Marcello Ciarrettino Dipl. Pflegepädagoge (FH) Lehrbeauftragter der Uni Witten/ Herdecke Lehrbeauftragter der Hochschule für Gesundheit University of Applied Sciences Bochum Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie Tel.: 0201-125264-13 Fax: 0201-125264-29 [email protected] www.bawig-essen.de 14.10.15 1 Curriculare Qualifikationen für PFK in der außerklinischen Intensivpflege: Notwendig oder überflüssig? 14.10.15 Thema Beatmungspflege Überblick der Leit- und Richtlinien und Qualifikationsanforderungen für Pflegende Außerklinische Intensivpflege - Sicher ist die Unsicherheit Ein Sprung ins kalte Wasser? 14.10.15 4 BSG-Rechtsprechungen • BSG-Urteil B 4 KR 04/98 (Drachenfliegerurteil) Aussagen zu § 37 Abs. 1 SGB V: ...häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Aussagen zu § 37 Abs. 2 SGB V: Die Beatmungspflicht führt zu einem Anspruch auf Behandlungssicherungspflege, also keine Grundpflege! BSG-Rechtsprechungen • BSG-Urteil B3 KR 38/04 R Aussagen zu § 37 Abs. 1 SGB V: Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle Pflegemassnahmen, die nur durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern...wobei die Maßnahmen nicht vom Arzt sondern von Vertretern speziell geschulter medizinischer Hilfsberufe erbracht werden Qualifikationen • Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Familie NRW Frau Oetzel-Klöcker Schreiben vom 13. Juli 2007 an die unteren Gesundheitsbehörden Betreff: Intensivmedizinische Behandlung in Altenheimen Ministerium NRW Stellungnahme NRW Ministerium: Bezug: Az.: 2BvF 1/01 vom 24.10.2002 • Altenpflege ist ein nicht-ärztlicher Heilberuf • Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen • Im deutschen Gesundheitsrecht findet sich keine Norm, die ein unmittelbares Tätigkeitsfeld von Pflegekräften beschreibt • Berufsbezeichnungsschutz Ministerium NRW • Das Berufsbild kann aus den gesetzlich definierten Ausbildungszielen abgeleitet werden. • Gefahrenrisiko = Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn diese in staatlichen Aus- und Weiterbildungen erlernt wurden. • In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen Altenpflege / Kinderkrankenpflege / Krankenpflege ist die Intensivmedizin nicht beinhaltet. • Diesen Berufsgruppen ist es daher nicht erlaubt intensivmedizinische Maßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen Ministerium NRW • Kernaussage Frau Oetzel-Klöcker Stellungnahme: Dies ist allein fachweitergebildeten Krankenpflegekräften nach der WeiVIAPfl erlaubt. Auszug: - Einschätzen und Bewerten der Atmungsqualität - Klinische und aparative Überwachung der Atmung - Atemhilfen, Atemtherapie und Beatmung - Einschätzen und Bewerten der Herzkreislaufregulation - Klinische und apparative Überwachung der Herzkreislauffunktion - Apparative und medikamenrtöse Unterstützung der Herzkreislauffunktion Stellungnahme DBfK (September 2007:) Den grundsätzlichen Ausführungen des Ministeriums zu den berufsrechtlichen Grundlagen der Altenpflegerinnen und Altenpflegern sowie der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern ist zuzustimmen. Die genannten Berufsgruppen erhalten nach dem Bundesaltenpflegegesetz bzw. nach dem Krankenpflegegesetz einen Berufsbezeichnungsschutz, nicht aber einen Berufsausübungsschutz. Ein Katalog der auszuübenden Tätigkeiten ist in den Berufsgesetzen nicht geregelt. Der Auffassung des