Private Pflegevorsorge

11 | 2015
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Sonderedition: Private Pflegevorsorge
EDITORIAL
AssCompact TV Thementag „Private Pflegevorsorge“ am 12.11.2015
ab 9.00 Uhr auf www.asscompact.de/tv-thementag/pflege
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
3,5 Millionen. Das ist die Anzahl der Pflegebedürftigen, die für das Jahr
2030 in Deutschland prognostiziert werden. Dieser stattlichen Zahl folgt
in der Kommunikation häufig das Wort „Pflegenotstand“. Denn die
Experten sind sich einig: Die Pflegeinfrastruktur muss sich verändern,
damit sie der demografischen Herausforderung gewachsen ist.
Der viel zitierte Pflegenotstand beschränkt sich aber nicht nur auf die
Pflegeinfrastruktur und die gesellschaftlichen Herausforderungen einer möglichen Finanzierung, sondern auch auf den Kenntnisstand
der Bevölkerung. Obwohl 98% der Deutschen überzeugt sind, dass
Pflegebedürftigkeit jeden treffen kann, fühlt sich der Großteil von
immerhin 71% nicht gut informiert, was das Thema betrifft. Ein guter
Ansatzpunkt für die Vermittler, die die Wissenslücken ihrer Kunden
durch intensive Beratung füllen und ihnen durch passende Produkte die Zukunftsängste nehmen können.
Um diesem Ziel näherzukommen, müssen sich Makler eingehend
informieren und auch die vom Gesetzgeber eingeführten Neuerungen
im Blick haben, die dem Problem von politischer Seite entgegensteuern sollen. Vor dem Hintergrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes,
das zum 01.01.2016 in Kraft tritt, ist der DKM-Kongress „Pflegevorsorge“ entstanden. Bereits zum zweiten Mal beleuchten Pflege-Experte
Alexander Schrehardt und sein Team rund um Consilium das Wachstumsthema Pflegevorsorge auf der Leitmesse der deutschen Versicherungsbranche. Der Kongress widmet sich unter anderem den
Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt, und präsentiert Unternehmen, deren Produkte sich mit dem Bereich Pflege beschäftigen.
Auch die vorliegende Sonderedition ist in Zusammenarbeit mit
Alexander Schrehardt entstanden. Der Experte erklärt auf den folgenden Seiten Begrifflichkeiten, Neuerungen und Produktanforderungen.
Darüber hinaus kommen sowohl die am Kongress beteiligten Unternehmen als auch weitere Anbieter und Dienstleister zu Wort, die ihre
Tarife und Beratungstools vorstellen und wertvolle Impulse für ein
erfolgreiches Pflege-Geschäft geben.
Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr AssCompact Team
Sonderedition
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© macrovector – Fotolia.com
© macrovector – Fotolia.com
INHALT
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Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in der
Kranken- und Lebensversicherung
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz –
ein sozialrechtlicher Paradigmenwechsel?
Einführung
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8
Zahlen & News
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in der Kranken- und Lebensversicherung
› von Alexander Schrehardt, Consilium
12
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz – ein sozialrechtlicher Paradigmenwechsel?
von Alexander Schrehardt, Consilium
14
Was muss ein qualifiziertes Pflegeversicherungsprodukt leisten?
von Alexander Schrehardt, Consilium
›
›
Produkte & Lösungen
18
Ihre Kunden haben alles perfekt geplant – auch das Thema Pflege?
von Oliver Nittmann, Allianz
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Lebst du noch oder zahlst du schon?
von Alexander Schrehardt, Consilium, und Kati Donecker, ALTE LEIPZIGER
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Wenn Präventionsgedanke und Pflegeversicherung Hand in Hand gehen
von Melanie Lehmann, Basler Lebensversicherung
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Angst und bange beim Thema „Pflege“
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Nicht-Beratung zur Pflegevorsorge – die größte Haftungsfalle für Makler
von Dr. Stefan M. Knoll, DFV Deutsche Familienversicherung
28
Bei der Pflegeversicherung gilt oft: „Nichts hören, nichts sehen, nichts tun“
von Benno Schmeing, ERGO
30
Mehr bieten als andere – Versicherungen als Mittel zur Mitarbeiterbindung
von Dr. Klemens Surmann, Gothaer
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Die fünf goldenen Regeln für mehr Pflegeumsatz
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Impressum
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›
›
›
› von Udo Drexler, CONSAL
›
›
›
Sonderedition
› von Ulrike Apfeld, insuro Maklerservice
EINSCHALTEN, ANSCHAUEN & MEHR WISSEN
Der Thementag „Private Pflegevorsorge“
auf AssCompact TV
Im Dialog mit den Entscheidern der Branche
Sendezeit: 12. November 2015 • ab 09.00 Uhr • www.asscompact.de/tv-thementag/pflege
Während der jeweiligen Sendung
können Sie per Chat-Funktion
Fragen stellen und direktes
Feedback geben.
www.asscompact.de
EINFÜHRUNG
Pflegevorsorge im Fokus –
AssCompact TV Thementag
ZAHLEN
zu Ängsten und Informationsstand der Deutschen
zum Thema „Pflegebedürftigkeit“
59 %
aller Deutschen machen sich
Sorgen, dass sie durch eine schwere Krankheit
pflegebedürftig werden könnten.
/
23
Es fürchten sich fast
der über 40-Jährigen vor Demenz im Alter.
98 %
der Deutschen sind überzeugt:
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen.
29 %
Gut informiert fühlen sich
der Befragten, wenn es um die Themen Pflege
und Pflegebedürftigkeit geht.
70 %
haben noch nie etwas vom
Pflegestärkungsgesetz gehört.
(Quelle: DKV Pflegestudie 2015, eigene Darstellung)
6
Sonderedition
(ac) „Wenn aus Pflegestufen
Pflegegrade werden“ ist der Untertitel des Kongresses „Private
Pflegevorsorge“, der auf der DKM
2015 in Dortmund veranstaltet
wird. Bei dem Kongress, der in Zusammenarbeit mit der Consilium
Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH
entwickelt wurde, haben verschiedene Unternehmen die Möglichkeit, diverse Aspekte der Pflegevorsorge zu beleuchten und ihre
Produkte zum Thema vorzustellen. Interessierte Makler, die am
Kongress nicht teilnehmen können, haben am 12.11.2015 noch
einmal die Gelegenheit, die Referenten der teilnehmenden Unternehmen beim AssCompact TV
Thementag „Private Pflegevorsorge“ unter www.asscompact.de
online zu erleben.
Live-Sendung aus Köln
Der AssCompact TV Thementag
wird live aus Köln ab 9.00 Uhr
gesendet. Die Vorträge der Unternehmen orientieren sich an
den Kongresspräsentationen,
sind aber aufgrund des Formates stark gekürzt und dauern ca.
eine halbe Stunde. Da es sich um
ein Live-Format handelt, haben
Zuschauer Gelegenheit, sich interaktiv einzubringen und den
Experten Fragen zum Thema direkt per Chat zu stellen. Diese
werden von Moderator Axel Link
umgehend an den jeweiligen Unternehmensvertreter weitergeleitet,
der dann auch unmittelbar dazu
Stellung nehmen kann.
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EINFÜHRUNG
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in
der Kranken- und Lebensversicherung
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in der Kranken- und Lebensversicherung teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt. Auch die Voraussetzungen für
eine Auszahlung der Versicherungsleistungen sollten genau hinterfragt werden.
D
ie Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit zählt unstrittig zu den wichtigsten Vorsorgemaßnahmen. Auf dem deutschen Versicherungsmarkt wird eine Vielzahl die
gesetzliche Pflegepflichtversicherung flankierende
Vorsorgelösungen angeboten. Aber aufgepasst: Der
Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in der Kranken- und Lebensversicherung teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt und auch die Voraussetzungen
für eine Auszahlung der Versicherungsleistungen
sollten genau hinterfragt werden.
Was ist Pflegebedürftigkeit?
Auf den ersten Blick erscheint die Frage nach der
Auslegung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit absurd. Hier sollte der Vermittler jedoch Vorsicht
walten lassen, denn der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird nicht allgemein verbindlich definiert.
Die Unterscheidung der sozialrechtlichen Definition nach § 14 SGB XI von der zivilrechtlichen
Auslegung der Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Activities of Daily Living (ADL) ist
8
Sonderedition
dabei unzureichend, da es einerseits weitere Definitionen gibt
und andererseits auch kein verpflichtend einheitlicher ADLPunktekatalog existiert.
