Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Stuttgart / Reutlingen 23. / 24. Oktober 2015 Dublin III-Verordnung – was tun?! Dr. Ines Welge, Hessischer Flüchtlingsrat und Diakonie Hessen Gliederung: I. Aktuelles zur Situation von Flüchtlingen weltweit und in Deutschland II. In welchen Konstellationen droht Abschiebung? III. Prinzipien der Dublin-III-VO IV. Wer fällt unter die Dublin-III-VO und wer nicht? V. Ablauf eines Dublinverfahrens VI. Lösungsmöglichkeiten bei „Anerkannten“ VII. Aktuelle Fragen bei „Dublinern“ I. Aktuelles zur Situation von Flüchtlingen weltweit und in Deutschland UNHCR-Bericht Juni 2015: • derzeit weltweit knapp 60 Mio Menschen auf der Flucht • Vor 10 Jahren waren es „nur“ 37,5 Mio Menschen • Ende 2014 waren 59,5 Mio Menschen auf der Flucht • Steigerung der Flüchtlingszahlen von 2013 zu 2014 die höchste, die UNHCR jemals registriert hat Syrien: • 7 600 000 Binnenvertriebene • 3 880 000 Flüchtlinge außerhalb Syriens • 39 332 Asylanträge syrischer Antragsteller 2014 in DE I. Aktuelles zur Situation von Flüchtlingen weltweit und in Deutschland BAMF: I. Aktuelles zur Situation von Flüchtlingen weltweit Statistik des BAMF 2014 und in Deutschland Schutzquote: 31,5 % ; Schutzquote ohne Dublinverfahren: 48,5% I. Aktuelles zur Situation von Flüchtlingen weltweit und in Deutschland 2. / 3. Oktober 2013, Bootsunglück auf Lampedusa 339 Tote Offener Brief der Bürgermeisterin, Giusi Nicolini, 2012 »Ich bin die neue Bürgermeisterin von Lampedusa. Ich wurde im Mai 2012 gewählt, und bis zum 3. November wurden mir bereits 21 Leichen von Menschen übergeben, die ertrunken sind, weil sie versuchten, Lampedusa zu erreichen.(...) Ich frage: Wie groß muss der Friedhof auf meiner Insel noch werden? (…) Ich bin mehr und mehr davon überzeugt, dass die europäische Einwanderungspolitik diese Menschenopfer in Kauf nimmt, um die Migrationsflüsse einzudämmen. Vielleicht betrachtet sie sie sogar als Abschreckung. Aber wenn für diese Menschen die Reise auf den Kähnen den letzten Funken Hoffnung bedeutet, dann meine ich, dass ihr Tod für Europa eine Schande ist. Wenn Europa aber so tut, als seien dies nur unsere Toten, dann möchte ich für jeden Ertrunkenen, der mir übergeben wird, ein offizielles Beileidstelegramm erhalten. So als hätte er eine weiße Haut, als sei es unser Sohn, der in den Ferien ertrunken ist« II. In welchen Konstellationen droht Abschiebung? „Hilfe! Ich soll abgeschoben werden! • Wohin soll die / der Asylsuchende abgeschoben werden? • Auf welcher Rechtsgrundlage soll die geplante Abschiebung erfolgen? • (Wie?) lässt sich die Abschiebung verhindern? • Kann Kirchenasyl eine Lösung bieten? II. In welchen Konstellationen droht Abschiebung? 1.) Es droht die Abschiebung ins Herkunftsland 2.) Es droht die Überstellung in ein anderes Europäisches Land im Rahmen eines Dublinverfahrens 3.) Es droht die Überstellung in ein anderes europäisches Land, in dem der/dem Betroffenen bereits internationaler Schutz gewährt wurde Wann ist eine Flucht zu Ende? Innereuropäische Fluchtgründe Malta: Inhaftierung aller Asylsuchenden nach Entlassung Verelendung auch mit Aufenthaltsstatus Italien: zwar halbwegs funktionierendes Asylsystem, aber Verelendung nach Abschluss des Verfahrens auch mit Aufenthaltsstatus Niederlande: bei abgelehnten Asylsuchenden: Obdachlosigkeit, Illegalität, Arbeitsverbot, Verelendung, auch wenn eine Abschiebung gar nicht möglich ist usw… 9 II. In welchen Konstellationen droht Abschiebung? 