TUTORIUM: PRÜFUNGSRECHT „Alle Hindernisse und Schwierigkeiten sind Stufen, auf denen wir in die Höhe steigen.“ – Friedrich Nietzsche © Johannes Steurer, Nathalie Weiss Du Die musst keine Fotos von der Präsentation machen Präsentation steht zum Download bereit auf www.agjus.at DON‘T PANIC! AUFREGEN ERLAUBT? Feedback Eure zur vergangenen Prüfungswoche Rechte bei Prüfungen Gem. UniversitätsG Gem. studienrechtl. Satzungsteil der Uni Wien Bestimmungen aus dem Curriculum INHALT DER PRÄSENTATION § 59 UG: „Rechte und Pflichten der Studierenden“ Abs. 1 Z 12: Abweichende Prüfungsmethode, bei nachgewiesener länger andauernder Behinderung, die eine Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebener Methode unmöglich macht (…) (iVm. §11 Satzung) Abs. 1. Z 13: Anträge hinsichtlich der Personen der Prüferinnen und Prüfer. Diese sind nach Möglichkeiten zu berücksichtigen, einem Drittwahlprüfer ist auf jeden Fall zuzustimmen. Abs. 4: Personen, die nicht Vollzeit studieren können (auf Grund von Arbeit, Kind, sonstige Betreuungspflichten) sind berechtigt zu melden zu welchen Tageszeiten sie besonderen Bedarf an Lehr- und Prüfungsangebot haben. RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002 § 59: „Rechte und Pflichten der Studierenden“ Abs. 6: Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.. (iVm. § 10 Abs. 3 Satzung) § 63 Abs. 7: Erlöschung der Zulassung zum Studium bei negativer Beurteilung der letzterlaubten Prüfungswiederholung Neuerliche Zulassung an selber Universität ausgeschlossen! (Ausnahme: § 66 Abs. 1b leg.cit. während der STEOP-Phase) § 63 Abs. 8: Mehrfachzulassung des selben Studiums an mehreren Hochschulen unzulässig! RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002 § 66: STEOP-Phase Abs. 1b: Nach letzter negativer Beurteilung einer Prüfung im Rahmen der STEOP-Phase (MP-Einf oder STEOP-PÜ) verliert man die Zulassung zum Studium und kann sich erst im drittfolgenden Semester erneut an der Universität Wien für dieses Studium zulassen. Ad § 67: Beurlaubung Prüfungen aus dem vorigen Semester können bis zur Nachfrist des beurlaubten Semesters abgelegt werden. RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002 § 72 ff: Prüfungen § 74 Abs. 2: Nichtigerklärung einer Leistung, wenn unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden. Abs. 3: Antritt wird zu der zulässigen Anzahl an Antritten hinzugerechnet. Achtung auch auf die Bestimmungen im studienrechtlichen Teil der Satzung (§ 12 Abs 6). RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002 § 72 ff: Prüfungen § 75 Abs. 4: Zeugnisse sind unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Leistungserbringung auszustellen. § 77 Abs. 1: Positiv beurteilte Prüfungen dürfen wiederholt werden. Innerhalb von 6 Monaten nach der Ablegung, Jedoch längsten bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder Studiums Zuvor positiv beurteilte Prüfung wird mit Antritt nichtig RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002 § 72 ff: Prüfungen § 78 Abs. 5: Vor Studium im Ausland ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen mit jenen im inländischen Curriculum gleichwertig sind. Die dafür notwendigen Unterlagen sind vom Antragsteller/Antragstellerin vorzulegen. § 78 Abs. 8: Anerkennungsanträge müssen innerhalb von 2 Monaten bescheidmäßig entschieden werden. RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002 § 72 ff: Prüfungen § 79: Rechtsschutz bei Prüfungen Abs. 1: Anfechtung bei schwerem Mangel innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung. Abs. 2: Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Benotung muss unmittelbar bekannt gegeben werden. Negative Noten müssen begründet und erläutert werden! Abs. 3: Beurteilungsunterlagen müssen 6 Monate ab Bekanntgabe der Note aufgehoben werden. Abs. 4: Das Prüfungsprotokoll muss mind. 1 Jahr ab Bekanntgabe der Note aufbewahrt werden. Auf Antrag müssen die Gründe der negativen Beurteilung schriftlich mitgeteilt werden. Abs. 5: Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn dies innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe verlangt wird RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002 Studienrechtlicher Satzungsteil der Universität Wien Aktuelle Fassung Weitere Bestimmungen treten mit 1.10.2015 in Kraft RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG neu: § 6 Abs. 5: Prüfungssperre SPL ist verpflichtet, Studierende für den nächsten Prüfungstermin im selben Fach zu sperren. RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG *** NEU *** § 7: Prüfer/Prüferin hat folgende Festlegungen Prüfungsanmeldefrist bekannt zu geben: vor Beginn Prüfungsstoff, Art der Leistungskontrolle, Sprache, in der die Prüfung abgehalten wird, Erlaubte Hilfsmittel Mindestanforderungen an die Studierenden für eine positive Beurteilung! RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG der Überarbeitet: § 10 Abs. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung hat folgende Festlegungen rechtzeitig vor dem Beginn der Anmeldefrist im Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien bekannt zu geben: a. die Ziele und die Inhalte der Lehrveranstaltung; b. die Methoden der Vermittlung der Studienziele; c. die Sprache, in der die Lehrveranstaltung abgehalten wird; d. die Art der Leistungskontrolle (schriftlich/mündlich) und erlaubte Hilfsmittel pro Teilleistung; e. die Mindestanforderungen an die Studierenden für eine positive Beurteilung (Beurteilungskriterien einschließlich der Regelungen zur Anwesenheit); f. den Beitrag der einzelnen Teilleistungen zur Beurteilung prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (Beurteilungsmaßstab). RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG der Neu: § 10 Abs. 6: Automatische Negativbeurteilung einer LV: Wenn man sich nicht rechtzeitig abmeldet, Oder häufiger, als erlaubt, unentschuldigt fehlt. Neu: § 10 Abs. 6: Automatische Abmeldung einer LV: Wenn man in der ersten Einheit unentschuldigt nicht anwesend ist. RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG Neu: § 12 Abs. 6: In einem Fall von § 74 Abs. 2 UG2002 (Verwendung unerlaubter Hilfsmittel) eröffnet der neu hinzugefügte § 12 Abs. 6 einen Rechtsmittelweg zur Löschung des gesondert dokumentierten Prüfungsantrittes im Sammelzeugnis bis hin zum Bundesverwaltungsgerichtes (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Prüfung wird nicht beurteilt. Der Antritt wird jedoch auf die zulässige Zahl der Antritte angerechnet. RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG Auch der Studienplan für das Diplomstudium Rechtswissenschaften der Universität Wien enthält Regelungen für Prüfungen. CURRICULUM § 13: FÜM2 Schwerpunkte sind spätestens 8 Wochen vor Prüfungstermin bekannt zu geben. UR-Aspekte dürfen nicht mehr als 20% in der Bewertung gewichtet werden. § 14: FÜM3 Änderungen der Stoffabgrenzung müssen mind. 1 Semester vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden. CURRICULUM § 27ff: Prüfungsordnung § 27 Abs. 3: Prüferin oder Prüfer hat die Prüfung auf faire Weise durchzuführen und zu unterlassen, was Kandidaten diskreditieren oder in ihrer persönlichen Würde verletzen könnte. § 27 Abs. 4: Prüfungen, wenn nicht wesentlich an die deutsche Sprache gebunden, können auch in einer Fremdsprache abgehalten werden. Es besteht allerdings kein Anspruch auf solch eine Durchführung, ein Einvernehmen zwischen Prüfling und Prüfer ist notwendig! § 27 Abs. 5: Insbesondere bei schriftlichen Arbeiten ist transparent zu beurteilen. Negative Benotungen sind zu begründen, positive nur auf Anfrage der Studierenden. CURRICULUM § 27ff: Prüfungsordnung § 28 Abs. 1: Prüfereinteilung 1 Semester vor Prüfungstermin bekanntzugeben. Prüfer sollten – nach Möglichkeit – in dem, der Prüfung vorangegangen Semester Lehrveranstaltungen abgehalten haben. § 30: Bei Prüfungen im judiziellen und staatswissenschaftlichen Abschnitt ist die Verwendung von Gesetzestexten zu gestatten. – Achtung: mündliche Prüfungen sind keine Vorleseübungen! § 31 Abs. 1: Fallbeispiele bei mündlichen Prüfungen möglich. Längere Fälle sind schriftlich vorzulegen. Dann ist auch eine Vorbereitungszeit zu geben. § 31 Abs. 2: Bei mündlichen Prüfungen sind mind. 3 Fragen zu stellen. Diese sollten nicht ausschließlich aus den Rand- und Grenzbereichen des Prüfungsstoffes stammen! CURRICULUM Noch Fragen offen? Montag Email: Beachtet Lasst bis Freitag in der FVJus [email protected] / Tel: 01/4277-19622 Fristenlauf! euch nicht alles gefallen! THIS IS THE END.
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