Bei den Krankenversicherungstarifen setzt die bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit in den
meisten Fällen auf der sozialrechtlichen Definition nach § 14 SGB
XI auf. Für den Versicherungsnehmer einer Pflegekosten- oder
Pflegetagegeldversicherung hat
dies den Vorteil, dass mit der Anerkennung seiner Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen
(MDK), den Sozialmedizinischen
Dienst der Knappschaften oder die
MedicProof GmbH auch der Leistungsanspruch aus seiner Pflegezusatzversicherung gesichert ist. O
EINFÜHRUNG
Allerdings sollte sich der Vermittler vor Abschluss
oder Übernahme eines Versicherungsvertrages zur
weiteren Betreuung auch von der sozialrechtlichen
Definition der Pflegebedürftigkeit in den AVB überzeugen. So konnte beispielsweise bei Altverträgen
bzw. -tarifen, die aus einer Zeit vor Einführung der
Pflegepflichtversicherung datieren, mangels gesetzlicher Grundlagen eine sozialrechtliche Definition
nicht in die Versicherungsbedingungen übernommen werden. In der Folge musste nun eine
gesellschaftseigene Umschreibung einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit vorgenommen
werden. Diese Definitionen berücksichtigen für
die Bewertung der Pflegebedürftigkeit Defizite
und Leistungseinbußen der versicherten Person
bei der Verrichtung der Alltagsaktivitäten, ohne
dass sich diese direkt dem häufig verwendeten
ADL-Punktekatalog zuordnen lassen.
Individuelle Definitionen in den AVB
Während in der Krankenversicherung die Verhältnisse bei der Definition der Pflegebedürftigkeit
und der Zuordnung der Pflegestufen in vielen Fällen geordnet erscheinen, wird es in den Tarifen der
Lebensversicherer schon farbenfreudiger. Während
in den AVB zu einigen Pflegerententarifen die Beurteilung und die Bemessung der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person auf der Grundlage eines
allgemein anerkannten ADL-Punktekatalogs geregelt werden, räumen andere Lebensversicherer auch
den Nachweis einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit nach sozialrechtlichen Kriterien ein.
Sofern das Versicherungsunternehmen in seinem
Bedingungswerk eine „Best-of-both-Regelung“
erklärt, kann die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person nicht nur wahlweise mit einem
Leistungsbescheid der Pflegekasse oder (fach-)ärztlich auf der Grundlage von ADL-Kriterien nachgewiesen werden. Bei einer unterschiedlichen
Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit
Von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium
Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH
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Sonderedition
durch den Medizinischen Dienst
der Krankenkassen, den Sozialmedizinischen Dienst der Knappschaften bzw. die MedicProof
GmbH einerseits und den behandelnden (Fach-)Arzt andererseits würde in diesem Fall
die für den Versicherten günstigere Einstufung berücksichtigt
werden. Leider finden sich
auch in den Bedingungswerken
einiger Lebensversicherer abweichende Regelungen zum
Nachweis und die Einstufung
der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person, sodass bei
Abschluss wie auch bei der
Übernahme eines Versicherungsvertrages zur weiteren Betreuung die Voraussetzungen
für eine Leistungszahlung immer im Detail geprüft werden
sollten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der Lebensversicherung nicht nur durch Pflegerentenversicherungen gedeckt
wird. Auch in der Berufsunfähigkeits-, Dread-Disease- und
Rentenversicherung ist eine Absicherung der Pflegebedürftigkeit
der versicherten Person oftmals
beinhaltet. Bei einer vergleichenden Betrachtung der Versicherungsbedingungen fällt jedoch
auf, dass in einigen Bedingungswerken haftungsrechtliche Fallstricke für den Vermittler gespannt sind. Eine detaillierte
Prüfung der Vertragsgrundlagen
ist somit anzuraten.
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EINFÜHRUNG
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz –
ein sozialrechtlicher Paradigmenwechsel?
Der Gesetzgeber will auch mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz die ambulante
Pflege der Versicherten stärken. Vor dem zukünftigen demografischen Hintergrund stellt sich allerdings die Frage, wer die Laienpflege in Zukunft leisten soll.
B
ereits bei Einführung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung vor 20 Jahren hatte der
Gesetzgeber für eine vorrangige Förderung
der häuslichen Laienpflege votiert und damit auch
die Wunschvorstellungen der pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigt. Vor allem ältere Menschen
belastet der Gedanke an die Aufgabe des gewohnten
häuslichen Umfeldes und der damit verbundene
Verlust langjähriger Sozialkontakte bei einem Umzug
in ein Pflegeheim. Mit der alternativen oder kombinierten Auszahlung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen vor allem Familienangehörige,
gegebenenfalls mit Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, zur Übernahme von pflegerischer Verantwortung motiviert werden.
Vorrang der ambulanten Laienpflege
Auch in den Folgejahren verfolgte der Gesetzgeber
das Ziel einer vorrangig ambulanten Versorgung
von pflegebedürftigen Versicherten durch Laienpfleger weiter. Die sozialen Sicherungsleistungen
für Laienpfleger, der Rechtsanspruch von Arbeit12
Sonderedition
nehmern auf eine Pflege- und
seit dem 01.01.2015 auch auf eine
Familienpflegezeit, Lohnersatzleistungen als Darlehen zum Ausgleich von Einkommenseinbußen
und die finanzielle Förderung
ambulanter Wohngruppen können dabei als Meilensteine der
Gesetzgebung benannt werden.
Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz hatte der Gesetzgeber zum
01.01.2015 seine Verpflichtung
zur dynamischen Erhöhung der
Versorgungsleistungen umgesetzt.
Dabei fällt auf, dass einige für
die ambulante Laienpflege in besonderem Maße relevante Leistungen überdurchschnittlich erhöht wurden. Während Pflegegeld, Pflegesachleistungen und
Leistungen für die stationäre
Pflege um durchschnittlich ca.
4% angepasst wurden, hatte der
Gesetzgeber die Leistungen für
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel um 29% und für das
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, zum Beispiel für eine
verbesserte Barrierefreiheit, um
56% erhöht. Auch die Regelungen
für eine Kurzzeit- oder eine Verhinderungspflege zur Entlastung
pflegender Familienangehöriger
wurden deutlich verbessert.
Neue Definition der Pflegebedürftigkeit
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz gibt der Gesetzgeber
den bisherigen Begriff der Pflegebedürftigkeit auf. Während nach
aktueller Definition die Pflegebedürftigkeit eines Versicherten
mit dem Hilfebedarf durch eine
dritte Person bei den regelmäßigen Verrichtungen des Alltags
begründet und der Grad der
Pflegebedürftigkeit mit dem zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs
bemessen werden, wird der neue
Pflegebegriff erheblich weiter gefasst. Für die Beurteilung der
Pflegebedürftigkeit sollen ab
01.01.2017 nicht nur Einbußen
bei der Mobilität oder die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege und der Nahrungsaufnahme berücksichtigt, sondern
beispielsweise auch kognitive und
kommunikative Defizite, Einbußen bei der Sozialkompetenz und
psychische Problemlagen bewertet werden.
Mit dem neuen, in sechs Module
gegliederten Begutachtungsinstrument sollen die Pflegebedürftigkeit differenzierter bewertet und
vor allem auch betreuungsbedürf-
tige Versicherte mit der imaginären Pflegestufe 0
besser berücksichtigt werden. Auch die bisherigen
drei Pflegestufen und die Umschreibung der betreuungsbedürftigen Versicherten nach § 45a SGB
XI (Pflegestufe 0) werden nach dem Stand des
derzeitigen Gesetzgebungsverfahrens zugunsten
einer neuen Einteilung der Pflegebedürftigen in
fünf Pflegegrade aufgegeben.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens soll auch
eine neue Regelung zur Bemessung des Eigenanteils des Versicherten an den Kosten seiner stationären Pflege geregelt werden. Ziel des Gesetzgebers
ist, dass im Fall einer stationären Pflege des Versicherten der Eigenanteil an den Pflegekosten für
die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich bemessen wird.
Berücksichtigt man allerdings in diesem Zusammenhang, dass die Leistungen der Pflegepflichtversicherung für die stationäre Pflege eines Versicherten
mit Pflegegrad 2 im Vergleich zur heutigen Pflegestufe I um ca. 28% gesenkt werden sollen, so stellt
sich die Frage nach der Finanzierbarkeit aus Sicht
der Pflegeheime. Nachdem sich der einheitliche
Eigenanteil des Versicherten allerdings nur auf
die stationären Pflegekosten bezieht, bleibt die
Entwicklung der Tagessätze für die Investitionskosten, die Unterbringung und die Verpflegung
der Versicherten abzuwarten.
Wie bereits mit dem Pflege-Neuausrichtungs- und
dem Ersten Pflegestärkungsgesetz fokussiert der
Gesetzgeber auch mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz auf eine ambulante Pflege der Versicherten.
Vor dem Hintergrund einer überalternden Gesellschaft, der Aufgabe von Familienverbänden und der
Zunahme von Singlehaushalten stellt sich allerdings
die Frage, wer die vom Gesetzgeber favorisierte
ambulante Laienpflege in Zukunft leisten soll. W
Von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium
Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH
Sonderedition
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EINFÜHRUNG
Was muss ein qualifiziertes
Pflegeversicherungsprodukt leisten?
