Tankraumausschreibung 2015 Fragen und Antworten 1. Der Rahmenlagervertrag gibt in der Bestimmung §9 Abs. 1 ein: Die Lagervergütung (Tankraumvergütung) in €/m3 je Jahr ergibt sich aus dem Einzellagervertrag. ..... Die Lagervergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Die Lagervergütung und die in der Anlage zum Einzellagervertrag genannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Der Einzellagervertrag gibt zugleich auch: Die Lagervergütung für das gesamte Vergütungs-Volumen beträgt..... €/m3 je Jahr zzgl. gesetzlicher USt. Im Teil Umschlagsätze und Nebenkosten wird angegeben: Umschlagsätze u. Nebenkosten werden vom EBV zu den o. g. Sätzen erstattet. Die Beträge verstehen sich zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer. Unserer Meinung nach steht der Rahmenlagervertrag zu dem Einzellagervertrag bezüglich der Umsatzsteuer (nachstehend "Umsatzsteuer" genannt) im Widerspruch. Deshalb fragt sich der Bieter nach, ob sich die Bezahlungen/Preise insbesondere die Lagervergütung, die der Partner (Lieferant) nach der Vertragsunterlage in Rechnung stellen kann, auch in der Vertragsunterlage und auch im Falle des Angebotes zuzüglich/einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen. Nach der Bestimmung §9 Abs. 2 des Rahmenlagervertrags wird die Abrechnung dieser Vergütung im Gutschriftverfahren durch den EBV vorausgesetzt. Deshalb ist es nötig, die richtige Höhe der Umsatzsteuer zu sichern. Leistet die Gesellschaft mit dem Sitz und der Geschäftsadresse in <einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland> einen Dienst für ein Subjekt mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in diesem Fall in der Bundesrepublik Deutschland, handelt es sich um die Dienstleistung auf dem Gebiet <des Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland> und die Gesellschaft ist verpflichtet, die Umsatzsteuer aus der gegebenen steuerlichen Erfüllung abzuführen. EBV ist dann berechtigt, die Abrechnung nach der gültigen Gesetzgebung in <dem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland> geltend zu machen. Darum ist es nötig zu sichern, dass die Steuerbasis, der Satz und der Steuerbetrag ganz genau festgestellt werden. Bei dem Tankraumausschreibung 2015 Fragen und Antworten1.docx Gutschriftverfahren durch den EBV ist es nicht sicher, dass es zur Steuerberechnung (Umsatzsteuer) im Falle des Vereinbarungsunterschiedes richtig kommt. Der Bieter des öffentlichen Auftrags bittet den Auftraggeber sehr höflich um eine konkrete Beschreibung in folgender Angelegenheit: Welche Angaben werden im von EBV ausgestellten Gutschein angegeben - Steuerbasis, Steuersatz, Kurs für die Umrechnung in <die lokale Währung>. Dies ist wichtig für eine korrekte Berechnung der Umsatzsteuer, das der Bieter (für den Fall der Zuschlagserteilung auch für die Durchführung des Vertrags) dem Staat vergüten muss. Zu 1. Die im Einzellagervertrag anzugebenden Beträge sind Nettobeträge. Im Falle eines Zuschlags für einen Lagervertrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird sich der EBV in diesem Land steuerlich registrieren lassen und selbstverständlich die lokale Gesetzgebung befolgen. Grundlage für die Umrechnung ist der Kurs am Tag der Erstellung der Gutschrift (jeweils letzter Tag des Monats) 2. Bestimmung § 4 Abs. 2 des Rahmenlagervertrags stellt fest, dass " Bei Lagerung in einem dem EBV bewilligten Energiesteuerlager wird der EBV (Inhaber des Steuerlagers) zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten gemäß § 62 Abs. Abs. 1 EnergieStG. Der Lagerhalter hat hierfür einen geeigneten Mitarbeiter namhaft zu machen. Der Lagerhalter und der steuerliche Betriebsleiter sind für die ordnungsgemäße Einhaltung der zoll- und energiesteuerlichen Bestimmungen verantwortlich. " Der Bieter des öffentlichen Auftrags fragt sich in diesem Zusammenhang dem Auftraggeber nach, ob im Falle, dass der Rahmenlagervertrag mit einem Subjekt mit dem Sitz und der Geschäftsadresse außer der Bundesrepublik Deutschland (doch in einem Mittgliedstaat der EU, ) geschlossen wird und die Kunststoffe auf dem Gebiet des bestimmten Mitgliedstaates der EU