General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

Urkundenrolle Nr.
/2015
Verhandelt
zu Lilienthal, Kreis Osterholz,
am …………………….. 2015
Vor mir, dem unterzeichneten Notar
Enno F.W. Hartmann
mit dem Amtssitz zu Lilienthal,
erschien heute:
Herr / Frau ... geb….
geb. am ... in …, wohnhaft ...
- nachstehend auch „Vollmachtgeber“ genannt -
dem Notar zur Person ausgewiesen durch: gültigen Bundespersonalausweis
Der Notar fragte, ob er oder einer seiner Partner mit der vorliegenden Angelegenheit bereits außerhalb der notariellen Amtstätigkeit vorbefasst war (§ 3 Abs.1 Nr.7 BeurkG); dieses wurde verneint. Auf
Grund des persönlichen Eindrucks und einer ausführlichen Unterhaltung hat sich der Notar von der
vollen Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugt. Dieser erklärte zu notariellem Protokoll
sodann folgende
General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung
Ich erteile hiermit meinem Ehemann/ meiner Ehefrau ...,
geb. am ... in …, wohnhaft ...
sowie
meiner Tochter/ meinem Sohn ...
geb. am ... in …, wohnhaft ...
- nachstehend „Bevollmächtigte“ genannt –
- und zwar jedem einzeln vollumfänglich bevollmächtigt –
die nachstehenden Vollmachten. Der jeweilige Bevollmächtigte ist im Außenverhältnis jederzeit
unbeschränkt bevollmächtigt. Im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber soll jedoch gelten, dass der
Bevollmächtigte nur dann an meiner Stelle handeln soll, wenn ich meine Rechte aus welchen Gründen auch immer nicht wahrnehmen kann oder will.
Außerdem soll mein Kind nur dann anstelle meines Ehepartners handeln, wenn dieser die Vollmachten nicht selber wahrnehmen kann oder will. (..muss nicht, wird aber meist so gewünscht!)
I.) Generalvollmacht:
(Hinweis: Die Generalvollmacht können Sie einschränken, wenn bestimmte Bereiche – z.B.
Verfügungen über Immobilien o.ä. – nicht umfasst sein sollen!)
Der jeweilige Bevollmächtigte ist ermächtigt, für mich in gesetzlicher Weise ohne Einschränkung jede
rechtlich bedeutsame Handlung vorzunehmen, die von mir und mir gegenüber nach dem Gesetz vorgenommen werden kann, und zwar mit denselben Wirkungen, wie wenn ich selbst gehandelt hätte.
Die Vollmacht umfasst insbesondere (also in nicht abschließender Aufzählung) das Recht,
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Urkunde des Notars Enno F.W. Hartmann, Sternwartestr.1, D-28865 LILIENTHAL
 mich gegenüber Gerichten, Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen, Firmen und Privatpersonen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie alle Prozesshandlungen für mich vorzunehmen;
 bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte für mich zu erwerben oder zu veräußern;
 alle Bankgeschäfte zu tätigen, wie z.B. Kredite aufzunehmen, Zahlungen oder Wertgegenstände für mich anzunehmen, zu quittieren oder Zahlungen vorzunehmen;
 dingliche Rechte jeglicher Art an Grundstücken oder anderen Rechten zu bestellen, zu übertragen, zu kündigen oder aufzugeben.
Der Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten vorzunehmen. Die Vollmacht ist nicht auf Dritte übertragbar. Der Bevollmächtigte ist jedoch
berechtigt, für einzelne von ihm zu bestimmende Rechtsgeschäfte Untervollmacht zu erteilen. Bei
mehreren Bevollmächtigten sind diese nicht berechtigt, die Vollmacht gegenüber einem
Mitbevollmächtigten zu kündigen oder aufzuheben.
(Eventuell, falls die Gefahr besteht, dass z.B. später nach einem Erbfall Geschwister des
Bevollmächtigten Handlungen der Bevollmächtigten anfechten wollen:) Der Bevollmächtigte ist
ausdrücklich auch berechtigt, Schenkungen (auch an sich selbst) vorzunehmen oder
Übergabeverträge abzuschließen.
