5%
I. Aktuelles zur Situation von Flüchtlingen weltweit und in Deutschland
2. / 3. Oktober 2013, Bootsunglück auf Lampedusa
339 Tote
Offener Brief der Bürgermeisterin, Giusi Nicolini, 2012
»Ich bin die neue Bürgermeisterin von Lampedusa. Ich
wurde im Mai 2012 gewählt, und bis zum 3. November
wurden mir bereits 21 Leichen von Menschen übergeben,
die ertrunken sind, weil sie versuchten, Lampedusa zu
erreichen.(...)
Ich frage: Wie groß muss der Friedhof auf meiner Insel noch werden? (…)
Ich bin mehr und mehr davon überzeugt, dass die europäische Einwanderungspolitik
diese Menschenopfer in Kauf nimmt, um die Migrationsflüsse einzudämmen. Vielleicht
betrachtet sie sie sogar als Abschreckung. Aber wenn für diese Menschen die Reise auf
den Kähnen den letzten Funken Hoffnung bedeutet, dann meine ich, dass ihr Tod für
Europa eine Schande ist.
Wenn Europa aber so tut, als seien dies nur unsere Toten, dann möchte ich für jeden
Ertrunkenen, der mir übergeben wird, ein offizielles Beileidstelegramm erhalten. So als
hätte er eine weiße Haut, als sei es unser Sohn, der in den Ferien ertrunken ist«
II. In welchen Konstellationen droht Abschiebung?
„Hilfe! Ich soll
abgeschoben
werden!
• Wohin soll die / der
Asylsuchende abgeschoben
werden?
• Auf welcher
Rechtsgrundlage soll die
geplante Abschiebung
erfolgen?
• (Wie?) lässt sich die
Abschiebung verhindern?
• Kann Kirchenasyl eine
Lösung bieten?
II. In welchen Konstellationen droht Abschiebung?
1.) Es droht die Abschiebung ins
Herkunftsland
2.) Es droht die Überstellung in ein
anderes Europäisches Land im Rahmen
eines Dublinverfahrens
3.) Es droht die Überstellung in ein
anderes europäisches Land, in dem
der/dem Betroffenen bereits
internationaler Schutz gewährt wurde
Wann ist eine Flucht zu Ende?
Innereuropäische Fluchtgründe
Malta: Inhaftierung aller Asylsuchenden
nach Entlassung Verelendung auch mit
Aufenthaltsstatus
Italien: zwar halbwegs funktionierendes
Asylsystem, aber Verelendung nach
Abschluss des Verfahrens auch mit Aufenthaltsstatus
Niederlande: bei abgelehnten Asylsuchenden: Obdachlosigkeit, Illegalität,
Arbeitsverbot, Verelendung, auch
wenn eine Abschiebung gar nicht
möglich ist
usw…
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II. In welchen Konstellationen droht Abschiebung?
2.) Es droht die Überstellung in ein anderes Europäisches
Land im Rahmen eines Dublinverfahrens
„Konzept der normativen Vergewisserung“ – ABER:
Flüchtlingsgefängnis auf
dem Gelände des
Erstaufnahmelagers in
Debrecen, Ungarn
Hal Far detention centre,
Malta
Besetztes Bürogebäude
Anagnina, Rom
III. Prinzipien der Dublin-III-VO
Sind wir
überhaupt
zuständig ?
Dublin-II-Verordnung von 2003, Dublin-III-VO seit
1.1.2014:
• Reine Zuständigkeitsverordnung, die regelt, welches
europäische Land für die Bearbeitung eines
Asylantrages/Antrages auf internat. Schutz zuständig
ist, den ein Flüchtling im Dublingebiet (EU +Schweiz,
Norwegen, Island, Liechtenstein) stellt
• Keine materiell-rechtliche Regelung
• „Verschuldensprinzip“, d.h., nach dem „modifizierten
Verantwortungsgrundsatz“ ist i.d.R.. das Land
zuständig, das die Einreise möglich gemacht hat
• jeder Staat hat jedoch ein Selbsteintrittsrecht und
kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines
Asylantrages übernehmen, auch wenn er nach der
Dublin-VO nicht zuständig wäre
Grundlagen
Dublin
III.
Prinzipien der zu
Dublin-III-VO
Zentrale Voraussetzung für die Anwendung des „Schuldprinzips“: illegale Einreise muss
nachweisbar sein
Eurodac-Verordnung von 2003, neu ab 2015
Kategorien der Eurodactreffer
1: Asylantrag gestellt
2: illegaler Grenzübertritt
3: illegaler Aufenthalt
z.B. IT1...
z.B. GR2...
z.B. DE3...
