Marcello Ciarrettino: Curriculare Qualifikationen für PFK in der

Marcello Ciarrettino
Dipl. Pflegepädagoge (FH)
Lehrbeauftragter der Uni Witten/ Herdecke
Lehrbeauftragter der Hochschule für Gesundheit
University of Applied Sciences Bochum
Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie
Tel.: 0201-125264-13
Fax: 0201-125264-29
[email protected]
www.bawig-essen.de
14.10.15
1
Curriculare Qualifikationen für PFK in der
außerklinischen Intensivpflege:
Notwendig oder überflüssig?
14.10.15
Thema
Beatmungspflege
Überblick der Leit- und Richtlinien
und Qualifikationsanforderungen
für Pflegende
Außerklinische Intensivpflege - Sicher
ist die Unsicherheit
Ein Sprung ins kalte Wasser?
14.10.15
4
BSG-Rechtsprechungen
• BSG-Urteil B 4 KR 04/98 (Drachenfliegerurteil)
Aussagen zu § 37 Abs. 1 SGB V:
...häusliche Krankenpflege durch geeignete
Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung
geboten, aber nicht durchführbar ist.
Aussagen zu § 37 Abs. 2 SGB V:
Die Beatmungspflicht führt zu einem Anspruch
auf Behandlungssicherungspflege, also keine
Grundpflege!
BSG-Rechtsprechungen
• BSG-Urteil B3 KR 38/04 R
Aussagen zu § 37 Abs. 1 SGB V:
Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle
Pflegemassnahmen, die nur durch eine
bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell
auf den Krankheitszustand ausgerichtet sind und
dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu
lindern...wobei die Maßnahmen nicht vom Arzt
sondern von Vertretern speziell geschulter
medizinischer Hilfsberufe erbracht werden
Qualifikationen
• Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales
und Familie NRW Frau Oetzel-Klöcker
Schreiben vom 13. Juli 2007 an die unteren
Gesundheitsbehörden
Betreff: Intensivmedizinische Behandlung in Altenheimen
Ministerium NRW
Stellungnahme NRW Ministerium:
Bezug: Az.: 2BvF 1/01 vom 24.10.2002
• Altenpflege ist ein nicht-ärztlicher Heilberuf
• Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, welche
Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen
• Im deutschen Gesundheitsrecht findet sich keine Norm, die
ein unmittelbares Tätigkeitsfeld von Pflegekräften beschreibt
• Berufsbezeichnungsschutz
Ministerium NRW
• Das Berufsbild kann aus den gesetzlich definierten
Ausbildungszielen abgeleitet werden.
• Gefahrenrisiko = Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt
werden, wenn diese in staatlichen Aus- und
Weiterbildungen erlernt wurden.
• In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
Altenpflege / Kinderkrankenpflege / Krankenpflege ist
die Intensivmedizin nicht beinhaltet.
• Diesen Berufsgruppen ist es daher nicht erlaubt
intensivmedizinische Maßnahmen eigenverantwortlich
durchzuführen
Ministerium NRW
•
Kernaussage Frau Oetzel-Klöcker Stellungnahme:
Dies ist allein fachweitergebildeten Krankenpflegekräften
nach der WeiVIAPfl erlaubt.
Auszug:
- Einschätzen und Bewerten der Atmungsqualität
- Klinische und aparative Überwachung der Atmung
- Atemhilfen, Atemtherapie und Beatmung
- Einschätzen und Bewerten der Herzkreislaufregulation
- Klinische und apparative Überwachung der Herzkreislauffunktion
- Apparative und medikamenrtöse Unterstützung der Herzkreislauffunktion
Stellungnahme DBfK (September 2007:)
Den grundsätzlichen Ausführungen des Ministeriums zu den berufsrechtlichen
Grundlagen der Altenpflegerinnen und Altenpflegern sowie der Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern ist zuzustimmen.
Die genannten Berufsgruppen erhalten nach dem Bundesaltenpflegegesetz bzw.
nach dem Krankenpflegegesetz einen Berufsbezeichnungsschutz, nicht aber
einen Berufsausübungsschutz. Ein Katalog der auszuübenden Tätigkeiten ist in
den Berufsgesetzen nicht geregelt.
