Basics 4 Jus - AG Jus

TUTORIUM:
PRÜFUNGSRECHT
„Alle Hindernisse und Schwierigkeiten
sind Stufen, auf denen wir in die Höhe steigen.“
– Friedrich Nietzsche
© Johannes Steurer, Nathalie Weiss
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zur vergangenen Prüfungswoche
Rechte bei Prüfungen
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Gem. UniversitätsG
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Gem. studienrechtl. Satzungsteil der Uni Wien
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Bestimmungen aus dem Curriculum
INHALT DER PRÄSENTATION
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§ 59 UG: „Rechte und Pflichten der Studierenden“

Abs. 1 Z 12: Abweichende Prüfungsmethode, bei nachgewiesener länger
andauernder Behinderung, die eine Ablegung der Prüfung in der
vorgeschriebener Methode unmöglich macht (…) (iVm. §11 Satzung)

Abs. 1. Z 13: Anträge hinsichtlich der Personen der Prüferinnen und
Prüfer. Diese sind nach Möglichkeiten zu berücksichtigen, einem
Drittwahlprüfer ist auf jeden Fall zuzustimmen.

Abs. 4: Personen, die nicht Vollzeit studieren können (auf Grund von
Arbeit, Kind, sonstige Betreuungspflichten) sind berechtigt zu melden zu
welchen Tageszeiten sie besonderen Bedarf an Lehr- und Prüfungsangebot
haben.
RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002

§ 59: „Rechte und Pflichten der Studierenden“
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Abs. 6: Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn
jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die
Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte,
die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der
Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.. (iVm. § 10 Abs. 3 Satzung)
§ 63 Abs. 7: Erlöschung der Zulassung zum Studium

bei negativer Beurteilung der letzterlaubten Prüfungswiederholung
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Neuerliche Zulassung an selber Universität ausgeschlossen!
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(Ausnahme: § 66 Abs. 1b leg.cit. während der STEOP-Phase)
§ 63 Abs. 8: Mehrfachzulassung des selben Studiums an mehreren
Hochschulen unzulässig!
RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002
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§ 66: STEOP-Phase
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Abs. 1b: Nach letzter negativer Beurteilung einer Prüfung im Rahmen der
STEOP-Phase (MP-Einf oder STEOP-PÜ) verliert man die Zulassung zum
Studium und kann sich erst im drittfolgenden Semester erneut an der
Universität Wien für dieses Studium zulassen.
Ad § 67: Beurlaubung

Prüfungen aus dem vorigen Semester können bis zur Nachfrist des
beurlaubten Semesters abgelegt werden.
RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002
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§ 72 ff: Prüfungen
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§ 74 Abs. 2: Nichtigerklärung einer Leistung, wenn unerlaubte Hilfsmittel
verwendet wurden.
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Abs. 3: Antritt wird zu der zulässigen Anzahl an Antritten hinzugerechnet.

Achtung auch auf die Bestimmungen im studienrechtlichen Teil der
Satzung (§ 12 Abs 6).
RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002
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§ 72 ff: Prüfungen
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§ 75 Abs. 4: Zeugnisse sind unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen
nach Leistungserbringung auszustellen.
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§ 77 Abs. 1: Positiv beurteilte Prüfungen dürfen wiederholt werden.
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Innerhalb von 6 Monaten nach der Ablegung,

Jedoch längsten bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder
Studiums

Zuvor positiv beurteilte Prüfung wird mit Antritt nichtig
RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002

§ 72 ff: Prüfungen

§ 78 Abs. 5: Vor Studium im Ausland ist bescheidmäßig festzustellen,
welche der geplanten Prüfungen mit jenen im inländischen Curriculum
gleichwertig sind. Die dafür notwendigen Unterlagen sind vom
Antragsteller/Antragstellerin vorzulegen.

§ 78 Abs. 8: Anerkennungsanträge müssen innerhalb von 2 Monaten
bescheidmäßig entschieden werden.
RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002
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§ 72 ff: Prüfungen
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§ 79: Rechtsschutz bei Prüfungen

Abs. 1: Anfechtung bei schwerem Mangel innerhalb von 2 Wochen ab
Bekanntgabe der Beurteilung.
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Abs. 2: Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Benotung muss unmittelbar
bekannt gegeben werden. Negative Noten müssen begründet und erläutert
werden!
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Abs. 3: Beurteilungsunterlagen müssen 6 Monate ab Bekanntgabe der Note
aufgehoben werden.
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Abs. 4: Das Prüfungsprotokoll muss mind. 1 Jahr ab Bekanntgabe der Note
aufbewahrt werden. Auf Antrag müssen die Gründe der negativen Beurteilung
schriftlich mitgeteilt werden.
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Abs. 5: Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren,
wenn dies innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe verlangt wird
RECHTE/PFLICHTEN GEM. UG2002
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Studienrechtlicher Satzungsteil der Universität Wien
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Aktuelle Fassung
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Weitere Bestimmungen treten mit 1.10.2015 in Kraft
RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG
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neu: § 6 Abs. 5: Prüfungssperre
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SPL ist verpflichtet, Studierende für den nächsten Prüfungstermin im
selben Fach zu sperren.
RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG
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*** NEU *** § 7:
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Prüfer/Prüferin
hat
folgende
Festlegungen
Prüfungsanmeldefrist bekannt zu geben:
vor
Beginn

