Arbeitszeitregelung im wissenschaftlichen Bereich

Dienstvereinbarung Nr. 37
Zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch den Präsidenten,
und dem
Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch den Vorsitzenden,
wird gemäß § 78 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG und § 40 Nr. 3 zu § 6 TV-L folgende
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im
wissenschaftlichen Dienst
(Selbstverantwortliche Arbeitszeit)
an der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig geschlossen:
Präambel
Durch die Einführung der Selbstverantwortlichen Arbeitszeit für die wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu
Braunschweig soll der Besonderheit der wissenschaftlichen Tätigkeit Rechnung getragen
werden. Die Selbstverantwortliche Arbeitszeit leistet einen wichtigen Beitrag zur besseren
Berücksichtigung dienstlicher Notwendigkeiten eines modernen und effektiven
Wissenschaftsbetriebs. Sie stärkt zudem die Zeitsouveränität der Beschäftigten und
verbessert die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw.
Privatleben. Diesem Zuwachs an Flexibilität steht ein Zuwachs an Verantwortung der
Einzelnen, aber auch der Vorgesetzten, gegenüber, denn die Möglichkeiten der
selbstverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung finden dort ihre Grenzen, wo der reibungslose
Dienstablauf nicht mehr gewährleistet ist.
§1
Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4
NHG/§§31, 32 NHG).
1
§2
Arbeitsschutzbestimmungen
(1)
Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere die Niedersächsische V erordnung über
die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO), Arbeitszeitgesetz
(ArbZG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG),
Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX),
und das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz
(NGG) sowie das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)bleiben von dieser Dienstvereinbarung
unberührt.
(2)
Die Einrichtungen der Technischen Universität Braunschweig und die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgefordert, diese Bestimmungen zu
beachten. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit
haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu achten.
§3
Selbstverantwortliche Arbeitszeit
(1)
Für den unter § 1 genannten Personenkreis findet, soweit im Einzelfall keine davon
abweichende Regelung getroffen wurde, die Selbstverantwortliche Arbeitszeit nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
(2)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen unter Beachtung der
Arbeitsschutzbestimmungen (siehe § 2), der betrieblichen und dienstlichen Belange
und der Regelungen dieser Dienstvereinbarung eigenverantwortlich über die
individuelle Verteilung der Arbeitszeit (Beginn und Ende einschließlich Pausen).
(3)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit zu leisten sowie die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten über
unvorhergesehene Verzögerungen bei der Erreichung von Arbeitszielen rechtzeitig
zu informieren.
(4)
Die vorstehende Regelung zur individuellen Arbeitszeit findet ihre Grenzen im
Weisungsrecht der oder des Vorgesetzten, soweit und solange dienstliche Gründe
dies rechtfertigen. Die Anwesenheitspflicht zur Teilnahme an regelmäßigen
Dienstbesprechungen
bzw.
dienstlich
begründeten
Terminen
(z.
B.
Lehrveranstaltungen, feste Sprechzeiten) schränkt die Regelungsfreiheit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Arbeitsaufträge sind in Bezug auf Umfang und
Zeitpunkt der Fertigstellung grundsätzlich so zu erteilen, dass sie im Rahmen der
Festlegungen des § 4 erledigt werden können.
(5)
Arbeitszeiten, die über die tägliche Sollarbeitszeit hinausgehen, werden grundsätzlich
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung unter
Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse ausgeglichen.
2
§4
Regelmäßige Arbeitszeit – Mehrarbeits-/Überstunden
(1)
Als allgemein geltender Rahmen der Arbeitszeit wird die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00
Uhr festgelegt.
(2)
Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit der Arbeitsnehmerinnen und
Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. An einzelnen Tagen kann bis zu 10
Stunden gearbeitet werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8
Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Länger als 10 Stunden darf an
einem Tag nur in den außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG gearbeitet werden;
die jeweilige Ausnahme zeichnet die oder der Vorgesetzte auf dem monatlichen
Zeitnachweis ab. Länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden. Arbeitszeiten,
die außerhalb des allgemeinen Arbeitszeitrahmens nach 20.00 Uhr geleistet werden,
dürfen nur angerechnet werden, wenn von der bzw. dem Vorgesetzten eine
nachvollziehbare Begründung schriftlich dokumentiert wird. Für Beamtinnen und
Beamte findet § 4 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen
und Beamten (Nds. ArbZVO) Anwendung; länger als 10 Stunden täglich soll nicht,
länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden.
(3)
Bei Mitarbeiterinnen, die unter das MuSchG und Beschäftigten, die unter das
JArbSchG fallen, darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8,5 Stunden nicht
übersteigen.
(4)
Mehrarbeits- oder Überstunden können nur entstehen, wenn sie vom Arbeitgeber
angeordnet und von den Beschäftigten nachgewiesen werden. Vorgesetzte und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig vor
der Ausübung von Mehrarbeits- und Überstunden entsprechende Anträge auf
Genehmigung der Abteilung 12 zugeleitet werden. Angeordnete Mehrarbeits- oder
Überstunden können durch Freizeit ausgeglichen oder ausnahmsweise durch Entgelt
vergütet werden.
