Erdölbevorratungsverband Jungfernstieg 38 20354 Hamburg

Tankraumausschreibung 2015
Fragen und Antworten
1. Der Rahmenlagervertrag gibt in der Bestimmung §9 Abs. 1 ein:
Die Lagervergütung (Tankraumvergütung) in €/m3 je Jahr ergibt sich aus dem
Einzellagervertrag.
..... Die Lagervergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit
diese anfällt.
Die Lagervergütung und die in der Anlage zum Einzellagervertrag genannten
Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese
anfällt.
Der Einzellagervertrag gibt zugleich auch:
Die Lagervergütung für das gesamte Vergütungs-Volumen beträgt..... €/m3 je Jahr zzgl.
gesetzlicher USt.
Im Teil Umschlagsätze und Nebenkosten wird angegeben:
Umschlagsätze u. Nebenkosten werden vom EBV zu den o. g. Sätzen erstattet. Die
Beträge verstehen sich zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer.
Unserer Meinung nach steht der Rahmenlagervertrag zu dem Einzellagervertrag bezüglich
der Umsatzsteuer (nachstehend "Umsatzsteuer" genannt) im Widerspruch. Deshalb fragt
sich der Bieter nach, ob sich die Bezahlungen/Preise insbesondere die Lagervergütung,
die der Partner (Lieferant) nach der Vertragsunterlage in Rechnung stellen kann, auch in
der Vertragsunterlage und auch im Falle des Angebotes zuzüglich/einschließlich der
gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.
Nach der Bestimmung §9 Abs. 2 des Rahmenlagervertrags wird die Abrechnung dieser
Vergütung im Gutschriftverfahren durch den EBV vorausgesetzt. Deshalb ist es nötig, die
richtige Höhe der Umsatzsteuer zu sichern.
Leistet die Gesellschaft mit dem Sitz und der Geschäftsadresse in <einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland> einen Dienst für ein
Subjekt mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in diesem Fall in der
Bundesrepublik Deutschland, handelt es sich um die Dienstleistung auf dem Gebiet <des
Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland> und
die Gesellschaft ist verpflichtet, die Umsatzsteuer aus der gegebenen steuerlichen
Erfüllung abzuführen. EBV ist dann berechtigt, die Abrechnung nach der gültigen
Gesetzgebung in <dem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland> geltend zu machen. Darum ist es nötig zu sichern, dass die
Steuerbasis, der Satz und der Steuerbetrag ganz genau festgestellt werden. Bei dem
Tankraumausschreibung 2015 Fragen und Antworten1.docx
Gutschriftverfahren durch den EBV ist es nicht sicher, dass es zur Steuerberechnung
(Umsatzsteuer) im Falle des Vereinbarungsunterschiedes richtig kommt. Der Bieter des
öffentlichen Auftrags bittet den Auftraggeber sehr höflich um eine konkrete Beschreibung
in folgender Angelegenheit: Welche Angaben werden im von EBV ausgestellten
Gutschein angegeben - Steuerbasis, Steuersatz, Kurs für die Umrechnung in <die lokale
Währung>. Dies ist wichtig für eine korrekte Berechnung der Umsatzsteuer, das der
Bieter (für den Fall der Zuschlagserteilung auch für die Durchführung des Vertrags) dem
Staat vergüten muss.
Zu 1.
Die im Einzellagervertrag anzugebenden Beträge sind Nettobeträge.
Im Falle eines Zuschlags für einen Lagervertrag in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird sich der EBV
in diesem Land steuerlich registrieren lassen und selbstverständlich die lokale
Gesetzgebung befolgen. Grundlage für die Umrechnung ist der Kurs am Tag der
Erstellung der Gutschrift (jeweils letzter Tag des Monats)
2. Bestimmung § 4 Abs. 2 des Rahmenlagervertrags stellt fest, dass " Bei Lagerung in einem
dem EBV bewilligten Energiesteuerlager wird der EBV (Inhaber des Steuerlagers) zur
Erfüllung der steuerlichen Pflichten gemäß § 62 Abs. Abs. 1 EnergieStG. Der
Lagerhalter hat hierfür einen geeigneten Mitarbeiter namhaft zu machen. Der
Lagerhalter und der steuerliche Betriebsleiter sind für die ordnungsgemäße Einhaltung
der zoll- und energiesteuerlichen Bestimmungen verantwortlich. " Der Bieter des
öffentlichen Auftrags fragt sich in diesem Zusammenhang dem Auftraggeber nach, ob im
Falle, dass der Rahmenlagervertrag mit einem Subjekt mit dem Sitz und der
Geschäftsadresse außer der Bundesrepublik Deutschland (doch in einem Mittgliedstaat
der EU, ) geschlossen wird und die Kunststoffe auf dem Gebiet des bestimmten
Mitgliedstaates der EU eingelagert werden, wird der Auftraggeber bestimmte
Bestimmungen des Energiesteuergesetzes auf das Verhältnis auf Basis des
Rahmenlagervertrags anwenden, bzw. er wird die Pflichterfüllung des Lagerhalters aus
einem anderen Mitgliedstaat der EU bezüglich des Energiesteuergesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (unter der Voraussetzung der Lagerung in diesem anderen
Staat der EU - außer der Bundesrepublik Deutschland) verlangen.
