Informationen zum GA 2015 und GA 2016

Informationen zum Gemeinsamen Antrag 2015 / 2016
Die Antragskampagne „Gemeinsamer Antrag 2015“ ist mittlerweile soweit abgeschlossen,
dass anfangs des Jahres 2016 nahezu alle Antragsteller die abrufbaren Gelder für 2015
ausbezahlt bekommen haben.
Die Bewilligungsbeträge für Wasserschutz und Ausgleichszulage Wald werden in der
nächsten Zeit ausbezahlt, die Gelder für FAKT werden bis anfangs/Mitte März ausbezahlt.
Sofern Sie noch Anfragen vom Amt bekommen antworten Sie bitte möglichst rasch damit der
Sachverhalt abgearbeitet werden kann.
Derzeit wird bereits die Antragstellung für 2016 vorbereitet. Im Falle einer anstehenden
Hofübergabe für 2016 melden Sie sich bitte rechtzeitig mit den notwendigen Unterlagen
damit diese Umstellung bereits in der amtlichen EDV für die Antragstellung 2016 umgesetzt
werden kann. Sofern die Bankverbindung geändert werden soll ist dieses zwingend mittels
Kopie vom Personalausweis und Bankbestätigung bzw. Kopie der Kontokarte nachzuweisen.
Die Förderung der Ausgleichzulage Landwirtschaft wurde ab 2015 umgestellt. Die
Berechnung der Beträge ist auf der Rückseite des Bescheides erläutert. Bei der
Erstberechnung im Dezember 2015 wurde der im Antrag angegebene Tierbestand zugrunde
gelegt. Dies war notwendig damit die Fördergelder noch vor Weihnachtsenn abgerufen
werden konnten. Falls sich nach der Einspielung der HIT-Daten aus der Rinderdatenbank
etwas verändern sollte, kann es sein, dass in seltenen Fällen nach erneuter Berechnung ein
Folgebescheid erlassen wird. Der bisherige Kürzungsabzug in Höhe von 14% wurde
gestrichen, allerdings erfolgt nun die Förderung ab 100 ha förderfähiger Grünlandfläche mit
gestaffelter Berechnung.
Für das Jahr 2015 muss bei den Direktzahlungen einmalig zwischen dem Bescheid der
Zuweisung (ZN) der Zahlungsansprüche und dem Bescheid der Aktivierung/Auszahlung (DZ)
der Zahlungsansprüche unterschieden werden.
Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Antragsteller, welche sich als „aktiver Betriebsinhaber“
erklärt haben und dieses auch belegen konnten.
Mit dem Bescheid der Zuweisung (ZN, versandt anfangs Januar 2016) wird dem Antragsteller
eine bestimmte Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen. Diese Zahlungsansprüche haben
in Ba.-Wü. einen Wert von je 162,52 € ( = Basisprämie vom ZA in Ba.-Wü.). In diesem
Bescheid steht allerdings kein €-Auszahlungsbetrag denn mittels dieses Bescheids wird „nur“
die Anzahl der Zahlungsansprüche dem Antragsteller zugeteilt. Diese Zahlungsansprüche
werden damit zum persönlichen Eigentum des Antragstellers aus 2015.
Die Aktivierung/Auszahlung der Zahlungsansprüche (DZ) erfolgt für 2015 mit einem zweiten
Zuwendungsbescheid. Dieser wird gegen Mitte/Ende Januar 2016 zugestellt.
In diesem zweiten Bescheid sind die jeweiligen Anteile der Direktzahlungen genauer
aufgeschlüsselt. Der Geldbetrag (je Zahlungsanspruch) besteht aus der Basisprämie, der
Greeningprämie, der Umverteilungsprämie und ggfls. aus der Junglandwirtprämie.
Die Basisprämie erhalten alle Antragsteller je ZA in der gleichen Höhe (162,52 €).
Die Umverteilungsprämie (UVP) wird für die ersten förderfähigen 30 ha mit 49,64 € und die
weiteren 16 ha mit 29,78 € bewilligt. Falls ein Betrieb über noch mehr Fläche verfügen sollte,
dann werden diese hierbei nicht weiter berücksichtigt.
Die Junglandwirtprämie (JLP) wird entsprechend der Prüfung der Voraussetzungen für
max. 90 aktivierte Zahlungsansprüche im Betrieb in Höhe von je 44,27 € gewährt.
Die Zahlung für Junglandwirte muss jährlich neu beantragt werden !
Die Greeningprämie ist gekoppelt an die Einhaltung der Greeninganforderungen im
jeweiligen Betrieb (Anbaudiversifizierung, Dauergrünlanderhalt und die Erbringung von
öVF-Flächen) und Antragsjahr. Wenn hierzu kein Verstoß vorliegt, dann beträgt dieser
Prämienanteil 87,95 € je Zahlungsanspruch.
Wurde im Betrieb in 2015 ein Verstoß festgestellt erfolgt eine individuelle und anteilige
Kürzung vom Betrag dieser Greeningprämie.
Nach der Zusammenstellung der einzelnen Zuwendungen erfolgt für das Jahr 2015 noch eine
rechtlich vorgegebene Kürzung in 2015 als auch eine Erstattung aus 2014 aufgrund der
bestehenden Haushaltsdisziplin. Schlussendlich wird der auszuzahlende Betrag ermittelt.