Der Auffassung des Ministeriums, wonach nur fachweitergebildeten Pflegenden
intensivmedizinische Pflege und Betreuung erlaubt ist, kann aus juristischer
Sicht nicht gefolgt werden. Dies widerspricht den berufsrechtlichen Grundlagen,
die eben keinen Berufsausübungsschutz im Sinne von konkret beschriebenen
Tätigkeiten normieren, wie das Ministerium selbst zutreffend feststellt.
(RA Anja Sollmann, Referentin Rechtsabteilung DBfK)
Stellungnahme DBfK (September 2007:)
Bei Beachtung der Delegationsgrundsätze ist
es Pflegenden ebenfalls erlaubt, ärztliche
Aufgaben zu übernehmen.
Hierbei kommt es entscheidend darauf an,
dass die Pflegekraft angeleitet und geübt ist
und dass sie die an sie delegierte
Maßnahme sicher beherrscht.
Durchführungsverantwortung - Komplikationen
Qualifikationsanforderung Behandlungspflege
Stellungnahme 20.09.2007:
Staatlich anerkannten Fachweiterbildungen für
Intensivpflege und Anästhesie
die Bedeutung der außerklinischen Beatmung und deren
pflegerelevanten Herausforderungen wird nicht
berücksichtigt!
Qualifikationsanforderung Behandlungspflege
Folgende Schwerpunkte müssen in einer speziellen Fort- und
Weiterbildung aufgegriffen werden:
-
Lebensqualitätserhaltung und Verbesserung trotz Langzeitbeatmung in
der häuslichen Umgebung (Heim ist das zukünftige Zuhause)
-
Außerklinisches Notfallmanagement (Notrufalarmierung, korrekte
Meldung an die Einsatzleitzentrale, ggf. Einbindung einer Telefonhotline
mit einer Intensivstation um ggf. einen Krankenhausaufenthalt für den
Patienten zu vermeiden usw.)
-
Anbindung und Kommunikation mit Weaning-/ Beatmungszentren
-
Konzepterstellung für eine gute Zusammenarbeit mit niedergelassenen
Hausärzten – Schnittstellenmanagement
Qualifikationsanforderung Behandlungspflege
Folgende Schwerpunkte müssen in einer speziellen Fort- und
Weiterbildung aufgegriffen werden:
-
Spezielle Pflegeplanung mit Langzeitkonzepten, Weaningmöglichkeiten
usw.
-
Angehörigen und Patientenschulungen (Praxisanleitung)
-
Einbindung von Angehörigen in die Pflege
-
Überleitungsmanagement
-
Aufbau von Netzstrukturen mit dem therapeutischem Team
(Sanitätshäuser, Therapeuten, Hausärzten, Angehörigen usw.)
Ministerium NRW
Schreiben vom 04.01.2008 Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales NRW - Frau Dr. Prütting
Kernaussage:
- Diskussion grundsätzlicher berufe- haftungs- und
strafrechtlichen Problemlage in der Versorgungssituation
von Dauerbeatmungspatienten in Altenheimen ist
gerechtfertigt
- Zum Schreiben vom 13. Juli 2007 (Frau Oetzel-Klöcker) soll
es einen erläuternden Erlass geben, welcher zur Zeit
vorbereitet wird
- Eine Umfrage soll kurzfristig durchgeführt werden, um
festzustellen, wie viele Beatmungspatienten im Alten- und
Pflegefachzentren betreut werden
Arztvorbehalte (Quelle: Dr. Andreas Pitz 2009, Was darf das Medizinalpersonal)
-
-
Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz § 3 Abs. 1)
Behandlung von Personen, die an einer bestimmten übertragbaren
Krankheit leiden oder dessen verdächtig oder infiziert sind
(Infektionsschutzgesetz § 24)
Schwangerschaftsabrüche (Strafgesetzbuch § 218)
Kastrationen (Kastrationsgesetz § 2 Abs. 2)
Organentnahmen (Transplantationsgesetz § 3 Abs. 1)
Blutspenden (Transfusionsgesetz § 7 Abs. 2)
Künstliche Befruchtung (Embryonenschutzgesetz § 9)
Röntgen (Röntgenverordnung § 23 § 24)
Verabreichung und Verordnung BTM (BTM-gesetz § 13 Abs. 1)
Verordnung bestimmter Medizinprodukte
(Medizinprodukteverschreibungsverordnung § 1)
Aufklärung vor einer klinischen Studie (Arzneimittelgesetz,
Medizinproduktegesetz, Strahlenschutzverordnung)
MDK Baden Württemberg - 30.07.2007
Die Einrichtung erfüllt die Kriterien nach § 112 SGB XI in Verbindung
mit §§ 80 und 80a SGB XI.
