Durchführungsverordnung (EU) 2015/ der Kommission vom 24

L 343/558
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 DER KOMMISSION
vom 24. November 2015
mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 8, 11, 17, 25, 32, 37, 41, 50, 54, 58, 63, 66, 76,
100, 107, 123, 132, 138, 143, 152, 157, 161, 165, 169, 176, 178, 181, 184, 187, 193, 200, 207, 209, 213, 217,
222, 225, 232, 236, 266, 268, 273 und 276,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden der Kommission im
Interesse von Klarheit, Genauigkeit und Berechenbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex)
Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Verfahrensregeln für einige Bestandteile des Zollkodex übertragen.
(2)
Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleich­
terungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, was erheblich dazu beiträgt, die Kosten für die
Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu verringern. Daher sind für den Austausch von Informationen
zwischen den Zollbehörden einerseits und zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden andererseits
sowie für die Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung spezifische
Vorschriften für die zu verwendenden Informationssysteme erforderlich. Die Speicherung und Verarbeitung von
Zollinformationen ist ebenso vorzusehen wie eine harmonisierte Schnittstelle mit den Wirtschaftsbeteiligten als
Systemkomponente, die der Wirtschaft gegebenenfalls einen unmittelbaren, auf EU-Ebene harmonisierten Zugang
ermöglicht. Die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung ist
uneingeschränkt mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar.
(3)
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung ist uneingeschränkt mit den
geltenden Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar.
(4)
In Fällen, in denen Behörden oder Personen aus Drittländern elektronische Systeme verwenden, wird ihr Zugang
auf die erforderliche Funktionalität beschränkt und steht damit mit den Rechtsvorschriften der Union in Einklang.
(5)
Um sicherzustellen, dass es für jeden Wirtschaftsbeteiligten nur eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer
für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) gibt,
bedarf es klarer und transparenter Vorschriften zur Festlegung der für die Zuweisung der EORI-Nummer zustän­
digen Zollbehörde.
(6)
Um eine geeignete Entwicklung und Pflege des elektronischen Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte und eine
effiziente Nutzung der darin abrufbaren Informationen zu gewährleisten, sind Vorschriften für den Aufbau und die
Funktionsweise dieses Systems festzulegen.
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld
für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).
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(7)
Ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Austausch und die Speicherung von Infor­
mationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren sollte eingeführt werden, um Handels­
erleichterungen und eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.
(8)
Die Vorschrift, die zur Abgabe der Anmeldung CN 23 erforderlichen Daten vorab in elektronischer Form vor­
zulegen, erfordert Anpassungen bei der Bearbeitung von Zollanmeldungen für Postsendungen, insbesondere jenen
Sendungen, von den Zollabgaben befreit sind.
(9)
Die Vereinfachungen für das Versandverfahren sollten an das im Zollkodex vorgesehene elektronische Arbeits­
umfeld angeglichen werden, das den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten entgegenkommt und zugleich die
Tätigkeit des rechtmäßigen Handels erleichtert und wirksame Zollkontrollen gewährleistet.
(10)
Um eine effizientere Abwicklung und eine bessere Überwachung der Versandverfahren, die derzeit papiergestützt
oder teilweise rechnergestützt durchgeführt werden, zu gewährleisten, sollten die Versandverfahren für alle Beför­
derungsarten vollständig informatisiert werden; Ausnahmen sollten für Reisende und Betriebskontinuität vorgese­
hen werden.
(11)
Damit der Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen werden kann, bevor die Zollbehörden eine Entschei­
dung erlassen, die sich nachteilig auf die betreffende Person auswirken würde, sind Verfahrensregeln für die
Wahrnehmung dieses Anspruchs festzulegen, wobei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union sowie die Grundrechte, die integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind, insbesondere das Recht
auf gute Verwaltung, zu berücksichtigen sind.
(12)
Um zu gewährleisten, dass das System der Anträge auf Entscheidungen im Zusammenhang mit zollrechtlichen
Vorschriften funktionsfähig ist und die Zollbehörden Entscheidungen reibungslos und wirksam erlassen können, ist
es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung der zuständigen Zoll­
behörden übermitteln, bei denen Anträge auf Entscheidungen einzureichen sind.
(13)
Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, bedarf es gemeinsamer Vor­
schriften für die Vorlage und Annahme von Anträgen auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sowie für
den Erlass solcher Entscheidungen.
(14)
Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte noch verbessert werden muss, müssen für vZTAAnträge und -Entscheidungen bis zur Verbesserung des Systems Papiervordrucke verwendet werden.
(15)
In Anbetracht der Verbindlichkeit von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sollte ein Verweis auf die
betreffende Entscheidung in die Zollanmeldung aufgenommen werden. Um zudem zu gewährleisten, dass die
Einhaltung der Verpflichtungen aus einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft wirksam überwacht
wird, sind Verfahrensregeln für die Erhebung und Verwendung der Überwachungsdaten festzulegen, die für die
Überwachung der Inanspruchnahme der betreffenden Entscheidung relevant sind. Außerdem muss spezifiziert
werden, wie diese Überwachung erfolgen soll, solange die elektronischen Systeme noch nicht verbessert worden
sind.
(16)
Im Interesse von Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bedarf es der Festlegung von Verfahrensregeln
für die verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sowie für die Unterrich­
tung der Zollbehörden darüber, dass der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf
Waren, deren richtige bzw. einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung nicht gewährleistet
werden kann, ausgesetzt ist.
(17)
Die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) für zollrechtliche
Vereinfachungen und für Sicherheit, die auch kombiniert werden können, sowie das Verfahren für die Beantragung
dieses Status sollten ausführlicher definiert werden, um in Bezug auf die verschiedenen Arten der Bewilligungen des
Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.
(18)
Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex, die sowohl die Beantra­
gung als auch die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten regeln, notwendig ist, noch
verbessert werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel, auf Papier und elektronisch, bis zur Verbesserung
des Systems weiter verwendet werden.
(19)
Für eine einheitliche und wirksame Durchführung von Zollkontrollen bedarf es eines harmonisierten Austauschs
von risikobezogenen Informationen und Ergebnissen von Risikoanalysen. Daher sollte für die risikobezogene
Kommunikation zwischen den Zollbehörden einerseits und zwischen den Zollbehörden und der Kommission
andererseits sowie für die Speicherung der betreffenden Informationen ein elektronisches Kommunikations- und
Informationssystem verwendet werden.
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(20)
Um die richtige und einheitliche Anwendung von Zollkontingenten zu gewährleisten, sollten Vorschriften für deren
Verwaltung erlassen und die entsprechenden Verantwortlichkeiten der Zollbehörden festgelegt werden. Ebenso
müssen Verfahrensregeln für das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Systems für die Verwaltung
von Zollkontingenten festgelegt werden.
(21)
Es bedarf Verfahrensregeln, um die Erhebung von Überwachungsdaten über Anmeldungen für die Überlassung
zum zollrechtlich freien Verkehr oder über Ausfuhranmeldungen, die für die Union repräsentativ sind, zu gewähr­
leisten. Ebenso müssen Verfahrensregeln für das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Systems für die
Überwachung festgelegt werden. Außerdem müssen Verfahrensregeln für die Sammlung von Überwachungsdaten
festgelegt werden, bis das elektronische System für die Überwachung und die nationalen Einfuhr- und Ausfuhr­
systeme verbessert worden sind.
(22)
Im Zusammenhang mit den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bedarf es Verfahrensregeln für die Erbringung
und Überprüfung des Ursprungsnachweises, soweit im Agrarrecht oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union der
Ursprungsnachweis für eine Begünstigung im Rahmen besonderer Einfuhrregelungen vorgesehen ist.
(23)
Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union und der einseitig von der Union festgelegten
Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder und Gebiete sollten Verfahren und Formulare für eine einheitliche
Anwendung der Ursprungsregeln vorgesehen werden. Ebenso sollten Bestimmungen erlassen werden, die gewähr­
leisten, dass die relevanten Vorschriften von den APS-begünstigten Ländern und diesen Ländern und Gebieten
eingehalten werden, und Verfahren für eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Union festgelegt
werden, um Kontrollen zu erleichtern und Betrug zu verhindern bzw. zu bekämpfen.
(24)
Im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln bedarf es Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von
Nachweisen des Ursprungs in der Union, darunter Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen
den Wirtschaftsbeteiligten in Form von Lieferantenerklärungen sowie über die Funktionsweise der Verwaltungs­
zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere durch Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4. Diese
Verfahren sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass die Union Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, die nicht
immer Vorschriften für den Ersatz der Ursprungsnachweise für die Zwecke der Beförderung von noch nicht zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren an andere Orte innerhalb der Parteien dieser Abkommen ent­
halten. Zudem sollten diese Verfahren der Tatsache Rechnung tragen, dass die Union gegebenenfalls auch in
künftige Freihandelsabkommen keine umfassenden Vorschriften oder gar keine Vorschrift für die Ursprungs­
bescheinigung aufnimmt und sich ausschließlich auf die innere Rechtsordnung der Parteien dieser Abkommen
stützt. Daher sind für die Zwecke dieser Abkommen allgemeine Verfahren für die Erteilung von Zulassungen als
ermächtigter Ausführer vorzusehen. Aus denselben Gründen sollten auch Verfahren für die Registrierung von
Ausführern außerhalb des APS-Rahmens vorgesehen werden.
(25)
Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems bedarf es Verfahren zur Erleichterung des Ersatzes von Ursprungs­
nachweisen, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rech­
nung oder Erklärungen zum Ursprung handelt. Diese Vorschriften sollten die Beförderung von noch nicht zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren an andere Orte im Zollgebiet der Union oder gegebenenfalls in
Norwegen, der Schweiz oder der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Voraussetzungen erfüllt, erleichtern. Vor­
zusehen sind auch Formulare für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die Warenverkehrs­
bescheinigung EUR.1 sowie von den Ausführern zu verwendende Formulare zur Beantragung des Status eines
registrierten Ausführers.
(26)
Zur Gewährleistung einer einheitlichen bzw. harmonisierten Anwendung der Bestimmungen über den Zollwert im
Einklang mit den internationalen Vorschriften sollten Verfahrensregeln dafür erlassen werden, wie der Transakti­
onswert bestimmt wird. Aus denselben Gründen sind Verfahrensregeln dafür zu erlassen, wie die nachrangigen
Methoden der Zollwertbestimmung anzuwenden sind und wie der Zollwert in besonderen Fällen und unter
besonderen Umständen zu bestimmen ist.
(27)
Um in geeigneter Form den Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten sowie faire
Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, müssen Verfahrensregeln für die Leistung
einer Sicherheit, die Bestimmung ihres Betrags und — unter Berücksichtigung des mit den verschiedenen Zoll­
verfahren verbundenen Risikos — die Überwachung der geleisteten Sicherheit seitens des betreffenden Wirtschafts­
beteiligten und der Zollbehörden vorgesehen werden.
(28)
Um die Erhebung der Zollschuld sicherzustellen, sollte in Fällen, in denen eine Zollschuld in einem anderen
Mitgliedstaat entsteht als dem, der die Sicherheitsleistung entgegengenommen hat, Amtshilfe zwischen den Zoll­
behörden vorgesehen sein.
(29)
Um eine unionsweit einheitliche Auslegung der Vorschriften für die Erstattung oder den Erlass von Abgaben zu
gewährleisten, sind Verfahren und Anforderungen festzulegen. Die Erstattung oder der Erlass erfolgt vorbehaltlich
der Erfüllung von Anforderungen und Förmlichkeiten, die auf EU-Ebene festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten
die Anwendung des Zollkodex zu erleichtern und Ungleichbehandlung zu vermeiden. Für die Erstattung oder den
Erlass in Fällen, in denen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden müssen, sind die Bedingungen, unter denen
Amtshilfe zwischen den Zollbehörden geleistet werden kann, festzulegen. Eine einheitliche Anwendung
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ist auch in jenen Fällen von Erstattung oder Erlass zu gewährleisten, in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung
ohne zollamtliche Überwachung erfolgt ist. Festzulegen sind die Bedingungen und die erforderlichen Unterlagen für
den Nachweis, dass die Waren, für die die Erstattung oder der Erlass beantragt wird, ausgeführt oder zerstört
wurden.
(30)
Die Mitgliedstaaten sollten ein Verzeichnis von Fällen der Erstattung oder des Erlasses, in denen der betreffende
Betrag von geringerer Bedeutung ist, zur Verfügung der Kommission halten, damit die Kommission im Rahmen der
Eigenmittelkontrollen Prüfungen vornehmen und die finanziellen Interessen der Union schützen kann.
(31)
Für Fälle, in denen bestimmte Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Interesse eines erhöhten Schut­
zes vor ernsten Gefährdungen zu einem frühen Zeitpunkt der Beförderung der Waren vorzulegen sind, und auch
für Fälle, in denen im Interesse einer erhöhten Wirksamkeit der Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der
Sicherheit neben dem Beförderer andere Personen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegen, sollte
die summarische Eingangsanmeldung mit mehr als einem Datensatz vorgelegt werden können. Es sollten ein­
deutige Vorschriften für die Registrierung der Vorlage und der Änderungen festgelegt werden.
(32)
Zur Vermeidung von Störungen des rechtmäßigen Handels sollte die Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und
der Sicherheit grundsätzlich innerhalb der Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung durch­
geführt werden; davon ausgenommen sollten Fälle sein, in denen ein Risiko festgestellt wird oder eine zusätzliche
Risikoanalyse durchgeführt werden muss.
(33)
Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex betreffend die summa­
rischen Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht umfassend verbessert wurde, müssen die derzeit für den
Austausch und die Speicherung von Informationen verwendeten Mittel, bei denen es sich um andere als die Mittel
der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex handelt, sowie das derzeitige
Einfuhrkontrollsystem weiterhin verwendet werden.
(34)
Da im derzeitigen Einfuhrkontrollsystem summarische Eingangsanmeldung nur durch Einreichung eines einzigen
Datensatzes entgegengenommen werden können, sollten die Bestimmungen zur Bereitstellung von Daten in mehr
als einem Datensatz bis zur Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems vorübergehend aufgehoben werden.
(35)
Es sollten Verfahrensregeln für Fälle festgelegt werden, in denen die erste Zollstelle, die ein im Zollgebiet der Union
eintreffendes Seeschiff oder Luftfahrzeug erreicht, eine Zollstelle in einem Mitgliedstaat ist, der in der summarischen
Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.
(36)
Betrifft die Verbringung von Waren in die vorübergehende Verwahrung Lagerstätten in mehr als einem Mitglied­
staat, sollte die zuständige Zollbehörde die betreffenden Zollbehörden konsultieren, um sicherzustellen, dass die
Voraussetzungen erfüllt sind, bevor sie die Verbringung genehmigt.
(37)
Um die wirksame Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung zu gewährleisten, sollten in den Zollvorschriften
der Union Bestimmungen vorgesehen werden, die Folgendes regeln: die Verbringung von Waren zwischen Ver­
wahrungslagern, wenn für jedes von ihnen eine Bewilligung vorliegt oder verschiedene Bewilligungen vorliegen,
sowie Fälle, in denen eine Person oder verschiedene Personen der Inhaber dieser Bewilligungen sein kann bzw.
können. Um eine wirksame zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, sind eindeutige Vorschriften für die
Festlegung der Verantwortlichkeiten der für den Ort der Ankunft der Waren zuständigen Zollbehörden zu erlassen.
(38)
Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für den zollrechtlichen Status von Unionswaren und damit
Effizienzgewinne sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollten
Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unions­
waren festgelegt werden, insbesondere Vorschriften für die verschiedenen Mittel, mit denen der Nachweis erbracht
werden kann, sowie Vereinfachungen für die Erbringung dieses Nachweises.
(39)
Aus Gründen der Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten sollte festgelegt werden, welche Zollstelle je nach Art der
Zollanmeldung und des von dem Wirtschaftsbeteiligten beantragten Zollverfahrens für die Annahme und die
Bearbeitung einer Zollanmeldung zuständig ist. Des Weiteren sollten die Voraussetzungen für die Annahme einer
Zollanmeldung und die Situationen, in denen eine Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren geändert
werden kann, festgelegt werden.
(40)
Für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung sind Verfahrensregeln erforderlich, denen zufolge bei Abgabe einer
Zollanmeldung mit verschiedenen Warenpositionen jede Position als gesonderte Zollanmeldung angesehen wird.
(41)
Für Fälle, in denen Bewilligungen für eine regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung erteilt
werden, bedarf es einer Harmonisierung der Verfahren in Bezug auf die Fristen für die Abgabe der ergänzenden
Zollanmeldung und der Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung fehlten.
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(42)
Um die Feststellung der Nämlichkeit einer Zollanmeldung für die Zwecke von Förmlichkeiten und Kontrollen nach
ihrer Annahme zu erleichtern, sind Verfahrensregeln für die Verwendung einer Hauptbezugsnummer (Master
Reference Number — MRN) festzulegen.
(43)
Es sollten einheitliche Maßnahmen zur Bestimmung der zolltariflichen Unterposition vorgesehen werden, die bei
Antragstellung des Anmelders für eine Sendung gelten könnte, die aus in verschiedene Unterpositionen des Zoll­
tarifs einzureihenden Waren besteht, sofern die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in ver­
schiedene Unterpositionen des Zolltarifs in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu
erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben stünde.
(44)
Um sicherzustellen, dass die Erteilung von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung in Fällen, in denen
mehrere Zollbehörden betroffen sind, ordnungsgemäß verwaltet wird, sollte das Konsultationsverfahren standardi­
siert werden. Ebenso sollte ein geeigneter Rahmen für die rechtzeitige Kommunikation zwischen der Über­
wachungszollstelle und der Gestellungszollstelle vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die Waren zeitnah
überlassen und den Mehrwertsteuervorschriften, den Verbrauchsteuervorschriften, nationalen Verboten und Be­
schränkungen sowie statistischen Anforderungen genügen können.
(45)
Als neue Vereinfachung im Rahmen des Zollkodex wurde die Eigenkontrolle eingeführt. Daher ist es sehr wichtig,
die Vereinfachung in Bezug auf die Zollförmlichkeiten und -kontrollen, die vom Inhaber der Bewilligung durch­
zuführen sind, genau zu definieren. Die betreffenden Vorschriften sollten eine eindeutige Anwendung der Eigen­
kontrolle in den Mitgliedstaaten durch geeignete und verhältnismäßige Kontrollen gewährleisten.
(46)
Im Hinblick auf die Zerstörung, den Verkauf und die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse bedarf es
Verfahrensregeln zur Festlegung der Rolle der Zollbehörden in Bezug auf die Art und die Menge der Abfälle oder
Reste, die bei der Zerstörung der Waren anfallen, sowie Verfahrensregeln, die bei Verkauf oder Aufgabe der Waren
zu befolgen sind.
(47)
Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Rückwaren sollte durch Informationen untermauert
werden, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind. Es sollten Verfahrensregeln in
Bezug auf die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen und den Austausch dieser Informationen
zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden einerseits und zwischen den Zollbehörden andererseits
gelten.
(48)
Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Mee­
reserzeugnissen sollte durch die Erbringung des Nachweises untermauert werden, dass die Bedingungen für diese
Befreiung erfüllt sind. Es sollten Verfahrensregeln in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erforderlichen
Informationen gelten.
(49)
In Anbetracht der Tatsache, dass bei einem Antrag auf eine Bewilligung für besondere Verfahren eine Prüfung der
wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass wesentliche Interessen der
Hersteller in der Union beeinträchtigt werden, sollten klare und einfache Vorschriften für eine ordnungsgemäße
Prüfung auf Unionsebene erlassen werden.
(50)
Es sind Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens vorzusehen, wenn bei der Überführung
der Waren in das betreffende Verfahren zwei oder mehr Zollanmeldungen verwendet werden, damit klar ist, in
welcher Reihenfolge die Erledigung zu erfolgen hat.
(51)
Die zuständigen Zollbehörden sollten eine Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Rechte und
Pflichten des Inhabers des Verfahrens auf eine andere Person treffen.
(52)
Die Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren zur Ausgangszollstelle sollte erlaubt sein, wenn die
Förmlichkeiten für das Ausfuhrverfahren durchgeführt werden.
(53)
Die buchmäßige Trennung sollte erlaubt sein, wenn Ersatzwaren verwendet werden. Die Verfahrensregeln für die
Änderung des zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren und Ersatzwaren müssen gewährleisten, dass einem
Wirtschaftsbeteiligten kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entsteht.
(54)
Um den legalen Handel zu erleichtern, wirksame Zollkontrollen zu gewährleisten und zugleich eine Ungleichbe­
handlung durch die Zollverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern, sind Verfahrensregeln für das
Unionsversandverfahren, das Versandverfahren gemäß dem Zollübereinkommen über den internationalen Waren­
transport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (1), dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten
(1) ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 2.
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Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkom­
men) und dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbul-Übereinkommen) (1) in ihrer
jeweils aktuellen Fassung und die Versandverfahren mit Formular 302 oder im Rahmen des Postsystems fest­
zulegen. Diese Verfahrensregeln legen die wichtigsten Elemente der Abläufe fest und sehen Vereinfachungen vor;
sowohl Zollverwaltungen als auch Wirtschaftsbeteiligten kommen damit harmonisierte effiziente Verfahren un­
eingeschränkt zugute, was ein konkretes Beispiel für Handelserleichterungen darstellt.
(55)
Angesichts der Besonderheiten des Luft- und Seeverkehrs ist es angebracht, zusätzliche Vereinfachungen für diese
Beförderungsarten vorzusehen, indem erlaubt wird, die Daten in den Aufzeichnungen der im Luft- und Seeverkehr
tätigen Beförderer als Versandanmeldung zu verwenden. Des Weiteren sollten zusätzliche Vereinfachungen für den
Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme im Rahmen der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr einge­
führt werden, um die betreffenden Bestimmungen mit den Änderungen infolge der Liberalisierung des Marktes und
den Änderungen der Verfahrensregeln für den Eisenbahnverkehr in Einklang zu bringen.
(56)
Um ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit der Tätigkeit der Zollbehörden und den Erwartungen der Wirt­
schaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte die Risikoanalyse für eine Vorabanmeldung zu Zwecken des Schutzes und
der Sicherheit vor der Überlassung der Waren innerhalb einer Frist durchgeführt werden, bei der das legitime
Interesse eines ungehinderten Handels und einer ungehinderten Warenbeförderung berücksichtigt wird.
(57)
Es sollten ausführliche Vorschriften für die Gestellung von Waren, die Förmlichkeiten an der Ausfuhrzollstelle und
an der Ausgangszollstelle, insbesondere jene, die die wirksame und effiziente Bestätigung des Ausgangs gewähr­
leisten, sowie den Informationsaustausch zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle festgelegt
werden.
(58)
Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der Ausfuhr und der Wiederausfuhr sollten bestimmte Vorschriften für die
Ausfuhr von Waren auch auf die Wiederausfuhr von Waren angewendet werden.
(59)
Um die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen und den reibungslosen Übergang zu den neuen
Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sind für Waren, die vor dem 1. Mai 2016 in ein bestimmtes Zollverfahren
übergeführt und nach diesem Datum überlassen oder erledigt werden, Übergangsbestimmungen erforderlich. Ent­
sprechend sollte es den Wirtschaftsbeteiligten möglich sein, Anträge auf Bewilligungen gemäß dem Zollkodex vor
dem Datum seines Wirksamwerdens zu stellen, um die erteilten Bewilligungen ab dem 1. Mai 2016 in Anspruch
nehmen zu können.
(60)
Die allgemeinen Bestimmungen zur Umsetzung des Zollkodex sind eng miteinander verknüpft; sie können auf­
grund der Wechselbeziehungen zwischen ihrem jeweiligen Gegenstand nicht getrennt werden und enthalten
horizontale Vorschriften, die für mehrere Zollverfahren gelten. Daher ist es angebracht, sie in einer einzigen
Verordnung zusammenzufassen und damit Rechtskohärenz zu gewährleisten.
(61)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den
Zollkodex.
(62)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, um zu gewährleisten, dass der Zollkodex
vollumfänglich angewendet wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2).
(1) ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (siehe Seite 1
dieses Amtsblatts).
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(2)
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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Handgepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das die natürliche Person in der Kabine des Luftfahrzeugs
mitführt;
2. „Zollstelle der Gestellung“ ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden;
3. „aufgegebenes Gepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die
natürliche Person weder während des Fluges noch bei etwaigen Zwischenlandungen zugänglich ist;
4. „gleiche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder
Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Gering­
fügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen
sind;
5. „internationaler Unionsflughafen“ ist jeder Flughafen der Union, der nach Genehmigung der Zollbehörde für den
Luftverkehr mit Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zugelassen ist;
6. „Flug innerhalb der Union“ ist ein Flug zwischen zwei Unionsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder an einem
Nicht-Unionsflughafen begonnen hat noch an einem Nicht-Unionsflughafen endet;
7. „Hauptveredelungserzeugnisse“ sind die Veredelungserzeugnisse, für die die aktive Veredelung bewilligt wurde;
8. „Tätigkeiten für den Absatz der Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung alle Tätigkeiten in Verbindung mit
der Werbung für diese Waren, ihrer Vermarktung oder der Förderung ihres Absatzes sowie alle Tätigkeiten in
Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren;
9. „Nebenveredelungserzeugnisse“ sind andere Erzeugnisse als die Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Verede­
lungsvorgang zwangsläufig anfallen;
10. „Geschäfts- oder Sportluftfahrzeug“ ist ein privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden
beliebig festgesetzt wird;
11. „öffentliches Zolllager des Typs III“ ist ein Zolllager, das von den Zollbehörden betrieben wird;
12. „feste Transporteinrichtung“ ist eine technische Einrichtung für den ständigen Transport von Waren wie Strom, Gas
und Öl;
13. „Durchgangszollstelle“ ist eine der folgenden Zollstellen:
a) die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren das Zoll­
gebiet der Union im Rahmen eines Versandvorgangs über die Grenze zu einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets
der Union verlassen, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist;
b) die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren im Rahmen
eines Versandvorgangs ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union berührt haben;
14. „ähnliche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und —
obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen
aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der
Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das
Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.
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KAPITEL 2
Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 1
Übermittlung von Informationen
Unterabschnitt 1
Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung
von Daten
Artikel 2
Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und
nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen
im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A enthalten.
(2)
Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und
nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen
im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status sind in Anhang B
enthalten.
(3)
Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des vZTA-Systems
und des Überwachungs-2-Systems die Codes und Formate des Anhangs A keine Anwendung und entsprechen die
jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission
mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch
nicht betriebsbereit sind (1).
Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems die Codes und Formte in
Anhang A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 6 bis 7 der
Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verord­
nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall,
dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.
Abweichend von Absatz 2 sind die Formate und Codes in Anhang B bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der
Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit
Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht
betriebsbereit sind, für die Mitgliedstaaten fakultativ.
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der
Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verord­
nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall,
dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, unterliegen die für die Anmeldungen, Mit­
teilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlichen Formate und Codes den Datenanforderungen gemäß
Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften
der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems und der Verbesserung der nationalen
Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission (2) stellen die Mitglied­
staaten sicher, dass die Codes und Formate für die Gestellungsmitteilung die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des
Zollkodex ermöglichen.
(4)
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen sind die Formate und Codes für die
folgenden Anträge und Bewilligungen für die Mitgliedstaaten fakultativ:
a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der
Waren sind;
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex
der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).
L 343/566
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;
c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;
d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;
e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;
f)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;
g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;
h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung;
i)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
j)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;
k) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;
l)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;
m) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;
n) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;
o) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;
p) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren;
q) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;
r) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;
s) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;
t)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;
u) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;
v) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zoll­
anmeldung.
Verzichten Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums auf bestimmte Codes und Formate, so stellen sie sicher, dass
sie wirksame Verfahren eingeführt haben, mit denen sie überprüfen können, dass die Bedingungen für die Erteilung der
betreffenden Bewilligung erfüllt sind.
Artikel 3
Sicherheit der elektronischen Systeme
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen
Systeme treffen die Mitgliedstaaten geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren
Betrieb der verschiedenen Systeme und erhalten diese Maßnahmen aufrecht. Sie treffen auch Vorkehrungen zur Kontrolle
der Datenquelle sowie zum Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Vernichtung.
(2)
Jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten wird aufgezeichnet, wobei anzugeben ist, warum, zu welchem
Zeitpunkt und von wem sie vorgenommen wurde.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/567
(3)
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbetei­
ligten über jede Verletzung und jeden Verdacht auf Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme.
Artikel 4
Datenspeicherung
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Alle im betreffenden elektronischen System validierten Daten werden nach Ablauf des Jahres, in dem sie validiert wurden,
mindestens drei Jahre lang gespeichert, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 5
Verfügbarkeit der elektronischen Systeme
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen über die praktischen Anforderungen
an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der elektronischen Systeme und die Betriebskontinuität.
(2)
Die operativen Vereinbarungen nach Absatz 1 sehen insbesondere eine angemessene Antwortzeit für den Aus­
tausch und die Verarbeitung der Informationen in den betreffenden elektronischen Systemen vor.
(3)
Die elektronischen Systeme werden ständig verfügbar gehalten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht
a) in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Systeme, die Gegenstand der Verein­
barungen nach Absatz 1 sind, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt;
b) im Fall höherer Gewalt.
Unterabschnitt 2
Registrierung von Personen
Artikel 6
Zuständige Zollbehörde
(Artikel 9 des Zollkodex)
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Registrierung zuständigen Zollbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommis­
sion Namen und Anschrift dieser Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.
Artikel 7
Elektronisches System für die EORI-Nummer
(Artikel 16 des Zollkodex)
(1)
Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16
Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden „EORI-System“) verwendet.
Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt
werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert
werden.
(2)
Es wird nur eine EORI-Nummer pro Person zugeteilt.
(3)
Das Format und die Codes der Daten, die im EORI-System gespeichert werden, sind in Anhang 12-01 enthalten.
(4)
Abweichend von Absatz 1 finden die Formate und Codes gemäß Anhang 12-01 bis zum Zeitpunkt der Ver­
besserung des zentralen EORI-Systems keine Anwendung.
L 343/568
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des zentralen EORI-Systems sind die Codes der gemeinsamen Datenanforderungen
für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen
Systeme noch nicht betriebsbereit sind, festgelegt.
(5)
Erfassen Mitgliedstaaten Daten gemäß Anhang 12-01 Nummer 4, stellen sie sicher, dass die Formate und Codes des
Anhangs 12-01 verwendet werden.
Abschnitt 2
Zollrechtliche Entscheidungen
Unterabschnitt 1
Von den Zollbehörden erlassene Entscheidungen
Artikel 8
Allgemeines Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)
(1)
Die Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex enthält folgende Angaben:
a) eine Bezugnahme auf Unterlagen und Informationen, auf die die Zollbehörden ihre Entscheidung stützen wollen;
b) die Frist für die Stellungnahme durch die betreffende Person ab dem Tag, an dem sie die Mitteilung erhält oder an dem
diese als ihr zugestellt gilt;
c) den Hinweis auf das Recht der betreffenden Person, Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Unterlagen und
Informationen nach den geltenden Vorschriften zu erhalten.
(2)
Nimmt die betreffende Person vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist Stellung, so können die
Zollbehörden die Entscheidung erlassen, es sei denn, die betreffende Person teilt gleichzeitig mit, dass sie ihren Stand­
punkt innerhalb der gesetzten Frist noch weiter ausführen will.
Artikel 9
Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen
des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer der folgenden Grundlagen
erlassen wollen:
a) Ergebnis einer Überprüfung nach der Gestellung der Waren;
b) Ergebnis einer Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 191 des Zollkodex;
c) Ergebnis einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 des Zollkodex, wenn die Waren sich noch unter zollamtlicher
Überwachung befinden;
d) Ergebnis einer Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beziehungsweise Ergebnis
einer Überprüfung des Antrags auf Registrierung des Nachweises oder auf Erteilung des Sichtvermerks auf dem
Nachweis und;
e) Ausstellung eines Ursprungsnachweises durch die Zollbehörden;
f) Ergebnis der Kontrolle von Waren, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Ver­
wahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.
29.12.2015
(2)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/569
Bei einer Mitteilung nach Absatz 1 kann die betreffende Person
a) mit den gleichen Mitteln wie bei einer Mitteilung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
unmittelbar Stellung nehmen; oder
b) eine Mitteilung nach Artikel 8 beantragen, wenn nicht einer der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fälle vorliegt.
Die Zollbehörden unterrichten die betreffende Person über diese beiden Möglichkeiten.
(3)
Erlassen die Zollbehörden eine die betreffende Person belastende Entscheidung, so zeichnen sie auf, ob diese Person
nach Absatz 2 Buchstabe a Stellung genommen hat.
Unterabschnitt 2
Entscheidungen auf Antrag
Artikel 10
Elektronische Systeme für Entscheidungen
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen,
die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten, und mit späteren Vorgängen, die sich auf den
ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Ar­
tikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.
Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben
Tagen, nachdem die Behörde Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.
(2)
Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle
für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die
Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten.
(3)
Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK-Zollentschei­
dungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU.
Artikel 11
Für die Entgegennahme von Anträgen zuständige Zollbehörde
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex
genannten Zollbehörden, die sie für die Entgegennahme von Anträgen benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommis­
sion auch spätere Änderungen dieses Verzeichnisses mit.
Artikel 12
Annahme des Antrags
(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Nimmt die Zollbehörde einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an,
so ist der Tag der Annahme dieses Antrags der Tag, an dem der Zollbehörde alle nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2
des Zollkodex benötigten Informationen vorliegen.
(2)
Stellt die Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle benötigten Informationen enthält, fordert sie den Antragsteller
innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Tage nicht übersteigt, auf, die betreffenden Informationen nachzureichen.
Legt der Antragssteller die von den Zollbehörden geforderten Informationen nicht innerhalb der von ihnen gesetzten Frist
vor, wird der Antrag nicht angenommen und der Antragsteller hiervon unterrichtet.
L 343/570
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(3)
Wird dem Antragsteller nicht mitgeteilt, ob der Antrag angenommen wurde oder nicht, so gilt der Antrag als
angenommen. Der Tag der Annahme ist der Tag der Einreichung des Antrags oder — falls der Antragsteller nach
Aufforderung durch die Zollbehörde gemäß Absatz 2 zusätzliche Informationen vorgelegt hat — der Tag, an dem die
letzten Informationen vorgelegt werden.
Artikel 13
Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde bewahrt alle Daten und weiteren Informationen, auf die sie sich bei der Ent­
scheidung gestützt hat, nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung noch mindestens drei Jahre auf.
Artikel 14
Konsultation zwischen Zollbehörden
(Artikel 22 des Zollkodex)
(1)
Muss eine entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Zollbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats konsultie­
ren, um festzustellen, ob die Bedingungen und Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt sind, so
erfolgt diese Konsultation innerhalb der für die betreffende Entscheidung gesetzten Frist. Die entscheidungsbefugte Zoll­
behörde setzt eine Frist für die Konsultation, die an dem Tag beginnt, an dem sie der konsultierten Zollbehörde die zu
prüfenden Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt.
Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder
mehrere der Bedingungen und Voraussetzungen für den Erlass einer begünstigenden Entscheidung nicht erfüllt, so wird
das ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Ergebnis der entscheidungsbefugten Zollbehörde übermittelt.
(2)
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen
verlängern:
a) wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;
b) wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und
Voraussetzungen sicherzustellen, und diese Anpassungen der entscheidungsbefugten Zollbehörde mitteilt, die die
konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.
(3)
Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 für die Konsultation gesetzten
Frist antwortet, so gelten die Bedingungen und Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als
erfüllt.
(4)
Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung
einer Entscheidung angewandt werden.
Artikel 15
Widerruf einer begünstigenden Entscheidung
(Artikel 28 des Zollkodex)
Eine nach Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgesetzte Entscheidung wird von der
entscheidungsbefugten Zollbehörde in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten
Fällen widerrufen, wenn der Inhaber der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen
ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden
Pflichten zu erfüllen.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/571
Unterabschnitt 3
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
Artikel 16
Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Wird ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nach Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt, in dem der Antragsteller ansässig ist,
so unterrichtet die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag­
steller ansässig ist, innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Antrags.
Liegen der unterrichteten Zollbehörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so
übermittelt sie diese Informationen der Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, so bald wie möglich und
spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Unterrichtung.
(2)
Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) darf sich nur auf Waren bezie­
hen, die ähnliche Eigenschaften aufweisen und zwischen denen keine für ihre zolltarifliche Einreihung relevanten Unter­
schiede bestehen.
(3)
Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) darf sich nur auf eine Art von
Waren und ursprungsbestimmenden Umständen beziehen.
(4)
Um bei einem Antrag auf eine vZTA-Entscheidung die Einhaltung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buch­
stabe a des Zollkodex sicherzustellen, konsultiert die in Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
genannte Zollbehörde das in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System und führt Auf­
zeichnungen über diese Konsultation.
Artikel 17
Kohärenz mit bestehenden vZTA-Entscheidungen
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
Um sicherzustellen, dass eine vZTA-Entscheidung, die erlassen werden soll, mit bereits erlassenen vZTA-Entscheidungen
übereinstimmt, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Artikel 21 genannte elektronische System und
führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.
Artikel 18
Mitteilung von vUA-Entscheidungen
(Artikel 6 Absatz 3 des Zollkodex)
(1)
Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit anderen Mitteln als der
elektronischen Datenverarbeitung mit, so hat sie das Muster in Anhang 12-02 zu verwenden.
(2)
Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit Mitteln der elektronischen
Datenverarbeitung mit, so muss die Entscheidung in dem in Anhang 12-02 wiedergegebenen Format ausgedruckt werden
können.
Artikel 19
Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.
L 343/572
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(2)
Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur
Verfügung.
Artikel 20
Überwachung von vZTA-Entscheidungen
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Ent­
scheidung oder für dessen Rechnung gibt der Inhaber diesen Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der
Referenznummer der vZTA-Entscheidung an.
Artikel 21
Elektronisches System für vZTA
(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
(1)
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen,
die vZTA betreffen, oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Ent­
scheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes
elektronisches System verwendet.
Die zuständige Zollbehörde stellt mittels dieses Systems Informationen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben
Tagen, nachdem sie Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.
(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen
a) erstreckt sich die in Artikel 55 genannte Überwachung auf Daten, die für die Überwachung der Verwendung der
vZTA-Entscheidungen relevant sind;
b) teilt die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde und die die vZTA-Entscheidung erlassen hat, über das in Absatz
1 genannte System mit, ob eine verlängerte Verwendungsdauer der vZTA-Entscheidung gewährt wurde, wann die
verlängerte Verwendungsdauer endet und für welche Warenmengen sie gilt.
(3)
Die Kommission leitet die Ergebnisse der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Überwachung regelmäßig an die
Mitgliedstaaten weiter, um die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden
Verpflichtungen zu unterstützen.
(4)
Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle
für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die
vZTA betreffen.
(5)
Bei der Bearbeitung eines Antrags auf eine vZTA-Entscheidung geben die Zollbehörden den Status des Antrags in
dem in Absatz 1 genannten System an.
(6)
Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des darin genannten
Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die zentrale Datenbank der Kommis­
sion, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1) eingerichtet wurde.
(7)
Bis zum Anfangsdatum der ersten Verbesserungsphase für das System gemäß Absatz 1 und der Inbetriebnahme des
Systems gemäß Artikel 56 überwachen die Zollbehörden die Verwendung der vZTA-Entscheidungen im Rahmen der
Zollkontrollen oder der nachträglichen Kontrollen gemäß den Artikeln 46 und 48 des Zollkodex. Abweichend von
Absatz 3 ist die Kommission bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems nicht verpflichtet, die Mitgliedstaaten
über Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu unterrichten.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/573
Artikel 22
Verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
(Artikel 34 Absatz 9 des Zollkodex)
(1)
Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex eine verlängerte Verwen­
dungsdauer zu gewähren, geben sie an, bis zu welchem Datum die verlängerte Verwendungsdauer der betreffenden
Entscheidung gilt.
(2)
Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex eine verlängerte Verwen­
dungsdauer einer vZTA-Entscheidung zu gewähren, geben sie zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Datum die
Warenmengen an, die während der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können.
Eine Entscheidung, für die eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde, kann nur so lange verwendet werden, bis
diese Mengen erreicht sind.
Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 55 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, sobald diese Mengen
erreicht wurden.
Artikel 23
Maßnahmen zur
Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder
Ursprungsbestimmung
(Artikel 34 Absatz 10 des Zollkodex)
(1)
Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über die Aussetzung des Erlasses von vZTA- und
vUA-Entscheidungen nach Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex,
a) wenn die Kommission festgestellt hat, dass Entscheidungen nicht korrekt oder nicht einheitlich sind;
b) wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von
höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche Einreihung oder
Ursprungsbestimmung beizulegen.
Für Waren, die unter Buchstabe a oder b fallen, wird ab dem Tag, an dem die Kommission die Zollbehörden von der
Aussetzung unterrichtet hat, so lange keine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft erlassen, bis die korrekte und
einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.
(2)
Über die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung werden so bald wie möglich und
spätestens innerhalb von 120 Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung durch die Kommission Konsulta­
tionen auf Unionsebene abgehalten.
(3)
Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich, wenn die Aussetzung aufgehoben wird.
(4)
Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 gelten vUA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn danach verschie­
dener Ursprung gilt für Waren,
a) die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und
b) die unter den gleichen Bedingungen unter Nutzung des gleichen Herstellungsverfahrens und gleichwertiger Materialien
insbesondere in Bezug auf den Besitz oder das Fehlen der Ursprungseigenschaft gewonnen wurden.
L 343/574
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Abschnitt 3
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Artikel 24
Einhaltung der Vorschriften
(Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Ist der Antragsteller eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als
erfüllt, wenn der Antragsteller und gegebenenfalls der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten
zuständig ist, in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder
steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat.
Ist der Antragsteller keine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt,
wenn keine der folgenden Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße
gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit
begangen hat:
a) der Antragsteller;
b) die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt;
c) der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.
(2)
Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt gelten, wenn die entschei­
dungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden
Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.
(3)
Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Person in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, beurteilt die ent­
scheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des
Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.
(4)
Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der
ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex
erfüllt ist.
Artikel 25
Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen
(Artikel 39 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe b des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt
sind:
a) Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des
Mitgliedstaats, in dem die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen er­
möglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
b) Die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder
ermöglichen den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem.
c) Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebe­
nenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen.
d) Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gege­
benenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und
Aufzeichnungen handelt.
29.12.2015
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L 343/575
e) Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nichtunionswaren
zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.
f) Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für
die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert,
erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können.
g) Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Geneh­
migungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit land­
wirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen.
h) Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen
und für den Schutz vor Informationsverlust.
i) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches
Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.
j) Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem
Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.
k) Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhr­
lizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der
Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und Maßnahmen zur Gewährleistung der
Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.
(2)
Beantragt der Antragsteller nur eine Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) im
Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex, findet die Bedingung des Absatzes 1 Buchstabe e keine
Anwendung.
Artikel 26
Zahlungsfähigkeit
(Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex)
(1)
Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes
zutrifft:
a) Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
b) In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die
Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr
von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
c) Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er
über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang
seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo
kann ausgeglichen werden.
(2)
Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit im Sinne des Artikels 39
Buchstabe c des Zollkodex anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Daten überprüft.
Artikel 27
Praktische oder berufliche Befähigungen
(Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex)
(1)
Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person verfügt über eine der
folgenden praktischen Befähigungen:
i) nachweislich mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich;
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29.12.2015
ii) Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich.
b) Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zoll­
rechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang seiner beziehungsweise ihrer Beteiligung an zollrelevanten
Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde:
i) Zollbehörde eines Mitgliedstaats;
ii) Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die
Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist;
iii) Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitglied­
staats anerkannt oder in der Union akkreditiert ist.
(2)
Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person unter Vertrag genommen, gilt die Voraus­
setzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der unter Vertrag genommenen Person um
einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2
Buchstabe a des Zollkodex handelt.
Artikel 28
Sicherheitsstandards
(Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex)
(1)
Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen
erfüllt sind:
a) Die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der AEOS-Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen
unrechtmäßiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmäßiges Betreten verhindern.
b) Der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen
Orten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert.
c) Maßnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch,
vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten.
d) Der Antragsteller hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Handelspartner eindeutig festzustellen und durch
geeignete vertragliche Vereinbarungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen.
e) Der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige
Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regel­
mäßig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung.
f) Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt.
g) Der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Pro­
grammen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen.
h) Der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benannt.
(2)
Ist der Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, einer internationalen
Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungs­
organisation ausgestellten Sicherheitszeugnisses, so werden diese Zeugnisse bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen
des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex erfüllt sind, berücksichtigt.
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Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben
oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller Inhaber eines Sicherheitszeugnisses eines Drittlands ist, mit
dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, das die Anerkennung dieses Zeugnisses vorsieht.
(3)
Ist der Antragsteller reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne des Artikels 3 der Verordnung
(EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU)
Nr. 185/2010 der Kommission (2), so gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Örtlichkeiten
und Aktivitäten, für die dem Antragsteller der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders
bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten
Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt.
Artikel 29
Prüfung der Voraussetzungen
(Artikel 22 des Zollkodex)
(1)
Um die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b und e des Zollkodex zu prüfen, stellt die
entscheidungsbefugte Zollbehörde sicher, dass vor Ort Überprüfungen in allen Räumlichkeiten vorgenommen werden, die
für die zollrelevante Tätigkeit des Antragstellers von Belang sind.
Verfügt der Antragsteller über eine große Zahl von Räumlichkeiten und können nicht alle Räumlichkeiten innerhalb der
Frist für den Erlass der Entscheidung geprüft werden, so kann die Zollbehörde beschließen, nur einen repräsentativen Teil
dieser Räumlichkeiten zu prüfen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Antragsteller in allen seinen
Räumlichkeiten die gleichen Sicherheitsstandards und die gleichen gemeinsamen Standards und Verfahren für die Führung
seiner Aufzeichnungen anwendet.
(2)
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Ergebnisse von Bewertungen oder Prüfungen, die nach dem
Unionsrecht durchgeführt wurden, berücksichtigen, soweit sie für die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des
Zollkodex relevant sind.
(3)
Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b, c und e des Zollkodex erfüllt sind, können
die Zollbehörden vom Antragsteller vorgelegte Schlussfolgerungen eines Sachverständigen berücksichtigen, sofern der
betreffende Sachverständige nicht im Sinne des Artikels 127 mit dem Antragsteller verbunden ist.
(4)
Bei der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex tragen die Zollbehörden den
besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung.
(5)
Die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex und ihr Ergebnis werden von der entscheidungs­
befugten Zollbehörde dokumentiert.
Artikel 30
Elektronisches System für den AEO-Status
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Bewilligung des
Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), den erteilten AEO-Bewilligungen und allen weiteren Vorgängen
oder Handlungen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wie die Rücknahme, die Aussetzung,
der Widerruf oder die Änderung einer Entscheidung oder das Ergebnis einer Überwachung oder Neubewertung, wird ein
zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet. Die zuständige
Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen zur
Verfügung.
Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für
Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die AEOBewilligungen betreffen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für
die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
(2) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durch­
führung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).
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29.12.2015
(2)
Insbesondere in dem Fall, dass der AEO-Status als Grundlage für Genehmigungen, Bewilligungen oder Verein­
fachungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union herangezogen wird, kann die zuständige Zollbehörde der für
die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen
System gewähren. Der Zugang betrifft die folgenden Informationen:
a) die AEOS-Bewilligungen, einschließlich des Namens des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder
Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;
b) etwaige Neubewertungen von AEOS-Bewilligungen und ihre Ergebnisse.
Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten,
verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte
Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen.
(3)
Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems
gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das mit Artikel 14x der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 der Kommission eingeführte System.
Artikel 31
Konsultationsverfahren und Informationsaustausch zwischen Zollbehörden
(Artikel 22 des Zollkodex)
(1)
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten konsultieren, die für den Ort
zuständig sind, an dem die benötigten Informationen vorliegen oder an dem geprüft werden muss, ob eine oder mehrere
der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex erfüllt sind.
(2)
Die Konsultation nach Absatz 1 ist obligatorisch, wenn
a) der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
Zollbehörde des Ortes vorgelegt wird, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird
oder zugänglich ist;
b) der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Zoll­
behörden des Mitgliedstaats vorgelegt wird, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und die
Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind;
c) ein Teil der für den Antrag auf Bewilligung des AEO-Status relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen in einem
anderen Mitgliedstaat als dem der entscheidungsbefugten Zollbehörde aufbewahrt wird;
d) der Antragsteller, der den AEO-Status beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zuständigen Zollbehörde
ein Lager betreibt oder andere zollrelevante Tätigkeiten ausübt.
(3)
Abweichend von der in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist schließen die Zollbehörden
den Konsultationsprozess innerhalb von 80 Tagen ab dem Tag ab, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde die
Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt, deren Erfüllung von der konsultierten Zollbehörde zu prüfen ist.
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Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/579
(4)
Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die für die Bewilligung des
AEO-Status von Belang sind, so übermittelt sie diese Informationen der entscheidungsbefugten Zollbehörde innerhalb von
30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung des Antrags über das in Artikel 30 genannte elektronische System.
Artikel 32
Ablehnung eines Antrags
(Artikel 22 des Zollkodex)
Die Ablehnung eines AEO-Antrags betrifft keine den Antragsteller begünstigenden Entscheidungen, die nach den zoll­
rechtlichen Vorschriften bereits erlassen wurden, es sei denn, beim Erlass dieser begünstigenden Entscheidungen war von
der Erfüllung von AEO-Voraussetzungen ausgegangen worden, die sich im Zuge der Prüfung des AEO-Antrags als nicht
erfüllt erwiesen haben.
Artikel 33
Kombination beider Arten von Bewilligungen
(Artikel 38 Absatz 3 des Zollkodex)
Hat ein Antragsteller Anspruch auf sowohl eine AEOC- als auch eine AEOS-Bewilligung, stellt die entscheidungsbefugte
Zollbehörde eine kombinierte Bewilligung aus.
Artikel 34
Widerruf einer Bewilligung
(Artikel 28 des Zollkodex)
(1)
Der Widerruf einer AEO-Bewilligung betrifft keine gegenüber derselben Person erlassenen begünstigenden Ent­
scheidungen, es sei denn, der AEO-Status war Bedingung für eine solche begünstigende Entscheidung oder die Ent­
scheidung war auf eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex gestützt, die nicht mehr erfüllt ist.
(2)
Der Widerruf oder die Änderung einer den Bewilligungsinhaber begünstigenden Entscheidung betrifft nicht auto­
matisch die AEO-Bewilligung dieser Person.
(3)
Ist eine Person sowohl ein AEOC als auch ein AEOS und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15
Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOC-Bewilligung
widerrufen und bleibt die AEOS-Bewilligung gültig.
Ist eine Person sowohl ein AEOS als auch ein AEOC und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da
die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOS-Bewilligung widerrufen und
bleibt die AEOC-Bewilligung gültig.
Artikel 35
Überwachung
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der zuständigen Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die
nach der Erteilung des AEO-Status eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken
können.
(2)
Die zuständige Zollbehörde stellt den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der AEO eine zoll­
relevante Tätigkeit ausübt, alle ihr selbst zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(3)
Widerruft eine Zollbehörde eine begünstigende Entscheidung, die auf der Grundlage des AEO-Status erlassen
wurde, so teilt sie dies der Zollbehörde mit, die den Status bewilligt hat.
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29.12.2015
(4)
Ist der AEOS ein reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne des Artikels 3 der Verordnung
(EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, so macht die zuständige
Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mindestens die folgen­
den ihr zur Verfügung stehenden Informationen zum AEO-Status zugänglich:
a) die AEOS-Bewilligung, einschließlich folgender Angaben: Name des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls
Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und
die Gründe dafür;
b) Informationen, ob die betreffende Örtlichkeit von Zollbehörden besucht wurde, Datum des letzten Besuchs und Zweck
des Besuchs (Bewilligungsverfahren, Neubewertung oder Überwachung);
c) etwaige Neubewertungen der AEOS-Bewilligung und ihre Ergebnisse.
Die nationalen Zollbehörden regeln im Einvernehmen mit der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen
Behörde die Einzelheiten des Austauschs von Informationen, die im elektronischen System nach Artikel 30 nicht erfasst
sind.
Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten,
verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte
Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Informationen.
Abschnitt 4
Warenkontrolle
Unterabschnitt 1
Zollkontrollen und Risikomanagement
Artikel 36
Elektronisches System für Risikomanagement und Zollkontrollen
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung risiko­
bezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein zu diesem Zweck
nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System („Zollrisikomanagementsystem“) verwendet.
(2)
Das in Absatz 1 genannte System wird auch für die Kommunikation zwischen den Zollbehörden untereinander
sowie zwischen den Zollbehörden und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und -standards
und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, dem Zollkrisenmanagement, dem Austausch risikobezogener Informatio­
nen und der Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex sowie dem Austausch der Ergebnisse
von Zollkontrollen verwendet.
Unterabschnitt 2
Auf dem Luftweg befördertes Handgepäck und aufgegebenes Gepäck
Artikel 37
Transitflüge
(Artikel 49 des Zollkodex)
(1)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit
einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unions­
flughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem letzten internationalen Unionsflughafen durch­
geführt.
Handgepäck und aufgegebenes Gepäck unterliegt den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften,
es sei denn, die Person, die das Gepäck mitführt, weist nach, dass die darin enthaltenen Waren den zollrechtlichen Status
von Unionswaren haben.
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Amtsblatt der Europäischen Union
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(2)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit
einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Unionsflughafen kommt und auf einem anderen Unionsflughafen zwischen­
landet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem ersten internationalen Unionsflughafen
durchgeführt.
Das Handgepäck kann im letzten internationalen Unionsflughafen, auf dem das Luftfahrzeug zwischenlandet, kontrolliert
werden, um festzustellen, ob es den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.
Artikel 38
Transitflüge mit Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord von Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen
werden in einem der folgenden Flughäfen durchgeführt:
a) bei von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Flügen im ersten internationalen Unionsflughafen, wenn das
Luftfahrzeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt;
b) bei von einem Unionsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Unionsflughafen, wenn das Luftfahr­
zeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt.
Artikel 39
Ankommende Transferflüge
(Artikel 49 des Zollkodex)
(1)
Für Gepäck, das an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs in einem Unions­
flughafen eintrifft und dort in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, gelten die
Absätze 2 und 3.
(2)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden bei Flügen innerhalb der Union im letzten
internationalen Ankunftsflughafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für
aufgegebenes Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein
Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein anderer internationaler Unionsflughafen im Hoheitsgebiet desselben Mit­
gliedstaats ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen
wird.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck aus­
nahmsweise auch im ersten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden,
wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.
(3)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im ersten internationalen Unionsflughafen durch­
geführt.
Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Ankunftsflughafen eines Flugs innerhalb der
Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als
erforderlich erweisen.
Artikel 40
Abgehende Transferflüge
(Artikel 49 des Zollkodex)
(1)
Für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt,
verladen wird und anschließend in einem anderen Unionsflughafen in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen
Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, gelten die Absätze 2 und 3.
(2)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden im ersten internationalen Abgangsflug­
hafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck, das in
einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen und in einem anderen internationalen Unionsflug­
hafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflug­
hafen ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird.
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck aus­
nahmsweise im letzten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn
sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.
(3)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im letzten internationalen Unionsflughafen durch­
geführt.
Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Abgangsflughafen eines Flugs innerhalb der
Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als
erforderlich erweisen.
Artikel 41
Transfer in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug
(Artikel 49 des Zollkodex)
(1)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen an Bord eines von einem NichtUnionsflughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Unionsflughafen in ein Sport- oder
Geschäftsluftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, werden in dem Ankunftsflughafen
des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.
(2)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäfts­
flugzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um in einem anderen Unionsflughafen in ein
Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, werden in dem
Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.
Artikel 42
Transferflüge zwischen Flughäfen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Zollbehörden können in dem internationalen Unionsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird,
Folgendes kontrollieren:
a) Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahr­
zeug umgeladen wird, dessen Ziel ein internationaler Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet ist;
b) Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen
internationalen Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel
ein Nicht-Unionsflughafen ist.