2.) Es droht die Überstellung in ein anderes Europäisches Land im Rahmen eines Dublinverfahrens „Konzept der normativen Vergewisserung“ – ABER: Flüchtlingsgefängnis auf dem Gelände des Erstaufnahmelagers in Debrecen, Ungarn Hal Far detention centre, Malta Besetztes Bürogebäude Anagnina, Rom III. Prinzipien der Dublin-III-VO Sind wir überhaupt zuständig ? Dublin-II-Verordnung von 2003, Dublin-III-VO seit 1.1.2014: • Reine Zuständigkeitsverordnung, die regelt, welches europäische Land für die Bearbeitung eines Asylantrages/Antrages auf internat. Schutz zuständig ist, den ein Flüchtling im Dublingebiet (EU +Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) stellt • Keine materiell-rechtliche Regelung • „Verschuldensprinzip“, d.h., nach dem „modifizierten Verantwortungsgrundsatz“ ist i.d.R.. das Land zuständig, das die Einreise möglich gemacht hat • jeder Staat hat jedoch ein Selbsteintrittsrecht und kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylantrages übernehmen, auch wenn er nach der Dublin-VO nicht zuständig wäre Grundlagen Dublin III. Prinzipien der zu Dublin-III-VO Zentrale Voraussetzung für die Anwendung des „Schuldprinzips“: illegale Einreise muss nachweisbar sein Eurodac-Verordnung von 2003, neu ab 2015 Kategorien der Eurodactreffer 1: Asylantrag gestellt 2: illegaler Grenzübertritt 3: illegaler Aufenthalt z.B. IT1... z.B. GR2... z.B. DE3... Aufnahmeverfahren (noch kein Antrag auf int. Schutz in anderem MS gestellt), Art. 21, 22 Dublin-III-VO oder Wiederaufnahmeverfahren (bereits Antrag auf int. Schutz im anderen MS gestellt), Art. 23-25 Dublin-III-VO 12 Grundlagen Dublinverfahren Prinzip der EU-Verordnung „Dublin III“ (anwendbar seit 1.1.2014) • „one chance only“ – nur ein Asylverfahren im Dublingebiet! (Ausnahme Zweitverfahren, s.u.) • Dublingebiet: EU + Norwegen, Schweiz, Island, Liechtenstein • Zuständig für das Asylverfahren ist i.d.R. das Land, das die Einreise – „illegal“ oder mit Visum - möglich gemacht hat • Ausnahmen vom „Schuldprinzip“ – Für Familien (keine Familientrennungen) – Bei Fristüberschreitungen der Behörden im Verfahren Grundlagen Dublinverfahren Weitere Ausnahmen vom „Schuldprinzip“ • jeder Staat kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylantrages übernehmen, auch wenn er nach der Dublin-VO nicht zuständig wäre (=Selbsteintrittsrecht, Art. 17 Abs. 1 D-III-VO; wird derzeit angewandt bei allen Griechenlandfällen und bei „besonders Schutzbedürftigen“ aus Malta, teilweise auch bei Kosovo etc. „zuungunsten des Betroffenen“) • Und: Verbot der Dublin-Abschiebung in einen MS, in dem aufgrund systemischer Mängel des Asyl/Aufnahmesystems unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht (Art. 3 Abs. 2 D-III-VO) III. Prinzipien der Dublin-III-VO Beteiligte Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Außenstellen • ed-Behandlung, Eurodac- und Visaabfrage • „Dublininterview“ • Anfrage an den anderen Mitgliedstaat (MS) • Erstellung und Zustellung des Bescheides • Bestandskraftüberwachung • Prüfung zielstaats- und inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (siehe separate Folie) BAMF Referat M26 in Dortmund • Bei Bestandskraft: Aufforderung an die ABH, den Flug zu buchen, Kommunikation mit dem anderen MS Ausländerbehörde • Buchung des Fluges, Anforderung der Polizei Ablauf eines Dublinverfahrens III. Prinzipien der Dublin-III-VO Ablauf eines Dublinverfahrens bei Asylantragstellung in Deutschland Ablauf ab Aufnahme in die Erstaufnahmeeinrichtung: • ed-Behandlung und Eurodac- und Visaabfrage • Asylantragstellung, Ausstellung der Aufenthaltsgestattung, „Dublininterview“ • Zuweisung innerhalb des Bundeslandes (z.T. schon vor der Asylantragstellung, bundesweit unterschiedlich) • Evtl. bereits zuvor: Einleitung des Dublinverfahrens • i.d.R. viel später und