Bei finanziellen Verfügungen unter Verwendung dieser Generalvollmacht schuldet er keine Auskünfte
gegenüber Dritten (z.B. Erben, Pflichtteilsberechtigten oder mitbevollmächtigte Personen). Der
Bevollmächtigte ist insbesondere nicht verpflichtet, späteren Erben des Vollmachtgebers gegenüber
Auskünfte gem. §§662 ff., 675 ff. BGB o.ä. zu erteilen
Diese Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus, kann aber von mir oder nach meinem Ableben von
meinen Erben jederzeit widerrufen werden.
II.) Vorsorgevollmacht
(Hinweis: Die Vorsorgevollmacht sollten Sie nicht einschränken, da alle Bereiche, für welche
sie gelten soll, einzeln aufgeführt werden müssen !)
Umfasst sind weiterhin auch die Rechte
 zur Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung i.S. von § 1906 Abs.1 BGB, vor allem bei der
Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim, in einer geschlossenen Anstalt
oder die Aufnahme in ein Krankenhaus;
 zur Entscheidung über freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen wie z.B. Bettgitter oder Gurte, Medikamente oder auf andere Weise (§
1906 Abs.4 BGB);
 zu allen Erklärungen in Pflege- und Gesundheitsangelegenheiten, insbesondere zur Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff sowie in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs.3 BGB. Dies gilt
auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme bzw. des
Unterbleibens oder dem Abbruch der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 Abs.1 BGB). Hierbei sind die Bevollmächtigten auch befugt, Krankenunterlagen einzusehen und herauszuverlangen sowie alle
Informationen durch die mich behandelnden Ärzte einzuholen. Diese sind von jeglicher
Schweigepflicht befreit;
 zur Nichteinwilligung und zum Einwilligungswiderruf ärztlich angeordneter Maßnahmen im Zusammenhang mit nachstehender Patientenverfügung i.S. von § 1904 Abs.5 Satz 2 BGB.
Die Vollmacht dient der Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung und geht der Anordnung einer Betreuung vor. Für den Fall, dass ausnahmsweise gleichwohl eine gerichtliche Betreuungsanordnung
gleich welchen Umfangs erfolgt, wünsche ich hiermit im Rahmen einer Betreuungsverfügung die
Bestellung eines der Bevollmächtigten zum Betreuer. Die Bevollmächtigten unterliegen nicht den gesetzlichen Beschränkungen eines Betreuers. Untervollmacht darf für den Umfang der Vorsorgevollmacht nicht erteilt werden.
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III.) Für den Fall, dass ich infolge Alters, Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sein sollte,
meinen Willen zu bilden oder verständlich zu äußern, bestimme ich die folgende
Patientenverfügung:
(Hinweis: Diese Patientenverfügung ist so abgefasst, dass sie auf möglichst viele Sachverhalte
zutrifft – bei speziellen gesundheitlichen Situationen, z.B. schweren chronischen
Erkrankungen o.ä., konsultieren Sie hierzu vorher auch den Arzt Ihres Ihren Vertrauens !)
1.
Diese gilt in folgenden Situationen:
a)
wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess
befinde und/oder
wenn in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen,
Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Begutachtung
mindestens zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen
ist, selbst wenn der Tod noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung, z.B.
durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung oder fortgeschrittenen Hirnabbauprozess (z.B. bei einer
Demenzerkrankung), ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung,
Schock oder Lungenversagen.
Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend
beurteilt werden.
b)
2.
a)
b)
3.
In den unter Punkt 1 beschriebenen Situationen verlange ich:
die Unterlassung von Wiederbelebungsmaßnahmen bzw. die Unterlassung lebensverlängernder
oder lebenserhaltender Maßnahmen wie insbesondere dauerhafte künstliche Beatmung oder
dauerhafte künstliche Ernährung (weder über eine Magensonde durch Mund, Nase oder die
Bauchdecke noch über die Vene);
lindernde pflegerische Maßnahmen, insbesondere Mundpflege zur Vermeidung des Durstgefühls
sowie lindernde ärztliche Maßnahmen, im speziellen Medikamente zur wirksamen Bekämpfung
von Schmerzen, Luftnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und anderen Krankheitserscheinungen. Die
Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Maßnahmen nehme ich in Kauf.
Ich habe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung erstellt. Darum wünsche ich nicht, dass
mir in der konkreten Situation der Entscheidungsunfähigkeit eine Änderung meines Willens
unterstellt wird, solange ich diesen nicht ausdrücklich schriftlich oder nachweislich mündlich
widerrufen habe.