Vor allem sozialrechtliche Gegebenheiten müssen bei der Absicherung des
Pflegebedürftigkeitsrisikos die vertragliche Grundlage bilden. Ändert sich diese,
sollten die Versicherungsbedingungen das Umstellungsrecht auf einen neuen
Tarif ohne Risikoprüfung ermöglichen.
M
it dem Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung leistet der Vertragsinhaber nicht nur einen wichtigen Beitrag zu seiner persönlichen Risikoabsicherung,
sondern auch zur Sicherung vorhandenen Vermögens sowie zur Enthaftung von Familienangehörigen in Bezug auf eine mögliche Unterhaltsverpflichtung. Mit Blick auf die weitreichenden
Folgen eines familiären Pflegefalls sollte das Anforderungsprofil an eine Versicherungslösung allerdings hoch aufgesetzt werden.
Definition der Pflegebedürftigkeit und
Ausgestaltung des Versicherungsschutzes
Bei der Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit sollte die vertragliche Ausgestaltung im
Schulterschluss mit den sozialrechtlichen Grundlagen erfolgen. Die vertragliche Definition und die
Bemessung einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI erleichtern im Pflegefall den Leistungsantrag mit einem
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Sonderedition
Bescheid des Medizinischen
Dienstes der Krankenkassen
bzw. der MedicProof GmbH.
Einer Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach ADL-Kriterien
steht nichts entgegen, sofern das
Versicherungsunternehmen parallel den Nachweis einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit nach sozialrechtlichen Kriterien oder sogar eine „Best of
both“-Regelung einräumt. Für den
Fall der Pflegebedürftigkeit sollte
eine Beitragsbefreiung obligatorisch vereinbart sein. Die ausreichende Absicherung einer Betreuungsbedürftigkeit infolge einer
Behinderung, demenzieller oder
psychischer Erkrankung im Sinne
von § 45a SGB XI muss mit Blick
auf die Leistungsfallzahlen als
zwingender Vertragsbestandteil O
EINFÜHRUNG
bewertet werden. Im Beratungsgespräch sollte dabei auch immer die Familienplanung des Kunden
angesprochen und im Fall eines möglichen Kinderwunsches die Möglichkeit der Mitversicherung von
Neugeborenen und adoptierten Kindern gegebenenfalls bei der Auswahl des geeigneten Vorsorgeinstruments berücksichtigt werden.
Eine individuelle Ausgestaltung mit frei skalierbaren Versicherungsleistungen oder einem modularen
Vertragsaufbau sichert dem Versicherungsnehmer
die Möglichkeit eines individuell nach seinen Bedürfnissen ausgestalteten Versicherungsschutzes.
Sofern das Versicherungsunternehmen modulare
Tarifkomponenten anbietet, sollten die Kombinationsmöglichkeiten mit einem bereits bestehenden
Versicherungsschutz, beispielsweise die Absicherung
einer Sofortleistung bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, hinterfragt werden. Tariflich festgeschriebene
oder vertraglich zu vereinbarende und ausreichend
dimensionierte Sofortleistungen bei dem erstmaligen
Eintritt einer Pflegebedürftigkeit sichern ein finanzielles Polster für Investitionen (zum Beispiel Treppenlift) und Umbaumaßnahmen zur Verbesserung
der Barrierefreiheit in den eigenen vier Wänden.
Die Vereinbarung von Wartezeiten sollte im Gegenzug nur gegen einen verkürzten Antrag und mit einem garantierten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers nach Ablauf der Wartezeit erfolgen.
Anpassungsoptionen und
Nachversicherungsgarantien
Vor allem jüngeren Kunden steht oftmals das Budget für eine umfassende Absicherung aller biometrischen Risiken noch nicht zur Verfügung, sodass
eine temporäre Kompromisslösung gefunden werden muss. Tarife mit umfangreichen Anpassungsoptionen und Nachversicherungsgarantien sind
vor allem für diese Zielgruppe von Vorteil. Sofern
eine vertragliche Anpassung ereignisabhängig
(Heirat, Geburt eines Kindes, Bau oder Kauf einer
Von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium
Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH
16
Sonderedition
Immobilie usw.) und ereignisunabhängig (zum Beispiel zu einem
bestimmten Lebensalter oder
nach einer definierten Vertragsdauer) erfolgen kann, wird dem
Kunden ein hohes Maß an Flexibilität für eine bedarfsgerechte
Vertragsneuordnung eingeräumt.
Auch die Möglichkeit einer Erhöhung der versicherten Leistung
bei Renteneintritt des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person ist von Vorteil,
da der Versorgungsbedarf im
Pflegefall im fortgeschrittenen
Lebensalter zumeist realistischer
beurteilt wird. Sofern eine derartige Option vom Versicherer
angeboten wird, ist allerdings
darauf zu achten, dass diese
nicht nur auf gesetzlich Versicherte beschränkt, sondern auch
für Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke geöffnet wird. Mit einer dynamischen Anpassung des Versicherungsvertrages vor Eintritt
einer Pflegebedürftigkeit und
mit einer garantierten Erhöhung der Versicherungsleistungen im Pflegefall können
Kaufkraftverluste nachhaltig
kompensiert werden.
Änderung der sozialrechtlichen Grundlagen
Für den Fall einer Änderung der
sozialrechtlichen Grundlagen, wie
dies das Zweite Pflegestärkungsgesetz vorsieht, müssen die Versicherungsbedingungen eine verbindliche Regelung bezüglich eines Umstellungsrechts des Versicherungsnehmers auf eine neue
Tarifgeneration ohne erneute
Risikoprüfung und eventuelle
Wartezeiten vorsehen.
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PRODUKTE & LÖSUNGEN
Ihre Kunden haben alles perfekt geplant –
auch das Thema Pflege?
2030 werden rund 3,5 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig
sein und dabei finanzielle Unterstützung benötigen, die über die Grundversorgung hinausgeht. Die Allianz bietet ein breites Produktangebot, mit dem
man sich für den Fall der Pflegebedürftigkeit individuell absichern kann.
W
ir werden immer älter. Ein Grund zur
Freude, denn viele Menschen wünschen
sich ein langes und aktives Leben. Leider
führen häufig Unfälle, Krankheit, körperlicher Abbau oder Demenz dazu, dass man – vor allem im
Alter – auf Unterstützung angewiesen ist. Auch die
moderne Medizin verhindert dies nicht. Schon heute
sind rund 2,6 Millionen Menschen in Deutschland
pflegebedürftig – Tendenz stark steigend. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bieten
aber nur eine Grundversorgung.
sorge fehlen leicht bis zu 1.700
Euro pro Monat. Und die Situation wird sich in Zukunft noch
weiter verschärfen. Medizinischer
Fortschritt und zunehmender
Fachkräftemangel in den Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtung werden die Kosten weiter
steigen lassen.
Warum Pflege jeden angeht
Im Rahmen der Pflegeversicherung gilt das Subsidiaritätsprinzip: Zunächst muss für die Kosten, die nicht durch die gesetzliche
Pflegeversicherung abgesichert
sind, das eigene Vermögen aufgebraucht werden. Danach wird
die Familie herangezogen. Die
hieraus entstehenden Belastungen
können gravierend sein.
In 15 Jahren werden knapp 3,5 Millionen Menschen
in Deutschland pflegebedürftig sein. Zwei Drittel
davon sind Frauen. Rund 70% der Pflegebedürftigen
werden zu Hause versorgt, teils mit Unterstützung
ambulanter Pflegedienste. Dennoch sorgen bislang
nur 3,4% der Deutschen privat für diesen Ernstfall
vor. Die meisten verlassen sich auf die gesetzliche
Pflegeversicherung. Doch ohne zusätzliche Vor18
Sonderedition
Wer trägt diese Kosten?
Um die finanziellen Lasten abzufedern und mehr Menschen
Leistungen zusprechen zu können, hat die Bundesregierung das
Zweite Pflegestärkungsgesetz auf
den Weg gebracht. So sollen ab
2017 Menschen mit sogenannten
kognitiven Einschränkungen wie
beispielsweise Demenz von der
Pflegeversicherung genauso profitieren wie Patienten mit körperlichen Gebrechen. Zudem
wird die Systematik von drei
Pflegestufen in fünf Pflegegrade
geändert. So lässt sich der Pflegebedarf genauer einordnen. Maßgeblich ist künftig der Grad der
Selbstständigkeit der Person in
allen pflegerelevanten Bereichen.
Doch trotz dieser Anpassungen
wird die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung absichern können.
Welche Pflegevorsorge ist
die richtige?
Zuallererst: Allgemeingültige
Lösungen gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Pflegeabsicherung bedarfsgerecht und
leistungsstark ist. Nur wenn sie
individuell auf den Einzelnen
zugeschnitten ist und sich flexibel anpassen lässt, erfüllt sie die
gewünschte Absicherung. Ein
zweiter entscheidender Punkt für
die Wahl einer Pflegevorsorge
ist ein finanzstarker Partner.
