IFRS: Aktuelle Entwicklungen IASB veröffentlicht einen Entwurf zu

Accounting News
IFRS: Aktuelle Entwicklungen
Nr. 3, August 2015
Inhalt
Die KPMG Accounting News
bieten Ihnen monatliche
Informationen zu neuen österreichischen Gesetzen, Fachgutachten, die Rechnungslegung betreffend, weiters zu IFRS-Standards
bzw. Exposure Drafts.
IASB veröffentlicht einen
Entwurf zu Änderungen an IAS 1
Darstellung des Abschlusses
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf
zu Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht.
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung der Kriterien für die
Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig.
Nach aktuellen Vorschriften ist eine Schuld als kurzfristig zu klassifizieren,
wenn eins der vier alternativen Kriterien in IAS 1.69 einschlägig ist. Daran soll
im Kern nichts geändert werden. Nach dem vierten Kriterium ist eine Schuld
kurzfristig, wenn das Unternehmen nicht das uneingeschränkte Recht hat, die
Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu
verschieben.
Diesmal zu den Themen:
 IASB veröffentlicht einen
Entwurf zu Änderungen an IAS
1 Darstellung des Abschlusses
 IASB veröffentlicht einen
Neuentwurf zum Rahmenkonzept (Framework)
 IASB schlägt eng gefasste
Änderungen der Pensionsbilanzierung vor
 ESMA veröffentlicht finale
Leitlinien zu alternativen
Ergebniskennzahlen
Für weitere Fragen wenden Sie
sich bitte direkt an Ihren
zuständigen KPMG Berater.
Mit Entwurf ED/2015/1 schlägt das IASB zur Klarstellung dieses Kriteriums vor,
dass


nur die Rechte zu betrachten sind, die am Bilanzstichtag bestehen,
nicht nur unbedingte Rechte, wie es derzeit heißt, sondern auch bedingte
Rechte zu berücksichtigen sind und diese bedingten Rechte ausschließlich
nach den Verhältnissen, die am Bilanzstichtag relevant sind, beurteilt
werden sollen.
Die Klarstellung führt beispielsweise dazu, dass eine Schuld dann als langfristig
zu klassifizieren ist, wenn dem Unternehmen bereits am Bilanzstichtag das
(bedingte) Recht eingeräumt wird, die Erfüllung mehr als zwölf Monate zu
verschieben, solange eine bestimmte Kreditvereinbarung (zum Beispiel
Einhaltung bestimmter Liquiditätskennzahlen) nicht verletzt wird.
Herausgeber: KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at
Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine
allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle
Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine
Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der
Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG
übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit
und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter.
© 2015 KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied
des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die
KPMG International Cooperative („KPMG International“),
einer juristischen Person schweizerischen Rechts,
angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und
das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von
KPMG International.
Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich die Kennzahlen im Bilanzaufstellungszeitraum entwickeln oder welche Entwicklung im folgenden ZwölfMonats- Zeitraum erwartet wird. Ausschlaggebend sind allein die Verhältnisse
am Bilanzstichtag: Ist die Kreditvereinbarung und damit die Bedingung für die
Ausübung des Rechts am Stichtag erfüllt, wird das Recht bei der
Klassifizierung der Schuld berücksichtigt – mit der Folge, dass die Schuld als
langfristig klassifiziert wird.
Zudem soll klargestellt werden, dass – für Zwecke der Klassifizierung der
Schuld – unter dem Begriff der „Erfüllung“ die Übertragung von Barmitteln,
Eigenkapitalinstrumenten oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen
an eine Gegenpartei zu verstehen ist.
Zur besseren Lesbarkeit des Standards schlägt das IASB des Weiteren vor,
eine Neuordnung derjenigen Paragrafen vorzunehmen, in denen Positiv- und
Negativ-Beispiele zu dem vierten Kriterium enthalten sind. Diese Anwendungsbeispiele thematisieren Refinanzierungsvereinbarungen sowie Verletzungen von Kreditvereinbarungen und deren Auswirkungen auf die Klassifizierung von Schulden nach ihrer Fristigkeit.