nur, wenn Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist: Anhörung zu den Fluchtgründen (Ausnahmen bei einzelnen Herkunftsländern möglich) 16 Dublin-Zuständigkeiten: bei unbegleiteten Minderjährigen • Zuständig ist bei unbegleiteten Minderjährigen i.d.R. der Staat, in dem der letzte Asylantrag gestellt wurde • EuGH-Urteil in der Rechtssache C-648/11 vom 6. Juni 2013 zu Art. 6 Dublin II bzw. Art. 8 Dublin III (MA, BT, DA ./. Secretary of State for the Home Department) • Rn. 55 „Da unbegleitete Minderjährige aber eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, ist es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinzieht, was bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind.“ • Rn 61: Ihnen ist vielmehr „ein rascher Zugang zum Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten.“ 17 III. Prinzipien der Dublin-III-VO Fallbeispiel: Frau Abraham floh vor der Militärdiktatur in Eritrea, da sie aufgrund ihres pfingstchristlichen Glaubens den Militärdienst verweigerte und desertierte. Sie gelangte durch die Sahara nach Libyen und von dort mit dem Boot nach Lampedusa. Die italienischen Behörden registrierten sie, sie stellte einen Asylantrag, wurde nach 3 Monaten aus dem Aufnahmelager geworfen. Von da an war sie obdachlos und überlebte nur mit Hilfe der Suppenküche der Caritas in Mailand ohne Perspektive auf ein menschenwürdiges Leben. Auf der Straße war sie sexueller Gewalt und rassistischen Übergriffen ausgesetzt. Daher floh sie weiter nach Deutschland, wo sie am einen Asylantrag stellte. Was passiert nun mit ihrem Asylantrag in Deutschland? III. Prinzipien der Dublin-III-VO Die Prüfung eines Asylantrags erfolgt immer in zwei Schritten: I. Zulässigkeit Ist der Asylantrag zulässig, insbesondere, ist Deutschland für die Prüfung der Fluchtgründe zuständig? Hier: Dublin-III-VO II. Begründetheit Sind die Fluchtgründe so gravierend, dass eine • Asylberechtigung (Achtung: Fluchtweg/Sicherer Drittstaaten!), • • • die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention, ein europarechtlicher subsidiärer Schutzstatus (z.B. wegen drohender Folter) bzw. ein nationales Abschiebungsverbot (z.B. wegen schwerer Erkrankung) ausgesprochen werden muss? IV. Wer fällt unter die Dublin-III-VO und wer nicht? Dublin-III-VO: • Schengenvisum eines anderen Mitgliedstaates (MS) • Laufendes Asylverfahren im anderen MS • Abgelehnter Asylantrag im anderen MS • Nationaler Schutz im anderen MS, (z.B. humanitärer Aufenthaltstitel für 1 Jahr in Italien) Nicht Dublin-III-VO, sondern Drittstaatenregelung: International Schutzberechtigte 1.) Flüchtlingsanerkennung im anderen MS (z.B. AE für 5 Jahre in Italien) 2.) Subsidiärer europarechtlicher Schutz im anderen MS (z.B. AE für 3 Jahre in Italien) Wichtige Unterscheidung: „Dubliner“ vs. „Anerkannte“ „Dubliner“ – ohne Schutzstatus im anderen Staat „Anerkannte“ (Drittstaatenverfahren) – mit Schutzstatus im anderen Staat Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO Entscheidung: kein Asylrecht in Deutschland wg. der nationalen Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG) bzw. Art. 33 EU-Asylverfahrensrichtlinie (neu) Ablehnung des Asylantrages als „unzulässig“ nach § 27a AsylVfG Ablehnung des Asylantrages nach § 26a AsylVfG, seit Ende 2014 auch mit dem Tenor „Asylantrag ist unzulässig“, Neuregelung wohl noch 2015 Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG Möglichkeit, Eilrechtsschutz zu beantragen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG Möglichkeit, Eilrechtsschutz zu beantragen (trotz Art. 16a Abs. 2 GG) Abschiebung nach den Vorschriften der Dublin-III-VO Abschiebungen ggf. nach den