Aufnahmeverfahren (noch kein Antrag auf int. Schutz in anderem MS gestellt),
Art. 21, 22 Dublin-III-VO
oder
Wiederaufnahmeverfahren (bereits Antrag auf int. Schutz im anderen MS
gestellt), Art. 23-25 Dublin-III-VO
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Grundlagen Dublinverfahren
Prinzip der EU-Verordnung „Dublin III“ (anwendbar seit
1.1.2014)
• „one chance only“ – nur ein Asylverfahren im Dublingebiet!
(Ausnahme Zweitverfahren, s.u.)
• Dublingebiet: EU + Norwegen, Schweiz, Island,
Liechtenstein
• Zuständig für das Asylverfahren ist i.d.R. das Land, das die
Einreise – „illegal“ oder mit Visum - möglich gemacht hat
• Ausnahmen vom „Schuldprinzip“
– Für Familien (keine Familientrennungen)
– Bei Fristüberschreitungen der Behörden im Verfahren
Grundlagen Dublinverfahren
Weitere Ausnahmen vom „Schuldprinzip“
• jeder Staat kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung
eines Asylantrages übernehmen, auch wenn er nach
der Dublin-VO nicht zuständig wäre
(=Selbsteintrittsrecht, Art. 17 Abs. 1 D-III-VO; wird
derzeit angewandt bei allen Griechenlandfällen und bei
„besonders Schutzbedürftigen“ aus Malta, teilweise
auch bei Kosovo etc. „zuungunsten des Betroffenen“)
• Und: Verbot der Dublin-Abschiebung in einen MS, in
dem aufgrund systemischer Mängel des Asyl/Aufnahmesystems unmenschliche und erniedrigende
Behandlung droht (Art. 3 Abs. 2 D-III-VO)
III. Prinzipien der Dublin-III-VO
Beteiligte Behörden
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Außenstellen
• ed-Behandlung, Eurodac- und Visaabfrage
• „Dublininterview“
• Anfrage an den anderen Mitgliedstaat (MS)
• Erstellung und Zustellung des Bescheides
• Bestandskraftüberwachung
• Prüfung zielstaats- und inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (siehe
separate Folie)
BAMF Referat M26 in Dortmund
• Bei Bestandskraft: Aufforderung an die ABH, den Flug zu buchen,
Kommunikation mit dem anderen MS
Ausländerbehörde
• Buchung des Fluges, Anforderung der Polizei
Ablauf
eines Dublinverfahrens
III. Prinzipien
der Dublin-III-VO
Ablauf eines Dublinverfahrens bei Asylantragstellung in
Deutschland
Ablauf ab Aufnahme in die Erstaufnahmeeinrichtung:
• ed-Behandlung und Eurodac- und Visaabfrage
• Asylantragstellung, Ausstellung der Aufenthaltsgestattung,
„Dublininterview“
• Zuweisung innerhalb des Bundeslandes (z.T. schon vor der
Asylantragstellung, bundesweit unterschiedlich)
• Evtl. bereits zuvor: Einleitung des Dublinverfahrens
• i.d.R. viel später und nur, wenn Deutschland für das
Asylverfahren zuständig ist: Anhörung zu den Fluchtgründen
(Ausnahmen bei einzelnen Herkunftsländern möglich)
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Dublin-Zuständigkeiten:
bei unbegleiteten Minderjährigen
• Zuständig ist bei unbegleiteten Minderjährigen i.d.R. der Staat, in
dem der letzte Asylantrag gestellt wurde
• EuGH-Urteil in der Rechtssache C-648/11 vom 6. Juni 2013 zu Art. 6
Dublin II bzw. Art. 8 Dublin III (MA, BT, DA ./. Secretary of State for
the Home Department)
• Rn. 55 „Da unbegleitete Minderjährige aber eine Kategorie
besonders gefährdeter Personen bilden, ist es wichtig, dass sich das
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht
länger als unbedingt nötig hinzieht, was bedeutet, dass unbegleitete
Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu
überstellen sind.“
• Rn 61: Ihnen ist vielmehr „ein rascher Zugang zum Verfahren zur
Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten.“
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III. Prinzipien der Dublin-III-VO
Fallbeispiel:
Frau Abraham floh vor der Militärdiktatur in Eritrea, da sie aufgrund
ihres pfingstchristlichen Glaubens den Militärdienst verweigerte und
desertierte. Sie gelangte durch die Sahara nach Libyen und von dort mit
dem Boot nach Lampedusa. Die italienischen Behörden registrierten sie,
sie stellte einen Asylantrag, wurde nach 3 Monaten aus dem
Aufnahmelager geworfen. Von da an war sie obdachlos und überlebte
nur mit Hilfe der Suppenküche der Caritas in Mailand ohne Perspektive
auf ein menschenwürdiges Leben. Auf der Straße war sie sexueller
Gewalt und rassistischen Übergriffen ausgesetzt. Daher floh sie weiter
nach Deutschland, wo sie am einen Asylantrag stellte.