Denn mit einem Teil der Beiträge wird für später eine Rückstellung gebildet. Somit spielen
wichtige Kennzahlen wie zum
Beispiel die Nettoverzinsung
und die Bewertungsreserven eines Versicherungsunternehmens
eine entscheidende Rolle bei
der Pflegeabsicherung.
Allianz mit breitem Produktangebot in
Sachen Pflege
Die Allianz bietet deshalb ein breites Produktangebot.
Was alle Angebote auszeichnet, ist die umfangreiche,
lebenslange Absicherung in allen Pflegestufen und
eine hohe Leistung bei Demenz.
Kunden, die das Pflegerisiko umfassend absichern
möchten, wählen das PflegetagegeldBest. Durch flexible Wahlmöglichkeiten bezüglich der Leistungen bei
ambulanter Pflege, der Höhe einer Einmalauszahlung
sowie durch Erhöhungsoptionen, Ruhensmöglichkeiten und Dynamik ist das PflegetagegeldBest individuell auf die Bedürfnisse anpassbar. Weltweiter
Versicherungsschutz und Assistance-Leistungen, wie
die Pflegeberatung zu Hause runden das Angebot
ab. Seit Oktober 2015 gibt es die Vorsorgekomponente V für die Pflegetagegeldtarife. Dadurch kann
der Kunde gegen laufenden Beitrag oder durch
Einmalzahlungen den Beitrag im Rentenalter um
bis zu 80% senken. Darüber hinaus kann in Kombination mit PflegeBahr zusätzlich die staatliche
Förderung in Anspruch genommen werden.
Für Kunden, die neben einer leistungsstarken Pflegeabsicherung Wert auf Flexibilität und Planungssicherheit durch garantierte Beiträge legen, hat die Allianz
die PflegePolice Flexi entwickelt. Hier ist in allen
Pflegestufen eine freie Wahl der Pflegerente möglich.
Flexibel ist auch die Beitragszahlung – ob laufende
Beiträge, abgekürzte Beiträge oder jeweils kombiniert
mit einem einmaligen Beitrag. Zudem gibt es bei
der PflegePolice Flexi immer eine Leistung – egal, ob
der Pflegefall oder der Todesfall eintritt, der Vertrag
beitragsfrei gestellt oder gekündigt wird. Demenz
ist in jeder Pflegestufe – ab Pflegestufe 0 – automatisch mitversichert. Weltweiter Versicherungsschutz,
Assistance-Leistungen, eine optionale Kapitalzahlung
bei Pflegestufe II, umfangreiche Erhöhungsmöglichkeiten und eine Beitragsdynamik sind ebenfalls im
Leistungskatalog enthalten.
W
Von Oliver Nittmann, Leiter Sondervertrieb
der Allianz Lebensversicherungs-AG und
Allianz Private Krankenversicherungs-AG
Sonderedition
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tolia.com
PRODUKTE & LÖSUNGEN
© path
doc – Fo
Lebst du noch
oder zahlst du schon?
Wenn das laufende Einkommen die Pflegekosten übersteigt, kann der Pflegebedürftige Sozialhilfe beantragen. Bevor allerdings Sozialhilfe fließen kann,
prüft der Staat zunächst intensiv, ob die Kosten anderweitig zu decken sind.
I
n einer Pressemitteilung vom 11.02.2014 teilte
das Statistische Bundesamt mit, dass die Zahl
der pflegebedürftigen Versicherten in Deutschland, die Leistungen der Sozialhilfe für die Deckung ihrer Pflegekosten erhalten haben, im Jahr
2012 auf 439.157 angestiegen ist. Vor einem Anspruch auf Sozialhilfe muss der pflegebedürftige
Versicherte jedoch erst einmal alle eigenen
Geldquellen einsetzen, und auch die mögliche
Unterhaltspflicht von Ehegatten, Lebenspartnern,
Lebensgefährten und Familienangehörigen wird
von den Mitarbeitern der Sozialhilfe mit Argusaugen geprüft.
Einsatz von laufendem Einkommen
und Vermögen
Für die Deckung seiner Pflegekosten muss der Versicherte sowohl sein laufendes Einkommen als
auch sein Vermögen einsetzen. Hiervon ausgenommen ist nur das sogenannte Schonvermögen, das
dem Versicherten den Besitz einer selbstgenutzten
und angemessenen Immobilie, seines persönlichen
Hausrats, von Büchern und Musikinstrumenten
sowie ein Barvermögen von 2.600 Euro bzw. vor
dem vollendeten 60. Lebensjahr von 1.600 Euro sichert. Auch eine angemessene Absicherung der
Bestattungskosten mit einer Sterbegeldversicherung
20
Sonderedition
oder einem Treuhandkonto zählt
nach laufender Rechtsprechung
zum Schonvermögen des Pflegebedürftigen. Sofern die laufenden
Pflegekosten mit dem laufenden
Einkommen und den Vermögenswerten des Versicherten nicht
gedeckt werden können, prüft
das Sozialamt die Möglichkeiten für eine Rückforderung von
Schenkungen sowie die Unterhaltspflicht von Ehegatten, eingetragenen
Lebenspartnern,
Lebensgefährten und Familienangehörigen.
Wenn das Sozialamt dreimal
klingelt
Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht und die Hierarchie der
Unterhaltspflichtigen im Detail
geregelt. An erster Stelle stehen
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in der Pflicht. Aber
auch Lebensgefährten in einer
ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen häuslichen Gemeinschaft müssen im Fall einer
Pflegebedürftigkeit solidarisch
füreinander einstehen. Sofern der
Pflegebedürftige keinen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten hat oder diese nicht
leistungsfähig sind, geht die Unterhaltsforderung auf die Familienangehörigen in gerader Linie
über. Der Gesetzgeber hat hierzu geregelt, dass vorrangig eine
Unterhaltspflicht von Abkömmlingen des Pflegebedürftigen
(Kinder, Enkelkinder usw.) und
erst danach eine Unterhaltszahlung von Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern usw.) zu prüfen ist. Grundsätzlich gilt, dass näher verwandte Familienangehörige zuerst und alle Angehörigen eines
Verwandtschaftsgrades anteilig im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Bei Verwandten
ersten Grades, zum Beispiel Kinder des Pflegebedürftigen, kann
das Sozialamt den Unterhaltsanspruch auf seine Behörde überleiten und die Zahlungen direkt
beim Unterhaltspflichtigen einfordern. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass
ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Sozialhilfebehörde keine aufschiebende Wirkung haben.
und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind. Auch
wenn die Schwiegerkinder nicht für den Pflegeunterhalt ihrer Schwiegereltern einstehen müssen,
sind Angaben vor allem zur Einkommenssituation
der Schwiegerkinder erforderlich, da für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
das Familieneinkommen zu berücksichtigen ist.
Die Bemessung der Unterhaltspflicht erfolgt auf
der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien
der Oberlandesgerichte und unter Berücksichtigung
des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens
des Unterhaltspflichtigen. Sofern der Unterhaltspflichtige über kein eigenes Einkommen verfügt,
kann nach laufender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Umständen dennoch eine Unterhaltsverpflichtung aus dem Taschengeldanspruch
gegenüber dem eigenen Ehe- oder Lebenspartner
bestehen. Auch mit dem Tod des Pflegebedürftigen
endet ein eventueller Unterhaltsanspruch nicht.
So zählen Leistungen der Sozialhilfe in den letzten zehn Jahren vor Eintritt des Erbfalls zu den
Nachlassverbindlichkeiten, für die auch ein mit
dem Pflegebedürftigen nicht verwandter Erbe
mit der Erbmasse einstehen muss.
Eine die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung flankierende private Vorsorgelösung
garantiert somit dem Versicherten im Fall seiner
Pflegebedürftigkeit nicht nur seine finanzielle Unabhängigkeit und damit ein würdevolles Leben auch
nach Eintritt eines gesundheitlichen Störfalls. Mit einem privaten Vorsorgevertrag können auch das persönliche bzw. das Familienvermögen geschützt und
Familienangehörige enthaftet werden.
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Staat bittet auch Schwiegerkinder indirekt zur Kasse
Der Gesetzgeber hat ferner geregelt, dass nicht nur die unterhaltspflichtigen Kinder, sondern
auch die Schwiegerkinder zur
Auskunft über ihre Einkommens-
Von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium
Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH,
und Kati Donecker, Vertriebsunterstützung Leben bei der
ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G.
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co
Wenn Präventionsgedanke und
Pflegeversicherung Hand in Hand gehen
Das neue Präventionsgesetz bestärkt die gesetzlichen Krankenkassen darin,
allgemeine Check-ups für Versicherte über 35 Jahren anzubieten. Die Basler
Lebensversicherungs-AG belohnt ihre Versicherten in der Berufsunfähigkeitsversicherung und in der Pflegerente für die Inanspruchnahme der
Krankenkassenleistung.
