Ablauf der institutionellen Akkreditierung HFKG

Institutionelle Akkreditierung gemäss Akkreditierungsrichtlinien HFKG vom 28. Mai 2015
Ablauf
Beschrieb
Dokumente
Hilfsmittel
HS
Akkreditieriungsgesuch beim SAR
einreichen
nein
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 4
erfüllt, so entscheidet der Akkreditierungsrat
auf Eintreten. Sind sie nicht erfüllt, trifft der
Akkreditierungsrat einen Nichteintretensentscheid.
SAR
Entscheid auf Eintreten
ja
SAR
Unterlagen an die Agentur weiterleiten
Agentur
Akkreditierungsverfahren durchführen
Agentur
Akkreditierungsantrag inkl.
Dokumentation dem SAR unterbreiten
SAR
Akkreditierungsantrag prüfen
SAR
Akkreditierungsentscheid
SAR
Akkreditierung ohne
Auflagen
SAR
Akkreditierung mit
Auflagen
SAR
Ablehnung der
Akkreditierung
SAR
Hochschule und Agentur informieren
SAR
Liste der akkreditierten HS
veröffentlichen
HFKG:
HS:
SAR:
Die Hochschule oder andere Institution des
Hochschulbereiches (nachfolgend die
Hochschule) reicht ein begründetes Gesuch
beim Akkreditierungsrat ein.
Art.10 Absatz 1
Eingabe des Gesuchs und
Entscheid auf Eintreten
-
Merkblatt zum Verfahren
Gesuchsformular
Template für Gesuchseingabe
Art.4 Institutionelle Akkreditierung
Beim Entscheid auf Eintreten, leitet der SAR
die Unterlagen zur Prüfung an die Agentur
weiter.
Art. 10 Absatz 1
Eingabe des Gesuchs und
Entscheid auf Eintreten
Die von der Agentur zusammengesetzte
Gutachtergruppe führt eine externe
Begutachtung durch und prüft, ob die
Hochschule die Qualitätsstandards erfüllt.
Art. 12 Externe Begutachtung
Art. 13 Zusammensetzung der
Gutachtergruppe
Die Agentur unterbreitet ihren Akkreditierungsantrag dem SAR, inkl. verfahrens1
relevante Unterlagen .
Art. 14 Absatz 3
Akkreditierungsantrag der
Akkreditierungsagentur und
Stellungnahme der Hochschule
Der SAR prüft, ob der Akkreditierungsantrag
als Entscheidgrundlage geeignet ist; falls
nicht weist er den Antrag an die Akkreditierungsagentur zurück.
Art. 14 Absatz 4
Akkreditierungsantrag der
Akkreditierungsagentur und
Stellungnahme der Hochschule
Der Akkreditierungsrat entscheidet über die
institutionelle Akkreditierung aufgrund des
Antrags der Akkreditierungsagentur inkl.
verfahrensrelevanter Unterlagen.
Art. 15 Absatz 1
Akkreditierungsentscheid
Der Akkreditierungsrat hat die Möglichkeit
auszusprechen:
a. Akkreditierung ohne Auflagen
b. Akkreditierung mit Auflagen
c. Ablehnung der Akkreditierung
Art. 15 Absatz 2
Akkreditierungsentscheid
Der Akkreditierungsrat informiert die
Hochschule sowie die Agentur über den
Akkreditierungsentscheid.
Art. 15 Absatz 4
Akkreditierungsentscheid
Der Akkreditierungsrat veröffentlicht eine
Liste der akkreditierten Hochschulen, die das
Bezeichnungsrecht erhalten haben.
Art. 20 Veröffentlichung
Hochschul- Förderungs- und Koordinationsgesetz vom 30.09.2011
Hochschule gemäss Art. 62 HFKG und Art. 8 Akkreditierungsrichtlinien HFKG: 1) universitäre Hochschule; 2) Fachhochschule oder
pädagogische Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereiches
Schweizerischer Akkreditierungsrat
1
Die verfahrensrelevanten Unterlagen enthalten den Selbstbeurteilungsbericht der Hochschule, den Bericht der Gutachtergruppe und die
Stellungnahme der Hochschule.
20.07.2015
Version 1.0