(5)
Die Sollarbeitszeit, die der Arbeitszeitberechnung zugrunde zu legen ist, beträgt für
Vollzeitbeschäftigte täglich jeweils ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit und ist in der Regel an fünf Arbeitstagen von Montag bis Freitag zu
erbringen. Wird bei Teilzeitbeschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als
fünf Tage verteilt, so berechnet sich die Sollarbeitszeit entsprechend. Abweichende
Regelungen sind unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben möglich.
Soweit aus dienstlichen Gründen erforderlich, kann die Arbeitsleistung auch an
Samstagen erbracht werden.
(6)
Für Teilzeitbeschäftigte, deren ermäßigte Arbeitszeit gleichmäßig auf die Arbeitstage
der Woche verteilt wird, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei ungleichmäßiger Verteilung
auf die Arbeitstage der Woche ist bei der Ermittlung von Zeitguthaben oder
Minderzeiten von der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, die sich ggf.
3
für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage auf die darauf entfallende Zeit vermindert.
Im Übrigen gilt als tägliche Sollarbeitszeit die für jeden Tag festgelegte Arbeitszeit.
§ 5 Pausen
(1)
Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu
neun Stunden ist die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu
unterbrechen. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als neun Stunden ist die Arbeit
um mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in
Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als
sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ohne
Ruhepause arbeiten. Für Beamtinnen und Beamte gilt: Eine zeitliche Verschiebung
ist nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig.
(2)
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause von 30 bzw. 45 Minuten gilt auch dann
nicht als Arbeitszeit, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird.
§6
Aufzeichnungspflicht
(1)
Grundsätzlich ist eine Zeiterfassung nicht erforderlich. Die oder der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sind jedoch verpflichtet, alle geleisteten Arbeitszeiten, die über zehn
Stunden täglich hinausgehen bzw. die an arbeitsfreien Tagen, Sonn- oder Feiertagen
geleistet werden, in schriftlicher Form zu dokumentieren (§ 4 Abs. 2).
(2)
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren als Nachweis für
Prüfzwecke durch interne oder externe Stellen in den Einrichtungen aufzubewahren.
(3)
Die Kontrolle der Aufzeichnungen erfolgt durch regelmäßige Stichproben der
zuständigen Vorgesetzten. Der Nachweis über die erfolgte Kontrolle ist ebenfalls
mindestens zwei Jahre in den Einrichtungen aufzubewahren.
(4)
Die Regelungen zu den Dokumentationspflichten der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nach gesetzlichen Vorgaben (z. B. Gesetz zur Regelung des allgemeinen
Mindestlohns (MiLoG)) bzw. den Vorgaben der Trennungsrechnung bleiben hiervon
unberührt.
§7
Arbeit außerhalb der Dienststelle
Die Arbeitsleistung ist grundsätzlich in der Dienststelle zu erbringen. Vorgesetzte können
ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gestatten, dass Aufgaben außerhalb der Dienststelle
erledigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Aufgaben für eine Erledigung
außerhalb der Dienstelle eignen und die Vorgaben des Arbeitsschutzes und des
Datenschutzes gewährleistet werden. Vor Aufnahme einer auswärtigen Tätigkeit in diesem
Sinne ist eine schriftliche Zustimmung der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten einzuholen.
Die Zustimmung ist in der jeweiligen Einrichtung zu den Akten zu nehmen. Der Umfang sollte
in der Regel nicht mehr als das Vierfache der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr
4
betragen. Aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs handelt es sich nicht um Telearbeit im
Sinne der DV 31. Ein Anspruch auf Ausstattung eines Arbeitsplatzes besteht nicht.
§8
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1)
Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei
Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle der Kündigung dieser
Dienstvereinbarung gilt diese bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort.
Gleichzeitig treten die Dienstvereinbarungen Nr. 12 vom 19.12.1985, Nr. 16 vom
30.10.1991, Nr. 20 vom 29.04.2003 und Nr. 21 vom 06.05.2008 außer Kraft.
(2)
Für Einrichtungen bzw. für Teile von Einrichtungen, für die bisher die
Dienstvereinbarung Nr. 16 (Feste Arbeitszeiten) Anwendung gefunden hat, kann
durch die Einrichtungsleitung festgelegt werden, wann der Übertritt zur
selbstverantwortlichen Arbeitszeit erfolgen soll. Spätestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach in Kraft treten dieser Dienstvereinbarung finden die Neuregelungen
dieser Dienstvereinbarung Anwendung. Soll es in den Einrichtungen bzw. Teilen der
Einrichtungen bei der Festlegung fester Arbeitszeiten bleiben, ist dies innerhalb des o.
g. Zeitfensters bei der Dienststelle, Abteilung 31, zu beantragen. Diese Festlegung
unterliegt der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung.
(2)
Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die
Gültigkeit
der
übrigen
Bestimmungen
hiervon
unberührt.
Die
Vertragsparteienverpflichten sich eine unwirksame Regelung durch eine ihr möglichst
entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.
(3)
Die Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise nach § 78 Abs. 2 NPersVG durch die
Dienststelle bekannt zu geben.
Braunschweig, den 08.06.2015
Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Präsident
gez. Hesselbach
(Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Jürgen Hesselbach)
Gesamtpersonalrat
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Vorsitzende
gez. Klaus-Jürgen Böhm
(Klaus Jürgen Böhm)
5