Was passiert nun mit ihrem Asylantrag in Deutschland?
III. Prinzipien der Dublin-III-VO
Die Prüfung eines Asylantrags erfolgt immer in zwei Schritten:
I. Zulässigkeit
Ist der Asylantrag zulässig, insbesondere, ist Deutschland für die
Prüfung der Fluchtgründe zuständig? Hier: Dublin-III-VO
II. Begründetheit
Sind die Fluchtgründe so gravierend, dass eine
•
Asylberechtigung (Achtung: Fluchtweg/Sicherer Drittstaaten!),
•
•
•
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d.
Genfer
Flüchtlingskonvention,
ein europarechtlicher subsidiärer Schutzstatus (z.B. wegen drohender
Folter) bzw.
ein nationales Abschiebungsverbot (z.B. wegen schwerer Erkrankung)
ausgesprochen werden muss?
IV. Wer fällt unter die Dublin-III-VO und wer nicht?
Dublin-III-VO:
• Schengenvisum eines anderen
Mitgliedstaates (MS)
• Laufendes Asylverfahren im
anderen MS
• Abgelehnter Asylantrag im
anderen MS
• Nationaler Schutz im anderen
MS, (z.B. humanitärer
Aufenthaltstitel für 1 Jahr in
Italien)
Nicht Dublin-III-VO, sondern
Drittstaatenregelung:
International Schutzberechtigte
1.) Flüchtlingsanerkennung im
anderen MS
(z.B. AE für 5 Jahre in Italien)
2.) Subsidiärer europarechtlicher
Schutz im anderen MS
(z.B. AE für 3 Jahre in Italien)
Wichtige Unterscheidung:
„Dubliner“ vs. „Anerkannte“
„Dubliner“ – ohne Schutzstatus
im anderen Staat
„Anerkannte“ (Drittstaatenverfahren) – mit
Schutzstatus im anderen Staat
Bestimmung des zuständigen
Staates nach der Dublin-III-VO
Entscheidung: kein Asylrecht in Deutschland wg.
der nationalen Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs.
2 GG) bzw. Art. 33 EU-Asylverfahrensrichtlinie (neu)
Ablehnung des Asylantrages als
„unzulässig“ nach § 27a AsylVfG
Ablehnung des Asylantrages nach § 26a AsylVfG,
seit Ende 2014 auch mit dem Tenor „Asylantrag ist
unzulässig“, Neuregelung wohl noch 2015
Abschiebungsanordnung nach
§ 34a AsylVfG
Möglichkeit, Eilrechtsschutz zu
beantragen
Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG
Möglichkeit, Eilrechtsschutz zu beantragen (trotz
Art. 16a Abs. 2 GG)
Abschiebung nach den
Vorschriften der Dublin-III-VO
Abschiebungen ggf. nach den Vorschriften
bilateraler Rückübernahmeabkommen (soweit
vorhanden), diese sind aber nicht immer
verbindlich, ansonsten nach Einzelfallabsprache der
Behörden (in Deutschland ABH und Bundespolizei)21
Wichtige Unterscheidung:
„Dubliner“ vs. „Anerkannte“
„Dubliner““ – ohne
Schutzstatus im anderen Staat
„Anerkannte“ (Drittstaatenverfahren) – mit
Schutzstatus im anderen Staat
umfassende
Verfahrensgarantien aus der
Dublin-III-VO, insbesondere zum
Minderjährigenschutz
Dublin-III-VO ist nicht anwendbar; nationale
Drittstaatenregelung kennt keine Verfahrensgarantien,
keinen Minderjährigenschutz; bilaterale Abkommen
(falls vorhanden) nicht immer verbindlich
Möglichkeit der
Berücksichtigung familiärer und
humanitärer Gründe
Keine Berücksichtigung familiärer und humanitärer
Gründe
Möglichkeit des Selbsteintritts
und des Ablaufs der
Überstellungsfrist
Keine Möglichkeit des Selbsteintritts, keine
Überstellungsfrist ( Abschiebungen sind auch nach
Jahren des Aufenthalts in Deutschland noch möglich!)