Artikel 43
Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Transfers
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von
Waren aus dem Handgepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;
b) beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von
Waren aus dem Handgepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;
c) bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen
getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks
zu verhindern;
d) beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen
getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks
zu verhindern.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/583
Artikel 44
Gepäckanhänger
(Artikel 49 des Zollkodex)
Das in einem Unionsflughafen aufgegebene Gepäck wird mit einem daran anzubringenden Gepäckanhänger gekenn­
zeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind in Anhang 12-03 enthalten.
Artikel 45
Verzeichnis der internationalen Unionsflughäfen
(Artikel 49 des Zollkodex)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner internationalen Unionsflughäfen und teilt der
Kommission alle Änderungen dieses Verzeichnisses mit.
Unterabschnitt 3
Auf dem Seeweg befördertes Gepäck
Artikel 46
Sportboote
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord eines Sportbootes werden unabhängig von
Herkunft oder Ziel des Bootes in allen Anlaufhäfen in der Union durchgeführt. Ein Sportboot ist ein Sportboot gemäß der
Begriffsbestimmung in der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1).
Artikel 47
Transferüberfahrten
(Artikel 49 des Zollkodex)
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die
aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen
besteht, werden in einem Unionshafen durchgeführt, in dem das Gepäck ein- oder ausgeladen wird.
KAPITEL 3
Währungsumrechnung
Artikel 48
Wechselkurs für Zollzwecke
(Artikel 53 des Zollkodex)
(1)
Der Wert des Euro wird für die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Zwecke einmal
monatlich festgesetzt.
Der anzuwendende Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem vorletzten Tag des
Monats festgesetzt hat und gilt während des gesamten folgenden Monats.
Liegt der zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter dem am Tag vor dem 15.
dieses Monats veröffentlichten Kurs, so ist der letztgenannte Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats
anzuwenden.
(2)
Wenn eine Währungsumrechnung aus einem der in Artikel 53 Absatz 2 des Zollkodex genannten Gründe
erforderlich ist, richtet sich der anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten nach dem
letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag im Oktober festgesetzt hat, und gilt ab dem 1.
Januar des folgenden Jahres.
(1) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs­
vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15).
L 343/584
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(3)
Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert in Landeswährung des in Euro festgesetzten Betrags unverändert
beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung die Umrechnung dieses Betrags dazu führt, dass sich der in Landes­
währung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 % ändert.
Die Mitgliedstaaten können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf die nächste Dezimalstelle auf- oder
abrunden.
TITEL II
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN
WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 1
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren
Abschnitt 1
Verwaltung von Zollkontingenten
Artikel 49
Allgemeine Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1)
Zollkontingente, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die in diesem Artikel und in den Artikeln 50
bis 54 festgelegte Verfahren eröffnet wurden, werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Über­
lassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet.
(2)
Jedes Zollkontingent wird zur Vereinfachung seiner Verwaltung in den Rechtsvorschriften der Union durch eine
laufende Nummer gekennzeichnet.
(3)
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die
von den Zollbehörden am 1., 2. oder 3. Januar angenommen werden, als am 3. Januar desselben Jahres angenommen.
Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der 4. Januar desselben Jahres als Annahmetag.
(4)
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als Arbeitstage alle Tage, die keine dienstfreien Tage für die Organe der
Union in Brüssel sind.
Artikel 50
Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden prüfen, ob ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents, den ein Anmelder in einer
Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt hat, nach den Rechtsvorschriften der Union über
die Eröffnung des Zollkontingents zulässig ist.
(2)
Wird eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag des Anmelders
auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents angenommen und sind den zuständigen Zollbehörden alle für die Gewäh­
rung des Zollkontingents erforderlichen Unterlagen eingereicht worden, übermitteln die Zollbehörden diesen Antrag der
Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die
beantragt wird.
Artikel 51
Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1)
Die Kommission nimmt Zuteilungen an Arbeitstagen vor. Die Kommission kann jedoch beschließen, an einem
bestimmten Arbeitstag keine Mengenzuteilungen vorzunehmen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
hiervon zuvor unterrichtet wurden.
(2)
Mengenzuteilungen im Rahmen von Zollkontingenten dürfen frühestens am zweiten Arbeitstag nach dem Datum
der Annahme der Zollanmeldung erfolgen, in welcher der Anmelder die Inanspruchnahme des Zollkontingents beantragt
hat.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/585
Bei ihren Zuteilungen berücksichtigt die Kommission alle noch unbearbeiteten Anträge auf Inanspruchnahme von Zoll­
kontingenten aus den Zollanmeldungen, die bis einschließlich zwei Arbeitstage vor dem Tag der Zuteilung angenommen
und von den Zollbehörden in das in Artikel 54 genannte System eingegeben wurden.
(3)
Für jedes Zollkontingent nimmt die Kommission die Mengenzuteilungen aufgrund der ihr vorliegenden Anträge auf
Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der entsprechenden
Zollanmeldungen vor, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht.
(4)
Übersteigt an einem Zuteilungstag die Summe der Mengen aller Anträge auf Inanspruchnahme eines Zollkon­
tingents aus den am gleichen Tag angenommenen Zollanmeldungen die verfügbare Restmenge des betreffenden Zoll­
kontingents, so nimmt die Kommission die Mengenzuteilung für diese Anträge anteilsmäßig entsprechend den beantrag­
ten Mengen vor.
(5)
Wird ein neues Zollkontingent eröffnet, so nimmt die Kommission vor dem elften Arbeitstag nach Veröffent­
lichung des Unionsrechtsakts zur Eröffnung des Zollkontingents keine Zuteilungen aus diesem Zollkontingent vor.
Artikel 52
Annullierung von Anträgen und Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden geben alle irrtümlich zugeteilten Mengen unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektro­
nische System zurück. Die Rückgabepflicht gilt jedoch nicht für eine irrtümliche Mengenzuteilung, die eine Zollschuld
von weniger als 10 EUR darstellt und später als einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des betreffenden Zoll­
kontingents festgestellt wird.
(2)
Erklären die Zollbehörden eine Zollanmeldung für Waren, die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme
eines Zollkontingents sind, für ungültig, bevor die Kommission die beantragte Menge zugeteilt hat, so annullieren die
Zollbehörden den gesamten Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents.
Hat die Kommission die beantragte Menge aufgrund einer für ungültig erklärten Zollanmeldung bereits zugeteilt, so geben
die Zollbehörden die zugeteilte Menge unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück.
Artikel 53
Kritischer Zustand von Zollkontingenten
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1)
Für die Zwecke des Artikels 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt ein Zollkontingent als kritisch,
sobald 90 % seiner Gesamtmenge ausgeschöpft sind.
(2)
Abweichend von Absatz 1 gilt ein Zollkontingent bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch, wenn
a) das Zollkontingent für weniger als drei Monate eröffnet wird,
b) in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und
Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden,
c) ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats
seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.
(3)
Ein Zollkontingent, dessen einziger Zweck die Umsetzung einer Schutzmaßnahme oder einer Maßnahme infolge
der Aussetzung von Zugeständnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates (1) ist, gilt als kritisch, sobald 90 % der Gesamtmenge ausgeschöpft sind, unabhängig davon, ob in den letzten zwei
Jahren äquivalente Zollkontingente eröffnet wurden oder nicht.
(1) Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der
Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
3286/94 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).
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29.12.2015
Artikel 54
Elektronisches System für die Verwaltung von Zollkontingenten
(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1)
Für die Verwaltung von Zollkontingenten wird ein eigens zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zoll­
kodex eingerichtetes elektronisches System verwendet, und zwar für
a) den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über Anträge auf Inanspruch­
nahme von Zollkontingenten und Rückgaben von Zuteilungsmengen sowie den Zustand von Zollkontingenten und
die Speicherung dieser Informationen;
b) die Verwaltung der Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und der Rückgaben von Zuteilungsmengen
durch die Kommission;
c) den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über die Zuteilung von Mengen
aus Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;
d) die Protokollierung aller sonstigen Vorgänge oder Handlungen in Bezug auf die ursprünglichen Zuteilungsmengen
oder deren Rückgaben oder über deren Zuteilung.
(2)
Die Kommission macht die Informationen in Bezug auf die Zuteilungsergebnisse über das System zugänglich.
Abschnitt 2
Überwachung
der
Überlassung zum zollrechtlich
Ausfuhr von Waren
freien
Verkehr
oder
der
Artikel 55
Allgemeine Vorschriften über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der
Ausfuhr von Waren
(Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)
(1)
Legt die Kommission fest, dass bestimmte Waren bei deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder
deren Ausfuhr der Überwachung unterliegen sollen, so teilt sie den Zollbehörden rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem
eine Überwachungsanforderung anwendbar wird, die KN-Codes dieser Waren und die für die Überwachung nötigen Daten
mit.
Anhang 21-01 enthält die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann.
(2)
Unterliegen Waren der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr, so
übermitteln die Zollbehörden der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zu dem
jeweiligen Verfahren.
Werden die Waren gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex überlassen, übermitteln die Zollbehörden der Kommission
die Daten unverzüglich.
(3)
Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Daten, die von den Zollbehörden übermittelt werden, nur in
aggregierter Form und nur befugten Nutzern gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugänglich.
(4)
Werden Waren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder durch
die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex in ein Zollverfahren übergeführt
und lagen die von der Kommission benötigten Informationen zum Zeitpunkt der Überlassung gemäß Artikel 194 Absatz
1 des Zollkodex noch nicht vor, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission diese Informationen unverzüglich nach
Eingang der gemäß Artikel 167 des Zollkodex abgegebenen ergänzenden Zollanmeldung.
(5)
Wird gemäß Artikel 167 Absatz 3 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet oder
wird die ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 225 abgegeben oder bereitgehalten, so muss der Bewilligungsinhaber den
Zollbehörden die von der Kommission benötigten Daten zumindest einmal pro Monat übermitteln bzw. müssen die
Zollbehörden diese Daten aus dem System des Anmelders abfragen.
Die Zollbehörden geben diese Daten unverzüglich in das in Artikel 56 genannte elektronische System ein.
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(6)
Abweichend von Absatz 1 ist die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann,
bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des Systems gemäß Artikel 56 Absatz 1 und der nationalen
Einfuhr- und Ausfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in Anhang 21-02 ent­
halten.
Artikel 56
Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr
von Waren
(Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)
(1)
Für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren wird ein
gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zur Übermittlung und Speicherung
folgender Informationen verwendet:
a) Überwachungsdaten bezüglich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren;
b) Angaben zur möglichen Aktualisierung der Überwachungsdaten, die in das elektronische System für die Überwachung
der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren eingegeben wurden oder dort ge­
speichert sind.
(2)
Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission Nutzern Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektro­
nischen System gewähren.
(3)
Abweichend von Absatz 1 wird das Überwachungs-2-System der Kommission bis zum Anfangsdatum der ersten
Phase der Verbesserung des Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU zur Übermittlung
und Speicherung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b verwendet.
KAPITEL 2
Warenursprung
Abschnitt 1
Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs
Artikel 57
Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten
(Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)
(1)
Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhr­
regelungen gelten, werden — sofern in den Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird — nach dem Muster in Anhang
22-14 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt.
(2)
Ursprungszeugnisse werden von den zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem die Erzeugnisse, für die
besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ihren Ursprung haben, oder von einer zuverlässigen, von diesen
Behörden dazu ermächtigten Stelle (Ausstellungsbehörden) ausgestellt, sofern der Ursprung der Erzeugnisse gemäß Ar­
tikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.
Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.
(3)
Ursprungszeugnisse werden ausgestellt, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland
zur Ausfuhr angemeldet werden.
(4)
Abweichend von Absatz 3 können Ursprungszeugnisse ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die
sie sich beziehen, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer
Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurden.
Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich
vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen überein­
stimmen.
L 343/588
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29.12.2015
Artikel 58
Übermittlung von Informationen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf besondere
nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen
(Artikel 61 des Zollkodex)
(1)
Ist in den besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen für bestimmte Erzeugnisse die Verwendung des in
Artikel 57 festgelegten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so hängt die Anwendung dieser Regelungen davon ab, dass ein
Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit eingerichtet wurde, sofern in den betreffenden Einfuhrregelungen nichts
anderes bestimmt ist.
Zur Einrichtung dieses Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommis­
sion Folgendes:
a) die Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten
Stempel;
b) die Namen und Anschriften der Regierungsbehörden, bei denen eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeug­
nissen gemäß Artikel 59 zu beantragen ist.
Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die obengenannten Angaben.
(2)
Übermittelt ein Drittland der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben nicht, so verweigern die zuständigen
Behörden in der Union die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen.
Artikel 59
Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle
Einfuhrregelungen gelten
(Artikel 61 des Zollkodex)
(1)
Die Überprüfung der in Artikel 57 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt gemäß diesem Artikel nach der Annahme
der Zollanmeldung (nachträgliche Überprüfung).
(2)
Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der
darin enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenweise nachträgliche Überprüfungen durchführen, so ersuchen
sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zu prüfen, ob das Ursprungszeugnis echt ist und/oder ob
die Ursprungsangabe zutreffend und entsprechend Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.
Dazu senden die Zollbehörden das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b
genannte Behörde zurück. Wurde mit der Zollanmeldung eine Rechnung vorgelegt, so wird dem zurückgesandten
Ursprungszeugnis die Originalrechnung oder eine Kopie davon beigefügt.
Die Zollbehörden nennen gegebenenfalls die Gründe für die nachträgliche Überprüfung und teilen alle ihnen bekannten
Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in
Frage stellen.
(3)
Die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde teilt den Zollbehörden die Ergebnisse der Überprüfungen
so schnell wie möglich mit.
Geht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines Ersuchens gemäß Absatz 2 keine Antwort ein, so verweigern
die Zollbehörden die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelung für das fragliche Erzeugnis.
Abschnitt 2
Präferenzieller Ursprung
Artikel 60
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446.
29.12.2015
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L 343/589
Unterabschnitt 1
Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
Artikel 61
Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Stellt ein Lieferant dem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten die Angaben zur Verfügung, die
erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft von Waren gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel
zwischen der Union und bestimmten Ländern festzustellen (Präferenzursprungseigenschaft), so tut er dies in Form einer
Lieferantenerklärung.
Außer in den Fällen nach Artikel 62 wird für jede Warensendung eine separate Lieferantenerklärung ausgefertigt.
(2)
Der Lieferant gibt die Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, auf dem Lieferschein oder einem anderen
Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich
ist.
(3)
Der Lieferant kann die Erklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.
Artikel 62
Langzeit-Lieferantenerklärung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und
ist die Ursprungseigenschaft der Waren all dieser Sendungen voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für alle
folgenden Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung). Eine
Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung haben.
(2)
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann rückwirkend für Waren ausgefertigt werden, die vor der Ausfertigung der
Erklärung geliefert wurden. Eine solche Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu einem Jahr vor
dem Tag ihrer Ausfertigung haben. In diesem Fall endet die Geltungsdauer am Tag der Ausfertigung der LangzeitLieferantenerklärung.
(3)
Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferan­
tenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist.
Artikel 63
Ausfertigung von Lieferantenerklärungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Für Erzeugnisse, die die Präferenzursprungseigenschaft erlangt haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß
Anhang 22-15 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-16 aus­
gefertigt.
(2)
Für Erzeugnisse, die in der Union be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu
haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß Anhang 22-17 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche
Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-18 ausgefertigt.
(3)
Lieferantenerklärungen sind vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Werden sowohl die Lieferanten­
erklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden, oder der Lieferant
kann sich gegenüber dem Ausführer oder dem Wirtschaftsbeteiligten schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für
jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
Artikel 64
Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden können den Ausführer oder Wirtschaftsbeteiligten auffordern, vom Lieferanten ein Auskunftsblatt
INF 4 einzuholen, das die Richtigkeit und Echtheit der Lieferantenerklärung bestätigt.
L 343/590
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(2)
Das Auskunftsblatt INF 4 wird auf Antrag des Lieferanten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die
Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, nach dem Muster in Anhang 22-02 entsprechend den dort festgelegten tech­
nischen Spezifikationen ausgestellt. Die Behörden können Nachweise verlangen und Überprüfungen der Buchführung des
Lieferanten oder andere von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchführen.
(3)
Die Zollbehörden stellen dem Lieferanten das Auskunftsblatt INF 4 mit der Angabe, ob die Lieferantenerklärung
richtig und echt ist, innerhalb von 90 Tagen nach Antragseingang aus.
(4)
Die Zollbehörde, bei der die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 beantragt wurde, bewahrt den Antrag
mindestens drei Jahre lang oder für einen längeren Zeitraum auf, wenn dies nach den Vorschriften über Präferenzrege­
lungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten nötig ist.
Artikel 65
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten
Angaben.
Artikel 66
Prüfung der Lieferantenerklärungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Kann ein Ausführer innerhalb von 120 Tagen nach Aufforderung durch die Zollbehörden kein Auskunftsblatt INF
4 vorlegen, so können die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die
Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, darum ersuchen, den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse gemäß den Vor­
schriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern zu bestätigen.
(2)
Zur Anwendung des Absatzes 1 übersenden die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Zollbehörden des
Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, alle ihnen verfügbaren Angaben und Unterlagen und
geben die Gründe für ihr Auskunftsersuchen an.
(3)
Zur Anwendung des Absatzes 1 können die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung
ausgefertigt wurde, vom Lieferanten Nachweise verlangen oder angemessene Nachprüfungen dieser Erklärung durchfüh­
ren.
(4)
Die Ergebnisse werden den Zollbehörden, die um die Nachprüfung ersucht haben, so bald wie möglich auf einem
Auskunftsblatt INF 4 mitgeteilt.
(5)
Ist nach Ablauf von 150 Tagen ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht
die Antwort für die Feststellung des Ursprungs der betreffenden Erzeugnisse nicht aus, so erklären die Zollbehörden des
Ausfuhrstaates den Ursprungsnachweis, der aufgrund der Lieferantenerklärung ausgestellt wurde, für ungültig.
Artikel 67
Zulassung als ermächtigter Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsnachweis in Form einer
Erklärung auf der Rechnung oder einer Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers zu erbringen ist, so können
im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer zur Ausfertigung und Ersetzung solcher Erklärungen eine Zulassung als
ermächtigter Ausführer beantragen.
(2)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über
Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der
vorliegenden Verordnung über die elektronischen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und den
Widerruf begünstigender Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen gelten nicht für Ent­
scheidungen über Zulassungen als ermächtigter Ausführer.
29.12.2015
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L 343/591
(3)
Eine Zulassung als ermächtigter Ausführer darf nur Personen erteilt werden, die den Voraussetzungen genügen, die
in den Ursprungsbestimmungen entweder der Übereinkünfte der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb
des Zollgebiets der Union oder der einseitig von der Union festgelegten Maßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete
festgelegt sind.
(4)
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in den Präferenzursprungs­
nachweisen anzugeben ist. Der Zulassungsnummer geht der ISO-3166-1-Alpha-2-Ländercode des zulassenden Mitglied­
staats voran.
(5)
Die Kommission teilt den betreffenden Drittländern die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Kontrolle der
von ermächtigten Ausführern ausgefertigten Präferenzursprungsnachweise zuständig sind.
(6)
Ist in der betreffenden Präferenzregelung nicht festgelegt, in welcher Form Erklärungen auf der Rechnung oder
Ursprungserklärungen abzugeben sind, werden solche Erklärungen nach dem Muster in Anhang 22-09 erstellt.
(7)
Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein ermäch­
tigter Ausführer ist, eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung ausfertigen darf, so beträgt der
Höchstwert 6 000 EUR pro Sendung.
Artikel 68
Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer
gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden kann, so kann ein im Zollgebiet der Union ansässiger
Ausführer die Registrierung für diesen Zweck beantragen. Die Unterabschnitte 2 bis 9 dieses Abschnitts gelten ent­
sprechend.
(2)
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit
den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15
der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf
diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 aus­
getauscht und gespeichert.
(3)
Die Kommission teilt dem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zoll­
behörden mit, die für die Überprüfung eines Ursprungsdokuments zuständig sind, das von einem registrierten Ausführern
in der Union gemäß diesem Artikel ausgefüllt wurde.
(4)
Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter
Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf, so beträgt der Höchstwert 6 000 EUR pro Sendung.
(5)
Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Systems des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des
Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt Folgendes:
a) ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer kann gemäß Artikel 67 eine Zulassung beantragen, um als regis­
trierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln;
b) ein Ausführer, der in der Union bereits über eine Zulassung als ermächtigter Ausführer verfügt, kann deren Erwei­
terung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln
und die Zulassungsnummer als ermächtigter Ausführer ist als Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden.
Ab den Zeitpunkten der Einrichtung des Systems des registrierten Ausführers (REX) wird ein Ausführer nach Unterabsatz
1 Buchstabe a oder b, der gemäß Absatz 1 weiterhin als registrierter Ausführer handeln möchte, in diesem System
registriert.
DE
L 343/592
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Artikel 69
Ersatz
von
außerhalb
des
Rahmens des APS der Union
Präferenzursprungsnachweisen
ausgestellten
oder
ausgefertigten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenzursprungsnachweis vorliegt, der zuvor für die Zwecke einer
anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union
ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung
einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand
sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatz-Ursprungsnachweise
ersetzt werden.
(2)
Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Waren­
verkehrsbescheinigung EUR.1, ein anderes staatliches Ursprungszeugnis, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung auf
der Rechnung, so erfolgt die Ausfertigung oder Ausstellung des Ersatz-Ursprungsnachweises in Form eines der folgenden
Dokumente:
a) eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem ermächtigten Aus­
führer, der die Waren wiederversendet;
b) eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem Wiederversender der
Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden
Höchstwert nicht übersteigt;
c) eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem Wiederversender der
Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden
Höchstwert übersteigt und der Wiederversender der Ersatz-Ursprungserklärung oder der Ersatz-Erklärung auf der
Rechnung eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beifügt;
d) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt von der Zollstelle, unter deren Überwachung sich die Waren
befinden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:
i) der Wiederversender ist kein ermächtigter Ausführer und verweigert seine Zustimmung dazu, dass dem ErsatzNachweis eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beigefügt wird;
ii) der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung übersteigt den geltenden Höchstwert, ab
dem der Ausführer ein ermächtigter Ausführer sein muss, um einen Ersatz-Nachweis ausfertigen zu dürfen.
(3)
Wird ein Ersatz-Ursprungsnachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe d ausgestellt, so sind die Vermerke der Zollstelle,
welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die An­
gaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsnach­
weis übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach
Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.
Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnach­
weis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie
deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt
den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.
(4)
Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Erklärung
zum Ursprung, so wird der Ersatz-Ursprungsnachweis vom Wiederversender in Form einer Ersatzerklärung ausgefertigt.
Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, nicht den
geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender von Teilen der Sendung selbst kein registrierter Ausführer sein, um
Ersatzerklärungen zum Ursprung auszufertigen.
Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, den
geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender, um Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen zu dürfen, eine
der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) er ist ein registrierter Ausführer in der Union,
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/593
b) er fügt der Ersatzerklärung zum Ursprung eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung bei.
Unterabschnitt 2
Pflichten der begünstigten Länder im Rahmen des APS der Union
Artikel 70
Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die
begünstigten Länder zur
a) Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung
der in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2
Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 niedergelegten Regeln und Verfahren in dem
betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwen­
dung der Kumulierung;
b) Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2)
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass sie
a) der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung
des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden
der Mitgliedstaaten;
b) unbeschadet der Artikel 108 und 109 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung
der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1
Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen er­
möglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im
Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
(3)
Um das System der registrierten Ausführer anwenden zu dürfen, müssen die begünstigten Länder der Kommission
die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mitteilen, zu dem sie mit der
Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.
(4)
Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates (1) gestrichen, so gilt die in Artikel 55 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
und in den Artikeln 72, 80 und 108 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammen­
arbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang
fort.
Artikel 71
Verfahren
und
Methoden der Verwaltungszusammenarbeit für Ausfuhren unter Verwendung
Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
von
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:
a) die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
b) die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A;
c) die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 22-09 wiederge­
geben ist;
(1) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner
Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
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d) die Bestimmungen für Mitteilungspflichten gemäß Artikel 73;
e) die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex.
(2)
Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zu­
sammen, indem sie insbesondere
a) der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung
des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden
der Mitgliedstaaten;
b) unbeschadet der Artikel 73 und 110 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung
der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten
2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen
ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im
Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
(3)
Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige
Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für Ausfuhren
in die Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.
(4)
Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine
Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenz­
behandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land
ausgeführt worden sind.
(5)
Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in
Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikel 110 und 111 der vorliegenden Verordnung
festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren
ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.
(6)
Die Pflichten nach Absatz 5 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.
Artikel 72
Mitteilungspflichten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die begünstigten Länder teilen der Kommission Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Behörden in ihrem
Hoheitsgebiet mit, die
a) zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung
handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, Registrierungsdaten zu ändern und zu
aktualisieren sowie Registrierungen zu entziehen;
b) zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die in diesem Unter­
abschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel
1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kom­
mission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(2)
Die Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begüns­
tigten Länder mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.
(3)
Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten
Angaben mit.
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Artikel 73
Mitteilungspflichten bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Ursprungs­
zeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die
Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für
die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regie­
rungsbehörden mit.
Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine
Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der
begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur
für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betref­
fenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.
Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese
erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.
(2)
Für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem ein
als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land für die in der Verordnung (EG) Nr. 978/2012
genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.
Unterabschnitt 3
Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des
Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zur Anwendung des Systems des
registrierten Ausführers gelten
Artikel 74
Verfahren für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird ausgestellt auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines
Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Aus­
stellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nach dem
Muster in Anhang 22-08 ausgestellt.
(2)
Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur
Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein
Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,
a) wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht
ausgestellt wurde oder
b) wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt,
aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, oder
c) wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer
möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt wurde.
(3)
Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst
ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines
Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei
der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde, es sei denn, das
Ursprungszeugnis nach Formblatt A wurde aus technischen Gründen nicht akzeptiert. Nachträglich ausgestellte Ur­
sprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk „Issued retrospectively“, „Délivré a posteriori“ oder
„emitido a posteriori“ tragen.
(4)
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den
zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz
befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk „Duplicate“, „Duplicata“
oder „Duplicado“ zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses
enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.
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(5)
Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den
entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlan­
gen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.
(6)
Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist „Union“
oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A anzugeben. Die in Feld 11 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis
ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers in Feld 12 sind handschriftlich ein­
zusetzen.
Artikel 75
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von
einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht über­
schreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit für dieses
Verfahren gilt.
(2)
Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer
zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprung­
seigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.
(3)
Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der
Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer, französischer oder spanischer Sprache mit
dem Wortlaut gemäß Anhang 22-09 auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in
Druckschrift erfolgen. Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.
(4)
Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
b) sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des
Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.
Artikel 76
Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 stützen sich die
zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem
eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:
a) bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß
Artikel 77 ausgestellt wurde;
b) bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des
Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden Ursprungsregeln ausgestellt
wurde;
c) bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich
ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 22-08, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf
der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09;
d) bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den
Bestimmungen des zwischen der Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt
wurde.
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In den in den Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A die jeweils zutreffende Angabe:
— „EU cumulation“, „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „regional cumulation“, „ex­
tended cumulation with country x“ oder
— „Cumul UE“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“, „cumul régional“, „cumul étendu avec le pays x“
oder
— „Acumulación UE“, „Acumulación Noruega“, „Acumulación Suiza“, „Acumulación Turquía“, „Acumulación regional“,
„Acumulación ampliada con el país x“.
Artikel 77
Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder
b) einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren
Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Union aus­
gefertigt werden.
(2)
Der Ausführer oder sein Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke „GSP
beneficiary countries“ und „EU“ oder „Pays bénéficiaires du SPG“ und „UE“ ein.
(3)
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2
und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über die Ausstellung, die
Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und — mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung — für Erklärungen
auf der Rechnung.
(4)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden
„ermächtigter Ausführer“), der häufig Ursprungserzeugnisse der Union im Rahmen der bilateralen Kumulierung versendet,
ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Aus­
führer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für
a) die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
b) die Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.
(5)
Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden
Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die
in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(6)
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehör­
den können die Zulassung jederzeit widerrufen.
Sie widerrufen die Zulassung in jedem der folgenden Fälle:
a) der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;
b) der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht;
c) der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Zulassung in unzulässiger Art Gebrauch.
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(7)
Ein ermächtigter Ausführer braucht Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber
den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen,
die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
Unterabschnitt 4
Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des
Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des
registrierten Ausführers gelten
Artikel 78
Registrierungspflicht der Ausführer und Ausnahmen davon
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Das Allgemeine Präferenzsystem wird in den folgenden Fällen angewendet:
a) Die Waren, die die Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der
Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen,
werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;
b) es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprung­
serzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.
(2)
Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die
unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.
Artikel 79
Registrierungsverfahren in den begünstigten Ländern und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum
bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die begünstigten Länder beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer.
Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der
Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den
1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.
(2)
Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Regis­
trierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Antrag von Ausführern,
die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse
nach Formblatt A aus.
Unbeschadet des Artikels 94 Absatz 2 sind gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in der
Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers
ausgestellt wurden.
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens
innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung be­
antragen. Solche Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.
(3)
Ausführer in einem begünstigten Land fertigen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem
Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer zu beginnen beabsichtigt, Erklärungen
zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht über­
steigt.
Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4
gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse
6 000 EUR übersteigt.
(4)
Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.
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L 343/599
Unterabschnitt 5
Artikel 80
Datenbank der registrierten Ausführer: Pflichten der Behörden
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Kommission richtet ein System für die Registrierung der Ausführer ein, die befugt sind, den Ursprung von
Erzeugnissen zu bescheinigen (im Folgenden das „REX-System“), und macht es zum 1. Januar 2017 zugänglich.
(2)
Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer
oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß
Anhang 22-06 unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten
Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im
REX-System.
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer
oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer
oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.
(3)
Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer
unverzüglich mit.
(4)
Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen
gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten
Ausführers gemäß Artikel 89.
Artikel 81
Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Artikel 70, 72, 78 bis 80, 82 bis 93, 99 bis 107, 108, 109 und 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch
Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit
der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel ab
dem 1. Januar 2017.
(2)
Die Artikel 71, 73, 74 bis 77, 94 bis 98 und 110 bis 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die
nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel
bis zum 31. Dezember 2017.
Artikel 82
Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.
(2)
Die Kommission kann alle Daten abfragen.
(3)
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer
abfragen.
(4)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und
von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gespeicherten
Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Zollanmeldungen
gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex.
(5)
Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.
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29.12.2015
(6)
Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten dessen
zuständige Behörden so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß
Artikel 70 nachzukommen.
(7)
Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antrags­
formulars gemäß Anhang 22-06 erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:
a) Name des registrierten Ausführers;
b) Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist;
c) Kontaktangaben aus Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06;
d) Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Po­
sitionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems aus Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06;
e) EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde.
Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.
(8)
Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:
a) Nummer des registrierten Ausführers;
b) Datum, ab dem die Registrierung gilt;
c) Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;
d) Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und in die Türkei gilt;
e) Das Datum des letzten Abgleichs zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.
Artikel 83
Datenbank der registrierten Ausführer: Datenschutz
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des APS gemäß
diesem Unterabschnitt verarbeitet.
(2)
Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr.
45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (2) genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:
a) Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;
b) die Dauer der Speicherung der Daten.
Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das
Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 22-06 beigefügt ist.
(3)
Alle zuständigen Behörden in einem begünstigten Land und alle Zollbehörden in einem Mitgliedstaat, die Daten in
das REX-System eingegeben haben, gelten als Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Daten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien
Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
29.12.2015
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L 343/601
Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der
registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.
(4)
Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung der im REX-System gespeicherten, in Anhang
22-06 aufgeführten und in nationalen Systemen verarbeiteten Daten werden gemäß den zur Umsetzung der Richtlinie
95/46/EG erlassenen Datenschutzvorschriften des Mitgliedstaats ausgeübt, der ihre Daten speichert.
(5)
Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben,
reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.
(6)
Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommis­
sion werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.
(7)
Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder
Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und
von diesem bearbeitet.
Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte
bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des
registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.
Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen
entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt,
die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
(8)
Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten.
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei
Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Ver­
ordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der
betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Pro­
bleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.
Artikel 84
Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Implementierung des Systems des registrierten
Ausführers
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die
a) dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungs­
daten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;
b) dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den
Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene
Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.
Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten An­
gaben mit.
Artikel 85
Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis
zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheits­
gebiet ansässigen Ausführer von Waren.
L 343/602
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(2)
Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1 für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mehr aus.
(3)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Antrag von noch nicht registrierten
Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatz-Ursprungszeugnisse
nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum
Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.
(4)
Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Januar 2017
Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR
nicht übersteigt.
Sobald die Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4
gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse
6 000 EUR übersteigt.
(5)
Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86
Absatz 4 gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im
begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf
der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.
Artikel 86
Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begüns­
tigten Landes, in dem er seinen Hauptsitz hat oder dauerhaft ansässig ist.
Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.
(2)
Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer oder Wiederversender
von Waren einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats. Zur Antragstellung wird das Formular in
Anhang 22-06 verwendet.
(3)
Für Ausfuhren im Rahmen des APS und der allgemeinen Präferenzsysteme Norwegens, der Schweiz oder der Türkei
brauchen sich Ausführer nur einmal registrieren zu lassen.
Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen der APS der Union,
Norwegens, der Schweiz und der Türkei eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem
die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.
(4)
Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder
die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2
erhalten haben.
(5)
Wird der Ausführer für Ausfuhrförmlichkeiten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten, darf dieser
Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer des registrierten Ausführers verwenden.
Artikel 87
Datenbank der registrierten Ausführer: Veröffentlichung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Zur Anwendung des Artikels 70 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Daten, an denen begüns­
tigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf
dem neuesten Stand.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/603
Artikel 88
Automatische Registrierung von Ausführern für ein Land, das zum begünstigten Land des APS der Union wird
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so
aktiviert die Kommission für ihr APS automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die
Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz
oder der Türkei gültig sind.
In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei
registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das APS der Union zu stellen.
Artikel 89
Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des
Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt
haben.
(2)
Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des APS nicht länger erfüllen
oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder
den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.
(3)
Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die
Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer
a) nicht mehr existiert;
b) die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des APS nicht mehr erfüllt;
c) der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht
mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des APS auszuführen;
d) vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen
lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.
(4)
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die
Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.
(5)
Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die
nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültig­
keit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in
Kenntnis gesetzt wird.
(6)
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den regis­
trierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.
(7)
Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf
einlegen.
(8)
Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der
Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die
ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.
L 343/604
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(9)
Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf
Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 86 stellen. Ausführer oder Wiederversender von
Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder
registriert werden, wenn sie den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats,
die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben
haben.
(10)
Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder
von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalender­
jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach diesen zehn
Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des
Mitgliedstaats gelöscht.
Artikel 90
Automatische Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer bei Streichung eines Landes aus der
Liste begünstigter Länder
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der
Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begüns­
tigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.
(2)
Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land
gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten
Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwe­
gens, der Schweiz oder der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 86 erneut
registriert.
(3)
Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1
bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem
Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn
Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei seit mehr als zehn Jahren
kein begünstigtes Land des APS mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REXSystem.
Artikel 91
Pflichten der Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Ausführer und registrierte Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen:
a) Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die
Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
b) sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
c) sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
d) sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalender­
jahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich,
auf:
i) die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;
ii) Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lager­
buchführung.
Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischer Form gespeichert werden, müssen aber
die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestä­
tigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/605
(2)
Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklä­
rungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.
(3)
Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie
registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von
mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde,
oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.
Artikel 92
Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Eine Erklärung zum Ursprung kann zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union ausgefertigt werden, oder wenn die
Ausfuhr in die Union sichergestellt ist.
Gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten
Landes gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder Artikel 55 Absatz 6
Unterabsatz 2 der genannten Verordnung, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Aus­
fuhrland ausgefertigt.
Werden die betreffenden Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung oder nur nach den in Artikel 47 Absatz 1
Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 beschriebenen Vorgängen ausgeführt und haben daher ihren
Ursprung gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung
behalten, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ursprungsland ausgefertigt.
(2)
Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden
(„nachträgliche Erklärung“). Eine solche nachträgliche Erklärung zum Ursprung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden
in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre
nach der Einfuhr vorgelegt wird.
Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und vorbehaltlich
der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer
des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen
begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgeteilt wird.
(3)
Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 22-07 auf­
geführten Angaben vor. Sie wird in englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefertigt.
Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betreffende Ausführer und die jeweiligen Waren
identifiziert werden können.
(4)
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der
bilateralen Kumulierung ausgefertigt werden.
Artikel 93
Erklärungen zum Ursprung bei Kumulierung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der bilateralen oder regionalen Kumulierung verwendeten Vor­
materialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem
Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte
Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die jeweils
zutreffende Angabe „EU cumulation“, „regional cumulation“, „Cumul UE“, „cumul regional“ oder „Acumulación UE“,
„Acumulación regional“.
(2)
Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vor­
materialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der
Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, der
Schweiz oder der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die vom Ausführer
ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“,
„Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“ oder „Acumulación Noruega“, „Acumulación Suiza“, „Acumulación
Turquía“.
L 343/606
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(3)
Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Her­
stellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den
vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen
des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und der betreffenden Vertragspartei ausgestellt wurde.
In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „extended cumulation with
country x“, „cumul étendu avec le pays x“ oder „Acumulación ampliada con el país x“.
Unterabschnitt 6
Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im
Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zum Tag der Anwendung des
Systems des registrierten Ausführers gelten
Artikel 94
Vorlage und Geltungsdauer von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung
sowie deren verspätete Vorlage
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhr­
mitgliedstaaten nach den für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
(2)
Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind den
Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb dieser Frist vorzulegen.
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, können
zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher
Umstände nicht eingehalten werden konnte.
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise anneh­
men, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 95
Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Über­
wachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so ersetzt die Zollstelle auf schriftlichen Antrag des Wieder­
versenders das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder die ursprüngliche Erklärung auf der Rechnung im
Hinblick auf die Versendung sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union oder nach Norwegen oder
in die Schweiz durch eines oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (Ersatzzeugnis). Der Wiederversender gibt
in seinem Antrag an, ob dem Ersatzzeugnis eine Fotokopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beizufügen ist.
(2)
Das Ersatzzeugnis wird gemäß Anhang 22-19 ausgestellt.
Die Zollstelle überprüft, ob das Ersatzzeugnis mit dem ursprünglichen Ursprungszeugnis übereinstimmt.
(3)
Ein Wiederversender, der ein Ersatzzeugnis nach Treu und Glauben beantragt, haftet nicht für die Richtigkeit der
Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.
(4)
Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungs­
nachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie
deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt
den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.
(5)
Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des
Zollkodex gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt
sind.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/607
Artikel 96
Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgesetzten
Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen
7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten
System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger
Ursprungsnachweis vorgelegt werden.
(2)
Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraus­
setzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn
die Waren
a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem (den) Mitgliedstaat(en)
niedergelassen sind,
c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlich­
keiten bei ein und derselben Zollstelle desselben Mitgliedstaats erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.
Artikel 97
Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf
der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im
persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder
einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die Zollpräferenzen des APS gewährt werden, ange­
sehen, sofern
a) diese Erzeugnisse
i) Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;
ii) als die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllend erklärt worden sind;
b) kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.
(2)
Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder
Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre
Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3)
Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im
persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
L 343/608
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Artikel 98
Abweichungen und Formfehler in Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der
Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlich­
keiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei
nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2)
Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Unterabschnitt 7
Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im
Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des
Systems des registrierten Ausführers gelten
Artikel 99
Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.
(2)
Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.
(3)
Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden
Bedingungen erfüllen:
a) Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a
zum Harmonisierten System gestellt;
b) sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
c) sie werden in Teilsendungen eingeführt.
Artikel 100
Zulässigkeit einer Erklärung zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Einführer können das APS nur durch Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren
an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern
gemäß Artikel 79 begonnen hat, oder die Waren nach diesem Tag ausgeführt wurden.
Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine
Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenz­
behandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 70 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem dieses begünstigte Land
beginnt, das System des registrierten Ausführers anzuwenden, aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.
Artikel 101
Ersatz der Erklärungen zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Über­
wachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so kann der Wiederversender die ursprüngliche Erklärung zum
Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) ersetzen, um alle oder einige der
Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz zu senden.
Die Ersatzerklärung wird gemäß Anhang 22-20 ausgefertigt.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/609
Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung in
Übereinstimmung mit den Artikeln 92, 93, 99 und 100 der vorliegenden Verordnung sowie mit Anhang 22-07
ausgefertigt wurde.
(2)
Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6 000 EUR, so
müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union
zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.
Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden
ursprünglichen Sendung von mehr als 6 000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine
Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.
(3)
Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen oder
in die Schweiz zu versendende Erzeugnisse ausfertigen.
(4)
Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ur­
sprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.
(6)
Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des
Zollkodex gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese
Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.
Artikel 102
Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung nach dem APS, so verweist er in der Zollanmeldung zur Über­
lassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung
ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen.
Übersteigt der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR, gibt der Anmelder außerdem die Nummer
des registrierten Ausführers an.
(2)
Hat der Anmelder die Anwendung des APS gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der
Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt
diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Artikels 166 des Zollkodex und wird entsprechend behandelt.
(3)
Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass
die Waren die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte
2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, indem er insbesondere
a) auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der
versandten Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR übersteigt, und
b) überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
ausgefertigt wurde.
Artikel 103
Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen,
ausgenommen:
a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert
der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;
b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht
übersteigt.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;
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29.12.2015
b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;
c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.
(3)
Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder
Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre
Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Artikel 104
Abweichungen und Formfehler in Erklärungen zum Ursprung und verspätete Vorlage von Erklärungen zum
Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in
den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist
die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich
auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.
(2)
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers
führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
(3)
Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 99 genannten
Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese
Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter
Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeug­
nisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 105
Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Das Verfahren nach Artikel 99 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten
Zeitraum.
(2)
Die Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten, die aufeinander folgende Überlassungen zum zollrechtlich freien
Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der nicht zusammengesetzten oder zerlegten
Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.
Artikel 106
Aussetzung der Präferenzbehandlung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern,
innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die
Richtigkeit der Ursprungsangabe in der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 nachgeprüft werden kann.
(2)
Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 109 aussetzen,
wenn
a) die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die
Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 42 oder 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu bestätigen;
29.12.2015
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L 343/611
b) der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.
(3)
In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungs­
verfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich
erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.
Artikel 107
Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet
zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
a) die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
b) der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht
nachkommt;
c) unbeschadet des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 79 Absatz 3 die Erklärung zum Ursprung im
Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;
d) die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 22-07 ausgefertigt wurde;
e) die Bedingungen des Artikels 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt sind.
(2)
Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, nachdem sie
ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 109 an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet
haben, wenn
a) aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
b) aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes
sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt waren;
c) sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die
der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung
vorgelegt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i) sie haben innerhalb der Frist gemäß Artikel 109 keine Antwort erhalten oder
ii) die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen wurden nicht sachdienlich beantwortet.
Unterabschnitt 8
Überprüfung der Ursprungseigenschaft im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der
Union
Artikel 108
Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Überprüfung der Ursprungseigenschaft ab dem Zeitpunkt
der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die
zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:
a) Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
b) sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.
L 343/612
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Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens und der Schweiz um Prüfung der in ihrem
jeweiligen Hoheitsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen
Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.
Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 setzt voraus, dass ein Land,
mit dem die Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in
Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mit­
gliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.
(2)
Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich
erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu
diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der begünstigten Länder die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis
der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.
(3)
Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und
jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie
Kontrollbesuche und alle sonstigen von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
Artikel 109
Nachträgliche Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und Ersatzerklärungen zum Ursprung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung erfolgen stich­
probenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der
Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses
Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1
Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.
Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten
Landes zur Durchführung einer Nachprüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der
Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der
Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung oder der
Ersatzerklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass
die Angaben in der Erklärung oder Ersatzerklärung unrichtig sind.
Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die
Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind; davon ausgenommen sind Ersuchen an Norwegen und die Schweiz zur
Überprüfung von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die auf ihrem Hoheitsgebiet ausgehend von einer in einem begüns­
tigten Land ausgefertigten Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurden, für die eine Frist von acht Monaten gilt.
(2)
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine
Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der
Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem
Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das
Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder wenn dieses Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des
betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der
Präferenzbehandlung ab.
(3)
Lassen die Prüfung gemäß Absatz 1 oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungs­
regeln verstoßen wird, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mit­
gliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür,
dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustel­
len und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen
mitwirken.
29.12.2015
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L 343/613
Artikel 110
Nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Nachträgliche Prüfungen der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung
erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der
Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderun­
gen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II
Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.
(2)
Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis
nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie
dieser Papiere an die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter
Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung
übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die
Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.
Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbe­
handlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehalt­
lich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.
(3)
Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate
nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitglied­
staaten mitgeteilt; gehen die Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungs­
zeugnissen zu veranlassen, die in den Hoheitsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach
Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden,
beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob
der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als
Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.
(4)
Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die aufgrund bilateraler Kumulierung ausgestellt werden, ist
mit der Antwort eine Kopie der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklä­
rung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.
(5)
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine
Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers
oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen
Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den
Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder
wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der
Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außerge­
wöhnliche Umstände vor.
(6)
Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln
verstoßen wurde, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten
die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der
gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommis­
sion oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.
(7)
Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bewahren die Ausführer alle zweckdien­
lichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf, und die zuständigen Re­
gierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes bewahren Kopien der Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüg­
lichen Ausfuhrpapiere auf. Diese Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung
des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A aufbewahrt werden.
Artikel 111
Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse, die ihre Ursprungseigenschaft durch
Kumulierung erlangt haben
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Artikel 73 und 110 gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von
Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ur­
sprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen
Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.
L 343/614
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29.12.2015
Unterabschnitt 9
Sonstige Bestimmungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
Artikel 112
Ceuta und Melilla
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten für die Feststellung, ob nach Ceuta und
Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten
Landes oder — wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden — als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas
betrachtet werden können.
(2)
Die Artikel 74 bis 79 und die Artikel 84 bis 93 gelten für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung
von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt
werden.
(3)
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.
Unterabschnitt 10
Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die
die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
Artikel 113
Allgemeine Anforderungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach
Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage entweder
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder
b) in den in Artikel 119 Absatz 1 genannten Fällen einer Erklärung mit dem in Anlage 22-13 angegebenen Wortlaut, die
vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die
Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf
der Rechnung“).
„Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk „Auto­
nomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.
Artikel 114
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar
befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die von den Zollbehörden oder
von anderen zuständigen Regierungsbehörden eines begünstigten Landes oder Gebiets ausgestellt worden ist, sofern
das begünstigte Land oder Gebiet
a) der Kommission die nach Artikel 124 verlangten Angaben übermittelt hat und
b) der Union Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit der Bescheinigung
oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.
(2)
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der in
Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollpräferenzen dienen kann.
29.12.2015
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Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/615
(3)
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters
ausgestellt. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-10 verwendet und nach den Vorgaben dieses Artikels
und der Artikel 113, 115, 116, 117, 118, 121 und 123 ausgefüllt.
Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhr­
landes oder des Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der
Ausstellung der Bescheinigung aufbewahrt werden.
(4)
Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass
für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für
notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich
die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungs­
bedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.
(5)
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete
oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprung­
serzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
angesehen werden können.
(6)
Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach
Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist, achten die zuständigen Behörden der begünstigten Länder
oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeug­
nisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.
(7)
Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur
Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Belege verlangen und alle von ihnen für
zweckdienlich erachteten Kontrollen durchführen.
(8)
Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats
achten darauf, dass die in Absatz 1 genannten Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt sind.
(9)
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der
Ausstellung anzugeben.
(10)
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den
zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt.
Sie wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Artikel 115
Einfuhr in Teilsendungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen
nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des
Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendun­
gen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vor­
zulegen.
Artikel 116
Vorlage der Ursprungsnachweise
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 163 des Zollkodex
vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem ver­
langen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die
Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erfüllen.
L 343/616
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29.12.2015
Artikel 117
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Abweichend von Artikel 114 Absatz 10 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der
Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
a) sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus­
gestellt wurde oder
b) den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei
der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde.
(2)
Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem
sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstim­
men und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß
diesem Unterabschnitt ausgestellt wurde.
(3)
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit einem der folgenden Vermerke zu ver­
sehen:
BG: „ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ“
ES: „EXPEDIDO A POSTERIORI“
HR: „IZDANO NAKNADNO“
CS: „VYSTAVENO DODATEČNĚ“
DA: „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“
DE: „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“
ET: „VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT“
EL: „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“
EN: „ISSUED RETROSPECTIVELY“
FR: „DÉLIVRÉ À POSTERIORI“
IT: „RILASCIATO A POSTERIORI“
LV: „IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“
LT: „RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“
HU: „KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“
MT: „MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“
NL: „AFGEGEVEN A POSTERIORI“
PL: „WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“
PT: „EMITIDO A POSTERIORI“
RO: „ELIBERAT ULTERIOR“
SL: „IZDANO NAKNADNO“
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/617
SK: „VYDANÉ DODATOČNE“
FI: „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“
SV: „UTFÄRDAT I EFTERHAND“
(4)
Der in Absatz 3 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ein­
zutragen.
Artikel 118
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den
zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt hatten, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz
befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)
Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
BG: „ДУБЛИКАТ“
ES: „DUPLICADO“
HR: „DUPLIKAT“
CS: „DUPLIKÁT“
DA: „DUPLIKÁT“
DE: „DUPLIKAT“
ET: „DUPLIKAAT“
EL: „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“
EN: „DUPLICATE“
FR: „DUPLICATA“
IT: „DUPLICATO“
LV: „DUBLIKĀTS“
LT: „DUBLIKATAS“
HU: „MÁSODLAT“
MT: „DUPLIKAT“
NL: „DUPLICAAT“
PL: „DUPLIKAT“
PT: „SEGUNDA VIA“
RO: „DUPLICAT“
SL: „DVOJNIK“
L 343/618
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
SK: „DUPLIKÁT“
FI: „KAKSOISKAPPALE“
SV: „DUPLIKAT“
(3)
Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ein­
zutragen.
(4)
Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von
diesem Tag.
Artikel 119
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
a) von einem ermächtigten Ausführer in der Union im Sinne des Artikels 120;
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten,
deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe für
dieses Verfahren gewährt wird.
(2)
Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungser­
zeugnisse der Union oder eines begünstigten Landes oder Gebiets angesehen werden können und die übrigen Voraus­
setzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllt
sind.
(3)
Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer
zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands oder Ausfuhrgebietes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum
Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des
Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.
(4)
Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der
Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des
Anhangs 22-13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aus­
fuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5)
Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer
im Sinne des Artikels 120 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den
Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die
ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
(6)
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den
folgenden besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:
a) Für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
b) sind die in einer Sendung enthaltenen Waren im Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ur­
sprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.
Die Vorschriften des Unterabsatzes 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder
Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/619
Artikel 120
Ermächtigter Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden in der Union können einen im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden
„ermächtigter Ausführer“), der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausführt, dazu ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärun­
gen auf der Rechnung auszufertigen, sofern der Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr
für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Titels II
Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bietet.
(2)
Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden
Voraussetzungen abhängig machen.
(3)
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der
Rechnung anzugeben ist.
(4)
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer.
(5)
Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer
die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von
der Zulassung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 121
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind
innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2)
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist
vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden
konnte.
(3)
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise
annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
(4)
Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraus­
setzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn
die Waren
a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in der Union niedergelassen sind,
c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlich­
keiten bei ein und derselben Zollstelle in der Union erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser
Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.
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DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(5)
Das im vorstehenden Absatz genannte Verfahren findet auch Anwendung, wenn für Einfuhren in Teilsendungen
gemäß Artikel 115 den Zollbehörden ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt wird. In diesem Fall können die zu­
ständigen Zollbehörden aber eine Geltungsdauer von mehr als drei Monaten gewähren.
Artikel 122
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im
persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer
Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Arti­
kel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und
erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllt sind, wobei kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen
darf.
(2)
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen
bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in
deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu
der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von
Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 123
Abweichungen und Formfehler
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen,
die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis
nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse
bezieht.
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen,
wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Unterabschnitt 11
Methoden der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung des Ursprungs im Rahmen von
Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete
getroffen hat
Artikel 124
Verwaltungszusammenarbeit
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die begünstigten Länder oder Gebiete teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung
von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln
ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der
für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen
Regierungsbehörden mit. Die Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Musterabdrücke bei der Kommission an
gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen
eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden
der begünstigten Länder oder Gebiete gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese
Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr
können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem
Absatz genannten Stempel gestatten.
(2)
Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehör­
den der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/621
Artikel 125
Prüfung der Ursprungsnachweise
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfol­
gen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden
der begünstigten Länder oder Gebiete begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft im Sinne
des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der betreffenden
Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.
(2)
Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder des begünstigten
Einfuhrlands oder Einfuhrgebietes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden
ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Behörden des begünstigten
Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe,
die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle
Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem
Ursprungsnachweis unrichtig sind.
Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zoll­
präferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für die betreffenden Erzeugnisse
nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungs­
maßnahmen zu überlassen.
(3)
Wurde ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so ist diese Prüfung innerhalb von höchstens
sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Re­
gierungsbehörden des begünstigten Einfuhrlandes oder Einfuhrgebietes mitzuteilen. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung
muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten
Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets oder der
Union angesehen werden können.
(4)
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine
Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers
oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen
Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den
Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über
die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die
Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
(5)
Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Bestimmungen des Titels
II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht eingehalten worden
sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet von sich aus oder auf Antrag der Union die erforderlichen
Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dring­
lichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Union kann an solchen
Ermittlungen mitwirken.
(6)
Für die nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen Kopien der Bescheinigungen
sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder
Ausfuhrgebietes oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des
Jahres der Ausstellung der Bescheinigungen aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 12
Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die
die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
Artikel 126
Ceuta und Melilla
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Dieser Unterabschnitt gilt sinngemäß für die Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und
Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und
Melillas gelten können.
(2)
Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.
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DE
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29.12.2015
(3)
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Ausstellung, Verwendung und nachträgliche Prüfung von
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.
(4)
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Unterabschnitts in Ceuta und Melilla.
KAPITEL 3
Zollwert der Waren
Artikel 127
Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)
(1)
ist:
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt
a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person;
b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften;
c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander;
d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf
befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen;
e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere;
f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert;
g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person;
h) sie sind Mitglieder derselben Familie.
(2)
Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär
der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach
Absatz 1 zutrifft.
(3)
Im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben e, f und g wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn
die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Weisungen zu erteilen.
Artikel 128
Transaktionswert
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren wird zum Zeitpunkt der
Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten
Verkaufs bestimmt.
(2)
Wurden die Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft, und zwar nicht bevor sie in das Zollgebiet
verbracht werden, sondern während sie sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen besonderen Ver­
fahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung befinden, so wird der Transaktions­
wert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt.
Artikel 129
Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
(Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)
(1)
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex schließt
alle Zahlungen ein, die vom Käufer als Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren an eine der folgenden
Personen tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind:
a) an den Verkäufer,
29.12.2015
DE
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L 343/623
b) an einen Dritten zugunsten des Verkäufers,
c) an einen mit dem Verkäufer verbundenen Dritten,
d) an einen Dritten, wobei die Zahlung zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Dritten erfolgt.
Zahlungen können auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen und unmittelbar oder mittelbar
durchgeführt werden.
(2)
Tätigkeiten, die der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen auf eigene Rechnung durchführt, ein­
schließlich Tätigkeiten für den Absatz der Waren, außer denjenigen, für die in Artikel 71 des Zollkodex eine Anpassung
vorgesehen ist, gelten nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer.
Artikel 130
Preisnachlässe
(Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)
(1)
Preisnachlässe werden bei der Bestimmung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt,
wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist.
(2)
Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung werden bei Waren berücksichtigt, für die der Preis zum Zeitpunkt der
Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde.
(3)
Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden
nicht berücksichtigt.
Artikel 131
Teillieferungen
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Sind Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, Teil einer größeren Menge gleicher, in einer einzigen
Transaktion erworbener Waren, so wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absatz 1
des Zollkodex anteilsmäßig aufgrund des Preises der erworbenen Gesamtmenge berechnet.
(2)
Eine anteilsmäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines
Teilverlustes oder einer Beschädigung der Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.
Artikel 132
Preisanpassungen für schadhafte Waren
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des
Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
schadhaft;
b) der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder
i) eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen;
ii) einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen;
c) die Anpassung wird innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung vorgenommen.