M
an könnte meinen,
auch im Jahr 2015 ist
alles wie immer: Der
Gesetzgeber beschließt neue Gesetze, doch eigentlich tut sich
nichts. Die Deutschen wissen
um die Notwendigkeit einer Absicherung für den Pflegefall,
doch keiner tut was.
Doch dieses Mal ändert sich einiges: Im Juni 2015 hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung
und der Prävention“ (Präventionsgesetz – PrävG) verabschiedet und im August 2015 hat das
Bundeskabinett den Entwurf des
Zweiten Pflegestärkungsgesetzes
(PSG II) beschlossen.
22
Sonderedition
Ziel des Präventionsgesetzes ist es, Krankheiten zu
vermeiden, bevor sie entstehen. Es stärkt die Bereiche Prävention und Gesundheitsförderung für alle
Altersgruppen und in vielen Lebensbereichen. Mit
dem Präventionsgesetz wird auch ein wichtiger
Schritt für die Zukunft der Pflegeversicherung getan, indem dem Spitzenverband der Pflegekassen
gesetzlich auferlegt wird, mit der Erarbeitung von
Änderungen der Begutachtungsrichtlinien zu beginnen. Damit wird ein Vorgriff auf das Zweite
Pflegestärkungsgesetz geleistet, mit dem die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
zum 01.01.2017 erfolgt.
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff folgt ADL
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz werden
die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgte in den Pflegestufen bisher anhand der
Zeit, in der die Pflegebedürftigen Unterstützung benötigten.
Die Beurteilung nach den neuen
Pflegegraden erfolgt nach dem
Umfang der Bedürftigkeit im
Sinne einer Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit im täglichen Leben. Körperliche, psychische und geistige Einschränkungen sollen in Zukunft erfasst
und in die Einstufung einbezogen werden. Für den Grad der
Selbstständigkeit werden in
sechs verschiedenen Bereichen
Punkte vergeben und zu einer
Gesamtbewertung zusammengeführt. Zu diesen Bereichen
zählen Mobilität, die kognitiven
und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und
psychischen Problemlagen, die
Selbstversorgung, die Bewältigung von und selbstständiger
Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen sowie die
Gestaltung des Alltagslebens
und soziale Kontakte.
Im weitesten Sinne folgt der
neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
damit der heutigen Einstufung
nach den Activities of Daily Living (ADL). Hier wird heute
schon darauf geschaut, was der
Pflegebedürftige noch imstande
ist, im Alltag selber zu erledigen,
und wofür er Hilfe benötigt.
kannt und somit früher behandelt werden können.
Je früher Risikofaktoren wie Bluthochdruck für einen Herzinfarkt erkannt werden, desto größer sind
die Präventionschancen und desto kleiner wird die
Wahrscheinlichkeit eines Herzinfarktes und einer
daraus resultierenden anschließenden Pflegebedürftigkeit.
Leider sind die Deutschen „Vorsorgemuffel“. Nur
jeder fünfte Versicherte über 35 Jahren nimmt den
Gesundheits-Check-up (ab 35 Jahren) regelmäßig
in Anspruch. Mangelndes Wissen, Angst, Scham,
Unsicherheit und Verdrängung zählen zu den
Gründen, warum nicht mehr Versicherte daran
teilnehmen.
Regelmäßiger Check-up erhöht die Rente
Die Basler Lebensversicherungs-AG belohnt als
einzige Lebensversicherung ihre Versicherten in
der Berufsunfähigkeitsversicherung und in der
Pflegerente für den regelmäßigen GesundheitsCheck-up beim Arzt. Wer trotz des Check-ups
pflegebedürftig wird und bei Eintritt des Pflegefalls nachweisen kann, dass er alle zwei Jahre beim
Check-up gewesen ist, erhält einen sogenannten
VorsorgeBonus, der die versicherte garantierte
Rente um derzeit 25% erhöht. Geprüft werden im
Leistungsfall die letzten fünf Jahre vor Eintritt der
Pflegebedürftigkeit.
W
Pflegebedürftigkeit durch
Prävention vermeiden
Wer die von den gesetzlichen
Krankenkassen
angebotenen
Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen in Anspruch
nimmt, sorgt dafür, dass gesundheitliche Probleme frühzeitig er-
Von Melanie Lehmann, Produktmanagerin
bei der Basler Lebensversicherung
Sonderedition
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© De Visu – Fotolia.com
PRODUKTE & LÖSUNGEN
Angst und bange beim Thema „Pflege“
Obwohl die meisten Deutschen große Angst vor Pflegebedürftigkeit haben,
sorgen sie nicht ausreichend vor. Dabei gibt es eine breite Palette an Produkten mit gutem Schutz zu vernünftigen Beiträgen, etwa von der Bayerischen
Beamtenkrankenkasse (BK) und der UKV – Union Krankenversicherung.
W
ovor haben die Deutschen am meisten
Angst – vor einem Terroranschlag, dem
Zusammenbruch des Finanzsystems, dem
Abstieg des Lieblingsfußballclubs? Nein, es ist die
Befürchtung, ein Pflegefall zu werden, die die Menschen in Deutschland am meisten plagt. Die Angst ist
begründet, denn mit der steigenden Lebenserwartung
in den Industriestaaten geht auch ein höheres Risiko
einher, pflegebedürftig zu werden. Hinzu kommt –
und das wird oft außer Acht gelassen –, dass auch
junge Leute nach einem Unfall, einer schweren Erkrankung oder einem Schlaganfall zum Pflegefall
werden können.
Nun ist es allerdings nicht so, dass die Angst die
Menschen zum Handeln veranlasst hat und sie ausreichend vorgesorgt haben. Lediglich knapp 4% besitzen eine private Pflegezusatzversicherung. Dabei
wären laut einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage von TNS-Infratest aus dem Jahr 2014 die meisten
sogar bereit, einen entsprechenden Zusatzschutz abzuschließen; ein Großteil sogar für einen Monatsbeitrag von bis zu 25 Euro. Paradox, aber wahr.
24
Sonderedition
Gründe für die Zurückhaltung
„Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt doch“ oder „Ich habe
genug gespart und außerdem mein
eigenes Häuschen, das muss reichen“ und gerne auch „Mein
Ehepartner oder meine Kinder
werden sich um mich kümmern,
wofür hat man denn Familie …“
sind die gängigsten Einwände von
Kunden, wenn sie auf das Thema
Pflegeabsicherung angesprochen
werden. Tatsache ist allerdings:
Die Kosten für die Pflege im Heim
sind hoch. Im Schnitt liegen sie
in Pflegestufe III bei rund 3.400
Euro. Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt für weniger als
die Hälfte der Kosten auf. Mindestens den gleichen Anteil müssen die Betroffenen selbst aufbringen. Auch die jüngste Pflege-
reform wird hier keine nachhaltige Verbesserung bringen.
Pflegereform nicht. Die soziale Pflegeversicherung
wird immer ein „Teilkasko-Schutz“ bleiben.
Wer ein Leben lang gespart hat,
der hat schon mal einiges richtig
gemacht. Doch wie lange reichen
die Reserven? Wenn die Ersparnisse aufgebraucht sind und das
Haus verkauft ist, bleibt nur noch
der Gang zum Sozialamt. Und die
Pflege durch den Ehepartner?
Oftmals ist der Partner aufgrund
eigener gesundheitlicher Einschränkungen dazu gar nicht in
der Lage. Die erwachsenen Kinder? Entweder angesichts der sinkenden Geburtenraten gar nicht
vorhanden oder der Nachwuchs
lebt aus beruflichen Gründen zu
weit weg, als dass er sich um die
pflegebedürftigen Eltern kümmern könnte. Es bleibt also dabei: Kein Weg führt an privater
Vorsorge vorbei.
Sicherheit stärken, Ängste nehmen
Die Politik handelt – Ihre
Kunden auch?
Der Gesetzgeber kommt seiner
gesellschaftlichen Verantwortung
nach. Seit Januar profitieren Betroffene und ihre Angehörigen von
umfassenderen Leistungen aus der
sozialen Pflegeversicherung. Weitere Verbesserungen werden
zum 01.01.2017 umgesetzt: So
soll es beispielsweise statt drei
Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit werden außerdem psychische Faktoren den
physischen gleichgesetzt. Das
heißt, dass Erkrankungen wie
etwa Demenz stärker in die Beurteilung einfließen.