Große Anzahl positiver
Gerichtsentscheidungen
Wenig Rechtsprechung, zuletzt (negativ): BVerwG,
Urteil v. 17.6.2014 Az. BVerwG 10 C 7.13: kein
Asylrecht in Deutschland für „Anerkannte“; immerhin
(positiv): BVerfG, Beschlüsse v. 17.9.2014 zu Italien 22
IV. Wer fällt unter die Dublin-III-VO und wer nicht?
„Anerkannte“ :
• Anfrage des BAMF an anderen
Mitgliedsstaat
• Mitteilung des anderen
Mitgliedsstaates, dass eine
Flüchtlingsanerkennung erfolgt ist;
Ablehnung der Rückübernahme
gem. Dublin-III-VO
• Ende des Dublin-Verfahrens!
• Abgabe der Akte vom DublinReferat an BAMF Außenstelle
V. Ablauf eines Dublinverfahrens (vereinfacht)
Wie geht es weiter mit dem Asylantrag von Frau Abraham?
Das BAMF fragt die EURODAC-Datenbank an und findet für Frau
Abraham einen EURODAC-1-Treffer für Italien, d.h., Frau Abraham hat in
Italien einen Asylantrag gestellt.
Daraufhin leitet das BAMF ein Dublinverfahren ein und stellt ein
Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Italien reagiert nicht auf das Wiederaufnahmeersuchen und wird
dadurch nach 2 Wochen durch Zustimmungsfiktion gem. Art. 25 DublinIII-VO dafür zuständig, das Asylverfahren von Frau Abraham fortzusetzen
und sie auf Grundlage der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
V. Ablauf eines Dublinverfahrens
Fristen
aa.) Aufnahmeersuchen, d.h., im ersuchten MS wurde noch kein Antrag auf internat.
Schutz gestellt, Art. 21, 22 Dublin-III-VO
Aufnahmeersuchen
Frist
3 Monate
EURODAC: 2 Monate
Antwort
des 2 Monate
ersuchten MS
Dringlichkeit: Max. 1 Mon
Abschiebung
Folgen bei Fristüberschreitung
Der ersuchende MS wird zuständig
Der ersuchte MS wird zuständig
6 Monate (12 bei Haft, 18 bei Der ersuchende MS wird zuständ
Untertauchen)
bb.) Wiederaufnahmeersuchen, d.h., im ersuchten MS wurde bereits ein Antrag auf
internat. Schutz gestellt, Art. 23, 24 Dublin-III-VO
Frist
Folgen bei Fristüberschreitung
Wiederaufnahme- 3 Monate
ersuchen
EURODAC: 2 Monate
Der ersuchende MS wird zuständig
Antwort
des 1 Monat
ersuchten MS
EURODAC. 2 Wochen
Der ersuchte MS wird zuständig
Abschiebung
6 Monate (12 bei Haft, 18 bei Der ersuchende MS wird zuständ
Untertauchen)
V. Ablauf eines Dublinverfahrens
Verfahrensrechte bzw. -garantien
Art. 4 :
Art. 5:
Art. 6:
Art. 26:
Art. 27:
Recht auf Information
Persönliches Gespräch
Garantien für Minderjährige
Zustellung der Überstellungsentscheidung
Rechtsmittel
VG Freiburg, B. v. 15.01.2015, Az.: A 1 K 3128/14:
„Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO vermittelt dem Betroffenen ein subjektives
Recht auf ein persönliches Gespräch. Da das Bundesamt verpflichtet
ist, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zu
prüfen, ob Duldungsgründe vorliegen, ist eine persönliche Anhörung
des Betroffenen unerlässlich. Unterbleibt diese, ist der Bescheid formell
rechtswidrig.“
V. Ablauf eines Dublinverfahrens
Ermessensklausel
Art. 17 I: Selbsteintrittsrecht
„Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat
beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu
prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.“
Art. 17 II: humanitäre Gründe, insb. familiärer oder kultureller
Kontext.
• Keine inhaltl. Vorgaben
• Keine Begründungspflicht
• Praxis
bei
neuen
„sicheren
Herkunftsstaaten“
Ermessensmissbrauch??? Vgl. Filzwieser/ Sprung, Art. 17, K 7.
