11 | 2015 © Tyler Olson – Fotolia.com Sonderedition: Private Pflegevorsorge EDITORIAL AssCompact TV Thementag „Private Pflegevorsorge“ am 12.11.2015 ab 9.00 Uhr auf www.asscompact.de/tv-thementag/pflege Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Sehr geehrte Leserinnen und Leser, 3,5 Millionen. Das ist die Anzahl der Pflegebedürftigen, die für das Jahr 2030 in Deutschland prognostiziert werden. Dieser stattlichen Zahl folgt in der Kommunikation häufig das Wort „Pflegenotstand“. Denn die Experten sind sich einig: Die Pflegeinfrastruktur muss sich verändern, damit sie der demografischen Herausforderung gewachsen ist. Der viel zitierte Pflegenotstand beschränkt sich aber nicht nur auf die Pflegeinfrastruktur und die gesellschaftlichen Herausforderungen einer möglichen Finanzierung, sondern auch auf den Kenntnisstand der Bevölkerung. Obwohl 98% der Deutschen überzeugt sind, dass Pflegebedürftigkeit jeden treffen kann, fühlt sich der Großteil von immerhin 71% nicht gut informiert, was das Thema betrifft. Ein guter Ansatzpunkt für die Vermittler, die die Wissenslücken ihrer Kunden durch intensive Beratung füllen und ihnen durch passende Produkte die Zukunftsängste nehmen können. Um diesem Ziel näherzukommen, müssen sich Makler eingehend informieren und auch die vom Gesetzgeber eingeführten Neuerungen im Blick haben, die dem Problem von politischer Seite entgegensteuern sollen. Vor dem Hintergrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes, das zum 01.01.2016 in Kraft tritt, ist der DKM-Kongress „Pflegevorsorge“ entstanden. Bereits zum zweiten Mal beleuchten Pflege-Experte Alexander Schrehardt und sein Team rund um Consilium das Wachstumsthema Pflegevorsorge auf der Leitmesse der deutschen Versicherungsbranche. Der Kongress widmet sich unter anderem den Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt, und präsentiert Unternehmen, deren Produkte sich mit dem Bereich Pflege beschäftigen. Auch die vorliegende Sonderedition ist in Zusammenarbeit mit Alexander Schrehardt entstanden. Der Experte erklärt auf den folgenden Seiten Begrifflichkeiten, Neuerungen und Produktanforderungen. Darüber hinaus kommen sowohl die am Kongress beteiligten Unternehmen als auch weitere Anbieter und Dienstleister zu Wort, die ihre Tarife und Beratungstools vorstellen und wertvolle Impulse für ein erfolgreiches Pflege-Geschäft geben. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr AssCompact Team Sonderedition 3 © macrovector – Fotolia.com © macrovector – Fotolia.com INHALT 8 12 Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in der Kranken- und Lebensversicherung Das Zweite Pflegestärkungsgesetz – ein sozialrechtlicher Paradigmenwechsel? Einführung 6 8 Zahlen & News Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in der Kranken- und Lebensversicherung › von Alexander Schrehardt, Consilium 12 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz – ein sozialrechtlicher Paradigmenwechsel? von Alexander Schrehardt, Consilium 14 Was muss ein qualifiziertes Pflegeversicherungsprodukt leisten? von Alexander Schrehardt, Consilium › › Produkte & Lösungen 18 Ihre Kunden haben alles perfekt geplant – auch das Thema Pflege? von Oliver Nittmann, Allianz 20 Lebst du noch oder zahlst du schon? von Alexander Schrehardt, Consilium, und Kati Donecker, ALTE LEIPZIGER 22 Wenn Präventionsgedanke und Pflegeversicherung Hand in Hand gehen von Melanie Lehmann, Basler Lebensversicherung 24 Angst und bange beim Thema „Pflege“ 26 Nicht-Beratung zur Pflegevorsorge – die größte Haftungsfalle für Makler von Dr. Stefan M. Knoll, DFV Deutsche Familienversicherung 28 Bei der Pflegeversicherung gilt oft: „Nichts hören, nichts sehen, nichts tun“ von Benno Schmeing, ERGO 30 Mehr bieten als andere – Versicherungen als Mittel zur Mitarbeiterbindung von Dr. Klemens Surmann, Gothaer 32 Die fünf goldenen Regeln für mehr Pflegeumsatz 34 Impressum 4 › › › › von Udo Drexler, CONSAL › › › Sonderedition › von Ulrike Apfeld, insuro Maklerservice EINSCHALTEN, ANSCHAUEN & MEHR WISSEN Der Thementag „Private Pflegevorsorge“ auf AssCompact TV Im Dialog mit den Entscheidern der Branche Sendezeit: 12. November 2015 • ab 09.00 Uhr • www.asscompact.de/tv-thementag/pflege Während der jeweiligen Sendung können Sie per Chat-Funktion Fragen stellen und direktes Feedback geben. www.asscompact.de EINFÜHRUNG Pflegevorsorge im Fokus – AssCompact TV Thementag ZAHLEN zu Ängsten und Informationsstand der Deutschen zum Thema „Pflegebedürftigkeit“ 59 % aller Deutschen machen sich Sorgen, dass sie durch eine schwere Krankheit pflegebedürftig werden könnten. / 23 Es fürchten sich fast der über 40-Jährigen vor Demenz im Alter. 98 % der Deutschen sind überzeugt: Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. 29 % Gut informiert fühlen sich der Befragten, wenn es um die Themen Pflege und Pflegebedürftigkeit geht. 70 % haben noch nie etwas vom Pflegestärkungsgesetz gehört. (Quelle: DKV Pflegestudie 2015, eigene Darstellung) 6 Sonderedition (ac) „Wenn aus Pflegestufen Pflegegrade werden“ ist der Untertitel des Kongresses „Private Pflegevorsorge“, der auf der DKM 2015 in Dortmund veranstaltet wird. Bei dem Kongress, der in Zusammenarbeit mit der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH entwickelt wurde, haben verschiedene Unternehmen die Möglichkeit, diverse Aspekte der Pflegevorsorge zu beleuchten und ihre Produkte zum Thema vorzustellen. Interessierte Makler, die am Kongress nicht teilnehmen können, haben am 12.11.2015 noch einmal die Gelegenheit, die Referenten der teilnehmenden Unternehmen beim AssCompact TV Thementag „Private Pflegevorsorge“ unter www.asscompact.de online zu erleben. Live-Sendung aus Köln Der AssCompact TV Thementag wird live aus Köln ab 9.00 Uhr gesendet. Die Vorträge der Unternehmen orientieren sich an den Kongresspräsentationen, sind aber aufgrund des Formates stark gekürzt und dauern ca. eine halbe Stunde. Da es sich um ein Live-Format handelt, haben Zuschauer Gelegenheit, sich interaktiv einzubringen und den Experten Fragen zum Thema direkt per Chat zu stellen. Diese werden von Moderator Axel Link umgehend an den jeweiligen Unternehmensvertreter weitergeleitet, der dann auch unmittelbar dazu Stellung nehmen kann. © macrovector – Fotolia.com EINFÜHRUNG Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in der Kranken- und Lebensversicherung Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in der Kranken- und Lebensversicherung teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt. Auch die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Versicherungsleistungen sollten genau hinterfragt werden. D ie Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit zählt unstrittig zu den wichtigsten Vorsorgemaßnahmen. Auf dem deutschen Versicherungsmarkt wird eine Vielzahl die gesetzliche Pflegepflichtversicherung flankierende Vorsorgelösungen angeboten. Aber aufgepasst: Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in der Kranken- und Lebensversicherung teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt und auch die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Versicherungsleistungen sollten genau hinterfragt werden. Was ist Pflegebedürftigkeit? Auf den ersten Blick erscheint die Frage nach der Auslegung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit absurd. Hier sollte der Vermittler jedoch Vorsicht walten lassen, denn der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird nicht allgemein verbindlich definiert. Die Unterscheidung der sozialrechtlichen Definition nach § 14 SGB XI von der zivilrechtlichen Auslegung der Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Activities of Daily Living (ADL) ist 8 Sonderedition dabei unzureichend, da es einerseits weitere Definitionen gibt und andererseits auch kein verpflichtend einheitlicher ADLPunktekatalog existiert. Bei den Krankenversicherungstarifen setzt die bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit in den meisten Fällen auf der sozialrechtlichen Definition nach § 14 SGB XI auf. Für den Versicherungsnehmer einer Pflegekosten- oder Pflegetagegeldversicherung hat dies den Vorteil, dass mit der Anerkennung seiner Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), den Sozialmedizinischen