Ministeriums, wonach nur fachweitergebildeten Pflegenden intensivmedizinische Pflege und Betreuung erlaubt ist, kann aus juristischer Sicht nicht gefolgt werden. Dies widerspricht den berufsrechtlichen Grundlagen, die eben keinen Berufsausübungsschutz im Sinne von konkret beschriebenen Tätigkeiten normieren, wie das Ministerium selbst zutreffend feststellt. (RA Anja Sollmann, Referentin Rechtsabteilung DBfK) Stellungnahme DBfK (September 2007:) Bei Beachtung der Delegationsgrundsätze ist es Pflegenden ebenfalls erlaubt, ärztliche Aufgaben zu übernehmen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, dass die Pflegekraft angeleitet und geübt ist und dass sie die an sie delegierte Maßnahme sicher beherrscht. Durchführungsverantwortung - Komplikationen Qualifikationsanforderung Behandlungspflege Stellungnahme 20.09.2007: Staatlich anerkannten Fachweiterbildungen für Intensivpflege und Anästhesie die Bedeutung der außerklinischen Beatmung und deren pflegerelevanten Herausforderungen wird nicht berücksichtigt! Qualifikationsanforderung Behandlungspflege Folgende Schwerpunkte müssen in einer speziellen Fort- und Weiterbildung aufgegriffen werden: - Lebensqualitätserhaltung und Verbesserung trotz Langzeitbeatmung in der häuslichen Umgebung (Heim ist das zukünftige Zuhause) - Außerklinisches Notfallmanagement (Notrufalarmierung, korrekte Meldung an die Einsatzleitzentrale, ggf. Einbindung einer Telefonhotline mit einer Intensivstation um ggf. einen Krankenhausaufenthalt für den Patienten zu vermeiden usw.) - Anbindung und Kommunikation mit Weaning-/ Beatmungszentren - Konzepterstellung für eine gute Zusammenarbeit mit niedergelassenen Hausärzten – Schnittstellenmanagement Qualifikationsanforderung Behandlungspflege Folgende Schwerpunkte müssen in einer speziellen Fort- und Weiterbildung aufgegriffen werden: - Spezielle Pflegeplanung mit Langzeitkonzepten, Weaningmöglichkeiten usw. - Angehörigen und Patientenschulungen (Praxisanleitung) - Einbindung von Angehörigen in die Pflege - Überleitungsmanagement - Aufbau von Netzstrukturen mit dem therapeutischem Team (Sanitätshäuser, Therapeuten, Hausärzten, Angehörigen usw.) Ministerium NRW Schreiben vom 04.01.2008 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW - Frau Dr. Prütting Kernaussage: - Diskussion grundsätzlicher berufe- haftungs- und strafrechtlichen Problemlage in der Versorgungssituation von Dauerbeatmungspatienten in Altenheimen ist gerechtfertigt - Zum Schreiben vom 13. Juli 2007 (Frau Oetzel-Klöcker) soll es einen erläuternden Erlass geben, welcher zur Zeit vorbereitet wird - Eine Umfrage soll kurzfristig durchgeführt werden, um festzustellen, wie viele Beatmungspatienten im Alten- und Pflegefachzentren betreut werden Arztvorbehalte (Quelle: Dr. Andreas Pitz 2009, Was darf das Medizinalpersonal) - - Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz § 3 Abs. 1) Behandlung von Personen, die an einer bestimmten übertragbaren Krankheit leiden oder dessen verdächtig oder infiziert sind (Infektionsschutzgesetz § 24) Schwangerschaftsabrüche (Strafgesetzbuch § 218) Kastrationen (Kastrationsgesetz § 2 Abs. 2) Organentnahmen (Transplantationsgesetz § 3 Abs. 1) Blutspenden (Transfusionsgesetz § 7 Abs. 2) Künstliche Befruchtung (Embryonenschutzgesetz § 9) Röntgen (Röntgenverordnung § 23 § 24) Verabreichung und Verordnung BTM (BTM-gesetz § 13 Abs. 1) Verordnung