Institutionelle Akkreditierung gemäss Akkreditierungsrichtlinien HFKG vom 28. Mai 2015 Ablauf Beschrieb Dokumente Hilfsmittel HS Akkreditieriungsgesuch beim SAR einreichen nein Sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat auf Eintreten. Sind sie nicht erfüllt, trifft der Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid. SAR Entscheid auf Eintreten ja SAR Unterlagen an die Agentur weiterleiten Agentur Akkreditierungsverfahren durchführen Agentur Akkreditierungsantrag inkl. Dokumentation dem SAR unterbreiten SAR Akkreditierungsantrag prüfen SAR Akkreditierungsentscheid SAR Akkreditierung ohne Auflagen SAR Akkreditierung mit Auflagen SAR Ablehnung der Akkreditierung SAR Hochschule und Agentur informieren SAR Liste der akkreditierten HS veröffentlichen HFKG: HS: SAR: Die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereiches (nachfolgend die Hochschule) reicht ein begründetes Gesuch beim Akkreditierungsrat ein. Art.10 Absatz 1 Eingabe des Gesuchs und Entscheid auf Eintreten - Merkblatt zum Verfahren Gesuchsformular Template für Gesuchseingabe Art.4 Institutionelle Akkreditierung Beim Entscheid auf Eintreten, leitet der SAR die Unterlagen zur Prüfung an die Agentur weiter. Art. 10 Absatz 1 Eingabe des Gesuchs und Entscheid auf Eintreten Die von der Agentur zusammengesetzte Gutachtergruppe führt eine externe Begutachtung durch und prüft, ob die Hochschule die Qualitätsstandards erfüllt. Art. 12 Externe Begutachtung Art. 13 Zusammensetzung der Gutachtergruppe Die Agentur unterbreitet ihren Akkreditierungsantrag dem SAR, inkl. verfahrens1 relevante Unterlagen . Art. 14 Absatz 3 Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur und Stellungnahme der Hochschule Der SAR prüft, ob der Akkreditierungsantrag als Entscheidgrundlage geeignet ist; falls nicht weist er den Antrag an die Akkreditierungsagentur zurück. Art. 14 Absatz 4 Akkreditierungsantrag der Akkreditierungsagentur und Stellungnahme der Hochschule Der Akkreditierungsrat entscheidet über die institutionelle Akkreditierung aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur inkl. verfahrensrelevanter Unterlagen. Art. 15 Absatz 1 Akkreditierungsentscheid Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit auszusprechen: a. Akkreditierung ohne Auflagen b. Akkreditierung mit Auflagen c. Ablehnung der Akkreditierung Art. 15 Absatz 2 Akkreditierungsentscheid Der Akkreditierungsrat informiert die Hochschule sowie die Agentur über den Akkreditierungsentscheid. Art. 15 Absatz 4 Akkreditierungsentscheid Der Akkreditierungsrat veröffentlicht eine Liste der akkreditierten Hochschulen, die das Bezeichnungsrecht erhalten haben. Art. 20 Veröffentlichung Hochschul- Förderungs- und Koordinationsgesetz vom 30.09.2011 Hochschule gemäss Art. 62 HFKG und Art. 8 Akkreditierungsrichtlinien HFKG: 1) universitäre Hochschule; 2) Fachhochschule oder pädagogische Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereiches Schweizerischer Akkreditierungsrat 1 Die verfahrensrelevanten Unterlagen enthalten den Selbstbeurteilungsbericht der Hochschule, den Bericht der Gutachtergruppe und die Stellungnahme der Hochschule. 20.07.2015 Version 1.0
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