Eines ist klar: Eine spürbare finanzielle Entlastung bringt die jüngste
Für eine „Vollkasko“-Absicherung muss ein leistungsstarker Pflegetagegeldtarif her; beispielsweise PflegePREMIUM Plus der Krankenversicherer der Sparkassen-Finanzgruppe, Bayerische
Beamtenkrankenkasse (BK) und UKV – Union
Krankenversicherung. Er leistet bereits in der sogenannten Pflegestufe 0 (30% des vereinbarten
Tagessatzes). Bei stationärer Pflege erhält der
Versicherte 100% des vereinbarten Tagessatzes
bereits ab der Pflegestufe I (in Pflegestufe I und II
bei notwendiger vollstationärer Pflege und Kurzzeitpflege; in Pflegestufe III bei häuslicher, teilstationärer, vollstationärer Pflege und Kurzzeitpflege). Außerdem verzichten BK und UKV ab Versicherungsbeginn auf Wartezeiten. Damit ist er einer
der Top-Tarife am Markt. Wer bei seiner privaten
Pflegeabsicherung auch die staatliche Förderung
von 60 Euro im Jahr mitnehmen möchte, dem sei
außerdem der Tarif FörderPflege, der „Pflege-Bahr“
von BK und UKV, nahegelegt.
Für das Beratungsgespräch lassen unabhängige
Vermittler am besten weitere Zahlen sprechen;
beispielsweise mit dem Pflegelückenrechner von
BK und UKV. Er zeigt auf, welche Finanzierungslücke den Kunden droht und wie sie diese am
besten schließen können. Mit dem Elternunterhaltsrechner auf der CONSAL-Website oder auf
www.kranken-vertrieb.de/cms lässt sich darüber
hinaus ermitteln, wie viel jemand im Fall der
Pflegebedürftigkeit seiner Eltern an Unterhalt zu
zahlen verpflichtet ist. So lässt sich zwar nicht das
Risiko, ein Pflegefall zu werden, beeinflussen. Aber
der Einzelne schafft sich ein sicheres finanzielles
Polster, um im Fall der Fälle die bestmögliche Betreuung bezahlen und so zumindest die wirtschaftlichen Risiken des Pflegefalls absichern zu können. W
Von Udo Drexler, Geschäftsführer
der CONSAL MaklerService GmbH
Sonderedition
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© Sch
lierner
– Fotol
ia.de
PRODUKTE & LÖSUNGEN
Nicht-Beratung zur Pflegevorsorge –
die größte Haftungsfalle für Makler
Haftung ist ein immer größer werdendes Thema für viele Versicherungsvermittler, insbesondere für Maklerinnen und Makler, die für ihre Kunden als
„treuhänder-ähnlicher Sachwalter“ tätig sind. Damit kommt den im VVG vorgeschriebenen Beratungs-, Auswahl- und Begründungspflichten eine ganz
besondere Bedeutung zu.
D
er Makler muss den Kunden nach seinen
individuellen Wünschen und Bedürfnissen
befragen und aus Anlass seiner Person oder
individuellen Situation beraten. Als Sachwalter
muss er im Rahmen einer Vorsorgeberatung auch
die gesamte Risikosituation gründlich untersuchen
und feststellen, an welcher Stelle eine weitergehende
Befragung und Beratung erforderlich sind.
Vorsorgeberatung kann damit nicht mehr eindimensional am Produktwunsch des Kunden ausgerichtet
werden. Vielmehr muss sie einen entscheidenden
Schritt darüber hinausgehen und mit der Pflege einen
der wichtigsten Vorsorgebereiche berücksichtigen.
Die damit verbundene Haftungsrelevanz ist vielen
nicht bewusst.
Haftungsrisiko 1: „Nicht-Beratung“
Einer der Gründe hierfür liegt in der demografischen Entwicklung – insbesondere der zunehmenden
Lebenserwartung und dem damit einhergehenden
Risiko einer Pflegebedürftigkeit. So prognostizieren
Experten eine Verdopplung der Pflegefälle bis 2060
auf rund 4,8 Millionen Menschen und dass jede
zweite Frau und jeder dritte Mann, statistisch gesehen, irgendwann pflegebedürftig werden. Nicht
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Sonderedition
umsonst bemüht sich die Politik
um die Reformierung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die
dank Erhöhung der Beiträge in
Milliardenhöhe an vielen Stellen
zwar für Leistungsverbesserungen
sorgt, die Betroffenen aber auch
weiterhin auf erheblichen Kosten sitzenlässt. Für den Makler
heißt das: Wer beim Thema Vorsorge nicht zur privaten Pflegezusatzversicherung berät, begibt
sich in eine gravierende Haftungsfalle. „Nicht-Beratung“ wird
damit zum ersten entscheidenden
Haftungsrisiko für Makler.
Auch deswegen, weil er dem
Kunden klarmachen muss, dass
die gesetzliche Pflegeversicherung eben nur eine Teilkaskolösung ist und im Pflegefall nicht
die gesamten Kosten übernimmt. Die verbleibende Finanzierungslücke muss der Pflegebedürftige vielmehr aus eigenen
Mitteln ausgleichen.
Haftungsrisiko 2:
„Finanzierungslücke“
Der Makler muss den Kunden
daher darüber aufklären, dass
eine grundsätzlich sinnvolle Altersvorsorge durch eine Pflegebedürftigkeit sprichwörtlich aufgefressen werden kann. Und dass
die Kinder vom Staat in Anspruch genommen werden, wenn
Alterseinkommen und Vermögen
des Kunden nicht ausreichen, um
die dann zwangsläufig entstehende Finanzierungslücke hieraus
zu schließen. Denn: Übernimmt
das Sozialamt zunächst die Pflegekosten für einen Pflegebedürftigen, holt es sich die entsprechenden Beträge bei Kindern und
Angehörigen wieder, die per Gesetz zum Elternunterhalt verpflichtet sind. Ein Thema, das in
regelmäßigen Abständen auch die
Gerichte beschäftigt, wie jüngst
den Bundesgerichtshof. Er bestätigte, dass der Staat hierfür sogar
auf Zinseinkünfte und Wohnvorteile der unterhaltspflichtigen
Kinder zugreifen kann.
Berät der Makler den Kunden
also nicht über den Teilkaskocharakter der gesetzlichen Pflegeversicherung und die mit der Finanzierungslücke einhergehende
Unterhaltsverpflichtung für Kinder von Pflegebedürftigen, tappt
er in die nächste Haftungsfalle.
Kunden entsprechenden Vertrag empfehlen. Der
Makler muss die gängigen Produkte daher kennen
und vergleichen können. Softwarelösungen oder
sonstige Vergleichsrechner bieten hierfür eine Hilfestellung. Doch Achtung: Das Ergebnis ist von der
hinterlegten Vergleichslogik abhängig, die der
Makler im Detail meist nicht kennt und bei der
auch kritisch hinterfragt werden sollte, ob es sich
um einen „echten Vergleich“ handelt.
Oft genug werden unterschiedliche Parameter zugrunde gelegt, die zu abweichenden Ergebnissen
führen können. Wer sich ausschließlich darauf
stützt, begibt sich in die nächste Haftungsfalle.
Eine sinnvolle, ergänzende und neutrale Hilfestellung bieten daher Tests und Ratings unabhängiger Analyseinstitute.
Fazit
Makler haben bei der Pflegeberatung zweifelsohne
eine umfassende und – mit Blick auf die aktuellen
gesellschaftlichen Problemstellungen und Entwicklungen – auch gesteigerte Beratungspflicht gegenüber ihren Kunden. Haftungsfallen gibt es damit
an verschiedenen Stellen. Makler, die Pflege als
Thema begreifen, das jeden treffen kann, und die
eine umfassende Pflegeberatung einschließlich der
notwendigen Markt- und Produktkenntnisse als
zwingenden Teil der Vorsorge verstehen, werden die
Notwendigkeit, aber auch das Potenzial bei der
Vermittlung von privaten Pflegezusatzversicherungen erkennen – und unter Vermeidung von
Haftungsfallen sicher nutzen können.
W
Haftungsrisiko 3:
„Produktkenntnis“
Ein weiteres haftungsrelevantes
Thema ist die Produktkenntnis.
Makler müssen aus einer Vielzahl von Produkten einen den
Bedürfnissen und Wünschen des
Von Dr. Stefan M. Knoll, Vorsitzender des Vorstandes
der DFV Deutsche Familienversicherung AG
Sonderedition
27
© tunedin – Fotolia.com
PRODUKTE & LÖSUNGEN
Bei der Pflegeversicherung gilt oft:
„Nichts hören, nichts sehen, nichts tun“
Nur 4% der Deutschen sichern ihren zusätzlichen Finanzbedarf bei Pflegebedürftigkeit mithilfe einer Pflegezusatzversicherung ab. Die ERGO Versicherungsgruppe möchte mit dem neuen Pflegeauftritt der Marke DKV dagegen angehen.
D
ie Sorge, dass ein naher Angehöriger pflegebedürftig werden könnte, teilen zwei Drittel
der Männer und sogar drei Viertel der
Frauen. Damit ist die Befürchtung, einen Pflegefall
in der engeren Familie zu bekommen, größer als
etwa die Angst vor Armut im Alter oder die
Angst vor eigener schwerer Krankheit. Das ist ein
Ergebnis der DKV-Pflegestudie, für die das Marktforschungsinstitut Heute und Morgen 2.000 Menschen repräsentativ befragt hat. Die Sorge in Bezug auf Pflege ist also sehr groß. Dennoch schützt
sich nur eine Minderheit vor den finanziellen Belastungen, die durch die Pflege entstehen.