•
•
1.
Die Pflege und Versorgung von krankheitsbedingt technologie-abhängigen Menschen,
die invasiv beatmet werden müssen, erfordert besondere Sorgfalt und spezielles
Wissen.
In Anlehnung an die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über die Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“, die dazugehörigen
Rahmenverträge und Anlagen ist es zur Sicherstellung einer sach- und fachgerechten
Pflege von Menschen erforderlich, dass insbesondere folgende Kriterien erfüllt werden.
Die verantwortliche Pflegefachkraft bzw. die zugeordnete
Teamleitung und die stellvertretende verantwortliche
Pflegefachkraft bzw. die zugeordnete stellvertretende
Teamleitung haben eine Weiterbildung zur Fachkraft für
Anästhesie und Intensivpflege abgeschlossen, oder können
innerhalb der letzten 5 Jahre eine mindestens 3-jährige
Berufstätigkeit in einem entsprechenden Bereich nachweisen.
MDK Baden Württemberg - 30.07.2007
2.
3.
4.
5.
6.
Die verantwortliche Pflegfachkraft stellt sicher, dass nur geeignetes
Personal eingesetzt wird, das nachvollziehbar für die individuellen
Pflegeerfordernisse des jeweiligen Patienten eingearbeitet wurde.
Dies bedeutet, dass es – abhängig vom Krankheitsbild – auch
erforderlich sein kann, rund um die Uhr eine examinierte
Pflegefachkraft mit Intensiverfahrung oder -weiterbildung vor Ort
einzusetzen. Auf größtmögliche Kontinuität in der Betreuung ist zu
achten.
…
…
…
…
MDK Baden Württemberg - 30.07.2007
7. Dokumentation: Spezielle pflegerische Tätigkeiten
Verfahrensanweisungen/Standards für spezielle pflegerische Tätigkeiten (z. B.
Trachealkanülenwechsel, Tracheostomapflege, endotracheales Absaugen).
Einarbeitungsplan für spezielle pflegerische Tätigkeiten (z. B.
Trachealkanülenwechsel, Tracheostomapflege, endotracheales Absaugen) für
Mitarbeiter ohne intensivpflegerische Erfahrung.
Verfahrensanweisung und nachvollziehbares Dokumentationssystem zur Einarbeitung
von Laienpflegekräften (i. d. R. Angehörige des Patienten) in pflegerische Tätigkeiten.
Nachvollziehbares Dokumentationssystem über spezielle pflegerische Tätigkeiten.
8. Dokumentation: Fortbildung
Verfahrensanweisungen für Notfallsituationen (z. B. kardiopulmonale Reanimation bei
Atemstillstand).
Regelmäßige (1x jährlich) Fortbildungsveranstaltungen für Notfallsituationen.
Regelmäßige Fortbildungen über spezielle intensivpflegerische Themen (z. B.
Beatmungspflege, Tracheostomawechsel, Monitorring etc).
Aktuelle intensivmedizinische Fachliteratur.
P34 Langzeitbeatmung und Langzeit-Sauerstofftherapie - Mai
2004
2.3.1.2.