V. Ablauf eines Dublinverfahrens (vereinfacht)
Das BAMF erlässt nun den Dublinbescheid gem.
§ 27 a AsylVfG
Bescheid
1.) Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt
2.) Die Abschiebung nach Italien wird angeordnet
Rechtsmittelfristen:
Klage - 2 Wochen
Eilantrag gem. § 80 V VwGO – 1 Woche
V. Ablauf eines Dublinverfahrens (vereinfacht)
AA in DE
EURODAC
Dublin-Bescheid
Ersuchen an MS
Zust. MS
Ende der Ü-Frist
Frist Eilantrag +
Klage VG
Unterbrechung d. EA (-)?
Zust. DE
t
1 Woche
6 Monate, bei Flüchtig sein 18 Monate!
V. Ablauf eines Dublinverfahrens (vereinfacht)
Taktische Überlegung: Eilantrag stellen oder nicht?
1.) Wie ist die Rechtsauffassung der zust. Kammer des VG zur Frage
Fristneubeginn durch abgelehnten Eilantrag?
2.) Wie sind die Erfolgsaussichten des Eilantrags bei der zust. Kammer?
3.) „Humanitärer Härtefall“, Krankheit, kleine Kinder, alleinst. Frau ?
4.) Wie lange ist seit der Zustellung des Dublinbescheids noch bis zum
Ablauf der „ursprünglichen“ 6-monatsfrist durchzuhalten?
5.) Wie realistisch ist eine Überstellung (Feiertage, Überstellungsstopp,
z.B. derzeit Ungarn, Möglichkeiten der Gegenwehr?)
6.) Gibt es Alternativen, Klinik, Kirchenasyl?
Interventionsmöglichkeiten
Überblick
Wie kann eine Abschiebung
abgewendet werden?
D.h. wem gegenüber trägt
man seine Bedenken vor?
durch die Entscheidung
des Bundesamtes
durch die Entscheidung eines Gerichts
Außenstelle oder
Dublinreferat des BAMF
Klage/Eilantrag beim VG,
ggf. BVerfG, EGMR
Petitionsausschuss (i.d.R. bei
Dublin: Bundestag; bei
Anerkannten: Landtag)
BAMF, (ABH), ggf.
Kirchengemeinde zwecks
Gewährung von Kirchenasyl
Lokale Ausländerbehörde, ggf.
Härtefallkommission des Landes
durch die Entscheidung im
Petitionsverfahren
bei Dublin: durch Ablauf der Überstellungsfrist
Bei Anerkannten: durch Entscheidung der
ABH oder der Härtefallkommission,
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen
Eidesstattliche Versicherungen
• Detaillierte Schilderung der Erlebnisse z.B. in Italien durch
den Klienten und der Gründe, warum er nicht abgeschoben
werden möchte (in Ich-Form)
• Sinnvoll v.a. bei Gerichts- und Petitionsverfahren
• Leitfaden der Diakonie Kassel
• Deutlich machen, wer den Text wo aufgenommen und
übersetzt hat
• Unbedingt rückübersetzen und mit der Akte
(Dublininterview, Daten der Eurodactreffer etc.) abgleichen
• Bei Zweifeln auf Daten und bestimmte Details verzichten,
Erinnerungslücken erklären, ggf. ohne die Eidesformel
aufnehmen
32
VI. Lösungsmöglichkeiten Anerkannte
zweck, z.B.
• Flüchtlingsstatus
• Studium
•
Familiennachzug
• Forschung
Asylverfahren
• Asylberechtigung
Allg. AusländerR
Best. Aufenthalts-
• Internationaler subsidiärer Schutz
• Feststellung von nationalen
Abschiebungsverboten
Aufenthaltstitel
Bei Anerkannten:
„Einmal Flüchtling, nie mehr Flüchtling“
Urteil des BVerwG vom 17.6.2014 Az. 10 C 7.13
• Wer
in
der
EU
als
international
Schutzberechtigter anerkannt ist, darf nicht in
sein Heimatland abgeschoben werden.
• Ein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis in
Deutschland ergibt sich daraus nicht.
• Stellt er einen Asylantrag in Deutschland, ist
dieser unzulässig.