eingelagert werden, wird der Auftraggeber bestimmte Bestimmungen des Energiesteuergesetzes auf das Verhältnis auf Basis des Rahmenlagervertrags anwenden, bzw. er wird die Pflichterfüllung des Lagerhalters aus einem anderen Mitgliedstaat der EU bezüglich des Energiesteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland (unter der Voraussetzung der Lagerung in diesem anderen Staat der EU - außer der Bundesrepublik Deutschland) verlangen. Zu 2. Der EBV wird im Falle eines Zuschlags für einen Lagervertrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die energiesteuerrelevanten Gesetze des jeweiligen Landes, idealerweise durch Inanspruchnahme der Expertise des Lagerhalters, befolgen. Der Lagerhalter ist in diesem Fall nicht für die Erfüllung der zoll- und energiesteuerlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. 2 3. Der Meinung des Bieters des öffentlichen Auftrags nach, ergibt sich aus dem Rahmenlagervertrag bzw. Einzellagervertrag eindeutig nicht, in welcher Betriebsart die Ein- und Auslagerung der Menge (Kraftstoffe) verlaufen werden, deren Lagerung auf der Grundlage der genannten Verträge geleistet wird. Der Bieter des öffentlichen Auftrags fragt sich deshalb dem Auftraggeber nach, ob die sämtliche Ein- und Auslagerung in/aus den/dem Steuerlager ohne Umsatzsteuer erfolgt, und das auch im Falle, dass die Lagerung auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU, erfolgt wird? Zu 3. Im Falle eines Zuschlags für einen Lagervertrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird sich der EBV in diesem Land steuerlich registrieren lassen und selbstverständlich die lokale Gesetzgebung befolgen. Dies gilt sowohl für die Gutschrift der Lagervergütung als auch für den Zu- und Verkauf des Mineralölproduktes. 4. Im Falle, dass der Bieter ein Interesse hat, den durch den Steuerprüfer geprüften und veröffentlichten Jahresabschluss nach dem Teil III. 1.1.) lit. a) Ziff. aa) der Vergabeunterlage zum offenen Verfahren anzulegen, ist es möglich, ihn auch in der englischen Sprache anzulegen? Im Falle, dass die Vergabeunterlage in der deutschen Sprache notwendig ist, reicht eine übliche Übersetzung, oder muss es sich um eine amtlich beglaubigte Übersetzung handeln? Zu 4. Die Vorlage eines den Wälzpartner betreffenden von einem Wirtschaftsprüfer testierten und offengelegten Jahresabschlusses in englischer Sprache ist möglich. 5. Der Bieter des öffentlichen Auftrags wendet sich an den Auftraggeber mit der Frage bezüglich einer detaillierten Funktion der Wälzungsvereinbarung. Ist der Bieter des öffentlichen Auftrags fähig (für den Fall der Zuschlagserteilung) eine Qualitätsabänderung des Produktes (Kraftstoffe) bei der gemeinsamen Lagerung ohne Senkung des Sollbestandes des EBV unter die Einlagerungsmenge (s. unten) durchzuführen, ist es dann nötig, in einem bestimmten Zeitabstand der Lagerung (oder die ganze Zeit über) eine Kaution zu erlegen, bzw. eine Bankgarantie haben? Im Falle, dass die Kaution bzw. die Bankgarantie notwendig ist, fragt sich der Bieter nach, in welcher Höhe und für welchen Zeitabstand (Zeit) die Kaution bzw. die Bankgarantie notwendig ist? Gleichzeitig fragt sich der Bieter nach, ob sich die Pflicht zur Kaution, bzw. Bankgarantie auf die Gesellschaften mit eigenem Kapital nach IFRS und im Sinne AIS in der Höhe mindestens 100 Mil. EUR bezieht? Ein Beispiel: Auf der Grundlage des Einzellagervertrags wird eine Menge von 10 000 m3 eingelagert. EBV und der Bieter schließen die Wälzungsvereinbarung und während der ganzen Lagerung bleibt der Buchbestand (auch der Istbestand) der Menge auf 10 000 m3, weil die qualitative Abänderung durch die eigene Lagermenge des Bieters durchgeführt wird. 3 Zu 5. Die Wälzungsvereinbarung berechtigt den EBV, auf Basis der Allgemeinen Kontraktbedingungen im Falle einer erforderlichen Frischhaltung des Mineralölproduktes einen Einzelkontrakt mit dem Wälzpartner abzuschließen. Nur im Falle einer Wälzung ist der Wälzpartner, nicht der Lagerhalter, zur Stellung einer Sicherheit gemäß 9.6 und 11.5 der Allgemeinen Kontraktbedingungen verpflichtet. 4
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