Von rund 79 Millionen Pflegepflichtversicherten
in Deutschland haben laut PKV publik April 2015
nur 3 Millionen eine Pflegezusatzversicherung.
Anders als die Krankenversicherung war die Pflegepflichtversicherung immer nur als Teilkaskoversicherung gedacht. Und dennoch schließen so wenige Menschen diese Lücke. Wer diese Haltung
verstehen will, muss den Umgang der Menschen
Von Benno Schmeing, Produktmanager Private
Krankenversicherung bei der ERGO Versicherungsgruppe AG
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Sonderedition
mit dem Thema Pflege stärker in
den Blick nehmen. Das ist eine
der wichtigsten Aufgaben der
Produktentwicklung: ERGO will
Produkte auf den Markt bringen, die den Bedürfnissen der
Menschen entsprechen. Dazu
müssen wir diese Bedürfnisse
erst einmal verstehen.
Pflege wird verdrängt
Eine Mehrheit der Befragten
gibt unumwunden zu, dass sie
das Thema Pflege schlicht verdrängt. Warum verdrängen wir?
Wir verbinden mit Pflegebedürftigkeit sofort das allerschlimmste Szenario. Viele Befragte assoziieren damit, „ohne
geistige Fähigkeiten bewegungslos im Bett liegen“ zu müssen.
Wer will sich schon mit diesen
schlimmen Szenarien beschäftigen? Zwei Hauptängste dominieren die Pflege: Ausgeliefert
sein und die damit verbundene
auch gleichzeitig den Antragsprozess und die Ansprache der
Kunden.
Abhängigkeit von anderen Personen, denen man
durch die Pflegebedürftigkeit zur Last fällt.
Informationsbedarf ist groß
Die Menschen fühlen sich zum Thema Pflege
schlecht informiert. Rund zwei Drittel der Befragten
attestieren sich selbst höchstens ein geringes Wissen
über die Pflegeversicherung. Ebenso viele haben
vom aktuellen Pflegestärkungsgesetz noch nichts
gehört oder wissen zu wenig darüber, um sich ein
Urteil zuzutrauen. Damit schätzen die Menschen
ihr Wissen zur Pflegeversicherung etwa so hoch
ein wie das Wissen zum deutschen Steuerrecht,
dessen Komplexität berüchtigt ist.
Mit steigendem Alter wird das Thema Pflegebedürftigkeit eher angenommen und man setzt sich
eher mit möglichen Konsequenzen auseinander.
Grund dafür ist, dass die Erfahrungen mit
Krankheit und Pflege im persönlichen Umkreis
zunehmen. Damit geht dann häufig auch eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands einher und die Einstiegsbeiträge im Alter sind höher
als in jungen Jahren. Das Ziel der ERGO ist es
daher, die Menschen früher für das Thema zu
sensibilisieren. Dabei stehen besonders die 30bis 45-Jährigen im Fokus. Es werden Wege gesucht, die Pflege aus der Verdrängung ins Bewusstsein zu holen. Dazu gehört auch eine sachliche Beratung ohne Panikmache.
ERGO stellt sich neu auf
In ihrem neuen Pflegeauftritt für die Marke DKV
hat ERGO daher nicht nur neue wettbewerbsfähige Produkte geschaffen, sondern verändert
Die Menschen wissen wenig
über Pflege, daher sind einfache Produkte wichtig. Dem
entspricht der neue Pflege-Verdoppler. Mit diesem Tarif kann
der Versicherte die Leistungen
der Pflegepflichtversicherung
verdoppeln – ohne Begrenzung
auf den Rechnungsbetrag. Und
die Leistungen passen sich immer an die Leistungen der
Pflegepflichtversicherung an.
Damit ist für die Pflegebedürftigkeit vorgesorgt und man
muss sich im Laufe seines Lebens kaum noch damit beschäftigen.
Im neuen Antragskonzept unterstützt die ERGO die Makler
dabei, direkt im Verkaufsgespräch die Versicherbarkeit des
Kunden zu ermitteln. Die Gesundheitsfragen im Antrag benennen ganz konkret alle risikorelevanten Krankheitskomplexe.
Damit erfährt der Kunde schon
im Verkaufsgespräch, ob er sich
bei der ERGO versichern kann.
Daneben ist es wichtig, das
Thema Pflege nicht weiter mit
allerschlimmsten Szenarien und
Pflegestufe III oder bald Pflegegrad 4 oder 5 aufzuladen. Gerade
zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit kann das Leben in vielen
Bereichen fast wie gewohnt weitergehen. Auch ein Urlaub ist in
Pflegestufe I noch möglich. Aber
es wird mehr Unterstützung benötigt. Und dies kostet Geld.
Geld, das notwendig ist, um weiter selbst entscheiden zu können,
wie man leben will.
W
Sonderedition
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© Syda Productions – Fotolia.com
PRODUKTE & LÖSUNGEN
Mehr bieten als andere – Versicherungen
als Mittel zur Mitarbeiterbindung
Laut einer Gothaer-Studie ignoriert jeder dritte Bundesbürger das Risiko, selbst
einmal zum Pflegefall zu werden. Dabei könnten Arbeitgeber die betriebliche
Gesundheitsvorsorge für Mitarbeitergewinnung und -bindung gut nutzen.
D
ie Rationierung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) trifft den Versicherungsnehmer hart. Leistungskürzungen und
Zuzahlungen stehen auf der Tagesordnung. Die
gesetzliche Pflegeversicherung deckt allenfalls einen Grundbetrag ab, für den Rest muss der Pflegebedürftige selber aufkommen. Die Verknappung
von Leistungen in der GKV wird von den Versicherten immer mehr wahrgenommen, man schützt
sich vor hohen Zuzahlungen durch den Abschluss
von Zusatzversicherungen. Das zeigt sich derzeit
gerade an der hohen Abschlussquote von Zahnzusatzversicherungen. Bei der Pflege besteht hier noch
deutlicher Nachholbedarf.
Gezielte Mitarbeiterbindung über günstige
Zusatzversicherungen
Über einen Kollektivvertrag mit einem privaten
Krankenversicherer kann – unter besonderen
30
Sonderedition
Konditionen – sogar ein privater Zusatzversicherungsschutz
ohne individuelle Risikoprüfung für die Mitarbeiter angeboten werden. Die Gothaer
Krankenversicherung bietet eine attraktive Produktpalette an,
die extra auf die Anforderungen im Kollektivgeschäft zugeschnitten ist. Zudem werden in
der kollektiven Krankenversicherung Beitragsnachlässe gewährt. Mit durchschnittlich fünf
Prozent im Vergleich zum Einzelgeschäft kann dabei gerechnet
werden. Auch ein Verzicht auf
Wartezeiten ist möglich. Ob der
Arbeitgeber die Kollektivversicherung lediglich anbietet, bezuschusst oder den Beitrag kom-
plett übernimmt, hängt von individuellen Unternehmensinteressen ab. Die Angebote müssen dabei keineswegs auf Ergänzungsversicherungen begrenzt bleiben. Auch die Absicherung in der Krankheitskostenvollversicherung oder Angebote
von Pflegetarifen sind im Rahmen von Gruppenversicherungen möglich. Durch günstige
Beiträge und eine umfangreiche
Absicherung stellen Kollektivverträge ein wirksames Instrument
zur Bindung von Mitarbeitern
dar. Der Arbeitgeber investiert
mit einer solchen Krankenversicherung in seine Mitarbeiter
und kann so den Ausfall von
Mitarbeitern oder eine schnelle
Genesung beeinflussen.
Pflegebedarf steigt enorm –
Vorsorge wird vernachlässigt
Die durch die demografische
Entwicklung bedingte immer
stärker werdende Überalterung
der Gesellschaft hat zwangsweise
eine außerordentliche Steigerung
des Pflegebedarfs zur Folge. Die
gesetzliche Pflegeversicherung
übernimmt nur die Kosten für
eine Basispflege, schnell kann
der tatsächliche Finanzbedarf
doppelt so hoch werden. Neben
dem eigenen Vermögen werden
dann schnell die Kinder zur Finanzierung in die Pflicht genommen. Laut einer Gothaer-Studie
ignoriert jeder dritte Bundesbürger ohne eigene Pflegeversicherung das Risiko, selbst einmal
zum Pflegefall zu werden. Das
gilt vor allem für die jüngere
Zielgruppe, die sich mehrheitlich
noch nicht mit dem Thema beschäftigt. Knappe eigene Kassen
und Kritik am Preis-Leistungs-Verhältnis bei Versicherungsprodukten für den Pflegefall halten zudem viele Menschen vom Kauf ab. Hier kann eine
kollektive Pflegeversicherung ansetzen, zumal das
Risiko den Menschen durchaus bewusst ist. Gerade
in jungen Jahren ist der Abschluss einer privaten
Pflegeversicherung noch sehr günstig und kann im
Laufe des Lebens individuell angepasst werden.