Zu 2.
Der EBV wird im Falle eines Zuschlags für einen Lagervertrag in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
die energiesteuerrelevanten Gesetze des jeweiligen Landes, idealerweise durch
Inanspruchnahme der Expertise des Lagerhalters, befolgen. Der Lagerhalter ist in
diesem Fall nicht für die Erfüllung der zoll- und energiesteuerlichen Bestimmungen
in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich.
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3. Der Meinung des Bieters des öffentlichen Auftrags nach, ergibt sich aus dem
Rahmenlagervertrag bzw. Einzellagervertrag eindeutig nicht, in welcher Betriebsart die
Ein- und Auslagerung der Menge (Kraftstoffe) verlaufen werden, deren Lagerung auf der
Grundlage der genannten Verträge geleistet wird. Der Bieter des öffentlichen Auftrags
fragt sich deshalb dem Auftraggeber nach, ob die sämtliche Ein- und Auslagerung in/aus
den/dem Steuerlager ohne Umsatzsteuer erfolgt, und das auch im Falle, dass die Lagerung
auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU, erfolgt wird?
Zu 3.
Im Falle eines Zuschlags für einen Lagervertrag in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird sich der EBV
in diesem Land steuerlich registrieren lassen und selbstverständlich die lokale
Gesetzgebung befolgen. Dies gilt sowohl für die Gutschrift der Lagervergütung als
auch für den Zu- und Verkauf des Mineralölproduktes.
4. Im Falle, dass der Bieter ein Interesse hat, den durch den Steuerprüfer geprüften und
veröffentlichten Jahresabschluss nach dem Teil III. 1.1.) lit. a) Ziff. aa) der
Vergabeunterlage zum offenen Verfahren anzulegen, ist es möglich, ihn auch in der
englischen Sprache anzulegen? Im Falle, dass die Vergabeunterlage in der deutschen
Sprache notwendig ist, reicht eine übliche Übersetzung, oder muss es sich um eine
amtlich beglaubigte Übersetzung handeln?
Zu 4.
Die Vorlage eines den Wälzpartner betreffenden von einem Wirtschaftsprüfer
testierten und offengelegten Jahresabschlusses in englischer Sprache ist möglich.
5. Der Bieter des öffentlichen Auftrags wendet sich an den Auftraggeber mit der Frage
bezüglich einer detaillierten Funktion der Wälzungsvereinbarung. Ist der Bieter des
öffentlichen Auftrags fähig (für den Fall der Zuschlagserteilung) eine
Qualitätsabänderung des Produktes (Kraftstoffe) bei der gemeinsamen Lagerung ohne
Senkung des Sollbestandes des EBV unter die Einlagerungsmenge (s. unten)
durchzuführen, ist es dann nötig, in einem bestimmten Zeitabstand der Lagerung (oder die
ganze Zeit über) eine Kaution zu erlegen, bzw. eine Bankgarantie haben? Im Falle, dass
die Kaution bzw. die Bankgarantie notwendig ist, fragt sich der Bieter nach, in welcher
Höhe und für welchen Zeitabstand (Zeit) die Kaution bzw. die Bankgarantie notwendig
ist? Gleichzeitig fragt sich der Bieter nach, ob sich die Pflicht zur Kaution, bzw.
Bankgarantie auf die Gesellschaften mit eigenem Kapital nach IFRS und im Sinne AIS in
der Höhe mindestens 100 Mil. EUR bezieht?
Ein Beispiel: Auf der Grundlage des Einzellagervertrags wird eine Menge von 10 000 m3
eingelagert. EBV und der Bieter schließen die Wälzungsvereinbarung und während der
ganzen Lagerung bleibt der Buchbestand (auch der Istbestand) der Menge auf 10 000 m3,
weil die qualitative Abänderung durch die eigene Lagermenge des Bieters durchgeführt
wird.
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Zu 5.
Die Wälzungsvereinbarung berechtigt den EBV, auf Basis der Allgemeinen
Kontraktbedingungen im Falle einer erforderlichen Frischhaltung des
Mineralölproduktes einen Einzelkontrakt mit dem Wälzpartner abzuschließen. Nur
im Falle einer Wälzung ist der Wälzpartner, nicht der Lagerhalter, zur Stellung
einer Sicherheit gemäß 9.6 und 11.5 der Allgemeinen Kontraktbedingungen
verpflichtet.
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