Stadtbauamt Amtliche Bekanntmachung Vollzug des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) Die Stadt Bad Tölz weist darauf hin, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 FTG am Gründonnerstag, 24.03.2016 Karfreitag, 25.03.2016 Karsamstag, 26.03.2016 öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Vergnügungsstätten an den stillen Tagen nur dann erlaubt sind, wenn der diesen Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. So ist bei Musikdarbietungen vor allem entscheidend, welches Repertoire zur Aufführung gebracht werden soll. In den meisten Musiksparten ( z.B. Volksmusik, Schlager, Liedermacher, Rock, Pop, Klassik, Jazz,) gibt es eine Auswahl stiller, ruhiger Titel, die zum ernsten Charakter eines stillen Tages passen können, und solcher Titel, die damit nicht vereinbar sind. Bei einigen Musiksparten, z.B. Hardrock, Heavy Metal, Hip-Hop, ist allerdings in der Regel davon auszugehen, dass sie mit dem ernsten Charakter eines stillen Tages nicht vereinbar sind; hinzu kommt, dass diese Art von Musik regelmäßig mit hoher Lautstärke gespielt wird und schon aus diesem Grund nicht zum Charakter eines stillen Tages passt. Außerdem ist das Tanzverbot an stillen Tagen den ganzen Tag (0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) zu beachten. Am Karfreitag sind musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Ferner sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Der Betrieb von Spielhallen ist an stillen Tagen grundsätzlich nicht zulässig, da es sich hierbei um öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen handelt, die dem ernsten Charakter dieser Tage widersprechen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt, kann mit Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro belegt werden (Art. 7 Nr. 3 FTG). Wir bitten Sie, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und weisen darauf hin, dass durch die Sicherheits- und Polizeibehörden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwacht wird. Bad Tölz, 29.02.2016 Königbauer -Öffentliche Sicherheit und Ordnung- Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen, Kto. 596 (BLZ 700 543 06) Raiffeisenbank Tölzer Land eG, Kto. 1102257 (BLZ 701 695 71) Postbank München, Kto. 22737-806 (BLZ 700 100 80) IBAN: DE37 7005 4306 0000 0005 96 IBAN: DE91 7016 9571 0001 1022 57 IBAN: DE41 7001 0080 0022 7378 06 SWIFT-BIC: BYLADEM1WOR SWIFT-BIC: GENODEF1DTZ SWIFT-BIC: PBNKDEFF
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