DE
L 343/624
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Artikel 133
Bewertung von Bedingungen und Leistungen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)
Unterliegt der Verkauf oder der Preis eingeführter Waren einer Bedingung oder der Erbringung einer Leistung, deren Wert
im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als Teil des tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit
a) einer Tätigkeit, für die Artikel 129 Absatz 2 gilt;
b) einem Element des Zollwerts gemäß Artikel 71 des Zollkodex.
Artikel 134
Transaktionen zwischen verbundenen Personen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)
(1)
Sind Käufer und Verkäufer miteinander verbunden, so werden die Begleitumstände des Kaufgeschäfts sofern
erforderlich geprüft um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, und dem Anmelder wird Gelegenheit
gegeben, erforderlichenfalls weitergehende Informationen über diese Umstände vorzulegen.
(2)
Der Zollwert wird gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt, wenn der Anmelder nachweist, dass der
angemeldete Transaktionswert einem der folgenden, zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestimmten
Vergleichswert sehr nahe kommt:
a) dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder ähnlicher Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zwischen
in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;
b) dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt
wurde;
c) dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt
wurde.
(3)
Bei der Ermittlung des Wertes gleicher oder ähnlicher Waren nach Absatz 2 werden folgende Elemente berück­
sichtigt:
a) nachgewiesene unterschiedliche Handelsstufen;
b) Mengen;
c) die in Artikel 71 Absatz 1 des Zollkodex aufgeführten Elemente;
d) Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei Verkäufen an verbundene Käufer
trägt.
(4)
Die in Absatz 2 aufgeführten Vergleichswerte werden auf Antrag des Anmelders herangezogen. Sie ersetzen nicht
den angemeldeten Transaktionswert.
Artikel 135
Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Liefert ein Käufer Gegenstände oder erbringt Leistungen, die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex
aufgeführt sind, so wird der Wert dieser Gegenstände und Leistungen mit ihrem Beschaffungspreis angesetzt. Der
Beschaffungspreis schließt alle Zahlungen ein, die der Käufer der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten
Gegenstände oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten muss.
Wurden solche Gegenstände oder Leistungen vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt bzw. selbst
erbracht, so wird ihr Wert mit ihren Herstellungskosten bzw. den Kosten für die Leistungen angesetzt.
29.12.2015
DE
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L 343/625
(2)
Kann der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen
nicht gemäß Absatz 1 ermittelt werden, so wird er aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen bestimmt.
(3)
Wurden die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände vom Käufer vor der
Lieferung bereits verwendet, so wird ihr Wert entsprechend angepasst, um der Wertminderung Rechnung zu tragen.
(4)
Der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Leistungen schließt die Kosten für
Fehlentwicklungen ein, soweit diese im Hinblick auf die eingeführte Ware projekt- oder auftragsbezogen entstanden sind.
(5)
Bei der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex werden die Kosten für Forschung
und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.
(6)
Der gemäß den Absätzen 1 bis 5 bestimmte Wert der bereitgestellten Gegenstände und erbrachten Leistungen wird
anteilsmäßig auf die eingeführten Waren aufgeteilt.
Artikel 136
Lizenzgebühren
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
(1)
Lizenzgebühren beziehen sich auf die eingeführten Waren, wenn insbesondere die durch den Lizenzvertrag über­
tragenen Rechte in den Waren verkörpert sind. Die Art der Berechnung des Betrags der Lizenzgebühr ist dabei nicht der
entscheidende Faktor.
(2)
Stellt die Art der Berechnung des Betrags von Lizenzgebühren auf den Preis der eingeführten Waren ab, so wird bis
zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass sich die Zahlung dieser Lizenzgebühren auf die zu bewertenden Waren
bezieht.
(3)
Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die zu bewertenden Waren und teilweise auf andere Bestandteile
oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so wird
eine angemessene Anpassung vorgenommen.
(4)
Lizenzgebühren gelten als nach den Bedingung des Kaufgeschäftes entrichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen
erfüllt ist:
a) der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person verlangt vom Käufer diese Zahlung;
b) die Zahlung durch den Käufer erfolgt vertragsgemäß zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers;
c) ohne Zahlung der Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber können die Waren nicht an den Käufer veräußert oder nicht
von diesem erworben werden.
(5)
Das Land, in dem der Empfänger der Lizenzzahlung ansässig ist, ist ohne Bedeutung.
Artikel 137
Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)
(1)
Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt als Ort des Verbringens der Waren in
das Zollgebiet der Union
a) für im Seeverkehr beförderte Waren: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen;
b) für im Seeverkehr in die zum Zollgebiet der Union gehörigen französischen überseeischen Departements beförderte
Waren, die direkt in einen anderen Teil des Zollgebietes der Union weiterbefördert werden, oder umgekehrt: der Hafen,
in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen, sofern sie dort ab- oder umgeladen werden;
L 343/626
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29.12.2015
c) für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen: der erste Hafen, in dem
ein Entladen stattfinden kann;
d) für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren: der Ort der ersten Eingangszollstelle;
e) für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der Ort, an dem die Grenze des Zollgebiets der Union
überschritten wird.
(2)
Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt für Waren, die nach dem Verbringen
in das Zollgebiet der Union auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch Gebiete außerhalb des Zollgebiets
der Union befördert werden, als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union der Ort, an dem die Waren
zuerst in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sofern die Waren durch diese Gebiete auf einer üblichen Beför­
derungsroute direkt zum Bestimmungsort befördert werden.
(3)
Absatz 2 gilt auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren oder einer vorübergehenden Transport­
unterbrechung in Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, sofern diese sich allein aus Beförderungsgründen er­
geben.
(4)
Sind die in Absatz 1 Buchstabe b und den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, gilt als Ort des
Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union
a) für im Seeverkehr beförderte Waren: der Entladehafen;
b) für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der in Absatz 1 Buchstaben c, d oder e genannte Ort, der in
dem Teil des Zollgebiets der Union liegt, in den die Waren versandt werden.
Artikel 138
Beförderungskosten
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)
(1)
Werden Waren mit gleichem Beförderungsmittel über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union hinaus
weiterbefördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis zur Entfernung bis zum Ort des Verbringens in das
Zollgebiet der Union gemäß Artikel 137 bewertet, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach
einem Standard-Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union
entstanden wären.
(2)
In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten, einschließlich Eilluftfrachtkosten, werden gemäß Anhang 23-01
bestimmt.
(3)
Werden Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert, so werden die in den
Zollwert einzubeziehenden Beförderungskosten nach dem für die gleichen Beförderungsmittel üblichen Frachttarif be­
rechnet.
Artikel 139
Für Postsendungen erhobene Gebühren
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzube­
ziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.
Artikel 140
Ablehnung angemeldeter Transaktionswerte
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Haben die Zollbehörden begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu
zahlenden Gesamtbetrag gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex entspricht, können sie vom Anmelder zusätzliche
Auskünfte verlangen.
29.12.2015
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L 343/627
(2)
Werden ihre Zweifel nicht ausgeräumt, können die Zollbehörden entscheiden, dass der Zollwert der Waren nicht
gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt werden kann.
Artikel 141
Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren
(Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex)
(1)
Zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Zollkodex
wird der Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über
im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen.
Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so wird der Zollwert anhand des Transaktionswerts gleicher oder
ähnlicher Waren auf einer anderen Handelsstufe oder in abweichenden Mengen bestimmt. Dieser Transaktionswert wird
hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder Menge berichtigt.
(2)
Eine Berichtigung wird vorgenommen, um wesentlichen Unterschieden dieser Kosten und Gebühren zwischen den
eingeführten Waren und den betreffenden gleichen oder ähnlicher Waren, die sich aus unterschiedlichen Entfernungen
und Beförderungsarten ergeben, Rechnung zu tragen.
(3)
Wird mehr als ein Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren festgestellt, so wird der niedrigste dieser Werte
zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Ware hergezogen.
(4)
Die Ausdrücke „gleiche Waren“ oder „ähnliche Waren“ schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen,
Entwürfe, Pläne oder Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des
Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Union erarbeitet wurden.
(5)
Ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt wurden, wird nur in Betracht gezogen,
wenn kein Transaktionswert für gleiche oder ähnliche Waren, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die
zu bewertenden Waren hergestellt hat, festgestellt werden kann.
Artikel 142
Deduktive Methode
(Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)
(1)
Als Preis je Einheit wird zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex der
Preis angesetzt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in der Union im Zustand
der Einfuhr zum gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren verkauft werden.
(2)
Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß Absatz 1, wird als Preis je Einheit der Preis verwendet, zu dem die
eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in dem Zustand, in dem sie in das Zollgebiet der
Union eingeführt wurden, zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von
90 Tagen nach dieser Einfuhr in der Union verkauft werden.
(3)
Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß den Absätzen 1 und 2, wird auf Antrag des Anmelders der Preis je
Einheit verwendet, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung im Zollgebiet der Union verkauft
werden, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung Rechnung zu tragen ist.
(4)
Folgende Kaufgeschäfte werden bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des
Zollkodex nicht berücksichtigt:
a) Verkäufe von Waren auf einer anderen als der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr;
b) Verkäufe an verbundene Personen;
c) Verkäufe an Personen, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen die in Artikel 71
Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der
Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefern oder erbringen;
d) Verkäufe, die nicht in der für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Menge vorliegen.
L 343/628
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(5)
Zur Ermittlung des Zollwerts werden von dem gemäß den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Preis je Einheit die
folgenden Elemente abgezogen:
a) die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen
Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten
Waren derselben Gattung oder Art, worunter Waren verstanden werden, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von
Waren gehören, die von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden;
b) die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammen­
hängende Kosten;
c) Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren
zu zahlen sind.
(6)
Der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach Anhang 23-02, die im Rahmen von Kommissionsgeschäften
eingeführt werden, kann unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem
Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) im TARIC veröffentlicht.
Ein solcher Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren
verwendet werden. Diese Zeiträume beginnen stets an einem Freitag.
Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und mitgeteilt:
a) Nach den Abzügen gemäß Absatz 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Warenkategorie einen Preis je
Einheit von 100 kg mit. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Absatz 5 Buchstabe b Standardbeträge
festlegen, die sie der Kommission mitteilen.
b) Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am
Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.
c) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Preise je Einheit in Euro mit, und zwar nicht später als um 12.00 Uhr
des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag,
so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender
Bekanntgabe durch die Kommission.
Artikel 143
Methode des errechneten Werts
(Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden dürfen zur Ermittlung des Zollwertes in Anwendung des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe d des
Zollkodex von einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person nicht verlangen oder sie dazu verpflichten, Buch­
haltungskonten oder andere Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(2)
Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i
des Zollkodex gehören die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten. Ferner
gehören dazu die anteilig aufgeteilten Kosten aller in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten
Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der
Herstellung der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert von in Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex aufgeführten in der Union erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen,
als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.
(3)
Zu den Kosten der Herstellung gehören alle Aufwendungen, die durch die Schaffung eines Wirtschaftsgutes, seine
Erweiterung oder seine wesentliche Verbesserung entstehen. Ferner gehören dazu die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten.
(4)
Zu den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Zollkodex genannten Gemeinkosten gehören die direkten
und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht nach Artikel 74 Absatz 2
Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex einbezogen sind.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/629
Artikel 144
Schlussmethode
(Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex)
(1)
Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der
Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll
möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
(2)
Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall
dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz
2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden;
e) Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte.
Artikel 145
Belege für den Zollwert
(Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert ist als Beleg erforderlich.
Artikel 146
Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung
(Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfolgt die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung
aufgrund folgender Wechselkurse:
a) für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechsel­
kurs;
b) für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der von der zuständigen nationalen Behörde veröffentlichte
Wechselkurs oder, falls die nationale Behörde eine Privatbank mit der Veröffentlichung des Wechselkurses beauftragt
hat, der von dieser Privatbank veröffentlichte Wechselkurs.
(2)
Der nach Absatz 1 maßgebliche Wechselkurs ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte
Wechselkurs.
Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.
(3)
Der Wechselkurs gilt jeweils für einen Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats.
(4)
Wurde kein Wechselkurs gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht, so wird der Wechselkurs für die Anwendung
des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Dieser Kurs muss den
jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.
L 343/630
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
TITEL III
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 147
Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
(Artikel 16 des Zollkodex)
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten
verwendet werden können, ist ein für diese Zwecke gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickeltes elektronisches
System einzusetzen.
Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ZK-GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungs­
beschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Artikel 148
Einzelsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld
(Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex)
(1)
Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorgeschrieben, ist die Höhe der für einen einzelnen Vorgang (Einzel­
sicherheit) zu leistenden Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld so zu bemessen, dass sie den Betrag
der der Zollschuld entsprechenden Ein- oder Ausfuhrabgaben abdeckt, wobei die höchsten für ähnliche Waren geltenden
Abgabensätze zugrunde gelegt werden.
(2)
In den Fällen, in denen die Einzelsicherheit auch die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren
anfallenden sonstigen Abgaben abdecken muss, werden diese anhand der höchsten Abgabensätze berechnet, die in den
Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Waren in das Zollverfahren oder in eine vorübergehende Verwahrung überge­
führt werden, für ähnliche Waren gelten.
Artikel 149
Fakultative Sicherheitsleistung
(Artikel 91 des Zollkodex)
Verlangen die Zollbehörden eine fakultative Sicherheitsleistung finden die Artikel 150 bis 158 Anwendung.
Artikel 150
Sicherheitsleistung in Form von Bargeld
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
Wird für besondere Verfahren oder eine vorübergehende Verwahrung eine Sicherheit verlangt und als Einzelsicherheit in
Form einer Barsicherheit geleistet, ist diese Sicherheit bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu hinterlegen, in dem die
Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt werden.
Wurde ein besonderes Verfahren (ausgenommen die Endverwendung) erledigt oder die Überwachung der Waren in der
Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet, ist die Sicherheit von den Zollbehörden
des Mitgliedstaats auszuzahlen, in dem die Sicherheit hinterlegt wurde.
Artikel 151
Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)
(1)
Die Zollstelle, in der die Sicherheit geleistet wird, (Zollstelle der Sicherheitsleistung), genehmigt die von einem
Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit ver­
pflichtet ist.
29.12.2015
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L 343/631
(2)
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungs­
erklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit,
die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
(3)
Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürger unterrichtet die Zollstelle der
Sicherheitsleistung über die Rücknahme.
(4)
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksam­
werdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein Zollverfahren oder die vorüber­
gehende Verwahrung übergeführt wurden und sich noch in diesem/in dieser befinden.
(5)
Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-01 zu
verwenden.
(6)
Wird eine Gesamtsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-03 zu
verwenden.
(7)
Unbeschadet der Absätze 5 und 6 und des Artikels 160 kann jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage seines
einzelstaatlichen Rechts dem Bürgen gestatten, seine Verpflichtungserklärung in einer anderen als der in den Anhängen
32-01, 32-02 und 32-03 vorgegebenen Form abzugeben, sofern die Rechtswirkung dieselbe ist.
Artikel 152
Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 89 und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, verbleibt der Nachweis dieser Ver­
pflichtungserklärung für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
(2)
Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Zollverfahrens
den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.
Artikel 153
Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
Entsteht eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der eine Sicherheit in einer der in Artikel 83 Absatz 1
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Form akzeptiert hat, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet
werden kann, überweist der Mitgliedstaat, der die Sicherheit akzeptiert hat, dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld
entstanden ist, auf dessen Aufforderung hin und nach Ablauf der Zahlungsfrist den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhr­
abgabe in Höhe der nicht bezahlten Zollschuld, die von der Sicherheit abgedeckt wird.
Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Zahlungsaufforderung erfolgen.
Artikel 154
Sicherheits-Referenznummer und Zugriffscode
(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Kann eine Einzelsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicher­
heitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen im Falle eines Sicherheitstitels die folgenden
Angaben:
a) die Sicherheits-Referenznummer;
b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
(2)
Kann eine Gesamtsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicher­
heitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, die folgenden Angaben:
a) eine Sicherheits-Referenznummer für jeden Teil des zu überwachenden Referenzbetrags gemäß Artikel 157;
L 343/632
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29.12.2015
b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere
Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
(3)
Die Zollbehörde überprüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit jedes Mal, wenn eine Person ihr eine
Sicherheits-Referenznummer übermittelt.
Abschnitt 2
Gesamtsicherheit
Artikel 155
Referenzbetrag
(Artikel 90 des Zollkodex)
(1)
Soweit in Artikel 158 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle
der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 90 des Zollkodex festgesetzten Referenzbetrag.
(2)
Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem
Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, genau bestimmt werden kann, muss der Teil des Referenzbetrags, der
diese Zölle und Abgaben sichert, dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden
Abgaben entsprechen.
(3)
Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem
Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, nicht genau bestimmt werden kann oder zeitlichen Schwankungen
unterliegt, ist der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, wie folgt festzusetzen:
a) Für den Teil, der die entstandenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des
Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben ent­
sprechen.
b) Für den Teil, der die möglicherweise entstehenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss
die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen Abgaben entsprechen,
der unter Berücksichtigung aller Zollanmeldungen oder Anmeldungen einer vorübergehenden Verwahrung, für die eine
Sicherheit geleistet wird, in der Phase zwischen der Überführung der Waren in das jeweilige Zollverfahren oder in die
vorübergehende Verwahrung und dem Zeitpunkt der Erledigung dieses Verfahrens oder bei Beendigung der Über­
wachung von Waren in der Endverwendung oder der vorübergehenden Verwahrung möglicherweise zu entrichten ist.
Für die Zwecke des Buchstaben b sind die für ähnliche Waren geltenden Höchstsätze der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von ähnlichen Waren in
dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstelle der Sicherheitsleistung befindet, zu entrichten sind.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die Angaben, die zur Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß
Unterabsatz 1 benötigt werden, nicht vor, wird der Betrag für jede Anmeldung auf 10 000 EUR festgesetzt.
(4)
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit der Person fest, die zur Leistung
der Sicherheit verpflichtet ist. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Teils des Referenzbetrags
gemäß Absatz 3 Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das jeweilige
Zollverfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten
Vorgänge, wie sie unter anderem aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Person hervorgehen, die zur Leistung
der Sicherheit verpflichtet ist.
(5)
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag der Person, die zur
Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, und passt diesen so an, dass er den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels
90 des Zollkodex genügt.
29.12.2015
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Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/633
Artikel 156
Überwachung des Referenzbetrags durch die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist
(Artikel 89 des Zollkodex)
Die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu
zahlende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder
Ausfuhr von Waren zu entrichten und durch eine Sicherheit abzusichern sind, den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zoll­
stelle der Sicherheitsleistung hiervon.
Artikel 157
Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
(Artikel 89 Absatz 6 des Zollkodex)
(1)
Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie
der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die für Waren zu
entrichten sind, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ist für jede Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt zu
gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Werden Zollanmeldungen für die Überlassung
zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des
Zollkodex eingereicht, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand ergänzender Zoll­
anmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus den Unterlagen hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.
(2)
Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie
der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die möglicherweise
für Waren zu entrichten sind, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, ist für jede Zollanmeldung mit Hilfe
des in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen Systems zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in
das Zollverfahren übergeführt werden. Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das verein­
fachte Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex
angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System
verarbeitet werden.
(3)
Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, und
der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die in anderen als den
in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entstehen oder möglicherweise entstehen können und durch eine Sicherheit
abgesichert werden müssen, ist durch eine reguläre und angemessene Rechnungsprüfung zu gewährleisten.
Artikel 158
Höhe der Gesamtsicherheit
(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)
(1)
Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 2 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf
a) 50 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind;
b) 30 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind oder
c) 0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2)
Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 3 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf 30 % des
Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 2 festgesetzten Referenzbetrags.
L 343/634
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Abschnitt 3
Vorschriften für den Unionsversand und das Verfahren gemäss dem TIR- und dem
ATA-Übereinkommen
Unterabschnitt 1
Unionsversand
Artikel 159
Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens
(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Artikel 148 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b werden in Anwendung des
Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (1) Unionswaren wie Nicht-Unionswaren behandelt.
Artikel 160
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungs­
erklärung auch durch einen Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, den er der Person ausstellt, die als Verfahrens­
inhaber aufzutreten beabsichtigt.
Für den Nachweis dieser Verpflichtungserklärung ist das Formular in Anhang 32-02 und für den Nachweis der Sicher­
heitstitel das Formular in Anhang 32-06 zu verwenden.
Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet.
Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
(2)
Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzel­
sicherheitstiteln.
(3)
Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, dem
Verfahrensinhaber die folgenden Angaben:
a) die Sicherheits-Referenznummer;
b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.
(4)
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur Siche­
rung des in Artikel 148 genannten Betrags erforderliche Anzahl von Sicherheitstiteln im Wert von jeweils 10 000 EUR.
Artikel 161
Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)
Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständige Zollbehörde gibt in das in Artikel 273 Absatz 1
genannte elektronische System alle Angaben zu einer etwaigen Rücknahme oder einem etwaigen Widerruf einer Ver­
pflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln sowie das Datum ein, an dem diese wirksam
werden.
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
29.12.2015
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L 343/635
Artikel 162
Gesamtsicherheit
(Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex)
(1)
Im Unionsversandverfahren kann eine Gesamtsicherheit nur in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflich­
tungserklärung geleistet werden.
(2)
Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt für die Dauer ihrer Gültigkeit bei der Zollstelle der Sicher­
heitsleistung.
(3)
Der Verfahrensinhaber darf den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.
Unterabschnitt 2
Zollverfahren gemäß dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen
Artikel 163
Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)
Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 4 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets
TIR (TIR-Übereinkommen) (1) in seiner gültigen Fassung und sofern ein TIR-Verfahren im Zollgebiet der Union durch­
geführt wird, kann jeder bürgende Verband mit Sitz im Zollgebiet der Union bis zu einem Betrag von 60 000 EUR je
Carnet TIR oder dem entsprechenden in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrags
für die Waren, die Gegenstand des TIR-Verfahrens sind, haftbar gemacht werden.
Artikel 164
Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b und c des Zollkodex)
Eine gültige Mitteilung der Nichterledigung eines Verfahrens gemäß dem TIR-Übereinkommen oder dem am 6. Dezember
1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das ATA-Carnet für die vorübergehende Verwendung von
Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von
Istanbul) (2) in ihrer jeweils gültigen Fassung, die die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einem bürgenden Verband über­
mittelt, gilt als Mitteilung an alle anderen bürgenden Verbände in einem anderen Mitgliedstaat, die für die Zahlung des
Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstiger Abgaben haftbar sind.
KAPITEL 2
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 1
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld
und buchmäßige Erfassung
Unterabschnitt 1
Artikel 165
Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Ist eine Zollschuld entstanden, teilen die Zollbehörden, die für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden
Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zuständig sind, den anderen Zollbehörden Folgendes mit:
a) die Tatsache, dass eine Zollschuld entstanden ist, und
b) die Maßnahmen, die ergriffenen wurden, um die betreffenden Summen zu erheben.
(2)
Die Mitgliedstaaten leisten bei der Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben­
betrags gegenseitig Amtshilfe.
(1) ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 2.
(2) ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1.
L 343/636
DE
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29.12.2015
(3)
Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Waren in ein besonderes Verfahren (ausgenommen das
Versandverfahren) übergeführt wurden, oder sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Ablauf der in Artikel 80
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld
begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese
Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle ver­
fügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und
teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde
Behörde das Erhebungsverfahren unverzüglich wieder auf.
(4)
Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem festgestellt wurde, dass die Zollschuld für Waren entstanden ist,
die weder in ein Zollverfahren übergeführt wurden noch sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Mitteilung
der Zollschuld davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend
gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4
des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall vor dieser Mitteilung alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort
zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig
ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Zollbehörde unverzüglich die Erhebung
vor.
Artikel 166
Zentralstelle zur Koordinierung der ATA- oder CPD-Carnets
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden übertragen einer Zollstelle die Koordinierung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit
Zollschulden, die gemäß Artikel 79 des Zollkodex infolge der Nichterfüllung von Verpflichtungen oder der Nichtein­
haltung von Bedingungen in Bezug auf die ATA- oder CPD-Carnets entstanden sind.
(2)
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die für die Koordinierung zuständige Zollstelle sowie deren Referenz­
nummer mit. Die Kommission stellt diese Informationen auf ihrer Website zur Verfügung.
Artikel 167
Erhebung sonstiger Abgaben im Unionsversand und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)
(1)
Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im
Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versand­
verfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der
Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben begründet, müssen diese
Zollbehörden das Erhebungsverfahren aussetzen und unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein be­
glaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, den für diesen Ort zuständigen Behörden übermitteln. Gleich­
zeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass
diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.
(2)
Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die
Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, nehmen die über­
mittelnden Behörden das von ihnen eingeleitete Erhebungsverfahren umgehend wieder auf.
(3)
Von den übermittelnden Behörden eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Verfahren für die Erhebung sonstiger
Abgaben werden ausgesetzt, sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, deren Empfang bestätigt und mitgeteilt
haben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.
Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten haben, nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben,
erstatten die übermittelnden Behörden die möglicherweise bereits erhobenen sonstigen Abgaben oder stellen das Erhe­
bungsverfahren ein.
29.12.2015
DE
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L 343/637
Artikel 168
Mitteilung der Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben im Unionsversandverfahren und beim Versand nach
dem TIR-Übereinkommen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)
Ist eine Zollschuld für Waren entstanden, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIRÜbereinkommen übergeführt wurden, unterrichten die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden die Abgangszollstelle
über die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben.
Artikel 169
Erhebung sonstiger Abgaben für in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem
Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)
(1)
Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben mit­
geteilt haben, die im Zusammenhang mit in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem TIRÜbereinkommen übergeführten Waren entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten
ist, der die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zoll­
behörden den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein
beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden
Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen
Abgaben zuständig sind.
(2)
Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die
Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Für diese Zwecke verwenden die Behörden, die die Informationen
erhalten, das in Anhang 33-05 enthaltene Muster einer Verfahrensübernahmeerklärung, aus der hervorgeht, dass ein
Anspruch gegenüber den bürgenden Verbänden in dem Mitgliedstaat geltend gemacht wurde, der die Informationen
erhalten hat. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, setzen die übermittelnden Behörden das eingeleitete
Erhebungsverfahren unverzüglich fort.
(3)
Sind die Behörden, die die Informationen erhalten, zuständig, leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2
genannten Frist, ein neues Verfahren zur Erhebung der sonstigen Abgaben ein und teilen dies den übermittelnden
Behörden unverzüglich mit.
Die Behörden, die die Informationen erhalten, ziehen gegebenenfalls den Betrag der zu entrichtenden Zölle und sonstigen
Abgaben bei dem bürgenden Verband ein, an den sie gebunden sind, und zwar zu den in dem Mitgliedstaat geltenden
Sätzen, in dem sie sich befinden.
(4)
Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, angeben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben
zuständig sind, erstatten die übermittelnden Behörden dem bürgenden Verband, an den sie gebunden sind, die Beträge, die
dieser Verband möglicherweise hinterlegt oder vorläufig gezahlt hat.
(5)
Die Verfahrensabgabe muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets erfolgen, falls die
Zahlung gemäß Artikel 7 Absätze 2 oder 3 des ATA-Übereinkommens oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von
Anhang A des Übereinkommens von Istanbul nicht endgültig entrichtet worden ist.
Artikel 170
Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem
Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)
Für die Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem
Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren gilt Artikel 169 sinngemäß.
Unterabschnitt 2
Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden
Verband
Artikel 171
Geltendmachung eines Anspruchs bei einem bürgenden Verband nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens und
des Istanbuler Übereinkommens
(Artikel 98 des Zollkodex)
(1)
Stellen Zollbehörden fest, dass für Waren mit Carnet ATA eine Zollschuld entstanden ist, machen sie unverzüglich
Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband geltend. Die Zentralstelle, die den Anspruch gemäß Artikel 86 der
L 343/638
DE
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29.12.2015
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend macht, unterrichtet gleichzeitig die Zentralstelle, in deren Zuständig­
keitsbereich die Zollstelle der Überführung in die vorübergehende Verwendung liegt, über die Geltendmachung der
Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband. Sie verwendet das Formular gemäß Anhang 33-03.
(2)
Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im Besitz der
Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann jedesmal verwendet werden, wenn dies für erforderlich erachtet wird.
(3)
Das in Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Berechnungsformular kann auch nach der
Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Frist eingereicht werden, die höchstens drei Monate ab der Geltendma­
chung des Anspruchs, in keinem Fall aber mehr als sechs Monate ab der Einleitung des Erhebungsverfahrens betragen
darf. Das Berechnungsformular ist in Anhang 33-04 enthalten.
Abschnitt 2
Erstattung und Erlass
Artikel 172
Antrag auf Erstattung oder Erlass
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
Anträge auf Erstattung oder Erlass sind von der Person einzureichen, die den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag
entrichtet hat oder entrichten muss, oder von jeder Person, die in deren Rechte eintritt oder deren Verpflichtungen
übernimmt.
Artikel 173
Gestellung der Waren als Voraussetzung für Erstattung oder Erlass
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Erstattung oder Erlass sind an die Gestellung der Waren geknüpft. Können Waren den Zollbehörden nicht gestellt werden,
gewährt die entscheidungsbefugte Zollbehörde nur dann eine Erstattung oder einen Erlass, wenn es sich bei den fraglichen
Waren nachweislich um die Waren handelt, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wurde.
Artikel 174
Einschränkung der Beförderung von Waren
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlass entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der Antrag auf
Erstattung oder Erlass bezieht, unbeschadet des Artikels 176 Absatz 4 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in
Artikel 92 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollbehörde, die die entscheidungsbefugte
Zollbehörde hiervon in Kenntnis setzt, von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden.
Artikel 175
Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(Artikel 22 und Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Müssen zum Zweck der Erstattung oder des Erlasses bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats als dem, in
dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, zusätzliche Auskünfte eingeholt oder die Waren von dieser Zollbehörde nachgeprüft
werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass erfüllt sind, ersucht die ent­
scheidungsbefugte Zollbehörde die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, um Amtshilfe und
gibt hierzu an, welche Informationen sie benötigt oder welche Kontrollen durchgeführt werden müssen.
Dem Auskunftsersuchen sind die genauen Angaben des Antrags sowie alle Unterlagen beizufügen, die es der Zollbehörde
des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, ermöglichen, die Auskünfte einzuholen oder die geforderten Kon­
trollen durchzuführen.
29.12.2015
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L 343/639
(2)
Übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Absatz 1 genannte Ersuchen gemäß Artikel 93 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung, sendet sie der
Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, zwei Exemplare des schriftlichen Ersuchens zu, das unter
Verwendung des Formulars in Anhang 33-06 erstellt wurde.
(3)
Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, kommt dem in Absatz 1 genannten Ersuchen
unverzüglich nach.
Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, hat nach Eingang des Ersuchens eine Frist von 30
Tagen, um die von der entscheidungsbefugten Zollbehörde geforderten Informationen einzuholen oder die Kontrollen
durchzuführen. Sie trägt die Ergebnisse in die jeweiligen Abschnitte des Originals des in Absatz 1 genannten Ersuchens
ein und sendet dieses der entscheidungsbefugten Zollbehörde zusammen mit allen in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Unterlagen zurück.
Ist die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, nicht in der Lage, innerhalb der in Unterabsatz 2
festgesetzten Frist die gewünschten Auskünfte einzuholen oder die gewünschten Kontrollen durchzuführen, sendet sie das
Ersuchen mit entsprechenden Anmerkungen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang zurück.
Artikel 176
Erfüllung der Zollförmlichkeiten
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Ist die Erstattung oder der Erlass an die Erfüllung von Zollförmlichkeiten geknüpft, unterrichtet der Inhaber der
Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass die nachprüfende Zollstelle, dass er diese Förmlichkeiten erfüllt hat. Ist
in der Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen, dass die Waren ausgeführt oder in ein besonderes Verfahren übergeführt
werden dürfen, und wird diese Möglichkeit von dem Schuldner genutzt, ist für die Überführung der Waren in das
betreffende Verfahren die nachprüfende Zollstelle zuständig.
(2)
Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollstelle darüber, dass die Zollförmlichkeiten,
die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind. Die Antwort erfolgt in der in Artikel 95 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Art und Weise. Hierzu ist das in Anhang 33-07 dieser Verordnung
enthaltene Formular zu verwenden.
(3)
Entscheidet die entscheidungsbefugte Zollbehörde, dass die Erstattung oder der Erlass gerechtfertigt ist, wird der
Betrag der Zollschuld erst erstattet oder erlassen, wenn die Zollbehörde die in Absatz 2 genannte Auskunft erhalten hat.
(4)
Die entscheidungsbefugte Behörde hat die Möglichkeit, die Erfüllung der für die Erstattung oder den Erlass
möglicherweise notwendigen Zollförmlichkeiten zu genehmigen, bevor sie eine Entscheidung trifft. Diese Genehmigung
erfolgt unbeschadet dieser Entscheidung. In diesen Fällen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5)
Für die Zwecke dieses Artikels gilt als nachprüfende Zollstelle die Zollstelle, die gegebenenfalls gewährleistet, dass
die der Erstattung oder dem Erlass der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zugrunde liegenden Förmlichkeiten oder Anforde­
rungen erfüllt sind.
Artikel 177
Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass
(Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn
bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine Frist von höchstens 60
Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung.
L 343/640
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(2)
Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, die
betreffende Person weist nach, dass sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt daran gehindert
worden ist, diese Frist einzuhalten.
Artikel 178
Teile oder Bestandteile einer Ware
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Ist die Erstattung oder der Erlass an die Zerstörung bzw. Vernichtung, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder die
Überführung in ein besonderes Zollverfahren oder die Ausfuhr der Waren geknüpft, doch sind die entsprechenden
Förmlichkeiten nur für einen oder mehrere Teile oder Bestandteile dieser Waren erfüllt, errechnet sich der zu erstattende
oder erlassende Betrag aus der Differenz zwischen dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe der Waren und dem
Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, der auf die übrigen Waren Anwendung gefunden hätte, wenn sie in unver­
ändertem Zustand in ein Zollverfahren übergeführt worden wären und zu diesem Zeitpunkt eine Zollschuld entstanden
wäre.
Artikel 179
Abfälle und Ausschuss
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an,
gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung
oder eines Erlasses getroffen wurde.
Artikel 180
Ausfuhr oder Zerstörung ohne zollrechtliche Überwachung
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
In Fällen, die unter Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 118 oder Artikel 120 des Zollkodex fallen und in
denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgte, müssen für die Erstattung oder den
Erlass auf der Grundlage des Artikels 120 des Zollkodex die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der Antragsteller reicht bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde Nachweise ein, anhand deren sich feststellen lässt,
ob die Waren, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) die Waren wurden aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt;
b) die Waren wurden unter der Aufsicht von Behörden oder hierzu amtlich befugten Personen zerstört;
b) der Antragsteller gibt der entscheidungsbefugten Zollbehörde alle Unterlagen zurück, die den Unionscharakter der
betreffenden Waren bescheinigen oder bescheinigende Informationen enthalten und die diese Waren gegebenenfalls
beim Verlassen des Zollgebiets der Union begleitet haben, oder erbringt alle von dieser Behörde für erforderlich
erachteten Nachweise, dass die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Union verwendet
werden können.
(2)
Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, aus dem Zollgebiet der
Union ausgeführt wurden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) die in Artikel 334 genannte Ausfuhrbescheinigung;
b) das Original oder eine beglaubigte Kopie der Zollanmeldung für das Verfahren, bei dem die Zollschuld entsteht;
c) gegebenenfalls Handels- oder Verwaltungspapiere, die eine vollständige Beschreibung der Waren enthalten und ent­
weder der Zollanmeldung zu dem betreffenden Verfahren oder der Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der
Union oder der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland der Waren beigefügt waren.
29.12.2015
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L 343/641
(3)
Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, unter Aufsicht der hierzu
amtlich befugten Behörden oder Personen zerstört worden sind, ist eine der folgenden Unterlagen vorzulegen:
a) eine Niederschrift oder Erklärung über die Zerstörung, die von den Behörden, unter deren Aufsicht die Zerstörung
stattgefunden hat, erstellt worden ist, oder eine beglaubigte Kopie davon;
b) eine Bescheinigung der zur Feststellung der Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nach­
weis dieser Befugnis.
Diese Papiere müssen eine vollständige Beschreibung der zerstörten Waren enthalten, so dass anhand eines Vergleichs mit
den Angaben in der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, der entstehenden Zollschuld und der Belege festgestellt
werden kann, dass es sich bei den zerstörten Waren um die Waren handelt, die in das betreffende Verfahren übergeführt
worden sind.
(4)
Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise für die Entscheidungsfindung der Zollbehörde als
unzureichend oder können bestimmte Nachweise nicht vorgelegt werden, können diese Nachweise durch weitere Unter­
lagen ergänzt oder ersetzt werden, die von der genannten Behörde für erforderlich erachtet werden.
Artikel 181
Der Kommission vorzulegende Informationen
(Artikel 121 Absatz 4 des Zollkodex)
(1)
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste der Fälle vor, in denen er eine Erstattung oder einen Erlass auf
der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der in Folge eines einzigen
Irrtums oder eines besonderen Umstands einem Schuldner für eine oder mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge erstattete
oder erlassene Betrag über 50 000 EUR liegt, ausgenommen die in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fälle.
(2)
Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals eines Jahres für alle Fälle, in denen im voraus­
gegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.
(3)
Hat ein Mitgliedstaat in dem betreffenden Halbjahr keine Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Fällen
getroffen, trägt er in die Mitteilung an die Kommission „nicht zutreffend“ ein.
(4)
Jeder Mitgliedstaat hält eine Liste der Fälle zur Verfügung der Kommission, in denen er eine Erstattung oder einen
Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der erstattete oder
erlassene Betrag bei höchstens 50 000 EUR lag.
(5)
Zu jedem der in diesem Artikel genannten Fälle sind die folgenden Angaben vorzulegen:
a) die Referenznummer der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
b) das Datum der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
c) die Art der Entscheidung;
d) die Rechtsgrundlage der Entscheidung;
e) der Betrag und die Währung;
f) Einzelheiten des Falls (einschließlich einer kurzen Erläuterung, weshalb die Zollbehörden der Auffassung sind, dass die
Bedingungen für den Erlass bzw. die Erstattung gemäß der Rechtsgrundlage erfüllt sind).
L 343/642
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
TITEL IV
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 182
Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung
(Artikel 16 des Zollkodex)
Für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen
Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch wird ein nach Ar­
tikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.
Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des darin genannten
Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das elektronische System, das für die
Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung und den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest­
legung des Zollkodex der Gemeinschaften entwickelt wurde.
Artikel 183
Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Zollkodex)
(1)
Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz vorgelegt werden.
(2)
Für die Zwecke der Vorlage der summarischen Eingangsanmeldung in mehr als einem Datensatz ist die erste
Eingangszollstelle die Zollstelle, die nach Kenntnis der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Vorlage der Angaben
aufgrund des Ortes zuständig ist, für den die Waren bestimmt sind.
(3)
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungs­
beschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
Artikel 184
Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der
summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)
(1)
In den Fällen nach Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und
alle sonstigen ein Konnossement ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangs­
anmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, ein Konnossement
für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur
Verfügung gestellt haben.
Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger
der das Konnossement ausstellenden Person nicht die erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person An­
gaben zur Identität des Empfängers.
(2)
In den Fällen nach Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die das
Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Konnos­
sementausstellung und stellt ihr dieses aus.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit
der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.
(3)
In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und
alle anderen einen Luftfrachtbrief ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangs­
anmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, einen Luftfracht­
brief für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen An­
gaben zur Verfügung gestellt haben.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/643
(4)
In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die den
Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Ausstellung
dieses Luftfrachtbriefs und stellt ihr den Luftfrachtbrief aus.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit
der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.
(5)
In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 macht der Beförderer in
dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Postbetreibers, der ihm
nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt hat.
(6)
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des
Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.
Artikel 185
Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen die anmeldende
Person umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmel­
dung sowie das Registrierungsdatum mit.
(2)
Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung in mehreren Datensätzen vorgelegt, registrieren die
Zollbehörden jede Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt und benachrichtigen umge­
hend die Person, die die Angaben vorgelegt hat, von der jeweiligen Registrierung und teilen der betreffenden Person für
jede Vorlage von Angaben eine MRN sowie das Registrierungsdatum mit.
(3)
Beförderer, die um Benachrichtigung ersucht und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 haben,
werden von den Zollbehörden umgehend von der Registrierung benachrichtigt,
a) wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex
abgegeben wird;
b) wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt
werden.
(4)
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungs­
beschlusses 2014/255/EU finden Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b keine Anwendung.
Artikel 186
Risikoanalyse
(Artikel 127 Absatz 3 und Artikel 128 des Zollkodex)
(1)
Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verord­
nung (EU) 2015/2446 genannten Fristen abgegeben wurde, wird die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten
Eingangszollstelle durchgeführt, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse
erforderlich.
Bei Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in
das Zollgebiet der Union verbracht wird, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse innerhalb von 24 Stunden nach
Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung beziehungsweise in den Fällen nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex
nach Erhalt der vom Beförderer eingereichten Angaben der summarischen Eingangsanmeldung ab.
In Ergänzung zu Unterabsatz 1 erfolgt die Risikoanalyse im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der
Union verbracht wurden, sobald mindestens der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung nach Arti­
kel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorliegt.
(2)
Vor Abschluss der Risikoanalyse werden gegebenenfalls risikobezogene Informationen und die Ergebnisse von
Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex ausgetauscht.
L 343/644
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(3)
Sind für den Abschluss der Risikoanalyse weitergehende Informationen zu den Angaben der summarischen Ein­
gangsanmeldung erforderlich, wird diese Analyse erst abgeschlossen, wenn diese Informationen vorliegen.
Für diese Zwecke ersuchen die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder
gegebenenfalls die Person, die die betreffenden Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereit­
stellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht mit dem Beförderer identisch, unterrichten die Zollbehörden den
Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182
hat.
(4)
Haben die Zollbehörden im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden,
begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Sendung die Luftsicherheit ernsthaft gefährden könnte, so benachrichtigen
sie die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben
der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, und falls diese nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beför­
derer, sofern dieser Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat, dass die Sendung im Einklang mit
Nummer 6.7.3. des Anhangs des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von
detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen
nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als Fracht und Post mit hohem Risiko zu kontrollieren
ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeug verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet der Union liegt. Im Anschluss an diese
Benachrichtigung teilt diese Person den Zollbehörden mit, ob die Sendung bereits gemäß den genannten Anforderungen
kontrolliert wurde oder wird und legte alle sachdienlichen Informationen zu dieser Kontrolle vor. Die Risikoanalyse wird
erst nach Vorliegen dieser Informationen abgeschlossen.
(5)
Haben die Zollbehörden im Falle von Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Ver­
ordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird oder im Falle von Waren, die auf
dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden, aufgrund der Risikoanalyse begründeten Anlass zu der
Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union die Sicherheit so ernsthaft gefährden würde, dass
sofortiges Eingreifen geboten ist, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben
hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, und falls diese
nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern dieser Zugang zu dem elektronischen System nach
Artikel 182 hat, dass die Waren nicht verladen werden dürfen. Diese Benachrichtigung und die Bereitstellung der
Information erfolgt unmittelbar nach Feststellung des betreffenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die nach
Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union
verbracht wird, innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Frist.
(6)
Wird ein Risiko festgestellt, dass eine so ernste Gefahr darstellt, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die
erste Eingangszollstelle bei Ankunft der Waren entsprechende Sofortmaßnahmen.
(7)
Wird ein Risiko festgestellt, das keine so ernste Gefahr darstellt, dass sofortiges Eingreifen geboten wäre, übermittelt
die erste Eingangszollstelle allen potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollstellen die Daten der summa­
rischen Eingangsanmeldung sowie die Ergebnisse der Risikoanalyse einschließlich, soweit erforderlich, Informationen zu
dem für eine Kontrollmaßnahme am besten geeigneten Ort.
(8)
Werden Waren, für die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 sowie nach Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung die Abgabe
einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich ist, in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird die Risiko­
analyse bei Gestellung der Waren durchgeführt, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur
vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung.
(9)
Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse
durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche
Überführung erlauben.
(10)
Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im
Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall wird die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt
der Angaben abgeschlossen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse
erforderlich.
Artikel 187
Risikoanalyse
(Artikel 126 des Zollkodex)
(1)
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des
Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Artikel 186 Absätze 1 bis 8 keine Anwendung.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/645
(2)
Vor der Ankunft der Waren in der ersten Eingangszollstelle wird eine Risikoanalyse vorgenommen, sofern die
summarische Eingangsanmeldung innerhalb der Fristen gemäß den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 abgegeben wurde, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt.
(3)
Im Fall von Containerfracht gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die auf
dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse innerhalb von 24
Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. Ergeben sich für die Zollbehörden bei dieser Analyse
hinreichende Gründe für die Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union eine so ernsthafte
Bedrohung für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr darstellen würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, unter­
richten die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, wenn diese Person
nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern der Beförderer Zugang zu dem elektronischen System nach
Artikel 182 der vorliegenden Verordnung hat, dass die Waren nicht geladen werden dürfen. Die Benachrichtigung und die
Bereitstellung der Information erfolgen unmittelbar nach der Feststellung des jeweiligen Risikos und innerhalb von 24
Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung.
(4)
Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Union anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen
Flughafen im Zollgebiet der Union anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen
außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen, so gilt Folgendes:
a) Für alle von dem genannten Schiff oder Flugzeug beförderten Waren ist im ersten Eingangshafen oder -flughafen der
Union eine summarische Zollanmeldung abzugeben. Die Zollstellen an diesem ersten Eingangshafen oder -flughafen
nehmen für die Zwecke der Sicherheit und Gefahrenabwehr für alle Waren des betreffenden Schiffs oder Flugzeugs die
Risikoanalyse vor. Diese Waren können am Entladehafen oder -flughafen weiteren Risikoanalysen unterzogen werden;
b) bei Sendungen, die eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, verhängt die Zollstelle im
ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union ein Verbot und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risiko­
analyse den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen; und
c) auf Waren, die in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Union gestellt werden, ist in diesen
Häfen oder Flughäfen Artikel 145 des Zollkodex anwendbar.
(5)
Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n, Absatz 2 und Absatz
2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmel­
dung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren eine Risikoanalyse vorgenommen,
soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zoll­
anmeldung.
Artikel 188
Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von verschiedenen Personen vorgelegt, darf jede von
ihnen nur die von ihr vorgelegten Angaben ändern.
(2)
Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung
eingereicht hat, umgehend mit, ob sie diese Änderungen registrieren oder ablehnen.
Werden Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit
dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benach­
richtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat.
(3)
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungs­
beschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.
L 343/646
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
KAPITEL 2
Ankunft der Waren
Abschnitt 1
Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union
Artikel 189
Umleitung eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs
(Artikel 133 des Zollkodex)
(1)
Wird ein im Zollgebiet der Union eintreffendes Seeschiff oder Luftfahrzeug umgeleitet und trifft es voraussichtlich
zunächst bei einer Zollstelle eines Mitgliedstaats ein, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durch­
querendes Land angegeben ist, unterrichtet der Betreiber dieses Beförderungsmittels die in der summarischen Eingangs­
anmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle von dieser Umleitung.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das
Zollgebiet der Union verbracht wurden.
(2)
Die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle benachrichtigt
unmittelbar nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Zollstelle, die nach dieser Information die erste Eingangszoll­
stelle im Rahmen der Umleitung ist. Sie stellt sicher, dass die erste Eingangszollstelle über die einschlägigen Angaben der
summarischen Eingangsanmeldung und über die Ergebnisse der Risikoanalyse verfügt.
Abschnitt 2
Gestellung, Entladung und Beschau der Waren
Artikel 190
Gestellung der Waren
(Artikel 139 des Zollkodex)
Die Zollbehörden können zulassen, dass für die Gestellung der Waren Hafen- oder Flughafensysteme oder andere ver­
fügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden.
Abschnitt 3
Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 191
Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden vor der Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern
(Artikel 22 des Zollkodex)
(1)
Bevor eine Entscheidung über die Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern getroffen wird, an der mehr als
ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 14 im Einklang mit dessen Absätzen 2 und 3
angewandt, es sei denn, die entscheidungsbefugte Zollbehörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die
Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.
Vor Erteilung der Bewilligung holt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zustimmung der konsultierten Zollbehörden
ein.
(2)
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde übermittelt den konsultierten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der
Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.
(3)
Die konsultierten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach
Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/647
Werden Einwände fristgerecht übermittelt und erzielen die konsultierten Behörden und die konsultierende Behörde
innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einigung, wird die Bewilligung nur für den Teil
des Antrags erteilt, zu dem keine Einwände erhoben wurden.
Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.
Artikel 192
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben,
können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.
Artikel 193
Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren
(Artikel 148 Absatz 5 des Zollkodex)
(1)
Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, unter­
richtet der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen,
a) die Zollstelle, die für die Überwachung des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, zuständig ist, in der in
der Bewilligung festgelegten Weise über die beabsichtigte Beförderung und bei Ankunft der Waren im Verwahrungs­
lager am Bestimmungsort in der in der Bewilligung festgelegten Weise über den Abschluss der Beförderung;
b) den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, dass die
Waren versandt wurden.
(2)
Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, benach­
richtigt der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden,
a) die für diese Lager zuständigen Zollbehörden von der Ankunft der Waren, und
b) bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des
Verwahrungslagers am Abgangsort.
(3)
Die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen einen Bezug auf die betreffende Anmeldung zur
vorübergehenden Verwahrung und die Angabe des Datums, an dem die vorübergehende Verwahrung beendet wird.
(4)
Die Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren erfolgt solange unter der Verantwortung des
Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, bis die Anschreibung der
Waren in der Buchführung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren
befördert werden, erfolgt ist, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.
TITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN
ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 194
Elektronisches System für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß
Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des
Zollkodex eingerichtet wird.
L 343/648
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für
Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status
von Unionswaren.
Abschnitt 1
Linienverkehr
Artikel 195
Konsultation der vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten
(Artikel 22 des Zollkodex)
Vor Erteilung der Zulassung nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 prüft die entscheidungs­
befugte Zollbehörde, ob die Voraussetzungen des Artikels 120 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Zulassung
erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, konsultiert sie die Zollbehörden der für die Zwecke des Artikels 119 Absatz
2 Buchstabe b der genannten Verordnung vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Zollbehörden jedes
anderen Mitgliedstaats, für den der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Pläne für einen künftigen Linienverkehr hat, im
Hinblick darauf, ob die Voraussetzung des Artikels 120 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllt ist.
Die Frist für die Konsultation beträgt 15 Tage ab dem Datum, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde den
konsultierten Zollbehörden die zu prüfenden Voraussetzungen und Kriterien mitteilt.
Artikel 196
Registrierung von Schiffen und Häfen
(Artikel 22 des Zollkodex)
Abweichend von der Frist gemäß Artikel 10 stellt eine Zollbehörde die ihr gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 mitgeteilten Informationen innerhalb eines Arbeitstags nach Mitteilung dieser Informationen
in dem in Artikel 10 genannten System zur Verfügung.
Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durcuhführungsbeschlusses
2014/255/EU sind die in Absatz 1 genannten Informationen über das elektronische Informations- und -kommunikations­
system für den Linienverkehr bereitzustellen.
Diese Informationen sind den von dem zugelassenen Linienverkehr betroffenen Zollbehörden zugänglich.
Artikel 197
Unvorhergesehene Umstände während der Beförderung im Linienverkehr
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
Wenn ein für den Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhergesehener Umstände Waren auf See umlädt, einen
Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone
eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die
Zollbehörden der nachfolgenden Anlaufhäfen der Union, einschließlich jener entlang der planmäßigen Routen des Schiffs.
Das Datum, an dem das Schiff den Linienverkehr wieder aufnimmt, ist den genannten Zollbehörden vorab mitzuteilen.
Artikel 198
Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr
(Artikel 153 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können von der Schifffahrtsgesellschaft den Nachweis verlangen, dass die
Bestimmungen des Artikels 120 Absatz 2 Buchstaben c und d, des Artikels 120 Absatz 3 und des Artikels 121 Absätze 1
und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und des Artikels 197 dieser Verordnung eingehalten wurden.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/649
(2)
Stellt eine Zollbehörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen von der Schifffahrtsgesellschaft nicht
eingehalten wurden, unterrichtet sie die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in den Linienverkehr einbezogen
sind, unverzüglich mittels des in Artikel 10 genannten Systems. Diese Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen.
Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU ist statt des in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Systems das elektronische Informations- und
Kommunikationssystem für den Linienverkehr anzuwenden.
Abschnitt 2
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 199
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:
a) durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet
Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;
b) durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;
c) durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;
d) durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;
e) durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungs­
systems gemäß Artikel 213;
f) durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;
g) durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (1);
h) durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des
Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Nachweis des zollrechtlichen
Status von Unionswaren in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für die Waren erbracht werden.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann der Nachweis des Unionscharakters bis zum Zeitpunkt der Inbetrieb­
nahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU für Waren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, in Form einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers
erbracht werden.
(4)
Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer
Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden
Hinweis:
‚N-Verpackung — [Code 98200]‘ (’N packaging — [code 98200]‘)
(1) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
L 343/650
(5)
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:
‚Nachträglich ausgestellt — [Code 98201]‘ (’Issued retrospectively — [code 98201]‘)
(6)
Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die
in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.
Artikel 200
Bestätigung, Registrierung und Verwendung bestimmter Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Die zuständige Zollstelle bestätigt, außer in Fällen gemäß Artikel 128 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c,
registriert ihn und teilt der betroffenen Person die MRN dieses Nachweises mit.
(2)
Auf Antrag der betroffenen Person stellt die zuständige Zollstelle eine Bescheinigung über die Registrierung des
Nachweises gemäß Absatz 1 aus. Für diese Bescheinigung wird das Formular in Anhang 51-01 verwendet.
(3)
Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Zollstelle, bei der die Waren nach Wiederverbringung in das
Zollgebiet der Union gestellt werden, unter Angabe der MRN vorgelegt.
(4)
Diese zuständige Zollstelle überwacht die Verwendung des Nachweises gemäß Absatz 1 und stellt insbesondere
sicher, dass der Nachweis nicht für andere Waren verwendet wird als für jene, für die er ausgestellt wurde.
Artikel 201
Sichtvermerk auf einer Rechnung
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Liegt der Gesamtwert der Unionswaren über 15 000 EUR, wird bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EUZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die von der be­
troffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das von der betroffenen Person ord­
nungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier gemäß Artikel 199 Absatz 3 von der zuständigen Zoll­
behörde mit einem Sichtvermerk versehen.
Artikel 202
Sichtvermerk auf T2L- oder T2LF-Dokumenten
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungssysteme verwendet werden
können, versieht die zuständige Zollstelle bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des
Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die T2L- oder T2LF-Dokumente
und, falls erforderlich, alle Zusatzblätter oder Ladelisten mit einem Sichtvermerk.
Artikel 203
Sichtvermerk auf dem Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des
Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU versieht die zuständige Zollstelle das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeich­
nete Manifest auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft mit einem Sichtvermerk.
Artikel 204
Ausstellung des Manifests am nächsten Tag
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des
Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden zulassen, dass das Manifest gemäß Artikel 199 Absatz
2, mit dem der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird, spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffs
ausgestellt wird. Allerdings muss das Manifest immer vor der Ankunft des Schiffs im Bestimmungshafen ausgestellt
werden.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/651
Artikel 205
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LFDaten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren verwendet werden.
Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung verwendet, so ist für den
verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 ein neuer Nachweis zu erstellen.
(2)
Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, beantragen den Sichtvermerk für ein T2L oder T2LF mit dem
Formular gemäß Anhang 51-01.
Artikel 206
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Warenmanifests
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Jedes Warenmanifest erhält eine MRN.
Einem solchen Manifest kann eine MRN nur dann zugewiesen werden, wenn es Waren mit dem zollrechtlichen Status
von Unionswaren betrifft, die in einem Unionshafen auf das Schiff verladen wurden.