Betriebliche Gesundheitsvorsorge birgt
Unternehmensnutzen
Mobilität, Flexibilität und Globalisierung können
unter Umständen für eine hohe Mitarbeiterfluktuation verantwortlich sein. Um qualifizierte Mitarbeiter zu akquirieren oder gute Mitarbeiter an
das Unternehmen zu binden, sollten konkrete
Maßnahmen aus dem Gesundheitsmanagement
zur Mitarbeiterbindung genutzt werden. Ein gutes
Gehalt sowie ein angenehmes Arbeitsklima bieten
andere Firmen auch. Attraktive Versicherungskonditionen für die Zeit der Unternehmenszugehörigkeit sind dagegen noch nicht weit verbreitet. Bei
vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand
entsteht hier ein hoher wahrgenommener Nutzen.
Diese Fürsorge führt zu einer positiven Außendarstellung des Unternehmens. Rankings zum Thema
„bester Arbeitgeber“ beziehen Sozialleistungen in
ihre Urteile mit ein. Eine positive Außendarstellung unterstützt wiederum die Differenzierung zu
Wettbewerbern. Und gesunde und glückliche Mitarbeiter sind in jedem Fall auch produktiver.
W
Von Dr. Klemens Surmann, Presse- und Unternehmenskommunikation bei der Gothaer Versicherung AG
Sonderedition
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© Matthias Enter – Fotolia.com
PRODUKTE & LÖSUNGEN
Die fünf goldenen Regeln für
mehr Pflegeumsatz
Der insuro Maklerservice, Partner der vigo Krankenversicherung, hat fünf Regeln
aufgestellt, mit denen Makler ihren Umsatz im Bereich „Pflegeversicherung“
steigern können. Darüber hinaus gibt der Pool Maklern seit Kurzem mit dem
Pflegeplan ein neues Verkaufstool an die Hand.
D
ie Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland
steigt jährlich um ca. 70.000. Die finanzielle
Eigenbeteiligung im Pflegefall wird auch nach
Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II ähnlich
groß bleiben wie heute. Der Absicherungsbedarf
ist enorm. Zudem erhalten Makler sehr attraktive,
nicht gedeckelte Courtagen bei meist nur zwölf
Monaten Stornohaftung. Kurzum, alle reden von der
Pflegezusatzversicherung und trotzdem – der Absatz
stagniert! Aber warum ist dies so? Und wie können
Makler ihr Stück vom Pflegekuchen abbekommen?
Für den Vertriebserfolg wurden von insuro Maklerservice „fünf goldene Regeln“ aufgestellt.
Regel 1: Auf richtige Zielgruppe konzentrieren
Eine Marktanalyse von insuro Maklerservice zeigt,
dass unter 50-Jährige nur selten eine Pflegezusatzpolice kaufen. Bei der Zielgruppe 50 plus beträgt
der durchschnitte Beitrag 91,06 Euro pro Monat je
versicherte Person. In vielen Fällen kaufen sogar
gleich beide Partner eine Police, sodass sich die
Provision des Vermittlers schnell verdoppelt.
Regel 2: Richtige Produkte auswählen
Produkte für die Ü50-Zielgruppe müssen gewisse
Kriterien erfüllen, um vom Kunden akzeptiert zu
werden. Denn jemand, der mit 50, 60 oder 70 Jahren eine Pflegezusatzversicherung kaufen möchte,
32
Sonderedition
legt auf andere Leistungskriterien wert als jüngere Kunden.
Statistisch gesehen sind die 50bis 70-Jährigen dem Versicherungsfall schon näher. Daher
legen diese Kunden beispielsweise großen Wert darauf, alle
Leistungen ohne Altersbegrenzung zu erhalten. Denn was
nützt eine Dynamik im Leistungsfall, die ein paar Jahre nach
Vertragsabschluss nicht mehr
greift, weil sie altersmäßig auf
das 70. Lebensjahr begrenzt ist
oder entfällt, wenn die reguläre
Beitragsdynamik zweimal nacheinander vom Kunden widerrufen wurde? Zudem sollten die
Annahmerichtlinien auch in höheren Eintrittsaltern keine Wartezeiten vorsehen.
vigo Pflegetagegeldtarif PT
Versicherungsmakler, die gezielt
in dieser Kundenzielgruppe arbeiten, vermitteln sehr gerne Tarife
wie den Pflegetagegeldtarif PT
der vigo Krankenversicherung
VVaG, da dieser alle oben genannten Kriterien erfüllt.
Regel 3: Gesundheitsfragen
passend zur Hauptzielgruppe
Einfache geschlossene Gesundheitsfragen ohne Altersbegrenzung sind ein sehr wichtiges
Kriterium, das es bei der Produktauswahl zu beachten gilt.
Denn 50- bis 75-jährige Kunden
haben in der Regel diverse Vorerkrankungen und häufig zahlreiche Arztbesuche in ihrer Vita zu
verzeichnen. Auch aus dem Gesichtspunkt der Haftungssicherheit ist es für den Vermittler von
Vorteil, wenn sich die Gesundheitsfragen auf die Abfrage eines
vorhandenen Grads der Behinderung (GdB) oder auf ganz bestimmte schwere Vorerkrankungen beziehen. Der Makler kann bei
diesem Verfahren meist schon
bei Antragstellung beurteilen, ob
der Kunde versicherbar ist.
vigo Tarif PT
Nur 16 schwere Diagnosen führen
beim Tarif PT der vigo automatisch zu einer Ablehnung des Versicherungsschutzes. Die einfachen
geschlossenen Gesundheitsfragen
gelten bei Antragstellung ohne
Altersbegrenzung bis 100 Euro
Tagessatz je Pflegestufe.
Regel 4: Richtige Tools
verwenden
Für eine erfolgreiche Pflegeberatung ist es wichtig, dass Makler
sich nützlicher Tools bedienen,
die ineinandergreifend alle Prozesse einer professionellen Pflegeberatung abbilden. Ein Verkaufsleitfaden, der die Beratungsschritte Bedarfsweckung, Bedarfsanalyse, Risikoprüfung und PreisLeistungs-Vergleich miteinander
vereint. Sie benötigen Tools, die die oft lästige Informationsbeschaffung im Vorfeld einer Beratung
überflüssig machen und vor Ort das Risiko prüfen.
Pflegeplan von insuro
Ein Tool, das auf Basis der Gesundheitsangaben
und der ermittelten Versorgungslücke sofort am
„Point of Sale“ das passende Produkt findet und
auch die oben genannten Kriterien erfüllt, ist der
Pflegeplan von insuro Maklerservice.
Regel 5: Alleinstellungsmerkmale nutzen
Der Versicherungsmarkt ist hart umkämpft. Kunden
informieren sich über Produkte meist im Internet,
bei verschiedenen Vermittlern oder sie werden von
Bankern auf ihre privaten Versicherungspolicen
angesprochen. Was wäre, wenn Makler wenigstens
im Bereich der Pflegezusatzversicherung ein Alleinstellungsmerkmal hätten? Sodass sie fast alle bestehenden Versicherungsprodukte kostenfrei mit attraktiven Extraleistungen aufwerten können. Der
Kunde wird sich im Zweifel immer für das bessere
Produkt zum gleichen Preis entscheiden. Hier bietet
das Beratungstool Pflegeplan einen kostenfreien
„Wettbewerbsschutz“.
Fazit: attraktive Prämien und Courtagesätze und
ein Markt, der noch extrem viel Potenzial bietet. Mit
der richtigen Kundenansprache, den passenden
Produkten und einer cleveren Verkaufshilfe kann
der Versicherungsmakler jetzt, wenn er sich an die
fünf goldenen Regeln hält, in den vielleicht letzten
Wachstumsmarkt Deutschlands – den Markt der
Pflegezusatzversicherung – erfolgreich einsteigen.
Weitere Informationen zum Pflegetagegeld Tarif
PT der vigo Krankenversicherung VVaG und zum
Pflegeplan sind unter www.vigopflege.de bzw.
www.pflegeplan.de zu finden.
W
Von Ulrike Apfeld, Marketingmanagerin
bei der insuro Maklerservice GmbH
Sonderedition
33
IMPRESSUM
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consilium-gmbh.de
Produkte & Lösungen
Ulrike Apfeld
insuro Maklerservice
Klettenberggürtel 66
50939 Köln
Tel. 0221 430 966 13
www.insuro.de
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Kati Donecker
ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a. G.
Alte-Leipziger-Platz 1
61440 Oberursel
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Udo Drexler
CONSAL MaklerService GmbH
Warngauer Str. 30
81539 München
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