Vorschriften bilateraler Rückübernahmeabkommen (soweit vorhanden), diese sind aber nicht immer verbindlich, ansonsten nach Einzelfallabsprache der Behörden (in Deutschland ABH und Bundespolizei)21 Wichtige Unterscheidung: „Dubliner“ vs. „Anerkannte“ „Dubliner““ – ohne Schutzstatus im anderen Staat „Anerkannte“ (Drittstaatenverfahren) – mit Schutzstatus im anderen Staat umfassende Verfahrensgarantien aus der Dublin-III-VO, insbesondere zum Minderjährigenschutz Dublin-III-VO ist nicht anwendbar; nationale Drittstaatenregelung kennt keine Verfahrensgarantien, keinen Minderjährigenschutz; bilaterale Abkommen (falls vorhanden) nicht immer verbindlich Möglichkeit der Berücksichtigung familiärer und humanitärer Gründe Keine Berücksichtigung familiärer und humanitärer Gründe Möglichkeit des Selbsteintritts und des Ablaufs der Überstellungsfrist Keine Möglichkeit des Selbsteintritts, keine Überstellungsfrist ( Abschiebungen sind auch nach Jahren des Aufenthalts in Deutschland noch möglich!) Große Anzahl positiver Gerichtsentscheidungen Wenig Rechtsprechung, zuletzt (negativ): BVerwG, Urteil v. 17.6.2014 Az. BVerwG 10 C 7.13: kein Asylrecht in Deutschland für „Anerkannte“; immerhin (positiv): BVerfG, Beschlüsse v. 17.9.2014 zu Italien 22 IV. Wer fällt unter die Dublin-III-VO und wer nicht? „Anerkannte“ : • Anfrage des BAMF an anderen Mitgliedsstaat • Mitteilung des anderen Mitgliedsstaates, dass eine Flüchtlingsanerkennung erfolgt ist; Ablehnung der Rückübernahme gem. Dublin-III-VO • Ende des Dublin-Verfahrens! • Abgabe der Akte vom DublinReferat an BAMF Außenstelle V. Ablauf eines Dublinverfahrens (vereinfacht) Wie geht es weiter mit dem Asylantrag von Frau Abraham? Das BAMF fragt die EURODAC-Datenbank an und findet für Frau Abraham einen EURODAC-1-Treffer für Italien, d.h., Frau Abraham hat in Italien einen Asylantrag gestellt. Daraufhin leitet das BAMF ein Dublinverfahren ein und stellt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Italien reagiert nicht auf das Wiederaufnahmeersuchen und wird dadurch nach 2 Wochen durch Zustimmungsfiktion gem. Art. 25 DublinIII-VO dafür zuständig, das Asylverfahren von Frau Abraham fortzusetzen und sie auf Grundlage der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. V. Ablauf eines Dublinverfahrens Fristen aa.) Aufnahmeersuchen, d.h., im ersuchten MS wurde noch kein Antrag auf internat. Schutz gestellt, Art. 21, 22 Dublin-III-VO Aufnahmeersuchen Frist 3 Monate EURODAC: 2 Monate Antwort des 2 Monate ersuchten MS Dringlichkeit: Max. 1 Mon Abschiebung Folgen bei Fristüberschreitung Der ersuchende MS wird zuständig Der ersuchte MS wird zuständig 6 Monate (12 bei Haft, 18 bei Der ersuchende MS wird zuständ Untertauchen) bb.) Wiederaufnahmeersuchen, d.h., im ersuchten MS wurde bereits ein Antrag auf internat. Schutz gestellt, Art. 23, 24 Dublin-III-VO Frist Folgen bei Fristüberschreitung Wiederaufnahme- 3 Monate ersuchen EURODAC: 2 Monate Der ersuchende MS wird zuständig Antwort des 1 Monat ersuchten MS EURODAC. 2 Wochen Der ersuchte MS wird zuständig Abschiebung 6 Monate (12 bei Haft, 18 bei Der ersuchende MS wird zuständ Untertauchen) V. Ablauf eines Dublinverfahrens Verfahrensrechte bzw. -garantien Art. 4 : Art. 5: Art. 6: Art. 26: Art. 27: Recht auf Information Persönliches Gespräch Garantien für Minderjährige Zustellung der Überstellungsentscheidung Rechtsmittel VG Freiburg, B. v. 15.01.2015, Az.: A 1 K 3128/14: „Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO vermittelt dem Betroffenen ein subjektives Recht auf ein persönliches Gespräch. Da das Bundesamt verpflichtet ist, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zu prüfen, ob Duldungsgründe vorliegen, ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen unerlässlich. Unterbleibt diese, ist der Bescheid formell rechtswidrig.