Dienst der Knappschaften oder die MedicProof GmbH auch der Leistungsanspruch aus seiner Pflegezusatzversicherung gesichert ist. O EINFÜHRUNG Allerdings sollte sich der Vermittler vor Abschluss oder Übernahme eines Versicherungsvertrages zur weiteren Betreuung auch von der sozialrechtlichen Definition der Pflegebedürftigkeit in den AVB überzeugen. So konnte beispielsweise bei Altverträgen bzw. -tarifen, die aus einer Zeit vor Einführung der Pflegepflichtversicherung datieren, mangels gesetzlicher Grundlagen eine sozialrechtliche Definition nicht in die Versicherungsbedingungen übernommen werden. In der Folge musste nun eine gesellschaftseigene Umschreibung einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit vorgenommen werden. Diese Definitionen berücksichtigen für die Bewertung der Pflegebedürftigkeit Defizite und Leistungseinbußen der versicherten Person bei der Verrichtung der Alltagsaktivitäten, ohne dass sich diese direkt dem häufig verwendeten ADL-Punktekatalog zuordnen lassen. Individuelle Definitionen in den AVB Während in der Krankenversicherung die Verhältnisse bei der Definition der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung der Pflegestufen in vielen Fällen geordnet erscheinen, wird es in den Tarifen der Lebensversicherer schon farbenfreudiger. Während in den AVB zu einigen Pflegerententarifen die Beurteilung und die Bemessung der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person auf der Grundlage eines allgemein anerkannten ADL-Punktekatalogs geregelt werden, räumen andere Lebensversicherer auch den Nachweis einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit nach sozialrechtlichen Kriterien ein. Sofern das Versicherungsunternehmen in seinem Bedingungswerk eine „Best-of-both-Regelung“ erklärt, kann die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person nicht nur wahlweise mit einem Leistungsbescheid der Pflegekasse oder (fach-)ärztlich auf der Grundlage von ADL-Kriterien nachgewiesen werden. Bei einer unterschiedlichen Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit Von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH 10 Sonderedition durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, den Sozialmedizinischen Dienst der Knappschaften bzw. die MedicProof GmbH einerseits und den behandelnden (Fach-)Arzt andererseits würde in diesem Fall die für den Versicherten günstigere Einstufung berücksichtigt werden. Leider finden sich auch in den Bedingungswerken einiger Lebensversicherer abweichende Regelungen zum Nachweis und die Einstufung der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person, sodass bei Abschluss wie auch bei der Übernahme eines Versicherungsvertrages zur weiteren Betreuung die Voraussetzungen für eine Leistungszahlung immer im Detail geprüft werden sollten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der Lebensversicherung nicht nur durch Pflegerentenversicherungen gedeckt wird. Auch in der Berufsunfähigkeits-, Dread-Disease- und Rentenversicherung ist eine Absicherung der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person oftmals beinhaltet. Bei einer vergleichenden Betrachtung der Versicherungsbedingungen fällt jedoch auf, dass in einigen Bedingungswerken haftungsrechtliche Fallstricke für den Vermittler gespannt sind. Eine detaillierte Prüfung der Vertragsgrundlagen ist somit anzuraten. W © macrovector – Fotolia.com EINFÜHRUNG Das Zweite Pflegestärkungsgesetz – ein sozialrechtlicher Paradigmenwechsel? Der Gesetzgeber will auch mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz die ambulante Pflege der Versicherten stärken. Vor dem zukünftigen demografischen Hintergrund stellt sich allerdings die Frage, wer die Laienpflege in Zukunft leisten soll. B ereits bei Einführung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung vor 20 Jahren hatte der Gesetzgeber für eine vorrangige Förderung der häuslichen Laienpflege votiert und damit auch die Wunschvorstellungen der pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigt. Vor allem ältere Menschen belastet der Gedanke an die Aufgabe des gewohnten häuslichen Umfeldes und der damit verbundene Verlust langjähriger Sozialkontakte bei einem Umzug in ein Pflegeheim. Mit der alternativen oder kombinierten Auszahlung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen vor allem Familienangehörige, gegebenenfalls mit Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, zur Übernahme von pflegerischer Verantwortung motiviert werden. Vorrang der ambulanten Laienpflege Auch in den Folgejahren verfolgte der Gesetzgeber das Ziel einer vorrangig ambulanten Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten durch Laienpfleger weiter. Die sozialen Sicherungsleistungen für Laienpfleger, der Rechtsanspruch von Arbeit12 Sonderedition nehmern auf eine Pflege- und seit dem 01.01.2015 auch auf eine Familienpflegezeit, Lohnersatzleistungen als Darlehen zum Ausgleich von Einkommenseinbußen und die finanzielle Förderung ambulanter Wohngruppen können dabei als Meilensteine der Gesetzgebung benannt werden. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz hatte der Gesetzgeber zum 01.01.2015 seine Verpflichtung zur dynamischen Erhöhung der Versorgungsleistungen umgesetzt. Dabei fällt auf, dass einige für die ambulante Laienpflege in besonderem Maße relevante Leistungen überdurchschnittlich erhöht wurden. Während Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Leistungen für die stationäre Pflege um durchschnittlich ca. 4% angepasst wurden, hatte der Gesetzgeber die Leistungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel um 29% und für das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, zum Beispiel für eine verbesserte Barrierefreiheit, um 56% erhöht. Auch die Regelungen für eine Kurzzeit- oder eine Verhinderungspflege zur Entlastung pflegender Familienangehöriger wurden deutlich verbessert. Neue Definition der Pflegebedürftigkeit Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz gibt der Gesetzgeber den bisherigen Begriff der Pflegebedürftigkeit auf. Während nach aktueller Definition die Pflegebedürftigkeit eines Versicherten mit dem Hilfebedarf durch eine dritte Person bei den regelmäßigen Verrichtungen des Alltags begründet und der Grad der Pflegebedürftigkeit mit dem zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs bemessen werden, wird der neue Pflegebegriff erheblich weiter gefasst. Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sollen ab 01.01.2017 nicht nur Einbußen bei der Mobilität oder die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege und der Nahrungsaufnahme berücksichtigt, sondern beispielsweise auch kognitive und kommunikative Defizite, Einbußen bei der Sozialkompetenz und psychische Problemlagen bewertet werden. Mit dem neuen, in sechs Module gegliederten Begutachtungsinstrument sollen die Pflegebedürftigkeit differenzierter bewertet und vor allem auch betreuungsbedürf- tige Versicherte mit der imaginären Pflegestufe 0 besser berücksichtigt werden. Auch die bisherigen drei Pflegestufen und die Umschreibung der betreuungsbedürftigen Versicherten nach § 45a SGB XI (Pflegestufe 0) werden nach dem Stand des derzeitigen Gesetzgebungsverfahrens zugunsten einer neuen Einteilung der Pflegebedürftigen in fünf Pflegegrade aufgegeben. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens soll auch eine neue Regelung zur Bemessung des Eigenanteils des Versicherten an den Kosten seiner stationären Pflege geregelt werden. Ziel des Gesetzgebers ist, dass im Fall einer stationären Pflege des Versicherten der Eigenanteil an den Pflegekosten für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich bemessen wird. Berücksichtigt man allerdings in diesem Zusammenhang, dass die Leistungen der Pflegepflichtversicherung für die stationäre Pflege eines Versicherten mit Pflegegrad 2 im Vergleich zur heutigen Pflegestufe I um ca. 28% gesenkt werden sollen, so stellt sich die Frage nach der Finanzierbarkeit aus Sicht der Pflegeheime. Nachdem sich der einheitliche Eigenanteil des Versicherten allerdings nur auf die stationären Pflegekosten bezieht, bleibt die Entwicklung der Tagessätze für die Investitionskosten, die Unterbringung und die Verpflegung der Versicherten abzuwarten. Wie bereits mit dem Pflege-Neuausrichtungs- und dem Ersten Pflegestärkungsgesetz fokussiert der Gesetzgeber auch mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz auf eine ambulante Pflege der Versicherten. Vor dem Hintergrund einer überalternden Gesellschaft, der Aufgabe von Familienverbänden und der Zunahme von Singlehaushalten stellt sich allerdings die Frage, wer die vom Gesetzgeber favorisierte ambulante Laienpflege in Zukunft leisten soll. W Von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH Sonderedition 13 © macrovector – Fotolia.com EINFÜHRUNG Was muss ein qualifiziertes Pflegeversicherungsprodukt leisten? Vor allem sozialrechtliche Gegebenheiten müssen bei der Absicherung des Pflegebedürftigkeitsrisikos die vertragliche Grundlage bilden. Ändert sich diese, sollten die Versicherungsbedingungen das Umstellungsrecht auf einen neuen Tarif ohne Risikoprüfung ermöglichen. M it dem Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung leistet der Vertragsinhaber nicht nur einen wichtigen Beitrag zu seiner persönlichen Risikoabsicherung, sondern auch zur Sicherung vorhandenen Vermögens sowie zur Enthaftung von Familienangehörigen in Bezug auf eine mögliche Unterhaltsverpflichtung. Mit Blick auf die weitreichenden Folgen eines familiären Pflegefalls sollte das Anforderungsprofil an eine Versicherungslösung allerdings hoch aufgesetzt werden. Definition der Pflegebedürftigkeit und Ausgestaltung des Versicherungsschutzes Bei der Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit sollte die vertragliche Ausgestaltung im Schulterschluss mit den sozialrechtlichen Grundlagen erfolgen. Die vertragliche Definition und die Bemessung einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI erleichtern im Pflegefall den Leistungsantrag mit einem 14 Sonderedition Bescheid des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bzw. der MedicProof GmbH. Einer Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach ADL-Kriterien steht nichts entgegen, sofern das Versicherungsunternehmen parallel den Nachweis einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit nach sozialrechtlichen Kriterien oder sogar eine „Best of both“-Regelung einräumt. Für den Fall der Pflegebedürftigkeit sollte eine Beitragsbefreiung obligatorisch vereinbart sein. Die ausreichende Absicherung einer Betreuungsbedürftigkeit infolge einer Behinderung, demenzieller oder psychischer Erkrankung im Sinne von § 45a SGB XI muss mit Blick auf die Leistungsfallzahlen als zwingender Vertragsbestandteil O EINFÜHRUNG bewertet werden. Im Beratungsgespräch sollte dabei auch immer die Familienplanung des Kunden angesprochen und im Fall eines möglichen Kinderwunsches die Möglichkeit der Mitversicherung von Neugeborenen und adoptierten Kindern gegebenenfalls bei der Auswahl des geeigneten Vorsorgeinstruments berücksichtigt werden. Eine individuelle Ausgestaltung mit frei skalierbaren Versicherungsleistungen oder einem modularen Vertragsaufbau sichert dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines individuell nach seinen Bedürfnissen ausgestalteten Versicherungsschutzes. Sofern das Versicherungsunternehmen modulare Tarifkomponenten anbietet, sollten die Kombinationsmöglichkeiten mit einem bereits bestehenden Versicherungsschutz, beispielsweise die Absicherung einer Sofortleistung bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, hinterfragt werden. Tariflich festgeschriebene oder vertraglich zu vereinbarende und ausreichend dimensionierte Sofortleistungen bei dem erstmaligen Eintritt einer Pflegebedürftigkeit sichern ein finanzielles Polster für Investitionen (zum Beispiel Treppenlift) und Umbaumaßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in den eigenen vier Wänden. Die Vereinbarung von Wartezeiten sollte im Gegenzug nur gegen einen verkürzten Antrag und mit einem garantierten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers nach Ablauf der Wartezeit erfolgen. Anpassungsoptionen und Nachversicherungsgarantien Vor allem jüngeren Kunden steht oftmals das Budget für eine umfassende Absicherung aller biometrischen Risiken noch nicht zur Verfügung, sodass eine temporäre Kompromisslösung gefunden werden muss. Tarife mit umfangreichen Anpassungsoptionen und Nachversicherungsgarantien sind vor allem für diese Zielgruppe von Vorteil. Sofern eine vertragliche Anpassung ereignisabhängig (Heirat, Geburt eines Kindes, Bau oder Kauf einer Von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH 16 Sonderedition Immobilie usw.) und ereignisunabhängig (zum Beispiel zu einem bestimmten Lebensalter oder nach einer definierten Vertragsdauer) erfolgen kann, wird dem Kunden ein hohes Maß an Flexibilität für eine bedarfsgerechte Vertragsneuordnung eingeräumt. Auch die Möglichkeit einer Erhöhung der versicherten Leistung bei Renteneintritt des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person ist von Vorteil, da der Versorgungsbedarf im Pflegefall im fortgeschrittenen Lebensalter zumeist realistischer beurteilt wird. Sofern eine derartige Option vom Versicherer angeboten wird, ist allerdings darauf zu achten, dass diese nicht nur auf gesetzlich Versicherte beschränkt, sondern auch für Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke geöffnet wird. Mit einer dynamischen Anpassung des Versicherungsvertrages vor Eintritt einer Pflegebedürftigkeit und mit einer garantierten Erhöhung der Versicherungsleistungen im Pflegefall können Kaufkraftverluste nachhaltig kompensiert werden. Änderung der sozialrechtlichen Grundlagen Für den Fall einer Änderung der sozialrechtlichen Grundlagen, wie dies das Zweite Pflegestärkungsgesetz vorsieht, müssen die Versicherungsbedingungen eine verbindliche Regelung bezüglich eines Umstellungsrechts des Versicherungsnehmers auf eine neue Tarifgeneration ohne erneute Risikoprüfung und eventuelle Wartezeiten vorsehen. W © michaeljung – Fotolia.com PRODUKTE & LÖSUNGEN Ihre Kunden haben alles perfekt geplant – auch das Thema Pflege? 2030 werden rund 3,5 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig sein und dabei finanzielle Unterstützung benötigen, die über die Grundversorgung hinausgeht. Die Allianz bietet ein breites Produktangebot, mit dem man sich für den Fall der Pflegebedürftigkeit individuell absichern kann. W ir werden immer älter. Ein Grund zur Freude, denn viele Menschen wünschen sich ein langes und aktives Leben. Leider führen häufig Unfälle, Krankheit, körperlicher Abbau oder Demenz dazu, dass man – vor allem im Alter – auf Unterstützung angewiesen ist. Auch die moderne Medizin verhindert dies nicht. Schon heute sind rund 2,6 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig – Tendenz stark steigend. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bieten aber nur eine Grundversorgung. sorge fehlen leicht bis zu 1.700 Euro pro Monat. Und die Situation wird sich in Zukunft noch weiter verschärfen. Medizinischer Fortschritt und zunehmender Fachkräftemangel in den Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtung werden die Kosten weiter steigen lassen. Warum Pflege jeden angeht Im Rahmen der Pflegeversicherung gilt das Subsidiaritätsprinzip: Zunächst muss für die Kosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgesichert sind, das eigene Vermögen aufgebraucht werden. Danach wird die Familie herangezogen. Die hieraus entstehenden Belastungen können gravierend sein. In 15 Jahren werden knapp 3,5 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig sein. Zwei Drittel davon sind Frauen. Rund 70% der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, teils mit Unterstützung ambulanter Pflegedienste. Dennoch sorgen bislang nur 3,4% der Deutschen privat für diesen Ernstfall vor. Die meisten verlassen sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung. Doch ohne zusätzliche Vor18 Sonderedition Wer trägt diese Kosten? Um die finanziellen Lasten abzufedern und mehr Menschen Leistungen zusprechen zu können, hat die Bundesregierung das Zweite Pflegestärkungsgesetz auf den Weg gebracht. So sollen ab 2017 Menschen mit sogenannten kognitiven Einschränkungen wie beispielsweise Demenz von der Pflegeversicherung genauso profitieren wie Patienten mit körperlichen Gebrechen. Zudem wird die Systematik von drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade geändert. So lässt sich der Pflegebedarf genauer einordnen. Maßgeblich ist künftig der Grad der Selbstständigkeit der Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Doch trotz dieser Anpassungen wird die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung absichern können. Welche Pflegevorsorge ist die richtige? Zuallererst: Allgemeingültige Lösungen gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Pflegeabsicherung bedarfsgerecht und leistungsstark ist. Nur wenn sie individuell auf den Einzelnen zugeschnitten ist und sich flexibel anpassen lässt, erfüllt sie die gewünschte Absicherung. Ein zweiter entscheidender Punkt für die Wahl einer Pflegevorsorge ist ein finanzstarker Partner. Denn mit einem Teil der Beiträge wird für später eine Rückstellung gebildet. Somit spielen wichtige Kennzahlen wie zum Beispiel die Nettoverzinsung und die Bewertungsreserven eines Versicherungsunternehmens eine entscheidende Rolle bei der Pflegeabsicherung. Allianz mit breitem Produktangebot in Sachen Pflege Die Allianz bietet deshalb ein breites Produktangebot. Was alle Angebote auszeichnet, ist die umfangreiche, lebenslange Absicherung in allen Pflegestufen und eine hohe Leistung bei Demenz. Kunden, die das Pflegerisiko umfassend absichern möchten, wählen das PflegetagegeldBest. Durch flexible Wahlmöglichkeiten bezüglich der Leistungen bei ambulanter Pflege, der Höhe einer Einmalauszahlung sowie durch Erhöhungsoptionen, Ruhensmöglichkeiten und Dynamik ist das PflegetagegeldBest individuell auf die Bedürfnisse anpassbar. Weltweiter Versicherungsschutz und Assistance-Leistungen, wie die Pflegeberatung zu Hause runden das Angebot ab. Seit Oktober 2015 gibt es die Vorsorgekomponente V für die Pflegetagegeldtarife. Dadurch kann der Kunde gegen laufenden Beitrag oder durch Einmalzahlungen den Beitrag im Rentenalter um bis zu 80% senken. Darüber hinaus kann in Kombination mit PflegeBahr zusätzlich die staatliche Förderung in Anspruch genommen werden. Für Kunden, die neben einer leistungsstarken Pflegeabsicherung Wert auf Flexibilität und Planungssicherheit durch garantierte Beiträge legen, hat die Allianz die PflegePolice Flexi entwickelt. Hier ist in allen Pflegestufen eine freie Wahl der Pflegerente möglich. Flexibel ist auch die Beitragszahlung – ob laufende Beiträge, abgekürzte Beiträge oder jeweils kombiniert mit einem einmaligen Beitrag. Zudem gibt es bei der PflegePolice Flexi immer eine Leistung – egal, ob der Pflegefall oder der Todesfall eintritt, der Vertrag beitragsfrei gestellt oder gekündigt wird. Demenz ist in jeder Pflegestufe – ab Pflegestufe 0 – automatisch mitversichert. Weltweiter Versicherungsschutz, Assistance-Leistungen, eine optionale Kapitalzahlung bei Pflegestufe II, umfangreiche Erhöhungsmöglichkeiten und eine Beitragsdynamik sind ebenfalls im Leistungskatalog enthalten. W Von Oliver Nittmann, Leiter Sondervertrieb der Allianz Lebensversicherungs-AG und Allianz Private Krankenversicherungs-AG Sonderedition 19 tolia.com PRODUKTE & LÖSUNGEN © path doc – Fo Lebst du noch oder zahlst du schon? Wenn das laufende Einkommen die Pflegekosten übersteigt, kann der Pflegebedürftige Sozialhilfe beantragen. Bevor allerdings Sozialhilfe fließen kann, prüft der Staat zunächst intensiv, ob die Kosten anderweitig zu decken sind. I n einer Pressemitteilung vom 11.02.2014 teilte das Statistische Bundesamt mit, dass die Zahl der pflegebedürftigen Versicherten in Deutschland, die Leistungen der Sozialhilfe für die Deckung ihrer Pflegekosten erhalten haben, im Jahr 2012 auf 439.157 angestiegen ist. Vor einem Anspruch auf Sozialhilfe muss der pflegebedürftige Versicherte jedoch erst einmal alle eigenen Geldquellen einsetzen, und auch die mögliche Unterhaltspflicht von Ehegatten, Lebenspartnern, Lebensgefährten und Familienangehörigen wird von den Mitarbeitern der Sozialhilfe mit Argusaugen geprüft. Einsatz von laufendem Einkommen und Vermögen Für die Deckung seiner Pflegekosten muss der Versicherte sowohl sein laufendes Einkommen als auch sein Vermögen einsetzen. Hiervon ausgenommen ist nur das sogenannte Schonvermögen, das dem Versicherten den Besitz einer selbstgenutzten und angemessenen Immobilie, seines persönlichen Hausrats, von Büchern und Musikinstrumenten sowie ein Barvermögen von 2.600 Euro bzw. vor dem vollendeten 60. Lebensjahr von 1.600 Euro sichert. Auch eine angemessene Absicherung der Bestattungskosten mit einer Sterbegeldversicherung 20 Sonderedition oder einem Treuhandkonto zählt nach laufender Rechtsprechung zum Schonvermögen des Pflegebedürftigen. Sofern die laufenden Pflegekosten mit dem laufenden Einkommen und den Vermögenswerten des Versicherten nicht gedeckt werden können, prüft das Sozialamt die Möglichkeiten für eine Rückforderung von Schenkungen sowie die Unterhaltspflicht von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten und Familienangehörigen. Wenn das Sozialamt dreimal klingelt Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht und die Hierarchie der Unterhaltspflichtigen im Detail geregelt. An erster Stelle stehen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in der Pflicht. Aber auch Lebensgefährten in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen häuslichen Gemeinschaft müssen im Fall einer Pflegebedürftigkeit solidarisch füreinander einstehen. Sofern der Pflegebedürftige keinen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten hat oder diese nicht leistungsfähig sind, geht die Unterhaltsforderung auf die Familienangehörigen in gerader Linie über. Der Gesetzgeber hat hierzu geregelt, dass vorrangig eine Unterhaltspflicht von Abkömmlingen des Pflegebedürftigen (Kinder, Enkelkinder usw.) und erst danach eine Unterhaltszahlung von Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern usw.) zu prüfen ist. Grundsätzlich gilt, dass näher verwandte Familienangehörige zuerst und alle Angehörigen eines Verwandtschaftsgrades anteilig im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Bei Verwandten ersten Grades, zum Beispiel Kinder des Pflegebedürftigen, kann das Sozialamt den Unterhaltsanspruch auf seine Behörde überleiten und die Zahlungen direkt beim Unterhaltspflichtigen einfordern. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Sozialhilfebehörde keine aufschiebende Wirkung haben. und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind. Auch wenn die Schwiegerkinder nicht für den Pflegeunterhalt ihrer Schwiegereltern einstehen müssen, sind Angaben vor allem zur Einkommenssituation der Schwiegerkinder erforderlich, da für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen das Familieneinkommen zu berücksichtigen ist. Die Bemessung der Unterhaltspflicht erfolgt auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte und unter Berücksichtigung des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Sofern der Unterhaltspflichtige über kein eigenes Einkommen verfügt, kann nach laufender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Umständen dennoch eine Unterhaltsverpflichtung aus dem Taschengeldanspruch gegenüber dem eigenen Ehe- oder Lebenspartner bestehen. Auch mit dem Tod des Pflegebedürftigen endet ein eventueller Unterhaltsanspruch nicht. So zählen Leistungen der Sozialhilfe in den letzten zehn Jahren vor Eintritt des Erbfalls zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die auch ein mit dem Pflegebedürftigen nicht verwandter Erbe mit der Erbmasse einstehen muss. Eine die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung flankierende private Vorsorgelösung garantiert somit dem Versicherten im Fall seiner Pflegebedürftigkeit nicht nur seine finanzielle Unabhängigkeit und damit ein würdevolles Leben auch nach Eintritt eines gesundheitlichen Störfalls. Mit einem privaten Vorsorgevertrag können auch das persönliche bzw. das Familienvermögen geschützt und Familienangehörige enthaftet werden. W Staat bittet auch Schwiegerkinder indirekt zur Kasse Der Gesetzgeber hat ferner geregelt, dass nicht nur die unterhaltspflichtigen Kinder, sondern auch die Schwiegerkinder zur Auskunft über ihre Einkommens- Von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH, und Kati Donecker, Vertriebsunterstützung Leben bei der ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G. Sonderedition 21 PRODUKTE & LÖSUNGEN © v ro ac m r– to ec . lia to Fo m co Wenn Präventionsgedanke und Pflegeversicherung Hand in Hand gehen Das neue Präventionsgesetz bestärkt die gesetzlichen Krankenkassen darin, allgemeine Check-ups für Versicherte über 35 Jahren anzubieten. Die Basler Lebensversicherungs-AG belohnt ihre Versicherten in der Berufsunfähigkeitsversicherung und in der Pflegerente für die Inanspruchnahme der Krankenkassenleistung. M an könnte meinen, auch im Jahr 2015 ist alles wie immer: Der Gesetzgeber beschließt neue Gesetze, doch eigentlich tut sich nichts. Die Deutschen wissen um die Notwendigkeit einer Absicherung für den Pflegefall, doch keiner tut was. Doch dieses Mal ändert sich einiges: Im Juni 2015 hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention“ (Präventionsgesetz – PrävG) verabschiedet und im August 2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. 