bestimmter Medizinprodukte (Medizinprodukteverschreibungsverordnung § 1) Aufklärung vor einer klinischen Studie (Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Strahlenschutzverordnung) MDK Baden Württemberg - 30.07.2007 Die Einrichtung erfüllt die Kriterien nach § 112 SGB XI in Verbindung mit §§ 80 und 80a SGB XI. • • 1. Die Pflege und Versorgung von krankheitsbedingt technologie-abhängigen Menschen, die invasiv beatmet werden müssen, erfordert besondere Sorgfalt und spezielles Wissen. In Anlehnung an die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“, die dazugehörigen Rahmenverträge und Anlagen ist es zur Sicherstellung einer sach- und fachgerechten Pflege von Menschen erforderlich, dass insbesondere folgende Kriterien erfüllt werden. Die verantwortliche Pflegefachkraft bzw. die zugeordnete Teamleitung und die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft bzw. die zugeordnete stellvertretende Teamleitung haben eine Weiterbildung zur Fachkraft für Anästhesie und Intensivpflege abgeschlossen, oder können innerhalb der letzten 5 Jahre eine mindestens 3-jährige Berufstätigkeit in einem entsprechenden Bereich nachweisen. MDK Baden Württemberg - 30.07.2007 2. 3. 4. 5. 6. Die verantwortliche Pflegfachkraft stellt sicher, dass nur geeignetes Personal eingesetzt wird, das nachvollziehbar für die individuellen Pflegeerfordernisse des jeweiligen Patienten eingearbeitet wurde. Dies bedeutet, dass es – abhängig vom Krankheitsbild – auch erforderlich sein kann, rund um die Uhr eine examinierte Pflegefachkraft mit Intensiverfahrung oder -weiterbildung vor Ort einzusetzen. Auf größtmögliche Kontinuität in der Betreuung ist zu achten. … … … … MDK Baden Württemberg - 30.07.2007 7. Dokumentation: Spezielle pflegerische Tätigkeiten Verfahrensanweisungen/Standards für spezielle pflegerische Tätigkeiten (z. B. Trachealkanülenwechsel, Tracheostomapflege, endotracheales Absaugen). Einarbeitungsplan für spezielle pflegerische Tätigkeiten (z. B. Trachealkanülenwechsel, Tracheostomapflege, endotracheales Absaugen) für Mitarbeiter ohne intensivpflegerische Erfahrung. Verfahrensanweisung und nachvollziehbares Dokumentationssystem zur Einarbeitung von Laienpflegekräften (i. d. R. Angehörige des Patienten) in pflegerische Tätigkeiten. Nachvollziehbares Dokumentationssystem über spezielle pflegerische Tätigkeiten. 8. Dokumentation: Fortbildung Verfahrensanweisungen für Notfallsituationen (z. B. kardiopulmonale Reanimation bei Atemstillstand). Regelmäßige (1x jährlich) Fortbildungsveranstaltungen für Notfallsituationen. Regelmäßige Fortbildungen über spezielle intensivpflegerische Themen (z. B. Beatmungspflege, Tracheostomawechsel, Monitorring etc). Aktuelle intensivmedizinische Fachliteratur. P34 Langzeitbeatmung und Langzeit-Sauerstofftherapie - Mai 2004 2.3.1.2. „Der Behandlungspflege sind zuzurechnen: • Tracheostomapflege • Absaugen • Reinigung der Beatmungskanüle, ggf. Sprechkanüle • Wechsel der Sprechkanüle und des Schlauchsystems oder einzelner • Teile davon • Überprüfung der Hilfsmittel (z.B. Absauggeräte, Inhalationsgeräte, • Sauerstoffgeräte, Mess- und Überwachungsgeräte einschl. einfacher • Wartungsarbeiten wie Filterwechsel oder Akkupflege) • Inhalationen unter Verwendung eines Düsenverneblers, ggf. weitere • atemtherapeutische Maßnahmen • Anleitung von pflegenden Familienangehörigen“ P34 