“ V. Ablauf eines Dublinverfahrens Ermessensklausel Art. 17 I: Selbsteintrittsrecht „Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.“ Art. 17 II: humanitäre Gründe, insb. familiärer oder kultureller Kontext. • Keine inhaltl. Vorgaben • Keine Begründungspflicht • Praxis bei neuen „sicheren Herkunftsstaaten“ Ermessensmissbrauch??? Vgl. Filzwieser/ Sprung, Art. 17, K 7. V. Ablauf eines Dublinverfahrens (vereinfacht) Das BAMF erlässt nun den Dublinbescheid gem. § 27 a AsylVfG Bescheid 1.) Der Asylantrag wird als unzulässig abgelehnt 2.) Die Abschiebung nach Italien wird angeordnet Rechtsmittelfristen: Klage - 2 Wochen Eilantrag gem. § 80 V VwGO – 1 Woche V. Ablauf eines Dublinverfahrens (vereinfacht) AA in DE EURODAC Dublin-Bescheid Ersuchen an MS Zust. MS Ende der Ü-Frist Frist Eilantrag + Klage VG Unterbrechung d. EA (-)? Zust. DE t 1 Woche 6 Monate, bei Flüchtig sein 18 Monate! V. Ablauf eines Dublinverfahrens (vereinfacht) Taktische Überlegung: Eilantrag stellen oder nicht? 1.) Wie ist die Rechtsauffassung der zust. Kammer des VG zur Frage Fristneubeginn durch abgelehnten Eilantrag? 2.) Wie sind die Erfolgsaussichten des Eilantrags bei der zust. Kammer? 3.) „Humanitärer Härtefall“, Krankheit, kleine Kinder, alleinst. Frau ? 4.) Wie lange ist seit der Zustellung des Dublinbescheids noch bis zum Ablauf der „ursprünglichen“ 6-monatsfrist durchzuhalten? 5.) Wie realistisch ist eine Überstellung (Feiertage, Überstellungsstopp, z.B. derzeit Ungarn, Möglichkeiten der Gegenwehr?) 6.) Gibt es Alternativen, Klinik, Kirchenasyl? Interventionsmöglichkeiten Überblick Wie kann eine Abschiebung abgewendet werden? D.h. wem gegenüber trägt man seine Bedenken vor? durch die Entscheidung des Bundesamtes durch die Entscheidung eines Gerichts Außenstelle oder Dublinreferat des BAMF Klage/Eilantrag beim VG, ggf. BVerfG, EGMR Petitionsausschuss (i.d.R. bei Dublin: Bundestag; bei Anerkannten: Landtag) BAMF, (ABH), ggf. Kirchengemeinde zwecks Gewährung von Kirchenasyl Lokale Ausländerbehörde, ggf. Härtefallkommission des Landes durch die Entscheidung im Petitionsverfahren bei Dublin: durch Ablauf der Überstellungsfrist Bei Anerkannten: durch Entscheidung der ABH oder der Härtefallkommission, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen Eidesstattliche Versicherungen • Detaillierte Schilderung der Erlebnisse z.B. in Italien durch den Klienten und der Gründe, warum er nicht abgeschoben werden möchte (in Ich-Form) • Sinnvoll v.a. bei Gerichts- und Petitionsverfahren • Leitfaden der Diakonie Kassel • Deutlich machen, wer den Text wo aufgenommen und übersetzt hat • Unbedingt rückübersetzen und mit der Akte (Dublininterview, Daten der Eurodactreffer etc.) abgleichen • Bei Zweifeln auf Daten und bestimmte Details verzichten, Erinnerungslücken erklären, ggf. ohne die Eidesformel aufnehmen 32 VI. Lösungsmöglichkeiten Anerkannte zweck, z.B. • Flüchtlingsstatus • Studium • Familiennachzug • Forschung Asylverfahren • Asylberechtigung Allg. AusländerR Best. Aufenthalts- • Internationaler subsidiärer Schutz • Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten Aufenthaltstitel Bei Anerkannten: „Einmal Flüchtling, nie mehr Flüchtling“ Urteil des BVerwG vom 17.6.2014 Az. 10 C 7.13 • Wer in der EU als international Schutzberechtigter anerkannt ist, darf nicht in sein Heimatland abgeschoben werden. • Ein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ergibt sich daraus nicht. • Stellt er einen Asylantrag in Deutschland, ist dieser unzulässig. Bei Anerkannten: „Einmal Flüchtling, nie mehr Flüchtling“ Urteil des BVerwG vom 17.6.2014 Az. 10 C 7.13 BVerwG U. v. 17.06.2014, 10 C 7.13 1. Eine ausländische Flüchtlingsanerkennung entfaltet Bindungswirkung in Deutschland dahin, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG besteht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). (…) 2. Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). (…) 3. Auch der vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias ist unzulässig. Denn ihm steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Somalia bereits aufgrund seiner ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu (siehe oben Rn. 29). Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger hier das Rechtsschutzbedürfnis. => Lösungsmöglichkeiten i. d. R. rein ausländerrechtlich! Interventionsmöglichkeiten Aufenthaltsrechtliche Lösungen Bei der Ausländerbehörde, Beispiele vor allem für Anerkannte • Antrag auf AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbote ggü. MS) • Antrag auf AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG (humanitäre Gründe) • Antrag auf AE nach § 23a AufenthG (Härtefallkommission) • Antrag auf AE nach § 38a AufenthG (nur mit Daueraufenthalt EU) • Antrag auf AE nach § 25a AufenthG (Bleiberecht für junge Menschen) Aufenthalt für gut Integrierte Jugendliche aus humanitären Gründen, § 25 a AufenthG AE soll erteilt werden • 4 Jahre ununterbrochen geduldet oder gestattet in BRD • Seit 4 Jahren Schule oder Schul- oder Berufsabschluss • Antrag vor Vollendung des 21. LJ • Einfügen in Lebensverhältnisse der BRD gewährleistet • Keine Anhaltspunkte, dass er/sie sich nicht zur freiheitl. Demokrat. Grundordnung der BRD bekennt Exkurs: Stichtagsunabhängige Altfallregelung für Geduldete § 25 b AufenthG AE soll erteilt werden • 8 Jahre ununterbrochen geduldet oder gestattet in BRD • Seit 6 Jahren bei Familien mit mj. Kindern • Einfügen in Lebensverhältnisse der BRD gewährleistet • Keine Anhaltspunkte, dass er/sie sich nicht zur freiheitl. Demokrat. Grundordnung der BRD bekennt • Lebensunterhalt überwiegend gesichert • Mündl. Deutschkenntnisse mind. A2 • Schulbesuch der Kinder nachgewiesen § 60 a AufenthG - Duldung Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbildung für ein Jahr erteilt werden. Exkurs Neubestimmungsgesetz: Aufenthaltsverfestigung für Personen mit AE aus humanitären Gründen verbessert § 26 IV AufenthG neu geregelt: • Bisher: Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren, wenn Vor. § 9 II S. 1 Nr. 2-9 vorlagen • Jetzt: Niederlassungserlaubnis bereits nach 5 Jahren! Exkurs Neubestimmungsgesetz: Familiennachzug für europarechtlich subsidiär Schutzberechtigte verbessert § 29 II AufenthG neu geregelt: • Auch subsidiär Schutzberechtigte mit AE gem. § 25 II 2. Alt. Werden beim Familiennachzug privilegiert • Antrag innerhalb 3 Monaten nach Zuerkennung des Subs. Schutzes => keine Lebensunterhaltssicherung erforderlich! • Übergangsregelung für Altfälle: Antrag innerhalb 3 Monaten nach Inkrafttreten des Neubestimmungsgesetzes!, § 104 XI AufenthG, Ende Oktober 2015 § 36 I: Familiennachzug zu UMF auch für subs. geschütze UMF Bescheid Abschiebungsanordnung VI. Lösungsmöglichkeiten Anerkannte Bei syrischen international Schutzberechtigten und alleinstehenden int. schutzberechtigten Frauen teilweise Abschiebungsandrohung, nicht –anordnung! Wichtig: Abschiebungsandrohung, keine Abschiebungsanordnung. Wichtiger Unterschied: hier hat die Klage aufschiebende Wirkung! VI. Lösungsmöglichkeiten Anerkannte Abschiebungsverbot hinsichtlich des anderen europäischen States: z. B. Beschluss des VG Augsburg v. 25.03.2015, Au 2 K 13: 30209 VI. Lösungsmöglichkeiten Anerkannte Ziffer 2 des Bescheids bei „Anerkannten“: Abschiebungsanordnung: Steht fest, dass die Abschiebung tatsächlich im konkreten Einzelfall stattfinden kann ? Sonst: ggfs. gerichtl. Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids ! In DE geborenes Kind Nimmt anderer MS dieses auf? VI. Lösungsmöglichkeiten Dublin Fristablauf herbeiführen • BAMF „verschläft“ die Überstellungsfrist: Statistik 2014 Zustimmung eines anderen MS zur Dublin-Ü: 27 157 Personen Erfolgte Überstellungen in anderen MS: 4 772 Personen • Klinikaufenthalt • ultima ratio: Kirchenasyl „Kirchenasyl ist die zeitlich befristete Aufnahme von Schutzsuchende, deren Abschiebung oder Überstellung in ein anderes Land voraussichtlich eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Betroffenen oder eine Verletzung ihrer Menschenwürde und Menschenrecht darstellen würde.“ (Broschüre: Kirchenasyl im Raum der EKHN, 2012, Neuerscheinung demnächst) Dublin III-VO und Kirchenasyl Praktische Konsequenz im Fall eines Kirchenasyls bei Dublin-IIIVerfahren: Die Behörden müssen IMMER über den aktuellen Aufenthaltsort der Flüchtlinge informiert sein. Sonst gelten diese als „flüchtig“, mit der Konsequenz, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert ! Wenn Kirchenasyl gewährt wird, sollte die Gemeinde noch am gleichen Tag per Fax unter Angabe des BAMF-Az. benachrichtigen: • BAMF Dortmund (Dublin-Referat) • BAMF Außenstelle, die den Bescheid erstellt hat (Gießen) • Lokale ABH • ZAB beim zuständigen RP • Innerkirchliche Stellen Dublin III-VO und Kirchenasyl Kirchenasyl: • Hilfreich: Thema aufgreifen, bevor die Gemeinde ein konkreter Hilferuf erreicht • Kontakte zu Unterstützungsgruppen suchen • Sich als Gemeinde für Flüchtlinge engagieren • u.U. Vorratsbeschluss des KV über Kirchenasyl • Wenn eine konkrete Anfrage kommt: Einzelfall prüfen, Akteneinsicht, Kontakt zu RA, Beratungsstellen • Innerkirchliche Abklärung Aktuelles Problem bei Dublin: § 71a AsylVfG Zweitantrag Problem des § 71a AsylVfG (Zweitantrag) „(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem [Dublinstaat] im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen [v.a. neue Sach- und Rechtslage und neue Beweismittel]; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.“ Bei Dublin: § 71a AsylVfG Aktuelles Problem bei Dublin: § 71a AsylVfG Zweitantrag Zweitantrag Aktuelles Problem bei Dublin: § 71a AsylVfG Zweitantrag BAMF Bescheid v. 14.11.14, Syrer, kurdischer Sunnit VII. Aktuelle Fragen Umdeutung eines Dublinbescheids in einen Bescheid zum Zweitverfahren gem. § 71 a AsylVfG ? Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29.04.2015, A 11 S 121/15: 1.) Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und ist eine Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat nicht mehr möglich, so hat der betreffende Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland (…) 3.) Ein Folgeschutzgesuch im Sinne des § 71a AsylVfG liegt unter Geltung der VO Dublin II dann nicht vor, wenn der betreffende Antragsteller nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats einen Anspruch auf formlose Wiedereröffnung bzw. Fortführung des dort betriebenen Verfahrens gehabt hätte. Allein mit dem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland geht kein Verlust dieses Rechts einher. Unter der Geltung der VO Dublin III folgt dieses unmittelbar aus Art. 18 Abs. 2 UA 2. => Achtung: Nicht automatisch übertragbar auf Personen, die im anderen MS bereits ein negativ abgeschlossenes Verfahren haben, Bsp.: Somalis mit Ablehnung in NL VII. Aktuelle