22 Sonderedition Ziel des Präventionsgesetzes ist es, Krankheiten zu vermeiden, bevor sie entstehen. Es stärkt die Bereiche Prävention und Gesundheitsförderung für alle Altersgruppen und in vielen Lebensbereichen. Mit dem Präventionsgesetz wird auch ein wichtiger Schritt für die Zukunft der Pflegeversicherung getan, indem dem Spitzenverband der Pflegekassen gesetzlich auferlegt wird, mit der Erarbeitung von Änderungen der Begutachtungsrichtlinien zu beginnen. Damit wird ein Vorgriff auf das Zweite Pflegestärkungsgesetz geleistet, mit dem die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 erfolgt. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff folgt ADL Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgte in den Pflegestufen bisher anhand der Zeit, in der die Pflegebedürftigen Unterstützung benötigten. Die Beurteilung nach den neuen Pflegegraden erfolgt nach dem Umfang der Bedürftigkeit im Sinne einer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im täglichen Leben. Körperliche, psychische und geistige Einschränkungen sollen in Zukunft erfasst und in die Einstufung einbezogen werden. Für den Grad der Selbstständigkeit werden in sechs verschiedenen Bereichen Punkte vergeben und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Zu diesen Bereichen zählen Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, die Selbstversorgung, die Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte. Im weitesten Sinne folgt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff damit der heutigen Einstufung nach den Activities of Daily Living (ADL). Hier wird heute schon darauf geschaut, was der Pflegebedürftige noch imstande ist, im Alltag selber zu erledigen, und wofür er Hilfe benötigt. kannt und somit früher behandelt werden können. Je früher Risikofaktoren wie Bluthochdruck für einen Herzinfarkt erkannt werden, desto größer sind die Präventionschancen und desto kleiner wird die Wahrscheinlichkeit eines Herzinfarktes und einer daraus resultierenden anschließenden Pflegebedürftigkeit. Leider sind die Deutschen „Vorsorgemuffel“. Nur jeder fünfte Versicherte über 35 Jahren nimmt den Gesundheits-Check-up (ab 35 Jahren) regelmäßig in Anspruch. Mangelndes Wissen, Angst, Scham, Unsicherheit und Verdrängung zählen zu den Gründen, warum nicht mehr Versicherte daran teilnehmen. Regelmäßiger Check-up erhöht die Rente Die Basler Lebensversicherungs-AG belohnt als einzige Lebensversicherung ihre Versicherten in der Berufsunfähigkeitsversicherung und in der Pflegerente für den regelmäßigen GesundheitsCheck-up beim Arzt. Wer trotz des Check-ups pflegebedürftig wird und bei Eintritt des Pflegefalls nachweisen kann, dass er alle zwei Jahre beim Check-up gewesen ist, erhält einen sogenannten VorsorgeBonus, der die versicherte garantierte Rente um derzeit 25% erhöht. Geprüft werden im Leistungsfall die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit. W Pflegebedürftigkeit durch Prävention vermeiden Wer die von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen in Anspruch nimmt, sorgt dafür, dass gesundheitliche Probleme frühzeitig er- Von Melanie Lehmann, Produktmanagerin bei der Basler Lebensversicherung Sonderedition 23 © De Visu – Fotolia.com PRODUKTE & LÖSUNGEN Angst und bange beim Thema „Pflege“ Obwohl die meisten Deutschen große Angst vor Pflegebedürftigkeit haben, sorgen sie nicht ausreichend vor. Dabei gibt es eine breite Palette an Produkten mit gutem Schutz zu vernünftigen Beiträgen, etwa von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse (BK) und der UKV – Union Krankenversicherung. W ovor haben die Deutschen am meisten Angst – vor einem Terroranschlag, dem Zusammenbruch des Finanzsystems, dem Abstieg des Lieblingsfußballclubs? Nein, es ist die Befürchtung, ein Pflegefall zu werden, die die Menschen in Deutschland am meisten plagt. Die Angst ist begründet, denn mit der steigenden Lebenserwartung in den Industriestaaten geht auch ein höheres Risiko einher, pflegebedürftig zu werden. Hinzu kommt – und das wird oft außer Acht gelassen –, dass auch junge Leute nach einem Unfall, einer schweren Erkrankung oder einem Schlaganfall zum Pflegefall werden können. Nun ist es allerdings nicht so, dass die Angst die Menschen zum Handeln veranlasst hat und sie ausreichend vorgesorgt haben. Lediglich knapp 4% besitzen eine private Pflegezusatzversicherung. Dabei wären laut einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage von TNS-Infratest aus dem Jahr 2014 die meisten sogar bereit, einen entsprechenden Zusatzschutz abzuschließen; ein Großteil sogar für einen Monatsbeitrag von bis zu 25 Euro. Paradox, aber wahr. 24 Sonderedition Gründe für die Zurückhaltung „Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt doch“ oder „Ich habe genug gespart und außerdem mein eigenes Häuschen, das muss reichen“ und gerne auch „Mein Ehepartner oder meine Kinder werden sich um mich kümmern, wofür hat man denn Familie …“ sind die gängigsten Einwände von Kunden, wenn sie auf das Thema Pflegeabsicherung angesprochen werden. Tatsache ist allerdings: Die Kosten für die Pflege im Heim sind hoch. Im Schnitt liegen sie in Pflegestufe III bei rund 3.400 Euro. Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt für weniger als die Hälfte der Kosten auf. Mindestens den gleichen Anteil müssen die Betroffenen selbst aufbringen. Auch die jüngste Pflege- reform wird hier keine nachhaltige Verbesserung bringen. Pflegereform nicht. Die soziale Pflegeversicherung wird immer ein „Teilkasko-Schutz“ bleiben. Wer ein Leben lang gespart hat, der hat schon mal einiges richtig gemacht. Doch wie lange reichen die Reserven? Wenn die Ersparnisse aufgebraucht sind und das Haus verkauft ist, bleibt nur noch der Gang zum Sozialamt. Und die Pflege durch den Ehepartner? Oftmals ist der Partner aufgrund eigener gesundheitlicher Einschränkungen dazu gar nicht in der Lage. Die erwachsenen Kinder? Entweder angesichts der sinkenden Geburtenraten gar nicht vorhanden oder der Nachwuchs lebt aus beruflichen Gründen zu weit weg, als dass er sich um die pflegebedürftigen Eltern kümmern könnte. Es bleibt also dabei: Kein Weg führt an privater Vorsorge vorbei. Sicherheit stärken, Ängste nehmen Die Politik handelt – Ihre Kunden auch? Der Gesetzgeber kommt seiner gesellschaftlichen Verantwortung nach. Seit Januar profitieren Betroffene und ihre Angehörigen von umfassenderen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Weitere Verbesserungen werden zum 01.01.2017 umgesetzt: So soll es beispielsweise statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit werden außerdem psychische Faktoren den physischen gleichgesetzt. Das heißt, dass Erkrankungen wie etwa Demenz stärker in die Beurteilung einfließen. Eines ist klar: Eine spürbare finanzielle Entlastung bringt die jüngste Für eine „Vollkasko“-Absicherung muss ein leistungsstarker Pflegetagegeldtarif her; beispielsweise PflegePREMIUM Plus der Krankenversicherer der Sparkassen-Finanzgruppe, Bayerische Beamtenkrankenkasse (BK) und UKV – Union Krankenversicherung. Er leistet bereits in der sogenannten Pflegestufe 0 (30% des vereinbarten Tagessatzes). Bei stationärer Pflege erhält der Versicherte 100% des vereinbarten Tagessatzes bereits ab der Pflegestufe I (in Pflegestufe I und II bei notwendiger vollstationärer Pflege