Jeder Bevollmächtigte wird beauftragt und ermächtigt, diesen Wünschen Geltung zu verschaffen.
Auch ein evtl. bestellter Betreuer ist an die vorstehend geäußerten Behandlungswünsche
gebunden.
(Eventuell Bestimmungen zur Organverpflanzung – muss nicht, aber kann:) Der Entnahme von
Körperteilen zu Zwecken der Transplantation widerspreche ich ausdrücklich.
alternativ: Gegen die Entnahme von Körperteilen zu Zwecken der Transplantation habe ich keine
Einwände. Die Geltung der Patientenverfügung ist, falls hierfür erforderlich, insoweit eingeschränkt.
alternativ: Der Vorsorgebevollmächtigte ist ausdrücklich auch befugt, verbindlich zu bestimmen, ob
zulasten meines Körpers Organtransplantationen zugelassen werden und wenn ja, welche.
IV.) Alle in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen stellen bis zu deren Widerruf meinen ausdrücklichen Willen dar. Die Vorlage einer notariellen Ausfertigung dieser Urkunde beweist den Bestand aller
hier von mir abgegebenen Erklärungen. Einer späteren Bestätigung dieser Vollmachten oder der Patientenverfügung bedarf es daher nicht. Der Notar hat ausdrücklich auf die weitreichenden Folgen der
vorstehenden Vollmacht und die Möglichkeiten des Missbrauchs hingewiesen. Der Vollmachtgeber
erklärt hierzu, dass ihn ein besonderes Vertrauensverhältnis mit den Bevollmächtigten verbindet und
weitere Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch der Vollmacht (wie z.B. die Einsetzung eines
Überwachungsbevollmächtigten) nicht erforderlich sind.
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Urkunde des Notars Enno F.W. Hartmann, Sternwartestr.1, D-28865 LILIENTHAL
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass Dritte bei Vorlage einer Ausfertigung der Vollmacht in ihrem
„guten Glauben“ an das Vorhandensein der Vollmacht geschützt sind, selbst wenn die Vollmacht nicht
mehr besteht, und daher im Falle eines Vollmachtswiderrufs alle dem betreffenden Bevollmächtigten
erteilten Ausfertigungen zurückverlangt werden müssen.
Der beurkundende Notar wird angewiesen, diese Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer anzumelden. Der Vollmachtgeber versichert, dass auch alle Bevollmächtigten mit der Speicherung der personenbezogenen Daten beim Vorsorgeregister einverstanden sind.
Von dieser Urkunde soll
- der Vollmachtgeber eine beglaubigte Abschrift,
- jeder Bevollmächtigte jeweils eine Ausfertigung
erhalten.
(alternativ, falls der Bevollmächtigte nicht sofort über die Vollmachten selbst verfügen soll:)
Von dieser Urkunde soll der Vollmachtgeber eine beglaubigte Abschrift sowie alle den Bevollmächtigten erteilten Ausfertigungen ausgehändigt erhalten.
Bis zum Eingang eines Widerrufs beim Urkundsnotar können sich alle Bevollmächtigten jederzeit
weitere Ausfertigungen und Teilausfertigungen der Vollmachtsurkunde erteilen lassen.
Vorstehendes Protokoll wurde in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und eigenhändig wie
folgt unterschrieben:
(Unterschriften der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers und des Notars – nicht des Bevollmächtigten)
Internettips für Vollmachten ohne notarielle Beurkundung:
-
Gute Vorlagen zu finden bei
www.justizportal.niedersachsen.de
www.bmj.de (Bundesjustizministerium)
www.malteser.de (Formular und Erläuterungen)
www.bundesaerztekammer.de (gute Erläuterungen)
www.aerztekammer-hamburg.de/patienten (gute kurze Texte)
Vorsicht mit Vorlagen von angeblich humanistischen und gewerblichen Anbietern - nach meiner Erfahrung oft juristisch fehlerhaft, manchmal „Abzocker“ am Werk: z.B. Ein „Humanistischer Verband Deutschland“ unter „patientenverfuegung.de“ – verlangt 96,-- € für einen Verfügungsfragebogen mit „Auswertung“ !
c/o :
Notar und Fachanwalt Erbrecht Enno F.W. Hartmann
Sternwartestr.1, 28865 Lilienthal, Tel.: 04298-908080
Fax: 04298-9080819 Mail: [email protected]