Fragen Wer ist für die Prüfung nachträglich aufgetretener inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse zuständig? Beschlüsse vom 17.9.2014, Az. 2 BvR 1795/14, 2 BvR 939/14, 2 BvR 732/14, 2 BvR 991/14 • Das BAMF hat im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, ohne dass der Ausländerbehörde daneben eine eigene Entscheidungskompetenz verbleibt. • Das gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. • Ein Anspruch auf Duldung besteht auch dann, wenn Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn besteht, sich der Gesundheitszustand des Betroffenen also zwar nicht unbedingt durch den Transportvorgang, aber durch die Abschiebung als solche wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gesundheitsgefahren sind von Amts wegen zu beachten. VII. Aktuelle Fragen Keine Aufhebung des Dublin-Bescheids nach Fristablauf Was passiert nach Ablauf der Überstellungsfrist? Bis August 2014: BAMF hob regelmäßig den Dublinbescheid auf mit der Begründung, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und die Zuständigkeit auf DE übergegangen. Jetzt: BAMF-Stellungnahme z.B. an VG Kassel v. 08.08.2014 (Az.5 698 373 - 273) tus in Italien erhalten hat. Problem: „Unerkannte Anerkannte“ VII. Aktuelle Fragen Das neue Clearingverfahren in Kirchenasylfällen beim BAMF • Vereinbarung zwischen EKD / DBK und BAMF im Februar 2015 • Clearingstelle beim Referat 412 in Nürnberg • Klärung von Härtefällen – Was ist ein Härtefall? • Dossiers einreichen – Anforderungen an Dossiers • Problem: Aufschiebende Wirkung? • Evaluation Ende 2015 Dublin-Statistik 2014 an Ungarn Italien Übernahmeer Ablehnung Zustimmung Erfolgte suchen an MS MS MS Überstellung in MS 3913 770 3282 178 9102 1500 8082 782 Bulgarien Schweiz 4405 1706 2692 1024 1177 879 14 292 Insgesamt 35115 10728 27157 4772 Überstellungen nach Deutschland insgesamt: 2275 Überstellungen aus der Schweiz an Deutschland: 241 VII. Aktuelle Fragen Ungarn – derzeit Überstellungen in Dublinverfahren? • bis Ende 2015 nur an wenigen Werktagen • Jeweils nur 12 Personen europaweit • Alle „freien Plätze“ sind „ausgebucht“ VII. Aktuelle Fragen Syrische Antragsteller – Dublin? • keine neuen Dublinbescheide • Aber: Wenn Bescheid zugestellt droht Abschiebung! • Manchmal Selbsteintritt • Aber Achtung: Flüge gebucht, sogar nach Ungarn! Dublin bedeutet, sie spielen Fußball mit uns… Wozu Kirchenasyl? Hoffnung eines jungen afghanischen Flüchtlings E.A. ein junger Flüchtling im Interview für den Ungarnbericht von bordermonitoring und Pro Asyl, Februar 2012: „Oh, da gibt es so viele Dinge, die geändert werden müssen! Sie müssen versuchen zu verstehen: wir müssen diese ganze Dublin-Regelung abschaffen. Wenn jemand sterben wird, interessiert es sie nicht. Sie interessieren sich nur für diese Regel. Aber wofür sind Regeln gemacht? Sind sie gemacht, um Menschen zu töten? Sollen sie uns alle verrückt machen? Menschen zurückzuschicken in griechische Gefängnisse, in ungarische Gefängnisse… Diese Regelung, sie muss wirklich abgeschafft werden. (…) Meine Hoffnung ist abhängig von einer Unterschrift. Von jemandem, der irgendwo in irgendeinem Büro sitzt. Ich weiß nicht einmal, wer es sein wird, der über meine Zukunft entscheidet, irgendwo in seinem Büro. (…) Dublin bedeutet, sie spielen Fußball mit uns, schießen uns von einem Land ins nächste, sie spielen mit uns und verschwenden unsere Zeit. Wir haben eine Hoffnung: Dass es jemanden gibt, der zuhört, dass da jemand ist in Europa, der wirklich versteht. Ich denke, wenn die Verantwortlichen nicht verstehen, dann muss es andere geben, die es ihnen begreiflich machen.“
© Copyright 2024 ExpyDoc