und Kurzzeitpflege; in Pflegestufe III bei häuslicher, teilstationärer, vollstationärer Pflege und Kurzzeitpflege). Außerdem verzichten BK und UKV ab Versicherungsbeginn auf Wartezeiten. Damit ist er einer der Top-Tarife am Markt. Wer bei seiner privaten Pflegeabsicherung auch die staatliche Förderung von 60 Euro im Jahr mitnehmen möchte, dem sei außerdem der Tarif FörderPflege, der „Pflege-Bahr“ von BK und UKV, nahegelegt. Für das Beratungsgespräch lassen unabhängige Vermittler am besten weitere Zahlen sprechen; beispielsweise mit dem Pflegelückenrechner von BK und UKV. Er zeigt auf, welche Finanzierungslücke den Kunden droht und wie sie diese am besten schließen können. Mit dem Elternunterhaltsrechner auf der CONSAL-Website oder auf www.kranken-vertrieb.de/cms lässt sich darüber hinaus ermitteln, wie viel jemand im Fall der Pflegebedürftigkeit seiner Eltern an Unterhalt zu zahlen verpflichtet ist. So lässt sich zwar nicht das Risiko, ein Pflegefall zu werden, beeinflussen. Aber der Einzelne schafft sich ein sicheres finanzielles Polster, um im Fall der Fälle die bestmögliche Betreuung bezahlen und so zumindest die wirtschaftlichen Risiken des Pflegefalls absichern zu können. W Von Udo Drexler, Geschäftsführer der CONSAL MaklerService GmbH Sonderedition 25 © Sch lierner – Fotol ia.de PRODUKTE & LÖSUNGEN Nicht-Beratung zur Pflegevorsorge – die größte Haftungsfalle für Makler Haftung ist ein immer größer werdendes Thema für viele Versicherungsvermittler, insbesondere für Maklerinnen und Makler, die für ihre Kunden als „treuhänder-ähnlicher Sachwalter“ tätig sind. Damit kommt den im VVG vorgeschriebenen Beratungs-, Auswahl- und Begründungspflichten eine ganz besondere Bedeutung zu. D er Makler muss den Kunden nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen befragen und aus Anlass seiner Person oder individuellen Situation beraten. Als Sachwalter muss er im Rahmen einer Vorsorgeberatung auch die gesamte Risikosituation gründlich untersuchen und feststellen, an welcher Stelle eine weitergehende Befragung und Beratung erforderlich sind. Vorsorgeberatung kann damit nicht mehr eindimensional am Produktwunsch des Kunden ausgerichtet werden. Vielmehr muss sie einen entscheidenden Schritt darüber hinausgehen und mit der Pflege einen der wichtigsten Vorsorgebereiche berücksichtigen. Die damit verbundene Haftungsrelevanz ist vielen nicht bewusst. Haftungsrisiko 1: „Nicht-Beratung“ Einer der Gründe hierfür liegt in der demografischen Entwicklung – insbesondere der zunehmenden Lebenserwartung und dem damit einhergehenden Risiko einer Pflegebedürftigkeit. So prognostizieren Experten eine Verdopplung der Pflegefälle bis 2060 auf rund 4,8 Millionen Menschen und dass jede zweite Frau und jeder dritte Mann, statistisch gesehen, irgendwann pflegebedürftig werden. Nicht 26 Sonderedition umsonst bemüht sich die Politik um die Reformierung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die dank Erhöhung der Beiträge in Milliardenhöhe an vielen Stellen zwar für Leistungsverbesserungen sorgt, die Betroffenen aber auch weiterhin auf erheblichen Kosten sitzenlässt. Für den Makler heißt das: Wer beim Thema Vorsorge nicht zur privaten Pflegezusatzversicherung berät, begibt sich in eine gravierende Haftungsfalle. „Nicht-Beratung“ wird damit zum ersten entscheidenden Haftungsrisiko für Makler. Auch deswegen, weil er dem Kunden klarmachen muss, dass die gesetzliche Pflegeversicherung eben nur eine Teilkaskolösung ist und im Pflegefall nicht die gesamten Kosten übernimmt. Die verbleibende Finanzierungslücke muss der Pflegebedürftige vielmehr aus eigenen Mitteln ausgleichen. Haftungsrisiko 2: „Finanzierungslücke“ Der Makler muss den Kunden daher darüber aufklären, dass eine grundsätzlich sinnvolle Altersvorsorge durch eine Pflegebedürftigkeit sprichwörtlich aufgefressen werden kann. Und dass die Kinder vom Staat in Anspruch genommen werden, wenn Alterseinkommen und Vermögen des Kunden nicht ausreichen, um die dann zwangsläufig entstehende Finanzierungslücke hieraus zu schließen. Denn: Übernimmt das Sozialamt zunächst die Pflegekosten für einen Pflegebedürftigen, holt es sich die entsprechenden Beträge bei Kindern und Angehörigen wieder, die per Gesetz zum Elternunterhalt verpflichtet sind. Ein Thema, das in regelmäßigen Abständen auch die Gerichte beschäftigt, wie jüngst den Bundesgerichtshof. Er bestätigte, dass der Staat hierfür sogar auf Zinseinkünfte und Wohnvorteile der unterhaltspflichtigen Kinder zugreifen kann. Berät der Makler den Kunden also nicht über den Teilkaskocharakter der gesetzlichen Pflegeversicherung und die mit der Finanzierungslücke einhergehende Unterhaltsverpflichtung für Kinder von Pflegebedürftigen, tappt er in die nächste Haftungsfalle. Kunden entsprechenden Vertrag empfehlen. Der Makler muss die gängigen Produkte daher kennen und vergleichen können. Softwarelösungen oder sonstige Vergleichsrechner bieten hierfür eine Hilfestellung. Doch Achtung: Das Ergebnis ist von der hinterlegten Vergleichslogik abhängig, die der Makler im Detail meist nicht kennt und bei der auch kritisch hinterfragt werden sollte, ob es sich um einen „echten Vergleich“ handelt. Oft genug werden unterschiedliche Parameter zugrunde gelegt, die zu abweichenden Ergebnissen führen können. Wer sich ausschließlich darauf stützt, begibt sich in die nächste Haftungsfalle. Eine sinnvolle, ergänzende und neutrale Hilfestellung bieten daher Tests und Ratings unabhängiger Analyseinstitute. Fazit Makler haben bei der Pflegeberatung zweifelsohne eine umfassende und – mit Blick auf die aktuellen gesellschaftlichen Problemstellungen und Entwicklungen – auch gesteigerte Beratungspflicht gegenüber ihren Kunden. Haftungsfallen gibt es damit an verschiedenen Stellen. Makler, die Pflege als Thema begreifen, das jeden treffen kann, und die eine umfassende Pflegeberatung einschließlich der notwendigen Markt- und Produktkenntnisse als zwingenden Teil der Vorsorge verstehen, werden die Notwendigkeit, aber auch das Potenzial bei der Vermittlung von privaten Pflegezusatzversicherungen erkennen – und unter Vermeidung von Haftungsfallen sicher nutzen können. W Haftungsrisiko 3: „Produktkenntnis“ Ein weiteres haftungsrelevantes Thema ist die Produktkenntnis. Makler müssen aus einer Vielzahl von Produkten einen den Bedürfnissen und Wünschen des Von Dr. Stefan M. Knoll, Vorsitzender des Vorstandes der DFV Deutsche Familienversicherung AG Sonderedition 27 © tunedin – Fotolia.com PRODUKTE & LÖSUNGEN Bei der Pflegeversicherung gilt oft: „Nichts hören, nichts sehen, nichts tun“ Nur 4% der Deutschen sichern ihren zusätzlichen Finanzbedarf bei Pflegebedürftigkeit mithilfe einer Pflegezusatzversicherung ab. Die ERGO Versicherungsgruppe möchte mit dem neuen Pflegeauftritt der Marke DKV dagegen angehen. D ie Sorge, dass ein naher Angehöriger pflegebedürftig werden könnte, teilen zwei Drittel der Männer und sogar drei Viertel der Frauen. Damit ist die Befürchtung, einen Pflegefall in der engeren Familie zu bekommen, größer als etwa die Angst vor Armut im Alter oder die Angst vor eigener schwerer Krankheit. Das ist ein Ergebnis der DKV-Pflegestudie, für die das Marktforschungsinstitut Heute und Morgen 2.000 Menschen repräsentativ befragt hat. Die Sorge in Bezug auf Pflege ist also sehr groß. Dennoch schützt sich nur eine Minderheit vor den finanziellen Belastungen, die durch die Pflege entstehen. Von rund 79 Millionen Pflegepflichtversicherten in Deutschland haben laut PKV publik April 2015 nur 3 Millionen eine Pflegezusatzversicherung. Anders als die Krankenversicherung war die Pflegepflichtversicherung immer nur als Teilkaskoversicherung gedacht. Und dennoch schließen so wenige Menschen diese Lücke. Wer diese Haltung verstehen will, muss den Umgang der Menschen Von Benno Schmeing, Produktmanager Private Krankenversicherung bei der ERGO Versicherungsgruppe AG 28 Sonderedition mit dem Thema Pflege stärker in den Blick nehmen. Das ist eine der wichtigsten Aufgaben der Produktentwicklung: ERGO will Produkte auf den Markt bringen, die den Bedürfnissen der Menschen entsprechen. Dazu müssen wir diese Bedürfnisse erst einmal verstehen. Pflege wird verdrängt Eine Mehrheit der Befragten gibt unumwunden zu, dass sie das Thema Pflege