Prüfungsstoff,

Art der Leistungskontrolle,

Sprache, in der die Prüfung abgehalten wird,
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Erlaubte Hilfsmittel

Mindestanforderungen an die Studierenden für eine positive Beurteilung!
RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG
der

Überarbeitet: § 10 Abs. 3

Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung hat folgende
Festlegungen rechtzeitig vor dem Beginn der Anmeldefrist im
Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien bekannt zu geben:

a. die Ziele und die Inhalte der Lehrveranstaltung;

b. die Methoden der Vermittlung der Studienziele;
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c. die Sprache, in der die Lehrveranstaltung abgehalten wird;

d. die Art der Leistungskontrolle (schriftlich/mündlich) und erlaubte Hilfsmittel
pro Teilleistung;
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e. die Mindestanforderungen an die Studierenden für eine positive Beurteilung
(Beurteilungskriterien einschließlich der Regelungen zur Anwesenheit);

f. den Beitrag der einzelnen Teilleistungen zur Beurteilung
prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (Beurteilungsmaßstab).
RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG
der


Neu: § 10 Abs. 6: Automatische Negativbeurteilung einer LV:

Wenn man sich nicht rechtzeitig abmeldet,

Oder häufiger, als erlaubt, unentschuldigt fehlt.
Neu: § 10 Abs. 6: Automatische Abmeldung einer LV:

Wenn man in der ersten Einheit unentschuldigt nicht anwesend ist.
RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG

Neu: § 12 Abs. 6:

In einem Fall von § 74 Abs. 2 UG2002 (Verwendung unerlaubter
Hilfsmittel) eröffnet der neu hinzugefügte § 12 Abs. 6 einen
Rechtsmittelweg zur Löschung des gesondert dokumentierten
Prüfungsantrittes
im
Sammelzeugnis
bis
hin
zum
Bundesverwaltungsgerichtes (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).

Die Prüfung wird nicht beurteilt. Der Antritt wird jedoch auf die zulässige
Zahl der Antritte angerechnet.
RECHTE/PFLICHTEN GEM. SATZUNG

Auch der Studienplan für das Diplomstudium Rechtswissenschaften der
Universität Wien enthält Regelungen für Prüfungen.
CURRICULUM


§ 13: FÜM2

Schwerpunkte sind spätestens 8 Wochen vor Prüfungstermin bekannt zu
geben.

UR-Aspekte dürfen nicht mehr als 20% in der Bewertung gewichtet
werden.
§ 14: FÜM3

Änderungen der Stoffabgrenzung müssen mind. 1 Semester vor dem
Prüfungstermin bekannt gegeben werden.
CURRICULUM

§ 27ff: Prüfungsordnung

§ 27 Abs. 3: Prüferin oder Prüfer hat die Prüfung auf faire Weise
durchzuführen und zu unterlassen, was Kandidaten diskreditieren oder in
ihrer persönlichen Würde verletzen könnte.

§ 27 Abs. 4: Prüfungen, wenn nicht wesentlich an die deutsche Sprache
gebunden, können auch in einer Fremdsprache abgehalten werden. Es
besteht allerdings kein Anspruch auf solch eine Durchführung, ein
Einvernehmen zwischen Prüfling und Prüfer ist notwendig!

§ 27 Abs. 5: Insbesondere bei schriftlichen Arbeiten ist transparent zu
beurteilen. Negative Benotungen sind zu begründen, positive nur auf
Anfrage der Studierenden.
CURRICULUM

§ 27ff: Prüfungsordnung

§ 28 Abs. 1: Prüfereinteilung 1 Semester vor Prüfungstermin
bekanntzugeben. Prüfer sollten – nach Möglichkeit – in dem, der Prüfung
vorangegangen Semester Lehrveranstaltungen abgehalten haben.
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§ 30: Bei Prüfungen im judiziellen und staatswissenschaftlichen Abschnitt
ist die Verwendung von Gesetzestexten zu gestatten. – Achtung:
mündliche Prüfungen sind keine Vorleseübungen!

§ 31 Abs. 1: Fallbeispiele bei mündlichen Prüfungen möglich. Längere
Fälle sind schriftlich vorzulegen. Dann ist auch eine Vorbereitungszeit zu
geben.

§ 31 Abs. 2: Bei mündlichen Prüfungen sind mind. 3 Fragen zu stellen.
Diese sollten nicht ausschließlich aus den Rand- und Grenzbereichen des
Prüfungsstoffes stammen!
CURRICULUM
 Noch
Fragen offen?
 Montag
 Email:
 Beachtet
 Lasst
bis Freitag in der FVJus
[email protected] / Tel: 01/4277-19622
Fristenlauf!
euch nicht alles gefallen!
THIS IS THE END.