„Der Behandlungspflege sind zuzurechnen:
•
Tracheostomapflege
•
Absaugen
•
Reinigung der Beatmungskanüle, ggf. Sprechkanüle
•
Wechsel der Sprechkanüle und des Schlauchsystems oder einzelner
•
Teile davon
•
Überprüfung der Hilfsmittel (z.B. Absauggeräte, Inhalationsgeräte,
•
Sauerstoffgeräte, Mess- und Überwachungsgeräte einschl. einfacher
•
Wartungsarbeiten wie Filterwechsel oder Akkupflege)
•
Inhalationen unter Verwendung eines Düsenverneblers, ggf. weitere
•
atemtherapeutische Maßnahmen
•
Anleitung von pflegenden Familienangehörigen“
P34 Langzeitbeatmung und Langzeit-Sauerstofftherapie - Mai
2004
2.3.2.3
Als beatmungsspezifische Leistungen der Behandlungspflege gelten:
•
•
•
•
•
Wechsel der Beatmungskanüle inkl. Cuffdruckmessung bei
geblockten Kanülen
Anleitung und Training von pflegenden Angehörigen oder Mitarbeitern
anderer Pflegedienste
Prüfung der Funktion des Beatmungsgerätes (einschließlich
Testlunge)
Kontrolle und Veränderung der Einstellung des Beatmungsgerätes
nach ärztlicher Anweisung
Kontakt mit behandelnden Ärzten bzw. dem Beatmungszentrum
P34 Langzeitbeatmung und Langzeit-Sauerstofftherapie - Mai
2004
2.3.2.3 Beatmungspflege
In „normalen“ Pflegeeinrichtungen ist das Personal in der Regel für die
besondere Behandlungspflege bei Beatmungspatienten nicht ausreichend
qualifiziert. Da in den meisten Fällen nur einzelne beatmete Patienten
untergebracht sind, können auch hier qualifizierte Pflegeteams zur zeitlich
befristeten Einarbeitung und zum Training des ständig anwesenden
Personals eingesetzt werden, was in jedem Fall eine Einzelvereinbarung
mit der Krankenkasse voraussetzt.
Positionspapier der DGP e.V. und AG Heimbeatmung vom März 2008
Betreuung von Patienten mit maschineller Beatmung unter häuslicher und
heimpflegerischen Bedingungen
In der häuslichen Beatmungspflege sind die Pflegekräfte
häufig für längere Zeit alleine beim Patienten tätig. Ein Arzt ist
nicht, wie im Weaning/ Beatmungszentrum, ständig
anwesend, sondern muss in besonderen Situationen hin zu
gerufen werden. Daraus resultiert, dass die fachlichen
Ansprüche an den Pflegedienst zumindest für die zu
versorgenden Fälle Ebenso hoch sind, wie an die
Beatmungspflegekräfte im Weaning/Beatmungs-Zentrum.
Fort- und Weiterbildungen
Seminartage: (für alle Mitarbeiter/innen)
- auch Inhouse -
-
außerklinische Intensivpflege
außerklinische Beatmungspflege
Wachkoma, MCS und MRS
Adipositas und Bariatric
Para- und Tetraplegie
Identnummer 20090888
Fort- und Weiterbildungen
Basiskurs außerklinische Beatmung 120 Std. DIGAB e.V. akkreditiert
60 Unterrichtsstunden und 80 Hospitationsstunden (bzw. 56 Stunden bei
entsprechender Beatmungspflegeerfahrung)
Basiskurs außerklinische Beatmung 120 Std. DIGAB e.V. akkreditiert
60 Unterrichtsstunden und 80 Hospitationsstunden (bzw. 56 Stunden bei
entsprechender Beatmungspflegeerfahrung)
- Spezielle Eignung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege/r -
Identnummer 20090888
Fort- und Weiterbildungen
Pflegeexpertenkurs für außerklinische Beatmung
200 Std.
160 Unterrichststunden plus 40 Stunden Hospitation
Pflegeexpertenkurs für Menschen im Wachkoma, MCS und MRS
250 Std.
inkl. Basiskurs außerklinische Beatmung, Basale Stimulation, Kinästhetik, VeRegO und
Facio-orale Trackt Therapie im Pflegealltag
Pflegeexpertenkurs für Para- und Tetraplegie 250 Std.
inkl. Basiskurs außerklinische Beatmung, Basale Stimulation, Kinästhetik, VeRegO und
Facio-orale Trackt Therapie im Pflegealltag
Identnummer 20090888
Fort- und Weiterbildungen
Pflegedienstleiterausbildung für Intensivpflegedienste (460 + 200 Stunden)
In Kooperation mit
Pflegeberater/in nach § 7a SGB XI
Case Manager/in (dgcc)
Gutachter/in im Gesundheitswesen
Identnummer 20090888
Fort- und Weiterbildungen
Identnummer 20090888
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Wie kommen Sie an die Information ?
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