(2)
Die Zollbehörden können zulassen, dass Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme für das Ersuchen
um einen Sichtvermerk und die Registrierung des Warenmanifests und dessen Vorlage bei der zuständigen Zollstelle
verwendet werden, sofern diese Systeme alle für ein solches Manifest erforderlichen Informationen enthalten.
Artikel 207
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder Formular 302
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Gemäß Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATA
oder im Formular 302 durch den Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser
Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das
jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code ‚T2L‘
oder ‚T2LF‘ wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten
authentifiziert.
Im Fall eines elektronischen Formulars 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des
Formulars 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.
(2)
Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA oder das Formular 302 sowohl Unionswaren als auch Nichtunionswaren,
sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur
auf Unionswaren bezieht.
Artikel 208
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Straßenkraftfahrzeugen
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Bei in einem Mitgliedstaat zugelassenen Straßenkraftfahrzeugen, die das Zollgebiet der Union vorübergehend ver­
lassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen,
wenn das Fahrzeug von seinem amtlichen Kennzeichen und den Zulassungsunterlagen begleitet ist und die diesen
Kennzeichen und Unterlagen zu entnehmenden Informationen keinen Zweifel an der Zulassung lassen.
L 343/652
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(2)
Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der
Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.
Artikel 209
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Verpackungen
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
Bei Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenständen, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der
Union ansässigen Person gehören und zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union
vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als
nachgewiesen, wenn festgestellt werden kann, dass die Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenstände der betref­
fenden Person gehören, wenn sie unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldet werden und wenn an der
Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.
(2)
Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der
Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.
Artikel 210
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Gepäck von Reisenden
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bei Waren im Gepäck von Reisenden, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und das Zollgebiet der Union
vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als
nachgewiesen, wenn der Reisende die Waren unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren anmeldet und an der
Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.
Artikel 211
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Waren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bei Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt, kann der zoll­
rechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für die betreffenden Waren
nachgewiesen werden, sofern diese bzw. dieses nur Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft.
Artikel 212
Überprüfung des Nachweises und Amtshilfe
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der
Nachweise gemäß Artikel 199 und bei der Überprüfung der Korrektheit der gemäß den Bestimmungen dieses Titels und
der Artikel 123 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übermittelten Informationen und Unterlagen sowie
der korrekten Anwendung der Verfahren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/653
Unterabschnitt 2
Sondervorschriften
für
Erzeugnisse der Seefischerei und aus
gewonnene oder hergestellte Waren
solchen
Erzeugnissen
Artikel 213
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen
Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
In den Fällen, in denen Erzeugnisse und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß Artikel 129 dieser Delegierten Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht
werden, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage von Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Um­
ladeerklärung oder VMS-Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates nachgewiesen (1).
Die Zollbehörde, die für den Entladehafen in der Union zuständig ist, in den das Fischereifahrzeug der Union, das die
Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat, diese Erzeugnisse und Waren auf unmittelbarem Weg befördert,
kann in jedem der folgenden Fälle befinden, dass der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen ist:
a) es besteht kein Zweifel hinsichtlich des Status dieser Erzeugnisse und/oder Waren;
b) das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von weniger als 10 Metern.
Artikel 214
Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land
oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1)
In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 genannten Erzeugnisse oder Waren vor ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union umgeladen und durch ein
Land oder Gebiet befördert wurden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist für diese Erzeugnisse und Waren beim
Eingang in das Zollgebiet der Union eine von der Zollbehörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass
die Erzeugnisse und Waren in diesem Land oder Gebiet unter zollamtlicher Überwachung standen und keiner anderen
Behandlung unterzogen wurden als zu ihrer Erhaltung erforderlich.
(2)
Bei Erzeugnissen und Waren, die umgeladen und durch ein Drittland befördert werden, erfolgt die Bescheinigung
auf einem Ausdruck des Fischereilogbuchs gemäß Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, dem
gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung beigefügt wird.
Artikel 215
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen
Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen
oder gewonnen wurden
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeug­
nissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, wird
durch das Fischereilogbuch oder jedes andere in Artikel 199 genannte Mittel nachgewiesen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006,
(EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
L 343/654
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
KAPITEL 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 216
Elektronisches System für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Für die Verabeitung und den Austausch von Informationen über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren werden
gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickelte elektronische Systeme verwendet.
Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme
der Systeme EU-ZK Besondere Maßnahmen und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU Anwendung.
Artikel 217
Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für
Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten
eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus.
Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:
a) die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann;
b) den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge;
c) die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben;
d) das Ausstellungsdatum;
e) die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.
Artikel 218
Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden
Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 dieser Delegierten Verordnung
erfüllt:
a) die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des
Zollkodex;
b) die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex;
c) die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex;
d) die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/655
Artikel 219
Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben gilt
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der
Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.
Artikel 220
Waren in Postsendungen
(Artikel 172 und 188 des Zollkodex)
(1)
Zollanmeldungen für die in Artikel 141 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
genannten Waren gelten zu folgenden Zeitpunkten als angenommen und die Waren als überlassen:
a) bei einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Waren dem Empfänger über­
geben werden;
b) bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr und Wiederausfuhr, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht
werden.
(2)
Eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt als nicht abgegeben, wenn es nicht
möglich war, dem Empfänger die in Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
genannten Waren zu übergeben.
Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im
Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wiederausgeführt oder anderweitig verwertet werden.
Artikel 221
Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle
(Artikel 159 des Zollkodex)
(1)
Im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist
die in Artikel 182 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Überwachungszollstelle die Zollstelle, die
für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex zuständig ist.
(2)
Die folgenden Zollstellen sind für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig:
a) die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist;
b) die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist;
c) eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig
ist.
Bei Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3 000 EUR nicht übersteigt und die keinen Verboten oder Be­
schränkungen unterliegen, ist neben den in Unterabsatz 1 genannten Zollstellen auch die für den Ort des Ausgangs der
Waren aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren
zuständig.
In Fällen der Beauftragung eines Subunternehmers ist neben den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zollstellen
auch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer ansässig ist, für die Überführung der Waren
in das Ausfuhrverfahren zuständig.
L 343/656
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Sofern die Umstände in einem Einzelfall es rechtfertigen, ist eine andere Zollstelle, die für die Gestellung der Waren besser
geeignet ist, ebenfalls für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
(3)
Mündliche Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen erfolgen bei der zuständigen Ausgangszollstelle.
Artikel 222
Warenpositionen
(Artikel 162 des Zollkodex)
(1)
Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als
eigene Zollanmeldung.
(2)
Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für
die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen;
b) sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des Zollkodex.
Abschnitt 2
Vereinfachte Zollanmeldungen
Artikel 223
Verwaltung von Zollkontingenten in vereinfachten Zollanmeldungen
(Artikel 166 des Zollkodex)
(1)
Bei der vereinfachten Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die unter ein Zollkontingent fallen,
das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, darf der Anmelder die Gewährung
des Zollkontingents nur dann beantragen, wenn die erforderlichen Angaben entweder in der vereinfachten Zollanmeldung
oder in einer ergänzenden Zollanmeldung vorliegen.
(2)
Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen
verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, so kann dieser Antrag so lange nicht bearbeitet werden, bis
die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wurde.
(3)
Bei der Zuteilung des Zollkontingents wird das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung berück­
sichtigt.
Artikel 224
Unterlagen für die vereinfachte Zollanmeldung
(Artikel 166 des Zollkodex)
Bei Waren, die auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung in ein Zollverfahren übergeführt werden, sind die
erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex für die Zollbehörden vor der Überlassung der
Waren bereitzuhalten.
Artikel 225
Ergänzende Zollanmeldung
(Artikel 167 Absatz 4 des Zollkodex)
Bei einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex gibt der Inhaber der
Bewilligung in den Fällen, in denen die ergänzende Anmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art ist
und der Wirtschaftsbeteiligte berechtigt ist, den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen der Eigenkontrolle
zu berechnen, die ergänzende Anmeldung ab, oder die Zollbehörden können zulassen, dass die ergänzenden Anmeldun­
gen über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers bereitgehalten werden.
29.12.2015
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L 343/657
Abschnitt 3
Vorschriften für alle Zollanmeldungen
Artikel 226
MRN
(Artikel 172 des Zollkodex)
Außer im Fall einer mündliche Zollanmeldung, eines Vorgangs, der als eine Zollanmeldung gilt, oder einer Zollanmeldung
mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex unterrichten die Zoll­
behörden den Anmelder über die Annahme der Zollanmeldung und erteilen ihm eine MRN für die betreffende Anmel­
dung und teilen ihm das Datum der Annahme mit.
Dieser Artikel findet erst zu den jeweiligen Zeitpunkten Anwendung, zu denen die Systeme AES und NCTS in Betrieb
genommen werden und die nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU
verbessert sind.
Artikel 227
Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren
Wird die Zollanmeldung im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex abgegeben, verarbeiten die Zollbehörden die
Angaben, die vor der Gestellung der Waren, insbesondere für die Zwecke einer Risikoanalyse, vorgelegt wurden.
Abschnitt 4
Sonstige Vereinfachungen
Unterabschnitt 1
Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
Artikel 228
Unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallende Waren, die unter einer einzigen Unterposition
angemeldet werden
(Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf dieselbe
Maßeinheit bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der auf die gesamte Sendung
erhobene Zoll anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten spezifischen Zoll bestimmt.
(2)
Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf verschie­
dene Maßeinheiten bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezi­
fische Zoll für jede Maßeinheit auf alle Waren der Sendung angewendet, für die der spezifische, auf diese Maßeinheit
bezogene Zoll erhoben wird, und für jede Warenart in einen Wertzoll umgewandelt.
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition bestimmt, für die der höchste
Wertzollsatz gilt, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt.
(3)
Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, für die ein Wertzoll und ein spezi­
fischer Zoll gelten, so wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll, der gemäß den
Absätzen 1 und 2 ermittelt wird, für jede Art von Waren, für die der spezifische Zoll auf dieselbe Maßeinheit bezogen
ausgedrückt wird, in einen Wertzoll umgewandelt.
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten Wertzoll­
satz, einschließlich des Wertzollsatzes, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt, bestimmt.
L 343/658
DE
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29.12.2015
Unterabschnitt 2
Zentrale Zollabwicklung
Artikel 229
Verfahren der Konsultation zwischen Zollbehörden bei Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung
(Artikel 22 des Zollkodex)
(1)
Das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 15 ist anzuwenden, wenn bei einer Zollbehörde eine Bewilligung für die
zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, an der mehr als eine Zollbehörde beteiligt ist, beantragt wird,
es sei denn, die entscheidungsbefugte Behörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer
solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.
(2)
Spätestens 45 Tage nach dem Datum der Annahme des Antrags übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde
den anderen beteiligten Zollbehörden:
a) den Antrag und den Bewilligungsentwurf einschließlich Fristen gemäß Artikel 231 Absätze 5 und 6;
b) gegebenenfalls einen Kontrollplan zur Erarbeitung der spezifischen Kontrollen, die die einzelnen beteiligten Zollbehör­
den ausführen, sobald die Bewilligung erteilt ist;
c) sonstige nach Auffassung der beteiligten Zollbehörden sachdienliche Informationen.
(3)
Die konsultierten Zollbehörden teilen ihre Zustimmung oder ihre Einwände sowie etwaige Änderungen zum
Bewilligungsentwurf oder zu dem vorgeschlagenen Kontrollplan innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Bewilligungs­
entwurfs mit. Einwände sind hinreichend zu begründen.
Werden Einwände übermittelt, und wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine
Einigung erzielt, ist der Teil der Bewilligung, zu dem Einwände erhoben wurden, von der Erteilung der Bewilligung
ausgeschlossen. Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einwände, so gilt ihre
Zustimmung als erteilt.
(4)
Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durch­
führungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Fristen abweichend von Absatz 2 und
Absatz 3 Unterabsatz 1 um 15 Tage verlängern.
Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die darin genannte Frist um 30
Tage verlängern.
(5) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durch­
führungsbeschlusses 2014/255/EU wird abweichend von Absatz 2 Buchstabe b stets der darin genannte Kontrollplan
übermittelt.
Artikel 230
Überwachung der Bewilligung
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der entscheidungsbefugten Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte
mit, die nach der Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung
oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.
(2)
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde stellt den Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden
sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den zollrelevanten Tätigkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbetei­
ligten, der die zentrale Zollabwicklung in Anspruch nimmt, zur Verfügung.
29.12.2015
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Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/659
Artikel 231
Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei der zentralen Zollabwicklung
(Artikel 179 Absatz 4 des Zollkodex)
(1)
Der Inhaber der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gestellt die Waren der gemäß dieser Bewilligung
zuständigen Zollstelle, indem er bei der Überwachungszollstelle Folgendes einreicht:
a) eine Standardzollanmeldung nach Artikel 162 des Zollkodex oder
b) eine vereinfachte Zollanmeldung nach Artikel 166 des Zollkodex oder
c) eine Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe a.
(2)
Erfolgt die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, sind die Artikel 234,
235 und 236 anzuwenden.
(3)
Die nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex erfolgende Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der
Waren gilt für die zentrale Zollabwicklung, sofern der Inhaber der Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in
Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders die in Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe f genannte Ver­
pflichtung erfüllt hat.
(4)
Nach der Annahme der Zollanmeldung oder dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergreift die
Überwachungszollstelle folgende Maßnahmen:
a) sie nimmt die geeigneten Kontrollen für die Überprüfung der Zollanmeldung oder der Gestellungsmitteilung vor;
b) sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der
diesbezüglichen Risikoanalyse;
c) sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der
diesbezüglichen Risikoanalyse; sie teilt der Gestellungszollstelle mit, dass
i) die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können oder
ii) Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind.
(5)
Unterrichtet die Überwachungszollstelle die Gestellungszollstelle darüber, dass die Waren in das betreffende Zoll­
verfahren übergeführt werden können, so teilt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale
Zollabwicklung festgelegten Frist der Überwachungszollstelle mit, ob sich ihre eigenen Kontrollen dieser Waren, ein­
schließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen, auf eine solche Überführung auswirken.
(6)
Teilt die Überwachungszollstelle der Gestellungszollstelle mit, dass Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3
Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind, bestätigt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die
zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist den Eingang des Ersuchens der Überwachungszollstelle, die erforderlichen
Kontrollen durchzuführen, und unterrichtet gegebenenfalls die Überwachungszollstelle über ihre eigenen Kontrollen der
Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen.
(7)
Die Überwachungszollstelle unterrichtet die Gestellungszollstelle über die Überlassung der Waren.
(8)
Bei der Ausfuhr stellt die Überwachungszollstelle bei der Überlassung der Waren der angegebenen Ausgangszoll­
stelle die Angaben in der Ausfuhranmeldung, gegebenenfalls ergänzt gemäß Artikel 330, zur Verfügung. Die Ausgangs­
zollstelle unterrichtet die Überwachungszollstelle über den Ausgang der Waren nach Artikel 333. Die Überwachungs­
zollstelle bescheinigt dem Anmelder den Ausgang der Waren gemäß Artikel 334.
L 343/660
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(9)
Abweichend von Absatz 1 verfährt der Inhaber der Bewilligung oder der Anmelder bis zu den jeweiligen Zeit­
punkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei
Waren, die unter eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung fallen, wie folgt:
a) Er gestellt die Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex an den in der Bewilligung genannten und von den Zoll­
behörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, es sei denn, die zu gestellenden Waren werden gemäß Artikel 182
Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren befreit; und
b) er legt der in der Bewilligung genannten Zollbehörde eine Zollanmeldung vor oder schreiben die Waren in ihrer
Buchführung an.
(10)
Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durch­
führungsbeschlusses 2014/255/EU wendet die zuständige Zollstelle den Kontrollplan an, in dem ein Mindestkontroll­
niveau angegeben ist.
(11)
Abweichend von den Absätzen 5 und 6 können die Zollstellen, bei denen die Waren gestellt werden, bis zu den
jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU auf Antrag der Überwachungszollstelle oder aus eigene Initiative über die in dem Kontrollplan angegebenen
Kontrollen hinaus weitere Kontrollen durchführen, deren Ergebnisse der Überwachungszollstelle mitgeteilt werden.
Artikel 232
Zentrale Zollabwicklung mit mehr als einer Zollbehörde
(Artikel 179 des Zollkodex)
(1)
Die Überwachungszollstelle übermittelt der Gestellungszollstelle:
a) jede Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren;
b) in den Fällen, in denen eine ergänzende Anmeldung abgegeben wurde, diese Anmeldung und jede diese betreffende
Änderung oder Ungültigerklärung.
(2)
In den Fällen, in denen der Zoll gemäß Artikel 225 über das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu der
ergänzenden Anmeldung hat, übermittelt die Überwachungszollstelle spätestens 10 Tage nach Ablauf des Zeitraums, auf
den sich die Anmeldung bezieht, die Angaben sowie jede Änderung und Ungültigerklärung dieser abgerufenen ergän­
zenden Anmeldung.
Unterabschnitt 3
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
Artikel 233
Kontrollplan
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden erstellen bei der Erteilung einer Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex für den Wirtschaftsbeteiligten
einen Kontrollplan, in dem die Überwachung der im Rahmen der Bewilligung durchgeführten Zollverfahren und die
Häufigkeit der Zollkontrollen geregelt sind und der unter anderem sicherstellt, dass in allen Verfahrensphasen der
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wirksame Zollkontrollen durchgeführt werden können.
(2)
In einem solchen Kontrollplan wird gegebenenfalls der Frist für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 103
Absatz 1 des Zollkodex Rechnung getragen.
(3)
Der Kontrollplan sieht die Durchführung der Kontrolle in dem Fall vor, dass eine Befreiung von der Verpflichtung
zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex gewährt wird.
29.12.2015
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Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/661
(4)
Bei einer zentralen Zollabwicklung werden in dem Kontrollplan, der die Aufteilung der Aufgaben zwischen der
Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle regelt, die Verbote und Beschränkungen berücksichtigt, die an dem
Ort gelten, an dem sich die Gestellungszollstelle befindet.
Artikel 234
Pflichten des Inhabers der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der
Buchführung des Anmelders
(Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des
Anmelders
a) gestellt außer in den Fällen, in denen Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex Anwendung findet, die Waren und trägt das
Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen ein;
b) trägt zumindest die Angaben einer vereinfachten Zollanmeldung und etwaiger Unterlagen in die Aufzeichnungen ein;
c) stellt auf Antrag der Überwachungszollstelle die in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben der Zollanmeldung
sowie Unterlagen zur Verfügung, es sei denn, die Zollbehörden lassen es zu, dass der Anmelder einen unmittelbaren
elektronischen Zugang zu den in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen bietet;
d) stellt der Überwachungszollstelle Angaben zu Waren zur Verfügung, die Verboten und Beschränkungen unterliegen;
e) hält für die Überwachungszollstelle Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex bereit, bevor die ange­
meldeten Waren überlassen werden können;
f) gewährleistet in den Fällen, in denen gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex die Befreiung von der Verpflichtung
zur Gestellung der Waren anwendbar ist, dass der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern
über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung nachzuweisen;
g) gibt außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden
Anmeldung verzichtet wird, die ergänzende Anmeldung bei der Überwachungszollstelle in der Weise und innerhalb
der Frist ab, die in der Bewilligung festgelegt sind.
(2)
Die Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
gilt nicht für:
a) Zollanmeldungen, in denen gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 die Bewilligung eines
besonderen Verfahrens beantragt wird;
b) Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex
abgegeben werden.
Artikel 235
Überlassung der Waren bei Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des
Anmelders
(Artikel 182 des Zollkodex)
(1)
Enthält die Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des
Anmelders eine Frist für die Unterrichtung des Inhabers dieser Bewilligung über etwaige Kontrollen, so gelten die Waren
bei Ablauf dieser Frist als überlassen, es sei denn, die Überwachungszollstelle hat innerhalb dieser Frist zu erkennen
gegeben, dass sie eine Kontrolle beabsichtigt.
(2)
Enthält die Bewilligung keine Frist gemäß Absatz 1, so überlässt die für die Überwachung zuständige Zollstelle die
Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex.
L 343/662
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29.12.2015
Artikel 236
Zollkontingente
(Artikel 182 des Zollkodex)
(1)
Bei einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, die die Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr von Waren betrifft, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der
Annahme der Anmeldungen verwaltet wird, beantragt der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in
dieser Form die Gewährung des Zollkontingents in einer ergänzenden Anmeldung.
(2)
Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen
verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, kann der Antrag erst nach der Abgabe dieser Anmeldung
bearbeitet werden. Für die Zwecke der Aufteilung des Zollkontingents ist jedoch das Datum, zu dem die Anschreibung
der Waren in der Buchführung des Anmelders erfolgt, zu berücksichtigen.
(3)
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen
Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU vorsehen, dass der Antrag auf In­
anspruchnahme eines im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 49 bis 54 verwalteten Zollkontingents in anderer
als der in Absatz 1 genannten Form erfolgt, sofern die Mitgliedstaaten über alle notwendigen Angaben verfügen, um die
Gültigkeit des Antrags zu beurteilen.
Unterabschnitt 4
Eigenkontrolle
Artikel 237
Festsetzung des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags
(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Wirtschaftsbeteiligte, die berechtigt sind, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß
Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex zu ermitteln, ermitteln am Ende der von den Zollbehörden in der Bewilligung
festgelegten Frist die Höhe der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß den hierfür in
der Bewilligung enthaltenen Vorschriften.
(2)
Der Inhaber einer Bewilligung reicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des von den Zollbehörden in dieser
Bewilligung festgelegten Zeitraums bei der Überwachungszollstelle Angaben zu dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag
ein. Die Zollschuld gilt als zum Zeitpunkt dieser Einreichung mitgeteilt.
(3)
Der Inhaber der Bewilligung entrichtet den in Absatz 2 genannten Betrag innerhalb des in der Bewilligung
vorgesehenen Zeitraums und spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Zollkodex.
KAPITEL 3
Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 1
Überprüfung
Artikel 238
Ort und Zeitpunkt der Beschau der Waren
(Artikel 189 des Zollkodex)
Beschließt die zuständige Zollstelle eine Beschau der Waren nach Artikel 188 Buchstabe c des Zollkodex oder eine
Entnahme von Mustern oder Proben nach Artikel 188 Buchstabe d des Zollkodex, so bestimmt sie den Zeitpunkt und
den Ort hierfür und benachrichtigt den Anmelder.
Auf Antrag des Anmelders kann die zuständige Zollstelle einen anderen Ort als die Zolldienststelle oder eine Zeit
außerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle festlegen.
29.12.2015
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L 343/663
Artikel 239
Beschau der Waren
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
(1)
Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder mit, welche Waren­
positionen sie beschauen möchte.
(2)
Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte
Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.
Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, nehmen diese die
Warenbeschau auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor. Soweit erforderlich und sofern keine unionsrechtlicher Be­
stimmungen bestehen, können die Zollbehörden gemäß dem einzelstaatlichen Recht die Dienste von Sachverständigen in
Anspruch nehmen.
Artikel 240
Entnahme von Mustern und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
(1)
Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so benachrichtigt sie den Anmelder.
(2)
Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte
Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.
Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, entnehmen diese
die Muster und Proben auf Kosten und Gefahr des Anmelders.
(3)
Muster und Proben werden von den Zollbehörden selbst entnommen. Die Zollbehörden können jedoch verlangen,
dass Muster und Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder einen Sachverständigen entnommen werden. Sofern
keine unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen, wird der Sachverständige gemäß dem einzelstaatlichen Recht hinzuge­
zogen.
(4)
Muster und Proben dürfen nur in Mengen entnommen werden, die zur Durchführung der Analyse oder einge­
henden Prüfung, einschließlich etwaiger nachfolgender Analysen, erforderlich sind.
(5)
Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht
abgezogen.
(6)
Bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung kann der Anmelder die Mengen, die als Muster
und Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.
Artikel 241
Prüfung der Muster und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
(1)
Führt die Prüfung von Mustern oder Proben der gleichen Waren zu unterschiedlichen Ergebnissen, die eine
unterschiedliche zollrechtliche Behandlung erfordern, so sind, sofern möglich, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.
(2)
Bestätigen die Ergebnisse der Prüfung der weiteren Muster oder Proben die unterschiedlichen Ergebnisse, so gelten
die Waren als unterschiedlich beschaffen und das Mengenverhältnis der verschiedenen Waren entspricht den Ergebnissen.
Das gleiche gilt, wenn es nicht möglich ist, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.
Artikel 242
Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
(1)
Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn,
a) die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört;
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29.12.2015
b) die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für
i) weitere Prüfungen;
ii) Berufungs- oder Gerichtsverfahren.
(2)
Beantragt der Anmelder keine Rückgabe der Muster oder Proben, so können die Zollbehörden verlangen, dass er
die restlichen Muster oder Proben entfernt, oder sie können sie gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex
verwerten.
Artikel 243
Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung und der Warenbeschau
(Artikel 191 des Zollkodex)
(1)
Überprüfen die Zollbehörden die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung, vermerken sie den Umstand,
dass eine Überprüfung stattgefunden hat, sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Bei einer Teilbeschau werden die überprüften Waren bezeichnet.
Die eventuelle Abwesenheit des Anmelders wird vermerkt.
(2)
Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder über die Ergebnisse der Überprüfung.
(3)
Stimmen die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung nicht mit den Angaben in der Anmeldung überein,
stellen die Zollbehörden fest, welche Angaben für folgende Zwecke zu berücksichtigen sind, und zeichnen diese Fest­
stellungen auf:
a) Berechnung der Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben auf die Waren;
b) Berechnung der Ausfuhrerstattungen, anderer Beträge oder finanzieller Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik;
c) Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.
(4)
Wird festgestellt, dass der angemeldete nichtpräferenzielle Ursprung fehlerhaft ist, so wird der für den Zweck von
Absatz 3 Buchstabe a zu berücksichtigende Ursprung anhand der vom Anmelder vorgelegten Nachweise, oder, wenn
diese unzureichend sind, anhand vorliegender Informationen festgestellt.
Artikel 244
Sicherheitsleistung
(Artikel 191 des Zollkodex)
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung höhere Einfuhr- oder Aus­
fuhrabgaben oder andere Abgaben zu entrichten sein könnten als aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung, so kann
die Überlassung der Waren von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, die die Differenz zwischen dem
aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung ermittelten Betrag und dem Betrag abdeckt, der letztlich zu entrichten sein
könnte.
Der Antragsteller kann jedoch, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unverzügliche Mitteilung der Zollschuld, die durch
die Waren letztlich entstehen kann, verlangen.
Artikel 245
Überlassung der Waren nach erfolgter Überprüfung
(Artikel 191 und Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Setzen die Zollbehörden aufgrund der Überprüfung der Zollanmeldung für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben einen
anderen Betrag fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, so gilt in Bezug auf den auf diese
Weise veranschlagten Betrag Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex.
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L 343/665
(2)
Können die Zollbehörden die Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkungen
unterliegen, endgültig erst beantworten, wenn ihnen das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfungen vorliegt, so
können die Waren vorher nicht überlassen werden.
Abschnitt 2
Überlassung
Artikel 246
Aufzeichnung und Mitteilung der Überlassung der Waren
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder von der Überlassung der Waren und vermerken die Überlassung der Waren
zu dem betreffenden Zollverfahren; dabei geben sie mindestens die Nummer der Zollanmeldung oder Mitteilung und das
Datum der Überlassung der Waren an.
Artikel 247
Nicht überlassene Waren
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
(1)
Können die Waren aus einem der in Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Gründe nicht
überlassen werden, oder wird nach der Überlassung festgestellt, dass sie die Voraussetzungen für die Überlassung nicht
erfüllen, setzen die Zollbehörden dem Anmelder eine angemessene Frist, um die Situation der Waren mit den Vorschriften
in Einklang zu bringen.
(2)
Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannten Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter
zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.
KAPITEL 4
Verwertung von Waren
Artikel 248
Zerstörung von Waren
(Artikel 197 des Zollkodex)
Die Zollbehörden stellen Art und Menge der Abfälle und Reste fest, die bei der Zerstörung von Waren anfallen, um die
Zölle und anderen Abgaben zu bestimmen, die auf diese Abfälle oder Reste bei der Überführung in ein Zollverfahren oder
der Wiederausfuhr zu erheben sind.
Artikel 249
Aufgabe von Waren
(Artikel 199 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden können einen Antrag zur Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des
Zollkodex ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Waren sind im Zollgebiet der Union unverkäuflich oder die Kosten der Veräußerung stünden in keinem an­
gemessenen Verhältnis zum Warenwert;
b) die Waren müssen zerstört werden.
(2)
Ein Antrag zur Aufgabe zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex gilt als erfolgt, wenn sich der
Eigentümer nach öffentlicher Aufforderung durch die Zollbehörden nicht innerhalb von 90 Tagen gemeldet hat.
L 343/666
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29.12.2015
Artikel 250
Veräußerung von Waren und andere Maßnahmen der Zollbehörden
(Artikel 198 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörden können zugunsten der Staatskasse aufgegebene oder eingezogene Waren nur unter der Bedin­
gung veräußern, dass der Käufer unverzüglich die Förmlichkeiten zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder
zu ihrer Wiederausfuhr erfüllt.
(2)
Werden die Waren zu einem Preis veräußert, der den Betrag des Einfuhrzolls und anderer Abgaben einschließt, so
gelten die betreffenden Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Zollbehörden berechnen den Abgaben­
betrag und erfassen ihn buchmäßig. Die Veräußerung erfolgt nach den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vor­
schriften.
KAPITEL 1
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR
KAPITEL 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 251
Wiegenachweise für Bananen
(Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Der Wirtschaftsbeteiligte, der für die Erstellung von Nachweisen gemäß Artikel 155 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 zugelassen ist (Wiegenachweise für Bananen), benachrichtigt die Zollbehörden vorab unter Angabe von
Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort des Wiegens, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegen­
achweises gewogen wird.
(2)
Der Wiegenachweis für Bananen muss zum Zeitpunkt der Abgabe einer Zollanmeldung für eingangsabgaben­
pflichtige frische Bananen des KN-Codes 0803 90 10 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Besitz des
Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(3)
Abweichend von Absatz 2 können die Zollbehörden im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung gemäß Artikel 166
der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zulassen, dass eine Sendung frischer Bananen auf der Grundlage einer vorläufigen
Anmeldung des Gewichts zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, sofern
a) die Bewilligung den Einführer verpflichtet, Bananen in unverändertem Zustand aus derselben Sendung zu einem in der
vereinfachten Anmeldung benannten zugelassenen Wieger zu befördern, der das genaue Gewicht und den genauen
Wert bestimmt;
b) der Anmelder dafür verantwortlich ist, der Zollstelle, bei der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt,
innerhalb von zehn Kalendertagen nach Annahme der vereinfachten Anmeldung den Wiegenachweis zu übermitteln;
c) der Anmelder eine Sicherheit gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex leistet.
Das vorläufige Gewicht kann aus einem früheren Wiegenachweis für Bananen derselben Art und desselben Ursprungs
abgeleitet werden.
(4)
Der Wiegenachweis für Bananen entspricht dem Muster in Anhang 61-02.
Artikel 252
Kontrolle des Wiegens frischer Bananen
(Artikel 188 des Zollkodex)
Die Zollstellen überprüfen mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen entweder durch Anwe­
senheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bana­
nen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 61-03
Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.
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L 343/667
KAPITEL 2
Befreiung von den Einfuhrabgaben
Abschnitt 1
Rückwaren
Artikel 253
Erforderliche Informationen
(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
(1)
Der Anmelder stellt der Zollstelle, in der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die
Informationen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben
erfüllt sind.
(2)
Der Nachweis nach Absatz 1 kann erbracht werden durch
a) Einsicht in die betreffenden Einzelheiten der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rück­
waren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
b) einen von der zuständigen Zollstelle bestätigten Ausdruck der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit
der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
c) ein von der zuständigen Zollstelle ausgestelltes Dokument mit den betreffenden Einzelheiten dieser Zollanmeldung
oder Wiederausfuhranmeldung;
d) eine von den Zollbehörden ausgestellte Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhr­
abgaben erfüllt sind (Auskunftsblatt INF 3).
(3)
Die Angaben gemäß Absatz 2 sind nicht erforderlich, wenn aus den Informationen, die den zuständigen Zoll­
behörden vorliegen, hervorgeht, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren ur­
sprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die Befreiung
von den Einfuhrabgaben als Rückwaren erfüllten.
(4)
Absatz 2 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überlassung
zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können. Ferner wird er nicht auf den grenzüberschreitenden Verkehr
von Verpackungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren angewendet,
sofern anderweitig geregelt.
Artikel 254
Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind
(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
Werden Rückwaren, bei deren Ausfuhr ggf. Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen oder
sonstigen Beträgen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden, zur Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr angemeldet, so ist mit der Anmeldung — neben den in Artikel 253 bezeichneten Papieren — eine Bescheinigung
der in dem Mitgliedstaat der Ausfuhr für die Gewährung solcher Erstattungen oder Beträge zuständigen Behörden vor­
zulegen.
Die Bescheinigung wird nicht verlangt, wenn die Zollbehörden an der Zollstelle, bei der die Waren zur Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, über Informationen verfügen, aus denen hervorgeht, dass Erstattungen
oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später
gewährt werden können.
Artikel 255
Ausstellung des Auskunftsblattes INF 3
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
(1)
Der Ausführer kann bei der Ausfuhrzollstelle ein Auskunftsblatt INF 3 beantragen.
L 343/668
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29.12.2015
(2)
Beantragt der Ausführer das Auskunftsblatt INF 3 zum Zeitpunkt der Ausfuhr, stellt die Ausfuhrzollstelle dieses
Blatt bei der Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren aus.
Besteht die Möglichkeit, dass die ausgeführten Waren über mehrere Zollstellen in das Zollgebiet der Union wiedereinge­
führt werden, kann der Ausführer mehrere Auskunftsblätter INF 3 beantragen, von denen jedes einen Teil der insgesamt
ausgeführten Warenmenge betrifft.
(3)
Beantragt der Ausführer nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren ein Auskunftsblatt INF 3, so
kann die Ausfuhrzollstelle das Informationsblatt INF 3 ausstellen, wenn die im Antrag des Ausführers enthaltenen
Informationen über die Waren den Informationen entsprechen, die für die Ausfuhrzollstelle bereitgehalten werden,
und für die Waren Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder
gewährt worden sind noch später gewährt werden können.
(4)
Der Ausführer kann beantragen, dass die Ausfuhrzollstelle ein bereits ausgestelltes Auskunftsblatt INF 3 durch
mehrere Auskunftsblätter INF 3 ersetzt, von denen jedes einen Teil der im ursprünglichen Auskunftsblatt INF 3 erfassten
Warenmenge betrifft.
(5)
Der Ausführer kann die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.
(6)
Wird ein Auskunftsblatt INF 3 auf Papier ausgestellt, verbleibt ein Exemplar bei der ausstellenden Ausfuhrzollstelle.
(7)
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des ursprünglich auf Papier ausgestellten Auskunftsblattes INF 3 kann die
ausstellende Ausfuhrzollstelle auf Antrag eines Ausführers ein Duplikat ausstellen.
Die Ausfuhrzollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung des
Duplikats.
(8)
Das auf Papier ausgestellte Auskunftsblatt INF 3 entspricht dem Muster in Anhang 62-02.
Artikel 256
Kommunikation zwischen den Behörden
(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
Auf Antrag der Zollstelle, in der die Rückwaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden,
übermittelt die Ausfuhrzollstelle alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen, aus denen hervorgeht, dass in Bezug auf
diese Waren die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.
Abschnitt 2
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse
Artikel 257
Befreiung von den Einfuhrabgaben
(Artikel 208 Absatz 2 des Zollkodex)
Der Nachweis, dass die Bedingungen nach Artikel 208 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, kann gemäß den Artikeln
213, 214 und 215 der vorliegende Verordnung bzw. den Artikeln 130 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 erbracht werden.
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L 343/669
TITEL VII
BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Antrag auf Bewilligung
Artikel 258
Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung
(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)
Wird der Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung in Form einer mündlichen Zollanmeldung
gestellt, so ist die Unterlage gemäß Artikel 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vom Anmelder in doppelter
Ausfertigung vorzulegen, von denen die Zollbehörden ein Exemplar mit einem Sichtvermerk versehen und dem Bewil­
ligungsinhaber aushändigen.
Abschnitt 2
Entscheidung über den Antrag
Artikel 259
Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
(Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex)
(1)
Ist bei einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex die Prüfung der
wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex erforderlich, so übermittelt die Zollver­
waltung der für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Zollbehörde den Vorgang unverzüglich der Kommission
und ersucht um Prüfung.
(2)
Liegen der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats nach Erteilung einer Bewilligung der Veredelung Nachweise dafür
vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung der Bewilligung beeinträchtigt
werden, so übermittelt die Zollverwaltung den Vorgang der Kommission und ersucht um Prüfung der wirtschaftlichen
Voraussetzungen.
(3)
Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene kann auch auf Initiative der Kommission
vorgenommen werden, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union
durch die Verwendung einer Bewilligung beeinträchtigt werden.
(4)
Die Kommission setzt eine Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten ein, die die Kommission
berät, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene erfüllt sind oder nicht.
(5)
Das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird von der betreffenden Zollbehörde sowie allen
Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Anträge oder Bewilligungen bearbeiten, berücksichtigt.
Im Prüfungsergebnis kann festgelegt werden, dass der geprüfte Fall einmalig ist und daher nicht als Präzedenzfall für
andere Anträge oder Bewilligungen dienen kann.
(6)
Lautet das Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind, widerruft die zuständige
Zollbehörde die betreffende Bewilligung. Der Widerruf wird spätestens ein Jahr nach dem Tag, der auf das Datum folgt,
an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bewilligungsinhaber eingegangen ist, wirksam.
Artikel 260
Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden
(Artikel 22 des Zollkodex)
(1)
Wurde ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex gestellt und ist mehr als ein
Mitgliedstaat beteiligt, so gelten die Artikel 10 und 14 dieser Verordnung sowie die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels, es sei
denn, die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer
solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.
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29.12.2015
(2)
Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde übermittelt den anderen beteiligten Zollbehörden den Antrag und
den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.
(3)
Eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird nur erteilt, nachdem die betroffenen Zoll­
behörden dem Entwurf der Bewilligung zuvor zugestimmt haben.
(4)
Die anderen beteiligten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach
Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.
Werden Einwände fristgerecht übermittelt und wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs
eine Einigung erzielt, wird die Bewilligung in dem Umfang, in dem Einwände erhoben wurden, nicht erteilt.
(5)
Haben die anderen beteiligten Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Bewilligungsentwurfs keine
Einwände erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 261
Fälle, in denen das Konsultationsverfahren nicht erforderlich ist
(Artikel 22 des Zollkodex)
(1)
In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation
der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260:
a) wenn eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist,
i) erneuert
ii) geringfügig geändert
iii) zurückgenommen
iv) ausgesetzt
v) widerrufen wird;
b) wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
c) wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die
Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind;
d) wenn ein Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, an dem mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt
ist, in Form einer Standardzollanmeldung gestellt wird.
In diesen Fällen stellt die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die Angaben in der Bewilligung den anderen
beteiligten Zollbehörden zur Verfügung.
(2)
In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation
der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260 und ohne den anderen beteiligten Zollbehörden die Angaben in
der Bewilligung gemäß Absatz 1 zur Verfügung zu stellen:
a) wenn Carnets ATA oder CPD verwendet werden;
b) wenn eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung durch die Überlassung von Waren gemäß Artikel 262 erteilt
wird;
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L 343/671
c) wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
d) wenn die Beteiligung der verschiedenen Mitgliedstaaten nur in der Beförderung von Waren besteht.
Artikel 262
Bewilligung in Form einer Überlassung von Waren
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
Wurde der Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 oder 5 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt, wird die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zum jeweiligen Zollver­
fahren erteilt.
Abschnitt 3
Sonstige Verfahrensvorschriften
Artikel 263
Bei einer anderen Zollstelle abgegebene Zollanmeldung
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die zuständige Zollbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer Zollstelle abgegeben
wird, die in der Bewilligung nicht angegeben ist. In diesem Fall setzt die zuständige Zollbehörde die Überwachungszoll­
stelle hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 264
Erledigung eines besonderen Verfahrens
(Artikel 215 des Zollkodex)
(1)
Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung, aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen
in ein besonderes Verfahren übergeführt, so gilt das Verfahren mit der Überführung solcher Waren oder der aus ihnen
erhaltenen Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren oder ihre Zuführung zu ihrer vorgeschriebenen Endverwen­
dung für die Waren als erledigt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.
(2)
Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen
in ein besonderes Verfahren übergeführt und wurde das besondere Verfahren durch Verbringung der Waren aus dem
Zollgebiet der Union oder durch Zerstörung der Waren ohne übrig bleibende Abfälle erledigt, so gilt die Verbringung aus
dem Zollgebiet der Union oder die Zerstörung ohne übrig bleibende Abfälle für die Waren als Erledigung des Verfahrens,
die mit der ältesten Zollanmeldung übergeführt worden sind.
(3)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhaber der Bewilligung oder der Inhaber des Verfahrens die
Erledigung in Bezug auf bestimmte in das Verfahren übergeführte Waren beantragen.
(4)
Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen.
(5)
Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt
werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so kann der Inhaber des Verfahrens gegenüber
den Zollbehörden den Nachweis über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren
befindlichen Waren vorlegen.
Vermag der Inhaber des Verfahrens einen solchen für die Zollbehörden annehmbaren Nachweis nicht vorzulegen, so wird
die Menge der zerstörten oder verloren gegangenen Waren anhand des Anteils von Waren derselben Art ermittelt, die
sich zum Zeitpunkt der Zerstörung oder des Verlusts in dem Verfahren befanden.
Artikel 265
Abrechnung
(Artikel 215 des Zollkodex)
(1)
Unbeschadet der Artikel 46 und 48 des Zollkodex kontrolliert die Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß
Artikel 175 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unverzüglich.
L 343/672
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29.12.2015
Die Überwachungszollstelle kann den von dem Inhaber der Bewilligung ermittelten Betrag der Einfuhrabgaben akzeptie­
ren.
(2)
Der Betrag der Einfuhrabgaben wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Abrechnung an
die Überwachungszollstelle gemäß Artikel 104 des Zollkodex buchmäßig erfasst.
Artikel 266
Übertragung von Rechten und Pflichten
(Artikel 218 des Zollkodex)
Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zoll­
kodex erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die zuständige Zollstelle die Bedingungen fest,
unter denen die Übertragung zulässig ist.
Artikel 267
Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren
(Artikel 219 des Zollkodex)
(1)
Die Beförderung von Waren zu der Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Erledigung eines besonderen Verfahrens,
mit Ausnahme der Endverwendung und der passiven Veredelung, durch die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet
der Union erfolgt im Rahmen der Wiederausfuhranmeldung.
(2)
Werden Waren in der passiven Veredelung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zu der
Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn sie in das Aus­
fuhrverfahren übergeführt worden wären.
(3)
Werden Waren in der Endverwendung zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die
anzuwenden gewesen wären, wenn die Waren in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.
(4)
Andere Zollförmlichkeiten als das Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 des Zollkodex sind für Beför­
derungen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, nicht erforderlich.
(5)
Finden Beförderungen gemäß den Absätzen 1 oder 3 statt, verbleiben die Waren in dem besonderen Verfahren, bis
sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
Artikel 268
Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren
(Artikel 223 des Zollkodex)
(1)
Der Einsatz von Ersatzwaren erfordert nicht deren Überführung in ein besonderes Verfahren.
(2)
Ersatzwaren können zusammen mit anderen Unionswaren oder Nicht-Unionswaren gelagert werden. In solchen
Fällen können die Zollbehörden bestimmte Methoden zur Feststellung der Nämlichkeit der Ersatzwaren festlegen, um sie
von den Unionswaren oder den Nicht-Unionswaren unterscheiden zu können.
Ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart
zu sichern, so wird eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung
vorgenommen.
(3)
Im Fall der Endverwendung unterliegen die Waren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in den folgenden Fällen
nicht mehr der zollamtlichen Überwachung:
a) die Ersatzwaren wurden zu den Zwecken verwendet, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des
ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
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b) die Ersatzwaren wurden ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben;
c) die Waren wurden zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des
ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben wurden entrichtet.
Artikel 269
Status von Ersatzwaren
(Artikel 223 des Zollkodex)
(1)
Im Fall des Zolllagerverfahrens und der vorübergehenden Verwendung werden die Ersatzwaren zu Nicht-Unions­
waren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren in dem Zeitpunkt, in dem sie in das anschließende Zollverfahren,
mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Ersatzwaren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(2)
Im Fall einer aktiven Veredelung werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse zu
Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren, sobald sie in das anschließende Zollverfahren, mit
dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Veredelungserzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen
haben.
Gelangen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren jedoch vor Erledigung des Verfahrens in den Wirtschafts­
kreislauf der Union, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Ist zu erwarten,
dass die Ersatzwaren zum Zeitpunkt, zu dem die Waren auf den Markt gebracht werden, nicht verfügbar sind, können die
Zollbehörden auf Antrag des Inhabers des Verfahrens in Ausnahmefällen zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem
späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.
(3)
Im Fall einer vorzeitigen Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Rahmen der aktiven Veredelung werden die
Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das
Ausfuhrverfahren zu Nicht-Unionswaren, sofern die einzuführenden Waren in jenes Verfahren übergeführt werden.
In dem Zeitpunkt, in dem die einzuführenden Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden, werden sie zu
Unionswaren.
Artikel 270
Elektronisches System für elektronische Carnets ATA
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die elektronische, auf der Grundlage des
Artikels 21a des Istanbuler Übereinkommens ausgestellte Carnet ATA betreffen, wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des
Zollkodex eingeführtes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (System für elektronische Carnets ATA)
verwendet. Die zuständigen Zollbehörden stellen über dieses System Informationen umgehend zur Verfügung.
Artikel 271
Elektronisches System in Bezug auf einen Standardinformationsaustausch
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Für den Standardinformationsaustausch (INF) im Rahmen der folgenden Verfahren wird ein elektronisches Infor­
mations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex verwendet:
a) aktive Veredelung EX/IM oder passive Veredelung EX/IM;
b) aktive Veredelung IM/EX oder passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
c) aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 101 Absatz
1 des Zollkodex einen INF verlangt.
Ein solches System wird auch für die Verarbeitung und die Speicherung der relevanten Daten verwendet. Ist ein INF
erforderlich, stellt die Überwachungszollstelle die Informationen über dieses System umgehend zur Verfügung. Wird in
einer Zollanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug genom­
men, aktualisieren die zuständigen Zollstellen den INF unverzüglich.
L 343/674
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Außerdem wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Standardinformationsaustausch
betreffend handelspolitische Maßnahmen verwendet.
(2)
Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK INF gemäß dem Anhang des Durch­
führungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
KAPITEL 2
Versand
Abschnitt 1
Externes und internes Versandverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 272
Kontrollen und Förmlichkeiten für Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen oder wieder in das Zollgebiet
der Union verbracht werden
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b, c, e und f sowie Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f des Zollkodex)
Verlassen Waren im Verlauf ihrer Beförderung zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Union dieses Gebiet, so werden
die Zollkontrollen und -förmlichkeiten gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkom­
men von Istanbul, dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nord­
atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins an den Orten
vorgenommen, an denen die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und an denen sie wieder in das
Zollgebiet der Union verbracht werden.
Artikel 273
Elektronisches System für den Versand
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1)
Für den Austausch von Carnet TIR-Daten und für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei Unionsversandverfahren
wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex (elektronisches Versandsystem) eingerichtetes elektronisches System
verwendet.
(2)
Bei Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Carnet TIR und den Angaben im elektronischen Versandsystem
hat das Carnet TIR Vorrang.
(3)
Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des darin genannten
Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das System des EDV-gestützten
Versandverfahrens, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1192/2008 der Kommission (1) eingeführt wurde.
Unterabschnitt 2
Warenverkehr im TIR-Verfahren
Artikel 274
TIR-Verfahren unter besonderen Umständen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Die Zollbehörde nimmt ein Carnet TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten für das TIR-Verfahren an bei zeitweiligem
Ausfall
a) des elektronischen Versandsystems;
(1) Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
L 329 vom 6.12.2008, S. 1).
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L 343/675
b) des rechnergestützten Systems, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Daten­
verarbeitung eingeben;
c) der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet
TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem.
Die Annahme von Carnets TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buch­
staben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.
Artikel 275
Beförderungsroute für den Warenverkehr im TIR-Verfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Waren im TIR-Verfahren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungs- oder
Ausgangszollstelle befördert.
(2)
Die Abgangs- oder Eingangszollstelle legt, sofern sie es für notwendig erachtet, unter Berücksichtigung aller
sachdienlichen Informationen des Inhabers des Carnet TIR eine Beförderungsroute für das TIR-Verfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem und im Carnet TIR
zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.
Artikel 276
Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Der Inhaber des Carnet TIR reicht die Daten des Carnet TIR für das TIR-Verfahren bei der Abgangs- oder Ein­
gangszollstelle ein.
(2)
Die Zollstelle, bei der die Daten des Carnet TIR eingereicht wurden, setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei
der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle unter Berücksichtigung
a) der Beförderungsroute;
b) des Beförderungsmittels;
c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
d) aller vom Inhaber des Carnet TIR übermittelten sachdienlichen Informationen.
(3)
Eine von der Abgangs- oder Eingangszollstelle gesetzte Frist ist für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren
Hoheitsgebiet die Waren während des TIR-Verfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert
werden.
(4)
Werden die Waren in das TIR-Verfahren übergeführt, so trägt die Abgangs- oder Eingangszollstelle die MRN des
TIR-Verfahren in das Carnet TIR ein. Die Zollstelle, die die Waren überführt, setzt den Inhaber des Carnet TIR von der
Überführung der Waren in den TIR-Verfahren in Kenntnis.
Auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR stellt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder
gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch die Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03
derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars
in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicher­
heit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.
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DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(5)
Die Abgangs- oder Eingangszollstelle übermittelt die Angaben zum TIR-Verfahren der angegebenen Bestimmungsoder Ausgangszollstelle.
Artikel 277
Ereignisse während des Warenverkehrs im TIR-Verfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits­
gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren mit dem Straßenverkehrsfahrzeug, dem Lastzug oder
dem Behälter und legt das Carnet TIR sowie die MRN vor, wenn
a) der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute
gemäß Artikel 268 abzuweichen;
b) ein Ereignis oder Unfall im Sinne des Artikels 25 des TIR-Übereinkommens vorliegt.
(2)
Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende TIRVerfahren vorgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.
Diese Zollbehörde erfasst sachdienliche Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versand­
system.
(3)
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU werden relevante Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 von der Bestimmungs- oder der
Ausgangszollstelle in dem System EDV-gestützte Versandverfahren erfasst.
(4)
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.
Artikel 278
Gestellung von im TIR-Verfahren beförderten Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Treffen im TIR-Verfahren beförderte Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle ein, sind bei dieser
Zollstelle vorzulegen bzw. zu gestellen:
a) die Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter;
b) das Carnet TIR;
c) die MRN des TIR-Verfahrens;
d) alle von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle
kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungs­
zeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
(2)
Hat die Vorlage bzw. Gestellung bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach Ablauf der Frist stattgefunden,
welche die Abgangs- oder Eingangszollstelle gemäß Artikel 276 Absatz 2 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn
der Inhaber des Carnet TIR oder der Beförderer der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gegenüber nachweist, dass er
für die Verspätung nicht verantwortlich ist.
(3)
Ein TIR-Verfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden.
Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.
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Artikel 279
Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle setzt die Abgangs- oder Eingangszollstelle am Tag der Gestellung der
Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter sowie der Vorlage des Carnet TIR mit der MRN des
TIR-Verfahrens gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(2)
Wird das TIR-Verfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die
Zollstelle, die gemäß Artikel 278 Absatz 3 als Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gilt, die Abgangs- oder Eingangs­
zollstelle an dem Tag der Gestellung der Waren gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Die Abgangs- oder Eingangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungs- oder Ausgangszoll­
stelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(3)
Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle teilt der Abgangs- oder Eingangszollstelle die Kontrollergebnisse spä­
testens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle oder an
einem anderen Ort gemäß Artikel 278 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert
werden.
Werden die Waren jedoch von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex empfangen, so ist die
Abgangs- oder Eingangszollstelle spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen
Empfänger zu unterrichten.
(4)
Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle beendet den TIR-Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d und Artikel 28
Absatz 1 des TIR-Übereinkommens. Sie füllt den Stammabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR aus und behält den Trenn­
abschnitt Nr. 2 des Carnet TIR. Das Carnet TIR wird dem Inhaber des Carnet TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben.
(5)
Findet Artikel 274 Anwendung, schicken die Zollbehörden des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaat den
entsprechenden Teil des Trennabschnitts Nr. 2 des Carnet TIR unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen
nach dem Zeitpunkt der Beendigung des TIR-Verfahrens an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.
Artikel 280
Suchverfahren beim Warenverkehr im TIR-Verfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Sind bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Mitteilung über das
Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so fordert diese Zollstelle die Kontrollergebnisse unverzüglich
von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle an, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat.
Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der
Abgangs- oder Eingangszollstelle.
(2)
Sind bei der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche
die Erledigung des TIR-Vorgangs oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den
folgenden Fällen den Inhaber des Carnet TIR oder die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle, wenn dort ausreichende
Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
a) die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die Mitteilung über das Eintreffen der Waren nicht innerhalb der Frist für die
Gestellung der Waren gemäß Artikel 276 Absatz 2 erhalten;
b) die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
c) die Abgangs- oder Eingangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrol­
lergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
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29.12.2015
(3)
Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats übermittelt Informationsersuchen gemäß Absatz 2
Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um
die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten
geltenden Frist.
Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber,
dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen
unverzüglich.
(4)
Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.
(5)
Hat die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Infor­
mationen für die Erledigung des TIR-Verfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangs­
mitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Carnet TIR um diese Informatio­
nen.
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU
ersucht die Zollbehörde den Inhaber des Carnet TIR jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des
Suchverfahrens vorzulegen.
Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten. Die
Frist kann auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR um weitere 28 Tage verlängert werden.
(6)
Wurde ein Carnet TIR gemäß Artikel 267 ohne Austausch von Carnet-TIR-Daten für das TIR-Verfahren angenom­
men, so leitet die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung
des TIR-Verfahrens notwendigen Informationen einzuholen, wenn sie zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme des
Carnet TIR noch keinen Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens erhalten hat. Die Behörde ersucht die Zoll­
behörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats um die sachdienlichen Informationen. Diese Behörde muss das
Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Frist Informationen darüber,
dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so leitet sie das Suchverfahren
unverzüglich ein.
Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats leitet das Suchverfahren auch ein, wenn sie Informationen
darüber erhält, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahren gefälscht ist und das Suchverfahren notwendig
ist, um die in Absatz 9 genannten Ziele zu erreichen.
(7)
Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats setzt den bürgenden Verband davon in Kenntnis, dass
das TIR-Verfahren nicht erledigt werden konnte, und fordert ihn auf, nachzuweisen, dass das TIR-Verfahren beendet
wurde. Diese Mitteilung gilt nicht als Unterrichtung des bürgenden Verbands im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 des TIRÜbereinkommens.
(8)
Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass der TIRVerfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats das TIRVerfahren und setzt den bürgenden Verband, den Inhaber des Carnet TIR und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein
Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, unverzüglich in Kenntnis.
(9)
Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das TIRVerfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats fest, ob eine
Zollschuld entstanden ist.
Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
a) Ermittlung des Zollschuldners;
b) Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex
zuständig ist.
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L 343/679
Artikel 281
Alternativnachweis für die Beendigung eines TIR-Verfahrens
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Das TIR-Verfahren gilt als ordnungsgemäß innerhalb der Frist gemäß Artikel 276 Absatz 2 beendet, wenn der
Inhaber des Carnet TIR oder der bürgende Verband eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangs- oder Ein­
gangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:
a) ein von der Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur
Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangsstelle gestellt
oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex geliefert wurden;
b) ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die
Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
c) ein in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
d) ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise
bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien
Verkehr befinden.
(2)
Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die
von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer
Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sind.
(3)
Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 279 Absätze 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die
ordnungsgemäße Beendigung des TIR-Verfahrens.