Bei Anerkannten:
„Einmal Flüchtling, nie mehr Flüchtling“
Urteil des BVerwG vom 17.6.2014 Az. 10 C 7.13
BVerwG U. v. 17.06.2014, 10 C 7.13
1. Eine ausländische Flüchtlingsanerkennung entfaltet Bindungswirkung in Deutschland
dahin, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG
besteht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Anspruch auf eine erneute
Anerkennungsentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland
ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). (…)
2. Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär
Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). (…)
3. Auch der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung
von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias ist unzulässig. Denn ihm
steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Somalia bereits
aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2
AufenthG zu (siehe oben Rn. 29). Für die Feststellung von nationalem
Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger hier das
Rechtsschutzbedürfnis.
=> Lösungsmöglichkeiten i. d. R. rein ausländerrechtlich!
Interventionsmöglichkeiten
Aufenthaltsrechtliche Lösungen
Bei der Ausländerbehörde, Beispiele vor allem für
Anerkannte
• Antrag auf AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG
(Abschiebungsverbote ggü. MS)
• Antrag auf AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG (humanitäre
Gründe)
• Antrag auf AE nach § 23a AufenthG
(Härtefallkommission)
• Antrag auf AE nach § 38a AufenthG (nur mit
Daueraufenthalt EU)
• Antrag auf AE nach § 25a AufenthG (Bleiberecht für
junge Menschen)
Aufenthalt für gut Integrierte Jugendliche aus
humanitären Gründen, § 25 a AufenthG
AE soll erteilt werden
• 4 Jahre ununterbrochen geduldet oder gestattet in BRD
• Seit 4 Jahren Schule oder Schul- oder Berufsabschluss
• Antrag vor Vollendung des 21. LJ
• Einfügen in Lebensverhältnisse der BRD gewährleistet
• Keine Anhaltspunkte, dass er/sie sich nicht zur freiheitl.
Demokrat. Grundordnung der BRD bekennt
Exkurs: Stichtagsunabhängige Altfallregelung für
Geduldete
§ 25 b AufenthG
AE soll erteilt werden
• 8 Jahre ununterbrochen geduldet oder gestattet in BRD
• Seit 6 Jahren bei Familien mit mj. Kindern
• Einfügen in Lebensverhältnisse der BRD gewährleistet
• Keine Anhaltspunkte, dass er/sie sich nicht zur freiheitl.
Demokrat. Grundordnung der BRD bekennt
• Lebensunterhalt überwiegend gesichert
• Mündl. Deutschkenntnisse mind. A2
• Schulbesuch der Kinder nachgewiesen
§ 60 a AufenthG - Duldung
Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn
dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder
erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dringende
persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können
insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte
Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21.
Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus
einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des
Asylverfahrensgesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4
kann die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbildung für
ein Jahr erteilt werden.
Exkurs Neubestimmungsgesetz:
Aufenthaltsverfestigung für Personen mit AE aus
humanitären Gründen verbessert
§ 26 IV AufenthG neu geregelt:
• Bisher: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren, wenn
Vor. § 9 II S. 1 Nr. 2-9 vorlagen
• Jetzt: Niederlassungserlaubnis bereits nach 5 Jahren!
Exkurs Neubestimmungsgesetz: Familiennachzug
für europarechtlich subsidiär Schutzberechtigte
verbessert
§ 29 II AufenthG neu geregelt:
• Auch subsidiär Schutzberechtigte mit AE gem. § 25 II 2. Alt.
Werden beim Familiennachzug privilegiert
• Antrag innerhalb 3 Monaten nach Zuerkennung des Subs.
Schutzes => keine Lebensunterhaltssicherung erforderlich!
• Übergangsregelung für Altfälle: Antrag innerhalb 3 Monaten
nach Inkrafttreten des Neubestimmungsgesetzes!, § 104 XI
AufenthG, Ende Oktober 2015
§ 36 I: Familiennachzug zu UMF auch für subs. geschütze
UMF
Bescheid Abschiebungsanordnung
VI. Lösungsmöglichkeiten Anerkannte
Bei syrischen international Schutzberechtigten und alleinstehenden int.
schutzberechtigten Frauen teilweise Abschiebungsandrohung, nicht –anordnung!
Wichtig: Abschiebungsandrohung, keine
Abschiebungsanordnung. Wichtiger Unterschied: hier hat die
Klage aufschiebende Wirkung! 
VI. Lösungsmöglichkeiten Anerkannte
Abschiebungsverbot hinsichtlich des anderen europäischen States: z. B.