In den folgenden Jahren wird jeweils nur noch ein Zuwendungsbescheid (DZ) erlassen –
denn die Festsetzung und Zuteilung der Zahlungsansprüche erfolgte ja bereits im Jahr 2015.
Sofern im Jahr 2016 eine Übertragung von ZA ansteht beachten Sie bitte die geltenden
Voraussetzungen hierzu. Diese sind übersichtlich auf der S.27 der Erläuterungen
zum GA-2015 beschrieben.
Durch die Bestimmung, dass die Zahlungsansprüche bis incl. 2018 einen jeweils regionalen
Basiswert je Bundesland haben sind die hier ausgegebenen ZA bis dahin auch nur in
Ba.-Wü. frei handelbar.
Ab dem Jahr 2019 wird es einen einheitlichen und bundesweiten Basisbetrag (ca. 175,- €)
geben, ab dann wären die ZA auch bundesweit handelbar.
Resultierend aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass sich der Handelspreis von einem
Zahlungsanspruch in Ba.-Wü. für die Jahre 2016 – 2018 lediglich an der Basisprämie in Höhe
von 162,52 € orientieren sollte.
Die weiteren Komponenten (UVP, JLP & GreeningPr.) vom vollständigen Auszahlungsbetrag
eines Zahlungsanspruches sind vom jeweiligen Betrieb des Antragstellers selbst abhängig
und nicht mit dem gehandelten ZA verbunden. Desweiteren bestimmen auch Angebot und
Nachfrage den Preis.
Termine der Abendveranstaltungen zum GA-2016:
Montag, 15.2.
Mittwoch, 17.2.
Dienstag, 23.2.
Donnerstag, 25.2.
Dienstag, 1.3.
20:00
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Gasthaus
Gasthaus
Gasthaus
Gasthaus
Gasthaus
Löwen, Furtwangen-Schönenbach
Rebstock, Schonach
Kreuz, Königsfeld-Neuhausen
Hirschen, Oberbaldingen
Kranz, Hüfingen-Behla
Die Antragstellung 2016 wird nach heutigem Sachstand eine weitere wesentliche
Neuerung erfahren. Zum einen wird es weiterhin keinen Papierantrag geben – zum anderen
wird der Antrag auf die sog. Graphische Antragstellung umgestellt. Dies bedeutet, dass
die bislang im Flächenverzeichnis bekannten Felder für die Flächengröße der Nutzungen
(mit ha, ar, m2) nicht mehr wie bisher ausfüllbar sein werden.
Um diese Felder in 2016 zu befüllen muß zur jeweiligen Bewirtschaftungseinheit
eine Geometrie im Luftbild (= Schlagskizze) gefertigt und abgespeichert werden. Mit dem
Maß dieser Geometrie wird dann die Angabe der Flächengröße im Flächenverzeichnis befüllt.
Zur genaueren Vorgehensweise werden noch umfangreiche Erläuterungen versandt.
Desweiteren bietet das LWA Donaueschingen in der Zeit vom 22. Februar – 18. März
tagsüber Schulungen zum Thema an. Auch an den Abendveranstaltungen werden wir zu
diesem Thema informieren.
Bitte achten Sie auf weitere Veröffentlichungen, auf die Artikel in der BBZ und informieren
Sie sich auf der Homepage vom LWA Donaueschingen unter: www.landwirtschaft-bw.de
Die Termine zur Antragsabgabe werden voraussichtlich am 21. März beginnen –
die entsprechenden Einladungsschreiben werden bis Ende Februar zugesandt.
Zwecks Nutzung von FIONA zur Antragstellung 2016 benötigen Sie eine gültige
Zugangsberechtigung. Diese besteht zum einen aus den ersten 12 Zahlen
der jeweiligen UD-Nummer des Antragstellers (08 326 ….) und zum anderen aus einer
gültigen PIN.
Bitte prüfen Sie, ob diese PIN in FIONA noch gültig ist – ansonsten erneuern Sie diese bitte
rechtzeitig vor der Antragstellung.
Diejenigen Antragsteller, welche Gelder aus FAKT, LPR, Umweltzulage Wald oder auch über
die Ausgleichszulage Landwirtschaft erhalten unterliegen ab 2015 der Verpflichtung zur
Publizität. Diese Verpflichtung besagt, dass derjenige, welcher innerhalb des
Verpflichtungszeitraumes mehr als 10.000,- € Fördermittel erhält dieses auch mittels einer
Erläuterungstafel an seiner Hofstelle gut einsehbar bekannt geben muss.
Die Verpflichtung diese Tafel sichtbar anzubringen ist an die jeweilige Förderlaufzeit des
Verfahrens gebunden. Der Verpflichtungszeitraum für FAKT und LPR beträgt 5 Jahre, für
UZW und AZL lediglich nur 1 Jahr. Auch wenn der Betrieb mehrere Förderungen erhält, so ist
nur eine Fördertafel anzubringen.
Dieses Verfahren ist sicherlich einigen Betrieben auch über die Förderung nach dem AFP
bekannt.
Diese Tafeln („Blechschild“) sind ab der 2./3. KW ohne ein erklärendes Anschreiben versandt
worden. In den betreffenden Bewilligungsbescheiden der o.a. Programme wird allerdings
darauf Bezug genommen.
Wir bitten um entsprechende Beachtung – denn auch das Anbringen dieser Tafel ist für den
Betrieb „prüfungsrelevant“ bei einer Kontrolle.