Artikel 282
Förmlichkeiten für im TIR-Verfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der
zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
a) Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßig­
keiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere sachdienliche Informationen zur Entladung unver­
züglich in seine Bücher eintragen;
d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die
Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.
(2)
Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen
Empfängers erhalten hat, setzt sie die Abgangs- oder Eingangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(3)
Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten
hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung an den zugelassenen
Empfänger an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.
L 343/680
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29.12.2015
(4)
Auf Verlangen des Inhabers des Carnet TIR stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung aus, die
das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt und
eine Bezugnahme auf die MRN des TIR-Verfahrens und das Carnet TIR enthält. Die Empfangsbescheinigung gilt nicht als
Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne des Artikels 279 Absatz 4.
(5)
Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR zusammen mit der MRN des TIR-Verfahrens der
Bestimmungsstelle innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist für die Zwecke der Beendigung des TIR-Verfahrens
gemäß Artikel 279 Absatz 4 vorgelegt wird.
(6)
Der Inhaber des Carnet TIR hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens
erfüllt, wenn das Carnet TIR mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und die Waren dem zugelassenen
Empfänger an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort unverändert gestellt wurden.
Unterabschnitt 3
Warenverkehr gemäss dem ATA-Übereinkommen und dem Übereinkommen von Istanbul
Artikel 283
Meldung von Vergehen und Unregelmäßigkeiten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)
Die in Artikel 166 genannte Koordinierungszollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem ein Vergehen oder eine Unregelmäßig­
keit im Zusammenhang mit einem ATA-Versandvorgang begangen wurde, setzt den Inhaber des Carnet ATA und den
bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit des Carnet von dem Vergehen oder der Unregel­
mäßigkeit in Kenntnis.
Artikel 284
Alternativnachweis für die Beendigung des ATA-Versandvorgangs
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)
(1)
Der ATA-Versandvorgang gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Carnet ATA innerhalb der Fristen,
die bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkom­
mens und bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und
b des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul festgesetzt sind, eines der folgenden von der Zollbehörde an­
erkannten Dokumente vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der Waren enthält:
a) die Dokumente, die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Überein­
kommen oder in Artikel 10 des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul bei Ausstellung des Carnet gemäß dem
Übereinkommen von Istanbul genannt sind;
b) ein von der Zollbehörde bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungs- oder
Ausgangszollstelle gestellt wurden;
c) ein von den Zollbehörden in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren
übergeführt werden.
(2)
Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die
von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, beglaubigt sind.
Unterabschnitt 4
Warenverkehr mit Vordruck 302
Artikel 285
Benannte Zollstellen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nord­
atlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten
und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder im Namen dieser Truppen zuständig
ist bzw. sind.
29.12.2015
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Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/681
Artikel 286
Versorgung der NATO-Truppen mit den Vordrucken 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)
Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO- Truppen die Vordrucke
302 zur Verfügung, die
a) durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b) mit einer Seriennummer versehen sind;
c) die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des Vordrucks 302 aufweisen.
Artikel 287
Verfahrensvorschriften für die Verwendung des Vordrucks 302
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)
(1)
Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:
a) Sie reichen die Daten des Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
b) sie tragen in den Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und
bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.
(2)
Reichen die NATO-Truppen die Daten des Vordrucks 302 auf elektronische Weise gemäß Absatz 1 Buchstabe a
ein, gelten die Artikel 294, 296, 304, 306, 314, 315 und 316 sinngemäß.
(3)
Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so ist bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlich­
keiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder in deren Namen Waren versendet
werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.
Die übrigen Exemplare des Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, wo die
Vordrucke von diesen NATO-Truppen abgestempelt und unterzeichnet werden.
Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf
die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.
Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die
Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder in deren Namen Waren
versendet werden, zuständig ist.
Unterabschnitt 5
Versand von im Postsystem beförderten Waren
Artikel 288
Beförderung von Nicht-Unionswaren in Postsendungen im externen Versandverfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex)
Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex
befördert, tragen die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01.
L 343/682
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Artikel 289
Beförderung von Postsendungen, die Unionswaren und Nicht-Unionswaren enthalten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)
(1)
Enthält eine Postsendung sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, haben die Sendung und alle Begleit­
dokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 zu tragen.
(2)
Für die in einer Sendung gemäß Absatz 1 enthaltenen Unionswaren ist der Nachweis des zollrechtlichen Status von
Unionswaren oder eine Bezugnahme auf die MRN dieses Nachweises gesondert an den empfangenden Postbetreiber zu
schicken oder der Sendung beizufügen.
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gesondert an den empfangenden Postbetreiber geschickt,
so legt dieser Postbetreiber der Bestimmungszollstelle den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu­
sammen mit der Sendung vor.
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder die MRN der Sendung beigefügt, so ist auf dem
Packstück deutlich darauf hinzuweisen.
Artikel 290
Beförderung von Postsendungen im internen Versandverfahren in besonderen Situationen
(Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)
(1)
Werden Unionswaren im internen Versandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex aus,
nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, haben die Postsendung und alle Begleitdokumente einen
Klebezettel gemäß Anhang 72-02 zu tragen.
(2)
Werden Unionswaren im internen Versandverfahren nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex vom
Zollgebiet der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens zur Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union
befördert, ist diesen Waren ein mit den in Artikel 199 genannten Mitteln erbrachter Nachweis für den zollrechtlichen
Status der Unionswaren beizufügen.
Der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren ist beim Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union der
Eingangszollstelle vorzulegen.
Abschnitt 2
Externer und interner Unionsversand
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 291
Versandvorgang unter besonderen Umständen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Die Zollbehörde nimmt eine papiergestützte Versandanmeldung an bei zeitweiligem Ausfall
a) des elektronischen Versandsystems;
b) des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der
elektronischen Datenverarbeitung eingeben;
c) der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die
Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen System.
Die Regeln für die Anwendung einer papiergestützten Versandanmeldung sind in Anhang 72-04 festgelegt.
29.12.2015
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L 343/683
(2)
Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b
oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.
Artikel 292
Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
(Artikel 48 des Zollkodex)
(1)
Die zuständige Zollbehörde kann nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente,
Vordrucke, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der
Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und
Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung
oder stichprobenweise durchgeführt werden.
(2)
Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle.
(3)
Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle
der Angaben zum Unionsversandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die in Artikel 215 Absatz 2 des Zollkodex
festgelegten Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und
Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.
Artikel 293
Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Wendet der Inhaber der Waren das gemeinsame Versandverfahren an, so gelten Absatz 2 dieses Artikels und
Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, gelten
jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als in das Unions­
versandverfahren (1) übergeführt.
(2)
Gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und werden Unionswaren
durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens hindurchgeführt, so werden die Waren, mit
Ausnahme von Unionswaren, die ausschließlich auf dem See- oder Luftweg befördert werden, in das interne Unions­
versandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex übergeführt.
Artikel 294
Gemischte Sendungen
(Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex zu
überführen sind, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex zu
überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung entsprechend gekennzeichnet ist.
Artikel 295
Geltungsbereich
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:
a) bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;
b) bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Ver­
ordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
L 343/684
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Unterabschnitt 2
Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
Artikel 296
Versandanmeldung und Beförderungsmittel
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Jede Versandanmeldung enthält nur in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen
Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszoll­
stelle befördert werden oder befördert werden sollen.
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück
von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die
Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
(2)
Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke
dieses Artikels
a) ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
b) ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen;
c) Schiffe, die eine Einheit bilden.
(3)
Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei
verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede
Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen.
Artikel 297
Frist für die Gestellung der Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berück­
sichtigung
a) der Beförderungsroute;
b) des Beförderungsmittels;
c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
d) aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.
(2)
Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet
die Waren während eines Unionsversandverfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert
werden.
Artikel 298
Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur
Bestimmungszollstelle zu transportieren.
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DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/685
(2)
Erachtet die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter
Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Verfahrens eine Beförderungsroute für die Beför­
derung von Waren im Unionsversandverfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durch­
fahrenden Mitgliedstaaten ein.
Artikel 299
Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle
a) den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder
den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
b) in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).
(2)
Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektro­
nischen Versandsystem.
Artikel 300
Verschlusssicherheit
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel oder Behälter als verschlusssicher an,
a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
b) die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des
Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu
verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d) deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.
(2)
Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines
internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss
zugelassen sind.
Artikel 301
Eigenschaften von Zollverschlüssen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale auf­
weisen:
a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
i) einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;
ii) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;
L 343/686
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
iii) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkenn­
bare Spuren hinterlässt;
iv) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes
erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;
v) individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen
sind;
b) technische Merkmale:
i) Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse
müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind;
ii) die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;
iii) das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht
oder wiederverwendet werden können.
(2)
Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mecha­
nische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
(3)
Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
a) das Wort „Zoll“ in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;
b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Ver­
schluss angebracht hat;
c) die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.
Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
(4)
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die
Kommission macht diese Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich.
(5)
Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen
erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die
Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.
Artikel 302
Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Abweichend von Artikel 299 kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das Unionsversandverfahren überge­
führten Waren nicht zu verschließen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den
ergänzenden Unterlagen zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht
identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den
Seriennummern der Waren enthält.
(2)
Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 299 weder die Beförderungs­
mittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn
a) die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Klebezettel mit der Nummer des
beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des
beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
b) die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeits­
sicherung anwenden.
29.12.2015
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L 343/687
Artikel 303
Überführung von Waren in den Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Nur Waren, die gemäß Artikel 299 verschlossen wurden oder für die andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssiche­
rung gemäß Artikel 302 getroffen wurden, werden in das Unionsversandverfahren übergeführt.
(2)
Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zum Unionsversandverfahren
a) an die angegebene Bestimmungszollstelle;
b) an jede angegebene Durchgangszollstelle.
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.
(3)
Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das Unionsversand­
verfahren in Kenntnis.
(4)
Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens stellt die Abgangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gege­
benenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit zur Verfügung.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03
derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars
in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicher­
heit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.
Unterabschnitt 3
Förmlichkeiten während des Unionsversands
Artikel 304
Vorführung der im Unionsversand beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen.
(2)
Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
(3)
Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren,
die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem
Grenzübertritt.
(4)
Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche
Durchgangszollstelle die Angaben des Unionsversandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Ab­
gangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.
(5)
Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau durchführen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich an­
hand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.
(6)
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangs­
zollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall
statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.
L 343/688
DE
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29.12.2015
Artikel 305
Ereignisse während des Warenverkehrs im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits­
gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung,
wenn
a) der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen ist, von der verbindlichen Beförderungsroute
gemäß Artikel 298 abzuweichen;
b) Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert
werden;
c) Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
d) eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beför­
derungsmittels erfordert;
e) ein Ereignis vorliegt, dass die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner
Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
f) eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 296 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.
(2)
Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende
Unionsversandverfahren fortgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.
Diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Ver­
sandsystem.
(3)
Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versand­
anmeldung den Zollbehörden nicht vorgeführt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Waren werden von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen;
b) der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Namen des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die
Umladung;
c) diese Behörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.
(4)
Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe f kann der Beförderer das Unionsversandverfahren fortsetzen, wenn
wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abge­
koppelt werden.
(5)
Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht,
nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung
der Zollbehörde nicht vorgeführt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Ver­
fahrens oder vom Beförderer im Namen des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des
Straßenfahrzeugs;
b) diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/689
(6)
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU macht der Beförderer in den Fällen gemäß Absatz 1 die notwendigen Eintragungen in dem Versand­
begleitdokument oder in dem Versandbegleitdokument/Sicherheit und führt der nächstgelegenen Zollstelle des Mitglied­
staats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusam­
men mit dem Versandbegleitdokument oder dem Versandbegleitdokument/Sicherheit vor.
In den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a braucht der Beförderer dieser
Zollstelle die Waren und die MRN der Versandanmeldung nicht vorzuführen.
Sachdienliche Informationen über Ereignisse während des Versandvorgangs werden von der Durchgangszollstelle oder der
Bestimmungszollstelle im elektronischen Versandsystem erfasst.
(7)
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.
Unterabschnitt 4
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
Artikel 306
Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist dieser
Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:
a) die Waren;
b) die MRN der Versandanmeldung;
c) alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf
Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem
anderen Ort stattfindet.
(2)
Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
(3)
Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Arti­
kel 297 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der
Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.
(4)
Das Unionsversandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle
beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.
(5)
Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht dieses Zollstelle eine Be­
scheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN
der Versandanmeldung enthält, mit einem Sichtvermerk.
Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 72-03 ausgestellt und ist von der betreffenden
Person im Voraus auszufüllen.
Die Bescheinigung ist nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens im Sinne des Artikels
312 zu verwenden.
L 343/690
DE
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29.12.2015
Artikel 307
Wareneingangsmeldung im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der
Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(2)
Wird das Unionsversandverfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben,
setzt die gemäß Artikel 306 Absatz 4 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der
Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der
Waren in Kenntnis.
Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in
Kenntnis.
Artikel 308
Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Wird das Unionsversandverfahren beendet, führt die Bestimmungszollstelle auf Basis der Angaben der Unions­
versandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.
(2)
Wird das Unionsversandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat
und der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument oder das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorlegt, versieht
diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativ­
nachweises gemäß Artikel 305 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der
Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:
„Alternativnachweis — 99202“.
Artikel 309
Übermittlung der Kontrollergebnisse
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem
Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 306 Absatz 1 mit.
In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.
(2)
Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex
empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 1 spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der
Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen
gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle
spätestens am zwölften Tag nach den Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.
(3)
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.
Unterabschnitt 5
Suchverfahren und Erhebung der Zollschuld
Artikel 310
Suchverfahren beim Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 1 oder gemäß Artikel 309
Absatz 2 Unterabsatz 1 oder innerhalb von zwölf Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach Erhalt der
Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestim­
mungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/691
Die Bestimmungszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangszollstelle.
(2)
Sind bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung
des Unionsversandverfahrens oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden
Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die
einschlägigen Informationen:
a) Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 297 keine Mitteilung
über das Eintreffen der Waren erhalten;
b) die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
c) die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irr­
tümlich geschickt wurden.
(3)
Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats übermittelt Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe
a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen
gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.
Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das
Unionsversandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen
unverzüglich.
(4)
Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.
(5)
Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die
Erledigung des Unionsversandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35
Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU
ersucht diese Zollstelle den Inhaber des Verfahrens jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des
Suchverfahrens vorzulegen.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
(6)
Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäß Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des Unions­
versandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ausreichen, um das
Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.
(7)
Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das
Unionsversandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats das Uni­
onsversandverfahren und setzt unverzüglich den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein
Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.
(8)
Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das
Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zoll­
schuld entstanden ist.
L 343/692
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
a) Ermittlung des Zollschuldners;
b) Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex
zuständig ist.
Artikel 311
Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 77 Buchstabe a der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sach­
verhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, in einem anderen Mitgliedstaat liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort
zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist alle sachdienlichen Unterlagen.
(2)
Die für diesen Ort zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangs­
mitgliedstaats mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats diese Antwort
nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.
Artikel 312
Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Das Unionsversandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden
von der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der Waren
vorlegt:
a) ein von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der
Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt oder an einen zugelassenen
Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex geliefert wurden.
b) ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die
Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
c) ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
d) ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise
bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien
Verkehr befinden.
(2)
Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die
von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer
Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sind.
(3)
Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 300 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße
Beendigung des Unionsversandverfahrens.
Unterabschnitt 6
Vereinfachungen im Unionsversand
Artikel 313
Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen
(Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex)
(1)
Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für
Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/693
(2)
Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversand­
verfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde.
(3)
Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in
der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.
Artikel 314
Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen, so reicht er bei der
Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender kann das Unionsversandverfahren bis zum
Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannten Frist nicht einleiten.
(2)
Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
a) die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 291 vorgeschrieben wurde;
b) die gemäß Artikel 297 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
c) gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
(3)
Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit
ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt
sind. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses
2014/255/EU druckt der zugelassene Versender diese Dokumente jedoch aus.
Artikel 315
Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende
Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelas­
senen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
a) Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßig­
keiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich
in seine Bücher eintragen;
d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die
Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.
(2)
Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen
Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.
(3)
Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten
hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Emp­
fänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.
Artikel 316
Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)
(1)
Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß
Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233
Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297
Absatz 1 gestellt wurden.
L 343/694
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(2)
Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der
Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt
wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Unionsversandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Ver­
wendung des Formulars in Anhang 72-03 ausgestellt.
Artikel 317
Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)
(1)
Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische
Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
(2)
Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
a) den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde;
b) eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende
Person ermitteln kann.
(3)
Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Ver­
schlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das Unions­
versandverfahren an.
Artikel 318
Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)
Die Zollbehörde
a) setzt die Kommission und die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, welche besonderen
Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder tech­
nischer Mängel nicht zugelassen hat;
b) prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält,
dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
c) führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
d) überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäß Artikel 197
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erteilt wurde.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungs­
system sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.
Artikel 319
Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als
Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr
(Artikel 22 des Zollkodex)
Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 191 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 festgelegten Voraussetzungen und die in Artikel 199 dieser Delegierten Verordnung für den Luftverkehr
bzw. in Artikel 200 dieser Delegierten Verordnung für den Seeverkehr festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung erfüllt sind und konsultiert im Fall des Luftverkehrs die Zollbehörde am Abgangs- und am Bestimmungs­
flughafen sowie im Fall des Seeverkehrs die Zollbehörde im Abgangs- und im Bestimmungshafen.
29.12.2015
DE
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L 343/695
Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige
Behörde gemäß Artikel 15 mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.
Artikel 320
Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den
Luft- oder Seeverkehr
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)
(1)
Die Waren werden in das Unionsversandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beför­
derungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangs­
zollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.
(2)
Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die ent­
sprechenden Codes neben allen Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein.
(3)
Das Unionsversandverfahren endet, wenn die Waren im Fall des Luftverkehrs der Bestimmungszollstelle am
Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Bestimmungszollstelle im Hafen gestellt werden und die Angaben des
elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur
Verfügung gestellt wurden.
(4)
Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhand­
lungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis.
(5)
Das Unionsversandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben
oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.
Unterabschnitt 7
Beförderung von Waren mit festinstallierten Transporteinrichtungen
Artikel 321
Ablauf des Unionsversands bei Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1)
Werden die Waren, die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert werden, durch diese Einrichtung in
das Zollgebiet der Union verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das Unionsversandverfahren
übergeführt.
(2)
Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet der Union befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrich­
tung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das Unions­
versandverfahren übergeführt.
(3)
Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des Unionsversand­
verfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet
die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung
oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in dem Mitgliedstaat, in
dem die Beförderung beginnt.
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der
beförderten Waren.
(4)
Für die Zwecke des Artikels 233 Absatz 3 des Zollkodex gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrich­
tung, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren mithilfe der festinstallierten Transport­
einrichtung befördert werden, als der Beförderer.
(5)
Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des
Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird,
dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren
a) im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
L 343/696
DE
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29.12.2015
b) in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen oder
c) das Zollgebiet der Union verlassen haben.
KAPITEL 4
Verwendung
Abschnitt 1
Vorübergehende Verwendung
Artikel 322
Erledigung der vorübergehenden Verwendung in Schienenbeförderungsmittel, Paletten und Container
betreffenden Fällen
(Artikel 215 des Zollkodex)
(1)
Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und Schienenbeförderungs­
leistungen erbringenden Beförderern aus Nicht-Unionsländern gemeinsam verwendet werden, kann die vorübergehende
Verwendung erledigt werden, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die
einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
(2)
Für Paletten kann die vorübergehenden Verwendung erledigt werden, wenn Paletten gleicher Art oder gleichen
Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
(3)
Für Container wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im
Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (1), die vorübergehende Verwendung erledigt,
wenn Container gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt
oder wiederausgeführt werden.
Artikel 323
Besondere Erledigung für Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
(Artikel 215 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 234 Absatz 1 der Delegierten Ver­
ordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG
aufgeführten Waren gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum der Veranstaltung
als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und des Ausmaßes
der Beteiligung des Inhabers des Verfahrens an der Veranstaltung angemessen ist.
KAPITEL 5
Veredelung
Aktive Veredelung
Artikel 324
Besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX
(Artikel 215 des Zollkodex)
(1)
Für die Zwecke der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX gilt Folgendes als Wiederausfuhr:
a) Lieferung der Veredelungserzeugnisse an Personen, die gemäß Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1186/2009 des Rates (2) nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, sonstige konsula­
rische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen Anspruch
auf Befreiung von den Einfuhrabgaben haben;
(1) ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 46.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.
L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
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L 343/697
b) Lieferung der Veredelungserzeugnisse an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Truppen anderer Länder, falls
dieser Mitgliedstaat nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine besondere Befreiung von den
Einfuhrabgaben gewährt;
c) Lieferung von Luftfahrzeugen;
d) Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung;
e) Lieferung von Hauptveredelungserzeugnissen, für die der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz mit „frei“ angegeben ist oder für
die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates (1)
ausgestellt wurde;
f) vorschriftsmäßige Verfügung über Nebenveredelungserzeugnissen, die aus Gründen des Umweltschutzes nicht unter
zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht,
a) wenn die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung
zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen
Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Ausset­
zung von Zugeständnissen unterliegen würden;
b) wenn für in die aktive Veredelung IM/EX übergeführte Nichtursprungswaren eine Zollschuld nach Artikel 78 Absatz 1
des Zollkodex entstehen würde, wenn der Inhaber der Bewilligung beabsichtigt, die Veredelungserzeugnisse wieder­
auszuführen.
(3)
Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu,
sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung,
Änderung oder Umrüstung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen
des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Ver­
fahrens.
(4)
Im Fall von Absatz 1 Buchstabe d lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu,
sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung,
Änderung oder Umrüstung von Satelliten, deren Abschussgeräte und Bodenstationsausrüstung oder Teilen davon, die
Bestandteil des Systems sind, verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermög­
lichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.
(5)
Im Fall von Absatz 1 Buchstabe e lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu,
sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit den
gelieferten Veredelungserzeugnissen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers
des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.
(6)
Im Fall von Absatz 1 Buchstabe f weist der Inhaber der aktiven Veredelung nach, dass die Erledigung der aktiven
Veredelung IM/EX nach den normalen Regeln unmöglich oder unwirtschaftlich ist.
Artikel 325
Veredelungserzeugnisse oder Waren, die als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten
(Artikel 215 des Zollkodex)
(1)
Wurde in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX angegeben, dass die Veredelungserzeugnisse oder die in die
aktive Veredelung übergeführten Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der
Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt
wurden, gilt die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist
für die Erledigung des Verfahrens als abgegeben und angenommen und die Überlassung als bewilligt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemein­
samen Zolltarifs für bestimmte Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden (ABl. L 170 vom 29.6.2002,
S. 8).
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DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(2)
In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung IM/EX
übergeführten Waren zu Unionswaren, sobald sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen.
TITEL VIII
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1
Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren
Artikel 326
Elektronisches System für den Ausgang von Waren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union
ist ein für diese Zwecke entwickeltes elektronisches System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu verwenden.
Absatz 1 findet ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungs­
beschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Artikel 327
Waren ohne Vorabanmeldung
(Artikel 267 des Zollkodex)
Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, keine Vorabanmeldung
vorliegt, es sei denn die Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung gilt nicht, erfolgt der Ausgang der Waren vor­
behaltlich der Abgabe einer solchen Anmeldung.
Artikel 328
Risikoanalyse
(Artikel 264 des Zollkodex)
(1)
Vor der Überlassung der Waren ist eine Risikoanalyse innerhalb einer Frist durchzuführen, die dem Zeitraum
zwischen dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung gemäß Artikel 244 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 und dem Verladen oder dem Abgang der Waren entspricht.
(2)
Besteht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 245 der Delegier­
ten Verordnung (EU) 2015/2446, wird eine Risikoanalyse bei Gestellung der Waren auf der Grundlage der diese Waren
betreffenden Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung vorgenommen oder, falls diese Unterlagen nicht vorliegen,
auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen über die Waren.
KAPITEL 2
Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
Artikel 329
Bestimmung der Ausgangszollstelle
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
(1)
Finden die Absätze 2 bis 7 keine Anwendung, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig
ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht
werden.
(2)
Im Fall von Waren, die das Zollgebiet der Union durch eine festinstallierte Transporteinrichtung verlassen, ist die
Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle.
(3)
Werden die Waren zur Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein Schiff
oder in ein Luftfahrzeug verladen, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren
auf das Schiff oder in das Luftfahrzeug verladen werden.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/699
(4)
Werden Waren auf ein Schiff verladen, das nicht in einem Linienverkehr gemäß Artikel 120 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 eingesetzt ist, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an
dem die Waren auf das Schiff verladen werden.
(5)
Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die
Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.
(6)
Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren überge­
führt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Bestimmungszollstelle des Versandvorgangs befindet sich in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens;
b) die Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens befindet sich an der Grenze des Zollgebiets der Union und die Waren
werden aus diesem Zollgebiet verbracht, nachdem sie über ein außerhalb des Zollgebiets der Union gelegenes Land
oder Gebiet befördert wurden.
(7)
Auf Antrag ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den
Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen
eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, sofern
die Waren das Zollgebiet der Union im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen.
(8)
Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht im Fall von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Verfahren der Steuerausset­
zung oder von Waren, die Ausfuhrförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen.
(9)
Ist eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 Absatz 1 des Zollkodex abzugeben, ist die Ausgangszollstelle
die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren in der Freizone oder in vorübergehender Verwahrung
befinden.
Artikel 330
Kommunikation zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen
(Artikel 267 Absatz 1 des Zollkodex)
Außer in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß
Artikel 182 des Zollkodex erfolgt, übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle bei Überlassung
der Waren die Daten der Ausfuhranmeldung. Diese Daten basieren gegebenenfalls auf Berichtigungen in der Ausfuhr­
anmeldung.
Artikel 331
Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle
(Artikel 267 des Zollkodex)
(1)
Die Person, die die Waren beim Ausgang gestellt, muss zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der Aus­
gangszollstelle folgende Angaben machen:
a) MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung;
b) etwaige Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten
Waren andererseits, einschließlich der Fälle, in denen Waren vor ihrer Gestellung bei der Ausgangszollstelle umgepackt
oder in Container gepackt wurden.
c) Wird nur ein Teil der unter eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung fallenden Waren gestellt,
muss die Person, die die Waren gestellt, auch die Menge der tatsächlich gestellten Waren angeben.
Werden diese Waren jedoch in Packstücken oder in Containern gestellt, so teilt sie die Anzahl der Packstücke und,
wenn es sich um Container handelt, die Containernummern mit.
(2)
Zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldete Waren können bei einer anderen als der in der Ausfuhranmeldung
oder Wiederausfuhranmeldung angegebenen Ausgangszollstelle gestellt werden. Befindet sich die tatsächliche Ausgangs­
zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Zollstelle, fordert die tatsächliche Zollstelle die
Angaben der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle an.
L 343/700
DE
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29.12.2015
Artikel 332
Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
(Artikel 267 des Zollkodex)
(1)
Unterliegen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, Zollkontrollen, nimmt die Aus­
gangszollstelle eine Warenbeschau auf der Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Daten vor.
(2)
Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle das Fehlen einiger zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder
passiven Veredelung angemeldeter Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszoll­
stelle festgestellt, unterrichtet diese Zollstelle die Ausfuhrzollstelle über die fehlenden Waren.
(3)
Werden bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle Mehrmengen bei einigen zur Ausfuhr, Wiederausfuhr
oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangs­
zollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Mehrmenge, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine
Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung
kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.
(4)
Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr,
Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder
von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Waren, bis eine Ausfuhranmeldung oder
eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle. Diese Ausfuhr­
anmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.
(5)
Der Beförderer unterrichtet die Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren, indem er die folgenden Angaben
übermittelt:
a) die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers;
b) bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um
Container handelt, die Containernummern;
c) die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung.
Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beför­
derungsinformationssysteme zur Verfügung stehen.
(6)
Für die Zwecke des Absatzes 5 stellt die Person, die die Waren an den Beförderer übergibt, die in diesem Absatz
genannten Angaben zur Verfügung.
Stehen dem Beförderer die in Absatz 5 genannten Angaben zur Verfügung, kann er die zur Beförderung aus dem
Zollgebiet der Union bestimmten Waren verladen.
Artikel 333
Überwachung von zum Ausgang überlassenen Waren und Informationsaustausch zwischen den Zollstellen
(Artikel 267 des Zollkodex)
(1)
Sobald die Waren zum Ausgang überlassen wurden, werden sie von der Ausgangszollstelle bis zu ihrer Ver­
bringung aus dem Zollgebiet der Union überwacht.
(2)
Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle, unterrichtet die
Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet
der Union verlassen haben, über den Ausgang der Waren.
In den in Artikel 329 Absätze 3 bis 7 genannten Fällen muss die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle jedoch innerhalb
der folgenden Fristen über den Ausgang der Waren unterrichten:
a) in den in Artikel 329 Absätze 3 und 4 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das
mit den Waren beladene Schiff oder Luftfahrzeug den Hafen oder Flughafen der Beladung verlassen hat;
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/701
b) in den in Artikel 329 Absatz 5 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in
das externe Versandverfahren übergeführt wurden;
c) in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das
Versandverfahren erledigt wurde;
d) in den in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren im
Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen wurden.
(3)
Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle und wird der
Ausgang der Waren abgelehnt, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag
nach dem Tag, an dem den Ausgang der Waren abgelehnt wurde.
(4)
Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle
befördert, um anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände über mehr als eine Ausgangszollstelle das Zollgebiet
der Union zu verlassen, überwacht jede Ausgangszollstelle, bei der die Waren gestellt wurden, den Ausgang der Waren,
die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. Die Ausgangszollstellen unterrichten die Ausfuhrzollstelle über
den Ausgang der Waren unter ihrer Aufsicht.
(5)
Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle
befördert und verlassen diese Waren anschließend das Zollgebiet der Union aufgrund unvorhergesehener Umstände als
mehrere Sendungen, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang jeder einzelnen Sendung.
(6)
Sollen Waren in dem in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fall das Zollgebiet der Union verlassen, muss der
Beförderer auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden am Ort des Ausgangs Informationen über diese Waren zur
Verfügung stellen. Diese Informationen bestehen aus einer der folgenden Angaben:
a) der MRN der Ausfuhranmeldung;
b) einer Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags für die betreffenden Waren;
c) der Kennnummer der Sendung oder der Nummer des Beförderungspapiers und bei Gestellung der Waren in Pack­
stücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Container­
nummer.
(7)
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c ist bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten
Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Frist, in der die Ausgangszollstelle
die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unterrichten muss, in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen
der erste Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden oder die Waren das
Zollgebiet der Union verlassen oder das Versandverfahren erledigt wird.
(8)
Abweichend von Absatz 4 sammelt die Ausgangszollstelle, an der die Sendung zum ersten Mal gestellt wurde, bis
zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungs­
beschlusses 2014/255/EU die Ausgangsergebnisse der anderen Ausgangszollstellen und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle
über den Ausgang der Waren. Dies darf nur dann erfolgen, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(9)
Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle
befördert und verlassen diese Waren anschließend das Zollgebiet der Union aufgrund unvorhergesehener Umstände als
mehrere Sendungen, unterrichtet die Ausgangszollstelle bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten
Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Ausfuhrzollstelle abweichend von
Absatz 5 über den Ausgang der Waren nur dann, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
Artikel 334
Bescheinigung des Ausgangs der Waren
(Artikel 267 des Zollkodex)
(1)
Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:
a) wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;
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b) wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist;
c) wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.
(2)
Hat die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c bescheinigt, setzt sie die Aus­
gangszollstelle hiervon in Kenntnis.
Artikel 335
Suchverfahren
(Artikel 267 des Zollkodex)
(1)
Wurde die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach der Überlassung der Waren zur Ausfuhr nicht über den Ausgang der
Waren unterrichtet, kann sie den Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Ausgangszoll­
stelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(2)
Der Anmelder kann von sich aus die Ausfuhrzollstelle darüber unterrichten, an welchem Datum und von welcher
Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(3)
Stellt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen zur Verfügung, kann er
von dieser verlangen, den Ausgang zu bescheinigen. Zu diesem Zweck fordert die Ausfuhrzollstelle Informationen über
den Ausgang der Waren von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen zehn Tagen beantwortet.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort der Ausgangszollstelle, setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder hiervon in
Kenntnis.
(4)
Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine
Antwort von der Ausfuhrzollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis
dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
Dieser Nachweis kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Doku­
mente erbracht werden:
a) eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Liefer­
scheins;
b) den Zahlungsnachweis;
c) die Rechnung;
d) den Lieferschein;
e) ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder
authentifiziertes Dokument;
f) ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln
und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;
g) Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten
Waren.
KAPITEL 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 336
Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren in mehreren Sendungen
(Artikel 162 des Zollkodex)
Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung
eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden.
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Artikel 337
Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung
(Artikel 162 und 267 des Zollkodex)
(1)
Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht,
obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, muss der Ausführer eine rückwirkende Ausfuhr- oder Wieder­
ausfuhranmeldung abgeben. Die Anmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der
Ausführer ansässig ist. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern die Überlassung auch
erteilt worden wäre, wenn die Anmeldung vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abgegeben worden
wäre und die Zollstelle über den Nachweis verfügt, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(2)
Haben zur Wiedereinfuhr bestimmte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, sind aber nicht mehr zur Wieder­
einfuhr bestimmt, und wäre eine andere Art Zollanmeldung verwendet worden, wenn keine Absicht zur Wiedereinfuhr
bestanden hätte, so kann der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine rückwirkende Ausfuhranmeldung abgeben, die die
ursprüngliche Anmeldung ersetzt. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren.
Haben die Unionswaren das Zollgebiet der Union jedoch mit Carnet ATA und Carnet CDP verlassen, bescheinigt die
Ausfuhrzollstelle dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern das Wiedereinfuhrstammblatt und der Wiedereinfuhr­
abschnitt des Carnet ATA und Carnet CPD für ungültig erklärt werden.
Artikel 338
Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221
Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.
Artikel 339
Verwendung eines Carnet ATA oder Carnet CPD als Ausfuhranmeldung
(Artikel 162 des Zollkodex)
(1)
Ein Carnet ATA oder Carnet CPD gilt als Ausfuhranmeldung, wenn das Carnet in einem Mitgliedstaat, der eine
Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ist, ausgestellt wurde und den Sicht­
vermerk eines in der Union ansässigen Verbandes trägt, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in
Anlage A Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört.
(2)
Das Carnet ATA und das Carnet CPD dürfen in Bezug auf Unionswaren nicht als eine Ausfuhranmeldung ver­
wendet werden, wenn:
a) diese Waren Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen;
b) diese Waren aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung oder Bestimmung unter­
liegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind;
c) für diese Waren die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der
Union ausgeführt werden;
d) diese Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Union gemäß der Richtlinie
2008/118/EG befördert werden, es sei denn, die Bestimmungen des Artikel 30 dieser Richtlinie finden Anwendung.
(3)
Wird ein Carnet ATA als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:
a) sie gleicht die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts mit den mit dem Carnet beförderten Waren ab;
b) sie füllt gegebenenfalls das Feld „Bescheinigung durch die Zollbehörden“ auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;
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c) sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;
d) sie gibt die Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts an;
e) sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.
(4)
Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig die Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 3,
lässt Feld 7 des Stammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle auszufüllen ist.
(5)
Die von der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts festgelegten Fristen für die Wieder­
einfuhr der Waren dürfen die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.
Artikel 340
Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 267 des Zollkodex)
(1)
Sind zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassene Waren nicht mehr dazu bestimmt, aus dem Zollgebiet der Union
verbracht zu werden, setzt der Anmelder die Ausfuhrzollstelle unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)
Wurden die Waren bereits bei der Ausgangszollstelle gestellt, muss die Person, die die Waren von der Ausgangs­
zollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle unbeschadet des
Absatzes 1 darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der
Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung angeben.
(3)
Bewirkt in den in Artikel 329 Absätze 5, 6 und 7 genannten Fällen eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass
ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebiets beendet
wird, so dürfen die betreffenden Unternehmen oder Behörden den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung
der Ausgangszollstelle erfüllen.
(4)
Im Falle einer Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 248 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 teilt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder und der angegebenen Ausgangszoll­
stelle die Ungültigerklärung mit.
KAPITEL 4
Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 341
Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung
(Artikel 271 des Zollkodex)
Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,
a) registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;
b) erteilt dem Anmelder eine MRN;
c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
Artikel 342
Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht
verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)
Sollen Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union
verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet
der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union
verbracht werden, und die MRN der summarischen Ausfuhranmeldung angeben.
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KAPITEL 5
Wiederausfuhrmitteilung
Artikel 343
Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung
(Artikel 274 des Zollkodex)
Die Ausgangszollstelle
a) registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
b) erteilt dem Anmelder eine MRN;
c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
Artikel 344
Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht
verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)
Sollen Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union ver­
bracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der
Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union
verbracht werden, und die MRN der Wiederausfuhrmitteilung angeben.
TITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 345
Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
(1)
Beschlüsse infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.
Mit diesen Beschlüssen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen
erteilt. Die Beschlüsse werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.
(2)
Wird in den in Artikel 253 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der
Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einem Beschluss zur Ge­
währung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so
wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex
gewährt.
(3)
Erhalten die in Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bewilligungen Bezugnahmen
auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, so sind diese Bezugnahmen nach
Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu lesen.
(4)
Abweichend von Absatz 1 bleiben Einzige Bewilligungen im vereinfachten Verfahren (SASP), die bereits am 1. Mai
2016 gelten, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme CCI und AES gemäß dem Anhang des
Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission gültig.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302
vom 19.10.1992, S. 1).
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Artikel 346
Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen
Die Zollbehörden können vor dem 1. Mai 2016 gestellte Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß dem Zollkodex
und der vorliegenden Verordnung annehmen. Die für die Beschlussfassung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen
gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen. Diese Bewilligungen gelten
jedoch erst ab dem 1. Mai 2016.
Artikel 347
Übergangsbestimmung zum Transaktionswert
(1)
Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128
Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, durch einen
vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.
(2)
Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Artikel 348
Übergangsbestimmungen zur Überführung von Waren
Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zum Zolllagerverfahren, zur
aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren, zur vorübergehenden Verwendung, zur besonderen Verwendung, zum
Versandverfahren, zum Ausfuhrverfahren oder zur passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
angemeldet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht übergeführt, so werden sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen
des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung in das in der Anmeldung
genannte Verfahren übergeführt.
Artikel 349
Übergangsbestimmungen für Waren, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt, aber vor dem 1. Mai 2016
nicht erledigt wurden
(1)
Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor
diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt:
a) Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem
ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund ihrer besonderen Verwendung;
b) Zolllagerverfahren vom Typ A, B, C, E und F;
c) aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
d) Umwandlungsverfahren.
(2)
Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor
diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt:
a) Zolllagerverfahren vom Typ D;
b) vorübergehende Verwendung;
c) aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung;
d) passive Veredelung.
Ab dem 1. Januar 2019 wird das Zolllagerverfahren vom Typ D jedoch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des
Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt.
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L 343/707
(3)
Waren, die in eine Freizone des Kontrolltyps II gemäß Artikel 799 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder in ein
Freilager verbracht wurden und die keiner zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
zugeführt wurden, gelten ab dem 1. Mai 2016 als in ein Zolllagerverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen
des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung übergeführt.
(4)
Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in einen Versandvorgang übergeführt und wurde dieser Vorgang bis zu
diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird er gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt.
Artikel 350
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­
staat.
Brüssel, den 24. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
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INHALT
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
ANHANG A:
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
710
ANHANG B:
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen
und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
741
ANHANG 12-01: Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung
von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
804
ANHANG 12-02: Entscheidungen über Verbindliche Ursprungsauskünfte
807
TITEL II
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN
WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
ANHANG 21-01: Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäss Artikel 55 Absatz 1
810
ANHANG 21-02: Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäss Artikel 55 Absatz 6 sowie Korrelation
mit Feld der Anmeldung und/oder Format
812
ANHANG 22-02: Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4
813
ANHANG 22-06: Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner
Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei
818
ANHANG 22-07: Erklärung zum Ursprung
821
ANHANG 22-08: Ursprungszeugnis nach Formblatt A
822
ANHANG 22-09: Erklärung auf der Rechnung
827
ANHANG 22-10: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag
828
ANHANG 22-13: Erklärung auf der Rechnung
833
ANHANG 22-14: Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhr­
regelungen gelten
836
ANHANG 22-15: Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
838
ANHANG 22-16: Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
839
ANHANG 22-17: Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
840
ANHANG 22-18: Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
841
ANHANG 22-19: Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen NACH Formular A
843
ANHANG 22-20: Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
844
ANHANG 23-01: In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten
845
ANHANG 23-02: Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6
848
TITEL III
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
ANHANG 32-01: Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit
851
ANHANG 32-02: Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
853
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/709
ANHANG 32-03: Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit
855
ANHANG 32-06: Einzelsicherheitstitel
858
ANHANG 33-03: Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgaben­
schuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
859
ANHANG 33-04: Formular für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der
Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/eATA
860
ANHANG 33-05: Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendma­
chung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die
Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist
862
ANHANG 33-06: Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befind­
liche Waren
863
ANHANG 33-07: Europäische Union Erstattung/Erlass von Abgaben
867
TITEL IV
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
Kein Anhang
TITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN
ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
ANNEX 51-01:
Statuserfassungspapier
869
TITEL VI
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
ANHANG 61-02: Wiegenachweis für Bananen — Muster
870
ANHANG 61-03: Wiegenachweis für Bananen — Verfahren
871
ANHANG 62-02: Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren
872
TITEL VII
BESONDERE VERFAHREN
ANHANG 72-01: Gelber Klebezettel
877
ANHANG 72-02: Gelber Klebezettel
878
ANHANG 72-03: TC11 — Eingangsbescheinigung
879
ANHANG 72-04: Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand
880
TITEL VIII
VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
Kein Anhang
DE
L 343/710
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG A
FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANTRÄGE UND ENTSCHEIDUNGEN
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Die Vorschriften in diesen Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.
2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung
mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446.
3. Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die
unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechnik eingereicht werden, als auch für Anträge und Entschei­
dungen in Papierform.
4. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
5. Nehmen die Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die in Anhang A der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 behandelt werden, die Form von Codes an, ist die Codeliste in Titel II anzuwenden.
6. Der Umfang eines Datenelements stellt für den Antragsteller kein Hindernis dar, ausreichende Informationen bereit­
zustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes Datenelement, sind Anlagen zu verwenden.
7. Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge
an. Die Codes für die Datentypen sind:
a
alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch
Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch
höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung
bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des
Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1
1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2
2 Ziffern, festgelegte Länge
an3
3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4
bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5
bis zu 5 numerische Zeichen
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter
Position
8. Die im Anhang verwendeten Abkürzungen und Akronyme sind wie folgt zu verstehen:
Bedeutung
Abkürzung/Akronym
D.E.
Datenelement
n.a.
Nicht anwendbar
9. Die Kardinalität bezieht sich auf die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements
innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung.
29.12.2015
TITEL I
Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
1x
Ja
Anmerkungen
DE
Kardinalität
Titel I
1/1
an..4
Code für die Art des
Antrags/der Entscheidung
Titel I
1/2
Unterschrift/Authentifi­
zierung
an..256
1x
Nein
Titel I
1/3
Art des Antrags
Code: n1 + (falls zutreffend)
1x
Ja
Code Geltungs­
bereich: 1x
Ja
Als Ländercode ist der Code gemäß der Verord­
nung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (1)
zu verwenden.
Als Ländercode sind die ISO 3166 Alpha-2Codes (ISO 3166) zu verwenden.
Referenznummer der Entscheidung:
— Ländercode a2 +
— Referenznummer: an..29
Titel I
1/4
Geographischer Geltungs­ Code: n1 + (falls zutreffend)
bereich — Union
Ländercode: a2
Ländercode: 99x
Titel I
1/5
Geografischer Geltungs­
bereich — Länder des
gemeinsamen Versand­
verfahrens
Ländercode: a2
99x
Nein
Titel I
1/6
Referenznummer der
Entscheidung
Ländercode: a2 +
1x
Ja
1x
Nein
Amtsblatt der Europäischen Union
— Code für die Art der Entschei­
dung: an..4+
Die Struktur ist in Titel II festgelegt.
Code für die Art der Entscheidung:
an..4+
Referenznummer: an..29
Titel I
1/7
Entscheidungsbefugte
Zollbehörde
Code: an8
Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt.
ODER
Name: an..70+
Straße und Hausnummer: an..70 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
L 343/711
Land: a2 +
Titel I
2/1
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
Auswahlfeld: 1x
Nein
Andernfalls: 99x
Anmerkungen
DE
Auswahlfeld: n1 +
Sonstige Anträge und
Entscheidungen in Bezug
Land der Antragstellung: a2 +
auf vorliegende verbindli­
Ort der Antragstellung: an..35 +
che Auskünfte
Kardinalität
L 343/712
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Datum des Antrags: n8 (JJJJMMTT)
+
Referenznummer der Entscheidung:
a2 (Ländercode) + an..4 (Code für
die Art der Entscheidung) + an..29
(Referenznummer) +
Warennummer: an.. 22
Titel I
2/2
Entscheidungen in Bezug Auswahlfeld: n1 +
auf verbindliche Aus­
Referenznummer der Entscheidung:
künfte, die anderen Inha­
a2 (Ländercode) + an..4 (Code für die
bern erteilt wurden
Art der Entscheidung) + an..29 (Re­
ferenznummer) +
Auswahlfeld: 1x
Nein
Andernfalls: 99x
Beginn der Geltungsdauer der Ent­
scheidung: n8 (JJJJMMTT) +
Amtsblatt der Europäischen Union
Beginn der Geltungsdauer der Ent­
scheidung: n8 (JJJJMMTT) +
Warennummer: an.. 22
Titel I
2/3
Laufende oder abge­
schlossene Rechts- oder
Verwaltungsverfahren
Ländercode: a2 +
99x
Nein
Bezeichnung des Gerichts: an..70 +
Anschrift des Gerichts:
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Verweisung auf Rechts- und/oder
Verwaltungsverfahren: an.. 512
29.12.2015
Ort: an..35 +
Titel I
2/4
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Beigefügte Dokumente
Anzahl Dokumente: n.. 3 +
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
Anmerkungen
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
99x
DE
Art des Dokuments: an..70 +
Dokumentenkennung an..35 +
Datum des Dokuments: n8
(JJJJMMTT)
2/5
Kennnummer des Lagers
an..35
Titel I
3/1
Antragsteller/Inhaber der
Bewilligung oder der
Entscheidung
Name: an..70 +
999x
Nein
1x
Nein
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Titel I
3/2
Kennnummer des An­
tragstellers/Inhabers der
Bewilligung oder der
Entscheidung
an..17
1x
Nein
Titel I
3/3
Vertreter
Name: an..70 +
1x
Nein
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel I
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Titel I
3/4
Kennnummer des Vertre­
ters
an..17
1x
Nein
Titel I
3/5
Name und Kontaktdaten
der für Zollangelegenhei­
ten zuständigen Person
Name: an..70 +
1x
Nein
Telefonnummer: an..50 +
E-Mail-Adresse: an..50
L 343/713
Faxnummer: an..50 +
Titel I
3/6
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Name: an..70 +
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
1x
Nein
99x
Nein
99x
Nein
Anmerkungen
Telefonnummer: an..50 +
DE
Für den Antrag zustän­
dige Kontaktperson
Kardinalität
L 343/714
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Faxnummer: an..50 +
E-Mail-Adresse: an..50
Titel I
3/7
Person, die für das an­
tragstellende Unterneh­
men verantwortlich ist
oder die Kontrolle über
seine Leitung ausübt
Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Amtsblatt der Europäischen Union
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Nationale Kennnummer: an..35 +
Geburtsdatum: n8 (JJJJMMTT)
Titel I
3/8
Eigentümer der Waren
Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Titel I
4/1
Ort
n.a.
Titel I
4/2
Datum
n8 (JJJJMMTT)
Titel I
4/3
Straße und Hausnummer: an..70 +
Ort, an dem die Haupt­
buchhaltung für Zollzwe­
Land: a2 +
cke geführt wird oder
Postleitzahl: an..9 +
zugänglich ist
ODER
UN/LOCODE: an..17
1x
Nein
1x
Nein
Datenelement nur für Anträge und Entschei­
dungen in Papierform.
Wird der UN/LOCODE verwendet, um die be­
treffenden Örtlichkeiten zu definieren, folgt die
Struktur der Beschreibung in UN-ECE-Empfeh­
lung Nr. 16 UN/LOCODE — Code für Häfen
und andere Örtlichkeiten.
29.12.2015
Ort: an..35
Nein
Titel I
4/4
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
Ort, an dem die Auf­
zeichnungen aufbewahrt
werden
Straße und Hausnummer: an..70 +
99x
Nein
Wird der UN/LOCODE verwendet, um die be­
treffenden Örtlichkeiten zu definieren, folgt die
Struktur der Beschreibung in UN-ECE-Empfeh­
lung Nr. 16 UN/LOCODE — Code für Häfen
und andere Örtlichkeiten.
1x
Nein
Die Struktur und die Codes gemäß Anhang B
für D.E. 5/23 „Warenort“ sind für die Orts­
angabe zu verwenden.
1x
Nein
1x
Nein
9999x
Nein
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Anmerkungen
DE
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
ODER
UN/LOCODE: an..17
Titel I
4/5
Erster Ort der Verwen­
dung oder Veredelung
Land: a2 +
Code für die Art des Ortes: a1 +
Amtsblatt der Europäischen Union
Qualifikator der Identifizierung a1
+
Codiert:
Identifizierung des Ortes: an..35 +
Zusätzliche Kennung: n..3
ODER
Freier Text:
Straße und Hausnummer: an..70 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Titel I
4/6
[Beantragter] Beginn der
Geltungsdauer der Ent­
scheidung
n8 (JJJJMMTT)
ODER
freier Text: an..512
Titel I
4/7
Ende der Geltungsdauer
der Entscheidung
n8 (JJJJMMTT)
Titel I
4/8
Warenort
Land: a2 +
Qualifikator der Identifizierung: a1
+
L 343/715
Code für die Art des Ortes: a1 +
Die Struktur und die Codes gemäß Anhang B
für D.E. 5/23 „Warenort“ sind für die Orts­
angabe zu verwenden.
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
Anmerkungen
L 343/716
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Codiert:
DE
Identifizierung des Ortes: an..35 +
Zusätzliche Kennung: n.. 3
ODER
Freier Text:
Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Postleitzahl: an..9 +
4/9
Ort(e) der Veredelung
oder Verwendung
Land: a2 +
Code für die Art des Ortes: a1 +
Qualifikator der Identifizierung a1
+
Codiert:
Identifizierung des Ortes: an..35 +
Zusätzliche Kennung: n..3
ODER
Freier Text:
Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
999x
Nein
Die Struktur und die Codes gemäß Anhang B
für D.E. 5/23 „Warenort“ sind für die Orts­
angabe zu verwenden.
Titel I
4/10
Zollstelle(n) für die
Überführung in das Ver­
fahren
an8
999x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Titel I
4/11
Zollstelle(n) für die Erle­
digung des Verfahrens
an8
999x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Titel I
4/12
Zollstelle der Sicherheits­
leistung
an8
1x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
29.12.2015
Titel I
Amtsblatt der Europäischen Union
Ort: an..35
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
Anmerkungen
Überwachungszollstelle
an8
1x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Titel I
4/14
Bestimmungszollstelle(n)
an8
999x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Titel I
4/15
Abgangszollstelle(n)
an8
999x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Titel I
4/16
Frist
n..4
1x
Nein
Titel I
4/17
Frist für die Erledigung
Zeitraum: n..2 +
1x
Nein
1x
Nein
999x
Nein
Auswahlfeld: n1 +
Freier Text: an..512
Titel I
4/18
Abrechnung
Auswahlfeld: n1 +
Frist: n2 +
Freier Text: an..512
Titel I
5/1
Warennummer
1. Unterteilung (Kombinierte No­
menklatur): an..8 +
2. Unterteilung (TARIC-Unterposi­
tion): an2 +
3. Unterteilung (TARIC-Zusatz­
code(s)): an4 +
Amtsblatt der Europäischen Union
4/13
DE
Titel I
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
In Bezug auf Ent­
scheidungen über
verbindliche Aus­
künfte:
1x
4. Unterteilung (nationale(r) Zu­
satzcode(s)): an..4
Titel I
5/2
Warenbezeichnung
Freier Text: an.. 512
In Bezug auf Ent­
scheidungen über
verbindliche Aus­
künfte:
1x
Nein
L 343/717
Der Antrag auf sowie die Ent­
scheidung über verbindliche Zoll­
tarifauskünfte sollte das Format
an..2560 erhalten
999x
Titel I
5/3
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Warenmenge
Maßeinheit: an..4+
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
999x
Nein
999x
Nein
Anmerkungen
Titel I
5/4
Warenwert
Währung: a3 +
DE
Menge: n..16,6
Betrag: n..16,2
5/5
Ausbeutesatz
Freier Text: an..512
999x
Nein
Titel I
5/6
Ersatzwaren
Warencode: an8 +
999x
Nein
999x
Nein
999x
Ja
999x
Nein
1x
Nein
999x
Ja
Auswahlfeld: n1 +
Code: n1 +
Handelsqualität und technische
Merkmale der Waren: an..512
5/7
Veredelungserzeugnisse
Warencode: an8 +
Warenbezeichnung: an..512
Titel I
5/8
Nämlichkeit der Waren
Code: n1 +
Freier Text: an..512
Titel I
5/9
Ausgeschlossene Waren­
arten oder -verkehre
an6
Titel I
6/1
Verbote und Beschrän­
kungen
Freier Text: an..512
Titel I
6/2
Wirtschaftliche Voraus­
setzungen
n..2 +
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes
für Währungen (ISO 4217) zu verwenden.
Für D.E. 5/8 „Nämlichkeit der Waren“ in Titel II
verfügbaren Codes können verwendet werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel I
Titel I
L 343/718
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Freier Text: an..512
6/3
Allgemeine Bemerkungen
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel I
7/1
Art des Vorgangs
Auswahlfeld: n1 +
99x
Nein
Art des besonderen Verfahrens
a..70
29.12.2015
Titel I
Titel I
7/2
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Art der Zollverfahren
Verfahrenscode: an2 +
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
99x
Nein
Titel I
7/3
Art der Anmeldung
Art der Anmeldung: n1 +
Die Codes in Anhang B für D.E. 1/10 „Verfah­
ren“ sind zur Angabe der Art des Zollverfah­
rens zu verwenden. Soll die Bewilligung im
Rahmen des Versandverfahrens verwendet wer­
den, ist Code „80“ zu verwenden.
DE
Referenznummer der Entscheidung
(Ländercode: a2 + Code für die Art
der Entscheidung: an..4 + Referenz­
nummer: an..29)
Anmerkungen
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Soll die Bewilligung für den Betrieb eines Ver­
wahrungslagers verwendet werden, ist Code
„XX“ zu verwenden.
9x
Ja
Titel I
7/4
Anzahl der Vorgänge
n..7
1x
Nein
Titel I
7/5
Einzelheiten der geplan­
ten Aktivitäten
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel I
8/1
Art der Hauptbuchhal­
tung für Zollzwecke
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel I
8/2
Art der Aufzeichnungen
Freier Text: an..512
99x
Nein
Titel I
8/3
Datenzugang
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel I
8/4
Muster und Proben usw.
Auswahlfeld: n1
1x
Nein
Titel I
8/5
Zusätzliche Informatio­
nen
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel I
8/6
Sicherheitsleistung
Auswahlfeld: n1 +
1x
Ja
1x
Nein
Amtsblatt der Europäischen Union
Referenznummer der Entscheidung
(Ländercode: a2 + Code für die Art
der Entscheidung: an..4 + Referenz­
nummer: an..29)
Sicherheits-Referenznummer:
an..24
8/7
Höhe der Sicherheitsleis­
tung
Währung: a3 +
Betrag: n..16,2
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes
(ISO 4217) zu verwenden.