Ein Erstanwendungszeitpunkt wird noch nicht vorgeschlagen, eine vorzeitige
Anwendung soll jedoch gestattet werden. Es ist vorgesehen, dass die Änderungen des IAS 1 retrospektiv anzuwenden sind.
Praxishinweis
Die vorgeschlagenen Änderungen von IAS 1 dienen im Wesentlichen der
Klarstellung bislang häufig diskutierter Detailregelungen des IAS 1. Bei
Umsetzung der Vorschläge dürfte die Klassifizierung von Schulden als kurzoder langfristig künftig für den Bilanzierenden einfacher werden, weshalb die
Änderungen grundsätzlich zu begrüßen sind.
Kurz gefasst
Der Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden dient der Klarstellung der
Regelungen zur Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig.
Im Wesentlichen wird klargestellt, dass es bei der Beurteilung, ob ein Recht
zum Aufschieben der Fälligkeit einer Schuld besteht, auf die bestehenden
(unbedingten und bedingten) Rechte und Verhältnisse am Abschlussstichtag
ankommt.
Der Entwurf sieht schließlich vor, dass die erstmalige Anwendung der vorgesehenen Änderungen an IAS 1 retrospektiv erfolgen soll.
Accounting News / Nr. 3, August 2015 2
IASB veröffentlicht einen Neuentwurf
zum Rahmenkonzept (Framework)
Warum ein Neuentwurf des Framework?
Das aktuell gültige Rahmenkonzept besteht seit seiner Verabschiedung im Jahr
1989 in weiten Teilen unverändert. Erste Anläufe zu einer Überarbeitung
wurden zwar 2004 unternommen, scheiterten jedoch 2010 unter anderem
deshalb, weil andere Projekte vorgezogen wurden.
Die Agenda-Konsultation des IASB zeigte 2011 das weiterhin bestehende
Interesse am „Rahmenkonzept“. Daraufhin nahm das IASB das Thema wieder
auf seine Agenda und veröffentlichte im Juli 2013 ein erstes Diskussionspapier, dem am 28. Mai 2015 zwei Standardentwürfe folgten: ED/2015/3
„Conceptual Framework for Financial Reporting“ mit Änderungsvorschlägen
für das Rahmenkonzept und ED/2015/4 „Updating References to the
Conceptual Framework“, der Folgeänderungen an einzelnen Standards vorsieht und somit eher redaktioneller Natur ist.
Was sind die Inhalte des Framework-Entwurfs?
Entwurf ED/2015/3 enthält das neue vorgeschlagene Rahmenkonzept, das in
die folgenden Hauptkapitel gegliedert wird:
Zielsetzung der Mehrzweckabschlüsse (objective of general purpose
financial reporting):
Das Kapitel enthält im Wesentlichen eine Beschreibung der Zielsetzung der
Finanzberichterstattung und betont die Bedeutung der Informationsgewährung,
um die Beurteilung der unternehmerischen Dispositionen der Unternehmensleitung über die Unternehmensressourcen zu ermöglichen. Hierin zeigt sich die
Stewardship-Funktion, die künftig explizit der Standardentwicklung zugrunde
gelegt werden soll.
Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen
(qualitative characteristics of useful financial information)
In diesem Kapitel wird erstmals explizit vorgeschlagen, das Konzept der
Vorsicht (prudence) als Voraussetzung für eine neutrale Sichtweise aufzunehmen. Unter Vorsicht wird dabei das umsichtige Vorgehen bei Entscheidungen unter Unsicherheit verstanden. Über- und Unterbewertungen von
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sollen so ausgeschlossen werden.
Des Weiteren wird in dem Kapitel erläutert, dass eine getreue Darstellung
(faithful presentation) die Abbildung des wirtschaftlichen Gehalts eines
Phänomens erfordert: der „Substance over form“-Grundsatz wird damit
ausdrücklich gegenüber einer an der formalrechtlichen Struktur orientierten
Darstellung vorgezogen.