Beschluss des VG Augsburg v. 25.03.2015, Au 2 K 13: 30209
VI. Lösungsmöglichkeiten Anerkannte
Ziffer 2 des Bescheids bei „Anerkannten“:
Abschiebungsanordnung:
Steht fest, dass die Abschiebung tatsächlich im konkreten
Einzelfall stattfinden kann ?
Sonst: ggfs. gerichtl. Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids !
In DE geborenes Kind
Nimmt anderer MS dieses auf?
VI. Lösungsmöglichkeiten Dublin
Fristablauf herbeiführen
• BAMF „verschläft“ die Überstellungsfrist: Statistik 2014
Zustimmung eines anderen MS zur Dublin-Ü: 27 157 Personen
Erfolgte Überstellungen in anderen MS:
4 772 Personen
• Klinikaufenthalt
• ultima ratio: Kirchenasyl
„Kirchenasyl ist die zeitlich befristete Aufnahme von Schutzsuchende,
deren Abschiebung oder Überstellung in ein anderes Land
voraussichtlich eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Betroffenen
oder eine Verletzung ihrer Menschenwürde und Menschenrecht
darstellen würde.“
(Broschüre: Kirchenasyl im Raum der EKHN, 2012, Neuerscheinung demnächst)
Dublin III-VO und Kirchenasyl
Praktische Konsequenz im Fall eines Kirchenasyls bei Dublin-IIIVerfahren:
Die Behörden müssen IMMER über den aktuellen Aufenthaltsort der
Flüchtlinge informiert sein. Sonst gelten diese als „flüchtig“, mit der
Konsequenz, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert !
Wenn Kirchenasyl gewährt wird, sollte die Gemeinde noch am gleichen
Tag per Fax unter Angabe des BAMF-Az. benachrichtigen:
• BAMF Dortmund (Dublin-Referat)
• BAMF Außenstelle, die den Bescheid erstellt hat (Gießen)
• Lokale ABH
• ZAB beim zuständigen RP
• Innerkirchliche Stellen
Dublin III-VO und Kirchenasyl
Kirchenasyl:
• Hilfreich: Thema aufgreifen, bevor die Gemeinde ein
konkreter Hilferuf erreicht
• Kontakte zu Unterstützungsgruppen suchen
• Sich als Gemeinde für Flüchtlinge engagieren
• u.U. Vorratsbeschluss des KV über Kirchenasyl
• Wenn eine konkrete Anfrage kommt: Einzelfall prüfen,
Akteneinsicht, Kontakt zu RA, Beratungsstellen
• Innerkirchliche Abklärung
Aktuelles Problem bei Dublin: § 71a AsylVfG
Zweitantrag
Problem des § 71a AsylVfG (Zweitantrag)
„(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss
eines Asylverfahrens in einem [Dublinstaat] im
Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein
weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die
Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen [v.a. neue Sach- und Rechtslage und
neue Beweismittel]; die Prüfung obliegt dem
Bundesamt.“
Bei Dublin:
§ 71a
AsylVfG
Aktuelles
Problem bei
Dublin:
§ 71a AsylVfG
Zweitantrag
Zweitantrag
Aktuelles Problem bei Dublin: § 71a AsylVfG
Zweitantrag
BAMF Bescheid v. 14.11.14, Syrer, kurdischer Sunnit
VII. Aktuelle Fragen
Umdeutung eines Dublinbescheids in einen Bescheid zum
Zweitverfahren gem. § 71 a AsylVfG ?
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29.04.2015, A 11 S 121/15:
1.) Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens infolge des Ablaufs der
Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und ist eine
Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat nicht mehr möglich, so hat der
betreffende Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens
durch die Bundesrepublik Deutschland (…)
3.) Ein Folgeschutzgesuch im Sinne des § 71a AsylVfG liegt unter Geltung der VO
Dublin II dann nicht vor, wenn der betreffende Antragsteller nach dem nationalen
Recht des ersuchten Mitgliedstaats einen Anspruch auf formlose Wiedereröffnung
bzw. Fortführung des dort betriebenen Verfahrens gehabt hätte. Allein mit dem
Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland geht kein Verlust
dieses Rechts einher. Unter der Geltung der VO Dublin III folgt dieses unmittelbar
aus Art. 18 Abs. 2 UA 2.
=> Achtung: Nicht automatisch übertragbar auf Personen, die im anderen MS
bereits ein negativ abgeschlossenes Verfahren haben, Bsp.: Somalis mit
Ablehnung in NL
VII. Aktuelle Fragen
Wer ist für die Prüfung nachträglich aufgetretener
inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse zuständig?