L 343/719
Titel I
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
8/8
Übertragung von Rechten Auswahlfeld: n1 +
und Pflichten
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel I
8/9
Schlüsselwörter
Freier Text: an..70
99x
Nein
Titel I
8/10
Einzelheiten zu den La­
gern
Freier Text: an..512
999x
Nein
Titel I
8/11
Lagerung von Unions­
waren
Auswahlfeld: n1 +
1x
Nein
DE
Titel I
Anmerkungen
L 343/720
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Freier Text: an..512
8/12
Auswahlfeld: n1
Zustimmung zur Ver­
öffentlichung in der Liste
der Inhaber von Bewil­
ligungen
1x
Nein
Titel I
8/13
Berechnung der Höhe der Auswahlfeld: n1
Einfuhrabgaben gemäß
Artikel 86 Absatz 3 des
Zollkodex
1x
Nein
Titel II
II/1
Neuausstellung einer
vZTA-Entscheidung
1x
Nein
1x
Nein
Auswahlfeld: n1 +
Referenznummer der vZTA-Ent­
scheidung: a2 (Ländercode) + an..4
(Code für die Art der Entscheidung)
+ an..29 (Referenznummer) +
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel I
Geltungsdauer der vZTA-Entschei­
dung: n8 (JJJJMMTT) +
Warennummer: an..22
Titel II
II/2
Zollnomenklatur
Auswahlfeld: n1 +
an..70
II/3
Handelsbezeichnung und
zusätzliche Angaben
Freier Text: an..2560
1x
Nein
Titel II
II/4
Begründung für die Ein­
reihung der Waren
Freier Text: an..2560
1x
Nein
29.12.2015
Titel II
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
II/5
Vom Antragsteller vor­
gelegtes Material, auf
dessen Grundlage die
vZTA-Entscheidung er­
gangen ist
Auswahlfeld: n1
99x
Nein
Titel II
II/6
Abbildungen
Auswahlfeld: n1
1x
Nein
Titel II
II/7
Datum des Antrags
n8 (JJJJMMTT)
1x
Nein
Titel II
II/8
Enddatum der erweiterten n8 (JJJJMMTT)
Verwendung
1x
Nein
Titel II
II/9
Grund für die Ungültig­
erklärung
n2
1x
Ja
Titel II
II/10
Registriernummer des
Antrags
Ländercode: a2 +
DE
Titel II
Anmerkungen
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Code für die Art der Entscheidung:
an..4+
Referenznummer: an..29
III/1
Rechtsgrundlage
n.a.
Nein
Titel III
III/2
Zusammensetzung der
Waren
n.a.
Nein
Titel III
III/3
Informationen, die die
Feststellung des Ur­
sprungs ermöglichen
n.a.
Nein
Titel III
III/4
Angabe, welche Daten als n.a.
vertraulich behandelt
werden sollten.
Nein
Titel III
III/5
Ursprungsland und
Rechtsrahmen
n.a.
Nein
Titel III
III/6
Begründung für die Be­
urteilung des Ursprungs
n.a.
Nein
Titel III
III/7
Ab-Werk-Preis
n.a.
Nein
L 343/721
Titel III
Die Struktur der Codes in Titel II für D.E. 1/6
„Referenznummer der Entscheidung“ ist zu ver­
wenden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Nein
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
Anmerkungen
III/8
n.a.
Verwendete Vormateria­
lien, Ursprungsland, Code
der Kombinierten No­
menklatur und Wert
Nein
Titel III
III/9
Beschreibung der Verede­ n.a.
lung, die erforderlich ist,
um die Ursprungseigen­
schaft zu erwerben
Nein
Titel III
III/10
Sprache
a2
Nein
Titel IV
IV/1
Rechtsform des Antrag­
stellers
an.. 50
1x
Nein
Titel IV
IV/2
Gründungsdatum
n8 (JJJJMMTT)
1x
Nein
Titel IV
IV/3
Rolle(n) des Antragstellers an..3
in der internationalen
Lieferkette
99x
Ja
Titel IV
IV/4
Mitgliedstaaten, in denen
zollrelevante Tätigkeiten
durchgeführt werden
Land: a2 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Art der Anlage: an..70 (freier Text)
99x
Nein
Titel IV
IV/5
Informationen über die
Grenzübergänge
an8
99x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Titel IV
IV/6
Bereits bewilligte Verein­
fachungen und Erleichte­
rungen, auf der Grund­
lage internationaler
Übereinkünfte, einer in­
ternationalen Norm der
Internationalen Organisa­
tion für Normung oder
einer europäischen Norm
Art der Vereinfachung/Erleichte­
rung an..70 +
Kennnummer des Zeugnisses:
an..35 +
Ländercode: a2 +
Code des Zollverfahrens: an2
99x
Nein
Die Codes in Anhang B für D.E. 1/10 „Verfah­
ren“ sind zur Angabe der Art des Zollverfah­
rens zu verwenden.
DE
Titel III
L 343/722
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Amtsblatt der Europäischen Union
Für die Sprache ist der ISO-Alpha- 2-Länder­
code gemäß ISO — 639-1 aus dem Jahr
2002 zu verwenden.
29.12.2015
D.E. Bezeichnung
D.E. Format
(Art/Länge)
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
DE
der europäischen Nor­
menorganisationen aus­
gestellte Sicherheitszeug­
nisse oder den AEO-Zer­
tifikaten gleichwertige, in
Drittländern ausgestellte
Sicherheitszeugnisse
Anmerkungen
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
IV/7
Einverständnis, dass die
in der AEO-Bewilligung
enthaltenen Informatio­
nen ausgetauscht werden,
um das ordnungsgemäße
Funktionieren der Sys­
teme in internationalen
Abkommen/Vereinbarun­
gen mit Drittländern in
Bezug auf die gegensei­
tige Anerkennung des
Status des zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligen und
sicherheitsrelevante Maß­
nahmen zu gewährleis­
ten.
Auswahlfeld: n1 +
Transkribierter Name: an..70 +
Transkribierte Straße und Haus­
nummer an..70 +
Transkribierte Postleitzahl: an..9 +
Transkribierter Ort: an..35
1x
Nein
Titel IV
IV/8
Ständige Niederlassung
Name an.. 70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
MwSt.-Nummer: an..17
99x
Nein
Titel IV
IV/9
Zollstelle, in der die
Zollunterlagen auf­
bewahrt werden und zu­
gänglich sind
Name an.. 70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
99x
Nein
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel IV
L 343/723
Titel IV
IV/10
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Name an..70 +
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
1x
Nein
Anmerkungen
Straße und Hausnummer: an..70 +
DE
Ort, an dem die all­
gemeinen logistischen
Tätigkeiten durchgeführt
werden
Kardinalität
L 343/724
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
IV/11
Geschäftstätigkeiten
an..4
99x
Nein
Titel V
V/1
Gegenstand und Art der
Vereinfachung
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel VI
VI/1
Höhe der Zölle und an­
derer Abgaben
Währung: a3 +
99x
Nein
Betrag: n..16,2
Titel VI
VI/2
Durchschnittlicher Zeit­
Freier Text: an…35
raum zwischen der
Überführung der Waren
in das Verfahren und der
Erledigung des Verfahrens
99x
Nein
Titel VI
VI/3
Höhe der Sicherheitsleis­
tung
99x
Ja
1x
Ja
Code für die Höhe der Sicherheits­
leistung: a2
Zu verwenden sind die Codes gemäß der Ver­
ordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates (2).
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes
(ISO 4217) zu verwenden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel IV
Freier Text: an..512
Titel VI
VI/4
Art der Sicherheitsleis­
tung
Art der Sicherheitsleistung: n..2 +
Name an.. 70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Ort: an..35 +
Freier Text: an..512
29.12.2015
Postleitzahl: an..9 +
Titel VI
VI/5
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Referenzbetrag
Währung: a3 +
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
1x
Nein
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes
(ISO 4217) zu verwenden.
DE
Betrag: n..16,2
Anmerkungen
Freier Text: an..512
VI/6
Zahlungsfrist
n1
1x
Ja
Titel VII
VII/1
Art des Zahlungsauf­
schubs
n1
1x
Ja
Titel VIII
VIII/1
Titel für die Beitreibung
an..35
999x
Nein
Titel VIII
VIII/2
Zollstelle, in der die
Zollschuld mitgeteilt
wurde
an8
1x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Titel VIII
VIII/3
Zollstelle, die für den Ort, an8
an dem sich die Waren
befinden, zuständig ist
1x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Titel VIII
VIII/4
Freier Text: an..512
Anmerkungen der Zoll­
stelle, die für den Ort, an
dem sich die Waren be­
finden, zuständig ist
1x
Nein
Titel VIII
VIII/5
Zollverfahren (Aufforde­
rung zur vorherigen Er­
ledigung der Förmlich­
keiten)
Verfahrenscode: an2 +
1x
Nein
Es sind die Codes für D.E. 1/10 „Verfahren“
gemäß Anhang B zu verwenden.
Zollwert
Währung: a3 +
1x
Nein
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes
(ISO 4217) zu verwenden.
Referenznummer der Entscheidung
(Ländercode: a2 + Code für die Art
der Entscheidung: an..4 + Referenz­
nummer: an..29)
Betrag: n..16,2
L 343/725
VIII/6
Auswahlfeld: n1 +
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel VI
Titel VIII
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
VIII/7
Währung: a3 +
Höhe der Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben, die zu
Betrag: n..16,2
erstatten oder zu erlassen
sind
Titel VIII
VIII/8
Art der Einfuhr- oder
Ausfuhrabgabe
EU-Codes: a1+n2
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
1x
Nein
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes
(ISO 4217) zu verwenden.
99x
Nein
Es sind die Codes für D.E. 4/3 „Berechnung der
Abgaben — Art der Abgabe“ gemäß Anhang B
zu verwenden.
Nationale Codes: n1+an2
VIII/9
Rechtsgrundlage
a1
1x
Ja
Titel VIII
VIII/10
Verwendung oder Be­
stimmung der Waren
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel VIII
VIII/11
Frist für die Erledigung
von Förmlichkeiten
n..3
1x
Nein
Titel VIII
VIII/12
Erklärung der beschluss­
fassenden Zollbehörde
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel VIII
VIII/13
Beschreibung der Gründe
für die Erstattung oder
den Erlass
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel VIII
VIII/14
Bank- und Kontoverbin­
dung
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel IX
IX/1
Beförderung von Waren
Code der Rechtsgrundlage: an1 +
999x
Ja
EORI-Nummer an..17 +
Land: a2 +
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel VIII
Anmerkungen
DE
Titel VIII
Kardinalität
L 343/726
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Für die Angabe der Anschrift des Verwahrungs­
lagers sind die Struktur und die Codes für D.E.
5/23 „Warenort“ gemäß Anhang B zu verwen­
den.
Code für die Art des Ortes: a1 +
Qualifikator der Identifizierung: a1
+
Identifizierung des Ortes: an..35 +
Zusätzliche Kennnummer: n..3
29.12.2015
Codiert:
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
99x
Ja
99x
Nein
Anmerkungen
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
ODER
Freier Text:
DE
Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Titel X
X/2
Vom Linienverkehr be­
troffener/betroffene Mit­
gliedstaat(en)
Qualifikator: n1 +
Schiffsname
Schiffsname an..35 +
Ländercode: a2
Als Ländercode ist der Code gemäß der Verord­
nung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (3)
zu verwenden.
IMO-Nummer des Schiffes:
IMO + n7
X/3
Anlaufhäfen
an8
99x
Nein
Titel X
X/4
Unternehmen
Auswahlfeld: n1
1x
Nein
Titel XI
XI/1
Zollstelle(n), die für die
Eintragung des Nachwei­
ses des zollrechtlichen
Status von Unionswaren
zuständig ist(sind)
an8
999x
Nein
Titel XII
XII/1
Frist für die Vorlage einer n..2
ergänzenden Zollanmel­
dung
1x
Nein
Titel XII
XII/2
Subunternehmer
1x
Nein
Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
L 343/727
Titel X
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel X
X/1
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
1x
Nein
999x
Nein
Anmerkungen
L 343/728
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Land: a2 +
DE
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Titel XII
XII/3
Kennnummer des Sub­
unternehmers
an..17
Titel XIII
XIII/1
Unternehmen, die an der
Bewilligung in anderen
Mitgliedstaaten beteiligt
sind
Name: an.. 70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Ort: an..35
Titel XIII
XIII/2
Kennnummer der Unter­
nehmen, die an der Be­
willigung in anderen
Mitgliedstaaten beteiligt
sind
an..17
999x
Nein
Titel XIII
XIII/3
Zollstelle(n) der Gestel­
lung
an8
999x
Nein
Titel XIII
XIII/4
Ermittlung der MwSt.-,
Verbrauchsteuer- und
Statistikstellen
Name an..70 +
999x
Nein
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
Amtsblatt der Europäischen Union
Postleitzahl: an..9 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
XIII/5
Zahlungsart der Mehr­
wertsteuer
a1
1x
Nein
Titel XIII
XIII/6
Steuervertreter:
Name an..70 +
99x
Nein
Straße und Hausnummer: an..70 +
Es sind die Codes für D.E. 4/8 „Abgabenberech­
nung — Zahlungsart“ gemäß Anhang B zu ver­
wenden.
29.12.2015
Titel XIII
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
99x
Nein
1x (je Vertreter)
Ja
99x
Nein
99x
Nein
1x
Nein
1x
Nein
Anmerkungen
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
DE
Ort: an..35
XIII/7
Kennnummer des Steuer­ an..17
vertreters
Titel XIII
XIII/8
Code für den Status des
Steuervertreters
n1
Titel XIII
XIII/9
Für die verbrauchsteuer­
rechtlichen Förmlichkei­
ten zuständige Person
Name an..70 +
Es ist die MwSt.-Nummer zu verwenden
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel XIII
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Titel XIII
XIII/10
Kennnummer der für die an..17
verbrauchsteuerrecht­
lichen Förmlichkeiten zu­
ständigen Person
Titel XIV
XIV/1
Verzicht auf die Gestel­
lungsmitteilung
Auswahlfeld: n1 +
Freier Text: an..512
Freier Text: an..512
XIV/2
Verzicht auf Voraban­
meldung
Titel XIV
XIV/3
Zollstelle, die für den Ort, an8
an dem die Waren kon­
trolliert werden können,
zuständig ist
1x
Nein
Titel XIV
XIV/4
Frist für die Vorlage der
Daten der vollständigen
Zollanmeldung
1x
Nein
n..2
Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entschei­
dungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II fest­
gelegt.
L 343/729
Titel XIV
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
XV/1
Identifizierung der Förm­
lichkeiten und Kontrol­
len, die dem Wirtschafts­
beteiligen zu übertragen
sind
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel XVI
XVI/1
Wirtschaftszweig
n1
1x
Ja
Titel XVI
XVI/2
Wiegesysteme
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel XVI
XVI/3
Zusätzliche Sicherheits­
leistungen
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel XVI
XVI/4
Vorgezogene Benachrich­
tigung der Zollbehörden
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel XVII
XVII/1
Vorzeitige Ausfuhr (ak­
tive Veredelung EX/IM)
Auswahlfeld: n1 +
1x
Nein
1x
Nein
1x
Ja
999x
Ja
1x
Nein
1x
Nein
DE
Titel XV
Anmerkungen
L 343/730
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Titel XVII
XVII/2
Überlassung zum zoll­
Auswahlfeld: n1
rechtlich freien Verkehr
durch Ablauf der Frist für
die Erledigung des Ver­
fahrens
Titel XVIII
XVIII/1
Standardaustauschverfah­
ren
Auswahlfeld: n1 +
Amtsblatt der Europäischen Union
Frist: n..2
Art des Standardaustauschverfah­
rens: n1 +
Freier Text: an..512
Titel XVIII
XVIII/2
Ersatzwaren
Warencode: an..8 +
Beschreibung: an.. 512 +
Code: n1
Titel XVIII
XVIII/4
Vorzeitige Einfuhr von
Ersatzwaren
Auswahlfeld: n1 +
Vorzeitige Einfuhr von
Veredelungserzeugnissen
(passive Veredelung IM/
EX)
Auswahlfeld: n1 +
Frist: n..2
Frist: n..2
29.12.2015
Titel XVIII
XVIII/3
Titel XIX
XIX/1
D.E. Bezeichnung
D.E. Format
(Art/Länge)
Vorübergehendes Entfer­
nen
Auswahlfeld: n1 +
Kardinalität
Codeliste
in Titel II
(Ja/Nein)
1x
Nein
Anmerkungen
29.12.2015
Bezugnahme auf den Titel in
D.E. Lau­
Anhang A der Delegierten
fende
Verordnung (EU)
Nummer
2015/2446
Freier Text: an..512
DE
Titel XIX
XIX/2
Verlustrate
Freier Text: an..512
1x
Nein
Titel XX
XX/1
Maßnahmen zur Näm­
lichkeitssicherung
Freier Text: an..512
1x
Nein
Die Struktur der Bewilligungen für die Verwen­
dung besonderer Verschlüsse folgt der in Titel II
für D.E. 1/6 „Referenznummer der Entschei­
dung“ festgelegten Struktur.
1x
Nein
Die Struktur der Bewilligungen für die Leistung
einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von
der Sicherheitsleistung folgt der in Titel II für
D.E. 1/6 „Referenznummer der Entscheidung“
festgelegten Struktur.
1x
Nein
Referenznummer der Entscheidung
(Ländercode a2 +
Code für die Art der Entscheidung:
an..4 +
Referenznummer: an..29)
XX/2
Gesamtsicherheit
Auswahlfeld: n1 +
Referenznummer der Entscheidung
(Ländercode: a2 +
Code für die Art der Entscheidung:
an..4 +
Referenznummer: an..29)
Titel XXI
(1 )
XXI/1
Art des Zollverschlusses
Freier Text: an..512
Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken
des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken
des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
Amtsblatt der Europäischen Union
Titel XX
L 343/731
DE
L 343/732
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
TITEL II
Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
1. EINLEITUNG
Dieser Titel enthält die Codes, die in den Anträgen und Entscheidungen zu verwenden sind.
2. CODES
1/1. Code für die Art des Antrags/der Entscheidung
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
Code
Art des Antrags/der Entscheidung
Tabelle Spaltenüberschrift in An­
hang A der Delegierten Verord­
nung (EU) 2015/2446
BTI
Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zoll­
tarifauskünfte
1a
BOI
Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ur­
sprungsauskünfte
1b
AEOC
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zu­
gelassenen Wirtschaftsbeteiligen — Zollrechtliche Verein­
fachungen
2
AEOS
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zu­
gelassenen Wirtschaftsbeteiligen — Sicherheit
2
AEOF
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zu­
gelassenen Wirtschaftsbeteiligen — zollrechtliche Verein­
fachungen/Sicherheit
2
CVA
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der
Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren
sind
3
CGU
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer
Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung
oder Befreiung
4a
DPO
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Zahlungsaufschub
4b
REP
Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung der
Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
4c
REM
Antrag oder Entscheidung in Bezug auf den Erlass der Ein­
fuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
4c
TST
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von La­
gerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren
5
RSS
Antrag oder Zulassung in Bezug auf die Einrichtung eines
Linienverkehrs
6a
DE
29.12.2015
Code
Amtsblatt der Europäischen Union
Art des Antrags/der Entscheidung
L 343/733
Tabelle Spaltenüberschrift in An­
hang A der Delegierten Verord­
nung (EU) 2015/2446
ACP
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zu­
gelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen
Status von Unionswaren
6b
SDE
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer
vereinfachten Anmeldung
7a
CCL
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zoll­
abwicklung
7b
EIR
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Ausstellung einer
Zollanmeldung durch einen Eintrag von Daten in den Auf­
zeichnungen des Anmelders, auch in Bezug auf das Aus­
fuhrverfahren
7c
SAS
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle
7d
AWB
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zu­
gelassenen Wiegers von Bananen
7e
IPO
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung
8a
OPO
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung
8b
EUS
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Endverwendung
8c
TEA
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die vorübergehende
Einfuhr
8d
CWP
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von La­
gerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem privaten
Zolllager
8e
CW1
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von La­
gerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen
Zolllager des Typs I
8e
CW2
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von La­
gerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen
Zolllager des Typs II
8e
ACT
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zu­
gelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren
9a
ACR
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zu­
gelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren
9b
DE
L 343/734
Amtsblatt der Europäischen Union
Code
29.12.2015
Tabelle Spaltenüberschrift in An­
hang A der Delegierten Verord­
nung (EU) 2015/2446
Art des Antrags/der Entscheidung
ACE
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zu­
gelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren
9c
SSE
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung von
besonderen Verschlüssen
9d
TRD
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer
Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz
9e
ETD
Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beför­
derungsdokuments als Zollanmeldung
9f
1/3. Art des Antrags
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1. erster Antrag
2. Antrag auf Änderung der Entscheidung
3. Antrag auf Verlängerung der Bewilligung
4. Antrag auf Widerruf der Entscheidung
1/4 Geografischer Geltungsbereich — Union
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1. Antrag oder Bewilligung, in allen Mitgliedstaaten gültig
2. Antrag oder Bewilligung, in bestimmten Mitgliedstaaten gültig
3. Antrag oder Bewilligung, auf einen Mitgliedstaat beschränkt
1/6. Referenznummer der Entscheidung
Die Referenznummer der Entscheidung ist wie folgt aufgebaut:
Feld
Inhalt
Format
Beispiele
1
Kennung des Mitgliedstaats, a2
der die Entscheidung ge­
troffen hat (Alpha-2-Län­
dercode)
2
Code für die Art der Ent­
scheidung
an..4
SSE
3
Eindeutige Kennung der
Entscheidung je Land
an..29
1234XYZ12345678909876543210AB
PT
Feld 1 wie vorstehend erklärt.
In Feld 2 ist der Code der Entscheidung, wie für D.E. definiert, einzugeben. 1/1 Code für die Art der Entscheidung in
diesem Titel.
In Feld 3 ist eine Kennung für die betreffende Entscheidung einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, fällt in die
Zuständigkeit der nationalen Verwaltungen, jedoch muss jede in dem betreffenden Land getroffene Entscheidung eine
eindeutige Nummer im Zusammenhang mit der Art der betreffenden Entscheidung aufweisen.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/735
1/7. Entscheidungsbefugte Zollbehörde
Die Codes weisen folgende Struktur auf:
— Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Identifizierung des Landes mittels des Ländercodes gemäß der Ver­
ordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit
Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (1),
— die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur
empfohlen:
Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für die UN/LOCODE (2) Ortsbezeichnung gefolgt von einer dreistelligen
nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch
„000“ gekennzeichnet werden.
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE Ortsbezeichnung für die Stadt Brüssel, 000 für
die nicht genutzte Unterteilung.
5/8. Nämlichkeit der Waren
Folgende Codes sind für die Nämlichkeit der Waren zu verwenden:
1. Serien- oder Teilenummer
2. Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen
4. Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5. Analysen
6. Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder
Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet)
7. sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)
8. ohne Nämlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorüber­
gehender Einfuhr geeignet)
6/2. Wirtschaftliche Voraussetzungen
Folgende Codes sind für die Fälle zu verwenden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Ver­
edelung als erfüllt gelten:
Codenummer 1: Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
aufgeführt sind,
Codenummer 2: Ausbesserungen,
Codenummer 3: nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen
Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar
oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt
zu zahlen ist,
Codenummer 4 die Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren,
Codenummer 5 die Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung innerhalb der Höchstmengen,
die auf der Grundlage einer Bilanz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestimmt werden,
Codenummer 6 die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die den­
selben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen
technischen Merkmalen besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge
eingeführt werden,
(1) ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7.
(2) Empfehlung 16: UN/LOCODE — CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE.
(3) Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für
bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und
(EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).
L 343/736
DE
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29.12.2015
Codenummer 7 die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und
den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden
können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden,
Codenummer 8 die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den
vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen
oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in
die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechts­
schutz einhalten zu können,
Codenummer 9 die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
aufgeführt sind, sofern der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden
sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomen­
klatur 150 000 EUR nicht überschreitet,
Codenummer 10 die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Über­
lassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen,
Codenummer 11 die Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter,
Codenummer 12 die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer
Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind,
Codenummer 13 die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von
Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeug­
nissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind,
Codenummer 14 die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet
werden, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist,
Codenummer 15 die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf be­
stimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des
Rates (1) gewährt wird,
Codenummer 16 die Verarbeitung von Waren zu Proben,
Codenummer 17 die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer
Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie,
Codenummer 18 die Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu
Erzeugnissen der Codes 2707, 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
Codenummer 19 die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen,
Codenummer 20 Denaturierung,
Codenummer 21 übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex,
Codenummer 22 der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antrag­
steller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur übersteigt bei
Waren, die unter Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen, nicht
150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren,
die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläu­
figen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer
zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Über­
lassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und
militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1).
DE
29.12.2015
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L 343/737
7/3. Art der Anmeldung
Die folgenden Codes sind für die Art der Anmeldungen zu verwenden:
1 Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
2 Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex)
3 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex)
8/6. Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0 Sicherheitsleistung nicht erforderlich
1 Sicherheitsleistung erforderlich
II/9. Grund für die Ungültigerklärung
Anzugeben ist einer der folgenden Codes:
55 Annulliert
61 Wegen Änderungen des Zollnomenklatur-Codes für ungültig erklärt
62 Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt
63 Wegen einer nationalen rechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt
64 Widerruf wegen falscher zolltariflicher Einreihung
65 Widerruf aus anderen Gründen als der Einreihung
66 Wegen begrenzter Geltungsdauer eines Nomenklaturcodes zum Zeitpunkt der Ausstellung für ungültig erklärt
IV/3. Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
Rolle
Code
MF
Hersteller
Bezeichnung
Beteiligter, der Waren herstellt.
Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirt­
schaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die
nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z. B. Ausfuhr,
Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst.
IM
Einführer
Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen
Namen ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine
Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person mit ein­
schließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren
versendet werden.
EX
Ausführer
Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder in dessen
Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der ent­
weder Eigentümer der Ware ist oder der zum Zeitpunkt der
Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte
wie der Eigentümer besitzt.
CB
Zollagent
Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent der im
Namen des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt
tritt.
Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet wer­
den, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z.
B. Speditionsbeauftragte).
DE
L 343/738
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Code
Rolle
29.12.2015
Bezeichnung
CA
Frachtführer
Beteiligter, der den Warentransport zwischen benannten Orten
durchführt oder arrangiert.
FW
Spediteur
Beteiligter, der die Beförderung von Waren arrangiert.
CS
Sammelladungsspediteur
Beteiligter, der verschiedene Warensendungen, Zahlungen usw.
konsolidiert.
TR
Terminalbetreiber
Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen abwickelt.
WH
Lagerhalter
Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, wel­
che in ein Lager eingelagert werden.
Dieser Code sollte auch von Wirtschaftsbeteiligten verwendet
werden, die andere Lagerstätten betreiben (z. B. Verwahrungs­
lager, Freizone).
CF
Betreiber eines Container­ Beteiligter, dem der Besitz bestimmter Gegenstände (z. B. eines
Containers) für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung
dienstes
für Mietzahlungen übertragen wurde.
DEP
Stauer
Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen an meh­
reren Terminals abwickelt.
HR
Schifffahrtsgesellschaft
Identifizierung der Schifffahrtsgesellschaft
999
Sonstige
VI/3. Höhe der Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind für die Höhe der Sicherheitsleistung zu verwenden:
Zur Deckung bestehender Zollschulden und ggf. anderer Abgaben:
AA 100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
AB 30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
Zur Deckung möglicher Zollschulden und ggf. anderer Abgaben:
BA 100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BB
50 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BC 30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BD 0 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
VI/4. Art der Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind für die Art der Sicherheitsleistung zu verwenden:
1 Barsicherheit
2 Verpflichtungserklärung eines Sicherheitsleistenden
3* Andere Arten gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
31 die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten
Rechts an einer unbeweglichen Sache;
32 die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die
Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs
oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;
DE
29.12.2015
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L 343/739
33 ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die
Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;
34 eine Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der
Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird;
35 die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags.
VI/6. Zahlungsfrist
Die folgenden Codes sind für die Zahlungsfrist zu verwenden:
1. Normale Zahlungsfrist, d. h. spätestens 10 Tage, nachdem dem Schuldner die Zollschuld mitgeteilt wurde (Ar­
tikel 108 des Zollkodex)
2. Zahlungsaufschub (Artikel 110 des Zollkodex)
VII/1. Art des Zahlungsaufschubs
Die folgenden Codes sind für den Zahlungsaufschub zu verwenden:
1. Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unter­
absatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden
Frist von höchstens 31 Tagen
2. Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unter­
absatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
VIII/9. Rechtsgrundlage
Die folgenden Codes sind als Rechtsgrundlage zu verwenden:
Code
Bezeichnung
Rechtsgrundlage
A
Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben­ Artikel 117 des Zollkodex
beträge
B
Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedin­ Artikel 118 des Zollkodex
gungen nicht entsprechen
C
Irrtum der zuständigen Behörden
Artikel 119 des Zollkodex
D
Billigkeit
Artikel 120 des Zollkodex
E
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstat­ Artikel 116 Absatz 1 des Zoll­
tet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für kodex
ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben
bereits entrichtet worden sind
IX/1. Beförderung von Waren
Die folgenden Codes sind für die Rechtsgrundlage der Beförderung zu verwenden:
Für Waren in vorübergehender Verwahrung:
A Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex
B Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe b des Zollkodex,
C Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex
L 343/740
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
X/1. Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)
Die nachstehenden Codes sind als Qualifikator zu verwenden:
0. betroffene Mitgliedstaaten;
1. möglicherweise betroffene Mitgliedstaaten;
XIII/8. Code für den Status des Steuervertreters
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1. Der Antragsteller handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung;
2. ein Steuervertreter handelt im Namen des Antragstellers.
XVI/1. Wirtschaftstätigkeit
Die folgenden Codes sind für die Wirtschaftstätigkeit zu verwenden:
1. Einfuhr
2. Beförderung
3. Lagerung
4. Handhabung
XVIII/1. Standardaustauschverfahren
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1. Standardaustauschverfahren ohne zuvorige Einfuhr von Ersatzwaren
2. Standardaustauschverfahren mit zuvoriger Einfuhr von Ersatzwaren
XVIII/2. Ersatzwaren
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
4. Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5. Analysen
7. Andere Nämlichkeitsmittel
29.12.2015
29.12.2015
DE
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L 343/741
ANHANG B
FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MITTEILUNGEN UND
NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN
EINLEITENDE BEMERKUNGEN
1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit
den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen,
Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenver­
arbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in
Papierform.
3. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
4. Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status
von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wird die
Codeliste in Titel II angewendet.
5. Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Daten­
länge. Die Codes für die Datentypen sind:
a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch
höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet,
dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs
und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1
1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2
2 Ziffern, festgelegte Länge
an3
3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4
bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5
bis zu 5 numerische Zeichen
an..6
bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht fest­
gelegter Position
6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement
auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen
Status von Unionswaren verwendet werden darf.
DE
L 343/742
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement
im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.
8. Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2
Zusätzliche Informationen, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Ab­
gabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage), 6/17 Warennummer (nationale Zu­
satzcodes) und 8/7 Niederschlagung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese
Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.
TITEL I
Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
Kopfzeile
(Ja/Nein)
tionen
1/1
Art der Anmeldung
a2
Ja
1x
1/2
Art der zusätzlichen
Anmeldung
a1
Ja
1x
1/3
Versandanmeldung/Art an..5
des Nachweises des
zollrechtlichen Status
Ja
1x
1/4
Formblätter
n..4
Nein
1x
1/5
Ladelisten
n..5
Nein
1x
1/6
Positionsnummer
n..5
Nein
1/7
Kennnummer für be­
sondere Umstände
an3
Ja
1x
1/8
Unterschrift/Authenti­
fizierung
an..35
Nein
1x
1/9
Positionen insgesamt
n..5
Nein
1x
1/10
Verfahren
Code des beantragten
Verfahrens: an2 +
Code des vorher­
gehenden Verfahrens:
an2
Ja
1x
1/11
Zusätzliches Verfahren
EU-Codes: a1 + an2
ODER
Nationale Codes:
n1 + an2
Ja
99x
Anmerkungen
1x
1x
Die EU-Codes sind in Titel II
näher erläutert.
DE
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
D.E. Bezeichnung
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
L 343/743
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
2/1
Vereinfachte Anmel­
dung/Vorpapiere
Dokumentenkategorie:
a1+
Art des Vorpapiers: an
..3 +
Zeichen des Vor­
papiers: an ..35+
Positionsnummer n..5
Ja
2/2
Zusätzliche Informa­
tionen
In codierter Form:
(EU-Codes): n1 + an4
ODER
(Ländercodes): a1
+an4
ODER
Freier Text: an..512
Ja
2/3
Vorgelegte Unterlagen,
Bescheinigungen und
Bewilligungen, zusätz­
liche Verweise
Art des Dokuments
(EU-Codes): a1+an3
ODER
(Ländercodes): n1+an3
Dokumentenkennung:
an..35
Ja
1x
99x
2/4
Referenznummer/UCR
an..35
Nein
1x
1x
Dieses Datenelement kann
die Form von Codes der
WZO (ISO 15459) oder
gleichwertigen Codes anneh­
men.
2/5
LRN
an..22
Nein
1x
2/6
Zahlungsaufschub
an..35
Nein
1x
2/7
Bezeichnung des La­
gers
Art des Zolllagers: a1
+
Kennnummer des
Zolllagers: an..35
Ja
1x
3/1
Ausführer
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Nein
1x
1x
Ländercode:
Die alphabetischen Codes der
Union für Länder und Ge­
biete beruhen auf den gelten­
den Codes ISO Alpha 2 (a2),
sofern sie mit den Bestim­
mungen der Verordnung
(EU) Nr. 1106/2012 der
Kommission vom 27. No­
vember 2012 zur Durchfüh­
rung der Verordnung (EG)
Nr. 471/2009 des Europäi­
schen Parlaments und des
Rates über Gemeinschaftssta­
tistiken des Außenhandels
mit Drittländern hinsichtlich
9999x
99x
99x
Die EU-Codes sind in Titel II
näher erläutert.
L 343/744
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
D.E. Bezeichnung
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
29.12.2015
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
der Aktualisierung des Ver­
zeichnisses der Länder und
Gebiete (1) vereinbar sind.
Die Kommission veröffent­
licht regelmäßig Verordnun­
gen, die die Liste der Länder­
codes auf den neuesten Stand
bringen.
Werden bei Sammelsendun­
gen papiergestützte Anmel­
dungen verwendet, kann der
Code „00200“ zusammen
mit einer Liste von Ausfüh­
rern gemäß den Anmerkun­
gen zu D.E. 3/1 „Ausführer“
in Titel II des Anhangs B der
Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 verwendet wer­
den.
3/2
Kennnummer des
Ausführers
3/3
an..17
Nein
1x
Versender — Sammel­ Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
beförderungsvertrag
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefon: an..50
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/4
Kennnummer des Ver­ an..17
senders — Sammelbe­
förderungsvertrag
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die von der Union an­
erkannte Struktur einer ein­
deutigen Drittlandskennnum­
mer ist in Titel II für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“ festgelegt.
3/5
Versender — Einzel­
beförderungsvertrag
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefon: an..50
1x
Die Struktur der EORI-Num­
mer ist in Titel II festgelegt.
Die von der Union an­
erkannte Struktur einer ein­
deutigen Drittlandskennnum­
mer ist in Titel II festgelegt.
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
L 343/745
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
3/6
Kennnummer des Ver­ an..17
senders — Einzel­
beförderungsvertrag
Nein
1x
3/7
Versender
Nein
1x
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/8
Kennnummer des Ver­ an..17
senders
Nein
1x
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
3/9
Empfänger
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Nein
1x
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
Werden bei Sammelsendun­
gen papiergestützte Anmel­
dungen verwendet, kann der
Code „00200“ zusammen
mit einer Liste von Empfän­
gern gemäß den Anmerkun­
gen zu D.E. 3/9 „Empfänger“
in Titel II des Anhangs B der
Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 verwendet wer­
den.
3/10
Kennnummer des
Empfängers
an..17
Nein
1x
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die von der Union an­
erkannte Struktur einer ein­
deutigen Drittlandskennnum­
mer ist in Titel II für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“ festgelegt.
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
L 343/746
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
D.E. Bezeichnung
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
29.12.2015
Anmerkungen
3/11
Empfänger — Sam­
melbeförderungsver­
trag
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35+
Telefon: an..50
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/12
Kennnummer des
Empfängers — Sam­
melbeförderungsver­
trag
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
3/13
Empfänger — Einzel­
beförderungsvertrag
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefon: an..50
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/14
Kennnummer des
Empfängers — Einzel­
beförderungsvertrag
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
3/15
Einführer
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/16
Kennnummer des Ein­
führers
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
L 343/747
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
3/17
Anmelder
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/18
Kennnummer des An­
melders
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
3/19
Vertreter
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/20
Kennnummer des Ver­ an..17
treters
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
3/21
Statuscode des Vertre­
ters
n1
Ja
1x
3/22
Inhaber des Versand­
verfahrens
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/23
Kennnummer des In­
habers des Versand­
verfahrens
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
3/24
Verkäufer
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefon: an..50
Nein
1x
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
L 343/748
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
D.E. Bezeichnung
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
29.12.2015
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
3/25
Kennnummer des Ver­ an..17
käufers
Nein
1x
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
3/26
Käufer
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefon: an..50
Nein
1x
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/27
Kennnummer des
Käufers
an..17
Nein
1x
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
3/28
Kennnummer der Per­
son, die die Ankunfts­
meldung vornimmt
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
3/29
Kennnummer der Per­ an..17
son, die die Umleitung
meldet
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
3/30
Kennnummer der Per­
son, die die Waren
gestellt
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
3/31
Beförderer
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefon: an..50
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
D.E. Bezeichnung
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
L 343/749
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
3/32
Kennnummer des Be­
förderers
an..17
Nein
1x
3/33
Zu benachrichtigende
Partei — Sammelbe­
förderungsvertrag
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefon: an..50
Nein
1x
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/34
Kennnummer der zu
benachrichtigenden
Partei — Sammelbe­
förderungsvertrag
an..17
Nein
1x
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
3/35
Zu benachrichtigende
Partei — Einzelbeför­
derungsvertrag
Name: an..70 +
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Land: a2 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefon: an..50
Nein
1x
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
3/36
Kennnummer der zu
benachrichtigenden
Partei — Einzelbeför­
derungsvertrag
an..17
Nein
1x
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
L 343/750
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
D.E. Bezeichnung
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
3/37
Kennnummer zusätzli­ Funktionscode: a..3 +
cher Wirtschaftsbetei­ Kennung: an..17
ligter in der Lieferkette
3/38
Kennnummer der Per­
son, die die zusätzli­
chen Angaben zur
summarischen Ein­
gangsanmeldung vor­
legt
3/39
29.12.2015
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
Ja
99x
99x
Die Funktionscodes für die
zusätzlichen Wirtschafsbetei­
ligten in der Lieferkette sind
in Titel II festgelegt.
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Die Struktur einer eindeuti­
gen Drittlandskennnummer
richtet sich nach der in Titel
II festgelegten Struktur für
D.E. 3/2 „Kennnummer des
Ausführers“.
an..17
Nein
1x
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Kennnummer des Be­
willigungsinhabers
Code der Bewil­
ligungsart: an..4+
Kennung: an..17
Nein
99x
3/40
Kennnummer für zu­
sätzliche steuerliche
Verweise
Funktionscode: an3 +
Mehrwertsteuernum­
mer: an..17
Ja
99x
3/41
Kennnummer der Per­
son, die bei Anschrei­
bung in der Buchfüh­
rung des Anmelders
oder zuvor abgegebe­
ner Zollanmeldungen
die Waren gestellt
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
3/42
Kennnummer der Per­
son, die das Waren­
manifest einreicht
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
Für den Code der Bewil­
ligungsart sind die in An­
hang A für D.E. 1/1 „Art
des Antrags/Beschlusses“ fest­
gelegten Codes zu verwen­
den.
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
99x
Die Funktionscodes für die
zusätzlichen
steuerlichen
Verweise sind in Titel II fest­
gelegt.
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
L 343/751
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
3/43
Kennnummer der Per­ an..17
son, die einen Nach­
weis des zollrecht­
lichen Status von Uni­
onswaren beantragt
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
3/44
Kennnummer der Per­
son, die die Ankunft
der Waren nach einer
Beförderung im Rah­
men einer vorüber­
gehenden Verwahrung
mitteilt
an..17
Nein
1x
Die EORI-Nummer richtet
sich nach der in Titel II fest­
gelegten Struktur für D.E. 3/2
„Kennnummer des Ausfüh­
rers“.
4/1
Lieferbedingungen
In codierter Form: IN­
COTERM-Code:
a3 + UN/LOCODE:
an..17
ODER
Freie Textbeschreibung:
INCOTERM-Code:
a3 + Ländercode:
a2 + Ortsbezeichnung:
an..35
Ja
1x
Die Codes und Gliederungen
zur Bezeichnung des Ge­
schäftsvertrags sind in Titel
II festgelegt. Der Code für
die Ortsbezeichnung folgt
dem Muster des UN/LOCO­
DE. Ist für den Ort kein UN/
LOCODE verfügbar, ist der
für D.E. 3/1 „Ausführer“ fest­
gelegte Ländercode gefolgt
von der Ortsbezeichnung zu
verwenden.
4/2
Beförderungskosten,
Zahlungsweise
a1
Ja
1x
4/3
Abgabenberechnung — EU-Codes: a1 + n2
ODER
Art der Abgabe
Nationale Codes:
n1 + an2
4/4
4/5
1x
Ja
99x
Die EU-Codes sind in Titel II
näher erläutert.
Abgabenberechnung — Maßeinheit und Quali­
fikator, falls zutreffend:
Bemessungsgrundlage
an..6 +
Menge: n..16,6
Nein
99x
Es sind die im TARIC fest­
gelegten Maßeinheiten und
Qualifikatoren zu verwenden.
In einem solchen Fall wird
das Format der Maßeinheiten
und Qualifikatoren an..6 und
nicht n..6 sein, da dieses For­
mat den nationalen Maßein­
heiten und Qualifikatoren
vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten
und Qualifikatoren im TA­
RIC verfügbar, können natio­
nale Maßeinheiten und Qua­
lifikatoren verwendet werden.
Sie werden das Format n..6
haben.
Abgabenberechnung — n..17,3
Abgabensatz
Nein
99x
L 343/752
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
29.12.2015
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
4/6
Abgabenberechnung — n..16,2
geschuldeter Abgaben­
betrag
Nein
99x
4/7
Abgabenberechnung — n..16,2
insgesamt
Nein
1x
4/8
Abgabenberechnung — a1
Zahlungsart
Ja
99x
4/9
Zuschläge und Abzüge Code: a2 +
Betrag: n..16,2
Ja
99x
4/10
Rechnungswährung
a3
Nein
1x
4/11
In Rechnung gestellter
Gesamtbetrag
n..16,2
Nein
1x
4/12
Interne Währungsein­
heit
a3
Nein
1x
4/13
Indikatoren für die
Bewertung
an4
Ja
1x
4/14
Artikelpreis/Betrag
n..16,2
Nein
1x
4/15
Umrechnungskurs
n..12,5
Nein
4/16
Bewertungsmethode
n1
Ja
1x
4/17
Präferenz
n3 (n1+n2)
Ja
1x
Die Kommission wird regel­
mäßig eine Liste mit den
Kombinationsmöglichkeiten
für die in diesem Fall zu ver­
wendenden Codes mit Bei­
spielen und Erläuterungen
veröffentlichen.
4/18
Postwert
Währungscode: a3 +
Wert: n..16,2
Nein
1x
Für die Währung sind die
ISO-Alpha-3-Währungscodes
(ISO 4217) zu verwenden.
4/19
Postgebühren
Währungscode: a3 +
Betrag: n..16,2
Nein
1x
Für die Währung sind die
ISO-Alpha-3-Währungscodes
(ISO 4217) zu verwenden.
5/1
Datum und Uhrzeit
der voraussichtlichen
Ankunft am ersten
Ankunftsort im Zoll­
gebiet der Union
Datum und Uhrzeit:
an..15
(JJJJMMTThhmmsss)
Nein
1x
JJJJ: Jahr
MM: Monat
TT: Tag
hh: Stunde
mm: Minute
sss: Zeitzone
99x
Für die Währung sind die
ISO-Alpha-3-Währungscodes
(ISO 4217) zu verwenden.
Für die Währung sind die
ISO-Alpha-3-Währungscodes
(ISO 4217) zu verwenden.
1x
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
L 343/753
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
1x
Anmerkungen
5/2
Datum und Uhrzeit
der voraussichtlichen
Ankunft im Entlade­
hafen
Datum und Uhrzeit:
an..15
(JJJJMMTThhmmsss)
Nein
1x
JJJJ: Jahr
MM: Monat
TT: Tag
hh: Stunde
mm: Minute
sss: Zeitzone
5/3
Tatsächliches Datum
und Uhrzeit der An­
kunft im Zollgebiet
der Union
an..15
(JJJJMMTThhmmsss)
Nein
1x
5/4
Datum der Anmel­
dung
n8 (JJJJMMTT)
Nein
1x
5/5
Ort der Anmeldung
an..35
Nein
1x
5/6
Bestimmungszollstelle
(und Land)
an8
Nein
1x
Die Struktur der Kennung
der Zollstelle ist in Titel II
festgelegt.
5/7
Vorgesehene Durch­
gangszollstellen (und
Land)
an8
Nein
9x
Die Kennung der Zollstelle
richtet sich nach der für
D.E. 5/6 „Bestimmungszoll­
stelle (und Land)“ festgelegten
Struktur.
5/8
Code für das Bestim­
mungsland
a2
Nein
1x
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
5/9
Code für die Bestim­
mungsregion
an..9
Nein
1x
1x
Die Codes werden von den
betreffenden Mitgliedstaaten
festgelegt.
5/10
Code für den Ort der
Lieferung — Sammel­
beförderungsvertrag
UN/LOCODE: an..17
ODER
Ländercode: a2 +
Postleitzahl: an..9
Nein
1x
JJJJ: Jahr
MM: Monat
TT: Tag
hh: Stunde
mm: Minute
sss: Zeitzone
Wird der Ladeort gemäß UN/
LOCODE codiert, ist der in
Titel II für D.E. 5/6 „Bestim­
mungszollstelle (und Land)“
festgelegte UN/LOCODE zu
verwenden.
Wird der Ladeort nicht ge­
mäß UN/LOCODE codiert,
ist der für D.E. 3/1 „Ausfüh­
rer“ festgelegte Ländercode
zu verwenden.
L 343/754
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
29.12.2015
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
5/11
Code für den Ort der
Lieferung — Einzel­
beförderungsvertrag
UN/LOCODE: an..17
ODER
Ländercode: a2 +
Postleitzahl: an..9
Nein
1x
Wird der Ladeort gemäß UN/
LOCODE codiert, ist der in
Titel II für D.E. 5/6 „Bestim­
mungszollstelle (und Land)“
festgelegte UN/LOCODE zu
verwenden.
Wird der Ladeort nicht ge­
mäß UN/LOCODE codiert,
ist der für D.E. 3/1 „Ausfüh­
rer“ festgelegte Ländercode
zu verwenden.
5/12
Ausgangszollstelle
an8
Nein
1x
Die Kennung der Zollstelle
richtet sich nach der für
D.E. 5/6 „Bestimmungszoll­
stelle (und Land)“ festgelegten
Struktur.
5/13
Nachfolgende Ein­
gangszollstelle(n)
an8
Nein
99x
Die Kennung der Zollstelle
richtet sich nach der für
D.E. 5/6 „Bestimmungszoll­
stelle (und Land)“ festgelegten
Struktur.
5/14
Code für das Versen­
dungsland/Ausfuhr­
land
a2
Nein
1x
5/15
Code für das Ur­
sprungsland
a2
5/16
5/17
5/18
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
Code für das Präferen­ an..4
zursprungsland
Nein
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
Bezieht sich der Ursprungs­
nachweis auf eine Gruppe
von Ländern, sind die im In­
tegrierten Zolltarif gemäß Ar­
tikel 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Ra­
tes festgelegten Codenum­
mern zu verwenden.
Code für die Her­
kunftsregion
an..9
Nein
1x
Die Codes werden von den
betreffenden Mitgliedstaaten
festgelegt.
Codes für die zu
durchfahrenden Län­
der
a2
Nein
99x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
L 343/755
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
5/19
Codes für die vom
Beförderungsmittel zu
durchfahrenden Län­
der
a2
Nein
99x
5/20
Codes für die von der
Sendung zu durchfah­
renden Länder
a2
Nein
99x
5/21
Ladeort
Codiert: an..17
ODER
Freie Textbeschrei­
bung: a2 (Länderco­
de) + an..35 (Ort)
Nein
1x
5/22
Entladeort
Codiert: an..17
ODER
Freie Textbeschrei­
bung: a2 (Länderco­
de) + an..35 (Ort)
Nein
1x
5/23
Warenort
Land: a2 +
Art des Ortes: a1 +
Qualifikator der Iden­
tifizierung a1 +
Codiert
Identifizierung des Or­
tes: an..35 +
Zusätzliche Kennung:
n..3
ODER
Freie Textbeschreibung
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Ja
1x
Anmerkungen
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
99x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
Wird der Ladeort gemäß UN/
LOCODE codiert, ist der in
Titel II für D.E. 5/6 „Bestim­
mungszollstelle (und Land)“
festgelegte UN/LOCODE zu
verwenden.
Erfolgt keine Codierung des
Ladeorts gemäß UN/LOCO­
DE, wird für das Land, in
dem sich der Ladeort befin­
det, der für D.E. 3/1 „Ausfüh­
rer“ festgelegte Code verwen­
det.
1x
Wird der Entladeort gemäß
UN/LOCODE codiert, ist der
in Titel II für D.E. 5/6 „Be­
stimmungszollstelle
(und
Land)“ festgelegte UN/LO­
CODE zu verwenden.
Erfolgt keine Codierung des
Entladeorts gemäß UN/LO­
CODE, wird für das Land,
in dem sich der Entladeort
befindet, der für D.E. 3/1
„Ausführer“ festgelegte Code
verwendet.
Die Struktur des Codes ist in
Titel II festgelegt.
L 343/756
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
29.12.2015
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
5/24
Code der ersten Ein­
gangszollstelle
an8
Nein
1x
Die Kennung der Zollstelle
richtet sich nach der für
D.E. 5/6 „Bestimmungszoll­
stelle (und Land)“ festgelegten
Struktur.
5/25
Code der tatsächlichen an8
ersten Eingangszoll­
stelle
Nein
1x
Die Kennung der Zollstelle
richtet sich nach der für
D.E. 5/6 „Bestimmungszoll­
stelle (und Land)“ festgelegten
Struktur.
5/26
Zollstelle der Gestel­
lung
an8
Nein
1x
Die Kennung der Zollstelle
richtet sich nach der für
D.E. 5/6 „Bestimmungszoll­
stelle (und Land)“ festgelegten
Struktur.
5/27
Überwachungszollstel­
le
an8
Nein
1x
Die Kennung der Zollstelle
richtet sich nach der für
D.E. 5/6 „Bestimmungszoll­
stelle (und Land)“ festgelegten
Struktur.
5/28
Beantragte Geltungs­
dauer des Nachweises
n..3
Nein
1x
5/29
Datum der Gestellung
der Waren
n8 (JJJJMMTT)
Nein
1x
1x
5/30
Ort der Annahme
Codiert: an..17
ODER
Freie Textbeschrei­
bung: a2 (Länderco­
de) + an..35 (Ort)
Nein
1x
1x
6/1
Eigenmasse (kg)
n..16,6
Nein
1x
6/2
Besondere Maßeinhei­
ten
n..16,6
Nein
1x
Wird der Entladeort gemäß
UN/LOCODE codiert, ist der
in Titel II für D.E. 5/6 „Be­
stimmungszollstelle
(und
Land)“ festgelegte UN/LO­
CODE zu verwenden.
Erfolgt keine Codierung des
Entladeorts gemäß UN/LO­
CODE, wird für das Land,
in dem sich der Entladeort
befindet, der für D.E. 3/1
„Ausführer“ festgelegte Code
verwendet.
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
L 343/757
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
6/3
Rohmasse (kg) —
Sammelbeförderungs­
vertrag
n..16,6
Nein
1x
1x
6/4
Rohmasse (kg) — Ein­ n..16,6
zelbeförderungsvertrag
Nein
1x
1x
6/5
Rohmasse (kg)
n..16,6
Nein
1x
1x
6/6
Warenbezeichnung —
Sammelbeförderungs­
vertrag
an..512
Nein
1x
6/7
Warenbezeichnung —
Einzelbeförderungsver­
trag
an..512
Nein
1x
6/8
Warenbezeichnung
an..512
Nein
1x
6/9
Art der Packstücke
an..2
Nein
99x
6/10
Anzahl der Packstücke n..8
Nein
99x
6/11
Versandzeichen
an..512
Nein
99x
6/12
UN-Gefahrgutnummer
an..4
Nein
99x
Die UN-Gefahrgutnummer
(UNDG) ist eine Seriennum­
mer, die die Vereinten Natio­
nen den in einer Liste der am
häufigsten beförderten Ge­
fahrgüter enthaltenen Stoffen
und Artikeln zuweisen.
6/13
CUS-Nummer
an8
Nein
1x
Im Europäischen Zollinventar
chemischer Stoffe (ECICS)
zugewiesener Code.
6/14
Warennummer — KN- an..8
Code
Nein
1x
6/15
Warennummer —
TARIC-Code
Nein
1x
an2
Die Codeliste entspricht der
aktuellen Fassung der UN/
ECE-Empfehlungen Nr. 21.
Entsprechend dem TARIC
auszufüllen (zwei Ziffern be­
treffend die Anwendung be­
sonderer Unionsmaßnahmen
zur Erfüllung der Förmlich­
keiten am Bestimmungsort).
L 343/758
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
29.12.2015
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
6/16
Warennummer —
TARIC-Zusatzcode(s)
an4
Nein
99x
Entsprechend dem TARIC
auszufüllen (Zusatzcodes).
6/17
Warennummer — na­
tionale(r) Zusatz­
code(s)
an..4
Nein
99x
Von den betreffenden Mit­
gliedstaaten
festzulegende
Codes.
6/18
Packstücke insgesamt
n..8
Nein
6/19
Art der Waren
a1
Nein
1x
UPU-Codeliste Nr. 116 ist zu
verwenden
7/1
Umladungen
Ort der Umladung:
Land: a2 +
Art des Ortes: a1 +
Qualifikator der Iden­
tifizierung a1 +
Codiert
Identifizierung des Or­
tes: an..35 +
Zusätzliche Kennung:
n..3
ODER
Freie Textbeschreibung
Straße und Hausnum­
mer: an..70 +
Postleitzahl: an..9 +
Ort: an..35
Kennzeichen des neuen
Beförderungsmittels
Art der Identifizierung:
n2 +
Kennnummer: an..
35 +
Staatszugehörigkeit
des neuen Beför­
derungsmittels: a2
Angabe, ob die Sen­
dung in Containern
befördert wird oder
nicht: n1
Nein
1x
7/2
Container
n1
Ja
1x
7/3
Nummer der Beför­
derung
an..17
Nein
9x
7/4
Verkehrszweig an der
Grenze
n1
Ja
1x
7/5
Inländischer Verkehrs­
zweig
n1
Nein
1x
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
Der Code für den Ort der
Umladung richtet sich nach
der für D.E. 5/23 „Warenort“
festgelegten Struktur.
Der Code für das Kennzei­
chen des Beförderungsmittels
richtet sich nach der für D.E.
7/7 „Kennzeichen des Beför­
derungsmittels beim Abgang“
festgelegten Struktur.
Der Code für die Staatszuge­
hörigkeit des Beförderungs­
mittels richtet sich nach der
für D.E. 7/8 „Kennzeichen
des
Beförderungsmittels
beim Abgang“ festgelegten
Struktur.
Für die Angabe, ob die Wa­
ren in Containern befördert
werden, sind die in Titel II
für D.E. 7/2 „Container“ fest­
gelegten Codes zu verwen­
den.
Die in Titel II für D.E. 7/4
„Verkehrszweig an der Gren­
ze“ festgelegten Codes sind
zu verwenden.
