Vollzug des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage

Stadtbauamt
Amtliche Bekanntmachung
Vollzug des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz – FTG)
Die Stadt Bad Tölz weist darauf hin, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 FTG am
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Gründonnerstag,
24.03.2016
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Karfreitag,
25.03.2016
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Karsamstag,
26.03.2016
öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen
Vergnügungsstätten an den stillen Tagen nur dann erlaubt sind, wenn der diesen Tag entsprechende
ernste Charakter gewahrt ist.
So ist bei Musikdarbietungen vor allem entscheidend, welches Repertoire zur Aufführung gebracht werden
soll. In den meisten Musiksparten ( z.B. Volksmusik, Schlager, Liedermacher, Rock, Pop, Klassik, Jazz,)
gibt es eine Auswahl stiller, ruhiger Titel, die zum ernsten Charakter eines stillen Tages passen können, und
solcher Titel, die damit nicht vereinbar sind. Bei einigen Musiksparten, z.B. Hardrock, Heavy Metal, Hip-Hop,
ist allerdings in der Regel davon auszugehen, dass sie mit dem ernsten Charakter eines stillen Tages nicht
vereinbar sind; hinzu kommt, dass diese Art von Musik regelmäßig mit hoher Lautstärke gespielt wird und
schon aus diesem Grund nicht zum Charakter eines stillen Tages passt. Außerdem ist das Tanzverbot an
stillen Tagen den ganzen Tag (0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) zu beachten.
Am Karfreitag sind musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Ferner sind am Karfreitag
Sportveranstaltungen nicht erlaubt.
Der Betrieb von Spielhallen ist an stillen Tagen grundsätzlich nicht zulässig, da es sich hierbei um
öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen handelt, die dem ernsten Charakter dieser Tage widersprechen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei
denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt, kann mit
Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro belegt werden (Art. 7 Nr. 3 FTG).
Wir bitten Sie, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und weisen darauf hin, dass durch die
Sicherheits- und Polizeibehörden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwacht wird.
Bad Tölz, 29.02.2016
Königbauer
-Öffentliche Sicherheit und Ordnung-
Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen, Kto. 596 (BLZ 700 543 06)
Raiffeisenbank Tölzer Land eG, Kto. 1102257 (BLZ 701 695 71)
Postbank München, Kto. 22737-806 (BLZ 700 100 80)
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