Beschlüsse vom 17.9.2014, Az. 2 BvR 1795/14, 2 BvR 939/14, 2 BvR
732/14, 2 BvR 991/14
• Das BAMF hat im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer
Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG sowohl
zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu
prüfen, ohne dass der Ausländerbehörde daneben eine eigene
Entscheidungskompetenz verbleibt.
• Das gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende
Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe.
• Ein Anspruch auf Duldung besteht auch dann, wenn Reiseunfähigkeit im
weiteren Sinn besteht, sich der Gesundheitszustand des Betroffenen also
zwar nicht unbedingt durch den Transportvorgang, aber durch die
Abschiebung als solche wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern
würde. Gesundheitsgefahren sind von Amts wegen zu beachten.
VII. Aktuelle Fragen
Keine Aufhebung des Dublin-Bescheids nach Fristablauf
Was passiert nach Ablauf der Überstellungsfrist?
Bis August 2014: BAMF hob regelmäßig den Dublinbescheid auf mit der Begründung,
die Überstellungsfrist sei abgelaufen und die Zuständigkeit auf DE übergegangen.
Jetzt: BAMF-Stellungnahme z.B. an VG Kassel v. 08.08.2014 (Az.5 698 373 - 273)
tus in Italien erhalten hat.
Problem: „Unerkannte Anerkannte“
VII. Aktuelle Fragen
Das neue Clearingverfahren in Kirchenasylfällen
beim BAMF
• Vereinbarung zwischen EKD / DBK und BAMF im
Februar 2015
• Clearingstelle beim Referat 412 in Nürnberg
• Klärung von Härtefällen – Was ist ein Härtefall?
• Dossiers einreichen – Anforderungen an Dossiers
• Problem: Aufschiebende Wirkung?
• Evaluation Ende 2015
Dublin-Statistik 2014
an
Ungarn
Italien
Übernahmeer Ablehnung Zustimmung Erfolgte
suchen an MS MS
MS
Überstellung
in MS
3913
770
3282
178
9102
1500
8082
782
Bulgarien
Schweiz
4405
1706
2692
1024
1177
879
14
292
Insgesamt
35115
10728
27157
4772
Überstellungen nach Deutschland insgesamt: 2275
Überstellungen aus der Schweiz an Deutschland: 241
VII. Aktuelle Fragen
Ungarn – derzeit Überstellungen in
Dublinverfahren?
• bis Ende 2015 nur an wenigen
Werktagen
• Jeweils nur 12 Personen europaweit
• Alle „freien Plätze“ sind „ausgebucht“
VII. Aktuelle Fragen
Syrische Antragsteller – Dublin?
• keine neuen Dublinbescheide
• Aber: Wenn Bescheid zugestellt droht
Abschiebung!
• Manchmal Selbsteintritt
• Aber Achtung: Flüge gebucht, sogar nach
Ungarn!
Dublin bedeutet, sie spielen Fußball mit uns…
Wozu Kirchenasyl? Hoffnung eines jungen afghanischen Flüchtlings
E.A. ein junger Flüchtling im Interview für den Ungarnbericht von bordermonitoring
und Pro Asyl, Februar 2012: „Oh, da gibt es so viele Dinge, die geändert werden
müssen! Sie müssen versuchen zu verstehen: wir müssen diese ganze Dublin-Regelung
abschaffen. Wenn jemand sterben wird, interessiert es sie nicht. Sie interessieren sich
nur für diese Regel. Aber wofür sind Regeln gemacht? Sind sie gemacht, um Menschen
zu töten? Sollen sie uns alle verrückt machen? Menschen zurückzuschicken in
griechische Gefängnisse, in ungarische Gefängnisse… Diese Regelung, sie muss wirklich
abgeschafft werden. (…)
Meine Hoffnung ist abhängig von einer Unterschrift. Von jemandem, der irgendwo in
irgendeinem Büro sitzt. Ich weiß nicht einmal, wer es sein wird, der über meine Zukunft
entscheidet, irgendwo in seinem Büro. (…)
Dublin bedeutet, sie spielen Fußball mit uns, schießen uns von einem Land ins nächste,
sie spielen mit uns und verschwenden unsere Zeit. Wir haben eine Hoffnung: Dass es
jemanden gibt, der zuhört, dass da jemand ist in Europa, der wirklich versteht. Ich
denke, wenn die Verantwortlichen nicht verstehen, dann muss es andere geben, die
es ihnen begreiflich machen.“