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
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D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
L 343/759
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
7/6
Kennzeichen des
grenzüberschreitenden
tatsächlichen Beför­
derungsmittels
Art der Identifizierung:
n2 +
Kennnummer: an..35
Ja
1x
7/7
Kennzeichen des Be­
Art der Identifizierung:
förderungsmittels beim n2 +
Abgang
Kennnummer: an..35
Ja
1x
1x
7/8
Staatszugehörigkeit
des Beförderungsmit­
tels beim Abgang
a2
Nein
1x
1x
7/9
Kennzeichen des Be­
förderungsmittels bei
der Ankunft
Art der Identifizierung:
n2 +
Kennnummer: an..35
Nein
1x
7/10
Containernummer
an..17
Nein
9999x
9999x
7/11
Containergröße und
Containertypen
an..10
Ja
99x
99x
7/12
Füllmenge des Contai­
ners
an..3
Ja
99x
99x
7/13
Art des Bereitstellers
der Beförderungsaus­
rüstung
an..3
Ja
99x
99x
7/14
Kennzeichen des
grenzüberschreitenden
aktiven Beförderungs­
mittels
Art der Identifizierung:
n2 +
Kennnummer: an..35
Nein
1x
1x
Für die Art der Identifizie­
rung sind die für D.E. 7/6
Kennzeichen des grenzüber­
schreitenden
tatsächlichen
Beförderungsmittels oder für
D.E. 7/7 „Kennzeichen des
Beförderungsmittels
beim
Abgang“ festgelegten Codes
zu verwenden.
7/15
Staatszugehörigkeit
des grenzüberschrei­
tenden aktiven Beför­
derungsmittels
a2
Nein
1x
1x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
Für die Art der Identifizie­
rung sind die für D.E. 7/6
Kennzeichen des grenzüber­
schreitenden
tatsächlichen
Beförderungsmittels oder für
D.E. 7/7 „Kennzeichen des
Beförderungsmittels
beim
Abgang“ festgelegten Codes
zu verwenden.
L 343/760
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
29.12.2015
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
Anmerkungen
7/16
Art der Identifizierung:
Kennzeichen des
grenzüberschreitenden n2 +
passiven Beförderungs­ Kennnummer: an..35
mittels
Nein
999x
999x
Für die Art der Identifizie­
rung sind die für D.E. 7/6
Kennzeichen des grenzüber­
schreitenden
tatsächlichen
Beförderungsmittels oder für
D.E. 7/7 „Kennzeichen des
Beförderungsmittels
beim
Abgang“ festgelegten Codes
zu verwenden.
7/17
a2
Staatszugehörigkeit
des grenzüberschrei­
tenden passiven Beför­
derungsmittels
Nein
999x
999x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
7/18
Nummer des Zollver­
schlusses
Anzahl der Verschlüs­
se: n..4 +
Verschlusskennzei­
chen: an..20
Nein
1x
9999x
1x
9999x
7/19
Andere Ereignisse bei
der Beförderung
an..512
Nein
1x
7/20
Kennnummer des
Postbehälters
an..35
Nein
1x
8/1
Laufende Nummer des an6
Kontingents
8/2
Art der Sicherheitsleis­ Art der Sicherheitsleis­
tung: an 1
tung
8/3
Referenz der Sicher­
heitsleistung
8/4
Sicherheitsleistung
nicht gültig für
Nein
1x
Ja
9x
Sicherheits-Referenz­
nummer: an..24 ODER
Andere Referenz der
Sicherheitsleistung:
an..35 +
Zugangscode: an..4+
Währungscode: a3 +
Betrag der Einfuhroder Ausfuhrabgaben
und in Fällen, in denen
Artikel 89 Absatz 2
Unterabsatz 1 des
Zollkodex Anwendung
findet, andere Abga­
ben: n..16,2 +
Zollstelle der Sicher­
heitsleistung: an8
Nein
99x
Für die Währung sind die
ISO-Alpha-3-Währungscodes
(ISO 4217) zu verwenden.
Die Kennung der Zollstelle
richtet sich nach der für
D.E. 5/6 „Bestimmungszoll­
stelle (und Land)“ festgelegten
Struktur.
a2
Nein
99x
Der für D.E. 3/1 „Ausführer“
festgelegte Ländercode ist zu
verwenden.
DE
29.12.2015
D.E.
Lau­
fende
Num­
mer
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
L 343/761
Kardinali­
Codeliste Kardinalität
tät Ebene
in Titel II Ebene der
der Posi­
(Ja/Nein)
Kopfzeile
tionen
8/5
Art des Geschäfts
n..2
Nein
1x
1x
8/6
Statistischer Wert
n..16,2
Nein
1x
8/7
Abschreibung
Art des Dokuments
(EU-Codes): a1+an3
ODER
(Ländercodes): n1+an3
Dokumentenkennung:
an..35 +
Name der erteilenden
Behörde: an..70 +
Geltungsdauer: an8
(JJJJMMTT) +
Maßeinheit und Quali­
fikator, falls zutreffend:
an..4+
Menge: an..16,6
Nein
99x
Anmerkungen
Die einstelligen Codes in
Spalte A der in Artikel 10
Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 113/2010 der Kom­
mission (2) genannten Liste
(1) sind zu verwenden. Wer­
den papiergestützte Zoll­
anmeldungen
verwendet,
wird diese Ziffer im linken
Teil des Feldes Nr. 24 einge­
tragen.
Die Mitgliedstaaten können
gegebenenfalls
vorsehen,
dass eine zweite Ziffer aus
Spalte B der genannten Liste
einzutragen ist. Werden pa­
piergestützte Zollanmeldun­
gen verwendet, ist die zweite
Ziffer im rechten Teil des Fel­
des Nr. 24 einzutragen.
Es sind die in TARIC fest­
gelegten Maßeinheiten zu
verwenden,
(1) ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7.
(2) Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung
des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungs­
währung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1).
TITEL II
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
CODES
1. EINFÜHRUNG
Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mit­
teilungen zu verwenden sind.
2. CODES
1/1. Art der Anmeldung
EX:
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme
der EFTA-Länder.
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wieder­
ausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446
L 343/762
IM:
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme
der EFTA-Länder
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle
zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.
CO: — Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen
Maßnahmen unterliegen.
— Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle zu
den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem
Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Über­
wachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
— Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die
Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) an­
wendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im
Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten,
gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
1/2. Zusätzliche Art der Anmeldung
A
für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
B
für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zoll­
kodex)
C
für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zoll­
kodex)
D
für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
E
für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des
Zollkodex
F
für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des
Zollkodex
X
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Y
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Z
für eine ergänzende Zollanmeldung gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex
1/3. Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status
Im Zusammenhang mit dem Versand zu verwendende Codes
C
Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren
T
Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt
werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 übergeführt
werden sollen
T1
Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden
T2
Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt
werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findet
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom
11.12.2006, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
DE
29.12.2015
T2F
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/763
Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unions­
versandverfahren übergeführt werden.
T2SM: Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom
22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.
TD
Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung,
des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4
Buchstabe e des Zollkodex befördert werden.
X
Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e
nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.
Im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwendende Codes
T2L
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
T2LF
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten
versandt werden.
T2LSM Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des
Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.
Im Zusammenhang mit dem Manifest zu verwendende Codes
N
Alle Waren, für die keine der in den Codes T2L und T2LF beschriebenen Situationen zutrifft.
T2L
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
T2LF Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten
versandt werden.
1/7. Kennnummer für besondere Umstände
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
Datensatz in der Tabelle zu den
Datenanforderungen in Titel I des
Anhangs B der Delegierten Verord­
nung (EU) 2015/2446
Code
Bezeichnung
A20
Expressgutsendungen im Rahmen von summarischen Ausgangsanmel­
dungen
A2
F10
See- und Binnenschiffsverkehr — vollständiger Datensatz — Namens­
konnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
F1a = F1b+F1d
F11
See- und Binnenschiffsverkehr — vollständiger Datensatz — Sammel­
konnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderli­
chen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskon­
nossements
F1a = F1b + F1c + F1d
F12
See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur
Sammelkonnossement
F1b
F13
See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur
Namenskonnossement
F1b
F14
See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur
Hauskonnossement
F1c
F15
See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — Haus­
konnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
F1c + F1d
DE
L 343/764
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Datensatz in der Tabelle zu den
Datenanforderungen in Titel I des
Anhangs B der Delegierten Verord­
nung (EU) 2015/2446
Code
Bezeichnung
F16
See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — erfor­
derliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des
Beförderungsvertrags zur Verfügung gestellt werden müssen (Namens­
konnossement oder unterstes Hauskonnossement)
F1d
F20
Luftfracht (allgemein) — vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem
Verladen
F2a
F21
Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft
eingereichter MAWB
F2b
F22
Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft
eingereichter HAWB
F2c
F23
Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Ver­
laden im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Dele­
gierten Verordnung (EU) 2015/2446 ohne Referenznummer des
MAWB eingereichter Mindestdatensatz
Teil von F2d
F24
Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Ver­
laden im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Dele­
gierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Referenznummer des MAWB
eingereichter Mindestdatensatz
F2d
F25
Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Ver­ Teil von F2d zur Ergänzung der
laden im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Dele­ Nachricht F23 mit der Kenn­
nummer für besondere Um­
gierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des
stände
MAWB
F26
Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Ver­
laden im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Dele­
gierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz
mit zusätzlichen Informationen zum HAWB
F2c + F2d
F27
Luftfracht (allgemein) — vor der Ankunft eingereichter vollständiger
Datensatz
F2a
F30
Expressgutsendungen — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
eingereichter vollständiger Datensatz
F3a auf dem Luftweg
F31
Expressgutsendungen — vollständiger Datensatz im Einklang mit den
für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen
F3a auf anderem Weg als auf
dem Luftweg
F32
Expressgutsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Ver­
laden im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Dele­
gierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz
F3b
F40
Postsendungen — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
eingereichter vollständiger Datensatz
F4a auf dem Luftweg
F41
Postsendungen — vollständiger Datensatz im Einklang mit den für die
betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen (außer Beförderung
auf dem Luftweg)
F4a auf anderem Weg als auf
dem Luftweg
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/765
Datensatz in der Tabelle zu den
Datenanforderungen in Titel I des
Anhangs B der Delegierten Verord­
nung (EU) 2015/2446
Code
Bezeichnung
F42
Postsendungen — unvollständiger Datensatz — im Einklang mit den
für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereich­
ter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief
F4b
F43
Postsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im
Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Ver­
ordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz
F4c
F44
Postsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im
Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Ver­
ordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Kennnummer des Postbehälters
F4d
F50
Straßengüterverkehr
F5
F51
Schienengüterverkehr
F5
1/10. Verfahren
In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des
angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Ver­
fahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.
Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte
Verfahren übergeführt wurden.
Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war
oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende
Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.
Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren
übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; dritter Vorgang Wieder­
ausfuhr = 3151).
Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der
Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.
Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven
Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht
6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang =
Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr =
6121).
Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des
Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.
Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Ver­
edelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.
Liste der Verfahren mit Codes
Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.
00
Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
L 343/766
01
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des
Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG
oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften
nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vor­
schriften nicht anwendbar sind.
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des
Warenverkehrs zwischen der Europäischen Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat
(Waren, die unter ein Zollunionsabkommen fallen).
Beispiele:
Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Ver­
kehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.
Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Spanien zum zollrechtlich freien Verkehr
überlassen und zu ihrem Bestimmungsort nach Andorra weiterbefördert werden.
07
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das
Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauch­
steuern entrichtet werden.
Erläuterung:
Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr
überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Beispiele:
Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer
wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem
Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.
Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer
wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwert­
steuer und der Verbrauchsteuern gelagert.
10
Endgültige Ausfuhr
Beispiel:
11
21
Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der
Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.
Erläuterung:
Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.
Beispiel:
Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden aus­
geführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden.
Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.
Beispiel:
22
Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versand von Unionswaren in Teile des
Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt.
Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 259 bis 262 des Zollkodex. Die gleich­
zeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für
Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates (1)) fällt nicht unter diesen Code.
Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.
Unter diesen Code fallen folgende Situationen:
— Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für
Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates)
— Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Ver­
arbeitung, bei der keine Zollabgaben bei der Wiedereinfuhr erhoben werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs
für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemein­
schaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1).
29.12.2015
23
DE
40
L 343/767
Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
Beispiel:
31
Amtsblatt der Europäischen Union
Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.
Wiederausfuhr
Erläuterung:
Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren.
Beispiel:
Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet
werden.
Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der
Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.
Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1
Absatz 3 des Zollkodex.
Beispiele:
— Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet wer­
den.
— Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
— Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
42
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung
in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Ver­
fahren der Steueraussetzung.
Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen
Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie
2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten,
mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung ver­
brauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt,
da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen
anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Ver­
brauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betref­
fenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie
2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG
verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 „Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise“ auf­
zuführen.
Beispiele:
Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und
mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrecht­
lichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und
das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.
Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrecht­
lich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert
werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine
von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der
Einfuhr.
43
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen
für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
Beispiel:
Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer beson­
deren Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder
besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
L 343/768
44
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Endverwendung
Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz
zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Beispiel:
Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus
in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.
Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder
Förderplattformen
45
Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien
Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung:
Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauch­
steuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser
Steuern entrichtet wird.
Beispiele:
Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwert­
steuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauch­
steuern aufbewahrt werden.
Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne
des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr
überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem
registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom
Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuer­
lager in demselben Mitgliedstaat.
46
48
Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen
vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Erläuterung:
Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
Beispiel:
Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus
Drittländern in die passive Veredelung.
Gleichzeitige Überlassung von Ersatzwaren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven
Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.
Erläuterung:
51
Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.
Erläuterung:
53
Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zoll­
kodex.
Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.
Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.
Erläuterung:
Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende
Verwendung.
Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß
Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.
Beispiel:
54
Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu
überlassen) (a).
Erläuterung:
Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Beispiel:
61
Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100).
Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland weiterversandt, um dort zum freien
Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.
Erläuterung:
63
L 343/769
Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer
entrichtet werden.
Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuer­
befreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt,
da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen
anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Ver­
brauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betref­
fenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie
2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG
verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 „Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise“ auf­
zuführen.
Beispiele:
Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige
MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.
Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat ge­
liefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von
einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.
68
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Über­
führung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Beispiel:
71
Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt
werden.
Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
Erläuterung:
76
Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
Erläuterung:
Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllager­
verfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (1)
vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der
Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen
männlichen Rindern.
Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder
den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtüberein­
stimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).
Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der
Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder
eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sonder­
erstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern
(ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7).
DE
L 343/770
77
78
95
96
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß
Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
Erläuterung: Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte
Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (1)
vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei
der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven)
Überführung von Waren in eine Freizone.
Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die
Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs
sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine
Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird,
zu verwenden.
Beispiel:
Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager
aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwert­
steuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer
ausgesetzt ist.
Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs
sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine
Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und
die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
Beispiel:
Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager
aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.
Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen
Spalten (Über­
schrift der Tabelle
in Anhang B der
Delegierten Ver­
ordnung (EU)
2015/2446)
Anmeldungen
Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
B1
Ausfuhranmeldung und Anmeldung zur Wieder­ 10, 11, 23, 31
ausfuhr
B2
Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmel­ 21, 22
dung zur passiven Veredelung
B3
Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerver­ 76, 77
fahren
B4
Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen 10
des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
C1
Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung
H1
Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
freien Verkehr und zur Überführung in ein be­
sonderes Verfahren — besondere Verwendung —
Anmeldung zur Endverwendung
H2
Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmel­ 71
dung zum Zolllagerverfahren
H3
Besonderes Verfahren — besondere Verwen­ 53
dung — Anmeldung zur vorübergehenden Ver­
wendung
H4
Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmel­ 51
dung zur aktiven Veredelung
10, 11, 23, 31
(1) Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die
Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
Spalten (Über­
schrift der Tabelle
in Anhang B der
Delegierten Ver­
ordnung (EU)
2015/2446)
Anmeldungen
L 343/771
Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
H5
Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rah­ 40, 42, 61, 63, 95, 96
men des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
H6
Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung 01, 07, 40
zum zollrechtlich freien Verkehr
I1
Vereinfachte Einfuhranmeldung
01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53,
61, 63, 68
1/11. Zusätzliches Verfahren
Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes
eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:
Aktive Veredelung
Axx
Passive Veredelung
Bxx
Zollbefreiungen
Cxx
Vorübergehende Verwendung
Dxx
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Exx
Sonstige
Fxx
Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)
Code
Verfahren
Einfuhr
Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)
A04
Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)
Code
Verfahren
Einfuhr
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleis­ B02
tungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleis­ B03
tungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen — nur MwSt.-Aussetzung
B06
Ausfuhr
Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren B51
Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte B52
Waren
Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV- B53
MwSt.
nur PV-MwSt.
B54
L 343/772
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (8))
Code
Artikel
Befreiung von den Einfuhrabgaben
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz 3
in die Union verlegen
C01
Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch 9 Abs. 1
den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich
freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflich­
tung)
C42
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen mit der Absicht, ihren gewöhnli­ 10
chen Wohnsitz in der Union zu begründen (Befreiung von den Eingangsabga­
ben vorbehaltlich einer Verpflichtung).
C43
Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden 12 Abs. 1
C02
Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und 12 Abs. 1, 15 Abs. C60
frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung in 1 Buchst. a
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Zollbefreiung vorbehalt­
lich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)
Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke
12 Abs. 2
C03
Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frü­ 12 Abs. 2, 15 Abs. C61
hestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung in den 1 Buchst. a
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Zollbefreiung vorbehaltlich der
Leistung einer angemessenen Sicherheit)
Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zoll­ 17
gebiet der Union erhält
C04
Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische 20
Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.
C44
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und 21
Studenten
C06
Sendungen mit geringem Wert
23
C07
Sendungen von Privatperson an Privatperson
25
C08
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Be­ 28
triebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden
C09
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen 34
freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne
Erwerbszweck ausüben
C10
Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der 35
Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe
des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden
C45
Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union 38
in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen
betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen
erzielte Jagdergebnisse
C46
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/773
Artikel
Code
Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die 39
zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden
Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind
C47
Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehr­ 41
wertsteuer befreit sind
C48
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; 42
wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1186/2009
C11
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; 43
wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 1186/2009
C12
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; 44 und 45
wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht ge­
werbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile,
Zubehörteile und Werkzeuge)
C13
Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für 51
wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nicht gewerbliche
Zwecke eingeführt werden
C14
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungs­ 53
zwecke
C15
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestim­ 54
mung der Blut- und Gewebegruppen
C16
Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Be­ 57
handlung
C17
Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
59
C18
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportver­ 60
anstaltungen
C19
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren — lebenswichtige 61 Abs. 1 Buchst. a C20
Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden an­
erkannten Organisationen eingeführt werden
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren — Waren jeder 61 Abs. 1 Buchst. b C49
Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich statt­
findenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger er­
zielt werden sollen
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren — Ausrüstungen 61 Abs. 1 Buchst. c C50
und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände 66
für Blinde
C21
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände 67 Abs. 1 Buchst. C22
für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt a, 67 Abs. 2
werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände 67 Abs. 1 Buchst. C23
für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt b, 67 Abs. 2
werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
L 343/774
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Artikel
Code
Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behin­ 68 Abs. 1 Buchst. C24
derten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatz­ a, 68 Abs. 2
teile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten 68 Abs. 1 Buchst. C25
Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, b, 68 Abs. 2
Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände
74
C26
Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhn­ 81 Buchst. a
lichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden
C27
Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen sym­ 81 Buchst. b
bolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet
der Union aus einem Drittland eingeführt werden
C51
Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen sym­ 81 Buchst. c
bolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgelt­
lich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen
C52
Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von 81 Buchst. d
geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnli­
chem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen
internationalen Veranstaltungen bestimmt sind
C53
Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, 82 Buchst. a
die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegen­
stände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Ge­
schenk erhalten haben
C28
Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, 82 Buchst. b
die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegen­
stände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu
überreichen beabsichtigen
C54
Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohl­ 82 Buchst. c
wollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer ge­
meinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebiets­
körperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Ent­
gegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im
Zollgebiet der Union gerichtet werden
C55
85
C29
Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem 86
Wert
C30
Werbedrucke
87
C31
Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände 89
ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar
sind.
C56
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren
Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestell­ 90 Abs. 1 Buchst. a C32
ten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind
Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung 90 Abs. 1 Buchst. b C57
von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Appara­
ten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/775
Artikel
Code
verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., 90 Abs. 1 Buchst. c C58
die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter
Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände
verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden
Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und 90 Abs. 1 Buchst. d C59
sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unent­
geltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und
auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet
werden sollen
Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren
95
C33
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz 102
zuständigen Stellen
C34
Werbematerial für den Fremdenverkehr
103
C35
Verschiedene Dokumente und Gegenstände
104
C36
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Be­ 105
förderung
C37
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
106
C38
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
107
C39
Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer
112
C40
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
113
C41
114
C73
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen 115
Betriebes aus der Union in ein Drittland
C71
Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf 116
Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz
in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigen­
tum oder in Pacht bewirtschaftet werden
C74
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
Sendungen mit geringem Wert
L 343/776
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Artikel
Code
Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des 119
Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebs­
sitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes
als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden
C75
Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel
C72
121
(1) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
Vorübergehende Verwendung
Verfahren
Artikel der Delegierten
Verordnung (EU)
2015/2446
Code
Paletten (einschließlich Palettenzubehör und -ausrüstung)
208 und 209
D01
Container (einschließlich Containerzubehör und -ausrüstung)
210 und 211
D02
Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsver­ 212
kehrs
D03
Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen 216
oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen
Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen
D30
Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken einge­ 219
führte Waren
D04
Betreuungsgut für Seeleute
220
D05
Ausrüstung für Katastropheneinsätze
221
D06
Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial
222
D07
Tiere (zwölf Monate oder älter)
223
D08
Waren zur Verwendung im Grenzgebiet
224
D09
Ton-, Bild oder Datenträger
225
D10
Werbematerial
225
D11
Berufsausrüstung
226
D12
Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät
227
D13
Umschließungen, gefüllt
228
D14
Umschließungen, leer
228
D15
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Verfahren
L 343/777
Artikel der Delegierten
Verordnung (EU)
2015/2446
Code
Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder 229
Überwachen und ähnliche Gegenstände
D16
230
D17
Spezialwerkzeuge und -instrumente
Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind (sechs 231 Buchst. a
Monate)
D18
Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt 231 Buchst. b
werden
D19
Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne 231 Buchstabe c
Gewinnabsicht bestimmt sind
D20
Muster
232
D21
Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)
233
D22
Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
234 Abs. 1
D23
Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)
234 Abs. 2
D24
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
234 Abs. 3 Buchst. a D25
Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden
234 Abs. 3 Buchst. b D26
Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung
235
D27
Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen einge­ 236 Buchst. b
führt werden
D28
236 Buchst. a
D29
Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden
Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 206
D51
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verfahren
Einfuhr
Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderb­ E01
licher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der E02
Kommission (*))
Ausfuhr
In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte land­ E51
wirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird
In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte land­ E52
wirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenz­
pflichtig ist
Code
L 343/778
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Code
Verfahren
In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in E53
kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt
wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte E61
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung
beantragt wird
Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte E62
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht
bescheinigungspflichtig ist
Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in E63
kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstat­
tung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist
In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung be­ E71
antragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt wer­
den
Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Ar­ E64
tikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (**))
Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)
E65
(*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver­
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
(ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).
(**) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhr­
erstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).
Sonstige
Code
Verfahren
Einfuhr
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
F01
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 F02
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 F03
Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)
In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im F04
Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205
Absatz 1 des Zollkodex)
Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern F05
für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der
Richtlinie 2006/112/EG)
Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung F06
vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im F07
Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die
Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205
Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/779
Code
Verfahren
Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden F15
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen F16
sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeug­ F21
nisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von
Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert
oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und F22
anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des
Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen
oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt
wurden
Waren, die nach einer passiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein F31
Zolllagerverfahren übergeführt werden
Waren, die nach einer aktiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein F32
Zolllagerverfahren übergeführt werden
Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren F33
übergeführt werden
Waren, die nach Überführung in die Endverwendung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern F34
in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden
Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 F42
Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie F45
2009/132/EG des Rates (*))
Ausfuhr
Bevorratung und Bunkerung
F61
Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Ar­ F75
tikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
(*) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b
und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen
(ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes (an..44).
Jeder Code umfasst vier Elemente. Das erste Element (a1) besteht aus einem Buchstaben und dient der Unterscheidung
zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element (an..3), das aus Ziffern oder
Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments
bezeichnet. Das dritte Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen
Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das vierte Element (an..5) wird
verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.
L 343/780
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die vier Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander
getrennt.
1. Das erste Element (a1):
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, vorgelegt von „X“
vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, vorgelegt von „Y“
Vorpapier, vorgelegt von „Z“
2. Das zweite Element (an..3):
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden „Verzeichnis der Kurzbezeichnung
der Dokumente“.
Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente
(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel
und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
Containerliste
235
Ladeliste
270
Packliste
271
Proformarechnung
325
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
337
Summarische Eingangsanmeldung
355
Handelsrechnung
380
Hausfrachtbrief
703
Sammelkonnossement
704
Konnossement
705
Hauskonnossement
714
Bahn-Frachtbrief
720
LKW-Frachtbrief
730
Luftfrachtbrief
740
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)
741
Paketkarte (Postpakete)
750
Multimodales/kombiniertes Transportdokument
760
Frachtmanifest
785
Ladungsverzeichnis
787
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/781
Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren — gemischte Sendungen 820
(T)
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1)
821
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2)
822
Kontrollexemplar T5
823
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L
825
Carnet TIR
952
Carnet ATA
955
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
CLE
Auskunftsblatt INF3
IF3
Manifest — vereinfachtes Verfahren
MNS
Anmeldung/Mitteilung MRN
MRN
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 227 des Zollkodex
T2F
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF
T2G
T2M-Nachweis
T2M
Vereinfachte Zollanmeldung
SDE
Sonstige
ZZZ
Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE“ für „Datum und Referenznummer der Anschreibung in der
Buchführung des Anmelders“ (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex) Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.
3. Das dritte Element (an..35):
Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.
Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
Inhalt
Feld
Format
Beispiele
1
Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen
Annahme der Anmeldung (JJ)
n2
15
2
Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unions­
waren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Al­
pha-2-Ländercode)
a2
RO
3
Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land
an12
9876AB889012
4
Verfahrenskennung
a1
B
5
Prüfziffer
an1
5
DE
L 343/782
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von
den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres
bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen
werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst,
können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.
In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.
In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei
der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
In Feld Nr. 4 „Verfahrenskennung“ zu verwendende Codes:
Verfahren
Code
Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I Kapitel 1
A
Nur Ausfuhr
B
Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangs­ Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder
C1
anmeldung
C
Nur summarische Ausgangsanmeldung
A1 oder A2
D
Wiederausfuhrmitteilung
A3
E
Versand von Waren im Rahmen des Handels mit B4
steuerlichen Sondergebieten
J
Nur Versandanmeldung
K
Versandanmeldung und summarische Ausgangs­ Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder
A2
anmeldung
L
Versandanmeldung und summarische Eingangs­ Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a,
F3a, F4a oder F5
anmeldung
M
Nachweis des zollrechtlicher Status von Unions­ E1, E2
waren/Warenmanifest
R
Nur Einfuhranmeldung
S
Einfuhranmeldung und summarische Eingangs­ Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6 oder I1 mit
F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
anmeldung
T
Nur summarische Eingangsanmeldung
F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a,
F4b, F4c oder F5
U
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
G4
V
Verbringen von Waren im Rahmen des Handels H5
mit steuerlichen Sondergebieten
W
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Kombinationen von G4 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder
F5
und summarische Eingangsanmeldung
B1, B2, B3 oder C1
D1, D2 oder D3
H1, H2, H3, H4, H6 oder I1
4. Das vierte Element (an..5):
Die auf der summarischen Anmeldung oder dem Vorpapier unter D.E. 1/6 „Positionsnummer“ angegebene Po­
sitionsnummer der betreffenden Waren
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/783
Beispiele:
— Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der
Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238 544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821238544-5“. („Z“ für Vorpapier, „821“ für das Versandverfahren, „238544“ für die Registriernummer des
Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und „5“ für die Positionsnummer.)
— Waren, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens angemeldet wurden. Es wurde die MRN
„14DE9876AB889012X1“ zugewiesen. Der Code in der ergänzenden Anmeldung lautet daher „Y-SDE14DE9876AB889012X1“. („Y“ für die von Y vorgenommene vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in
der Buchführung des Anmelders, „SDE“ für die vereinfachte Anmeldung, „14DE9876AB889012X1“ für die
MRN des Dokuments).
Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt,
so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 „Art der Anmeldung“ vorgesehenen
Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).
Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitglied­
staaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ definierte
Code 00200 zu verwenden.
2/2. Zusätzliche Informationen
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code
wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der
Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.
Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300
anzugeben.
Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte zusätzliche Informationen in andere Datenelemente als
D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ einzutragen sind. Für die Codierung dieser zusätzlichen Informationen gelten
jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ einzutragenden Informationen.
Zusätzliche Informationen — Code XXXXX
Kategorie „allgemein“ — Code 0xxxx
Rechtsgrundlage
Sachverhalt
Zusätzliche Infor­
mationen
Code
Artikel 163 der Delegierten Verordnung Antrag auf Bewilligung der Inanspruch­ „Vereinfachte
nahme eines anderen besonderen Verfah­ Bewilligung“
(EU) 2015/2446
rens als des Versandverfahrens auf der
Grundlage der Zollanmeldung
00100
Anhang B Titel II der Delegierten Ver­ Mehrere Unterlagen oder Parteien
ordnung (EU) 2015/2446
„Verschiedene“
00200
Anhang B Titel II der Delegierten Ver­ Anmelder ist zugleich Versender
ordnung (EU) 2015/2446
„Versender“
00300
Anhang B Titel II der Delegierten Ver­ Anmelder ist zugleich Ausführer
ordnung (EU) 2015/2446
„Ausführer“
00400
Anhang B Titel II der Delegierten Ver­ Anmelder ist zugleich Empfänger
ordnung (EU) 2015/2446
„Empfänger“
00500
Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex
Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldun­ „Höchstsatz der
gen für Waren, die unter verschiedene Un­ Einfuhr- oder
terpositionen des Zolltarifs fallen
Ausfuhrabga­
ben“
00600
Einfuhr: Code 1xxxx
Rechtsgrundlage
Sachverhalt
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Erledigung der aktiven Veredelung
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Zusätzliche Infor­
mationen
„AV“ und ein­
schlägige „Be­
willigungsoder INF-Num­
mer...“
Code
10 200
L 343/784
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Rechtsgrundlage
Sachverhalt
29.12.2015
Zusätzliche Infor­
mationen
Code
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Erledigung der aktiven Veredelung (beson­ AV HPM
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 dere handelspolitische Maßnahmen)
10 300
Artikel 238 der Delegierten Verordnung Erledigung der vorübergehenden Verwen­ „AV“ und ein­
dung
schlägige „Be­
(EU) 2015/2446
willigungsnum­
mer...“
10 500
Anhang B Titel II der Delegierten Ver­ Fälle, in denen Waren mit begebbarem „Empfänger un­
Konnossement befördert werden, das „an bekannt“
ordnung (EU) 2015/2446
Order und blanko indossiert“ ist, bei sum­
marischen Eingangsanmeldungen, wenn der
Empfänger unbekannt ist
10 600
Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
Antrag auf Zugrundelegung der ursprüng­ „Ursprüngliche
lichen zolltariflichen Einreihung der Waren zolltarifliche
in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Einreihung“
Zollkodex
10 700
Versandverfahren: Code 2xxxx
Sachverhalt
Rechtsgrundlage
Zusätzliche Infor­
mationen
Code
Artikel 18 des „gemeinsamen Versand­ Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus
einem EFTA-Land oder Beschränkungen un­
verfahrens“ (*)
terliegende Ausfuhr aus der Union
20 100
Artikel 18 des „gemeinsamen Versand­ Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem
EFTA-Land oder abgabenpflichtige Ausfuhr
verfahrens“
aus der Union
20200
Artikel 18 des „gemeinsamen Versand­ Ausfuhr
verfahrens“
„Ausfuhr“
20 300
(*) Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).
Ausfuhr: Code 3xxxx
Rechtsgrundlage
Sachverhalt
Zusätzliche Infor­
mationen
Code
Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Ausfuhr von Waren im Rahmen der End­ „EV“
verwendung
Zollkodex
30 300
Artikel 160 der Delegierten Verordnung Antrag auf Auskunftsblatt INF3
(EU) 2015/2446
30 400
Artikel 329 Absatz 6
„INF3“
Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort Ausgangszoll­
zuständig ist, an dem die Waren im Rah­ stelle
men eines durchgehenden Beförderungsver­
trags zur Beförderung aus dem Zollgebiet
der Union übernommen werden, die Aus­
gangszollstelle ist.
Anhang B Titel II der Delegierten Ver­ Fälle, in denen Waren mit begebbarem „Empfänger un­
Konnossement befördert werden, das „an bekannt“
ordnung (EU) 2015/2446
Order und blanko indossiert“ ist, bei sum­
marischen Ausgangsanmeldungen, wenn
der Empfänger unbekannt ist
30 500
30 600
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/785
Sonstiges: Code 4xxxx
Sachverhalt
Rechtsgrundlage
Zusätzliche Infor­
mationen
Artikel 123 der Delegierten Verordnung Antrag auf längere Geltungsdauer des Nach­ „Längere Gel­
weises des zollrechtlichen Status von Uni­ tungsdauer des
(EU) 2015/2446
onswaren
Nachweises des
zollrechtlichen
Status von Uni­
onswaren“
Code
40 100
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise
a) Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewil­
ligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt
entweder von einer Kennnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen,
Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARICDatenbank enthalten.
b) Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zu­
sätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z. B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden,
gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes
ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.
2/7. Kennung des Lagers
Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:
— Kennzeichen für die Lagerart:
R
Öffentliches Zolllager Typ I
S
Öffentliches Zolllager Typ II
T
Öffentliches Zolllager Typ III
U
Privates Zolllager
V
Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
Y
Anderes als Zolllager
Z
Zollfreizone
— Vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer — in Fällen, in denen eine Bewil­
ligung erteilt wurde
3/1. Ausführer
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Ver­
wendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code 00200 zu
verwenden.
3/2. Kennnummer des Ausführers
Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
Feld
Inhalt
Format
1
Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode)
a2
2
Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat
an.. 15
DE
L 343/786
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Ländercode: Der in Titel I für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlandskennnummer hat folgende Struktur:
Feld
Inhalt
Format
1
Ländercode
a2
2
Eindeutige Kennnummer in einem Drittland
an.. 15
Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode.
3/9. Empfänger
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Ver­
wendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code 00200 zu
verwenden.
3/21. Code Status des Vertreters
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu
setzen:
2. Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3. Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).
3/37. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
1. Funktionscode
Folgende Parteien können angegeben werden:
Funktion­
scode
Beschreibung
Partei
CS
Sammelladungsspediteur
Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere
Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst,
die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte
Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
MF
Hersteller
Partei, die Waren herstellt
FW
Spediteur
Partei, die Waren befördert
WH
Lagerhalter
Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren über­
nimmt
2. Kennnummer der Partei
Die Struktur dieser Kennnummer entspricht der für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegten Struktur.
3/40. Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/787
1. Funktionscode
Folgende Parteien können angegeben werden:
Funktion­
scode
Beschreibung
Partei
FR1
Einführer
Person oder Personen, die der Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß
Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der
Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkennt
FR2
Erwerber
Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb
von Gegenständen im Mitgliedstaat der endgültigen Bestim­
mung gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
FR3
Steuerlicher Vertreter
Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehr­
wertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
FR4
Inhaber der Zahlungsaufschubsbewil­ Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person,
dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der
ligung
Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
2. Die Mehrwertsteuernummer hat folgende Struktur:
Inhalt
Feld
Format
1
Kennung des Ausstellungsmitglied­ a2
staats (Code ISO 3166 Alpha 2; Grie­
chenland kann EL verwenden)
2
Individuelle Kennnummer, die die an.. 15
Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen
gemäß Artikel 214 der Richtlinie
2006/112/EG zuweisen
4/1. Lieferbedingungen
Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:
Erstes Unterfeld
Incoterms-Code
Bedeutung
Zweites Unterfeld
Incoterms — ICC/ECE
Anzugebender Ort
Frei Grenze
Vereinbarter Ort
EXW (Incoterms 2010)
Ab Werk
Vereinbarter Ort
FCA (Incoterms 2010)
Frei Frachtführer
Vereinbarter Ort
CPT (Incoterms 2010)
Fracht bezahlt bis
Vereinbarter Bestimmungsort
CIP (Incoterms 2010)
Fracht und Versicherung bezahlt Vereinbarter Bestimmungsort
bis
DAT (Incoterms 2010)
Geliefert Terminal
Code für Straßen- und Schienenverkehr
DAF (Incoterms 2000)
Codes für alle Beförderungsarten
Vereinbarter Terminal am Hafen
oder Bestimmungsort
L 343/788
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Erstes Unterfeld
Bedeutung
29.12.2015
Zweites Unterfeld
DAP (Incoterms 2010)
Geliefert benannter Ort
Vereinbarter Bestimmungsort
DDP (Incoterms 2010)
Geliefert verzollt
Vereinbarter Bestimmungsort
DDU (Incoterms 2000)
Geliefert unverzollt
Vereinbarter Bestimmungsort
FAS (Incoterms 2010)
Frei längsseits Schiff
Vereinbarter Verladehafen
FOB (Incoterms 2010)
Frei an Bord
Vereinbarter Verladehafen
CFR (Incoterms 2010)
Kosten und Fracht
Vereinbarter Bestimmungshafen
CIF (Incoterms 2010)
Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
(CAF)
DES (Incoterms 2000)
Geliefert ab Schiff
Vereinbarter Bestimmungshafen
DEQ (Incoterms 2000)
Geliefert ab Kai
Vereinbarter Bestimmungshafen
XXX
Andere Lieferbedingungen als vor­ Genaue Angabe der im Vertrag ent­
haltenen Bedingungen
stehend angegeben
Codes für die Beförderung auf See und auf
Binnenwasserwegen
4/2. Beförderungskosten, Zahlungsweise
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheck
D Andere (z. B. Kontoabbuchung)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
Y Konto beim Beförderer
Z Keine Vorauszahlung
4/3. Abgabenberechnung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Zollabgaben
A00
Endgültige Antidumpingzölle
A30
Vorläufige Antidumpingzölle
A35
Endgültige Ausgleichszölle
A40
Vorläufige Ausgleichszölle
A45
Mehrwertsteuer
B00
Ausfuhrabgaben
C00
Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
C10
Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben
E00
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/789
4/8. Abgabenberechnung
Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheck
D Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E Zahlungsaufschub
G Zahlungsaufschub — Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
J Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
P Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R Sicherheit für den zu zahlenden Betrag
S Einzelsicherheit
T Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
U Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
O Sicherheit bei einer Interventionsstelle
4/9. Zuschläge und Abzüge
Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):
AB:
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
AD: Behältnisse und Verpackung
AE:
In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
AF:
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
AG:
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
AH:
Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skiz­
zen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
AI:
Lizenzgebühren
AJ:
Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugute­
kommen
AK:
Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische
Union
AL:
Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
AN:
Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446
Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex):
BA:
Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
BB:
Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
BC:
Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende
Abgaben
BD: Zinskosten
DE
L 343/790
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
BE:
Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
BF:
Einkaufsprovisionen
BG:
Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446
4/13. Bewertungsindikatoren
Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder „0“ oder „1“ lauten.
Jede „0“ oder „1“ zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder
nicht.
1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß
Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des
Zollkodex
4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Ver­
fügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt
Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4
zutrifft, ist die Codekombination „1000“ zu verwenden.
4/16. Bewertungsmethode
Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
Code
Maßgeblicher Artikel des
Zollkodex
Methode
1
70
Transaktionswert eingeführter Waren
2
74 Absatz 2 Buch­ Transaktionswert gleicher Waren
stabe a
3
74 Absatz 2 Buch­ Transaktionswert ähnlicher Waren
stabe b
4
74 Absatz 2 Buch­ Deduktive Methode
stabe c
5
74 Absatz 2 Buch­ Errechneter Wert
stabe d
6
74 Absatz 3
Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)
4/17. Präferenz
Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und
einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
1. Erste Stelle des Codes
1. Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes“
2. Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3. Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
4. Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen
5. Begünstigung im Handel mit steuerlichen Sondergebieten
2. Folgende zwei Stellen des Codes
00. Keiner der nachstehenden Fälle
10. Zollaussetzung
18. Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19. Zeitweilige Zollaussetzung für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/791
20. Zollkontingent (1)
25 Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (1)
28. Zollkontingent nach passiver Veredelung (1)
50. Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
5/6. Bestimmungszollstelle (und Land)
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
— Die ersten beiden Zeichen (a2) geben das Land an (und entsprechen dem für die Kennnummer des Ausführers
festgelegten Ländercode);
— die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende
Struktur empfohlen:
Die ersten drei Zeichen (an3) sind der UN/LOCODE (2) (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alpha­
numerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000“ anzugeben.
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in
Anspruch genommene Unterteilung.
5/23. Warenort
Die in Feld 1 von D.E. 3/1 „Ausführer“ verwendeten Ländercodes ISO Alpha 2 sind zu verwenden.
Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:
A Bestimmter Ort
B Bewilligter Ort
C Zugelassener Ort
D Sonstige
Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
Qualifika­
tor
Kennung
Beschreibung
T
Postleitzahl
Der Code für den betreffenden Ort ist zu verwenden.
U
UN/LOCODE
Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu
verwenden.
V
Kennung der Zollstelle
Die in D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle und Land“ festgelegten Codes
sind zu verwenden.
W
GPS-Koordinaten
Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.
Beispiele: 44,424896°/8,774792° oder 50,838068°/4,381508°
X
EORI-Nummer
Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“
angegebene Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschafts­
beteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Num­
mer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Y
Bewilligungsnummer
Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem
die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewil­
ligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungs­
nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Z
Freier Text
Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.
(1) Ist das beantragte Zollkontingent erschöpft, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass der Antrag für jede andere bestehende
Präferenz gilt.
(2) Empfehlung 16: UN/LOCODE — CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE.
DE
L 343/792
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Wird Code „X“ (EORI-Nummer) oder Code „Y“ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und
sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kenn­
zeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
7/2. Container
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0. Nicht in Containern beförderte Waren
1. In Containern beförderte Waren
7/4. Verkehrszweig an der Grenze
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code
Beschreibung
1
Seeverkehr
2
Schienenverkehr
3
Beförderung auf der Straße
4
Beförderung auf dem Luftweg
5
Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
7
Feste Transporteinrichtung
8
Binnenschifffahrt
9
Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)
7/6 Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code
Beschreibung
10
IMO-Schiffsnummer
40
IATA-Flugnummer
7/7 Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (18)
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code
Beschreibung
10
IMO-Schiffsnummer
11
Name des Seeschiffs
20
Waggonnummer
30
Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
40
IATA-Flugnummer
41
Registriernummer des Luftfahrtzeugs
80
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
81
Name des Binnenschiffs
DE
29.12.2015
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/793
7/11 Containergröße und Containertypen
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code
Beschreibung
1
Dimer-beschichteter Behälter
2
Epoxy-beschichteter Behälter
6
Druckbehälter
7
Kühlbehälter
9
Edelstahlbehälter
10
Kühlschiffcontainer 40 Fuß — außer Betrieb
12
Europalette — 80 cm × 120 cm
13
Skandinavische Palette — 100 cm × 120 cm
14
Anhänger
15
Kühlschiffcontainer 20 Fuß — außer Betrieb
16
Austauschbare Palette
17
Sattelanhänger
18
Tankbehälter 20 Fuß
19
Tankbehälter 30 Fuß
20
Tankbehälter 40 Fuß
21
Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
22
Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
23
Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
24
Kühlbehälter 20 Fuß
25
Kühlbehälter 30 Fuß
26
Kühlbehälter 40 Fuß
27
Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
28
Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
29
Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
30
Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
31
Temperaturgeregelter Container 30 Fuß
DE
L 343/794
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Beschreibung
Code
32
Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
33
Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m
34
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m
35
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m
36
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m
37
Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m
38
Tragekasten
39
Temperaturgeregelter Container 20 Fuß
40
Temperaturgeregelter Container 40 Fuß
41
Kühl(schiff)container 30 Fuß — außer Betrieb
42
Doppelanhänger
43
Container IL 20 Fuß (open top)
44
Container IL 20 Fuß (closed top)
45
Container IL 40 Fuß (closed top)
7/12. Füllmenge des Containers
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code
Beschrei­
bung
Bedeutung
A
Leer
Gibt an, dass der Container leer ist.
B
Nicht leer
Gibt an, dass der Container nicht leer ist.
7/13. Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Beschreibung
Code
1
Versender stellt bereit
2
Spediteur stellt bereit
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/795
8/2. Art der Sicherheitsleistung
Code Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Beschreibung
Code
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
0
Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
1
Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zoll­ 2
kodex)
Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten 3
Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160) 4
Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den 5
nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates (*) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9
des Zollkodex)
Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld 7
entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buch­
stabe c des Zollkodex)
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des 8
Zollkodex)
B
Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert C
werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung D
gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Ar­
tikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung E
gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Ar­
tikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung F
gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Ar­
tikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung G
gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Ar­
tikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden H
(Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)
(*) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des
Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009,
S. 23).
TITEL III
Sprachenvermerke und entsprechende Codes
Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes
Sprachenvermerke
— BG Ограничена валидност
— CS Omezená platnost
Codes
Beschränkte Geltung — 99200
L 343/796
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Sprachenvermerke
Codes
— DA Begrænset gyldighed
— DE Beschränkte Geltung
— EE Piiratud kehtivus
— EL Περιορισμένη ισχύς
— ES Validez limitada
— FR Validité limitée
— HR Ograničena valjanost
— IT Validità limitata
— LV Ierobežots derīgums
— LT Galiojimas apribotas
— HU Korlátozott érvényű
— MT Validità limitata
— NL Beperkte geldigheid
— PL Ograniczona ważność
— PT Validade limitada
— RO Validitate limitată
— SL Omejena veljavnost
— SK Obmedzená platnost‘
— FI Voimassa rajoitetusti
— SV Begränsad giltighet
— EN Limited validity
— BG Освободено
— CS Osvobození
— DA Fritaget
— DE Befreiung
— EE Loobutud
— EL Απαλλαγή
— ES Dispensa
— FR Dispense
— HR Oslobođeno
— IT Dispensa
— LV Derīgs bez zīmoga
— LT Leista neplombuoti
— HU Mentesség
— MT Tneħħija
— NL Vrijstelling
— PL Zwolnienie
— PT Dispensa
— RO Dispensă
— SL Opustitev
— SK Upustenie
— FI Vapautettu
— SV Befrielse.
— EN Waiver
29.12.2015
Befreiung — 99201
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Sprachenvermerke
— BG Алтернативно доказателство
L 343/797
Codes
Alternativnachweis — 99202
— CS Alternativní důkaz
— DA Alternativt bevis
— DE Alternativnachweis
— EE Alternatiivsed tõendid
— EL Εναλλακτική απόδειξη
— ES Prueba alternativa
— FR Preuve alternative
— HR Alternativni dokaz
— IT Prova alternativa
— LV Alternatīvs pierādījums
— LT Alternatyvusis įrodymas
— HU Alternatív igazolás
— MT Prova alternattiva
— NL Alternatief bewijs
— PL Alternatywny dowód
— PT Prova alternativa
— RO Probă alternativă
— SL Alternativno dokazilo
— SK Alternatívny dôkaz
— FI Vaihtoehtoinen todiste
— SV Alternativt bevis
— EN Alternative proof
— BG Различия: митническо учреждение, където са Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte
…… (Name und Land) — 99 203
представени стоките …… (наименование и държава)
— CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo
…… (název a země)
— DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt
…… (navn og land)
— DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung er­
folgte …… (Name und Land)
— EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati …….(nimi ja
riik)
— EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο
…… (Όνομα και χώρα)
— ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina
…… (nombre y país)
— FR Différences: marchandises présentées au bureau
…… (nom et pays)
— HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena …
(naziv i zemlja)
— IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le
merci …… (nome e paese)
— LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas
…… (nosaukums un valsts)
— LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pa­
vadinimas ir valstybė)
L 343/798
DE
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Sprachenvermerke
29.12.2015
Codes
— HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtör­
tént …… (név és ország)
— MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati
…… (isem u pajjiż)
— NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aan­
gebracht …… (naam en land)
— PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono to­
war …… (nazwa i kraj)
— PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia
…… (nome e país)
— RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal ……
(nume și țara)
— SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo
…… (naziv in država)
— SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený ……
(názov a krajina).
— FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi
ja maa)
— SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes ……
(namn och land)
— EN Differences: office where goods were presented
…… (name and country)
— BG Извеждането от ……………
ограничения
или
такси
Регламент/Директива/Решение № …,
подлежи на Ausgang aus …………… gemäß Verordnung/Richtlinie/Be­
съгласно schluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterwor­
fen — 99 204
— CS Výstup ze …………… podléhá omezením nebo
dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č …
— DA Udpassage fra …………… undergivet restriktioner
eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse
nr. …
— DE Ausgang aus …………… gemäß Verordnung/Richt­
linie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben
unterworfen
— EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse pii­
ranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsu­
sele nr…
— EL Η έξοδος από …………… υποβάλλεται σε
περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την
Οδηγία/την Απόφαση αριθ. …
— ES Salida de …………… sometida a restricciones o
imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/
Decisión no …
— FR Sortie de …………… soumise à des restrictions ou
à des impositions par le règlement ou la directive/déci­
sion no …
— HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama
na temelju Uredbe/Direktive/Odluke br. …
— IT Uscita dalla ……………soggetta a restrizioni o ad
imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/deci­
sione n. …
— LV Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus
vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu
Nr. …,
29.12.2015
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Amtsblatt der Europäischen Union
Sprachenvermerke
L 343/799
Codes
— LT Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba
mokesčiai, nustatytiReglamentu/Direktyva/Sprendimu
Nr.…,
— HU A kilépés …………… területéről a … rendelet/irá­
nyelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfize­
tésének kötelezettsége alá esik
— MT Ħruġ mill- …………… suġġett għall-restrizzjonijiet
jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …
— NL Bij uitgang uit de ………………zijn de beperkingen
of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. …
van toepassing.
— PL Wyprowadzenie z …………… podlega ogranicze­
niom
lub
opłatom
zgodnie
z
rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …
— PT Saída da …………… sujeita a restrições ou a im­
posições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o …
— RO Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impo­
zitelor prin Regulamentul/Directiva/Decizia nr …
— SL Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obvez­
nim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št.
…
— SK Výstup z ……………podlieha obmedzeniam alebo
platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č ….
— FI …………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktii­
vin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja
— SV Utförsel från …………… underkastad restriktioner
eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut
nr …
— EN Exit from …………… subject to restrictions or
charges under Regulation/Directive/Decision No …
— BG Одобрен изпращач
— CS Schválený odesílatel
— DA Godkendt afsender
— DE Zugelassener Versender
— EE Volitatud kaubasaatja
— EL Εγκεκριμένος αποστολέας
— ES Expedidor autorizado
— FR Expéditeur agréé
— HR Ovlašteni pošiljatelj
— IT Speditore autorizzato
— LV Atzītais nosūtītājs
— LT Įgaliotasis gavėjas
— HU Engedélyezett feladó
— MT Awtorizzat li jibgħat
— NL Toegelaten afzender
— PL Upoważniony nadawca
— PT Expedidor autorizado
— RO Expeditor agreat
Zugelassener Versender — 99206
L 343/800
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Sprachenvermerke
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Codes
— SL Pooblaščeni pošiljatelj
— SK Schválený odosielateľ
— FI Valtuutettu lähettäjä
— SV Godkänd avsändare
— EN Authorised consignor
— BG Освободен от подпис
Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207
— CS Podpis se nevyžaduje
— DA Fritaget for underskrift
— DE Freistellung von der Unterschriftsleistung
— EE Allkirjanõudest loobutud
— EL Δεν απαιτείται υπογραφή
— ES Dispensa de firma
— FR Dispense de signature
— HR Oslobođeno potpisa
— IT Dispensa dalla firma
— LV Derīgs bez paraksta
— LT Leista nepasirašyti
— HU Aláírás alól mentesítve
— MT Firma mhux meħtieġa
— NL Van ondertekening vrijgesteld
— PL Zwolniony ze składania podpisu
— PT Dispensada a assinatura
— RO Dispensă de semnătură
— SL Opustitev podpisa
— SK Oslobodenie od podpisu
— FI Vapautettu allekirjoituksesta
— SV Befrielse från underskrift
— EN Signature waived
— BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ
— CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY
— DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE
— DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT
— EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD
— EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ
— ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA
— FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE
— HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO
— IT GARANZIA GLOBALE VIETATA
— LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS
— LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA
— HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS
— MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA
GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208
29.12.2015
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Sprachenvermerke
L 343/801
Codes
— NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN
— PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI
— GENERALNEJ
— PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA
— RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ
— SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE
— SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY
— FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY
— SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN
— EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED
— BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ
UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209
— CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ
— DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE
— DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG
— EE PIIRAMATU KASUTAMINE
— ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ
— ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA
— FR UTILISATION NON LIMITÉE
— HR NEOGRANIČENA UPORABA
— IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA
— LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS
— LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS
— HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT
— MT UŻU MHUX RISTRETT
— NL GEBRUIK ONBEPERKT
— PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE
— PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA
— RO UTILIZARE NELIMITATĂ
— SL NEOMEJENA UPORABA
— SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE
— FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU
— SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING
— EN UNRESTRICTED USE
— BG Разни
— CS Různí
— DA Diverse
— DE Verschiedene
— EE Erinevad
— EL Διάφορα
— ES Varios
— FR Divers
— HR Razni
— IT Vari
— LV Dažādi
Verschiedene — 99211
L 343/802
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Sprachenvermerke
Codes
— LT Įvairūs
— HU Többféle
— MT Diversi
— NL Diverse
— PL Różne
— PT Diversos
— RO Diverși
— SL Razno
— SK Rôzne
— FI Useita
— SV Flera
— EN Various
— BG Насипно
Lose — 99212
— CS Volně loženo
— DA Bulk
— DE Lose
— EE Pakendamata
— EL Χύμα
— ES A granel
— FR Vrac
— HR Rasuto
— IT Alla rinfusa
— LV Berams(lejams)
— LT Nesupakuota
— HU Ömlesztett
— MT Bil-kwantità
— NL Los gestort
— PL Luzem
— PT A granel
— RO Vrac
— SL Razsuto
— SK Voľne ložené
— FI Irtotavaraa
— SV Bulk
— EN Bulk
— BG Изпращач
— CS Odesílatel
— DA Afsender
— DE Versender
— EE Saatja
— EL Αποστολέας
— ES Expedidor
— FR Expéditeur
— HR Pošiljatelj
29.12.2015
Versender — 99213
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Sprachenvermerke
— IT Speditore
— LV Nosūtītājs
— LT Siuntėjas
— HU Feladó
— MT Min jikkonsenja
— NL Afzender
— PL Nadawca
— PT Expedidor
— RO Expeditor
— SL Pošiljatelj
— SK Odosielateľ
— FI Lähettäjä
— SV Avsändare
— EN Consignor
L 343/803
Codes
DE
L 343/804
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 12-01
Formate
und
Codes
betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen
Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
für
die
Registrierung
von
EINLEITENDE BEMERKUNGEN
1. Die in diesem Anhang aufgeführten Formate und Codes betreffen die Datenanforderungen für die Registrierung von
Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.
2. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
3. Haben Angaben zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Dele­
gierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes, gilt die Codeliste in Titel II.
4. Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge
an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden:
a
alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch
Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens
die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das
Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer
nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1
1 Buchstabe, festgelegte Länge
n2
2 Ziffern, festgelegte Länge
an3
3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4
bis zu 4 Buchstaben
n..5
bis zu 5 Ziffern
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/805
TITEL I
Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen
Personen
D.E.
Nr.