IFRS-Abschlüsse und abschlusserstellendes Unternehmen (financial
statements and the reporting entity)
In diesem Kapitel werden die Zielsetzung von Abschlüssen (Zurverfügungstellen von Informationen für Abschlussadressaten) sowie die den IFRSAbschlüssen in der Regel zugrunde liegende „Going concern“-Prämisse
diskutiert. Des Weiteren werden die Definition und Abgrenzung der
Berichtseinheit thematisiert.
Accounting News / Nr. 3, August 2015 3
Bestandteile von Abschlüssen (elements of financial statements)
Im Schwerpunkt befasst sich dieses Kapitel mit der Definition von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen und Aufwendungen. Anders als
noch im Diskussionspapier enthält der Framework-Entwurf jedoch keine
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital. Diese Fragestellung soll in einem
eigenständigen Projekt beim IASB adressiert werden.
Ansatz und Ausbuchung (recognition and derecognition)
Hier werden allgemeine Grundsätze zum Ansatz und zur Ausbuchung von
Vermögenswerten und Schulden definiert. Zudem wird darauf hingewiesen,
dass Ermessensentscheidungen notwendig sein können, wenn es darum geht,
ob ein Vermögenswert oder eine Schuld anzusetzen ist. Letztlich ist der Ansatz
abhängig vom jeweils betrachteten Posten, den spezifischen Sachverhaltsdetails und der Beurteilung, ob die zur Verfügung gestellten Informationen
entscheidungsnützlich für die Adressaten sind.
Bewertung (measurement)
In diesem Kapitel werden die historischen Anschaffungskosten und
Gegenwartswerte, insbesondere also der beizulegende Zeitwert sowie der
Nutzungswert bzw. der Erfüllungswert, als verschiedene Bewertungsmaßstäbe dargestellt. In tabellarischer Form wird erläutert, welche Informationen
aus den verschiedenen Bewertungsverfahren abgeleitet werden können.
Zudem werden Faktoren genannt, die bei der Wahl des Bewertungsmaßstabs
zu berücksichtigen sind. Anhang A des Framework-Entwurfs ergänzt dieses
Kapitel und enthält eine Beschreibung zahlungsstrombasierter Bewertungsmethoden für Situationen, in denen eine Bewertung auf Basis nicht beobachtbarer Inputparameter erfolgt.
Darstellung und Angaben im Anhang (presentation and disclosure)
In diesem Kapitel über die Darstellung im Abschluss sowie Angaben im
Anhang werden die Gewinn- und Verlustrechnung und das sonstige Ergebnis
erstmals als Darstellung des finanziellen Erfolgs (statement of financial
performance) bezeichnet. Es wird hervorgehoben, dass die Gewinn- und
Verlustrechnung die zentrale Informationsquelle für die finanzielle Performance
eines Unternehmens ist. Zudem werden Hinweise gegeben, wann Erträge und
Aufwendungen außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung im sonstigen
Ergebnis zu erfassen sind.
Kapital- und Kapitalerhaltungskonzept (concepts of capital and
maintenance)
Die Ausführungen zum Kapital- und Kapitalerhaltungskonzept wurden im
Wesentlichen mit kleineren Änderungen aus dem bestehenden Rahmenkonzept übernommen.
Redaktionelle Folgeänderungen unterschiedlicher IFRS
Entwurf ED/2015/4 enthält Änderungsvorschläge zu den Standards IFRS 2,
IFRS 3, IFRS 4, IFRS 6, IAS 1, IAS 8, IAS 34, SIC-27 und SIC-32 an den Stellen,
an denen diese Standards auf das Rahmenkonzept Bezug nehmen.
Wie geht es weiter?