Langzeitbeatmung und Langzeit-Sauerstofftherapie - Mai 2004 2.3.2.3 Als beatmungsspezifische Leistungen der Behandlungspflege gelten: • • • • • Wechsel der Beatmungskanüle inkl. Cuffdruckmessung bei geblockten Kanülen Anleitung und Training von pflegenden Angehörigen oder Mitarbeitern anderer Pflegedienste Prüfung der Funktion des Beatmungsgerätes (einschließlich Testlunge) Kontrolle und Veränderung der Einstellung des Beatmungsgerätes nach ärztlicher Anweisung Kontakt mit behandelnden Ärzten bzw. dem Beatmungszentrum P34 Langzeitbeatmung und Langzeit-Sauerstofftherapie - Mai 2004 2.3.2.3 Beatmungspflege In „normalen“ Pflegeeinrichtungen ist das Personal in der Regel für die besondere Behandlungspflege bei Beatmungspatienten nicht ausreichend qualifiziert. Da in den meisten Fällen nur einzelne beatmete Patienten untergebracht sind, können auch hier qualifizierte Pflegeteams zur zeitlich befristeten Einarbeitung und zum Training des ständig anwesenden Personals eingesetzt werden, was in jedem Fall eine Einzelvereinbarung mit der Krankenkasse voraussetzt. Positionspapier der DGP e.V. und AG Heimbeatmung vom März 2008 Betreuung von Patienten mit maschineller Beatmung unter häuslicher und heimpflegerischen Bedingungen In der häuslichen Beatmungspflege sind die Pflegekräfte häufig für längere Zeit alleine beim Patienten tätig. Ein Arzt ist nicht, wie im Weaning/ Beatmungszentrum, ständig anwesend, sondern muss in besonderen Situationen hin zu gerufen werden. Daraus resultiert, dass die fachlichen Ansprüche an den Pflegedienst zumindest für die zu versorgenden Fälle Ebenso hoch sind, wie an die Beatmungspflegekräfte im Weaning/Beatmungs-Zentrum. Fort- und Weiterbildungen Seminartage: (für alle Mitarbeiter/innen) - auch Inhouse - - außerklinische Intensivpflege außerklinische Beatmungspflege Wachkoma, MCS und MRS Adipositas und Bariatric Para- und Tetraplegie Identnummer 20090888 Fort- und Weiterbildungen Basiskurs außerklinische Beatmung 120 Std. DIGAB e.V. akkreditiert 60 Unterrichtsstunden und 80 Hospitationsstunden (bzw. 56 Stunden bei entsprechender Beatmungspflegeerfahrung) Basiskurs außerklinische Beatmung 120 Std. DIGAB e.V. akkreditiert 60 Unterrichtsstunden und 80 Hospitationsstunden (bzw. 56 Stunden bei entsprechender Beatmungspflegeerfahrung) - Spezielle Eignung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege/r - Identnummer 20090888 Fort- und Weiterbildungen Pflegeexpertenkurs für außerklinische Beatmung 200 Std. 160 Unterrichststunden plus 40 Stunden Hospitation Pflegeexpertenkurs für Menschen im Wachkoma, MCS und MRS 250 Std. inkl. Basiskurs außerklinische Beatmung, Basale Stimulation, Kinästhetik, VeRegO und Facio-orale Trackt Therapie im Pflegealltag Pflegeexpertenkurs für Para- und Tetraplegie 250 Std. inkl. Basiskurs außerklinische Beatmung, Basale Stimulation, Kinästhetik, VeRegO und Facio-orale Trackt Therapie im Pflegealltag Identnummer 20090888 Fort- und Weiterbildungen Pflegedienstleiterausbildung für Intensivpflegedienste (460 + 200 Stunden) In Kooperation mit Pflegeberater/in nach § 7a SGB XI Case Manager/in (dgcc) Gutachter/in im Gesundheitswesen Identnummer 20090888 Fort- und Weiterbildungen Identnummer 20090888 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wie kommen Sie an die Information ? [email protected] www.bawig.com
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