Möglichkeit zur Vorsteuererrückerstattung ausländischer

INFORMATION - Möglichkeit zur Vorsteuererrückerstattung ausländischer Unternehmen:
Nach dem österreichischen Steuergesetz sind auch Firmen mit ihrem Geschäftssitz im Ausland dazu
verpflichtet, die österreichische Umsatzsteuer zu bezahlen, wenn die verrechnete Leistung in
Österreich erbracht wird (nicht exportiert wird). Die bezahlte Umsatzsteuer wird jedoch vom
zuständigen Finanzamt rückerstattet.
Nachfolgend Informationen über den Ablauf und die notwendigen Schritte:
welche Unterlagen sind erforderlich?
Fragebogen Verf 18 (bei erstmaliger Beantragung)
Antragsformular U 5 mit firmenmäßiger Zeichnung
Unternehmensbestätigung im Original (U70)
Originalrechnung(en)
Infos und Formulare:
www.bmf.gv.at -> Steuern -> Fachinformation -> Umsatzsteuer -> Ausländische Unternehmen ->
Vorsteuererstattungsverfahren
(https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnternehmer/Vorsteuererst
attung_4925/_start.htm)
wohin ist der Antrag einzureichen?
Finanzamt Graz Stadt
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18
8010 Graz
Tel: +43 316 8810
Fax:+43 316 817608
wann muss der Antrag U5 eingereicht werden? binnen 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres –>
bis zum 30. Juni des Folgejahres
für welchen Zeitraum kann die Erstattung beantragt werden? für mindestens 3 aufeinander folgende
Kalendermonate – höchstens ein Kalenderjahr
wie hoch ist der Mindesterstattungsbetrag? Euro 360,-- -> nicht wenn der Erstattungszeitraum das
gesamte vergangene Kalenderjahr ist - oder der letzte Zeitraum (November, Dezember) eines
Kalenderjahres ist, dann mindestens Euro 36,-Grund für Unternehmerbescheinigung U70? Voraussetzung für Rückerstattung -> gilt als Nachweis,
dass das Unternehmen unter einer Steuernummer geführ wird -> das Formular U70 ist von der
ausländischen Finanzverwaltung zu bestätigen
Originalrechnung? die Erstattung kann nur anhand von Orignalrechnungen erfolgen –> diese sind
dem Antrag beizulegen – bei mehreren Belegen sind diese zu nummerieren und in eine Liste
aufzunehmen (siehe Anlage zu Formular U5)