Das Rahmenkonzept an sich hat keinen festgelegten Erstanwendungszeitpunkt
und wird somit zum Zeitpunkt der finalen Veröffentlichung in Kraft treten.
Accounting News / Nr. 3, August 2015 4
Für die Folgeänderungen an den einzelnen Standards plant das IASB eine
Übergangsfrist von etwa 18 Monaten.
Zunächst befinden sich beide Entwürfe jedoch im „due process“: Stellungnahmen der interessierten Öffentlichkeit sind bis zum 26. Oktober 2015 beim
IASB einzureichen.
IASB schlägt eng gefasste Änderungen
der Pensionsbilanzierung vor
Am 18. Juni 2015 hat das International Accounting Standards Board (IASB)
einen Änderungsentwurf ED/2015/5 zu IAS 19 und IFRIC 14 veröffentlicht.
Nach IAS 19 sind die Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen
und Abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen zu bewerten. Der
vorliegende Änderungsvorschlag spezifiziert in diesem Zusammenhang, dass
die aktualisierten Annahmen bei der Berechnung des laufenden
Dienstzeitaufwands sowie der Nettozinsen der Folgeperiode ebenfalls zu
berücksichtigen sind.
Der Änderungsvorschlag des IFRIC 14 adressiert die Frage, wie sich die
Verfügungsmacht dritter Parteien wie etwa Treuhänder auf mögliche
Rückerstattungen von Pensionszahlungen an das Unternehmen auswirken
können.
Stellungnahmen zu dem Entwurf sind bis zum 29. Oktober 2015 beim IASB
einzureichen. Der Entwurf steht auf der Internetseite des IASB zum Download
zur Verfügung.
ESMA veröffentlicht finale Leitlinien zu
alternativen Ergebniskennzahlen
Die ESMA (European Securities and Markets Authority) hat am 30. Juni 2015
die finalen Leitlinien zu alternativen Ergebniskennzahlen für börsennotierte
Emittenten herausgegeben. Die ESMA ist eine unabhängige EU-Behörde mit
Sitz in Paris. Aufgabe der ESMA ist die Sicherstellung von Integrität,
Transparenz, Effizienz sowie des ordnungsmäßigen Funktionierens der
Wertpapiermärkte innerhalb der EU. Auch der Bereich der Rechnungslegung
fällt in das breite Aufgabenspektrum der ESMA. Die Behörde fördert eine
konsistente Anwendung der IFRS innerhalb der EU und steht in ständigem
Austausch mit den nationalen Enforcement-Stellen (in Österreich sind dies die
OePR und die FMA). Verlautbarungen der ESMA haben daher auch eine
Relevanz für kapitalmarktorientierte Unternehmen in Österreich.
Alternative Ergebniskennzahlen können zum Beispiel das EBIT (Earnings
Before Interest & Taxes), das EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes,
Depreciation and Amortization) oder der Free Cash Flow sein. Es handelt sich
um Finanzkennzahlen, die nicht im anzuwendenden Rechnungslegungsrahmenkonzept definiert oder spezifiziert werden.
Accounting News / Nr. 3, August 2015 5
Ziel der final veröffentlichten Leitlinien ist die Erhöhung der Transparenz und
Vergleichbarkeit von Finanzinformationen. Nach den Leitlinien sollten die
alternativen Ergebniskennzahlen unter anderem definiert und angegeben
werden. Des Weiteren sollten Emittenten die Berechnungsgrundlage erklären
und sinnvolle Bezeichnungen für die alternativen Ergebniskennzahlen wählen.
Schließlich wird auch eine Überleitung auf im Abschluss enthaltene Beträge
gefordert.
Die Leitlinien sind von Emittenten anzuwenden, deren Wertpapiere an
regulierten Märkten gehandelt werden, sowie von Personen, die für die
Erstellung eines Prospekts verantwortlich sind. Die Leitlinien traten am 3. Juli
2016 in Kraft.
Die Presseinformation der ESMA finden Sie hier.
Accounting News / Nr. 3, August 2015 6