D.E. Format
(Art/Länge)
D.E. Bezeichnung
Codeliste in
Titel II
Kardinalität
(Ja/Nein)
1
EORI-Nummer
an..17
Nein
1x
2
Vollständiger Name der
betreffenden Person
an.. 512
Nein
1x
3
Anschrift der Niederlas­
sung/des Wohnsitzes
Straße und Hausnummer:
an..70
Postleitzahl: an..9
Ort: an..35
Ländercode: a2
Nein
1x
4
Ansässigkeit im Zollgebiet n1
der Union
Ja
1x
5
Mehrwertsteuernum­
mer(n)
Ländercode: a2
Mehrwertsteuernummer:
an..15
Nein
99x
6
Rechtsform
an..50
Nein
1x
7
Kontaktinformationen
Name der Kontaktperson
an..70
Straße und Hausnummer:
an..70
Postleitzahl: an..9
Ort: an..35
Telefon: an..50
Fax an..50
E-Mail-Adresse: an..50
Nein
9x
8
Eindeutige Drittland­
skennnummer
an..17
Nein
99x
9
Zustimmung zur Be­
kanntgabe personenbezo­
gener Daten gemäß den
Nummern 1, 2 und 3
n1
Ja
1x
10
Name (Kurzform)
an..70
Nein
1x
11
Gründungsdatum
n8
Nein
1x
12
Art der Person
n1
Ja
1x
13
Hauptwirtschaftstätigkeit
an4
Ja
1x
14
Beginn der Geltungsdauer
der EORI-Nummer
n8 (JJJJMMTT)
Nein
1x
15
Ende der Geltungsdauer
der EORI-Nummer
n8 (JJJJMMTT)
Nein
1x
Anmerkungen
Die EORI-Nummer hat die in Ti­
tel II festgelegte Struktur.
Der in Titel II für D.E. 1 „EORINummer“ festgelegte Ländercode
ist zu verwenden.
Das Format der Mehrwertsteuer­
nummer ist in Artikel 215 der
Richtlinie 2006/112/EG des Ra­
tes über das gemeinsame Mehr­
wertsteuersystem festgelegt.
DE
L 343/806
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
TITEL II
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und
anderen Personen
CODES
1. EINLEITUNG
Dieser Titel enthält die Codes für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.
2. CODES
1. 1 EORI-Nummer
Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
Inhalt
Feld
Format
1
Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode)
a2
2
Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat
an..15
Ländercode: die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha
2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November
2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemein­
schaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und
Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den
neuesten Stand bringen.
4
Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
0
Nicht im Zollgebiet der Union ansässig
1
Im Zollgebiet der Union ansässig
9
Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3
0
Nicht zur Veröffentlichung
1
Zur Veröffentlichung
12 Art der Person
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
1 Natürliche Person
2 Juristische Person
3 Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglich­
keit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten
13 Hauptwirtschaftstätigkeit
Vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Eu­
ropäischen Gemeinschaft (NACE; Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen
Mitgliedstaats
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG 12-02
Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte
L 343/807
L 343/808
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/809
L 343/810
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 21-01
Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1
D.E. lau­
fende
Nummer
D.E. Bezeichnung
Format
(gemäß Anhang B)
Kardinalität
Ebene der Kopf­
daten
Ebene der Posi
tionen
1/1
Art der Anmeldung
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/1
1/2
Zusätzliche Art der Anmeldung
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/2
1/6
Positionsnummer
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/6
1/10
Verfahren
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10
1/11
Zusätzliches Verfahren
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/11
2/3
Vorgelegte Unterlagen, Bescheini­
gungen und Bewilligungen, zu­
sätzliche Verweise
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 2/3
3/2
Kennnummer des Ausführers
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/2
3/10
Kennnummer des Empfängers
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/10
3/16
Kennnummer des Einführers
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/16
3/18
Kennnummer des Anmelders
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/18
3/39
Kennnummer des Bewilligungs­
inhabers
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/39
4/3
Abgabenberechnung — Art der
Abgabe
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/3
4/4
Abgabenberechnung — Bemes­
sungsgrundlage
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/4
4/5
Abgabenberechnung — Abgaben­
satz
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/5
4/6
Abgabenberechnung — geschul­
deter Abgabenbetrag
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/6
4/8
Abgabenberechnung — Zahlungs­
art
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/8
4/16
Bewertungsmethode
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/16
4/17
Präferenz
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17
5/8
Code für das Bestimmungsland
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8
5/14
Code für das Versendungsland/
Ausfuhrland
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/14
5/15
Code für das Ursprungsland
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15
5/16
Code für das Präferenzursprungs­
land
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/16
6/1
Eigenmasse (kg)
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1
29.12.2015
D.E. lau­
fende
Nummer
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
D.E. Bezeichnung
Format
(gemäß Anhang B)
L 343/811
Kardinalität
Ebene der Kopf­
daten
Ebene der Posi
tionen
6/2
Besondere Maßeinheit
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2
6/5
Rohmasse (kg)
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/5
6/8
Warenbezeichnung
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/8
6/10
Anzahl Packstücke
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/10
6/14
Warennummer — KN-Code
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14
6/15
Warennummer — TARIC-Code
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15
6/16
Warennummer — TARIC-Zusatz­
code(s)
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16
6/17
Warennummer — nationale(r)
Zusatzcode(s)
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/17
7/2
Container
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/2
7/4
Verkehrszweig an der Grenze
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/4
7/5
Inländischer Verkehrszweig
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/5
7/10
Containernummer
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/10
8/1
Kontingent laufende Nummer
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1
8/6
Statistischer Wert
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6
- -
Datum der Annahme der Anmel­
dung
Unter Einhaltung des Formats des
Datenelements mit der laufenden
Nummer 5/4
1×
- -
Nummer der Anmeldung (eindeu­
tige Bezugsnummer)
Unter Einhaltung des Formats der
MRN (festgelegt im Datenelement
mit der laufenden Nummer 2/1)
1×
- -
Aussteller
Unter Einhaltung des Formats des
Datenelements mit der laufenden
Nummer 5/8
1×
DE
L 343/812
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 21-02
Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 6 sowie Korrelation mit Feld der
Anmeldung und/oder Format
D.E. lau­
fende Num­
mer
D.E. Bezeichnung
Format
(gemäß Anhang B)
Kardinalität
Ebene der Kopf­ Ebene der Posi­
daten
tionen
Korrelation mit
Feld der Anmel­
dung und/oder
Format
1/10
Verfahren
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10
37(1) — n 2
4/17
Präferenz
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17
36 — n 3
5/8
Code für
mungsland
5/15
Code für das Ursprungs­ Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15
land
6/1
Eigenmasse (kg)
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1
38 — an ..15
6/2
Besondere Maßeinheit
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2
41 — an ..15
6/14
Warennummer
Code
6/15
Warennummer — TARIC- Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15
Code
33 — n 2
6/16
Warennummer — TARIC- Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16
Zusatzcode(s)
33 — an 8
8/1
Kontingent laufende Num­ Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1
mer
39 — n 6
8/6
Statistischer Wert
- -
Datum der Annahme der Unter Einhaltung des For­
mats des Datenelements
Anmeldung
mit der laufenden Num­
mer 5/4
- -
- -
das
Bestim­ Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8
—
KN- Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14
Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6
Nummer der Anmeldung Unter Einhaltung des For­
(eindeutige
Bezugsnum­ mats der MRN (festgelegt
mer)
im Datenelement mit der
laufenden Nummer 2/1)
Aussteller
Unter Einhaltung des For­
mats des Datenelements
mit der laufenden Num­
mer 5/8
17a — a 2
34a — a 2
33 -n 8
46 — an ..18
Datum
1×
an..40
1×
1×
Ausstellender
Mitgliedstaat —
a2
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/813
ANHANG 22-02
Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4
Druckanweisungen:
1. Das Formular für die Ausstellung des Auskunftsblatts INF 4 ist auf weißem, holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit
einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 Gramm zu drucken.
2. Das Formular hat das Format 210 × 297 mm.
3. Der Druck der Formulare obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formulare müssen in einer der Amtssprachen der Europäi­
schen Union gedruckt sein und zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.
L 343/814
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
29.12.2015
DE
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L 343/815
L 343/816
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
29.12.2015
DE
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L 343/817
L 343/818
DE
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29.12.2015
ANHANG 22-06
Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer
für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und
der Türkei
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/819
L 343/820
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
(1) Der vorliegende Antrag gilt gleichermaßen für die APS-Systeme von vier Rechtsordnungen: der Union (EU), Norwe­
gens, der Schweiz und der Türkei (im Folgenden die „Rechtsordnungen“). Es ist jedoch zu beachten, dass die APSSysteme dieser Rechtsordnungen unterschiedliche Länder und Erzeugnisse abdecken können. Daher ist eine Regis­
trierung nur für Ausfuhren gemäß den APS-Systemen wirksam, nach denen Ihr Land als begünstigtes Land gilt.
(2) EU-Ausführer und Wiederversender sind verpflichtet, die EORI-Nummer anzugeben. Ausführer in begünstigten Län­
dern, Norwegen, der Schweiz und der Türkei müssen die Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter angeben.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/821
ANHANG 22-07
Erklärung zum Ursprung
Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers
sowie der Beschreibung der Erzeugnisse und dem Datum der Ausstellung auszufertigen (1)
Französische Fassung
L’exportateur … (Numéro d’exportateur enregistré (2), (3), (4)) des produits couverts par le présent document déclare que,
sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle.… (5) au sens des règles d’origine du Système
des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne et que le critère d’origine satisfait est … … (6)
Englische Fassung
The exporter … (Number of Registered Exporter (2), (3), (4)) of the products covered by this document declares that, except
where otherwise clearly indicated, these products are of. … (5) preferential origin according to rules of origin of the
Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … … (6)
Spanische Fassung
El exportador … (Número de exportador registrado (2), (3), (4)) de los productos incluidos en el presente documento
declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (5) en el sentido de
las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho
es … … (6)
(1) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite 558 dieses Amts­
blatts.), so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe ‚Replacement statement‘ oder ‚Attestation de remplacement‘ oder
‚Comunicación de sustitución‘ enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung
und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 82 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthalten.
(2) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen
und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.
(3) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige
Anschrift sowie den Vermerk (französische Fassung) ‚agissant sur la base de l’attestation d’origine établie par [nom et adresse complète
de l’exportateur dans le pays bénéficiaire] enregistré sous le numéro suivant [Numéro d’exportateur enregistré dans le pays bénéfi­
ciaire]‘ (englische Fassung) ‚acting on the basis of the statement on origin made out by [name and complete address of the exporter in
the beneficiary country] registered under the following number [Number of Registered Exporter of the exporter in the beneficiary
country]‘ (spanische Fassung) ‚actuando sobre la base de la comunicación extendida por [nombre y dirección completa del exportador
en el país beneficiario], registrado con el número siguiente [Número de exportador registrado del exportador en el país beneficiario]‘
angeben.
4
( ) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447, muss der Wiederversender der Waren die Nummer des registrierten Ausführers nur angeben, wenn der Wert der
Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6 000 EUR übersteigt.
(5) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in
Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier,
auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „XC/XL“ anzubringen..
(6) Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „P“; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete
Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: „W“ 9618).
Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
a) bei bilateraler Kumulierung: ‚EU cumulation‘, ‚Cumul UE‘ oder ‚Acumulación UE‘;
b) bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: ‚Norway cumulation‘, ‚Switzerland cumulation‘, ‚Turkey cumulation‘,
‚Cumul Norvège‘, ‚Cumul Suisse‘, ‚Cumul Turquie‘ oder ‚Acumulación Noruega‘, ‚Acumulación Suiza‘ oder ‚Acumulación Turquía‘;
c) bei regionaler Kumulierung: ‚regional cumulation‘, ‚cumul regional‘ oder ‚Acumulación regional‘;
d) bei erweiterter Kumulierung: ‚extended cumulation with country x’, cumul étendu avec le pays x’ oder ‚Acumulación ampliada con
el país x’.
L 343/822
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 22-08
Ursprungszeugnis nach Formblatt A
1. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss dem in diesem Anhang enthaltenen Muster entsprechen. Die Bemer­
kungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache
abgefasst werden. Das Ursprungszeugnis wird in Englisch oder Französisch ausgestellt. Wird es handschriftlich aus­
gefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen.
2. Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei Länge und Breite höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen dürfen. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindes­
tens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch
oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit dem
grünen guillochierten Überdruck versehen sein.
3. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
4. Ursprungszeugnisse mit älteren Fassungen der Bemerkungen auf der Rückseite dürfen bis zum Aufbrauchen der
Bestände weiterbenutzt werden.
29.12.2015
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L 343/823
L 343/824
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29.12.2015
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L 343/825
L 343/826
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29.12.2015
29.12.2015
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L 343/827
ANHANG 22-09
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen.
Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication
claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2) au sens des règles d’origine du Système des préférences
tarifaires généralisées de l’Union européenne et … (3).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where
otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Generalized
System of Preferences of the European Union and … (3).
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no… (1)) declara que, salvo
indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2) en el sentido de las normas de
origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y … (3).
(Ort und Datum) (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (5)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten EU-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungs­
verordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite
558 dieses Amtsblatts.) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird
die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefer­
tigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen
werden.
(2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in
Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier,
auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
(3) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: ‘EU cumulation’, ‘Norway cumulation’, ‘Switzerland cumulation’, ‘Turkey
cumulation’, ‘regional cumulation’, ‘extended cumulation with country x’ or ‘Cumul UE’, ‘Cumul Norvège’, ‘Cumul Suisse’, ‘Cumul
Turquie’, ‘cumul regional’, ‘cumul étendu avec le pays x’ or ‘Acumulación UE’, ‘Acumulación Noruega’, ‘Acumulación Suiza’, ‘Acu­
mulación Turquía’, ‘Acumulación regional’, ‘Acumulación ampliada con en país x’.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) Siehe Artikel 77 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen
der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
L 343/828
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 22-10
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und antrag
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wie­
dergegeben ist. Dieses Formular ist in einer der Amtssprachen der Union zu drucken. Die Bescheinigungen sind in
einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets
entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift
erfolgen.
(2) Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g
zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(3) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats oder -gebiets können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten
oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf
diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kenn­
zeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein
kann.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/829
L 343/830
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
29.12.2015
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L 343/831
L 343/832
DE
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29.12.2015
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/833
ANHANG 22-13
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen.
Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarian version
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)), декларира, че освен където е
отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).
Spanish version
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo
indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial… (2).
Czech version
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají
tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Danish version
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at
varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
German version
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht,
erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Estonian version
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli loa nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspä­
ritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Greek version
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν
δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
English version
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where
otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
French version
L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication
claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).
Croatian version
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije
izričito navedeno, ovi proizvodi .... (2) preferencijalnog podrijetla.
L 343/834
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Italian version
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiarache, salvo
indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Latvian version
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi
skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).
Lithuanian version
Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta,
tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Hungarian version
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés
hianyában az áruk preferenciális … (2) származásúak.
Maltese version
L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat
b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).
Dutch version
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat,
behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …oorsprong zijn (2).
Polish version
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie
jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portuguese version
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo
expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Romanian version
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care
în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).
Slovenian version
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače
jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Slovak version
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú
tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/835
Finnish version
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole
selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (2) alkuperätuotteita.
Swedish version
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor,
om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
.......................................................................................................................................................................................................................... (3)
(Ort und Datum)
........................................................................................................................................................................................................................ (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermäch­
tigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer
ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
(2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in
Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeich­
nung „CM“ anzubringen.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 119 Absatz 5. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
L 343/836
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 22-14
Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten
Einleitende Bemerkungen:
1. Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungs­
behörden.
2. Ursprungszeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen, das neben dem Titel des Dokuments die Bezeich­
nung „Original“ aufweist. Sollten sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, so müssen diese neben dem Titel des
Dokuments die Bezeichnung „Durchschrift“ aufweisen. Die Zollbehörden in der Union nehmen nur das Original als
gültiges Ursprungszeugnis entgegen.
3. Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g
zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede
mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
4. Ursprungszeugnisse sind in einer der Amtssprachen der Union zu drucken und mit Schreibmaschine auszufüllen. Das
Ursprungszeugnis darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die
irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so
vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde
bestätigt werden.
In Feld 5 des Ursprungszeugnisses sind alle zusätzlichen Angaben einzutragen, die für die Umsetzung der Unions­
vorschriften für die besonderen Einfuhrregelungen erforderlich sind.
Der nicht verwendete Raum der Felder 5, 6 und 7 ist durchzustreichen, so dass spätere Eintragungen unmöglich sind.
5. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann, sowie den
Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Per­
sonen.
6. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 5 in einer der Amtssprachen der Europäischen Union die
folgende Angabe enthalten:
— Expedido a posteriori,
— Udstedt efterfølgende,
— Nachträglich ausgestellt,
— Εκδοθέν εκ των υστέρων,
— Issued retrospectively,
— Délivré a posteriori,
— Rilasciato a posteriori,
— Afgegeven a posteriori,
— Emitido a posteriori,
— Annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,
— Utfärdat i efterhand,
— Vystaveno dodatečně,
— Välja antud tagasiulatuvalt,
— Izsniegts retrospektīvi,
— Retrospektyvusis išdavimas,
— Kiadva visszamenőleges hatállyal,
— Maħruġ retrospettivament,
— Wystawione retrospektywnie,
— Vyhotovené dodatočne,
— издаден впоследствие,
— Eliberat ulterior,
— Izdano naknadno.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/837
L 343/838
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 22-15
Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen
jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
29.12.2015
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Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/839
ANHANG 22-16
Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen
jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
L 343/840
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 22-17
Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen
jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/841
ANHANG 22-18
Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen
jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
L 343/842
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/843
ANHANG 22-19
Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A
1. In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular A (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein,
in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.
2. In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe „Replacement certificate“ oder „Certificat de remplacement“ zu machen,
und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.
3. In Feld 1 des Ersatzzeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzugeben.
4. In Feld 2 des Ersatzzeugnisses kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.
5. Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis
9 des Ersatzzeugnisses übertragen, in Feld 10 des Ersatzzeugnisses kann auf die Rechnung des Wiederausführers
verwiesen werden.
6. In Feld 11 des Ersatzzeugnisses ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt
hat.
7. In Feld 12 des Ersatzzeugnisses sind die Angaben über das Ursprungsland einzutragen, die im ursprünglichen
Ursprungszeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden.
L 343/844
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 22-20
Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
1. Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum
Ursprung Folgendes an:
a) die Angaben der Ersatzerklärung(en),
b) seinen Namen und seine Anschrift,
c) den oder die Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz.
2. Die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replaced“, „Remplacée“ oder „Sustituida“.
3. Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:
a) alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse aus dem ursprünglichen Nachweis,
b) das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung,
c) die Angaben der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07, gegebenenfalls auch Informatio­
nen über angewendete Kumulierung,
d) seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers,
e) den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls
in Norwegen oder der Schweiz,
f) Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.
4. Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replacement statement“, „Attestation de remplacement“ oder
„Comunicación de sustitución“.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/845
ANHANG 23-01
In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten
1. Die nachstehende Tabelle enthält eine Aufstellung
a) der Drittländer nach Erdteilen und Zonen (Spalte 1),
b) der Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten (Spalte 2).
2. Werden Waren von Ländern oder Flughäfen aus befördert, die in der nachstehenden Tabelle nicht aufgeführt sind, so
ist — mit Ausnahme der in Nummer 3 bezeichneten Flughäfen — der für den nächstgelegenen Abflughafen geltende
Prozentsatz zugrunde zu legen.
3. Für die französischen überseeischen Departements, die zum Zollgebiet der Union gehören, sind die nachstehenden
Vorschriften anzuwenden:
a) Werden Waren von Drittländern aus direkt in diese Departements befördert, so sind die gesamten Luftfrachtkosten
in den Zollwert einzubeziehen.
b) Werden Waren von Drittländern aus in den europäischen Teil der Union befördert, nachdem sie in einem dieser
Departements entladen oder umgeladen wurden, so sind nur die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen,
die entstanden wären, wenn die Waren für diese Departments bestimmt gewesen wären.
c) Werden Waren von Drittländern aus in diese Departements befördert, nachdem sie auf einem Flughafen im
europäischen Teil der Union entladen oder umgeladen wurden, so ergeben sich die in den Zollwert einzubezie­
henden Luftfrachtkosten durch Anwendung der Prozentsätze der nachstehenden Tabelle auf den Flug vom Ab­
gangsflughafen zum Flughafen der Entladung oder Umladung.
Die Entladung oder Umladung ist von den Zollbehörden mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Luftfrachtbrief
oder einem sonstigen Luftfrachtpapier zu bescheinigen. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gelten die Vorschriften des
Artikels 137.
1
2
Versendungsland
Prozentsätze der gesamten in den Zollwert
einzubeziehenden Luftfrachtkosten
AMERIKA
Zone A
Kanada: Gander, Halifax, Moncton, Montreal, Ottawa, Quebec, Toronto
Vereinigte Staaten von Amerika: Akron, Albany, Atlanta, Baltimore, Bos­
ton, Buffalo, Charleston, Chicago, Cincinnati, Columbus, Detroit, Indianapolis,
Jacksonville, Kansas City, Lexington, Louisville, Memphis, Millwaukee, Minnea­
polis, Nashville, New Orleans, New York, Philadelphia, Pittsburgh, St. Louis,
Washington DC
70
Grönland
Zone B
Kanada: Edmonton, Vancouver, Winnipeg
Vereinigte Staaten von Amerika:
Albuquerque, Austin, Billings, Dallas, Denver, Houston, Las Vegas, Los Ange­
les, Miami, Oklahoma, Phoenix, Portland, Puerto Rico, Salt Lake City, San
Franzisco, Seattle
Mittelamerika Alle Länder
Südamerika Alle Länder
78
L 343/846
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
1
2
Versendungsland
Prozentsätze der gesamten in den Zollwert
einzubeziehenden Luftfrachtkosten
Zone C
Vereinigte Staaten von Amerika: Anchorage, Fairbanks, Honolulu, Juneau
89
AFRIKA
Zone D
Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien
33
Zone E
Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Dschibuti, Gambia, Ghana,
Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger,
Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo, Tschad, Zentralafrikanische Re­
publik
50
Zone F
Äquatorialguinea, Burundi, Gabun, Kenia, Demokratische Republik Kongo,
Kongo, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Seychellen, Somalia, St. Helena,
Tansania, Uganda
61
Zone G
Angola, Botsuana, Komoren, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosam­
bik, Namibia, Sambia, Simbabwe, Republik Südafrika, Swasiland
74
ASIEN
Zone H
Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Li­
banon, Syrien
27
Zone I
Bahrein, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen
43
Zone J
Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan
46
Zone K
Russland: Novosibirsk, Omsk, Perm, Swerdlowsk
57
Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan
Zone L
Russland: Irkutsk, Kirensk, Krasnojarsk
Brunei, China, Indonesien, Hongkong, Kambodscha, Laos, Macau, Malaysia,
Malediven, Mongolei, Myanmar, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan,
Thailand, Vietnam
70
29.12.2015
DE
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L 343/847
1
2
Versendungsland
Prozentsätze der gesamten in den Zollwert
einzubeziehenden Luftfrachtkosten
Zone M
Russland: Chabarowsk, Wladiwostok
83
Japan, Nordkorea, Südkorea
AUSTRALIEN und OZEANIEN
Zone N
Australien und Ozeanien: Alle Länder
79
EUROPA
Zone O
Russland: Nischni Nowgorod, Samara, Moskau, Orjol, Rostow, Wolgograd,
Woronesch
30
Island, Ukraine
Zone P
Albanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Repu­
blik Mazedonien, Färöer, Kosovo, Moldau, Montenegro, Norwegen, Serbien,
Türkei
Zone Q
Schweiz
15
5
L 343/848
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 23-02
LISTE DER WAREN GEMÄSS ARTIKEL 142 ABSATZ 6
Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren
gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex
1. Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der Waren und die jeweiligen Zeiträume, für die von der Europäischen
Kommission ein Preis je Einheit veröffentlicht wird, auf dessen Grundlage der Zollwert von nur im Rahmen von
Kommissionsgeschäften eingeführtem Obst und Gemüse (ganze Früchte) einer bestimmten Sorte zu ermitteln ist. In
einem solchen Fall ist die Zollanmeldung in Bezug auf die Ermittlung des Zollwertes endgültig.
2. Zur Ermittlung des Zollwerts der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren dieses Anhangs wird
für jede Ware ein Preis je Einheit von 100 kg netto festgelegt. Dieser Preis gilt für die Einfuhr dieser Waren in die
Union als repräsentativ.
3. Die Preise je Einheit werden jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten
Waren verwendet, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen. Der Bezugszeitraum für die Festsetzung
der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die
neuen Preise je Einheit festgesetzt werden. Unter besonderen Umständen kann die Kommission beschließen, die
Geltungsdauer um weitere 14 Tage zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden über einen solchen Beschluss umge­
hend unterrichtet.
4. Die Preise je Einheit, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission angeben, werden auf der Grundlage der
Bruttoerträge aus dem Verkauf dieser Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr berechnet. Davon ist
Folgendes abzuziehen:
— eine Vermarktungsspanne für die Handelszentren,
— die im Zollgebiet anfallenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten,
— Einfuhrabgaben und andere nicht in den Zollwert einzubeziehende Abgaben.
Die Preise je Einheit werden in Euro mitgeteilt. Gegebenenfalls ist der in Artikel 146 genannte Umrechnungskurs zu
verwenden.
5. Für die gemäß Nummer 4 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängenden
Kosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung
sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
6. Die Preise werden der Europäischen Kommission (GD TAXUD) spätestens bis 12 Uhr mittags des Montags der
Woche mitgeteilt, in der sie von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier
Tag, so erfolgt die Mitteilung am vorangehenden Arbeitstag. In der Mitteilung an die Europäische Kommission
werden zudem die ungefähren Mengen der Waren angegeben, für die die Preise je Einheit berechnet wurden.
7. Nach Eingang der Mitteilung über die Preise je Einheit bei der Europäischen Kommission werden diese überprüft und
anschließend im TARIC veröffentlicht. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Veröffentlichung durch
die Europäische Kommission.
8. Die Europäische Kommission kann beschließen, für eine oder mehrere Waren die Preise je Einheit abzulehnen und
somit auch nicht zu veröffentlichen, wenn diese Preise erheblich von den vorherigen veröffentlichten Preisen ab­
weichen, wobei mengenabhängige und saisonbedingte Schwankungen besondere Berücksichtigung finden. Zur Lö­
sung solcher Fälle wird die Europäische Kommission gegebenenfalls Erkundigungen bei den zuständigen Zollbehör­
den einholen.
9. Zur Unterstützung dieses Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich vor dem 30. September auf das Vorjahr
bezogene Einfuhrstatistiken für die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Waren. Aus diesen Statistiken geht
hervor, welche Mengen der einzelnen Waren insgesamt eingeführt wurden und wie hoch der Anteil der im Rahmen
von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren ist.
10. Auf der Grundlage dieser Statistiken wird die Europäische Kommission festlegen, welche Mitgliedstaaten dafür
zuständig sind, für die einzelnen Waren die Preise je Einheit für das folgenden Jahr zu übermitteln, wobei diese
darüber bis spätestens 30. November in Kenntnis gesetzt werden.
29.12.2015
DE
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L 343/849
LISTE DER WAREN GEMÄSS ARTIKEL 142 ABSATZ 5
KN-(TARIC)-Code
Warenbezeichnung
Geltungsdauer
0701 90 50
Frühkartoffeln
1.1. bis 30.6.
0703 10 19
Speisezwiebeln
1.1. bis 31.12.
0703 20 00
Knoblauch
1.1. bis 31.12.
0708 20 00
Bohnen
1.1. bis 31.12.
0709 20 00 10
Spargel
1.1. bis 31.12.
— grüner
0709 20 00 90
Spargel
1.1. bis 31.12.
— anderer
0709 60 10
Gemüsepaprika oder Paprika ohne 1.1. bis 31.12.
brennenden Geschmack
0714 20 10
Süßkartoffeln, frisch,
menschlichen Verzehr
0804 30 00 90
Ananas
ganz,
zum 1.1. bis 31.12.
1.1. bis 31.12.
— andere als getrocknet
0804 40 00 10
Avocadofrüchte
1.1. bis 31.12.
— frisch
0805 10 20
Süßorangen, frisch
1.6. bis 30.11.
0805 20 10 05
Clementinen
1.3. bis 31.10.
— frisch
0805 20 30 05
Monreales und Satsumas
1.3. bis 31.10.
— frisch
0805 20 50 07
Mandarinen und Wilkings
0805 20 50 37
— frisch
0805 20 70 05
Tangerinen und andere
0805 20 90 05
— frisch
1.3. bis 31.10.
1.3. bis 31.10.
0805 20 90 09
0805 40 00 11
Pampelmusen und Grapefruits, frisch 1.1. bis 31.12.
0805 40 00 31
— weiß
0805 40 00 19
Pampelmusen und Grapefruits, frisch 1.1. bis 31.12.
0805 40 00 39
— rosa
0805 50 90 11
Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus lati­ 1.1. bis 31.12.
folia)
0805 50 90 19
— frisch
L 343/850
DE
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29.12.2015
0806 10 10
Tafeltrauben
21.11. bis 20.7.
0807 11 00
Wassermelonen
1.1. bis 31.12.
0807 19 00 50
Amarillo, Cuper, Honey Dew (ein­ 1.1. bis 31.12.
schließlich Cantalene), Onteniente,
Piel de Sapo, (einschließlich Verde Li­
so), Rochet, Tendral, Futuro
0807 19 00 90
Andere Melonen
1.1. bis 31.12.
0808 30 90 10
Birnen
1.5. bis 30.6.
Nashi (Pyrus pyrifolia) und Ya (Pyrus
bretscheideri)
0808 30 90 90
Birnen
1.5. bis 30.6.
— andere
0809 10 00
Aprikosen/Marillen
1.1. bis 31.5.
1.8. bis 31.12.
0809 30 10
Brugnolen und Nektarinen
1.1. bis 10.6.
1.10. bis 31.12.
0809 30 90
Pfirsiche
1.1. bis 10.6.
1.10. bis 31.12.
0809 40 05
Pflaumen
1.10. bis 10.6.
0810 10 00
Erdbeeren
1.1. bis 31.12.
0810 20 10
Himbeeren
1.1. bis 31.12.
0810 50 00
Kiwifrüchte
1.1. bis 31.12.
29.12.2015
DE
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L 343/851
ANHANG 32-01
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Der Unterzeichner (1) ................................................................................................................................................................................
mit Wohnsitz (Sitz) in (2) ........................................................................................................................................................................
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ..................................................................................................................
bis zu einem Höchstbetrag von ............................................................................................................................................................
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Re­
publik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen
Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem
Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich,
der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der
Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie
gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4)
für alle Beträge, die der Bürge (5) .........................................................................................................................................................
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (5a) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder
schulden wird, die folgendem Zollvorgang (6) unterliegen: ............................................................................................................
Warenbezeichnung: .....................................................................................................................................................................................
2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung
durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu
zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen
hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der
Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zoll­
vorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von
dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichners die geforderten Beträge zu
zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die
Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und
Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an ver­
bindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen
dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung
der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil (7) in allen unter Nummer 1 genann­
ten Ländern:
Land
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige
Anschrift
L 343/852
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung
betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustel­
lungen, für ihn verbindlich sind.
Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur
nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort den ..............................................................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................
(Unterschrift) (8)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung ..................................................................................................................................................................
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am .......... für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur
vorübergehenden Verwahrung Nr. ....................................................................... vom ....................................................................... (9).
..............................................................................................................................................................
(Stempel und Unterschrift)
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift
(3) Die Namen der Staaten, deren Gebiet nicht berührt wird, sind zu streichen.
(4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
(5a) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die
Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als
einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
(6) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:
a) vorübergehende Verwahrung,
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,
c) Zolllagerverfahren,
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,
e) aktive Veredelung,
f) Endverwendung,
g) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,
h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub,
i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr.
952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Ver­
ordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der
Union,
k) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,
l) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.
(7) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungs­
bevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind
entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das
Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei
er den Betrag in Worten anzugeben hat.
(9) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
29.12.2015
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L 343/853
ANHANG 32-02
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/UNIONSVERSANDVERFAHREN
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Der Unterzeichner (1) ................................................................................................................................................................................
mit Wohnsitz (Sitz) in (2) ........................................................................................................................................................................
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ..................................................................................................................
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Re­
publik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen
Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem
Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich,
der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der
Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie
gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3)
für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zu­
sammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren
übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der Unterzeichner zur Ausstellung von Einzelsicher­
heitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.
2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung
durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten
Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter
vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren
ordnungsgemäß erledigt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von
dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu
zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die
Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und
Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an ver­
bindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens
oder gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die
Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil (4) in allen unter Nummer 1 genann­
ten Ländern:
Land
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige
Anschrift
L 343/854
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung
betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustel­
lungen, für ihn verbindlich sind.
Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur
nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort .......................................................................................................................................................................................................................
den .......................................................................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................
(Unterschrift) (5)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung ...................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ..............................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................
(Stempel und Unterschrift)
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift
(3) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungs­
bevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind
entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das
Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(5) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit“.
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L 343/855
ANHANG 32-03
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Der Unterzeichner
(1)
..............................................................................................................................................................................
mit Wohnsitz (Sitz) in (2) ......................................................................................................................................................................
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ................................................................................................................
bis zu einem Höchstbetrag von ..........................................................................................................................................................
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der
Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der
Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster­
reich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen
Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord­
irland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich
Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei (3), dem Fürstentum Andorra und der Repu­
blik San Marino (4)
für alle Beträge, die der Bürge (5) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) schuldet oder
schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder
1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.
Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von
.......................................................
a)
der 100/50/30 % (7) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen
möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge
entspricht
und einem Betrag in Höhe von
.......................................................
b) der 100/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen mög­
licherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge
entspricht.
1a. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem
Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (9):
a) vorübergehende Verwahrung — ….,
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren — …,
c) Zolllagerverfahren — …,
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
e) aktive Veredelung — …,
f) Endverwendung — …,
g) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
L 343/856
DE
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29.12.2015
1b. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem
Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (10):
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub — …,
b) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub — …,
c) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des
Zollkodex der Union,
d) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Ar­
tikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union,
e) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
f) Endverwendung — … (11),
g) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung
durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem
angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist
den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endver­
wendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Ver­
wahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren
geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von
dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu
zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die
Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und
Kapitalmarkt gefordert wird.
Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann
vermindert werden, wenn der Unterzeichner zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines
Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig
Tagen danach begonnen hat.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an ver­
bindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen
dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung
der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil (12) in allen unter Nummer 1
genannten Ländern:
Land
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige
Anschrift
Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung
betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustel­
lungen, für ihn verbindlich sind.
29.12.2015
DE
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L 343/857
Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur
nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort .......................................................................................................................................................................................................................
den .......................................................................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................
(Unterschrift) (13)
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung
Zollstelle der Sicherheitsleistung ..................................................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ..............................................................................................................................
...............................................................................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................
(Stempel und Unterschrift)
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift
(3) Die Namen der Staaten, deren Gebiet nicht berührt wird, sind zu streichen.
(4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
(6) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die
Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als
einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.
(7) Unzutreffendes streichen.
(8) Unzutreffendes streichen.
(9) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.
(10) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.
(11) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.
(12) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungs­
bevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind
entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das
Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(13) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“,
wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
L 343/858
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 32-06
EINZELSICHERHEITSTITEL
Unionsversandverfahren/Gemeinsames Versandverfahren
Technische Anforderungen an den Sicherheitstitel
Der Sicherheitstitel ist auf holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu
drucken. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder
chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiß.
Die Formulare haben das Format 148 × 105 mm.
Der Sicherheitstitel muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Iden­
tifikationsnummer tragen.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/859
ANHANG 33-03
Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim
bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird
Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere
Zentralstelle
CARNET ATA — GELTENDMACHUNG EINES ANSPRUCHS
Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Abgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkom­
mens/Übereinkommens von Istanbul (1) am (2) … beim bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender
Sache geltend gemacht worden ist:
1. Carnet ATA Nr.:
2. Ausgestellt von der Handelskammer in:
Ort:
Land:
3. Auf den Namen von:
Inhaber:
Anschrift:
4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:
5. Datum für die Wiederausfuhr (3):
6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4):
7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.
...........................................................................................................................................................................................................................................
(1) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul,
26. Juni 1990.
(2) Datum der Versendung der Mitteilung.
(3) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die
vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.
(4) Unzutreffendes bitte streichen.
DE
L 343/860
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 33-04
Formular für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld
gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
BERECHNUNGSFORMULAR
Vom ........................... Nr. ..............................
Folgende Angaben sind der Reihe nach zu machen:
1.
Carnet ATA Nr.:
.......................................................................................................................................................................................................................
2.
Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (1):
.......................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................................................
3.
Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
.......................................................................................................................................................................................................................
4.
Inhaber und Anschrift:
.......................................................................................................................................................................................................................
5.
Handelskammer:
.......................................................................................................................................................................................................................
6.
Ursprungsland:
.......................................................................................................................................................................................................................
7.
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:
.......................................................................................................................................................................................................................
8.
Datum der Wiederausfuhr:
.......................................................................................................................................................................................................................
9.
Eingangszollstelle:
.......................................................................................................................................................................................................................
10. Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung:
.......................................................................................................................................................................................................................
11. Handelsbezeichnung:
.......................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................................................
12. KN-Code:
.......................................................................................................................................................................................................................
13. Stückzahl:
.......................................................................................................................................................................................................................
14. Gewicht oder Menge:
.......................................................................................................................................................................................................................
15. Wert:
.......................................................................................................................................................................................................................
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/861
16. Abgabenberechnung:
.......................................................................................................................................................................................................................
Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag Wechselkurs
Gesamtwert:
(in Worten: ................................................................................................................................................................................................)
17. Zollstelle:
.......................................................................................................................................................................................................................
Ort, Datum:
.......................................................................................................................................................................................................................
Unterschrift
(1) Unzutreffendes bitte streichen.
Stempel
L 343/862
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 33-05
Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs
gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet
ATA/e-ATA entstanden ist
Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt
Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat
CARNET ATA — VERFAHRENSÜBERNAHMEERKLÄRUNG
Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Abgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkom­
mens/Übereinkommens von Istanbul (1) am (2) … beim bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender
Sache geltend gemacht worden ist:
1. Carnet ATA Nr.:
2. Ausgestellt von der Handelskammer in:
Ort:
Land:
3. Auf den Namen von:
Inhaber:
Anschrift:
4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:
5. Datum für die Wiederausfuhr (3):
6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4):
7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
Diese Erklärung entbindet Sie von der Pflicht, weiter in dieser Angelegenheit tätig zu werden.
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.
(1) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul,
26. Juni 1990.
(2) Datum der Versendung der Mitteilung.
(3) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die
vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.
(4) Unzutreffendes bitte streichen.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG 33-06
Ersuchen um zusätzliche auskünfte bei anträgen für in einem anderen mitgliedstaat befindliche waren
L 343/863
L 343/864
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
29.12.2015
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Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/865
L 343/866
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
29.12.2015
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Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG 33-07
EUROPÄISCHE UNION — ERSTATTUNG/ERLASS VON ABGABEN
L 343/867
L 343/868
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG 51-01
STATUSERFASSUNGSPAPIER
L 343/869
L 343/870
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG 61-02
Wiegenachweis für Bananen — Muster
29.12.2015
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/871
ANHANG 61-03
Wiegenachweis für Bananen — Verfahren
Für die Zwecke von Artikel 182 wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an
jedem Entladeort nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren bestimmt:
Für diesen Anhang und für Artikel 182 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Nettogewicht frischer Bananen“ ist das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungs­
behältnisse jedweder Art;
b) „Sendung frischer Bananen“ ist die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen
und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;
c) „Entladeort“ ist jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens
angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen
Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.
1. Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die
Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein.
Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:
Anzahl der Einheiten verpackter Bananen (nach Verpackungstyp
und Ursprung)
Anzahl der zu prüfenden Einheiten verpackter Bananen
— bis zu 400
3
— 401 bis 700
4
— 701 bis 1 100
6
— 1 101 bis 2 200
8
— 2 201 bis 4 400
10
— 4 401 bis 6 600
12
— mehr als 6 600
14
2. Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:
a) durch Wiegen jeder zu prüfenden Einheit verpackter Bananen (Bruttogewicht);
b) durch Öffnen mindestens einer Einheit verpackter Bananen und anschließender Ermittlung des Verpackungs­
gewichts;
c) das Gewicht dieser Verpackung wird für alle Verpackungen gleichen Typs und Ursprungs zugrunde gelegt und von
dem Gewicht aller gewogenen Einheiten verpackter Bananen abgezogen;
d) das durchschnittliche Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen, das so anhand des Gewichts der geprüften
Stichproben für jeden Verpackungstyp und Ursprung ermittelt wurde, gilt als Grundlage für die Bestimmung des
Nettogewichts der Sendung frischer Bananen.
3. Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angege­
bene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettoge­
wicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1 % beträgt.
4. Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben
wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte
Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.
L 343/872
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG 62-02
Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren
29.12.2015
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/873
L 343/874
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/875
L 343/876
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
MERKBLATT ZUM AUSKUNFTSBLATT INF 3
1. Die Formulare werden auf weißem holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von min­
destens 40 g gedruckt.
2. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von – 5 bis +8 mm zugelassen
sind. Die Einteilung des Formulars muss genau eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht für die Breite der Felder 6
und 7.
3. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Formulare drucken zu lassen. Jedes Formular trägt zur Kennzeichnung eine Serien­
nummer, die vorgedruckt sein kann.
4. Die Formulare sind in einer von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der
Union zu drucken. Sie sind in derselben Sprache auszufüllen, in der sie gedruckt wurden. Gegebenenfalls können die
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr, in dem das Auskunftsblatt INF 3 vorzulegen ist, eine
Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG 72-01
GELBER KLEBEZETTEL
Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund
L 343/877
L 343/878
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG 72-02
GELBER KLEBEZETTEL
Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund
29.12.2015
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG 72-03
L 343/879
L 343/880
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
ANHANG 72-04
BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN FÜR DEN UNIONSVERSAND
TEIL I
KAPITEL I
Allgemeines
1.
In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschließlich der zugelassenen Versender, die Einzel­
heiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Artikel 291 festgelegt für den Fall des zeit­
weiligen Ausfalls
— des elektronischen Versandsystems,
— des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren
verwendeten EDV-Systems oder
— der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der
Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-System und dem elektronischen Versandsystem.
2.
Versandanmeldungen
2.1.
Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandverfahren
beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim
Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die
folgenden Unterlagen verwendet:
— das Einheitspapier oder
— das vom System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B01vorgesehen oder
— das Versandbegleitdokument (VBD)/Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S), gegebenenfalls ergänzt durch
die Liste der Warenpositionen (LdWP) oder die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit (LdWPVS).
2.2.
Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsformulare unter Verwendung
des Formulars in Anhang B-01 ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von
Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil der papiergestützten Versandanmeldung Ladelisten verwen­
det werden, die gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs und unter Verwendung des Formulars in Teil II Kapitel III
dieses Anhang zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
2.3.
Für die Anwendung von Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandanmeldung gemäß Anhang B der Dele­
gierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Anhang B der vorliegenden Verordnung ausgefüllt.
KAPITEL II
Durchführungsvorschriften
3.
Ausfall des elektronischen Versandsystems
3.1.
Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt:
— Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäß
Anhang B-01 oder in zwei Exemplaren des VBD/VBD-S, gegebenenfalls ergänzt durch LdWP oder LdWPVS,
gemäß den Anhängen B-02, B-03, B-04 und B-05 eingereicht.
— Die Versandanmeldung wird in Feld C unter Verwendung eines Nummerierungssystems registriert, das sich von
dem bei der Registrierung im elektronischen Versandsystem unterscheidet.
— Auf das Betriebskontinuitätsverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheits­
papiers mit einem der Stempel unter Verwendung der Muster in Teil II Kapitel 1 dieses Anhangs oder auf dem
VBD/VBD-S anstelle der MRN und des Strichcodes hingewiesen.
29.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/881
— Der zugelassene Versender erfüllt alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und
die Verwendung des in den Nummern 22 bis 25 dieses Anhangs genannten Sonderstempels unter Verwendung
der Felder C bzw. D.
— Beim Standardverfahren wird die Versandanmeldung von der Abgangszollstelle bzw. in Fällen, in denen Ar­
tikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex Anwendung findet, vom zugelassenen Versender abgestempelt.
3.2.
Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens getroffen, sind auf der Grundlage der
Angaben der Person, die die Versanddaten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten
mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen.
3.3.
Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschlie­
ßen.
4.
Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren
verwendeten EDV-Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektro­
nischen Versandsystem:
— Es gelten die Vorschriften von Nummer 3 dieses Anhangs.
— Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV-System oder die elektronische Ver­
bindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.
5.
Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDVSystem und dem elektronischen Versandsystem.
Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem
EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet:
— Es gelten die Vorschriften von Nummer 4 dieses Anhangs.
— Greift der zugelassener Versender bei über 2 % seiner Anmeldungen eines Jahres auf das Betriebskontinuitäts­
verfahren zurück, sollte die Bewilligung überprüft werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch
erfüllt sind.
6.
Erfassung der Daten durch die Zollbehörde
In den in Nummer 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens
gestatten, die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheits­
papiers oder des VBD/VBD-S) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.
KAPITEL III
Ablauf des Verfahrens
7.
Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen
Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszollstelle, so bewahrt sie eine Kopie der
Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstelle
vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Abgangszollstelle eine Übersetzung in die Amts­
sprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Landes verlangen.
8.
Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens.
Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für
— die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,
— die Echtheit der eingereichten Unterlagen und
— die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das Versandver­
fahren.
L 343/882
9.
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
29.12.2015
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
In den Fällen, in denen Artikel 300 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld „D. Prüfung durch die
Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ folgenden Vermerk ein:
— Befreiung — 99201.
10.
Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren
— Die Abgangszollstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.
— Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangszollstelle die Waren
und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.
11.
Die Waren werden während ihrer Beförderung im Versandverfahren von den Exemplaren 4 und 5 des Einheits­
papiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des VBD/VBDS begleitet. Exemplar 1 des Einheitspapiers und ein Exemplar des VBD/VBD-S bleiben in der Abgangszollstelle.
12.
Durchgangszollstelle
12.1. Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Formular gemäß Teil II
Kapitel V dieses Anhangs abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzüber­
gangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder eine
Fotokopie des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S vorgelegt und von der Durchgangszollstelle
aufbewahrt werden.
12.2. Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle als die angegebene, unterrichtet die
tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle.
13.
Gestellung bei der Bestimmungszollstelle
13.1. Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum
und die Einzelheiten der Prüfungen.
13.2. Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet
werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle.
Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene
Bestimmungszollstelle, so bringt die tatsächliche Bestimmungszollstelle im Feld „I. Prüfung durch die Bestimmungs­
stelle“ der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an:
— Unstimmigkeiten: Zollstelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Kennnummer der Zollstelle) —99 203.
13.3. Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 Absatz 2 dieses Anhangs den nachstehenden
Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrück­
liche Genehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in
den Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört:
— Ausgang aus der Union — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben
unterworfen — 99 204.
14.
Eingangsbescheinigung
Die Eingangsbescheinigung kann unter Verwendung des Feldes auf der Rückseite des Exemplars 5 des Einheits­
papiers oder auf dem Formular nach Anhang 72-03 ausgestellt werden.
15.
Rücksendung des Exemplars 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars des VBD/VBD-S.
Die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats sendet das Exemplar 5 des Einheitspapiers unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Verfahrens an die Zollbehörde des Abgangs­
mitgliedstaats zurück. Wird das VBD/VBD-S verwendet, wird das vorgelegte Exemplar des VBD/VBD-S zu den
gleichen Bedingungen wie das Exemplar 5 des Einheitspapiers zurückgesendet.
29.12.2015
16.
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/883
Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens.
Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die
in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats
eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die
ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu erbringen.
17.
Suchverfahren
17.1. Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der
Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die
Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informatio­
nen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahren heraus, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden
kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.
Ist eine Zollschuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
— Ermittlung des Schuldners,
— Bestimmung der für die Mitteilung der Zollschuld nach Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständigen
Zollbehörden.
17.2. Geht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats vor Ablauf dieser Fristen der Nachweis ein, dass das Unions­
verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informa­
tionen unverzüglich angefordert werden.
17.3. Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Be­
endigung des Versandverfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die in
Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen.
18.
Sicherheitsleistung — Referenzbetrag
18.1. Für die Anwendung von Artikel 156 stellt der Inhaber des Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den
Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch
nicht beendet ist.
18.2. Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandverfahren als unzureichend, so hat der Inhaber des
Verfahrens die Zollstelle der Sicherheitsleistung zu benachrichtigen.
19.
Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und Einzelsicher­
heitstitel.
19.1. Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen:
— Gesamtsicherheitsbescheinigung in der in Kapitel VI festgelegten Form,
— Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in der in Kapitel VII festgelegten Form,
— Einzelsicherheitstitel in der in Anhang 32-06 festgelegten Form.
19.2. In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigungen und den Sicherheitstitel hingewiesen werden.
20.
Besondere Ladelisten
20.1. Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Teil II
Kapitel III dieses Anhangs aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie
— von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungs­
system erstellt werden;
L 343/884
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— so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von der Zollbehörde ausgewertet werden
können;
— für jede Warenposition die Angaben gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs enthalten.
20.2. Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlich­
keiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von
Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungs­
system erstellt werden.
20.3. Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungs­
system erstellt werden, bereits besondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für Unionsversandverfahren ver­
wenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht.
21.
Verwendung besonderer Verschlüsse
Der Inhaber des Verfahrens vermerkt in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter
„Angebrachte Verschlüsse“ die Anzahl der verwendeten Verschlüsse und die einzelnen Verschlusskennzeichen.
22.
Zugelassener Versender — Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren
22.1. Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld „C.
Abgangsstelle“ der Versandanmeldung
— im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser
Zollstelle oder
— vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von der Zollbehörde zugelassenen Sonderstempels nach
dem Muster in Teil II Kapitel II dieses Anhangs versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die
Formulare eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Ver­
sandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.
22.2. Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen
versehen sind.
23.
Zugelassener Versender — sichere Aufbewahrung der Stempel
Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle
oder des Sonderstempels versehenen Formulare sicher aufzubewahren.
Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 getroffen hat.
23.1. Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangs­
zollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbe­
schadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten
Land für die mit diesen Formularen beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde,
die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die in Nummer 23 genannten Maßnahmen getroffen
hat.
24.
Zugelassener Versender — obligatorische Angaben
24.1. Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmel­
dung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 298 und in Feld „D.
Prüfung durch die Abgangsstelle“ die nach Artikel 297 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungs­
zollstelle zu gestellen sind, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Ver­
merk einträgt:
— Zugelassener Versender — 99206
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24.2. Nimmt die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringt
sie auf der Versandanmeldung in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ ihren Sichtvermerk an.
24.3. Nach dem Versand wird das Exemplar 1 des Einheitspapiers oder das Exemplar des VBD/VBD-S gemäß den hierfür
in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die anderen Exemplare
begleiten die Waren nach Maßgabe von Nummer 11 dieses Anhangs.
25.
Zugelassener Versender — Freistellung von der Unterschriftsleistung
25.1. Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektronischen Datenverarbeitungssystem er­
stellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses
Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt
werden, dass sich der zugelassene Versender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen
Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandanmel­
dungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens einzutreten.
25.2. Die gemäß Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des
Inhabers des Verfahrens vorgesehenen Feld den nachstehenden Vermerk tragen:
— Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207
26.
Zugelassener Empfänger — Pflichten
26.1. Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetroffen sind, unterrichtet der zugelassene
Empfänger unverzüglich die Bestimmungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls
angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren 4 und 5 des
Einheitspapiers oder des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S mit und übersendet diese Dokumente
gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften der Bestimmungszollstelle.
26.2. Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des
VBD/VBD-S die in Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an.
TEIL II
KAPITEL I
Muster für die im Betriebskontinuitätsverfahren verwendeten Stempel
1.
Stempel Nr. 1
(Abmessungen: 26 × 59 mm)
2.
Stempel Nr. 2
(Abmessungen: 26 × 59 mm)
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KAPITEL II
Muster für den vom zugelassenen Versender zu verwendenden Sonderstempel
(Abmessungen: 55 × 25 mm)
1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes
2. Kennnummer der Abgangszollstelle
3. Nummer der Anmeldung
4. Datum
5. Zugelassener Versender
6. Bewilligungsnummer
KAPITEL III
Ladeliste
KAPITEL IV
Merkblatt zur Ladeliste
Abschnitt 1
1.
Begriffsbestimmung
1.1.
Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.
1.2.
Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs
verwendet werden.
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2.
Gestaltung der Ladelisten
2.1.
Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden.
2.2.
Die Ladelisten müssen enthalten:
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a) die Überschrift „Ladeliste“,
b) ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 ×
40 mm aufgeteilt ist,
c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
— Laufende Nummer,
— Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
— Versendungsland/Ausfuhrland,
— Rohmasse (kg),
— Raum für amtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der
Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können
ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3.
Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für
weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
Abschnitt 2
Anmerkungen zu den einzelnen Flächen
1.
Umrahmtes Feld
1.1.
Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die
Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ ein.
1.2.
Unterer Teil
In diesen Teil sind die in nachstehendem Abschnitt III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.
2.
Spalten
2.1.
Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
2.2.
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
Die erforderlichen Angaben sind gemäß dem Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen.
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die
in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“, 40 „Summarische Anmeldung/
Vorpapier“, 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ sowie gegebe­
nenfalls 33 „Warennummer“ und 38 „Eigenmasse (kg)“ eingetragen werden.
2.3.
Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
2.4.
Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld Nr. 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446).
Abschnitt 3
Verwendung der Ladeliste
1.
Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt
werden.
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2.
Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland“, 32 „Positions-Nr.“, 33 „Warenn­
ummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und gegebenenfalls
44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ auf dem für die Versand­
anmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ darf nicht
für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet
werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke
und Warenbezeichnung“ der Versandanmeldung zu vermerken.
3.
Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.
4.
Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die
Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch
den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel
der Abgangszollstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
5.
Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit
laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld Nr. 4 „Ladelisten“ der Versand­
anmeldung zu vermerken.
6.
Für die Formulare der Ladeliste ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g
zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der
Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der
Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
KAPITEL V
Grenzübergangsschein
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KAPITEL VI
Gesamtsicherheitsbescheinigung
L 343/889
L 343/890
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KAPITEL VII
Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
L 343/891
L 343/892
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KAPITEL VIII
Merkblatt zur Gesamtsicherheitsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der
Sicherheitsleistung
1.
Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen
Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Gesamtsicherheits­
bescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine
Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.
1.1.
Währungscode
Die Mitgliedstaaten tragen in Feld Nr. 6 der Gesamtsicherheitsbescheinigung und in Feld Nr. 5 der Bescheinigung
über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-ALPHA-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung
ein.
1.2.
Besondere Vermerke
Hat sich der Inhaber des Verfahrens verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangszollstelle
abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Zollstelle in Feld 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld 7 der
Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift einzutragen.
1.3.
Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer
Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Zollstelle der Sicherheitsleistung einen ent­
sprechenden Vermerk in Feld Nr. 9 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld Nr. 8 der Bescheinigung über
die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.
2.
Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen — Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte
Personen
2.1.
Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Inhaber des Verfahrens in
eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versand­
anmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermäch­
tigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Inhaber des
Verfahrens durch Unterschrift zu bestätigen. Der Inhaber des Verfahrens kann die Felder durchstreichen, die er
nicht benutzen will.
2.2.
Der Inhaber des Verfahrens kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung
jederzeit ungültig machen.
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L 343/893
2.3.
Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als
ermächtigter Vertreter des Inhabers des Verfahrens.
3.
Technische Anforderungen
3.1.
Für die Formulare der Gesamtsicherheitsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicher­
heitsleistung ist weißes holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden.
Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem
oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist
— bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün,
— bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3.2.
Die Formulare haben das Format 210 × 148 mm.
3.3.
Der Druck der Formulare für die Bescheinigungen obliegt den Mitgliedstaaten. Jede Bescheinigung muss eine
Unterscheidungsnummer tragen.
3.4.
Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die
unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden.
Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der Zollbehörde mit
einem Sichtvermerk versehen werden.