schlicht verdrängt. Warum verdrängen wir? Wir verbinden mit Pflegebedürftigkeit sofort das allerschlimmste Szenario. Viele Befragte assoziieren damit, „ohne geistige Fähigkeiten bewegungslos im Bett liegen“ zu müssen. Wer will sich schon mit diesen schlimmen Szenarien beschäftigen? Zwei Hauptängste dominieren die Pflege: Ausgeliefert sein und die damit verbundene auch gleichzeitig den Antragsprozess und die Ansprache der Kunden. Abhängigkeit von anderen Personen, denen man durch die Pflegebedürftigkeit zur Last fällt. Informationsbedarf ist groß Die Menschen fühlen sich zum Thema Pflege schlecht informiert. Rund zwei Drittel der Befragten attestieren sich selbst höchstens ein geringes Wissen über die Pflegeversicherung. Ebenso viele haben vom aktuellen Pflegestärkungsgesetz noch nichts gehört oder wissen zu wenig darüber, um sich ein Urteil zuzutrauen. Damit schätzen die Menschen ihr Wissen zur Pflegeversicherung etwa so hoch ein wie das Wissen zum deutschen Steuerrecht, dessen Komplexität berüchtigt ist. Mit steigendem Alter wird das Thema Pflegebedürftigkeit eher angenommen und man setzt sich eher mit möglichen Konsequenzen auseinander. Grund dafür ist, dass die Erfahrungen mit Krankheit und Pflege im persönlichen Umkreis zunehmen. Damit geht dann häufig auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands einher und die Einstiegsbeiträge im Alter sind höher als in jungen Jahren. Das Ziel der ERGO ist es daher, die Menschen früher für das Thema zu sensibilisieren. Dabei stehen besonders die 30bis 45-Jährigen im Fokus. Es werden Wege gesucht, die Pflege aus der Verdrängung ins Bewusstsein zu holen. Dazu gehört auch eine sachliche Beratung ohne Panikmache. ERGO stellt sich neu auf In ihrem neuen Pflegeauftritt für die Marke DKV hat ERGO daher nicht nur neue wettbewerbsfähige Produkte geschaffen, sondern verändert Die Menschen wissen wenig über Pflege, daher sind einfache Produkte wichtig. Dem entspricht der neue Pflege-Verdoppler. Mit diesem Tarif kann der Versicherte die Leistungen der Pflegepflichtversicherung verdoppeln – ohne Begrenzung auf den Rechnungsbetrag. Und die Leistungen passen sich immer an die Leistungen der Pflegepflichtversicherung an. Damit ist für die Pflegebedürftigkeit vorgesorgt und man muss sich im Laufe seines Lebens kaum noch damit beschäftigen. Im neuen Antragskonzept unterstützt die ERGO die Makler dabei, direkt im Verkaufsgespräch die Versicherbarkeit des Kunden zu ermitteln. Die Gesundheitsfragen im Antrag benennen ganz konkret alle risikorelevanten Krankheitskomplexe. Damit erfährt der Kunde schon im Verkaufsgespräch, ob er sich bei der ERGO versichern kann. Daneben ist es wichtig, das Thema Pflege nicht weiter mit allerschlimmsten Szenarien und Pflegestufe III oder bald Pflegegrad 4 oder 5 aufzuladen. Gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit kann das Leben in vielen Bereichen fast wie gewohnt weitergehen. Auch ein Urlaub ist in Pflegestufe I noch möglich. Aber es wird mehr Unterstützung benötigt. Und dies kostet Geld. Geld, das notwendig ist, um weiter selbst entscheiden zu können, wie man leben will. W Sonderedition 29 © Syda Productions – Fotolia.com PRODUKTE & LÖSUNGEN Mehr bieten als andere – Versicherungen als Mittel zur Mitarbeiterbindung Laut einer Gothaer-Studie ignoriert jeder dritte Bundesbürger das Risiko, selbst einmal zum Pflegefall zu werden. Dabei könnten Arbeitgeber die betriebliche Gesundheitsvorsorge für Mitarbeitergewinnung und -bindung gut nutzen. D ie Rationierung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) trifft den Versicherungsnehmer hart. Leistungskürzungen und Zuzahlungen stehen auf der Tagesordnung. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt allenfalls einen Grundbetrag ab, für den Rest muss der Pflegebedürftige selber aufkommen. Die Verknappung von Leistungen in der GKV wird von den Versicherten immer mehr wahrgenommen, man schützt sich vor hohen Zuzahlungen durch den Abschluss von Zusatzversicherungen. Das zeigt sich derzeit gerade an der hohen Abschlussquote von Zahnzusatzversicherungen. Bei der Pflege besteht hier noch deutlicher Nachholbedarf. Gezielte Mitarbeiterbindung über günstige Zusatzversicherungen Über einen Kollektivvertrag mit einem privaten Krankenversicherer kann – unter besonderen 30 Sonderedition Konditionen – sogar ein privater Zusatzversicherungsschutz ohne individuelle Risikoprüfung für die Mitarbeiter angeboten werden. Die Gothaer Krankenversicherung bietet eine attraktive Produktpalette an, die extra auf die Anforderungen im Kollektivgeschäft zugeschnitten ist. Zudem werden in der kollektiven Krankenversicherung Beitragsnachlässe gewährt. Mit durchschnittlich fünf Prozent im Vergleich zum Einzelgeschäft kann dabei gerechnet werden. Auch ein Verzicht auf Wartezeiten ist möglich. Ob der Arbeitgeber die Kollektivversicherung lediglich anbietet, bezuschusst oder den Beitrag kom- plett übernimmt, hängt von individuellen Unternehmensinteressen ab. Die Angebote müssen dabei keineswegs auf Ergänzungsversicherungen begrenzt bleiben. Auch die Absicherung in der Krankheitskostenvollversicherung oder Angebote von Pflegetarifen sind im Rahmen von Gruppenversicherungen möglich. Durch günstige Beiträge und eine umfangreiche Absicherung stellen Kollektivverträge ein wirksames Instrument zur Bindung von Mitarbeitern dar. Der Arbeitgeber investiert mit einer solchen Krankenversicherung in seine Mitarbeiter und kann so den Ausfall von Mitarbeitern oder eine schnelle Genesung beeinflussen. Pflegebedarf steigt enorm – Vorsorge wird vernachlässigt Die durch die demografische Entwicklung bedingte immer stärker werdende Überalterung der Gesellschaft hat zwangsweise eine außerordentliche Steigerung des Pflegebedarfs zur Folge. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nur die Kosten für eine Basispflege, schnell kann der tatsächliche Finanzbedarf doppelt so hoch werden. Neben dem eigenen Vermögen werden dann schnell die Kinder zur Finanzierung in die Pflicht genommen. Laut einer Gothaer-Studie ignoriert jeder dritte Bundesbürger ohne eigene Pflegeversicherung das Risiko, selbst einmal zum Pflegefall zu werden. Das gilt vor allem für die jüngere Zielgruppe, die sich mehrheitlich noch nicht mit dem Thema beschäftigt. Knappe eigene Kassen und Kritik am Preis-Leistungs-Verhältnis bei Versicherungsprodukten für den Pflegefall halten zudem viele Menschen vom Kauf ab. Hier kann eine kollektive Pflegeversicherung ansetzen, zumal das Risiko den Menschen durchaus bewusst ist. Gerade in jungen Jahren ist der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung noch sehr günstig und kann im Laufe des Lebens individuell angepasst werden. Betriebliche Gesundheitsvorsorge birgt Unternehmensnutzen Mobilität, Flexibilität und Globalisierung können unter Umständen für eine hohe Mitarbeiterfluktuation verantwortlich sein. Um qualifizierte Mitarbeiter zu akquirieren oder gute Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, sollten konkrete Maßnahmen aus dem Gesundheitsmanagement zur Mitarbeiterbindung genutzt werden. Ein gutes Gehalt sowie ein angenehmes Arbeitsklima bieten andere Firmen auch. Attraktive Versicherungskonditionen für die Zeit der Unternehmenszugehörigkeit sind dagegen noch nicht weit verbreitet. Bei vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand entsteht hier ein hoher wahrgenommener Nutzen. Diese Fürsorge führt zu einer positiven Außendarstellung des Unternehmens. Rankings zum Thema „bester Arbeitgeber“ beziehen Sozialleistungen in ihre Urteile mit ein. Eine positive Außendarstellung unterstützt wiederum die Differenzierung zu Wettbewerbern. Und gesunde und glückliche Mitarbeiter sind in jedem Fall auch produktiver. W Von Dr. Klemens Surmann, Presse- und Unternehmenskommunikation bei der Gothaer Versicherung AG Sonderedition 31 © Matthias Enter – Fotolia.com PRODUKTE & LÖSUNGEN Die fünf goldenen Regeln für mehr Pflegeumsatz Der insuro Maklerservice, Partner der vigo Krankenversicherung, hat fünf Regeln aufgestellt, mit denen Makler ihren Umsatz im Bereich „Pflegeversicherung“ steigern können. Darüber hinaus gibt der Pool Maklern seit Kurzem mit dem Pflegeplan ein neues Verkaufstool an die Hand. D ie Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland steigt jährlich um ca. 70.000. Die finanzielle Eigenbeteiligung im Pflegefall wird auch nach Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II ähnlich groß bleiben wie heute. Der Absicherungsbedarf ist enorm. Zudem erhalten Makler sehr attraktive, nicht gedeckelte Courtagen bei meist nur zwölf Monaten Stornohaftung. Kurzum, alle reden von der Pflegezusatzversicherung und trotzdem – der Absatz stagniert! Aber warum ist dies so? Und wie können Makler ihr Stück vom Pflegekuchen abbekommen? Für den Vertriebserfolg wurden von insuro Maklerservice „fünf goldene Regeln“ aufgestellt. Regel 1: Auf richtige Zielgruppe konzentrieren Eine Marktanalyse von insuro Maklerservice zeigt, dass unter 50-Jährige nur selten eine Pflegezusatzpolice kaufen. Bei der Zielgruppe 50 plus beträgt der durchschnitte Beitrag 91,06 Euro pro Monat je versicherte Person. In vielen Fällen kaufen sogar gleich beide Partner eine Police, sodass sich die Provision des Vermittlers schnell verdoppelt. Regel 2: Richtige Produkte auswählen Produkte für die Ü50-Zielgruppe müssen gewisse Kriterien erfüllen, um vom Kunden akzeptiert zu werden. Denn jemand, der mit 50, 60 oder 70 Jahren eine Pflegezusatzversicherung kaufen möchte, 32 Sonderedition legt auf andere Leistungskriterien wert als jüngere Kunden. Statistisch gesehen sind die 50bis 70-Jährigen dem Versicherungsfall schon näher. Daher legen diese Kunden beispielsweise großen Wert darauf, alle Leistungen ohne Altersbegrenzung zu erhalten. Denn was nützt eine Dynamik im Leistungsfall, die ein paar Jahre nach Vertragsabschluss nicht mehr greift, weil sie altersmäßig auf das 70. Lebensjahr begrenzt ist oder entfällt, wenn die reguläre Beitragsdynamik zweimal nacheinander vom Kunden widerrufen wurde? Zudem sollten die Annahmerichtlinien auch in höheren Eintrittsaltern keine Wartezeiten vorsehen. vigo Pflegetagegeldtarif PT Versicherungsmakler, die gezielt in dieser Kundenzielgruppe arbeiten, vermitteln sehr gerne Tarife wie den Pflegetagegeldtarif PT der vigo Krankenversicherung VVaG, da dieser alle oben genannten Kriterien erfüllt. Regel 3: Gesundheitsfragen passend zur Hauptzielgruppe Einfache geschlossene Gesundheitsfragen ohne Altersbegrenzung sind ein sehr wichtiges Kriterium, das es bei der Produktauswahl zu beachten gilt. Denn 50- bis 75-jährige Kunden haben in der Regel diverse Vorerkrankungen und häufig zahlreiche Arztbesuche in ihrer Vita zu verzeichnen. Auch aus dem Gesichtspunkt der Haftungssicherheit ist es für den Vermittler von Vorteil, wenn sich die Gesundheitsfragen auf die Abfrage eines vorhandenen Grads der Behinderung (GdB) oder auf ganz bestimmte schwere Vorerkrankungen beziehen. Der Makler kann bei diesem Verfahren meist schon bei Antragstellung beurteilen, ob der Kunde versicherbar ist. vigo Tarif PT Nur 16 schwere Diagnosen führen beim Tarif PT der vigo automatisch zu einer Ablehnung des Versicherungsschutzes. Die einfachen geschlossenen Gesundheitsfragen gelten bei Antragstellung ohne Altersbegrenzung bis 100 Euro Tagessatz je Pflegestufe. Regel 4: Richtige Tools verwenden Für eine erfolgreiche Pflegeberatung ist es wichtig, dass Makler sich nützlicher Tools bedienen, die ineinandergreifend alle Prozesse einer professionellen Pflegeberatung abbilden. Ein Verkaufsleitfaden, der die Beratungsschritte Bedarfsweckung, Bedarfsanalyse, Risikoprüfung und PreisLeistungs-Vergleich miteinander vereint. Sie benötigen Tools, die die oft lästige Informationsbeschaffung im Vorfeld einer Beratung überflüssig machen und vor Ort das Risiko prüfen. Pflegeplan von insuro Ein Tool, das auf Basis der Gesundheitsangaben und der ermittelten Versorgungslücke sofort am „Point of Sale“ das passende Produkt findet und auch die oben genannten Kriterien erfüllt, ist der Pflegeplan von insuro Maklerservice. Regel 5: Alleinstellungsmerkmale nutzen Der Versicherungsmarkt ist hart umkämpft. Kunden informieren sich über Produkte meist im Internet, bei verschiedenen Vermittlern oder sie werden von Bankern auf ihre privaten Versicherungspolicen angesprochen. Was wäre, wenn Makler wenigstens im Bereich der Pflegezusatzversicherung ein Alleinstellungsmerkmal hätten? Sodass sie fast alle bestehenden Versicherungsprodukte kostenfrei mit attraktiven Extraleistungen aufwerten können. Der Kunde wird sich im Zweifel immer für das bessere Produkt zum gleichen Preis entscheiden. Hier bietet das Beratungstool Pflegeplan einen kostenfreien „Wettbewerbsschutz“. Fazit: attraktive Prämien und Courtagesätze und ein Markt, der noch extrem viel Potenzial bietet. Mit der richtigen Kundenansprache, den passenden Produkten und einer cleveren Verkaufshilfe kann der Versicherungsmakler jetzt, wenn er sich an die fünf goldenen Regeln hält, in den vielleicht letzten Wachstumsmarkt Deutschlands – den Markt der Pflegezusatzversicherung – erfolgreich einsteigen. Weitere Informationen zum Pflegetagegeld Tarif PT der vigo Krankenversicherung VVaG und zum Pflegeplan sind unter www.vigopflege.de bzw. www.pflegeplan.de zu finden. W Von Ulrike Apfeld, Marketingmanagerin bei der insuro Maklerservice GmbH Sonderedition 33 IMPRESSUM Verlag & Herausgeber: bbg Betriebsberatungs GmbH Postfach 10 02 52 95402 Bayreuth Tel. Fax 0921 757580 0921 7575820 E-Mail [email protected], [email protected] www.bbg-gruppe.de, www.asscompact.de Web Geschäftsführende Gesellschafter: Dieter Knörrer, Jürgen Neumann Mitglied der Geschäftsleitung: Konrad Schmidt (ppa.) Chefredaktion: Brigitte Horn Redaktion: Martina Schäfer, Adele Dietl, Michael Herrmann, Sabine Greiner, Katharina Baumer Anzeigenleitung: Sven Jeron Grafik: Elena Schmidt, Angela Völker Mediadaten: www.asscompact.de Pressemitteilungen an: [email protected] Alexander Schrehardt Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH Große Bauerngasse 92 91315 Höchstadt/Aisch www.consilium-gmbh.de info@ consilium-gmbh.de Produkte & Lösungen Ulrike Apfeld insuro Maklerservice Klettenberggürtel 66 50939 Köln Tel. 0221 430 966 13 www.insuro.de [email protected] Kati Donecker ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a. G. Alte-Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel Tel. 06171 6600 www.alte-leipziger.de [email protected] Udo Drexler CONSAL MaklerService GmbH Warngauer Str. 30 81539 München Tel. 089 216086 66 www.consal-maklerservice.de service@ consal-maklerservice.de Dr. Stefan M. Knoll DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt am Main Tel. 069 743046 0 www.dfv.ag [email protected] Schlusskorrektorat: correctus e. K. Bernd Gössel Meißener Straße 13 90765 Fürth Tel. 0911 5209560 Fax 0911 5209561 E-Mail: [email protected] Druck & Verarbeitung: westermann druck GmbH Georg-Westermann-Allee 66 38104 Braunschweig Tel. 0531 708501 Fax 0531 708599 E-Mail: [email protected] Bilder: www.fotolia.com Sonderedition Private Pflegevorsorge Die dargelegten Informationen unterliegen einer besonderen Dynamik. Aus diesem Grund können weder Verlag noch Redaktion eine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes übernehmen, es sei denn, es besteht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers wieder. Für den Inhalt ist der Verlag nicht verantwortlich. Der Inhalt dient lediglich der Unterrichtung und ist keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Der Verlag haftet nicht für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Illustrationen. Alle Urheber- und Verlagsrechte, insbesondere im Hinblick auf jede Art der Vervielfältigung, bleiben vorbehalten. Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages. Das gilt auch für die Aufnahme in elektronische Datenbanken und Vervielfältigungen auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern. 34 Einführung Sonderedition Melanie Lehmann Basler Lebenversicherungs-AG Ludwig-Erhard-Straße 22 20459 Hamburg Tel. 040 3599 4660 www.basler.de [email protected] Oliver Nittmann Allianz Private Krankenversicherungs-AG Königinstr. 28 80802 München Tel. 089 3800 www.allianz.de [email protected] Benno Schmeing ERGO Versicherungsgruppe AG Scheidtweilerstr. 4 50933 Köln Tel. 0221 57825 58 www.ergo.de Dr. Klemens Surmann Gothaer Versicherung AG Gothaer Allee 1 50969 Köln Tel. 0221 30800 www.gothaer.de [email protected] [email protected]
© Copyright 2024 ExpyDoc